Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015 127 Wahlvorschläge für die...

Click here to load reader

Transcript of Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015 127 Wahlvorschläge für die...

  • Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015 125

    Amtsblatt58. Jahrgang – Nr. 13 – 7. August 2015 – Postverlagsort 48127 Münster – H 1208 B

    Inhalt

    Öffentliche Bekanntmachungen

    • Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters am 13. 9. 2015

    • Wahlvorschläge für die Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürger meisters am 13. 9. 2015 in der Stadt Münster

    • Wahlbekanntmachung

    • Wahl des Jugendrates

    • Bekanntmachung von Straßennamen

    • Widmung von Straßen nach dem Straßen und Wegegesetz NRW

    • Umlegungsgebiet U 13: WolbeckNord

    • Tierseuchenverordnung zum Schutz gegen die Varroatose (Varroose)

    • Widerspruchsrecht und Einwilligung bei Melderegisterauskünften

    • Aufnahme einer Kraftloserklärung

    • Aufnahme von Aufgeboten

    Öffentliche Bekanntmachungen

    Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters am 13. 9. 20151. Das Wählerverzeichnis zu der Wahl der

    Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters in der kreisfreien Stadt Münster wird in der Zeit vom 24. 8. bis 28. 8. 2015 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt, Stadthaus 1, Stadthaussaal, Eingang Platz des Westfälischen Friedens für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

    2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 28. 8. 2015 bis 18 Uhr, bei der Stadt Münster, Wahlamt, Klemensstraße 10, 48127 Münster, Einspruch einlegen.

  • 126 Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

    3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. 8. 2015 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

    4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in der kreisfreien Stadt Münster durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum oder durch Briefwahl teilnehmen.

    5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    5.1 ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,

    5.2ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,

    a) wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne ihr/sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 12 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung bis zum 24. 8. 2015 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung bis zum 24. 8. 2015 versäumt hat,

    b) wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 12 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 16 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung entstanden ist,

    c) wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

    Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. 9. 2015, 18 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.

    Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht

    zugegangen ist, kann bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Ziffer 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, stellen.

    Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

    6. Mit dem Wahlschein erhält die/der Wahlberechtigte

    – einen amtlichen Stimmzettel,

    – einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag

    – einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

    – ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Bei der Briefwahl muss die/der Wähler/in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr eingeht.

    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

    Münster, den 30. Juli 2015

    Der Oberbürgermeister i. V.

    Hartwig Schultheiß Stadtdirektor

  • Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015 127

    Wahlvorschläge für die Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürger meisters am 13. 9. 2015 in der Stadt Münster

    Gemäß §§ 19 und 46b des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. 6. 1998 (GV. NRW. S. 454, S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. 10. 2013 (GV. NRW. S. 564) und § 75b (7) der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. 8. 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. 12. 2013 (GV. NRW. S. 730) werden hiermit die vom Wahlausschuss in der Sitzung vom 31. 7. 2015 zugelassenen Wahlvorschläge bekannt gemacht:

    Wohnung in MünsterNr. Partei/

    KennwortFamilienname

    Vorname/n Beruf Geburtsjahr

    Geburtsort

    PLZ Straße/Hausnummer

    1 CDU Lewe Markus Wilhelm

    Oberbürgermeister

    1965 Münster 48167 Am Schütthook 122

    2 SPD Köhnke Jochen Dezernent für Migration und Interkulturelle Angelegenheiten

    1955 Düsseldorf 48157 Breslauer Straße 91

    3 B‘90/Die GRÜNEN

    KleinSchmeink

    Maria Anna

    Bundestagsabgeordnete

    1958 Dingden jetzt Hamminkeln

    48145 Heisstraße 35

    4 FDP Götting Heinrich Selbständiger Kunsthändler

    1949 Telgte 48167 Twenhövenweg 36

    5 HarrySeemannOBPARTEILOS2015

    Seemann Harry Gerhard

    ChemischTechn. Assistent

    1955 Billerbeck 48143 Herwarthstraße 7

    Münster, den 4. August 2015

    Hartwig Schultheiß

    Stadtdirektor und Wahlleiter

    WahlbekanntmachungAm Sonntag, 13. 9. 2015 findet die Wahl des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin der Stadt Münster statt.

    1. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

    2. Die Stadt Münster ist in 172 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

    3. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 19. 8. bis 23. 8. 2015 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte zu wählen hat.

    4. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist.

