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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern; UVP-Fachstelle 1998; verändert 2001, Autor: Frank Meyerfeldt Arbeitshilfe: Unterrichtung über voraus- sichtlich beizubringende Un- terlagen gemäß § 5 UVPG UVP im Raumordnungsverfahren, Hafendorf Silz, LK Müritz; Blick zum Fleesensee, Fläche für die vorgesehene Bebauung und den neuen Hafen (Nordufer) Schweinemastanlage Viezen, LK Güstrow, UVP im bundesim- missionsschutzrechtlichen Verfahren gem. BImSchG i. V. m. d. 9. BImSchV, 10240 Schweinemastplätze, 5400 Läuferaufzuchts- plätze UVP im Planfeststellungsverfahren gemäß BBergG i. V. m. d. UVP-V Bergbau, Kiessandtagebau Charlottenthal, LK Güstrow Fotos: Frank Meyerfeldt UVP im Planfeststellungsverfahren gemäß WaStrG i. V. m. d. UVPG, Ausbau des Peenestroms auf 7, 50 m

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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern;

UVP-Fachstelle 1998; verändert 2001, Autor: Frank Meyerfeldt

Arbeitshilfe: Unterrichtung über voraus-sichtlich beizubringende Un-terlagen gemäß § 5 UVPG

UVP im Raumordnungsverfahren, Hafendorf Silz, LK Müritz; Blick zum Fleesensee, Fläche für die vorgesehene Bebauung und den neuen Hafen (Nordufer)

Schweinemastanlage Viezen, LK Güstrow, UVP im bundesim-missionsschutzrechtlichen Verfahren gem. BImSchG i. V. m. d. 9. BImSchV, 10240 Schweinemastplätze, 5400 Läuferaufzu chts-plätze

UVP im Planfeststellungsverfahren gemäß BBergG i. V. m. d. UVP-V Bergbau, Kiessandtagebau Charlottenthal, LK Güstrow

Fotos: Frank Meyerfeldt

UVP im Planfeststellungsverfahren gemäß WaStrG i. V. m. d. UVPG, Ausbau des Peenestroms auf 7, 50 m

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Inhaltsverzeichnis für die Arbeitshilfe „Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen“ bzw. „Scoping“ gem. § 5UVPG 1 Einleitung 2 Was bedeutet Festlegung des Untersuchungsrahmens bzw. „Scoping“? 2.1 Aufgaben des Scoping 2.2 Ziele des Scoping 3 Rechtsgrundlagen 3.1 UVPG 3.2 UVPVwV 4 Verfahrensschritte des Scoping gemäß UVPG in Verbindung mit der UVPVwV 4.1 Mitteilung des Vorhabenträgers an die zuständige Behörde 4.2 Besprechung bzw. Erörterung des Untersuchungsrahmens 4.3 Unterrichtung des Vorhabenträgers durch die zuständige Behörde

5 Kriterien für die Festlegung des Untersuchungsrahmens / Arbeitsschritte des Scoping Anhang 1: Schutzgüter und Leitparameter (verändert nach LAWA- Leitlinie UVP) Anhang 2: Arbeitsschema zur Ermittlung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens (verändert nach LAWA- Leitlinie UVP) Anhang 3: Vorschlag für die Abfassung eines Unterrichtungsprotokolls/ Scoping-Protokolls 1. Einleitung Diese Arbeitshilfe soll Vorhabenträger und zuständige Behörden bei im Land Mecklenburg- Vorpommern durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungen, hier insbesondere bei dem Verfahrensschritt der „Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen“ (sogenanntes Scoping), als Leitfaden dienen. Sie soll auch für andere am Verfahren Beteilig-te eine Unterstützung darstellen. Diese Arbeitshilfe soll eine Informationsquelle bil den, sie stellt keine Vorschrift dar. Das Scoping stellt den ersten Schritt im Rahmen einer durchzuführenden Umweltverträglich-keitsprüfung (UVP) dar. Dieser Schritt dient dazu, den Rahmen für die innerhalb des jeweili-gen UVP- Verfahrens durch den Vorhabenträger vorzulegende Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) bzw. Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) abzustecken. Anliegen dieser Ar-beitshilfe ist es, die einzelnen Teilschritte innerhalb des Scoping aufzuzeigen. Es werden Begriffe des Scoping erläutert, wozu die einschlägigen UVPG- Kommentare bekannter Juris-ten u. a. ERBGUTH/ SCHINK, BUNGE, HOPPE und PETERS herangezogen werden. Bisherige Erfahrungen bei zurückliegenden Scoping- Terminen im Land M- V durchgeführter UVP- Verfahren zeigen, daß die Herangehensweise, die Vorbereitung, der Ablauf etc. des jeweiligen Scoping doch sehr unterschiedlich war. Als sehr sinnvoll hat sich in vielen Verfahren erwiesen, wenn vor dem jeweils bei der zuständigen Behörde stattfindenden Scoping- Termin ein vorbereitetes Schriftstück in Form

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einer sogenannten Scoping- Unterlage den Beteiligten zugeschickt worden ist. So wurde es den Beteiligten ermöglicht, sich im Voraus mit dem geplanten UVP- pflichtigen Vorhaben und dessen möglichen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter auseinander zu setzen. Dies sollte auch in den perspektivisch durchzuführenden Verfahren beibehalten werden. Es wird hiermit die Empfehlung gegeben, diese Verfahrensweise auch bei raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfungen anzuwenden. Zur Ermittlung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind als Hilfestellung in dieser Arbeitshilfe in den Anhängen 1 und 2 ein Arbeitsschema und eine schutzgutbezogene Un-tergliederung für jedes einzelne UVPG- Schutzgut (im Sinne einer Checkliste) enthalten. Diese tabellarischen Auflistungen basieren auf der LAWA- UVP- Leitlinie der Länderarbeits-gemeinschaft Wasser; Arbeitsmaterialien für die UVP in der Wasserwirtschaft aus dem Jahr 1996, die in einigen Passagen abgeändert wurde. Die Abgrenzung und Festlegung des Untersuchungsrahmens ist immer vom jeweiligen Vorhabentyp abhängig. Da in dieser Arbeitshilfe keine Trennung zwischen UVP im Planfest-stellungsverfahren (z. B. wasserrechtliche, abfallrechtliche UVP- Verfahren), UVP im Ge-nehmigungsverfahren (z. B. immissionsschutzrechtliche UVP- Verfahren) und der UVP im Raumordnungsverfahren vorgenommen wird, ist zu beachten, daß einzelfallbezogen fach-rechtliche/ fachspezifische Kriterien und Methoden bei der Festlegung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens heranzuziehen sind. Die Auseinandersetzung mit fachrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Scoping (Vorrang fachrechtlicher Vorschriften z. B. im Immissi-onsschutzrecht - die 9. BImSchV, im Atomrecht - die AtVfV oder im Bergrecht - das BBergG i. V. m. der UVP V- Bergbau) würde den Rahmen dieser Arbeitshilfe überspannen. Der Anhang 1 (Auflistung Schutzgüter) stellt eine Auswahl der in der jeweiligen UVU/ UVS zu untersuchenden Kriterien dar und soll damit eine entsprechende Hilfe bzw. Unterstützung bei der Herangehensweise an die Abgrenzung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sein. Das Arbeitsschema im Anhang 2 stellt einen einzelfallunabhängigen Maximalkatalog dar, der im Hinblick auf das konkret geplante Vorhaben auf Erforderlichkeit des Umfangs und der Untersuchungstiefe geprüft und ggf. zu einem auf den Einzelfall bezogenen Vorgaberahmen modifiziert werden muß. Der Anwender sollte in diesem Zusammenhang bedenken, daß die Anhänge 1 und 2 ohne genauen Bezug zum jeweiligen Vorhabentyp angesichts der vorha-benbezogenen Funktion der Umweltverträglichkeitsprüfung meist nur einen Ansatzpunkt für die jeweilige verfahrensführende Behörde sowie das UVU/ UVS- Gutachterbüro bieten. Die Anhänge sollen nicht dazu führen, daß Untersuchungen für die zu erstellende UVS/ UVU über das für das konkrete einzelne Vorhaben notwendige Maß hinaus erstellt bzw. durchge-führt werden. Wichtig erscheint im Zusammenhang mit der Anwendung derartiger schutzgutbezogener Checklisten immer das jeweilige Vorhaben/ der jeweilige Vorhabentyp und somit das durch-zuführende Verfahren sowie die Entscheidungserheblichkeit der Auswirkungen, die auf die einzelnen Schutzgüter des UVPG durch das Vorhaben zu erwarten sind. Weitere Bedeutung für die Abgrenzung des Untersuchungsraumes hat ebenfalls der jeweilige Naturraum, in dem das Vorhaben durchgeführt wird.

