Weiterbildungsordnung Für Ärzte

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Weiterbildungsordnung - Stand: 01.01.2012 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wiedergabe der Weiterbildungsordnung wird eine Haftung nicht übernommen. Maßgebend ist allein der im Hessischen Ärzteblatt abgedruckte Text. 1 Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen vom 15. August 2005 (HÄBl. Sonderheft 10/2005, S. 1-73), geändert am 10. Mai 2006 (HÄBl. 6/2006, S. 457), am 10. April 2007 (HÄBl. 5/2007, S. 330-331), am 5. Dezember 2007 (HÄBl. 1/2008, S. 49), am 6. Mai 2008 (HÄBl. 6/2008, S. 404-407), am 1. Dezember 2008 (HÄBl. 1/2009, S. 75-76), am 6. Mai 2009 (HÄBl. 6/2009, S. 423), am 5. Mai 2010 (HÄBl. 6/2010, S. 391), am 8. Dezember 2010 (HÄBl. 1/2011, S-55-57) und am 25. Mai 2011 (HÄBl. 7/2011, S. 440- 448), zuletzt geändert am 7. Dezember 2011 (HÄBl. 1/2012, S. 62) Inhaltsverzeichnis Abschnitt A: Paragraphenteil Begriffserläuterungen Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C Abschnitt B: Gebiete, Facharzt- und Schwerpunkt- kompetenzen 1. Gebiet Allgemeinmedizin 2. Gebiet Anästhesiologie 3. Gebiet Anatomie 4. Gebiet Arbeitsmedizin 5. Gebiet Augenheilkunde 6. Gebiet Biochemie 7. Gebiet Chirurgie 7.1 FA Allgemeine Chirurgie 7.2 FA Gefäßchirurgie 7.3 FA Herzchirurgie 7.4 FA Kinderchirurgie 7.5 FA Orthopädie und Unfallchirurgie 7.6 FA Plastische und Ästhetische Chirurgie 7.7 FA Thoraxchirurgie 7.8 FA Viszeralchirurgie 8. Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin SP Gynäkologische Onkologie SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin 9. Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 9.1 FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 9.2 FA Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen 10. Gebiet Haut- und Geschlechts- krankheiten 11. Gebiet Humangenetik 12. Gebiet Hygiene und Umweltmedizin 13. Gebiet Innere Medizin 13.1 FA Innere Medizin 13.2 FA Innere Medizin und Angiologie 13.3 FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie 13.4 FA Innere Medizin und Gastroenterologie 13.5 FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie 13.6 FA Innere Medizin und Kardiologie 13.7 FA Innere Medizin und Nephrologie 13.8 FA Innere Medizin und Pneumologie 13.9 FA Innere Medizin und Rheumatologie 14. Gebiet Kinder- und Jugendmedizin SP Kinder-Hämatologie und -Onkologie SP Kinder-Kardiologie SP Neonatologie SP Neuropädiatrie 15. Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 16. Gebiet Laboratoriumsmedizin 17. Gebiet Mikrobiologie, Virologie und In- fektionsepidemiologie 18. Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 19. Gebiet Neurochirurgie 20. Gebiet Neurologie 21. Gebiet Nuklearmedizin 22. Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen 23. Gebiet Pathologie 23.1 FA Neuropathologie 23.2 FA Pathologie 24. Gebiet Pharmakologie 24.1 FA Klinische Pharmakologie 24.2 FA Pharmakologie und Toxikologie 25. Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin 26. Gebiet Physiologie 27. Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie SP Forensische Psychiatrie 28. Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 29. Gebiet Radiologie SP Kinderradiologie SP Neuroradiologie 30. Gebiet Rechtsmedizin 31. Gebiet Strahlentherapie 32. Gebiet Transfusionsmedizin 33. Gebiet Urologie

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Weiterbildungsordnung Für Ärzte

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  • Weiterbildungsordnung - Stand: 01.01.2012

    Fr die Richtigkeit und Vollstndigkeit der Wiedergabe der Weiterbildungsordnung wird eine Haftung nicht bernommen. Magebend ist allein der im Hessischen rzteblatt abgedruckte Text.

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    Weiterbildungsordnung fr rztinnen und rzte in Hessen

    vom 15. August 2005 (HBl. Sonderheft 10/2005, S. 1-73), gendert am 10. Mai 2006 (HBl. 6/2006, S. 457), am 10. April 2007 (HBl. 5/2007, S. 330-331),

    am 5. Dezember 2007 (HBl. 1/2008, S. 49), am 6. Mai 2008 (HBl. 6/2008, S. 404-407), am 1. Dezember 2008 (HBl. 1/2009, S. 75-76), am 6. Mai 2009 (HBl. 6/2009, S. 423), am 5. Mai 2010 (HBl. 6/2010, S. 391), am 8. Dezember 2010 (HBl. 1/2011, S-55-57)

    und am 25. Mai 2011 (HBl. 7/2011, S. 440- 448), zuletzt gendert am 7. Dezember 2011 (HBl. 1/2012, S. 62)

    Inhaltsverzeichnis Abschnitt A: Paragraphenteil Begriffserluterungen Allgemeine Bestimmungen fr die Abschnitte B und C Abschnitt B: Gebiete, Facharzt- und Schwerpunkt-

    kompetenzen

    1. Gebiet Allgemeinmedizin 2. Gebiet Ansthesiologie 3. Gebiet Anatomie 4. Gebiet Arbeitsmedizin 5. Gebiet Augenheilkunde 6. Gebiet Biochemie 7. Gebiet Chirurgie 7.1 FA Allgemeine Chirurgie 7.2 FA Gefchirurgie 7.3 FA Herzchirurgie 7.4 FA Kinderchirurgie 7.5 FA Orthopdie und Unfallchirurgie 7.6 FA Plastische und sthetische Chirurgie 7.7 FA Thoraxchirurgie 7.8 FA Viszeralchirurgie 8. Gebiet Frauenheilkunde und

    Geburtshilfe SP Gynkologische Endokrinologie und

    Reproduktionsmedizin SP Gynkologische Onkologie SP Spezielle Geburtshilfe und

    Perinatalmedizin 9. Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 9.1 FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 9.2 FA Sprach-, Stimm- und kindliche

    Hrstrungen 10. Gebiet Haut- und Geschlechts-

    krankheiten 11. Gebiet Humangenetik 12. Gebiet Hygiene und Umweltmedizin 13. Gebiet Innere Medizin 13.1 FA Innere Medizin 13.2 FA Innere Medizin und Angiologie 13.3 FA Innere Medizin und Endokrinologie

    und Diabetologie

    13.4 FA Innere Medizin und Gastroenterologie

    13.5 FA Innere Medizin und Hmatologie und Onkologie

    13.6 FA Innere Medizin und Kardiologie 13.7 FA Innere Medizin und Nephrologie 13.8 FA Innere Medizin und Pneumologie 13.9 FA Innere Medizin und Rheumatologie 14. Gebiet Kinder- und Jugendmedizin

    SP Kinder-Hmatologie und -Onkologie SP Kinder-Kardiologie SP Neonatologie SP Neuropdiatrie

    15. Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

    16. Gebiet Laboratoriumsmedizin 17. Gebiet Mikrobiologie, Virologie und In-

    fektionsepidemiologie 18. Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 19. Gebiet Neurochirurgie 20. Gebiet Neurologie 21. Gebiet Nuklearmedizin 22. Gebiet ffentliches Gesundheitswesen 23. Gebiet Pathologie 23.1 FA Neuropathologie 23.2 FA Pathologie 24. Gebiet Pharmakologie 24.1 FA Klinische Pharmakologie 24.2 FA Pharmakologie und Toxikologie 25. Gebiet Physikalische und Rehabilitative

    Medizin 26. Gebiet Physiologie 27. Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie

    SP Forensische Psychiatrie 28. Gebiet Psychosomatische Medizin und

    Psychotherapie 29. Gebiet Radiologie

    SP Kinderradiologie SP Neuroradiologie

    30. Gebiet Rechtsmedizin 31. Gebiet Strahlentherapie 32. Gebiet Transfusionsmedizin 33. Gebiet Urologie

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    Abschnitt C: Zusatz-Weiterbildungen rztliches Qualittsmanagement Akupunktur Allergologie Andrologie Dermatohistologie Diabetologie Flugmedizin Geriatrie Gynkologische Exfoliativ-Zytologie Hmostaseologie Handchirurgie Homopathie Infektiologie Intensivmedizin Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie Kinder-Gastroenterologie Kinder-Nephrologie Kinder-Orthopdie Kinder-Pneumologie Kinder-Rheumatologie Krankenhaushygiene Labordiagnostik - fachgebunden - Magnetresonanztomographie - fachgebunden - Manuelle Medizin / Chirotherapie Medikamentse Tumortherapie Medizinische Informatik Naturheilverfahren Notfallmedizin

    Orthopdische Rheumatologie Palliativmedizin Phlebologie Physikalische Therapie und Balneologie Plastische Operationen Proktologie Psychoanalyse Psychotherapie - fachgebunden - Rehabilitationswesen Rntgendiagnostik - fachgebunden - Schlafmedizin Sozialmedizin Spezielle Orthopdische Chirurgie Spezielle Schmerztherapie Spezielle Unfallchirurgie Sportmedizin Suchtmedizinische Grundversorgung Tropenmedizin Abschnitt D: In-Kraft-Treten

    rztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen rztlicher Fhigkeiten und Fertigkeiten nach abgeschlossener rzt-licher Ausbildung und Erteilung der Erlaubnis zur Aus-bung der rztlichen Ttigkeit. Kennzeichnend fr die Wie-terbildung ist die praktische Anwendung rztlicher Kennt-nisse in der ambulanten, stationren und rehabilitativen Versorgung der Patienten.

    Die Weiterbildung erfolgt in strukturierter Form, um in Gebieten die Qualifikation als Facharzt, darauf aufbauend eine Spezialisierung in Schwerpunkten oder in einer Zu-satz-Weiterbildung zu erhalten. Die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und Weiterbil-dungszeiten sind Mindestanforderungen. Die Weiterbil-dungszeiten verlngern sich individuell, wenn Weiterbil-dungsinhalte in der Mindestzeit nicht erlernt werden kn-nen.

    Die Weiterbildung wird in angemessen vergteter haupt-beruflicher Ausbung der rztlichen Ttigkeit an zugelas-senen Weiterbildungssttten durchgefhrt. Sie erfolgt un-ter Anleitung befugter rzte in praktischer Ttigkeit und theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen.

    Der Abschluss der zu dokumentierenden Weiterbildung wird auf Grund der von den Weiterbildungsbefugten er-stellten Zeugnisse und einer Prfung beurteilt. Der erfolg-reiche Abschluss der Weiterbildung wird durch eine Aner-kennungsurkunde besttigt. Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis fr er-worbene Kompetenz. Sie dient der Qualittssicherung der Patientenversorgung und der Brgerorientierung.

    Im nachstehenden Text wird die Berufsbezeichnung "Arzt" ("rzte") einheitlich und neutral fr rztinnen und rzte verwendet.

