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Anweisung zur Nutzung und Verwaltung der JAGD (JNA) für den SaarForst Landesbetrieb vom 01. April 2015

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Anweisung zur Nutzung und Verwaltung der JAGD (JNA) für den SaarForst Landesbetrieb vom 01. April 2015

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Inhaltsverzeichnis:

1. Allgemeines Seite 3

- Geltungsbereich 3 - Ziele und Grundsätze 3 - Zuständigkeiten 3 - Jagdbehörden 3

2. Art und Umfang der Jagdnutzung Seite 3 - 8

Verwaltungsjagd 4

- Organisation 4 - Personenkreis der zur praktischen Jagdausübung und - Organisation der Jagd verpflichteten Beschäftigte des - SaarForst Landesbetriebes 4 - Jagdschutz 5 - Jagdaufwandsentschädigungen 5 - Nicht zur Jagdausübung verpflichtete 5 - Abschussplanung und Abschussverteilung 6 - Eigentumsregelung 6 - Jagdzeiteinschränkung 6 - Beteiligung von Jagdgästen 6 - Entgelte 7 - Verpachtung von staatlichen Eigenjagdbezirken 7 - 8 bzw. Teilen davon - Gesetze, gesetzliche Grundlagen und mitgeltende Vorschriften (in der jeweils gültigen Fassung) 9

3. Anlagen Seite 10 - 11

- Jagdaufwandsentschädigungen 10 - Hundehaltung 10 - Sonstige nicht zur Jagdausübung verpflichtete Personen 11 - Eigentumsregelung 11 - Entgelte 12

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1. Allgemeines

Geltungsbereich

Alle im Eigentum oder Miteigentum des Saarlandes befindlichen und angeglie-derten Jagdflächen, die vom SaarForst Landesbetrieb bewirtschaftet und ver-waltet werden.

Ziele und Grundsätze

Folgende Ziele und Grundsätze sind gemäß § 28 Landeswaldgesetz bei der Be-wirtschaftung der zum SaarForst Landesbetrieb gehörenden Jagdflächen zu beachten:

- Erhalt, Entwicklung und Verjüngung von gesunden, leistungsfähigen und stabilen Waldbeständen, die dem natürlichen Wuchs- und Mischungspo-tential entsprechen, grundsätzlich ohne Wildschutzmaßnahmen

- Erhalt artenreicher und gesunder Wildbestände in Anpassung an die land-es kulturellen Verhältnisse

- Schutz von Tier- und Pflanzenarten, die in ihrem Bestand bedroht sind

- Berücksichtigung von Belangen des Tierschutzes und wildbiologischen Er-kenntnissen bei der Jagdausübung

- Beteiligung privater revierloser Jagdgäste

- Bei der Organisation und Gestaltung des Jagdbetriebes sind die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit zu beachten

Zuständigkeiten

Zuständig für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Jagdflächen ist der für die Wildbewirtschaftung zuständige Geschäftsbereich des Saarforst Landesbe-triebes, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Jagdbehörden

Die zuständige Jagdbehörde für den Geltungsbereich ist gemäß saarländischem Jagdgesetz, § 2 Abs. 5, die Forstbehörde (§43 (1), LWaldG.).

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2. Art und Umfang der Jagdnutzung

Verwaltungsjagd

Alle in staatlicher Verwaltung stehenden Eigenjagdflächen des SaarForst Lan-desbetriebes, einschließlich der angegliederten Flächen bilden hinsichtlich der Verwaltung und des Betriebes die Eigenjagd SaarForst.

Organisation

Die Aufgabenverteilung für die Bewirtschaftung der Eigenjagd SaarForst ergibt sich aus den Stellenbeschreibungen und den entsprechenden Organisations-vorschriften. Die/Der Leiterin/Leiter des zuständigen Geschäftsbereichs ist die/der Jagdleite-rin/er der Eigenjagd SaarForst. Sie/Er kann die Tätigkeit der Jagdleitung räum-lich oder zeitlich begrenzt delegieren.

Personenkreis der zur praktischen Jagdausübung und Organisation

der Jagd verpflichteten Beschäftigten des SaarForst Landesbetriebes

Die/Der Leiterin/Leiter und die Forstbeamtinnen/Forstbeamte des zuständigen Geschäftsbereichs sind zur praktischen Jagdausübung verpflichtet. Die Revier-leiterinnen/Revierleiter sind zur praktischen Jagdausübung und Organisation der Jagd in ihrem Revier verpflichtet.

