Anlage 4 Verordnung über das Naturschutzgebiet Truper Blänken … · "Truper Blänken" im...

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Verordnung über das Naturschutzgebiet"Truper Blänken"

im Landkreis Osterholz

Landkreis Osterholz- Der Landrat -

vom 16.12.2020

Anlage 4

Blatt 2 von 5

Grenze des Naturschutzgebietes "Truper Blänken" (Innenseite der Linie)

Kreisgrenze

EHZ = Erhaltungszustand

Lebensraumtyp Moorwälder (EHZ C)

Lebensraumtyp Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften (EHZ B)

Gewässer mit besonderen Regelungen gem. § 5 Abs. 3 Ziffer 3 und § 8 Abs. 2 Ziffer 5

Lebensraumtyp Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften (EHZ C)

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Fläche des Landes Niedersachsens (vgl. § 5 Abs. 11)

Fäche des Landkreises Osterholz (vgl. § 5 Abs. 10)

91D0*, C

3150, B

3150, C

6510, CLebensraumtyp Magere Flachland-Mähwiesen(EHZ C)

Nachrichtliche Darstellung:

Lebensraumtypen sowieGewässer mit besonderen Regelungen

gez. Bernd Lütjen

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Verordnung über das Naturschutzgebiet"Truper Blänken"

im Landkreis Osterholz

Landkreis Osterholz- Der Landrat -

vom 16.12.2020

Anlage 4

Blatt 3 von 5

Grenze des Naturschutzgebietes "Truper Blänken" (Innenseite der Linie)

Kreisgrenze

EHZ = Erhaltungszustand

Lebensraumtyp Moorwälder (EHZ C)

Lebensraumtyp Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften (EHZ B)

Gewässer mit besonderen Regelungen gem. § 5 Abs. 3 Ziffer 3 und § 8 Abs. 2 Ziffer 5

Lebensraumtyp Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften (EHZ C)

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Fläche des Landes Niedersachsens (vgl. § 5 Abs. 11)

Fäche des Landkreises Osterholz (vgl. § 5 Abs. 10)

91D0*, C

3150, B

3150, C

6510, CLebensraumtyp Magere Flachland-Mähwiesen(EHZ C)

Nachrichtliche Darstellung:

Lebensraumtypen sowieGewässer mit besonderen Regelungen

gez. Bernd Lütjen

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±Kartengrundlage: Auszug aus den Geobasisdatender Niedersächsischen Vermessungs-und Katasterverwaltung © 2017

Verordnung über das Naturschutzgebiet"Truper Blänken"

im Landkreis Osterholz

Landkreis Osterholz- Der Landrat -

vom 16.12.2020

Anlage 4

Blatt 3 von 5

Grenze des Naturschutzgebietes "Truper Blänken" (Innenseite der Linie)

Kreisgrenze

EHZ = Erhaltungszustand

Lebensraumtyp Moorwälder (EHZ C)

Lebensraumtyp Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften (EHZ B)

Gewässer mit besonderen Regelungen gem. § 5 Abs. 3 Ziffer 3 und § 8 Abs. 2 Ziffer 5

Lebensraumtyp Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften (EHZ C)

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Fläche des Landes Niedersachsens (vgl. § 5 Abs. 11)

Fäche des Landkreises Osterholz (vgl. § 5 Abs. 10)

91D0*, C

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6510, CLebensraumtyp Magere Flachland-Mähwiesen(EHZ C)

Nachrichtliche Darstellung:

Lebensraumtypen sowieGewässer mit besonderen Regelungen

gez. Bernd Lütjen

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Verordnung über das Naturschutzgebiet"Truper Blänken"

im Landkreis Osterholz

Landkreis Osterholz- Der Landrat -

vom 16.12.2020

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Grenze des Naturschutzgebietes "Truper Blänken" (Innenseite der Linie)

Kreisgrenze

EHZ = Erhaltungszustand

Lebensraumtyp Moorwälder (EHZ C)

Lebensraumtyp Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften (EHZ B)

Gewässer mit besonderen Regelungen gem. § 5 Abs. 3 Ziffer 3 und § 8 Abs. 2 Ziffer 5

Lebensraumtyp Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften (EHZ C)

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Fläche des Landes Niedersachsens (vgl. § 5 Abs. 11)

Fäche des Landkreises Osterholz (vgl. § 5 Abs. 10)

91D0*, C

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6510, CLebensraumtyp Magere Flachland-Mähwiesen(EHZ C)

Nachrichtliche Darstellung:

Lebensraumtypen sowieGewässer mit besonderen Regelungen

gez. Bernd Lütjen

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Verordnung über das Naturschutzgebiet"Truper Blänken"

im Landkreis Osterholz

Landkreis Osterholz- Der Landrat -

vom 16.12.2020

Anlage 4

Blatt 4 von 5

Grenze des Naturschutzgebietes "Truper Blänken" (Innenseite der Linie)

Kreisgrenze

EHZ = Erhaltungszustand

Lebensraumtyp Moorwälder (EHZ C)

Lebensraumtyp Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften (EHZ B)

Gewässer mit besonderen Regelungen gem. § 5 Abs. 3 Ziffer 3 und § 8 Abs. 2 Ziffer 5

Lebensraumtyp Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften (EHZ C)

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Fläche des Landes Niedersachsens (vgl. § 5 Abs. 11)

Fäche des Landkreises Osterholz (vgl. § 5 Abs. 10)

91D0*, C

3150, B

3150, C

6510, CLebensraumtyp Magere Flachland-Mähwiesen(EHZ C)

Nachrichtliche Darstellung:

Lebensraumtypen sowieGewässer mit besonderen Regelungen

gez. Bernd Lütjen

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Verordnung über das Naturschutzgebiet"Truper Blänken"

im Landkreis Osterholz

Landkreis Osterholz- Der Landrat -

vom 16.12.2020

Anlage 4

Blatt 5 von 5

Grenze des Naturschutzgebietes "Truper Blänken" (Innenseite der Linie)

Kreisgrenze

EHZ = Erhaltungszustand

Lebensraumtyp Moorwälder (EHZ C)

Lebensraumtyp Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften (EHZ B)

Gewässer mit besonderen Regelungen gem. § 5 Abs. 3 Ziffer 3 und § 8 Abs. 2 Ziffer 5

Lebensraumtyp Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften (EHZ C)

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Fläche des Landes Niedersachsens (vgl. § 5 Abs. 11)

Fäche des Landkreises Osterholz (vgl. § 5 Abs. 10)

91D0*, C

3150, B

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6510, CLebensraumtyp Magere Flachland-Mähwiesen(EHZ C)

Nachrichtliche Darstellung:

Lebensraumtypen sowieGewässer mit besonderen Regelungen

gez. Bernd Lütjen

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Verordnung über das Naturschutzgebiet"Truper Blänken"

im Landkreis Osterholz

Landkreis Osterholz- Der Landrat -

vom 16.12.2020

Anlage 4

Blatt 5 von 5

Grenze des Naturschutzgebietes "Truper Blänken" (Innenseite der Linie)

Kreisgrenze

EHZ = Erhaltungszustand

Lebensraumtyp Moorwälder (EHZ C)

Lebensraumtyp Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften (EHZ B)

Gewässer mit besonderen Regelungen gem. § 5 Abs. 3 Ziffer 3 und § 8 Abs. 2 Ziffer 5

Lebensraumtyp Natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften (EHZ C)

! ! ! ! !