    5. Die Wählerinnen und Wähler haben einen gültigen Personalausweis oder Reisepass,

    Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl vorgelegt werden.

    6. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden.

    7. Jede Wählerin bzw. jeder Wähler hat eine Stimme. Sie wird abgegeben, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, welchem Bewerber oder welcher Bewerberin die Stimme gelten soll.

    Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt werden kann, wie sie oder er gewählt hat.

    8. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16 Uhr in der

  • 128 Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015

    Stadthalle Hiltrup und in der Hauptschule Hiltrup, Westfalenstraße 197 in Münster zusammen.

    9. Wählerinnen oder Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

    10. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Münster die Briefwahlunterlagen (einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag) beschaffen.

    11. Wahlscheine können bis zum 11. 9. 2015, 18 Uhr, beim Oberbürgermeister der Stadt Münster, Wahlamt, mündlich, schriftlich oder elektronisch (www.muenster.de) beantragt werden.

    Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel – im verschlossenen Stimmzettelumschlag – und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

    12. Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

    13. Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 25 Kommunalwahlgesetz).

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

    Münster, den 30. Juli 2015

    Der Oberbürgermeister i. V.

    Hartwig Schultheiß Stadtdirektor

    Wahl des Jugendrates1. Im Jahr 2015 wird der nächste gesamtstäd

    tische Jugendrat in einer stadtweiten OnlineDirektwahl gewählt. Wahlzeitraum ist der 23. – 26. 11. 2015.

    Rechtsgrundlage ist die Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) in der zurzeit gültigen

    Fassung (http://www.muenster.de/stadt/wahlen/jugendrat.html). Nach § 8 der Satzung fordere ich dazu auf, Wahlvorschläge für die Wahl des Jugendrates bis zum 16. 10. 2015 beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, Hafenstraße 30, 48153 Münster (Postanschrift: 48127 Münster) einzureichen.

    2. Wahlberechtigt ist, wer im Wahlzeitraum mindestens 12 aber noch nicht 18 Jahre alt ist, also in der Zeit vom 24. 11. 1997 bis zum 26. 11. 2003 geboren wurde und mindestens am Tag der Zulassung der Wahlvorschläge in Münster mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung gemeldet ist.

    3. Die Mitglieder des Jugendrates werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die im Wahlzeitraum seit mindestens drei Monaten, das heißt seit dem 26. 8. 2015, in Münster mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung gemeldet sind.

    4. Wahlvorschläge können nur von den in Ziffer 3. genannten wählbaren Personen für sich selbst in Form eines Kandidatenbriefes eingereicht werden. Allen Personen, die für einen Wahlvorschlag infrage kommen, wird vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien ein Muster des Kandidatenbriefes zugesandt. Die Kandidatenbriefe müssen fristgerecht bis zum 16. 10. 2015 beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien eingehen. Verspätet eingegangene Kandidatenbriefe können nicht berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall entscheidet das Datum des Eingangs.

    Ein Nachtbriefkasten zur Fristwahrung befindet sich vor dem Stadthaus 1, Klemensstraße 10, 48143 Münster.

    5. Für die Einreichung des Kandidatenbriefes darf ausschließlich der überlassene und amtlich vorgesehene Vordruck verwendet werden, der vollständig auszufüllen ist. Vordrucke sind beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien und in den Schulen erhältlich.

    6. Ein Wahlvorschlag ist ungültig,

    – wenn er verspätet eingegangen ist;

    – wenn er auf einem anderen als dem von der Wahlleitung übersandten Vordruck (Kandidatenbrief) eingereicht wird;

    – wenn die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten des Wahlbewerbers/der Wahlbewerberin fehlt.

    – wenn der/die Bewerber/in nicht wählbar ist.

    7. Die vom Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge werden unter Angabe von Vorname, Familienname, Alter, Stadtbezirk,

    http://www.muenster.dehttp://www.muenster.de/stadt/wahlen/jugendrat.html

  • Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015 129

    Hobbys und Gründen für die Kandidatur öffentlich bekannt gemacht.

    8. Das Wahlverfahren wird als OnlineWahl durchgeführt. Den Wahlberechtigten wird zur Stimmabgabe ein elektronisches Wahlportal zur Verfügung gestellt. Das Wahlschreiben mit den Zugangsdaten sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals werden den Wahlberechtigten per Post zugestellt. Zur Teilnahme an der Wahl und zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses erhält jede/r Wahlberechtigte einen personifizierten Zugangscode in Form eines PIN sowie eines automatisch generierten TAN.

