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Dipl.-B i o l . Karsten Lutz Bestandserfassungen, Recherchen und Gutachten
Biodiversity & Wildlife Consulting
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28. Juli 2008
Artenschutzrechtliche Prüfung für den B-Plan Nr. 128 in Pinneberg – Bredenmoor
Gutachten im Auftrag der Stadt Pinneberg
Inhaltsverzeichnis
0 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis ....................................................................... 2
1 Einleitung................................................................................................................... 3
2 Bestand und Feststellung betroffener Arten .............................................................. 3
2.1 Gefährdete und damit auf Artniveau zu betrachtende Vogelarten ............................ 4
2.2 Zu betrachtende Fledermausarten ............................................................................. 5
3 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen ................................................ 9
3.1 Technische Beschreibung.......................................................................................... 9
3.2 Wirkungen auf Vögel und Fledermäuse.................................................................. 10
3.2.1 Brutvögel............................................................................................................ 10
3.2.2 Fledermäuse ....................................................................................................... 11
4 Artenschutzprüfung ................................................................................................. 11
4.1 Zu berücksichtigende Lebensstätten von europäischen Vogelarten........................ 11
4.2 Zu berücksichtigende Lebensstätten von Fledermäusen. ........................................ 12
4.3 Prüfung des Eintretens der Verbote nach § 42........................................................ 12
4.3.1 Übersicht über das Eintreten der Verbote nach § 42 (1) BNatSchG.................. 12
4.3.2 Erläuterung der Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten................... 13
4.3.3 Fazit.................................................................................................................... 15
4.4 Ausnahmevoraussetzungen nach § 43 BNatschG................................................... 15
4.5 Beeinträchtigung der Biotope streng geschützter Arten (§ 19, Abs. 3 BNatSchG).16
5 Zusammenfassung ................................................................................................... 16
6 Literatur ................................................................................................................... 17
7 Anhang..................................................................................................................... 20
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7.1 Prüfschema Artenschutz.......................................................................................... 20
7.2 Anhang Vogelartenliste........................................................................................... 21
7.3 Anhang - Hinweise für Ausgleichsmaßnahmen...................................................... 24
0 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis
Tabelle 1: Artenliste der bemerkenswerten (Vorwarnliste, gefährdet oder streng
geschützten) potenziellen Vogelarten des Gesamtkomplexes....................................... 4
Tabelle 2: Möglicherweise im Untersuchungsgebiet vorkommende Fledermausarten......... 6
Tabelle 3: Übersicht über die vorkommenden Vogelarten. Ausschnitt aus LBV-LANU
(2008): Vogelartenliste. Rasterfrequenz = Vorkommen der Art im Erfassungsraster
des Brutvogelatlasses (BERNDT et al. 2002). Sortiert nach Rote-Liste Status nach
KNIEF et al. (1995). s = Schwerpunktvorkommen, x = kommt regelmäßig vor, e =
Ausnahme .................................................................................................................... 21
Abbildung 1: faunistisch bedeutende Flächen nach LUTZ (2007) und Lage der Flächen für
Bauten............................................................................................................................ 9
Abbildung 2: Prüfschema nach Vermerk „Beachtung des Artenschutzrechtes bei der
Planfeststellung“ des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr (23.06.2008)............. 20
Artenschutzrechtliche Prüfung für den B-Plan Nr. 128 Kap. 1: Einleitung
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1 Einleitung
Die Stadt Pinneberg beabsichtigt im Ortsteil Bredenmoor einen Bebauungsplan (Nr. 128)
aufzustellen. Dafür ist eine artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen, ob es durch die
Planung zum Eintritt von Verboten nach § 42 BNatSchG kommt.
Im Abschnitt 5 des Bundesnaturschutzgesetzes von 2002 sind die Bestimmungen zum
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten festgelegt. Neben dem allgemei-
nen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen (§ 41) sind im § 42 strengere Regeln zum
Schutz besonders und streng geschützter Arten festgelegt. Diese Regelungen wurden zu-
letzt mit der Fassung des BNatSchG vom 12.12.2007 geändert.
In § 10 (2) Nr. 10 u. 11 BNatSchG werden die Arten beschrieben, die besonders oder
streng geschützt sind.
In diesem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag werden die Bestimmungen des besonderen
Artenschutzes nach § 42 Abs. 1 BNatSchG behandelt. Für Vorhaben im Zuständigkeitsbe-
reich des Landesbetriebs Verkehr wurde in Zusammenarbeit mit dem LANU eine Handrei-
chung (LBV-LANU 2008) erarbeitet, deren Vorgehensweise sich auch für Vorhaben wie
dieses empfiehlt (Abbildung 2, Anhang 7.1, S. 20).
2 Bestand und Feststellung betroffener Arten
Bei der Feststellung der vorkommenden und zu betrachtenden betroffenen Arten wird un-
terschieden, ob sie nach europäischem (FFH-RL, VSchRL) oder nur deutschem Recht ge-
schützt sind. Nach der neuen Fassung des BNatSchG ist klargestellt, dass für nach § 19
BNatSchG zulässige Eingriffe sowie für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach
§ 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach
§ 34 BauGB die artenschutzrechtlichen Verbote nur noch bezogen auf die europäisch ge-
schützten Arten, also die Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen
Vogelarten, gelten. Für Arten, die nur nach nationalem Recht (z.B. Bundesartenschutzver-
ordnung) besonders geschützt sind, gilt der Schutz des § 42 (1) nur für Handlungen außer-
halb von nach § 19 zugelassenen Eingriffen. Im neuen Bundesnaturschutzgesetz ist diese
Regelung in § 42 (5), Satz 5 und 6, enthalten1.
