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Mitte der Legislatur: Halbzeitbilanz!ab Seite 8

Psychotherapeuten 20 Jahre in der KVHSeite 28

Schützen Sie Ihre Unterlagen!Seite 6

info.serviceOffizielle Bekanntmachungen

ab Seite 20

AUF DEN

PUNKT.Das Servicemagazin für unsere Mitglieder Nr. 6. / Dez. 2019

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INHALT

STANDPUNKT

Hessen vorn! 3

AKTUELLESMit ausgestreckter Hand zum Antrittsbesuch 4Schützen Sie Ihre Daten: Ändern Sie Ihr Passwort! 6Fit für jeden Notfall 7

TITELTHEMANoch viel vor in den nächsten drei Jahren 8„Hessen spielt eine größere Rolle als bisher“ 10„Für Freiberufler ist das grenzwertig“ 12In welche Richtung steuert der Dampfer? 15Wir geben der VV ein Gesicht 18Lautstark Positionen vertreten 22Über Widerstandsgene und die Dynamik der Jugend 24Unser Anliegen: Förderung von Praxisnetzen 27

GUT INFORMIERT Wichtiger und akzeptierter Teil der ambulanten Versorgung 28Diabetes mellitus, ohne mich! 30Am Puls der Politik 32Schon gewusst? 32

QUALITÄT „Die Unterstützung der KVH hat vieles vereinfacht“ 33

PRAXISTIPPSWie war das? Fragen aus der Praxis 36

VERANSTALTUNGEN Treffpunkt – Fortbildungsveranstaltungen und Termine 38

SERVICE Ihr Kontakt zu uns/Impressum 39

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STANDPUNKT

nein, es war kein Fastnachtsscherz, als wir am 11.11. um 11 Uhr bei einer Pressekonferenz die Position des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) zur Neuordnung der Notfallversorgung öffent-lich gemacht haben. Unsere Position ist glasklar: Hier in Hessen gibt es in der ambulanten Notfallversorgung so gut entwickelte Strukturen, dass wir sie mit vertret-barem Aufwand in die Richtung weiterentwickeln können, die sich Bundesgesundheits minister Jens Spahn vorstellt. Zwei ganz zentrale Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein: Zum einen darf der Sicher­stellungsauftrag nicht – wie im Diskussionspapier an-gedacht – von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zu den Ländern wandern. Und zum Zweiten muss Herr Spahn dafür sorgen, dass die hessischen Krankenkassen die entstehenden Mehraufwände, die sich durch die Einrichtung von sechs sogenannten In-tegrierten Notfallzentralen und weiteren 15 gemein-samen Tresen analog zum Modellprojekt in Frank-furt­Höchst ergeben, auch tragen. In Hessen sind das nach unseren vorsichtigen Schätzungen rund 25 Milli-onen Euro im Jahr, die selbstverständlich nicht aus der Gesamtvergütung bestritten werden können. Hier ist das klare Signal nach Berlin: Ja, Hessen ist bei der not-wendigen Reform der ambulanten Notfallversorgung vorn, weil es die benötigten Strukturen in Hessen an vielen Stellen schon gibt beziehungsweise diese ver-gleichsweise leicht geschaffen werden können. Aber die Niedergelassenen werden nicht für eine Struktur zahlen, die der Bundesgesundheitsminister nur des-halb haben will, weil er die Auseinandersetzung mit dem Wähler rund um dessen Convenience­Mentalität bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen scheut. Wer die Musik bestellt, lieber Herr Spahn, soll-te sich unbedingt auch um die Rechnung kümmern!

In der Titelstrecke dieser Ausgabe von Auf den PUNKT. ziehen wir Zwischenbilanz, nachdem die Hälf-te der Legislatur der Vertreterversammlung (VV) be-reits schon wieder vorbei ist. Welche Erfolge gab es, was bleibt schwierig und wo geht es hin? Wie ha-ben die „Neuen“ in der Vertreterversammlung ihre

intensivere Einbindung in die ärztliche Selbstverwal-tung erlebt? Und womit beschäftigen sich die von Ih-nen gewählten Vertreterinnen und Vertreter eigent-lich, wenn sie sich zur Sitzung der VV treffen? Diese Fragen beantworten wir in diesem Heft, ein gelunge-ner Zwischenstrich unter die vergangenen drei Jahre.

Einen Schlussstrich ziehen wir alle in wenigen Tagen unter das Jahr 2019. Was wird davon bleiben? Die Ge-sundheitspolitik bleibt sicherlich auch in 2020 ein un-ruhiges Feld, das durch den aktuellen Gesundheitsmi-nister immer neuen „Schwung“ bekommt. Wie gut, dass Sie mit Ihrem Engagement dafür sorgen, dass zumindest auf die ambulante Versorgung Verlass ist. Da dieses Lob an Ihre Adresse viel zu selten erfolgt, wollen wir es hier zumindest explizit formulieren. Wir leisten in unseren Praxen einen wichtigen Beitrag für das Funktionieren unserer Gesellschaft und den sozi-alen Frieden in unserem Land – und dafür danken wir Ihnen herzlich!

Ihnen und Ihren Familien wünschen wir von Herzen erholsame, friedliche und geruhsame Feiertage und ein erfolgreiches Jahr 2020!

Mit besten kollegialen Grüßen, Ihre

Frank Dastych Dr. Eckhard StarkeVorstandsvorsitzender stv. Vorstandsvorsitzender

Liebe Kolleginnen und Kollegen,sehr geehrte Damen und Herren,

Hessen vorn!

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AKTUELLES

Mit ausgestreckter Hand zum Antrittsbesuch

Mit Spannung erwartet, fand bei der Sitzung der VV am 19. Oktober 2019 der Antrittsbesuch von Sozialminister Kai Klose statt. Wer mit einem Höflichkeits­besuch ohne Inhalt gerechnet hatte, sah sich getäuscht: Freundlich im Ton, aber klar in der Sache, schoss er die ein oder andere Spitze Richtung Berlin ab. Und bekannte sich ausdrücklich zur Selbstverwaltung.

Kai Klose ist ein freundlicher Mann. Wer dem Minister begegnet, wird dies bestätigen. Wer daraus allerdings ableitet, es mit einem gesundheitspolitischen Leicht-gewicht zu tun zu haben, könnte sich täuschen. Denn seinen Antrittsbesuch bei der VV der KVH nutzte der „Jung­Minister“ nicht nur dazu, einen guten Eindruck zu hinterlassen, sondern auch klare Botschaften zu senden. Botschaften, die den einen oder anderen Zu-hörer vielleicht in ihrer Klarheit überrascht haben dürf-ten, zum Beispiel wenn es um die Diskussion rund um die Neuordnung der Notfallversorgung geht. Der So-zialminister machte keinen Hehl daraus, wie sehr er und sein Haus mit dem Gedanken „fremdeln“, den Sicherstellungsauftrag für die ambulante Notfallver-sorgung zu übernehmen, so wie dies ein Diskussions-entwurf aus dem Hause Spahn andenkt: „Mit wel-cher Begründung sollte der Sicherstellungsauftrag zu den Ländern wandern?“, fragte der Minister rheto-risch. „Mir ist es zudem wichtig, dass die bewährten

hessischen Strukturen erhalten bleiben.“ Verklausu-liert, aber dennoch deutlich: Kloses Einschätzung zur Schlagzahl, die Bundesgesundheitsminister Spahn an-schlägt. Ihm attestierte er „eine hohe Dynamik“ und brachte seine Sorge zum Ausdruck, dass die Selbst-verwaltung „wegreformiert“ werden solle. „Aus un-serer Sicht hat sich die Selbstverwaltung bewährt und sie sollte wertgeschätzt werden. Das heißt nicht, dass es nicht auch kritische Punkte gibt, aber das, was wir im Moment aus Berlin sehen und hören, können wir nicht nachvollziehen.“

VERWALTUNGSKOSTEN BLEIBEN EIN WEITERES JAHR STABIL

Gutes konnte KVH­Chef Frank Dastych in seinem Be-richt über die Verwaltungskosten berichten. Diese blei-ben auch im nächsten Jahr stabil (info.service S.16) und haben sich damit seit 2011 nicht erhöht. „Das ist ein gutes Ergebnis und Ausdruck solider Haushalts-führung, wie Sie sie von uns erwarten können. Und dies ist angesichts zusätzlicher Aufgaben, die uns der Gesetzgeber immer wieder auflädt, alles andere als selbstverständlich.“ Apropos Gesetzgeber: Dastych beeindruckte mit einer plakativen Übersicht über die sechs von Spahn bisher durchgebrachten Gesetze so-wie 13 weitere Gesetzesentwürfe. Die Reihe geht vom GKV­Versichertenentlastungsgesetz über das Hebam­menreformgesetz bis zum Digitale­Versorgung­ Gesetz, um nur einige aufzuzählen. Dastych formulierte dras-tisch: „Wir haben uns die Gesetze und Entwürfe wirk-lich intensiv angeschaut, ohne dass wir etwas Positi-ves finden konnten. Herr Spahns Vorgehen wäre mit

Kai Klose, hessischer Staats-minister für Sozia-

les und Integration, erläutert bei der VV seinen Standpunkt

zu gesundheitspoli-tischen Themen.

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AKTUELLES

dem Wort ,Aktionismus‘ noch nicht einmal annähernd richtig beschrieben.“ Vielmehr scheine es in Deutsch-land Usus zu werden, dass, je weniger Ahnung je-mand von Medizin habe, dieser Jemand offensichtlich umso mehr Medizin machen wolle, wie das Hebam-menreformgesetz anschaulich beweise. „Vielleicht ist es aber auch so, dass die Gesetze aus Berlin viel über die Kompetenz derjenigen aussagen, die diese Geset-ze machen“, so der KVH­Chef zum Ende seiner Rede.

KRITIK AN DER KBV

Dr. Eckhard Starke zeigte sich in seinem Bericht er-schüttert, dass der von Bundesgesundheitsminister Spahn beziehungsweise seinem Haus in die Diskus-sion eingebrachte Entwurf zur Neuordnung der Not-fallversorgung durch die Kassenärztliche Bundesver-einigung (KBV) bisher unbeantwortet geblieben sei: „Es ist ein außerordentlich schlechtes Zeichen, wenn eine so wichtige Diskussion ohne spürbaren Beitrag der KBV geführt wird. Manchmal hat man den Ein-druck, dass man dort in einen Dornröschenschlaf ge-fallen ist.“ Dr. Starke stellte darüber hinaus den steu-ernden Erfolg der neu eingeführten hausärztlichen Strukturpauschale heraus: „Uns ging es darum, Ba-sisleistungen der haus­ und kinderärztlichen Tätigkeit besonders zu fördern und wir können in einer ers-ten Zwischenbilanz feststellen, dass wir dieses Ziel erreicht haben. 85 Prozent der Ärztinnen und Ärzte, die entweder als Haus­ oder Kinderärzte zugelassen

sind, haben von der Strukturpauschale profitiert.“ Um von der automatisch durch die KV in der Ab-rechnung zugesetzten Pauschale profitieren zu kön-nen, müssen Hausärzte mindestens fünf von zehn Leistungsbereichen und Kinderärzte mindestens vier von zwölf Leistungsbereichen in einem Quartal ab-decken (siehe Kästen).

RESOLUT GEGEN WEITERE ÖKONOMISIE-RUNG UND GEGEN ARZNEIMITTELENGPÄSSE

Mit einstimmig verabschiedeten Resolutionen hat-ten sich die Vertreter zu Beginn der Sitzung zu ak-tuellen Diskussionen in der Gesundheitspolitik geäu-ßert. Anfang September hatte ein Bericht im stern zur fortschreitenden Ökonomisierung in Kranken-häusern und dem daraus resultierenden Druck für Aufsehen gesorgt. Die Mitglieder der VV solidarisier-ten sich einstimmig mit den Initiatoren und mach-ten sich deren Forderung nach einem fundamenta-len Kurswechsel unter dem Titel „Mensch vor Profit“ zu eigen. In einer zweiten Resolution forderten die Vertreter die Politik auf, endlich etwas gegen immer häufiger auftretende Engpässe bei der Arzneimittel-versorgung zu unternehmen. Am Beispiel der Ver-sorgung mit Antidepressiva beklagten die Vertre-ter, dass Arzneimittelengpässe in einem Land wie Deutschland unwürdig und von der Politik sofort an-zugehen seien. n Karl M. Roth

VORAUSSETZUNGEN ZUM ERHALT DER HAUSÄRZTLICHEN STRUKTUR PAUSCHALE Jeder Hausarzt muss mindestens 5 und jeder Kinder- und Jugendarzt mindestens 4 der folgenden Leistungs bereiche im Quartal erbringen:

• Ergometrie• Haus­ und Heimbesuche• Lungenfunktionsdiagnostik• Sonographie• Teilnahme § 119b SGB V

(Leistungen des EBM­Kapitels 37.2)• Wundversorgung• Psychosomatik• Schlafdiagnostik• Palliativmedizinische/geriatrische Versorgung• Problemorientiertes Gespräch

• U3­Untersuchung• Sozialpädiatrie

AUSWERTUNG QUARTAL 2/2019: WIE VIELE ÄRZTE PROFITIEREN?• Von der hausärztlichen Struktur-

pauschale profitieren insgesamt 3.840 Ärzte

• Dies entspricht einem Anteil von 85 Prozent aller abrechnenden Ärzte mit entsprechender haus­ bzw. kinder­/jugendärztlicher Zulassung

• Von den 3.840 Ärzten sind

¶ 3.414 Hausärzte (84 % aller abrechnenden Hausärzte)

¶ 426 Kinder- und Jugendärzte (91 % der abrechnenden Kinder­ und Jugendärzte)

Anteil der Arztgruppen

11,1 %

88,9 %

Hausärzte

Kinder­ und Jugendärzte

Diese Leistungs bereiche können nur von Kinder­ und Jugendärzten erbracht werden.

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AUF DEN PUNKT NR. 6 / DEZ 20196

Schützen Sie Ihre Daten: Ändern Sie Ihr Passwort!

Ihre Daten und Honorarunterlagen sollen sicher bleiben – auch in einer Zeit, in der Hacker sich immer häufi ger unbefugten Zugriff auf digitale Systeme ver-schaffen möchten. Deshalb ergreifen wir als KVH höchste IT-Sicherheitsmaß-nahmen, um Ihre Daten zu schützen. Dazu gehören auch neue Anforderungen an die Passwörter.

Unter anderem verschlüsseln wir Ihre (SafeNet-)* Zu-gangsdaten mit einem Algorithmus. Damit dieser neue und überarbeitete Algorithmus aktiviert werden kann, ist eine Änderung Ihres Passworts nötig. Bei der nächs-ten Anmeldung am KVH-SafeNet-Portal* oder auf www.kvhessen.de (Login) fordern wir Sie deshalb auf, Ihr Passwort zu ändern – sofern Ihr Passwort noch nicht den neuen Richtlinien zum Schutz entspricht. Nur so können Sie die KVH-Dienste auch künftig sicher nut-zen. Dazu gehören das SafeNet-Portal* (https:// portal.kvh.kv-safenet.de/), www.kvhessen.de sowie die Arztsuche Hessen (www.arztsuchehessen.de).

ÄNDERN SIE IHR PASSWORT IN WENIGEN SCHRITTEN

Um Ihr Passwort zu ändern, gehen Sie einfach wie folgt vor:

1. Geben Sie im SafeNet-Portal* (https://portal.kvh.kv-safenet.de/) oder auf www.kvhessen.de Ihren Benutzernamen ein.

2. Geben Sie Ihr aktuelles Passwort korrekt ein.

3. Wenn wir Sie nach der Anmeldung zum Ändern Ihres Passworts auffordern, ist Ihr aktuelles nicht sicher. Wir unterstützen Sie mit nützlichen Tipps dabei, ein sicheres Passwort zu finden.

Laura Li Stahr

AKTUELLES

SICHERE PASSWÖRTER …

… haben mindestens 8 Zeichen und erfüllen drei der folgenden Kriterien:

• mindestens ein Großbuchstabe

• mindestens ein Kleinbuchstabe

• mindestens eine Ziffer

• mindestens ein Sonderzeichen

* Bitte beachten Sie, dass KVSafeNet nicht mit der Firma SafeNet , Inc., USA, in firmenmäßiger oder vertraglicher Verbindung steht.

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AUF DEN PUNKT NR. 6 / DEZ 2019 7

AKTUELLES

Der Vorstand der KV Hessen hat eine hälftige För-derung der Teilnahmegebühr für Vertragsärztin-nen und Vertragsärzte nach erfolgreichem Besuch der Fortbildungsveranstaltung BEREITSCHAFTS-DIENST-SEMINAR „Fit für jeden Notfall“ der Heidel-berger Medizinakademie beschlossen. Die Förde -

rung gilt nur für Teilnehmer, die 2019 nicht am Seminar teilgenommen haben.

Nichtvertragsärzte erhalten nur dann eine finanzielle Unterstützung, wenn sie regelmäßig (d. h. mehr als 12 Dienste pro Jahr) am Ärztlichen Bereitschafts-dienst (ÄBD) in Hessen teilnehmen.

Ihren Eigenanteil in Höhe von 280,00 Euro überweisen Sie nach Zugang der An-meldebestätigung und der Zahlungsaufforderung bitte direkt an die Heidelber-ger Medizinakademie. Die Auszahlung des Förderbetrags in Höhe von 280,00 Euro zahlt die KV Hessen danach direkt an die Heidelberger Medizinakademie.

BEREITSCHAFTSDIENST-SEMINAR „FIT FÜR JEDEN NOTFALL“

22.05. – 24.05.2020in Neu-Isenburg bei Frankfurt

34 Fortbildungspunkte werden beantragt

Die Seminargebühr beträgt 560,00 Euro und beinhaltet folgende Leistungen:Das 3-tägige Seminar, den Reanimationskurs und die praktischen Übungen in Kleingruppen, ein aus-führliches Skript aller Vorträge, Mittagessen, Zwischenmahlzeiten, Getränke und die Zertifizierung.

I n K o o p e r a t i o n Die Themen: Akute Erkrankungen aus den Bereichen: Kardiologie, Neurolo-gie, Pädiatrie, Orthopä-die und Unfallchirurgie, Psychiatrie, Urologie, Gynäkologie, HNO, Au-genheilkunde, Dermato-logie, Dyspnoe, Bauch-schmerzen, Erbrechen, Diabetes, Niereninsuffizi-enz, Antibiotikatherapie, Schmerztherapie und Pal-liativmedizin, Ausstattung des Arztkoffers, Abrech-nung, juristische Aspekte im Notfall, Fallstricke und Problemfälle

Praktische Übungen: Neurologische Untersu-chung im Notfall, Fremd-körperaspiration beim Kind, neue stabile Sei-tenlage, i. v.-Zugänge le-gen, Quaddeln, Vorgehen bei bewusstloser Person und NEU: Alle wichtigen Erkrankungen im Notfall werden im 3er-Team nach dem ABCDE-Schema trai-niert.

Inkl. Reanimationstraining in Kleingruppen nach den neusten ERC-Guidelines mit Defibrillation (manuell und AED), Larynxtubus, Mega-Code-Training, Kin-der- und Säuglingsreani-mation

Komplett pharmaunabhängig! Wir fühlen uns ausschließ-lich den Ärzten, den Pa-tienten und der Wahrheit verpflichtet.

Heidelberger Medizinakademie HDMED GmbH & Co. KG . Hauptstraße 29 . D-69221 Dossenheim . Fon 06221 – 32189-0 . [email protected] . www.hdmed.de

Das 3-tägige Seminar wurde von einem Ärzteteam aus Heidelberg entwickelt und basiert auf der Er-fahrung aus über 100.000 Patientenkontakten im Bereitschaftsdienst. Das gesamte Spektrum wird darin 100 % praxisbezogen vermittelt.

Für Kollegen ALLER Fachrichtungen.

Sie lernen, kompetent alle großen und kleinen Notfälle sicher zu behandeln:– im Bereitschaftsdienst – in der Praxis – im Flugzeug – auf der Straße

Der Vorstand der KV Hessen hat eine hälftige För-derung der Teilnahmegebühr für Vertragsärztin-nen und Vertragsärzte nach erfolgreichem Besuch der Fortbildungsveranstaltung BEREITSCHAFTS-DIENST-SEMINAR „Fit für jeden Notfall“ der Heidel-berger Medizinakademie beschlossen. Die Förder-

ung gilt nur für Teilnehmer, die 2019 nicht am Seminar teilgenommen haben.

Nichtvertragsärzte erhalten nur dann eine finanzielle Unterstützung, wenn sie regelmäßig (d. h. mehr als 12 Dienste pro Jahr) am Ärztlichen Bereitschafts-dienst (ÄBD) in Hessen teilnehmen.

Ihren Eigenanteil in Höhe von 280,00 Euro überweisen Sie nach Zugang der An-meldebestätigung und der Zahlungsaufforderung bitte direkt an die Heidelber-ger Medizinakademie. Die Auszahlung des Förderbetrages in Höhe von 280,00 Euro zahlt die KV Hessen danach direkt an die Heidelberger Medizinakademie.

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22.05. – 24.05.2020in Neu-Isenburg bei Frankfurt

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Die Seminargebühr beträgt 560,00 Euro und beinhaltet folgende Leistungen:Das 3-tägige Seminar, den Reanimationskurs und die praktischen Übungen in Kleingruppen, ein aus-führliches Skript aller Vorträge, Mittagessen, Zwischenmahlzeiten, Getränke und die Zertifizierung.

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Praktische Übungen: Neurologische Untersu-chung im Notfall, Fremd-körperaspiration beim Kind, neue stabile Sei-tenlage, i.v.-Zugänge le-gen, Quaddeln, Vorgehen bei bewusstloser Person und NEU: Alle wichtigen Erkrankungen im Notfall werden im 3er Team nach dem ABCDE-Schema trai-niert.

Inkl. Reanimationstraining in Kleingruppen nach den neusten ERC-Guidelines mit Defibrillation (manuell und AED), Larynxtubus, Mega-Code-Training, Kin-der- und Säuglingsreani-mation

Komplett pharmaunabhängig! Wir fühlen uns ausschließ-lich den Ärzten, den Pa-tienten und der Wahrheit verpflichtet.

Heidelberger Medizinakademie HDMED GmbH & Co. KG . Hauptstraße 29 . D-69221 Dossenheim . Fon 06221 – 32189-0 . [email protected] . www.hdmed.de

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Dr. med. Wolfgang TonnÄrztlicher Leiter

Informationen und Anmeldung: www.hdmed.de oder Tel: 06221 – 32189-0 Informationen und Anmeldung: www.hdmed.de oder Tel: 06221 – 32189-0

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TITELTHEMATITELTHEMA

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AUF DEN PUNKT NR. 6 / DEZ 2019 9

TITELTHEMA

Noch viel vor in den nächsten drei Jahren„Was, schon Halbzeit?“ Genau, denn in drei Jah-ren ist die Wahl zur nächsten Vertreterversamm-lung schon wieder vorbei und die Mehrheitsver-hältnisse sind klar. Doch welchen Bezug hat das, was in der VV diskutiert wird, eigentlich zu Ihrer Praxistätigkeit als Ärztin oder Arzt beziehungswei-se Psychotherapeutin und Psychotherapeut? Ge-nau darum soll es in dieser Titelstrecke gehen. Wir lassen Vorstand und VV­Spitze eine Zwischen­bilanz ziehen und werfen ein Blitzlicht auf die The-men, die der VV so wichtig waren, dass sie dazu Resolutionen verabschiedet hat. Außerdem kom-men die VV­Rookies zu Wort, die wir schon vor knapp drei Jahren nach ihren Zielen und Wün-schen für die Arbeit in der VV befragt hatten. Und schließlich gewähren Dr. Michael und Dr. Tobias Gehrke Einblicke in Familiäres, denn dass Vater

und Sohn, beides Frankfurter Hausärzte, gleichzei-tig in der VV mitarbeiten, ist alles andere als alltäg-lich und Grund genug, nach dem „Selbstverwal-tungsgen“ in der Familie zu fragen. Denn dieser Gedanke steht über allem. Noch ist es möglich, dass Sie als Ärzte und Psychotherapeuten selbst über viele Dinge entscheiden, die Ihre Praxistätig-keit betreffen. Eben in Selbstverwaltung. Ein Prin-zip, das es auch und gerade gegen das Spahnsche Gesetzes trommelfeuer zu verteidigen gilt. Denn wer als KV­Mitglied denkt, die Selbstverwaltung sei ein Auslaufmodell ohne Zukunft, sollte sich das Alternativszenario vor Augen halten: noch mehr staatliche Reglementierung und mutmaßlich grö-ßerer Einfluss der Kranken kassen. Das kann nie-mand ernsthaft wollen. n Karl M. Roth

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TITELTHEMA

„Hessen spielt eine größere Rolle als bisher“

Auch die Vorstandsvorsitzenden, Frank Dastych und Dr. Eckhard Starke, ziehen Zwischenbilanz. In Schlaglichtern geht es abseits vom klassischen Interview­ Format um Erfolge, Herausforderungen und Perspektiven.

