Arbeitsrecht - WU · 6 Anmerkungen Verletzung der Melde- und Nachweispflicht Wenn der/die...

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Arbeitsrecht Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften und der Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt. AR 6 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Alexander Leitner Stand: März 2013 INHALT Einleitung 3 Geltungsbereich 3 Gemeinsame Bestimmungen für Arbeiter und Angestellte 4 Wann gebührt Entgeltfortzahlung? 4 Mitteilungs- und Nachweispflicht 5 Höhe des Entgelts während des Krankenstandes 6 Fälligkeit des Krankenentgelts 7 Kündigung während des Krankenstandes 7 Entgeltfortzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 7 Erkrankung während des Urlaubs 8 Krankengeld von der Krankenkasse 9 Entgeltfortzahlungsanspruch für Angestellte 11 Entgeltfortzahlungsanspruch für Arbeiter 16 Geringfügige Beschäftigung und Freie DienstnehmerInnen 18 Beantwortung der Fragen 20 Skriptenlehrgang 23

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Arbeitsrecht

Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeitdes Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften undder Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt.

AR6

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Alexander Leitner

Stand: März 2013

INHALTEinleitung 3Geltungsbereich 3Gemeinsame Bestimmungen für Arbeiter und Angestellte 4Wann gebührt Entgeltfortzahlung? 4Mitteilungs- und Nachweispflicht 5Höhe des Entgelts während des Krankenstandes 6Fälligkeit des Krankenentgelts 7Kündigung während des Krankenstandes 7Entgeltfortzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 7Erkrankung während des Urlaubs 8Krankengeld von der Krankenkasse 9Entgeltfortzahlungsanspruch für Angestellte 11Entgeltfortzahlungsanspruch für Arbeiter 16Geringfügige Beschäftigung und Freie DienstnehmerInnen 18Beantwortung der Fragen 20Skriptenlehrgang 23

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Anmerkungen Wie soll mit diesem Skriptum gearbeitet werden?

ZeichenerklärungFrage zum Lernstoff im vorigen Abschnitt (vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit der am Ende des Skriptums ange­gebenen).

Anmerkungen: Die linke bzw. rechte Spalte jeder Seite dient zur Eintragung persön licher Anmerkungen zum Lernstoff. Diese eigenen Notizen sollen, gemeinsam mit den bereits vorgegebenen, dem Verständnis und der Wiederholung dienen.

Arbeitsanleitung– Lesen Sie zunächst den Text eines Abschnitts aufmerksam durch.– Wiederholen Sie den Inhalt des jeweiligen Abschnittes mit Hilfe der ge­

druckten und der eigenen Randbemerkungen.– Beantworten Sie die am Ende des Abschnitts gestellten Fragen (möglichst

ohne nachzu sehen).– Die Antworten auf die jeweiligen Fragen finden Sie am Ende des Skrip­

tums.– Ist Ihnen die Beantwortung der Fragen noch nicht möglich, ohne im Text

nachzusehen, arbeiten Sie den Abschnitt nochmals durch.– Gehen Sie erst dann zum Studium des nächsten Abschnitts über.– Überprüfen Sie am Ende des Skriptums, ob Sie die hier angeführten Lern­

ziele erreicht haben.

LernzieleNachdem Sie dieses Skriptum durchgearbeitet haben, sollen Sie– wissen, wie und wodurch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter geregelt ist;– über Rechte und Pflichten der ArbeitnehmerInnen im Krankheitsfall

informiert sein;– beurteilen können, in welchen Fällen Anspruch auf Entgeltfortzahlung

besteht;– Dauer und Höhe des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung berechnen kön­

nen;– die Bestimmungen kennen, die bei der Entstehung eines neuen Anspruchs

wirksam werden.

Viel Erfolg beim Lernen!

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Anmerkungen

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Einleitung

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) soll den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in die Lage versetzen, im Falle eines Krankenstandes keinen wirtschaftlichen Nachteil zu erlei-den. Der Entgeltfortzahlungsanspruch wird für die Angestellten durch die §§ 8 und 9 des Angestelltengesetzes (AngG) und für die Arbeiter durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt.

Mit der Einführung des Entgeltfortzahlungsgesetzes ab 1. 9. 1974 wurde der erste wesentliche Schritt zur Angleichung der Rechte der Arbeiter an jene der Angestellten getan. Während die Angestellten nach dem Angestell­tengesetz immer schon Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts für eine gewisse Zeit hatten, erhielten die Arbeiter pro Arbeitsjahr nach dem ABGB Entgeltfortzahlung bis maximal eine Woche, danach nur Krankengeld von der Krankenkasse. Kollektivverträge sahen vereinzelt bessere Regelungen vor. Seit dem Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 (ARÄG 2000) ist die An­spruchsdauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Arbeitern und Angestellten gleich. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sichert seither auch den ArbeiterInnen die Fortzahlung des vollen Entgelts im Krankheitsfall – je nach Beschäftigungsdauer – zwischen 6 und 12 Wochen zu. Insbesondere bei Folgeerkrankungen gibt es immer noch eine massive Schlechterstellung der ArbeiterInnen. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind sie hingegen besser gestellt.

GeltungsbereichDie Ansprüche der Angestellten sind im § 8 Abs. 1 und 2 AngG geregelt. Angestellte sind jene ArbeitnehmerInnen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehil­fInnen) oder höherer nichtkaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Ferner gelten auch Personen als Angestellte, die Tätigkeiten im obigen Sinne ausführen und im Geschäftsbetrieb von Unternehmungen, Anstalten, bei Vereinen und Stiftungen, Kreditanstalten, Sparkassen, Kran­kenkassen, Versicherungen und ähnlichen Einrichtungen, in der Schriftlei­tung, Verwaltung oder im Verschleiß einer periodischen Druckschrift, bei RechtsanwältInnen, NotarInnen, PatentanwältInnen, ZivilingenieurInnen, Tabaktrafiken, ÄrztInnen, ZahntechnikerInnen, in Privatheil­ und Pflege­anstalten, in privaten Unterrichtsanstalten, bei WirtschaftstreuhänderInnen oder ähnlichen Personen beschäftigt sind, die nicht als Kaufmann im eigent­lichen Sinne qualifiziert werden können.Das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt faktisch nur für ArbeiterInnen. Es ist für alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und nicht dem Angestelltengesetz, Gutsangestelltengesetz, Theaterarbeitsgesetz, Landarbeitsgesetz, Heimarbeitsgesetz 1960, Hausge­hilfen­ und Hausangestelltengesetz oder Hausbesorgergesetz unterliegen.Für die „ausgenommenen“ Dienstverhältnisse gibt es jeweils eigengesetz­liche Sonderbestimmungen, die nur im Detail von den Bestimmungen des Angestelltengesetzes bzw. des Entgeltfortzahlungsgesetzes abweichen.Für Lehrlinge gibt es einheitliche Bestimmungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. bei einer Arbeitsverhinderung wegen eines Arbeitsun­falls. Details siehe Seite 9.Der Lernstoff dieses Fernlehrgangsskriptums gilt nicht für Arbeitsverhält­nisse zum Bund, zu einem Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemein de, sofern auf diese Arbeitsverhältnisse gesetzliche oder dienst­ und besol dungsrechtliche Vorschriften Anwendung finden, die den An­spruch auf Entgeltfortzahlung zumindest genauso günstig regeln wie das Entgeltfort zahlungsgesetz.