In der Praxis betrifft das im hier vorliegenden Fall Arten des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie (Fledermäuse) und alle Vogelarten. Als Bestandsdarstellung möglicherweise
vorkommender Arten wurde eine Potenzialanalyse durchgeführt (LUTZ 2007). Die Arten
des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind grundsätzlich auf Artniveau zu behandeln. Ge-
fährdete oder sehr seltene Vogelarten (Rote Liste Brutvögel Schleswig-Holstein, Arten des
1 § 42, Abs. 1, Satz 5: „Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durch-führung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.“
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Anhangs I der VSchRL) sowie Arten mit speziellen artbezogenen Habitatansprüchen sind
auf Artniveau, d.h. Art für Art zu behandeln. Nicht gefährdete Arten ohne besondere Habi-
tatansprüche können in Artengruppen bzw. Gilden (z.B. Gebüschbrüter) zusammengefasst
betrachtet werden (LBV-LANU 2008).
Aus diesen Artengruppen können im Untersuchungsgebiet potenziell folgende Arten mit
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten auftreten:
• Europäische Vogelarten (14 bemerkenswerte Arten, Tabelle 1)
• Fledermäuse (4 Arten, Tabelle 2)
Die potenziell vorkommenden Amphibienarten Erdkröte, Grasfrosch und Teichmolch sind
zwar nach BArtSchV besonders geschützt, jedoch nicht im Anhang IV der FFH-Richtlinie,
somit nicht europäisch geschützt.
2.1 Gefährdete und damit auf Artniveau zu betrachtende Vogelarten
In diesem Kapitel wird die als Bestandserfassung dienende Potenzialanalyse von LUTZ
(2007) zusammengefasst. Tabelle 1: Artenliste der bemerkenswerten (Vorwarnliste, gefährdet oder streng ge-schützten) potenziellen Vogelarten des Gesamtkomplexes
Rote Liste Status Schleswig-Holstein nach KNIEF et al. (1995) und Deutschland nach BAU-
ER et al. (2002): 2: stark gefährdet, 3: gefährdet, V: Vorwarnliste, d.h. zur Zeit nicht ge-
fährdet, jedoch bei anhaltender Lebensraumzerstörung Gefährdung zu befürchten.
Status im Untersuchungsgebiet: b: Brutvogel, tr: Teilrevier, ng: Nahrungsgast
(§) = nach § 10 (2) Nr. 11 BNatSchG streng geschützten Arten
Art Status RL SH RL D
Baumpieper Anthus trivialis tr - V
Bluthänfling, Carduelis cannabina b V V
Feldsperling, Passer montanus b V V
Gartenrotschwanz, Phoenicurus phoenicurus b - V
Goldammer, Emberiza citrinella b V -
Grünspecht, Picus viridis b 2 V
Habicht Accipiter gentilis tr - -
Haussperling, Passer domesticus b V V
Mäusebussard, Buteo buteo ng - -
Nachtigall, Luscinia megarhynchos b 3 -
Sperber, Accipiter nisus tr - -
Turmfalke, Falco tinnunculus tr - -
Waldkauz, Strix aluco tr - -
Waldohreule, Asio otus tr - -
Der Grünspecht bevorzugt park- und mosaikartig strukturierte Landschaften, die er hier mit
dem Wechsel von Gehölzen und (größeren) Gärten vorfindet.
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Die Nachtigall erreicht in Schleswig-Holstein ihre nördliche Verbreitungsgrenze. Gegen-
wärtig ist sie vornehmlich im Süden und Südosten des Landes verbreitet. Es gibt aber auch
Vorkommen im Kreis Pinneberg. Der Lebensraum der Nachtigall besteht in Schleswig-
Holstein aus Gebüsch, gern an Hängen, gut strukturierte Knicks und Buschreihen sowie
unterholzreiche Waldstreifen (meist Laubholz). Da die Art Wärme liebend ist, kommt im
Untersuchungsgebiet besonders der südexponierte Gebüschsaum am Südrand des Untersu-
chungsgebietes als Lebensraum in Frage.
Sperber, Habicht, Waldohreule und Waldkauz können im Untersuchungsgebiet Brutplätze
und Nahrung finden, müssen aber wegen der Größe ihrer benötigten Reviere Flächen der
Umgebung mit nutzen.
Sperber und Habicht jagen an Säumen und in Gehölzen (auch Gärten) vorzugsweise andere
Vögel, während der Waldkauz in den offeneren Bereichen vor allem nach kleinen Säuge-
tieren (Mäusen) jagt. Sperber und Habichte kommen auch in Siedlungen bis zur Wohn-
blockzone von Großstädten vor (MITSCHKE & BAUMUNG 2001). Für die nachtaktiven Eulen
sind Störungen in Siedlungen kaum von Bedeutung. Insofern ist es für sie auch hier mög-
lich, regelmäßig zu jagen.
Mögliche Horststandorte für den Sperber sind dichte Gebüsche, bevorzugt immergrüne
Koniferenbestände. Für Habichte, Mäusebussard, Waldohreule und Turmfalke sind die
Gehölze im Ostteil geeignete Horststandorte.
Der Waldkauz brütet in Höhlen, die er in alten Bäumen des Untersuchungsgebietes poten-
ziell finden kann.
2.2 Zu betrachtende Fledermausarten
Mögliche Quartiere für Fledermäuse bestehen potenziell in den älteren Bäumen. Potenziel-
le Quartiere werden in der Abbildung 1, S. 9, dargestellt.
Es kommt mit der Rauhautfledermaus eine in Schleswig-Holstein gefährdeten Fledermaus-
arten potenziell vor. Die Einstufung „D“ der Zwergfledermaus beruht auf der Unklarheit
bzgl. der Schwesterart Mückenfledermaus (Kap. 2.2.1.3). Als eine der häufigsten Fleder-
mausarten ist diese Art wahrscheinlich ungefährdet. Alle 4 Fledermausarten haben in der
atlantischen Region Schleswig-Holsteins einen günstigen Erhaltungszustand, bzw. er wird
als unbekannt angegeben bei gutem Zustand in Deutschland (Rauhautfledermaus) (LBV-
LANU 2008, Anhang 4).