Wir reden mehr mit den Kolleginnen und Kollegen.

ÄBD­Reform erfolgreich zu Ende geführt

Der Draht mit vielen Vertretern aus den Kommunen ist enger geworden, der Austausch ist konstruktiv.

Wir sind noch in den Verhandlungen zu einer neuen Prüfvereinbarung, können aber feststellen, dass unsere Gespräche in Berlin nicht umsonst sind: Herr Spahn hat einige unserer Vorschläge aufgenommen.

Impfstoffe gehören endlich auch zum Sprechstundenbedarf – das konnten wir mit den Kassen verhandeln.

Der Medibus als Leuchtturmprojekt für erfolgreiche Versorgungskonzepte auf dem Land

Vorstand wird auf KBV­Ebene und von der Politik gehört

Es läuft in Hessen.

Prämierte Konzepte: Partnerpraxen und Medibus

Mehr Service, mehr Kommuni­kation, mehr Trans parenz, und das bei stabilen Verwaltungskosten

Wir haben die Hausbesuchsregresse aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung herausnehmen können.

ERFOLGE

KVH auf Bundesebene deutlich präsenter als früher

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AUF DEN PUNKT NR. 6 / DEZ 2019 11

TITELTHEMA

In keinem anderen Bundesland verweigern sich die Krankenkas-sen so beharrlich einer angemessenen Vergütung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen.

Wenn sich Krankenkassen als Sparkassen verstehen und nicht begreifen, dass sie auch eine Verantwortung für die Versorgung haben, sind Er-folge schwierig zu erzielen.

Ein Bundesminister, der ein hohes Maß an Aktionismus aufweist, Probleme teilweise richtig erkennt, aber Lösungen präsentiert, die falsch sind und keiner Agenda zu folgen scheinen

20 Gesetze und Gesetzesentwürfe in so kurzer Zeit sind neuer deutscher Rekord; anspruchsvolle Aufgabe, diese Gesetze umzusetzen, da vieles Stückwerk ist; unsere Maxime dabei ist, dass wir den Schaden und die Probleme für unsere Mitglieder so klein wie möglich halten wollen.

Prüfung des Ver-sorgungsauftrags: Vertrauen in den Vor-stand gefragt, dass wir dies auf eine faire und um setzbare Wei-se machen werden

Telematikinfrastruktur (TI) wird zu einer Witzveranstaltung

Umsetzung Terminservice­ und Versorgungsgesetz (TSVG) ab dem 1. Januar: Ziel, so geräuschlos wie möglich: Dank des Vorstands an die Mitglieder. Es läuft gut in Hessen, auch wenn wir uneingeschränkt nachvollziehen können, dass das „nervt ohne Ende“. Die Mindestsprechstundenregelung nervt genauso; hier geht es nur um Populismus und den Versuch von Herrn Spahn, die Schuld für Probleme in der Versorgung den Niedergelassenen in die Schuhe zu schieben.

Digitalisierung ist eine riesige Herausforderung; hier fehlt es an einem Konzept, auf das man sich verlassen kann.

Vorstellungen zum elektronischen Rezept stammen aus der Mottenkiste

TI: Aus Absurdistan stammende Zertifizierung der Dienstleister vor Ort

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die Verhöhnung der niedergelassenen Ärzteschaft, denn sie wurde in einem Bürokratieentlastungsgesetz niedergeschrieben

„Gesetzgeberische End­zeitstimmung“ in Berlin

Umfassende Reformierung der ambulanten Notfallversorgung

Die Gesundheitspolitik unterscheidet sich kaum vom Zustand der Großen Koalition: Hier steht der Selbsterhalt vor dem Treffen von Entscheidungen, die für die Bevölkerung unangenehm sein könnten.

Wir können uns keine Pseudo­Lösungen mehr leisten.

HERAUSFORDERUNGEN

PERSPEKTIVEN

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TITELTHEMA

„Für Freiberufler ist das grenzwertig“

Knapp drei Jahre nach Beginn ihrer gemeinsamen Arbeit ziehen die beiden Vor­sitzenden der VV Zwischenbilanz. Während es intern Verbesserungen gibt und auch die Situation in Hessens Praxen stabil wirkt, machen externe Einflüsse wie die aktuelle und kommende Gesetzgebung große Sorge.

„Für Freiberufler ist das grenzwertig“

Knapp drei Jahre nach Beginn ihrer gemeinsamen Arbeit ziehen die beiden Vor­sitzenden der VV Zwischenbilanz. Während es intern Verbesserungen gibt und auch die Situation in Hessens Praxen stabil wirkt, machen externe Einflüsse wie die aktuelle und kommende Gesetzgebung große Sorge.

Welche Überschrift würden Sie über die ver-gangenen knapp drei Jahre setzen?Richter: Spannendes Crescendo!

Warum das?Richter: Als wir im Januar 2017 angefangen ha-ben, hatten wir gerade ein Jahr lang die Terminser-vicestellen. Das lief eigentlich ziemlich unspektaku-lär, bis ein Jahr später dann auch Psychotherapeuten vermittelt werden sollten. Da wurde es sportlicher. Dann kam 2018 die EU­DSGVO dazu, die für viel Un-ruhe in den Praxen gesorgt hat. Und in den letzten anderthalb Jahren freuen wir uns über die 19 Geset-ze aus dem Hause Spahn, die dieser fast im Minu-tentakt vorlegt. Das ist sowohl für unsere Mitglieder als auch für die Verwaltung der KVH eine extreme Herausforderung gewesen und ist es noch. Gerade im Bereich der Abrechnung bedeutete dies ständig neue Herausforderungen und Kreativität, die oft un-ausgegorenen Anweisungen aus dem Bundesminis-terium für Gesundheit (BMG) umzusetzen.

Beck: Ich tue mich schwer damit, eine plakative Überschrift zu finden. Das, was in den vergangenen drei Jahren war, ist das eine und ist von Dr. Richter ja zusammengefasst worden. Ich möchte den Blick mehr nach innen richten. Ich finde, dass wir in den letzten drei Jahren gegenüber den sechs Jahren da-vor sehr viel mehr zueinander gefunden haben. Gra-benkämpfe, wie sie früher „in“ waren, sinnfreie Dis-kussionen über irgendwas, finden kaum mehr statt. Das ist hier sehr konstruktiv und sachbezogen, auch wenn es sicherlich strittige Themen gibt. Das war vorher anders, das finde ich sehr positiv. Genau wie dass die Fachärzteschaft mit ihrer zahlenmäßig gro-

ßen Dominanz, mit der sie dieses Haus komplett do-minieren könnte, sehr darauf achtet, dass auch die kleineren Gruppen gehört werden und versucht wird, Lösungen gemeinsam zu erarbeiten. Das geht bis zu den ganz kleinen Gruppen, wie zum Beispiel den Kinderärzten. Extern betrachtet, wenn man mal auf die Bundesebene schaut, finde ich, dass sich die KVH eigentlich sehr gut darstellt, zumindest im Ge-gensatz zu vielen anderen.

Woran machen Sie das fest?Beck: Zum Beispiel finde ich, dass unsere Versor-gung zur sprechstundenfreien Zeit deutlich besser, deutlich sauberer organisiert ist. Das funktioniert gut, auch wenn es immer Stellschrauben gibt, an de-nen man drehen kann, zum Beispiel, wenn man an den Freitagnachmittag und die Lösung dort denkt, die für die Praxen zwar sehr positiv ist, vielleicht aber etwas zu positiv ist. Da besteht gegebenenfalls noch mal die Option zur Nachregulierung, aber im Ver-gleich zu anderen KVen sind wir gut aufgestellt.

Woran liegt es denn, dass sich die Dinge in der VV zum Positiven entwickelt haben? Ist der Druck von außen so groß geworden, dass man sich eher auf das Einende konzentriert?Beck: Ich denke, dass das gegenseitige Verständ-nis für die beiden großen Gruppen, also Haus­ und Fachärzte, größer geworden ist. Beide haben einge-sehen, dass sie miteinander arbeiten müssen. Auch, wenn wir die dritte große Gruppe, die Psychothera-peuten, noch dazunehmen. Das ist sehr viel besser als früher und spiegelt ja wider, was wir in der Praxis erle-ben. Da funktioniert das ja auch üblicherweise gut mit der Zusammenarbeit. Das macht unsere Aufgaben

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TITELTHEMA

hier viel angenehmer, führt aber auch dazu, dass wir uns nicht verbiegen müssen, um die KVH nach außen vertreten zu können.

Richter: Wir haben tatsächlich eine harmo nische Kultur des Miteinanders gefunden, die durch den nicht unerheblichen Wechsel in der Zusammenset-zung der VV weiter unterstützt wurde. Diese Legis-latur seit 2017 ist von einem guten Miteinander ge-prägt. Streitigkeiten, wie es sie früher vielleicht gab, haben wir auch deshalb nicht, weil wir eine ausge-wogene Honorarverteilung haben.

Gab es für Sie ein Highlight in den vergangenen drei Jahren, etwas, was herausgehoben war? Das kann positiv oder negativ sein …Richter: Für mich ist wichtig, dass wir eine Honorar-verteilung haben, die konstant ist und sich im posi-tiven Sinne immer weiterentwickelt. So ist zum Bei-spiel bei den Fachärzten der untere Punktwert doch in einem erfreulichen Maß angestiegen, das sieht in meiner Wahrnehmung auch die Basis so.

Haben Sie deshalb Angst vor dem Facharzt-EBM?Richter: Ja, weil er nicht vorhersehbare Folgen für die Fächer bringen wird, die technisch orientiert sind. Es soll ja mehr Gewicht auf die sprechende Medizin ge-legt werden und das heißt bei gleichbleibendem Ge-samthonorarvolumen, dass es zulasten der techni-schen Fächer Verschiebungen geben wird. Hier sehe ich Unwägbarkeiten auf uns zukommen, die zu Hono-rareinbußen und negativer Stimmung führen können.

Beck: Ich finde, dass wir die Erweiterte Honorar-verteilung (EHV) in den letzten Jahren, auch bedingt durch diverse Urteile des Bundessozialgerichts, zur-zeit ziemlich stabil haben. Aller Kritik externer Interes-sengruppen zum Trotz ist die EHV eine sehr gute zu-sätzliche Altersversorgung und wir hoffen, dass noch ausstehende Verfahren ebenfalls in unserem Sinn aus-gehen und lange Bestand haben. Aus meiner Sicht ist das System stabiler als noch vor einigen Jahren, auch was Detailfragen angeht, wie zum Beispiel die ange-stellten Kolleginnen und Kollegen. Es ist noch viel zu tun, aber ich finde, dass der Weg richtig ist. Wenn wir hier weiterkommen, haben wir tatsächlich mit der EHV eine hessische Einzigartigkeit, die Vorteile im Ver-gleich zu anderen Strukturen haben wird.

Herr Beck, vor drei Jahren haben wir uns auch darüber unterhalten, inwieweit Ihr Amt als Vorsitzender des hessischen Hausärztever-bands Einfluss auf die Rolle als stellvertreten-der VV-Vorsitzender haben würde. Wie hat es denn funktioniert?Beck: Da müssen Sie eigentlich Klaus­Wolfgang Richter fragen …

Richter: Bisher hat es keinen Einfluss gehabt für sei-ne Tätigkeit hier, auch wenn er mittlerweile Schatz-meister des Bundesverbands geworden ist. Er ist trotzdem auf hessischem Boden geblieben.

Beck: Ich sehe keine Probleme, zumal es eine ähn-liche Konstellation mit meinem Vorgänger Dieter Conrad ja bereits gab.

Herr Dr. Richter, beim Amtsantritt haben Sie Ihre Sorge formuliert, dass es weitere staatli-che Eingriffe geben werde. Da scheinen Sie lei-der – im Negativen – das richtige Gespür ge-habt zu haben.Richter: Es ist sicherlich so, dass die schlimmsten Be-fürchtungen wahr geworden sind. Diese Reglementie-rungen, die wir hier als Freiberufler über uns ergehen lassen müssen, die sind einfach schon grenz wertig. Ich denke mal, dass die jungen Kollegen, die in den Kliniken sind und sehen, wie die Entwicklung momen-tan im niedergelassenen Bereich ist, abgeschreckt und nicht motiviert sind, in eine Praxis hineinzugehen. Die Eingriffe in den Praxisalltag, die Anzahl der Sprech-stunden, offene Sprechstunden anbieten zu müssen, jetzt möglicherweise die Notfallversorgung auf ande-re Füße zu stellen – da kommt viel auf uns zu und der Gesetzgeber nimmt es sich einfach heraus, auf diese

Armin Beck, stellvertretender Vorsitzender der VV

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Weise in die Praxen reinzugehen. Und das sehe ich mit großer Sorge.

Beck: Dem schließe ich mich an, auch wenn es viel-leicht für uns Hausärzte ein etwas geringeres Prob-lem ist, aber im Prinzip wird hier gnadenlos regulativ eingegriffen, ohne Rücksicht auf die Arbeit der Kol-leginnen und Kollegen zu nehmen. Rein staatsmedi-zinische Vorgaben. Das habt ihr zu tun. Punkt!

Ihre Ziele vor drei Jahren waren zum einen eine positive Entwicklung beim Honorar, zum an-deren weniger Regresse beziehungsweise Bü-rokratie. Über das Honorar haben wir schon gesprochen, was ist mit den anderen beiden Themen?Richter: Die Honorare der Fachärzte in Hessen sind nicht schlecht, gut ist besser, aber sie sind nicht schlecht und sie sind vor allem für jeden Facharzt auch kalkulierbar.

Regresse waren ein Riesenthema, gerade vor anderthalb Jahren, als durch die Praxis in Gil-serberg die Medien aufmerksam wurden …Beck: Durch das Ansprechen des Themas durch Herrn Dr. Starke, der sich da sehr positiv einge-bracht hat, und durch eine Regressarbeitsgruppe der Hausärzte ist das Thema sehr viel mehr in den Vor-dergrund gerückt und es hat sich auch einiges ge-tan. An der Stelle bringt das TSVG sogar auch et-was Positives, indem die rückwirkende Dauer für einen solchen Regress reduziert wird. Das prinzipiel-le Problem des Regresses ist aber geblieben. Die An-drohung, dass man für seine Arbeit bestraft werden kann, ist für einen freien Beruf unhaltbar und das muss in der Summe irgendwann gestrichen werden.

Ob ich das noch erlebe? Ich weiß es nicht! Dieser Paragraph 106 ist eine Katastrophe, der gehört aus dem SGB V ersatzlos gestrichen. Beim Thema Büro-kratie hat sich leider nichts getan. Herr Spahn hat es mit seiner Gesetzeswut geschafft, das Ganze noch komplexer zu machen. Drei Fünftel der Grausamkei-ten sind bei der Fachärzteschaft hängengeblieben, aber das bleibt trotzdem eine Katastrophe. Regelun-gen, mit denen in unsere Praxen hineinregiert wird, wo wir Dinge zu tun haben, die nichts mit Patienten-versorgung zu tun haben, machen alles nur schlech-ter. Die haben nichts im Gesetz zu suchen! Die Zah-len der Niedergelassenen gehen zurück – wenn es so weitergeht, was wird es für Konsequenzen ge-ben? Soll ein 65­Jähriger jetzt noch dieses oder je-nes machen, noch dies oder das einführen? Der wird sagen: Ich gehe in Rente, Nachfolger gibt es keine, lasst mich doch in Ruhe!

Richter: Die neue Bedarfsplanung ist ja schon jetzt eine Farce. Jetzt haben wir noch mehr offene Haus-arztstellen, aber was bringt das? Wie sollen wir die nachbesetzen, wie sollen wir Nachfolger finden? So viele wollen in Teilzeit arbeiten …

Beck: Über kurz oder lang wird das auch die bis-herigen Luxusversorgungsgebiete betreffen. Wenn ich an Hofheim und meinen Beritt denke, sind wir grenzwertig, es gibt bereits offene Stellen und wir reden hier über den Frankfurter Speckgürtel. Hier gab es früher nie freie Sitze und wenn, mussten sie teuer bezahlt werden. In den ländlichen Gebieten ist die Lage natürlich viel katastrophaler, wo die Ver-sorgung zusammenbrechen wird, wenn die älteren Kolleginnen und Kollegen ausscheiden und wir nie-manden mehr finden. Das ist einfach mies und wird durch die Bürokratie negativ verstärkt.

Ich höre wenig Optimismus raus, dass sich das zumindest mittelfristig ändert. Beck: Obwohl wir die Zahl der Weiterbildungen in Hessen im Vergleich zu den Vorjahren deutlich ge-steigert haben und das prozentual gut aussieht, ist das zu wenig. Selbst wenn wir wie derzeit 120 oder 130 pro Jahr schaffen, gehen nicht alle in die am-bulante Versorgung. Und wir brauchen ja eigentlich 200 neue hausärztliche Kolleginnen und Kollegen, um die Lücken zu schließen. Da müssen wir noch durch ein tiefes Tal der Tränen durch und das ist für manche Facharztgruppen nicht anders. n Die Fragen stellte Karl M. Roth

Dr. Klaus­ Wolfgang

Richter, Vorsitzender

der VV

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In welche Richtung steuert der Dampfer?

Zum Anfang der laufenden Legislatur haben wir die neuen Mitglieder der VV be­fragt, mit welchen Themen und Anliegen sie in die „Geschichte“ der KVH eingehen möchten und in welche Richtung der „Dampfer KVH“ gelenkt werden soll. Zur Halbzeit der Legislatur ziehen einige der damals Befragten eine Zwischen­bilanz und auch ein Nachrücker meldet sich zu Wort.

In der VV gibt es eine konstruktive und gegensei-tig respektierende Haltung, die eine unverzichtbare

Grundlage für kontrovers geführte Diskussionen und Auseinandersetzungen ist. Für meine Fachgruppe, die der psychodynamischen Psychotherapeutinnen und ­therapeuten, sind die Rahmenbedingungen in der ambulanten Versorgung gravierenden Verände-rungen unterworfen, was mehr denn je eine fach-übergreifende Kooperation erfordert, um Patientin-nen und Patienten ambulant fach­ und sachgerecht zu versorgen. Mein zentrales Anliegen war und wird es auch zukünftig sein, die Kooperation mit Vertre-tern anderer Berufs­ und Fachgruppen fortzuführen und sie für die Belange und die spezifische Qualität der Psychotherapie, wie beispielsweise den direkten persönlichen Kontakt, zu sensibilisieren.

Dipl.-Psych. Gabriele PeterPsychologische Psychotherapeutin aus Gießen

Ich genieße die ausgesprochen freundschaftliche Stim-mung in der Hausärzteliste sehr; erfreulicherweise ist auch die Atmosphäre im Umgang mit den Mitgliedern der anderen Listen zwar von durchaus kritischem, aber stets kollegialem und konstruktivem Duktus geprägt.

Als außergewöhnlich gut erlebe ich die Zusammenar-beit mit dem Vorstand der KVH, der stets ein offenes Ohr für Anregungen durch die Vertreter hat. Inhalt-lich war die VV­Tätigkeit in diesem Jahr vor allem von den Auswirkungen des TSVG geprägt. Es war beein-druckend zu erleben, welch großen Verwaltungsauf-wand dieses Gesetz für die KVH verursacht. Es ist be-zeichnend, dass erneut mit einer Gesetzesänderung ein finanzieller Aufwand für die Ärzteschaft ausgelöst wurde, ohne dass dafür ein entsprechender Ausgleich erfolgte.

Mein politisches Ziel in der zweiten Hälfte der Legisla-turperiode ist es, die Arbeitsbedingungen für die hart arbeitenden hessischen Vertragsärzte weiter zu ver-bessern und das Regressrisiko zu verringern.

Dr. Jürgen BurdenskiFacharzt für Allgemeinmedizin aus Frankfurt

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Die bisherige Zeit dieser Wahlperiode war für mich geprägt von Professionalität, Stabilität und gegensei-tiger Wertschätzung bei der Arbeit in der Vertreter-versammlung, im Beratenden Fachausschuss Fachärz-te und nicht zuletzt mit dem Vorstand der KVH. Der Blick über die Grenzen der eigenen Fachgruppe hi-naus dient einer realistischen Einschätzung. Die Wi­drigkeiten eines überregulierten Gesundheitssystems finden sich auch in anderen Fachgruppen und Ver-sorgungsebenen. Dadurch lässt es sich bei der Um-setzung der Vorgaben aus Berlin noch mehr am glei-chen Strang ziehen, und zwar in die gleiche Richtung.

Die Gestaltungsmöglichkeiten des Einzelnen, ob strukturell oder inhaltlich, müssen realistisch einge-schätzt werden. Gesundheitspolitik und Kassenver-halten bremsen zeitnahe Innovationen im Fachgebiet. Neue ärztliche Leistungen lassen sich nur auf Kosten bestehender Versorgung etablieren.

Die Kommunikation mit und in der KVH möchte ich besonders hervorheben: Rasches Umsetzen von Mit-gliederanfragen, ­anregungen und das Verfolgen von Beschwerden aus den Praxen an entsprechende Ar-beitsebenen der KVH. Aufmerksame Leser von AdP und der KVH­Website werden dies bemerkt haben.

Dr. Klaus J. DoubekFrauenarzt aus Wiesbaden

Rückblickend kann ich nach drei Jahren Mitgliedschaft in der VV klar sagen, dass ich den Schritt in die Selbst-verwaltung zu keinem Zeitpunkt bereut habe.

Greift man das Bild des „Lotsen auf dem Dampfer KV“ aus 2017 auf, so muss man auch feststellen, dass die

vielen Spahn’schen Eisberge der letzten zwei Jahre die Ressourcen der Lotsen sehr beansprucht haben. Bei weiterer enger Fahrrinne werden Gestaltungseinflüsse vermutlich auf den Kurs beschränkt bleiben.

Greife ich meine 2017 genannten Ziele auf, so sind die dicken Bretter nach drei Jahren noch nicht durch-bohrt. Zwar gibt es inzwischen Kurse zur Ausbildung fachärztlicher Nicht­ärztlicher Praxisassistentinnen (NäPas), weiterhin fehlt aber eine Strukturpauscha-le im fachärzt lichen Bereich analog zu den hausärzt-lichen NäPas.

Aus meiner Sicht bleibt die ambulante fachärztliche Weiterbildung zur Sicherung der ambulanten Versor-gung eines der wichtigsten Themen, wobei wichtige Weichen (Förderung der ambulanten Weiterbildung, Gründung des fachärztlichen Kompetenzzentrums) inzwischen gestellt wurden.

Dr. Stefan SpechtNeurologe aus Griesheim

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Vor drei Jahren wurde ich gemeinsam mit Frau Dr. Koch als Listenführer der gemeinsamen Liste Hessenmed/Hartmannbund in die VV gewählt. Als kleine Liste (2 von 50 Vertretern), fehlte anfangs der Zugang zu den zwischen den Vertreterversammlun-gen fließenden Informationen. Dadurch, dass ich durch die Fraktion der Fachärzte sowohl als Vertreter in den Beratenden Fachausschuss der Fachärzte ge-wählt wurde als auch an den Fraktionssitzungen der Facharztfraktion teilnehmen kann, bin ich in die Gre-mien der KVH gut integriert.

Ich werde im Wesentlichen als Vertreter der hessi-schen Ärztenetze und nicht als Landesvorsitzender des Hartmannbundes wahrgenommen, auch wenn hier der Ausgleich zwischen den Arztgruppen im Vordergrund steht.

Es hat sich eine sehr offene und freundschaftliche Diskussions­ und Gesprächskultur mit den übrigen Vertretern entwickelt.

Als Hb­Vorsitzender unterstütze ich entsprechend der Verbandsmeinung die Öffnung zu den Anwendungen der E­Health und würde mir hier ein aktiveres Vorge-hen (beispielsweise Verknüpfung von Selbstdiagnose-tool und ÄBD­Telefonzentrale) wünschen.

Für die hessischen Ärztenetze ist eine Veränderung der Förderungszahlung gelungen. Diese in die Sicher-stellungsrichtlinie zu überführen und die Netze als lo-kalen Verhinderer ländlicher Unterversorgung zu eta-blieren ist mein Ziel für die nächsten drei Jahre.

Dr. Lothar BornInternist/Kardiologe aus Marburg

Als Vertreterin der hessischen Arztnetze (Liste Hessen-med/Hartmannbund) bin ich vor drei Jahren in die Ver-treterversammlung gewählt worden. Eines meiner Ziele war es, den Netzgedanken, der von einer verbindlichen

Zusammenarbeit von Haus­ und Fachärzten lebt, in das Gremium zu tragen.

Ich habe bislang in der VV eine freundliche Atmosphä-re und konstruktive Zusammenarbeit der Fachgruppen und damit auch den Arztnetzen gegenüber erlebt.

