Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung - AR-FWB -

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Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung - AR-FWB -

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Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung - AR-FWB -. Geltungsbereich. Die AR gilt für Alle Mitarbeiter/innen in Kirche und Diakonie außer Pfarrer und Lehrende an Hochschulen eingeschränkt für Religionslehrer und Pflegepersonal. - PowerPoint PPT Presentation

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Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen

Fort- und Weiterbildung

- AR-FWB -

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Geltungsbereich

Die AR gilt für

• Alle Mitarbeiter/innen in Kirche und Diakonie

außerPfarrer und Lehrende an Hochschulen

eingeschränktfür Religionslehrer und Pflegepersonal

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Kategorien der Fortbildungsmaßnahmen

Kategorie I

- Fortbildungsmaßnahme (FM) - ist für das Aufgabengebiet gernerell vorgesehen

(z.B. Schwangerschaftskonfliktberatung)

oder- ist überwiegend im dienstlichen Interesse

oder- ist dienstlich angeordnet

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Kategorien der Fortbildungsmaßnahmen

Kategorie II

Fortbildungsmaßnahme

ist in überwiegenden dienstlichen Interesse

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Kategorien der Fortbildungsmaßnahmen

Kategorie III

Fortbildungsmaßnahme

hat dienstlichen Bezug – Eigeninteresse

überwiegt

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Pflicht und Recht zur Fort- und Weiterbildung

- MAin hat die Pflicht an FM teilzunehmen- Kategorie I

- MAin hat das Recht an Maßnahmen der Kategorie II teilzunehmen,wenn kein dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen

- MAin hat das Recht an Maßnahmen der Kategorie III teilzunehmen,wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen

Der Anspruch auf Fortbildung besteht erst nach sechsmonatigerBeschäftigung

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Beantragung und Genehmigung von Fortbildungsmaßnahmen

FMen nach Kategorie I sind anzuordnen

- mindestens 2 Monate vor Beginn der Maßnahme

- schriftlich- unter Berücksichtigung persönlicher

Belange

Näheres ist durch eine DV zu regeln

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Arbeitszeitanrechnung bei Teilnahme an FMen

Die Zeit der Teilnahme an FMen der

Kategorie I ist Arbeitszeit

(Dienstreisenregelung)

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Arbeitszeitanrechnung bei Teilnahme an FMen

Für FMen der Kategorien II und III wird Arbeitsbefreiung gewährt(Arbeitsbefreiung = Anrechnung der AZ, die man am Arbeitplatz zu erbringen hätte)

Anspruch auf Arbetisbefreiung - bei Kategorie I

bis zu 12 Tage in 2 Kalenderjahren

- bei Kategorie IIIbis zu 5 Tage in 1 Kalenderjahr

Durch DV kann Abweichendes vereinbart werden

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Kostenregelung für Fortbildungsmaßnahmen

Kategorie IAG trägt die Kosten nach der Reisekostenregelung

Kategorie IIAG trägt mindestens 50 % der Kosten

Kategorie IIIAG übernimmt keine Kosten

Für Kategorie I und II kann Abweichendes durch DVgeregelt werden

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Besondere Bestimmungen

- Erkrankt der/die MAin vor oder während der FM, übernimmt der AG die Kosten

- Weiterbildungsmaßnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen AG und MAin.

Rückzahlungsverpflichtungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst können entweder -

- einzelvertraglichoder

- durch DV geregelt werden.