Fläche des Landes Niedersachsens (vgl. § 5 Abs. 11)

Fäche des Landkreises Osterholz (vgl. § 5 Abs. 10)

91D0*, C

3150, B

3150, C

6510, CLebensraumtyp Magere Flachland-Mähwiesen(EHZ C)

Nachrichtliche Darstellung:

Lebensraumtypen sowieGewässer mit besonderen Regelungen

gez. Bernd Lütjen

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Verordnung über das Naturschutzgebiet"Truper Blänken"

im Landkreis Osterholz

Landkreis Osterholz- Der Landrat -

vom 16.12.2020

Anlage 5

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Grenze des Naturschutzgebietes "Truper Blänken" (Innenseite der Linie)

Kreisgrenze

Grünlandflächen-Regelung gemäß § 5 Abs. 9

Grünlandflächen-Regelung gemäß § 5 Abs. 4

Grünlandflächen-Regelung gemäß § 5 Abs. 6

Grünlandflächen-Regelung gemäß § 5 Abs. 5

Grünlandflächen-Regelung gemäß § 5 Abs. 7

Gesetzlich geschützter Biotop gemäߧ 30 BNatSchG (vgl. § 5 Abs. 9)Geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 29 BNatSchG

Grünlandflächen und gesetzlich geschützte Flächen

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Nachrichtliche Darstellung:

gez. Bernd Lütjen

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Verordnung über das Naturschutzgebiet"Truper Blänken"

im Landkreis Osterholz

Landkreis Osterholz- Der Landrat -

vom 16.12.2020

Anlage 5

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Grenze des Naturschutzgebietes "Truper Blänken" (Innenseite der Linie)

Kreisgrenze

Grünlandflächen-Regelung gemäß § 5 Abs. 9

Grünlandflächen-Regelung gemäß § 5 Abs. 4

Grünlandflächen-Regelung gemäß § 5 Abs. 6

Grünlandflächen-Regelung gemäß § 5 Abs. 5

Grünlandflächen-Regelung gemäß § 5 Abs. 7

Gesetzlich geschützter Biotop gemäߧ 30 BNatSchG (vgl. § 5 Abs. 9)Geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 29 BNatSchG

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gez. Bernd Lütjen

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Grenze des Naturschutzgebietes "Truper Blänken" (Innenseite der Linie)

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Grünlandflächen-Regelung gemäß § 5 Abs. 9

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Grünlandflächen-Regelung gemäß § 5 Abs. 5

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Gesetzlich geschützter Biotop gemäߧ 30 BNatSchG (vgl. § 5 Abs. 9)Geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 29 BNatSchG

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im Landkreis Osterholz

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Grünlandflächen-Regelung gemäß § 5 Abs. 9

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Gesetzlich geschützter Biotop gemäߧ 30 BNatSchG (vgl. § 5 Abs. 9)Geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 29 BNatSchG

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Nds. MBl. Nr. 5/2021

358

Verordnung über das Naturschutzgebiet„Großes Moor bei Becklingen“ (NSG LÜ 134)in der Stadt Bergen im Landkreis Celle sowie

in der Gemeinde Wietzendorf im Landkreis Heidekreisvom 18.12.2020

Aufgrund der §§ 20 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 1 und 2, 23, 32 Abs. 2und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.7.2009(BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2020(BGBl. I S. 440) i. V. m. den §§ 14, 15, 16 Abs. 1, 23, 32 Abs. 1und 2 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz(NAGBNatSchG) vom 19.2.2010 (Nds. GVBl. S. 104) zuletztgeändert durch Gesetz vom 03.12.2020 (Nds. GVBl. S. 88) so-wie § 9 Abs. 5 Nds. Jagdgesetz (NJagdG) vom 16.3.2001 (Nds.GVBl. S. 100, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2018,Nds. GVBl. S. 220; ber. 2019 S. 26) wird im Einvernehmenmit dem Landkreis Heidekreis verordnet:

§ 1

Naturschutzgebiet

(1) Das in den Abs. 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wirdzum Naturschutzgebiet (NSG) „Großes Moor bei Becklingen“erklärt. Es ist weitgehend deckungsgleich mit dem ehema-ligen NSG „Großes Moor bei Becklingen“.

(2) Das NSG liegt im Naturraum Südheide in der naturräum-lichen Einheit „Wietzendorfer Bruch- und Moorgebiet“. Esbefindet sich in der Stadt Bergen im Landkreis Celle sowiein der Gemeinde Wietzendorf im Landkreis Heidekreis ca.2,5 Kilometer östlich der Ortschaft Becklingen.

Das NSG „Großes Moor bei Becklingen“ ist ein Geesthoch-moor mit unterschiedlichen Moormächtigkeiten. Das durchEntwässerungen und umfangreiche Wiedervernässungsmaß-nahmen geprägte Hochmoor zeichnet sich in seinen zen-tralen Bereichen durch großflächig hervorragend ausge-prägte Moorheiden, alte Torfstiche und Torfmoos-Wollgras-Moorstadien aus. In den Bereichen ohne bislang erfolgteWiedervernässung dominieren Pfeifengrasdegenerations-stadien und Grünlandkomplexe sowie insbesondere in denRandbereichen Moor- und Kiefernwälder.

(3) Die Lage des NSG ist der mitveröffentlichten Übersichts-karte im Maßstab 1:25.000 (Anlage 1) zu entnehmen. DieKarte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen Karteim Maßstab 1:5.000. Sie verläuft auf der Innenseite desdort dargestellten grauen Rasterbandes. Die Karten sindBestandteil dieser Verordnung. Sie können von jedermannwährend der Dienststunden bei der Stadt Bergen, der Ge-meinde Wietzendorf sowie bei den Landkreisen Celle undHeidekreis — jeweils untere Naturschutzbehörde — un-entgeltlich eingesehen werden.

(5) Das NSG ist identisch mit dem Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet Nr. 82 „Großes Moor bei Becklingen“ (DE 3125-301)gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Ra-tes vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-räume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EGNr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durchRichtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013 (ABl. EUNr. L 158 S. 193).

(6) Das NSG hat eine Größe von ca. 799 ha.