Drängende Themen werden aufgenommen und an-gegangen.

Ein besonderes Anliegen ist mir der eAB (elektronische Arztbrief) nach KV­Connect, der zur elektronischen Vernetzung im ambulanten Bereich, unabhängig vom AIS, beiträgt. Erstmalig ist auch die Anbindung einer Klinik zu den niedergelassenen Ärzten gelungen. KV­Connect wird von der KVH gefördert und kann mehr als nur den eAB.

Dr. Carola KochAllgemeinmedizinerin aus Frankfurt

nDie Fragen stellte Laura Li Stahr

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Insgesamt 50 Vertreter repräsentieren die hessen-weit über 13.000 KV­Mitglieder in der VV, aufgeteilt auf 45 Mitglieder für den ärztlichen und fünf Mit-glieder für den psychotherapeutischen Versorgungs-bereich. Zu den zentralen Aufgaben der VV zäh-len die Beschlussfassung über die Satzung und den Haushalt und damit auch über die Höhe des Verwal-tungskostensatzes sowie die Honorarverteilung. In der abgelaufenen Legislatur stand die Neuordnung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes als zentrales und herausforderndes Projekt im Mittelpunkt. Im Zuge der politischen Diskussion um ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung bleibt das Thema hoch aktu-ell, während die KVH in dem Vorzeigeprojekt zum gemeinsamen Tresen im Klinikum Frankfurt­Höchst zeigt, wie eine sektorenübergreifende Notfallversor-gung gelingen kann.

WIE HAT SICH DIE VV VERÄNDERT, WAS IST NEU, WAS IST GEBLIEBEN?

Bilden Sie sich anhand ausgewählter Daten und Fak-ten einen Eindruck, wer Sie in den Gremien auf Bun-des­ und Landesebene repräsentiert, wer derzeit den Vorstand überwacht und über Grundsatzfragen dis-kutiert. Wo haben sich im Vergleich zur letzten Amts-periode Änderungen ergeben?

9.862 Vertragsärzte und 2.341 Vertragspsychothera­peuten waren bei der letzten Wahl im Herbst 2016 wahlberechtigt, die Wahlbeteiligung lag ärztlicher-seits bei 60,4 Prozent (minus 8,3 Prozent) und bei den Psychotherapeuten bei 67,8 Prozent (minus 6,0 Pro-zent). Das bedeutet einen deutlichen Rückgang im Vergleich zur Vor periode, liegt aber weiterhin im obe-ren Mittelfeld im Vergleich zu den anderen KVen.

Analog zur großen Politik erfolgt auch die Wahl der VV in Form einer Listenwahl. Am stärksten vertre-ten sind die Listen der Fach­ und der Hausärzte; die Fachärzte stellen aktuell mit 23 Mitgliedern (plus 1) die größte Gruppe, die Hausärzte erlangten 13 Mandate (minus 4). Vier weitere Listen (Sprechen-de Medizin, Kinder­ und Jugendärzte, Hessenmed/Hartmannbund und Ärztinnen und Ärzte pro EHV) sind mit drei beziehungsweise jeweils zwei Manda-ten vertreten.

Daneben stellen vier weitere Listen zwischen zwei und drei Mitglieder, die zum Teil hausärztlich, zum Teil fachärztlich tätig sind. Die Psychotherapeu-ten hatten die Wahl zwischen drei Listen, zwei Lis-ten stellen jeweils ein Mitglied der VV, eine Liste drei Mitglieder. Insgesamt sitzen in der VV 27 fachärzt-lich und 18 hausärztlich tätige Vertragsärzte und die fünf Vertragspsychotherapeuten.

Wie schon in der vergangenen Legislatur führt die Fraktion der Fachärzte Dr. Detlef Oldenburg, Partner in der HNO­Gemeinschaftspraxis am Klinikum Hanau und gleichzeitig aktiv in verschiedenen Berufsverbän-den und Gremien. Als Sprecher der Hausärzte in der VV agiert Michael Thomas Knoll, niedergelassen in hausärztlicher Einzelpraxis in Lich im Landkreis Gie-ßen. Die Diplom­Pädagogin Helga Planz ist psycho-logische Psychotherapeutin und vertritt die ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten. Sie arbei-tet als Kinder­ und Jugendlichenpsychotherapeutin in Frankfurt. Die Details der Mandatsverteilung können Sie der Grafik entnehmen.

Wollen Sie noch mehr Einzelheiten über Ihre Vertre-terinnen und Vertreter wissen? Für eine komplette

Wir geben der VV ein Gesicht

Vor fünf Jahren haben wir an dieser Stelle schon einmal einen Beitrag über die Zu­sammensetzung des hessischen Ärzteparlaments veröffentlicht. Seitdem fanden die Wahlen zur 17. Amtsperiode (2017–2022) statt. Wir schauen heute für Sie, was sich seitdem getan hat.

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Übersicht Ihrer Vertreter besuchen Sie unse-re Homepage: www.kvhessen.de/ueber-uns/ vertreterversammlung/

VIELE NEUE GESICHTER

Durch die Wahl sind, wie übrigens schon bei der vorherigen Wahl in 2010, 17 Mitglieder neu in die VV gekommen. Weiterhin mit dabei ist Dr. Michael Gehrke, Hausarzt in Frankfurt, das VV­Mitglied mit der längsten „Dienstzeit“ und bereits seit 1989 un-unterbrochen im Gremium aktiv. Neu dazugekom-men ist sein Sohn, Dr. Tobias Gehrke, seit 2014 ebenfalls hausärztlich niedergelassen in Frankfurt.

Die Neuen setzen in der Versammlung neue Impul-se, wobei „neu“ keinen Bezug zum Lebensalter dar-stellt. Beim Blick auf die Altersstruktur der Vertreter fällt das mit 60,8 Jahren hohe Durchschnittsalter der Vertreter ins Auge, wobei das jüngste Mitglied 38 Jahre zählt. 16 der Vertreter zählen zur Altersklasse zwischen 60 und 64 Jahren, 18 der Vertreter sind be-reits 65 Jahre und älter.

Die Altersverteilung der VV­Mitglieder im Vergleich zu Altersstruktur aller Mitglieder der KVH haben wir Ihnen tabellarisch dargestellt.

TITELTHEMA

Alter unter 40 Jahre 40-49 Jahre 50-59 Jahre 60-64 Jahre 65 Jahre

und älter

Legislaturperiode 2011–2016

VV­Mitglieder 0 016

(32,0 %)24

(48,0 %)10

(20,0 %)

KVH gesamt731

(6,0 %)3.172

(25,9 %)4.909

(40,1 %)2.205

(18,0 %)1.125

(9,9 %)

Legislaturperiode 2017–2022

VV­Mitglieder1

(2,0 %)3

(6,0 %)12

(24,0 %)16

(32,0 %)18

(36,0 %)

KVH gesamt1.187

(9,1 %)3.006

(23,1 %)4.843

(37,1 %)2.126

(16,3 %)1.877

(14,4 %)

1 1 3

3

2 22

23

13

Ärztinnen und Ärzte Pro EHV

Kinder- und Jugendärzte

Hessenmed/Hartmannbund

Die Fachärzte Hessen

Die Hausärzte – Hausärzteverband Hessen

Integrative Liste – PP/KJP im bvvp Hessen

Psychodynamische Liste – Bündnis KJP

Sprechende Medizin

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Nr. 6 – Dezember 2019

info.service Offizielle Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

Abrechnung2

EBM aktuell

EBM-Änderungen seit 1. Oktober 2019

Qualität5

7

Hyperbare Sauerstofftherapie

Diabetisches Fußsyndrom: Neue Qualitätssicherungsvereinbarung

für hyperbare Sauerstofftherapie in Kraft

Intravitreale Medikamenteneingabe

Qualitätssicherungsvereinbarung zur intravitrealen Medikamenteneingabe

Honorar8

12

Honorarverteilungsmaßstab (HVM)

HVM-Änderung ab 1. April 2019

HVM-Änderung ab 1. Oktober 2019

Sonstiges15

16

16

Sitzungstermine

Zulassungsausschuss 2020

Allgemeine Erläuterungen zum Haushaltsplan

Verwaltungshaushalt

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV)

Zulassung zum Durchgangsarztverfahren

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AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR. 6 / DEZ 20192

ABRECHNUNG

EBM aktuell

EBM-Änderungen seit 1. Oktober 2019

Die weiteren EBM-Änderungen zum 01.10.2019 sind bereits in der vorherigen Ausgabe Nr. 5/Oktober 2019 veröffentlicht worden.

Videosprechstunde

Zur Videosprechstunde hat der Bewertungsausschuss (zusätzlich zur Anschubförderung – veröffentlicht in der Ausgabe Nr. 5/Oktober 2019) umfangreiche Än-derungen im EBM mit Wirkung zum 01.10.2019 be-schlossen. Die Änderungen betreffen sowohl Ärzte als auch Psychotherapeuten: • Videosprechstunde wird über die Versicherten-,

Grund- oder Konsiliarpauschale vergütet • Chronikerpauschale und Videosprechstunde • Psychotherapie und Gespräche über Videosprech-

stunde • Fallkonferenzen über Videosprechstunde • Zuschlag zur Authentifizierung neuer Patienten

Neu ist weiterhin, dass der erste Arzt-Patienten-Kon-takt in einer Videosprechstunde stattfinden darf. Ärzte können die Videosprechstunde also auch bei „neuen“ Patienten durchführen und abrechnen. Vor dem 01.10.2019 musste der Arzt den Patienten kennen. Wichtig: Wenn Sie Videosprechstunden über den EBM abrechnen möchten, benötigen Sie einen zerti-fizierten Videodienstanbieter. Sie teilen der KVH den in Anspruch genommenen zertifizierten Video-dienstanbieter mit.

Die Videosprechstunde wird seit dem 01.10.2019 über die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale vergütet, statt wie bisher über die Gebührenordnungsposition (GOP) 01439. Die GOP 01439 wurde aus dem EBM gestrichen und kann nicht mehr abgerechnet werden.

Kennzeichnung: Wenn Sie einen Patienten in einem Quartal ausschließlich über Videosprechstunde be-treuen, kennzeichnen Sie den Fall mit „88220“ – die Kennzeichnung wird ganz einfach wie eine GOP in der Abrechnung angegeben. Die Anzahl dieser Be-handlungsfälle ist auf 20 % aller Behandlungsfälle be-schränkt.

Erfolgt der Kontakt ausschließlich über Video, werden die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen und ggf. die sich darauf beziehenden Zuschläge ge-kürzt. Die Höhe des Abschlags wird fachgruppenspe-zifisch differenziert.

Sehen Sie den Patienten im selben Quartal auch per-sönlich (persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt), erhal-ten Sie die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpau-schale in voller Höhe vergütet.

Wichtig: Die strahlentherapeutischen Konsiliarpauscha-len bei gutartiger bzw. bösartiger Erkrankung (GOP 25210 und 25211) bleiben weiterhin nur im persön-lichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig. Der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt ist notwendig, um den obligaten Leistungsinhalt (Überprüfung der vorlie-genden Indikation) zu erfüllen.

Bitte beachten Sie, dass auch die Konsiliarpauscha-len der Fachgruppen Labor, Nuklearmedizin, Patho-logie und Radiologie weiterhin nur bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt abgerechnet werden können.

Videosprechstunden werden bei den Arzt-Patien-ten-Kontakten der Chronikerpauschale zugerech-net: Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte erhal-ten die Chronikerpauschale (GOP 03220 bis 03222/ 04220 bis 04222) auch dann, wenn von den drei er-forderlichen Arzt-Patienten-Kontakten ein oder zwei per Video stattgefunden haben. Die drei Kontak-te müssen innerhalb der letzten vier Quartale erfolgt sein. In dem Quartal, in dem Sie die Chronikerpau-schale abrechnen, müssen Sie den Patienten persön-lich treffen (es ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kon-takt notwendig).

Neu für ärztliche und psychologische Psychothe-rapeuten ist, dass sie bestimmte Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie über Videosprechstun-de durchführen und abrechnen können, für die das psychotherapeutische Berufsrecht und die Psychothe-rapie-Vereinbarung keinen persönlichen Arzt-Patien-ten-Kontakt vorgeben.

Voraussetzung: Es muss ein persönlicher Arzt-Patien-ten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstel-

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ABRECHNUNG

lung und Aufklärung vorangehen, bevor die weitere Therapie über die Videosprechstunde erfolgen kann.

Ferner können Ärzte/Psychotherapeuten auch be-stimmte haus- und fachärztliche Gesprächsleis-tungen abrechnen, wenn sie per Videosprechstunde erfolgen. Bitte beachten Sie, dass maximal 20 % der jeweiligen Leistung im Quartal über Videosprechstun-de erfolgen können.

Sie können Fallkonferenzen in der Pflege seit dem 01.10.2019 öfter über Videosprechstunde durchfüh-ren. Möglich waren sie bisher bereits zwischen Ärz-ten und Pflegekräften des Pflegeheims (GOP 37120 und 37320).

Fallkonferenzen können neu über Videosprechstun-de erfolgen und abgerechnet werden, wenn der Pa-tient zu Hause oder in einer beschützenden Einrich-tung lebt. Sie rechnen hierfür die neue GOP 01442 ab. Diese ist 6,93 € wert (64 Punkte); bundeseinheitli-cher Orientierungspunktwert 2019 ist 10,8226 Cent.

Die GOP 01442 vergütet Videofallkonferenzen zwi-schen der Pflegekraft eines chronisch pflegebedürf-tigen Patienten und Ihnen, wenn Sie die diagnos-tischen, therapeutischen, rehabilitativen und/oder pflegerischen Maßnahmen des Patienten koordi-nieren. Die GOP 01442 kann höchstens dreimal im Krankheitsfall je Patient abgerechnet werden. Vor-aussetzung ist, dass im aktuellen Quartal und/oder in den voran gegangenen zwei Quartalen mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in Ihrer Praxis stattgefunden hat.

Auch andere Fallkonferenzen und Fallbesprechungen können seit dem 01.10.2019 über Videosprechstun-de erfolgen: • GOP 30210: Indikationsüberprüfung hyperbare

Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom• GOP 30706: Schmerztherapie• GOP 30948: MRSA-Fall- und/oder regionale Netz-

werkkonferenz• GOP 37400: Versorgungsplanung für die letzte Le-

bensphase

Wichtig: Nur der Arzt bzw. Psychotherapeut, der die Videofallkonferenz initiiert, erhält den Technik-zuschlag (GOP 01450). Eine Videofallkonferenz darf ebenso wie eine Videosprechstunde nur mittels eines nach Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag- Ärzte

(BMV-Ä) zertifizierten Videodienstanbieters durchge-führt werden.

Mit der neuen GOP 01444 wird der zusätzliche Auf-wand berücksichtigt, neue Patienten in der Vi-deosprechstunde zu authentifizieren, da sich die er-forderlichen Stammdaten nicht über die elektronische Gesundheitskarte automatisiert erfassen lassen. Die GOP 01444 ist 1,08 € wert (10 Punkte); bundesein-heitlicher Orientierungspunktwert 2019 ist 10,8226 Cent. Sie rechnen die GOP 01444 als Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale ab.

Die Details, wie Ärzte/Psychotherapeuten neue Pati-enten in der Videosprechstunde authentifizieren, sind in der neuen Anlage 4b zum BMV-Ä ausgestaltet.

Als „unbekannt“ gilt bei der Videosprechstunde ein Patient, der noch nie oder nur noch nicht im laufen-den Quartal oder im Vorquartal bei Ihnen in der Praxis behandelt wurde. Die GOP 01444 ist zeitlich befristet bis zum 30.09.2021 in den EBM aufgenommen wor-den. Anschließend sollen neue technische Verfahren den zusätzlichen Aufwand, neue Patienten in der Pra-xis zu authentifizieren, obsolet machen.

Sie finden alles rund um die Videosprechstunde (wie bspw. eine Übersicht der GOP zur Videosprechstun-de) ganz einfach auf unserer Homepage: www.kvhessen.de/videosprechstunde

Optische Kohärenztomographie (OCT) abrechnen

Augenärzte können seit dem 01.10.2019 die optische Kohärenztomographie (OCT) als bildgebendes Ver-fahren zur Diagnostik und Therapiesteuerung bei be-stimmten Netzhauterkrankungen über den EBM ab-rechnen.

Patienten mit einer neovaskulären altersbedingten Makuladegeneration (nAMD) oder einem Makula-ödem infolge einer diabetischen Retinopathie (DMÖ) können die neuen Leistungen erhalten.

Hintergrund ist, dass die Behandlungsmethode OCT in die Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- und Be-handlungsmethoden“ zur Richtlinie Methoden ver-tragsärztliche Versorgung (MVV-RL) aufgenommen wurde. Diese trat im März 2019 in Kraft.

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ABRECHNUNG

Sie rechnen für die Diagnostik am rechten Auge die neue GOP 06336 und für das linke Auge die neue GOP 06337 ab.

Wenn Sie aufgrund des Ergebnisses der OCT eine in-travitreale Medikamenteneingabe (IVM) durchführen, benötigen Sie eine Genehmigung der KVH zur Durch-führung der IVM nach der Qualitätssicherungsver-einbarung zur intravitrealen Medikamenteneingabe. Alles zur Genehmigung der IVM finden Sie ab Seite 7.

Wenn Sie die OCT zur Therapiesteuerung bei den oben genannten Indikationen durchführen, rechnen Sie die GOP 06338 für das rechte und die GOP 06339 für das linke Auge ab.

Wichtig: Die neuen GOP 06338 und 06339 können Sie im Zeitraum von drei Wochen nach der IVM nicht abrechnen – das Datum der letzten IVM geben Sie bitte im Feld OP-Datum (Feldkennung 5034) an.

Die beiden neuen GOP zur Therapiesteuerung kön-nen neben den bereits im EBM bestehenden Begleit-leistungen GOP 06334 (rechtes Auge) und 06335 (lin-kes Auge) zur IVM abgerechnet werden.

Mammographie-Screening

Die Röntgenuntersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs nach GOP 01750 ist nun 60,39 € wert (558 statt 553 Punkte); bundeseinheitlicher Orien-tierungspunktwert 2019 ist 10,8226 Cent. Ärzte be-kommen die GOP 01750 weiterhin extrabudgetär ver-gütet.� n�EBM-FR

Leistungen Optische Kohärenztomographie (OCT)

GOP Kurzbeschreibung Bewertung

06336 Optische Kohärenztomographie zur Diagnostik am rechten Auge

Einmal im Behandlungsfall, im Zeitraum von 26 Tagen einmal berechnungs-fähig, im Behandlungsfall nicht neben GOP 06334 und 06338

43,18 €* (399 Punkte)

06337 Optische Kohärenztomographie zur Diagnostik am linken Auge

Einmal im Behandlungsfall, im Zeitraum von 26 Tagen einmal berechnungs-fähig, im Behandlungsfall nicht neben GOP 06335 und 06339

43,18 €* (399 Punkte)

06338 Optische Kohärenztomographie zur Therapiesteuerung am rechten Auge

Einmal am Behandlungstag, im Zeitraum von 3 Wochen nach IVM im rechten Auge nicht berechnungsfähig, im Zeitraum von 26 Tagen einmal, höchstens 6-mal innerhalb von 12 Monaten nach der letzten IVM im rech-ten Auge berechnungsfähig, nicht neben GOP 06336

43,18 €* (399 Punkte)

06339 Optische Kohärenztomographie zur Therapiesteuerung am linken Auge

Einmal am Behandlungstag, im Zeitraum von 3 Wochen nach IVM im linken Auge nicht berechnungsfähig, im Zeitraum von 26 Tagen einmal, höchstens 6-mal innerhalb von 12 Monaten nach der letzten IVM im linken Auge be-rechnungsfähig, nicht neben GOP 06337

43,18 €* (399 Punkte)

* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2019 (10,8226 Cent)

Praxistipp:

Zu allen EBM-Änderungen finden Sie aktu-elle und weiterführende Informationen auf unserer Homepage unter www.kvhessen.de/abrechnung-ebm/aenderungen-am-ebm

Reinschauen lohnt sich!Info

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AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR. 6 / DEZ 2019 5

QUALITÄT

Die neue Qualitätssicherungsvereinbarung (QS-Ver-einbarung) zur hyperbaren Sauerstofftherapie bei dia-betischem Fußsyndrom regelt die Anforderungen für eine ambulante Behandlung von Patienten mit diabe-tischem Fußsyndrom (DFS) mit der hyperbaren Sauer-stofftherapie (HBO). Sie ist zum 01.10.2019 in Kraft getreten und ersetzt die Mindestvorgaben des ent-sprechenden EBM-Anhangs.

Seit rund einem Jahr kann die Leistung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten wer-den. Die wesentlichen fachlichen, apparativen, räum-lichen und organisatorischen Anforderungen zur Aus-führung und Abrechnung (von zwei der fünf neuen Leistungen) wurden nun in die Qualitätssicherungs-vereinbarung überführt und weiter konkretisiert.

Genehmigungspflichtige Leistungen

Für die Leistungen der GOP 30216 (Untersuchung auf Eignung und Feststellung der Druckkammertauglich-keit) und 30218 (HBO bei DFS) ist eine Genehmigung der KVH erforderlich.

HBO und Begleitleistungen abrechnen

Ärzte können im Rahmen der HBO Leistungen für die Indikationsprüfung (GOP 30210 und 30212), für die Durchführung der HBO in der Druckkammer (GOP 30216 und 30218) und für die Versorgung zwischen den Druckkammerbehandlungen (GOP 30214) abrechnen.

Die GOP aus dem Abschnitt 30.2.2 EBM sind für Pa-tienten mit DFS vorgesehen, deren Läsion Gelenk-kapsel oder Sehnen einschließt (entsprechend Wag-ner Stadium II) und bei denen andere Maßnahmen der Standardtherapie – medikamentöse Behandlung, Wunddebridement, Verbände, Druckentlastung und chirurgische Maßnahmen – erfolglos geblieben sind.

Bei Feststellung der Druckkammertauglichkeit des Pa-tienten rechnen Ärzte die GOP 30216 vor Beginn ei-nes Behandlungszyklus ab. Ein Behandlungszyklus ist die aufeinanderfolgende Druckkammerbehandlung an wöchentlich mindestens drei Tagen. Insgesamt sind in einem Behandlungszyklus höchstens 40 Druck-kammerbehandlungen möglich.

HBO – Abschnitt 30.2.2 EBM

GOP Kurzbeschreibung1 Bewertung

30210 Teilnahme an multidisziplinärer Fallkonferenz zur Indikationsprüfung vor Überweisung an Druckkammerzentrum

Einmal im Krankheitsfall

Auch telefonisch oder per Video möglich, wenn allen Teilnehmern die erfor-derlichen Dokumentationen vorliegen.

6,93 €*(64 Punkte)

30212 Indikationsprüfung vor Überweisung an Druckkammerzentrum

Beratung zum Befund, Berücksichtigung des Ergebnisses zur GOP 30210, Dokumentation, Beurteilung des Lokalbefunds, der Wundversorgung und der Wundheilungstendenz sowie der Wirksamkeit der bisher durchgeführten Maßnahmen. Die Transportfähigkeit muss geprüft und ein Befundbericht er-stellt werden.

Einmal im Krankheitsfall

37,12 €*(343 Punkte)

Hyperbare Sauerstofftherapie

Diabetisches Fußsyndrom: Neue Qualitätssicherungsvereinbarung für hyperbare Sauerstofftherapie in Kraft

1 Bei allen GOP ist die Nr. 22 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden Vertragsärztliche Versorgung zu beachten.

* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2019 (10,8226 Cent)

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AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR. 6 / DEZ 20196

QUALITÄT

Im Krankheitsfall sind mit schriftlicher Begründung bis zu zwei Behandlungszyklen berechnungsfähig. Je-weils nach zehn Druckkammerbehandlungen müssen der überweisende Facharzt oder seine Vertretung die Notwendigkeit einer Weiterführung der Behandlung schriftlich bestätigen.

Alle Informationen rund um die HBO und die Abrech-nung von Begleitleistungen finden Ärzte ganz einfach bei uns auf der Homepage: www.kvhessen.de/ abrechnung-ebm/hyperbare-sauerstofftherapie

Die hyperbare Sauerstofftherapie in einer Druckkammer

Gemäß der QS-Vereinbarung ist für die hyperbare Sauerstofftherapie eine Druckkammer notwendig, in der ein erhöhter Luftdruck erzeugt und reiner Sauer-stoff eingeatmet werden können. Dies ist in der Re-gel nur in speziellen Einrichtungen möglich, bspw. in Tauch- und Überdruckzentren. Die Druckkammer und das dort vorzuhaltende Personal müssen den Anfor-derungen in der QS-Vereinbarung entsprechen.