Die/Der Betriebsleiterin/er bzw. die/der zuständige Geschäftsbereichsleiterin/er können weitere Mitarbeiter/innen zur Organisation der Jagd bzw. zur prakti-schen Jagdausübung per Arbeitsauftrag verpflichten.

Die Verpflichtung umfasst den Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines sowie die Bereitschaft zur jagdlichen Fortbildung und Übung der Schießfertigkeit („Schießnachweis oder Drückjagdnadel SaarForst“).

Darüber hinaus wird von den zur Jagd verpflichteten Personen das Vorhalten von Jagdwaffen und sonstiger Jagdausrüstung, sowie die Bereitschaft zur Hal-tung von brauchbaren Jagdhunden erwartet (siehe Anlagen Seite 10 ).

Die Betriebsleitung kann zur praktischen Jagdausübung verpflichtete Beschäf-tigte von dieser Verpflichtung entbinden.

Die Durchführung von Gesellschaftsjagden durch Mitarbeiterinnen/er von Saar-Forst Landesbetrieb (vgl. SJG § 16) mit mindestens fünf Schützen wird auf die Dienst-bzw. Arbeitszeit angerechnet.

Mit Zeiten, in denen Beschäftigte die Jagd außerhalb der Regelarbeitszeit ausü-ben, werden grundsätzlich keine Überstunden erworben. Maßstab ist dabei die zum Zeitpunkt der Jagdausübung für die jeweils betroffenen Beschäftigten ar-beitsvertraglich vereinbarte oder dienstrechtlich festgesetzte durchschnittliche

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tägliche Arbeitszeit. Dies gilt nicht für von der Betriebsleitung/Jagdleitung im Einzelfall zur Erfüllung des Abschussplans angeordnete Maßnahmen. Solche Anordnungen sollen grundsätzlich nur dann getroffen werden, wenn ggf. anfal-lende Überstunden zeitnah durch Freizeitausgleich abgegolten werden können.

Die Durchführung von Gesellschaftsjagden durch Mitarbeiter/innen von Saar-Forst Landesbetrieb (vgl. SJG § 16) mit mindestens fünf Schützen wird auf die Dienst– bzw. Arbeitszeit angerechnet.

Jagdschutz

Die Ausübung des Jagdschutzes in den nicht verpachteten Jagdbezirken obliegt den zuständigen Revierleiterinnen/Revierleitern in ihrem Dienstbezirk, die auch zur praktischen Jagdausübung und Organisation der Jagd verpflichtet sind.

Weitere Personen können durch die Betriebsleitung zum Jagdschutz verpflich-tet werden.

Jagdaufwandsentschädigungen

Die zur praktischen Jagdausübung und Organisation der Jagd verpflichteten Per-sonen erhalten eine Aufwandsentschädigung gemäß den Anlagen (Seite 10), sofern das Wild nicht mit Erlegerrabatt erworben wird bzw. auf einer Treib- oder Drückjagd zur Strecke kommt.

Nicht zur praktischen Jagdausübung verpflichtete Personen

Folgender Personenkreis kann auf Antrag mit einem unentgeltlichen Jagder-laubnisschein an der Jagdausübung beteiligt werden: - Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des SaarForst Landesbetriebes

- Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Landesforstverwaltung

- Kommunale Revierleiterinnen/Revierleiter, die Flächen des Saar Forst Landes-betriebes beförstern

- Ehemalige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die mindestens 10 Jahre beim SaarForst Landesbetrieb (oder der saarländischen Forstver- waltung) beschäftigt waren oder weiter im Zuständigkeitsbereich des für die genannten Einrichtungen zuständigen Ministeriums beschäftigt sind

- Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von SaarForst/Landes- forstverwaltung, die Ruhestandsbezüge oder Rente erhalten.

Die zur Bejagung zuzuweisende Jagdfläche kann bis max. 100 ha betragen. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung von Jagdflächen besteht nicht.

Über die Anträge entscheidet die/der Betriebsleiterin/Betriebsleiter in Abstim-

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mung mit der/dem Leiterin/Leiter des zuständigen Geschäftsbereiches.

Die Möglichkeit zur Jagdausübung setzt den Besitz eines gültigen Jahresjagd-scheines, sowie die Bereitschaft zur jagdlichen Fortbildung und Übung der Schießfertigkeit voraus (jährliches Übungsschießen mit entsprechendem Schießnachweis, SJG).

Abschussplanung und Abschussverteilung

Die Abschusspläne für Rot- und Damwild werden vom zuständigen Geschäfts-bereich aufgestellt und der Forstbehörde zur Genehmigung vorgelegt.