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2. Was bedeutet „Unterrichtung über voraussichtlich beizubringen-de Unterlagen?“ Durch die Sätze 1 bis 3 des § 5 UVPG 1ist ein Verfahrensschritt in das deutsche Recht über-nommen worden, der sich in den USA unter der Bezeichnung „Scoping“ (von scope= Reichweite2) entwickelt hat. Der Verfahrensschritt „Scoping“ hat sich im amerikanischen UVP- Verfahren und in anderen internationalen UVP- Konzepten bewährt. In den USA wurde das „Scoping“ formell 1978 als Kernstück der Reform des UVP- Verfahrens (Enviromental Impact Assessment), das bereits 1970 ins Leben gerufen wurde, eingeführt. Der Verfahrensschritt „Scoping“ stellt ein dem eigentlichen Hauptteil der Umweltverträglich-keitsstudie/ Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVS/ UVU)3 vorgeschalteten Abglei-chungsprozeß zwischen dem Vorhabenträger/ Antragsteller, Genehmigungsbehörde (die für das jeweilige Verwaltungsverfahren zuständige Behörde) und dem jeweiligen UVS/ UVU- Gutachter unter Hinzuziehung von dem Vorhaben berührten Fachbehörden dar. Das soge-nannte „Scoping“/ der sogenannte „Scoping- Termin“ soll somit eine frühzeitige Diskussion zwischen Vorhabenträger und der Genehmigung-/ Zulassungsbehörde ermöglichen. Weiter-hin dient der Schritt „Scoping“ dazu, die in bezug auf die Umweltauswirkungen entschei-dungserheblichen Tatbestandsmerkmale zu erkennen, und den für die Prüfung der Umwelt-verträglichkeit erforderlichen Untersuchungsrahmen festzusetzen. Mit in diesen Schritt ein-geschlossen ist die Abgrenzung des Untersuchungsrahmens sowie die Eingrenzung der je-weils vorhabenbedingten, projektspezifischen, inhaltlichen und methodischen Fragestellun-gen. Die „Unterrichtung über die voraussichtlich beizubr ingenden Unterlagen“ gemäß § 5 UVPG ist in der Regel der erste der UVP- Schritte, die in den betroffenen Verwaltungs-verfahren anstehen. Da dieser Schritt die Erstellung der Antrags- bzw. Planunterlagen vor-bereiten soll (siehe spätere Ausführungen zur Anwendung der UVP- Verwaltunsvorschrift4), liegt er vor der Stellung des Antrags bzw. der Einreichung des Plans, er ist der erste Schritt des Verfahrens überhaupt ( vgl. PETERS, H.- J., § 5 Rn. 15). Die Unterrichtung nach § 5 UVPG bezweckt, daß bereits vor Antragstellung in dem jeweili-gen Zulassungs-/ Genehmigungsverfahren oder vor Beginn sonstiger verwaltungsbehördli-cher Verfahren, im Interesse der Akzeptanz, Vereinfachung und Beschleunigung möglichst frühzeitig Klarheit über Inhalt, Umfang und Ablauf der UVP sowie über sonstige für deren Durchführung erhebliche Fragen bei dem Vorhabenträger/ Träger des Verfahrens und der verfahrensführenden zuständigen Behörde besteht, insbesondere im Hinblick auf die nach § 6 UVPG beizubringenden entscheidungserheblichen Unterlagen (vgl. SCHOENEBERG, J.6; C, Rn. 105). 2.1 Aufgaben des Scoping 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) vom 12.02.1990 (BGBl. I S. 205), Bekanntmachung d er Neufassung des Gesetzes (BGBl. I S. 2350) § 5 Unterrichtung über v oraussichtlich beizubringende Unterlagen Sofern der Träger eines Vorhabens die zuständige Behörde vor Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, darum ersucht oder sofern die zuständige Behörde es nach Beginn des Verfahrens für erforderlich hält, unterrichtet diese ihn entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach § 6 beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswir-kungen des Vorhabens. Vor der Unterrichtung gibt die zuständige Behörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Inhalt und Umfang der Unterlagen. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. Sachverständige und Dritte können hinzugezogen werden. Verfü-gen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen.

2 STORM, P.- CH. u.. BUNGE, TH. (Hrsg.): Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung (HdUVP), Grundwerk: Berlin 1988, lfd. Ergänzungslieferung, Loseblatt- Werk, Erich Schmidt- Verlag GmbH & Co. , 0600, Rn. 2 3 UVS/ UVU: beide Begriffe werden synonym verwandt, stellt das Untersuchungsergebnis mit Bewertungsvorschlag des Gutachters dar 4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) vom 18.September 1995 (GMBl. S. 671) 5 PETERS, H.- J.: Das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung, Bd. 2: Kommentar zum UVPG, Nomos- Verlagsgesellschaft Baden- Baden 1996 6 SCHOENEBERG, J.: Umweltverträglichkeitsprüfung, München, Beck- Verlag 1993

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Die Aufgaben des Scoping sind im allgemeinen vor allem7: • Sicherstellung der frühzeitigen Beteiligung aller berührten Behörden und sonstigen Wissensträger sowie Verbände am UVP- Verfahren; • Ermittlung evtl. möglicher Vorhaben- bzw. Standortalternativen (unter Beachtung der Zumutbarkeit und Zweckmäßigkeit) und Eingrenzung des Untersuchungsraumes/ der Untersuchungsbereiche auf die wesentlichen Schlüsselfaktoren/- komponenten/- medien, um eine unnötige Aufblähung der UVS/UVU zu vermeiden (Abstellen auf die entscheidungserheblichen Auswirkungen); • Vorgaben hinsichtlich der Methodik zur Erfassung, Prognose und gutachterlichen Bewertung der Umweltauswirkungen. 2.2 Ziele des Scoping Das Scoping verfolgt folgende Ziele7: • Offenheit, Nachvollziehbarkeit und Transparenz des UVP- Verfahrens; • ein effektives Management des UVP- Verfahrens sowie eine effiziente Finanzierung der UVS/UVU; Vermeidung der Ansammlung überflüssiger Informationen; • Konzentration auf die Fragen, die für die nachfolgenden Entscheidungen von hoher Wichtigkeit sind; • den Versuch, ein Einvernehmen unter den beteiligten Akteuren über den Umfang des Untersuchungsrahmens herzustellen. Durch das Scoping werden Untersuchungsgegenstand, U ntersuchungsmethodik und weitere im Einzelfall erforderliche Informationen i ndividuell für das jeweilige UVP- pflichtige Vorhaben bestimmt und konkretisiert.

7 verändert nach Handbuch Fachinformationssystem UVP- Expert; SYNÖK- Institut Barsinghausen

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3. Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung

(UVPG) vom 12.02.1990 (BGBl. I S. 205), Neufassung der Bekanntmachung vom

05.09.2001 (BGBl. I S. 2350)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(UVPVwV) vom 18.09.1995 (GMBl. Nr.32 S. 669)

§ 5 Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unter-lagen Sofern der Träger eines Vorhabens die zuständige Behörde vor Beginn des Verfahrens, das der Ent-scheidung über die Zuläs-sigkeit des Vorhabens dient, darum ersucht oder sofern die zuständige Be-hörde es nach Beginn des Verfahrens für erforderlich hält, unterrichtet diese ihn entsprechend dem Pla-nungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach § 6 beizubringenden Unterla-gen über die Um-weltauswirkungen des Vorhabens. Vor der Unter-richtung gibt die zuständige Behörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Inhalt und Umfang der Unterlagen. Die Bespre-chung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltver-träglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchfüh-rung der Umweltverträglich-keitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. Sach-verständige und Dritte können hinzugezogen werden. Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Be-hörden über Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen.