Aktuelle Informationen und Antragsunterlagen zum Genehmigungsverfahren finden Ärzte auch auf unse-rer Homepage:www.kvhessen.de/genehmigung/ hyperbare-sauerstofftherapie� n�AA, EL

Mit Ihren Fragen zur Qualitätssicherungs-vereinbarung HBO wenden Sie sich gerne an das Team Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen.T. 069 24741-6584F. 069 24741-68819E. [email protected] Bei Fragen zur Abrechnung wenden Sie sich gerne an die Abteilung Abrechnung.T. 24741-7777E. [email protected]

1 Bei allen GOP ist die Nr. 22 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden Vertragsärztliche Versorgung zu beachten.

* gemäß bundeseinheitlichem Orientierungspunktwert 2019 (10,8226 Cent)

30214 Betreuung eines Patienten zwischen den Druckkammerbehandlungen

Fußinspektion, Wundversorgung sowie Überprüfung und Dokumentation der Wundgröße und -heilungstendenz

Je Bein, je Sitzung

15,15 €*(140 Punkte)

30216Nur mit Ge-nehmigung

Feststellung der Druckkammertauglichkeit

Feststellung der Transportfähigkeit, Aufklärung Druckkammertherapie, Ganzkörperstatus, Otoskopie und/oder Tympanometrie und/oder binokular-mikros kopische Untersuchung des Trommelfells

Einmal vor Beginn des Behandlungszyklus

34,96 €*(323 Punkte)

30218Nur mit Ge-nehmigung

Hyperbare Sauerstofftherapie

Unter Anwendung des Problemwunden-Therapieschemas 240-90, Doku-mentation, expiratorische Sauerstoffmessung und Maskenüberwachung so-wie Koordination und Sicherstellung der Betreuung zwischen den Behand-lungen nach GOP 30214

Einmal je Behandlungstag

126,95 €*(1173 Punkte)

HBO – Abschnitt 30.2.2 EBM

GOP Kurzbeschreibung1 Bewertung

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AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR. 6 / DEZ 2019 7

QUALITÄT

Die QS-Vereinbarung zur intravitrealen Medikamenten-eingabe nach § 135 Abs. 2 SGB V wurde angepasst und ist mit Wirkung zum 01.10.2019 in Kraft getre-ten. Die Anpassung wurde aufgrund der Aufnahme der OCT in die vertragsärztliche Versorgung notwen-dig. Die OCT kann künftig zur Diagnostik und The-rapiesteuerung der nAMD und des Makulaödems im Rahmen des DMÖ eingesetzt werden. Gegenüber der bis zum 30.09.2019 gültigen Fassung haben sich die fachlichen Voraussetzungen für die Genehmigungs-erteilung sowie die Vorgaben zur Dokumentation ge-ändert.

Fachliche Befähigung

Zum Nachweis der fachlichen Befähigung (§ 3) muss nun zusätzlich der Nachweis der selbstständigen In-dikationsstellung und Befundung von 100 OCT-Un-tersuchungen am Augenhintergrund unter Anleitung bzw. selbstständiger Durchführung von mindestens 200 OCT-Untersuchungen am Augenhintergrund er-bracht werden. Ärzte, die über eine Genehmigung der KVH zur Durchführung und Abrechnung der in-travitrealen Medikamenteneingabe nach der bis zum 30.09.2019 geltenden QS-Vereinba rung IVM verfü-gen, müssen keinen gesonderten Nachweis einrei-chen. Entsprechend der Übergangsregelung (§ 10 Abs. 3) gelten die Anforderungen hier als erfüllt.

Überprüfung der ärztlichen Dokumentation

Weitere Anpassungen in der QS-Vereinbarung IVM betreffen die Dokumentation (§ 5) sowie die Über-prüfung der ärztlichen Dokumentation (§ 6). Bei der Überprüfung wird künftig auch die OCT berücksich-tigt, die Prüfkriterien wurden dahingehend überar-beitet und erweitert. So werden künftig u. a. auch die Bildqualität der OCT-Aufnahmen und die Nach-vollziehbarkeit der Indikation in den OCT-Aufnah-men überprüft. Zudem wurde die Befristung der Do-kumentationsprüfungen um zwei Jahre verlängert und gilt nun bis zum 31.12.2021.

Weitere Informationen sowie die zum 01.10.2019 in Kraft getretene QS-Vereinbarung finden Sie auf unse-rer Homepage unter: www.kvhessen.de/genehmigung/intravitreale- medikamentengabe

Alles zur Abrechnung der OCT (GOP 06336 bis 06339) finden Sie in dem Beitrag ab Seite 3.� n�SG, HB

Mit Ihren Fragen zur Qualitätssicherungs-vereinbarung IVM wenden Sie sich gerne an das Team Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen.T. 069 24741-6551/-6354F. 069 24741-68819E. [email protected]

Intravitreale Medikamenteneingabe

Neue Qualitätssicherungsvereinbarung zur intravitrealen Medikamenteneingabe

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AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR. 6 / DEZ 20198

HONORAR

Honorarverteilungsmaßstab (HVM)

Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) gem. § 87b Abs. 1 S. 2 SGB V der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

Gültig ab dem 1. April 2019

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Ver-einigung Hessen hat in ihrer Sitzung am 19.10.2019 eine Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs be-schlossen. Diese Änderung wird hiermit veröffentlicht.

Der Honorarverteilungsmaßstab der Kassen ärztlichen Vereinigung Hessen gem. § 87b Abs. 1 S. 2 SGB V wird mit Wirkung ab dem 01.04.2019 wie folgt ge-ändert:

1. Abschnitt II Teil C Nr. 4 wird er-gänzt und lautet nunmehr wie folgt:

„4. Bereinigung aufgrund Entbudge-tierung der Leistungen nach dem Ter-minservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

Der Bewertungsausschuss hat in seiner 439. Sitzung am 19. Juni 2019, zuletzt geändert durch Beschluss des Bewertungsausschus-ses in seiner 444. Sitzung, Vorgaben nach § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V zur Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (mGV) nach § 87a Abs. 3 Satz 7 und 8 SGB V beschlossen. Die ab dem Inkrafttreten der Vergütungsregelungen des TSVG erbrachten und nach sachlich-rechnerischer Prüfung ab-gerechneten Leistungen gemäß § 87a Abs. 3 Satz 5 Nrn. 3 bis 6 SGB V (TSVG-Konstellati-onen) sind unter Berücksichtigung der arzt-gruppenspezifischen Auszahlungsquoten des jeweiligen Vorjahresquartals, begrenzt auf ein Jahr, nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.1 zu bereinigen.“

2. Abschnitt II Teil C Nr. 4.1 wird ergänzt und lautet nunmehr wie folgt:

„4.1 TSVG-Konstellationen und Bereinigungszeiträume

Die Bereinigung erfolgt für die TSVG-Kons-tellationen

a) TSS-Terminfall ab 11. Mai 2019 – 10. Mai 2020

b) Hausarzt-Vermittlungsfall beim Facharzt ab 11. Mai 2019 – 10. Mai 2020

c) Neupatient in den Quartalen ab 01. Sep-tember 2019 – 31. August 2020

d) Offene Sprechstunde ab 01. September 2019 – 31. August 2020

e) TSS-Akutfall ab Inkrafttreten der Kon-stellation im Bereich der KVH für ein Jahr, jedoch spätestens mit Beginn ab 01. Januar 2020.“

3. Abschnitt II Teil C Nr. 4.3 wird ergänzt und lautet nunmehr wie folgt:

„4.3 Bestimmung der arztgruppen-spezifischen mGV Auszahlungsquoten (AQ) des Vorjahresquartals

Für die jeweilige TSVG-Arztgruppe nach Be-schluss Teil B Nr. 2 des Bewertungsausschus-ses in seiner 439. Sitzung am 19.06.2019, zuletzt geändert durch Beschluss des Be-wertungsausschusses in seiner 444. Sitzung, wird eine arztgruppenspezifische Auszah-lungsquote ermittelt. Hierbei wird anhand der Vorgaben in der 443. Sitzung des Bewer-tungsausschusses zu den Datenlieferungen

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AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR. 6 / DEZ 2019 9

HONORAR

gemäß § 87a Abs. 6 SGB V zum Nachweis der arztgruppenspezifischen Auszahlungs-quoten für die Bereinigung das mGV Hono-rar des jeweiligen Vorjahresquartals durch die mGV Leistungsanforderung nach Euro- Gebührenordnung des jeweiligen Vorjah-resquartals dividiert.“

4. Abschnitt II Teil C Nr. 4.2 wird ergänzt und lautet nunmehr wie folgt:

„4.2 Zu bereinigende Leistungen Zu bereinigen sind die sachlich-rechnerisch geprüften Leistungen, die im Rahmen der Quartalsabrechnung zu einem Quartal, wel-ches mindestens einen Tag aus dem jeweili-gen Bereinigungszeitraum nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.1 enthält, vom Arzt abgerechnet, als eine TSVG-Konstellation entsprechend gekennzeichnet und außerhalb der morbi-ditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden.

Sofern dieses Quartal im Jahr 2020 liegt und nicht vollständig in dem jeweiligen Bereini-gungszeitraum nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.1 enthalten ist, werden die als eine TSVG- Konstellation gekennzeichneten Leistungen einer Arztgruppe in einer Arztpraxis am je-weiligen Patienten in diesem Quartal genau dann bereinigt, wenn das die TSVG-Konstel-lation auslösende Ereignis in dem jeweiligen Bereinigungszeitraum nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.1 enthalten ist. Das Datum des auslö-senden Ereignisses wird definiert als der ers-te Tag im Quartal, an dem der Patient jeweils aufgrund der Vermittlung durch die TSS oder durch einen Hausarzt, als Neupatient oder im Rahmen einer offenen Sprechstunde vor-stellig wird. Dieses wird in den betroffenen Quartalen wie folgt bestimmt:

• bei den TSVG-Konstellationen TSS-Ter-minfall und TSS-Akutfall das bei der Ab-rechnung des Zuschlags angegebene Be-handlungsdatum

• bei den TSVG-Konstellationen Neupatient und Hausarzt-Vermittlungsfall das erste Behandlungsdatum der in den jeweiligen TSVG-Konstellationen im Quartal abge-rechneten extrabudgetären Leistungen

• bei der TSVG-Konstellation offene Sprech-stunde das angegebene Datum des ersten Besuchs einer offenen Sprechstunde

Insgesamt werden damit also die aufgrund des TSVG extrabudgetär gewordenen Leis-tungen eines Arztgruppenfalls stets entwe-der ganz oder gar nicht bereinigt.

Der Bereinigung unterliegen ausschließlich Leistungen, die ohne die extrabudgetäre För-derung nach § 87a Abs. 3 Satz 5 Nrn. 3 bis 6 SGB V der MGV zugehörig wären, mit Aus-nahme von Leistungen des Kapitels 32 EBM. Sachverhalte, die ohnehin der extrabudgetä-ren Vergütung zugeordnet sind, wie bspw. die Zuschläge nach § 87a Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 SGB V, sind nicht zu bereinigen. Ebenfalls nicht zu bereinigen sind diejenigen Leistun-gen, die für Patienten abgerechnet wurden, die bereits aufgrund von Selektivvertragsteil-nahme bereinigt wurden und die dem jewei-ligen Ziffernkranz (nach der Satzart L08) – ggf. begeschränkt auf bereinigungsrelevante Arztgruppen – zuzuordnen sind.“

5. In Abschnitt II Teil C Nr. 4.4.1 wird die Überschrift geändert, diese lautet nunmehr wie folgt:

„4.4.1 Bereinigung der Grundbeträge BD/Notfall, PFG und gen. LAB“

6. Anlage 1 zum HVM („Arztgrup-pen“) wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:

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AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR. 6 / DEZ 201910

HONORAR

HVM Änderung ab 2/2019 2

Bereinigung das mGV Honorar des jeweiligen Vorjahresquartals durch die mGV Leistungsanforde-rung nach Euro-Gebührenordnung des jeweiligen Vorjahresquartals dividiert.“

4. Abschnitt II Teil C Nr. 4.2 wird ergänzt und lautet nunmehr wie folgt:

„4.2 Zu bereinigende Leistungen Zu bereinigen sind die sachlich-rechnerisch geprüften Leistungen, die im Rahmen der Quartalsab-rechnung zu einem Quartal, welches mindestens einen Tag aus dem jeweiligen Bereinigungszeit-raum nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.1 enthält, vom Arzt abgerechnet, als eine TSVG-Konstellation entsprechend gekennzeichnet und außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden. Sofern dieses Quartal im Jahr 2020 liegt und nicht vollständig in dem jeweiligen Bereinigungszeit-raum nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.1 enthalten ist, werden die als eine TSVG-Konstellation gekenn-zeichneten Leistungen einer Arztgruppe in einer Arztpraxis am jeweiligen Patienten in diesem Quartal genau dann bereinigt, wenn das die TSVG-Konstellation auslösende Ereignis in dem jewei-ligen Bereinigungszeitraum nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.1 enthalten ist. Das Datum des auslösen-den Ereignisses wird definiert als der erste Tag im Quartal, an dem der Patient jeweils aufgrund der Vermittlung durch die TSS oder durch einen Hausarzt, als Neupatient oder im Rahmen einer offe-nen Sprechstunde vorstellig wird. Dieses wird in den betroffenen Quartalen wie folgt bestimmt:

• bei den TSVG-Konstellationen TSS-Terminfall und TSS-Akutfall das bei der Abrechnung des Zuschlags angegebene Behandlungsdatum,

• bei den TSVG-Konstellationen Neupatient und Hausarzt-Vermittlungsfall das erste Behand-lungsdatum der in der jeweiligen TSVG-Konstellationen im Quartal abgerechneten extra-budgetären Leistungen,

• bei der TSVG-Konstellation offene Sprechstunde das angegebene Datum des ersten Be-suchs einer offenen Sprechstunde.

Insgesamt werden damit also die aufgrund des TSVG extrabudgetär gewordenen Leistungen eines Arztgruppenfalls stets entweder ganz oder gar nicht bereinigt. Der Bereinigung unterliegen ausschließlich Leistungen, die ohne die extrabudgetäre Förderung nach § 87a Abs. 3 Satz 5 Nrn. 3 bis 6 SGB V der MGV zugehörig wären mit Ausnahme von Leis-tungen des Kapitels 32 EBM. Sachverhalte, die ohnehin der extrabudgetären Vergütung zugeordnet sind, wie beispielsweise die Zuschläge nach § 87a Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 SGB V, sind nicht zu bereini-gen. Ebenfalls nicht zu bereinigen sind diejenigen Leistungen, die für Patienten abgerechnet wur-den, die bereits aufgrund von Selektivvertragsteilnahme bereinigt wurden, und die dem jeweiligen Ziffernkranz (nach der Satzart L08) – ggf. eingeschränkt auf bereinigungsrelevante Arztgruppen – zuzuordnen sind.“

5. In Abschnitt II Teil C Nr. 4.4.1 wird die Überschrift geändert, diese lautet nun-

mehr wie folgt:

„4.4.1 Bereinigung der Grundbeträge BD/Notfall, PFG und gen. LAB“ 6. Anlage 1 zum HVM („Arztgruppen“) wird geändert und lautet nunmehr wie

folgt:

„Anlage 1 Arztgruppen Hausärztliche Versorgungsebene

Arzt- gruppe

Arzt VFG-VTG Bezeichnung FG Code Unterliegt

dem RLV

1 1-0 vollzugelassene Hausärzte (Ärzte für Allgemeinmedizin/praktische Ärzte) 01 (02) Ja 1 33-10 vollzugelassene Hausärzte (hausärztlich tätige Internisten) (01),03 Ja

2 37-9 vollzugelassene fachärztlich tätige Kinderärzte (*mit Zulassung zur fachärztli-chen Tätigkeit, ggf. mit SP oder TG) 40, 42-44 Ja

2 37-10 vollzugelassene hausärztlich tätige Kinderärzte (*mi t Zulassung zur hausärzt-lichen Tätigkeit) 34,36-38 Ja

64 38-0 ermächtigte Kinderärzte 34,36-38, 40, 42-44 Nein

64 94-0 ermächtigte Hausärzte 01(02)03 Nein

HVM Änderung ab 2/2019 2

Bereinigung das mGV Honorar des jeweiligen Vorjahresquartals durch die mGV Leistungsanforde-rung nach Euro-Gebührenordnung des jeweiligen Vorjahresquartals dividiert.“

4. Abschnitt II Teil C Nr. 4.2 wird ergänzt und lautet nunmehr wie folgt:

„4.2 Zu bereinigende Leistungen Zu bereinigen sind die sachlich-rechnerisch geprüften Leistungen, die im Rahmen der Quartalsab-rechnung zu einem Quartal, welches mindestens einen Tag aus dem jeweiligen Bereinigungszeit-raum nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.1 enthält, vom Arzt abgerechnet, als eine TSVG-Konstellation entsprechend gekennzeichnet und außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden. Sofern dieses Quartal im Jahr 2020 liegt und nicht vollständig in dem jeweiligen Bereinigungszeit-raum nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.1 enthalten ist, werden die als eine TSVG-Konstellation gekenn-zeichneten Leistungen einer Arztgruppe in einer Arztpraxis am jeweiligen Patienten in diesem Quartal genau dann bereinigt, wenn das die TSVG-Konstellation auslösende Ereignis in dem jewei-ligen Bereinigungszeitraum nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.1 enthalten ist. Das Datum des auslösen-den Ereignisses wird definiert als der erste Tag im Quartal, an dem der Patient jeweils aufgrund der Vermittlung durch die TSS oder durch einen Hausarzt, als Neupatient oder im Rahmen einer offe-nen Sprechstunde vorstellig wird. Dieses wird in den betroffenen Quartalen wie folgt bestimmt:

• bei den TSVG-Konstellationen TSS-Terminfall und TSS-Akutfall das bei der Abrechnung des Zuschlags angegebene Behandlungsdatum,

• bei den TSVG-Konstellationen Neupatient und Hausarzt-Vermittlungsfall das erste Behand-lungsdatum der in der jeweiligen TSVG-Konstellationen im Quartal abgerechneten extra-budgetären Leistungen,

• bei der TSVG-Konstellation offene Sprechstunde das angegebene Datum des ersten Be-suchs einer offenen Sprechstunde.

Insgesamt werden damit also die aufgrund des TSVG extrabudgetär gewordenen Leistungen eines Arztgruppenfalls stets entweder ganz oder gar nicht bereinigt. Der Bereinigung unterliegen ausschließlich Leistungen, die ohne die extrabudgetäre Förderung nach § 87a Abs. 3 Satz 5 Nrn. 3 bis 6 SGB V der MGV zugehörig wären mit Ausnahme von Leis-tungen des Kapitels 32 EBM. Sachverhalte, die ohnehin der extrabudgetären Vergütung zugeordnet sind, wie beispielsweise die Zuschläge nach § 87a Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 SGB V, sind nicht zu bereini-gen. Ebenfalls nicht zu bereinigen sind diejenigen Leistungen, die für Patienten abgerechnet wur-den, die bereits aufgrund von Selektivvertragsteilnahme bereinigt wurden, und die dem jeweiligen Ziffernkranz (nach der Satzart L08) – ggf. eingeschränkt auf bereinigungsrelevante Arztgruppen – zuzuordnen sind.“

5. In Abschnitt II Teil C Nr. 4.4.1 wird die Überschrift geändert, diese lautet nun-

mehr wie folgt:

„4.4.1 Bereinigung der Grundbeträge BD/Notfall, PFG und gen. LAB“ 6. Anlage 1 zum HVM („Arztgruppen“) wird geändert und lautet nunmehr wie

folgt:

„Anlage 1 Arztgruppen Hausärztliche Versorgungsebene

Arzt- gruppe

Arzt VFG-VTG Bezeichnung FG Code Unterliegt

dem RLV

1 1-0 vollzugelassene Hausärzte (Ärzte für Allgemeinmedizin/praktische Ärzte) 01 (02) Ja 1 33-10 vollzugelassene Hausärzte (hausärztlich tätige Internisten) (01),03 Ja

2 37-9 vollzugelassene fachärztlich tätige Kinderärzte (*mit Zulassung zur fachärztli-chen Tätigkeit, ggf. mit SP oder TG) 40, 42-44 Ja

2 37-10 vollzugelassene hausärztlich tätige Kinderärzte (*mi t Zulassung zur hausärzt-lichen Tätigkeit) 34,36-38 Ja

64 38-0 ermächtigte Kinderärzte 34,36-38, 40, 42-44 Nein

64 94-0 ermächtigte Hausärzte 01(02)03 Nein

HVM Änderung ab 2/2019 2

Bereinigung das mGV Honorar des jeweiligen Vorjahresquartals durch die mGV Leistungsanforde-rung nach Euro-Gebührenordnung des jeweiligen Vorjahresquartals dividiert.“

4. Abschnitt II Teil C Nr. 4.2 wird ergänzt und lautet nunmehr wie folgt:

„4.2 Zu bereinigende Leistungen Zu bereinigen sind die sachlich-rechnerisch geprüften Leistungen, die im Rahmen der Quartalsab-rechnung zu einem Quartal, welches mindestens einen Tag aus dem jeweiligen Bereinigungszeit-raum nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.1 enthält, vom Arzt abgerechnet, als eine TSVG-Konstellation entsprechend gekennzeichnet und außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden. Sofern dieses Quartal im Jahr 2020 liegt und nicht vollständig in dem jeweiligen Bereinigungszeit-raum nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.1 enthalten ist, werden die als eine TSVG-Konstellation gekenn-zeichneten Leistungen einer Arztgruppe in einer Arztpraxis am jeweiligen Patienten in diesem Quartal genau dann bereinigt, wenn das die TSVG-Konstellation auslösende Ereignis in dem jewei-ligen Bereinigungszeitraum nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.1 enthalten ist. Das Datum des auslösen-den Ereignisses wird definiert als der erste Tag im Quartal, an dem der Patient jeweils aufgrund der Vermittlung durch die TSS oder durch einen Hausarzt, als Neupatient oder im Rahmen einer offe-nen Sprechstunde vorstellig wird. Dieses wird in den betroffenen Quartalen wie folgt bestimmt:

• bei den TSVG-Konstellationen TSS-Terminfall und TSS-Akutfall das bei der Abrechnung des Zuschlags angegebene Behandlungsdatum,

• bei den TSVG-Konstellationen Neupatient und Hausarzt-Vermittlungsfall das erste Behand-lungsdatum der in der jeweiligen TSVG-Konstellationen im Quartal abgerechneten extra-budgetären Leistungen,

• bei der TSVG-Konstellation offene Sprechstunde das angegebene Datum des ersten Be-suchs einer offenen Sprechstunde.

Insgesamt werden damit also die aufgrund des TSVG extrabudgetär gewordenen Leistungen eines Arztgruppenfalls stets entweder ganz oder gar nicht bereinigt. Der Bereinigung unterliegen ausschließlich Leistungen, die ohne die extrabudgetäre Förderung nach § 87a Abs. 3 Satz 5 Nrn. 3 bis 6 SGB V der MGV zugehörig wären mit Ausnahme von Leis-tungen des Kapitels 32 EBM. Sachverhalte, die ohnehin der extrabudgetären Vergütung zugeordnet sind, wie beispielsweise die Zuschläge nach § 87a Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 SGB V, sind nicht zu bereini-gen. Ebenfalls nicht zu bereinigen sind diejenigen Leistungen, die für Patienten abgerechnet wur-den, die bereits aufgrund von Selektivvertragsteilnahme bereinigt wurden, und die dem jeweiligen Ziffernkranz (nach der Satzart L08) – ggf. eingeschränkt auf bereinigungsrelevante Arztgruppen – zuzuordnen sind.“

5. In Abschnitt II Teil C Nr. 4.4.1 wird die Überschrift geändert, diese lautet nun-

mehr wie folgt:

„4.4.1 Bereinigung der Grundbeträge BD/Notfall, PFG und gen. LAB“ 6. Anlage 1 zum HVM („Arztgruppen“) wird geändert und lautet nunmehr wie

folgt:

„Anlage 1 Arztgruppen Hausärztliche Versorgungsebene

Arzt- gruppe

Arzt VFG-VTG Bezeichnung FG Code Unterliegt

dem RLV

1 1-0 vollzugelassene Hausärzte (Ärzte für Allgemeinmedizin/praktische Ärzte) 01 (02) Ja 1 33-10 vollzugelassene Hausärzte (hausärztlich tätige Internisten) (01),03 Ja

2 37-9 vollzugelassene fachärztlich tätige Kinderärzte (*mit Zulassung zur fachärztli-chen Tätigkeit, ggf. mit SP oder TG) 40, 42-44 Ja

2 37-10 vollzugelassene hausärztlich tätige Kinderärzte (*mi t Zulassung zur hausärzt-lichen Tätigkeit) 34,36-38 Ja

64 38-0 ermächtigte Kinderärzte 34,36-38, 40, 42-44 Nein

64 94-0 ermächtigte Hausärzte 01(02)03 Nein

HVM Änderung ab 2/2019 2

Bereinigung das mGV Honorar des jeweiligen Vorjahresquartals durch die mGV Leistungsanforde-rung nach Euro-Gebührenordnung des jeweiligen Vorjahresquartals dividiert.“

4. Abschnitt II Teil C Nr. 4.2 wird ergänzt und lautet nunmehr wie folgt:

„4.2 Zu bereinigende Leistungen Zu bereinigen sind die sachlich-rechnerisch geprüften Leistungen, die im Rahmen der Quartalsab-rechnung zu einem Quartal, welches mindestens einen Tag aus dem jeweiligen Bereinigungszeit-raum nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.1 enthält, vom Arzt abgerechnet, als eine TSVG-Konstellation entsprechend gekennzeichnet und außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden. Sofern dieses Quartal im Jahr 2020 liegt und nicht vollständig in dem jeweiligen Bereinigungszeit-raum nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.1 enthalten ist, werden die als eine TSVG-Konstellation gekenn-zeichneten Leistungen einer Arztgruppe in einer Arztpraxis am jeweiligen Patienten in diesem Quartal genau dann bereinigt, wenn das die TSVG-Konstellation auslösende Ereignis in dem jewei-ligen Bereinigungszeitraum nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.1 enthalten ist. Das Datum des auslösen-den Ereignisses wird definiert als der erste Tag im Quartal, an dem der Patient jeweils aufgrund der Vermittlung durch die TSS oder durch einen Hausarzt, als Neupatient oder im Rahmen einer offe-nen Sprechstunde vorstellig wird. Dieses wird in den betroffenen Quartalen wie folgt bestimmt:

• bei den TSVG-Konstellationen TSS-Terminfall und TSS-Akutfall das bei der Abrechnung des Zuschlags angegebene Behandlungsdatum,

• bei den TSVG-Konstellationen Neupatient und Hausarzt-Vermittlungsfall das erste Behand-lungsdatum der in der jeweiligen TSVG-Konstellationen im Quartal abgerechneten extra-budgetären Leistungen,

• bei der TSVG-Konstellation offene Sprechstunde das angegebene Datum des ersten Be-suchs einer offenen Sprechstunde.