§ 2

Schutzzweck

(1) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist nach Maßgabeder §§ 23 Abs. 1 und 32 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 16NAGBNatSchG die Erhaltung, Entwicklung und Wieder-herstellung von Lebensstätten, Biotopen und Lebensgemein-schaften nachfolgend näher bestimmter, wild lebender,schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und der Schutzvon Natur und Landschaft aus besonderen wissenschaftli-chen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Grün-den sowie wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart,Vielfalt und hervorragenden Schönheit.

Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere

1. den Erhalt und die Entwicklung naturnaher Hochmoor-flächen mit der standorttypischen Vegetation in allenStadien,

2. den Erhalt und die Entwicklung von Moorwäldern,

3. den Erhalt und die Entwicklung naturnaher nährstoff-armer Stillgewässer sowie der Meiße als naturnaherBach mit guter bis sehr guter Wasserqualität,

4. den Erhalt und die Entwicklung der Heiden trockenerund feuchter Ausprägung sowie unterschiedlicherAltersstufen,

5. den Erhalt und die Entwicklung von moortypischemFeucht- und Nassgrünland,

6. den Erhalt und die Entwicklung zwergstrauchreicherKiefernwälder und von naturnahen Laubwäldern,

7. den Erhalt und die Wiederherstellung einer moortypi-schen Grundwassersituation sowie von naturnahenHoch- und Niedermoorböden mit den für sie kenn-zeichnenden Bodenfunktionen und klimarelevantenPotentialen,

8. den Schutz und die Förderung der wild lebendenPflanzen und Tiere, insbesondere der Weißen Wald-hyazinthe (Platanthera bifolia) und der GewöhnlichenNatternzunge (Ophioglossum vulgatum), der Vögel wieBirkhuhn (Tetrao tetrix), Brachvogel (Numenius ar-quata), Kranich (Grus grus), Bekassine (Gallinago gal-linago), und Kiebitz (Vanellus vanellus), der Amphi-bien wie Moorfrosch (Rana arvalis), der Reptilien wieKreuzotter (Vipera berus) und Schlingnatter (Coronellaaustriaca) der Tag- und Nachtfalter wie Kupferglucke(Gastropacha quercifolia), Einfarbiger Sackträger(Canephora hirsuta), Wegerich-Scheckenfalter (Meli-taea cinxia), Klee-Widderchen (Zygaena trifolii) undRotrandbär (Diacrisia sannio), der Fledermäuse, derLibellen sowie ihrer Lebensgemeinschaften und Lebens-stätten,

9. die Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigen-art, hervorragenden Schönheit, Ruhe und Ungestört-heit zum Zwecke des ruhigen Landschaftserlebensund in Bezug auf Ruhe und Ungestörtheit für die Si-cherung der hierauf angewiesenen Arten und Lebens-gemeinschaften,

10. den Erhalt und die Entwicklung der maßgeblichen Le-bensraumtypen mit ihren charakteristischen Artengem. Abs. 3 dieser Verordnung.

(2) Das NSG ist Teil des kohärenten europäischen ökologi-schen Netzes „Natura 2000“; die Unterschutzstellung trägtdazu bei, den günstigen Erhaltungszustand der maßgebli-chen Lebensraumtypen und Arten im FFH-Gebiet Nr. 82„Großes Moor bei Becklingen“ insgesamt zu erhalten oderwiederherzustellen.

(3) Erhaltungsziele des FFH-Gebietes im NSG sind die Erhal-tung und Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustän-de, insbesondere

1. des prioritären Lebensraumtyps (Anhang I FFH-Richt-linie) 91D0 Moorwälder

als naturnahe, strukturreiche, möglichst unzerschnitteneWälder auf nassen bis morastigen, nährstoffarmen bismäßig nährstoffreichen Standorten, mit einem möglichstunbeeinträchtigten Wasserhaushalt sowie natürlichemRelief, intakter Bodenstruktur und mit lebensraumtypi-schen Baumarten in einer mosaikartigen Struktur aus al-len Entwicklungsphasen und einer lebensraumtypi-schen Strauch-, Kraut- und Moosschicht sowie einemhohen Anteil an Altholz, Habitatbäumen sowie liegen-

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dem sowie stehendem Totholz, mit seinen charakteris-tischen Arten wie Rosmarinheide (Andromeda polifo-lia), Gewöhnliche Moosbeere (Vaccinium oxycoccos) undRauschbeere (Vaccinium uliginosum),

2. der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie)

a) 3160 Dystrophe Seen und Teiche

als Gewässer mit Nährstoffarmut, einer guten Was-serqualität, naturnahen Gewässerstrukturen, unge-störter sowie standorttypischer Verlandungsvegeta-tion und seinen charakteristischen Arten wie Schmal-blättriges Wollgras (Eriophorum angustifolium),Scheiden-Wollgras (Eriophorum vaginatum), KleinerWasserschlauch (Utricularia minor), Schnabel-Segge (Carex rostrata), Rundblättriger und MittlererSonnentau (Drosera rotundifolia, D. intermedia),Krickente (Anas crecca), Moorfrosch (Rana arvalis),Speer-Azurjungfer (Coenagrion hastulatum), KleineMoosjungfer (Leucorrhinia dubia), Nordische Moos-jungfer (Leucorrhinia rubicunda) und Scharlachli-belle (Ceriagrion tenellum),

b) 4030 Trockene europäische Heiden

als strukturreiche, teils gehölzfreie und teils auch vonBaumgruppen durchsetzte Zwergstrauchheiden, miteiner Dominanz von Besenheide (Calluna vulgaris)in unterschiedlichen Altersstadien (von Pionier- bisDegenerationsstadien), offenen Sandflächen sowieniedrig- und hochwüchsigen Heidebeständen mitihren charakteristischen Arten wie Englischer Gins-ter (Genista anglica) und Behaarter Ginster (Genistapilosa), Neuntöter (Lanius collurio), Heidelerche(Lullula arborea), Schwarzkehlchen (Saxicola rubi-cola), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Blut-hänfling (Carduelis cannabina), Ginster-Streckfuß(Dasychira fascelina) und Purpurbär (Rhyparia pur-purata),

