Amtsblatt für Berlin Nummer 1 vom 8. Januar 2021ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 1Amtsblatt Amtsblatt...

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ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 1 Amtsblatt Amtsblatt für Berlin Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin 71. Jahrgang Nr. 1 Ausgegeben zu Berlin am 8. Januar 2021 ISSN 2510-358X Inhalt Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Zusatzrichtlinie zu den Maßnahmen im Land Berlin zur Umsetzung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (Zusatz1-DigitalPakt-SiöT) ................................. 3 Zusatz zur Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 für Schulen in freier Trägerschaft (Zusatz1-DigitalPakt-SifT) ....... 5 Ausführungsvorschriften zur Durchführung der Abiturprüfungen in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 . . .8 Ausführungsvorschriften für bilingualen Unterricht an allgemein bildenden Schulen ........................... 9 Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Rahmengeschäftsordnung für die Steuerungsgremien Psychiatrie und Suchthilfe ............................... 33 Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Entstehung einer Stiftung................................. 37 Allgemeine Anordnung betreffend die berufsständischen Richterinnen und Richter nach dem Steuerberatungsgesetz . . .38 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Ausweisung von Bäumen und Findlingen als Naturdenkmal im Land Berlin Öffentliche Auslegung eines Verordnungsentwurfes gemäß § 27 Absatz 3 des Berliner Naturschutzgesetzes ..................................... 38 Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Änderung der rechtsgeschäftlichen Vertretung............... 40 Der Präsident des Kammergerichts Feststellung über die Wartezeiten für den juristischen Vorbereitungsdienst bei den Oberlandesgerichten .............. 41 Festsetzung der Ausbildungskapazität für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst ........................ 41

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  • ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 1

    AmtsblattAmtsblatt für BerlinHerausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin

    71. Jahrgang Nr. 1 Ausgegeben zu Berlin am 8. Januar 2021 ISSN 2510-358X

    Inhalt

    Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

    Zusatzrichtlinie zu den Maßnahmen im Land Berlin zur Umsetzung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (Zusatz1-DigitalPakt-SiöT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3

    Zusatz zur Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 für Schulen in freier Trägerschaft (Zusatz1-DigitalPakt-SifT) . . . . . . .5

    Ausführungsvorschriften zur Durchführung der Abiturprüfungen in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 . . .8

    Ausführungsvorschriften für bilingualen Unterricht an allgemein bildenden Schulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9

    Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

    Rahmengeschäftsordnung für die Steuerungsgremien Psychiatrie und Suchthilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .33

    Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

    Entstehung einer Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .37

    Allgemeine Anordnung betreffend die berufsständischen Richterinnen und Richter nach dem Steuerberatungsgesetz . . .38

    Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

    Ausweisung von Bäumen und Findlingen als Naturdenkmal im Land Berlin Öffentliche Auslegung eines Verordnungsentwurfes gemäß § 27 Absatz 3 des Berliner Naturschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .38

    Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)

    Änderung der rechtsgeschäftlichen Vertretung . . . . . . . . . . . . . . .40

    Der Präsident des Kammergerichts

    Feststellung über die Wartezeiten für den juristischen Vorbereitungsdienst bei den Oberlandesgerichten . . . . . . . . . . . . . .41

    Festsetzung der Ausbildungskapazität für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41

  • ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 2

    Die amtliche Veröffentlichung des Amtsblattes für Berlin erfolgt in der Druckfassung.

    Impressum

    Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin

    Redaktion und Vertrieb: Landesverwaltungsamt Berlin - LS 2 - Fehrbelliner Platz 1 10707 Berlin

    Telefon: 030 90139-6221

    E-Mail: [email protected]

    Internet/Intranet: http://amtsblatt.berlin.de

    Druck und Versand: IT-Dienstleistungszentrum Berlin Berliner Straße 112-115 10713 Berlin

    Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Land Berlin

    Erste Änderung der Wahlordnung der Psychotherapeutenkammer Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .41

    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

    Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Oder City“ und Gläubigeraufruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .50

    Bezirksämter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

    Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

    Gerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76

    Nicht amtlicher Teil. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

    mailto:amtsblatt%40lvwa.berlin.de?subject=http://amtsblatt.berlin.de

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 3

    Veröffentlichungen

    Rundschreibendatenbank des Landes Berlin: www.berlin.de/rundschreiben

    Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

    Zusatzrichtlinie zu den Maßnahmen im Land Berlin zur Umsetzung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024

    (Zusatz1-DigitalPakt-SiöT)

    Bekanntmachung vom 19. November 2020

    BildJugFam I D 3 Kn

    Telefon: 90227-5704 oder 90227-5050, intern 9227-5704

    https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/digitale-schule/digitalpakt/

    1 - Förderungszweck, Rechtsgrundlagen1.1 - Zweck der Zusatz-Förderung ist es, Schulen zu unterstützen, damit sie in der Zeit des Corona-bedingt eingeschränkten Schulbetriebs bis zur Wiederaufnahme eines uneingeschränkten Regelschulbetriebs einem möglichst hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an digital gestütztem Unterricht zu Hause ermöglichen können, soweit es hierzu einen besonderen Bedarf aus Sicht der Schu-len zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte gibt. Lernende, welche sozial benach-teiligt sind, werden die auf Basis dieser Richtlinie beschafften mobilen Endgeräte mit der Zielsetzung der Verringerung der Bildungsbenachteiligung ausgeliehen.

    1.2 - Diese Richtlinie basiert auf

    a) dem Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Sofortausstattungsprogramm“) und

    b) der Bekanntmachung „Maßnahmen im Land Berlin zur Umsetzung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“.

    1.3 - Das Land Berlin regelt mit dieser Richtlinie die Voraussetzungen für eine Förde-rung von Schulen in öffentlicher Trägerschaft.

    1.4 - Die rechtlichen Grundlagen für die Förderungen sind:

    a) die Verwaltungsvereinbarung (VV) „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“, ge-schlossen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern, vom 16. Mai 2019,

    b) die Bekanntmachung „Maßnahmen im Land Berlin zur Umsetzung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ in der aktuell gültigen Fassung und

    c) der Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Sofortausstattungsprogramm“), geschlossen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern und

    d) diese Richtlinie.

    1.5 - Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    1.6 - Soweit in dieser Richtlinie nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung „Maßnahmen im Land Berlin zur Umsetzung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“.

    2 - Gegenstand der Förderung2.1 - Gefördert wird die Anschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), einschließlich der Inbetriebnahme sowie des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs, unter Außer-achtlassung von 2.2.7 der Bekanntmachung Maßnahmen im Land Berlin zur Umset-zung des DigitalPakts 2019 bis 2024 in der aktuell gültigen Fassung.

    http://www.berlin.de/rundschreibenhttps://www.berlin.de/sen/bildung/schule/digitale-schule/digitalpakt/

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 4

    2.2 - Bei den Vergabe- und Beschaffungsprozessen werden Standardkonfigurationen angestrebt. Hierbei werden unterschiedliche Geräte ausgewählt, wobei mindestens ein Gerätetyp das Betriebssystem Android, ein Gerätetyp das Betriebssystem iOS und ein weiterer Gerätetyp das Betriebssystem Windows unterstützen soll.

    Es ist sicherzustellen, dass sich die beschafften Geräte durch ein Management-Sys-tem zentral konfigurieren lassen.

    2.3 - Kosten für die Wartung sowie den laufenden Betrieb der mobilen Endgeräte sind nicht förderfähig.

    3 - Förderungsempfangende3.1 - Als Förderungsempfangende kommen Schulträger von folgenden Einrichtungen gemäß § 17 Absatz 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) in öffentlicher Trägerschaft in Betracht:

    a) Allgemeinbildende Schulen

    b) Berufliche Schulen

    c) Schulen des zweiten Bildungsweges zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse.

    3.2 - Für Träger von Schulen in freier Trägerschaft wird eine separate Zusatz-Zuwen-dungsrichtlinie erstellt.

    Die Zuwendungsrichtlinie regelt auch die Erbringung des Eigenanteils.

    3.3 - Einrichtungen, die nicht unter 3.1 oder 3.2 fallen, sind nicht förderfähig.

    3.4 - Einrichtungen gemäß 3.1 sind verpflichtet, die schulgebundenen mobilen Geräte gemäß 2.1 zur Erreichung des Förderungszwecks gemäß 1.1 im Wege einer Ausleihe Schülerinnen und Schülern zur Verfügung zu stellen, die in ihrer häuslichen Situation nicht auf technisch geeignete Geräte zurückgreifen können und insoweit der Unterstützung bedürfen.

    4 - Förderungsvoraussetzungen4.1 - Eine Förderung wird nur gewährt für Maßnahmen, mit denen nicht vor dem 18. März 2020 begonnen worden ist (Beauftragung).

    5 - Art, Umfang und Höhe der Förderung5.1 - Der Bund stellt dem Land Berlin maximal 25 687 700 Euro zur Verfügung, wel-ches 90 von 100 Teilen entspricht.

    5.2 - Der Eigenanteil am Gesamtvolumen (Ko-Finanzierung) der Finanzmittel beträgt dabei mindestens 2 854 188,89 Euro und entspricht 10 von 100 Teilen.

    5.3 - Die Aufteilung der Mittel des Bundes auf Träger öffentlicher Schulen gemäß 3.1 und auf die Träger von Ersatzschulen gemäß 3.2 richtet sich nach deren landeswei-tem Anteil an der Zahl der Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2018/2019.

    6 - Zuständigkeiten6.1 - Bewilligungsstelle ist die

    Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie - I D 3 - Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin

    E-Mail: [email protected]

    6.2 - Die Bewilligungsstelle ist für die Beratung, Prüfung, Bewilligung, Beschaffung und Bewirtschaftung der Fördermaßnahmen zuständig. Anträge, Bestätigungen und Nachweise sind an die Bewilligungsstelle gemäß 6.1 zu senden. Sie ist die benannte Stelle gemäß § 7 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung zum Sofortausstattungs-programm.

    6.3 - Die Bewilligungsstelle beschafft mobile Endgeräte in standardisierten Konfigura-tionen gemäß 2 dieser Richtlinie.

    7 - Sonstige Förderungsbestimmungen7.1 - Informationen für die Berichtserstellung werden rechtzeitig der Bewilligungs-stelle aus 6.1 übermittelt.

    mailto:[email protected]

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 5

    7.2 - Aus der Gewährung der Förderung kann nicht auf künftige Förderung, insbeson-dere auch nicht im bisherigen Umfang, geschlossen werden. Dieses Finanzierungs-risiko ist von den Förderempfangenden bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen zu beachten.

    8 - Verfahren8.1 - Die Bewilligungsstelle ermittelt die Anzahl und die Art der benötigten mobilen Endgeräten gemäß den Bedingungen aus 3.4.