Kein wirtschaftlicher Nachteil im Falle eines Krankenstandes

Angestellte

ArbeiterInnen

Ausnahme: Lehrlinge

Ausnahme: Beamte und Vertrags­bedienstete

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Anmerkungen Gemeinsame Bestimmungen für Arbeiter und AngestellteWann gebührt Entgeltfortzahlung?Dem Arbeitnehmer/Der Arbeitnehmerin gebührt in folgenden Fällen Ent­geltfortzahlung:

Krankheit (Unglücksfall)

● Krankheit ist ein regelwidriger Körper­ oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht. Unglücksfall ist ein Unfall im privaten Freizeitbereich.

● Kur- und Erholungsaufenthalt ist dann gegeben, wenn er von einem Träger der Sozialversicherung bewilligt oder angeordnet wird.

Der Aufenthalt in einem Kur- oder Erholungsheim eines Versicherungs-trägers gilt als Krankenstand, ohne dass es hierzu einer Krank schreibung durch den behandelnden Vertragsarzt/die ­ärztin bedarf.

Erhält der/die Versicherte jedoch vom Versicherungsträger nur einen Zu­schuss für einen Landaufenthalt oder für einen Kuraufenthalt an einem Kurort, so liegt ein Krankenstand nur dann vor, wenn dieser von der Kran­kenkasse bestätigt wird oder wenn der/die Versicherte von einem Vertrags­arzt/einer ­ärztin krankgeschrieben wurde.

Krankheit und Unglücksfall

Kur­ und Erholungsaufenthalt

Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

● Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich im Zusammenhang mit der Erbrin­gung der Arbeitsleistung oder auf dem direkten Weg von und zur Ar­beitsstätte ergibt. Ebenso gibt es Unglücksfälle, die versicherungsrechtlich einem Arbeitsunfall gleichgestellt sind (z. B. freiwillige Feuerwehr).

● Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die in einer Liste zum ASVG ange­führt ist und durch berufliche Beschäftigung verursacht wurde. Ferner ist zumeist erforderlich, dass eine solche Erkrankung zufolge der Beschäfti­gung in einer bestimmten Branche aufgetreten ist.

Arbeitsunfall

Berufskrankheit

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Anmerkungen

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Kein Entgelt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

Entgeltfortzahlung gebührt nur dann, wenn die Erkrankung vom/von der betroffenen ArbeitnehmerIn nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde und wenn sie die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ausschließt (Beweis: ärzt-liche Bestätigung).

● Vorsatz liegt vor, wenn die Krankheit absichtlich herbeigeführt wurde.

● Grobe Fahrlässigkeit wird im bürgerlichen Recht als „auffallende Sorg­losigkeit“ umschrieben und in der Rechtsprechung durch Vorausseh-barkeit des eingetretenen Erfolges qualifiziert. Allgemein kann gesagt werden, dass für die Beurteilung einer groben Fahrlässigkeit ein strenger Maßstab notwendig ist. (Beispiel für grobe Fahrlässigkeit: Verkehrsunfäl-le bei Fahren ohne Führerschein und Trunkenheit am Steuer.)

● Keine grobe Fahrlässigkeit– Sportunfälle (Mittel der menschlichen Gesundheitsförderung);– Alkoholsucht (Entziehungskur);– Geschlechtskrankheit (egal ob sie die Folge eines ehelichen oder außer­

ehelichen Geschlechtsverkehrs ist);– Selbstmordversuch (wird nicht mit Absicht ausgeführt, eine Krankheit

zu verursachen).

Mitteilungs- und Nachweispflicht

Der/Die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, die Arbeitsverhinderung dem/der ArbeitgeberIn unaufgefordert und unverzüglich bekannt-zugeben. Auf Verlangen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, hat der/die Ar-beitnehmerIn eine ärztliche Bestätigung (normalerweise Kranken-standsbestätigung) über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ur-sache der Arbeitsunfähigkeit dem/der ArbeitgeberIn vorzulegen.

Als Krankheitsursache ist jedoch mindestens anzuführen, ob es sich um eine Krankheit, einen Unfall, einen Kur­, Erholungsaufenthalt oder einen Arbeitsunfall handelt. Keinesfalls hat der/die ArbeitgeberIn Anspruch auf Bekanntgabe der Diagnose. Dies würde die ärztliche Schweigepflicht in Frage stellen.

Vorsatz

Grobe Fahrlässigkeit

Keine grobe Fahrlässigkeit

Meldepflicht betrifft Krankheitsursache, nicht die Diagnose

Der/Die AN ist verpflichtet,dem/der AG dieArbeitsverhinderungOHNE VERZUGbekanntzugeben.

Der/Die AN ist auch verpflichtet,dem/der AG auf Verlangen eine Bestätigung vorzulegen,

sonst verliert der/die AN für die Dauer der Säumnisden Anspruch auf das Entgelt.

Mitteilungs- und Nachweispflicht

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Anmerkungen Verletzung der Melde- und Nachweispflicht

Wenn der/die ArbeitnehmerIn der Melde- und Nachweispflicht nicht nachkommt, sieht das Gesetz als mögliche Maßnahme vor, dass der/die ArbeitnehmerIn für die Dauer der Säumnis den An-spruch auf das Entgelt verliert. Die Verletzung dieser Pflichten stellt im Allgemeinen jedoch keinen Entlassungsgrund dar.