c) 7120 Noch Renaturierungsfähige degradierte Hoch-moore

als von durch Entwässerung degenerierte Hoch-moore mit möglichst nassen, nährstoffarmen, weit-gehend waldfreien Teilflächen, die durch typischetorfbildende Hochmoorvegetation gekennzeichnetsind mit ihren charakteristischen Arten wie Rosma-rinheide (Andromeda polifolia), Gewöhnliche Moos-beere (Vaccinium oxycoccos), Rauschbeere (Vacci-nium uliginosum), Scheiden-Wollgras (Eriophorumvaginatum), Glocken-Heide (Erica tetralix), WeißesSchnabelried (Rhynchospora alba), Torfmoose(Sphagnum spp.), Kranich (Grus grus), Kiebitz (Va-nellus vanellus), Bekassine (Gallinago gallinago),Schwarzkehlchen (Saxicola rubicola), Bluthänfling(Carduelis cannabina), Kreuzotter (Vipera berus),Hochmoorbläuling (Plebeius optilete), Hochmoor-Bodeneule (Coenophila subrosea), Pfeifengras-Trau-ereule (Apamea aquila), Sonnentau-Federmotte(Buckleria paludum), Großer Heufalter (Coenonym-pha tullia) und Braunfleckiger Perlmutterfalter(Boloria selene),

d) 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore

als naturnahe und waldfreie Moore mit offenenSchlenken, mit torfmoosreichen Seggen- und Woll-gras-Rieden, auf nassen, nährstoffarmen Standortenüberwiegend im Komplex mit nährstoffarmen Still-gewässern und anderen Moortypen, mit ihren cha-rakteristischen Arten wie Schmalblättriges Woll-gras (Eriophorum angustifolium), Scheiden-Woll-gras (Eriophorum vaginatum), Schnabel-Segge (Carexrostrata), Torfmoose (Sphagnum spp.), Kranich (Grusgrus), Bekassine (Gallinago gallinago), Krickente(Anas crecca), Bluthänfling (Carduelis cannabina),Kreuzotter (Vipera berus), Große Moosjungfer (Leu-corrhinia pectoralis) und Kleine Moosjungfer (Leu-corrhinia dubia),

e) 7150 Torfmoor-Schlenken mit Schnabelried-Gesell-schaftenals nasse, nährstoffarme Torf- beziehungsweise Sand-flächen mit niedriger, lückiger Vegetation aus Schna-belried-Gesellschaften im Komplex mit Hoch- undÜbergangsmooren, Feuchtheiden oder nährstoffar-men Stillgewässern, mit ihren charakteristischenArten wie Weißes Schnabelried (Rhynchospora alba),Schmalblättriges Wollgras (Eriophorum angustifoli-um), Scheiden-Wollgras (Eriophorum vaginatum),Rundblättriger und Mittlerer Sonnentau (Droserarotundifolia, D. intermedia), Gewöhnliche Moosbeere(Vaccinium oxycoccos), Torfmoose (Sphagnum spp.),Kranich (Grus grus), Moorfrosch (Rana arvalis),Speer-Azurjungfer (Coenagrion hastulatum), KleineMoosjungfer (Leucorrhinia dubia), Nordische Moos-jungfer (Leucorrhinia rubicunda), Hochmoor-Bode-neule (Coenophila subrosea), Pfeifengras-Trauer-eule (Apamea aquila), Sonnentau-Federmotte (Buck-leria paludum), Großer Heufalter (Coenonymphatullia) und Braunfleckiger Perlmutterfalter (Boloriaselene).

(4) Die Umsetzung der vorgenannten Schutzzwecke und Er-haltungsziele, insbesondere auf land- und forstwirtschaft-lichen Flächen, sowie von Pflege- und Entwicklungsmaß-nahmen kann aufbauend auf die nachfolgenden Schutzbe-stimmungen auch durch Angebote des Vertragsnatur-schutzes unterstützt werden.

§ 3Verbote

(1) Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind alle Handlungenverboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Ver-änderung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu einernachhaltigen Störung führen können.Insbesondere werden folgende Handlungen untersagt:

1. Hunde unangeleint oder an Schleppleinen laufen zulassen, mit Ausnahme von Dienst-, Hüte- und Jagd-hunden im Einsatz,

2. wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur durchLärm, Licht oder auf andere Weise zu stören,

3. Pflanzen oder Tiere, insbesondere gebietsfremde oderinvasive Arten, auszubringen oder anzusiedeln,

4. Pflanzen aller Art und Pilze oder Teile davon abzu-schneiden, abzupflücken, zu beschädigen, auszurei-ßen oder auszugraben,

5. wildlebende Tiere oder ihre Entwicklungsformen zufangen, zu töten oder zu entnehmen sowie ihre Fort-pflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zuentnehmen,

6. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen,7. die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Stra-

ßen, Wege und Flächen mit Kraftfahrzeugen zu befah-ren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen,

8. im NSG und in einer Zone von 100 m Breite um dasNSG herum unbemannte Luftfahrzeuge (z. B. Flugmo-delle, Drohnen) oder Drachen zu betreiben oder mitbemannten Luftfahrzeugen (z. B. Ballonen, Hängeglei-tern, Gleitschirmen, Hubschraubern) im Gebiet zustarten und, abgesehen von Notfallsituationen, zu lan-den; hiervon unberührt bleiben die Befugnisse derBundeswehr nach § 30 LuftVG,

9. organisierte Veranstaltungen durchzuführen,10. zu zelten, zu lagern, zu grillen oder offenes Feuer zu

unterhalten oder zu entzünden,11. den Wasserhaushalt innerhalb und außerhalb des

Schutzgebietes zu ändern, soweit nachteilige Auswir-kungen auf den Schutzzweck nicht ausgeschlossenwerden können,

12. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigungbedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,

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13. Stoffe aller Art, wie z. B. Müll, Schutt, Gartenabfälle,land- und forstwirtschaftliche Abfälle sowie Bodenbe-standteile zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen,

14. Einzelbäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebü-sche und sonstige Gehölzbestände sowie Röhrichtbe-stände abzuschneiden, zu beseitigen oder erheblichzu beeinträchtigen.

(2) Das NSG darf außerhalb der Wege nicht betreten oder aufsonstige Weise aufgesucht werden. Als Wege gelten nichtTrampelpfade, Wildwechsel, Waldschneisen, Rückegassenund Dämme.

(3) § 23 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 a BNatSchG sind zu beachten.

§ 4Freistellungen

(1) Die in den Abs. 2 bis 7 aufgeführten Handlungen oderNutzungen sind von den Verboten des § 3 Abs. 1 und 2freigestellt.

