Anmerkung zu AG Köln, Urt. v. 7.3.2012 132 C 205/11

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sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des OLG Köln an: „Es reicht nicht aus, dass eine Partei unter Hinweis auf ihre Laienstellung eine Zahnarztrechnung pauschal be- streitet oder die angesetzten Positionen pauschal bezweifelt und die Gebührenhöhe als überzogen rügt. Damit genügt sie ihrer Substantiierungspflicht nicht. Dies würde selbst dann gelten, wenn die im Arzthaftungsrecht allgemein anerkann- ten Substantiierungserleichterungen hier Anwendung fän- den, was nicht der Fall ist.“ (OLG Köln, Urt. v. 23. 3. 2005 – 5 U 144/04 –). Die Positionen sind in [der] Rechnung ausnahmslos mit einer kurzen, individuellen Begründung versehen. Die Bekl. rügt pauschal die Geltendmachung eines höheren Faktors als 2,3. Auf die einzelnen Positionen geht sie aber nicht ein und legt nicht dar, aus welchem Grund eine bestimmte Position nicht gerechtfertigt sein soll. Vor diesem Hintergrund liefe die Überprüfung der Rechnung anhand eines Sachverständigengutachtens auf einen unzuläs- sigen Ausforschungsbeweis hinaus (vgl. OLG Köln, a. a. O.). Es bestehen keine Gegenansprüche der Bekl., mit denen sie gegen den Klageanspruch gegenüber der Kl. aufrechnen oder aufgrund derer sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könnte. Es kann dahinstehen, ob dem bereits § 406 BGB bzw. – im Hinblick auf § 273 BGB – § 404 BGB ent- gegensteht. Denn die Bekl. kommt im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche bereits ihrer Darlegungslast nicht nach. Sie wendet zwar die „Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht“ ein, die prinzipiell zu einem Anspruch aus § 280 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Ne- benpflicht i. S. des § 241 Abs. 2 BGB führen kann (vgl. OLG Köln, a. a. O.). Die Bekl. begründet dies aber nicht mit einer unzureichenden Aufklärung über die finanziellen Folgen der durchgeführten Behandlung für die Bekl., sondern mit der angeblichen Nichtaufklärung über Behandlungsalter- nativen. Welche Behandlungsalternativen, die angeblich zu einem höheren Zuschuss der Krankenkasse geführt hätten, dies sein sollen, wird nicht dargelegt. Eine Beweisaufnah- me in dieser Hinsicht würde deshalb ebenfalls auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Auch ist unerheblich, ob die Bekl. einen neuen Heil- und Kosten- plan erhalten hat oder nicht. Die Erstellung eines Heil- und Kostenplans ist primär eine Verpflichtung des Vertragsarz- tes gegenüber der Krankenkasse. Da[ss] nach dem ersten Plan Korrekturen durchgeführt wurden, ist offensichtlich, da der Zahnarzt zunächst nur den Oberkiefer behandelt hat. Genau das hat die Krankenkasse nach Begutachtung des ersten Plans angeordnet. Zudem muss ein neuer Plan erstellt worden und von der Krankenkasse gebilligt worden sein, da ansonsten die Krankenkasse ihren Anteil nicht bezahlt hätte – was aber unstreitig erfolgt ist. Ebenso unsubstan- tiiert ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspru- ches wegen Behandlungsfehlern, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. Es wird nicht dargelegt, welche konkreten Fehler zu welchen konkreten Schäden geführt haben sollen. […] DOI: 10.1007/s00350-014-3625-3 Anmerkung zu AG Köln, Urt. v. 7. 3. 