Eigentumsregelung

Alles auf den nicht verpachteten Jagdflächen erlegte Wild sowie sonstige jagdli-che Erzeugnisse sind Eigentum des SaarForst Landesbetriebes.

Ausnahmen hiervon kann der/die Betriebsleiter/in, insbesondere für die Pirsch-bezirke, zulassen.

Sollte in Pirschbezirken, die den waldbaulich notwendigen Abschuss nicht er-reichen, der Abschuss durch den SaarForst Landesbetrieb vollzogen werden, gehört das erlegte Wild dem SaarForst Landesbetrieb.

Der/Dem Schützin/Schützen bzw. Erlegerin/Erleger steht das Vorkaufsrecht nur auf der Einzeljagd zu.

Die/Der Erlegerin/Erleger kann auf der Einzeljagd erlegtes Schalenwild mit ei-nem Erlegerrabatt auf den jeweils gültigen Großhandelspreis erwerben. Dieser Rabatt wird von dem/der Betriebsleiter/in festgelegt. Näheres regeln die Anla-gen (Seite 12). Für diese Stücke wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt.

Jagdzeiteinschränkung

Der SaarForst Landesbetrieb kann die Schusszeiten auf bestimmtes Wild inner-halb der Jagdzeiten aus wildbiologischen und/oder tierschutzfachlichen Grün-den einschränken (z. B. Fuchs, Hase).

Beteiligung von Jagdgästen

Zuständig für die Beteiligung von „ohne Begleitung“ (selbständig) jagenden Gästen (vgl. SJG § 12) ist der zuständige Geschäftsbereich im SaarForst Lan-desbetrieb.

Die Beteiligung von unselbständigen, d. h. nur in Begleitung jagenden Gästen (vgl. SJG § 12) wird von den zuständigen Revierleiterinnen/Revierleitern und dem zuständigen Geschäftsbereich geregelt.

Die Jagdgäste, die für ihre aktive Mithilfe im Jagdbetrieb eine entgeltliche Jag-derlaubnis im Werte ihrer Tätigkeit erhalten (Stundenverrechnung), gelten als

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„Helfende Jägerinnen/Jäger“. Näheres regeln die Anlagen (Seite 11).

Die Ausübung der Jagd durch Gäste regelt sich gemäß den Anlagen (Seite 9), den AGB für Jagdgäste und der jeweils gültigen Fassung der „Bestimmungen für Jagdgäste im SaarForst Landesbetrieb“ in enger Abstimmung zwischen dem zuständigen Geschäftsbereich und den zuständigen Revierleiterinnen/Revierleitern.

Entgeltliche– und unentgeltliche Jagderlaubnisscheine werden nur vom zu-ständigen Geschäftsbereich ausgestellt

Entgelte

Die Beteiligung von Jagdgästen an der Jagdausübung erfolgt grundsätzlich ge-gen Entgelt.

Auf ein Entgelt bei der Jagdausübung kann verzichtet werden bei:

- Auszubildenden der Forstwirtschaft und Forstwissenschaft im Rahmen der Ausbildung

- Jungjägerinnen/Jungjägern bis ein Jahr nach Ablegung der Jägerprüfung

- Teilnehmerinnen/Teilnehmern an Gesellschaftsjagden (Bewegungs-und Gemeinschaftsansitzjagden)

- Von zur Jagdausübung verpflichteten oder beauftragten Personen

In besonderen Fällen kann die/der Betriebsleiterin/Betriebsleiter Jagdgäste zur Gesellschafts- und Einzeljagd unentgeltlich einladen, wenn dies im Interesse der Landesregierung oder des SaarForst Landesbetriebes ist.

Verpachtung von staatlichen Eigenjagdbezirken bzw. Teilflächen

Jagdreviere des SaarForst Landesbetriebes können auch im Wege der Verpach-tung genutzt werden. Hierüber entscheiden die Betriebsleitung, die zuständigen Geschäftsbereiche und der jeweiligen/e Revierleiterin/er.

Zur Verpachtung möglich sind zusammenhängende Waldflächen, die auf Grund ihrer Baumartenzusammensetzung, des Bestandsalters und der Struktur nicht oder nur wenig verbissgefährdet sind.

Jede Verpachtung oder die Verlängerung erfordert eine eingehende Prüfung (siehe Anlage „Prüfungsbogen“) und das Einvernehmen der Betriebsleitung, der Geschäftsbereiche Wildbewirtschaftung, Zertifizierung und Waldbewirtschaf-tung, Naturschutz sowie der/des zuständigen Revierleiterin/s.