(2) Freigestellt sind1. das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Ei-

gentümer und Nutzungsberechtigten sowie derenBeauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirt-schaftung der Grundstücke,

2. das Betreten und Befahren des Gebietes sowie dieDurchführung der genannten Maßnahmena) durch Bedienstete der Landkreise Celle und Hei-

dekreis als Naturschutzbehörde sowie deren Be-auftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,

b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentli-cher Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfül-lung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden,

c) durch Bedienstete der Bundeswehr, Truppen vonNATO-Vertragsstaaten und Truppen von Staaten,die aufgrund einer sonstigen Vereinbarung inDeutschland üben, soweit dies zur ordnungsge-mäßen Nutzung und Sicherung der außerhalbdes NSG gelegenen, bestehenden Feuerstellungerforderlich ist,

d) zur Wahrnehmung von Maßnahmen der Gefah-renabwehr oder der Verkehrssicherungspflicht,

e) zur Durchführung von Maßnahmen zum Schutz,zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchungund Kontrolle des Gebietes im Auftrag, auf An-ordnung oder mit vorheriger Zustimmung desLandkreises Celle und/oder Heidekreis als Natur-schutzbehörde,

f) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre so-wie Information und Bildung mit vorheriger Zu-stimmung des Landkreises Celle und/oder Heide-kreis als Naturschutzbehörde,

g) zur Beseitigung und zum Management von inva-siven oder gebietsfremden Arten mit vorherigerZustimmung des Landkreises Celle und/oder Hei-dekreis als Naturschutzbehörde,

3. die Durchführung von organisierten Veranstaltun-gen mit vorheriger Zustimmung des Landkreises Celleund/oder Heidekreis als Naturschutzbehörde; allge-mein freigestellt sind Veranstaltungen, die ausschließ-lich auf Straßen, Wegen oder Rastplätzen stattfindenund die wild lebende Tiere oder die Ruhe der Naturnicht durch Lärm oder auf andere Weise stören,

4. das Betreiben von unbemannten Luftfahrzeugen in-nerhalb sowie in einer Zone von 100 m Breite umdas NSG mit vorheriger Zustimmung des Landkrei-ses Celle und/oder Heidekreis als Naturschutzbehörde;allgemein freigestellt sind der Drohneneisatz zwecksKitz- und Jungtierrettung sowie der Drohneneinsatzdurch Behörden zur Erfüllung ihrer dienstlichenAufgaben sowie durch die Bundeswehr, Truppenvon NATO-Vertragsstaaten und Truppen von Staa-ten, die aufgrund einer sonstigen Vereinbarung in

Deutschland üben, soweit dies zur ordnungsgemä-ßen Nutzung und Sicherung der außerhalb des NSGgelegenen, bestehenden Feuerstellung erforderlich ist,

5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege undStraßen in der vorhandenen Breite, mit dem bisheri-gen Deckschichtmaterial ohne Verwendung von Bau-und Ziegelschutt, nicht milieuangepasstem, kalkhal-tigem Material sowie Teer- und Asphaltaufbrüchen;die Erhaltung des Lichtraumprofils hat durch einenfachgerechten Schnitt zu erfolgen,

6. die Instandsetzung von Wegen und Straßen ist demLandkreis Celle und/oder Heidekreis als Naturschutz-behörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen,

7. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung, soweitsie der Entwässerung land- und forstwirtschaftlicherNutzflächen dient, unter Beachtung der Grundsätzedes WHG und des NWG und unter besonderer Be-rücksichtigung des Schutzzwecks gem. § 2 sowie desArtenschutzes,

8. freigestellt ist die Entnahme von Wasser aus Oberflä-chengewässern gem. § 25 WHG in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 NWG zum Vieh tränken,

9. die Nutzung und Unterhaltung der bestehendenrechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen; die In-standsetzung ist zulässig, wenn die beabsichtigtenMaßnahmen dem Landkreis Celle und/oder Heide-kreis als Naturschutzbehörde mindestens einen Mo-nat vor Umsetzung angezeigt wurden,

10. die Errichtung oder wesentliche Änderung von tou-ristischer Infrastruktur für die landschaftsbezogeneErholung, insbesondere von Park-, Grill- und Spiel-plätzen, Schutzhütten, Aussichtstürmen, Bänken, Bild-und Schautafeln sowie Leiteinrichtungen, nur mitvorheriger Zustimmung des Landkreises Celle und/oder Heidekreis als Naturschutzbehörde,

11. schonende Rück- und Pflegeschnitte von Hecken undBäumen sowie ein abschnittsweises Zurückschnei-den von Röhrichtbeständen in der Zeit vom 01.10.bis zum 28.02. des Folgejahres,

12. die Bewirtschaftung der vorhandenen Hofstelle imBereich Tannensieksberg sowie der Heidelbeerplan-tage; die Bestimmungen des Absatzes 3 finden hier-zu Anwendung.

(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftlicheBodennutzung auf den in der maßgeblichen Karte darge-stellten Acker- und Grünlandflächen nach guter fachli-cher Praxis gem. § 5 Abs. 2 BNatSchG sowie nach fol-genden Vorgaben1. die Nutzung rechtmäßig bestehender und in der maß-

geblichen Karte (siehe Anlage 2) dargestellten Acker-flächen sowie der Sonderkulturflächea) ohne Einbringung von gentechnisch veränderten

Organismen,b) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen ins-

besondere durch Maßnahmen zur Absenkung desGrundwasserstandes und durch die Neuanlagevon Gräben, Grüppen sowie Drainagen,

c) die Unterhaltung und Instandsetzung von beste-henden Drainagen unter Beibehaltung der bisheri-gen Leistungsfähigkeit ist zulässig,

d) ohne Düngung, Kalkung oder Einsatz von Pflan-zenschutzmitteln innerhalb eines Abstandes von2,5 m entlang von Gewässern II. Ordnung, gemes-sen von der Böschungsoberkante,

e) ohne Düngung, Kalkung oder Einsatz von Pflan-zenschutzmitteln innerhalb eines Abstandes von2 m entlang von Gewässern III. Ordnung, gemes-sen von der Böschungsoberkante,

f) unter jederzeitiger Sicherstellung der Vermeidungvon Dünge-, Kalk- und Pflanzenschutzmittelein-trägen in angrenzende Grünland-, Moor-, Gehölz-und Waldlebensräume,

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g) ohne Veränderung des natürlichen Bodenreliefs,insbesondere durch Verfüllen von Bodensenken,-mulden und -rinnen oder durch Einebnung undPlanierung,

h) die Umwandlung von Acker in Grünland und dieanschließende Nutzung gem. Nr. 2 bis 3 ist zuläs-sig,

2. die Nutzung der in der maßgeblichen Karte (siehe An-lage 2) dargestellten Grünlandflächen Typ A (Inten-sivgrünländer)a) ohne Umwandlung von Grünland in Acker,b) ohne Grünlanderneuerung,c) Über- oder Nachsaaten und die Beseitigung von