2012 – 132 C 205/11 Claus Pfisterer Die Entscheidung des AG Köln wird von der Ablehnung ei- ner zivilrechtlichen „Ausstrahlung“ des § 55 SGB V (früher § 30 SGB V) sowie der hierzu bestehenden vertraglichen Regelungen des BMV-Z, insbesondere § 4 Abs. 5, getra- gen. Während der Behandlungsvertrag nicht der Schrift- form bedarf, sieht das Recht der gesetzlichen Kranken- versicherung, insbesondere im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kassenzahnärztlicher Bundes- vereinigung und Spitzenverbänden der Krankenkassen für bestimmte Behandlungssituationen schriftliche Vereinba- rungen vor, z. B. bei der Erbringung „außervertraglicher“ Leistungen für gesetzlich krankenversicherte Patienten (§ 4 Abs. 5 lit. d BMV-Z, § 7 Abs. 7 EKV-Z; Beispiel: besonde- re Füllungstherapien, Kieferorthopädie bei Erwachsenen, funktionsanalytische oder -therapeutische Maßnahmen, implantologische Maßnahmen, vgl. § 28 Abs. 2 SGB V). Die Versorgung mit Zahnersatz erfolgt auf der Grundla- ge einer als Vordruck vereinbarten, schriftlichen Behand- lungsplanung („Heil- und Kostenplan“, § 87 Abs. 1a SGB V i. V. mit § 17 und Anlage 3 BMV-Z, § 14 Abs. 5 i. V. mit Anlage 4 EKV-Z). Die Bedeutung dieser sozialrechtlichen Bestimmungen für das privatrechtlich geprägte Verhältnis zwischen Be- handler und Patient ist hier entscheidend für die Durch- setzbarkeit des zahnärztlichen Honoraranspruches gegen den Patienten. Bedarf die Vereinbarung bestimmter Leis- tungen in der gesetzlichen Krankenversicherung i. S. des § 126 BGB konstitutiv der Schriftform, so scheitert ein ver- traglicher Honoraranspruch bei unterbliebener schriftlicher Mehrkostenvereinbarung an diesem Formmangel (§ 125 BGB). Diese Formfrage ist auch darum von Bedeutung, weil bei Bestehen einer gesetzlichen Formvorschrift auch ein Ausgleich der Behandlungskosten nach Bereicherungs- recht durch die Rechtsprechung versagt wird 1 . Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist bis auf wenige Ausnahmen durch das Sachleistungsprinzip ge- prägt. Die gesetzliche Krankenversicherung schuldet ihren Versicherten danach unter anderem zahnärztliche Versor- gung, für die sie sich der zugelassenen Vertragszahnärzte be- dient. Hintergrund der Auseinandersetzung ist eine solche Ausnahme vom Sachleistungsprinzip: Die Zahnersatzver- sorgung bei gesetzlich krankenversicherten Patienten wird seit 2005 (wieder) mit einem sog. Festzuschuß durch die ge- setzliche Krankenversicherung bezuschußt. Der Patient er- hält von seiner Krankenkasse also keine Sach-, sondern eine Geldleistung, den „befundorientierten Festzuschuß“ zu den Kosten des für den konkreten Befund nach der einschlägigen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderli- chen Zahnersatzes („Regelversorgung“, § 56 SGB V). Diesen Festzuschuß rechnet der Vertragszahnarzt in der Regel über die Kassenzahnärztliche Vereinigung ab. Die über den Fest- zuschuß hinausgehenden Kosten des Zahnersatzes trägt der Patient in voller Höhe („Eigenanteil“). Sie werden unmittel- bar gegenüber dem Patienten abgerechnet. Über die Regel- versorgung hinaus kann der Patient sich für die Versorgung mit einem „gleichartigen“ (§ 55 Abs. 4 SGB V) oder „an- dersartigen“ Zahnersatz (§ 55 Abs. 5 SGB V) entscheiden. Gleichartig ist der Zahnersatz, wenn zur Regelversorgung zusätzliche Leistungen, z. B. keramische Verblendungen bei einer Versorgung mit künstlichen Zahnkronen, in Anspruch genommen werden. Andersartig ist der Zahnersatz, wenn sich die Versorgungsform insgesamt von der Regelversor- gung unterscheidet, z. B. bei der Inanspruchnahme von Im- plantaten. Daneben gibt es sog. Mischfälle. In diesen Fällen erhält der Patient den für die Regelversorgung zu gewäh- renden Festzuschuß und trägt wiederum die – regelmäßig höheren – Kosten dieser Zahnersatzversorgung selbst, im Fall der andersartigen Versorgung steht ihm der Festzuschuß zu und der Zahnarzt rechnet insgesamt mit dem Patienten Rechtsanwalt Claus Pfisterer, Fachanwalt für Medizinrecht, CASTRINGIUS Rechtsanwälte, Zweite Schlachtpforte 7, 28195 Bremen, Deutschland Rechtsprechung MedR (2014) 32: 113–115 113 1) Vgl. unter Hinweis auf die identische Rechtslage bei formunwirk- samen Wahlleistungsvereinbarungen OLG Köln, Urt. v. 4. 4. 2001 – 5 U 165/00 –.