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    Fr die Richtigkeit und Vollstndigkeit der Wiedergabe der Weiterbildungsordnung wird eine Haftung nicht bernommen. Magebend ist allein der im Hessischen rzteblatt abgedruckte Text.

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    Abschnitt A

    Paragraphenteil

    1 Ziel

    Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb festgeleg-ter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere rztliche Kom-petenzen zu erlangen. Die Weiterbildung dient der Siche-rung der Qualitt rztlicher Berufsausbung.

    2 Struktur

    (1) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung fhrt

    zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet,

    zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt ei-nes Gebietes oder

    zur Zusatzbezeichnung.

    (2) Ein Gebiet wird als ein definierter Teil in einer Fach-richtung der Medizin beschrieben. Die Gebietsdefini-tion bestimmt die Grenzen fr die Ausbung der fach-rztlichen Ttigkeit. Wer innerhalb eines Gebietes die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prfung die dafr erforderliche Facharztkompe-tenz nachgewiesen hat, erhlt eine Facharzt-bezeich-nung. Die in der Facharztkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschrnken nicht die Ausbung der fachrztlichen Ttigkeiten im Gebiet.

    (3) Ein Schwerpunkt wird durch eine auf der Facharzt-weiterbildung aufbauenden Spezialisierung im Gebiet beschrieben. Wer die innerhalb eines Schwerpunktes vorgeschrie-benen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prfung die dafr erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhlt eine Schwer-punktbezeichnung. Die in der Schwerpunktkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschrnken nicht die Ausbung der fachrztlichen Ttigkeiten im Gebiet.

    (4) Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet die Speziali-sierung in Weiterbildungsinhalten, die zustzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist. Wer in der Zusatz-Weiterbildung die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalten und -zeiten abgeleistet und die dafr erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhlt nach berprfung eine Zusatzbezeichnung. Sind Weiterbildungszeiten gefordert, mssen diese zu-stzlich zu den festgelegten Voraussetzungen zum Er-werb der Bezeichnung abgeleistet werden, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist. Die Gebietsgrenzen fachrztlicher Ttigkeiten werden durch Zusatz-Weiterbildungen nicht erweitert.

    (5) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung, der nach Erfllung der vorgeschriebenen Weiterbildungsin-halte und -zeiten durch eine bestandene Prfung ge-m 12 - 16 nachgewiesen wird, besttigt die fach-liche Kompetenz.

    (6) Die Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktbezeich-nungen sind in Abschnitt B, die Zusatzbezeichnungen in Abschnitt C aufgefhrt.

    2a Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Weiterbildungsordnung werden folgende Begriffe definiert:

    (1) Kompetenz stellt die Teilmenge der Inhalte eines Ge-bietes dar, die Gegenstand der Weiterbildung zum Er-werb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiter-bildung sind und durch Prfung nachgewiesen werden.

    (2) Die Basisweiterbildung umfasst definierte gemeinsame Inhalte von verschiedenen Facharztweiterbildungen in-nerhalb eines Gebietes, welche zu Beginn einer Fach-arztweiterbildung vermittelt werden sollen.

    (3) Fallseminar ist eine Weiterbildungsmanahme mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzel-nen Teilnehmers, wobei unter Anleitung eines Weiter-bildungsbefugten anhand von vorgestellten Fallbeispie-len und deren Errterung Kenntnisse und Fhigkeiten sowie das dazugehrige Grundlagenwissen erweitert und gefestigt werden.

    (4) Der stationre Bereich umfasst Einrichtungen, in de-nen Patienten aufgenommen und/oder Tag und Nacht durchgngig rztlich betreut werden; hierzu gehren insbesondere Krankenhausabteilungen, Rehabilitati-onskliniken und Belegabteilungen, sowie medizinische Abteilungen, die einer Klinik angeschlossen sind.

    (5) Zum ambulanten Bereich gehren insbesondere rztli-che Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poli-klinische Ambulanzen und Medizinische Versorgungs-zentren.

    (6) Unter Notfallaufnahme wird die Funktionseinheit eines Akutkrankenhauses verstanden, in welcher Patienten zur Erkennung bedrohlicher Krankheitszustnde einer Erstuntersuchung bzw. Erstbehandlung unterzogen werden, um Notwendigkeit und Art der weiteren medi-zinischen Versorgung festzustellen.

    (7) Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten Allgemeinmedizin, Ansthesiologie, Augenheil-kunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechts-krankheiten, Humangenetik, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Physikalische und Rehabi-litative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psy-chosomatische Medizin und Psychotherapie, Strahlen-therapie, Urologie.

    (8) Abzuleistende Weiterbildungszeiten sind Weiterbil-dungszeiten, die unter Anleitung eines Arztes zu ab-solvieren sind, der in der angestrebten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz-Weiterbildung zur Weiter-bildung befugt ist.

    (9) Anrechnungsfhige Weiterbildungszeiten sind Weiter-bildungszeiten, die unter Anleitung eines zur Weiterbil-dung befugten Arztes absolviert werden.

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    3 Fhren von Bezeichnungen

    (1) Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen drfen nach Magabe dieser Weiterbildungsordnung unter Beachtung der Regeln der Berufsordnung gefhrt werden.

    (2) Schwerpunktbezeichnungen drfen nur zusammen mit der zugehrigen Facharztbezeichnung gefhrt werden.

    (3) Zusatzbezeichnungen drfen nur zusammen mit der Bezeichnung Arzt, Praktischer Arzt oder einer Facharztbezeichnung gefhrt werden. Zusatzbezeich-nungen, die bestimmten Gebieten zugeordnet sind, drfen nur zusammen mit den zugeordneten Facharzt-bezeichnungen gefhrt werden. Ist eine Zusatz-Weiterbildung integraler Bestandteil ei-ner Facharztweiterbildung, so hat der Kammerangeh-rige, der eine solche Facharztbezeichnung fhrt, das Recht zum Fhren dieser Zusatzbezeichnung.

    (4) rzte, die die Anerkennung zum Fhren von mehreren Gebietsbezeichnungen erhalten haben, drfen grund-stzlich nur eine Gebietsbezeichnung fhren. Auf An-trag kann die Landesrztekammer das Fhren einer weiteren Gebietsbezeichnung gestatten.

    (5) Bezeichnungen und Nachweise gem Abs. 1, die von einer anderen deutschen rztekammer verliehen wor-den sind, drfen in der anerkannten Form im Gel-tungsbereich dieser Weiterbildungsordnung gefhrt werden.

    (6) Fr die gem 18, 18a und 19 erworbenen Be-zeichnungen gelten die Abstze 1 bis 5 entsprechend.

    4 Art, Inhalt und Dauer

    (1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der rztlichen Approbation oder der Erteilung der Erlaubnis zur Aus-bung des rztlichen Berufes gem Bundesrzteord-nung begonnen werden. Der Abschluss in der Fach-arztweiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch das zahnrztliche Staatsexamen voraus. Zahn-rztliche Ttigkeiten unter Leitung eines zur Weiterbil-dung im Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Er-mchtigten werden mit bis zu zwei Jahren auf diese Facharzt-Weiterbildung angerechnet. Die Weiterbil-dung erfolgt im Rahmen angemessen vergteter rztli-cher Berufsttigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter rzte oder durch Unterweisung in anerkann-ten Weiterbildungskursen.

    (2) Ttigkeitsabschnitte, die als Arzt im Praktikum abge-leistet werden und den Anforderungen dieser Weiter-bildungsordnung gengen, werden auf die Weiter-bildung angerechnet.

    (3) Die Weiterbildung muss grndlich und umfassend sein. Sie beinhaltet insbesondere die Vertiefung der Kennt-nisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhtung, Erkennung, Behandlung, Rehabilitation und Begutach-tung von Krankheiten, Krperschden und Leiden ein-schlielich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.

    (4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung. Die festgelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungs-inhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiter-bildungsabschnitte unter sechs Monaten knnen grundstzlich nur dann auf die Weiterbildungszeit an-gerechnet werden, wenn dies in Abschnitt B und C vorgesehen ist. Innerhalb einer Weiterbildung knnen

    bis zu 12 Monate in Abschnitten von mindestens drei Monaten Dauer angerechnet werden. Eine Unterbre-chung der Weiterbildung, insbesondere aus Grnden wie Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatz-dienst soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt , wis-senschaftliche Auftrge oder Krankheit kann nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.

    (4a)Die Weiterbildung in allen Gebieten und Schwer-punkten beinhaltet unter Bercksichtigung gebietsspe-zifischer Ausprgungen den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

    ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen rztlichen Handelns

    der rztlichen Begutachtung

    den Manahmen der Qualittssicherung und des Qualittsmanagements

    der rztlichen Gesprchsfhrung einschlie-lich der Beratung von Angehrigen

    psychosomatischen Grundlagen

    der interdisziplinren Zusammenarbeit

    der tiologie, Pathophysiologie und Pathoge-nese von Krankheiten

    der Aufklrung und der Befunddokumentation

    labortechnisch gesttzten Nachweisverfahren mit visueller oder apparativer Aus-wertung (Basislabor)

    medizinischen Notfallsituationen

    den Grundlagen der Pharmakotherapie ein-schlielich der Wechselwirkungen der Arznei-mittel und des Arzneimittelmibrauchs

    der allgemeinen Schmerztherapie

    der interdisziplinren Indikationsstellung zur weiterfhrenden Diagnostik ein-schlielich der Differentialindikation und Interpretation radio-logischer Befunde im Zusammenhang mit ge-bietsbezogenen Fragestellungen

    der Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden

    den psychosozialen, umweltbedingten und in-terkulturellen Einflssen auf die Gesundheit

    gesundheitskonomischen Auswirkungen rztlichen Handelns

    den Strukturen des Gesundheitswesens.

    (4b)Das Impfwesen ist in allen Fchern mit unmittelbarem Patientenbezug grundlegender Bestandteil des Fa-ches. Soweit die Inhalte nicht Bestandteil der Fach-arzt-Weiterbildung sind, ist die Qualifikation durch eine strukturierte Weiterbildungsmanahme nachzuweisen.

    (5) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten

    ist grundstzlich ganztgig und in hauptberuflicher Stellung durchzufhren. Dies gilt auch fr Zusatz-Weiterbildungen, soweit in Abschnitt C nichts anderes geregelt ist.

    (6) Eine Weiterbildung in Teilzeit ist anzurechnen, wenn sie mindestens die Hlfte der regelmigen Arbeitszeit betrgt; die Weiterbildungszeit verlngert sich ent-sprechend. In der Gebietsweiterbildung Allgemein-medizin ist die Richtlinie 2005/36/EG zu beachten.

    (7) Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt baut auf der Facharztkompetenz auf, sofern nichts anderes in Ab-schnitt B geregelt ist. Die Zusatz-Weiterbildung ist zeit-lich und inhaltlich zustzlich zur Facharztweiter-bildung

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    abzuleisten, sofern die Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt. rztliche Ttigkeiten in eigener Praxis sind nicht anrechnungsfhig, sofern nichts an-deres in Abschnitt C geregelt ist.

