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16 04.07.2019 INHALT SEITE 57. Aufstellungs- und Beteiligungsbe- schluss für den Bebauungsplanent- wurf Unna Nr. 74 „Körnerstraße /Lessingstraße“, 1. Änderung 58. Aufstellungs- und Beteiligungsbe- schluss zum Bebauungsplan Unna Nr. 87A „Interkommunales Gewerbe- gebiet Kamen/Unna, westliches Teil- gebiet“, 2. Änderung und zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Kreisstadt Unna 59. Aufstellungsbeschluss zum Vorha- benbezogenen Bebauungsplan Unna-Mühlhausen Nr. 2 „Solarpark Mühlhausen-Süd“ und zur 16. Ände- rung des Flächennutzungsplans der Kreisstadt Unna 60. Erneute Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Unna Nr. 149 „Nördlich des Sportplatzes Königsborn“ 61. Jahresabschluss der Stadtwerke Unna GmbH für das Geschäftsjahr 2018 181 184 188 191 195 Herausgeber Kreisstadt Unna, Der Bürgermeister - Personal und Organisation -, Tel. 02303/103-232 und Bezug www.unna.de AMTSBLATT

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04.07.2019

INHALT SEITE

57. Aufstellungs- und Beteiligungsbe-

schluss für den Bebauungsplanent-

wurf Unna Nr. 74 „Körnerstraße

/Lessingstraße“, 1. Änderung

58. Aufstellungs- und Beteiligungsbe-

schluss zum Bebauungsplan Unna

Nr. 87A „Interkommunales Gewerbe-

gebiet Kamen/Unna, westliches Teil-

gebiet“, 2. Änderung und zur 12.

Änderung des Flächennutzungsplans

der Kreisstadt Unna

59. Aufstellungsbeschluss zum Vorha-

benbezogenen Bebauungsplan

Unna-Mühlhausen Nr. 2 „Solarpark

Mühlhausen-Süd“ und zur 16. Ände-

rung des Flächennutzungsplans der

Kreisstadt Unna

60. Erneute Öffentliche Auslegung des

Entwurfs des Bebauungsplans Unna

Nr. 149 „Nördlich des Sportplatzes

Königsborn“

61. Jahresabschluss der Stadtwerke

Unna GmbH für das Geschäftsjahr

2018

181 184

188 191 195

Herausgeber Kreisstadt Unna, Der Bürgermeister - Personal und Organisation -, Tel. 02303/103-232 und Bezug www.unna.de

AMTSBLATT

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57. Bekanntmachung

Aufstellungs- und Beteiligungsbeschluss für den Bebauungsplanentwurf Unna Nr. 74 „Körnerstraße/Lessingstraße“, 1. Änderung

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung der Kreis-stadt Unna hat in seiner Sitzung am 03.02.2016 folgenden Beschluss gefasst, der hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

1. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von Wohn-gebäuden auf den bisher als Gewerbegebiet und als private Grünfläche festgesetzten Flurstücken 217, 331, Flur 16, Gemarkung Unna und 412, 780, und 781, Flur 18, Gemarkung Unna zu schaffen, wird der Geltungsbereich des am 11.02.2015 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans mit der Bezeichnung Unna Nr. 74 „Körnerstraße /Lessingstraße“, 1. Änderung vergrößert und wie nachfolgend unter Punkt 2 beschrieben neu gefasst.

2. Der Geltungsbereich des Änderungsbereichs wird begrenzt: im Norden durch die nördlich Grenze des Flurstücks 781, die nördli-

che und östliche Grenze des Flurstücks 780, beide Flur 18, Gemarkung Unna, die nördliche Grenze des Flur-stücks 217 und deren ca. 135 m lange Verlängerung nach Osten, eine Parallele in ca. 65 m Entfernung zur östlichen Grenze des Flurstücks 331, der nördlichen Grenze des Flurstücks 331, beide Flurstücke Flur 16, Gemarkung Unna,

im Osten von der östlichen Grenze des Flurstücks 331, Flur 16, Gemarkung Unna, im Süden von der südlichen Grenze der Flurstücke 331 und 217, Flur 16, Gemarkung Unna und des Flurstücks 780, Flur 18, Gemarkung Unna und der östlichen und südlichen Grenze des Flurstücks 412, Flur 18, Gemarkung Unna, im Westen der westlichen Grenze des Flurstücks 412 und der west- lichen Grenze der Flurstücke 780 und 781 alle Flurstü- cke Flur 18, Gemarkung Unna.