    9. Jede/r Wähler/in hat eine Stimme, mit der der elektronische Stimmzettel ausgefüllt und an das elektronische Wahlportal abgeschickt werden kann. Im Wahlzeitraum steht das elektronische Wahlportal vom 23. 11. 2015, 8 Uhr bis 26. 11. 2015, 16 Uhr zur Stimmabgabe zur Verfügung. Es kann mittels privater elektronischer Medien gewählt werden oder an den weiterführenden und beruflichen Schulen durch Nutzung der schulischen elektronischen Medien während der allgemeinen Schulzeit.

    Münster, den 6. August 2015

    Der Wahlleiter

    Jürgen Kupferschmidt

    Bekanntmachung von StraßennamenDie Bezirksvertretung MünsterNord hat in ihrer Sitzung am 9. 6. 2015 beschlossen, fünf Rad und Fußwege in Kinderhaus mit Namen zu benennen.

    IngeborgMühligWeg von der Straße Langebusch zur Fernholzstraße (48159/03444)

    HermannVogtWeg von der Pestalozzistraße zur Meinertzstraße (48159/02968)

    GustavWentkerWeg vom Burloh zum Janningsweg (48159/02611)

    AlbertNadolleWeg vom Burloh zur Westhoffstraße (48159/00109)

    IrmgardTempelWeg vom Feldstiegenkamp zur Pestalozzistraße (48159/03457)

    In Klammern sind die Postleitzahl und der Straßenschlüssel des amtlichen Straßenverzeichnisses angegeben. Die Wege sind im Übersichtsplan Nr. 1 dargestellt.

    Übersichtsplan Nr. 1

  • 130 Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015

    Gegen die Straßenbenennung ist die Klage zulässig. Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Verwaltungsgericht in Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster/Hausanschrift: Piusallee 38, 48147 Münster) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann auch elektronisch und mit qualifizierter elektronischer Signatur über das Elektronische Gerichts und Verwaltungspostfach (EGVP) beim Verwaltungsgericht Münster eingereicht werden. Die Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande NordrheinWestfalen vom 7. 11. 2012 in der aktuellen Fassung geregelt.

    Münster, den 31. Juli 2015

    Der Oberbürgermeister i. V.

    Hartwig Schultheiß Stadtdirektor

    Widmung einer Straße nach dem Straßen und Wegegesetz NRWGemäß § 6 (1) Straßen und Wegegesetz NRW wird die im Eigentum der Stadt Münster stehende Verbindungsstraße von der Geiststraße zur VogelvonFalkensteinStraße dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet.

    Übersichtsplan Nr. 2

    Die Widmung bezieht sich auf die Straßenfläche, die in dem Übersichtsplan Nr. 2 dargestellt ist. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung.

    Die Verkehrsfläche wird als Gemeindestraße eingestuft.

    Gegen diese Widmung ist die Klage zulässig. Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Verwaltungsgericht in Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster/Hausanschrift: Piusallee 38, 48147 Münster) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann auch elektronisch und mit qualifizierter elektronischer Signatur über das Elektronische Gerichts und Verwaltungspostfach (EGVP) beim Verwaltungsgericht Münster eingereicht werden. Die Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande NordrheinWestfalen vom 1. 12. 2010 in der aktuellen Fassung geregelt.

    Münster, den 31. Juli 2015

    Der Oberbürgermeister i. V.

    Hartwig Schultheiß Stadtdirektor

    Widmung einer Straße nach dem Straßen und Wegegesetz NRWGemäß § 6 (1) Straßen und Wegegesetz NRW wird die im Eigentum der Stadt Münster stehende Straße von der Deermannstraße zu den nördlich gelegenen Parkplätzen und der Rad und Fußweg bis zur Landsberger Straße dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet. Die als Rad und Fußweg dargestellte Wegefläche wird nur für den öffentlichen Radfahrer und Fußgängerverkehr gewidmet.

    Die Widmung bezieht sich auf die Straßenflächen, die in dem Übersichtsplan Nr. 3 dargestellt sind. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung.

    Die Straßenflächen werden als Gemeindestraße eingestuft.