Leistet der/die Versicherte einer Ladung zum Kontrollarzt/zur -ärztin ohne wichtigen Grund keine Folge, kann der Krankenversicherungsträger verfü­gen, dass das Krankengeld auf Dauer oder für bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht.

Erkrankt der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach der Abschreibung vom Krankenstand neuerlich, so muss er/sie dies dem/der ArbeitgeberIn ebenfalls unverzüglich anzeigen, da diese/r von der Krankenkasse die Ab­schreibung, nicht aber eine Neuerkrankung mitgeteilt erhält.

Höhe des Entgelts während des Krankenstandes

Der/Die ArbeitnehmerIn darf während der Entgeltfortzahlung finan-ziell nicht schlechter gestellt werden, als wenn er/sie arbeiten würde. Er/Sie hat daher grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das ihm/ihr ge bührt hätte, wenn der Krankenstand nicht eingetreten wäre.

Abweichende Berechnungszeiträume können durch Kollektivvertrag fest­gelegt werden.

Im Wesentlichen besteht kein Unterschied bei der Bemessung des Kranken­entgelts von Arbeitern und Angestellten. Bei beiden ist der Entgeltbegriff sehr weit gefasst. Auch regelmäßig geleistete Überstunden, Überstunden­pauschalen, dauernd gewährte Erfolgsprämien und grundsätzlich auch Naturalbezüge sind einzubeziehen. Aufwandsentschädigungen (Diäten, Kilometergeld etc.) sind nicht zu berücksichtigen.

Bei Angestellten ist die Bemessungsgrundlage das vor Eintritt der Dienst­verhinderung regelmäßig verdiente Entgelt (Bezugsprinzip).

Bei ArbeiterInnen ist die Bemessungsgrundlage jenes Entgelt, das er/sie ver­dient hätte, wenn er/sie gearbeitet hätte (Ausfallsprinzip). Wenn dies nicht eruierbar ist, wird ein Beobachtungszeitraum von 13 Wochen herangezogen.

Nur in Ausnahmefällen kann diese 13­Wochen­Frist nicht maßgeblich sein. Etwa wenn bei starken saisonalen Schwankungen des Arbeitsanfalls im Zeitraum des Krankenstandes erfahrungsgemäß keine Überstunden zu leisten wären. (In einem Sommerbad fallen nach Ende der Badesaison erfah­rungsgemäß wenige oder keine Überstunden an.)

Unter Umständen kann diese Frist auch verlängert werden, weil im Beob­achtungszeitraum der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin – aus welchem Grund auch immer – nicht gearbeitet hat. In diesem Fall wird die Zeit der Nichtarbeit neutral gewertet.

Überlegen Sie: – Ein Bauarbeiter arbeitet an der Errichtung eines Wohnhauses im Akkord. Als der Bau fertiggestellt war, arbeitete die ganze Belegschaft mit dem nor­malen Regielohn weiter. Der Arbeitnehmer er­krankt unmittelbar nach Fertigstellung des Baues. Wie ist das Entgelt zu bemessen?

Verlust des Anspruchs auf Entgelt

Ruhen des Krankengeldes

Ausfallsprinzip

Weit gefasster Entgeltbegriff

Bezugsprinzip bei Angestellten

Ausfallsprinzip bei ArbeiterInnen

Ausnahmen von 13­Wochen­Frist

möglich

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Anmerkungen

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Fälligkeit des Krankenentgelts

Entgeltfortzahlung heißt, dass das Entgelt für die gesetzlich vor-geschriebene Dauer in jener Weise fortzuzahlen ist, als wäre keine Arbeitsverhinderung eingetreten. Das Entgelt ist somit auch zu den vertraglichen oder gesetzlichen Gehalts- bzw. Lohnzahlungs-terminen fällig, unabhängig davon, ob der Krankenstand beendet ist oder nicht. Die Fälligkeit des Entgelts richtet sich somit nach den auch sonst geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen bzw. Vereinbarungen.

Kündigung während des Krankenstandes

Während des Krankenstandes ist jederzeit eine Kündigung mög-lich, da der Ausspruch einer Kündigung keiner Begründung be-darf.

Im Falle einer ArbeitgeberInnenkündigung während des Krankenstandes ist daher nur zu prüfen, ob der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht auf Grund einer speziellen Rechtsvorschrift eine Kündigungsanfechtung durch­führen bzw. einen Kündigungsschutz geltend machen kann.

Entgeltfortzahlung bei Beendigung des ArbeitsverhältnissesEine spezielle Regelung der Entgeltfortzahlung gilt bei einigen Formen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn sich der Krankenstand über das Ende des Arbeitsverhältnisses erstreckt und der Arbeitnehmer/die Arbeit­nehmerin

● nach Antritt des Krankenstandes vom/von der ArbeitgeberIn gekündigt wurde,

● ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wurde oder● aus Verschulden des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin vorzeitig ausge­

treten ist,

bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die vorgesehene je­weilige gesetzliche Dauer bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis früher endet. Das bedeutet, dass die Entgeltfortzahlung auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen kann, soweit ein noch offener Entgelt­fortzahlungsanspruch gegeben ist.

Termin wie bei Gehalts­ bzw. Lohnzahlung

Kündigung jederzeit möglich

Regelung bei Arbeit­ geberInnenkündigung

/Der Anspruch auf Entgelt-fortzahlung bleibt über die Beendigung des Arbeitsver-hältnisses hinaus bestehen.

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Anmerkungen Der sozialpolitische Hintergrund dieser Regelung ist, dass der/die Arbeit­geberIn keinen finanziellen Vorteil haben soll, wenn er/sie das Arbeitsver­hältnis, wie oben angeführt, auflöst.

Soweit ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin diesen, abgesehen von der oben erwähnten Ausnahme, nur immer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschöpfen. Das ist dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis durch

● Lösung während der Probezeit,● Zeitablauf (Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses),● ArbeitnehmerInnenkündigung,● verschuldete Entlassung,● unbegründeten oder vom/von der ArbeitgeberIn nicht verschuldeten

Austritt oder● einvernehmliche Lösung

beendet wird.