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Tabelle 2: Möglicherweise im Untersuchungsgebiet vorkommende Fledermausarten RL D = Rote Liste der Säugetiere Deutschlands (BOYE et al. 1998) RL SH = Rote Liste der Säugetiere Schleswig-Holsteins (BORKENHAGEN 2001) 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; V = Vorwarnliste; D = Daten defizitär, G = Gefährdung anzunehmen, Status unbekannt; - = nicht auf der Roten Liste geführt
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RL-D RL-SH
Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus V V
Großer Abendsegler Nyctalus noctula 3 -
Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii G 3
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus D D
2.2.1.1 Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Die Breiflügelfledermaus hat ihre Jagdhabitate meist im Offenland. Sie bestehen oft aus
baumbestandenen Weiden, Gärten, Parks, Hecken und Waldrändern (SCHMIDT 2000, SI-
MON et al. 2003). ROSENAU & BOYE (2004) erwähnen auch Sportplätze als Jagdgebiet.
Auch jagen sie im Siedlungsbereich oft um Straßenlaternen (BAAGOE 2001, SIMON et al.
2003).
Die Breitflügelfledermaus ist typischerweise Gebäude bewohnend. Sie nutzt Spalten an
und in Gebäuden für ihre Wochenstuben z.B. versteckte und unzugängliche Mauerspalten,
Holzverkleidungen, Dachüberstände oder Zwischendächer (BAAGOE 2001, SIMON et al.
2003). Vorteilhaft sind strukturierte Quartiere, in denen die Tiere je nach Witterung ihren
Aufenthaltsort wechseln können, um das jeweils für sie günstigste Mikroklima zu nutzen
(BAAGOE 2001). Wochenstuben wurden bisher nur in Gebäuden gefunden (ROSENAU &
BOYE 2004).
2.2.1.2 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Der Große Abendsegler hat seine Jagdhabitate über dem Kronendach von Wäldern, über
gemähten Wiesen, in Parks oder über Gewässern. Die Jagdgebiete können über 10 km vom
Quartier entfernt sein (KRONWITTER 1988, BOYE & DIETZ 2004).
Die Art ist typisch Wald bewohnend, kommt aber auch im Siedlungsbereich vor, wenn gu-
te Nahrungsquellen (z.B. Gewässer) vorhanden sind. Häufig bezieht der Große Abendseg-
ler sowohl als Winter-, als auch als Sommerquartier alte Spechthöhlen (KRONWITTER
1988). Vereinzelt werden auch Fledermauskästen oder Gebäude als Wochenstuben aufge-
sucht (SCHOBER et al. 1998). Aufgrund seiner Größe (größte einheimische Fledermausart)
benötigt er relativ große Quartiere, die in der Regel auch in großer Höhe im Baum liegen.
2.2.1.3 Zwergfledermaus / Mückenfledermaus (Pipistrellus pipistrellus / P. pygmaeus)
Seit einigen Jahren ist bekannt, dass es sich bei der Zwergfledermaus (Pipistrellus pi-
pistrellus) um zwei Arten handelt, die vor allem durch die Ruffrequenz unterschieden wer-
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den können. Neben der „alten“ Art Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) wird eine
weitere Art Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) unterschieden. Die Mückenfleder-
maus wurde vor ca. 10 Jahren von der Zwergfledermaus als eigene Art abgetrennt (MEINIG
& BOYE 2004b). Bis dahin erfolgte keinerlei Differenzierung der bekannten „Zwergfleder-
maus“-Vorkommen. Die Einstufung „D“ = „Daten defizitär“ beruht auf der Unkenntnis
über die Verbreitung beider Arten. Die „alte Zwergfledermaus“ ist eine der häufigsten Fle-
dermausarten Deutschlands und in Schleswig-Holstein wohl nicht gefährdet. Unklar ist, ob
eine der beiden Arten deutlich seltener und empfindlicher ist und daher gefährdet sein
könnte.
Die Mückenfledermaus zeigt ein sehr ähnliches Verhaltensrepertoire wie die Zwergfleder-
maus. Im Allgemeinen wird vermutet, dass sie in Norddeutschland häufiger im Wald oder
in Parkanlagen mit alten Bäumen und Wasserflächen vorkommt (MEINIG & BOYE 2004b),
ihr Vorkommen ist hier also eher unwahrscheinlich. Wie die Zwergfledermaus jagt sie in
allen Vegetationsschichten in einer Höhe von 3 - 6 m. Die Zwerg- und die Mückenfleder-
maus benötigen für ihre Jagdhabitate Laub- und Laubmischwaldbestände sowie Gewässer
mit Fluginsekten. Solche Biotope befinden sich nicht in der Nähe, so dass regelmäßige
Vorkommen eher unwahrscheinlich sind. Da diese beiden Arten meist strukturgebunden
jagen, sind Strukturen wie Waldränder, Hecken, Knicks oder andere Grenzstrukturen im
Jagdgebiet von Vorteil. Die Jagdgebiete liegen meist in einem Radius von 2 km um das
Quartier (SIMON et al. 2004).
Quartiere befinden sich bevorzugt in Gebäuden, aber auch Baumhöhlen, Baumspalten und
Nistkästen werden von Einzeltieren und Wochenstuben als Quartier genutzt (MEINIG &
BOYE 2004a). Wegen ihrer geringen Größe können diese Arten auch kleine Höhlen und
Spalten in Bäumen nutzen. Die Quartiere werden oft gewechselt, so dass das Vorkommen
dieser Art nicht auf einem einzelnen Quartier, sondern auf einem Verbund mehrerer Quar-
tiere beruht. Die Überwinterung erfolgt in geräumigen Höhlen und anderen unterirdischen
Gewölben. Winterquartiere sind somit im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen (MEINIG &
BOYE 2004a).
2.2.1.4 Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Die Rauhautfledermaus ist eine typische Waldfledermaus (MESCHEDE et al. 2000). Sie hat
ihre Jagdhabitate bevorzugt innerhalb des Waldes an Schneisen, Wegen und Waldrändern
oder über Wasserflächen, im Herbst auch im Siedlungsbereich. Die Quartiere werden vor-
zugsweise im Wald aufgesucht (BOYE & MEYER-CORDS 2004). Die Jagdhabitate liegen in
einem Umkreis von 5-6 km um das Quartier (ARNOLD et al. 2002, SCHORCHT et al. 2002).