Nicht zu verpachten sind die Waldflächen, in denen sich der Schwerpunkt der Waldbestände am Ende der Vorratspflege und / oder in der Zielstärkennut-zung (Generationswechsel) befinden.

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Von jeglicher Verpachtung grundsätzlich ausgeschlossen sind die Waldflä-chen mit:

Naturschutzgebieten, Naturwaldzellen und andere naturschutzfachliche, sensible Flächen, die Kernzonen des Biosphärenreservates Bliesgau und Flächen mit Rotwild als Standwild.

Als Pächterin/Pächter werden grundsätzlich nur Personen zugelassen, die zu Beginn des Pachtverhältnisses nicht bereits über eine anderweitige ständige Jagdmöglichkeit als

- Inhaberin/er eines Eigenjagdreviers

- Einzel-, Mit- oder Unterpächterin/er eines Jagdreviers

- Inhaberin/er einer Jagderlaubnis

verfügen.

Jagdreviere werden im Wege von Submission oder Versteigerung vergeben.

Eine freihändige Vergabe ist möglich bei

- Verlängerung von Verträgen

- Verpachtung von kleineren Teilen eines Jagdbezirkes, wenn dies zu einer wesentlichen Verbesserung der Betriebsjagd führt

- Verpachtung von Jägerlehr- und Modellrevieren

Die Jagdreviere werden grundsätzlich auf die Dauer der gesetzlichen Mindest-pachtzeit verpachtet. Die gesamte Verpachtungsdauer ist grundsätzlich auf zwei Pachtperioden begrenzt.

Die Verpachtung erfolgt zu den Bedingungen des jeweils gültigen Muster-jagdpachtvertrages des SaarForst Landesbetriebes.

Die Jagd darf nur zu ihrem vollen Marktwert verpachtet werden.

Die/Der Revierleiterin/er sind Vertreterin/er des Eigentümers in den Jagdge-nossenschaften.

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Gesetze, gesetzliche Grundlage (in der jeweils gültigen Fassung)

- Bundesjagdgesetz (BJG)

- Saarländisches Jagdgesetz (SJG)

- Saarländisches Waldgesetz (LWaldG)

- Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG)

Sonstige zu beachtende Vorschriften (in der jeweils gültigen Fassung)

- Richtlinie für die Bewirtschaftung des Staatswaldes im Saarland (WBRL)

- Jagdkonzept 2020 auf den Waldflächen des SaarForst Landesbetriebes

- Bestimmungen für Jagdgäste im SaarForst Landesbetrieb

- AGB für Jagdgäste im SaarForst Landesbetrieb

- Musterpachtvertrag des SaarForst Landesbetriebes

- Unentgeltlicher und Entgeltlicher Jagderlaubnisschein des SaarForst Landesbetriebes

- Wildbretpreise im SaarForst Landesbetrieb

- Jährlicher Planungsbrief des SaarForst Landesbetriebes

- Anweisung zur elektronischen Verbuchung der Abschüsse—“ProForst“

- UVV Jagd (VSG 4.4)

- FSC-Standards für Deutschland

- PEFC-Standards für Deutschland

- EMAS-Standards

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3. Anlagen

zu : Jagdaufwandsentschädigungen

Die Aufwandsentschädigung beträgt bei auf der Einzeljagd selbst zur Strecke gebrachtem, versorgtem und geliefertem Schalenwild – ohne Rücksicht auf sei-ne Verwertungsmöglichkeit – je Stück 10,00 EURO.

Die Aufwandsentschädigung wird nach Vorlage entsprechender Unterlagen in einer Summe ausgezahlt.

Für Wild, das auf Bewegungsjagden erlegt wurde, wird keine Aufwandsent-schädigung gezahlt.

Für Wild, welches mit einem Erlegerrabatt nach der JNA erworben wurde, wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt.

zu : Hundehaltung

Die Leiterin/Der Leiter des zuständigen Geschäftsbereichs hat darauf zu ach-ten, dass für die Betriebsjagd brauchbare, jederzeit verfügbare Jagdhunde mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stehen. Brauchbar ist ein Jagdhund, wenn er eine entsprechende Prüfung bestanden hat.

Die Eignung eines Jagdhundes, im Sinne der Jagdnutzungsanweisung von SFL für Bewegungsjagden, außerhalb des in § 27 Abs. (1) und (2) SJG genannten Einsatzbereiches (Nachsuche), kann auch durch die/den Leiterin/er des zustän-digen Geschäftsbereiches bestätig werden.

