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Arbeitstagung der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik

am 14.11.2013 in Leonberg

aktualisierter Stand: 25.08.2014

Erläuterungen zu den Anfragen der

Baurechtsbehörden und prüfenden Personen

1. LBO und zugehörige Verordnungen

2. Bautechnische Prüfung / Prüfgebühren

3. Sonstiges Baurecht

4. Brandschutz

5. Lastannahmen

6. Technische Fragen

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VPI - AT 14.11.2013 Seite 2

Fragen zur VPI – Arbeitstagung am 14.11.2013

1. LBO und zugehörige Verordnungen

1.1

Zum Entwurf der neuen LBO, zu Nummer § 6 Abs. 3:

Abs. 3 Nr. 3 wird aufgehoben und sein Inhalt in § 5 Abs. 6 übernommen.

Damit kann eine deutliche Verfahrenserleichterung bei nachträglichen Maß-

nahmen zur Wärmedämmung bestehender Gebäude erreicht werden. Ob-

wohl diese Maßnahmen an der Außenwandverkleidung generell verfahrens-

frei gestellt sind, muss derzeit nach Abs. 3 Nr. 3 die Unterschreitung der

vorgeschriebenen Abstandsflächentiefen ausdrücklich behördlich zugelas-

sen werden. Künftig wird diese isolierte behördliche Entscheidung nicht

mehr erforderlich sein, da die nachträgliche Wärmedämmung nach § 5

Abs. 6 Satz 2 bei der Bemessung der Abstandsflächentiefen nicht mehr zu

berücksichtigen sein wird.

Frage: Ab wann geht man von einem bestehenden Gebäude aus?

Ein halbes oder ein Jahr nach Fertigstellung oder …?

Wann von nachträglichen Maßnahmen bei einem bestehenden Gebäude gespro-

chen werden kann, hängt nicht von einem bestimmten Zeitraum nach der Fertig-

stellung des Gebäudes ab. Es ist daher nicht notwendig einen solchen Zeitraum

zu bestimmen. Entscheidend ist vielmehr die Zielsetzung der Vorschrift: Es soll

eine angemessene und zeitgemäße Wärmedämmung im Bestand ermöglicht

werden, nicht aber soll dem Bauherrn die Möglichkeit gegeben werden, bei einem

Neubau später für die Wärmedämmmaßnahme die nachbarschützenden Ab-

standsflächen unterschreiten zu können. Der Bauherr muss daher beim Neubau

die zu diesem Zeitpunkt geltenden Wärmeschutzvorschriften einhalten und hier-

für sofort die erforderliche Wärmedämmung vorsehen. Wenn er diese nicht, nicht

ausreichend oder zunächst nur in Form einer Innenwärmedämmung vornimmt,

kann er nicht später zur Erreichung dieses geforderten Wärmeschutzes durch

eine Außenwärmedämmung die geltenden Abstände unterschreiten. Dies wäre

keine nachträgliche Maßnahme zur Verbesserung der Wärmedämmung eines

bestehenden Gebäudes im Sinne des § 6 Abs. 3 bzw. keine künftig bei der Be-

messung der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 6 nicht zu berücksichtigende Maß-

nahme.

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VPI - AT 14.11.2013

1.2 Zu § 17 Abs. 2 LBOVVO – bautechnische Prüfung im vereinfachten Geneh-

migungsverfahren:

Wer muss im vereinfachten Genehmigungsverfahren den Prüfauftrag ertei-

len? Baurechtsbehörde oder Bauherr?

Entsprechend § 17 Abs. 2 muss im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

der Bauherr die bautechnische Prüfung beauftragen.

1.3 Zu § 17 Abs. 2 LBOVVO – bautechnische Prüfung im vereinfachten Geneh-

migungsverfahren:

Danach hat der Bauherr eine prüfende Stelle mit der bautechnischen Prü-

fung zu beauftragen. Es hat sich herausgestellt, dass Aufwand für die Bear-

beitung in Bezug auf die bautechnische Prüfung unter Umständen größer

ist, als wenn die Beauftragung durch die Baurechtsbehörde erfolgt (Erläute-

rungen, Bereitstellung von Texten für den Auftrag, Nachfragen nach den

Prüfberichten und nach Abschluss der Prüfung nach den statischen Unter-

lagen selbst).

Kann im Rahmen der LBO-Novellierung darauf hingewirkt werden, dass

Prüfaufträge wie im Genehmigungsverfahren von der Baurechtsbehörde

erteilt werden?

Mit Einführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens sollten die unte-

ren Baurechtsbehörden entlastet werden, es wurde deshalb bewusst die Beauf-

tragung der bautechnischen Prüfung durch den Bauherrn eingeführt.

Wenn sich diese Vorgehensweise nicht bewährt, sollte das Thema im Rahmen

der regelmäßig stattfindenden Baurechtsreferenten-Besprechungen angespro-

chen werden.

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1.4 Zu § 18 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LBOVVO:

Wegfall der bautechnischen Prüfung bei nichtgewerblichen eingeschossi-

gen Gebäuden bzw. Gebäuden ohne Aufenthaltsräume:

Es wäre hilfreich die Systematik zu erläutern, da insbesondere die Frage

auftaucht wieso hier der Begriff „nicht gewerblich" verwendet wird, da er

keinen Bezug zu einer bautechnischen Relevanz hat.

Sinn der Regelung ist, kleinere Gebäude, deren Gefährdungspotenzial aller Vo-

raussicht nach gering ist, von der bautechnischen Prüfung zu befreien.

Bei gewerblichen Gebäuden kann aber durch den Gewerbebetrieb mit höheren

Lasten zu rechnen sein, die zu einer höheren Beanspruchung der Gebäude füh-

ren können und somit durchaus bautechnisch relevant sein können.

In § 2 Abs. 7 definiert die Landesbauordnung Aufenthaltsräume als Räume, die

zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeig-

net sind.

Zu Aufenthaltsräumen zählen beispielsweise Wohnräume, Schlafräume, Wohn-

und Essdielen, Arbeitsräume wie Büro-, Geschäfts-, Verkaufsräume und Werk-

stätten, Gaststätten, gewerbliche Spül- oder Waschküchen, Versammlungsräu-

me, Schul- und Krankenräume, Turnhallen und andere Sportstättenräume. Auch

Werk- oder Sporträume gehören dazu, wenn sie mehr als nur "selten und kurzzei-

tig" genutzt werden.

