ATEX-Leitlinien zur Richtlinie 2014/34/EU, 1. Ausgabe vom ...

262
Vorwort zur deutschen Sprachfassung der ATEX-Leitlinien zur Richtlinie 2014/34/EU, 1. Ausgabe vom April 2016 Die vorliegende deutsche Sprachfassung der ATEX-Leitlinien wurde mit finanzieller Unterstützung der BG RCI realisiert. Die sachliche Übereinstimmung mit der Originalfassung wurde von Mitgliedern des ursprünglichen Autorenteams geprüft. Den Beteiligten sowie dem Sekretariat des Ständigen Ausschusses unter der ATEX-Richtlinie, sei an dieser Stelle ausdrücklich für die Unterstützung und die Arbeit gedankt. Diese deutsche Sprachfassung kann über die Internetseiten des ZVEI, des VDMA, der BG RCI und der Europäischen Kommission kostenlos heruntergeladen werden. Dr. Losert, BG RCI

Transcript of ATEX-Leitlinien zur Richtlinie 2014/34/EU, 1. Ausgabe vom ...

Übersetzung ATEX_2014-34-EU-Guidelines-1st-Edition-April_2016 Änd-angATEX-Leitlinien zur Richtlinie 2014/34/EU, 1. Ausgabe vom April 2016
Die vorliegende deutsche Sprachfassung der ATEX-Leitlinien wurde mit finanzieller Unterstützung der BG RCI realisiert.
Die sachliche Übereinstimmung mit der Originalfassung wurde von Mitgliedern des ursprünglichen Autorenteams geprüft.
Den Beteiligten sowie dem Sekretariat des Ständigen Ausschusses unter der ATEX-Richtlinie, sei an dieser Stelle ausdrücklich für die Unterstützung und die Arbeit gedankt.
Diese deutsche Sprachfassung kann über die Internetseiten des ZVEI, des VDMA, der BG RCI und der Europäischen Kommission kostenlos heruntergeladen werden.
Dr. Losert, BG RCI
2
EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM
26. FEBRUAR 2014 ZUR HARMONISIERUNG DER
RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR GERÄTE
UND SCHUTZSYSTEME ZUR BESTIMMUNGSGEMÄSSEN
VERWENDUNG IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN
1. AUSGABE – April 2016
3
den Dienststellen der Europäischen Kommission: Mario Gabrielli Cossellu (Gesamtredaktion) unter Beteiligung und mit Unterstützung der Mitglieder der "New ATEX Guidelines Editorial Group" (NAGEG): Ursula Aich, Joanna Frankowska, Micha Górny, Haimo Huhle, Xavier Lefebvre, Thierry Legrand, Frank Lienesch, Andrew Lunnon, Marie Poidevin, Siegfried Radandt, Jan Roed, Ron Sinclair, Martin Thedens
und genehmigt durch den ATEX-Ausschuss 2014/34/EU und die Arbeitsgruppe im Februar - April 2016. Brüssel, 2014-2016
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
4
VORBEMERKUNGEN 1. Diese ATEX-Leitlinien sind als Handbuch für alle Parteien bestimmt, die unmittelbar
oder mittelbar von der Richtlinie 2014/34/EU 1, allgemein als ATEX-Produktrichtlinie (ATEX = "Atmosphères explosibles" = "explosionsfähige Atmosphären") bezeichnet, betroffen sind, die seit dem 20. April 2016 in Kraft ist und die vorherige Richtlinie 94/9/EG ersetzt, die vom 1. Juli 2003 bis zum 19. April 2016 in Kraft war.
2. Die Leser werden auf die Tatsache aufmerksam gemacht, dass dieser Leitfaden
lediglich dazu dienen soll, die Anwendung der Richtlinie 94/9/EG zu erleichtern, und dass es die relevante nationale Umsetzung des Textes der Richtlinie ist, die rechtsverbindlich ist. Dieses Dokument stellt jedoch eine Referenz dar, um die einheitliche Anwendung der Richtlinie durch alle Interessenten sicherzustellen. Die ATEX-Leitlinien sollen helfen, durch Konsens unter den Sachverständigen im Auftrag der Regierungen der Mitgliedstaaten und anderen betroffenen Parteien den freien Warenverkehr in der Europäischen Union innerhalb des Geltungsbereichs der ATEX- Richtlinie2 sicherzustellen.
3. Diese Leitlinien wurden von den zuständigen Dienststellen der Generaldirektion
Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (GD Wachstum)3, in Zusammenarbeit mit Vertretern und Experten aus EU-Mitgliedstaaten, von europäischen Normungsgremien, notifizierten Stellen, der Industrie und anderen relevanten sektorbezogenen Interessenten mit besonders großem Beitrag durch die "New ATEX Guidelines Editorial Group (NAGEG)" erarbeitet. Sie basieren auf der letzten Ausgabe (4. Ausgabe – September 2012 – Überarbeitet im Dezember 2013) der Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 94/9/EG, die bis zum 19. April 2016 in Kraft war, sowie auf anderen horizontalen und vertikalen Dokumenten.
4. Die Dienste der Europäischen Kommission unternehmen es, diese Leitlinien zu
pflegen. Unser Ziel besteht darin sicherzustellen, dass die bereitgestellten Informationen sowohl zeitgerecht als auch korrekt sind. Werden uns Fehler zur Kenntnis gebracht, werden wir versuchen, diese so bald wie möglich zu korrigieren. Die Kommission übernimmt jedoch keinerlei Verantwortung oder Haftung hinsichtlich der Informationen in diesem Dokument. Diese Informationen − haben einen ausschließlich allgemeinen Charakter, und es wird nicht
beabsichtigt, die besonderen Umstände der jeweiligen Einzelpersonen oder Institutionen anzusprechen;
1 Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).
2 Gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Beschluss 94/1/EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993, ABl. L1 vom 3.1.1994, S.1) sind die Hoheitsgebiete von Island, Liechtenstein und Norwegen bezüglich der Umsetzung der Richtlinie 2014/34/EU rechtlich ebenso wie das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft zu behandeln. Wenn in diesem Leitfaden der Begriff EU-Gebiet verwendet wird, gilt gleiches für das EWR-Gebiet.
3 Die frühere Generaldirektion für Unternehmen und Industrie, bis zum 31. Oktober 2014.
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
5
− sind nicht notwendigerweise umfassend, vollständig, korrekt oder aktuell; − beziehen sich teilweise auf externe Informationen, über die die Dienststellen der
Kommission keine Kontrolle haben und für die die Kommission keine Verantwortung übernimmt;
− stellen keine professionelle oder rechtliche Beratung dar. 5. Alle Verweise auf die CE-Kennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung in
diesen ATEX-Leitlinien beziehen sich ausschließlich auf die Richtlinie 2014/34/EU. Um unter die Richtlinie 2014/34/EU fallende Produkte innerhalb der EU in Verkehr zu bringen, müssen auch alle weiteren relevanten Rechtsvorschriften angewendet werden. Weitere Informationen zum gesamten System siehe neueste Version des "Leitfadens für die Umsetzung der Produktvorschriften in der EU ('Blue Guide'), der in den EU- Amtssprachen erhältlich ist unter http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/16210.
6. Weitere Anleitungen, insbesondere hinsichtlich bestimmter Produktbauarten, stehen
auf der Website der Europäischen Kommission EUROPA in Bezug auf ATEX zur Verfügung: http://ec.europa.eu/growth/sectors/mechanical-engineering/atex/. Alle Fragen können an die funktionale Mailbox GROW ATEX gerichtet werden: [email protected].
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
6
EINFÜHRUNG Die Zielsetzung dieser Leitlinien besteht darin, bestimmte Fragen zu klären und Verfahren zu erläutern, auf die in der Richtlinie 2014/34/EU1 betreffend Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Bezug genommen wird. Diese Leitlinien sollten in Verbindung mit der Richtlinie selbst und mit dem "Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften in der EU ('Blue Guide') der Europäischen Kommission verwendet werden"4. Diese Leitlinien sind nicht nur zur Anwendung durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten vorgesehen, sondern auch für die wichtigsten betroffenen Wirtschaftsteilnehmer wie beispielsweise Hersteller, deren Fachverbände, Normungsgremien und Stellen, die mit Konformitätsbewertungsverfahren beauftragt sind. In allererster Linie muss dieses Dokument sicherstellen, dass die Richtlinie bei korrekter Anwendung zur Beseitigung von Hemmnissen und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem freien Verkehr von Waren innerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) führt. Es sollte beachtet werden, dass sich die Aussagen in diesen Leitlinien, soweit nichts anderes angegeben ist, nur auf die Anwendung der Richtlinie 2014/34/EU beziehen. Alle betroffenen Parteien sollten auch die weiteren Anforderungen berücksichtigen, die darüber hinaus gelten können. Die Richtlinie 2014/34/EU ist eine Richtlinie für die vollständige Harmonisierung und eine Richtlinie nach dem "neuen Konzept"5, angepasst an den Neuen Rechtsrahmen. Sie legt wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen fest und überlässt es Normen, in der Hauptsache harmonisierten europäischen Normen, die in der Richtlinie enthaltenen relevanten Anforderungen technisch darzustellen. Die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU ersetzt die vorherige ATEX-Richtlinie 94/9/EG, die vom 1. Juli 2013 bis zum 19. April 2016 in Kraft war. Mit Wirkung vom 20. April 2016 stellt die Richtlinie 2014/34/EU in der Form, in der sie in die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, das einzige anwendbare Rechtsinstrument dar. Der Leser wird darauf hingewiesen, dass immer dann, wenn ATEX-Produkte bestimmungsgemäß zur Verwendung an einem Arbeitsplatz vorgesehen sind, üblicherweise die für die Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer vorgesehenen nationalen Rechtsvorschriften und die EU-Gesetzgebung gelten. In dieser Hinsicht gelten unterschiedliche Rechtsvorschriften für auf dem Land befindliche Industrien, den Untertageabbau von Kohle und weiteren Mineralien sowie die Off-Shore-Ölgewinnung6.