    Gegen diese Widmung ist die Klage zulässig. Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Verwaltungsgericht in Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster/Hausanschrift: Piusallee 38, 48147 Münster) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann auch elektronisch und mit qualifizierter elektronischer Signatur über

  • Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015 131

    das Elektronische Gerichts und Verwaltungspostfach (EGVP) beim Verwaltungsgericht Münster eingereicht werden. Die Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande NordrheinWestfalen vom 1. 12. 2010 in der aktuellen Fassung geregelt.

    Münster, den 31. Juli 2015

    Der Oberbürgermeister i. V.

    Hartwig Schultheiß Stadtdirektor

    Übersichtsplan Nr. 3

    Widmung einer Straße nach dem Straßen und Wegegesetz NRWGemäß § 6 (1) Straßen und Wegegesetz NRW wird das Teilstück der im Eigentum der Stadt Münster stehenden Straße Westenkamp von der Hausnummer 24 bis zur Straße Am Hof Hesselmann dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet.

    Die Widmung bezieht sich auf die Straßenfläche, die in dem Übersichtsplan Nr. 4 dargestellt ist. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung.

    Übersichtsplan Nr. 4

    Die Verkehrsfläche wird als Gemeindestraße eingestuft.

    Gegen diese Widmung ist die Klage zulässig. Die Klage kann innerhalb eines Monats vom Tag dieser Bekanntmachung an beim Verwaltungsgericht in Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster/Hausanschrift: Piusallee 38, 48147 Münster) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann auch elektronisch und mit qualifizierter elektronischer Signatur über das Elektronische Gerichts und Verwaltungspostfach (EGVP) beim Verwaltungsgericht Münster eingereicht werden. Die Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande NordrheinWestfalen vom 1. 12. 2010 in der aktuellen Fassung geregelt.

    Münster, den 31. Juli 2015

    Der Oberbürgermeister i. V.

    Hartwig Schultheiß Stadtdirektor

    Umlegungsgebiet U 13: WolbeckNordNach § 71 Baugesetzbuch (BauGB) wird bekannt gemacht, dass der durch Beschluss des Umlegungsausschusses am 30. 4. 2015 nach § 66 Abs. 1 BauGB aufgestellte Teilumlegungsplan T 2: Grünanlage Holtrode, bestehend aus Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis für die Einwurfsgrundstücke Gemarkung WolbeckKirchspiel

  • 132 Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015

    ::

    ON 1.1 Flur 6, Flurstücke 274, 293, 677, 678, 809,

    ON 1.2 Flur 6, Flurstücke 349, 375, 818,

    ON 10 Flur 21, Flurstück 57

    ON 30 Flur 6, Flurstück 272

    am 7. 7. 2015 unanfechtbar geworden ist.

    Nach § 72 (1) BauGB wird mit der Bekanntmachung der bisherige Rechtszustand durch den in dem Teilumlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümerinnen und Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

    Rechtsbehelfsbelehrung

    Die Beteiligten können gegen die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Teilumlegungsplanes Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Arnsberg, Kammer für Baulandsachen. Wer vor dem Landgericht Anträge zur Hauptsache stellen will, muss sich durch eine Rechtsanwaltschaft vertreten lassen.

    Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen, nachdem die Unanfechtbarkeit bekannt gemacht worden ist, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadt Münster (Postanschrift: Umlegungsausschuss der Stadt Münster, 48127 Münster, Hausanschrift: Stadthaus 3, Albersloher Weg 33, 48155 Münster) zu erklären. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes vollzogen.

    Der Antrag muss die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit bezeichnen, gegen die er sich richtet. Er soll die Erklärung enthalten, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.

    Der Nachtbriefkasten befindet sich am Stadthaus 1, Eingang Klemensstraße.

    Wird die Frist durch das Verschulden einer bevollmächtigten oder vertretenden Person versäumt, so wird deren Verschulden den vertretenen Beteiligten zugerechnet.

    Münster, den 23. Juli 2015

    Umlegungsausschuss der Stadt Münster

    L. S.

    Erwin Scheer Vorsitzender

    Umlegungsgebiet U 13: WolbeckNordNach § 71 Baugesetzbuch (BauGB) wird bekannt gemacht, dass die durch den Umlegungsausschuss am 30. 4. 2015 nach § 76 BauGB beschlossene Vorwegnahme der Entscheidung für die Einwurfsgrundstücke Gemarkung WolbeckKirchspiel, Flur 6,

    ON 1.1 Flurstücke 295, 328, 330, 841

    am 2. 7. 2015 unanfechtbar geworden ist.