Keine Aufenthaltsräume sind insbesondere Nebenräume wie Gänge, Flure, Trep-

penräume, Toiletten, Bäder, Abstellräume, Vorratsräume; ferner Räume für tech-

nische Installationen wie Heiz-, Kessel- oder Maschinenräume. Desweiteren

Räume die zur Lagerung von Waren und zur Aufbewahrung von Gegenständen

bestimmt sind, soweit sie nicht auch als Arbeitsräume dienen, sowie Garagen.

Diese und weitere Erläuterungen siehe Sauter, Kommentar zur Landesbauord-

nung für Baden-Württemberg, Band 1, 3. Auflage

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1.5 Zu § 18 Abs. 1 Nr. 6 LBOVVO (Nebenanlagen):

Baurechtlich zu genehmigende Windenergieanlagen (WEA) können z.B. bei

landwirtschaftlichen Aussiedlerhöfen errichtet werden. Es stellt sich daher

die Frage, wenn für die WEA keine Typenprüfung vorliegt, ob eine Prüfver-

zichtserklärung ausreichend ist.

(vgl. hierzu die Regelung, die für landwirtschaftliche Biogasanlagen getrof-

fen wurde, die nun grundsätzlich prüfpflichtig sind)

Eine WEA ist aus Sicht des Umweltministeriums wie eine Biogasanlage keine

Nebenanlage im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 6, da sie nicht für den Betrieb eines

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist, sondern eine eigenständi-

ge Anlage zum Erzielen von Einkünften und Gewinn ist. Sie bedarf somit grund-

sätzlich einer bautechnischen Prüfung, es sei denn sie ist als verfahrensfreie An-

lage im Sinne vom Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO einzustufen. Die bautechnische

Prüfung umfasst nach § 17 Abs. 1 LBOVVO die Prüfung der bautechnischen

Nachweise und die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht. Die

Prüfung der bautechnischen Nachweise kann nach § 68 Abs. 1 LBO ganz oder

teilweise durch eine Typenprüfung ersetzt werden. Die Typenprüfung kann nicht

die im Rahmen der bautechnischen Prüfung durchzuführende Überwachung in

konstruktiver Hinsicht ersetzen. Im Zuge dieser Überwachung ist auch zu über-

prüfen, ob die tatsächliche Ausführung der baulichen Anlage den Annahmen der

Typenprüfung entspricht.

Generell kann die Baurechtsbehörde im Genehmigungsverfahren nach § 19

Abs. 2 LBOVVO auf die bautechnische Prüfung nach § 17 LBOVVO verzichten,

soweit sie die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen aus der Erfahrung

beurteilen kann.

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1.6 Zu § 18 Abs. 1 Nr. 6 LBOVVO (Nebenanlagen):

Bei größeren landwirtschaftlichen Stallbauten sind oftmals Nebenanlagen in

Form von Güllebehältern und Fahrsiloanlagen enthalten. Aus Kostener-

sparnisgründen legen die Bauherrn Typenstatiken bzw. bautechnische Be-

stätigungen vor. Es stellt sich daher die Frage, ob bei gleichzeitig zu errich-

tenden mehreren baulichen Anlagen auch die Nebenanlagen von der Prüf-

pflicht erfasst werden, bzw. ob es nicht angezeigt ist, sofern eine prüfende

Person mit der Überwachung des Bauvorhabens ohnehin betraut ist, die

Bauausführung von Nebenanlagen, die über eine Typenprüfung verfügen,

bzw. eine bautechnische Bestätigung haben, überwachen zu lassen.

Eine nicht prüfpflichtige Nebenanlage kann – unabhängig von der Art der bau-

technischen Nachweise – nicht einer bautechnischen Prüfung (Überwachung)

unterzogen werden, es sei denn es liegen Gründe entsprechend § 18 Abs. 6

LBOVVO vor.

Ist eine Nebenanlage jedoch Teil eines prüfpflichtigen Gesamtvorhabens, wird

auch die Nebenanlage prüfpflichtig. Bei Vorliegen einer Typenprüfung sollte die

bautechnische Prüfung die Einhaltung der Randbedingungen der Typenprüfung,

die Kontrolle der Vollständigkeit mit ggfs. Prüfung der restlichen statischen Be-

rechnungen und die Bauüberwachung umfassen.

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1.7 1. Prüfpflicht nach § 18 Abs. 1 letzter Satz Nr. 2 LBOVVO bei mehr als ei-

nem Untergeschoss:

Ist die Definition des Untergeschosses entsprechend nach § 2 Abs. 5

LBO anzuwenden?

2. Prüfpflicht bei einseitiger Erddruckbelastung bei einer Höhendifferenz

zwischen den Geländeoberflächen > 4 m.

Von welchem Gelände ausgehend wird gemessen? (siehe Skizze)

Zu 1.):

In Ermangelung einer eigenen Definition in der LBOVVO kann die Definition des

Kellergeschosses nach § 2 Abs. 5 LBO herangezogen werden.

Zu 2.):

Es ist die Höhendifferenz zwischen höchster und niedrigster Geländeoberfläche

anzusetzen.

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2. Bautechnische Prüfung / Prüfgebühren

2.1 Prüfpflicht bzw. Umgang mit kleinen Silos, beispielsweise Salzsilos, Getrei-

desilos?

1. Klären, ob es sich um eine verfahrensfreie Anlage nach z.B. Anhang Nr. 6 d)

zu § 50 Abs. 1 handelt.

2. Klären, ob es sich um eine Nebenanlage im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 6

LBOVVO handelt.

Falls Nr. 1 oder Nr. 2 mit „Ja“ beantwortet werden, bedarf das Silo keiner bau-

technischen Prüfung.

2.2 Erteilung von Prüfaufträgen:

In manchen Fällen ist es absehbar, dass es Uneinigkeit hinsichtlich der an-

rechenbaren Kosten geben wird. Kann der Prüfauftrag mit der Auflage er-

teilt werden, dass mit der Prüfung erst begonnen werden darf, wenn die an-

rechenbaren Kosten von beiden Seiten bestätigt sind?