4 http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/16210. 5 Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der
technischen Harmonisierung und Normung (ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1). 6 Unter anderem die ATEX-"Betriebsrichtlinie" 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57).
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
7
INHALTSVERZEICHNIS Präambel zur ATEX-Richtlinie – Die Bezugsvermerke u nd Erwägungsgründe § 1 Die Bezugsvermerke § 2 Die Rechtsgrundlage der ATEX-Richtlinie § 3 Die Erwägungsgründe Erwägungsgrund 1 § 4 Die vorherige ATEX-Richtlinie Erwägungsgründe 2, 3 § 5 Der neue Rechtsrahmen Erwägungsgründe 4, 5 § 6 Anwendungsbereich und Ziel der ATEX-Richtlinie Erwägungsgrund 6 § 7 Gesundheit und Sicherheit Erwägungsgrund 7 § 8 Explosionsschutz Erwägungsgründe 8, 9 § 9 Sicherheit von ATEX-Geräten und Schutzsystemen:
Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen
Erwägungsgründe 10, 11, 12
§ 10 Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure
Erwägungsgründe 14, 15 § 12 Verantwortlichkeiten der Einführer Erwägungsgrund 16 § 13 Verantwortlichkeiten der Händler Erwägungsgrund 17 § 14 Pflichten des Herstellers für andere Wirtschaftsakteure Erwägungsgründe 18, 19 § 15 Information und Rückverfolgbarkeit von Produkten zur
Marktüberwachung Erwägungsgrund 20 § 16 Wesentliche Gesundheits- und
Sicherheitsanforderungen: Vermutung der Konformität durch harmonisierte Normen
Erwägungsgrund 21 § 17 Formelle Einwände gegen harmonisierte Normen Erwägungsgrund 22 § 18 Konformitätsbewertungsverfahren Erwägungsgründe 23, 24 § 19 EU-Konformitätserklärung Erwägungsgrund 25 § 20 Die CE-Kennzeichnung Erwägungsgründe 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35
§ 21 Konformitätsbewertungsstellen: Notifizierte Stellen
Erwägungsgründe 36, 37 § 22 Konformität von Produkten auf dem Markt und Marktüberwachung
Erwägungsgründe 38, 39, 40
§ 24 Durchführungsbefugnisse und Verfahren
nichtkonformen Produkten Erwägungsgrund 48 § 27 Durchsetzung: Sanktionen Erwägungsgrund 49 § 28 Übergangsregelungen Erwägungsgrund 50 § 29 Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Erwägungsgründe 51, 52 § 30 Umsetzung Die Artikel der ATEX-Richtlinie § 31 Allgemeine Bestimmungen
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
8
Artikel 1 § 32 Unter die ATEX-Richtlinie fallende Produkte § 33 Altprodukte, reparierte oder modifizierte Produkte und
Ersatzteile § 34 Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung § 35 Schnittstelle mit anderen explosionsgefährdeten
Bereichen § 36 Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen gemäß
Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b § 37 Produkte, die außerhalb des Anwendungsbereichs der
ATEX-Richtlinie liegen § 38 Beispiele für Geräte, die nicht durch die Richtlinie
2014/34/EU abgedeckt sind Artikel 2 § 39 Begriffsbestimmungen § 40 Geräte § 41 "Eigene" Zündquelle § 42 Nichtelektrische Geräte § 43 Elektrische Geräte (Betriebsmittel) § 44 Kombinierte Bauteile (Baugruppen) § 45 Schutzsysteme § 46 Komponenten § 47 Unterschied zwischen Geräten und Komponenten.
Besondere Anforderungen in den Produkthandbüchern § 48 Beispiele und Probleme zu Geräten und Komponenten § 49 Explosionsfähige Atmosphäre und explosions-
gefährdeter Bereich § 50 Explosionsgefährdeter Bereich im Sinne der Richtlinie
2014/34/EU § 51 Gerätegruppe und -kategorie § 52 Bestimmungsgemäße Verwendung § 53 Bereitstellung auf dem Markt § 54 Inverkehrbringen § 55 Hersteller § 56 Bevollmächtigter § 57 Einführer § 58 Händler § 59 Wirtschaftsakteure § 60 Technische Spezifikation § 61 Harmonisierte Norm § 62 Akkreditierung und nationale Akkreditierungsstelle § 63 Konformitätsbewertung § 64 Rückruf und Rücknahme § 65 Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union § 66 CE-Kennzeichnung Artikel 3 § 67 Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme § 68 Bereitstellung von ATEX-Produkten auf dem Markt § 69 Inverkehrbringen von ATEX-Produkten § 70 Inbetriebnahme von ATEX-Produkten Artikel 4 § 71 Wesentliche Gesundheits- und
Sicherheitsanforderungen Artikel 5 § 72 Freier Warenverkehr § 73 Pflichten der Wirtschaftsakteure Artikel 6 § 74 Pflichten der Hersteller
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
9
§ 76 Der Hersteller und das Konformitätsbewertungsverfahren basierend auf Qualitätssicherung (Anhang IV, Anhang VII)
§ 77 Bescheinigungen und CE-Kennzeichnung ohne den Namen des Originalherstellers
§ 78 Herstellung von ATEX-Produkten zur eigenen Verwendung
§ 79 Die Amtssprachen der Europäischen Union Artikel 7 § 80 Bevollmächtigte Artikel 8 § 81 Pflichten der Einführer Artikel 9 § 82 Pflichten der Händler Artikel 10 § 83 Pflichten des Herstellers für Einführer und Händler Artikel 11 § 84 Identifizierung der Wirtschaftsakteure § 85 Konformität des Produkts Artikel 12 § 86 Vermutung der Konformität von Produkten § 87 Harmonisierte europäische Normen im Amtsblatt § 88 Normungsprogramm Artikel 13 § 89 Konformitätsbewertungsverfahren § 90 Konformitätsbewertungsverfahren im Falle von
mehreren Kategorien innerhalb eines Produkts § 91 Erläuterung für Geräte mit den Kategorien 2 oder 3 § 92 Ausnahmeregelungen zu den Konformitätsbewertungs-
verfahren Artikel 14 § 93 EU-Konformitätserklärung § 94 Schriftliche Bescheinigung der Konformität für
Komponenten Artikel 15, 16 § 95 Die CE-Kennzeichnung. Vorschriften und Bedingungen
für die Anbringung der CE-Kennzeichnung und anderer Kennzeichnungen
§ 96 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen: Notifizierte Stellen
Artikel 17 § 97 Notifizierung Artikel 18 § 98 Notifizierende Behörden Artikel 19 § 99 Anforderungen an notifizierende Behörden Artikel 20 § 100 Informationspflichten der notifizierenden Behörden Artikel 21 § 101 Anforderungen an notifizierende Stellen Artikel 22 § 102 Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen Artikel 23 § 103 Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und
Vergabe von Unteraufträgen Artikel 24, 25 § 104 Anträge auf Notifizierung und Notifizierungsverfahren Artikel 26 § 105 Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen.