Zuschuss zur Hundehaltung:

Dem Hundehalter eines brauchbaren Jagdhundes kann der Saarforst Landesbe-trieb einen Zuschuss zur Unterhaltung des/der Hundes/e gewähren.

Der Zuschuss kann gewährt werden, wenn der/die Hund/e für die Betriebsjagd des Landes notwendig ist/sind und ständig eingesetzt wird/werden. Über die Zahlung des Zuschusses entscheidet der zuständige Geschäftsbereichsleiter.

Mit Erhalt des Zuschusses verpflichtet sich die/der Hundehalterin/Hundehalter, den/die Hund/e auf Anforderung der/des Leiterin/Leiters des zuständigen Ge-schäftsbereichs oder der Betriebsleitung entsprechend einzusetzen.

Die Höhe des Zuschusses beträgt jährlich 250,00 EURO.

Der Zuschuss wird gezahlt für Kosten die durch die Haltung eines einsatzfähi-gen Jagdhundes entstehen, insbesondere Anschaffungs-, Ausbildungs-, Tierarzt- und Prüfungskosten, sowie Futter- und Unterbringungsaufwand. Der Zuschuss kann für maximal 3 Hunde je Hundehalterin/Hundehalter ge-währt werden.

Der Zuschuss wird ab dem 01.04. rückwirkend für das abgelaufene Jagdjahr zur

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Anzahlung angewiesen. Für Jagdhunde, die während des Jagdjahres ausschei-

den bzw. hinzukommen, wird für jeden vollen Monat ein Zwölftel der Auf-wandsentschädigung gezahlt.

Der Zuschuss wird für drei Jahre gewährt und ist dann neu zu beantragen.

Eine Entschädigung bei Tötung oder Verletzung des Jagdgebrauchshundes kann bei Vorliegen folgender Voraussetzungen gewährt werden:

- Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Arbeitstagen nach Eintritt des Schadens beim zuständigen Geschäftsbereich. unter Einhaltung der Schilderung des Sachverhaltes, Angabe von Zeugen und sonstiger Beweismittel sowie unter Glaubhaftmachung des Umfangs des Schadens gestellt werden.

- Die Tötung oder Verletzung des Hundes muss im ursächlichen Zusam-menhang mit der dienstlichen Jagdausübung in der Betriebsjagd stehen.

- Von dritter Seite ist kein Schadenersatz zu erlangen.

zu: Jagdgäste

Helfende Jägerinnen/Jäger sind Jagdgäste, die einen entgeltlichen Jahres- oder Halbjahresjagderlaubnisschein erhalten.

Den Wert dieser Jagderlaubnis (ohne Mehrwertsteuer) arbeitet die/der helfende Jägerin/Jäger während der Geltungsdauer der Jagderlaubnis ab. Zuviel geleiste-te Stunden werden nicht rückvergütet, zu wenig geleistete Stunden werden Ihr/Ihm in Rechnung gestellt. Die Arbeitsstunde wird mit einem Kostensatz von 10,00 Euro verrechnet.

Die zu leistenden Arbeiten bestimmt die/der Revierleiterin/er nach jagdbe-trieblichen Erfordernissen.

Sie sind mit Anzahl und verrichteter Tätigkeit von der/vom helfenden Jägerin/Jäger zu dokumentieren, von der/dem zuständigen Revierleiterin/er oder Mitar-beiterin / Mitarbeiter zu bestätigen und dem zuständigen Geschäftsbereich zum Ende der Laufzeit der Jagderlaubnis vorzulegen. Die Abrechnung erfolgt durch den Geschäftsbereich.

Der Arbeitsauftrag ist schriftlich zu erteilen und von der/vom Revierleiterin/er und der/dem helfenden/helfenden Jägerin/Jäger zu unterzeichnen.

Der Auftraggeber hat die/den helfende Jägerin/Jäger darauf hinzuweisen, dass Sie/Er sich gegen Unfälle und deren Folgen auf eigene Kosten ausreichend ver-sichern muss.

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zu: Eigentumsregelung

Der Erlegerrabatt beträgt derzeit beim Schalenwild 30 % auf den jeweils gülti-gen Großhandelspreis.

zu : Entgelte

Halbjahres-Jagderlaubnisschein: 600,00 Euro

Jahres-Jagderlaubnisschein: 1.000,00 Euro

Pirschbezirk: 17,00 Euro/ha/Jahr

Gemeinschaftspirschbezirke 11,00 Euro/ha/Jahr

(Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19%)

3. Zukünftige Bewirtschaftung und Organisation der g

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