Nein!

Die Festsetzung der Gebühren ist vom Prüfauftrag getrennt zu beurteilen. Die

Durchführung der bautechnischen Prüfung als öffentliche Leistung kann nicht von

einer Vorentscheidung über die Gebühren abhängig gemacht werden.

2.3 Fermenter / Güllebehälter:

1. Gibt es allgemein gültige Regeln, in welchen Fällen Fermenter / Güllebe-

hälter prüfpflichtig sind oder nicht?

2. Falls diese Behälter geprüft werden müssen, wie soll die Bewertung /

Abrechnung der Gebühren für die bautechnische Prüfung erfolgen: nach

Kosten, nach Bauwerten (Tab. 15.6 als Lagergebäude nach 11.1/13?)

oder Abrechnung nach Zeitaufwand?

Zu 1.):

Nein

Zu 2.):

Ist im Einzelfall zu klären, alle drei Varianten sind möglich.

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2.4 Umbauten:

Können die im Baugesuch und / oder im Prüfauftrag angegebenen Rohbau-

kosten als anrechenbare Kosten für die Abrechnung nach der GebVO UM

verwendet werden oder muss immer (wenn keine Bauwerte vorliegen) vom

Bauherrn eine Gewerkeliste nach 15.7 vorgelegt werden?

Entsprechend Gebührenverzeichnis UM Nr. 15.4 d) sind die vollständigen Kosten

der Gewerke nach Nr. 15.7 zu ermitteln und der Gebührenrechnung zugrunde zu

legen.

Alternativ ist bei Umbauten auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand möglich.

2.5 Bei der Abrechnung von Prüfleistungen nach Zeitaufwand:

Gilt der Stundensatz zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung oder der

Stundensatz zum Datum des Prüfauftrages?

Bei der Abrechnung von Prüfleistungen nach Zeitaufwand kann die bautechni-

sche Prüfung über Stundennachweise exakten Zeiträumen zugeordnet werden.

Deshalb kann die Prüfgebühr mit den jeweils geltenden Stundensätzen ermittelt

werden.

Die Übergangsvorschrift von § 2 GebVO UM gilt insoweit nicht.

2.6 Widersprüche gegen Gebührenrechnungen:

Falls der Bauherr im normalen Genehmigungsverfahren einen Widerspruch

einreicht, darf / soll die BVS dann diesen bearbeiten und ggf. darüber ent-

scheiden (ob formal gerechtfertigt, Anforderung der Gewerkeliste) oder lie-

gen die Entscheidung und Bearbeitung alleine beim zuständigen Bau-

rechtsamt

Die Bearbeitung und Entscheidung liegt allein beim zuständigen Baurechtsamt.

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2.7 Gebührenverordnung

1. Die DIN 276 wurde ja als Grundlage für die anrechenbaren Kosten (wenn

es keine Bauwerte gibt) herausgenommen.

Was war der Grund dafür?

Wir - die BVS - tun uns oft schwer, die richtigen Zahlen zu bekommen.

Wir überlegen im Beirat, wie wir dies besser hinbekommen könnten. Be-

vor wir einen Vorschlag machen - wir hoffen, dass das prinzipiell mög-

lich ist - würden wir gerne mit Ihnen darüber sprechen.

2. Können Sie abschätzen, wie es mit den Gebühren für die Hallen zeitlich

weitergehen kann?

Und auch in Bezug auf das Prüfen von komplexen Gebäudemodellen?

(...wenn wir hier eine Priorität festlegen müssen, dann wäre die Erhö-

hung der Gebühren für Hallen vorzuziehen.)

Zu 1.):

Ref. 45 hat mit Schreiben vom 28.06.2010 der BVS mitgeteilt, dass die – bis da-

hin herangezogene – DIN 276-2:1981-04 nicht mehr über den Beuth-Verlag be-

zogen werden kann. Als Neuregelung wurden 2 Vorschläge unterbreitet:

Umstellung auf die Berechnungen wie in der HOAI (vergleichbar mit M-PPVO)

Umstellung auf die Neuausgabe von DIN 276

Mit Schreiben vom 08.07.2010 hat die BVS von beiden Vorschlägen abgeraten.

Im selben Schreiben wurde eine dritte Variante (Gewerkeliste) vorgeschlagen.

Diese hat das UM inzwischen in Nr. 15.4 d) und e) in Verbindung mit 15.7 Geb-

Verz UM umgesetzt.

Zu 2.):

Nein. Eine Erhöhung und Ergänzung von Gebührentatbeständen im Gebühren-

verzeichnis des UM erfordert eine Verbändeanhörung und kann deshalb nicht

kurzfristig umgesetzt werden. Das GebVerz UM umfasst alle Belange des UM,

eine Änderung des GebVerz UM wird deshalb zentral veranlasst.

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2.8 Einheitlicher Prüfauftrag:

Manche Behörden haben immer noch Formulierungen in ihren Schreiben,

die nicht mehr passen. Z.B.: „...mit der Prüfung darf erst begonnen werden,

wenn die voraussichtliche Prüfgebühr vollständig bezahlt wurde.“

Bei großen Aufträgen - und meistens auch sonst - erzeugt das Unmut, den

wir vermeiden möchten. Zumal wir die Baurechtsbehörden durch unseren

Solidarfonds ja vom Insolvenzrisiko freistellen.

Könnten wir über Ref. 45 einen Musterauftrag an die Ämter verteilen?

Selbstverständlich nur das Grundlegende - klar, dass jedes Amt individuell

ergänzen können muss.

Außer dem hier genannten Beispiel liegen dem UM weitere Beispiele fehlerhafter

Prüfaufträge vor; dabei fehlt z.B. die Angabe der Baustelle, es werden falsche

oder überholte Rechtsvorschriften zitiert, etc. Es ist aber aus Sicht des UM zwei-

felhaft, ob die Verteilung eines Musterauftrags an alle Behörden hier die beste

Lösung darstellt.

Auf Anfrage hin wurden der BVS mit Schreiben vom 09.04.2014 eine Einschät-

zung des UM zum Umfang und Inhalt eines nach § 17 Abs. 3 LBOVVO an eine

prüfende Person gerichteten Prüfauftrages mitgeteilt.