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sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des OLG Köln an: „Es reicht nicht aus, dass eine Partei unter Hinweis auf ihre Laienstellung eine Zahnarztrechnung pauschal be-streitet oder die angesetzten Positionen pauschal bezweifelt und die Gebührenhöhe als überzogen rügt. Damit genügt sie ihrer Substantiierungspflicht nicht. Dies würde selbst dann gelten, wenn die im Arzthaftungsrecht allgemein anerkann-ten Substantiierungserleichterungen hier Anwendung fän-den, was nicht der Fall ist.“ (OLG Köln, Urt. v. 23. 3. 2005 – 5  U 144/04  –). Die Positionen sind in [der] Rechnung ausnahmslos mit einer kurzen, individuellen Begründung versehen. Die Bekl. rügt pauschal die Geltendmachung eines höheren Faktors als 2,3. Auf die einzelnen Positionen geht sie aber nicht ein und legt nicht dar, aus welchem Grund eine bestimmte Position nicht gerechtfertigt sein soll. Vor diesem Hintergrund liefe die Überprüfung der Rechnung anhand eines Sachverständigengutachtens auf einen unzuläs-sigen Ausforschungsbeweis hinaus (vgl. OLG Köln, a. a. O.).

Es bestehen keine Gegenansprüche der Bekl., mit denen sie gegen den Klageanspruch gegenüber der Kl. aufrechnen oder aufgrund derer sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könnte. Es kann dahinstehen, ob dem bereits § 406 BGB bzw. – im Hinblick auf § 273 BGB – § 404 BGB ent-gegensteht. Denn die Bekl. kommt im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche bereits ihrer Darlegungslast nicht nach. Sie wendet zwar die „Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht“ ein, die prinzipiell zu einem Anspruch aus § 280 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Ne-benpflicht i. S. des § 241 Abs. 2 BGB führen kann (vgl. OLG Köln, a. a. O.). Die Bekl. begründet dies aber nicht mit einer unzureichenden Aufklärung über die finanziellen Folgen der durchgeführten Behandlung für die Bekl., sondern mit der angeblichen Nichtaufklärung über Behandlungsalter-nativen. Welche Behandlungsalternativen, die angeblich zu einem höheren Zuschuss der Krankenkasse geführt hätten, dies sein sollen, wird nicht dargelegt. Eine Beweisaufnah-me in dieser Hinsicht würde deshalb ebenfalls auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Auch ist unerheblich, ob die Bekl. einen neuen Heil- und Kosten-plan erhalten hat oder nicht. Die Erstellung eines Heil- und Kostenplans ist primär eine Verpflichtung des Vertragsarz-tes gegenüber der Krankenkasse. Da[ss] nach dem ersten Plan Korrekturen durchgeführt wurden, ist offensichtlich, da der Zahnarzt zunächst nur den Oberkiefer behandelt hat. Genau das hat die Krankenkasse nach Begutachtung des ersten Plans angeordnet. Zudem muss ein neuer Plan erstellt worden und von der Krankenkasse gebilligt worden sein, da ansonsten die Krankenkasse ihren Anteil nicht bezahlt hätte – was aber unstreitig erfolgt ist. Ebenso unsubstan-tiiert ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspru-ches wegen Behandlungsfehlern, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB. Es wird nicht dargelegt, welche konkreten Fehler zu welchen konkreten Schäden geführt haben sollen.

[…]

DOI: 10.1007/s00350-014-3625-3

Anmerkung zu AG Köln, Urt. v. 7. 3. 2012 – 132 C 205/11

Claus Pfisterer

Die Entscheidung des AG Köln wird von der Ablehnung ei-ner zivilrechtlichen „Ausstrahlung“ des § 55 SGB V (früher § 30 SGB V) sowie der hierzu bestehenden vertraglichen

Regelungen des BMV-Z, insbesondere § 4 Abs. 5, getra-gen. Während der Behandlungsvertrag nicht der Schrift-form bedarf, sieht das Recht der gesetzlichen Kranken-versicherung, insbesondere im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kassenzahnärztlicher Bundes-vereinigung und Spitzenverbänden der Krankenkassen für bestimmte Behandlungssituationen schriftliche Vereinba-rungen vor, z. B. bei der Erbringung „außervertraglicher“ Leistungen für gesetzlich krankenversicherte Patienten (§ 4 Abs. 5 lit. d BMV-Z, § 7 Abs. 7 EKV-Z; Beispiel: besonde-re Füllungstherapien, Kieferorthopädie bei Erwachsenen, funktionsanalytische oder -therapeutische Maßnahmen, implantologische Maßnahmen, vgl. § 28 Abs.  2 SGB  V). Die Versorgung mit Zahnersatz erfolgt auf der Grundla-ge einer als Vordruck vereinbarten, schriftlichen Behand-lungsplanung („Heil- und Kostenplan“, § 87 Abs. 1a SGB V i. V. mit § 17 und Anlage 3 BMV-Z, § 14 Abs. 5 i. V. mit Anlage 4 EKV-Z).