    (8) Sofern die Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorschreibt, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leiters durch die fr den Ort der Veranstaltung zustndige rztekammer er-forderlich. Diese Kurse mssen den von der rzte-kammer vorgeschriebenen Anforderungen entspre-chen.

    5 Befugnis

    (1) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung der von der rzte-kammer befugten rzte in einer zugelassenen Weiter-bildungssttte durchgefhrt. Das Erfordernis einer Be-fugnis gilt auch fr eine Zusatz-Weiterbildung, soweit nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.

    (2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung fhrt, fachlich und per-snlich geeignet ist und eine mehrjhrige Ttigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann. Die Befugnis kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weite-re Nebenbestimmungen sind zulssig. Die Befugnis kann grundstzlich nur fr eine Fach-arztweiterbildung und/oder einen zugehrigen Schwer-punkt und/oder fr eine Zusatz-Weiterbildung erteilt werden.

    (3) Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persnlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich ent-sprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbil-dung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes gem 8 zu besttigen. Eine Aufteilung auf mehrere teilzeit-beschftigte Weiterbildungsbefugte ist jedoch mglich, wenn durch komplementre Arbeitszeiten eine ganzt-gige Weiterbildung gewhrleistet ist. Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren rzten an einer oder mehreren Weiterbildungssttten gemeinsam erteilt wird.

    (4) Fr den Umfang der Befugnis ist magebend, inwie-weit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiter-bildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Bercksichtigung des Versorgungsauftra-ges, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungssttte erfllt werden knnen. Auf Verlangen sind der rztekammer Ausknfte zu erteilen. Der befugte Arzt hat Vernde-rungen in Struktur und Gre der Weiterbildungssttte unverzglich der rztekammer anzuzeigen. Der Um-fang der Befugnis ist an Vernderungen anzupassen.

    (5) Die Befugnis wird auf Antrag von der rztekammer erteilt. Dem Antrag ist ein gegliedertes Programm fr die Weiterbildung zum Facharzt, in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiterbildungen, fr die die Befugnis be-antragt wird, beizufgen. Der zur Weiterbildung befug-te Arzt muss dieses gegliederte Programm den unter seiner Verantwortung Weiterzubildenden aus-hndigen. Die rztekammer fhrt ein Verzeichnis der befugten rzte und der Weiterbildungssttten mit An-gaben ber den Umfang der Befugnis.

    (6) Der zur Weiterbildung befugte Arzt ist verpflichtet, an den von der rztekammer ein- bzw. durchgefhrten Manahmen zur Sicherung der Qualitt der Weiterbil-dung teilzunehmen, einschlielich geforderter Mittei-

    lungen. Er hat in Weiterbildung beschftigte rzte der rztekammer anzuzeigen.

    6 Zulassung als Weiterbildungssttte

    (1) Eine zugelassene Weiterbildungssttte ist eine Univer-sitts- oder Hochschulklinik sowie eine hierzu von der rztekammer zugelassene Einrichtung der rztlichen Versorgung. Zu den Einrichtungen der rztlichen Ver-sorgung zhlt auch die Praxis eines niedergelassenen Arztes.

    (2) Eine Weiterbildungssttte muss insbesondere folgende Voraussetzungen erfllen:

    die fr die Weiterbildung typischen Krank-heiten mssen nach Zahl und Art der Patien-ten regelmig und hufig genug vorkommen,

    Personal und Ausstattung der Einrichtung mssen den Erfordernissen der medizini-schen Entwicklung Rechnung tragen,

    Krankenhausabteilungen mssen eine regel-mige Konsiliarttigkeit aufweisen.

    (3) Die Zulassung einer Einrichtung im Bereich der statio-nren Patientenversorgung setzt auerdem voraus, dass an deren medizinischer Leitung ein fachlich nicht weisungsgebundener Arzt mit entsprechender Gebiets, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung beteiligt ist, seine Vertretung durch ein entsprechend qualifiziertes Kammermitglied geregelt ist und die Einrichtung auf dem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich, fr das die Zu-lassung ausgesprochen werden soll, ihren Behand-lungsschwerpunkt hat.

    7 Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungssttte

    (1) Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn

    ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persnliche Eignung des Arztes als Weiter-bilder ausschliet,

    Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anfor-derungen nicht oder nicht mehr erfllt werden knnen.

    (2) Mit der Beendigung der Ttigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungssttte, der Auflsung der Weiter-bildungssttte oder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungssttte erlischt die Befugnis zur Weiter-bildung.

    (3) Die Zulassung als Weiterbildungssttte kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzun-gen gem 6 Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.

    8 Dokumentation der Weiterbildung

    (1) Der in Weiterbildung befindliche Arzt hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu doku-mentieren.

    (2) Der zur Weiterbildung befugte Arzt fhrt mit seinem in Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jhrlich, ein Gesprch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehen-de Defizite werden aufgezeigt. Der Inhalt dieses Ge-

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    sprchs ist zu dokumentieren und dem Antrag zur Zu-lassung zur Prfung beizufgen.

    9 Erteilung von Zeugnissen

    (1) Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Arzt ber die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das im einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausfhrlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muss auch Angaben ber den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschftigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten. Diese Pflichten gelten nach Beendigung der Befugnis fort.

    (2) Auf Antrag des in der Weiterbildung befindlichen Arz-tes oder auf Anforderung durch die rztekammer ist grundstzlich innerhalb von drei Monaten und bei Aus-scheiden unverzglich ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.

    10 Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung

    Eine von dieser Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung oder rztliche Ttigkeit unter Anleitung kann vollstndig oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grundstze dieser Weiterbildungsordnung fr den Erwerb der vorge-schriebenen rztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind.

    11 Anerkennungsverfahren

    Die Anerkennung einer Bezeichnung wird auf Antrag durch den Nachweis der fachlichen Kompetenz gem 2 Abs. 2 bis 4 nach Erfllung der vorgeschriebenen Mindestanfor-derungen und bestandener Prfung von der rztekammer erteilt.

    12 Zulassung zur Prfung

    (1) ber die Zulassung zur Prfung entscheidet die rzte-kammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Erfllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschlielich der Doku-mentationen nach 8 Abs. 2 belegt ist.

    (2) Die Zulassung ist mit schriftlicher Begrndung abzu-lehnen oder zurckzunehmen, wenn die Voraus-setzungen gem Abs. 1 nicht erfllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.

    (3) Die Zulassung zur Prfung im Schwerpunkt kann erst nach Facharztanerkennung erfolgen. Dies gilt auch fr eine Zusatz-Weiterbildung, fr die eine Facharzt-anerkennung vorgeschrieben ist.

    13 Prfungsausschuss und Widerspruchsaus-schuss

    (1) Die rztekammer bildet zur Durchfhrung der Prfung Prfungsausschsse. Die Prfung kann auch in Zu-sammenarbeit mit anderen rztekammern durchge-fhrt werden.

    (2) Die Mitglieder der Prfungsausschsse bestellt das Prsidium der Landesrztekammer. Jedem Prfungs-ausschuss gehren mindestens drei rzte an, von de-nen zwei die zu prfende Facharzt-, Schwerpunkt- und/oder Zusatzbezeichnung besitzen mssen. Eine Vertretung der Aufsichtsbehrde kann bei der Prfung anwesend sein.

    (3) Die Delegiertenversammlung der Landesrztekammer whlt die Vorsitzenden der Prfungsausschsse.

    (4) Der Prfungsausschuss beschliet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (5) Die Mitglieder des Prfungsausschusses entscheiden unabhngig und sind an Weisungen nicht gebunden.

    (6) Zur Beratung ber Widersprche gegen Prfungs-entscheidungen wird bei der rztekammer ein Wider-spruchsausschuss gebildet. Fr die Bestellung und Zusammensetzung der Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden gelten Abs. 2 und 3 entsprechend.

    (7) Die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prfungsausschsse und des Widerspruchsausschus-ses erfolgt fr die Dauer der Wahlperiode der Organe der rztekammer.

    14 Prfung

    (1) Die Landesrztekammer setzt den Termin der Prfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prfungs-ausschusses fest. Die Prfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von min-destens zwei Wochen zu laden. Ihm werden die Na-men seiner Prfer und deren Stellvertreter frhzeitig bekanntgegeben, sptestens mit der Ladung zur Pr-fung.

    (2) Die Prfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Wei-terbildungsinhalte erstrecken. Die erworbenen Kennt-nisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden vom Pr-fungsausschuss berprft. Die Dauer der Prfung be-trgt fr jeden Antragsteller in der Regel 30 Minuten.

    (3) Der Prfungsausschuss entscheidet auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und des Prfungsergebnisses, ob die vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben worden sind.

    (4) Bei Nichtbestehen der Prfung beschliet der Pr-fungsausschuss, ob auf Grund der festgestellten Mn-gel

    die Weiterbildungszeit zu verlngern ist und welche inhaltlichen Anforderungen hieran zu stellen sind und/oder

    erforderliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zustzlich bis zur Wieder-holungsprfung erworben werden sollen, und/oder

    die Erfllung sonstiger Auflagen gegenber der rztekammer nachzuweisen ist.

    (5) Die Dauer der verlngerten Weiterbildung betrgt mindestens 3 Monate, fr Facharztweiterbildungen hchstens 2 Jahre, fr Schwerpunkte und Zusatz-Weiterbildungen hchstens 1 Jahr.

    (6) Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der Prfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prfung als nicht bestanden.

    (7) ber die Prfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

    15 Mitteilung der Prfungsentscheidung

    (1) Der Vorsitzende des Prfungsausschusses teilt dem Prfungsteilnehmer und der rztekammer das Ergeb-nis der Prfung mit. Das Nichtbestehen wird dem Pr-fungsteilnehmer grundstzlich mndlich begrndet.

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    Fr die Richtigkeit und Vollstndigkeit der Wiedergabe der Weiterbildungsordnung wird eine Haftung nicht bernommen. Magebend ist allein der im Hessischen rzteblatt abgedruckte Text.

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    (2) Bei Bestehen der Prfung stellt die rztekammer dem Antragsteller eine Anerkennungsurkunde aus.

    (3) Bei Nichtbestehen der Prfung erteilt die rztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen rechtsmittel-fhigen Bescheid mit Begrndung einschlielich der vom Prfungsausschuss beschlossenen Auflagen ge-m 14 Abs. 4 und 5.

    (4) Legt der Arzt gegen den Bescheid der rztekammer Widerspruch ein, entscheidet die rztekammer ber den Widerspruch nach Anhrung des Widerspruchs-ausschusses gem 13 Abs. 6.

    16 Wiederholungsprfung

    Eine Wiederholungsprfung kann frhestens drei Monate nach der nicht erfolgreich abgeschlossenen Prfung durchgefhrt werden. Fr die Wiederholungsprfung gel-ten die 12 bis 15 entsprechend.