Entgeltfortzahlungs­anspruch grund sätzlich bis zur Beendigung des

Arbeitsverhältnisses

Urlaubsstopp nachdrei Erkrankungstagen

Alle sonstigen arbeitsrechtlichen Ansprüche sind nach dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu bemessen.

Erkrankung während des Urlaubs

Wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin während des Urlaubs erkrankt bzw. verunglückt, so werden die Tage der Erkrankung dann auf den Urlaub nicht angerechnet, wenn die dadurch entstan-dene Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage andauert.

Die Erkrankung ist allerdings dem/der ArbeitgeberIn nach drei Tagen unverzüglich zu melden, und nach Wiederantritt des Dienstes ist darüber unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen.

Bei Erkrankung während des Urlaubs im Ausland muss neben dem ärzt­lichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung beigebracht werden, aus der hervorgeht, dass dieses ärztliche Zeugnis von einer zum Arztberuf zu­gelassenen Person ausgestellt wurde. Diese behördliche Bestätigung ist bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt (stationär oder ambulant) nicht notwendig.

Erkrankung im Ausland

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Anmerkungen

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Für Zeiträume einer entgeltpflichtigen Arbeitsverhinderung (Krankenstand, Kuraufenthalt usw.) darf ein Urlaubsverbrauch nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bei Abschluss der Urlaubsvereinbarung bekannt waren.

Krankengeld von der Krankenkasse● Für die Dauer des Krankenstandes gebührt grundsätzlich auch Kranken-

geld von der Krankenkasse.

● Das Krankengeld ruht allerdings zur Gänze für jene Zeit, für die der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf mehr als die Hälfte seines/ihres vor dem Krankenstand bezogenen Entgelts hat.

● Hat er/sie nur mehr Anspruch auf die Hälfte seines/ihres vor dem Krankenstand bezogenen Entgelts, so ruht auch das Krankengeld nur zur Hälfte. Daraus folgt, dass in diesem Fall der/die ArbeitnehmerIn den Anspruch auf das halbe Krankengeld besitzt.

● Beträgt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung 49 oder weniger Prozent – einige Kollektivverträge sehen eine derartige Besserstellung vor –, so steht dem/der ArbeitnehmerIn das Krankengeld in voller Höhe zu.

Sonderzahlungen gebühren grundsätzlich nicht für Zeiten, für die keine Pflicht zur Entgeltfortzahlung durch den/die ArbeitgeberIn besteht, außer Kollektivverträge sehen günstigere Bestimmungen vor.

Lehrlinge haben in Bezug auf Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung ei­gene Bestimmungen. Sie haben pro Lehrjahr Anspruch auf die Bezahlung von 4 Wochen volles Entgelt und für weitere 2 Wochen auf die Differenz zwischen Krankengeld und Lehrlingsentschädigung. Wenn diese Ansprü­che innerhalb eines Lehrjahres ausgeschöpft sind, hat der Lehrling für die ersten 3 Kalendertage Anspruch auf die volle Lehrlingsentschädigung und darüber hinaus für maximal 6 Wochen auf die Differenz zwischen Kranken­geld und Lehrlingsentschädigung (§ 17a BAG).

Bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit hat der Lehr­ling – pro Anlassfall – Anspruch auf 8 Wochen volles Entgelt und weitere 4 Wochen Teilentgelt (Differenz zwischen voller Lehrlingsentschädigung und Krankengeld von der Gebietskrankenkasse) vom/von der Lehrberech­tigten (§ 17a Abs. 4 BAG).

Krankengeldansprüche

Lehrlinge haben eigene Bestimmungen

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Anmerkungen1. Wann kann von einer Krankheit gesprochen werden?

2. Zu welchem Zeitpunkt muss der/die ArbeitgeberIn von ei­nem Krankenstand informiert werden?

3. Mit welcher Höhe des Entgelts kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nach dem Ausfallsprinzip rechnen?

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Anmerkungen

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Entgeltfortzahlungsanspruch für Angestellte

Der/Die Angestellte behält sein/ihr Entgelt für einen bestimmten Zeitraum, dessen Länge nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gestaffelt ist.

Krankheit (Unglücksfall), Kuraufenthalt (Erholungsaufenthalt)

Dauer des Arbeits­ volles halbes pro Krankheit verhältnisses Entgelt Entgelt aber höchstensbis 5 Jahre 6 Wochen 4 Wochen 10 Wochenvom 6.–15. Jahr 8 Wochen 4 Wochen 12 Wochenvom 16.–25. Jahr 10 Wochen 4 Wochen 14 Wochenab dem 26. Jahr 12 Wochen 4 Wochen 16 Wochen

Pro Krankenstand steht aber der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem/der ArbeitgeberIn maximal für einen Zeitraum in Höhe des jeweiligen Grundanspruchs zu (z. B. 6 Wochen volles und 4 Wochen halbes Entgelt = 10 Wochen).

Arbeitsunfall (Berufskrankheit)Beruht der Krankenstand auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrank­heit, so verlängert sich der Anspruch auf volles Entgelt von 6 bis 12 Wo-chen – je nach Beschäftigungsdauer – um 2 Wochen, dies jedoch nur dann, wenn der entgeltfällige Zeit raum von 6 Wochen durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit überschritten wird.

Das bedeutet umgekehrt, wenn zuerst ein Arbeitsunfall (Berufskrankheit) eintritt, der 6 Wochen nicht übersteigt, und danach ein oder mehrere Kran­kenstände nachfolgen, die nicht auf Arbeitsunfall (Berufskrankheit) beru­hen, dass sich die Frist durch normale Krankenstände nicht von 6 auf 8 Wochen verlängert.

Weitere Ansprüche bei FolgeerkrankungenErgibt sich nach einem Krankenstand innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt der Arbeit ein oder mehrere neuerliche Krankenstände, so gebührt zunächst – soweit noch vorhanden – das noch nicht ausgeschöpf ­ te Entgelt des Grundanspruchs. Soweit dieser jedoch ausgeschöpft wird, gebührt dem/der Angestellten während der Halbjahresfrist ein zusätzli-cher Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem/der ArbeitgeberIn in Höhe des halben Grundanspruchs.