2.9 Muss die Baugrunderkundung durch den PI „erzwungen“ werden?

Wenn der PI den Eindruck hat, dass ein Bodengutachten erforderlich ist, so wen-

det er sich mit seinen Bedenken an die beauftragende Baurechtsbehörde. Diese

sollte das Nötige veranlassen.

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2.10 Prüfpflicht von Hochregalen mit DIBt-Zulassung:

Ist eine prüffähige statische Berechnung für Palettenregalanlage und Klein-

teilelager jeweils mit 10,2 m Höhe erforderlich?

Über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) wird die Verwendbarkeit

der Bauprodukte nachgewiesen. Sie ist aber kein Kriterium für die Erfordernis von

bautechnischen Nachweisen und einer bautechnischen Prüfung.

Zunächst muss anhand von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung geklärt werden, ob

es sich bei den in Frage stehenden Regalen um bauliche Anlagen handelt. In

diesem Fall sind Regale entsprechend Anhang Nr. 11 d) zu § 50 Abs. 1 verfah-

rensfrei bis zu einer Höhe der Oberkante des Lagergutes von 7,50 m und unter-

liegen somit nicht der bautechnischen Prüfung. Das heißt aber nicht, dass die

materiellen Anforderungen der LBO nicht einzuhalten wären – diese gelten auch

weiterhin.

Bei Regalen mit einer Höhe der Oberkante des Lagergutes von mehr als 7,50 m

richtet sich die Erfordernis von bautechnischen Nachweisen und einer bau-

technischen Prüfung nach den Bestimmungen der LBOVVO (§§ 1,2, 9,17-19).

2.11 Insbesondere in Industriebauten, aber auch in anderen Bauwerken werden

des Öfteren technische Anlagen errichtet, die eigene Unterkonstruktionen,

Zugangswege, Wartungsstege mit Absturzsicherungen oder ähnliche Kon-

struktionen beinhalten. Beispiele hierfür sind stählerne Unterkonstruktio-

nen für Lüftungsanlagen auf Dächern, Maschinengerüste innerhalb von Ge-

bäuden, Zugangsstege auf Maschinen einschl. deren Absturzsicherung

oder auch Maschinenfundamente.

Wann sind derartige Bauteile im Rahmen der bautechnischen Prüfung des

Gebäudes zu prüfen und wann kann darauf verzichtet werden?

Gegenstand der bautechnischen Prüfung sind technische Anlagen oder Teile da-

von nur dann, wenn sie entsprechend § 2 Abs. 1 LBO durch den Einbau zur bau-

lichen Anlage oder zum Bestandteil einer baulichen Anlage werden. Dies ist dann

der Fall, wenn sie Teil der Gebäudekonstruktion sind, insbesondere z.B. für die

Standsicherheit des Gebäudes von Bedeutung sind, oder Erschließungsfunktion

haben, d.h. Teile des Gebäudes mit Hilfe der Anlage begehbar gemacht werden.

Ist dies nicht der Fall, so sind die Anlagen nicht Gegenstand der bautechnischen

Prüfung. Das gilt auch für Wege und Bühnen, die der Wartung/Montage dienen

und nicht für den dauerhaften Aufenthalt von Personen, auch nicht als Rettungs-

weg, gedacht sind.

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2.12 Welche Bauteile - zusätzlich zur Bauregelliste C - sind prüffrei?

Es gibt keine Bauteile, die „prüffrei“ sind; von der bautechnischen Prüfung freige-

stellt sind nämlich nicht Bauprodukte, sondern nur bauliche Anlagen, und zwar

dann, wenn sie nach § 50 Abs. 1 LBO in Verbindung mit seinem Anhang verfah-

rensfrei errichtet werden dürfen oder wenn sie nach § 18 LBOVVO von der Prü-

fung freigestellt sind. Diese Freistellung entfällt, wenn diede Bauteile im Zusam-

menhang mit einer prüfpflichtigen Maßnahme errichtet werden.

Eine andere Frage ist die nach der Notwendigkeit eines Verwendbarkeitsnach-

weises für ein Bauprodukt. Diese richtet sich nach § 17 LBO; insbesondere sind

hier in Absatz 1, letzter Satz sowie in Absatz 3 Satz 1 Bauprodukte genannt, die

keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Wenn bauaufsichtlich gar kein

Verwendbarkeitsnachweis möglich ist, kann dieser im Rahmen der bautechni-

schen Prüfung natürlich auch nicht kontrolliert werden. Dies bedeutet jedoch

nicht, dass solche Bauprodukte nicht als Teil einer baulichen Anlage Gegenstand

der bautechnischen Prüfung sein können. Falls es weder technische Baubestim-

mungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Anwendung sol-

cher Produkte gibt, muss eine entsprechende allgemeine bauaufsichtliche Zulas-

sung erwirkt werden.

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3. Sonstiges Baurecht

3.1 Die Bauproduktenverordnung (BauPVO, Artikel 10) sieht die Einrichtung

von Produktinformationsstellen vor. In Deutschland ist die BAM eine dieser

Stellen. Gibt es evt. weitere Stellen in Deutschland? Gibt es Erfahrungen

mit dieser Stelle? Ist der Informationsgehalt festgelegt?

Es gibt keine weiteren Stellen. Die BAM erhält ihre Informationen vom DIBt. In-

haltlich sind die Anforderungen in der Bauregelliste bzw. Liste der Technischen

Baubestimmungen festgelegt. Diese Stelle ist in erster Linie Anlaufstelle für aus-

ländische Produkthersteller.

3.2 Dürfen Bauteile, im vorliegenden Fall Traggerüste (z.B. die im Jahr 1998 ge-

baut wurden), lange Zeit nach Ablauf der Geltungsdauer ihrer Typenprüfung

(im konkreten Fall: Ablauf im Jahr 2003) heute noch eingesetzt werden?

Wer übernimmt die Haftung, wenn etwas „schief“ geht?