Als Sommerquartiere werden von der Rauhhautfledermaus Baumhöhlen und –spalten, oft
hinter abstehender Rinde alter Eichen und in Stammspalten sowie Holzverkleidungen und
Klappläden an Gebäuden angenommen. Als Winterquartiere dienen z.B. Felsspalten, Mau-
errisse, Baumhöhlen und Holzstapel (SCHOBER et al. 1998). Die Rauhautfledermaus
kommt fast in ganz Deutschland vor, wobei Wochenstuben besonders auf Mecklenburg-
Vorpommern und Brandenburg beschränkt sind. In Schleswig-Holstein, speziell auch im
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Elbebereich hat diese Art vermutlich keine Wochenstuben, sondern lediglich Paarungs-
quartiere (BOYE & MEYER-CORDS 2004).
Die vorhandenen Strukturen sind mit den Gebäuden und dem Baumbestand potenziell als
Zwischenquartier und Nahrungsraum geeignet.
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3 Beschreibung des Vorhabens und seiner Wirkungen
3.1 Technische Beschreibung
Als Vorhabensbeschreibung liegt der Entwurf der Satzung über den Bebauungsplan Nr.
128 vom Juni 2008 vor. Geplant ist die Erhaltung eines reinen Wohngebietes ohne bedeu-
tende Vergrößerung der Bebauung. Die Baugrenzen umfassen im Wesentlichen den aktuel-
len Bestand. Am Ostrand, entlang der Straße Bredenmoor sind durch die erweiterte Bau-
grenze größere Gebäude und Hinterlandbebauung auf den großen Grundstücken möglich.
Abbildung 1: faunistisch bedeutende Flächen nach LUTZ (2007) und Lage der Flä-chen für Bauten.
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Mit dem B-Plan werden die Einzelhausgärten überwiegend nicht umgewandelt.
Die bestehenden großen Gärten im Südosten werden verkleinert, jedoch wurde dort kein
besonderes Potenzial für bedeutende Vogelvorkommen festgestellt. Einzige deutliche Ver-
änderung wird der Verlust der großen Gärten im Nordosten des B-Plangebietes. Hier wer-
den ca. 0,4 ha eines großen und strukturreichen Ziergartens mit Baumbestand verloren ge-
hen. Der Charakter der verbleibenden Fläche verändert sich zusätzlich, da es sich dann
nicht mehr um eine zusammenhängende Fläche handelt.
Der bestehende Bestand an größeren Bäumen bleibt erhalten.
Die Wirkungen des Baubetriebes werden im Rahmen des im Hochbau üblichen liegen.
Spezielle Arbeiten, die besonderen Lärm oder Schadstoffemissionen verursachen, sind
nicht vorgesehen. Zum Brutvogelschutz wird der zu entnehmende Gehölzbestand gemäß
der allgemein gültigen Regelung des § 34 [6] LNatSchG-SH in der Zeit nach dem 30. Sep-
tember und vor dem 15. März beseitigt und die Arbeiten zur Baufeldräumung (z.B. Rodung
von Gehölzen) beginnen in diesem Zeitraum außerhalb der Brutzeit.
Ausgleichsmaßnahmen sind bisher nicht geplant.
3.2 Wirkungen auf Vögel und Fledermäuse
Die räumliche Wirkung des Vorhabens wird in Abbildung 1 dargestellt. Die potenziellen
Höhlenbäume und damit Quartierbäume der Fledermäuse bleiben erhalten. Der Großteil
der potenziell bedeutenden Fledermaus- und Vogellebensräume bleibt erhalten. Sie ver-
mindern sich flächenhaft in dem an den Waldbestand des Bredenmoores angrenzenden
Teil.
3.2.1 Brutvögel
Durch den Verlust des großen Gartens im Nordosten verlieren die zu den Arten der Wäl-
der, Gebüsche oder Kleingehölzen zählenden potenziellen Brutvogelarten zumindest Teile
ihres potenziellen Lebensraumes. Von den in Tabelle 1 aufgeführten bemerkenswerten Vo-
gelarten verliert nur der Gartenrotschwanz einen potenziellen Brutlebensraum. Seine mitt-
lere Reviergröße beträgt ca. 1 ha, so dass hier ein wichtiger Revierbestandteil verloren ge-
hen könnte und damit die Fortpflanzungsstätten beschädigt werden könnte.
Folgende Arten verlieren einen Teil ihres potenziellen Lebensraumes.
• Grünspecht (stark gefährdet in Schleswig-Holstein)
• Sperber
• Waldkauz
• Waldohreule
Diese Arten können den derzeit bestehenden, großen parkartigen Garten zur Nahrungssu-
che nutzen. Alle Arten haben jedoch sehr große Nahrungsgebiete, so dass der Verlust nur
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eine nicht merkbare Beeinträchtigung darstellt. Fortpflanzungs- und Ruhestätten werden
dadurch nicht beschädigt.
Die ungefährdeten Arten, die in Tabelle 1 nicht aufgeführt sind, sind weit verbreitet und
ungefährdet. Es handelt sich um die mit Schwerpunkt in den Spalten „Wälder, Gebüsche
oder Kleingehölzen“, „Gehölze und Baumstrukturen sowie „Siedlungsbiotope“ der Anlage
2 von LBV-LANU (2008) vorkommenden Arten. Diese Arten können in der neuen Garten-
landschaft weiterhin vorkommen. Bei Arten mit relativ kleinen Revieren (kleiner als die
Fläche des Eingriffs 0,4 ha) kommt es rechnerisch durch den Flächenverlust zum Verlust
eines ganzen Reviers. Die meisten der typischen Waldvögel (i.w.S.), die auch in Siedlun-
gen vorkommen haben Reviergrößen zwischen 0,5 und 2 ha (BAUER et al. 2005). In der
Realität kann es sein, dass vorhandene Reviere nur angeschnitten werden, da aber poten-
ziell ein Revier genau den zu beseitigenden Vegetationsbestand umfassen kann oder der
verloren gehende Teil ein unabdingbarer Teil ist , muss vom Verlust eines ganzen Reviers
ausgegangen werden. Diese Lebensstättenverluste müssten durch Ausgleichsmaßnahmen
kompensiert werden.