Bei Arbeitsunfall/ Berufskrankheit: Verlängerung der Frist

Anspruchslänge nach Dauer des Arbeits­verhältnisses gestaffelt

Bei Folgeerkrankung: Halber Grundanspruch zusätzlich

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Anmerkungen

Gesamtübersicht

Ansprüche des/der Angestellten bei Krankheit

Dauer des volles Arbeits- halbes pro Krank- Arbeits­ Entgelt unfall Entgelt heit aber verhältnisses (voll) höchstens

bis 5 Jahre 6 Wochen +2 Wochen 4 Wochen 10 Wochen6 bis 15 Jahre 8 Wochen 8 Wochen 4 Wochen 12 Wochen16 bis 25 Jahre 10 Wochen 10 Wochen 4 Wochen 14 Wochenab 26 Jahre 12 Wochen 12 Wochen 4 Wochen 16 Wochen

Halbjahresfrist

Tritt ein neuerlicher Krankenstand erst nach 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Wiederantritts der Arbeit nach Beendigung des „ersten“ Krankenstandes, ein, so ist wieder ein voller Anspruch entstanden. Beispiel: Letzter Tag des Krankenstandes ist der 23. Jänner, so läuft die Frist vom 24. Jänner bis 23. Juli. Neuerlicher Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung bei einer neuerlichen Er-krankung am (oder nach) dem 24. Juli.Rechtlich gilt daher jeder Krankenstand, dem eine Periode von sechs Monaten ohne Krankenstand vorausgegangen ist, als „erster“ Krankenstand.

Bei einem laufenden Krankenstand hat die Halbjahresfrist keine Bedeutung. Es entstehen trotz Überschreitung der Halbjahresfrist keine neuerlichen An­sprüche. (Gegensatz zum Arbeiter: Hier entsteht ein „neuer“ Anspruch auf Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr mit neuem Arbeitsjahr, trotz laufendem Krankenstand).Bei einer nur kurzfristigen Unterbrechung des Krankenstandes (und Über­schreitung der Halbjahresfrist) kommt es auf die ärztliche Beurteilung an, ob auch die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt war. Die Krankenstände könnten zusammengerechnet werden.

Höherer Anspruch während des KrankenstandesEntsteht während des Krankenstandes ein höherer Anspruch (z. B. fünf Jah­re werden überschritten), so erhöht sich ab dem Eintritts­Stichtag auch der Anspruch für den Angestellten/die Angestellte.

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Anmerkungen

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Ansprüche des/der Angestellten bei neuerlichen Arbeitsverhinderungen innerhalb eines halben Jahres

nach Wiederantritt der Arbeit

Dauer des halbes Arbeits- viertel pro Krank- Arbeits­ Entgelt unfall Entgelt heit aber verhältnisses (voll) höchstens

bis 5 Jahre 6 Wochen +2 Wochen 4 Wochen 10 Wochen6 bis 15 Jahre 8 Wochen 8 Wochen 4 Wochen 12 Wochen16 bis 25 Jahre 10 Wochen 10 Wochen 4 Wochen 14 Wochenab 26 Jahre 12 Wochen 12 Wochen 4 Wochen 16 Wochen

Beispiel:

Dieses Beispiel bezieht sich auf einen Grundanspruch gemäß § 8 Abs. 1 AngG von 8 Wochen voll plus 4 Wochen halbes Krankenentgelt (Dauer des Dienstverhältnisses zwischen 5 und 15 Jahren).

Beispiel gemäß § 8 Abs. 1 AngG

Zweiterkrankung vom 19. 4. bis 25. 7., das sind 14 Wochen(Anspruch gegenüber dem/der ArbeitgeberIn max. 12 Wochen pro Krankenstand)

Wiedererkrankung im Sinne des § 8 (2), wobei das Halbjahr nachWiederantritt des Dienstes mit 12. 4. beginnt und mit 11. 10. endet

Gemäß § 8 (1) AngG besteht im vorliegenden Fall Anspruch auf 8 Wochenvolles und 4 Wochen halbes EntgeltVerbraucht werden während des oben genannten Zeitraumes 6 Wochenmit vollem Entgelt vom 1. 3. bis 11. 4.

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Anmerkungen

4. Wie lange ist der Entgeltfortzahlungsanspruch eines/einer An gestellten bei einer Beschäftigungsdauer von 4 Jahren und 2 Monaten?

Dritterkrankung vom 2. 8. bis 3. 10. – 9 Wochen(diese Erkrankung begann innerhalb des Halbjahres vom 12. 4. bis 11. 10.)

2 Wochen halbes Entgelt vom 2. 8. bis 15. 8. (Restanspruch aus § 8 (2))

4 Wochen Viertelentgelt vom 16. 8. bis 12. 9. (Restanspruch auch aus § 8 (2))

Vierterkrankung vom 2. 11. bis 20. 12. – 7 WochenDas Halbjahr ist gemäß § 8 (2) mit 11. 10. beendetAb 12. 10. gilt daher jede neue Erkrankung wieder als Ersterkrankunggemäß § 8 (1) AngG

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Anmerkungen

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5. Was ist unter der „Halbjahresfrist“ zu verstehen?

6. Wie lange hat ein Angestellter bei einer Beschäftigungsdauer von 4 Jahren Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einem Arbeitsunfall, wenn er bereits 6 Wochen Grundanspruch ausgeschöpft hat?

7. Entsteht während eines Krankenstandes ein höherer An­spruch, wenn der/die ArbeitnehmerIn das sechste Beschäf­tigungsjahr beginnt?

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Anmerkungen Entgeltfortzahlungsanspruch für Arbeiter● Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung eines Arbeiters/einer Arbeiterin

bei Krankheit (Unglücksfall) ist auf das Arbeitsjahr abgestellt.

● Eine rechtsverbindliche Umstellung des Anspruchszeitraumes auf das Kalenderjahr oder einen anderen Zeitraum ist nach dem Entgeltfortzah­lungsgesetz nur durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung mög­lich.

● Wiederholte Arbeitsverhinderungen innerhalb eines Arbeitsjahres sind nur im Rahmen des noch nicht ausgeschöpften Anspruchs entgeltpflichtig.

● Ab Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht jedenfalls wieder ein voller neuer Anspruch, unabhängig davon, ob der Entgeltanspruch im voran­gegangenen Jahr ausgeschöpft wurde oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn während des Krankenstandes (nicht bei Arbeitsunfall!) ein neues Arbeitsjahr beginnt.