    8.2 - Auf Grundlage der ermitteltet Daten beschafft die Bewilligungsstelle die mobilen Endgeräte und lässt diese an die jeweiligen Schulen liefern.

    8.3 - Die Schulen leihen diese Geräte an Schülerinnen und Schüler gemäß 3.4 aus.

    8.4 - Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule oder hat die Schülerin oder der Schüler kein Bedarf mehr für die Ausleihe, so ist das Gerät der Schule wieder zurückzugeben. Die Schule leiht dieses Gerät dann einer weiteren Schülerin oder einem weiteren Schüler gemäß 3.4 aus. Bevor das mobile Endgerät weitergegeben wird, so ist dieses komplett zurückzusetzen und alle personenbezogenen Daten sind zu löschen.

    9 - Geltungsdauer9.1 - Diese Förderrichtlinie ist an die Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 sowie dem Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Sofortausstattungsprogramm“) des Bundes mit den Ländern gebun-den. Die sich aus dieser Förderrichtlinie ergebenden Rechte und Pflichten bleiben hinsichtlich eventuell erforderlich werdender Abwicklungsarbeiten und Nachgang des Investitionsprogramms unberührt.

    9.2 - Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

    9.3 - Änderungen dieser Förderrichtlinie zur Anpassung an veränderte rechtliche Grundlagen und zur Behebung von Auslegungsproblemen sowie zur Schließung von Regelungslücken sind jederzeit möglich.

    Kontakt für diese BekanntmachungSenatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie - I D 3 - Anja Tempelhoff Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin

    E-Mail: [email protected]

    Telefon: 030 90227-5704

    Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

    Zusatz zur Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 für Schulen in freier Trägerschaft (Zusatz1-DigitalPakt-SifT)

    Bekanntmachung vom 25. November 2020

    BildJugFam I D 3 Kn

    Telefon: 90227-5704 oder 90227-5050, intern 9227-5704

    https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/digitale-schule/digitalpakt/

    1 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen1.1 - Zweck der Zusatz-Förderung ist es, Schulen zu unterstützen, damit sie in der Zeit des Coronabedingt eingeschränkten Schulbetriebs bis zur Wiederaufnahme eines uneingeschränkten Regelschulbetriebs einem möglichst hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an digital gestütztem Unterricht zu Hause ermöglichen können, soweit es hierzu einen besonderen Bedarf zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte gibt. Die Bedarfsprüfung obliegt dabei dem jeweiligen

    mailto:[email protected]://www.berlin.de/sen/bildung/schule/digitale-schule/digitalpakt/

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 6

    Schulträger. Lernenden, welche sozial benachteiligt sind, werden mit der Zielsetzung der Verringerung der Bildungsbenachteiligung auf Basis dieser Richtlinie mobile Endgeräte ausgeliehen.

    1.2 - Diese Richtlinie basiert auf

    a) dem Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Sofortausstattungsprogramm“) und

    b) der Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Digital-Pakt Schule 2019 bis 2024 für Schulen in freier Trägerschaft.

    1.3 - Das Land Berlin regelt mit dieser Richtlinie die Voraussetzungen für eine Förde-rung von Schulen in freier Trägerschaft sowie des Pestalozzi-Fröbel-Hauses und des Lette-Vereins.

    1.4 - Die rechtlichen Grundlagen für die Förderungen sind:

    a) die Verwaltungsvereinbarung (VV) „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“, ge-schlossen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern, vom 16. Mai 2019,

    b) die Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Digital-Pakt Schule 2019 bis 2024 für Schulen in freier Trägerschaft (DigitalPakt-SifT) in der aktuell gültigen Fassung und

    c) der Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Sofortausstattungsprogramm“), geschlossen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern und

    d) diese Richtlinie.

    1.5 - Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    1.6 - Soweit in dieser Richtlinie nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen der Förderrichtlinie DigitalPakt-SifT.

    2 - Gegenstand der Förderung2.1 - Gefördert wird die Anschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), einschließlich der Inbetriebnahme sowie des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs, unter Außer-achtlassung von 2.2.7 DigitalPakt-SifT, im Sinne einer erweiterten Förderung von mobilen Endgeräten.

    2.2 - Bei den Vergabe- und Beschaffungsprozessen werden Standardkonfigurationen angestrebt. Hierbei werden unterschiedliche Geräte ausgewählt, welche jeweils un-terschiedliche Betriebssysteme unterstützen können. Ein Gerätetyp muss dabei nicht für mehrere Betriebssysteme ausgelegt sein.

    2.3 - Kosten für die Wartung sowie den laufenden Betrieb der mobilen Endgeräte sind nicht förderfähig. Sie obliegen dem jeweiligen Schulträger.

    3 - Zuwendungsempfangende3.1 - Im Sinne einer erweiterten Förderung kommen alle zum Zeitpunkt des Schul-jahresbeginn 2018/2019 (1. August 2018) bereits genehmigten und sich im Betrieb befindlichen Ersatzschulen in Betracht. Ausschlaggebend sind die von der Bildungs-statistik gemeldeten und veröffentlichten Zahlen zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2018/2019.

    Darüber hinaus kommen die schulischen Einrichtungen des Pestalozzi-Fröbel- Hauses und des Lette-Vereins als Zuwendungsempfangende in Betracht.

    Zuständig für diese Schulen ist die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

    3.2 - Einrichtungen, die nicht unter 3.1 fallen und nicht in der Anlage 1 - Zusatz1- Schulträgerbudget gelistet sind, sind nicht förderfähig.

    3.3 - Ab 1. Januar 2022 kann das Schulträgerbudget zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 gemäß 3.1 der Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 für Schulen in freier Trägerschaft (DigitalPakt-SifT) entsprechend umverteilt werden. Ebenso kann das Schuljahr, des-sen Daten die Grundlagen zur Berechnung des Budgets bilden, aktualisiert werden.

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 7

    Die sich ergebende Budgetänderung wird dann auf Träger von Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft entsprechend den zur Verfügung stehenden Mitteln angewen-det.

    3.4 - Einrichtungen gemäß 3.1 sind verpflichtet, die schulgebundenen mobilen Geräte gemäß 2.1 zur Erreichung des Förderungszwecks gemäß 1.1 im Wege einer Ausleihe Schülerinnen und Schülern zur Verfügung zu stellen, die in ihrer häuslichen Situation nicht auf bestehende technische Geräte zurückgreifen können und insoweit der Unterstützung bedürfen.

    Eine nicht personengebundene Verwendung der Geräte im Unterricht ist nicht zu-lässig.

    4 - ZuwendungsvoraussetzungenEine Förderung wird nur gewährt für Maßnahmen, mit denen nicht vor dem 18. März 2020 begonnen worden ist (Beauftragung). Außerdem ist die Reihenfolge des An-tragsverfahren zu beachten.

    5 - Höhe der FörderungDie Höhe des Zuwendungsbetrags bemisst sich an dem für jeden einzelnen Schul-träger errechneten Finanzvolumen für freie Schulträger, entsprechend der anteiligen Schülerzahl im Schuljahr 2018/2019. Die konkrete Höhe der anteiligen Gesamt-förderung je Zuwendungsempfangenden ergibt sich aus der Anlage 1 Zusatz1-Schul-trägerbudget dieser Förderrichtlinie. Darüber hinaus ist ein Eigenanteil der Zuwen-dungsempfangenden an den Gesamtausgaben notwendig. Die Fördermittel können für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten betragen. Grundsätzlich sind mindestens 10 vom Hundert Eigenmittel für die Förder-maßnahmen einzusetzen. Eine Ko-Finanzierung aus anderen Programmen ersetzt den Eigenanteil nicht.

    Der Schulträger hat im Rahmen der Beantragung das ihm zugewiesene Budget zu beachten.

    6 - ZuständigkeitenBewilligungsstelle ist die

    Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie - I D 3 - Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin

    E-Mail: [email protected]

    7 - Sonstige FörderungsbestimmungenAus der Gewährung der Förderung kann nicht auf eine künftige Förderung, insbeson-dere auch nicht im bisherigen Umfang, geschlossen werden. Dieses Finanzierungs-risiko ist von den Förderempfangenden bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen zu beachten.

    8 - Verfahren8.1 - Die Fördermittel sind als investive Zuwendung nach Maßgabe der §§ 23 und 44 LHO zu beantragen. Der Antrag ist schriftlich und soweit es nicht anderweitig ge-regelt ist, formlos gemäß Anlage „Vordruck Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach Zusatz1-DigitalPakt-SifT“ von Schulträgern an die Stelle gemäß 6.1 zu richten.

    8.2 - Ein Träger darf für eine Förderung gemäß dieser Richtlinie nur einen Antrag einreichen. Weitere zusätzliche Anträge sind nicht zu stellen. Gehen mehrere An-träge ein, so wird nur der Antrag berücksichtigt, welcher gemäß Eingangsstempel am frühesten bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist.

    8.3 - Bis zum 15. April 2021 sind alle Anträge zu stellen. Für eine rechtzeitige Einrei-chung zählt der Eingangsstempel bei der Bewilligungsstelle.

    8.4 - Das Medienkonzept gemäß 8.2 e) DigitalPakt-SifT entfällt und muss nicht ein-gereicht werden.

    8.5 - Die weiteren Bestimmungen zum Verfahren gemäß 8 DigitalPakt-SifT sind zu beachten.

    8.6 - Die Schulen leihen die geförderten Geräte gemäß dieser Richtlinie an Schüle-rinnen und Schüler gemäß 3.4 aus.

    mailto:[email protected]

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 8

    8.7 - Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die Schule oder hat die Schülerin oder der Schüler keinen Bedarf mehr für die Ausleihe, so ist das Gerät der Schule wieder zurückzugeben. Die Schule leiht dieses Gerät dann einer weiteren Schülerin oder einem weiteren Schüler gemäß 3.4 aus. Bevor das mobile Endgerät weitergegeben wird, so ist dieses komplett zurückzusetzen und alle personenbezogenen Daten sind zu löschen.

    8.8 - Eine eventuell auftretende Schadensregulierung obliegt dem jeweiligen Schul-träger.

    9 - Geltungsdauer9.1 - Diese Förderrichtlinie ist an die Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 sowie dem Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 („Sofortausstattungsprogramm“) des Bundes mit den Ländern gebun-den. Die sich aus dieser Förderrichtlinie ergebenden Rechte und Pflichten bleiben hinsichtlich eventuell erforderlich werdender Abwicklungsarbeiten und Nachgang des Investitionsprogramms unberührt.

    9.2 - Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

    9.3 - Änderungen dieser Förderrichtlinie zur Anpassung an veränderte rechtliche Grundlagen und zur Behebung von Auslegungsproblemen sowie zur Schließung von Regelungslücken sind jederzeit möglich.