0.4 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchu ngsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG 0.4.1 Zweck Der Verfahrensschritt >>Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen<< dient dazu, daß bereits vor Antragstellung in den Zulassungsverfahren bei dem Träger des Vorhabens und den Behörden möglichst frühzeitig Klarheit über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über sonstige für deren Durchführung erhebliche Fragen besteht, insbesondere im Hinblick auf die nach § 6 UVPG beizubringenden entscheidungserheblichen Unterla-gen. Dies kann auch der Akzeptanz der Zulassungsverfahren sowie ihrer Vereinfachung und Beschleunigung dienen. 0.4.2 Einleitung der Unterrichtung Der Verfahrensschritt wird dadurch eingeleitet, daß der Vorhabenträger das geplante Vorhaben der zuständigen Behörde vor der Antragstellung oder Planeinreichung mitteilt. Der Träger des Vorhabens kann auf die Durchführung des Verfahrens-schrittes „Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen“ verzichten. Auch sofern der Vorhabenträger auf den Verfahrensschritt verzichtet oder erst durch die Antragstellung oder Planeinreichung Mitteilung über das geplante Vorhaben macht, ist es zweckmäßig, eine Besprechung mit ihm, gegebenenfalls unter Hinzu-ziehung anderer Behörden, Sachverständigen und Dritter, über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung gleichwohl durchzuführen, wenn die Prüfung der mit dem Antrag oder dem Plan eingereichten Unterlagen ergeben hat, daß diese für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausreichen, weil sie Art und Umfang möglicher Beeinträchtigungen der Umwelt nicht sicher erkennen lassen. Der Vorhabenträger ist über noch beizubringende Unterlagen zu unterrichten. 0.4.3 Ablauf der Unterrichtung Der Verfahrensschritt des § 5 UVPG unterteilt sich in drei Abschnitte: − Mitteilung durch den Träger des Vorhabens, − Besprechung des Untersuchungsrahmens, − Unterrichtung durch die zuständige Behörde. Der Verfahrensschritt ist, soweit nicht nachfolgend besonders geregelt, an keine Form gebunden. Er ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Das Zusammenwirken mehrerer Behörden im Rahmen des Verfahrensschrittes nach § 5 UVPG soll im Interesse einer zügigen Durchführung möglichst mündlich erfolgen. Bei Gelegenheit der Unterrichtung sollen Maßnahmen beraten werden, die zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens beitragen können. Die Unterrichtung darf nach Inhalt und Umfang nicht als eine >>Vorwegnahme<< des anschließenden Zulassungsverfahrens durchgeführt werden, Belange, die für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erheblich sind (z.B. wirtschaftliche, gesellschaftliche oder soziale Auswirkungen des Vorhabens), dürfen nicht in den Verfahrensschritt eingeführt werden. Soweit derartige Belange außerhalb der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Zulassung rechtserheblich sind, bleibt ihre Berücksichtigung im Rahmen einer allgemeinen Beratung unberührt. EDV-geschützte Informationssysteme, insbesondere geographische (raumbezogene) Systeme, sollen genutzt werden, soweit es zweckmäßig ist. 0.4.4 Mitteilung durch den Träger des Vorhabens Der Mitteilung des Vorhabens an die zuständige Behörde sind Unterlagen - gegebenenfalls auch in Ausfertigungen für die zu beteiligenden Behörden - beizufügen, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, in die Besprechung des Untersu-chungsrahmens mit dem Träger des Vorhabens einzutreten. Die Unterlagen brauchen keine Angaben im Detail - wie im anschließenden Zulassungsverfahren - zu enthalten. Es reicht vielmehr aus, wenn die Angaben in groben Zügen und unter Beschränkung auf wesentliche Probleme auf das Vorhaben und die Umweltauswirkungen eingehen. Die Unterlagen des Vorhabenträgers für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen brauchen auch kein in sich geschlossenes Dokument darzustellen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, eine >>Umweltverträglichkeitsuntersuchung<< vorzulegen. Die zuständige Behörde prüft die eingereichten Unterlagen unverzüglich auf ihre Eignung für die Besprechung des Untersuchungsrahmens und fordert ggf. geeignete Unterlagen nach.; sie kann bei der Überprüfung andere Behörden hinzuziehen. Handelt es sich bei der zuständigen Behörde um die federführende Behörde (§14 Abs. 1 UVPG), so nimmt sie die Überprüfung im Zusammenwirken mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde vor, deren Aufgabengebiet durch das Vorhaben berührt wird. 0.4.5 Gegenstand der Besprechung des Untersuchungsrahmens Die Besprechung des Untersuchungsrahmens ist unverzüglich, ggf. auch in Teilschritten, durchzuführen, sobald hierfür geeignete Unterlagen des Vorhabenträgers vorliegen. Da die Besprechung der frühzeitigen Klärung des Untersuchungsrahmens der Umweltverträglichkeitsprüfung und nicht der Behandlung von Einwendungen Dritter gegen das Vorhaben dient, darf sie keine Vorwegnahme des Erörterungstermins im Rahmen der späteren Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG) im förmlichen Zulassungsverfahren darstellen. Die Besprechung kann somit formlos mit dem Vorhabenträger erfolgen. Bei der Besprechung sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen Fragen abzuhandeln. Dabei ist auch zu klären, inwieweit nach Fachrecht Vorhaben- oder Trassenvarianten zu prüfen und welche Unterlagen in diesem Zusammenhang vorzulegen sind. 0.4.6 Hinzuziehung anderer Behörden, Sachverständiger und Dritter Die zuständige Behörde kann andere Behörden, Sachverständige und Dritte zur Besprechung einzeln oder gemeinsam hinzuziehen, wenn dies für die Klärung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens zweckdienlich ist. Insbesondere die Hinzuziehung von Standort- und betroffenen Nachbargemeinden kann zweckmäßig sein. Die zuständige Behörde als federführende Behörde hat die Besprechung im Zusammenwirken mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, durchzuführen (siehe auch Nummer 0.4.4 Abs. 4 Satz 1). Dritter kann jede natürliche und juristische Person sein. Zur Ermittlung von ggf. hinzuzuziehenden Dritten kann eine Information durch die zuständige Behörde zweckmäßig sein, daß das Vorhaben geplant ist. Vor einer solchen Mitteilung hat die zuständige Behörde den Träger des Vorhabens anzuhören. Bei der Hinzuziehung von Dritten ist das mögliche Interesse des Vorhabenträgers, seine Planungen bis zur Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9 UVPG) vertraulich zu behandeln, gegen die Belange einer frühzeitigen Klärung des Untersuchungsrahmens abzuwägen.

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Gesetz über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung

(UVPG) vom 12.02.1990 (BGBl. I S. 205), Neufassung der Bekanntma-chung vom 05.09.2001

(BGBl. I S. 2350)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(UVPVwV) vom 18.09.1995 (GMBl. Nr.32 S. 669)

§ 5 Unterrichtung über voraussichtlich beizu bringende Unterlagen Sofern der Träger eines Vorhabens die zuständige Behörde vor Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, darum ersucht oder sofern die zuständige Behörde es nach Beginn des Verfah-rens für erforderlich hält, unterrichtet diese ihn entspre-chend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach § 6 beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Vor der Unterrichtung gibt die zuständige Behörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Inhalt und Umfang der Unterlagen. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. Sachverständige und Dritte können hinzugezogen werden. Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen.

0.4.7 Unterrichtung durch die zuständige Behörde Die zuständige Behörde soll unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Besprechung den Träger des Vorhabens schriftlich über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach den entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften beizubringenden Unterlagen unterrichten und die hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlagen angeben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Angaben nach § 6 Abs. 4 UVPG nur unter den Voraussetzungen der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit verlangt werden können. Ferner soll der für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erforderliche Zeitrahmen genannt werden; fachrechtlich vorgegebene Verfahrensfristen sind zu beachten. In dem Schriftstück ist deutlich zu machen, daß der Verfah-rensschritt nach § 5 UVPG abgeschlossen ist. Die zuständige Behörde muß den Träger des Vorhabens darauf hinweisen, daß die Unterrichtung keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet. Wenn es zweckdienlich ist, kann die zuständige Behörde andere Behörden bei der Abfassung der schriftlichen Unterrichtung beteiligen. Dabei wirkt die zuständige Behörde als federführende Behörde mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zusammen. Bei der unterschiedlichen Auffassung über den Inhalt der Unterrichtung entscheidet die federführende Behörde. Auf Verlangen des Vorhabenträgers kann die zuständige Behörde diesem einen Entwurf des Unterrichtungsschreibens vorab zur Stellungnahme zuleiten. Das Unterrichtungsschreiben ist auf Verlangen auch anderen hinzugezogenen Behörden, Sachverständigen und Dritten zuzuleiten. 0.4.8 Zurverfügungstellung von Informationen durch die zu ständige Behörde Die zuständige Behörde soll dem Träger des Vorhabens ihr verfügbare Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 UVPG zweckdienlich sind, zur Verfügung stellen, soweit nicht Rechte Dritter, insbesondere Vorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz, entgegenstehen. Zu den Informationen gehören u.a. Angaben über: − den Ist-Zustand der von dem geplanten Vorhaben betroffenen Umwelt, z.B. aufgrund von Gutachten, Emissions- Immissions-, Lärm-, Altlastenkatastern, Biotopkartierungen, Luftaufnahmen, − die durch das Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt, z.B. aufgrund von früher schon durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen, − Möglichkeiten zur Nutzung von Informationssystemen und -sammlungen, − weitere Informationsquellen (z.B. Landschaftspläne). 0.4.9 Unterrichtung nach Durchführung einer Linienbestimm ung oder eines vorgelagerten Verfahrens Soweit bei der Linienbestimmung oder in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG der Verfahrensschritt >>Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen<< gemäß § 5 UVPG hinsichtlich der raumbedeutenden Umweltauswirkungen erfolgt ist, soll gemäß § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 UVPG im nachfolgenden Zulassungsverfahren von diesem Verfahrensschritt abgesehen werden. Es soll auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen - auch hinsichtlich der Eignung des Vorhabenstandortes oder der Linien- oder Trassenführung - beschränkt werden. Bei der Besprechung ist ggf. zu klären, welche Teilprüfungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung bereits in einem vorgelagerten Verfahren vorgenommen worden sind und insoweit nicht mehr Gegenstand der Teilprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren sein sollen. Unbeschadet der Möglichkeit, den Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 23a Abs. 2 der 9. BImSchV zu beschränken, ist bei der Besprechung auch zu klären, inwieweit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 UVPG die Beteiligung Dritter nach § 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG und nach den §§ 8, 9, 10 und 12 der 9. BImSchV sowie die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 20 Abs. 1 b der 9. BImSchV auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden kann, sofern die Dritten im raumordnerischen Verfahren entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 UVPG einbezogen wurden. Soweit in einem vorgelagerten Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3,1.Alt., und Nr.4 UVPG nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften eine Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen hinsichtlich der bauplanerischen bedeutsamen Umweltauswirkungen erfolgt ist, gelten gemäß § 17 Satz 3 UVPG die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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4. Verfahrensschritte/ Verfahrensablauf des Scoping gemäß UVPG in Verbindung mit der UVPVwV 8