Die NANDO-Datenbank Artikel 27 § 106 Änderungen der Notifizierungen Artikel 28 § 107 Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen Artikel 29 § 108 Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre
Arbeit § 109 Von der notifizierten Stelle ausgestellte Dokumente § 110 Bereitstellung von Bewertungs- und Testergebnissen
mit EU-Baumusterprüfbescheinigungen § 111 Akzeptanz der Testergebnisse von Herstellern durch
eine notifizierte Stelle
10
§ 113 Aufbewahrung der technischen Dokumentation Artikel 30 § 114 Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen Artikel 31 § 115 Meldepflichten der notifizierten Stellen Artikel 32 § 116 Erfahrungsaustausch Artikel 33 § 117 Koordinierung der notifizierten Stellen. Die European
ATEX Notified Bodies Group (ExNBG) § 118 Status und Verwendung der von der European ATEX
Notified Bodies Group ausgestellten ExNBG- Erläuterungsblätter
§ 119 Überwachung des EU-Marktes, Kontrolle der auf den EU-Markt eingeführten Produkte und EU- Schutzklauselverfahren
Artikel 34 § 120 Überwachung des EU-Marktes und Kontrolle der auf den EU-Markt eingeführten Produkte
Artikel 35 § 121 Verfahren auf nationaler Ebene zur Behandlung von Produkten, die ein Risiko darstellen
Artikel 36 § 122 Das EU-Schutzklauselverfahren Artikel 37 § 123 Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen Artikel 38 § 124 Formale Nichtkonformität Artikel 39 § 125 Ausschuss, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 126 Der ATEX-Ausschuss Artikel 40 § 127 Durchsetzung: Sanktionen Artikel 41 § 128 Übergangsbestimmungen Artikel 42 § 129 Umsetzung Artikel 43 § 130 Aufhebung Artikel 44 § 131 Inkrafttreten und Geltung Artikel 45 § 132 Adressaten und Unterzeichner der Richtlinie Die Anhänge zur ATEX-Richtlinie Anhang I – Entscheidungskriterien für die Einteilung der Gerätegruppen in Kategorien §133 Einteilung der Gerätegruppen in Kategorien 1. Gerätegruppe I § 134 Gerätegruppe I, Kategorie M1 § 135 Gerätegruppe I, Kategorie M2 2. Gerätegruppe II § 136 Gerätegruppe II, Kategorie 1 § 137 Gerätegruppe II, Kategorie 2 § 138 Gerätegruppe II, Kategorie 3 Anhang II – Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen § 139 Wesentliche Gesundheits- und Sicherheits-
anforderungen § 140 Vorbemerkungen
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
11
1.0. § 141 Allgemeine Anforderungen 1.0.1., 1.0.2. § 142 Prinzipien der integrierten Explosionssicherheit. Risiko-
Bewertung von ATEX-Produkten 1.0.3., 1.0.4. § 143 Besondere Prüf- und Instandhaltungsbedingungen,
Umgebungsbedingungen 1.0.5. § 144 Kennzeichnung § 145 CE-Kennzeichnung § 146 Weitergehende/spezifische Kennzeichnung § 147 Zusätzliche Kennzeichnung in Hinblick auf Normen § 148 Kennzeichnung kleiner Produkte § 149 Kennzeichnung von Komponenten § 150 Kennzeichnung von kombinierten Produkten
(Baugruppen) 1.0.6. § 151 Betriebsanleitung 1.1., 1.1.1., 1.1.2., 1.1.3. § 152 Auswahl von Werkstoffen 1.2., 1.2.1., 1.2.2. § 153 Konstruktion und Bau 1.2.3. § 154 Geschlossene Bauweise und Verhinderung von
Undichtigkeiten 1.2.4. § 155 Staubablagerungen 1.2.5. § 156 Zusätzliche Schutzmaßnahmen 1.2.6. § 157 Gefahrloses Öffnen 1.2.7. § 158 Schutz vor sonstigen Risiken 1.2.8. § 159 Überlastung von Geräten 1.2.9. § 160 Druckfeste Kapselungseinrichtungen 1.3. § 161 Potentielle Zündquellen 1.3.1. § 162 Gefahren durch unterschiedliche Zündquellenarten 1.3.2. § 163 Gefahren durch statische Elektrizität 1.3.3. § 164 Gefahren durch elektrische Streu- und Leckströme 1.3.4. § 165 Gefahren durch unzulässige Erwärmung 1.3.5. § 166 Gefahren bei Druckausgleichsvorgängen 1.4., 1.4.1., 1.4.2. § 167 Gefahren durch äußere Störungseinflüsse 1.5., 1.5.1., 1.5.2., 1.5.3. § 168 Anforderungen an Sicherheitsvorrichtungen 1.5.4. § 169 Bedienungs- und Anzeigevorrichtungen 1.5.5., 1.5.6., 1.5.7. § 170 Anforderungen an Geräte mit einer Messfunktion für
den Explosionsschutz 1.5.8. § 171 Risiken durch Software 1.6., 1.6.1., 1.6.2. § 172 Integration von sicherheitsrelevanten System-
anforderungen 1.6.3. § 173 Gefahren durch Energieausfall 1.6.4. § 174 Gefahren durch Anschlüsse 1.6.5. § 175 Anordnung von Warngeräten als Teil eines Geräts 2. Weitergehende Anforderungen an Geräte § 176 Weitergehende Anforderungen an Geräte
3. Weitergehende Anforderungen an Schutzsysteme § 177 Weitergehende Anforderungen an Schutzsysteme
Anhang III - Modul B: EU-Baumusterprüfung
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
12
1., 2. § 178 EU-Baumusterprüfung 3. § 179 Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung 4. § 180 Aufgaben der notifizierten Stelle 5. § 181 Der Prüfungsbericht 6. § 182 Die EU-Baumusterprüfbescheinigung § 183 Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und
Verantwortlichkeiten der Interessenten 7. § 184 Änderungen und Modifizierungen 8. § 185 Pflichten der notifizierten Stelle § 186 Gültigkeit der EU-Baumusterprüfbescheinigungen 9. § 187 Pflichten des Herstellers 10. § 188 Bevollmächtigter Anhang IV - Modul D: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess 1. § 189 Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage
einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess
2. § 190 Herstellung 3. § 191 Qualitätssicherungssystem 4. § 192 Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten
Stelle 5. § 193 CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und
Konformitätsbescheinigung 6. § 194 Pflichten des Herstellers: Aufbewahrung der Unterlagen
– Qualitätssicherung 7. § 195 Pflichten der notifizierten Stelle 8. § 196 Bevollmächtigter Anhang V - Modul F: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Produktprüfung 1. § 197 Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage
einer Produktprüfung 2. § 198 Herstellung 3., 4. § 199 Überprüfung 5. § 200 CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und
Konformitätsbescheinigung 6. § 201 Die Kennnummer der notifizierten Stelle 7. § 202 Bevollmächtigter Anhang VI - Modul C1: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen 1. § 203 Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage
einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen
2. § 204 Herstellung 3. § 205 Produktprüfungen
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
13
4. § 206 CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Konformitätsbescheinigung
5. § 207 Bevollmächtigter Anhang VII - Modul E: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt 1. § 208 Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage der
Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt 2. § 209 Herstellung 3. § 210 Qualitätssicherungssystem 4. § 211 Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten
Stelle 5. § 212 CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und
Konformitätsbescheinigung 6. § 213 Pflichten des Herstellers 7. § 214 Pflichten der notifizierten Stelle 8. § 215 Bevollmächtigter Anhang VIII - Modul A: Interne Fertigungskontrolle 1. § 216 Interne Fertigungskontrolle 2. § 217 Technische Unterlagen 3. § 218 Herstellung 4. § 219 CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und
Konformitätsbescheinigung 5. § 220 Bevollmächtigter Anhang IX - Modul G: Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung 1. § 221 Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung 2. § 222 Technische Unterlagen 3. § 223 Herstellung 4. § 224 Überprüfung 5. § 225 CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und
Konformitätsbescheinigung 6. § 226 Bevollmächtigter Anhang X – EU-Konformitätserklärung § 227 Die EU-Konformitätserklärung
Anhang XI § 228 Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie
Anhang XII – Entsprechungstabelle § 229 Entsprechungstabelle
Erklärung des Europäischen Parlaments
14
2014/30/EU (EMV) § 232 Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (NSR) § 233 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG § 234 Gefahrguttransportrichtlinien 2008/68/EG und 98/91/EG
(ADR) § 235 Persönliche Schutzausrüstungsrichtlinie 89/686/EWG
(PSA) § 236 Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU (DGRL) § 237 Richtlinie für einfache Druckbehälter 2014/29/EU § 238 Gasgeräterichtlinie 2009/142/EG (GGRL) § 239 Bauprodukte-Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (BPR) § 240 Schiffsausrüstungsrichtlinie 2014/90/EU (SAR)
Anwendung der Richtlinie 2014/34/EU auf spezielle G eräte § 241 Inertisierungssysteme § 242 Farbsprühkabinen § 243 Filteranlagen und belüftete Silobehälter § 244 Gasturbinen § 245 Dampfturbinen § 246 Benzinpumpen § 247 Kabel § 248 Gleitringdichtungen § 249 Becherwerke § 250 Gabelstapler § 251 Transportable Druckkabinen ("Module") § 252 Automatische Schmiersysteme § 253 Elektrische Begleitheizungssysteme § 254 Motorschutz für Motoren der Gerätekategorie 3 § 255 Wi-Fi-Zugangspunkte § 256 Kühlgeräte und Lagerschränke für flüchtige Substanzen
Liste der Grenzfälle – ATEX-Produkte
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
15
vom 26. Februar 2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
PRÄAMBEL ZUR ATEX-RICHTLINIE – DIE BEZUGSVERMERKE U ND ERWÄGUNGSGRÜNDE § 1 Die Bezugsvermerke Die Bezugsvermerke in der Präambel zur ATEX-Richtlinie 2014/34/EU bezeichnen die Rechtsgrundlage der Richtlinie, die Stellungnahmen des zuständigen Beratenden Ausschusses und das Verfahren, mit dem die Richtlinie angenommen wurde. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), __________ (1) ABl. C 181, vom 21.6.2012, S. 105. (2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 § 2 Die Rechtsgrundlage der ATEX-Richtlinie Die Rechtsgrundlage der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU ist der Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)7 (vormals Artikel 95 des EG-Vertrags)8, der es der Europäischen Union ermöglicht, Maßnahmen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten zu ergreifen, um die Einrichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Binnenmarktes sicherzustellen. Solche Maßnahmen
7 ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47. 8 Manchmal wird die ATEX-"Produktrichtlinie" (94/9/EG bis zum 19. April 2016; 2014/34/EU ab dem
20. April 2016) auch noch als "ATEX 95 Richtlinie" bezeichnet und die ATEX-"Betriebsrichtlinie" 1999/92/EG als "ATEX 137 Richtlinie", wegen des Bezugs zu Artikel 153 des AEUV (ehemals Artikel 137 des EG-Vertrags).