    Kontakt für diese FörderrichtlinieSenatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie - I D 3 - Anja Tempelhoff Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin

    E-Mail: [email protected]

    Telefon: 030 90227-5704

    Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

    Ausführungsvorschriften zur Durchführung der Abiturprüfungen

    in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022

    Bekanntmachung vom 15. Dezember 2020

    BildJugFam II C 1.4

    Telefon: 90227-5679 oder 90227-5050, intern 9227-5679

    Auf Grund des § 128 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird bestimmt:

    I. Für die Durchführung der Abiturprüfungen in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/ 2022 gelten die Ausführungsvorschriften über schulische Prüfungen vom 2. Septem-ber 2016 (ABl. S. 2473), die zuletzt durch Verwaltungsvorschriften vom 19. Septem-ber 2019 (ABl. S. 6167) geändert worden sind, mit folgenden Maßgaben:

    1. In Nummer 8 Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „gegeben“ folgender Halbsatz eingefügt: „;die Schulaufsichtsbehörde kann für einzelne Fächer Ausnahmen vom bekannt gegebenen Umfang der Aufgabensets und von der bekannt gegebenen Art des Auswahlverfahrens bestimmen.“

    2. In den Anlagen 1 a, 1 b, 1 c, 1 d, 1 e, 1 f, 1 g, 1 h, 1 i, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 q, 2 a, 2 b, 3 a und 3 b wird in Punkt 2.3 Absatz 1 nach dem Wort „gegeben“ folgender Halbsatz eingefügt: „;die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen vom bekannt gegebenen Umfang der Aufgabensets und von der bekannt gegebenen Art des Auswahlverfahrens bestimmen.“

    mailto:[email protected]

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 9

    II. Diese Ausführungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.

    Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

    Ausführungsvorschriften für bilingualen Unterricht an allgemein bildenden Schulen

    Bekanntmachung vom 21. Dezember 2020 (ABl. 2021 S. 9)

    BildJugFam II C 1.7

    Telefon: 90227-5688 oder 90227-5050, intern 9227-5688

    Auf Grund des § 128 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807, 823) geändert worden ist, wird bestimmt:

    Inhaltsübersicht 1 - Geltungsbereich

    2 - Begriffsbestimmung

    3 - Formen des bilingualen Unterrichts

    4 - Zuordnung in bilinguale Klassen oder Lerngruppen

    5 - Unterricht

    6 - Ausscheiden aus einem bilingualen Zug

    7 - Prüfungen

    8 - Bewertung und Zeugnisse

    9 - Lehrkräfte und Fachkonferenzen

    10 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

    A n l a g e 1 bilinguales Zertifikat deutsch-englisch (Sekundarstufe I)

    A n l a g e 2 bilinguales Zertifikat deutsch-englisch (Sekundarstufe II, 12-jähriger Bildungsgang)

    A n l a g e 3 bilinguales Zertifikat deutsch-englisch (Sekundarstufe II, 13-jähriger Bildungsgang)

    A n l a g e 4 bilinguales Zertifikat deutsch-französisch (Sekundarstufe I)

    A n l a g e 5 bilinguales Zertifikat deutsch-französisch (Sekundarstufe II, 12-jähriger Bildungsgang)

    A n l a g e 6 bilinguales Zertifikat deutsch-französisch (Sekundarstufe II, 13-jähriger Bildungsgang)

    A n l a g e 7 bilinguales Zertifikat deutsch-spanisch (Sekundarstufe I)

    A n l a g e 8 bilinguales Zertifikat deutsch-spanisch (Sekundarstufe II, 12-jähriger Bildungsgang)

    A n l a g e 9 bilinguales Zertifikat deutsch-spanisch (Sekundarstufe II, 13-jähriger Bildungsgang)

    1 - Geltungsbereich(1) Diese Ausführungsvorschriften ergänzen die in den jeweiligen Verordnungen zu bilingualem Unterricht getroffenen Regelungen um weitere Verfahrensvorschriften. Sie gelten für alle Berliner Schulen mit bilingualem Unterricht.

    (2) Für bilingual profilierte Züge an Schulen besonderer pädagogischer Prägung gelten diese Ausführungsvorschriften mit Ausnahme von Nummer 3 Absatz 2, 6 bis 8 sowie Nummer 5 Absatz 3 und 5; an der John-F.-Kennedy-Schule, der Staatlichen Europa-Schule Berlin und den Staatlichen Internationalen Schulen bleiben darüber

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 10

    hinaus Nummer 2 Absatz 2 Satz 3, Nummer 3 Absatz 1 und 3, Nummer 5 Absatz 7, Nummer 8 Absatz 2 und 3 sowie Nummer 9 Absatz 3, an der John-F.-Kennedy- Schule auch Nummer 5 Absatz 8, Nummer 7 und Nummer 8 Absatz 1 unberücksich-tigt.

    (3) Für Ersatzschulen gelten diese Ausführungsvorschriften mit Ausnahme von Nummer 2 Absatz 2 Satz 3, Nummer 3 Absatz 2 und 3 sowie Absatz 6 bis 8, Num-mer 4, Nummer 5 Absatz 3 und 5, Nummer 6, Nummer 8 Absatz 3 sowie Nummer 9. Abweichungen von Nummer 3 Absatz 1 Satz 12 bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.

    2 - Begriffsbestimmung(1) Bilinguale Profile vertiefen die interkulturelle und fremdsprachliche Kommunika-tionsfähigkeit und Kompetenz und dienen der Entwicklung eines europäischen und internationalen Bewusstseins. Im bilingualen Sachfachunterricht verliert die Ziel-fremdsprache den Charakter des Unterrichtsgegenstandes und wird zudem durch das aktivere Sprachhandeln in authentischen Kontexten zu einem selbstverständ-lichen Arbeitsmittel.

    (2) Grundlage der pädagogischen Arbeit ist das CLIL-Prinzip (Content and Language Integrated Learning). Dabei wird der Sachfachunterricht vorrangig in einer Fremd-sprache (Zielfremdsprache) erteilt und verbindet die Vermittlung von sachfachlicher, fremdsprachlicher und interkultureller Kompetenz. Die Fremdsprache ist hierbei nicht vorrangig Gegenstand, sondern Instrument zur Vermittlung fachlicher Inhalte.

    (3) Sachfächer im Sinne der Regelung sind alle Unterrichtsfächer mit Ausnahme von Deutsch und den Fremdsprachen.

    (4) Vorbereitend verstärkter Unterricht in einer Fremdsprache ist gekennzeichnet durch folgende Maßnahmen:

    – Ergänzung der verwendeten Lehrwerke durch Sachtexte

    – Vermittlung von Texterschließungsstrategien durch Arbeit mit komplexen Sachtexten

    – explizite Förderung von Schriftlichkeit, insbesondere durch das Schreiben kohärenter Texte

    – vorrangige Förderung der Bildungssprache gegenüber der Umgangssprache in der Fremdsprache

    3 - Formen des bilingualen Unterrichts(1) Bilingualer Unterricht wird an Berliner Schulen mit unterschiedlichen Zielsetzun-gen unterrichtet. Entsprechend des Umfangs und der Ausprägung dieses Unterrichts können im Wesentlichen drei Modelle (A, B und C) unterschieden werden. Die Modelle A und B kennzeichnet ein durchgängig vertieftes bilinguales Profil, im Modell C werden punktuelle bilinguale Angebote zusammengefasst. Gemeinsame Merkmale der Modelle A und B sind:

    – Vor Beginn des fremdsprachlichen Sachfachunterrichts wird die Zielfremd-sprache darauf vorbereitend mit erhöhtem Stundenvolumen unterrichtet.

    – Der Sachfachunterricht in der Zielsprache erfolgt vorrangig einsprachig.

    – Die unterrichtenden Lehrkräfte haben ein lehramtsbezogenes Studium in dem jeweiligen Sachfach und in der Fremdsprache absolviert oder verfügen über vergleichbare fremdsprachliche und didaktische Kompetenz.

    – Die Schülerinnen und Schüler erweitern ihre Kompetenz in der Fremdsprache auch in mindestens einem Sachfach.

    – Die Angebote sind von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung erfolgt im Interesse einer gesamtstädtischen Steuerung in Abstimmung mit der Fachstelle für bilingualen Unterricht in der für Schule zuständigen Senatsverwaltung.

    – Der Erwerb einer CLIL-Zusatzqualifikation der Lehrkräfte ist erwünscht.

    Die Schülerinnen und Schüler im Modell A belegen durchgängig die das bilinguale Profil prägende Fremdsprache sowie mindestens ein in dieser Sprache unterrich-tetes Sachfach. In der Qualifikationsphase ist die das bilinguale Profil prägende Fremdsprache als erstes oder zweites Prüfungsfach zu wählen, ein in dieser Sprache unterrichtetes Sachfach als drittes oder viertes Prüfungsfach oder als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente. Dabei soll Sachfachliteralität und Diskursfähigkeit

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 11

    wissenschaftspropädeutisch als Vorbereitung auf die allgemeine Studierfähigkeit in der Zielfremdsprache vermittelt werden. In Modell B wird die Sachfachliteralität in der Zielsprache lediglich vorbereitet. Angebote des Modells A sind kontinuierlich in Zügen organisiert. Angebote des Modells B umfassen durchgängig lediglich die Sekundarstufe I; sie können in Zügen, Wahlpflichtunterricht und Modulen organisiert und punktuell auf die Sekundarstufe II ausgedehnt werden. Beide Modelle können durch Wahlpflichtangebote und Module flankiert werden. Die Erweiterung der Fremd-sprachenkompetenz im Rahmen des Modells C erfolgt nicht in Zügen oder Klassen, sondern ausschließlich in Modulen, Kursen, Wahlpflichtangeboten oder Arbeitsge-meinschaften. Typische Merkmale des Modells C sind:

    – Der Anteil des Einsatzes der Ziel- und der Muttersprache im bilingualen Sach-fachunterricht ist variabel.

    – In der Regel liegt der Schwerpunkt auf der mündlichen Kommunikation.

    – Das Angebot ist gegenüber der Fachstelle für bilingualen Unterricht lediglich anzeigepflichtig.

    Das Modell C endet spätestens mit Ablauf der Einführungsphase.

    (2) Bilingualer Sachfachunterricht erfordert bei der Gestaltung eines vertieften bilingualen Profils vorbereitend verstärkten Unterricht in dieser Fremdsprache. Diese Verstärkung umfasst mindestens eine Wochenstunde über in der Regel insgesamt zwei Jahre. Der bilinguale Sachfachunterricht darf frühestens ein Jahr nach dem Beginn des vorbereitenden Fremdsprachenunterrichts beginnen. Danach muss jedes in dieser Fremdsprache unterrichtete Sachfach in der Regel in den ersten beiden Unterrichtsjahren um mindestens eine Wochenstunde gegenüber der in den für die jeweilige Schulart maßgebenden Stundentafeln vorgesehenen Stundenzahl erhöht werden. Temporäre modularisierte Angebote und Projekte im künstlerisch-musischen Bereich, im Sportunterricht und in den Fächern, in denen bilingualer Sachfachunter-richt vorgesehen ist, können unabhängig davon bereits ohne verstärkten Fremdspra-chenunterricht ab Jahrgangsstufe 7 durchgeführt werden.