3. Die Aufstellung soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB

erfolgen. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung wird verzichtet.

4. Die Öffentlichkeit ist gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig in Form eine Bürgerversammlung an der Planaufstellung zu beteiligen. Ihr ist Gele-genheit zur Äußerung und Erörterung der Planung zu geben.

Die Bürgerversammlung findet statt am 11.07.2019, ab 18.00 Uhr im Ratssaal (im Rathaus), Rathausplatz 1, 59423 Unna.

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Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen, sich zu informieren und sich zur Planung zu äußern. Die Planung wird in Form eines Vortrags vorgestellt und anschließend in einer Diskussion mit der Öffentlichkeit erörtert.

Leiterin der Veranstaltung ist die Ortsvorsteherin, Frau Ingrid Kroll.

Unna, den 01.07.2019 gez. Werner Kolter Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Der Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und

Verkehrsplanung der Kreisstadt Unna vom 03.02.2016 zur Aufstellung des

Bebauungsplans Unna Nr. 74 „Körnerstraße/Lessingstraße“ sowie zur früh-

zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanentwurf 1. Änderung

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Unna, den 01.07.2019

gez. Werner Kolter

Bürgermeister

Abl.KrStUN 16 – 57 / 04. Juli 2019

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58. Bekanntmachung

Aufstellungs- und Beteiligungsbeschluss zum Bebauungsplan Unna Nr. 87A „Interkommunales Gewerbegebiet Kamen/Unna,

westliches Teilgebiet“, 2. Änderung und zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Kreisstadt Unna

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung der Kreisstadt Unna hat in seiner Sitzung am 28.11.2018 folgenden Beschluss gefasst, der hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

1. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine weitergehen-de gewerblich-industrielle Nutzung zu schaffen, ist ein Bebauungs-plan mit der Bezeichnung Unna Nr. 87A „Interkommunales Gewer-begebiet Kamen/Unna, westliches Teilgebiet, 2. Änderung“ im Sinne des § 30 (1) BauGB aufzustellen.

Der Änderungsbereich wird begrenzt:

Im Norden durch eine Parallele 20 m nördlich der Grenze des Flur-stücks 234, Flur 3, Gem. Afferde und deren Verlänge-rung nach Osten (im Bebauungsplan Unna Nr. 87A festgesetzte südliche Baugrenze des Industriegebiets),

im Osten durch die westliche Grenze des Flurstücks 230, Flur 3, Gem. Afferde,

im Süden durch eine Parallele 40 m nördlich des Hallohwegs (die im Bebauungsplan Unna Nr. 87A festgesetzte nördliche Grenze der parallel zum Hallohweg verlaufenden Grün-flächen M2a und M2b),

im Westen durch eine Parallele 20 m östlich der BAB 1 (die im Bebauungsplan Unna Nr. 87A festgesetzte östliche Grenze der privaten Grünfläche M1).

2. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren zu ändern. Der Änderungsbereich ist im beigefügten Lageplan (Anlage 3) dargestellt.

3. Die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB frühzeitig an der Planaufstellung zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung zu geben.

Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie

die wesentlichen Auswirkungen der Planung in der Zeit vom

11.07.2019 bis einschließlich 01.08.2019

informieren. Der Vorentwurf des Bebauungsplans Unna Nr. 87A „Interkom-

munales Gewerbegebiet Kamen/Unna, westliches Teilgebiet“, 2. Änderung

und der 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Kreisstadt Unna ist

bei dem Bereich 3-61, Bauleitplanung der Kreisstadt Unna, Rathausplatz 1

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(Rathaus, 3. Obergeschoss, Aufgang B, Ostflügel, Aushang neben Raum

307), während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 08.00 Uhr

bis 16.00 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr) einsehbar.