Wildtierschäden sind freigestellt,d) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen ins-

besondere durch Maßnahmen zur Absenkung desGrundwasserstandes und durch die Neuanlage vonGräben, Grüppen sowie Drainagen und Brunnen,

e) die Unterhaltung und Instandsetzung von beste-henden Drainagen unter Beibehaltung der bisheri-gen Leistungsfähigkeit ist zulässig,

f) eine Kalkung ist als Erhaltungskalkung zulässig,g) mit Düngung gemäß Düngemittelbedarfsermittlung,h) ohne Düngung, Kalkung oder Einsatz von Pflan-

zenschutzmitteln innerhalb eines Abstandes von2,5 m entlang von Gewässern II. Ordnung, gemes-sen von der Böschungsoberkante,

i) ohne Düngung, Kalkung oder Einsatz von Pflan-zenschutzmitteln innerhalb eines Abstandes von2 m entlang von Gewässern III. Ordnung, gemes-sen von der Böschungsoberkante,

j) mit Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach vor-heriger Zustimmung des Landkreises Celle und/oderHeidekreis als Naturschutzbehörde,

k) unter jederzeitiger Sicherstellung der Vermeidungvon Dünge-, Kalk- und Pflanzenschutzmittelein-trägen in angrenzende Grünland-, Moor-, Gehölz-und Waldlebensräume,

l) ohne Einbringung von gentechnisch verändertenOrganismen,

m) ohne Veränderung des natürlichen Bodenreliefs,insbesondere durch Verfüllen von Bodensenken,-mulden und -rinnen oder durch Einebnung undPlanierung,

3. die Nutzung der in der maßgeblichen Karte (siehe An-lage 2) dargestellten Grünlandflächen Typ B (exten-sive, mesophile Grünländer und Nassgrünländer)a) ohne Umwandlung von Grünland in Acker,b) ohne Grünlanderneuerung,c) Über- oder Nachsaaten ab einer Fläche von 500 qm

sind nur nach vorheriger Zustimmung durch denLandkreis Celle und/oder Heidekreis als Natur-schutzbehörde zulässig, die Beseitigung von Wild-schäden und punktuellen Lücken in der Grün-landnarbe v 500 qm sind freigestellt,

d) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen ins-besondere durch Maßnahmen zur Absenkung desGrundwasserstandes und durch die Neuanlage vonGräben, Grüppen sowie Drainagen und Brunnen,

e) die Unterhaltung von bestehenden Drainagen istzulässig; die Instandsetzung der Drainagen bedarfder vorherigen Zustimmung des Landkreises Celleund/oder Heidekreis als Naturschutzbehörde,

f) Kalkung nur nach vorheriger Zustimmung durchden Landkreis Celle und/oder Heidekreis als Na-turschutzbehörde zulässig,

g) mit Düngung gemäß Düngemittelbedarfsermitt-lung, jedoch mit maximaler Stickstoffdüngungvon 40 kg/N pro Jahr und Hektar,

h) ohne Düngung oder Kalkung innerhalb eines Ab-standes von 2,5 m entlang von Gewässern II. Ord-nung, gemessen von der Böschungsoberkante,

i) ohne Düngung oder Kalkung innerhalb eines Ab-standes von 2 m entlang von Gewässern III. Ord-nung, gemessen von der Böschungsoberkante,

j) ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,k) unter jederzeitiger Sicherstellung der Vermeidung

von Dünge- und Kalkeinträgen in angrenzendeGrünland-, Moor-, Gehölz- und Waldlebensräume,

l) ohne Einbringung von gentechnisch verändertenOrganismen,

m) ohne Veränderung des natürlichen Bodenreliefs,insbesondere durch Verfüllen von Bodensenken,-mulden und -rinnen oder durch Einebnung undPlanierung,

n) ohne Lagerung von Boden-, Silagemieten, Mist odersonstigen Stoffen und Geräten,

4. die Unterhaltung und Instandsetzung bestehenderWeidezäune und Viehtränken sowie deren Neuerrich-tung in ortsüblicher Weise,

5. die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig be-stehender Viehunterstände; die Neuerrichtung inortsüblicher Weise ist mit vorheriger Zustimmung desLandkreises Celle und/oder Heidekreis als Naturschutz-behörde freigestellt,

6. die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von vor-übergehend nicht genutzten Flächen, die an einemlandwirtschaftlichen Extensivierungs- und Stilllegungs-programm teilgenommen haben sowie von vorüberge-hend nicht genutzten Ackerflächen; die Wiederauf-nahme ist dem Landkreis Celle und/oder Heidekreis alsNaturschutzbehörde einen Monat vorher anzuzeigen.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft imWald im Sinne des § 5 Abs. 3 BNatSchG und des § 11NWaldLG einschließlich der Errichtung und Unterhal-tung von Zäunen und Gattern und der Nutzung und Un-terhaltung von sonst erforderlichen Einrichtungen undAnlagen sowie nach folgenden Vorgaben1. auf Waldflächen, die keinen maßgeblichen FFH-Le-

bensraumtyp 91D0 darstellen, soweita) kein Umbau von Waldbeständen in Bestände aus

nicht standortgerechten Arten erfolgt,b) die aktive Einbringung und Förderung von invasi-

ven und potenziell invasiven Baumarten im NSGunterbleibt,

c) keine gentechnisch veränderten Organismen ein-gebracht werden,

d) eine Düngung unterbleibt,e) eine Bodenschutzkalkung unterbleibt, wenn diese

nicht mindestens einen Monat vorher dem Land-kreis Celle und/oder dem Landkreis Heidekreis alsNaturschutzbehörde angezeigt worden ist,

f) ein flächiger Einsatz von Herbiziden und Fungizi-den nur mit vorheriger Zustimmung des Landkrei-ses Celle und/oder Heidekreis als Naturschutzbe-hörde erfolgt und ein flächiger Einsatz von sonsti-gen Pflanzenschutzmitteln dann unterbleibt, wenndieser nicht mindestens zehn Werktage vorherdem Landkreis Celle und/oder dem Landkreis Hei-dekreis als Naturschutzbehörde angezeigt wurdeund eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des§ 33 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 BNatSchGnachvollziehbar belegt ausgeschlossen wurde,

g) eine Instandsetzung von Wegen unterbleibt, wenndiese nicht mindestens einen Monat vorher demLandkreis Celle und/oder Heidekreis als Natur-schutzbehörde angezeigt worden ist; freigestelltbleibt die Wegeunterhaltung einschließlich desEinbaus von nicht mehr als 100 kg milieuangepas-stem kalkfreiem Material pro Quadratmeter,

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h) ein Neu- oder Ausbau von Wegen nur mit Zustim-mung des Landkreises Celle und/oder Heidekreisals Naturschutzbehörde erfolgt,

i) eine Entwässerungsmaßnahme nur mit Zustim-mung des Landkreises Celle und/oder Heidekreisals Naturschutzbehörde erfolgt,