Die Bedeutung dieser sozialrechtlichen Bestimmungen für das privatrechtlich geprägte Verhältnis zwischen Be-handler und Patient ist hier entscheidend für die Durch-setzbarkeit des zahnärztlichen Honoraranspruches gegen den Patienten. Bedarf die Vereinbarung bestimmter Leis-tungen in der gesetzlichen Krankenversicherung i. S. des § 126 BGB konstitutiv der Schriftform, so scheitert ein ver-traglicher Honoraranspruch bei unterbliebener schriftlicher Mehrkostenvereinbarung an diesem Formmangel (§ 125 BGB). Diese Formfrage ist auch darum von Bedeutung, weil bei Bestehen einer gesetzlichen Formvorschrift auch ein Ausgleich der Behandlungskosten nach Bereicherungs-recht durch die Rechtsprechung versagt wird 1.

Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist bis auf wenige Ausnahmen durch das Sachleistungsprinzip ge-prägt. Die gesetzliche Krankenversicherung schuldet ihren Versicherten danach unter anderem zahnärztliche Versor-gung, für die sie sich der zugelassenen Vertragszahnärzte be-dient. Hintergrund der Auseinandersetzung ist eine solche Ausnahme vom Sachleistungsprinzip: Die Zahnersatzver-sorgung bei gesetzlich krankenversicherten Patienten wird seit 2005 (wieder) mit einem sog. Festzuschuß durch die ge-setzliche Krankenversicherung bezuschußt. Der Patient er-hält von seiner Krankenkasse also keine Sach-, sondern eine Geldleistung, den „befundorientierten Festzuschuß“ zu den Kosten des für den konkreten Befund nach der einschlägigen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erforderli-chen Zahnersatzes („Regelversorgung“, § 56 SGB V). Diesen Festzuschuß rechnet der Vertragszahnarzt in der Regel über die Kassenzahnärztliche Vereinigung ab. Die über den Fest-zuschuß hinausgehenden Kosten des Zahnersatzes trägt der Patient in voller Höhe („Eigenanteil“). Sie werden unmittel-bar gegenüber dem Patienten abgerechnet. Über die Regel-versorgung hinaus kann der Patient sich für die Versorgung mit einem „gleichartigen“ (§ 55 Abs. 4 SGB V) oder „an-dersartigen“ Zahnersatz (§ 55 Abs.  5 SGB V) entscheiden. Gleichartig ist der Zahnersatz, wenn zur Regelversorgung zusätzliche Leistungen, z. B. keramische Verblendungen bei einer Versorgung mit künstlichen Zahnkronen, in Anspruch genommen werden. Andersartig ist der Zahnersatz, wenn sich die Versorgungsform insgesamt von der Regelversor-gung unterscheidet, z. B. bei der Inanspruchnahme von Im-plantaten. Daneben gibt es sog. Mischfälle. In diesen Fällen erhält der Patient den für die Regelversorgung zu gewäh-renden Festzuschuß und trägt wiederum die – regelmäßig höheren – Kosten dieser Zahnersatzversorgung selbst, im Fall der andersartigen Versorgung steht ihm der Festzuschuß zu und der Zahnarzt rechnet insgesamt mit dem Patienten

Rechtsanwalt Claus Pfisterer, Fachanwalt für Medizinrecht, CASTRINGIUS Rechtsanwälte, Zweite Schlachtpforte 7, 28195 Bremen, Deutschland

Rechtsprechung MedR (2014) 32: 113–115 113

1) Vgl. unter Hinweis auf die identische Rechtslage bei formunwirk-samen Wahlleistungsvereinbarungen OLG Köln, Urt. v. 4. 4. 2001 – 5 U 165/00 –.

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ab, ebenso ist bei „Mischfällen“ vorzugehen, wenn der auf die andersartige Versorgung entfallende Anteil des zahn-ärztlichen Honorars 50 % der Gesamtkosten übersteigt. Ent-sprechend diesem Zahlungsweg muß der Eigenanteil ggf. vor den Zivilgerichten – wie bei einem „Privatpatienten“ – durchgesetzt werden.