Der Buntspecht verliert mit dem nordöstlichen Garten einen potenziellen Nahrungsraum
und eine allerdings schlechte Brutmöglichkeit in den relativ jungen Bäumen. Die besser
geeigneten Bereiche bleiben erhalten. Der Buntspecht hat in Hamburg in den letzten Jahr-
zehnten zugenommen (MITSCHKE & BAUMUNG 2001, BERNDT et al. 2002), u.a. weil durch
das zunehmende Alter der Bäume in Gärten und Parks die Lebensraumqualität großflächig
kontinuierlich besser wird. Es ist zu erwarten, dass diese Art den Verlust der eher weniger
geeigneten Habitate (Gartenbäume), die auch nur einen geringen Teil des Aktionsraumes
darstellen (40-60 ha BAUER et al. 2005) durch das Vorhaben kompensieren kann.
Die Art baut i.d.R. in jedem Jahr eine neue Höhle (BAUER et al. 2005), so dass auch beim
Verlust eines Baumes mit bestehender Höhle, kein dauerhaft genutzter Brutplatz verloren
geht.
3.2.2 Fledermäuse
Die potenziellen Quartierbäume im Untersuchungsgebiet bleiben erhalten und werden nicht
gefällt. Fortpflanzungs- und Ruhestätten gehen dann nicht verloren.
4 Artenschutzprüfung
4.1 Zu berücksichtigende Lebensstätten von europäischen Vogelarten
Nach § 42 BNatSchG ist es verboten, europäischen Vogelarten nachzustellen, sie zu fan-
gen, zu verletzen, zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Entwicklungsformen,
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstö-
ren. Der Tatbestand des Tötens, Verletzens oder der Entnahme von Individuen wird durch
die Wahl des Rodungszeitpunktes von Gehölzen im Winterhalbjahr vermieden. Es ver-
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bleibt in dieser Untersuchung die Frage nach der Beschädigung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten.
Fortpflanzungsstätten sind die Nester der Vögel incl. eventueller dauerhafter Bauten, z.B.
Spechthöhlen. Für Brutvögel, die sich jedes Jahr einen neuen Nistplatz suchen, ist das Nest
nach dem Ausfliegen der letzten Jungvögel funktionslos geworden und eine Zerstörung des
alten Nestes somit kein Verbotstatbestand. In diesen Fällen ist das gesamte Brutrevier als
relevante Lebensstätte heranzuziehen: Trotz eventueller Inanspruchnahme eines Brutplat-
zes kann von der Erhaltung der Brutplatzfunktion im Brutrevier ausgegangen werden,
wenn sich innerhalb des Reviers weitere vergleichbare Brutmöglichkeiten finden, an denen
die Brutvögel ihr neues Nest bauen können. In diesem Fall ist die Gesamtheit der geeigne-
ten Strukturen des Brutreviers, in dem ein Brutpaar regelmäßig seinen Brutplatz sucht, als
relevante Lebensstätte (Fortpflanzungs- und Ruhestätte) anzusehen. Soweit diese Struktu-
ren ihre Funktionen für das Brutgeschäft trotz einer teilweisen Inanspruchnahme weiter
erfüllen, liegt keine nach § 42 relevante Beschädigung vor. In so einem Fall wird keine
Ausnahme notwendig. Vogelfortpflanzungs- und Ruhestätten sind also dann betroffen,
wenn ein ganzes Brutrevier, indem sich regelmäßig genutzte Brutplätze befinden, vollstän-
dig beseitigt wird. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Fläche des beseitigten Gehölzes un-
gefähr der Größe eines Vogelreviers entspricht.
Zu betrachten ist also, ob Brutreviere von europäischen Vogelarten komplett beseitigt wer-
den. Diese Frage wird in Kap. 3.2.1 (S. 10) beantwortet: Es werden komplette potenzielle
Brutreviere von potenziell vorkommenden Arten beseitigt (Übersicht Kap. 7.2: Anhang
Vogelartenliste, S. 21). Damit werden Lebensstätten zumindest beschädigt..
4.2 Zu berücksichtigende Lebensstätten von Fledermäusen.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen sind ihre Quartiere. Jagdgebiete gehö-
ren nicht zu den in § 42 aufgeführten Lebensstätten. Durch die Vorgaben des Bebauungs-
planes werden keine Lebensstätten von Fledermäusen beschädigt.
4.3 Prüfung des Eintretens der Verbote nach § 42
4.3.1 Übersicht über das Eintreten der Verbote nach § 42 (1) BNatSchG
Die zutreffenden Sachverhalte werden dem Wortlaut des § 42 (1) BNatSchG stichwortartig gegenübergestellt.
Nach § 42 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten (Zugriffsverbote) 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh-men, zu beschädigen oder zu zerstören,
Artenschutzrechtliche Prüfung für den B-Plan Nr. 128 Kap. 4: Artenschutzprüfung
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• Dieser Tatbestand wird nicht erfüllt, da die Arbeiten zur Baufeldräumung (z.B. Rodung von Gehölzen) nach bzw. vor der Brutzeit der Vögel und dem Aufsuchen der Sommerquartiere durch Fledermäuse beginnen (allgemein gültige Regelung § 34 [6] Nr. 1 LNatSchG).
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande-rungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
• Dieser Tatbestand wird nicht erfüllt, da die Arbeiten zur Baufeldräumung (z.B. Rodung von Gehölzen) vor der Brutzeit der Vögel und dem Aufsuchen der Quartiere durch Fledermäuse beginnen.
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschütz-ten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
• Potenzielle Fortpflanzungsstätten von Vogelarten werden beschädigt oder zerstört (Kap. 3.2.1, näheres siehe Kap. 4.3.2, Übersicht Kap. 7.2: Anhang Vogelartenliste, S. 21). Die potenziellen Quartierbäume der Fledermäuse (in den Bäumen) bleiben erhalten. Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Anhang IV-Arten werden nicht beschädigt.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsfor-men aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
• trifft hier nicht zu.