    17 Rcknahme der Anerkennung von Bezeich-

    nungen

    Die Anerkennung einer Bezeichnung ist zurckzunehmen, wenn die hierfr erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der rztekammer ber die Rcknahme sind ein gem 13 gebildeter Pr-fungsausschuss und der Betroffene zu hren. 18 Weiterbildung auerhalb der Bundesrepublik

    Deutschland in Mitgliedstaaten der Europi-schen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum

    (1) Fr die Anwendung der 18 bis 18c gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    Ausbildungsnachweise sind Diplome, Prfungszeugnisse und sonstige Befhi-gungsnachweise, die von einer zustndigen Behrde eines Mitgliedstaates fr den Abschluss einer berwie-gend in der Europischen Union absolvierten Ausbil-dung ausgestellt werden.

    Zustndige Behrde ist jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behrde oder Stelle, Ausbil-dungsnachweise und andere Dokumente oder Informa-tionen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Antrge zu erhalten und Beschlsse nach der Richtli-nie 2005/36/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 ber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europischen Union vom 30. September 2005) zu fassen.

    (2) Wer als Staatsangehriger eines Mitgliedstaates der Europischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-tes des Abkommens ber den Europischen Wirt-schaftsraum einen Ausbildungsnachweis fr eine Wei-terbildung besitzt, der nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 ber die Anerkennung von Berufs-qualifikationen oder nach dem Abkommen ber den Europischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt wird, erhlt auf Antrag das Recht zum Fhren einer dieser Weiterbildungsordnung entsprechenden Be-zeichnung. Die gegenseitig anzuerkennenden Ausbil-dungsnachweise sind dem Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sowie den entsprechenden Ergnzungen des Abkommens ber den Europischen Wirtschafts-raum fr die Staaten Liechtenstein, Island und Norwe-gen zu entnehmen.

    (3) Stimmt bei Antrag eines Staatsangehrigen eines Mitgliedstaates der Europischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum die Bezeichnung eines Ausbildungsnachweises nicht mit der fr den betref-fenden Staat im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG oder in dem Abkommen ber den Europischen Wirt-schaftsraum aufgefhrten Bezeichnung berein und wird eine Bescheinigung der zustndigen Behrde o-der Einrichtung vorgelegt, so erhlt er eine Anerken-nung fr eine entsprechende Kompetenz und das Recht zum Fhren einer dieser Weiterbildungsordnung entsprechenden Bezeichnung. Aus dieser Bescheini-gung muss hervorgehen, dass der betreffende Ausbil-dungsnachweis den Abschluss einer Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG oder dem Abkommen ber den Europischen Wirtschaftsraum besttigt oder von dem ausstellenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat mit demjenigen Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird, der im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG oder in dem Abkommen ber den Europischen Wirtschafts-raum aufgefhrt ist.

    (4) Die von dem Staatsangehrigen eines Mitgliedstaates der Europischen Union oder eines anderen Vertrags-staates des Abkommens ber den Europischen Wirt-schaftsraum in einem der anderen Mitglied- oder Ver-tragsstaaten abgeleistete Weiterbildungszeit, die noch nicht zu einem Ausbildungsnachweis gem Absatz 2 Satz 1 gefhrt hat, ist nach Magabe des 10 auf die in dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiter-bildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen. Das-selbe gilt fr die Weiterbildungszeit, welche durch eine von der zustndigen Behrde eines Mitglied- oder ei-nes anderen Vertragsstaates ausgestellten Ausbil-dungsnachweis, der nicht unter die Regelungen des Absatz 2 fllt, belegt ist, soweit diese Weiterbildungs-zeit der nach dieser Weiterbildungsordnung vorge-schriebenen Mindestdauer der Weiterbildung ent-spricht. Dabei ist die im anderen Mitglied- oder Ver-tragsstaat erworbene Berufserfahrung und dort durch-gefhrte Zusatzausbildung zu bercksichtigen.

    (5) Kammerangehrige, die eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (zuletzt gendert durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europischen Parla-ments und des Rates vom 7. September 2005) oder nach dem Abkommen ber den Europischen Wirt-schaftsraum absolviert haben, erhalten auf Antrag die Anerkennung als Fachrztin/Facharzt fr Allgemein-medizin.

    18a Anerkennung erworbener Rechte

    Als ausreichenden Nachweis erkennt die rztekammer bei Staatsangehrigen der Mitgliedstaaten der Europischen Union deren von Mitgliedstaaten ausgestellten Ausbil-dungsnachweis an, der die Aufnahme fachrztlicher Ttig-keit gestattet, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach den Artikeln 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG erfllt, sofern dieser Nachweis den Abschluss einer Ausbildung belegt, der vor den in Anhang V Nummern 5.1.1. und 5.1.2. der genannten Richtlinie aufgefhrten Stichtagen begonnen wurde, und sofern ihnen eine Bescheinigung darber beigefgt ist, dass der Inhaber whrend der letzten fnf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatschlich und rechtmig die betreffenden Ttigkeiten ausgebt hat.

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    Fr die Richtigkeit und Vollstndigkeit der Wiedergabe der Weiterbildungsordnung wird eine Haftung nicht bernommen. Magebend ist allein der im Hessischen rzteblatt abgedruckte Text.

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    18b Anerkennung von Drittlanddiplomen

    Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern der Arzt in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufs-erfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

    18c Verfahren fr die Anerkennung der Berufs-

    qualifikationen gem 18, 18a und 18b

    (1) Die rztekammer erteilt auf Anfrage einem Arzt Aus-kunft zur Weiterbildungsordnung und zum Verfahren.

    (2) Die rztekammer besttigt dem Arzt binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm ge-gebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Ver-fahren fr die Prfung eines Antrags auf Zulassung zur fachrztlichen Ttigkeit muss innerhalb krzester Frist abgeschlossen werden, sptestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollstndigen Unterlagen des Arztes; die Entscheidung muss begrndet werden. Diese Frist kann in Fllen, die unter die Kapitel I des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG fallen, um einen Monat verlngert werden.

    (3) Auf das Verfahren finden in den Fllen des Art. 14 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) der Richtlinie 2005/36/EG die Bestimmungen der 10, 12 bis 16 entsprechend Anwendung mit der Magabe, dass nur diejenigen Weiterbildungsinhalte zu prfen sind, die im Vergleich zwischen der vorhandenen und der nach dieser Wei-terbildungsordnung vorgeschriebenen Weiterbildung nicht erworben wurden.

    19 Weiterbildung auerhalb der Mitgliedstaaten

    der Europischen Union und auerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum

    (1) Eine Weiterbildung in Staaten auerhalb der Euro-pischen Union oder auerhalb der anderen Ver-tragsstaaten des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum kann ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn sie den Grundstzen dieser Weiter-bildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einer angestrebten Be-zeichnung in der Bundesrepublik Deutschland abge-leistet worden ist. Gleiches gilt fr die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europischen Union oder ei-nem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum, wenn sie von einem Arzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehriger ei-nes Mitgliedstaates der Europischen Union oder ei-nes anderen Vertragsstaates ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die 11 bis 16 entsprechen-de Anwendung.

    (2) Im brigen sind die durch die Europische Union und die Bundesrepublik Deutschland vertraglich einge-rumten Rechtsansprche, insbesondere in dem Ab-kommen ber den Europischen Wirtschaftsraum, zu bercksichtigen

    20 Allgemeine bergangsbestimmungen

    (1) Soweit in Abschnitt B und C keine speziellen Rege-lungen getroffen sind, gelten die allgemeinen ber-gangsbestimmungen.

    (2) Die nach der bisher gltigen Weiterbildungsordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand dieser Weiterbildungsordnung sind, drfen weitergefhrt werden.

    (2a)Die erworbene Weiterbildungsbezeichnung Teilgebiet Plastische Chirurgie kann als Teilgebiet Plastische und sthetische Chirurgie gefhrt werden.

    (3) Die nach der bisher gltigen Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationsnachweise behalten ihre Gl-tigkeit.

    (4) Kammerangehrige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in einer Facharztweiterbildung befinden, knnen diese innerhalb einer Frist von sie-ben Jahren nach den Bestimmungen der bisher glti-gen Weiterbildungsordnung abschlieen und die Zu-lassung zur Prfung beantragen.

    (5) Kammerangehrige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in einer Weiterbildung zum Schwerpunkt befinden, kn-nen diese innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gltigen Weiter-bildungsordnung abschlieen und die Zulassung zur Prfung beantragen.

    (6) Kammerangehrige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung in einem Bereich befinden, knnen diese innerhalb einer Frist von fnf Jahren nach den Bestimmungen der bisher gltigen Weiterbildungsordnung abschlieen.

    (7) Kammerangehrige, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in der Weiterbildung zu einer Fakultativen Weiterbildung oder einer Fachkunde befinden, knnen diese inner-halb einer Frist von zwei Jahren nach den Bestim-mungen der bisher gltigen Weiterbildungsordnung abschlieen.

    (8) Kammerangehrige, die bei Einfhrung einer neuen Bezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen Gebiet oder Schwerpunkt innerhalb der letz-ten 8 Jahre vor der Einfhrung mindestens die gleiche Zeit regelmig an Weiterbildungssttten oder ver-gleichbaren Einrichtungen ttig waren, welche der je-weiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, knnen die Zulassung zur Prfung beantragen.

    Kammerangehrige, die bei Einfhrung einer neuen Bezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in der je-weiligen Zusatz-Weiterbildung innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einfhrung mindestens die gleiche Zeit regelmig an Weiterbildungssttten oder vergleichba-ren Einrichtungen ttig waren, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, knnen auf Antrag die Anerkennung zum Fhren dieser Bezeich-nung erhalten.

    Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmi-gen Ttigkeit fr die in Satz 1 angegebene Mindest-dauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Zu-satz-Weiterbildung zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der Antragsteller in dieser Zeit berwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder der entsprechenden Zusatz-Weiterbildung ttig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfah-rungen und Fertigkeiten erworben hat.

    Antrge sind innerhalb einer Frist von fnf Jahren zu stellen. Dabei knnen auch Ttigkeitsabschnitte inner-halb dieser Frist bercksichtigt werden.

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    Fr die Richtigkeit und Vollstndigkeit der Wiedergabe der Weiterbildungsordnung wird eine Haftung nicht bernommen. Magebend ist allein der im Hessischen rzteblatt abgedruckte Text.

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    (9) In den Fllen der Abstze 4 bis 8 finden auf das Aner-kennungsverfahren gegebenenfalls die 12-16 An-wendung. Auf die Fristen findet 4 Abs. 6 Anwendung.

    (10)Fachrzte mit unmittelbarer Patientenversorgung, die

    fr ihre Facharztanerkennung keine besonderen

    Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Impf-wesen nachweisen mussten, drfen ber ihre Gebiets-grenzen hinausgehende Impfungen nur durchfhren, wenn sie eine entsprechende Weiterbildungsma-nahme nachweisen knnen.

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    Allgemeine Bestimmungen fr die Abschnitte B und C

    1. Allgemeine Inhalte der Weiterbildung: s. 4

    Abs. 4a.

    2. Sofern fr die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zu-satzweiterbildungen nichts Nheres definiert ist, kann die Weiterbildung sowohl im ambu-lanten als auch im stationren Bereich abgeleistet werden.

    3. Die inhaltlichen Weiterbildungsanforderungen werden durch Verwaltungsrichtlinien in fach-licher Hinsicht konkretisiert.