Insgesamt werden damit also die aufgrund des TSVG extrabudgetär gewordenen Leistungen eines Arztgruppenfalls stets entweder ganz oder gar nicht bereinigt. Der Bereinigung unterliegen ausschließlich Leistungen, die ohne die extrabudgetäre Förderung nach § 87a Abs. 3 Satz 5 Nrn. 3 bis 6 SGB V der MGV zugehörig wären mit Ausnahme von Leis-tungen des Kapitels 32 EBM. Sachverhalte, die ohnehin der extrabudgetären Vergütung zugeordnet sind, wie beispielsweise die Zuschläge nach § 87a Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 SGB V, sind nicht zu bereini-gen. Ebenfalls nicht zu bereinigen sind diejenigen Leistungen, die für Patienten abgerechnet wur-den, die bereits aufgrund von Selektivvertragsteilnahme bereinigt wurden, und die dem jeweiligen Ziffernkranz (nach der Satzart L08) – ggf. eingeschränkt auf bereinigungsrelevante Arztgruppen – zuzuordnen sind.“

5. In Abschnitt II Teil C Nr. 4.4.1 wird die Überschrift geändert, diese lautet nun-

mehr wie folgt:

„4.4.1 Bereinigung der Grundbeträge BD/Notfall, PFG und gen. LAB“ 6. Anlage 1 zum HVM („Arztgruppen“) wird geändert und lautet nunmehr wie

folgt:

„Anlage 1 Arztgruppen Hausärztliche Versorgungsebene

Arzt- gruppe

Arzt VFG-VTG Bezeichnung FG Code Unterliegt

dem RLV

1 1-0 vollzugelassene Hausärzte (Ärzte für Allgemeinmedizin/praktische Ärzte) 01 (02) Ja 1 33-10 vollzugelassene Hausärzte (hausärztlich tätige Internisten) (01),03 Ja

2 37-9 vollzugelassene fachärztlich tätige Kinderärzte (*mit Zulassung zur fachärztli-chen Tätigkeit, ggf. mit SP oder TG) 40, 42-44 Ja

2 37-10 vollzugelassene hausärztlich tätige Kinderärzte (*mi t Zulassung zur hausärzt-lichen Tätigkeit) 34,36-38 Ja

64 38-0 ermächtigte Kinderärzte 34,36-38, 40, 42-44 Nein

64 94-0 ermächtigte Hausärzte 01(02)03 Nein

HVM Änderung ab 2/2019 3

Fachärztliche Versorgungsebene

Arzt- gruppe

Arzt VFG-VTG Bezeichnung FG Code Unterliegt

dem RLV

3 9-0 vollzugelassene Anästhesisten 04 Ja

4 11-0 ausschließlich schmerztherapeutisch tätige Ärzte gemäß der entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarung

01 (02) 03, 04, 10 (12) Ja

5 13-0 vollzugelassene Augenärzte 05 Ja

6 17-0 vollzugelassene Chirurgen, Kinderchirurgen, Plastische Chirurgen, Herzchi-rurgen, Gefäßchirurgen, Thoraxchirurgen 06-09, 11, 13 Ja

6 63-0 vollzugelassene Neurochirurgen 52 Ja 7 21-0 vollzugelassene Gynäkologen 15, 17, 18 Ja 7 21-11 vollzugelassene Gynäkologen mit WB Endokrinologie/Reproduktionsmedizin 16 Ja 8 25-0 vollzugelassene HNO-Ärzte 19 Ja 9 25-11 vollzugelassene Ärzte für Phoniatrie/ Pädaudiologie 20 Ja

10 29-0 vollzugelassene Hautärzte 21 Ja 11 33-1 vollzugel. Internisten mit SP Gastroenterologie 26 Ja 12 33-2 vollzugel. Internisten mit SP Kardiologie (ohne invasive Tätigkeit) 28 Ja 13 33-3 vollzugel. Internisten mit SP Lungen- u. Bronchialheilkunde 30 Ja 13 45-0 vollzugelassene Lungenärzte 30 Ja 14 33-4 vollzugel. Internisten mit SP Angiologie (ohne invasive Tätigkeit) 24 (28) Ja 15 33-5 vollzugel. Internisten mit SP Endokrinologie 25 Ja 16 33-6 vollzugelassene Nephrologen 29 Ja 19 33-7 vollzugel. Internisten mit SP Hämatologie/Onkologie 27 Ja 20 33-8 vollzugel. Internisten mit SP Rheumatologie 31 Ja 21 33-12 vollzugel. Internisten mit SP Kardiologie invasiver Tätigkeit 28 Ja 22 49-0 vollzugelassene Nuklearmediziner 54 Ja 23 53-0 vollzugelassene Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen 50 Ja

24 57-0 vollzugelassene Nervenärzte, Neurologen und Psychiater mit "alter (2 BAR-Codes und neuer (1 BAR-Code)" Doppelzulassung 51, 53, 58 Ja

25 57-68 vollzugelassene Neurologen 53 Ja

26 59-1 vollzugelassene Psychiater (einschl. Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie) mit Leistungsanteil an Richtlinien-PT von höchstens 30% 58 Ja

27 59-2 vollzugelassene Psychiater (einschl. Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie) mit Leistungsanteil an Richtlinien-PT von mehr als 30% 58 Ja

28 59-30 vollzugelassene Kinder- und Jugendpsychiater (einschl. Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) 47 Ja

29 61-0 vollzugelassene Orthopäden 10,12 Ja 30 61-10 vollzugelassene Ärzte für physikal. und rehabilitative Medizin 57 Ja 31 65-0 vollzugelassene Radiologen 62 bis 64 Ja 35 69-0 vollzugelassene Urologen 67 Ja 36 80-11 vollzugelassene Ärzte für Humangenetik 22 Ja 37 33-14 vollzugel. Internisten mit SP Angiologie invasiver Tätigkeit 24, 28 Ja 38 33-9 vollzugel. fachärztlich tätige Internisten ohne SP 23 Ja 51 71-0 Psychotherapeutische Ausbildungskandidaten (u.a. Hardtwaldklinik) 0 Nein 51 84-1 vollzugelassene psychologische Psychotherapeuten 68 Nein 51 84-21 ermächtigte psychologische Psychotherapeuten 68 Nein 52 84-81 vollzugelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 69 Nein 52 84-95 ermächtigte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 69 Nein 53 55-0 vollzugelassene Ärzte für Psychotherapeutische Medizin 60 Nein 53 56-0 ermächtigte Ärzte für psychotherapeutische Medizin 60 Nein 54 55-1 vollzugelassene psychotherapeutisch tätige Ärzte 61 Nein 54 56-1 ermächtige psychotherapeutisch tätige Ärzte 61 Nein 60 41-0 vollzugelassene Laborärzte, Transfusionsmediziner, Mikrobiologen 48,49,66 Nein 60 43-0 Laborgemeinschaften 0 Nein 60 65-10 vollzugelassene Strahlentherapeuten 65 Nein 60 73-0 vollzugelassene Pathologen 55, 56 Nein 61 81-35 Krankenhäuser TSS 0 Nein 61 81-80 Krankenhäuser/Institute (100%) / ärztlich geleitete Einrichtungen 0 Nein 61 90-0 Kuratorium Dialyse 0 Nein 62 42-0 ermächtigte Laborärzte,Transfusionsmediziner, Mikrobiologen 48,49,66 Nein 62 66-10 ermächtigte Strahlentherapeuten 65 Nein

HVM Änderung ab 2/2019 3

Fachärztliche Versorgungsebene

Arzt- gruppe

Arzt VFG-VTG Bezeichnung FG Code Unterliegt

dem RLV

3 9-0 vollzugelassene Anästhesisten 04 Ja

4 11-0 ausschließlich schmerztherapeutisch tätige Ärzte gemäß der entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarung

01 (02) 03, 04, 10 (12) Ja

5 13-0 vollzugelassene Augenärzte 05 Ja

6 17-0 vollzugelassene Chirurgen, Kinderchirurgen, Plastische Chirurgen, Herzchi-rurgen, Gefäßchirurgen, Thoraxchirurgen 06-09, 11, 13 Ja

6 63-0 vollzugelassene Neurochirurgen 52 Ja 7 21-0 vollzugelassene Gynäkologen 15, 17, 18 Ja 7 21-11 vollzugelassene Gynäkologen mit WB Endokrinologie/Reproduktionsmedizin 16 Ja 8 25-0 vollzugelassene HNO-Ärzte 19 Ja 9 25-11 vollzugelassene Ärzte für Phoniatrie/ Pädaudiologie 20 Ja

10 29-0 vollzugelassene Hautärzte 21 Ja 11 33-1 vollzugel. Internisten mit SP Gastroenterologie 26 Ja 12 33-2 vollzugel. Internisten mit SP Kardiologie (ohne invasive Tätigkeit) 28 Ja 13 33-3 vollzugel. Internisten mit SP Lungen- u. Bronchialheilkunde 30 Ja 13 45-0 vollzugelassene Lungenärzte 30 Ja 14 33-4 vollzugel. Internisten mit SP Angiologie (ohne invasive Tätigkeit) 24 (28) Ja 15 33-5 vollzugel. Internisten mit SP Endokrinologie 25 Ja 16 33-6 vollzugelassene Nephrologen 29 Ja 19 33-7 vollzugel. Internisten mit SP Hämatologie/Onkologie 27 Ja 20 33-8 vollzugel. Internisten mit SP Rheumatologie 31 Ja 21 33-12 vollzugel. Internisten mit SP Kardiologie invasiver Tätigkeit 28 Ja 22 49-0 vollzugelassene Nuklearmediziner 54 Ja 23 53-0 vollzugelassene Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen 50 Ja

24 57-0 vollzugelassene Nervenärzte, Neurologen und Psychiater mit "alter (2 BAR-Codes und neuer (1 BAR-Code)" Doppelzulassung 51, 53, 58 Ja

25 57-68 vollzugelassene Neurologen 53 Ja

26 59-1 vollzugelassene Psychiater (einschl. Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie) mit Leistungsanteil an Richtlinien-PT von höchstens 30% 58 Ja

27 59-2 vollzugelassene Psychiater (einschl. Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie) mit Leistungsanteil an Richtlinien-PT von mehr als 30% 58 Ja

28 59-30 vollzugelassene Kinder- und Jugendpsychiater (einschl. Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) 47 Ja

29 61-0 vollzugelassene Orthopäden 10,12 Ja 30 61-10 vollzugelassene Ärzte für physikal. und rehabilitative Medizin 57 Ja 31 65-0 vollzugelassene Radiologen 62 bis 64 Ja 35 69-0 vollzugelassene Urologen 67 Ja 36 80-11 vollzugelassene Ärzte für Humangenetik 22 Ja 37 33-14 vollzugel. Internisten mit SP Angiologie invasiver Tätigkeit 24, 28 Ja 38 33-9 vollzugel. fachärztlich tätige Internisten ohne SP 23 Ja 51 71-0 Psychotherapeutische Ausbildungskandidaten (u.a. Hardtwaldklinik) 0 Nein 51 84-1 vollzugelassene psychologische Psychotherapeuten 68 Nein 51 84-21 ermächtigte psychologische Psychotherapeuten 68 Nein 52 84-81 vollzugelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 69 Nein 52 84-95 ermächtigte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 69 Nein 53 55-0 vollzugelassene Ärzte für Psychotherapeutische Medizin 60 Nein 53 56-0 ermächtigte Ärzte für psychotherapeutische Medizin 60 Nein 54 55-1 vollzugelassene psychotherapeutisch tätige Ärzte 61 Nein 54 56-1 ermächtige psychotherapeutisch tätige Ärzte 61 Nein 60 41-0 vollzugelassene Laborärzte, Transfusionsmediziner, Mikrobiologen 48,49,66 Nein 60 43-0 Laborgemeinschaften 0 Nein 60 65-10 vollzugelassene Strahlentherapeuten 65 Nein 60 73-0 vollzugelassene Pathologen 55, 56 Nein 61 81-35 Krankenhäuser TSS 0 Nein 61 81-80 Krankenhäuser/Institute (100%) / ärztlich geleitete Einrichtungen 0 Nein 61 90-0 Kuratorium Dialyse 0 Nein 62 42-0 ermächtigte Laborärzte,Transfusionsmediziner, Mikrobiologen 48,49,66 Nein 62 66-10 ermächtigte Strahlentherapeuten 65 Nein HVM Änderung ab 2/2019 3

Fachärztliche Versorgungsebene

Arzt- gruppe

Arzt VFG-VTG Bezeichnung FG Code Unterliegt

dem RLV

3 9-0 vollzugelassene Anästhesisten 04 Ja

4 11-0 ausschließlich schmerztherapeutisch tätige Ärzte gemäß der entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarung

01 (02) 03, 04, 10 (12) Ja

5 13-0 vollzugelassene Augenärzte 05 Ja

6 17-0 vollzugelassene Chirurgen, Kinderchirurgen, Plastische Chirurgen, Herzchi-rurgen, Gefäßchirurgen, Thoraxchirurgen 06-09, 11, 13 Ja

6 63-0 vollzugelassene Neurochirurgen 52 Ja 7 21-0 vollzugelassene Gynäkologen 15, 17, 18 Ja 7 21-11 vollzugelassene Gynäkologen mit WB Endokrinologie/Reproduktionsmedizin 16 Ja 8 25-0 vollzugelassene HNO-Ärzte 19 Ja 9 25-11 vollzugelassene Ärzte für Phoniatrie/ Pädaudiologie 20 Ja

10 29-0 vollzugelassene Hautärzte 21 Ja 11 33-1 vollzugel. Internisten mit SP Gastroenterologie 26 Ja 12 33-2 vollzugel. Internisten mit SP Kardiologie (ohne invasive Tätigkeit) 28 Ja 13 33-3 vollzugel. Internisten mit SP Lungen- u. Bronchialheilkunde 30 Ja 13 45-0 vollzugelassene Lungenärzte 30 Ja 14 33-4 vollzugel. Internisten mit SP Angiologie (ohne invasive Tätigkeit) 24 (28) Ja 15 33-5 vollzugel. Internisten mit SP Endokrinologie 25 Ja 16 33-6 vollzugelassene Nephrologen 29 Ja 19 33-7 vollzugel. Internisten mit SP Hämatologie/Onkologie 27 Ja 20 33-8 vollzugel. Internisten mit SP Rheumatologie 31 Ja 21 33-12 vollzugel. Internisten mit SP Kardiologie invasiver Tätigkeit 28 Ja 22 49-0 vollzugelassene Nuklearmediziner 54 Ja 23 53-0 vollzugelassene Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen 50 Ja

24 57-0 vollzugelassene Nervenärzte, Neurologen und Psychiater mit "alter (2 BAR-Codes und neuer (1 BAR-Code)" Doppelzulassung 51, 53, 58 Ja

25 57-68 vollzugelassene Neurologen 53 Ja

26 59-1 vollzugelassene Psychiater (einschl. Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie) mit Leistungsanteil an Richtlinien-PT von höchstens 30% 58 Ja

27 59-2 vollzugelassene Psychiater (einschl. Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie) mit Leistungsanteil an Richtlinien-PT von mehr als 30% 58 Ja

28 59-30 vollzugelassene Kinder- und Jugendpsychiater (einschl. Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) 47 Ja

29 61-0 vollzugelassene Orthopäden 10,12 Ja 30 61-10 vollzugelassene Ärzte für physikal. und rehabilitative Medizin 57 Ja 31 65-0 vollzugelassene Radiologen 62 bis 64 Ja 35 69-0 vollzugelassene Urologen 67 Ja 36 80-11 vollzugelassene Ärzte für Humangenetik 22 Ja 37 33-14 vollzugel. Internisten mit SP Angiologie invasiver Tätigkeit 24, 28 Ja 38 33-9 vollzugel. fachärztlich tätige Internisten ohne SP 23 Ja 51 71-0 Psychotherapeutische Ausbildungskandidaten (u.a. Hardtwaldklinik) 0 Nein 51 84-1 vollzugelassene psychologische Psychotherapeuten 68 Nein 51 84-21 ermächtigte psychologische Psychotherapeuten 68 Nein 52 84-81 vollzugelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 69 Nein 52 84-95 ermächtigte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 69 Nein 53 55-0 vollzugelassene Ärzte für Psychotherapeutische Medizin 60 Nein 53 56-0 ermächtigte Ärzte für psychotherapeutische Medizin 60 Nein 54 55-1 vollzugelassene psychotherapeutisch tätige Ärzte 61 Nein 54 56-1 ermächtige psychotherapeutisch tätige Ärzte 61 Nein 60 41-0 vollzugelassene Laborärzte, Transfusionsmediziner, Mikrobiologen 48,49,66 Nein 60 43-0 Laborgemeinschaften 0 Nein 60 65-10 vollzugelassene Strahlentherapeuten 65 Nein 60 73-0 vollzugelassene Pathologen 55, 56 Nein 61 81-35 Krankenhäuser TSS 0 Nein 61 81-80 Krankenhäuser/Institute (100%) / ärztlich geleitete Einrichtungen 0 Nein 61 90-0 Kuratorium Dialyse 0 Nein 62 42-0 ermächtigte Laborärzte,Transfusionsmediziner, Mikrobiologen 48,49,66 Nein 62 66-10 ermächtigte Strahlentherapeuten 65 Nein

Page 31: AUF DEN PUNKT. · • Von der hausärztlichen Struktur-pauschale profitieren insgesamt 3.840 Ärzte • Dies entspricht einem Anteil von 85 Prozent aller abrechnenden Ärzte mit entsprechender

AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR. 6 / DEZ 2019 11

HONORAR

HVM Änderung ab 2/2019 3

Fachärztliche Versorgungsebene

Arzt- gruppe

Arzt VFG-VTG Bezeichnung FG Code Unterliegt

dem RLV

3 9-0 vollzugelassene Anästhesisten 04 Ja

4 11-0 ausschließlich schmerztherapeutisch tätige Ärzte gemäß der entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarung

01 (02) 03, 04, 10 (12) Ja

5 13-0 vollzugelassene Augenärzte 05 Ja

6 17-0 vollzugelassene Chirurgen, Kinderchirurgen, Plastische Chirurgen, Herzchi-rurgen, Gefäßchirurgen, Thoraxchirurgen 06-09, 11, 13 Ja

6 63-0 vollzugelassene Neurochirurgen 52 Ja 7 21-0 vollzugelassene Gynäkologen 15, 17, 18 Ja 7 21-11 vollzugelassene Gynäkologen mit WB Endokrinologie/Reproduktionsmedizin 16 Ja 8 25-0 vollzugelassene HNO-Ärzte 19 Ja 9 25-11 vollzugelassene Ärzte für Phoniatrie/ Pädaudiologie 20 Ja

10 29-0 vollzugelassene Hautärzte 21 Ja 11 33-1 vollzugel. Internisten mit SP Gastroenterologie 26 Ja 12 33-2 vollzugel. Internisten mit SP Kardiologie (ohne invasive Tätigkeit) 28 Ja 13 33-3 vollzugel. Internisten mit SP Lungen- u. Bronchialheilkunde 30 Ja 13 45-0 vollzugelassene Lungenärzte 30 Ja 14 33-4 vollzugel. Internisten mit SP Angiologie (ohne invasive Tätigkeit) 24 (28) Ja 15 33-5 vollzugel. Internisten mit SP Endokrinologie 25 Ja 16 33-6 vollzugelassene Nephrologen 29 Ja 19 33-7 vollzugel. Internisten mit SP Hämatologie/Onkologie 27 Ja 20 33-8 vollzugel. Internisten mit SP Rheumatologie 31 Ja 21 33-12 vollzugel. Internisten mit SP Kardiologie invasiver Tätigkeit 28 Ja 22 49-0 vollzugelassene Nuklearmediziner 54 Ja 23 53-0 vollzugelassene Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen 50 Ja

24 57-0 vollzugelassene Nervenärzte, Neurologen und Psychiater mit "alter (2 BAR-Codes und neuer (1 BAR-Code)" Doppelzulassung 51, 53, 58 Ja

25 57-68 vollzugelassene Neurologen 53 Ja

26 59-1 vollzugelassene Psychiater (einschl. Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie) mit Leistungsanteil an Richtlinien-PT von höchstens 30% 58 Ja

27 59-2 vollzugelassene Psychiater (einschl. Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie) mit Leistungsanteil an Richtlinien-PT von mehr als 30% 58 Ja

28 59-30 vollzugelassene Kinder- und Jugendpsychiater (einschl. Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) 47 Ja

29 61-0 vollzugelassene Orthopäden 10,12 Ja 30 61-10 vollzugelassene Ärzte für physikal. und rehabilitative Medizin 57 Ja 31 65-0 vollzugelassene Radiologen 62 bis 64 Ja 35 69-0 vollzugelassene Urologen 67 Ja 36 80-11 vollzugelassene Ärzte für Humangenetik 22 Ja 37 33-14 vollzugel. Internisten mit SP Angiologie invasiver Tätigkeit 24, 28 Ja 38 33-9 vollzugel. fachärztlich tätige Internisten ohne SP 23 Ja 51 71-0 Psychotherapeutische Ausbildungskandidaten (u.a. Hardtwaldklinik) 0 Nein 51 84-1 vollzugelassene psychologische Psychotherapeuten 68 Nein 51 84-21 ermächtigte psychologische Psychotherapeuten 68 Nein 52 84-81 vollzugelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 69 Nein 52 84-95 ermächtigte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 69 Nein 53 55-0 vollzugelassene Ärzte für Psychotherapeutische Medizin 60 Nein 53 56-0 ermächtigte Ärzte für psychotherapeutische Medizin 60 Nein 54 55-1 vollzugelassene psychotherapeutisch tätige Ärzte 61 Nein 54 56-1 ermächtige psychotherapeutisch tätige Ärzte 61 Nein 60 41-0 vollzugelassene Laborärzte, Transfusionsmediziner, Mikrobiologen 48,49,66 Nein 60 43-0 Laborgemeinschaften 0 Nein 60 65-10 vollzugelassene Strahlentherapeuten 65 Nein 60 73-0 vollzugelassene Pathologen 55, 56 Nein 61 81-35 Krankenhäuser TSS 0 Nein 61 81-80 Krankenhäuser/Institute (100%) / ärztlich geleitete Einrichtungen 0 Nein 61 90-0 Kuratorium Dialyse 0 Nein 62 42-0 ermächtigte Laborärzte,Transfusionsmediziner, Mikrobiologen 48,49,66 Nein 62 66-10 ermächtigte Strahlentherapeuten 65 Nein

HVM Änderung ab 2/2019 4

62 74-0 ermächtigte Pathologen 55, 56 Nein

62 85-0 ermächtigte Ärzte (14 ff. BMV u. Pro Familia etc.), Ermächtigung zur Durch-führung von Früherkennungsmaßnahmen und Kindervorsorge 00, 01 (02) Nein

62 85-10 ermächtigte Ärzte für Methadonsubstitution 0 Nein 63 10-0 ermächtigte Anästhesisten 04 Nein 63 14-0 ermächtigte Augenärzte 05 Nein

63 18-0 ermächtigte Chirurgen, Kinderchirurgen, Plastische Chirurgen, Herzchirurgen, Gefäßchirurgen, Thoraxchirurgen 06-09, 11, 13 Nein

63 22-0 ermächtigte Gynäkologen 15, 16, 17, 18 Nein 63 26-0 ermächtigte HNO-Ärzte 19 Nein 63 26-11 ermächtigte Ärzte für Sprach- Stimm- und kindliche Hörstörungen 20 Nein 63 30-0 ermächtigte Hautärzte 21 Nein 63 34-1 ermächtigte Internisten mit SP Gastroenterologie 26 Nein 63 34-12 ermächtigte Internisten mit SP Kardiologie invasiver Tätigkeit 28 Nein 63 34-14 ermächtigte Internisten mit SP Angiologie invasiver Tätigkeit 24, 28 Nein 63 34-2 ermächtigte Internisten mit SP Kardiologie (ohne invasive Tätigkeit) 28 Nein 63 34-3 ermächtigte Internisten mit SP Lungen- u. Bronchialheilkunde 30 Nein 63 34-4 ermächtigte Internisten mit SP Angiologie (ohne invasive Tätigkeit) 24 (28) Nein 63 34-5 ermächtigte Internisten mit SP Endokrinologie 25 Nein 63 34-6 ermächtigte Nephrologen 29 Nein 63 34-7 ermächtigte Internisten mit SP Hämatologie/Onkologie 27 Nein 63 34-8 ermächtigte Internisten mit SP Rheumatologie 31 Nein 63 34-9 ermächtigte fachärztlich tätige Internisten ohne SP 23 Nein 63 46-0 ermächtigte Lungenärzte 30 Nein 63 50-0 ermächtigte Nuklearmediziner 54 Nein 63 54-0 ermächtigte Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen 50 Nein

63 58-0 ermächtigte Nervenärzte, Neurologen und Psychiater mit "alter (2 BAR-Codes und neuer (1 BAR-Code)" Doppelzulassung 51, 53, 58 Nein

63 58-68 ermächtigte Neurologen 53 Nein

63 60-1 ermächtigte Psychiater (einschl. Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie) mit Leistungsanteil an Richtlinien-PT von höchstens 30% 58 Nein

63 60-2 ermächtigte Psychiater (einschl. Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie) mit Leistungsanteil an Richtlinien-PT von mehr als 30% 58 Nein

63 60-30 ermächtigte Kinder- und Jugendpsychiater 47 Nein

63 62-0 ermächtigte Orthopäden 10, 12 Nein

63 62-10 ermächtigte Ärzte für physikal. und rehabilitative Medizin 57 Nein

63 64-0 ermächtigte Neurochirurgen 52 Nein 63 66-0 ermächtigte Radiologen 62 bis 64 Nein 63 70-0 ermächtigte Urologen 67 Nein 63 80-12 ermächtigte Ärzte für Humangenetik 22 Nein

Die Änderungen treten zum 01.04.2019 in Kraft. Der stv. Vorsitzende der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen gez. Armin Beck

Die Änderungen treten zum 01.04.2019 in Kraft. Der stv. Vorsitzende der Vertreterversammlungder Kassenärztlichen Vereinigung Hessengez. Armin Beck�

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AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR. 6 / DEZ 201912

Honorarverteilungsmaßstab (HVM)

Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) gem. § 87b Abs. 1 S. 2 SGB V der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen

Gültig ab dem 1. Oktober 2019

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Ver-einigung Hessen hat in ihrer Sitzung am 19.10.2019 eine Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs be-schlossen. Diese Änderung wird hiermit veröffentlicht.