Behauptet der Patient in dieser Situation die Formun-wirksamkeit des Behandlungsvertrages aufgrund man-telvertraglicher Bestimmungen, so ist zunächst – vor der rechtlichen Prüfung, ob diese vertragliche Vereinbarung zwischen Kassenverband und Vertragszahnärzteschaft Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verhältnis zwischen dem einzelnen Vertragszahnarzt und seinem Patient ent-faltet – der Anwendungsbereich des Bundesmantelvertra-ges zu beachten. Dieser regelt das Rechtsverhältnis zwi-schen Vertragszahnärzten und den Primärkassen, also ein auf öffentlichem Recht beruhendes Rechtsverhältnis. Soll der BMV-Z darum überhaupt zivilrechtliche Auswirkun-gen haben, so würde dies entweder die Mitgliedschaft des betroffenen Patienten in einer Primärkasse oder eine „Allgemeinverbindlichkeit“ des Vertragswerkes für den gesamten Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung voraussetzen. Der im Ersatzkassenbereich einschlägige § 7 Abs. 7 EKVZ ist nämlich anders aufgebaut und kann als Argument in Fällen wie dem hier zu beurteilenden nicht herangezogen werden. Die Struktur der mantelvertragli-chen Regelwerke mit ihrer unterschiedlichen Gestaltung für Primär- und Ersatzkassen spricht gegen die allgemeine Anwendbarkeit von Regelungen eines Mantelvertrages im Bereich der gesamten gesetzlichen Krankenversicherung (und mithin auch gegen ein verallgemeinerungsfähiges Schrift form erfor dernis aus einem solchen, lediglich für ei-nen Teilbereich geschlossenen Vertrag).

Selbst wenn die beklagte Patientin hier Mitglied einer Primärkasse sein sollte, bleibt zu prüfen, ob der dann ein-schlägige § 4 Abs. 5 BMV-Z die Wirkung eines unmittel-bar auf das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patienten ausstrahlenden „gesetzlichen Schriftformerfordernisses“ entfaltet. Dazu ist zunächst der Regelungsgehalt der Norm zu betrachten. § 4 Abs. 5 BMV-Z gliedert sich nämlich seit der Fassung 2007 in vier Einzelregelungen. Davon beinhal-ten zwei, nämlich lit. b und lit. d Schriftformerfordernisse. Lit. b bezieht sich auf die außervertragliche Füllungsver-sorgung. Diese Regelung ist für die Fälle der Zahnersatz-versorgung nicht einschlägig. Die für diesen besonderen Fall einschlägige Regelung (Abs.  5 lit.  c) beinhaltet kein Schriftformerfordernis, sondern hält nur die gesetzliche Regelung fest, wonach der Patient die Mehrkosten solcher Versorgungen zu tragen hat, und zwar auch für „anders-artige Leistungen“ (vgl. § 55 Abs. 4 SGB V).

Abs. 5 lit. d befaßt sich mit Fällen, in denen der gesetzlich krankenversicherte Patient eine nicht vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckte Leistung (vgl. § 28 Abs. 2 SGB V), eine nicht im Bewertungsmaßstab für vertragszahnärztliche Leistungen enthaltene Leistung (z. B. elektrometrische Längenbestimmung der Wurzelka-näle, zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemi-scher Methoden), eine über das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung hinausge-hende Leistung (z. B. Wurzelkanalbehandlungen außerhalb der einschlägigen Richtlinie) oder eine in der vertragszahn-ärztlichen Versorgung nicht indizierte Leistung (z. B. den Austausch intakter Amalgamfüllungen durch Kunststoff-füllungen) in Anspruch nehmen oder sich – aus welchen Gründen auch immer – insgesamt trotz des Bestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruches „pri-vat“ behandeln lassen möchte. Hier ist der Patient natur-gemäß besonders schutzbedürftig und es ist daher explizit eine schriftliche Vereinbarung vor Beginn der Behandlung erforderlich. Dieser Regelungsfall ist hier aber angesichts der „Spezialregelung“ in lit. c nicht einschlägig:

Die Zahnersatzversorgung – auch die mit „andersarti-gem“ Zahnersatz – regelt nämlich lit.  c abschließend. In diesem Bereich wird der Schutz des Patienten über eine „normierte“ Behandlungsplanung, den Heil- und Kosten-plan („HKP“), auf mantelvertraglich verbindlich verein-bartem Vordruck geregelt. Er ist „durch den Patienten“ an die gesetzliche Krankenversicherung zur Bewilligung des Festzuschusses (einschließlich Prüfung der Behandlungs-planung) weiterzuleiten. Das gewährleistet die Kenntnis-nahmemöglichkeit des Patienten von den Kosten der ge-planten Behandlung. Dieser – übrigens für Primär- und Ersatzkassen nahezu identische – Vordruck beinhaltet bei der Regelversorgung in Abschnitt V Zeile 9 den aus-drücklich ausgewiesenen Eigenanteil des Patienten. Wird eine gleich- oder andersartige Versorgung geplant, ist ver-pflichtend Anlage  2 auszufüllen. Diese Anlage dient der Gegenüberstellung von Regel- und abweichender Versor-gung und ermöglicht so auch einen „Preisvergleich“ im Hinblick auf die unterschiedliche Höhe der Eigenanteile. Hier ist auch ein zusätzliches Unterschriftenfeld für den Pa-tienten vorgesehen. Aus dem Vorhandensein eines solchen Unterschriftenfeldes kann aber nicht auf ein „gesetzliches Schriftformerfordernis“ geschlossen werden. So argumen-tieren auch die betroffenen Patienten nicht. Sie machen vielmehr ein aus § 4 Abs. 5 BMV-Z folgendes Schrift form-erfor dernis geltend, das – wie dargestellt – für den Zahn-ersatzbereich bereits nach dem Wortlaut der in Bezug ge-nommenen Norm nicht besteht.

Von Bedeutung für die Beurteilung der Rechtslage können hier auch wiederholte Änderungen der sozialversicherungs-rechtlichen Gesetzeslage sein. Bis 31. 12. 1999 regelte § 30 Abs.  4 SGB V ausdrücklich eine gesetzliche Verpflichtung des Vertragszahnarztes, vor Behandlungsbeginn mit dem Pa-tienten eine Vereinbarung über die Behandlungskosten zu treffen, wenn der geplante Zahnersatz über die gesetzliche Regelversorgung hinausgeht. Selbst für dieses unzweifelhaft „gesetzliche“ Schriftformerfordernis war die zivilrechtliche Ausstrahlung umstritten 2. Spätere Fassungen des § 30 Abs. 4 SGB  V und des die Zahnersatzversorgung regelnden § 55 SGB  V beinhalteten dagegen nur noch den Hinweis, daß der gesetzlich krankenversicherte Patient die Kosten einer über den gesetzlichen Leistungsanspruch hinausgehenden Versorgung selbst zu tragen hat. Das gesetzliche Schrift form-erfor dernis gibt es für Zahnersatz (anders als für außerver-tragliche Füllungsversorgungen i. S. des § 28 Abs. 2 SGB V) nicht mehr. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher eine Vereinbarung in Schriftform nicht Voraussetzung der Durch-setzbarkeit eines Eigenanteils gegen den Patienten.

Mit dem am 26. 2. 2013 in Kraft getretenen „Patienten-rechtegesetz“ wurde § 630 c Abs.  3 neu in das BGB auf-genommen. Diese Bestimmung erlegt dem Behandler die Pflicht auf, den Patienten „mindestens in Textform“ über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung zu informie-ren, wenn er weiß, daß eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder sich nach den Umständen hierfür hinreichende An-haltspunkte ergeben. Selbst wenn man die dem Patienten positiv bekannte, nur in Höhe des Festzuschusses bestehen-de Deckung der Behandlungskosten für Zahnersatz als Fall des § 630 c Abs. 3 BGB ansieht, was bereits für sich zweifel-haft ist, gewährleistet jedenfalls der Heil- und Kostenplan eine der gesetzlichen Bestimmung entsprechende Aufklä-rung des Patienten über den durch ihn selbst zu tragenden Eigenanteil, da jedenfalls die Textform i. S. des § 126 b BGB

Rechtsprechung114 MedR (2014) 32: 113–115

2) Für ein konstitutives Schriftformerfordernis z. B. OLG Hamm, Urt. v. 16. 8. 1999 – 3 U 235/98 –; OLG Köln, Urt. v. 4. 4. 2001 – 5 U 165/00 –; gegen ein konstitutives Schriftformerfordernis z. B. OLG München, Urt. v. 25. 9. 1997 – 1 U 4177/96 –; ebenso die Vorinstanz LG München II – 11 O 409/95 –.

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bei Verwendung des Vordruckes durch den Zahnarzt (ein-schließlich seiner Unterzeichnung) gewahrt ist. Auch aus § 630 c Abs. 3 BGB folgt im übrigen für ab dem 26. 2. 2013 geschlossene Behandlungsverträge keine Verpflichtung des Vertragszahnarztes, den Eigenanteil des Patienten in Schriftform mit diesem zu vereinbaren.