    4. Fr eine Kursanerkennung sind die bundes-einheitlichen Empfehlungen zu beachten.

    Abschnitt B

    Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen

    Gebiete FA- und SP-Kompetenz 1. Allgemeinmedizin FA Allgemeinmedizin 2. Ansthesiologie FA Ansthesiologie 3. Anatomie FA Anatomie 4. Arbeitsmedizin FA Arbeitsmedizin 5. Augenheilkunde FA Augenheilkunde 6. Biochemie FA Biochemie 7. Chirurgie 7.1 FA Allgemeine Chirurgie

    7.2 FA Gefchirurgie 7.3 FA Herzchirurgie 7.4 FA Kinderchirurgie 7.5 FA Orthopdie und Unfallchirurgie 7.6 FA Plastische und sthetische Chirurgie 7.7 FA Thoraxchirurgie 7.8 FA Viszeralchirurgie

    8. Frauenheilkunde und Geburtshilfe FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe Schwerpunkte:

    Gynkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin

    Gynkologische Onkologie Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin

    9. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 9.1 FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 9.2 FA Sprach-, Stimm- und kindliche Hrstrungen

    10. Haut- und Geschlechtskrankheiten FA Haut- und Geschlechtskrankheiten 11. Humangenetik FA Humangenetik 12. Hygiene und Umweltmedizin FA Hygiene und Umweltmedizin 13. Innere Medizin 13.1 FA Innere Medizin

    13.2 FA Innere Medizin und Angiologie 13.3 FA Innere Medizin und Endokrinologie und

    Diabetologie 13.4 FA Innere Medizin und Gastroenterologie 13.5 FA Innere Medizin und Hmatologie und

    Onkologie 13.6 FA Innere Medizin und Kardiologie 13.7 FA Innere Medizin und Nephrologie 13.8 FA Innere Medizin und Pneumologie 13.9 FA Innere Medizin und Rheumatologie

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    14. Kinder- und Jugendmedizin FA Kinder- und Jugendmedizin Schwerpunkte:

    Kinder-Hmatologie und -Onkologie Kinder-Kardiologie Neonatologie Neuropdiatrie

    15. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

    FA Kinder- und Jugendpsychiatrie und- psychotherapie

    16. Laboratoriumsmedizin FA Laboratoriumsmedizin 17. Mikrobiologie, Virologie und

    Infektionsepidemiologie FA Mikrobiologie, Virologie und

    Infektionsepidemiologie 18. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie FA Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 19. Neurochirurgie FA Neurochirurgie 20. Neurologie FA Neurologie 21. Nuklearmedizin FA Nuklearmedizin 22. ffentliches Gesundheitswesen FA ffentliches Gesundheitswesen 23. Pathologie 23.1 FA Neuropathologie

    23.2 FA Pathologie 24. Pharmakologie 24.1 FA Klinische Pharmakologie

    24.2 FA Pharmakologie und Toxikologie 25. Physikalische und Rehabilitative

    Medizin FA Physikalische und Rehabilitative Medizin

    26. Physiologie FA Physiologie 27. Psychiatrie und Psychotherapie FA Psychiatrie und Psychotherapie

    Schwerpunkt: Forensische Psychiatrie

    28. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

    FA Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

    29. Radiologie FA Radiologie Schwerpunkte:

    Kinderradiologie Neuroradiologie

    30. Rechtsmedizin FA Rechtsmedizin 31. Strahlentherapie FA Strahlentherapie 32. Transfusionsmedizin FA Transfusionsmedizin 33. Urologie FA Urologie

    1. Gebiet Allgemeinmedizin Definition: Die Allgemeinmedizin umfasst die lebensbegleitende hausrztliche Betreuung von Menschen jeden Alters bei jeder Art der Gesundheitsstrung, unter Bercksichtigung der biologischen, psychischen und sozialen Dimensionen ihrer gesundheitlichen Leiden, Probleme oder Gefhrdun-gen und die medizinische Kompetenz zur Entscheidung ber das Hinzuziehen anderer rzte und Angehriger von Fachberufen im Gesundheitswesen. Sie umfasst die pati-entenzentrierte Integration der medizinischen, psychi-schen und sozialen Hilfen im Krankheitsfall. Dazu gehren auch die Betreuung von akut oder chronisch Erkrankten, die Vorsorge und Gesundheitsberatung, die Frherken-nung von Krankheiten, die Einleitung von Rehabilitations-manahmen, die Zusammenarbeit mit allen Personen und Institutionen, die fr die gesundheitliche Betreuung der Patienten Bedeutung haben, die Untersttzung gemeinde-

    naher gesundheitsfrdernder Aktivitten, die Zusammen-fhrung aller medizinisch wichtigen Daten des Patienten. Facharzt/Fachrztin fr Allgemeinmedizin (Allgemeinarzt/Allgemeinrztin) Weiterbildungsziel: Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkom-petenz Allgemeinmedizin nach Ableistung der vorge-schriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsin-halte sowie des Weiterbildungskurses.

    Weiterbildungszeit: 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungssttte gem 5 Abs. 1 Satz 1, davon 36 Monate in der stationren internistischen Patienten-

    versorgung (Basisweiterbildung) im Gebiet Innere Me-dizin, davon knnen bis zu

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    Fr die Richtigkeit und Vollstndigkeit der Wiedergabe der Weiterbildungsordnung wird eine Haftung nicht bernommen. Magebend ist allein der im Hessischen rzteblatt abgedruckte Text.

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    18 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet werden, die auch im ambulanten Bereich ableistbar sind

    und 24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausrztli-

    chen Versorgung, davon knnen bis zu 6 Monate in Chirurgie oder in Kinder- und Ju-

    gendmedizin (auch 3 Monats-Abschnitte) an-gerechnet werden

    und 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gem 4 Abs. 8 in

    Psychosomatische Grundversorgung Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Inhalten der Basisweiterbildung aus dem Gebiet Inne-re Medizin: der Gesundheitsberatung, der Frherkennung von

    Gesundheitsstrungen einschlielich Gewalt- und Suchtprvention, der Prvention, der Einleitung und Durchfhrung rehabilitativer Manahmen sowie der Nachsorge

    der Erkennung und Behandlung von nichtinfektisen, infektisen, toxischen und neoplastischen sowie von allergischen, immunologischen, metabolischen, ernh-rungsabhngigen und degenerativen Erkrankungen auch unter Bercksichtigung der Besonderheiten die-ser Erkrankungen im hheren Lebensalter

    den Grundlagen der Tumortherapie der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender

    Patienten der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewin-

    nung und -behandlung fr Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krank-heitsbild

    geriatrischen Syndromen und Krankheitsfolgen im Alter einschlielich der Pharmakotherapie im Alter

    psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reak-tionen und psychosozialen Zusammenhngen ein-schlielich der Krisenintervention sowie der Grundzge der Beratung und Fhrung Suchtkranker

    Vorsorge- und Frherkennungsmanahmen ernhrungsbedingten Gesundheitsstrungen ein-

    schlielich ditetischer Behandlung sowie Beratung und Schulung

    Durchfhrung und Dokumentation von Diabetikerbe-handlungen

    den Grundlagen hereditrer Krankheitsbilder ein-schlielich der Indikationsstellung fr eine humangene-tische Beratung

    der Indikationsstellung und berwachung physikali-scher Therapiemanahmen

    den Grundlagen der Arzneimitteltherapie der Erkennung und Behandlung akuter Notflle ein-

    schlielich lebensrettender Manahmen zur Aufrecht-erhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung

    der Bewertung der Leistungsfhigkeit und Belastbar-keit, der Arbeitsfhigkeit, der Berufs- und Erwerbsf-higkeit sowie der Pflegebedrftigkeit

    der intensivmedizinischen Basisvorsorgung den weiteren Inhalten: der primren Diagnostik, Beratung und Behandlung bei

    allen auftretenden Gesundheitsstrungen und Erkran-kungen im unausgelesenen Patientengut

    der Integration medizinischer, psychischer und sozialer Belange im Krankheitsfall

    der Langzeit- und familienmedizinischen Betreuung Erkennung und koordinierte Behandlung von Verhal-

    tensaufflligkeiten im Kindes- und Jugendalter interdisziplinrer Koordination einschlielich der Ein-

    beziehung weiterer rztlicher, pflegerischer und sozia-ler Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte, insbesondere bei multimorbiden Patienten der Be-handlung von Patienten in ihrem familiren Umfeld und huslichen Milieu, in Pflegeeinrichtungen sowie in ih-rem weiteren sozialen Umfeld einschlielich der Haus-besuchsttigkeit

    gesundheitsfrdernden Manahmen, z.B. auch im Rahmen gemeindenaher Projekte

    Vorsorge- und Frherkennungsuntersuchungen der Erkennung von Suchtkrankheiten und Einleitung

    von spezifischen Manahmen der Erkennung, Beurteilung und Behandlung der Aus-

    wirkungen von Umwelt und Milieu bedingten Schden einschlielich Arbeitsplatzeinflssen

    der Behandlung von Erkrankungen des Sttz- und Bewegungsapparates unter besonderer Bercksichti-gung funktioneller Strungen

    den fr die hausrztliche Versorgung erforderlichen Techniken der Wundversorgung und der Wundbehand-lung, der Inzision, Extraktion, Exstirpation und Pro-beexzision auch unter Anwendung der Lokal- und peri-pheren Leitungsansthesie

    Definierte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden aus der Basisweiterbildung aus dem Gebiet Innere Medizin: Elektrokardiogramm Ergometrie Langzeit-EKG Langzeitblutdruckmessung spirometrische Untersuchungen der Lungenfunktion Ultraschalluntersuchungen des Abdomens und Retro-

    peritoneums einschlielich Urogenitalorgane Ultraschalluntersuchungen der Schilddrse Doppler-Sonographien der Extremitten versorgenden

    und der extrakraniellen Hirn versorgenden Gefe Punktions- und Katheterisierungstechniken einschlie-

    lich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, ente-

    rale und parenterale Ernhrung Proktoskopie 2. Gebiet Ansthesiologie Definition: Das Gebiet Ansthesiologie umfasst die Allgemein-, Re-gional- und Lokalansthesie einschlielich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funk-tionen whrend operativer und diagnostischer Eingriffe so-wie intensivmedizinische, notfallmedizinische und schmerztherapeutische Manahmen. Facharzt / Fachrztin fr Ansthesiologie (Ansthesist / Ansthesistin)

  • Weiterbildungsordnung - Stand: 01.01.2012

    Fr die Richtigkeit und Vollstndigkeit der Wiedergabe der Weiterbildungsordnung wird eine Haftung nicht bernommen. Magebend ist allein der im Hessischen rzteblatt abgedruckte Text.