    (3) Die Einrichtung eines vertieften bilingualen Profils setzt einen entsprechenden Beschluss der Schulkonferenz voraus und erfordert dessen Aufnahme in das Schulprogramm entsprechend den zur Erstellung von Schulprogrammen maßgeb-lichen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Dabei sind die das bilinguale Profil kennzeichnenden Angebote darzustellen; dies sind insbesondere Stützmaßnahmen beim Erwerb einer vertieften Sprachkompetenz, Projekte, die den Gebrauch der Fremdsprache unterstützen, Schüleraustauschprogramme, Kontakte zu Einrichtun-gen in Ländern, in denen die Zielfremdsprache Amtssprache ist, Partnerschaften mit Schulen in diesen Ländern, aber auch mit Schulen anderer Länder, in denen die Zielfremdsprache zur gemeinsamen Arbeitssprache wird. Die Fachstelle für bilingua-len Unterricht ist über die Einrichtung der entsprechenden Unterrichtsangebote und alle wesentlichen Änderungen zu informieren. Bilinguale Unterrichtsangebote in der Qualifikationsphase sind generell genehmigungspflichtig und erfordern die Zustim-mung der Fachstelle für bilingualen Unterricht. Für die Anzeige bei der Fachstelle für bilingualen Unterricht sind die dafür von der Schulaufsichtsbehörde vorgesehenen Formulare zu verwenden.

    (4) Die im bilingualen Sachfachunterricht verwendete Zielfremdsprache muss eine moderne Fremdsprache sein, die spätestens ab Jahrgangsstufe 7 durchgängig unter-richtet wird.

    (5) Für bilingualen Unterricht sind Sachfächer mit einem hohen Anteil an sprachlicher Kommunikation besonders geeignet.

    (6) Bilingualer Unterricht beginnt frühestens in Jahrgangsstufe 7.

    (7) Eine bilinguale Klasse oder Lerngruppe soll nur eingerichtet werden, wenn daran mindestens 20 Schülerinnen und Schüler teilnehmen. Werden Klassen oder Lern-gruppen unterfrequent eingerichtet, erfolgt in der Regel keine kompensatorische Aus-stattung entsprechend Nummer 5 Absatz 5. Sollen alle Züge einer Schule bilingual eingerichtet werden, bedarf dies der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde und der Zustimmung des Schulträgers. Die Schule muss, soweit erforderlich im Zusam-menwirken mit der Schulaufsicht, gewährleisten, dass Schülerinnen und Schüler, die einen bilingualen Zug verlassen, in einen Zug ohne bilinguales Profil wechseln können, falls erforderlich auch an einer anderen Schule.

    (8) Die Einrichtung eines durchgängig vertieften Profils berechtigt bereits teilneh-mende Schülerinnen und Schüler auch nach einem Wegfall dieses Profils bilingualen Sachfachunterricht bis zum Ende der bei Einrichtung vorgesehenen Jahrgangsstufe fortsetzen zu können; dies gilt nicht bei Wiederholung einer Jahrgangsstufe.

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 12

    4 - Zuordnung in bilinguale Klassen oder Lerngruppen(1) Die Teilnahme am durchgängig vertieften bilingualen Unterricht setzt die schrift-liche Zustimmung der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten voraus.

    (2) Über die Zuordnung in eine bilinguale Klasse oder Lerngruppe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen ihrer oder seiner Organisationskom-petenz bei der Bildung von Klassen oder Lerngruppen unter Berücksichtigung von Sprachbegabung, Leistungsvermögen, Leistungsbereitschaft und Lernverhalten. An der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule ist es bei entspre-chendem Beschluss der Gesamtkonferenz zulässig, über die endgültige Zuordnung in die bilinguale Lerngruppe spätestens am Ende des ersten Schuljahres zu entschei-den; die Aufnahme setzt in der Regel mindestens 9 Punkte in der Zielfremdsprache voraus. An grundständigen bilingualen Schulen erfolgt die Aufnahme gemäß § 5 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), die zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

    (3) Über die Zuordnung eines Schülers oder einer Schülerin in eine bereits beste-hende bilinguale Klasse oder Lerngruppe entscheidet nach Maßgabe freier Plätze die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine Zuordnung kann erfolgen, wenn unter Be-rücksichtigung des bisherigen Bildungsganges und der Ergebnisse eines Gesprächs sowie einer Überprüfung der Fähigkeiten in der Zielfremdsprache zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler voraussichtlich dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am bilingualen Unterricht teilzunehmen.

    5 - Unterricht(1) In den in der Zielfremdsprache unterrichteten Sachfächern orientiert sich die Gestaltung des Unterrichts, soweit keine besonderen Vorgaben, insbesondere in Zusammenhang mit dem zusätzlichen Erwerb internationaler Abschlüsse, zu beach-ten sind, an den didaktischen, methodischen und inhaltlichen Prinzipien der für das jeweilige Sachfach geltenden Rahmenlehrpläne. Bei der Gestaltung der schulinter-nen Curricula sollen methodische Ansätze, Perspektiven und Themen der Länder besonders berücksichtigt werden, in denen die Zielfremdsprache Amtssprache ist.

    (2) Spätestens ab Jahrgangsstufe 9 muss bei einem durchgängig vertieften bilingu-alen Profil mindestens ein Sachfach in der Zielfremdsprache unterrichtet werden; in den grundständig eingerichteten bilingualen Zügen Englisch und Französisch muss dies bereits ab Jahrgangsstufe 7 erfolgen.

    (3) Der Wahlpflichtunterricht in den Jahrgangsstufen 7 und 8 und die in den Stunden- tafeln vorgesehenen Profilstunden sind vorrangig für den bilingualen Unterricht einzusetzen. An Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen sollen Schülerinnen und Schüler bilingualer Züge eine zweite Fremdsprache wählen; als zweites Wahlpflichtfach ist an Integrierten Sekundarschulen ein von der Schule in der Zielfremdsprache angebotener Kurs zu wählen.

    (4) An Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen wird die Zielfremd-sprache auf dem erweiterten Niveau (ER-Niveau) unterrichtet.

    (5) Klassen oder Lerngruppen, in denen bilinguale Sachfächer durchgängig gemäß § 12 Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683)geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet werden, können zur Verstärkung dieses Unterrichts in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 zusätzlich jeweils eine Lehrerwochenstunde im Rahmen des für bilingualen Unterricht insgesamt zur Verfügung stehenden Stundenvolumens erhalten. Über die Zuteilung an die Schulen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

    (6) In Mathematik entscheidet die für dieses Fach zuständige Fachaufsicht, ob und in welchen Fremdsprachen und Schulstufen Mathematik bilingual unterrichtet werden darf.

    (7) In jedem Schuljahr muss mindestens die Hälfte des gesamten in der Stundentafel ausgewiesenen Unterrichts in den Sachfächern in deutscher Sprache erteilt werden; Sport wird dabei nicht miteinbezogen.

    (8) In der Qualifikationsphase muss ein in der Zielfremdsprache unterrichtetes Sach-fach durchgängig in dieser Sprache unterrichtet werden. Abweichungen davon bedür-fen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 13

    (9) Im bilingualen Sachfachunterricht ist der Fachwortschatz grundsätzlich auch in Deutsch abzusichern.

    (10) Bei schriftlichen Lernerfolgskontrollen, Klassenarbeiten und Klausuren in bilingual unterrichteten Sachfächern dürfen zweisprachige Wörterbücher verwendet werden.

    6 - Ausscheiden aus einem bilingualen ZugEin Ausscheiden aus einem bilingualen Zug ist außerhalb eines Schulwechsels auf Antrag der Erziehungsberechtigten - bei Volljährigkeit auf Antrag der Schülerin oder des Schülers - erstmals nach zwei Schuljahren möglich, danach am Ende der Jahrgangsstufe 10 sowie der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Der Wechsel in eine nicht bilinguale Parallelklasse oder Lerngruppe erfolgt grundsätzlich zu Beginn des jeweils folgenden Schuljahres. In begründeten Ausnahmefällen, ins-besondere wenn die Mängel in der Zielfremdsprache so gravierend sind, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf absehbare Zeit voraussichtlich nicht mindestens aus-reichende Leistungen erzielen wird, kann die Klassenkonferenz oder die Jahrgangs-konferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten bis einschließlich Jahrgangsstufe 9 ein früheres Ausscheiden zulassen, jedoch nur zum Ende eines Schulhalbjahres. Ein Anspruch auf einen Wechsel innerhalb der Schule besteht nur, wenn freie Plätze in einem nicht-bilingualen Zug vorhanden sind.

    7 - Prüfungen(1) Prüfungen in der Sekundarstufe I werden in der Sprache durchgeführt, in der das jeweilige Fach in der Jahrgangsstufe 10 überwiegend unterrichtet wird. Sofern die Thematik der Präsentationsprüfung fachübergreifend angelegt ist, erfolgt die Prüfung in der Sprache des Faches, dem die Thematik gemäß § 41 Absatz 2 Sek I-VO zuge-ordnet wird; finden Gruppenprüfungen statt, die aus Schülerinnen und Schülern bestehen, die in verschiedenen Sprachen unterrichtet wurden, sind die Teilaufgaben so zu gestalten, dass jede Schülerin und jeder Schüler ihre oder seine Präsentation in der jeweils unterrichteten Sprache vorträgt. Prüfungen in der gymnasialen Ober-stufe werden in der Sprache durchgeführt, in der das Fach durchgängig unterrichtet wurde. Im Rahmen der fünften Prüfungskomponente ist die Unterrichtssprache des Referenzfaches zu verwenden. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ausführungs-vorschriften über schulische Prüfungen (AV Prüfungen) vom 2. September 2016 (ABl. S. 2473), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 19. September 2019 (ABl. S. 6167) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

    (2) Im Rahmen der Abiturprüfung legt die Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 11 Absatz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 1. Sep tember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung jährlich fest, in welchen - zentral geprüften - Fächern, Kursarten (Grundkurs und Leistungs-kurs) und Sprachen die Schulen gemeinsame schriftliche Aufgabenvorschläge entwickeln oder die zentralen Prüfungsaufgaben übersetzen. Die Schulen melden im Rahmen der jährlichen Abfrage durch die Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Wochen nach Ende der Sommerferien, in welchen Fächern voraussichtlich Prüfun-gen in welcher Sprache und in welcher Kursart stattfinden und schlagen mindestens eine Lehrkraft für die Übersetzung der Prüfungsaufgaben oder die Erstellung schrift-licher Aufgabenvorschläge vor. Schulen, die keine Lehrkraft vorschlagen, erhalten die Prüfungsaufgaben nur in deutscher Sprache. Sofern die Prüfung in englischer Sprache durchgeführt wird und mindestens eine Lehrkraft einer öffentlichen Schule an der Übersetzung beteiligt werden kann, werden die Aufgaben in allen Fächern mit zentralen Prüfungen außer im Fach Geschichte übersetzt. Sofern keine Lehrkraft einer öffentlichen Schule an der Übersetzung beteiligt werden kann oder wenn die Prüfung in einer anderen Sprache stattfindet, werden die Prüfungsaufgaben grund-sätzlich nicht übersetzt. Nimmt nur eine Schule teil, entwickelt sie eigene schriftliche Aufgabenvorschläge; nehmen mehrere Schulen teil, entwickeln diese die Aufgaben-vorschläge gemeinsam.