Die Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bzw. das „Scoping“ gliedert sich in drei Teilschritte (siehe in diesem Zusammenhang im Anschluß an die textli-chen Ausführungen nachfolgende tabellarische Übersicht, in der die einzelnen Schritte in Kurzform dargestellt sind): 4.1 die Mitteilung des Vorhabenträgers an die zuständige Behörde, 4.2 die Besprechung bzw. Erörterung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens durch

die zuständige Behörde, 4.3 die Unterrichtung des Vorhabenträgers durch die zuständige Behörde. 4.1 Mitteilung des Vorhabenträgers an die zuständig e Behörde Zunächst muß der Vorhabenträger die für das jeweilige Verfahren zuständige Behörde über das geplante Vorhaben unterrichten, erst dann können die Probleme der UVP erörtert wer-den. Schon hier sollten entsprechende Unterlagen seitens des Vorhabenträgers mitgeliefert werden (vergl. auch PETERS, H.-J.9 ). Bisherige in M-V durchgeführte Verfahren haben ge-zeigt, daß es seitens des Vorhabenträgers sinnvoll ist, eine Art „Scoping- Unterlage“ im Vor-aus der zuständigen Behörde zu überreichen bzw. zu übersenden. Dadurch wird es der ver-fahrensführenden Behörde/ den zu beteiligenden Behörden ermöglicht, schon eine Vorab- Beurteilung des noch im Detail festzulegenden Untersuchungsrahmens vorzunehmen. „Da das Scoping möglichst frühzeitig die relevanten Prüfungsschwerpunkte identifizieren soll, damit für die anschließende Untersuchung der Umweltwirkungen ausreichend Zeit ist und der Träger des Vorhabens die Projektplanung noch ohne großen Aufwand ändern kann, er-scheint es sinnvoll, daß die Mitteilung ebenfalls zu einem frühen Zeitpunkt erfolgt. Allerdings sollte die Planung des Vorhabens durch den Träger soweit fortgeschritten sein, daß sich die Umweltfolgen des Vorhabens zumindest abschätzen lassen10.“ Inhaltlich sollten bei der Mitteilung durch den Träger des Vorhabens folgende Punkte be-rücksichtigt werden: • Beschreibung des Vorhabens, soweit zu diesem frühen Zeitpunkt bereits möglich • Abschätzung der Betroffenheit der in § 2 UVPG vorgegebenen Schutzgüter • Festlegung des Untersuchungsgebietes/Untersuchungsraumes und bestimmter Teilberei-

che aus der zu erwartenden flächenbezogenen Wirkung des Vorhabens • Festlegung bestimmter einzelner Untersuchungsinhalte für die Schutzgüter, soweit im

Vorfeld hinsichtlich der Erheblichkeit der zu erwartenden Auswirkungen abschätzbar Hier ist anzumerken, daß diese Unterlagen11 noch keine Angaben im Detail enthalten müs-sen. Das geplante Vorhaben sollte in groben Zügen dargestellt werden. Diese Mitteilung ent-spricht somit noch keiner Umweltverträglichkeitsuntersuchung/ Umweltverträglichkeitsstudie, sondern sie soll lediglich dazu dienen, eine zielgerichtete und dem jeweiligen Vorhaben an-gepaßte Eingrenzung des inhaltlichen und räumlichen Untersuchungsrahmens auf

8 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) vom 18.09.1995 (GMBl. S. 671) 9 PETERS, H.-J.: Das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung Bd. 2: UVPG- Kommentar, § 5, Rn. 3, Nomos Verlagsgesellschaft Baden - Baden 1996 10 nach Handbuch „Fachinformationssystem UVP- Expert“, SYNÖK- Institut Barsinghausen 11 Bei vielen im Land M-V durchgeführten UVP- Verfahren erwies es sich als sinnvoll, wenn der Vorhabenträger durch ein entsprechendes Gutachterbüro eine Art

„Scoping- Unterlage“ erarbeiten lassen hat, in der die o. g. Angaben berücksichtigt wurden.

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tatsächlich erforderliche gutachterliche Darstellungs- und Bewertungskriterien zu ermögli-chen (siehe auch ERBGUTH, W. und SCHINK, A.12). Der Schritt „Mitteilung durch den Träger des Vorhabens“ ist in § 5 Satz 1 Hs.1 UVPG recht-lich verankert.13 Die UVPVwV14 gibt in Nr. 0.4.4 Grundsätze zu diesem Schritt vor. Siehe in diesem Zusammenhang Kapitel 3 (Rechtliche Grundlagen) dieses Leitfadens. 4.2 Besprechung bzw. Erörterung des Untersuchungsra hmens Nach der Mitteilung durch den Vorhabenträger erörtert die zuständige Behörde mit dem Trä-ger des Vorhabens Gegenstand, Umfang, Methoden und sonstige Fragen der UVP anhand vom Träger speziell vorgelegter Unterlagen entsprechend dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens. Die zuständige Behörde lädt zu der Besprechung bzw. Erörterung des Untersuchungsrah-mens ein. Die Besprechung dient der frühzeitigen Klärung des Untersuchungsrahmens der UVP, sie „ist keine Vorwegnahme des Zulassungsverfahrens (Nr. 0.4.3 Abs. 3 UVPVwV) und darf nicht mit dem Erörterungstermin im Sinne von § 9 UVPG i. V. m. § 73 VwVfG verwechselt werden (Nr. 0.4.5 Abs. 2 UVPVwV).“ [PETERS; H.-J., § 5 Rn. 515] Die Besprechung des Untersuchungsrahmens kann formlos erfolgen, es steht im Ermessen der Behörde, wie die Erörterung erfolgen soll. Des weiteren ist in diesem Schritt zu klären, in wieweit nach Fachrecht Vorhaben- oder Tras-senvarianten zu prüfen sind (siehe Nr. 0.4.5 Satz 5 UVPVwV; vgl. in diesem Zshg. ebenfalls Fachrecht z. B. 9. BImSchV16, AtVfV17, hier: vom Träger des Vorhabens geprüfte technische Verfahrensalternativen). So kann beispielsweise geklärt werden, welche Teilprüfungen aus vorgelagerten Verfahren, z.B. Raumordnungsverfahren übernommen werden können, und somit keiner Prüfung mehr zu unterziehen sind. Ziel der Besprechung ist es, den voraussichtlichen inhaltlichen, zeitlichen und räumlichen Untersuchungsrahmen für die UVP abzustecken. Gegenstand, Umfang und Methoden der UVP (§ 5 Satz 3 UVPG) Nach § 5 Satz 3 UVPG werden im Scoping der Gegenstand, der Umfang und die Metho-den der UVP sowie sonstige für deren Durchführung relevante Fragen erörtert. Gegenstand der UVP „Als Gegenstand der UVP sind die Umweltauswirkungen des Vorhabens anzusehen“ (SCHOENEBERG, J., C, Rn.11118). Unter Umweltauswirkungen bzw. Auswirkungen auf die Umwelt sind im Sinne der UVPVwV14 Veränderungen der menschlichen Gesundheit oder der physischen, chemischen oder biolo-gischen Beschaffenheit einzelner Bestandteile der Umwelt oder der Umwelt insgesamt, die von einem UVP-pflichtigen Vorhaben verursacht werden, zu verstehen.

12 ERBGUTH, W./ SCHINK, A.: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Kommentar; hier § 5, Rn. 9, Verlag C. H. Beck, München 1996: „Dem Mitteilungsschrei- ben sind die für die nachfolgende Besprechung erforderlichen Unterlagen , ggf. auch in Ausfertigungen für die zu beteiligenden Behörden, beizufügen (näher UVPVwV, unter Nr. 0.4.4). Weder müssen die Unterlagen Angaben im Detail enthalten - es reicht aus, daß sie in groben Zügen und unter Beschränkung auf wesentliche Probleme auf das Vorhaben und die Umweltauswirkungen eingehen-, noch müssen sie ein geschlossenes Dokument, etwa i. S. einer Umweltverträg- lichkeitsuntersuchung, darstellen;...“ 13 § 5 Satz 1 Hs. 1 UVPG: „Sobald der Träger des Vorhabens die zuständige Behörde über das geplante Vorhaben unterrichtet, sollte diese...“ 14 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) vom 18.09.1995 (GMBl. S. 671) 15 PETERS, H.-J.: Das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung Bd. 2: UVPG- Kommentar einschließlich 9.BImSchV, AtVfV, BauGB, BBergG u. LUVPG, Nomos- Verlagsgesellschaft Baden- Baden 1996 16 Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren -9.BImSchV), Neufassung in der Bekanntmachung vom 29.05.1992, (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.1996, BGBl. I S. 1498) 17 Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV) vom 31.03.1982,

(BGBl. I S. 411), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.11.1994 (BGBl. I S. 3455) 18 SCHOENEBERG, J.: Das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung, Verlag C. H. Beck, München 1993