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    Weiterbildungsziel: Ziel der Weiterbildung im Gebiet Ansthesiologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungs-inhalte. Weiterbildungszeit: 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer

    Weiterbildungssttte gem 5 Abs. 1 Satz 1, davon 48 Monate in der Ansthesiologie, davon knnen

    bis zu 12 Monate Weiterbildung in anderen Ge-

    bieten angerechnet werden 18 Monate im ambulanten Bereich abge-

    leistet werden 12 Monate in der Intensivmedizin, davon knnen

    6 Monate Intensivmedizin in einem ande-ren Gebiet abgeleistet werden

    Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Ansthesieverfahren der Beurteilung perioperativer Risiken Manahmen der perioperativen Intensivmedizin der Behandlung akuter Strungen der Vitalfunktionen,

    einschlielich Beatmungsverfahren und notfallmiger Schrittmacheranwendung

    notfallmedizinischen Manahmen der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender

    Patienten der Infusions- und Hmotherapie einschlielich paren-

    teraler Ernhrung der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschlie-

    lich der perioperativen Medikation psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reak-

    tionen und psychosozialen Zusammenhngen der Indikationsstellung, sachgerechten Proben-gewin-

    nung und -behandlung fr Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das Krankheitsbild

    Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: Manahmen zur Behandlung akut gestrter Vitalfunk-

    tionen Beatmungstechniken einschlielich der Beatmungsent-

    whnung Punktions- und Katheterisierungstechniken einschlie-

    lich Legen von Drainagen und zentralvensen Zugn-gen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

    Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, ente-rale und parenterale Ernhrung

    Elektrokardiogramme selbststndig durchgefhrte Ansthesieverfahren, da-

    von im Gebiet Chirurgie im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe bei Suglingen und Kleinkindern bis zum voll-

    endeten 5. Lebensjahr in wenigstens zwei weiteren operativen Ge-

    bieten bei Eingriffen im Kopf-Hals-Bereich rckenmarksnahe Regionalansthesien periphere Regionalansthesien und Nerven-

    blockaden Mitwirkung bei Ansthesien hherer Schwierig-

    keitsgrade, davon

    bei intrathorakalen Eingriffen bei intrakraniellen Eingriffen

    3. Gebiet Anatomie

    Definition: Das Gebiet Anatomie umfasst die Lehre vom normalen Bau und Zustand des Krpers mit seinen Geweben und Organen einschlielich systematischer und topographisch-funktioneller Aspekte sowie der Embryologie.

    Facharzt / Fachrztin fr Anatomie Weiterbildungsziel: Ziel der Weiterbildung im Gebiet Anatomie ist die Erlan-gung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorge-schriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungs-inhalte. Weiterbildungszeit: 48 Monate bei einer Weiterbildungsbefugten an einer

    Weiterbildungssttte gem 5 Abs. 1 Satz 1, davon knnen bis zu 12 Monaten im Gebiet Pathologie angerechnet

    werden, davon knnen 6 Monate in anderen Gebieten ange-

    rechnet werden

    Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den grundlegenden wissenschaftlichen Methoden zur

    Untersuchung morphologisch-medizinischer Frage-stellungen, der makroskopischen Anatomie, der mikro-skopischen Anatomie und der Embryologie

    Palontologie, Zyto- und Humangenetik sowie das Leichentransport- und Bestattungswesen

    der systematischen und topographischen Anatomie einschlielich der Zusammenhnge zwischen Struktur und Funktion sowie der vergleichenden Anatomie

    der Rntgenanatomie der Embryologie der Konservierung und Aufbewahrung von Leichen den makroskopischen Prparationsmethoden der Herstellung, Montage und Pflege von anato-

    mischen Sammlungsprparaten und deren Demonstra-tion

    der Histologie einschlielich der Histochemie und der Immunhistochemie mit den einschlgigen Fixations-, Schnitt- und Frbetechniken

    der Mikroskopie mit den verschiedenen Techniken der Gewebezchtung und experimentellen Zytologie der Makro- und Mikrophotographie der Morphometrie der Technik der Elektronenmikroskopie

    4. Gebiet Arbeitsmedizin

    Definition: Das Gebiet Arbeitsmedizin umfasst als prventiv-medizinisches Fach die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie Gesundheit und Krank-

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    Fr die Richtigkeit und Vollstndigkeit der Wiedergabe der Weiterbildungsordnung wird eine Haftung nicht bernommen. Magebend ist allein der im Hessischen rzteblatt abgedruckte Text.

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    heiten andererseits, die Frderung der Gesundheit und Leistungsfhigkeit des arbeitenden Menschen, die Vor-beugung, Erkennung, Behandlung und Begutachtung arbeits- und umweltbedingter Erkrankungen und Berufs-krankheiten, die Verhtung arbeitsbedingter Gesundheits-gefhrdungen einschlielich individueller und betrieblicher Gesundheitsberatung, die Vermeidung von Erschwernis-sen und die berufsfrdernde Rehabilitation.

    Facharzt / Fachrztin fr Arbeitsmedizin (Arbeitsmediziner / Arbeitsmedizinerin)

    Weiterbildungsziel: Ziel der Weiterbildung im Gebiet Arbeitsmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungs-inhalte sowie des Weiterbildungskurses.

    Weiterbildungszeit: 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer

    Weiterbildungssttte gem 5 Abs. 1 Satz 1, davon 24 Monate Innere Medizin und/oder Allgemeinme-

    dizin 36 Monate Arbeitsmedizin, davon knnen bis zu

    12 Monate in anderen Gebieten ange-rechnet werden

    360 Stunden Kurs-Weiterbildung gem 4 Abs. 8 in Arbeitsmedizin, die whrend der 60 Monate Wei-terbildung abgeleistet werden sollen

    Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Prvention arbeitsbedingter Gesundheitsstrungen

    und Berufskrankheiten sowie der auslsenden Noxen einschlielich epidemiologischer Grundlagen

    der Gesundheitsberatung einschlielich Impfungen der betrieblichen Gesundheitsfrderung einschlielich

    der individuellen und gruppenbezogenen Schulung der Beratung und Planung in Fragen des technischen,

    organisatorischen und personenbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes

    der Unfallverhtung und Arbeitssicherheit der Organisation und Sicherstellung der Ersten Hilfe

    und notfallmedizinischen Versorgung am Arbeitsplatz der Mitwirkung bei medizinischer, beruflicher und sozi-

    aler Rehabilitation der betrieblichen Wiedereingliederung und dem Ein-

    satz chronisch Kranker und schutzbedrftiger Perso-nen am Arbeitsplatz

    der Bewertung von Leistungsfhigkeit, Belastbarkeit und Einsatzfhigkeit einschlielich der Arbeitsphysio-logie

    der Arbeits- und Umwelthygiene einschlielich der arbeitsmedizinischen Toxikologie

    der Arbeits- und Betriebspsychologie einschlielich psychosozialer Aspekte

    arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Tauglichkeits- und Eignungsuntersuchungen einschlielich verkehrsmedi-zinischen Fragestellungen

    den Grundlagen hereditrer Krankheitsbilder ein-schlielich der Indikationsstellung fr eine humangene-tische Beratung

    der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewin-nung und -behandlung fr Laboruntersuchungen ein-

    schlielich des Biomonitorings und der arbeits-medizinischen Bewertung der Ergebnisse

    der rztlichen Begutachtung bei arbeitsbedingten Er-krankungen und Berufskrankheiten, der Beurteilung von Arbeits-, Berufs- und Erwerbsfhigkeit einschlie-lich Fragen eines Arbeitsplatzwechsels

    der arbeitsmedizinischen Erfassung von Umwelt-faktoren sowie deren Bewertung hinsichtlich ihrer ge-sundheitlichen Relevanz

    der Entwicklung betrieblicher Prventionskonzepte

    Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach

    Rechtsvorschriften Arbeitsplatzbeurteilungen und Gefhrdungsanalysen Beratungen zur ergonomischen Arbeitsgestaltung Ergometrie Lungenfunktionsprfungen Beurteilung des Hr- und Sehvermgens mittels einfa-

    cher apparativer Techniken arbeitsmedizinische Bewertung von Messergebnissen

    verschiedener Arbeitsumgebungsfaktoren, z. B. Lrm, Klimagren, Beleuchtung, Gefahrstoffe

    5. Gebiet Augenheilkunde

    Definition: Das Gebiet Augenheilkunde umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation der anatomischen und funktionellen Vernderungen des Sehorgans und seiner Adnexe einschlielich der Opto-metrie und der plastisch-rekonstruktiven Operationen in der Periorbitalregion.

    Facharzt / Fachrztin fr Augenheilkunde (Augenarzt / Augenrztin)

    Weiterbildungsziel: Ziel der Weiterbildung im Gebiet Augenheilkunde ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbil-dungsinhalte.

    Weiterbildungszeit: 60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer

    Weiterbildungssttte gem 5 Abs. 1 Satz 1, davon knnen bis zu 36 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet wer-

    den

    Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Gesundheitsberatung und Frherkennung ein-

    schlielich Amblyopie-Prophylaxe der Erkennung, konservativen und operativen Be-

    handlung und Nachsorge von Erkrankungen, Funkti-onsstrungen, Verletzungen und Komplikationen des Sehorgans, der Sehbahn und der Hirnnerven

    der Neuroophthalmologie der Erhebung optometrischer Befunde und der Be-

    stimmung und Verordnung von Sehhilfen einschlielich Anpassung von Kontaktlinsen und vergrernden Sehhilfen sowie Indikationsstellung fr refraktivchirur-gische Verfahren

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    Fr die Richtigkeit und Vollstndigkeit der Wiedergabe der Weiterbildungsordnung wird eine Haftung nicht bernommen. Magebend ist allein der im Hessischen rzteblatt abgedruckte Text.

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    der Erkennung und Behandlung nicht paretischer und paretischer Stellungs- und Bewegungsstrungen der Augen, der okulren Kopfzwangshaltungen und des Nystagmus

    der Rehabilitation von Sehbehinderten der Ergo-, Sport- und Verkehrsophthalmologie der Indikationsstellung, sachgerechten Probenge-

    winnung und -behandlung fr Labor-untersuchungen und Einordnung der Ergebnisse

    der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschlie-lich immunologischer und infektiologischer Bezge

    Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: sonographische Untersuchungstechniken bei ophthal-

    mologischen Erkrankungen und Verletzungen Messung von Refraktionsfehlern ophthalmologische Untersuchungstechniken, z. B.

    Spaltlampe, Gonioskopie und Opthalmoskopie, Peri-metrie, Bestimmung des Farb- und Lichtsinns, Auge-ninnendruckmessung

    Lokal- und Regionalansthesien ophthalmologische Eingriffe an

    Lidern und Trnenwegen, z. B. Korrektur von Entropium und Ektropium, Lidmuskel-operationen, Dehnung und Strikturspaltung der Trnenwege

    Bindehaut und Hornhaut, z. B. Fremd-krperentfernung, Wundnaht

    einfachen intraokulren Eingriffen, z. B. Para-zentese, Iridektomie, Zyklokryo-, Zyklo-laserdestruktion, Kryoretinopexie

    geraden Augenmuskeln laserchirurgische Eingriffe

    am Vorderabschnitt des Auges an der Retina

    Mitwirkung bei intraokularen Eingriffen, einschlielich Netzhaut- und Glaskrperoperationen, und Augenmus-keloperationen hheren Schwierigkeitsgrades, z. B. Katarakt-, Glaukom-, Amotiooperationen, Vitrektomien, Enukleationen, Kerato-plastik, plastisch-rekonstruktive Eingriffe

    6. Gebiet Biochemie

    Definition: Das Gebiet Biochemie umfasst die Chemie der Lebens-vorgnge und der lebenden Organismen einschlielich der organischen und anorganischen Substanzen des Organis-mus sowie die bei den Lebensvorgngen ablaufenden Reaktionen. Facharzt / Fachrztin fr Biochemie Weiterbildungsziel: Ziel der Weiterbildung im Gebiet Biochemie ist die Erlan-gung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorge-schriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungs-inhalte.