Insolvenz von operativ tätigen MVZ führt zur Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Konzernstruktur

BGB § 138 Abs. 1; GmbHG § 30

Die Insolvenz auch nur einzelner Medizinischer Ver-sorgungszentren verschlechtert die Vermögensverhält-nisse des gesamtschuldnerisch haftenden Konzerns ins-gesamt. (Leitsatz des Bearbeiters)LG Köln, Urt. v. 18. 9. 2013 – 85 O 25/12 (nicht rechtskräftig)

Problemstellung: Das Urteil befasst sich mit der Situation eines MVZ-Konzerns, der bereits mehrfach die Gerichte beschäftigt hat (zur Situation betreffend die Zulassungsentziehung vgl. BSG, Urt. v. 21. 3. 2012 – B 6 KA 22/11 –, MedR 2013, 66 ff.; und nachfolgend BVerfG, Beschl. v. 22. 3. 2013 – 1 BvR 791/12 –, MedR 2013, 664–665). Die dazu hoffnungsvoll in den Markt eingetretenen fachfremden Investoren sind schließlich offenbar an der Realität der Versorgung gescheitert.

Aus dem Vorgang wird deutlich, dass das Konzept der Bürgschaft des Gesellschafters spätestens bei Struk-turen mittlerer Größe nicht geeignet ist, das Ausfallrisiko der Kostenträger zu sichern mit Rücksicht darauf, dass bei fremdfinanzierten Projekten die Insolvenz der Mut-tergesellschaft kaum vermeidbar sein wird (s. dazu LSG Nordrh.-Westf., Urt. v. 15. 5. 2013 – L 11 KA 45/12 –, MedR 2014, 61, m. krit. Problemstellung Dahm).

Zum Sachverhalt: Die Bekl. ist die Muttergesellschaft der sog. „H.-Gruppe“, die verschiedene Medizinische Versorgungszentren in Deutschland betreibt. Ursprünglich bestand eine spiegelbildliche Un-ternehmensstruktur; die Muttergesellschaft war die C., welche Gesell-schafterin von insgesamt neun Medizinischen Versorgungszentren (im Folgenden: MVZ alt) war. Diese ursprüngliche Unternehmensgruppe wurde durch eine Bank und die Kl. finanziert. Im Jahr 2010 kündigte die T. Krankenkasse die bestehenden Kooperationsverträge, so dass es zu einem Wegfall der wesentlichen Grundlage der bisherigen stra-tegischen Ausrichtung der Gesellschaften und damit zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Unternehmensgruppe kam. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D. & T. GmbH wurde mit der Er-stellung eines Sanierungsgutachtens beauftragt, welches am 13. 9. 2010 vorlegt wurde. Nachdem Gespräche zum Verkauf der Unternehmens-gruppe aufgrund von zahlreichen Risiken aus der Altstruktur frucht-los verlaufen waren, schlossen die Banken mit den Gesellschaftern der Unternehmensgruppe eine Vereinbarung über eine Umstrukturie-rung der Unternehmensgruppe durch Gründung von Neugesellschaf-ten, um ein besseres Verkaufsergebnis der einzelnen Gesellschaften erzielen zu können. Die Kl. verpflichtete sich insoweit, sieben der neu zu gründenden GmbHs und die Bekl. zu finanzieren. Teilweise wur-den Gesellschaftsanteile auf einen Treuhänder übertragen.

Die Kl. gewährte der Bekl. und sechs weiteren Kreditnehmern, nämlich den MVZ Hamburg, Leipzig, Berlin, Hannover, Frankfurt und München, durch Kreditvertrag v. 11. 10. 2011 zunächst einen

Kredit in Höhe von 960.000,00 €. Im Kreditvertrag war eine Lauf-zeit des Kredites bis zum 3. 10. 2011 vereinbart. Zusätzlich enthält der Kreditvertrag folgenden Passus:

„Kündigungsrecht:Die D. ist zusätzlich berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Forderung insgesamt fällig zu stellen, soweit dieser Überbrückungskredit nicht ausreicht, um den Liquidati-onsbedarf der H. und deren oben genannten Tochtergesellschaf-ten bis zum Abschluss des M&A-Verkaufsprozesses zu decken.“

Durch einen „1. Nachtrag zum Überbrückungskredit vom 11. 10. 2011“ v. 27. 10. 2011 erhöhte sich der Kreditbetrag auf 1.330.00,00 €; die Laufzeit wurde bis zum 10. 11. 2011 verlängert. Am 8. 12. 2011 erfolg-te ein „2. Nachtrag zum Überbrückungskredit vom 11. 10. 2011 und 1. Nachtrag vom 27. 10. 2011“, durch welchen sich der Kreditbetrag auf 1.790.000,00 € erhöhte und die Laufzeit auf den 31. 12. 2011 fest-gelegt wurde. Über das Vermögen der weiteren sechs Kreditnehmer, sämtlich Medizinische Versorgungszentren, die das operative Geschäft geführt haben, ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In den Insolvenzverfahren der MVZ Hamburg, Leipzig, Berlin, Hannover, Frankfurt und München meldete die Bekl. Forderungen an.