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Wirtschaftliche, gesellschaftliche und soziale Auswirkungen eines Vorhabens, d.h. Belange, die somit keinen Bezug zur Umwelt haben, dürfen nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht werden. Sie sind somit auch nicht in das Scoping einzuführen (siehe in diesem Zusammen-hang PETERS, H.-J.15, § 5, Rn. 7; HANEKLAUS, W.19 § 5, Rn. 17; SCHOENEBERG, J.18, C, Rn. 111). HANEKLAUS, W.20 stellt in seinem Kommentar zum Gegenstand der UVP weiterhin folgen-den Sachverhalt dar: „Insbesondere unterliegt der UVP nicht die Frage, ob das Vorhaben genehmigungsfähig oder aus wirtschaftlichen, politischen, sozialen, ethischen oder sonsti-gen außerökologischen Gründen sinnvoll oder >>gerechtfertigt<< erscheint. Zweckmäßiger-weise sind die mit der Mitteilung über das Vorhaben überreichten Unterlagen bereits an den Umweltmedien ausgerichtet und erlauben auch Rückschlüsse darauf, in welchen Bereichen Umweltauswirkungen nicht oder nicht in erheblichem Maße zu erwarten sind.“ (§ 5, Rn. 17) Umfang der UVP Nach BUNGE, TH.21, § 5, Rn. 20 zählen unter den Begriff Umfang verschiedene Aspekte, die in der Regel sämtlich erörtert werden sollten: − die Umweltkomponenten und -kriterien, die der Vorhabenträger untersuchen soll; − die Genauigkeit, mit der die einzelnen Umweltauswirkungen prognostiziert werden sollen − das geographische Gebiet, auf das sich die Prüfung bezieht; − den Zeithorizont der Prüfung (Bau, Betrieb, Stillegung, Abbruch des Vorhabens; spätere

Zeiträume) − die Zeitdauer, die für die Prognose der Umweltauswirkungen erforderlich ist (z. B. eine

oder mehrere Vegetationsperioden); (vgl. in diesem Zusammenhang ebenfalls ERBGUTH, W./SCHINK, A.)22

Der Umfang der UVP sollte anhand der entscheidungserheblichen Umweltauswirkungen bestimmt werden. Dem Umfang der Prüfung wird das jeweilige Fachrecht für das Vorhaben zugrunde gelegt. HANEKLAUS, W.20, § 5, Rn. 18 stellt in seinem Kommentar dar, daß vom Umfang einer UVP entscheidend ihre Qualität, aber auch der von ihr beanspruchte Zeit- und Kostenauf-wand abhängt. Bisherige Erfahrungen mit der UVP zeigen, daß zwischen Vorhabenträger, Behörden und Dritten im Verlauf des jeweiligen Verfahrens „am erbittertsten um den Umfang der jeweils vorzunehmenden Untersuchung einer vom Vorhaben tatsächlich oder nur möglicherweise verursachten Umweltauswirkung gerungen“ wird. „Dabei geht es im einzelnen etwa um Fra-gen nach der räumlichen Ausdehnung des Untersuchungsgebietes, nach dem zeitlichen Ho-rizont, dem Detaillierungsgrad und nach der Eindringtiefe einzelner Untersuchungen, nach der Häufigkeit bestimmter Betrachtungen oder Probenentnahmen sowie nach der ausrei-chenden Repräsentanz von statistischem Datenmaterial“.

19 HANEKLAUS, W. in HOPPE, (Hrsg.): Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Kommentar, Carl Heymanns Verlag KG Köln, Berlin, Bonn, München

1995 20 HANEKLAUS, W. in HOPPE (Hrsg.): Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Kommentar, Carl Heymanns Verlag KG Köln, Berlin, Bonn, München

1995 21 BUNGE, TH.: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Kommentar, in Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung (HdUVP) (Hrsg. STORM, P.-CH.

und BUNGE, TH.)Grundwerk: Berlin 1988, lfd. Ergänzungslieferungen, Loseblatt-Werk, Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., 22 ERBGUTH, W. / SCHINK, A.: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Kommentar, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag C. H. Beck, München 1996 § 5, Rn.17:

„Nach Maßgabe des jeweiligen fachgesetzlichen Prüfungsrahmens ist zu bestimmen, − welche Umweltmedien in die Untersuchungen durch den Vorhabenträger einbezogen werden sollen, − in welchem räumlichen Gebiet und über welchen Zeitraum die Untersuchungen durchgeführt werden sollen, − welche Phasen der Realisierung des Vorhabens einzubeziehen sind (z. B. Voruntersuchungen, Bau, Betrieb, Stillegung, Rekultivierung), − welchen Detaillierungsgrad die Untersuchungen aufweisen sollen.“

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Methoden der UVP Als Methoden der UVP sind die im jeweiligen Einzelfall geeigneten und rechtlich zulässigen qualitativen sowie quantitativen Verfahren für die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen heranzuziehen (vgl. SCHOENEBERG).23 Nach HANEKLAUS, W.20

§ 5, Rn.19 sind darunter vor allem Meß-, Erhebungs- oder Prognoseverfahren zu verstehen, mit denen der Ist-Zustand der Umwelt bestimmt oder die Umweltfolgen des jeweiligen Vor-habens abgeschätzt werden können. Für die Ermittlungsaufgabe des Vorhabenträgers bietet sich die Erstellung einer Umweltver-träglichkeitsstudie (UVS) bzw. Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) an.24 4.3 Unterrichtung des Vorhabenträgers durch die zus tändige Behörde Den abschließenden Schritt stellt die Unterrichtung durch die zuständige Behörde über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen und über Art und Umfang der nach § 6 UVPG25 beizubringenden Unterlagen dar. Das Scoping wird mit diesem Schritt beendet. „Die Unterrichtung hat als Ergebnis festzuhalten, welche individuellen Anforderungen die in § 6 nur abstrakt - generell umschriebenen Unterlagen des Vorhabenträgers für das konkrete Vorhaben zu erfüllen hat. Die Unterrichtung muß demnach in tatsächlicher Hinsicht konkrete, auf das Vorhaben bezogene Angaben enthalten und darf sich nicht auf eine Aufzählung der in § 6 Abs. 3 und 4 aufgeführten Punkte beschränken. Gleichzeitig hat die Unterrichtung in rechtlicher Hinsicht den Rahmen dessen einzuhalten, was nach § 6 dem Vorhabenträger an Beibringungspflichten zulässigerweise abverlangt werden kann.“ (HAHNEKLAUS, W.26, § 5 Rn. 23) In der Unterrichtung soll auf fachrechtliche Vorschriften über Unterlagen hingewiesen wer-den. (siehe PETERS; H.-J.27, § 5 Rn. 15 und UVPVwV28, Nr. 0.4.7 Abs. 1 Satz 1)

23 SCHOENEBERG, J.: Das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung, Verlag C. H. Beck, München 1993 24 PETERS, H.-J.: Das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung Bd. 2: UVPG- Kommentar einschließlich 9.BImSchV, AtVfV, BauGB, BBergG u. LUVPG, § 5, Rn. 9, Nomos- Verlagsgesellschaft Baden- Baden 1996 25 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12.02.1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2111); § 6 Unterlagen des Trägers des Vorhabens 26 HANEKLAUS, W. in HOPPE, (Hrsg.): Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Kommentar, Carl Heymanns Verlag KG Köln, Berlin, Bonn, München 1995 27 PETERS, H.-J.: Das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung Bd. 2: UVPG- Kommentar einschließlich 9.BImSchV, AtVfV, BauGB, BBergG u. LUVPG, Nomos- Verlagsgesellschaft Baden- Baden 1996 28 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) vom 18.09.1995 (GMBl. S. 671)

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Tabellarische Zusammenfassung der Verfahrensschritt e des „Scoping“ 29 (siehe vorherige Erläuterungen) Verfahrensschritte des Scoping

Beteiligte/ Ablauf Rechtsgrundlagen Inhalte/Unterla gen

4.1 Mitteilung über das geplante Vorhaben

Formloser Ablauf: Träger teilt der Behörde schriftlich das geplante Vorhaben mit

§ 5 Satz 1 UVPG Nr. 0.4.4 UVPVwV

Neben Mitteilung müssen geeignete Unterlagen bei-gefügt werden, die es der Behörde ermöglichen, in die Erörterung des Unter-suchungsrahmens einzutre-ten; Unterlagen müssen noch keine Detailangaben enthal-ten, grober Überblick über das Vorhaben und mögli-che Umweltauswirkungen

4.2 Erörterung des Un- tersuchungsrahmens

Formloser Ablauf: Träger und Behörde erör-tern auf der Grundlage geeigneter Unterlagen Gegenstand, Umfang und Methoden der UVP sowie sonstige entscheidungser-hebliche Aspekte; nach Maßgabe und Zweck-dienlichkeit können Behör-den, Sachverständige u. Dritte hinzugezogen werden

§ 5 Satz 1 UVPG Nr. 0.4.5 UVPVwV § 5 Satz 2 UVPG Nr. 0.4.6 UVPVwV

Besprechung derjenigen Aspekte, die relevant für den Untersuchungsrahmen sind (Welche Vorhabenal-ternativen sollen berück-sichtigt werden?; Bei welchen Schutzgütern sind entscheidungserhebli-che Auswirkungen zu er-warten? usw.)