Der Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen gem. § 87b Abs. 1 S. 2 SGB V wird mit Wirkung ab dem 01.10.2019 wie folgt ge-ändert:

1. Abschnitt II Teil B Nr. 2.2.1 wird ergänzt und lautet nun-mehr wie folgt:

„2.2.1 Laborwirtschaftlichkeitsbonus

Die Gebührenordnungsposition 32001 EBM für die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Leistungen des Kapitels 32 EBM wird nach Anwendung der Regelun-gen in den Ziffern 1. ff. zu den Abschnitten 32.2 und 32.3 EBM zu den Preisen der regio-nalen Euro-Gebührenordnung aus dem zur Verfügung stehenden Grundbetrag mit einer Auszahlungsquote in Höhe von mindestens 89 % bei einer rechnerischen Quote < 89 % und höchstens 94 % bei einer rechnerischen Quote > 94 % vergütet. In dem Bereich zwi-schen 89 % bis 94 % kommt die rechnerische Quote zur Anwendung.“

2. Abschnitt II Teil B Nr. 2.2.2 wird ergänzt und lautet nun-mehr wie folgt:

„2.2.2 Vergütung der veranlassten Laborleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM

Die veranlassten Laborleistungen der Ab-schnitte 32.2 und 32.3 (ohne Gebührenord-nungspositionen 32860 bis 32865, 32902, 32904, 32906, 32908, 32931, 32932, 32937, 32945 und 32946) EBM (Anforde-

rungen über Muster 10) werden mit einer Auszahlungsquote in Höhe von mindestens 89 % bei einer rechnerischen Quote < 89 % und höchstens 94 % bei einer rechnerischen Quote > 94 % vergütet. In dem Bereich zwi-schen 89 % bis 94 % kommt die rechnerische Quote zur Anwendung.“

3. In Abschnitt II Teil C wird nach Nr. 4.4.2.2 eine neue Nr. 4.4.3 wie folgt eingefügt:

„4.4.3 TSVG Bereinigung ab dem 2. Bereinigungsjahr

Ab dem 2. Jahr nach Inkrafttreten der je-weiligen TSVG-Konstellation nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.1 werden die arztseitigen Be-reinigungssummen des ersten Jahres auf der jeweiligen Versorgungsebene sowohl arzt-gruppen- als auch TSVG-konstellationsbezo-gen zunächst zusammengefasst und anteilig auf die das TSVG durchführenden und ab-rechnenden Ärzte je Arztgruppe umgelegt. Hierbei werden ausschließlich nur die im ers-ten Jahr ermittelten Bereinigungssummen im Abschnitt II Teil C Nr. 4.4.2.2 verteilt. Die übri-gen (nicht nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.4.2.2) ermittelten bereinigungsrelevanten Finanz-mittel aus dem ersten Jahr sind bereits im je-weiligen Grundbetrag nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.4.1 oder in der jeweiligen Vorwegleis-tung nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.4.2.1 be-rücksichtigt und werden dort festgehalten.“

HONORAR

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AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR. 6 / DEZ 2019 13

HONORAR

4. Abschnitt II Teil B Nr. 3.6 wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:

„3.6 Qualifikationsgebundenes Zu-satzvolumen Die qualifikationsgebundenen Zusatzvolu-men werden quartalsbezogen je Arzt für das jeweilige Abrechnungsquartal ermittelt.

Für Vertragsärzte, die außer in ihrer Arzt-praxis auch in einer oder mehreren Teilbe-rufsausübungsgemeinschaften tätig sind, wird ein gesamtes qualifikationsgebunde-nes Zusatzvolumen für die vom jeweiligen Vertrags arzt in der Arztpraxis und in der Teil-berufsausübungsgemeinschaft bzw. den Teil-berufsausübungsgemeinschaften erbrachten Leistungen ermittelt.

Für Ärzte, die ihre Tätigkeit in mehreren Ge-biets- oder Schwerpunktbezeichnungen aus-üben, bestimmt sich die Ermittlung des QZV nach dem jeweiligen Schwerpunkt. Unter-liegt die Voraussetzung zur Erbringung von in qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen aufgeführten Leistungen einer Qualifikation nach § 135 Abs. 2 SGB V, § 137 SGB V oder dem Führen einer Zusatzbezeichnung, ist der Nachweis zusätzlich erforderlich.

Das für jede Arztgruppe zur Verfügung ge-stellte Verteilungsvolumen nach Abschnitt II Teil B 3.3.3 Buchstabe b) wird auf die einzel-nen QZV nach Anlage 2 aufgeteilt.

Basis für die Aufteilung bildet das korrespon-dierende Quartal aus 2008. Hierbei wird die gesamte Leistungsanforderung aus 2008 der Vergütungsbereiche QZV und frL herangezo-gen. Die Aufteilung in die einzelnen QZV er-folgt je Arztgruppe nach dem sich ergeben-den prozentualen Anteil des jeweiligen QZV nach Anlage 2 an der gesamten Leistungs-anforderung nach Absatz 1. Darüber hinaus

werden die Veränderungen der Bewertung ärztlicher Leistungen des EBM seit 2009 durch Anpassungsfaktoren nach Anlage 3 berücksichtigt.

Für das bis zum Quartal 3/2017 gültige QZV „geriatrische und palliativmedizinische Leis-tungen“ bei Hausärzten und das QZV „So-zialpädiatrie“ bei Kinderärzten werden Fi-nanzmittel in Höhe von 2.474.767,52 € nach Trennungsfaktor je Quartal (Beschluss BewA 295. Sitzung) aus dem hausärztlichen Grundbetrag zur Verfügung gestellt. Die-se Finanzmittel sind nach Abschnitt II Teil A 3.1.2 ab dem Jahr 2014 bis zum aktuellen Jahr hin zu steigern.

Anhand des prozentualen Anteils des arzt-gruppenspezifischen Verteilungsvolumens nach Abschnitt II Teil B 3.3.3 der Hausärz-te und Kinderärzte im aktuellen Quartal ent-fallen die Verteilungsvolumina auf die jewei-ligen QZVs nach Anlage 2.

Zusätzlich wird das Verteilungsvolumen des QZVs „geriatrische und palliativmedizinische Leistungen“ um die anteilige Leistungsanfor-derung der GOP 03240 des korrespondie-renden Quartals aus 2008 erhöht.

Ab dem Quartal 4/2019 werden die pallia-tivmedizinischen Leistungen (GOP 03370 – 03374) nach Anlage 5 Nr. 5 wieder Be-standteil der mGV. Für diese eingedeckelten Finanzmittel wird ein neues QZV 76 „Pallia-tivmedizinische Versorgung“ nach Anlage 2 geschaffen. Die Eindeckelung der Finanzmit-tel findet in Abschnitt II Teil A 3.1.3 Anwen-dung.“

5. Die Anlage 2 zum HVM wird in der Arztgruppe 1 vollzugelasse-ne Hausärzte Qualifikationsge-bundenes Zusatzvolumen nach der Nr. 74 (Geriatrie) um eine weitere Nr. 76 wie folgt er-gänzt:

HVM Änderung ab 4/2019 2

II Teil C Nr. 4.4.1 oder in der jeweiligen Vorwegleistung nach Abschnitt II Teil C Nr. 4.4.2.1 berück-sichtigt und werden dort festgehalten.“

4. Abschnitt II Teil B Nr. 3.6 wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:

„3.6 Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen Die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen werden quartalsbezogen je Arzt für das jeweilige Ab-rechnungsquartal ermittelt. Für Vertragsärzte, die außer in ihrer Arztpraxis auch in einer oder mehreren Teilberufsausübungs-gemeinschaften tätig sind, wird ein gesamtes qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen für die vom jeweiligen Vertragsarzt in der Arztpraxis und in der(n) Teilberufsausübungsgemeinschaft(en) er-brachten Leistungen ermittelt. Für Ärzte, die ihre Tätigkeit in mehreren Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnungen ausüben, be-stimmt sich die Ermittlung des QZV nach dem jeweiligen Schwerpunkt. Unterliegt die Vorausset-zung zur Erbringung von in qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen aufgeführten Leistungen einer Qualifikation nach § 135 Abs. 2 SGB V, § 137 SGB V oder dem Führen einer Zusatzbezeichnung, ist der Nachweis zusätzlich erforderlich. Das für jede Arztgruppe zur Verfügung gestellte Verteilungsvolumen nach Abschnitt II Teil B 3.3.3 Buchstabe b) wird auf die einzelnen QZV nach Anlage 2 aufgeteilt. Basis für die Aufteilung bildet das korrespondierende Quartal aus 2008. Hierbei wird die gesamte Leistungsanforderung aus 2008 der Vergütungsbereiche QZV und frL herangezogen. Die Aufteilung in die einzelnen QZV erfolgt je Arztgruppe nach dem sich ergebenden prozentualen Anteil des je-weiligen QZV nach Anlage 2 an der gesamten Leistungsanforderung nach Absatz 1. Darüber hin-aus werden die Veränderungen der Bewertung ärztlicher Leistungen des EBM seit 2009 durch An-passungsfaktoren nach Anlage 3 berücksichtigt. Für das bis zum Quartal 3/2017 gültige QZV „geriatrische und palliativmedizinische Leistungen“ bei Hausärzten und das QZV „Sozialpädiatrie“ bei Kinderärzten werden Finanzmittel in Höhe von 2.474.767,52 € nach Trennungsfaktor je Quartal (Beschluss BewA 295. Sitzung) aus dem hausärzt-lichen Grundbetrag zur Verfügung gestellt. Diese Finanzmittel sind nach Abschnitt II Teil A 3.1.2 ab dem Jahr 2014 bis zum aktuellen Jahr hin zu steigern. Anhand des prozentualen Anteils des arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumens nach Abschnitt II Teil B 3.3.3 der Hausärzte und Kinderärzte im aktuellen Quartal entfallen die Verteilungsvolumina auf die jeweiligen QZVs nach Anlage 2. Zusätzlich wird das Verteilungsvolumen des QZVs „geriatrische und palliativmedizinische Leistun-gen“ um die anteilige Leistungsanforderung der GOP 03240 des korrespondierenden Quartals aus 2008 erhöht. Ab dem Quartal 4/2019 werden die palliativmedizinischen Leistungen (GOP 03370 – 03374) nach Anlage 5 Nr. 5 wieder Bestandteil der mGV. Für diese eingedeckelten Finanzmittel wird ein neues QZV 76 „Palliativmedizinische Versorgung“ nach Anlage 2 geschaffen. Die Eindeckelung der Fi-nanzmittel findet in Abschnitt II Teil A 3.1.3 Anwendung.“

5. Die Anlage 2 zum HVM wird in der Arztgruppe 1 vollzugelassene Hausärzte Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen nach der Nr. 74 (Geriatrie) um eine weitere Nr. 76 wie folgt ergänzt:

„Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen GOP 76 Palliativmedizinische Versorgung 03370, 03371, 03372, 03373, 03374“

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AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR. 6 / DEZ 201914

6. Anlage 5 zum HVM MGV-Ver-änderungen wird nach der lau-fenden Nr. 4 um eine weitere Nr. 5 wie folgt ergänzt:

HONORAR

Lfd. Nr. Quartal Thema Bemerkung Verweis HVM

5) 4/2019 –3/2020

Eindeckelung:

Palliativmedizinische Versorgung (GOP 03370 – 03374 EBM)

Der in den Quartalen 4/2019 – 3/2020 auf dem Beschluss des BA in seiner 408. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) ermittelte kassenseitige Eindeckelungs-betrag/Aufsatzwert für Leistungen der Palliativmedizinischen Versorgung des Ab-schnitts 3.2.5 (GOP 03370 – 03374 EBM) wird im QZV in Abschnitt II Teil B Nr. 3.6 unter Berücksichtigung der Arztgruppen in Anlage 2 zugeführt.

• Abschnitt II Teil B Nr. 3.6

• Abschnitt II Teil B Nr. 3.3.3

Palliativmedizinische Versorgung (GOP 04370 – 04374 EBM)

Der kassenseitige Eindeckelungsbetrag/ Aufsatzwert für Leistungen der Palliativ-medizinischen Versorgung des Abschnitts 4.2.5 (GOP 04370 – 04374 EBM) wird dem Vergütungsbereich RLV der Kinder-ärzte in Abschnitt II Teil B Nr. 3.3.3 zuge-führt.

Die Änderungen treten zum 01.10.2019 in Kraft. Der stv. Vorsitzende der Vertreterversammlungder Kassenärztlichen Vereinigung Hessengez. Armin Beck

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AUF DEN PUNKT INFO.SERVICE NR. 6 / DEZ 2019 15

SONSTIGES

Die Sitzungen des Zulassungsausschusses für Ärzte und Psychotherapeuten finden an folgenden Termi-nen statt:

Zulassungsausschuss Ärzte:

28.01.2020 (Ermächtigungen/Sonderbedarf/Nachbesetzungs-verfahren)18.02.2020 (Zulassungssachen, einschließlich MVZ)25.02.2020 (Ermächtigungen/Sonderbedarf/Nachbesetzungs-verfahren)17.03.2020 (Zulassungssachen, einschließlich MVZ)31.03.2020 (Ermächtigungen/Sonderbedarf/Nachbesetzungs-verfahren)07.04.2020 (Zulassungssachen aufgrund der Aufhebung von Zulassungssperren, einschließlich MVZ)21.04.2020 (Zulassungssachen aufgrund der Aufhebung von Zulassungssperren, einschließlich MVZ)28.04.2020 (Ermächtigungen/Sonderbedarf/Nachbesetzungs-verfahren)12.05.2020 (Zulassungssachen, einschließlich MVZ)26.05.2020 (Ermächtigungen/Sonderbedarf/Nachbesetzungs-verfahren)09.06.2020 (Zulassungssachen ohne MVZ)23.06.2020 (MVZ)30.06.2020 (Ermächtigungen/Sonderbedarf/Nachbesetzungs-verfahren)28.07.2020 (Ermächtigungen/Sonderbedarf/Nachbesetzungs-verfahren)

11.08.2020 (Zulassungssachen, einschließlich MVZ)25.08.2020 (Ermächtigungen/Sonderbedarf/Nachbesetzungs-verfahren)15.09.2020 (Zulassungssachen, einschließlich MVZ)29.09.2020 (Ermächtigungen/Sonderbedarf/Nachbesetzungs-verfahren)20.10.2020 (Zulassungssachen, einschließlich MVZ)27.10.2020 (Ermächtigungen/Sonderbedarf/Nachbesetzungs-verfahren)17.11.2020 (Zulassungssachen, einschließlich MVZ)24.11.2020 (Ermächtigungen/Sonderbedarf/Nachbesetzungs-verfahren)08.12.2020 (MVZ)15.12.2020 (Zulassungssachen ohne MVZ)22.12.2020 (Ermächtigungen/Sonderbedarf/Nachbesetzungs-verfahren)

Zulassungsausschuss Psychotherapie:

13.02.202012.03.202007.05.202018.06.202006.08.202024.09.202005.11.202003.12.2020

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass aktuelle An-lässe unter Umständen zu kurzfristigen Terminverän-derungen führen können.� n�WB

Sitzungstermine

Zulassungsausschuss 2020

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Dr. med. Sven Diesler wird zum 01.01.2020 als nie-dergelassener Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie am Standort des MVZ Centromed Friedberg gGmbH in Friedberg am Durchgangsarztverfahren beteiligt.

Dr. med. Rainer Görich, Darmstadt, gibt seine durchgangsärztliche Tätigkeit zum 31.12.2019 auf.

Jürgen König, Arzt für Chirurgie, Orthopädie und Un-fallchirurgie, wird für Dr. med. Ulrich Hötker als ständi-ger Vertreter im Durchgangsarztverfahren anerkannt.

Dr. med. Jörg Franz Reißig, Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, wird für Prof. Dr. med. Michael Wild als ständiger Vertreter im Durchgangsarztverfah-ren anerkannt.

Dr. med. Ulrich Josef Klemens Hötker, Markus Krankenhaus, 60431 Frankfurt, hat seine durchgangs-ärztliche Tätigkeit zum 30.11.2019 aufgegeben.

Dr. med. Susanne Noe ist seit dem 01.12.2019 als niedergelassene Ärztin für Orthopädie und Unfallchir-urgie am Standort Ärztehaus Berliner Ring in Bensheim am Durchgangsarztverfahren beteiligt.

Dr. med. Matthias Leiner ist seit dem 01.12.2019 als niedergelassener Arzt für Orthopädie und Unfall-chirurgie am Standort Ärztehaus Berliner Ring in Bens-heim am Durchgangsarztverfahren beteiligt.

� n�DGUV

Seit dem Quartal IV/09 hat sich der Verwaltungs-kostensatz wie folgt verändert:

IV/09 – I/10 = 2,90 %II/10 – III/10 = 2,70 %IV/10 – III/11 = 2,53 %ab IV/11 = 2,49 %

Der Verwaltungskostensatz von 2,49 % gilt auch für Dialyse- und LDL-Sachkosten.

Zudem sind die folgenden Sonderumlagen vor-gesehen:

¶ Sonderumlage Arzt in Weiterbildung 0,31 %¶ Fördermittel Sicherstellung 0,20 %¶ Ärztlicher Bereitschaftsdienst 0,765 % (0,288 %

reduziert), maximal 1.500 € pro Mitglied/Quartal gemäß Bereitschaftsdienstordnung (BDO)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV)

Zulassung zum Durchgangsarztverfahren

Allgemeine Erläuterungen zum Haushaltsplan

Verwaltungshaushalt

SONSTIGES

www.kvhessen.de/aufdenpunkt

Sie finden uns im Internet unter:

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AUF DEN PUNKT NR. 6 / DEZ 2019 21

TITELTHEMA

IST DIE ZEIT REIF FÜR EINE FRAUENQUOTE?

Immer wieder wird in Wirtschaft und Politik über eine Frauenquote diskutiert. Für unsere VV kein ganz abwegiger Gedanke, denn unter den 50 Mitgliedern finden sich 12 Frauen, ein Anteil von 24 Prozent. Gemessen an einem Frauenanteil von 50,9 Prozent unter allen Mitgliedern tut sich hier eine deutliche Lücke auf. Nur die Mitglieder der psychotherapeu-tischen Versorgungsebene widerlegen diesen Trend: Hier sind drei der fünf Vertreter weiblich, der Frauen­anteil beträgt also 60 Prozent.

DER LÄNDLICHE RAUM IST UNTER­REPRÄSENTIERT

Die regionale Herkunft der Vertreter zeigt eine deut-liche Konzentration im Rhein­Main­Gebiet. Insge-samt 28 der Mitglieder, davon zwölf Hausärzte, 13 Fachärzte und drei psychologische Psychotherapeu-ten sind in der Raumordnungsregion „Rhein­Main“ ansässig. Die beiden Raumordnungsregionen „Nord­ und Osthessen“, in weiten Teilen ländlich struktu-riert, werden dagegen nur durch zwei Hausärzte, zwei Fachärzte und zwei psychologische Psycho-therapeuten repräsentiert. Teilt man Hessen in ei-nen nördlichen und einen südlichen Teil, indem eine Linie in Höhe Gießen und Fulda gezogen wird, ist ebenfalls deutlich zu erkennen, dass nicht einmal ein Viertel der Vertreter aus den nördlichen Landkrei-sen stammt. Mit Ausnahme der Landkreise Oden-waldkreis, Wetteraukreis, Schwalm­Eder­Kreis und Werra­Meißner­Kreis und den kreisfreien Städten Darmstadt und Offenbach, sind Mitglieder aus al-len hessischen Landkreisen und kreisfreien Städten in der VV vertreten. Die höchste „Vertreterdichte“ wei-sen die Städte Frankfurt und Wiesbaden mit 12 und fünf Ver tretern auf.

IHRE VERTRETER ENGAGIEREN SICH IN HESSEN UND IN DEN GREMIEN IN BERLIN

Mit der Arbeit in der VV sind auch Aufgaben in Aus-schüssen und Arbeitsgruppen verbunden. Ein zentra-les Gremium ist der siebenköpfige Hauptausschuss, der die permanente Rückkoppelung zwischen dem hauptamtlichen Vorstand und der ehrenamtlich täti-gen VV sicherstellt. Die beiden VV­Vorsitzenden, der Kelkheimer Orthopäde Dr. Klaus­Wolfgang Richter

und der Hofheimer Allgemeinmediziner Armin Beck, sind geborene Mitglieder des Hauptausschusses, sie werden unterstützt von fünf gewählten Vertretern aus der VV.

Eine besondere Rolle spielen die beratenden Fachaus-schüsse der hausärztlichen, fachärztlichen und psy-chotherapeutischen Versorgung: Ihre bis zu 12 Mit-glieder diskutieren in regelmäßigen Sitzungen vor allem versorgungsbereichsrelevante Themen und be-reiten auf diese Weise Entscheidungen der Vertreter-versammlung vor. Den Vorsitz der Ausschüsse führen der Wiesbadener Urologe Dr. Michael Weidenfeld, der Facharzt für Allgemeinmedizin Michael Thomas Knoll aus Lich und die Ärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Ingrid Möslein­Teising aus Bad Hersfeld.