Zusätzlich kann der Vorentwurf des Bebauungsplans Unna Nr. 87A „Inter-

kommunales Gewerbegebiet Kamen/Unna, westliches Teilgebiet“, 2. Ände-

rung und der 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Kreisstadt Unna

im Internet eingesehen werden. Unter der Internetadresse

http://www.unna.de ist unter der Rubrik „Bauen, Wohnen, Wirtschaft“,

Unterpunkt „Bebauungspläne“ eine Liste der Bebauungspläne im laufenden

Verfahren zu finden. Hier sind die Planunterlagen als Download abrufbar.

Auf die Möglichkeit, sich mündlich oder schriftlich zur Planung zu äußern,

wird hingewiesen.

Unna, den 01.07.2019

gez. Werner Kolter

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Der Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung der Kreisstadt Unna vom 28.11.2018 zur Aufstellung des Bebauungsplans Unna Nr. 87A „Interkommunales Gewerbegebiet Kamen/Unna, westliches Teilgebiet“, 2. Änderung“ und zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Kreisstadt Unna sowie zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Unna, den 01.07.2019

gez. Werner Kolter

Bürgermeister

Abl.KrStUN 16 – 58 / 04. Juli 2019

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59. Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Unna-Mühlhausen Nr. 2 „Solarpark Mühlhausen-Süd“ und

zur 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Kreisstadt Unna

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung der Kreisstadt Unna hat in seiner Sitzung am 26.06.2019 folgenden Beschluss gefasst, der hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

1. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer

Photovoltaik-Freiflächenanlage zu schaffen, ist der vorhabenbezogene

Bebauungsplan Unna-Mühlhausen Nr. 2 mit der Bezeichnung „Solar-

park Mühlhausen-Süd“ aufzustellen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Flurstück 283/104 und 456, Flur 3 der Gemarkung Mühlhausen (Anlage 1). Er wird räumlich begrenzt:

im Norden durch eine gedachte Parallele zu der Autobahn A44 (Flurstück 303 u. 307, Flur 1, Gemarkung Kessebüren; Flurstück 423 u. 597, Flur 3, Gemarkung Mühlhausen) mit einem Abstand von 110,0 m, gemessen vom nördli-chen äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,

im Osten durch eine gedachte Linie entlang des östlich angren-zenden Waldes. Der Abstand zur westlichen Flurstücks-grenze des Flurstückes 456, Flur 3, Gemarkung Mühl-hausen beträgt im Norden 130,0 m und im Süden 86,0 m,

im Süden durch die südliche Grenze des Flurstücks 283/104, Flur 3, Gemarkung Mühlhausen,

im Westen durch die westliche Grenze des Flurstücks 283/104, Flur 3, Gemarkung Mühlhausen.

2. Der wirksame Flächennutzungsplan der Kreisstadt Unna ist für den

Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Paral-

lelverfahren zu ändern (16. Änderung). Der Änderungsbereich ist im

beigefügten Lageplan (Anlage 1) dargestellt.

Unna, den 01.07.2019

gez. Werner Kolter

Bürgermeister

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Bekanntmachungsanordnung

Der Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Ver-kehrsplanung der Kreisstadt Unna vom 26.06.2019 zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Unna-Mühlhausen Nr. 2 „Solarpark Mühlhausen-Süd“ und zur 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Kreisstadt Unna wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Unna, den 01.07.2019

gez. Werner Kolter

Bürgermeister

Abl.KrStUN 16 – 59 / 04. Juli 2019

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60. Bekanntmachung

Erneute Öffentliche Auslegung des Entwurfs

des Bebauungsplans Unna Nr. 149

„Nördlich des Sportplatzes Königsborn“

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung der

Kreisstadt Unna hat in seiner Sitzung am 26.06.2019 folgenden Beschluss

gefasst, der hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

1. Gemäß § 3 (2) BauGB werden die während der öffentlichen Ausle-

gung vorgebrachten Stellungnahmen mit den in der Zusammenstel-

lung (Anlage 1) enthaltenen Ergebnissen geprüft (Prüfungsergebnis).