    Weiterbildungszeit: 48 Monate bei einer Weiterbildungsbefugten an einer

    Weiterbildungssttte gem 5 Abs. 1 Satz 1, davon knnen bis zu

    12 Monate in anderen Gebieten angerechnet wer-den

    Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der allgemeinen und physikalischen Chemie ein-

    schlielich der Reaktionskinetik, Thermodynamik, E-lektrolytchemie, Elektrochemie sowie der Theorie der chemischen Bindung und der Gleichgewichtszustnde und der biologischen Statistik und Datenverarbeitung

    biochemischen Reaktionen auf krperfremde Stoffe, den Wirkungsmechanismen von Substanzgruppen auf molekularer Ebene, der Pathophysiologie von Stoff-wechselkrankheiten und Stoffwechselanomalien, ein-schlielich endokriner Strungen und des Wasser- und Elektrolythaushaltes, sowie der Ernhrungs-wissenschaft und toxikologischen Problemen des Um-weltschutzes

    der chemischen und biologisch-chemischen Labora-toriumsdiagnostik

    der Photometrie, Fluorometrie und der Elektrometrie der Darstellung biologischer Substanzen den Enzymprparationen und enzymatischen Bestim-

    mungen der Chromatographie und Elektrophorese der Zellfraktionierung, Isotopentechnik und Mikrotiter-

    methode immunchemischen Testverfahren den Eigenschaften der Proteine und Kohlenhydrate dem Lipid- und Eiweistoffwechsel und der Enzy-

    mologie einschlielich der Methoden der Struktur-aufklrung

    den biochemischen Funktionen der Gewebe und Or-gane sowie der Mechanismen des Zell- und Organ-stoffwechsels

    den Grundlagen der biochemischen Genetik und der Immunochemie

    der Biochemie der Ernhrung, des Suren-Basen- sowie Wasser- und Elektrolythaus-haltes

    der Labororganisation und dem Laborbetrieb

    7. Gebiet Chirurgie

    Definition: Das Gebiet Chirurgie umfasst die Vorbeugung, Erken-nung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von chirurgischen Erkrankungen, Ver-letzungen und Verletzungsfolgen sowie angeborenen und erworbenen Formvernderungen und Fehlbildungen der Gefe, der inneren Organe einschlielich des Herzens, der Sttz- und Bewegungsorgane und der onkologischen Wiederherstellungs- und Transplantationschirurgie. Weiterbildungsziel: Ziel der Weiterbildung im Gebiet Chirurgie ist die Erlan-gung von Facharztkompetenzen 7.1 bis 7.8 nach Ableis-tung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Wei-terbildungsinhalte, die auf der Basisweiterbildung (ge-meinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen.

    Basisweiterbildung fr die Facharztkompetenzen 7.1 bis 7.8:

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    Fr die Richtigkeit und Vollstndigkeit der Wiedergabe der Weiterbildungsordnung wird eine Haftung nicht bernommen. Magebend ist allein der im Hessischen rzteblatt abgedruckte Text.

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    Weiterbildungszeit: 24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungs-

    befugten an einer Weiterbildungssttte gem 5 Abs. 1 Satz 1, davon 6 Monate Notfallaufnahme 6 Monate Intensivmedizin in der Chirurgie oder in

    einem anderen Gebiet, die auch whrend der spe-zialisierten Facharztweiterbildung abgeleistet wer-den knnen

    12 Monate Chirurgie, davon knnen 6 Monate im ambulanten Bereich abge-

    leistet werden

    Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in Erkennung, Klassifizierung, Behandlung und Nach-

    sorge chirurgischer Erkrankungen und Verletzungen der Indikationsstellung zur konservativen und opera-

    tiven Behandlung chirurgischer Erkrankungen und Ver-letzungen

    der Risikoeinschtzung, der Aufklrung und der Do-kumentation

    den Prinzipien der perioperativen Diagnostik und Be-handlung

    operativen Eingriffen und Operationsschritten der Wundversorgung, Wundbehandlung und Ver-

    bandslehre einschlielich Impfprophylaxe den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie der Erkennung und Behandlung von Infektionen ein-

    schlielich epidemiologischer Grundlagen, den Hygie-nemanahmen

    der Indikationsstellung, sachgerechten Probenge-winnung und -behandlung fr Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

    Analgesierungs- und Sedierungsmanahmen ein-schlielich der Behandlung akuter Schmerzzustnde

    der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

    der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie der Erkennung und Behandlung akuter Notflle ein-

    schlielich lebensrettender Manahmen zur Auf-rechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung einschlielich der Grundlagen der Beatmungstechnik und intensivmedizinischer Basismanahmen

    der Indikationsstellung und berwachung physika-lischer Therapiemanahmen

    der medikamentsen Thromboseprophylaxen

    Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: Ultraschalluntersuchungen bei chirurgischen Erkran-

    kungen und Verletzungen Punktions- und Katheterisierungstechniken einschlie-

    lich Legen von Drainagen und zentralvensen Zugn-gen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

    Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, ente-rale und parenterale Ernhrung einschlielich Sonden-technik

    Lokal- und Regionalansthesien Eingriffe aus dem Bereich der ambulanten Chirurgie Erste Assistenzen bei Operationen und angeleitete

    Operationen

    7.1 Facharzt / Fachrztin fr Allgemeinchirurgie (Allgemeinchirurg / Allgemeinchirurgin)

    Weiterbildungsziel: Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basis-weiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz All-gemeine Chirurgie nach Ableistung der vorgeschrie-benen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

    Weiterbildungszeit: 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

    und 48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer

    Weiterbildungssttte gem 5 Abs. 1 Satz 1, davon 12 Monate in Orthopdie und Unfallchirurgie 12 Monate in Viszeralchirurgie 24 Monate in diesen und/oder anderen Facharzt-

    weiterbildungen des Gebietes Chirur-gie, davon knnen bis zu 12 Monate in Ansthesiologie, Anatomie,

    Frauen-heilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Gastroenterologie, Mund-Kiefer-Gesichts-chirurgie, Neurochirurgie, Patho-logie und/oder Urologie angerechnet wer-den

    12 Monate im ambulanten Bereich abge-leistet werden

    Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so betrgt die gesamte Weiterbildungszeit min-destens 9 Jahre. Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der operativen und nicht operativen Grund- und Not-

    fallversorgung bei gef-, thorax-, unfall- und viszeral-chirurgischen einschlielich der koloproktologischen Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen und Infek-tionen

    der Indikationsstellung zur operativen und konser-vativen Behandlung einschlielich der Risikoein-schtzung und prognostischen Beurteilung

    endoskopischen, laparoskopischen (minimal-invasiven) Operationsverfahren

    instrumentellen und funktionellen Untersuchungs-methoden

    der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Bercksichtigung des Strahlen-schutzes

    Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: Ultraschalluntersuchungen des Abdomens, Retro-

    peritoneums, der Urogenitalorgane groe Wundversorgung bei Weichteilverletzungen Deckung von Haut- und Weichteildefekten Verbnde, z. B. Kompressions-, Sttz-, Schienen- und

    fixierende Verbnde Repositionen von Frakturen und Luxationen operative Eingriffe an Kopf/Hals und Brustwand ein-

    schlielich Thorakotomien und Thoraxdrainagen und an Bauchwand und Bauchhhle, Sttz- und Bewe-gungssystem, Gef- und Nervensystem ein-schlielich Resektionen, bernhungen, Exstirpa-tionen und Exzisionen mittels konventioneller, endo-skopischer und interventioneller Techniken, z. B. Lymphknotenexstirpation, Port-Implantation, Ent-

  • Weiterbildungsordnung - Stand: 01.01.2012

    Fr die Richtigkeit und Vollstndigkeit der Wiedergabe der Weiterbildungsordnung wird eine Haftung nicht bernommen. Magebend ist allein der im Hessischen rzteblatt abgedruckte Text.

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    fernung von Weichteilgeschwlsten, Schilddrsen-Resektion, explorative Laparotomie, Thorakotomie, Thoraxdrainage, Magen-, Dnndarm- und Dickdarm- Resektion, Notversorgung von Leber- und Milzverlet-zungen, Cholecystektomie, Appendektomie, Anus praeter-Anlage, Herniotomien, Hmorrhoidektomie, pe-riproktitische Abzessspaltung, Fistel- und Fissur- Ver-sorgung , Osteosynthesen, Implantatentfernung, Exos-tosenabtragung, Amputationen, Varizenoperationen, Thrombektomie, Embolektomie, Tracheotomie

    Mitwirkung bei Eingriffen hherer Schwierigkeitsgrade

    bergangsbestimmung: Kammerangehrige, die die Facharztbezeichnung Chirur-gie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharzt-bezeichnung Allgemeine Chirurgie zu fhren.

    7.2 Facharzt / Fachrztin fr Gefchirurgie (Gefchirurg / Gefchirurgin)

    Weiterbildungsziel: Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiter-bildung die Erlangung der Facharztkompetenz Gefchi-rurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbil-dungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

    Weiterbildungszeit: 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

    und 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt fr Gef-

    chirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungssttte gem 5 Abs. 1 Satz 1, davon knnen bis zu 12 Monate in einer der anderen Facharztwei-

    terbildungen des Gebietes Chirurgie oder 6 Monate in Ansthesiologie, Innere Medizin und Angiologie oder Radiologie angerechnet werden

    12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet wer-den

    Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so betrgt die gesamte Weiterbildungszeit min-destens 9 Jahre.

    Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Vorbeugung, Erkennung und Nachbehandlung von

    Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen und Fehl-bildungen des Gefsystems einschlielich der Reha-bilitation

    der Indikationsstellung zur operativen und konser-vativen Behandlung einschlielich der Risikoein-schtzung und prognostischen Beurteilung

    der operativen Behandlung einschlielich hyper-misierender, resezierender und rekonstruktiver Ein-griffe und konservativen Manahmen am Gefsystem

    instrumentellen Untersuchungsverfahren einschlielich der Durchblutungsmessung und Erhebung eines an-giologischen Befundes zur Operationsvorbereitung und -nachsorge

    der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Bercksichtigung des Strahlen-schutzes

    Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: intraoperative angiographische Untersuchungen

    Doppler- / Duplex-Untersuchungen der Extremitten versorgenden Gefe, abdominellen und retroperitonealen Gefe, extracraniellen hirnzufhrenden Gefe

    hmodynamische Untersuchungen an Venen rekonstruktive Operationen

    an supraaortalen Arterien, an aortalen, iliakalen, viszeralen und thoraka-

    len Gefen, im femoro-poplitealen, brachialen und cruro-

    pedalen Abschnitt endovaskulre Eingriffe Anlage von Dialyse-Shunts, Port-Implantation Operationen am Venensystem Grenzzonenamputationen, Ulkusversorgungen

    bergangsbestimmungen: Kammerangehrige, die bei Inkrafttreten dieser Weiterbil-dungsordnung die Schwerpunkt-bezeichnung Gefchi-rurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entspre-chende Facharztbezeichnung zu fhren.