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
16
müssen den höchstmöglichen Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Menschen und der Umwelt zugrunde legen. Die Richtlinie hat somit eine doppelte Zielsetzung: Den freien Warenverkehr auf dem Binnenmarkt ermöglichen und dabei ein hohes Maß an Schutz von Gesundheit und Sicherheit sicherstellen. Dem Vorschlag der Europäischen Kommission folgend wurde die Richtlinie vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Kommission nach Beratung mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (vormals als "Mitentscheidungsverfahren" bekannt) in Artikel 294 des AEUV angenommen. Die Fußnoten zu dem Bezugsvermerk enthalten die Verweise auf und die Daten der aufeinanderfolgenden Schritte des Verfahrens. Der Text der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) L 96 vom 29.3.2014, S. 309 veröffentlicht. § 3 Die Erwägungsgründe Die Erwägungsgründe, auch als Consideranda bekannt, führen die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie ein und liefern die Gründe für ihre Annahme. Einige dieser Erwägungsgründe erklären die Änderungen, die in der neuen ATEX-Richtlinie 2014/34/EU gegenüber der vorherigen Richtlinie 94/9/EG vorgenommen wurden (im Wesentlichen die Anpassung an den Neuen Rechtsrahmen durch die Bestimmungen von Beschluss Nr. 768/2008/EG: siehe Abschnitt § 5). Die Erwägungsgründe haben keine Rechtskraft als solche und tauchen gewöhnlich in den nationalen Rechtsvorschriften bei der Umsetzung der Richtlinie nicht auf. Sie tragen jedoch zum Verständnis der Richtlinie bei, insbesondere indem sie die Bedeutung gewisser Bestimmungen klären. Bei der Auslegung des Textes der Richtlinie können die Gerichte die Erwägungsgründe berücksichtigen, um die Absicht des Gesetzgebers festzustellen. In den folgenden Kommentaren wird Bezug genommen auf die Artikel und Anhänge der Richtlinie, die durch die einzelnen Erwägungsgründe eingeführt werden. Weitere Erläuterungen siehe in den Kommentaren zu den jeweiligen Artikeln und Anhängen. (1) Die Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (3) ist erheblich geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.
__________ (3) ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1. (4) Siehe Anlage XI Teil A. § 4 Die vorherige ATEX-Richtlinie
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
17
Der erste Erwägungsgrund erinnert daran, dass die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU auf der vorherigen Richtlinie 94/9/EG basiert. Diese Richtlinie war eine Richtlinie für die vollständige Harmonisierung, das bedeutet, dass ihre Bestimmungen bestehende abweichende nationale und europäische Rechtsvorschriften zu denselben Themen ersetzten. Insbesondere ersetzte die vorherige ATEX-Richtlinie mit Wirkung vom 1. Juli 2003 eine Rahmenrichtlinie zu elektrischen Geräten zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (76/11/EWG)9 sowie eine Richtlinie zu elektrischen Geräten zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken (82/130/EWG)10. Die Richtlinie 94/9/EG war Gegenstand zweier Berichtigungen11 und Ergänzungen12. Sie trat am 1. Juli 2003 in Kraft und blieb in Kraft bis zum 19. April 2016. Die Richtlinie 2014/34/EU ist eine Neufassung der ATEX-Richtlinie, da die Änderungen in Form einer neuen Richtlinie vorgenommen wurden. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (5) werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für Kontrollen von aus Drittländern stammenden Produkten erstellt, und es werden die allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung festgelegt.
(3) Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (6) enthält allgemeine Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen sektorspezifischen Rechtsakten angewandt werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 94/9/EG sollte an diesen Beschluss angepasst werden.
__________ (5) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. (6) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82. § 5 Der neue Rechtsrahmen Die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU ist das Ergebnis der Anpassung der vorherigen Richtlinie 94/9/EG an den Neuen Rechtsrahmen (NRR), der als die Verbesserung und Aktualisierung der Regulierungsmethode, die unter der Bezeichnung "Neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung" bekannt ist, konzipiert wurde. Zu den
9 ABl. L 24 vom 31.1.1976, S. 45; zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/487/EWG (ABl. L 270 vom 2.10.1990, S. 23).
10 ABl. L 59 vom 2.3.1982, S. 10. 11 Berichtigung ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 42, und Berichtigung ABl. L 304 vom 5.12.2000, S. 19. 12 Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September
2003, ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1, und Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012, ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
18
Rechtsakten des NRR gehören die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der Beschluss Nr. 768/2008/EG. Siehe auch § 1.2. "Der 'neue Rechtsrahmen'" im "Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU ('Blue Guide')". Insbesondere die Inhalte der Richtlinie 2014/34/EU, die sich – unter anderem – auf Begriffsbestimmungen und Verpflichtungen von Wirtschaftsakteuren, notifizierten Stellen, Konformitätsbewertungsverfahren und Konformitätserklärungen beziehen, stammen direkt aus dem NRR-Beschluss als Ergänzungen und/oder Anpassungen der Terminologie. (4) Unter diese Richtlinie fallen Produkte, die beim Inverkehrbringen neu auf den Unionsmarkt
gelangen, das bedeutet, dass es sich entweder um neue, von einem in der Union niedergelassenen Hersteller erzeugte Produkte, oder neue oder gebrauchte Produkte handelt, die aus einem Drittland eingeführt wurden.
(5) Diese Richtlinie sollte für alle Absatzarten gelten, einschließlich Fernabsatz. § 6 Anwendungsbereich und Ziel der ATEX-Richtlinie Anwendungsbereich und Ziel der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU bleiben unverändert gegenüber der vorherigen Richtlinie 94/9/EG, um innerhalb der EU den freien Warenverkehr der ihr unterfallenden Produkte sicherzustellen. Aus diesem Grund legt die ATEX-Richtlinie harmonisierte Anforderungen und Verfahren zum Nachweis der Erfüllung fest für Produkte die zum ersten Mal auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Die Richtlinie 2014/34/EU enthält ausdrückliche Auflagen für alle diejenigen (natürliche oder juristische Personen), die Produkte in Verkehr bringen und/oder in Betrieb nehmen, sei es der Hersteller, sein Bevollmächtigter, der Importeur oder der Händler. Die Richtlinie regelt nicht die Verwendung von Geräten in explosionsgefährdeten Bereichen, wie sie durch unterschiedliche EU- oder nationale Gesetzgebungen, beispielsweise der ATEX- "Betriebsrichtlinie" 1999/92/EG (siehe Fußnote 6 in der "Einführung") abgedeckt sind. Die Richtlinie gilt für alle Formen der Bereitstellung von Produkten auf dem EU-Markt, unabhängig von der Verkaufstechnik. Daher schließt sie auch den Fernabsatz und den Absatz auf elektronischem Wege (Internet, e-Commerce….) gemäß der Gesamtheit der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte ein. Dies bezieht sich insbesondere auf die Inhalte von Artikel 3 "Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme" (siehe Abschnitte §§ 67-70). (6) Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, in ihrem Hoheitsgebiet für den Schutz der
Gesundheit und Sicherheit von Menschen, insbesondere von Arbeitnehmern, und gegebenenfalls von Haus- und Nutztieren und Gütern zu sorgen. Dies gilt insbesondere für den Schutz vor den Gefahren, die durch die Verwendung von Geräten und Schutzsystemen in explosionsgefährdeten Bereichen entstehen.
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
19
§ 7 Gesundheit und Sicherheit Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit basieren auf den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf den Artikeln 4, 36, 114, 153 und 169. Der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit ist sowohl eine fundamentale Pflicht als auch ein Privileg der Mitgliedstaaten. Da die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen auf EU-Ebene harmonisiert, impliziert die Verantwortung der Mitgliedstaaten, die Gesundheit und Sicherheit von Personen usw. im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken zu schützen, dass die Anforderungen der ATEX-Richtlinie korrekt angewendet werden. Es sei daran erinnert, dass die Verwendung von Geräten in explosionsgefährdeten Bereichen durch die ATEX-"Betriebsrichtlinie" 1999/92/EG (siehe Fußnote 6 in der "Einführung") abgedeckt ist. Diese Richtlinie spezifiziert Mindestanforderungen und kann durch nationale Anforderungen der Mitgliedstaaten ergänzt werden. (7) Mit der Richtlinie 94/9/EG wurde eine positive Entwicklung auf dem Gebiet eines
wirksamen Explosionsschutzes für Untertageanlagen und Übertageanlagen eingeleitet. Beide Arten von Geräten spielen für eine ganze Anzahl von Bereichen des Handels und der Industrie eine wichtige Rolle und haben eine beträchtliche wirtschaftliche Bedeutung.