Neben den genannten, in der Satzung fest instal-lierten beratenden Fachausschüssen wurden – zum Beispiel für das Thema Erweiterte Honorarverteilung oder für die Bearbeitung gesonderter Themen wie beispielsweise der Notdienstreform – weitere Aus-schüsse oder Arbeitsgruppen gebildet, in welche Mitglieder der VV, aber auch alle anderen KVH­Mit-glieder gewählt werden können. Viele der VV­Mit-glieder haben mit Tätigkeiten in vier bis sieben Ausschüssen, Arbeitsgruppen und Kommissionen multiple Funktionen übernommen.

Zu den Aufgaben der VV gehört es auch, zwei hes-sische Delegierte in die Vertreterversammlung der KBV zu entsenden. Für die 17. Amtsperiode wurden Dr. Christoph Schüürmann, Facharzt für Chirurgie in Bad Homburg, und der amtierende stellvertreten-de VV­Vorsitzende Armin Beck, Hausarzt in Hofheim am Taunus, in dieses Amt gewählt. Beide sind lang-jährige VV­Mitglieder und berufspolitisch „erfahre-ne Hasen“. So ist Dr. Schüürmann auf Bundesebe-ne zusätzlich Mitglied im Beratenden Fachausschuss Fachärzte der KBV. Armin Beck ist nicht nur der 1. Vorsitzende des Hausärzteverbands Hessen, sondern er wurde im Herbst auf dem 40. Deutschen Hausärz-tetag in Berlin zum neuen Schatzmeister beim Deut-schen Hausärzteverband gewählt. Die beiden wei-teren hessischen Mitglieder sind die hauptamtlichen Vorstandsvorsitzenden, so dass Hessen auch in Ber-lin gut vertreten ist. n Jutta Linnenbürger und Michaela Vetten

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AUF DEN PUNKT NR. 6 / DEZ 201922

Lautstark Positionen vertreten

Die Vertreterversammlung hat in den vergangenen drei Jahren zahlreiche Reso­lutionen verabschiedet, um Politik und Öffentlichkeit auf Missstände im Gesund­heitswesen hinzuweisen. Dem Zeitstrahl sind die Resolutionen und deren Themen chronologisch zu entnehmen.

TITELTHEMA

E-Health- Gesetz 11.01.2017Praxissoftware muss ohne Aufpreis die gesetzlichen Anforderungen abdecken!

Arzneimittelengpässe 11.03.2017Arzneimittelengpässe: KVH fordert BMG zum Handeln auf

Positivliste Medikamenten versorgung 11.03.2017KVH fordert Positivliste für Medikamenten ­ versorgung – auch Ver ordnung von Physio­therapie muss regressfrei werden

Strukturreform der Psycho -

thera peutischen Versorgung

13.05.2017Psychotherapie nicht

zu Dumpingpreisen

Förder- Moratorium02.12.2017VV hebt Förder­ Moratorium wieder auf

Niederlas-sungs- und Nachwuchs-förderung19.08.2017VV stellt Nieder­lassungs­ und Nach­wuchsförderung zum Jahresende ein

Pflegepersonal- Stärkungsgesetz (PpSG) 26.05.2018Zwang löst kein Versorgungsproblem

Steuerbefreiung11.08.2018

VV der KVH fordert Steuerbefreiung für

finanzielle Förderung der N iederlassung

201 82017

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AUF DEN PUNKT NR. 6 / DEZ 2019 23

TITELTHEMA

Termin service- und Versorgungs-gesetz27.10.2018„Sechs, setzen, bitte neu!“: VV der KVH fordert Über­ arbeitung des TSVG

Kontakt-gebühr27.10.2018VV unterstützt Sachverständigenrat: Kontaktgebühr bei falscher Inanspruchnahme

Arzneimittel engpässe 19.10.2019

VV der KVH fordert Politik zum Handeln auf:

„Arzneimittelengpässe schaden Patienten und sind nicht akzeptabel“

Bedarfsplanungs- Richtlinie 18.05.2019VV der KVH zur neuen Bedarfsplanung: „Ärzte wachsen nicht auf den Bäumen“

Kostenerstattung TI 18.05.2019VV der KVH fordert volle Erstattung von Folge kosten durch Anschluss an die TI

Mensch vor Profit 19.10.2019

VV der KVH gegen Kommerzialisierungswahn in

Kliniken: Vertreter setzen Zeichen für „Mensch vor Profit“

2020–2022

Resolutionen der VV

Fortsetzung folgt

201 8 2019

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AUF DEN PUNKT NR. 6 / DEZ 201924

TITELTHEMA

Gibt es in Ihrer Familie eigentlich ein Selbstver-waltungsgen?Mit Sicherheit gibt es bei uns in der Familie ein Wi-derstandsgen. Möglicherweise auch ein Selbstver-waltungsgen, aber bestimmt kein Körperschaftsgen: Ganz im Gegenteil!

Herr Dr. Gehrke, Sie sind vor drei Jahren als Hausarzt für die EHV-Liste in die VV eingezo-gen. Damit sind Sie wie viele Jahre insgesamt Mitglied von Abgeordnetenversammlung und VV?Michael Gehrke: Seit 1989, also seit 30 Jahren.

Das ist eine lange Zeit. Wie hat das angefan-gen?Michael Gehrke: Zunächst wurde ich mit einer ei-genen Liste (Entbürokratisierung) in die VV gewählt und später, als die Probleme für die Hausärzte zunah-men und es eine zunehmende Polarisierung zwischen Haus­ und Fachärzten gab, bin ich dann dem Haus­ärzteverband beigetreten und über diesen in der VV tätig geworden.

Vor drei Jahren wollte ich eigentlich meine berufspoli-tische Tätigkeit beenden. Dann habe ich mich aber von einigen Kollegen überreden lassen, nochmals für die

Über Widerstandsgene und die Dynamik der Jugend

Dass Vater und Sohn gemeinsam in der Vertreterversammlung sitzen, ist außer­gewöhnlich. Die beiden Frankfurter Hausärzte Dr. Michael und Dr. Tobias Gehrke erklären, was sie antreibt, wie sich die Arbeit über die Jahrzehnte entwickelt hat – und was der zweiten Generation trotzdem Hoffnung gibt.

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AUF DEN PUNKT NR. 6 / DEZ 2019 25

TITELTHEMA

EHV­Empfänger aktiv zu werden, um einem regelmä-ßigen Downgrading der EHV­Bezüge entgegenzuwir-ken, die bis heute die Höhe von 2015 noch nicht wie-der erreicht haben.

Was hat sich in dieser Zeit am deutlichsten ver-ändert?Michael Gehrke: Leider hat sich nicht sehr viel zum Guten gewendet. Die Bürokratisierung hat zugenom-men, die Honorare sind nur unwesentlich gestiegen, verglichen mit anderen Freibe-ruflern und beispielsweise auch Handwerkern. Als Hausarzt stand ich in den 80er­Jahren besser da als heute. Die Ein-griffe in den täglichen Praxisab-lauf und die damit verbundene Bürokratisierung haben zuge-nommen. Die KVH wird daher leider von den Kollegen zuneh-mend als Disziplinierungs­ und Aufsichtsbehörde mit einem Reglementierungswahn wahr-genommen. Die sogenannte Strukturreform der KVH, die eine Professionalisierung bringen sollte und damit zur Hauptamtlichkeit der Vorstandsmitglieder führte, hat leider auch nicht den gewünschten Effekt gehabt. Die Einflussnahme der Politik wurde immer stärker bis zum heutigen Tage.

Haben sich auch Dinge verbessert?Michael Gehrke: Wesentliches fällt mir dazu leider auch nicht ein. Dies liegt allerdings nicht an der KVH und deren Verantwortlichen, sondern vielmehr an der zunehmenden Einflussnahme und der Reglemen-tierung durch die Aufsichtsbehörden beziehungs-weise die Politik. Eine gewisse Verbesserung hat si-cherlich die neue Notdienstordnung gebracht, weil damit der lästige kollegiale Vertretungsdienst abge-schafft wurde. Die Planbarkeit und die Freizeitverhält-nisse für die Ärzte wurden dadurch verbessert. Leider verbindet die KVH dies aber auch wieder mit zuneh-mender Maßregelung an die notdienst tuenden Ärz-te, was den Niederlassungswillen junger Ärzte sicher-lich nicht fördert.

(an beide) Wie kann ein Übergang von einer Generation zur nächsten gelingen? Können Sie einen oder zwei Erfolgsfaktoren benennen?In der Praxis sicherlich, indem man einen überlappen-den Wechsel organisiert und indem man über den schönen Beruf mit der ärztlichen Tätigkeit immer wie-der berichtet.

Was die Berufspolitik anbelangt, muss man immer wieder darauf hinweisen, dass die Tätigkeit in der so-

genannten Selbstverwaltung die einzige Möglichkeit ist, wenn auch eine sehr beschwer-liche, den Praxisalltag positiver zu gestalten.

Was war Ihre Motivation, wie hat es bei Ihnen ange-fangen?Tobias Gehrke: Medizin stu-dieren und Arzt werden wollte ich eigentlich schon als Kind. In meiner Weiterbildungszeit im

Krankenhaus wurde mir schnell klar, dass ich in die „Freiheit“ der Niederlassung möchte. Da ich die Frei-heit besonders im Sinne der Unabhängigkeit – gera-de in der Medizin zum Beispiel die Therapiefreiheit, Niederlassungsfreiheit, kurz einen freien Beruf – für einen der wichtigsten Grundpfeiler unserer Gesell-schaft halte, war für mich klar, dass ich dafür kämp-fen möchte und ich habe mich bereits 2012 aktiv dem Hausärzteverband Hessen angeschlossen. D a­rauf folgte dann meine Obmann­Tätigkeit im ÄBD in Frankfurt, motiviert sicherlich auch durch die zentra-listische ÄBD­Reform, die in Frankfurt nicht gerade zu einer Verbesserung der Patientenversorgung auf lokaler/regionaler Ebene beigetragen hat. Auf dem Land ist sicher die Interpretation eine andere, wie die meines Vaters.

2016 begann dann meine Tätigkeit in der KVH in der VV, gefolgt von Gremien­ und Ausschussarbeit wie beispielsweise im Zulassungsausschuss, im Beraten-den Fachausschuss Hausärzte, in der ÄBD­Kommis-sion sowie in der Landesärztekammer im Ausschuss

»Die Bürokratisierung hat zuge-nommen, die Honorare sind nur unwesentlich gestiegen, vergli-chen mit anderen Freiberuflern und beispielsweise auch Hand-werkern. Als Hausarzt stand ich in den 80er-Jahren besser da als heute.« Michael Gehrke

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TITELTHEMA

für Notfall versorgung und Katastrophenmedizin. 2020 wird eine Mitarbeit im Beschwerdeausschuss folgen …

Welche Zwischenbilanz ziehen Sie, Tobias Gehrke, nach knapp drei Jahren Zugehörig-keit zur VV? Als „Rookie“ hatten Sie vor drei Jahren den Kurs aus dem Gefängnis der Kör-perschaft empfohlen, wenn Sie ihn denn be-stimmen könnten …Leider kann ich nicht bestimmen, ich halte aber wei-ter den Körperschaftsstatus für ein Korsett, das wir von der Regierung aufgezwungen bekommen und er-tragen müssen, für falsch. Aber ich werde mich wei-

ter der „Freiheit“ verpflichtet fühlen, auch wenn die aktuel-len politischen Entwicklungen auf Bundesebene das Gegen-teil im Sinn haben.

Die Zwischenbilanz ist, wenn man die Arbeit der VV bezie-hungsweise der KVH betrach-tet, nicht schlecht. Wir haben zum Beispiel im ÄBD im Kli-nikum Frankfurt­Höchst ein „Modell des Gemeinsamen Tresens“ etabliert, welcher sogar auf Bundesebene einen Preis bekommen hat. Hier sehe ich eine Möglichkeit, die

Fehlinanspruchnahme im Krankenhaus zu reduzieren und die Patientensteuerung und ­versorgung weiter zu verbessern. Auch empfinde ich die Zusammenar-beit mit den Kollegen der weiteren Listen der VV als

überwiegend konstruktiv, da der Vorteil der Ärzte-schaft im Gesamten im Vordergrund steht und nicht nur der eigene Vorteil, wie es teilweise in der Ver-gangenheit war. Leider muss man auch erwähnen, dass viele gute, zukunftsträchtige Ansätze und Pro-jekte der KVH durch die aktuellen Entwicklungen im BMG mit ungefähr 19 Gesetzesanträgen und ­än-derungen massiv negativ konter kariert wurden. Die populistisch, unter dem Deckmantel einer „Versor-gungsverbesserung“ aufgedrängte Staatsmedizin und eine freie, unabhängige Patientenversorgung schließen sich aus meiner Sicht aus und dies gilt es auch zu verhindern.

(an beide) Was verbindet Sie? Was unterschei-det Sie?Wahrscheinlich sind es die Leidenschaft und die Be-rufung, als freier, unabhängiger Arzt zu arbeiten und die familiäre intrinsische „Motivation der Freiheit“, die uns verbindet.

Was uns unterscheidet, sind mit Sicherheit und un-übersehbar das Alter und die Dynamik und Hoffnung der Jugend, etwas für die Zukunft verändern und ver-bessern zu können. n Die Fragen stellte Karl M. Roth

»Hier sehe ich eine Möglichkeit, die Fehlinanspruchnahme im Krankenhaus zu reduzieren und die Patientensteuerung und -ver-sorgung weiter zu verbessern. Auch empfinde ich die Zusam-menarbeit mit den Kollegen der weiteren Listen der VV als über-wiegend konstruktiv, da der Vor-teil der Ärzteschaft im Gesamten im Vordergrund steht und nicht nur der eigene Vorteil, wie es teil-weise in der Vergangenheit war.« Tobias Gehrke

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TITELTHEMA

Die Richtlinie zur Anerkennung von Praxisnetzen der KBV wurde in der letzten Legislaturperiode im Okto-ber 2016 von der VV der KVH beschlossen. Hauptbe-standteil sind die Kriterien, die ein Netz erfüllen muss, um sich zertifizieren zu lassen.

Es wird zwischen drei Zertifizierungsstufen, Basis, Stu-fe I und Stufe II, unterschieden. Eine Geschäftsfüh-rung, eine Geschäftsstelle, Regeln für die Qualität der Arbeit der Netzärzte, Regelungen für den Datenaus-tausch der Netzärzte sind unter anderem Kriterien, die erfüllt sein müssen und in der KVH geprüft wer-den. Die Anerkennung beschließt die Versorgungs­ebenen­Kommission.

Des Weiteren enthält die Richtlinie auch Regelungen zur finanziellen Förderung der Netze. Hier wird zwi-schen einer Basisförderung (Basisstufe) 100,00 Euro, Stufe I 200,00 Euro jährlich pro Netzarzt, die primär an den einzelnen Arzt ausgezahlt wurden, und För-derungen von einzelnen Netzprojekten, unter ande-rem zur Verbesserung der Qualität der Netzarbeit (Förder ung entspricht 50 Prozent der Gesamtpro-jektkosten), unterschieden.

Durch unsere konstruktive Mitarbeit in der VV ist es gelungen, gegenüber den hessischen Ärztenetzen ein positives Klima zu erzeugen. So gelang es auf der VV im Frühjahr 2019, einen Beschluss herbeizu-führen, der die Auszahlung der Förderung der Netz­ärzte direkt an die Netzgeschäftsstellen ermöglicht, die sich ansonsten von den Beiträgen der Netzärz-te finanzieren.

Auch bei der Überprüfung der Kriterien einer höhe-ren Netzeingruppierung und der Anträge auf Förde-rung von Netzprojekten sind wir in einem konstruk-tiven, positiven Dialog mit der Verwaltung, der zu positiven Bescheiden führte.

Im Gesetzgebungsverfahren zur verbesserten Ter-minvergabe wurde Netzen die Möglichkeit einge-räumt, ein Medizinisches Versorgungszentrum zu gründen, um die Versorgung unserer Patienten zu verbessern. Dies soll helfen, in ländlichen, unterver-sorgten Gebieten die Patientenversorgung sicherzu-stellen.

Die Netze arbeiten an dieser Aufgabe und erhoffen sich dadurch eine noch weitergehende Akzeptanz ihrer Tätigkeit. n Dr. Carola Koch und Dr. Lothar Born

Unser Anliegen: Förderung von Praxisnetzen

Dr. Carola Koch und Dr. Lothar Born werfen in Auf den PUNKT. ein Schlaglicht auf die Richtlinie zur Anerkennung von Praxisnetzen. Beide sind als Netzvertreter in der VV der KVH in der gemeinsamen Liste Hessenmed/Hartmannbund.

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GUT INFORMIERT

Wichtiger und akzeptierter Teil der ambulanten Versorgung

Seit 20 Jahren sind Psychotherapeuten in der vertragsärztlichen Versorgung; das Jubiläum ist Anlass für einen Rückblick. Dipl.­Psych. Michael Ruh blickt als Mit­glied der VV und als Vorstandsbeauftragter für Psychotherapie in der KVH auf die Entwicklungen der vergangenen Jahre. Ruh ist zudem Mitglied des Beratenden Fachausschusses Psychotherapie der KBV.

INTEGRATION DER PSYCHOTHERAPEUTEN IN DIE VERTRAGSÄRZTLICHE VERSORGUNG

Nach zwei Jahrzehnten vorangegangener politischer Diskussionen ist zum 1. Januar 1999 das Psychothe-rapeutengesetz mit der Schaffung zweier neuer Heil-berufe, Psychologischer Psychotherapeut/Psycho-logische Psychotherapeutin (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-psychotherapeu-tin (KJP), in Kraft getreten. Geregelt wurden in dem Gesetz die Ausbildung und die Integration der beiden Heilberufe in das System der KVen. PP und KJP („Psy-chotherapeuten“ gemäß SGB V) können seitdem im Rahmen der Bedarfsplanung eine eigenständige Zulas-sung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung erhalten und Mitglieder in den KVen werden. Seitdem

können Psychotherapeuten eigenständig ihre Leistun-gen über die KV abrechnen. Zuvor war dies nur in De-legation durch einen Arzt oder außerhalb der Regel-versorgung in der Kostenerstattung möglich gewesen.

VERTRETUNG IN DER KVH

Das Gesetz bestimmte weiter, dass die Psychothera-peuten bis zu zehn Prozent der Mitglieder zunächst der damaligen Abgeordnetenversammlung, ab 2005 in der VV der KVH stellen. Zudem wurde durch das Gesetz ein Beratender Fachausschuss Psychothera-pie in der KVH mit sechs Ärzten und sechs Psycho-therapeuten als Mitglieder eingerichtet. Dieser berät den Vorstand der KVH in Fragen der psychotherapeu-tischen Versorgung und war Vorbild für die später ein-

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GUT INFORMIERT

gerichteten Fachausschüsse Hausärzte und Fachärzte. Durch Satzungsregelung der KVH ist die Mitwirkung der Psychotherapeuten im Hauptausschuss der VV vorgesehen. Seit 2013 hat der Vorstand der KVH ei-nen Psychotherapeuten als Vorstandsbeauftragten er-nannt, der sich um die kontinuierliche Vertretung der psychotherapeutischen Anliegen in der KVH kümmert.

MINDESTPUNKTWERT FÜR PSYCHO THERAPEUTISCHE LEISTUNGEN

Ebenfalls im Jahr 1999 hat das Bundessozialgericht zur Vergütung der psychotherapeutischen Leis-tungen ein wegweisendes Urteil („10­Pfennig­ Urteil“) getroffen: Die genehmigungspflichtigen psychothe-rapeutischen Leistungen werden seither mit einem Mindestpunktwert vergütet, der sich für eine ma-ximal ausgelastete psychotherapeutische Praxis am Durchschnitt der Vergütungen der am wenigsten ver-dienenden Arztgruppen orientiert. Damit wurde ge-gen den anhaltenden Punktwertverfall in der Psycho-therapie in den 90er­Jahren eine Untergrenze für die Vergütung festgelegt. Wegen unterschiedlicher Aus-legungen zu diesem Grundsatzurteil des Bundes­sozialgerichts ist es in den Folgejahren bis jetzt not-wendig gewesen, weitere Gerichtsverfahren zu den Psychotherapeutenhonoraren zu führen. Das letz-te dieser Verfahren liegt derzeit als Verfassungsbe-schwerde beim Bundesverfassungsgericht.

NEUSTRUKTURIERUNG DER VERGÜTUNG DER PSYCHOTHERAPIE UND NEUE BEDARFSPLANUNG 2013

Seit 2013 werden durch einen Beschluss des Bewer-tungsausschusses die Leistungen der genehmigungs-pflichtigen Psychotherapie und die probatorischen Sitzungen extrabudgetär vergütet. Dies machte zum einen den Weg frei für eine Korrektur der Bedarfspla-nung im Bereich der Psychotherapie mit einer Ver-besserung der Versorgung in ländlichen Regio-nen. Zum anderen konnten die bislang bestehenden Konflikte um das Honorar mit den Fachärzten beige-legt werden. Bis dahin waren die psychotherapeuti-schen Leistungen aus dem „Fachärztetopf“ vergütet worden und die kontinuierliche Ausweitung dieser Leistungen sorgte häufig für Verteilungskonflikte und Auseinandersetzungen in der KVH.

Auch wenn sich durch die Reform der Bedarfsplanung die Verhältniszahlen für die ländlichen Regionen in

Hessen deutlich verbessert haben, besteht auch heu-te immer noch ein deutliches Stadt­Land­Gefälle bei den Psychotherapeuten. Zusätzlich wurde die Mög-lichkeit der Teilung der Sitze in hälftige Versorgungs-aufträge eingeführt. Eine Möglichkeit, von der viele Psychotherapeuten Gebrauch machten, so dass es in der psychotherapeutischen Versorgung in Hessen ak-tuell deutlich mehr hälftige Versorgungsaufträge als volle Versorgungsaufträge gibt und damit auch deut-lich mehr Vertragspsychotherapeuten.

REFORM DER PSYCHOTHERAPIE­RICHTLINIE

Zum 1. April 2017 traten umfangreiche Änderun-gen der Psychotherapie­Richtlinie in Kraft: Die psy-chotherapeutische Sprechstunde stellt seitdem einen niedrigschwelligen Zugang zum Psychotherapeuten sicher, für dringend und akut behandlungsbedürfti-ge Patienten wurde die psychotherapeutische Akut-behandlung eingeführt. Außerdem wird der Zugang zum Psychotherapeuten seither zusätzlich über die Terminservicestelle vermittelt. Diese Veränderungen haben seitdem dafür gesorgt, dass sich die teilwei-se langen Wartezeiten der Patienten auf einen ersten Termin beim Psychotherapeuten inzwischen deutlich reduziert haben.

PSYCHOTHERAPEUTENAUSBILDUNGS­REFORMGESETZ

Ende September wurde das Psychotherapeutenaus-bildungsreformgesetz vom Bundestag verabschiedet. Am 8. November erfolgte die Zustimmung durch den Bundesrat. Ab 2020 wird somit die Ausbildung in ei-nem neu eingeführten Psychotherapiestudium mit anschließender fünfjähriger Fachweiterbildung statt-finden. Außerdem werden in dem Gesetz weitere Veränderungen in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung initiiert.

FAZIT

Insgesamt kann nach 20 Jahren Psychotherapeuten-gesetz von erfolgreichen Schritten der Integration der Psychotherapeuten in die KVH gesprochen werden. Die psychotherapeutische Versorgung wurde durch die Integration quantitativ und qualitativ deutlich ver-bessert. Die Psychotherapeuten sind inzwischen wich-tiger und akzeptierter Teil der ambulanten Versor-gung geworden. n Dipl.­Psych. Michael Ruh

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AUF DEN PUNKT NR. 6 / DEZ 201930

GUT INFORMIERT

Diabetes mellitus, ohne mich!

Die Einschreibephase für das Innovationsfondsprojekt Dimini (Diabetes mellitus – Ich nicht!) ist seit dem 30. Juni 2019 beendet.

ZWISCHENBILANZ

Eine erste Bilanz zeigt: 3.446 Versicherte in Hessen und Schleswig­Holstein haben sich für eine Teilnah-me entschieden, einen FINDRISK­Test absolviert und konnten somit über ihr Risiko, in den nächsten zehn Jahren an Diabetes mellitus Typ 2 zu erkranken, in-formiert werden. Fast 2.000 Versicherte mit (relativ) geringem Diabetes­Risiko haben ihre Teilnahme an Dimini bereits abgeschlossen. Bei knapp 70 Versicher-ten wurde durch Dimini ein Diabetes mellitus Typ 2 di-agnostiziert.