4.3.2 Erläuterung der Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
Das Eintreten des Verbotstatbestandes der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflan-
zungs- oder Ruhestätten der Arten des Anhangs IV der FFH-RL bzw. der europäischen
Vogelarten richtet sich bei der Durchführung von zugelassenen Eingriffen nach der Maß-
gabe des § 42 (5) Satz 2 BNatSchG. Ein Verstoß gegen das Verbot liegt nicht vor, wenn
die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs-
und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. In so einem Fall
würde entsprechend auch keine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich.
Bei der Beurteilung eines möglichen Verstoßes gegen das Verbot der Beschädigung oder
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird somit auf die Lebensstätte und ihre
Funktion fokussiert. Von Bedeutung ist, dass die Funktion der Lebensstätte für die Popula-
tionen der betroffenen Arten kontinuierlich erhalten bleibt. Kann dies bestätigt werden oder
durch Vermeidungsmaßnahmen oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erreicht werden,
ist keine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Geht die Funktion der Lebensstätte dauer-
haft verloren oder wird sie zeitlich begrenzt derart unterbrochen, dass dies für die Populati-
onen der relevanten Arten nicht tolerabel ist, ist von einem Verbotstatbestand auszugehen.
Kann die Lebensstätte als solche ihre Funktion bei einer Beschädigung weiter erfüllen, weil
nur ein kleiner, unerheblicher Teil einer großräumigen Lebensstätte verloren geht ohne
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dass dieses eine erkennbare Auswirkung auf die ökologische Funktion bzw. auf die Popula-
tion haben wird, ist keine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Da Lebensstättenverluste zu prognostizieren sind (Kap. 3.2.1), müssten sie durch Aus-
gleichsmaßnahmen kompensiert werden, um eine planerische Privilegierung nach § 42 (5)
zu erlangen (DREWS 2008). Bei gefährdeten Arten müssen die Ausgleichsmaßnahmen vor
dem Eingriff wirken (vorgezogene Ausgleichsmaßnahme). Wenn es sich wie hier um unge-
fährdete Arten handelt, muss die Maßnahme nicht zwingend vorgezogen sein, denn der
Verlust einzelner Brutreviere gefährdet nicht den Erhaltungszustand dieser Arten. Der Ver-
lust eines potenziellen Reviers wird nicht zu einem ungünstigen Erhaltungszustand und
damit Gefährdung der Art im Raume Pinnebergs führen, so dass es genügt, wenn hinsicht-
lich der ökologischen Gesamtsituation des Bereichs keine dauerhafte Verschlechterung ein-
tritt. Die dauerhafte Verschlechterung kann durch „normale“ Ausgleichsmaßnahmen ver-
mieden werden. Damit ergäbe sich für ungefährdete Arten eine ausgeglichene Perspektive
der Summe der Lebensstätten aus der Planung (Artenschutzausgleich) (DREWS 2008).
Wenn der Lebensstättenausgleich allerdings auch für die häufigen Arten negativ ist, muss
eine Ausnahme nach § 43 (8) BNatSchG beantragt werden.
Ein Teil der ungefährdeten Arten, die hier eine Lebensstätte verlieren, gehören zu den
gänzlich ungefährdeten Arten, die im Gegenteil sogar aktuell vom allgemeinen Gebüsch-
zuwachs in Siedlungen profitieren (BERNDT 2007, MITSCHKE 2007). Erkennbare Auswir-
kungen auf die Populationen sind nicht zu erwarten. Die Populationen können die geringe
Bestandsverminderung problemlos abpuffern, so dass vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
nicht nötig sind. Daher können auch andere, nicht vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen he-
rangezogen werden, um den Nachweis der Erhaltung der ökologischen Funktion zu führen.
Das gilt auch für den Gartenrotschwanz als Art der deutschen Vorwarnliste, der hier eine
potenzielle Lebensstätte verliert.
Da die betroffenen Arten ungefährdet sind (Übersicht Kap. 7.2: Anhang Vogelartenliste, S.
21), ist eine vorgezogene Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zur Erhaltung der öko-
logischen Funktion nicht erforderlich, weil eine zeitweilige Einschränkung der Lebensstät-
tenfunktion im räumlichen Zusammenhang ohne Auswirkungen auf die betroffene, unge-
fährdete Population bleibt. Insgesamt müssen aber für die Populationen der betroffenen
Arten des Raumes Pinneberg neue Lebensstätten zur Verfügung gestellt werden, so dass
die ökologischen Funktionen der verloren gehenden Fortpflanzungsstätten weiterhin zur
Verfügung stehen. Ansonsten läge der Verbotstatbestand auch für diese Arten nach § 42 (1)
Nr. 3 vor.
Als mögliche Ausgleichsmaßnahme kommt für die Höhlen- und Nischenbrüter eine Erhö-
hung des Höhlenangebotes in den umliegenden Gehölzen (z.B. Bredenmoor) in Frage. Die-
se Arten (insbesondere Trauer- und Grauschnäpper, Gartenrotschwanz) werden in ihrer
Siedlungsdichte maßgeblich vom Höhlenangebot beeinflusst(BAUER & BERTHOLD 1996,
BERNDT et al 2002). Mit einem verbesserten Höhlenangebot könnten diese Arten auswei-
chen.
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Zu bedenken ist, dass in der Realität nicht alle der in Kap. 7.2: Anhang Vogelartenliste auf-
geführten Arten gleichzeitig anwesend sein können und deshalb auch nicht alle als betrof-
fen gekennzeichneten Arten gleichzeitig betroffen sein werden. Da die Arten außerdem zu
den ungefährdeten und weit verbreiteten Arten gehören, brauchen die Artenschutzmaß-
nahmen nicht spezifisch auf die einzelnen Arten zugeschnitten werden. Mit dem Hinweis
„Anreicherung der Kulturlandschaft“ soll mitgeteilt werden, dass diese Art von allgemei-
nen Maßnahmen zur Verbesserung der Situation in der Kulturlandschaft (Heckenpflanzun-
gen, Brachen, Extensivierungen) profitieren würde. Mit dem Hinweis „Schaffung von
Wald“ wird darauf hingewiesen, dass diese überwiegend Bäume bewohnende Waldart von
der Neuanlage von Wäldern besonders profitieren würde.