§ 8 Explosionsschutz Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU stellt die Kontinuität mit den wesentlichen Bestimmungen der vorherigen Richtlinie 94/9/EG sicher, und erkennt deren positiven Beitrag zu Gesundheit und Sicherheit durch einen wirksamen Explosionsschutz für Untertageanlagen und Übertageanlagen in den fast 13 Jahre ihrer Gültigkeit in der Europäischen Union und den EWR-Staaten an. (8) Die Sicherheit von Geräten und Schutzsystemen ist nur gewährleistet, wenn die
Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz beachtet werden. Die Anforderungen, denen Geräte und Schutzsysteme genügen müssen, sollten in einen allgemeinen Teil und einen Teil mit weitergehenden Anforderungen unterteilt werden. Vor allem die weitergehenden Anforderungen sollten sowohl bestehende als auch potentielle Gefahren berücksichtigen. Daher sollten die Geräte und Schutzsysteme eine oder mehrere Anforderungen gleichzeitig erfüllen, wenn dies für ihren ordnungsgemäßen Betrieb oder ihre bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist. Die bestimmungsgemäße Verwendung ist Grundvoraussetzung für die Explosionssicherheit der Geräte und Schutzsysteme. Hierfür muss der Hersteller umfassende Informationen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollte eine spezielle und eindeutige Kennzeichnung dieser Geräte
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
20
und Schutzsysteme, die sie für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ausweisen, erforderlich sein.
(9) Die Einhaltung der wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach dieser
Richtlinie sollte zwingend vorgeschrieben werden, um die Sicherheit der Geräte und Schutzsysteme zu gewährleisten. Bei der Umsetzung dieser Anforderungen sollten sowohl der zum Zeitpunkt des Baus der Geräte erreichte Stand der Technik als auch übergeordnete technische und wirtschaftliche Anforderungen berücksichtigt werden.
§ 9 Sicherheit von ATEX-Geräten und Schutzsystemen: Wesentliche Gesundheits-
und Sicherheitsanforderungen Gemäß den Prinzipien und Zielen des "neuen Konzepts" und des Neuen Rechtsrahmens müssen wesentliche Anforderungen an Gesundheit und Sicherheit festgelegt werden, durch die ein hoher Schutzgrad sichergestellt wird. Diese Wesentlichen Gesundheits-und Sicherheitsanforderungen sind in Anhang II der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU aufgeführt und sind in Bezug auf Folgendes spezifisch: • potentielle Zündquellen von Geräten zur bestimmungsgemäßen Verwendung in
explosionsgefährdeten Bereichen; • autonome Schutzsysteme, deren wesentliche Aufgabe darin besteht, nach dem Beginn
einer Explosion diese umgehend zu stoppen und/oder die Auswirkungen der Explosionsflammen und -drücke zu begrenzen;
• Sicherheitsvorrichtungen, die dafür vorgesehen sind, zum sicheren Betrieb der genannten Geräte in Hinblick auf deren Zündquellen und zum sicheren Betrieb autonomer Schutzsysteme beizutragen;
• Komponenten ohne autonome Funktion, die für den sicheren Betrieb der genannten Geräte oder autonomen Schutzsysteme von grundlegender Bedeutung sind.
Seit dem 1. Juli 2003 können relevante Produkte nur dann entwurfs- und bestimmungsgemäß in der erwarteten Umgebung innerhalb der EU13, in Verkehr gebracht, unbehindert gehandelt und betrieben werden, wenn sie der ATEX-Richtlinie (und anderen relevanten Rechtsvorschriften) entsprechen, d. h. der Richtlinie 94/9/EG (bis zum 19. April 2016) oder der Richtlinie 2014/34/EU (ab dem 20. April 2016). Die Richtlinie 2014/34/EU enthält harmonisierte Anforderungen an elektrische und nichtelektrische Geräte, die für den Einsatz in Bereichen bestimmt sind, in denen aufgrund von Staub- oder Gasbildung Explosionsgefahr besteht, sowie für Schutzsysteme. Sicherheitsvorrichtungen, die für den Einsatz außerhalb von explosionsfähigen Atmosphären bestimmt sind und in Bezug auf Explosionsrisiken zum sicheren Betrieb von Geräten oder Schutzsystemen erforderlich sind bzw. dazu beitragen, sind ebenfalls eingeschlossen.
13 Die Richtlinie 2014/34/EU gilt auch für das EWR-Gebiet (siehe Fußnote 2 in den "Vorbemerkungen") sowie in weiteren Hoheitsgebieten, in denen sich ein geeignetes internationales Abkommen in Anwendung befindet, wie zum Beispiel in der Schweiz mit einem "Abkommen über die gegenseitige Anerkennung" sowie in der Türkei mit einem "Abkommen über die Zollunion". Einzelheiten siehe Website der Generaldirektion Wachstum: http://ec.europa.eu/growth/industry/international-aspects/.
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
21
(10) Die Wirtschaftsakteure sollten dafür verantwortlich sein, dass die Produkte diese Richtlinie
erfüllen, je nachdem welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen, damit ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen, insbesondere von Arbeitnehmern, und gegebenenfalls beim Schutz von Haus- und Nutztieren und Gütern gewährleistet wird und ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt ist.
(11) Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die geeigneten
Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Richtlinie übereinstimmen. Es ist eine klare und angemessene Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle in der Liefer- und Vertriebskette entfallen.
(12) Um die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsakteuren, den
Marktüberwachungsbehörden und den Verbrauchern zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten den Wirtschaftsakteuren nahelegen, zusätzlich zur Postanschrift die Adresse einer Website aufzunehmen.
§ 10 Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure In den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union werden Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler als "Wirtschaftsakteure" definiert. Innerhalb des Neuen Rechtsrahmens werden die Verantwortlichkeiten und Pflichten der Wirtschaftsakteure detaillierter definiert: Sie alle spielen eine Schlüsselrolle in der Lieferkette, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Produkte die Richtlinie erfüllen sowie im Hinblick auf geeignete Maßnahmen, Kommunikation und Zusammenarbeit. Die Aufnahme einer Webadresse zusätzlich zur Postanschrift bezieht sich auf die Anforderungen an Hersteller in Artikel 6 Absatz 7 und an Importeure in Artikel 8 Absatz 3. Siehe auch § 3 "Die Akteure in der Lieferkette und deren Verpflichtungen" im "Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU ('Blue Guide')". (13) Weil der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er
am besten für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin die ausschließliche Pflicht des Herstellers bleiben.
§ 11 Verantwortlichkeiten der Hersteller: Konformit ätsbewertung Die Konformitätsbewertung gemäß dem für das Produkt geltenden Konformitätsbewertungsverfahren liegt allein in der Verantwortung des Herstellers, unabhängig davon, ob die Richtlinie die Einbeziehung einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle vorsieht oder nicht.
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
22
(14) Es ist notwendig sicherzustellen, dass Produkte aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Richtlinie genügen, und insbesondere, dass geeignete Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller hinsichtlich dieser Produkte durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherzustellen haben, dass von ihnen auf den Markt gebrachte Produkte den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und sie keine Produkte in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder ein Risiko darstellen. Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Produktkennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden für Überprüfungszwecke zur Verfügung stehen.
(15) Wenn der Einführer ein Produkt in Verkehr bringt, sollte er seinen eingetragenen
Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Postanschrift, unter der er erreicht werden kann, auf dem Produkt angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art des Produkts dies nicht erlauben. Hierzu gehören Fälle, in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um seinen Namen und seine Anschrift auf dem Produkt anzubringen.
§ 12 Verantwortlichkeiten der Einführer Der Einführer ist der in der Union ansässige Wirtschaftsakteur, der ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt zum ersten Mal in Verkehr bringt. Er hat im Rahmen der Richtlinie wichtige und klar definierte Verantwortlichkeiten. Seine Verantwortlichkeiten bauen zum größten Teil auf denen eines in der EU ansässigen Herstellers auf. Der Einführer muss sicherstellen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Einführer ist kein bloßer Wiederverkäufer von Produkten, sondern spielt bei der Gewährleistung der Konformität der eingeführten Erzeugnisse eine sehr wichtige Rolle. (16) Der Händler stellt ein Produkt auf dem Markt bereit, nachdem dieses vom Hersteller oder
vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, und er sollte gebührende Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass seine Handhabung des Produkts dessen Konformität nicht negativ beeinflusst.
§ 13 Verantwortlichkeiten der Händler Neben den Herstellern und Einführern bilden die Händler die dritte Kategorie der Wirtschaftsakteure, die besonderen Pflichten unterliegen. Als Händler wird jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette bezeichnet, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers. Einzelhändler, Großhändler und andere Händler in der Lieferkette brauchen nicht wie der Bevollmächtigte in einem besonderen Verhältnis zum Hersteller zu stehen. Ein Händler erwirbt Produkte für den weiteren Vertrieb entweder bei einem Hersteller, einem Einführer oder einem anderen Händler.