    (3) Sofern die Schulen im Rahmen der zentralen Abiturprüfung eigene Aufgabenvor-schläge entwickeln, gelten die festgelegten Prüfungsschwerpunkte und Aufgaben- formate einschließlich der Anzahl der zu entwickelnden Aufgaben sowie alle für den Erwerb zusätzlicher Abschlüsse (zum Beispiel das Baccalauréat) maßgeblichen Vor-gaben. Alle Schulen, die in Sachfächern in der gleichen Fremdsprache Prüfungen durchführen, verständigen sich auf ein gemeinsames Vorgehen und benennen der jeweiligen für ihr Fach zuständigen Fachaufsicht bis zum 15. Oktober des der Prü-fung vorangehenden Kalenderjahres die Mitglieder des Aufgabenentwicklerteams. Die Aufgabenvorschläge werden der zuständigen Fachaufsicht zusammen mit einer deutschen Übersetzung der Aufgabenstellungen und der Erwartungshorizonte bis

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 14

    zum 30. November des der Prüfung vorangehenden Kalenderjahres zur Genehmi-gung vorgelegt. Bei Aufgabenstellungen in englischer und französischer Sprache kann die zuständige Fachaufsicht auf eine Übersetzung verzichten.

    (4) Falls im Rahmen der Abiturprüfung eine fremdsprachige Übersetzung zentraler Prüfungsaufgaben erfolgt, werden drei bis vier Lehrkräfte der Schulen, die dieses Prüfungsfach anbieten, unabhängig von der Zahl ihrer Prüflinge spätestens im Fe-bruar des Jahres, in dem die Prüfung stattfindet, damit beauftragt, Prüfungsaufgaben in die Zielfremdsprache zu übersetzen. Unter ihnen befindet sich mindestens eine Muttersprachlerin oder ein Muttersprachler. Den ihnen dafür zur Verfügung stehen-den zeitlichen Rahmen legt die Schulaufsichtsbehörde jährlich fest. Die von den Schulen benannten Lehrkräfte werden durch die Schulaufsichtsbehörde bestätigt; die Behörde kann auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen.

    (5) Schulen, die beabsichtigen, Prüfungen in Fächern mit dezentralen Aufgabenstel-lungen durchzuführen, informieren die Schulaufsichtsbehörde darüber spätestens am Ende des zweiten Kurshalbjahres. Zur Durchführung solcher Prüfungen ist eine Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde erforderlich. Wird die Genehmigung erteilt, erfolgt das weitere Verfahren entsprechend Absatz 3.

    8 - Bewertung und Zeugnisse(1) Im fremdsprachlichen Sachfachunterricht dient die Zielfremdsprache primär der Vermittlung von fachlichen Inhalten. Dementsprechend werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage ihrer sachfachlichen und fachsprachli-chen Kompetenz bewertet; es werden nur die Leistungen bewertet, die dem Sach-fach zuzuordnen sind.

    (2) Auf dem Zeugnis ist auszuweisen, welche Sachfächer oder welche Module fremd-sprachig unterrichtet wurden. Es sind die in der Anlage 2 der Ausführungsvorschriften über Zeugnisse vom 31. Juli 2015 (ABl. S. 1780), die durch die Verwaltungsvorschrif-ten vom 9. Januar 2018 (ABl. S. 456) geändert worden sind, dafür vorgesehenen Bemerkungen zu verwenden.

    (3) Schülerinnen und Schüler, die insgesamt mindestens über zwei Jahrgangsstufen am durchgängig vertieften bilingualen Sachfachunterricht teilgenommen haben, erhalten am Ende der Jahrgangsstufe 10 sowie beim Verlassen der gymnasialen Oberstufe zusammen mit dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis oder beim Ausschei-den aus dem bilingualen Zug ein zweisprachiges Zertifikat als Anlage zum Zeugnis. Als Zertifikate sind ausschließlich die in den A n l a g e n 1 b i s 6 vorgegebenen Muster zu verwenden.

    9 - Lehrkräfte und Fachkonferenzen(1) Bilingualer Sachfachunterricht wird grundsätzlich nur von Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung für das unterrichtete Sachfach erteilt. Zusätzlich ist entweder eine Lehrbefähigung für die verwendete Fremdsprache oder eine der Niveaustufe C 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechende Sprach-kompetenz erforderlich; abweichend davon ist bei Lehrkräften, die ausschließlich in der Sekundarstufe I eingesetzt werden, die Niveaustufe C 1 ausreichend.

    (2) Die Durchführung von bilingualem Unterricht in einem Sachfach setzt voraus, dass an der Schule dauerhaft mindestens zwei Lehrkräfte die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

    (3) Die Gesamtkonferenz bildet gemäß § 79 Absatz 4 des Schulgesetzes einen Ausschuss für bilingualen Unterricht, dem alle Lehrkräfte angehören, die im bilingu-alen Profil in der Zielfremdsprache unterrichten. Die Mitglieder dieses Ausschusses wählen mit einfacher Mehrheit, wer von ihnen den Vorsitz übernimmt; sofern eine Funktionsstelle zur Koordinierung bilingualen Unterrichts eingerichtet ist, übernimmt den Vorsitz die Lehrkraft, die diese Funktion wahrnimmt.

    10 - Übergangs- und Schlussbestimmungen(1) Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung zum 1. August 2021 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 können die Zertifikate ( A n l a g e n 1 b i s 9 ) bereits im Schuljahr 2020/2021 verwendet werden.

    (2) Hierdurch werden die Ausführungsvorschriften für bilingualen Unterricht an allge-meinbildenden Schulen vom 9. März 2015 ersetzt.

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 15

    Anlage 1

    Certificate of participation

    in English-German bilingual teaching

    for

    ________________________________________________, born in_______________.

    First Name Last Name

    The student has participated in English-German bilingual education since grade _____. As part of the bilingual education, the student has received an increased number of lessons in English as a foreign language (EFL). Further subjects taught through the medium of English, either continuously or in the form of modules, were also part of the bilingual curriculum.

    As the bilingual curriculum focuses on language and intercultural skills, the student is able to communicate efficiently and with confidence in Europe and world-wide.

    The following charts document the numbers of EFL instruction:

    Foreign Language Number of lessons per week in grade/s Examined in the

    ”MSA” *

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    English X

    Further subjects taught bilingually, either continuously or in modules:

    Subject Taught in English in grade/s Examined in the

    ”MSA” *

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    Geography - - History - - Political Education - - Biology - -

    * MSA: Mittlerer Schulabschluss, exam taken at the end of grade 10

    Berlin, _________________ _______________________ School stamp (Principal)

    Schul Z 740 – Fremdsprachenzertifikat der bilingualen Bildungsgänge deutsch-englisch, Sekundarstufe I – (12.20)

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 16

    Zertifikat über die Teilnahme am bilingualen Unterricht

    in deutsch-englischen Bildungsgängen für

    ___________________________________________, geboren am ________________. Vorname/n Zuname

    Die Schülerin / Der Schüler hat ab Jahrgangsstufe _____ am bilingualen Unterricht entweder im Rahmen kontinuierlicher Unterrichtsangebote oder in Modulen teilgenommen und damit sichere Kenntnisse der englischen Sprache und erweiterte Fähigkeiten in ihrer Anwendung erworben. Das bilinguale Curriculum vermittelt in besonderem Maße sprachliche und interkulturelle Kompetenzen für den Eintritt in das Berufsleben in einem zusammenwachsenden Europa und in einer globalisierten Welt.

    Die Fremdsprache Englisch wurde mit erhöhter Wochenstundenzahl in folgenden Jahrgangsstufen unterrichtet.

    Fremdsprache Anzahl der Wochenstunden in Jahrgangsstufe/n geprüft im ”MSA” * 5

    6

    7

    8

    9

    10

    Englisch X

    Darüber hinaus wurden Sachfächer in dieser Sprache entsprechend der nachstehenden Übersicht unterrichtet:

    Sachfach Auf Englisch unterrichtet in Jahrgangsstufe/n Prüfungsfach im MSA * 5

    6

    7

    8

    9

    10

    Geografie - - Geschichte - - Politische Bildung - - Biologie - -

    * MSA: Mittlerer Schulabschluss

    Berlin, _________________ _______________________ Siegel der Schule (Schulleiterin / Schulleiter)

    Schul Z 740 – Fremdsprachenzertifikat der bilingualen Bildungsgänge deutsch-englisch, Sekundarstufe I – (12.20)

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 17

    Anlage 2

    _____________________________________________________________________________

    Certificate of participation

    in English-German bilingual teaching - higher secondary education -

    for

    Ms / Mr _______________________________________, born ________________. First Name Last Name

    Ms / Mr ___________________ has participated in English-German bilingual education since grade ____. The bilingual education included additional lessons in English as a foreign language (EFL) as well as further subjects taught in English at a higher secondary school level.

    She / He has acquired an advanced and confident command of academic English. As the bilingual curriculum focuses on language and intercultural skills, the student is able to communicate efficiently and with confidence in the European context and world-wide.

    The following chart documents the number of weekly hours of instruction in EFL as well as further subjects taught in English.