4.3 Unterrichtung des Trägers durch die Behörde

Behörde unterrichtet Träger auf der Grundlage der Erör-terung schriftlich über vor-aussichtlichen Untersu-chungsrahmen und die nach § 6 UVPG beizubrin-genden Unterlagen; nach Zweckdienlichkeit können andere Behörden zur Abfassung hinzugezo-gen werden; auf Verlangen kann die Behörde dem Träger einen Entwurf des Unterrich-tungsprotokolls zur Stel-lungnahme zuleiten

§ 5 Satz 3 UVPG Nr. 0.4.7 UVPVwV Nr. 0.4.7 UVPVwV Nr. 0.4.7 UVPVwV

Anforderungen an die bei-zubringenden Unterlagen richten sich nach den Vor-gaben von § 6 UVPG bzw. Vorgaben von Fachgeset-zen (u. a. z. B. 9. BImSchV, AtVfV, BBergG30 )

Träger = Träger des UVP- pflichtigen Vorhaben Behörde = zuständige UVP- Behörde; bei mehreren Behörden: die federführende Behörde (siehe in diesem Zshg. Landesver- ordnung über die federführende Behörde nach § 14 UVPG vom 13.07.1992; GVOBl. M-V S. 483)

29 verändert, nach Handbuch Fachinformationssystem UVP- Expert, SYNÖK- Institut Barsinghausen 30 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.01.1998 (BGBl. I S. 164)

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5. Kriterien für die Festlegung des Untersuchungsra hmens / Arbeitsschritte des Scoping

In der nachfolgenden Tabelle werden Kriterien, die für die Festlegung des Untersuchungs-rahmens relevant sind, genauer dargestellt31: Schritte Inhalte 1. Ermittlung des Zustandes bzw. der Vorbelastungen

des Untersuchungsraumes Bestimmung der vorhandenen bzw. noch zu ermittelnden Vorbelastungen oder Empfindlichkeiten des Untersuchungs-raumes, Beachtung landesplanerischer Zielvorgaben (u. a. Landes-raumordnungsprogramm des Landes M-V, Regionale Raum-ordnungsprogramme der vier Planungsregionen, Gutachtliches Landschaftsprogramm, Gutachtliche Landschaftsrahmenpläne der Planungsregionen)

2. Festlegung der zu untersuchenden Umweltbereiche/ zu betrachtenden Schutzgüter gemäß § 2 UVPG

Bestimmung der Untersuchungsinhalte für die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen, Wasser, Boden, Klima, Luft, Kul-tur- und sonstige Sachgüter usw. und möglicher Konfliktbe-reiche (z. B. Landschaftsbild, Erholung, Trink-wassergewinnung, Wohnen, Naturschutz, etc.), die einer detaillierten Betrachtung bedürfen − Ist- Zustand/ Bedeutung des jeweiligen Schutzgutes − Abschätzung der Betroffenheit der Schutzgüter

3. Auswahl anderer mit zu prüfender Belange Bestimmung der Alternativen, z. B. Vorhabenalternativen (siehe hier § 6 Abs. 4 UVPG32) bezüglich − Standort (Standortalternativen33) − Ausbaustandard/ Kapazität − Technik (technische Verfahrensalternativen, siehe z. B. 9.

BImSchV § 4 e Abs. 3) − zeitliche/ organisatorische Varianten − äußere Gestalt/ Form

4. Methodische Empfehlungen Vorgaben hinsichtlich − zu erhebender Grundlagendaten − anzuwendender Methoden/Techniken für die Erfassung,

Prognose und Bewertung der Umweltauswirkungen − anzuwendende Wertmaßstäbe für die Bewertung (u. a.

verbal-argumentativ, Risikoanalyse, Angabe der zu be-rücksichtigenden Umweltqualitätsziele)

5. Empfehlungen für Gutachten und Fragen an Experte n Vorgaben über Inhalte von ggf. in Auftrag zu gebenden Gut-

achten/Studien für die UVS/UVU oder spezielle Teilfragen (beispielsweise hydrogeologisches Gutachten, Bodengutachten, Prospektion von mgl. Kultur- u. Sachgütern)

6. Dokumentation der Ergebnisse schriftliche Zusammenfassung der Ergebnisse in Form eines Scoping- Protokolls/ Unterrichtungsprotokolls

31 verändert nach Handbuch Fachinformationssystem UVP- Expert; SYNÖK- Institut Barsinghausen 32 § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG:„Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest folgende Angaben enthalten: 5. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens,“ 33 bei Umweltverträglichkeitsprüfungen innerhalb von Raumordnungsverfahren gemäß § 15 Landesplanungsgesetz M- V (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.05.1998 (GVOBl. M- V S. 503); das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG), in der Fassung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz- BauROG) vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2102) siehe § 15 Abs. 1 Satz 4 schreibt die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalternativen vor; vgl. in diesem Zshg. Kommentar zum Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) in der bis

31.12.1997 geltenden Fassung zum damaligen § 6 a von BIELENBERG; W./ ERBGUTH, W./ RUNKEL, P.; Erich- Schmidt- Verlag, Bd. 2; J 620, Rn. 85: „Neu ist, daß nach § 6 a Abs. 1 Satz 4 im ROV auch Alternativen zu prüfen sind, aber beschränkt auf solche, die der Träger der Planung oder Maßnahme in das Verfahren eingeführt hat.“ Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 4 des neuen ROG ist derselbe wie im § 6a Abs. 1 Satz 4 des bis 1997 geltenden ROG.

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Anhang 1: Schutzgüter und Leitparameter 34 Anleitung; siehe in diesem Zusammenhang Anhang 2 1. Die Tabelle zeigt Möglichkeiten zur Aufgliederung der Schutzgüter. Zur Beschreibung der Schutz-

güter bzw. ihrer Veränderungen dienen die sog. Leitparameter. Bei deren Auswahl wurden teilwei-se nur allgemeine Oberbegriffe verwendet. Die zugehörigen Leitparameter sind im Einzelfall fest-zulegen.

2. Bei jedem Projekt sind vor allem diejenigen Schutzgüter detailliert zu betrachten, auf die erhebliche Auswirkungen durch das Vorhaben erwartet werden (Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes).

3. Bei einfach gelagerten Vorhaben ist es in der Regel entbehrlich, die Schutzgüter zu unterteilen. Auch auf die Bestimmung zahlreicher Leitparameter kann verzichtet werden, wenn durch verbal- argumentative Beschreibung die Umweltauswirkungen ausreichend dargestellt werden können.

4. Ausschlaggebend ist es, in Abhängigkeit von den geplanten Vorhaben eine überschaubare und handhabbare Anzahl von Leitparametern herauszuarbeiten.

5. Wird erkennbar, daß ein Schutzgut wegen der Art des Vorhabens oder der natürlichen Gegeben-heiten nicht betroffen ist, so kann dieses aus den weiteren Betrachtungen ausscheiden. In der UVU/ UVS wäre aber der Hinweis zu geben, warum so verfahren wird.

Schutzgut 1. Unterteilung 2. Unterteilung Auswahl mö glicher Leitparameter

(s. Anleitung) Boden und Geologische u. geo- Ausgangsgestein Formation, Schichtenfolge, geologischer morphologische Grundlagen Gesteinsart Untergrund Relief und Oberfläche Exposition, Hangneigung Bodenbeschaffenheit Bodenform Bodentyp, Bodenart, Bodenprofil, Boden-

horizont Physikalische Beschaf-

fenheit Lagerungsdichte, Porenraum, Gefüge, Wasserhaushalt (FK, nFK, Grund- und Stauwasser, Wasserleitfähigkeit, Überflu-tungsdauer etc.), Temperatur, Durchläs-sigkeit, bestehende Einwirkungen

Chemische Beschaf-fenheit

geogener Grundgehalt , anthropogene Zusatzbelastung, Bodenbelas-tung/Kontaminationen durch anorgani-sche/organische Schadstoffe (auch Altlas-ten), pH, Trophie, Humusgehalt, Nähr-stoffhaushalt, Schadstoffrückhaltevermö-gen

Natürliche Ertragsfunk-tion

Bodenzahlen, Grünlandgrundzahlen, Grad der Ertragsfähigkeit, Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Biotische Lebensraum-funktion

Lebensraum für Arten und Biotope, z. B. Bereiche mit hoher Bedeutung wegen regional besonderer Standortfaktoren-kombination (z. B. selten, ungestört, nähr-stoffarm, trocken usw.)

Bodennutzung aktuelle und historische Nutzung, Ände-rung der Nutzung, Abgrabungen, Auffül-lungen, Wiederverwendbarkeit

Geowissenschaften Bedeutende Objekte (u. a. Geotope)

Typus, Seltenheit, Schutzstatus etc.

34 Verändert, nach UVP-Leitlinie, Arbeitsmaterialien für die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Wasserwirtschaft; Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, LAWA, Trier

November 1996 Beachte: Dieser Anhang stellt für die UVPG- Schutzgüter eine Auswahl möglicher Leitparameter dar. Er bildet somit keine abschließende Übersicht , und kann von Vorhaben zu Vorhaben modifiziert werden. Bei Anwendung der jeweiligen Fachgesetze/des Fachrechts können bestimmte Untersuchungsinhalte, Prüfungsmethoden, Prüfungsschritte usw. ergänzt werden. Die Entscheidung trifft die für das jeweils uvp- pflichtige Vorhaben und somit für die UVP zuständige Behörde.