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
23
Der Händler muss hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinie angemessene Sorgfalt walten lassen. "Angemessene Sorgfalt" bezieht sich auf die Anstrengungen, die eine mit normaler Umsicht handelnde oder vernünftige Partei unternommen hat, um unter Berücksichtigung der Umstände Schaden von anderen abzuwenden. Der Begriff bezieht sich auf das Ausmaß der Urteilsfähigkeit, Sorgfalt, Vorsicht, Entschlossenheit und Aktivität, das von einer Person unter bestimmten Umständen vernünftigerweise zu erwarten wäre. Der Händler sollte unter anderem wissen, welche Produkte mit der CE-Kennzeichnung zu versehen sind, welche Unterlagen (z. B. EU-Konformitätserklärung) das Produkt begleiten müssen, welche sprachlichen Anforderungen an die Etikettierung, Gebrauchsanweisungen bzw. andere Begleitunterlagen bestehen und welche Umstände eindeutig für die Nichtkonformität des Produkts sprechen. Der Händler hat die Pflicht, der nationalen Überwachungsbehörde gegenüber nachzuweisen, mit der angemessenen Sorgfalt gehandelt und sich vergewissert zu haben, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder die Person, die ihm das Produkt zur Verfügung gestellt hat, die gemäß der Richtlinie erforderlichen und in den Verantwortlichkeiten und Pflichten der Händler aufgeführten Maßnahmen in dem ihm zumutbaren Maße ergriffen hat. (17) Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen
Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein Produkt so verändert, dass sich dies auf seine Konformität mit dieser Richtlinie auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Pflichten des Herstellers wahrnehmen.
§ 14 Pflichten des Herstellers für andere Wirtschaf tsakteure Wird das Produkt unter dem Namen oder der Handelsmarke einer anderen Person vermarktet, so wird diese als Hersteller betrachtet. Die Verantwortlichkeit des Herstellers gilt auch für eine natürliche oder juristische Person, die Fertigerzeugnisse zusammenbaut, verpackt, verarbeitet oder etikettiert, um sie unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr zu bringen. Außerdem gehen die Verpflichtungen des Herstellers auf denjenigen über, der den Verwendungszweck eines Produkts so verändert, dass andere wesentliche oder sonstige rechtliche Anforderungen gelten, oder der ein Produkt erheblich verändert oder umbaut (wodurch ein neues Produkt entsteht), um es in Verkehr zu bringen. (18) Da Händler und Einführer dem Markt nahe stehen, sollten sie in
Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden Produkt geben.
(19) Durch die Rückverfolgbarkeit eines Produkts über die gesamte Lieferkette hinweg können
die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
24
§ 15 Information und Rückverfolgbarkeit von Produkt en zur Marktüberwachung Wirtschaftsakteure (Hersteller, Händler und Einführer) müssen mit nationalen Behörden für eine wirksame Marktüberwachung zusammenarbeiten und dabei Informationen zur Verfügung stellen und die Rückverfolgbarkeit von Produkten über die gesamte Lieferkette sicherstellen. Artikel 11 der Richtlinie behandelt die "Identifizierung der Wirtschaftsakteure" (siehe Abschnitt § 84). (20) Diese Richtlinie sollte sich auf die Nennung der wesentlichen Gesundheits- und
Sicherheitsanforderungen beschränken. Um eine Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen zu ermöglichen, ist vorzusehen, dass eine Konformitätsvermutung für jene Produkte gilt, die den harmonisierten Normen entsprechen, welche nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (1) zu dem Zweck angenommen wurden, ausführliche technische Spezifikationen für diese Anforderungen zu formulieren.
__________ (1) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12. § 16 Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanford erungen: Vermutung der
Konformität durch harmonisierte Normen Die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU baut auf der Regulierungsmethode auf, die unter der Bezeichnung "Neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung" bekannt ist und an den Neuen Rechtsrahmen angepasst ist. Die Rechtsvorschriften selbst legen die vorgeschriebenen wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen fest, die Produkte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, erfüllen müssen sowie die Verfahren zur Konformitätsbewertung. Detaillierte technische Lösungen zur Einhaltung dieser wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen finden sich in den harmonisierten europäischen Normen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (die "Normungsverordnung") definiert und angenommen wurden, unter besonderer Berücksichtigung der Artikel 2 und 10. Die Anwendung der harmonisierten Normen bleibt freiwillig, vermittelt jedoch eine Konformitätsvermutung mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, die sie abdecken.
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
25
(21) Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen Anforderungen der vorliegenden Richtlinie nicht in vollem Umfang entsprechen.
§ 17 Formelle Einwände gegen harmonisierte Normen Artikel 11 der Normungs-Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 regelt das Verfahren zur Anfechtung einer harmonisierten Norm, bei dem "formelle Einwände" vorgebracht werden, wenn ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament zu der Ansicht gelangt, dass die Norm die Anforderungen, um die es geht und die im relevanten EU-Produktrecht dargelegt sind, nicht ausreichend erfüllt. (22) Damit die Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden sicherstellen
können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Produkte die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen, sind Verfahren für die Konformitätsbewertung vorzusehen. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind eine Reihe von Modulen für Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen, die Verfahren unterschiedlicher Strenge, je nach der damit verbundenen Höhe des Risikos und dem geforderten Schutzniveau, umfassen. Im Sinne eines einheitlichen Vorgehens in allen Sektoren und zur Vermeidung von Ad-hoc-Varianten sollten die Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen Modulen ausgewählt werden.
§ 18 Konformitätsbewertungsverfahren Von den Modulen, die durch den Beschluss Nr. 768/2008/EG innerhalb des Neuen Rechtsrahmens, eingeführt wurden, umfasst die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU sieben Module zu Konformitätsbewertungsverfahren (Anhänge III bis IX), mit denen die Konformität von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen mit den geltenden wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen bewertet wird. Siehe auch § 5.1. "Module für die Konformitätsbewertung" im "Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU ('Blue Guide')". (23) Die Hersteller sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, aus der die nach dieser
Richtlinie erforderlichen Informationen über die Konformität eines Produkts mit den Anforderungen dieser Richtlinie und der sonstigen maßgeblichen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union hervorgehen.
(24) Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu
gewährleisten, sollten die für die Bestimmung aller geltenden Rechtsakte der Union erforderlichen Informationen in einer einzigen EU-Konformitätserklärung enthalten sein. Um den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsakteure zu verringern, kann diese einzige EU- Konformitätserklärung eine Akte sein, die aus den einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen besteht.
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
26
§ 19 Die EU-Konformitätserklärung Die Erwägungsgründe 23 und 24 führen die Bestimmungen hinsichtlich der EU- Konformitätserklärung ein, die der Hersteller für Produkte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, ausstellen muss. Die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU enthält solche Bestimmungen in Artikel 14 (insbesondere in Absatz 3 über die einzige EU- Konformitätserklärung) und in Anhang X, in dem die Modellstruktur dargelegt ist. Siehe auch § 4.4 "EU-Konformitätserklärung" im "Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU ('Blue Guide')". (25) Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Produkts zum Ausdruck und ist die
sichtbare Folge eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. In dieser Richtlinie sollten die Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung aufgeführt werden.
§ 20 Die CE-Kennzeichnung Der Erwägungsgrund 25 führt die Bestimmungen hinsichtlich der CE-Kennzeichnung ein und verweist auf die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung, die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nach dem neuen Rechtsrahmen festgelegt sind. Die ATEX- Richtlinie 2014/34/EU enthält in den Artikeln 15 und 16 den Verweis auf diese Bestimmungen sowie auf die Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE- Kennzeichnung und anderer Kennzeichnungen. Siehe auch § 4.5.1 "CE-Kennzeichnung" im "Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU ('Blue Guide')". (26) Einige in der vorliegenden Richtlinie dargestellten Konformitätsbewertungsverfahren
erfordern ein Tätigwerden der Konformitätsbewertungsstellen, die der Kommission gegenüber von den Mitgliedstaaten notifiziert werden.
(27) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 94/9/EG enthaltenen Kriterien, die von
den Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllen sind, damit sie der Kommission notifiziert werden können, nicht dafür ausreichen, unionsweit ein einheitlich hohes Leistungsniveau der notifizierten Stellen zu gewährleisten. Es ist aber besonders wichtig, dass alle notifizierten Stellen ihre Aufgaben auf gleichermaßen hohem Niveau und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen. Dies erfordert mithin die Festlegung von verbindlichen Anforderungen für die Konformitätsbewertungsstellen, die eine Notifizierung für die Erbringung von Konformitätsbewertungsleistungen anstreben.
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
27
(29) Um ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung sicherzustellen,
müssen auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die bei der Bewertung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen tätig sind, festgelegt werden.
(30) Das in dieser Richtlinie dargelegte System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein wichtiges Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch zu Zwecken der Notifizierung eingesetzt werden.