Durch eine Typenprüfung baulicher Anlagen oder Teile baulicher Anlagen können

Nachweise der Standsicherheit, des Schallschutzes oder der Feuerwiderstands-

dauer von Bauteilen allgemein geprüft werden. Die Typenprüfung kann jedoch

nur feststellen, dass die vorgelegten Nachweise den zum Zeitpunkt ihrer Ertei-

lung geltenden Technischen Baubestimmungen entsprechen. Ändern sich diese,

so kann die Typenprüfung, unabhängig von der im Bescheid angegebenen Gel-

tungsfrist von bis zu 5 Jahren, nur verwendet werden, wenn die Anwendung der

Typenprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 LBO gerechtfertigt ist. Anwender von Ty-

penprüfungen müssen deshalb stets auch innerhalb der Geltungsdauer einer Ty-

penprüfung klären, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Typenprüfung

noch gegeben sind. Die Typenprüfung hat hinsichtlich der ihr zugrundegelegten

Regeln nämlich keine der Bestandskraft einer Baugenehmigung vergleichbare

Wirkung: sie perpetuiert also weder die Geltungsdauer Technischer Baubestim-

mungen noch kann sie einen ggf. erforderlichen Verwendbarkeitsnachweis erset-

zen. Wenn eine Typenprüfung abgelaufen ist, kann eine bautechnische Prüfung

auf Basis der einschlägigen aktuellen baurechtlichen Bestimmungen durchgeführt

werden. Ist die Geltungsdauer hierzu benötigter baurechtlicher Verwendbarkeits-

nachweise (z.B. einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung) abgelaufen, so

sind diese nach den Regelungen der LBO zu ersetzen.

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3.3 Frage zum Merkblatt „Gülle“-Festmist-Jauche-Silagesickersaft-Gärreste,

Gewässerschutz, (JGS-Anlagen), Aug. 2008 - Leckageerkennung:

In Ziff. 5.1 heißt es: „Über der Dichtschicht ist eine Dränschicht aus Kies

(10-20 cm stark, Körnung mindestens 4/8 mm) oder eine entsprechende

Dränmatte mit mindestens 2 % Gefälle zu den Dränrohren bzw. zum Kont-

rollrohr einzubauen“.

Unser Erachtens nach gibt es für massive Behälter (Güllebehälter,

Güllekeller) keine funktionierenden Dränmatten. Dies sollte klargestellt

werden, da es in der Praxis bezweifelt wird. Können Sie uns die zuständige

Stelle der oberen Bauaufsicht in dieser Frage nennen?

Im Rahmen der Erteilung von Verwendbarkeitsnachweisen prüft das DIBt auch

die Eignung hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen, sofern dafür eine

Rechtsgrundlage existiert (WasBauPVO*). JGS-Anlagen sind dort nicht mit aufge-

führt, weshalb bislang dafür keine abZ erteilt werden dürfen. Auf Grundlage einer

entsprechenden Bundesverordnung (AwSV**, die die VAwS*** ersetzt, ggw. im

Notifizierungsverfahren) war beabsichtigt, künftig allgemeine bauaufsichtliche

Zulassungen (abZ) für Leckageerkennungssysteme einschließlich der Dränmat-

ten zu erteilen. Dies ist jedoch 2013 verworfen worden, die weitere rechtliche

Entwicklung ist im Detail noch nicht absehbar.

Sofern bereits vor der Erteilung der abZ seitens der unteren Baurechtsbehörden

Bewertungen erforderlich sind, kann das DIBt Hinweise zu Prüfungen geben.

Ansprechpartner: Ref. II / 7, Referatsleiter Dr. Kluge, 030/78730-359.

*) WasBauPVO = VO des Wirtschaftsministeriums zur Feststellung der wasserrechtlichen Eig-

nung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung für

Baden-Württemberg

**) AwSV = VO über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BundesVO)

**) VAwS = Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe (länderspezifisch)

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3.4 Wann ist die Einführung des EC8 im Hochbau / Brückenbau vorgesehen?

In der neuesten notifizierten Muster-LTB-Fassung ist der „EC8“ noch nicht enthal-

ten. Geplant ist zunächst die Teile 1 (Grundlagen, Erdbebeneinwirkungen und

Regeln für Hochbauten) und 5 (Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische

Aspekte) der DIN EN 1998 als Technische Baubestimmung bekannt zu machen.

Wann diese beiden Normen als Grundlage für die Umsetzung in den Ländern in

die Muster-LTB aufgenommen werden können, hängt vom Abschluss der Arbei-

ten zur Umsetzung von Hinweisen aus der Anwendungserprobung der

DIN EN 1998 ab. Nach Abschluss dieser Arbeiten muss, vorbereitet vom DIBt,

der Bekanntmachungstext und entsprechende Anlagen als Beschlussvorlage für

die zuständigen Gremien in die Muster-LTB eingefügt werden. Nach der „Noti-

fizierung“ der Muster-LTB, kann diese Fassung von den Ländern mit den not-

wendigen Anpassungen als Technische Baubestimmung bekannt gemacht wer-

den. Es erscheint realistisch, für den beschriebenen Prozess eine Zeitdauer von

mindestens 1,5 Jahren anzusetzen.

Der Teil 2 (Brücken) der DIN EN 1998 wird durch das UM nicht als Technische

Baubestimmung bekannt gemacht, da Brücken in der Regel nicht im Geltungsbe-

reich der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) liegen.

3.5 VwV Brandschutzprüfung: Inhalte einer brandschutztechnischen Stellung-

nahme eines Sachverständigen.

Wann ist diese nicht ausreichend? Kann sie dann als unvollständige Bau-

vorlage zurückgewiesen werden, analog LBOVVO?

Die Formulierung des § 54 Abs. 1 LBO ist dahingehend auszulegen, dass Unvoll-

ständigkeit der Bauvorlagen nur bei Fehlen einer erforderlichen Bauvorlage ge-

geben ist. Auch erhebliche Mängel von Bauvorlagen haben jedoch die Folge,

dass dem Bauherrn durch die Baurechtsbehörde unverzüglich mitzuteilen ist,

welche Ergänzungen erforderlich sind, um eine Entscheidung treffen zu können.