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Schutzgut 1. Unterteilung 2. Unterteilung Auswahl mö glicher Leitparameter

(s. Anleitung) Wasser • Oberflächen-gewässer

Fließ- und Stillgewässer Morphologie

schutzwürdige Bett-geometrie

Gewässertiefe, -breite, Varianzen, Bett-form, Barrieren, Sohlgefälle etc.

Sohle Korngrößenverteilung, Sohlgefüge, Sedi-mente, Kiesbänke, Kolke

Ufer Böschungsneigung, Ufergefüge, Uferge-hölze, Uferbuchten

Uferstreifen Strukturelemente Aue Vernetzungselemente Überschwemmte

Gebiete Häufigkeit, Dauer, Höhe, Fließgeschwin-digkeit, Überschwemmungsfläche, Was-serwechselzonen, Ablagerungen

Hydrologie, Hydraulik Abflußverhältnisse Hauptzahlen (MQ, MNQ, MW, usw.), Fließgeschwindigkeiten, Sohlschubspan-nungen

Wasser-, Gewässer- und Sedimentbeschaffenheit

Physikalische Be-schaffenheit

Leitfähigkeit, Temperatur, O2-Gehalt, O2-Schwankungen, Schwebstoff- und Ge-schiebehaushalt, Sichttiefe, Beschattung, Schichtung (Seen)

Chem.: Nährstoffe BSB5, CSB, TOC, Phosphor, Stickstoff (Gefährdung des Grundwassers)

Chem.: Neutralsalze pH, Salzgehalt Chem.: Ökotoxizität Nitrit, Schwermetalle, org. Verbindungen Biol. Stofftransport/-

umsatz Schwebstoffe, Chlorophyll a, Primärpro-duktion, Zooplankter, Laubeintrag, alloch-toner Stoffeintrag

Gewässergüte Saprobie, Trophie (chemischer Index) Wasser • Grundwasser

Hydrologie, Hydrogeologie

Aquifer Aufbau und Begrenzung des Gw-Leiters, Gw-Stauer, Gw-Stockwerke, Gw-Neubildungsrate, Gw-Vorfluter, Deck-schichten (Mächtigkeit, Durchlässigkeit)

Grundwasserabfluß Transmissivität, Fließgeschwindigkeit, Fließrichtung, Austausch mit Oberflächen-gewässern

Grundwasserstand HGW, MGW, NGW usw., Flurabstände, Dynamik, Grundwasserabsenkung/ -aufstau, Freilegung von Grundwasser

Grundwasser- beschaffenheit

Physikalische Be-schaffenheit

Temperatur, Redoxpotential, Leitfähigkeit

Chemische Beschaf-fenheit

pH, Neutralsalze (Nitrat etc.)

Chem.: Ökotoxizität org. Verbindungen, Arsen, Schwermetalle Luft Physikalische/Chemische

Beschaffenheit Temperatur, Staub, Aerosol, Lärm, Abluft

(staub- und gasförmige Inhaltsstoffe), Geruch

Klima Klimatische Verhältnisse; Standortklima/lokalklima-tische Verhältnisse

Energie- und Was-serhaushalt

Lufttemperatur, Windgeschwindigkeit und -richtung, abs./rel. Luftfeuchtigkeit, Nebel-häufigkeit/Nebeldauer, Niederschlag, Verdunstung Kalt-/Frischluftströme, Luft- austausch; Frrischluftentstehungsgebiete, Kaltluftabflußgebiete, Luftaustauschbarrie-ren

(Fortsetzung auf Folgeseite)

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Schutzgut 1. Unterteilung 2. Unterteilung Auswahl mö glicher Leitparameter (s. Anleitung)

Landschaft Landschaftsbild Eigenart Ursprünglichkeit, Struktur, Einzigartigkeit der Landschaft

Vielfalt Reliefvielfalt (u. a. bestimmt durch die Reliefenergie, Reliefformen etc.)

Natürlichkeit Schönheit Weiträumigkeit

Flächengröße, Nutzungsintensität, Sel-tenheit, Wiederherstellbarkeit, Reprä-sentanz

Landschaftsästhetik vorhandene Landschaftselemente (punktuelle, lineare, flächige, raumbil-dende) Raumwirkung, Raumgliederung

Eignung für land-schaftsgebundene Erholung

Ermittlung der durch das jeweilige Vor-haben bedingten Beeinträchtigung der Erholung, z. B. betroffenes Wanderweg-netz

Erfassung visueller Wirkzonen

landschaftsprägender Wert, visuelle Verletzlichkeit, Einblickstiefe, Zerschnei-dung

Landschaftsraum ökologische Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, Funktion für den Natur-haushalt

Flächengröße, Biotopstruktur, Biotop-komplexität und Biotopverbund, Selten-heit, Raum-Diversität; Wiederherstellbarkeit, Schutzstatus (EU-Vogelschutzgebiet, FFH- Gebiet; Bio-sphärenreservat, Nationalpark, Naturpark, NSG, LSG, GLB etc.)

großräumige, unzer-schnittene Land-schaftsbereiche im unbesiedelten Bereich

Beachtung "Unzerschnittener Räume" ab einer bestimmten Flächengröße; regionale Spezifik in M-V

Pflanzen terrestrischer Bereich aquatischer Bereich amphibischer Bereich

Bei Bedarf weitere Aufgliederung ent-

Artenhäufigkeit, Artenvielfalt, Artenzu-sammensetzung (floristische Pflanzen-gesellschaften, Vegetationseinheiten), Sukzessionsstadien u. -potential, Rote-Liste-Arten (BRD, M-V), BArtSchV, Re-produktionsrate, seltene bzw. bes. ge-schützte Biotope, Ersetzbarkeit, Uner-setzbarkeit, Wiederherstellbarkeit; Be-achtung FFH-RL (Lebensräume)

Tiere Säugetiere sprechend der Artenhäufigkeit, Individuenzahl Vögel Systematik des Tier- Artenvielfalt, Habitatgrößen, räumliche Amphibien und Pflanzenbereiches Verteilung Reptilien Artenzusammensetzung, Gefährdung, Fische insb. Arten mit Seltenheit, Repräsentativität, Vielfalt, Tagfalter Zeigerfunktion lebensraumbestimmende Faktoren Nachtfalter Rote-Liste-Arten, BArtSchV Heuschrecken Reproduktionsrate Libellen Migration bzw. Wanderungen, Ausbrei- Käfer tungsräume, -linien, Aktionsradien, Makrozoobenthos Teilhabitate bzw. Teillebensräume, Mollusken Nahrungspotentiale Spinnen Berücksichtigung der internationalen RL

(EU-Vogelschutz-RL; FFH-RL) Bodenfauna Menschen Gesundheit, Wohlbefinden Veränderung der menschlichen Lebens-

grundlagen, Gesundheitsgefährdung, Schadstoffe, Lärm, Erschütterungen, Geruch, Staub, elektromagnetische Felder, Wohnqualität

Trinkwasser Trinkwasserbeschaffenheit/-menge, Schutzstatus (WSG)

Erholung Typische/attraktive Landschaftsbestand-teile, Landschaftsvielfalt, Sichtbeziehun-gen, Baden, Sportfischerei

Kultur- und Sachgü-ter

Dem Umweltschutz entsprechend vorh. Denkmallisten, Empfindlichkeit nach dem Alter, seiner Einmaligkeit, seiner Beschaffenheit, Seltenheit, Eigenart,

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Repräsentativität

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Anhang 2: Arbeitsschema zur Ermittlung des voraussichtlichen Untersuchungsr ahmens 35 Dieses Arbeitsschema stellt einen einzelfallunabhängigen Maximalkatalog dar, der im Hin-blick auf das konkret geplante Vorhaben auf Erforderlichkeit des Umfangs und der Untersu-chungstiefe geprüft und ggf. - zu einem auf den Einzelfall bezogenen Vorgaberahmen - mo-difiziert werden muß. Anleitung zum Ausfüllen - siehe in diesem Zusammenhang Anhang 1:Schutzgüter und

Leitparameter − Dem Vorhabenträger wird empfohlen, das Arbeitsschema den Antragsunterlagen für das

jeweilige UVP-Verfahrens beizufügen. In Spalte 7 kann dann z. B. angegeben werden, wo nähere Aussagen zur Betroffenheit der Schutzgüter in den Antragsunterlagen (u. a. Sco-ping-Unterlagen) getroffen wurden.

− Da das jeweilige uvp- pflichtige Vorhaben in einzelne Phasen bzw. Zustände (z. B. Bau, Betrieb, Nachbetrieb, Abriß) gegliedert wird, um innerhalb der vorzulegenden UVU / UVS die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter darstellen zu können, sind bei der Abschätzung der Betroffenheit des jeweiligen Schutz-gutes diese Phasen zu berücksichtigen.

− Zu Spalte 3: Bei besonders sensiblen Naturräumen kann es erforderlich werden, weiter zu untergliedern (vgl. Anhang 1: Gliederung der Schutzgüter)

− Zu Spalte 4: Nur bei Bedarf ausfüllen!