2. auf Waldflächen, die den maßgeblichen FFH-Lebens-raumtyp (LRT) 91DO Moorwald (siehe Anlage 2) dar-stellen, soweita) ein Kahlschlag unterbleibt und die Holzentnahme

nur einzelstammweise oder durch Femel- oderLochhieb vollzogen wird,

b) auf befahrungsempfindlichen Standorten und inAltholzbeständen die Feinerschließungslinien ei-nen Mindestabstand der Gassenmitten von 40 Me-tern zueinander haben,

c) eine Befahrung außerhalb von Wegen und Feiner-schließungslinien unterbleibt, ausgenommen sindMaßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung,

d) in Altholzbeständen die Holzentnahme und diePflege in der Zeit vom 01. März bis 31. August nurmit Zustimmung des Landkreises Celle und/oderHeidekreis als Naturschutzbehörde erfolgt,

e) eine Düngung unterbleibt,f) eine Bodenbearbeitung unterbleibt, wenn diese

nicht mindestens einen Monat vorher dem Land-kreis Celle und/oder Heidekreis als Naturschutzbe-hörde angezeigt worden ist; ausgenommen ist einezur Einleitung einer natürlichen Verjüngung erfor-derliche plätzeweise Bodenverwundung,

g) eine Bodenschutzkalkung unterbleibt,h) ein flächiger Einsatz von Herbiziden und Fungizi-

den vollständig unterbleibt und von sonstigenPflanzenschutzmitteln dann unterbleibt, wenndieser nicht mindestens zehn Werktage vorherdem Landkreis Celle und/oder Heidekreis als Na-turschutzbehörde angezeigt worden und eine er-hebliche Beeinträchtigung i. S. des § 33 Abs. 1 S. 1und des § 34 Abs. 1 BNatSchG nachvollziehbar be-legt ausgeschlossen ist,

i) eine Instandsetzung von Wegen unterbleibt, wenndiese nicht mindestens einen Monat vorher demLandkreis Celle und/oder Heidekreis als Natur-schutzbehörde angezeigt worden ist; freigestelltbleibt die Wegeunterhaltung einschließlich desEinbaus von nicht mehr als 100 kg milieuange-passtem kalkfreiem Material pro Quadratmeter,

j) ein Neu- oder Ausbau von Wegen nur mit Zustim-mung des Landkreises Celle und/oder Heidekreisals Naturschutzbehörde erfolgt,

k) eine Entwässerungsmaßnahme nur mit Zustim-mung des Landkreises Celle und/oder Heidekreisals Naturschutzbehörde erfolgt,

l) eine dem Erhalt oder der Entwicklung höherwerti-ger Biotop- oder Lebensraumtyp dienende Holz-entnahme und diese nur mit Zustimmung vomLandkreis Celle und/oder Heidekreis als Natur-schutzbehörde erfolgt,

m) die aktive Einbringung und Förderung von invasi-ven und potenziell invasiven Baumarten im NSGunterbleibt,

n) keine gentechnisch veränderten Organismen ein-gebracht werden,

o) beim Holzeinschlag und bei der Pflegeoa) ein Altholzanteil von mindestens 20 % der

Lebensraumtypfläche des jeweiligen Eigentü-mers erhalten bleibt oder entwickelt wird,

ob) je vollem Hektar der Lebensraumtypflächedes jeweiligen Eigentümers mindestens dreilebende Altholzbäume dauerhaft als Habitat-bäume markiert und bis zum natürlichen Zer-fall belassen oder bei Fehlen von Altholz-

bäumen auf 5 % der Lebensraumtypfläche desjeweiligen Eigentümers ab der dritten Durch-forstung Teilflächen zur Entwicklung von Ha-bitatbäumen markiert werden; artenschutz-rechtliche Regelungen zum Schutz von Horst-und Höhlenbäumen bleiben unberührt,

oc) je vollem Hektar Lebensraumtypfläche des je-weiligen Eigentümers mindestens zwei Stückstehendes oder liegendes starkes Totholz biszum natürlichen Zerfall belassen werden,

od) auf mindestens 80 % der Lebensraumtypflä-che des jeweiligen Eigentümers lebensraum-typische Baumarten erhalten bleiben oderentwickelt werden,

p) bei künstlicher Verjüngung ausschließlich lebens-raumtypische Baumarten und dabei auf mindes-tens 80 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypi-sche Hauptbaumarten angepflanzt oder gesät wer-den.

Der Erschwernisausgleich nach § 42 Abs. 4 und 5NAGBNatSchG richtet sich nach den Vorschriften der Er-schwernisausgleichsverordnung-Wald.

(5) Freigestellt ist die imkereiliche Nutzung im bisherigenUmfang; Änderungen bedürfen der vorherigen Zustim-mung des Landkreises Celle und/oder Heidekreis als Na-turschutzbehörde.

(6) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagdnach folgenden Vorgaben: Die Neuanlage von1. Wildäckern, Wildäsungsflächen, Kirrungen und Hege-

büschen, sofern hier ein FFH-Lebensraumtyp gem.Anhang I der FFH-Richtlinie oder ein gesetzlich ge-schütztes Biotop gem. § 30 BNatSchG betroffen ist,

2. mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftli-chen Einrichtungen, dies umfasst nicht Befestigungenmit Erdankern, Holzpfählen oder Ähnlichem, die inlandschaftsangepasster Art erstellt werden, sowie

3. anderen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen, die innicht ortsüblicher landschaftsangepasster Art erstelltwerden sollen,

bedürfen der vorherigen Zustimmung des LandkreisesCelle und/oder Heidekreis als Naturschutzbehörde.

(7) Freigestellt ist die sonstige ordnungsgemäße fischereilicheGewässernutzung1. unter größtmöglicher Schonung der natürlichen Lebens-

gemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern,insbesondere der natürlich vorkommenden Wasser-und Schwimmblattvegetation,

2. ohne Anwendung von Dünge- und Futtermitteln so-wie chemischen Mitteln und ohne Kalkung,

3. ohne Fischbesatz.(8) Die erforderliche Zustimmung ist bei den in den Abs. 2

bis 7 genannten Fällen vom Landkreis Celle und/oderHeidekreis als Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn undsoweit keine Beeinträchtigungen oder nachhaltige Stö-rungen des NSG oder seiner für die Erhaltungsziele oderden Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürch-ten sind. Die Erteilung der Zustimmung kann mit Rege-lungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise verse-hen werden.

(9) Weitergehende Vorschriften des § 30 BNatSchG und des§ 24 NAGBNatSchG sowie die artenschutzrechtlichenBestimmungen des § 44 BNatSchG bleiben unberührt.

(10) Bestehende, rechtmäßige behördliche Genehmigungen, Er-laubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt.

§ 5Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann der LandkreisCelle und/oder Heidekreis als Naturschutzbehörde nachMaßgabe des § 67 BNatSchG i. V. m. § 41 NAGBNatSchGBefreiung erteilen.

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Nds. MBl. Nr. 5/2021

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(2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projektenkann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prü-fung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 26NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verord-nung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des§ 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind.