    English as a Foreign Language / Subjects taught in English

    Number of weekly instruction hours in grade Subjects examined in the Abitur*/**

    11 (major) (minor)

    12 (major) (minor)

    English 5 --- 5 --- X

    Geography --- ---

    History --- ---

    Political Science --- ---

    Biology --- ---

    * tick the subject examined ** exam granting university entrance, which is comparable to A levels (UK) or a high school diploma (US) Berlin, _________________ _______________________

    School stamp (Principal)

    Schul Z 740a– Fremdsprachenzertifikat der bilingualen Züge deutsch-englisch, Sekundarstufen II – Gymnasien (12.20)

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 18

    ______________________________________________________________________________

    Zertifikat über die Teilnahme am bilingualen Unterricht

    im deutsch-englischen Zug in der Sekundarstufe II

    für

    Frau / Herrn ______________________________________, geboren am ________________. Vorname/n Zuname

    Frau / Herr __________________ hat am bilingualen Unterricht ab Jahrgangsstufe ___ teilgenommen und damit vertiefte Kenntnisse der englischen Bildungssprache und erweiterte Fähigkeiten in ihrer Anwendung erworben. Das bilinguale Curriculum vermittelt umfassende sprachliche und interkulturelle Kompetenzen für den Eintritt in das Berufsleben in einem zusammenwachsenden Europa und in einer globalisierten Welt.

    Die Fremdsprache Englisch wurde mit erhöhter Wochenstundenzahl und mit dem Ziel der Studierfähigkeit in der Fremdsprache unterrichtet. Darüber hinaus wurden Sachfächer in dieser Sprache entsprechend der untenstehenden Übersicht gemäß den Rahmenplanvorgaben der Sekundarstufe II unterrichtet:

    Fremdsprache und fremdsprachliche Sachfächer

    Anzahl der Wochenstunden in Jahrgangsstufe Prüfungs-fächer im Abitur*

    11 (Leistungskurs) (Grundkurs)

    12 (Leistungskurs) (Grundkurs)

    Englisch 5 --- 5 --- X

    Geografie --- ---

    Geschichte --- ---

    Politikwissenschaft --- ---

    Biologie --- ---

    * Zutreffendes bitte ankreuzen Berlin, _________________ _______________________

    Siegel der Schule (Schulleiterin / Schulleiter) Schul Z 740a– Fremdsprachenzertifikat der bilingualen Züge deutsch-englisch, Sekundarstufen II - Gymnasien (12.20)

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 19

    Anlage 3

    _____________________________________________________________________________

    Certificate of participation

    in English-German bilingual teaching - higher secondary education -

    for

    Ms / Mr _______________________________________, born ________________. First Name Last Name

    Ms / Mr ___________________ has participated in English-German bilingual education since grade ____. The bilingual education included additional lessons in English as a foreign language (EFL) as well as further subjects taught in English at a higher secondary school level.

    She / He has acquired an advanced and confident command of academic English. As the bilingual curriculum focuses on language and intercultural skills, the student is able to communicate efficiently and with confidence in the European context and world-wide.

    The following chart documents the number of weekly hours of instruction in EFL as well as further subjects taught in English.

    English as a Foreign Language / Subjects taught in English

    Number of weekly instruction hours in grade Subjects examined in the Abitur*/**

    11

    12 (major) (minor)

    13 (major) (minor)

    English 5 --- 5 --- X

    Geography --- ---

    History --- ---

    Political Science --- ---

    Biology --- ---

    * tick the subject examined ** exam granting university entrance, which is comparable to A levels (UK) or a high school diploma (US) Berlin, _________________ _______________________

    Scholl stamp (Principal)

    Schul Z 740b– Fremdsprachenzertifikat der bilingualen Züge deutsch-englisch, Sekundarstufen II – ISS/Gemeinschaftsschulen (12.20)

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 20

    ______________________________________________________________________________

    Zertifikat über die Teilnahme am bilingualen Unterricht

    im deutsch-englischen Zug in der Sekundarstufe II

    für

    Frau / Herrn ______________________________________, geboren am ________________. Vorname/n Zuname

    Frau / Herr __________________ hat am bilingualen Unterricht ab Jahrgangsstufe ___ teilgenommen und damit vertiefte Kenntnisse der englischen Bildungssprache und erweiterte Fähigkeiten in ihrer Anwendung erworben. Das bilinguale Curriculum vermittelt umfassende sprachliche und interkulturelle Kompetenzen für den Eintritt in das Berufsleben in einem zusammenwachsenden Europa und in einer globalisierten Welt.

    Die Fremdsprache Englisch wurde mit erhöhter Wochenstundenzahl und mit dem Ziel der Studierfähigkeit in der Fremdsprache unterrichtet. Darüber hinaus wurden Sachfächer in dieser Sprache entsprechend der untenstehenden Übersicht gemäß den Rahmenplanvorgaben der Sekundarstufe II unterrichtet:

    Fremdsprache und fremdsprachliche Sachfächer

    Anzahl der Wochenstunden in Jahrgangsstufe Prüfungs-fächer im Abitur **

    11

    12 (Leistungskurs) (Grundkurs)

    13 (Leistungskurs) (Grundkurs)

    Englisch 5 --- 5 --- X

    Geografie --- ---

    Geschichte --- ---

    Politikwissenschaft --- ---

    Biologie --- ---

    * Zutreffendes bitte ankreuzen Berlin, _________________ _______________________

    Siegel der Schule (Schulleiterin / Schulleiter) Schul Z 740b– Fremdsprachenzertifikat der bilingualen Züge deutsch-englisch, Sekundarstufen II - ISS/Gemeinschaftsschulen (12.20)

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 21

    Anlage 4

    Certificat de participation aux cours de la

    section bilingue franco-allemande pour

    ______________________________________________, né(e) le _________________.

    prénom/s nom

    L’élève a suivi des cours de la section bilingue franco-allemande à partir de la________ . En participant soit à des cours continus soit à des modules, elle/ il a acquis des connaissances approfondies en langue française et élargi ses compétences linguistiques dans la pratique de celle-ci. L’enseignement bilingue permet aux élèves d’acquérir les compétences linguistiques et interculturelles nécessaires à l’entrée dans la vie professionnelle dans une Europe en pleine expansion et dans un monde globalisé.

    L’enseignement du français s’est effectué durant un nombre accru d’heures. Le tableau ci-dessous indique le nombre d’heures par semaine :

    Langue étrangère Nombre d’heures hebdomadaires Epreuve écrite/orale du

    ”MSA” *

    5 (CM 2)

    6 (6ème)

    7 (5ème)

    8 (4ème)

    9 (3ème)

    10 (seconde)

    Français

    En outre, des matières non linguistiques ont été enseignées en langue française. Le tableau suivant indique les matières spécifiques et leur nombre d’heures correspondant par semaine :

    Matières Nombre d’heures hebdomadaires Epreuve du ”MSA” *

    5 (CM 2)

    6 (6ème)

    7 (5ème)

    8 (4ème)

    9 (3ème)

    10 (seconde)

    Géographie - - Histoire - - Sciences Politiques - - Biologie - -

    * MSA: Mittlerer Schulabschluss, diplôme de fin de cycle

    Berlin, le _________________ _______________________ cachet de l’école (Proviseur)

    Schul Z 741– Fremdsprachenzertifikat der bilingualen Bildungsgänge deutsch-französisch, Sekundarstufe I – (12.20)

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 22

    Zertifikat über die Teilnahme am bilingualen Unterricht

    in deutsch-französischen Bildungsgängen für

    ___________________________________________, geboren am ________________. Vorname/n Zuname

    Die Schülerin / Der Schüler hat ab Jahrgangsstufe _____ am bilingualen Unterricht entweder im Rahmen kontinuierlicher Unterrichtsangebote oder in Modulen teilgenommen und damit sichere Kenntnisse der französischen Sprache und erweiterte Fähigkeiten in ihrer Anwendung erworben. Das bilinguale Curriculum vermittelt in besonderem Maße sprachliche und interkulturelle Kompetenzen für den Eintritt in das Berufsleben in einem zusammenwachsenden Europa und in einer globalisierten Welt.

    Die Fremdsprache Französisch wurde mit erhöhter Wochenstundenzahl in folgenden Jahrgangsstufen unterrichtet.

    Fremdsprache Anzahl der Wochenstunden in Jahrgangsstufe/n geprüft im ”MSA” * 5

    6

    7

    8

    9

    10

    Französisch

    Darüber hinaus wurden Sachfächer in dieser Sprache entsprechend der nachstehenden Übersicht unterrichtet:

    Sachfach Auf Französisch unterrichtet in Jahrgangsstufe/n Prüfungsfächer im MSA * 5

    6

    7

    8

    9

    10

    Geografie - - Geschichte - - Politische Bildung - - Biologie - -

    * MSA: Mittlerer Schulabschluss

    Berlin, _________________ _______________________ Siegel der Schule (Schulleiterin / Schulleiter)

    Schul Z 741 – Fremdsprachenzertifikat der bilingualen Bildungsgänge deutsch-französisch, Sekundarstufe I – (12.20)

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 23

    Anlage 5

    _____________________________________________________________________________

    Certificat de participacion aux cours de la

    section bilingue franco-allemande au lycée

    pour

    Mlle / M. ______________________________________, né(e) le ________________. prénom/s nom

    Madame / Monsieur _________________________ a suivi les cours de la section bilingue franco-allemande à partir de la________. Elle/ Il a ainsi acquis des connaissances approfondies en langue française et élargi ses compétences linguistiques dans la pratique de celle-ci. L’enseignement bilingue permet aux élèves d’acquérir les compétences linguistiques et interculturelles nécessaires à l’entrée dans la vie professionnelle dans une Europe en pleine expansion et dans un monde globalisé.

    L’enseignement du français s’est effectué durant un nombre accru d’heures permettant aux élèves d’acquérir la maturité nécessaire pour entreprendre des études supérieures. En outre, des disciplines non linguistiques ont été enseignées en langue française conformément au programme scolaire du lycée. Le tableau suivant indique les matières spécifiques et leur nombre d’heures correspondant par semaine:

    Langue étrangère / Matières non linguistiques en langue étrangère

    Nombre d’heures hebdomadaires Epreuve écrite/orale

    de l’Abitur*/** 11 (première)

    cours (approfondi) (fondamental)

    12 (terminale) cours

    (approfondi) (fondamental)

    Français 5 --- 5 --- X

    Géographie --- ---

    Histoire --- ---

    Sciences Polítiques --- ---

    Biologie --- ---

    * cocher la mention correspondante ** examen equivalent du baccalauréat Berlin, le ______________ _______________________

    cachet de l´école (Proviseur)

    Schul Z 741a– Fremdsprachenzertifikat der bilingualen Züge deutsch-französisch, Sekundarstufen II – Gymnasium (12.20)

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 24

    ______________________________________________________________________________

    Zertifikat über die Teilnahme am bilingualen Unterricht

    im deutsch-französischen Zug in der Sekundarstufe II

    für

    Frau / Herrn ______________________________________, geboren am ________________. Vorname/n Zuname

    Frau / Herr __________________ hat am bilingualen Unterricht ab Jahrgangsstufe ___ teilgenommen und damit vertiefte Kenntnisse der französischen Bildungssprache und erweiterte Fähigkeiten in ihrer Anwendung erworben. Das bilinguale Curriculum vermittelt umfassende sprachliche und interkulturelle Kompetenzen für den Eintritt in das Berufsleben in einem zusammenwachsenden Europa und in einer globalisierten Welt.