Mit Schreiben v. 16. 2. 2012 kündigte die Kl. die Geschäftsbezie-hung mit der Bekl. im Hinblick auf die laufenden Insolvenzverfahren der Tochtergesellschaften wegen Verschlechterung der wirtschaft-lichen Verhältnisse und forderte die Bekl. auf, die am 10. 11. 2011 gewährten Kredite einschließlich der Nachträge über letztlich 1.790.000,00 € sowie einen der Bekl. gewährten Kontokorrentkredit über 160.342,30 € bis zum 28. 2. 2012 zurückzuzahlen.

Aus den Gründen: Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

I. Darlehensrückforderung in Höhe von 1.790.000,00 € Der Kl. steht der Darlehensrückzahlungsanspruch in der

geltend gemachten Höhe zu; die von der Bekl. gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch erhobenen Einwendun-gen sind sämtlich unbeachtlich.

Zunächst ist von einer Valutierung der Überbrückungs-kredite in Höhe von 1.790.000,00 € auszugehen. Den von der Kl. vorgelegten Unterlagen […] ist zu entnehmen, dass Auszahlungen der Kl. an die einzelnen Darlehensneh-merinnen im Zeitraum 28. 10. 2011 bis zum 5. 1. 2012 in genau dieser Höhe erfolgt sind. Die Addition der einzelnen an die MVZ erfolgten Auszahlungen ergibt – lässt man die gebuchten Zinsen außer Betracht – genau die Kreditsum-me von 1.790.000,00 €. Für die Kammer ist daher nicht nachvollziehbar, dass sich die von der Kl. behauptete Aus-zahlung dem Kontoauszug Anlage K 7 nicht entnehmen lassen soll. Zudem ist der Vortrag der Bekl. in diesem Punkt widersprüchlich, wenn sie einerseits eine Auszahlung be-streitet, andererseits im Rahmen der Insolvenzverfahren der einzelnen MVZ auf den Cent mit den Auszahlungsbe-trägen übereinstimmende Forderungen als ihr zustehende Darlehensforderungen gegen die MVZ anmeldet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Insolvenzverwalter diese For-derungen anerkannt hat, jedenfalls belegt dieses Verhalten der Bekl., dass sie Beträge in dieser Höhe als Darlehen an die MVZ weitergeleitet haben will.

Der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch ist auch fällig. Da es sich um ein zum 31. 12. 2011 endfälli-ges Darlehen handelt, hätte es zur Fälligkeit des Darlehens grundsätzlich keiner Kündigung bedurft. Aus dem Um-stand, dass am 5. 1. 2012, also nach Fälligkeit des Darlehens, noch eine Auszahlung des noch nicht in Anspruch genom-menen Restdarlehensbetrages in Höhe von 125.566,26 € erfolgt ist, ist allerdings zu folgern, dass die Kl. zunächst auf die Geltendmachung des seit 31. 12. 2011 zur Rückzahlung fälligen Darlehensanspruchs verzichten wollte. Anderenfalls wäre eine Auszahlung nach Fälligkeit ohne jeden Sinn und nicht zu erklären. Daraus zu folgern, dass das gesamte Dar-lehen den Darlehensnehmern nunmehr unbefristet von der Kl. zur Verfügung stehen sollte, unterliegt erheblichen Be-denken. Es wäre wohl eher davon auszugehen, dass sich die Fälligkeit, wie bei den vorangegangenen Nachträgen, um einen Monat verschiebt. Selbst wenn man aber zugunsten

Eingesandt von Dr. iur. Sebastian Gall, Rechtsanwälte Grub Brugger & Partner, Berliner Straße 44, 60311 Frankfurt, Deutschland; bearbeitet von Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Flasbarth, Fachanwalt für Medizinrecht, Sozietät Schmidt, von der Osten & Huber, Haumannplatz 28, 45130 Essen, Deutschland

Rechtsprechung MedR (2014) 32: 115–116 115