2. Der geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans Unna Nr.

149 "Nördlich des Sportplatzes Königsborn" ist mit der dazugehören-

den Begründung gem. § 4a (3) BauGB erneut öffentlich auszulegen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. §

4 (2) BauGB im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung zu

beteiligen.

Gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB können Stellungnahmen nur zu den

geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Unna Nr. 149 „Nörd-

lich des Sportplatzes Königsborn“ ist in dem beigefügten Lageplan darge-

stellt.

Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen

für eine Umnutzung der Flächen des bisherigen Übergangswohnheims

Kamener Straße 120 und der westlich angrenzenden, bisher unbebauten

Flächen zu schaffen.

Die erste Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs erfolgte in der Zeit vom

10.04. – 10.05.2019; zeitgleich wurden die Behörden und Träger öffentli-

cher Belange beteiligt. Im Anschluss an die öffentliche Auslegung wurden

die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und Hinweise sowie die

Begründung geändert und ergänzt. Die zeichnerischen Festsetzungen

wurden insofern geändert, dass die festgesetzte Fläche für Maßnahmen

zum Schutz von Natur und Landschaft i.V. mit der textlichen Festsetzung

Nr. 4 entfällt und das Plangebiet nun insgesamt als Mischgebiet festgesetzt

wird. Die geänderten Textpassagen sind in den Planunterlagen rot gekenn-

zeichnet.

Der geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans Unna Nr. 149

„Nördlich des Sportplatzes Königsborn“ mit der dazugehörigen Begründung

sowie die überarbeitete Fassung der Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP,

Stufe II) liegen gem. § 4a Absatz 3 BauGB in der Zeit vom

11.07.2019 bis einschließlich 01.08.2019

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bei dem Bereich 3-61, Bauleitplanung der Kreisstadt Unna, Rathausplatz 1

(Rathaus, 3. Obergeschoss, Aufgang B, Ostflügel, Aushang neben Raum

307), während der Dienststunden

montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr

und

freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Die o.g. Unterlagen können auch im Internet eingesehen werden. Unter der

Internetadresse http://www.unna.de ist unter der Rubrik „Bauen, Wohnen,

Wirtschaft“, Unterpunkt „Bebauungspläne“ eine Liste der Bebauungspläne

im laufenden Verfahren zu finden. Hier sind die Planunterlagen als Down-

load abrufbar.

Stellungnahmen können entsprechend § 4a Absatz 3 Satz 2 BauGB nur zu

den geänderten Teilen des Entwurfs des Bebauungsplans und der dazuge-

hörigen Begründung während der o. g. Auslegungsfrist schriftlich oder

mündlich zur Niederschrift beim Bereich 3-61, Bauleitplanung vorgebracht

werden.

Für Fragen und Auskünfte stehen Mitarbeiter des Bereiches Bauleitplanung

zur Verfügung.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 (2) Satz 2 BauGB nicht frist-

gerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den

Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Unna, den 01.07.2019

gez. Werner Kolter

Bürgermeister

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Bekanntmachungsanordnung

Der Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und

Verkehrsplanung der Kreisstadt Unna vom 26.06.2019 zur erneuten Öffent-

lichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Unna Nr. 149 „Nörd-

lich des Sportplatzes Königsborn“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Unna, den 01.07.2019

gez. Werner Kolter

Bürgermeister

Abl.KrStUN 16 – 60 / 04. Juli 2019

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61. Bekanntmachung

Jahresabschluss der Stadtwerke Unna GmbH für das

Geschäftsjahr 2018 Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Unna GmbH stellt den von der WIBERA Wirtschaftsberatung Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft geprüften und testierten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 fest. Wiedergabe des Bestätigungsvermerks Nach dem abschließenden Ergebnis unserer Prüfung haben wir mit Datum vom 5. Juni 2019 den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt: „BESTÄTIGUNGSVERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS An die Stadtwerke Unna GmbH, Unna VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss der Stadtwerke Unna GmbH, Unna, ‒ bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2018 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezem-ber 2018 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzie-rungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Stadtwerke Unna GmbH für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und vermit-telt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 und

vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht

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den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu kei-nen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat. Grundlage der Prüfungsurteile Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung des vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmä-ßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lagebe-richts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anfor-derungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresab-schluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jah-resabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verant-wortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unter-nehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem

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Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutref-fend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können. Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungsle-gungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlus-ses und des Lageberichts Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht ins-gesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsver-merk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garan-tie dafür, dass ein in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsät-ze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesent-liche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich an-gesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewah-ren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtig-ter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reak-tion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Dar-stellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstel-

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lungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresab-schlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gesellschaft abzugeben.

beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertre-tern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbar-keit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsur-teil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlang-ten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unterneh-menstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahres-abschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.

beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresab-schluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage der Gesellschaft.

führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertre-tern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientier-

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ten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsur-teil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass zukünftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweisen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kon-trollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen. SONSTIGE GESETZLICHE UND ANDERE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN Vermerk über die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG Wir haben die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach § 6b Abs. 3 EnWG, wonach für die Tätigkeiten nach § 6b Abs. 3 EnWG getrenn-te Konten zu führen sind, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 geprüft. Darüber hinaus haben wir die Tätigkeitsabschlüs-se für die Tätigkeiten „Elektrizitätsverteilung“ und „Gasverteilung“ – beste-hend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2018 und der Gewinn- und Verlust-rechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 einschließlich der Angaben zu den Regeln, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß § 6b Abs. 3 Satz 1 bis 4 EnWG geführten Konten zugeordnet worden sind – geprüft. Nach unserer Beurteilung

wurden die Pflichten zur Rechnungslegung nach § 6b Abs. 3 EnWG, wonach für die Tätigkeiten nach § 6b Abs. 3 EnWG getrennte Konten zu führen sind, in allen wesentlichen Belangen erfüllt und

entsprechen die beigefügten Tätigkeitsabschlüsse in allen wesentli-chen Belangen den Vorschriften des § 6b Abs. 3 EnWG.

Wir haben unsere Prüfung nach § 6b Abs. 5 EnWG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsät-ze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwor-tung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist nachfolgend sowie im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahres-abschlusses und des Lageberichts“ weitergehend beschrieben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile hierzu zu dienen. Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Einhaltung der Pflich-ten nach § 6b Abs. 3 EnWG sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen

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(Systeme), die sie zur Einhaltung dieser Pflichten als notwendig erachtet haben. Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die Pflichten zur Rechnungslegung nach § 6b Abs. 3 EnWG in allen wesentli-chen Belangen erfüllt wurden sowie einen Vermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zur Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach § 6b Abs. 3 EnWG beinhaltet. Die Prüfung umfasst die Beurteilung, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten nach § 6b Abs. 3 EnWG sach-gerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet wurde.“ Schlussbemerkung Den vorstehenden Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadtwerke Unna GmbH, Unna, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis Dezember 2018 und des Lageberichts für dieses Geschäftsjahr erstatten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grunds-ätzen ordnungsmäßiger Erstellung von Prüfungsberichten (IDW PS 450 n. F.). Der von uns erteilte Bestätigungsvermerk ist unter „Wiedergabe des Bestä-tigungsvermerks“ enthalten. Bielefeld, den 5. Juni 2019 WIBERA Wirtschaftsberatung Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gez. Hubert Ahlers gez. Michael Blöbaum

Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht für das Geschäftsjahr 2018 können bis zur Feststellung des folgenden Jahresab-schlusses im Verwaltungsgebäude der Stadtwerke Unna GmbH, Heinrich-Hertz-Str. 2, 59423 Unna während der Dienststunden (Montag bis Donners-tag von 08:30 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr) eingesehen werden. Der Jahresabschluss der Stadtwerke Unna GmbH für das Geschäftsjahr 2018 sowie der Bestätigungsvermerk werden hiermit veröffentlicht. Unna, 28. Juni 2019 gez. Jürgen Schäpermeier

Geschäftsführer

Abl.KrStUN 16 – 61 / 04. Juli 2019