Die erforderlichen Ergänzungen sind von der Baurechtsbehörde konkret zu be-

nennen; die Liste der Anlage zur VwV Brandschutzprüfung kann dabei eine Hilfe-

stellung sein und es könnten z.B. die Positionen angekreuzt werden, zu denen

Ergänzungen erforderlich sind.

3.6 Prüfung brandschutztechnischer Nachweise durch prüfende Personen.

Welche Entwicklung ist in Baden-Württemberg zu erwarten?

s. Fragen 4.1 ff.

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4. Brandschutz

4.1 Bekanntlich dürfen gemäß LTB allgemeine Rechenverfahren zur Bemes-

sung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung (bei Beachtung

der Regelungen, jeweils Teil 1-2 der EC 2 bis EC 5) angewandt werden. Die

bautechnische Prüfung dieser Nachweise darf nur von prüfenden Personen

durchgeführt werden, die eine entsprechende Weiterbildung nachweisen

können (Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz). Es haben diesbe-

züglich Weiterbildungsveranstaltungen stattgefunden. (Beigefügt ist eine

solche Teilnahmebestätigung)

Ich gehe davon aus, dass damit alle Voraussetzungen, auch die der Prüfung

von Brandschutznachweisen der Stufe 3, erfüllt sind. Ist diese Schlussfol-

gerung richtig?

(1) Dem Klammerausdruck „(Prüfingenieur für Brandschutz)“ muss widerspro-

chen werden. Selbst wenn es in BW einen solchen gäbe, wäre man nach einer

Fortbildung von 9:00 - 16:00 Uhr kein Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brand-

schutz.

Der Bezug zur Weiterbildung wurde der Muster-LTB entnommen. Verbindlich sind

die in den einzelnen Bundesländern umgesetzten LTB, insbesondere beim

Brandschutz gibt es da eine Reihe von Abweichungen (s.u.).

(2) Gemäß z.B. DIN EN 1992-1-2 (4.3.1 (4)) können allgemeine Rechenverfahren

in Verbindung mit beliebigen Brandraumtemperatur-Zeitkurven angewendet wer-

den. Bei sog. „Stufe-3-Verfahren“ ist somit zu unterscheiden zwischen Nachwei-

sen der Standsicherheit mit Brandeinwirkungen nach ETK und solchen mit

Brandeinwirkung auf der Grundlage von Naturbrandmodellen. Zu den Nachwei-

sen auf Grundlage der ETK wird nachfolgend hier (bei Frage 4.1) Stellung ge-

nommen, zu den Nachweisen mit Naturbrandmodellen werden bei Frage 4.2 er-

gänzende Angaben gemacht.

(3) Die von der Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik und der TU

Braunschweig organisierten Brandschutzseminare wurden von der Bundes-VPI

konzipiert, um die in der Muster-LTB formulierte Anforderung erfüllen zu können.

Die Bezeichnung der Seminare mit Stufe 1 und Stufe 2 ist etwas unglücklich ge-

wählt. Es besteht keine Beziehung zu den üblicherweise mit Stufe 1 bis 3 be-

zeichneten tabellarischen, vereinfachten und allgemeinen Nachweisverfahren.

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(4) Die Veranstaltungen werden für prinzipiell geeignet gehalten, um die Muster-

LTB-Forderung zu erfüllen. Wie auch in der Teilnehmerbestätigung formuliert, ist

dies eine wesentliche Voraussetzung mit dem Ziel, die Teilnehmer für die vielfälti-

gen Probleme der Thematik zu sensibilisieren. Wegen der komplexen Materie

können einige Stunden Fortbildung jedoch als alleinige Voraussetzung nicht aus-

reichen (weshalb der entsprechende Text der Muster-LTB in BW nicht umgesetzt

wurde). Entscheidend ist, dass die prüfende Person sich (auch über die VPI-

Veranstaltung hinaus) die erforderlichen Fachkenntnisse aneignet, um – wie bei

anderen Spezialthemen der Bautechnik auch – die vorgelegten Berechnungen

mit der erforderlichen Kompetenz prüfen zu können. Andernfalls ist ein entspre-

chend qualifizierter Kollege hinzuzuziehen. Die Verfügbarkeit entsprechend vali-

dierter Software ist eine selbstverständliche Voraussetzung.

4.2 Ferner darf – nach Verständnis des Anfragenden – auch die Prüfung von

Naturbrandmodellen von einer prüfenden Person mit der erwähnten Weiter-

bildung erfolgen, sofern hierzu ein genehmigtes Brandschutzkonzept vor-

liegt.

Gibt es evtl. zusätzliche Regelungen, die zu beachten sind?

Ergänzend zu Frage 4.1 bei Brandeinwirkungen auf der Grundlage von Natur-

brandmodellen:

(1) Aus Sicht der Bauaufsicht sind bei der Anwendung von Naturbrandmodellen

umfangreiche ergänzende Regelungen erforderlich. Die entsprechende Anlage

1.2/1 (zu DIN EN 1991-1-2) der Muster-LTB vom September 2012 ist sehr um-

fangreich und soll hier nicht im Detail wiederholt werden. Die Muster-LTB ist öf-

fentlich verfügbar unter www.is-argebau.de (Öffentlicher Bereich Mustervor-

schriften/Mustererlasse Bauaufsicht / Bautechnik).

(2) In der genannten Anlage werden u.a. auch Anforderungen an die Baugeneh-

migung gestellt. So bedarf die Anwendung von Naturbrandmodellen einer brand-

schutztechnischen Stellungnahme und in der Regel einer Abweichung nach § 56

LBO, alternativ kann sie auch im Rahmen des § 38 (Sonderbauten) zugelassen

werden. Auch muss sichergestellt sein, dass die getroffenen Annahmen auch bei

späteren Umnutzungen noch auf der sicheren Seite liegen.

