Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung - AR-FWB -
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Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen
Fort- und Weiterbildung
- AR-FWB -
Geltungsbereich
Die AR gilt für
• Alle Mitarbeiter/innen in Kirche und Diakonie
außerPfarrer und Lehrende an Hochschulen
eingeschränktfür Religionslehrer und Pflegepersonal
Kategorien der Fortbildungsmaßnahmen
Kategorie I
- Fortbildungsmaßnahme (FM) - ist für das Aufgabengebiet gernerell vorgesehen
(z.B. Schwangerschaftskonfliktberatung)
oder- ist überwiegend im dienstlichen Interesse
oder- ist dienstlich angeordnet
Kategorien der Fortbildungsmaßnahmen
Kategorie II
Fortbildungsmaßnahme
ist in überwiegenden dienstlichen Interesse
Kategorien der Fortbildungsmaßnahmen
Kategorie III
Fortbildungsmaßnahme
hat dienstlichen Bezug – Eigeninteresse
überwiegt
Pflicht und Recht zur Fort- und Weiterbildung
- MAin hat die Pflicht an FM teilzunehmen- Kategorie I
- MAin hat das Recht an Maßnahmen der Kategorie II teilzunehmen,wenn kein dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen
- MAin hat das Recht an Maßnahmen der Kategorie III teilzunehmen,wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen
Der Anspruch auf Fortbildung besteht erst nach sechsmonatigerBeschäftigung
Beantragung und Genehmigung von Fortbildungsmaßnahmen
FMen nach Kategorie I sind anzuordnen
- mindestens 2 Monate vor Beginn der Maßnahme
- schriftlich- unter Berücksichtigung persönlicher
Belange
Näheres ist durch eine DV zu regeln
Arbeitszeitanrechnung bei Teilnahme an FMen
Die Zeit der Teilnahme an FMen der
Kategorie I ist Arbeitszeit
(Dienstreisenregelung)
Arbeitszeitanrechnung bei Teilnahme an FMen
Für FMen der Kategorien II und III wird Arbeitsbefreiung gewährt(Arbeitsbefreiung = Anrechnung der AZ, die man am Arbeitplatz zu erbringen hätte)
Anspruch auf Arbetisbefreiung - bei Kategorie I
bis zu 12 Tage in 2 Kalenderjahren
- bei Kategorie IIIbis zu 5 Tage in 1 Kalenderjahr
Durch DV kann Abweichendes vereinbart werden
Kostenregelung für Fortbildungsmaßnahmen
Kategorie IAG trägt die Kosten nach der Reisekostenregelung
Kategorie IIAG trägt mindestens 50 % der Kosten
Kategorie IIIAG übernimmt keine Kosten
Für Kategorie I und II kann Abweichendes durch DVgeregelt werden
Besondere Bestimmungen
- Erkrankt der/die MAin vor oder während der FM, übernimmt der AG die Kosten
- Weiterbildungsmaßnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen AG und MAin.
Rückzahlungsverpflichtungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst können entweder -
- einzelvertraglichoder
- durch DV geregelt werden.