Zusammenrechnung von Dienstzeiten

Für die Bemessung der Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches sind Arbeitszeiten bei demselben/derselben ArbeitgeberIn, die keine längere Unterbrechung als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzu-rechnen.

● Diese Zusammenrechnung entfällt, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeit­nehmerin das Arbeitsverhältnis selbst aufgekündigt hat, aus seinem/ihrem Verschulden entlassen wurde oder ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist.

● Wird das Unternehmen übertragen und werden die ArbeitnehmerInnen mit allen Rechten und Pflichten übernommen, sind die Vordienstzeiten anzurechnen.

Ausmaß des EntgeltfortzahlungsanspruchsDer/Die ArbeiterIn behält den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall gegenüber dem/der ArbeitgeberIn je nach Dauer seines/ihres Arbeitsverhältnisses für folgende Zeiträume pro Arbeitsjahr:

Krankheit (Unglücksfall), Kur- und Erholungsaufenthalt

Dauer des Arbeits­ Krankheit Krankheit Arbeitsunfall verhältnisses volles Entgelt halbes Entgelt eigener Anspruch

bis 5 Jahre 6 Wochen 4 Wochen 8 Wochen

vom 6. bis 15. Jahr 8 Wochen 4 Wochen 8 Wochen

vom 16. bis 25. Jahr 10 Wochen 4 Wochen 10 Wochen

ab dem 26. Jahr 12 Wochen 4 Wochen 10 Wochen

Der Anspruch der ArbeiterInnen bei Krankheit (Unglücksfall) ist – im Gegensatz zu den Angestellten – nach wie vor auf das Arbeitsjahr abgestellt. Wie der holte Arbeitsverhinderungen innerhalb eines Arbeitsjahres sind nur

Ansprüche der ArbeiterInnen auf

Arbeitsjahr abgestellt

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Anmerkungen

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im Rah men des noch nicht ausgeschöpften Anspruchs entgeltpflichtig. Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht im Krankheitsfall bzw. bei einem Kur- oder Erholungsaufenthalt ein voller Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies gilt auch, wenn das neue Arbeitsjahr während eines „laufenden“ Kran­kenstandes, Kur­ oder Erholungsaufenthaltes beginnt.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gebührt im Falle eines Arbeitsun-falls oder einer Berufskrankheit ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) bis zum jeweiligen Höchstausmaß von 8 bzw. 10 Wochen. Er ist im Gegensatz zum Anspruch auf Krankheit (Unglücksfall) auf den Anlassfall abgestellt.

Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin für jeden Arbeitsunfall (Berufskrankheit) der volle Anspruch zusteht.

Ein Arbeiter/Eine Arbeiterin hat pro Arbeitsunfall (Berufskrankheit) An­spruch auf Entgeltfortzahlung in voller Höhe, unabhängig von vorher­gegangenen Erkrankungen oder anderen Arbeitsunfällen bzw. Berufs­krankheiten.

Der Beginn eines neuen Arbeitsjahres ist bei einem Arbeitsunfall nicht relevant. Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht bei einem laufen­den Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den/die ArbeitgeberIn.

Ein Dienstnehmer wurde am 29. 11. 2012 bei einem Arbeitsunfall verletzt. Mit dem 26. 1. 2013 begann das neue Arbeitsjahr. Zu diesem Zeitpunkt war er noch wegen dieses Arbeitsunfalls im Krankenstand. Der Dienst­nehmer hat Anspruch auf 8 Wochen volles Entgelt, jedoch keinen neuer­lichen Anspruch mit Beginn des neuen Arbeitsjahres.

Ein seit 2 Jahren im Betrieb beschäftigter Arbeiter erkrankt im Arbeitsjahr zuerst für 8 Wochen. Er erleidet in der Folge einen Arbeitsunfall, der ihn 4 Wochen lang an der Arbeit hindert, und ist schließlich neuerlich 6 Wochen im Krankenstand.

Für die erste Erkrankung erhält der Arbeiter 6 Wochen volles und 2 Wochen halbes Entgelt. Für die Arbeitsverhinderung infolge des Arbeitsunfalls be­hält er seinen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts für 4 Wochen (ei ­ gener Anspruch). Im sechswöchigen neuerlichen Krankenstand erhält er nur mehr 2 Wochen halbes Entgelt, da der Entgeltfortzahlungsanspruch damit ausgeschöpft ist.

Für diese beiden Wochen erhält der Arbeiter das halbe Krankengeld, danach das volle Krankengeld von der Krankenkasse.

Wichtig: Krankenentgelte, die auf Grund des EFZG durch den/die Arbeit­geberIn ausbezahlt werden, sind wie der Arbeitslohn der Lohnsteuer zu unterziehen. In der Lohnsteuer sind auch alle Krankengeldzuschüsse wie Arbeitslohn zu versteuern (gemeinsam mit dem steuerpflichtigen Arbeits­lohn des jeweiligen Kalendermonats).

Beispiele

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Anmerkungen

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Krankenentgelt nach § 1154b ABGB

Diese Regelung gilt für alle ArbeitnehmerInnen, die weder dem EFZG noch dem Angestelltengesetz noch sonstigen arbeitsrecht-lichen Son dergesetzen unterliegen.

Die Textierung der Entgeltfortzahlung des § 1154b ABGB wird jener der Entgeltfortzahlung nach dem EFZG angeglichen, sodass für alle Arbeitneh­merInnen die erweiterte Entgeltfortzahlung gilt. Für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten sind nach dem ABGB gleichlautend ebenfalls 8 bzw. 10 Wochen Fortzahlung des Entgelts vorgesehen.

Geringfügige BeschäftigungGeringfügig Beschäftigte sind DienstnehmerInnen, die € 386,80 (2013) oder weniger pro Monat bzw. € 29,70 oder weniger pro Kalendertag (2013) ver­dienen. Auch sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den/die Ar beitgeberIn, haben aber keinen Anspruch auf Kranken-geld von der Gebiets krankenkasse. Weibliche geringfügig Beschäftigte erhalten nach einer Geburt vom/von der Arbeit geberIn 6 Wochen das laufende Entgelt weiter bezahlt (§ 8 Abs. 4 AngG), wenn sie keinen Anspruch auf Wochengeld haben.