    Die Fremdsprache Französisch wurde mit erhöhter Wochenstundenzahl und mit dem Ziel der Studierfähigkeit in der Fremdsprache unterrichtet. Darüber hinaus wurden Sachfächer in dieser Sprache entsprechend der untenstehenden Übersicht gemäß den Rahmenplanvorgaben der Sekundarstufe II unterrichtet:

    Fremdsprache und fremdsprachliche Sachfächer

    Anzahl der Wochenstunden in Jahrgangsstufe Prüfungs-fächer im Abitur*

    11 (Leistungskurs) (Grundkurs)

    12 (Leistungskurs) (Grundkurs)

    Französisch 5 --- 5 --- X

    Geografie --- ---

    Geschichte --- ---

    Politikwissenschaft --- ---

    Biologie --- ---

    * Zutreffendes bitte ankreuzen Berlin, _________________ _______________________

    Siegel der Schule (Schulleiterin / Schulleiter) Schul Z 741a– Fremdsprachenzertifikat der bilingualen Züge deutsch-französisch, Sekundarstufen II - Gymnasium (12.20)

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 25

    Anlage 6

    _____________________________________________________________________________

    Certificat de participacion aux cours de la

    section bilingue franco-allemande au lycée

    pour

    Mlle / M. ______________________________________, né(e) le ________________. prénom/s nom

    Madame / Monsieur _________________________ a suivi les cours de la section bilingue franco-allemande à partir de la________. Elle/ Il a ainsi acquis des connaissances approfondies en langue française et élargi ses compétences linguistiques dans la pratique de celle-ci. L’enseignement bilingue permet aux élèves d’acquérir les compétences linguistiques et interculturelles nécessaires à l’entrée dans la vie professionnelle dans une Europe en pleine expansion et dans un monde globalisé.

    L’enseignement du français s’est effectué durant un nombre accru d’heures permettant aux élèves d’acquérir la maturité nécessaire pour entreprendre des études supérieures. En outre, des disciplines non linguistiques ont été enseignées en langue française conformément au programme scolaire du lycée. Le tableau suivant indique les matières spécifiques et leur nombre d’heures correspondant par semaine:

    Langue étrangère / Matières non linguistiques en langue étrangère

    Nombre d’heures hebdomadaires Epreuve écrite/orale de l’Abitur*/**

    11

    12 (première) cours

    (approfondi) (fondamental)

    13 (terminale) cours

    (approfondi) (fondamental)

    Français 5 --- 5 --- X

    Géographie --- ---

    Histoire --- ---

    Sciences Polítiques --- ---

    Biologie --- ---

    * cocher la mention correspondante ** examen equivalent du baccalauréat Berlin, le ______________ _______________________

    cachet de l´école (Proviseur)

    Schul Z 741b– Fremdsprachenzertifikat der bilingualen Züge deutsch-französisch, Sekundarstufen II – ISS/Gemeinschaftsschulen (12.20)

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 26

    ______________________________________________________________________________

    Zertifikat über die Teilnahme am bilingualen Unterricht

    im deutsch-französischen Zug in der Sekundarstufe II

    für

    Frau / Herrn ______________________________________, geboren am ________________. Vorname/n Zuname

    Frau / Herr __________________ hat am bilingualen Unterricht ab Jahrgangsstufe ___ teilgenommen und damit vertiefte Kenntnisse der französischen Bildungssprache und erweiterte Fähigkeiten in ihrer Anwendung erworben. Das bilinguale Curriculum vermittelt umfassende sprachliche und interkulturelle Kompetenzen für den Eintritt in das Berufsleben in einem zusammenwachsenden Europa und in einer globalisierten Welt.

    Die Fremdsprache Französisch wurde mit erhöhter Wochenstundenzahl und mit dem Ziel der Studierfähigkeit in der Fremdsprache unterrichtet. Darüber hinaus wurden Sachfächer in dieser Sprache entsprechend der untenstehenden Übersicht gemäß den Rahmenplanvorgaben der Sekundarstufe II unterrichtet:

    Fremdsprache und fremdsprachliche Sachfächer

    Anzahl der Wochenstunden in Jahrgangsstufe Prüfungs-fächer im Abitur **

    11

    12 (Leistungskurs) (Grundkurs)

    13 (Leistungskurs) (Grundkurs)

    Französisch 5 --- 5 --- X

    Geografie --- ---

    Geschichte --- ---

    Politikwissenschaft --- ---

    Biologie --- ---

    * Zutreffendes bitte ankreuzen Berlin, _________________ _______________________

    Siegel der Schule (Schulleiterin / Schulleiter) Schul Z 741b– Fremdsprachenzertifikat der bilingualen Züge deutsch-französisch, Sekundarstufen II – ISS/Gemeinschaftsschulen (12.20)

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 27

    Anlage 7

    Certificado de participación en la enseñanza bilingüe

    de la sección española-alemana

    para

    _____________________________________________, nacido el _________________. nombre/s apellido/s

    La alumna / El alumno ha asistido a partir del curso _____ a la enseñanza bilingüe de la sección española-alemana. Ha adquirido así conocimientos profundos de la lengua española y ha podido ampliar sus competencias lingüísticas. El currículo bilingüe proporciona y transmite con especial atención competencias lingüísticas e interculturales importantes para la entrada en la vida laboral en una Europa que crece y en un mundo globalizado.

    La lengua extranjera española se ha impartido mediante un elevado número de horas lectivas semanales según la tabla siguiente:

    Lengua extranjera Número de horas lectivas semanales en los cursos Asignatura examinada en

    el ”MSA” *

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    Español

    Además se han impartido asignaturas no lingüísticas según la tabla siguiente:

    Asignatura no lingüística en lengua extranjera

    Número de horas lectivas semanales en los cursos Asignatura examinada en

    el ”MSA” *

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    Geografía - - Historia - - Ciencias políticas - - Biología - -

    * MSA: Mittlerer Schulabschluss (examen y certificado al final del curso 10)

    Berlin, _________________ _______________________ sello del colegio (director/a)

    Schul Z 742 – Fremdsprachenzertifikat der bilingualen Bildungsgänge deutsch-spanisch, Sekundarstufe I – (12.20)

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 28

    Zertifikat über die Teilnahme am bilingualen Unterricht

    in deutsch-spanischen Bildungsgängen für

    ___________________________________________, geboren am ________________. Vorname/n Zuname

    Die Schülerin / Der Schüler hat ab Jahrgangsstufe _____ am bilingualen Unterricht entweder im Rahmen kontinuierlicher Unterrichtsangebote oder in Modulen teilgenommen und damit sichere Kenntnisse der spanischen Sprache und erweiterte Fähigkeiten in ihrer Anwendung erworben. Das bilinguale Curriculum vermittelt in besonderem Maße sprachliche und interkulturelle Kompetenzen für den Eintritt in das Berufsleben in einem zusammenwachsenden Europa und in einer globalisierten Welt.

    Die Fremdsprache Spanisch wurde mit erhöhter Wochenstundenzahl in folgenden Jahrgangsstufen unterrichtet.

    Fremdsprache Anzahl der Wochenstunden in Jahrgangsstufe/n geprüft im ”MSA” * 5

    6

    7

    8

    9

    10

    Spanisch

    Darüber hinaus wurden Sachfächer in dieser Sprache entsprechend der nachstehenden Übersicht unterrichtet:

    Sachfach Auf Englisch unterrichtet in Jahrgangsstufe/n Prüfungsfächer im MSA * 5

    6

    7

    8

    9

    10

    Geografie - - Geschichte - - Politische Bildung - - Biologie - -

    * MSA: Mittlerer Schulabschluss

    Berlin, _________________ _______________________ Siegel der Schule (Schulleiterin / Schulleiter)

    Schul Z 742 – Fremdsprachenzertifikat der bilingualen Bildungsgänge deutsch-spanisch, Sekundarstufe I – (12.20)

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 29

    Anlage 8

    _____________________________________________________________________________

    Certificado de participación en la enseñanza bilingüe

    de la sección española-alemana en la secundaria II

    para

    Doña / Don ___________________________________, nacido el ________________. nombre(s) apellido(s)

    La alumna / El alumno ha asistido a partir del curso _____ a la enseñanza bilingüe de la sección española-alemana. De este modo, ha profundizado sus conocimientos de la lengua educativa y ha ampliado su competencia lingüística. El currículo bilingüe proporciona y transmite amplias competencias lingüísticas e interculturales importantes para la entrada en la vida laboral en una Europa que crece y en un mundo globalizado.

    La lengua extranjera española se ha impartido mediante un elevado número de horas lectivas semanales para conseguir la habilidad de estudios. Además se han impartido en español las asignaturas no lingüísticas de la tabla siguiente según el currículo de la secundaria II:

    Lengua extranjera / asignatura no lingüística en lengua extranjera

    Número de horas lectivas semanales en los cursos Asignatura a examen

    en el “Abitur”*/**

    11° curso

    (intensivo) (básico)

    12° curso

    (intensivo) (básico)

    Español 5 --- 5 --- X

    Geografía --- ---

    Historia --- ---

    Ciencias políticas --- ---

    Biología --- ---

    * marquen casilla correspondiente ** examen final, equivalente al bachillerato (ES), que permite el acceso a la enseñanza universitaria

    Berlin, _________________ _______________________ sello del collegio (director/a)

    Schul Z 742a– Fremdsprachenzertifikat der bilingualen Züge deutsch-spanisch, Sekundarstufen II – Gymnasien (12.20)

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 30

    ______________________________________________________________________________

    Zertifikat über die Teilnahme am bilingualen Unterricht

    im deutsch-spanischen Zug in der Sekundarstufe II

    für

    Frau / Herrn ______________________________________, geboren am ________________. Vorname/n Zuname

    Frau / Herr __________________ hat am bilingualen Unterricht ab Jahrgangsstufe ___ teilgenommen und damit vertiefte Kenntnisse der spanischen Bildungssprache und erweiterte Fähigkeiten in ihrer Anwendung erworben. Das bilinguale Curriculum vermittelt umfassende sprachliche und interkulturelle Kompetenzen für den Eintritt in das Berufsleben in einem zusammenwachsenden Europa und in einer globalisierten Welt.