    Nach § 72 (1) BauGB wird mit der Bekanntmachung der bisherige Rechtszustand durch den in der Vorwegregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümerinnen und Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.

    Rechtsbehelfsbelehrung

    Die Beteiligten können gegen die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Arnsberg, Kammer für Baulandsachen. Wer vor dem Landgericht Anträge zur Hauptsache stellen will, muss sich durch eine Rechtsanwaltschaft vertreten lassen.

    Der Antrag ist innerhalb von sechs Wochen, nachdem die Unanfechtbarkeit bekannt gemacht worden ist, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadt Münster (Postanschrift: Umlegungsausschuss der Stadt Münster, 48127 Münster, Hausanschrift: Stadthaus 3, Albersloher Weg 33, 48155 Münster) zu erklären. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes vollzogen.

    Der Antrag muss die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit bezeichnen, gegen die er sich richtet. Er soll die Erklärung enthalten, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.

    Der Nachtbriefkasten befindet sich am Stadthaus 1, Eingang Klemensstraße.

    Wird die Frist durch das Verschulden einer bevollmächtigten oder vertretenden Person versäumt, so wird deren Verschulden den vertretenen Beteiligten zugerechnet.

    Münster, den 23. Juli 2015

    Umlegungsausschuss der Stadt Münster

    L. S.

    Erwin Scheer Vorsitzender

  • Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015 133

    Tierseuchenverordnung zum Schutz gegen die Varroatose (Varroose)Aufgrund

    – § 15 der BienenseuchenVerordnung in der Neufassung vom 3. 11. 2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. 4. 2014 (BGBl. I S. 388),

    – § 4 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetz (AG TierSG TierNebG NRW) in der Fassung der Bekannt machung vom 2. 9. 2008 (GV. NRW S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. 12. 2014 (GV. NRW S. 885),

    wird Folgendes verordnet:

    § 1

    (1) Alle Bienenvölker im Gebiet der Stadt Münster sind in der Zeit vom 25. 7. 2015 bis zum 23. 8. 2015 gegen Varroamilben zu behandeln.

    (2) Die Herbstbehandlung aller Bienenvölker gegen Varroamilben ist in der Zeit vom 10. 10. 2015 bis zum 1. 11. 2015 durchzuführen.

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    Münster, den 10. Juli 2015

    Stadt Münster als Kreisordnungsbehörde

    Der Oberbürgermeister i. V.

    Wolfgang Heuer Stadtrat

    Widerspruchsrecht und Einwilligung bei MelderegisterauskünftenGemäß § 35 Absatz 6 des Meldegesetzes für das Land NordrheinWestfalen (MG NRW) weist die Meldebehörde darauf hin, dass Betroffene ab der Vollendung des 15. Lebensjahres das Recht haben, in nachfolgenden Fällen der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen:

    1. Der Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Oberbürgermeisterwahlen.

    2. Der Weitergabe von Daten an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden.

    In den nachfolgenden Fällen ist eine Datenweitergabe nur mit ausdrücklicher Einwilligung der volljährigen Betroffenen zulässig:

    1. Der Weitergabe von Daten an Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk über Alters und Ehejubiläen.

    Hinweis: Eine Veröffentlichung durch Presse und Rundfunk kann auch eine Verbreitung über das Internet zur Folge haben.

    2. Der Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage.

    Nach § 34 Absatz 1a MG NRW darf die Meldebehörde einfache Melderegisterauskünfte auch auf elektronischem Wege über das Internet erteilen. Jede Person hat das Recht, dieser Form der Auskunftserteilung zu widersprechen.

    Mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes am 1. 7. 2011 übermittelt die Meldebehörde gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften bis zum 31. 3. des Jahres Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden. Nach § 18 Absatz 7 Melderechtsrahmengesetz ist diese Datenübermittlung nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Ihr Widerspruch sollte bis zum 1. 1. eingegangen sein.

    Sie können gemäß § 6 Melderechtsrahmengesetz außerdem der Weitergabe Ihrer Daten widersprechen, soweit diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung verwendet werden sollen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung).

    Auf die oben genannten Widerspruchsrechte wird ausdrücklich hingewiesen.

    Widersprüche und Einwilligungen nehmen das Amt für Bürger und Ratsservice, Stadthaus 1, Klemensstraße 10, die Bezirksverwaltungen oder die Bürgerbüros entgegen.

    Münster, den 21. Juli 2015

    Der Oberbürgermeister i. V.