Bei 1.200 Versicherten wurde ein erhöhtes Risiko, an Diabetes mellitus Typ 2 zu erkranken, festgestellt. Die-se Teilnehmer werden nun in der Interventions­ oder Kontrollgruppe über 15 Monate zu gesunder Ernäh-rung und Bewegung beraten, um die Erkrankung ab-zuwenden oder zumindest zu verzögern. Ende dieser „Betreuungsphase“ ist der 30. September 2020. Das Datum ist zugleich der Stichtag für den Projektpartner inav (Institut für angewandte Versorgungsforschung), um mit der Evaluation des Projekts zu starten. n Martina Körndl, KV Schleswig­Holstein

Zeitplan Dimini:

20

18

Einschreibung und Weiterbetreuung …

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

20

19

… von Versicherten möglich Nur noch Weiterbetreuung der Versicherten …

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

2020

… in der Interventions- und Kontrollgruppe möglich Evaluation Ende

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

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GUT INFORMIERT

KONTAKT

Das Team Mitgliederservice Sonderverträge hilft Ihnen gerne weiter.

T. 069 24741-7580F. 069 24741-68805E. mitgliederservice.sondervertraege@

kvhessen.de

Weitere Informationen unter: www.kvhessen.dewww.dimini.org

Leistung – Neupatient GOP Beendet zum

Zuweisung durch Facharzt 91431 30.06.2019

Einschreibepauschale 91432 30.06.2019

FINDRISK-Pauschale 91433 30.06.2019

Leistungen – Interventionsgruppe GOP

Pauschale „Interventionsgruppe – Start Lebensstilintervention“ 91434

Das follow-up 3 (91439 bei der

Interventionsgruppe und 91443 bei der

Kontrollgruppe) muss spätestens im September 2020

durchgeführt werden.

Pauschale „Interventionsgruppe – follow-up 1“ 91435

Pauschale „Interventionsgruppe – Zwischencoaching 1“ 91436

Pauschale „Interventionsgruppe – follow-up 2“ 91437

Pauschale „Interventionsgruppe – Zwischencoaching 2“ 91438

Pauschale „Interventionsgruppe – follow-up 3“ 91439

Leistungen – Kontrollgruppe GOP

Pauschale „Kontrollgruppe – ärztlicher Ratschlag“ 91440

Pauschale „Kontrollgruppe – follow-up 1“ 91441

Pauschale „Kontrollgruppe – follow-up 2“ 91442

Pauschale „Kontrollgruppe – follow-up 3“ 91443

Hinweise zur Abrechnung:

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GUT INFORMIERT

Am Puls der Politik

Am 2. November 2019 war die Kassenärztliche Vereinigung Hessen beim Landes­parteitag der CDU in Flörsheim vertreten.

Der stellvertretende Vorsitzende der VV, Armin Beck, Carsten Lotz und Tom Täubner vom BeratungsCen-ter Frankfurt informierten am Messestand rund um die ärztliche Versorgung in Hessen. Themen darü-ber hinaus: die ÄBD­Kampagne und die enge Zu-sammenarbeit zwischen Politik, Gemeinden und der KVH.

Auch der Ministerpräsident des Landes Hessen, Vol-ker Bouffier, kam zum Gespräch an den Stand der KVH. Bouffier betonte die Relevanz einer guten Zu-sammenarbeit zwischen Politik und der KVH. Der Ministerpräsident stellte zudem ein Gespräch An-fang 2020 über die ambulante und sektorenüber-greifende Versorgung in Hessen in Aussicht. n Laura Li Stahr

Schon gewusst?

v. l.: Uwe Häuser, Kreistagsabgeordneter

CDU Main­Kinzig, Carsten Lotz, Abteilungs-

leiter Beratungs Center Frankfurt der KVH, Armin

Beck, stellvertretender Vorsitzender der VV, und Volker Bouffier,

Ministerpräsident des Landes Hessen

Bei gleichbleibender Fallzahl in der ambu-lanten Notfallversorgung wurden 2018 rund 16 % mehr Fälle durch den ärztlichen Bereit-schaftsdienst behandelt. Davon profitieren vor allem die Notfall ambulanzen der Kran-kenhäuser.

16 %Großartiges Ergebnis!

Um 2,3 % konnte die Zahl der Patienten mit Mehrfachinanspruchnahme in der ambulan-ten Notfallversorgung verringert werden. Das zeigt: Die Maßnahmen bei der Steuerung der Patienten zur Weiterbehandlung in der Ver-tragsarztpraxis wirken.

2,3 %Mehrfachinanspruchnahme

rückläufig!

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AUF DEN PUNKT NR. 6 / DEZ 2019 33

QUALITÄT

„Die Unterstützung der KVH hat vieles vereinfacht“

Mit dem neuen kostenfreien Service „QM als Praxisprojekt mit QEP®“ unterstützt die KVH Mitglieder bei der Umsetzung der Anforderungen im Qualitätsmanage­ment (QM). Eine der Pilot praxen des neuen Angebots ist die gynäkologische Be­rufsausübungsgemeinschaft (BAG) Dres. Horchler/Gruner, die im Gespräch mit Auf den PUNKT. von ihren Eindrücken berichtet.

Sie haben das neue Serviceange-bot der KVH „QM als Praxispro-jekt mit QEP®“ in Anspruch ge-nommen. Haben Sie bereits vor dem Projekt mit einem QM-Sys-tem gearbeitet?Horchler: Mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Einführung ei-nes einrichtungsinternen Qualitäts-management­Systems haben wir entschieden, mit dem System DIN EN ISO 9001 zu arbeiten. Wir wur-den durch einen externen Anbieter bei der Einführung und Umsetzung des Systems unterstützt. Von Seiten der Praxis und mit Hilfe des externen Anbieters wurde das System konti-nuierlich gepflegt. Nachdem die Un-terstützung des externen Anbieters jedoch eingestellt wurde, war es für uns sehr mühsam, mit dem System weiterzuarbeiten. Wir hatten kei-nen direkten Ansprechpartner mehr und konnten das Portal, in welchem die notwendigen Dokumente hinterlegt waren, nicht mehr in Anspruch nehmen. So kam es dazu, dass wir längere Zeit nicht mehr am System arbeiten konnten und es sozusagen stilllag. Da uns jedoch bewusst war, dass ein Qualitätsmanagement­System kontinuierlich weiterentwickelt werden muss, hatten wir uns auf die Suche nach einem neuen System gemacht.

Gruner: Darüber hinaus ist das QM­System DIN EN ISO 9001 in der Automobil­ und Luftfahrtindustrie weit verbreitet, welches sich in vielen Formulierungen der Dokumente widergespiegelt hat. Das Arbeiten mit dieser Industrienorm war für uns sehr abstrakt, da wir unsere Praxisabläufe in den Beschreibungen nicht wiederfinden konnten.

QM

v. r.: Dr. Edith Marianne Gruner, Mitarbeiterin Melanie Eisenhofer und Dr. Thomas Karl Horchler erläutern die Unterlagen.

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QUALITÄT

Dr. Thomas Karl Horchler • Zulassung in Offenbach, Praxis mit vollem Versorgungsauftrag seit 1993• Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe• Medizinstudium an der Goethe Universität Frankfurt am Main

Dr. Edith Marianne Gruner • seit 2001: Zulassung in Offenbach, Praxis mit vollem Versorgungsauftrag • 1996 – 2001: Stationär in der Gynäkologie und Geburtshilfe im Ketteler Krankenhaus

in Offenbach tätig • 1990 – 1996: Stationär in der Anästhesie und Intensivmedizin im Ketteler Krankenhaus

in Offenbach tätig • Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe• Medizinstudium an der Goethe Universität Frankfurt am Main

Melanie Eisenhofer• zurzeit in der Funktion der Qualitätsmanagement-Beauftragten tätig• seit 2005: Angestellt in der Berufsausübungsgemeinschaft Dres. Horchler/Gruner • Ausbildung als medizinische Fachangestellte in der gynäkologischen BAG Dres. Horchler/Gruner

im Jahre 2001

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erEisenhofer: Dazu kam noch, dass das System eine Vielzahl an Dokumenten beinhaltete, deren Pflege sich als sehr zeitintensiv herausstellte.

Wie sind Sie auf das Serviceangebot der KVH zur Einführung von QEP® in den Praxen auf-merksam geworden?Horchler: Wir hatten das Serviceprojekt in Auf den PUNKT. wahrgenommen. Daraufhin haben wir tele-fonischen Kontakt zum Team Qualitäts­ und Veran-staltungsmanagement aufgenommen und einen Be-ratungstermin vereinbart.

Was war der ausschlaggebende Grund, dieses Projekt mit Unterstützung der KVH in Ihrer Pra-xis durchzuführen?Horchler: Einen Ansprechpartner zu haben, der uns stets bei der Umsetzung unterstützt. Wir empfanden es als sehr positiv, dass die QM­Berater in unserer BAG waren und uns im Rahmen der Überleitung vom al-ten zum neuen QM­System QEP® geholfen haben. Die KVH stellt für uns Praxen eine übergeordnete Instituti-on dar. Sie nimmt eine lenkende Funktion ein und bei Erfordernis erfolgt eine Sanktion. Oft bleibt die KVH sehr anonym, so dass sie für uns eher etwas Abstrak-tes darstellt. Weiterhin ist es positiv, dass wir sehen, dass dort nette Menschen arbeiten, die nicht nur ei-ner Kontrollfunktion nachgehen, sondern die gewillt

sind, uns hier draußen bei unserer täglichen Arbeit zu unterstützen. Es war sehr schön zu sehen, dass die QM­Berater uns produktiv in unserem täglichen Han-deln zur Seite gestanden haben.

Haben Sie das Gefühl, dass die Einführung von QEP® positive Effekte auf Ihre Praxis hat?Horchler: Ja, weil wir viele Abläufe wieder in eine aktuelle Struktur gebracht haben, die uns als Pra-xis Sicherheit bietet. Unser Qualitätsmanagement-system dient uns als Nachschlagewerk, welches alle Praxisabläufe umfasst. Darüber hinaus beinhaltet es eine einheitliche Vorgehensweise aller Abläufe, die durch unser gesamtes Praxisteam gleichermaßen durchgeführt werden sollen. Dies umfasst Abläu-fe von der Patientenannahme bis zur Patientenlen-kung, aber auch andere Themen wie das Labor. Eine Besonderheit bei der Einführung von QEP® stellte die Überarbeitung des Hygieneplans dar. Dieser wur-de bei der Überleitung auf den aktuellen Stand ge-bracht, so dass alle Prozesse wieder standardisiert ablaufen können. Für eine zukünftige Begehung fühlen wir uns nun gut gerüstet.

Denken Sie, dass die Einführung in Zusam-menarbeit mit den QM-Beratern der KVH eine Hilfe war? Wie viel Aufwand war es tat-sächlich?

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QUALITÄT

Gruner: Es wäre ohne die Unterstützung in der Form nicht möglich gewesen. Wenn Sie auf einen Berggip-fel gehen, fühlen Sie sich auch wohler, wenn Sie einen Bergführer an Ihrer Seite haben. Die KVH war gewis-sermaßen unser Bergführer. Laufen mussten wir na-türlich selber, aber es war eine gute Unterstützung, dass die QM­Berater Etappenziele definiert haben, die wir stückweise erarbeitet haben. Eine große Unter-stützung war auch, dass wir uns mit allen Fragen an die KVH wenden konnten.

Eisenhofer: Ohne das Serviceangebot hätten wir für die Überleitung vermutlich deutlich länger gebraucht. Die Etappenziele haben es viel einfacher gemacht.

Horchler: Es war eine sehr kommunikative Zeit für uns, jedoch mit sehr viel Arbeit verbunden. Ohne Frau Eisenhofer hätten wir dies nicht geschafft. Sie hat ei-nen Großteil der Dokumentation übernommen. Was dazu geführt hat, dass sie aus dem normalen Praxi-salltag ausgenommen war und die Überleitung von QEP® vorangetrieben hat. Die anderen Mitarbeiterin-nen haben die restliche Arbeit aufgefangen. Wir wa-ren sehr dankbar, dass Frau Eisenhofer die Initiative ergriffen hat. Wir als Praxisinhaber haben am Wo-chenende die Kapitel durchgearbeitet, zum Teil hand-schriftlich oder digital Anmerkungen festgehalten, die anschließend von Frau Eisenhofer digital finalisiert wurden.

Welcher Personengruppe würden Sie das Ser-viceangebot empfehlen? Und warum?Horchler: Ich würde Kollegen, die sich neu nieder-lassen oder eine Praxis übernehmen, sowie Praxen, die noch kein handlungsfähiges oder funktionieren- des QM­System haben, das Serviceangebot uneinge-

schränkt empfehlen. Ich denke, dass der Einstieg in das Qualitätsmanagement mit Hilfe des Servicepro-jekts in Kombination mit QEP® am leichtesten fällt, weil es vorstrukturiert und auf Praxen zugeschnitten ist. Gleichzeitig erhalten Praxen einen Leitfaden und einen persönlichen Ansprechpartner. n

Die Fragen stellten Janna Maria Rambow und Ekaterini Berg

Weitere Informationen unter: www.kvhessen.de/qualitaetsmanagement/qep/

KONTAKT

Haben auch Sie Interesse, QEP® mit Unterstützung als Praxisprojekt einzuführen? Dann nehmen Sie Kontakt mit den QM­Beratern auf.

Das Team Qualitäts­ und Veranstaltungsmanage-ment hilft Ihnen gerne weiter.

T. 069 24741-7551F. 069 24741-68841E. [email protected]

Info

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xProjektablauf

Die Einführung eines einrichtungsinternen QM-Systems gestaltet sich für Praxen häufig schwer, da die Anforderungen sehr abstrakt wirken oder die Zeit fehlt. Aus diesen Grün-den bietet die KVH mit ihrem neuen Service-projekt konkrete Unterstützung an.

Das Projekt gestaltet sich wie folgt: Die QM-Berater stehen Praxen an fünf Berater-tagen in einem Zeitraum von ungefähr sechs Monaten zur Seite und etablieren mit diesen gemeinsam das QM-System QEP® in der Pra-xis. Die Beratertage finden vor Ort in der Pra-xis statt, um gemeinsam den bestmöglichen Erfolg zu erzielen.

Im Rahmen einer individuellen QM-Beratung kam der Kontakt zur Praxis Dres. Horchler/Gruner zustande, die sich im Anschluss an die Beratung als Pilotpraxis zur Verfügung ge-stellt hat. Seit 2001 sind die beiden erfahre-nen Fachärzte für Frauenheilkunde und Ge-burtshilfe gemeinschaftlich in einer BAG in Offenbach tätig. Das Besondere der Praxis ist, dass diese schon ein hohes QM-Wissen besitzt. Die Praxis hat schon früh mit einem QM-System gearbeitet und dieses kontinuier-lich weiterentwickelt.

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PRAXISTIPPS

Kann ich die Psychotherapie auch als Video-sprechstunde erbringen?

Ja, ärztliche und psychologische Psychotherapeu-ten können bestimmte Leistungen der Richtlini-en­Psychotherapie seit dem 1. Oktober 2019 über Videosprechstunde durchführen und abrechnen, für die das psychotherapeutische Berufsrecht und die Psychotherapie­Vereinbarung keinen persönli-chen Arzt­Patienten­Kontakt vorgeben. Eine Über-sicht der Leistungen finden Sie auf der Website der KVH: www.kvhessen.de/abrechnung-ebm/ videosprechstunde

Bitte beachten Sie, dass die Videosprechstunde nur mit einem zertifizierten Videodienstanbieter durch-geführt und abgerechnet werden darf.

Welchen OPS-Kode gebe ich als HNO-Arzt bei der Tonsillotomie an?

Bei der Teilentfernung vergrößerter Mandeln (Ton-sillotomie) geben Sie bitte den OPS­Kode 5­281.5 „Tonsillektomie (ohne Adenotomie): Partiell, tran-soral“ an. Sie rechnen die Tonsillotomie ambulant mit der GOP 31232 und belegärztlich mit der GOP 36232 ab. Für die postoperative Überwachung kön-nen Sie die GOP 31504 beziehungsweise 36504 ab-rechnen.

Ab wie vielen Mitarbeitern benötigt die Praxis einen Datenschutzbeauftragten?

Arztpraxen haben ab einer Anzahl von 20 Mitarbei-tern einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Bislang war ein Datenschutzbeauftragter verpflich-tend, wenn mindestens zehn Mitarbeiter ständig personenbezogene Daten verarbeiten. Die Ände-rungen sind in der seit Mai 2018 geltenden Daten-schutz­Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union geregelt.

Ab wann habe ich Anspruch auf die EHV?

Die Teilnahme an der EHV beginnt ohne Antrag für den Vertragsarzt ab dem Ersten des Monats, der auf die Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Vollendung des 67. Lebensjahrs (Regelaltersgrenze) folgt.

Ein abweichendes Regeleintrittsalter gilt bei Perso-nen, die vor dem 1. Januar 1961 geboren sind.

Die genauen Regelungen können Sie in den GEHV (Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung) auf un-serer Homepage unter dem Link www. kvhessen.de/ recht-vertrag/alphabet/E/ einsehen.

Wie war das?

In unserer Rubrik „Wie war das?“ beantworten wir häufig gestellte Fragen rund um Ihren Praxisalltag. Bei allen weiteren Fragen ist die info.line Ihr direkter Draht zur KVH: 069 24741­7777 (Montag bis Freitag von 7 bis 17 Uhr).

Antworten!

Fragen?

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AUF DEN PUNKT NR. 6 / DEZ 2019 37

PRAXISTIPPS

Wie kann ich das Muster 80/81 beziehen?

Gar nicht. Die Muster 80 und 81 sind nicht mehr bezugsfähig. Hintergrund ist eine Formularänderung vom 1. Juli 2017. Seitdem entfällt das Muster 80 und das Muster 81 wurde durch das neue Formular „Pa-tientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ für die Behandlung von Patienten, die im Ausland krankenversichert sind, ersetzt. Dieses neue Formu-lar steht seit der Änderung direkt im Praxisverwal-tungssystem zur Verfügung. Es ist in 13 Sprachen verfügbar und wird für Patienten in der gewünsch-ten Sprachfassung ausgedruckt.

Auf unserer Homepage finden Sie weitere Informa-tionen:www.kvhessen.de/abrechnung-ebm/ krankenversicherung-ausland

Muss ich auf Anforderung eines Krankenhau-ses eine Einweisung ausstellen?

Nein. Der Vertragsarzt stellt nach eigenem Ermessen den Bedarf einer stationären Behandlung fest. Eine Feststellung im Nachhinein ist nach den Regelungen im SGB V weder vorgesehen noch zulässig. n

HABEN SIE WEITERE FRAGEN?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer info.line sind montags bis freitags von 7 bis 17 Uhr für Sie erreichbar.

T. 069 24741-7777E. [email protected]

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VERANSTALTUNGEN

Anmeldung und Informationen zu unseren Veranstaltungen: www.kvhessen.de/veranstaltungsbuchungwww.kvhessen.de/fortbildung

Fortbildungsveranstaltungen

und Termine

Treffpunkt

Verordnungsbereiche der GKV in der Praxis

Was kann und darf ich zulasten der GKV ver-ordnen?

Sie sind verantwortlich für die verschiedensten Leistun-gen der GKV, die per Verordnung ausgestellt werden.

Sie erfahren• was bei der Verordnung von Hilfsmitteln wichtig ist• alles Wissenswerte zu:

• Verbandsmaterialien• Häuslicher Krankenpflege• Krankentransporten• Ernährungslösungen• AU­Bescheinigungen• Impfungen

• welche anderen Leistungen durch Verordnungen zulasten der GKV veranlasst oder eben nicht veran-lasst werden dürfen

Zielgruppe: Ärzte, Mitarbeiter

Referenten: Berater des Teams Arznei­, Heil­ und Hilfsmittel der KVH

Fortbildungspunkte: 4

Termine:Mi., 15.01.20, Kurs 2650, KVH Frankfurt Mi., 29.04.20, Kurs 2742, KVH FrankfurtMi., 19.08.20, Kurs 2777, Espenau bei Kassel Mi., 02.12.20, Kurs 2889, KVH Frankfurt

jeweils 15.00 bis 18.00 Uhr

Arzneimittelverordnungen in der Praxis

Das Leistungsrecht bei den Verordnungen von Arzneimitteln ändert sich ständig. Deswegen informieren wir Sie über den neuesten Stand der Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Häufig gestellte Fragen zur Arzneimittelverordnung und zum Sprechstundenbedarf werden beantwortet.

Sie erfahren mehr über• Prüfverfahren• Arzneimittelrichtlinien• Einzelregressanträge• Wirtschaftlichkeitsziele• Praxisbesonderheiten• Sprechstundenbedarf

Zielgruppe: Ärzte, Mitarbeiter

Referenten: Berater des Teams Arznei­, Heil­ und Hilfsmittel der KVH

Fortbildungspunkte: 4

Termine:Mi., 05.02.20, Kurs 2664, KVH Frankfurt Mi., 27.05.20, Kurs 2757, KVH Frankfurt Mi., 16.09.20, Kurs 2809, KVH Frankfurt Mi., 18.11.20, Kurs 2866, Espenau bei Kassel

jeweils 15.00 bis 18.00 Uhr

· kostenfrei · · kostenfrei ·

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IMPRESSUM

Herausgeber (V. i. S. d. P.)Kassenärztliche Vereinigung Hessen, vertreten durch den Vorstand

RedaktionKarl Matthias Roth und Laura Li Stahr

Kontakt zur RedaktionKassenärztliche Vereinigung HessenRedaktion Auf den PUNKT.Europa­Allee 9060486 Frankfurt am MainT. 069 24741­6978F. 069 24741­68978E. [email protected]

GrafikKatja Friehe (Media Cologne Kommunikationsmedien GmbH)Judith Scherer (KV Hessen)

DruckMedia Cologne Kommunikationsmedien GmbH

BildnachweisBerg, Rambow: S. 33; Gehrke: S. 24; Carolina Ramirez: S. 3, 15, 16, 17;Roth: S. 4; Scherer: S. 10, 11, 13, 14; Täubner: S. 32; Wolf: S. 15

AdobeStock:Cover: weyo; S. 6: momius; S. 8­9: domoskanonos; S. 28: MQ­Illustrations

Fotolia:S. 27: vege

NachdruckDer Inhalt dieser Zeitschrift ist urheberrechtlich geschützt. Nachdruck oder Kopie sowie die Vervielfältigung auf Datenträger dürfen, auch auszugs-weise, nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber erfolgen. Eine Weitervermarktung von Inhalten ist untersagt.

ZuschriftenDie Redaktion behält sich die Veröffentlichung und Kürzung von Zuschriften vor.

HaftungsausschlussTrotz sorgfältiger Recherche bei der Erstellung dieser Broschüre kann für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden. Haftungsansprüche sind ausgeschlossen. Mit Autorennamen gekennzeichnete Beiträge spiegeln ebenso wie Leserbriefe nicht unbedingt die Meinung des Herausgebers oder der Redaktion wider.

BezugspreisAuf den PUNKT. erhalten alle hessischen Vertragsärzte und ­psychothera-peuten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft. Der Bezugspreis ist mit der Verwaltungskostenumlage abgegolten.

Haftungsbeschränkung für weiterführende LinksDiese Zeitschrift enthält sog. „weiterführende Links“ (Verweise auf Websei-ten Dritter), auf deren Inhalt wir keinen Einfluss haben und für die wir deshalb keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte und Richtigkeit der Informationen ist der jeweilige Informationsanbieter verantwortlich. Die abgedruckten Links wurden zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeit-punkt des Redaktionsschlusses nicht erkennbar.

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Montag bis Freitag: 7.00 bis 17.00 Uhr

BERATUNG VOR ORTBeratungsCenter Frankfurt: T. 069 24741­7600 F. 069 24741­68829 E. beratung­[email protected]

BeratungsCenter Darmstadt: T. 06151 158­500 F. 06151 158­488 E. beratung­[email protected]

BeratungsCenter Wiesbaden: T. 0611 7100­220 F. 0611 7100­284 E. beratung­[email protected]

BeratungsCenter Gießen: T. 0641 4009­314 F. 0641 4009­219 E. beratung­[email protected]

BeratungsCenter Kassel: T. 0561 7008­250 F. 0561 7008­4222 E. beratung­[email protected]

ABRECHNUNGSVORBEREITUNG AV­Help E. av­[email protected]

ONLINE-PORTALInternetdienste/SafeNet* E. [email protected]

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ARZNEI-, HEIL- UND HILFSMITTELBERATUNGTeam Arznei­, T. 069 24741­7333 Heil­ und Hilfsmittel F. 069 24741­68835 E. [email protected] Verordnungen H. www.kvhaktuell.de

KOORDINIERUNGSSTELLEKoordinierungsstelle T. 069 24741­7227Weiterbildung Allgemeinmedizin F. 069 24741­68845 E. [email protected]

QUALITÄTS- UND VERANSTALTUNGSMANAGEMENTQualitätsmanagement T. 069 24741­7551 F. 069 24741­68841 E. qm­[email protected]

Veranstaltungsmanagement T. 069 24741­7550 F. 069 24741­68842 E. [email protected]

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erscheint wieder Ende Februar.

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