    Kammerangehrige, die nach Facharztanerkennung bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung eine Wei-terbildung im Schwerpunkt Gefchirurgie begonnen ha-ben, knnen diese nach den Bestimmungen der bisher gltigen Weiterbildungsordnung abschlieen. Nach be-standener Prfung erhalten sie die Facharztbe-zeichnung.

    7.3 Facharzt / Fachrztin fr Herzchirurgie (Herzchirurg / Herzchirurgin)

    Weiterbildungsziel: Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiter-bildung die Erlangung der Facharztkompetenz Herzchirur-gie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbil-dungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

    Weiterbildungszeit: 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

    und 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt fr Herzchirurgie

    bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiter-bildungssttte gem 5 Abs. 1 Satz 1, davon kn-nen bis zu 12 Monate in einer der anderen Facharzt-

    weiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin und Kardiologie und/oder Kinder- und Ju-gendmedizin / Kinder-Kardiologie angerechnet werden, die auch im ambulanten Bereich abgeleis-

    tet werden knnen Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so betrgt die gesamte Weiterbildungszeit min-destens 9 Jahre.

    Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Vorbeugung, Erkennung, operativen und postope-

    rativen Behandlung und Rehabilitation von Erkrankun-gen, Verletzungen und Verletzungsfolgen, Fehlbildun-gen des Herzens, der herznahen Gefe sowie des Mediastinums und der Lunge im Zusam-menhang mit herzchirurgischen Eingriffen

  • Weiterbildungsordnung - Stand: 01.01.2012

    Fr die Richtigkeit und Vollstndigkeit der Wiedergabe der Weiterbildungsordnung wird eine Haftung nicht bernommen. Magebend ist allein der im Hessischen rzteblatt abgedruckte Text.

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    Manahmen der Nachsorge nach operativer Behand-lung einschlielich Immunsup-pression und Organab-stoungsbehandlung bei Transplantationen

    der Indikationsstellung zur operativen und konserva-tiven Behandlung einschlielich der Risikoein-schtzung und prognostischen Beurteilung

    den Grundlagen minimal-invasiver Therapie der Erhebung einer intraoperativen radiologischen

    Befundkontrolle unter Bercksichtigung des Strahlen-schutzes

    den Grundlagen der Diagnostik und Behandlung ange-borener Herzerkrankungen sowie terminaler Erkran-kungen von Herz und Lunge

    der Anwendung von Kreislaufassistenzsystemen der Indikationsstellung zur Herz-, Lungen- und Herz-

    Lungen-Transplantation einschlielich technischer Grundlagen von Herzassistenzsystemen

    Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: Elektrokardiogramm sonographische Untersuchungen der Thoraxorgane

    einschlielich Doppler- / Duplex-Untersuchungen des Herzens und der groen Gefe

    Echokardiographie Operationen mit Hilfe oder in Bereitschaft der extrakor-

    poralen Zirkulation an Koronargefen an der Mitralklappe einschlielich Rekons-

    truktion an der Aortenklappe und/oder Aorta aszen-

    dens/Mitralklappe/ Koronargef bei angeborenen Herzfehlern

    Operationen ohne Einsatz der extrakorporalen Zirkula-tion Anastomosen und Rekonstruktionen an den

    thorakalen Gefen einschlielich Aortenan-eurysmen

    transvense Schrittmacherimplantationen/ Defibrillatoren (AICD)

    Operationen am Thorax in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen, z. B. Brustwandresektion, Thoraxstabilisie-rung, Exstirpation von Fremd-krpern, Opera-tionen bei Thoraxverletzungen

    Operationen an der Lunge und am angren-zenden Mediastinum in Zusammen-hang mit herzchirurgischen Eingriffen

    Operationen an peripheren Gefen im Zu-sammenhang mit herzchirurgischen Eingrif-fen, z. B. Rekonstruktion peripherer Gefe nach Einsatz von Kreislaufassistenz-systemen und der extrakorporalen Zirkulation

    bergangsbestimmungen: Kammerangehrige, die bei Inkrafttreten dieser Wei-terbildungsordnung die Weiterbildung im Gebiet Herz-chirurgie begonnen haben, knnen diese nach den Bestimmungen der bisher gltigen Weiterbildungsord-nung abschlieen.

    Kammerangehrige, die bei Inkrafttreten dieser Wei-terbildungsordnung die Schwerpunkt-bezeichnung Thoraxchirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu fhren.

    Kammerangehrige, die nach Facharztanerkennung bei Inkrafttreten dieser Weiterbil-dungsordnung eine

    Weiterbildung im Schwerpunkt Thoraxchirurgie begon-nen haben, knnen diese nach Bestimmungen der bisher gltigen Weiterbildungsordnung abschlies-sen. Nach bestandener Prfung erhalten sie die Facharzt-bezeichnung.

    7.4 Facharzt / Fachrztin fr Kinderchirurgie

    (Kinderchirurg / Kinderchirurgin)

    Weiterbildungsziel: Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiter-bildung die Erlangung der Facharztkompetenz Kinderchi-rurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbil-dungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

    Weiterbildungszeit: 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

    und 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt fr Kinderchirur-

    gie bei einem Weiterbildungs-befugten an einer Wei-terbildungssttte gem 5 Abs. 1 Satz 1, davon 12 Monate in Kinder- und Jugendmedizin, davon

    knnen 6 Monate in der intensivmedizinischen

    Versorgung von Kindern und Jugendlichen abgeleistet werden

    knnen 6 Monate in einer anderen Facharztweiter-bildung des Gebietes Chirurgie oder in Ansthesio-logie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirur-gie, Radiologie oder Urologie oder in Handchirurgie angerechnet werden

    knnen bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

    Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so betrgt die gesamte Weiterbildungszeit min-destens 9 Jahre.

    Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konser-

    vativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Fehlbildungen, Erkrankungen, Infektionen, Organ-tumoren, Verletzungen, Verbrennungen sowie deren Folgen im Kindesalter einschlielich prnataler Ent-wicklungsstrungen

    den instrumentellen und funktionellen Untersuchungs-methoden

    der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Bercksichtigung des Strahlen-schutzes

    den endoskopischen, laparoskopischen, minimal-invasiven, mikrochirurgischen Opera-tionsverfahren und Laser-Techniken

    der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten einschlielich des Trauma-Managements und der -berwachung

    der konservativen und operativen Frakturversorgung einschlielich gelenknaher Frakturen und Gelenk-verletzungen sowie plastisch-rekonstruktiver Techni-ken

    der enteralen und parenteralen Ernhrung insbeson-dere nach Operationen, auch bei Frh- und Neugebo-renen

  • Weiterbildungsordnung - Stand: 01.01.2012

    Fr die Richtigkeit und Vollstndigkeit der Wiedergabe der Weiterbildungsordnung wird eine Haftung nicht bernommen. Magebend ist allein der im Hessischen rzteblatt abgedruckte Text.

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    den Grundlagen der Durchgangsarzt- und Verletzungs-artenverfahren der gewerblichen Berufsgenos-senschaften

    Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren: Repositionen von Frakturen und Luxationen sowie

    Versorgung von Weichteil- und Organverletzungen operative Eingriffe einschlielich endoskopischer,

    minimal-invasiver, mikrochirurgischer und Laser-Techniken an Kopf- und Hals,

    z. B. Trepanationen, ventrikulre Liquorablei-tungen, Osteoplastik bei Craniostenose, Tracheo-tomien, Thyreoidektomien, Korrektur von Kiemen-gangsanomalien, sophagotracheale Fisteln, Ver-letzungen und muskulrer Schiefhals, Tumorresek-tionen

    an Brustwand und Brusthhle, z. B. Korrekturen von Fehlbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der Brustwand, der Brusthhle, des Mediastinums, des Tracheobronchialsystems, der Lungen und des Oesophagus, Resektion ue-rer, mediastinaler und pulmonaler Tumoren

    an Bauchwand, Bauchhhle und Retroperito-neum, z. B. Korrektur von Fehlbildungen, operative The-rapie von Organverletzungen uerer und innerer Hernien, bei Funktionsstrungen und entzndlichen Erkrankungen, intestinale Resektionen einschlie-lich Tumorresektionen

    am Urogenitaltrakt, z. B. Korrektur von Fehlbildungen der Nieren, ablei-tenden Harnwege und des inneren und ueren Genitale einschlielich Verletzungen, Tumorresek-tionen

    am Gef-, Nerven- und Lymphsystem, z. B. bei Fehlbildungen einschlielich Dysraphien, Verletzungen und Tumoren, Anlage von Shunts, Port-Implantationen

    am Sttz- und Bewegungssystem, z. B. bei Frakturen, Luxationen und Weichteil-verletzungen einschlielich deren Folgen, Weich-teil-, Knochen- und Gelenkinfektionen, Tumoren

    bei plastisch-rekonstruktiven Eingriffen, z. B. bei Fehlbildungen, kongenitalen Defekten und Defektverletzungen an Kopf, Hals, Brustwand, Rumpf und Extremitten und Zwerchfellplastiken, Haut-, Muskel-, Sehnen- und Knorpelplastiken

    bergangsbestimmung: Kammerangehrige, die bei Inkrafttreten dieser Weiter-bildungsordnung die Weiterbildung im Gebiet Kinder-chirurgie begonnen haben, knnen diese nach den Bestimmungen der bisher gltigen Weiterbildungs-ordnung abschlieen.

    7.5 Facharzt / Fachrztin fr Orthopdie und Unfallchirurgie (Orthopde und Unfallchirurg / Orthopdin und Unfallchirurgin)

    Weiterbildungsziel: Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiter-bildung die Erlangung der Facharztkompetenz Orthopdie und Unfallchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

    Weiterbildungszeit: 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

    und 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt fr Orthopdie

    und Unfallchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungssttte gem 5 Abs. 1 Satz 1, davon knnen bis zu 12 Monate in einer der anderen Facharzt-

    weiterbildungen des Gebietes Chirurgie und/oder in Neurochirurgie abgeleistet werden

    12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet wer-den

    Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so betrgt die gesamte Weiterbildungszeit min-destens 9 Jahre.

    Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konser-

    vativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Verletzungen und deren Folgezustnden sowie von angeborenen und erworbenen Formvernderungen, Fehlbildungen, Funktionsstrungen und Erkrankungen der Sttz- und Bewegungsorgane unter Bercksich-tigung der Unterschiede in den verschiedenen Alters-stufen

    der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten einschlielich des Trauma-managements

    den zur Versorgung im Notfall erforderlichen neuro-traumato