§ 6Anordnungsbefugnis

Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2NAGBNatSchG kann der Landkreis Celle und/oder Heidekreisals Naturschutzbehörde die Wiederherstellung des bisherigenZustands anordnen, wenn gegen die Verbote des § 3 oder dieZustimmungs- oder Anzeigepflichten des § 4 dieser Verord-nung verstoßen wurde und Natur oder Landschaft rechtswid-rig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind.

§ 7Pflege-, Entwicklungs- und

Wiederherstellungsmaßnahmen(1) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben

die Durchführung von folgenden, durch den LandkreisCelle und/oder Heidekreis als Naturschutzbehörde ange-ordneten oder angekündigten Maßnahmen zu dulden. Eserfolgt eine vorherige Abstimmung:1. Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und

Wiederherstellung des NSG oder einzelner seiner Be-standteile und

2. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung desNSG und seiner Wege sowie zur weiteren Informationüber das NSG.

(2) Zu dulden sind insbesondere:1. die in einem Managementplan, Maßnahmenplan, Maß-

nahmenblatt oder Pflege- und Entwicklungsplan fürdas NSG dargestellten Maßnahmen; es erfolgt eine vor-herige Abstimmung mit dem Grundstückseigentümerund/oder Nutzungsberechtigten sowie

2. regelmäßig anfallende Erhaltungs- und Pflegemaßnah-men wie Beseitigung von Gehölzanflug und Mahd aufMoor- und Heideflächen; es erfolgt eine vorherige Ab-stimmung mit dem Grundstückseigentümer und/oderNutzungsberechtigten.

(3) §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchG bleibenunberührt.

§ 8Umsetzung von Erhaltungs-

und Wiederherstellungsmaßnahmen(1) Die in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung enthaltenen Re-

gelungen entsprechen in der Regel Maßnahmen zur Erhal-tung eines günstigen Erhaltungszustandes der im NSGvorkommenden FFH-Lebensraumtypen.

(2) Die in § 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung beschriebenenMaßnahmen dienen darüber hinaus der Erhaltung oderWiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandesder im NSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen.

(3) Als Instrumente zur Umsetzung der in § 7 dieser Verord-nung vorgesehenen Maßnahmen dienen insbesondere:

1. Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnah-men des Landkreis Celle und/oder Heidekreis als Na-turschutzbehörde,

2. freiwillige Vereinbarungen, insbesondere im Rahmendes Vertragsnaturschutzes und

3. Einzelfallanordnungen nach § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG.

§ 9Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1BNatSchG i. V. m. § 43 Abs. 2 Nr. 1 NAGBNatSchG handelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote in § 3Abs. 1 und 2 dieser Verordnung verstößt, ohne dass die Vor-aussetzungen einer Freistellung nach § 4 Abs. 2 bis 8 die-ser Verordnung vorliegen oder eine Zustimmung nach § 4Abs. 8 erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde. Die Ord-nungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 3 NAGBNatSchGmit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet wer-den.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 7NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässigentgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 16 Abs. 2NAGBNatSchG und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung das NSGaußerhalb der Wege betritt oder auf sonstige Weise auf-sucht, ohne dass die Voraussetzungen für eine Freistellungnach § 4 Abs. 2 bis 10 vorliegen oder eine erforderlicheZustimmung nach § 4 Abs. 11 erteilt oder eine Befreiunggewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43Abs. 3 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu25.000 Euro geahndet werden.

§ 10Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt nach ihrer Verkündung im Amts-blatt für den Landkreis Celle und im NiedersächsischenMinisterialblatt zum 15.02.2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das NSG LÜ 134„Großes Moor bei Becklingen“ (Abl. der BezirksregierungLüneburg Nr. 24 vom 15.12.1985, S. 337) außer Kraft.

Hinweis auf die Jahresfrist zur Geltendmachung von Verfah-rensfehlernEine Verletzung der in § 14 Abs. 1 bis 3 des NAGBNatSchG ge-nannten Verfahrensvorschriften ist unbeachtlich, wenn sienicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsver-ordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der dieVerletzung begründen soll, beim Landkreis Celle und/oderHeidekreis als Naturschutzbehörde geltend gemacht wird.

Celle, den 22.01.2021

Az. 66/N 332-303/11-082

Landkreis Celle

Der Landrat

gez. Wiswe L. S.

— Nds. MBl. Nr. 5/2021 S. 358

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Nds. MBl. Nr. 5/2021

Landkreis Heidekreis

Landkreis Celle

Blatt 1

Blatt 2

Landkreis CelleStadt BergenGemarkungen Becklingen,Bleckmar, Nindorf und WardböhmenLandkreis HeidekreisGemeinde WietzendorfGemarkungen Wietzendorf undMarbostel bei Wietzendorf

Anlage 1

Karte zur Verordnungvom 18.12.2020

über das Naturschutzgebiet"Großes Moor bei Becklingen"

NSG LÜ 134

Übersichtskarte

Ó

Maßstab 1:25.000Celle, den 22.01.2021Landkreis Celle - Der Landrat

gez. Wiswe

2013

Anlage 1 - Karte zur Verordnung vom 18.12.2020 über das Naturschutzgebiet

"Großes Moor bei Becklingen"NSG LÜ 134

Übersichtskarte

Kartengrundlage TK25Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der NiedersächsischenVermessungs- und Katasterverwaltung

±

LANDKREIS CELLE

(Die Innenseite des grauen Rasterbandeskennzeichnet die Grenze desNaturschutzgebietes)

Grenze des Naturschutz-gebietes

0 250 500125Meter

Landkreisgrenze

L.S.

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Nds. MBl. Nr. 5/2021

Landkreis Heidekreis

Landkreis Celle

Blatt 1

Blatt 2

Landkreis CelleStadt BergenGemarkungen Becklingen,Bleckmar, Nindorf und WardböhmenLandkreis HeidekreisGemeinde WietzendorfGemarkungen Wietzendorf undMarbostel bei Wietzendorf

Anlage 1

Karte zur Verordnungvom 18.12.2020

über das Naturschutzgebiet"Großes Moor bei Becklingen"

NSG LÜ 134

Übersichtskarte

Ó

Maßstab 1:25.000Celle, den 22.01.2021Landkreis Celle - Der Landrat

gez. Wiswe

2013

Anlage 1 - Karte zur Verordnung vom 18.12.2020 über das Naturschutzgebiet

"Großes Moor bei Becklingen"NSG LÜ 134

Übersichtskarte

Kartengrundlage TK25Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der NiedersächsischenVermessungs- und Katasterverwaltung

±

LANDKREIS CELLE

(Die Innenseite des grauen Rasterbandeskennzeichnet die Grenze desNaturschutzgebietes)

Grenze des Naturschutz-gebietes

0 250 500125Meter

Landkreisgrenze

L.S.

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VAKAT

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VAKAT

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