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(3) Für die Prüfung der Bauteilnachweise gilt die Antwort zu Frage 4.1, die Prü-

fung der Einwirkungsseite wird in der genannten Anlage behandelt. Der aktuelle

Entwurf der Neufassung der LTB für B.-W. enthält in Absatz 2 u.a. folgenden Text:

„Der mit der bautechnischen Prüfung nach § 17 LBOVVO beauftragte Prüfin-

genieur bzw. die prüfende Stelle muss entweder zugleich die notwendige Aus-

bildung, Sachkunde und Erfahrung im Bereich Brandschutz haben (vgl. Ziffer 4.3

VwV Brandschutzprüfung) oder für die Beurteilung der Brandeinwirkungen

über die zuständige untere Baurechtsbehörde einen mit derartigen Brand-

modellen erfahrenen Sachverständigen (vgl. Ziffer 4.3 VwV Brandschutzprü-

fung) heranziehen. Im Rahmen der Beurteilung der Brandeinwirkung sind alle

Eingangsparameter auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; nur stich-

probenartige oder Plausibilitätsprüfungen genügen nicht.“

Der endgültige Text befindet sich ggw. in der Abstimmung, maßgebend ist dann

die im GABl veröffentlichte LTB.

4.3 Bauaufsichtliche Prüfung von Naturbrandnachweisen:

Auszug aus einem Vortrag der Braunschweiger Brandschutztage 2013:

Nach Anlage 2.3/5 der M-LTB 09/2012 müssen Nachweise der Standsicher-

heit von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung auf der Grundla-

ge allgemeiner Bemessungsverfahren (Nachweisverfahren der Stufe 3) von

einem dafür qualifizierten Prüfingenieur/Prüfsachverständigen für Standsi-

cherheit überprüft werden, der sich mindestens in der Prüfung / Bescheini-

gung derartiger Nachweise fortgebildet haben muss.

Soll diese Möglichkeit auch in der LTB Baden-Württemberg eingeführt wer-

den?

siehe hierzu Antworten zu den Fragen 4.1 und 4.2

4.4 Technischer Brandschutz:

Kompensationsmöglichkeiten bei brandschutztechnischen Mängeln im Be-

stand?

Die Brandschutzsachverständigen müssen individuell über die Kompensations-

möglichkeiten bei entsprechenden Mängeln entscheiden. Es sind in der Tat Ein-

zelfallentscheidungen, die nicht allgemein beantwortet werden können.

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5. Lastannahmen

5.1

Zu Lastannahmen bei einer erdüberschütteten Decke (Tiefgarage):

In DIN EN 1991-1-1, Abs. 2.1(4) werden Lasten aus Bodenanschüttungen auf

Dächer und Terrassen als ständige Last klassifiziert; diese Annahme wird

unter Punkt (5) sinnvollerweise wieder etwas eingeschränkt. Im Nationalen

Anhang wird der Absatz 2.1(5) dahingehend ergänzt, dass „lose Kies- und

Bodenschüttungen“ als veränderliche Einwirkungen anzusetzen sind. Für

extensive Begrünungen, Kiesaufschüttungen etc. ist diese Regelung ein-

deutig.

Wie soll jedoch bei Decken mit hoher Erdüberschüttung (> 40 cm) verfahren

werden? In der Vergangenheit war der Ansatz (50% ständige Last, 50% Ver-

kehrslast) allgemein anerkannt und wurde auch durch entsprechende Veröf-

fentlichungen (z.B. Koordinierungsausschuss Bayern, C25/1996) gestützt.

Die Erdüberschüttung kann jedoch bei Reparaturarbeiten entfernt werden

und wäre somit zu 100% nach NCI zu 2.1(5) als veränderliche Einwirkung zu

betrachten. Bei höheren Erdüberschüttungen ist bei Durchlaufsystemen

oder punktgestützten Systemen besonders die feldweise Beaufschlagung

der veränderlichen Einwirkungen bemessungsrelevant, so dass es hier im-

mer wieder zu Diskussionen mit Aufstellern kommt.

Welchen Ansatz stuft das Umweltministerium als zutreffend ein?

Eine Auslegung zu dieser Frage gibt es beim NABau im DIN bislang nicht. Inso-

weit könnte die Frage auch in diesem Kreis diskutiert werden. Allerdings sind wir

der Auffassung, dass eher konservative Ansätze, d.h. feldweise Be- bzw. Entlas-

tung, gewählt werden sollte. Das hängt sicherlich auch von der Höhe der Erd-

überschüttung ab.

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5.2 Anprall: Lastweiterleitung in Fundamente:

Gemäß DIN 1055-9:2002-08, Abs. 6.2(6) waren Einwirkungen aus Anprall bei

allgemeinen Hochbauten nicht bei den Nachweisen der Gründung zu be-

rücksichtigen!

Nach DIN EN 1991-1-7 NDP zu 4.1 (1), Anm. 3 hängt die Weiterleitung der

außergewöhnlichen Einwirkung von den in das Fundament zu übertragen-

den Kräften ab. Zusätzlich wird der Hinweis gegeben, dass bei Hochbauten

eine Weiterleitung i.d.R. nicht maßgebend sei.

Wie ist der Satz zu verstehen?

Darf bei allgemeinen Hochbauten (auch bei „leichten“ Stahlbauten) davon

ausgegangen werden, dass Anpralllasten nicht in die Gründung weiterver-

folgt werden müssen, oder ist dies in jedem Einzelfall zu überprüfen.

Unseres Erachtens kann in der Regel von derselben Sichtweise ausgegangen

werden, wie bei der DIN 1055-9.

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6. Technische Fragen

6.1 Gibt es neue Erkenntnisse bei der Prüffähigkeit von Erdnägeln im Zusam-

menhang der Fliegenden Bauten und deren Aufstelldauer > 6 Monate.

Entsprechend Abschnitt 1.2 und 1.3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums

für Verkehr und Infrastruktur über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende

Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FlBauVwV) vom 03.08.2012 (GABl. S.

663) ist bei einer Aufstellung von Fliegenden Bauten von mehr als 6 Monaten an

einem Ort von baulichen Anlagen auszugehen, die einer Baugenehmigung bedür-

fen. Auf baugenehmigungspflichtige bauliche Anlagen können sinngemäß die

Technischen Regeln für Fliegende Bauten – soweit zutreffend – angewendet

werden.

Bei der Erteilung der Baugenehmigung soll regelmäßig von der Möglichkeit des

§ 38 Abs. 3 LBO Gebrauch gemacht werden, Nachprüfungen und deren Wieder-

holung in bestimmten Zeitabständen zu verlangen. Eine Baugenehmigung kann

grundsätzlich auch befristet erteilt werden.