− Zu Spalte 5: so ausfüllen − Zu Spalte 6: so ausfüllen • = nicht betroffen n. e. = nicht erforderlich

(Trotzdem wird eine Aussage in den Antragsunterlagen empfohlen, daß das Schutzgut nicht betroffen ist.)

ausr. = vorliegende Informationen bzw. Untersuchungen

reichen aus + = betroffen erg. = vorliegende Informationen bzw. Untersuchungen sind

zu ergänzen (im Scoping festlegen). ++ = besonders betroffen erf. = Untersuchungen sind erforderlich (im Scoping festlegen). ? = Betroffenheit unklar erg. = vorliegende Informationen bzw. Untersuchungen sind

zu ergänzen (im Scoping festlegen). erf. = Untersuchungen sind erforderlich (im Scoping festlegen).

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Bezeichnung des Vorhabens: Landkreis: Gemeinde: Ortsteil: Schutzgut gem. UVPG

1. Unterteilung 2. Unterteilung Leitparameter nach Sachlage

Bertroffenheit der Schutz-güter; Abschätzung im Scoping

Untersu-chungen bzw. Aussage in den Antrags-unterlagen

Bemer- kungen

1 2 3 4 5 6 7 Boden/ Geologische Geologischer und geomorph. Untergrund Grundlagen Boden- beschaffenheit Bodennutzung Geowissen- schaften Wasser - Morphologie Oberflächen- Hydrologie, gewässer Hydraulik Wasser-, Ge- wässer- und Sedimentbe- schaffenheit Wasser - Hydrologie Grundwasser Hydrogeologie Grundwasser- beschaffenheit Luft Physikalische/ Chemische Beschaffenheit Klima klimatische Verhältnisse Landschaft Landschaftsbild Landschaftsraum Pflanzen terrestrischer Bereich amphibischer Bereich aquatischer Bereich Tiere Säugetiere Vögel Amphibien Reptilien Fische Tagfalter Nachtfalter Heuschrecken Libellen Käfer Mollusken Spinnen Bodenfauna Makrozoo- benthos

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Schutzgut gem. UVPG

1. Unterteilung 2. Unterteilung Leitparameter nach Sachlage

Bertroffenheit der Schutz-güter; Abschätzung im Scoping

Untersu-chungen bzw. Aussage in den Antrags-unterlagen

Bemer- kungen

Menschen Gesundheit, Wohlbefinden Nutzungstypen, Art der baulichen Nutzung Wohn- und Wohnumfeld- funktion Erholungs- nutzung Kultur- und Bau- und Boden- Sachgüter denkmäler Kulturdenkmäler Historische Kulturland- schaften

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Anhang 3: Vorschlag für die Abfassung eines

Unterrichtungsprotokolls/Scoping- Protokolls 36

Unterrichtung durch die zuständige Behörde - Niederschrift zur Besprechung -

Zuständige Behörde...............................

Gliederung für eine Niederschrift über die

Besprechung zur Festlegung der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen gemäß § 5 UVPG

- Vorschlag -

Bezeichnung des Vorhabens:.................................................................................................. UVP-Pflicht gemäß UVPG:. .................................................................................................... UVP-Pflicht gemäß Fachrecht:................................................................................................. Träger des Vorhabens:............................................................................................................ Besprechung am:............................................ im:............................................. Teilnehmer: siehe Anwesenheitsliste Nicht erschienen sind:.............................................................................................................. .............................................................................................................. ............................................................................................................. 1 Eingereichte Unterlagen:

Folgende Unterlagen des Trägers des Vorhabens wurden als Grundlage für das Scoping mit Schreiben vom ............. Az.:......................an die Beteiligten verteilt. Hier die eingereichten Unterlagen auflisten (evtl. Anlage beifügen).

2 Zurverfügungstellung von Informationen: Hier ist aufzulisten, welche Informationen von der zuständigen Behörde und den beteiligten Behörden zur Verfügung ge-stellt werden können. Zu den Informationen gehören u.a. Angaben über

2.1 den Ist- Zustand der von dem geplanten Vorhaben betroffenen Umwelt, z.B. aufgrund von vorliegenden Gutachten, Emis-sions-, Immissions-, Lärm-, Altlastenkatastern, Biotoptypen-/Biotopkartierungen, CIR- Luftaufnahmen, Daten der Reichs-bodenschätzung

2.2 Hinweise zum Ist-Zustand einzelner UVPG- Schutzgüter und zu evtl. erwartenden Auswirkungen auf diese auf Grund von schon früher durchgeführten UVP-en

2.3 Möglichkeiten zur Nutzung von Informationssystemen und -sammlungen (z. B. Landesweite Analyse der Landschaftspo-tentiale im Land M-V)

2.4 weitere Informationsquellen (z.B. Gutachtliche Landschaftsrahmenpläne - GLRP der einzelnen Planungsregionen, Land-schaftspläne von Städten und Kommunen usw.)

3 Abschätzung der Betroffenheit der Schutzgüter In dem im Anhang 2 beigefügten Arbeitsschema kann nach vorläufiger Einschätzung die Betroffenheit der

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Schutzgüter eingetragen werden. Entscheidend sind hierzu die Aussagen der Beteiligten am Scoping u. a. beispielsweise Forderungen der Naturschutzbe-hörden hinsichtlich bestimmter Untersuchungen (z. B. floristische und faunistische Untersuchungen), fachrechtliche For-derungen der Wasserbehörden hinsichtlich des Schutzgutes Wasser usw.

4 Erforderliche Untersuchungen, voraussichtlich beizubringende Unterlagen und Art der Darstel-lung in den Antragsunterlagen Hier am besten in der Reihenfolge des Arbeitsschemas (vgl. Anhang 2) die erforderlichen Untersuchungen und Unterla-gen möglichst eindeutig beschreiben. Der Umfang der Arbeiten ist inhaltlich, zeitlich und räumlich sorgfältig abzugren-zen. Die anzuwenden Methoden sind zu nennen. Auch vermerken, wer die Untersuchung gefordert hat.

5 Vorgeschlagene, aber entbehrliche Untersuchungen und Unterlagen Hier sollte vermerkt werden

5.1 von wem bestimmte Untersuchungen oder Unterlagen zunächst gefordert wurden, 5.2 wenn nach Diskussion auf bestimmte Untersuchungen oder Unterlagen einvernehmlich verzichtet wurde, 5.3 wenn und aus welchen Gründen die zuständige Behörde gegen die Forderung eines Beteiligten entschieden hat, daß

bestimmte Untersuchungen oder Unterlagen nicht erforderlich sind.

6 Mitteilungen zur Bewertung nach § 12 UVPG Hier sollte die zuständige Behörde Aussagen zu den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen machen und mitteilen, welches Bewertungsverfahren (verbal argumentativ oder formalisiert) später angewendet werden soll und in welcher Art der Träger des Vorhabens die Unterlagen hierzu aufzubereiten und darzustellen hat.

7 Allgemeine Hinweise Diese Niederschrift ist gleichzeitig die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 5 UVPG i.V.m. Nr. 0.4.7 der UVPVwV. Der Verfahrensschritt nach § 5 UVPG ist damit abgeschlossen. Die unter Ziffern 2 bis 5 wiedergegebenen Gesprächsergebnisse entsprechen dem derzeitigen Wissensstand über das Vorhaben. Im weiteren Verfah-ren kann sich jedoch die Notwendigkeit ergeben, daß die Unterlagen ergänzt werden müssen. Der Vorhabenträger, alle beteiligten Behörden und die sonstigen Beteiligten erhalten einen Abdruck dieser Niederschrift. (ggf. weitere Bemerkungen und Hinweise)

8 Anlagen Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Niederschrift: (Anlagen auflisten)

Zuständige Behörde: Ort:........................................., den ............................... (Unterschrift)

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Literaturverzeichnis: • Arlt, H.:

Umweltverträglichkeitsprüfung in Wasserwirtschaft und Wasser vom DVWK / IWU, Vortrag Juni 1994 hier: Unterrichtung und Festlegung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens (§ 5 UVPG)

• Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung (MUVS); Entwurf 4/97, Arbeits-kreis Umweltverträglichkeitsstudie: Überarbeitung des MUVS 1990, Hrsg.: Forschungsgesellschaft für Straßenbau und Verkehrswesen Köln

• Handbuch „Fachinformationssystem UVP - EXPERT“; SYNÖK - Institut Barsinghausen

• Allgemeine Leitlinien für die gesetzliche UVP mit Hinweisen zur Durchführung des UVP-Verfahrens, Freie Hansestadt Bremen, August 1996

• PETERS, H.- J.: Das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung, Bd. 2-UVPG-Kommentar, Nomos- Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1996

• BUNGE, TH./ STORM, P.- Ch.: Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung (HdUVP), Erich- Schmidt- Verlag Berlin, Grundwerk 1988, lfd. Ergänzungslieferung

• SCHOENEBERG, J.: Umweltverträglichkeitsprüfung, München, Beck- Verlag 1993

• HOPPE, W. (Hrsg.): Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Kommentar, bearbeitet von APPOLD, W.; PAßLICK, H.; BECKMANN, M.; SCHMIDT, G.; DIENES, K.; HA-NEKLAUS, W.; WAGNER, J.; Carl- Heymanns- Verlag KG Köln, Berlin, Bonn, München 1995

• MAYEN, TH.: Die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP- Gesetz und der UVP-Verwaltungsvorschrift, in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) Heft 4,1996,

• Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, -LAWA- UVP- Leitlinie Arbeitsmaterialien für die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Wasserwirtschaft, Trier, November 1996