TIPP: Mit einer Zahlung von € 54,59 pro Monat (Stand 2013) kann man sich freiwillig bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse kranken­ und pensionsversichern, wenn sonst keine Pflichtversicherung vorliegt (Optie-rungsmöglichkeit gem. § 19a ASVG). In diesem Fall erhält der/die Versi­cherte neben dem Anspruch auf Sachleistungen bei der Krankenversiche­rung auch pauschal € 138,92 pro Monat (2013).

Geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen, die von der Optionsmöglich­keit Gebrauch gemacht haben, bekommen für die Dauer der Wochenhilfe (grundsätzlich 8 Wochen vor und nach einer Geburt) einen Fixbetrag von € 8,45 pro Tag (Stand 2013) an Wochengeld.Nähere Details bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse oder unter www.sozialversicherung.at

Freie DienstnehmerInnenFreie DienstnehmerInnen (im Sinne von § 4 Abs. 4 ASVG) haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom/von der Arbeit­geberIn. Von der Gebietskrankenkasse haben sie ab dem 4. Tag Anspruch auf Krankengeld mit einer Mindestanspruchsdauer von 26 Wochen. Diese Anspruchsdauer erhöht sich auf 52 Wochen, wenn der freie Dienstnehmer/die freie Dienstnehmerin innerhalb der letzten 12 Monate vor Beginn des Krankenstandes mindestens 6 Monate in der Krankenversicherung ver­sichert war.

Freie Dienstnehmerinnen erhalten im Regelfall 8 Wochen vor bzw. nach einer Geburt Wochengeld von der Gebietskrankenkasse.Die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld ist der Nettoverdienst der letzten 3 (vollen) Kalendermonate. Zur Ermittlung wird das monatliche Bruttoeinkommen um die sozialen Abgaben einer alleinstehenden Ange­stellten und unter Berücksichtigung der ohne Antrag zustehenden Frei­beträge vermindert.

Geringfügig (freie) beschäftigte DienstnehmerInnen können ihr Options-recht nützen und sich mit dem Betrag von € 54,59 (2013) pro Monat selbst bei der Gebietskrankenkasse kranken­ und pensionsversichern. Geringfügig

Freiwillige Option

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Die Höhe des Wochengeldes

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Anmerkungen

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beschäftigte freie Dienstnehmerinnen erhalten dann ebenfalls einen Fixsatz von € 8,45 pro Tag (Stand 2013) für die Dauer des Beschäftigungsverbotes. Nähere Details bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse oder unter www.sozialversicherung.at

8. Auf welchen Zeitraum ist der Anspruch eines Arbeiters/ einer Arbeiterin bei Krankheit abgestellt?

9. Wie lange ist der Entgeltfortzahlungsanspruch im Falle eines Arbeitsunfalls?

10. Ein Arbeiter, der im vierten Jahr im Betrieb beschäftigt ist, erleidet einen Arbeitsunfall und ist aus diesem Grunde 7 Wochen im Krankenstand. Nachdem er anschließend 10 Wochen gearbeitet hat, wird ihm von der Krankenkasse wegen seines Rheumaleidens ein Kuraufenthalt in der Dau­er von 3 Wochen genehmigt. Der Arbeitnehmer ist aber in diesem Arbeitsjahr wegen einer schweren grippalen Infek­tion bereits 4 Wochen im Krankenstand gewesen. Welchen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat der Arbeitnehmer?

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Anmerkungen Beantwortung der FragenF 1: Krankheit liegt dann vor, wenn ein regelwidriger Körper­ oder Geis­

teszustand eine Krankenbehandlung notwendig macht.

F 2: ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet, unverzüglich und unaufgefor­dert die Arbeitsverhinderung bekanntzugeben.

F 3: ArbeitnehmerInnen erhalten jenes Entgelt, das ihnen gebührt hätte, wenn sie gearbeitet hätten (inkl. Schichtzulage, Prämien, Überstun­denpauschale usw.).

F 4: Der Entgeltfortzahlungsanspruch beträgt insgesamt (inklusive Fol­gekrankheiten) 6 Wochen voll, 4 Wochen halb, 6 Wochen halb und 4 Wochen ein Viertel pro Krankheit, maximal 10 Wochen.

F 5: Die Halbjahresfrist beginnt mit dem Tag des Wiederantritts der Arbeit nach dem ersten Krankenstand zu laufen. War der/die Angestellte 6 Monate nicht im Krankenstand, gilt jede darauf folgende Erkran­kung als „erster“ Krankenstand mit Vollanspruch.

F 6: Zusätzlich zwei Wochen, insgesamt somit 8 Wochen.

F 7: Ja.

F 8: Grundsätzlich auf das Arbeitsjahr. Eine rechtswirksame Umstellung auf das Kalenderjahr oder einen anderen Zeitpunkt ist nur durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich.

F 9: 8 Wochen (bis 15 Jahre) bzw. 10 Wochen (ab dem 16. Jahr der Beschäf­tigung).

F 10: Ansprüche des Arbeiters: Gesamtanspruch: 6 Wochen volles Entgelt, 4 Wochen halbes Entgelt

(Krankheit), 8 Wochen volles Entgelt (Arbeitsunfall) 1. Arbeitsunfall (7 Wochen volles Entgelt) als eigener Anspruch; 2. Grippale Infektion (4 Wochen volles Entgelt); 3. Kuraufenthalt (2 Wochen volles Entgelt, 1 Woche halbes Entgelt +

halbes Krankengeld von der Krankenkasse).

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VÖGB-/AK-Skriptenlehrgang

Auf der ÖGB-Homepage findet sich ebenfalls eine Übersicht der Skripten:

www.voegb.at/skripten

Zudem übermitteln wir gerne einen Folder mit dem jeweils

aktuellen Bestand an Skripten und stehen für weitere Informationen

zur Verfügung.

● Informationen und Bestellung der VÖGB-/AK-Skripten:www.voegb.at/skriptenlehrgang

Der Skriptenlehrgang ist für alle, die nicht an gewerkschaftlichen Seminaren teilnehmen können, gedacht. Durch den Fernlehrgang bietet der ÖGB die Möglichkeit, sich gewerkschaft-liches Grundwissen im Selbststudium anzueignen. Teilnehmen können gewerkschaftliche FunktionärInnen der Arbeitnehmervertretung und interessierte Gewerkschaftsmitglieder. Die Skripten können auch als Schulungsmaterial für Seminare und Vorträge verwendet werden.