Die Regelungen in der LTB vom 29.12.2010 basierten auf DIN 4112. Entspre-

chend Anlage 2.7/2 Nr. 5 der LTB vom Dez. 2010 war die in DIN 4112/A1 zu Ab-

schnitt 1.1 aufgeführte Ergänzung von der Anwendung ausgenommen. In der

Regel wurde diese Vorgehensweise als keine geeignete Methode angesehen, um

eine ordnungsgemäße Verankerung über längere Zeiträume zu gewährleisten.

Neue Erkenntnisse im Hinblick auf die nicht kurzfristige Verwendung von Erdnä-

geln und deren Prüffähigkeit gibt es nicht.

Die nun in der LTB genannte europäische Norm DIN EN 13782 für Zelte lässt den

Zeitraum, über den solche Erdnägel verwendet werden dürfen, zwar offen; aller-

dings wird in LTB Anlage 2.7/7 explizit darauf hingewiesen, dass der Anwen-

dungsbereich der Norm beschränkt wird auf Zelte, die Fliegende Bauten im Sinne

von § 69 LBO sind.

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6.2 Frage zu den Eurocodes:

Aus unserer Sicht ist die Anwendbarkeit der neuen Normen sehr viel kom-

plizierter und aufwändiger und führt im normalen Hochbau überwiegend zu

keinen erkennbaren wirtschaftlichen Vorteilen. Trotz des Umfangs der Nor-

men sind z. B. im Holzbau die normalen zulässigen Spannungen nicht voll-

ständig geklärt und sollen in Absprache mit der jeweiligen Bauaufsicht ab-

gesprochen werden. Wie ist die Meinung bzw. wie sehen Sie die weitere

Entwicklung?

Die europäischen Normen unterscheiden zwischen Bemessungs- / Ausführungs-

normen (Eurocodes) und Produktnormen. Diese Unterscheidung wurde im Holz-

bau konsequent umgesetzt. Daher finden sich die charakteristischen Festigkeits-

werte für die Produkte (sofern diese nicht unmittelbar berechnet werden können),

in

den harmonisierten Produktnormen,

europäischen technischen Zulassungen (bzw. europäischen technischen Be-

wertungen)

bzw. in den Leistungserklärungen zu den Produkten oder, sofern die genannten

technischen Spezifikationen noch nicht verfügbar sind, in

den nationalen Produktnormen (im Holzbau beispielsweise DIN 1052:2008-12

für keilgezinktes Vollholz oder auch für Brettschichtholz aus Restbeständen),

allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen,

allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen,

Zustimmungen im Einzelfall.

Die harmonisierten Produktnormen werden im EU-Amtsblatt und bisher in der

Regel auch in der Bauregelliste B Teil 1 bekannt gemacht. Die nationalen Pro-

duktnormen werden in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemacht. Eine „Abspra-

che“ mit der zuständigen Baurechtsbehörde bezüglich der anzusetzenden cha-

rakteristischen Festigkeitswerte ist nicht vorgesehen.

Die Eurocodes und harmonisierten Produktnormen werden vom CEN in ver-

schiedenen technischen Komitees erarbeitet. Sie sind noch nicht ausreichend

kompatibel. Daher werden vom DIN fallweise Anwendungsnormen erarbeitet, die

das Bindeglied zwischen den harmonisierten Produktnormen und den Eurocodes

bilden. Die Anwendungsnormen oder die Notwendigkeit einer Anwendungszulas-

sung für harmonisierte Holzbauprodukte werden in der Anlage 2.5/1 E zum Teil 1

der Liste der technischen Baubestimmungen bekannt gemacht. Diese Anlage

setzt selbstverständlich nicht die Möglichkeiten außer Kraft, welche die Landes-

bauordnung mit § 3 Abs. 3 Satz 4 (Gleichwertigkeitsklausel) den am Bau Beteilig-

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ten für Abweichungen von technischen Baubestimmungen bietet – wie das An-

wenden von gleichwertigen neuen Bemessungs-, Ausführungs- und Anwen-

dungsnormen vor ihrer bauaufsichtlichen Bekanntmachung.

Gegenwärtig gibt es folgende Anwendungsnormen zu harmonisierten Produkt-

normen des Holzbaus:

DIN V 20000-1:2005-12 / DIN 20000-1:2013-08 (Holzwerkstoffe)

DIN 20000-4:2013-08 (Bauteile mit Nagelplattenverbindungen)

DIN V 20000-5:2009-02 / DIN 20000-5:2012-03 (Schnittholz)

DIN 20000-6:2013-08 (Verbindungsmittel).

Die Anwendungsnorm zur kürzlich veröffentlichen Neufassung der Brettschicht-

holznorm (DIN 14080:2013-09) wird gegenwärtig im DIN erarbeitet. Bedauerli-

cherweise, ohne dass sich Tragwerksplaner beteiligen.

Von Seiten des UM bestehen keine Bedenken, die aufgrund der einzuhaltenden

Fristen noch nicht bauaufsichtlich bekannt gemachten Normen DIN 20000-

1:2013-08, DIN 20000-4:2013-08, DIN 20000-5:2012-03 und DIN 20000-6:2013-

08 über den beschriebenen Weg der Abweichung bereits jetzt anzuwenden.

6.3 Laut Liste der technischen Baubestimmungen vom 06.06.2012 gilt zum

Schallschutz die DIN 4109 mit Beiblatt 1 vom Nov. 1989 mit Anlagen 4.2/1

und 4.2/2 vom Aug. 1992 sowie die Änderung A1 vom Jan. 2001.

Vom Sept. 2003 gibt es ein Beiblatt 1/A1 zu DIN 4109, das eine Änderung der

Tabelle 23 zum Inhalt hat.

Warum ist diese Änderung nicht eingeführt? Darf sie angewendet werden?

Die Aufnahme dieses Beiblattes in die Muster-LTB und damit in die LTB wurde

schlichtweg vergessen. Danach hat man darauf verzichtet, da eine neue

DIN 4109 kurz vor der Veröffentlichung steht. Nichtsdestotrotz kann die Änderung

der Tabelle 23 angewendet werden, da das Beiblatt eine anerkannte Regel der

Technik darstellt.