    Die Fremdsprache Spanisch wurde mit erhöhter Wochenstundenzahl und mit dem Ziel der Studierfähigkeit in der Fremdsprache unterrichtet. Darüber hinaus wurden Sachfächer in dieser Sprache entsprechend der untenstehenden Übersicht gemäß den Rahmenplanvorgaben der Sekundarstufe II unterrichtet:

    Fremdsprache und fremdsprachliche Sachfächer

    Anzahl der Wochenstunden in Jahrgangsstufe Prüfungs-fächer im Abitur*

    11 (Leistungskurs) (Grundkurs)

    12 (Leistungskurs) (Grundkurs)

    Spanisch 5 --- 5 --- X

    Geografie --- ---

    Geschichte --- ---

    Politikwissenschaft --- ---

    Biologie --- ---

    * Zutreffendes bitte ankreuzen Berlin, _________________ _______________________

    Siegel der Schule (Schulleiterin / Schulleiter) Schul Z 742a– Fremdsprachenzertifikat der bilingualen Züge deutsch-spanisch, Sekundarstufen II - Gymnasien (12.20)

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 31

    Anlage 9

    _____________________________________________________________________________

    Certificado de participación en la enseñanza bilingüe

    de la sección española-alemana en la secundaria II

    para

    Doña / Don ___________________________________, nacido el ________________. nombre(s) apellido(s)

    La alumna / El alumno ha asistido a partir del curso _____ a la enseñanza bilingüe de la sección española-alemana. De este modo, ha profundizado sus conocimientos de la lengua educativa y ha ampliado su competencia lingüística. El currículo bilingüe proporciona y transmite amplias competencias lingüísticas e interculturales importantes para la entrada en la vida laboral en una Europa que crece y en un mundo globalizado.

    La lengua extranjera española se ha impartido mediante un elevado número de horas lectivas semanales para conseguir la habilidad de estudios. Además se han impartido en español las asignaturas no lingüísticas de la tabla siguiente según el currículo de la secundaria II:

    Lengua extranjera / asignatura no lingüística en lengua extranjera

    Número de horas lectivas semanales en los cursos Asignatura a examen

    en el “Abitur”*/**

    11°

    12° curso

    (intensivo) (básico)

    13° curso

    (intensivo) (básico)

    Español 5 --- 5 --- X

    Geografía --- ---

    Historia --- ---

    Ciencias políticas --- ---

    Biología --- ---

    * marquen casilla correspondiente ** examen final, equivalente al bachillerato (ES), que permite el acceso a la enseñanza universitaria

    Berlin, _________________ _______________________ sello del collegio (director/a)

    Schul Z 742b– Fremdsprachenzertifikat der bilingualen Züge deutsch-spanisch, Sekundarstufen II – ISS/Gemeinschaftsschulen (12.20)

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 32

    ______________________________________________________________________________

    Zertifikat über die Teilnahme am bilingualen Unterricht

    im deutsch-spanischen Zug in der Sekundarstufe II

    für

    Frau / Herrn ______________________________________, geboren am ________________. Vorname/n Zuname

    Frau / Herr __________________ hat am bilingualen Unterricht ab Jahrgangsstufe ___ teilgenommen und damit vertiefte Kenntnisse der spanischen Bildungssprache und erweiterte Fähigkeiten in ihrer Anwendung erworben. Das bilinguale Curriculum vermittelt umfassende sprachliche und interkulturelle Kompetenzen für den Eintritt in das Berufsleben in einem zusammenwachsenden Europa und in einer globalisierten Welt.

    Die Fremdsprache Spanisch wurde mit erhöhter Wochenstundenzahl und mit dem Ziel der Studierfähigkeit in der Fremdsprache unterrichtet. Darüber hinaus wurden Sachfächer in dieser Sprache entsprechend der untenstehenden Übersicht gemäß den Rahmenplanvorgaben der Sekundarstufe II unterrichtet:

    Fremdsprache und fremdsprachliche Sachfächer

    Anzahl der Wochenstunden in Jahrgangsstufe Prüfungs-fächer im Abitur **

    11

    12 (Leistungskurs) (Grundkurs)

    13 (Leistungskurs) (Grundkurs)

    Spanisch 5 --- 5 --- X

    Geografie --- ---

    Geschichte --- ---

    Politikwissenschaft --- ---

    Biologie --- ---

    * Zutreffendes bitte ankreuzen Berlin, _________________ _______________________

    Siegel der Schule (Schulleiterin / Schulleiter) Schul Z 742b– Fremdsprachenzertifikat der bilingualen Züge deutsch-spanisch, Sekundarstufen II – ISS/Gemeinschaftsschulen (12.20)

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 33

    Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

    Rahmengeschäftsordnung für die Steuerungsgremien Psychiatrie und Suchthilfe

    Bekanntmachung vom 7. Dezember 2020

    GPG I B 14

    Telefon: 9028-2937 oder 9028-0, intern 928-2937

    Auf Grund des § 2 Absatz 3 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, bestimmt die für das Gesundheitswesen zu-ständige Senatsverwaltung:

    1 - Allgemeines (1) Die Optimierung von Steuerungsinstrumenten und -verfahren ist eine zentrale gemeinsame Aufgabe aller an der psychiatrischen Versorgung beteiligten Leistungs-träger und Leistungserbringer. In Berlin erfolgt die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an Menschen mit seelischer Behinderung unter Einbeziehung der Steuerungsgremien Psychiatrie und Suchthilfe in den zwölf Bezirken.

    (2) Mit dieser Rahmengeschäftsordnung soll die Arbeit der Steuerungsgremien Psychiatrie und Suchthilfe einen verbindlichen, einheitlichen Rahmen erhalten, die Transparenz der Arbeitsweise gefördert, ein Mindeststandard gesichert sowie die überbezirkliche Zusammenarbeit erleichtert werden. Die Arbeit der Steuerungsgre-mien Psychiatrie und Suchthilfe basiert auf folgenden Grundsätzen für die psychiatri-sche Versorgung:

    a) Der Bezirk trägt als Pflichtversorgungsregion Verantwortung für die Ausge-staltung des regionalen psychiatrischen Hilfesystems1. Dies bedeutet, dass die Bürgerinnen und Bürger eines Bezirks in diesem auch alle psychiatrischen Unterstützungsleistungen erhalten sollen, ohne das Wunsch- und Wahlrecht der Menschen mit Behinderungen einzuschränken. Regionale Pflichtver-sorgung setzt eine verbindliche, transparente Kooperation und Abstimmung zwischen allen Beteiligten im Bezirk voraus.

    b) Die Versorgung der am schwersten seelisch beeinträchtigten und in ihrer Teil-habe eingeschränkten Menschen steht im Vordergrund und ist Ausgangspunkt regionaler psychiatrischer Versorgungsverpflichtung.

    c) Maßgeblich für die Leistungen ist der konkrete individuelle Unterstützungs-bedarf der seelisch beeinträchtigten Menschen.

    d) Der Vorrang ambulanter vor stationären Hilfen berücksichtigt als Leitziel die Aufrechterhaltung natürlicher Lebensbezüge und die Erhaltung und Erwei-terung persönlicher Stärken und der Selbstbestimmung. Zudem sind bei der Empfehlung von Leistungen diejenigen zu wählen, die am ehesten dem Normalitätsprinzip entsprechen.

    e) Die Unterstützung erfolgt unter Mitwirkung und Beteiligung der seelisch beeinträchtigten Menschen und berücksichtigt deren Wahlfreiheit zwischen unterschiedlichen Angeboten.

    (3) Jedes Steuerungsgremium Psychiatrie und Suchthilfe gibt sich auf Basis dieser Rahmengeschäftsordnung eine Geschäftsordnung.

    2 - BezeichnungDie Steuerungsgremien Psychiatrie und Suchthilfe haben einen einheitlichen Namen. Sie bezeichnen sich als „Steuerungsgremium Psychiatrie und Suchthilfe im Bezirk …“. In den Fällen der Trennung der Bereiche Psychiatrie und Suchthilfe sollte eine bereichsbezogene Differenzierung nach Allgemeiner Psychiatrie oder Suchthilfe gewählt werden.

    1 Vergleiche § 3 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankhei-ten vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336).

  • Veröffentlichungen

    ABl. Nr. 1 / 8. Januar 2021 34

    3 - Zuständigkeit und Aufgaben(1) Jedes Steuerungsgremium Psychiatrie und Suchthilfe steuert im Rahmen der nachfolgend beschriebenen Aufgaben das Angebot und die Umsetzung der Unter-stützungsleistungen und Hilfen innerhalb der bezirklichen Versorgungsverpflichtung durch fachliche Empfehlungen. In größeren Bezirken erfolgt die Steuerung durch das Steuerungsgremium Psychiatrie und Suchthilfe in einem definierten Zuständigkeits-bereich. Bei der Belegung von nicht regional gebundenen Angeboten1 ist sicher-zustellen, dass das Steuerungsgremium Psychiatrie und Suchthilfe entsprechend informiert und beteiligt wird.

    (2) Gegenstand der fachlichen Empfehlungen des Steuerungsgremiums Psychiatrie und Suchthilfe sind alle Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 5 SGB IX wie zum Beispiel Assistenz im eigenen Wohnraum oder in der besonderen Wohnform, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Leistungen, die im Rahmen von Einzelfallhilfe2 erbracht werden.

    (3) Die Ermittlung des Bedarfs ist nicht Aufgabe des Steuerungsgremiums Psychia- trie und Suchthilfe. Sie ist auf der Grundlage des Gutachtens zur Funktionsbeein- trächtigung des Sozialpsychiatrischen Dienstes gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausfüh-rung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB IX) vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung Aufgabe der Teilhabeplanerin oder des Teilhabeplaners und weiterer beteiligter Stellen. Die Teilhabeplanerin oder der Teilhabeplaner kann gemäß Nummer 9 Absatz 3 der Gemeinsamen Ausführungs-vorschriften Eingliederungshilfe vom 5. Februar 2020 (ABl. S. 972) in der jeweils geltenden Fassung (potentielle) zukünftige Leistungserbringer aus den entgelt- und zuwendungsfinanzierten Bereichen hinzuziehen.

    (4) Die aufbereitete Bedarfsermittlung des Trägers der Eingliederungshilfe wird zur Fallbesprechung in Verantwortung der Teilhabeplanerin oder des Teilhabeplaners für den Personenkreis nach Nummer 1 Absatz 2 stets im Steuerungsgremium Psychiat-rie und Suchthilfe mit dem Ziel der Erarbeitung und Abgabe fachlicher Empfehlungen zum Umfang der Leistung und zu einem möglichen Leistungserbringer im Hinblick auf die Umsetzungsmöglichkeiten auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ressourcen sowie der Steuerung der Belegung, der Vermittlung in Ange-bote und der Kontrolle der Ressourcennutzung vorgestellt.

    (5) Im Rahmen seiner Arbeit berät das Steuerungsgremium Psychiatrie und Sucht-hilfe die leistungsberechtigte Person und Versorgungsbeteiligte zu den Angeboten im Sozialraum und bei