4.3.3 Fazit
Es kommt zum Eintreten des Verbotes nach § 42 (1) Nr. 3 BNatSchG. Durch Ausgleichs-
maßnahmen kann das Eintreten des Verbotstatbestandes vermieden werden. Sonst würde
zur Verwirklichung des Vorhabens eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG erforder-
lich.
4.4 Ausnahmevoraussetzungen nach § 43 BNatschG
Der Wortlaut des § 43 (8) BNatSchG lautet:
„Die nach Landesrecht zuständigen Behörden … können von den Verboten des § 42
im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen: 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erhebli-
cher wirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwe-cken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließ-lich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden,
• wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind
• und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert,
soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtli-nie 79/409/EWG sind zu beachten.“
Artenschutzrechtliche Prüfung für den B-Plan Nr. 128 Kap. 5: Zusammenfassung
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Die Nummern 1 – 4 treffen wahrscheinlich für dieses Vorhaben nicht zu, so dass zwingen-
de Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, auch wirtschaftlicher Art, geltend
gemacht werden müssen. Ob das hier zutrifft, kann nicht im Rahmen eines naturschutz-
fachlichen Gutachtens festgestellt werden. Ebenso kann im Rahmen dieses Gutachtens
nicht festgestellt werden, ob zumutbare Alternativen existieren.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn sich der Erhaltungszustand der betrof-
fenen Arten nicht verschlechtert, d.h. die Populationen der betroffenen Arten in ihrem na-
türlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.
Die vorkommenden und vom möglichen Verlust einer Fortpflanzungsstätte betroffenen
Vogelarten gehören ausschließlich den ungefährdeten Arten an. Die naturschutzfachlichen
Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Zugriffsverboten des § 42 BNatSchG lägen
somit vor.
4.5 Beeinträchtigung der Biotope streng geschützter Arten (§ 19, Abs. 3
BNatSchG).
Nach § 10 BNatSchG streng geschützte Arten sind nach § 19 (3) BNatSchG bei Eingriffs-
planungen besonders zu beachten. Zu überprüfen ist, ob für diese Arten unersetzbare (d.h.
für das aktuelle Vorkommen unverzichtbare) Biotope zerstört werden. Solche Strukturen
können Quartiere oder herausragende Nahrungsräume sein. Potenziell vorkommende
streng geschützte Arten im Untersuchungsgebiet sind die Arten des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie, nämlich Fledermäuse und als streng geschützte Vogelarten die Greifvögel und
Eulen sowie der Grünspecht.
Sowohl bei den Fledermäusen als auch den Vögeln ist der Verlust der vergleichsweise ge-
ringflächigen Nahrungsfläche für die Tiere ersetzbar, denn es besteht in der Umgebung ein
großes Potenzial an vergleichbaren Biotopen.
Die Bestimmungen des § 19 (3) werden somit nicht verletzt.
5 Zusammenfassung
Auf der Grundlage einer Potenzialabschätzung (Kap. 2) und einem Satzungsentwurf zum
B-Plan Nr. 12 Pinneberg-Bredenmoor (Kap. 3.1) wird eine artenschutzrechtliche Prüfung
vorgenommen.
Keine gefährdete Vogelarten (Feldlerche, Nachtigall) verliert eine potenzielle Lebensstätte.
Ungefährdete Arten der parkartigen Siedlungsbereiche verlieren durch die Bebauung der
großen Gärten (0,4 ha) im Nordosten Lebensstätten (Kap. 3.2.1).
Fledermäuse verlieren keine potenzielle Lebensstätte, denn die alten Bäume, die als Quar-
tiere in Frage kommen, bleiben erhalten (Kap. 3.2.2).
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Der Verbotstatbestand tritt somit ein (Kap. 4.3.1). Das Eintreten des Verbotstatbestandes
kann durch relativ unspezifische Ausgleichsmaßnahmen vermieden werden (Kap. 4.3.2).
Die naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen nach § 43 BNatSchG lägen, wegen
der ausschließlichen Betroffenheit ungefährdeter Arten, vor.
Eine Beeinträchtigung der Biotope streng geschützter Arten nach § 19 (3) ist nicht zu er-
warten (Kap. 4.5).
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Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d , 22297 Hamburg, Tel.: 040 / 540 76 11 20
7 Anhang
7.1 Prüfschema Artenschutz
Abbildung 2: Prüfschema nach Vermerk „Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Plan-feststellung“ des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr (23.06.2008).