    Wolfgang Heuer Stadtrat

  • 134 Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015

    Aufnahme einer KraftloserklärungDas aufgebotene Sparkassenbuch

    Nr. 357075845

    ausgestellt von der Sparkasse Münsterland Ost, wird hiermit für kraftlos erklärt.

    Münster, den 16. Juli 2015

    Sparkasse Münsterland Ost

    Der Vorstand

    Aufnahme eines AufgebotesDer Gläubiger des in Verlust geratenen Sparbuches

    Nr. 300205788

    der Sparkasse Münsterland Ost hat dessen Kraftloserklärung beantragt.

    Der Inhaber dieses Sparbuches wird hiermit aufgefordert, binnen drei Monaten, gerechnet von dem u. g. Datum an, seine Rechte unter Vorlegung des Sparbuches anzumelden; andernfalls wird das Sparbuch für kraftlos erklärt.

    Münster, den 28. Juli 2015

    Sparkasse Münsterland Ost

    Der Vorstand

    Aufnahme eines AufgebotesDer Gläubiger des in Verlust geratenen

    Sparbuches

    Nr. 486019060

    der Sparkasse Münsterland Ost hat dessen Kraftloserklärung beantragt.

    Der Inhaber dieses Sparbuches wird hiermit aufgefordert, binnen drei Monaten, gerechnet von dem u. g. Datum an, seine Rechte unter Vorlegung des Sparbuches anzumelden; andernfalls wird das Sparbuch für kraftlos erklärt.

    Münster, den 9. Juli 2015

    Sparkasse Münsterland Ost

    Der Vorstand

    Aufnahme eines AufgebotesDer Gläubiger des in Verlust geratenen Sparbuches

    Nr. 386047930

    der Sparkasse Münsterland Ost hat dessen Kraftloserklärung beantragt.

    Der Inhaber dieses Sparbuches wird hiermit aufgefordert, binnen drei Monaten, gerechnet von dem u. g. Datum an, seine Rechte unter Vorlegung des Sparbuches anzumelden; andernfalls wird das Sparbuch für kraftlos erklärt.

    Münster, den 9. Juli 2015

    Sparkasse Münsterland Ost

    Der Vorstand

  • Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015 135

  • 136 Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015

    Absender:

    STADT MÜNSTERPresseamt

    48127 Münster

    :

    :

    :

    Impressum

    Herausgegeben von der Stadt Münster– Presseamt –Stadthaus 1, Klemensstraße 10, 48143 MünsterRedaktion Heike LuchtTel. 02 51/4 9213 02, Fax 02 51/4 9277 12EMail: [email protected]: 1,00 €, Bezugsgeld jährlich 32,00 €AbonnementsbestellungenStadt Münster – Presseamt –Kündigung spätestens bis zum 15. Dezember für den 1. Januar des folgenden Jahres.Einzelnummern sind in der MünsterInformation im Stadthaus 1 erhältlich.Außerdem abrufbar in Münsters Stadtnetz unter www.muenster.de/stadt/amtsblattDruck Stadt Münster, Personal und Organisationsamt, Fachstelle Expedition und Druck, Scheibenstraße 109, 48143 Münster, Tel. 02 51/4 9210 37

    mailto:[email protected]://www.muenster.de/stadt/amtsblatt

    Amtsblatt Nr. 13 vom 7. August 2015InhaltÖffentliche Bekanntmachungen

    Öffentliche BekanntmachungenBekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters am 13. 9. 2015Wahlvorschläge für die Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters am 13. 9. 2015 in der Stadt MünsterWahlbekanntmachungWahl des JugendratesBekanntmachung von StraßennamenWidmung einer Straße nach dem Straßen- und Wegegesetz NRWWidmung einer Straße nach dem Straßen- und Wegegesetz NRWWidmung einer Straße nach dem Straßen- und Wegegesetz NRWUmlegungsgebiet U 13: Wolbeck-NordRechtsbehelfsbelehrung

    Umlegungsgebiet U 13: Wolbeck-NordRechtsbehelfsbelehrung

    Tierseuchenverordnung zum Schutz gegen die Varroatose (Varroose)§ 1 § 2

    Widerspruchsrecht und Einwilligung bei MelderegisterauskünftenAufnahme einer KraftloserklärungAufnahme eines AufgebotesAufnahme eines AufgebotesAufnahme eines Aufgebotes

    ImpressumHerausgeberRedaktionAbonnementsbestellungenDruck