● Wie nehme ich teil?Es sind keine besonderen Vorkenntnisse nötig, einfach anrufen oder E-Mail senden. Die Abwicklung erfolgt per Post oder E-Mail, Anpassung an individuelles Lerntempo – ständige Betreuung durch das ÖGB-Referat für Bildung, Freizeit und Kultur. Die Teilnahme ist für Gewerkschaftsmitglieder kostenlos. Nach Absolvierung einer Skriptenreihe erhält der Kollege/die Kollegin eine Teilnahmebestätigung.

● Was sind Themen und Grundlagen?Über 100 von SpezialistInnen gestaltete Skripten, fachlich fundiert, leicht verständlich, zu folgenden Themenbereichen: • Gewerkschaftskunde • Politik und Zeitgeschehen • Sozialrecht • Arbeitsrecht • Wirtschaft–Recht–Mitbestimmung • InternationaleGewerkschaftsbewegung • Wirtschaft • Praktische Gewerkschaftsarbeit •Humanisierung–Technologie–Umwelt • Soziale Kompetenz

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SKRIPTEN ÜBERSICHT

AR-1 Kollektive RechtsgestaltungAR-2A Betriebliche InteressenvertretungAR-2B Mitbestimmungsrechte des BetriebsratesAR-2C Rechtstellung des BetriebsratesAR-3 ArbeitsvertragAR-4 ArbeitszeitAR-5 UrlaubsrechtundPflegefreistellungAR-6 EntgeltfortzahlungimKrankheitsfallAR-7 Gleichbehandlung im ArbeitsrechtAR-8A ArbeitnehmerInnenschutz I:

Überbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutzAR-8B ArbeitnehmerInnenschutz II:

Innerbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutzAR-9 Beendigung des ArbeitsverhältnissesAR-10 ArbeitskräfteüberlassungAR-11 BetriebsvereinbarungAR-12 Lohn(Gehalts)exekutionAR-13 BerufsausbildungAR-14 Wichtiges aus dem AngestelltenrechtAR-15 Betriebspensionsrecht IAR-16 Betriebspensionsrecht II AR-17 Betriebspensionsrecht IIIAR-18 AbfertigungneuAR-19 Betriebsrat – Personalvertretung

RechteundPflichtenAR-20 Arbeitsrecht in den ErweiterungsländernAR-21 AtypischeBeschäftigungAR-22 Die Behindertenvertrauenspersonen

ARBEITSRECHT

SR-1 GrundbegriffedesSozialrechts

SR-2 GeschichtedersozialenSicherung

SR-3 Sozialversicherung–Beitragsrecht

SR-4 Pensionsversicherung I: Allgemeiner Teil

SR-5 Pensionsversicherung II: Leistungsrecht

SR-6 Pensionsversicherung III: Pensionshöhe

SR-7 Krankenversicherung I: Allgemeiner Teil

SR-8 Krankenversicherung II: Leistungsrecht

SR-9 Unfallversicherung

SR-10 Arbeitslosenversicherung I: Allgemeiner Teil

SR-11 Arbeitslosenversicherung II: Leistungsrecht

SR-12 Insolvenz-Entgeltsicherung

SR-13 FinanzierungdesSozialstaates

SR-14 Pflegesicherung

SR-15 Mindestsicherung

SozIAlRECHT

GEwERKSCHAfTSKuNdE

GK-1 WassindGewerkschaften?StrukturundAufbauderösterreichischenGewerk-schaftsbewegung

GK-2 Geschichte der österreichischen Gewerk-schaftsbewegungvondenAnfängenbis1945

GK-3 Die Geschichte der österreichischen GewerkschaftsbewegunginderZweitenRepublik

GK-4 StatutenundGeschäftsordnung

GK-5 Vom 1. bis zum 17. Bundeskongress

GK-7 DieKammernfürArbeiterundAngestellte

AnmeldungenzumSkriptenlehrgangdesÖGB:ÖGB-Referat für Bildung, freizeit, Kultur

1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 • Telefonische Auskunft 01 / 534 44 / 39255 Dw.

DieeinzelnenSkriptenwerdenlaufendaktualisiert.

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Anmerkungen

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Fragen zu Arbeitsrecht 6Wir ersuchen Sie, die folgenden Fragen zu beantworten:*

1. Ein Angestellter ist 3 Jahre in einem Betrieb beschäftigt. Sein erster Kran ­ kenstand betrug 2 Wochen, vom 18. bis 31. Jänner. Nachdem er in der Folge 6 Wochen gearbeitet hatte, erkrankte er neuerlich für 12 Wochen. Er arbeitete wieder 4 Wochen und erkrankte neuerlich für 6 Wochen. Nachdem er eine Woche gearbeitet hatte, erlitt er einen Arbeitsunfall mit einer Dienstverhinderung im Aus maß von weiteren 3 Wochen. Welche Ansprüche auf Entgeltfortzahlung hat dieser Angestellte?

Beachten Sie insbesondere, dass es eine Höchstdauer für die Entgelt­fortzahlung pro Krankenstand gibt. Siehe Tabelle Seite 12.

2. Welchen zusätzlichen Anspruch hat ein/e ArbeiterIn, welchen ein/e An­ gestellte/r im Falle eines Arbeitsunfalls?

Name und Adresse:

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Anmerkungen

* SkriptenlehrgangsteilnehmerInnen bitten wir, nach Abschluss der Fragen­beant wortung die Seite(n) mit den Fragen abzutrennen und an folgende Adresse zu senden:Skriptenlehrgang des Österreichischen Gewerkschaftsbundes1020 Wien, Johann­Böhm­Platz 1.

3. Ab wann muss sich ein/e ArbeitnehmerIn krankschreiben lassen?

4. In welchem Höchstausmaß hat ein/e ArbeiterIn maximal Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem/der ArbeitgeberIn?

(Beschäftigungsdauer: 2 Jahre)

5. Wie lange bezieht ein/e ArbeitnehmerIn Entgeltfortzahlung, wenn die Kündigung innerhalb des Krankenstandes ausgesprochen wurde?