(31) Eine transparente Akkreditierung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die
das notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen gewährleistet, sollte von den nationalen Behörden unionsweit als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen angesehen werden. Allerdings können nationale Behörden die Auffassung vertreten, dass sie selbst die geeigneten Mittel besitzen, um diese Beurteilung vorzunehmen. Um in solchen Fällen die Glaubwürdigkeit der durch andere nationale Behörden vorgenommenen Beurteilungen zu gewährleisten, sollten sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die beurteilten Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen erfüllen.
(32) Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit
der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an Zweigstellen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von Produkten in der Union erforderlichen Schutzniveaus müssen die Unterauftragnehmer und Zweigstellen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Bewertung von Kompetenz und Leistungsfähigkeit der um Notifizierung nachsuchenden Stellen und die Überwachung von bereits notifizierten Stellen sich auch auf die Tätigkeiten erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigstellen übernommen werden.
(33) Das Notifizierungsverfahren muss effizienter und transparenter werden; insbesondere muss
es an die neuen Technologien angepasst werden, um eine Online-Notifizierung zu ermöglichen.
(34) Da die notifizierten Stellen ihre Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten können,
sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher ist es wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb derer etwaige Zweifel an der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche Bedenken geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte Stellen aufnehmen.
(35) Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die notifizierten Stellen die
Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne unnötigen Aufwand für die Wirtschaftsakteure zu schaffen. Aus demselben Grund, aber auch um die Gleichbehandlung
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
28
§ 21 Konformitätsbewertungsstellen: Notifizierte St ellen Konformitätsbewertungsstellen, auch als notifizierte Stellen bezeichnet, da sie gegenüber der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten von den zuständigen nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten notifiziert werden, müssen in einer Reihe von Konformitätsbewertungsverfahren der Richtlinie 2014/34/EU tätig werden, wie angegeben in:
• Anhang III: EU-Baumusterprüfung • Anhang IV: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer
Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess • Anhang V: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Produktprüfung • Anhang VI: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen
Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen • Anhang VII: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage der
Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt • Anhang IX: Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung
Die ATEX-Richtlinie widmet das gesamte Kapitel 4 – Artikel 17 bis 33 – den notifizierten Stellen, wobei sie im Wesentlichen die relevanten Inhalte des Beschlusses Nr. 768/2008/EG wiedergibt. Vorschriften zur Akkreditierung für notifizierte Stellen sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthalten. Siehe auch §§ 5.2 "Konformitätsbewertungsstellen" und 5.3 "Notifizierung" sowie § 6 "Akkreditierung", im "Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU ('Blue Guide')". (36) Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass
Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei sachgerechter Lagerung und bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen nicht gefährden. Die von dieser Richtlinie erfassten Produkte sollten nur bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, das heißt, wenn sich eine solche Verwendung aus einem rechtmäßigen und ohne weiteres vorhersehbaren menschlichen Verhalten ergeben kann, als nichtkonform mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach dieser Richtlinie angesehen werden.
(37) Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der EU und für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, auch für unter diese Richtlinie fallende Produkte gelten. Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern zu entscheiden, welche Behörden für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig sind.
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
29
§ 22 Konformität von Produkten auf dem Markt und Ma rktüberwachung Der Begriff "Marktüberwachung" bezeichnet die Tätigkeit der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Konformität von Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, nachdem sie auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden und die erforderlichen Maßnahmen beim Umgang mit nichtkonformen Produkten. Siehe auch § 7 "Marktüberwachung" im "Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU ('Blue Guide')". (38) In der Richtlinie 94/9/EG ist bereits ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, das die
Möglichkeit bietet, die Konformität eines Produkts rückgängig zu machen. Im Sinne größerer Transparenz und kürzerer Bearbeitungszeiten ist es notwendig, das bestehende Schutzklauselverfahren zu verbessern, damit es effizienter wird und der in den Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand genutzt wird.
(39) Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die interessierten
Kreise über geplante Maßnahmen zu Produkten informiert werden können, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, insbesondere von Arbeitnehmern, oder für Haus- und Nutztiere oder Güter darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Produkten zu einem früheren Zeitpunkt einschreiten.
(40) In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung einer von
einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahme einhellig annehmen, sollte die Kommission nicht weiter tätig werden müssen, es sei denn, dass die Nichtkonformität Mängeln einer harmonisierten Norm zugerechnet werden kann.
§ 23 Das Schutzklauselverfahren Das "Schutzklauselverfahren" zur Behandlung von nicht-konformen und gefährlichen Produkten gemäß der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU stammt aus dem Beschluss Nr. 768/2008/EG und soll im Hinblick auf Informationen, Kommunikation, Ressourcen und Ergebnisse effizienter und effektiver werden. Siehe auch § 7.5.1 "Schutzmechanismen" im "Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU ('Blue Guide')". Wenn Nichtkonformität auf Mängel der harmonisierten Normen zurückzuführen ist, ist das Verfahren für "formelle Einwände" anzuwenden (siehe Abschnitt § 17). (41) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
30
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (1), ausgeübt werden.
(42) Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet
werden, die den notifizierenden Mitgliedstaat auffordern, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen bezüglich notifizierter Stellen, die die Anforderungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllen, zu treffen.
(43) Das Prüfverfahren sollte auch bei der Annahme von Durchführungsrechtsakten bezüglich
konformer Produkte zur Anwendung kommen, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen darstellen.
(44) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in
hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit konformen Produkten, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter darstellen, erforderlich ist.
__________ (1) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. § 24 Durchführungsbefugnisse und Verfahren Gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden der Europäischen Kommission von den EU-Gesetzgebern (dem Europäischen Parlament und dem Rat) Durchführungsbefugnisse übertragen und von ihnen überwacht, um sicherzustellen, dass bestimmte Maßnahmen einheitlich in der gesamten EU durchgeführt werden. In der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (der "Komitologie-Verordnung") werden die allgemeinen Regeln und Grundsätze für die Ausübung solcher Durchführungsbefugnisse durch die Kommission festgelegt. In der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU ist der Erlass eines Durchführungsrechtsaktes vorgesehen für den Fall, dass Einwände bezüglich einer notifizierten Stelle erhoben werden (siehe Abschnitt § 107) und für den Fall, dass konforme Produkte auf dem Markt ein Risiko darstellen. Gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wird das Prüfverfahren angewendet zum Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf Produkte im Zusammenhang mit "dem Schutz der Gesundheit oder der Sicherheit von Menschen, Tieren und Pflanzen" (Buchstabe b Punkt iii), und das Beratungsverfahren wird angewendet zum Erlass von Durchführungsrechtsakten, um Korrekturmaßnahmen in Bezug auf notifizierte Stellen zu ergreifen. (45) Nach gängiger Praxis kann der durch diese Richtlinie eingesetzte Ausschuss gemäß seiner
Geschäftsordnung eine nützliche Rolle bei der Überprüfung von Angelegenheiten spielen, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen und entweder von seinem Vorsitz oder einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
31
(46) Werden andere Gegenstände der vorliegenden Richtlinie als solche ihrer Durchführung oder Verstöße gegen sie untersucht, und geschieht dies in einer Sachverständigengruppe der Kommission, so sollte das Europäische Parlament gemäß der bestehenden Praxis alle Informationen und Unterlagen erhalten, sowie gegebenenfalls eine Einladung zur Teilnahme an diesen Sitzungen.
§ 25 Der ATEX-Ausschuss Die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU bestätigt die Rolle des ATEX-Ausschusses bei der Prüfung unterschiedlicher Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung, Anwendung und Umsetzung der Richtlinie. Spezielle Bestimmungen zu den Ausschussverfahren sind in Artikel 39 der Richtlinie dargelegt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (der "Komitologie-Verordnung") ist der ATEX- Ausschuss verpflichtet, dem Europäischen Parlament Informationen und Unterlagen zukommen zu lassen zu Prüfungen, die nicht speziell mit der Durchführung der Richtlinie oder mit Verstößen gegen die Richtlinie zu tun haben. (47) Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten und — angesichts ihrer
Besonderheiten — ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 feststellen, ob Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten bezüglich nichtkonformer Produkte getroffen werden, begründet sind oder nicht.