Artenschutzrechtliche Prüfung für den B-Plan Nr. 128 Kap. 7: Anhang
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7.2 Anhang Vogelartenliste
Tabelle 3: Übersicht über die vorkommenden Vogelarten. Ausschnitt aus LBV-LANU (2008): Vogelartenliste. Rasterfrequenz = Vorkommen der Art im Erfassungsraster des Brutvogelatlasses (BERNDT et al. 2002). Sortiert nach Rote-Liste Status nach KNIEF et al. (1995). s = Schwerpunktvorkommen, x = kommt regelmäßig vor, e = Ausnahme
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Grünspecht 24 2 ja x nein Nachtigall 25 3 ja x nein Haussperling 95 V ja s s nein Feldsperling 90 V ja x s nein
Bluthänfling 95 V ja e x nein
Goldammer 80 V ja x nein Habicht 51 ja x nein Sperber 62 ja x nein Mäusebussard 83 ja nein Turmfalke 76 ja s s nein Ringeltaube 93 ja e s nein Türkentaube 86 ja e s nein Waldkauz 74 ja e x nein Waldohreule 71 ja x x nein Buntspecht 75 ja x nein
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Zaunkönig 93 ja e x
ja – Verlust des gro-
ßen Gartens (0,4 ha) notwendig Anreicherung der Kulturlandschaft
Heckenbraunelle 93 ja s
ja – Verlust des gro-
ßen Gartens (0,4 ha) notwendig Anreicherung der Kulturlandschaft
Rotkehlchen 90 ja e x
ja – Verlust des gro-
ßen Gartens (0,4 ha) notwendig Anreicherung der Kulturlandschaft
Gartenrotschwanz 84 ja e x ja – Verlust des gro-ßen Gartens (0,4 ha) notwendig
Anreicherung der Kulturlandschaft oder Verbesserung der Umgebung durch Nisthilfen
Amsel 96 ja e s
ja – Verlust des gro-
ßen Gartens (0,4 ha) notwendig Anreicherung der Kulturlandschaft
Singdrossel 91 ja e x
ja – Verlust des gro-
ßen Gartens (0,4 ha)
notwendig Schaffung von Wald
Misteldrossel 81 ja e x
ja – Verlust des gro-
ßen Gartens (0,4 ha)
notwendig Anreicherung der Kulturlandschaft
Klappergrasmücke 91 ja x
ja – Verlust des gro-
ßen Gartens (0,4 ha) notwendig Anreicherung der Kulturlandschaft
Gartengrasmücke 90 ja x ja – Verlust des gro- notwendig Anreicherung der Kulturlandschaft
Artenschutzrechtliche Prüfung für den B-Plan Nr. 128 Kap. 7: Anhang
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ßen Gartens (0,4 ha)
Mönchsgrasmücke 89 ja s
ja – Verlust des gro-
ßen Gartens (0,4 ha) notwendig Anreicherung der Kulturlandschaft
Zilpzalp 92 ja x
ja – Verlust des gro-
ßen Gartens (0,4 ha) notwendig Anreicherung der Kulturlandschaft
Grauschnäpper 92 ja x s
ja – Verlust des gro-
ßen Gartens (0,4 ha)
notwendig Verbesserung der Umgebung durch Nisthilfen
Trauerschnäpper 74 ja e x
ja – Verlust des gro-
ßen Gartens (0,4 ha)
notwendig Verbesserung der Umgebung durch Nisthilfen, Schaffung von Wald
Schwanzmeise 69 ja x
ja – Verlust des gro-
ßen Gartens (0,4 ha) notwendig Anreicherung der Kulturlandschaft Tannenmeise 72 ja x nein
Blaumeise 93 ja e s
ja – Verlust des gro-
ßen Gartens (0,4 ha)
notwendig Verbesserung der Umgebung durch Nisthilfen
Kohlmeise 94 ja e s
ja – Verlust des gro-
ßen Gartens (0,4 ha)
notwendig Verbesserung der Umgebung durch Nisthilfen
Gartenbaumläufer 74 ja x x nein Elster 92 ja e s nein
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Aaskrähe 93 ja e s nein Star 96 ja s s nein
Buchfink 95 ja e s ja – Verlust des gro-ßen Gartens (0,4 ha) notwendig Schaffung von Wald
Girlitz 25 ja e s nein Grünling 94 ja x s nein
Gimpel 70 ja e x ja – Verlust des gro-ßen Gartens (0,4 ha) notwendig Anreicherung der Kulturlandschaft
Kernbeißer 60 ja x ja – Verlust des gro-ßen Gartens (0,4 ha) notwendig Schaffung von Wald
7.3 Anhang - Hinweise für Ausgleichsmaßnahmen
In Tabelle 3, Kap. 7.2, werden in der rechten Spalte mögliche Ausgleichsmaßnahmen skizziert. Da die betroffenen Arten zu den ungefähr-
deten und weit verbreiteten Arten ohne außergewöhnliche oder spezielle Lebensraumansprüche gehören, brauchen die Artenschutzmaß-
nahmen nicht spezifisch auf die einzelnen Arten zugeschnitten werden.
Mit dem Hinweis „Anreicherung der Kulturlandschaft“ soll mitgeteilt werden, dass diese Art von allgemeinen Maßnahmen zur Verbesse-
rung der Situation in der Kulturlandschaft (Heckenpflanzungen, Brachen, Extensivierungen) profitieren würde. Das Anlegen von ca. 0,5 ha
Biotopflächen in der Knicklandschaft (Brachen, Sukzessionsflächen, Neuanlage von Knicks oder anderen Säumen) würde hier einen Aus-
gleich schaffen.
Artenschutzrechtliche Prüfung für den B-Plan Nr. 128 Kap. 7: Anhang
Dipl.-Biol. Karsten Lutz, Bebelallee 55d , 22297 Hamburg, Tel.: 040 / 540 76 11 25
Mit dem Hinweis „Schaffung von Wald“ wird darauf hingewiesen, dass diese überwiegend Bäume bewohnende Waldart von der Neuanla-
ge von Wäldern besonders profitieren würde. Die Schaffung von 0,5 ha neuer Waldfläche könnte den Verlust für diese Arten ausgleichen.
Als mögliche Ausgleichsmaßnahme kommt für die Höhlen- und Nischenbrüter eine Erhöhung des Höhlenangebotes in den verbleibenden
oder umliegenden Gehölzen (z.B. Bredenmoor) in Frage. Diese Arten (insbesondere Trauer- und Grauschnäpper, Gartenrotschwanz) wer-
den in ihrer Siedlungsdichte maßgeblich vom Höhlenangebot beeinflusst(BAUER & BERTHOLD 1996, BERNDT et al 2002). Mit einem ver-
besserten Höhlenangebot könnten diese Arten ausweichen. Aus naturschutzfachlicher Sicht wäre es sinnvoll, vorzugsweise Höhlentypen zu
verwenden, welche eher Arten der Vorwarnliste als die sehr häufigen Meisen unterstützen. Es sollten also keine Meisenkästen, sondern
Höhlen für Stare und Nischenbrüter (z.B. Gartenrotschwanz, Trauerschnäpper) verwendet werden. Solche Höhlen mit größeren Eingangs-
querschnitten sind auch eher geeignet, durchziehenden oder überwinternden Vögeln Nachtquartiere (Ruhestätten) zu bieten.
Da alle Arten in Norddeutschland flächendeckend vorhanden sind, besteht eine zusammenhängende norddeutsche Population dieser Arten.
Um die Population zu stärken, muss die Ausgleichsmaßnahme nicht in unmittelbarer Nähe des Ortes des Eingriffs liegen. Auch in größerer
Entfernung steht sie – auf die Vogelpopulation bezogen – im räumlichen Zusammenhang.