§ 26 Durchführungsrechtsakte über Maßnahmen bei nic htkonformen Produkten Der Erlass eines Durchführungsrechtsaktes durch die Kommission ist nicht nur in Fällen erforderlich, in denen es um notifizierte Stellen oder konforme Produkte geht, die eine Gefahr darstellen (siehe Abschnitt § 22), sondern auch, wenn Mitgliedstaaten Maßnahmen im Hinblick auf nichtkonforme Produkte ergreifen (das Schutzklauselverfahren – siehe Abschnitt § 23). (48) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln über Sanktionen für Verstöße gegen die gemäß der
vorliegenden Richtlinie erlassenen Bestimmungen des nationalen Rechts festlegen und sicherstellen, dass die Anwendung dieser Regeln sichergestellt wird. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
§ 27 Durchsetzung: Sanktionen Erwägungsgrund (48) entspricht inhaltlich dem Artikel 40 der Richtlinie. (49) Für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Produkten, die vor dem
Zeitpunkt der Anwendbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie, bereits gemäß der Richtlinie 94/9/EG in Verkehr gebracht wurden und keinen weiteren
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
32
§ 28 Übergangsregelungen Spezielle Übergangsbestimmungen für Produkte und Bescheinigungen von der vorherigen Richtlinie 94/9/EG zur neuen ATEX-Richtlinie 2014/34/EU sind in Artikel 41 aufgeführt. Diese stimmen überein mit den anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die an den Neuen Rechtsrahmen angepasst sind. (50) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich sicherzustellen, dass auf dem Markt befindliche
Produkte den Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen, insbesondere von Arbeitnehmern, und gegebenenfalls den Schutz von Haus- und Nutztieren und Gütern erfüllen, und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarktes zu garantieren, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aufgrund seiner Tragweite und Wirkungen besser auf der Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
§ 29 Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Erwägungsgrund 50 ist eine Begründung der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) dargelegt sind. Gemäß diesen Prinzipien wird die Union nur tätig, wenn die Ziele nicht durch die Tätigkeit der Mitgliedstaaten erreicht werden können. Es ist offenkundig, dass ohne die Richtlinie die Hersteller von Geräten und von Geräten für explosionsgefährdete Bereiche in allen EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften, Anforderungen und Verfahren in Bezug auf die Sicherheit von Produkten anzuwenden hätten, was sowohl ein großes Hindernis für einen gemeinsamen Binnenmarkt (freier Warenverkehr) darstellen würde als auch weniger wirksam wäre, um die Sicherheit von ATEX-Produkten sicherzustellen und zu verbessern. (51) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht betrifft nur jene
Bestimmungen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
33
(52) Die Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen zur Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Daten der Anwendung der in Anhang XI Teil B aufgeführten Richtlinie unberührt lassen,
§ 30 Umsetzung Bestimmungen zur Umsetzung sind in Artikel 42 der Richtlinie enthalten. Auf der ATEX-Website der Kommission ist ein "Leitfaden zum Übergang der ATEX-Richtlinie von der Richtlinie 94/9/EG zur Richtlinie 2014/34/EU"14 verfügbar. Er beinhaltet eine Liste "Häufig gestellter Fragen" und deren Beantwortung, wobei es sowohl "horizontale" als auch "sektorbezogene" Fragen gibt, das heißt solche, die allen EU-Rechtsvorschriften, die an den Neuen Rechtsrahmen angepasst sind, gemeinsam sind und solche, die sich speziell auf die Richtlinie 2014/34/EU beziehen. Dieser Leitfaden wurde im Oktober 2015 veröffentlicht und beruht auf den vorangegangenen Diskussionen in der Übergangsphase und dem Workshop zur neuen ATEX-Richtlinie 2014/34/EU, der am 30. September 2015 in Brüssel stattfand.
14 http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/13132/attachments/1/translations/en/renditions/native
34
Artikel 1 Anwendungsbereich
explosionsgefährdeten Bereichen, die jedoch im Hinblick auf Explosionsrisiken für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen;
(c) Komponenten, die zum Einbau in die in Buchstabe a genannten Geräte und Schutzsysteme
vorgesehen sind. … § 32 Unter die ATEX-Richtlinie fallende Produkte Der Begriff "Produkt" gilt gemäß Begriffsbestimmung in der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU für Geräte, Schutzsysteme, Sicherheitsvorrichtungen, Kontrollvorrichtungen, Regelvorrichtungen und Komponenten. Damit ein Produkt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, muss es sich um Folgendes handeln:
• ein Gerät oder Schutzsystem wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a definiert;
• eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b definiert; oder
• eine Komponente wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c definiert, je nach ihrer vorgesehenen Verwendung.
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
35
Unter einigen besonderen Umständen ist eine Klarstellung erforderlich, um zu entscheiden, ob ein bestimmtes Produkt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/34/EU fällt oder nicht. Dies erfolgt anhand verschiedener Beispiele: - Inertisierungssysteme (siehe Abschnitt § 241) - Farbsprühkabinen (siehe Abschnitt § 242) - Filteranlagen und belüftete Silobehälter (siehe Abschnitt § 243) - Gasturbinen (siehe Abschnitt § 244) - Dampfturbinen (siehe Abschnitt § 245) - Benzinpumpen (siehe Abschnitt § 246) - Kabel (siehe Abschnitt § 247) - Gleitringdichtungen (siehe Abschnitt § 248) - Becherwerke (siehe Abschnitt § 249) - Gabelstapler (siehe Abschnitt § 250) - Transportable Druckkabinen ("Module") (siehe Abschnitt § 251) - Automatische Schmiersysteme (siehe Abschnitt § 252) - Elektrische Begleitheizungssysteme (siehe Abschnitt § 253) - Motorschutz für Motoren der Gerätekategorie 3 (siehe Abschnitt § 254) - Wi-Fi-Zugangspunkte (siehe Abschnitt § 255) - Kühlgeräte und Lagerschränke für flüchtige Substanzen (siehe Abschnitt § 256) Auch die "Liste der Grenzfälle – ATEX-Produkte" ist hilfreich, um die Situation für eine Reihe von Produkten (Geräte, Schutzsysteme, Komponenten, Sicherheits- oder Regelvorrichtungen und andere) in Bezug auf die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU zu klären. Es muss hervorgehoben werden, dass die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Auflagen und Verantwortlichkeiten für alle diejenigen enthält, die Produkte in Verkehr bringen und/oder in Betrieb nehmen, sei es der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder jeder andere Verantwortliche. Diese "Produkt"-Richtlinie regelt nicht die Verwendung von Geräten in explosionsgefährdeten Bereichen, wie sie durch die ATEX-"Betriebsrichtlinie" 1999/92/EG und weitere ähnliche EU- und nationale Gesetzgebungen (siehe Fußnote 6 in der "Einführung") abgedeckt sind. Der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder die Person, die ein Produkt erstmals auf dem EU- Markt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss entscheiden, ob es unter die ATEX- Richtlinie 2014/34/EU fällt und, sofern dies der Fall ist, deren Bestimmungen anwenden. Der Hersteller (im weitesten Sinne der Richtlinie) muss aus diesem Grunde eine ATEX-Analyse auf der Grundlage der Richtlinie durchführen. § 33 Altprodukte, reparierte oder modifizierte Prod ukte und Ersatzteile 15 Als allgemeine Regel gilt, dass Hersteller prüfen müssen, ob das Produkt erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird oder ob die Änderungen so sind, dass die Absicht oder das Ergebnis darin besteht, ein Produkt in Verkehr zu bringen, das als neues Produkt angesehen werden muss. Lautet die Antwort auf eine dieser Fragen
15 Die Anwendung der ATEX-Richtlinie auf "quasi-neue Geräte" erfolgt unbeschadet der Gesetzesvorschriften über geistiges Eigentum. Siehe Richtlinie 89/104/EWG über die Marken und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, C427/93, 429/93, 436/93 Bristol Meyer Squibb.
ATEX 2014/34/EU Leitlinien – 1. Ausgabe – April 201 6
36
"Ja", dann gilt die Richtlinie 2014/34/EU in vollem Umfang. In allen anderen Fällen gilt die Richtlinie 2014/34/EU nicht, und die verantwortliche Person muss sicherstellen, dass jegliche weiteren relevanten nationalen oder EU-Rechtsvorschriften, soweit zutreffend, beachtet werden. In diesem Zusammenhang sollten zwei Punkte beachtet werden: • In den folgenden Absätzen beziehen sich diese Leitlinien nur auf Produkte, auf die die
Richtlinie 2014/34/EU potentiell anwendbar ist. Produkte, die nicht unter die Richtlinie 2014/34/EU fallen, sind daher aus diesen Erörterungen ausgeschlossen.
• Die Anwendung der Richtlinie 2014/34/EU auf ein "quasi-neues" Produkt erfolgt unbeschadet der Gesetzesvorschriften über geistiges Eigentum16.
In Bezug auf die Informationen, die für die Reparatur der Geräte zur Verfügung zu stellen sind, siehe Abschnitt § 151 zu Betriebsanleitungen. Altprodukte und Produkte aus zweiter Hand Im Allgemeinen ist ein "Altprodukt" ein Produkt, dass bereits verwendet wurde; in diesem Absatz ist unter "Altprodukt" ein Produkt zu verstehen, dass bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie 2014/34/EU auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht und innerhalb der EU in Betrieb genommen wurde. Dieses Produkt erfüllte die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Gesetzesvorschriften, und zwar je nach Datum nationale oder EU-Vorschriften (in Form der Richtlinie 94/9/EG, die vom 1. Juli 2003 bis zum 19. April 2016 in Kraft war). In diesem Fall ist die Richtlinie 2014/34/EU nicht anwendbar. Altprodukte, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2014/34/EU in der EU in Verkehr oder im Einsatz waren, fallen nicht unter diese Richtlinie. Diese Produkte wurden in Übereinstimmung mit den zu der Zeit geltenden Vorschriften vermarktet und verwendet. Sie sind innerhalb der EU gemäß der Artikel 28/30 (u.a.) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zum freien Warenverkehr in Umlauf, solange sie nicht so modifiziert werden, dass ihre gesundheits- und sicherheitsbezogenen Merkma