Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische...

33
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz EJPD schickt Verordnung in die Anhörung Medienmitteilungen, EJPD, 22.05.2008 Bern. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat am Donnerstag eine Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz eröffnet, die bis zum 15. August 2008 dauert. Gesetz und Verordnung werden voraussichtlich am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Das vom Parlament am 20. März 2008 verabschiedete Zwangsanwendungsgesetz regelt einheitlich die Anwendung von polizeilichem Zwang und gilt für alle Bundesbehörden sowie für kantonale Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig sind (namentlich bei Ausschaffungen und Gefangenentransporten). Das Gesetz will sicherstellen, dass körperliche Gewalt, Hilfsmittel und Waffen den Umständen angemessen und unter grösstmöglicher Wahrung der Integrität der betroffenen Personen eingesetzt werden. Die Verordnung legt fest, welche Zwangsmittel in bestimmten Situationen angewendet werden dürfen und listet die zulässigen Hilfsmittel und Waffen auf. Das EJPD muss nach zwei Jahren einen Evaluationsbericht über Destabilisierungsgeräte (Taser) erstellen. Diese Geräte stellen eine Alternative zu den Feuerwaffen dar und dürfen nur unter strengen Voraussetzungen eingesetzt werden. Weitere Auskünfte Colette Rossat-Favre, Bundesamt für Justiz, T +41 31 322 41 66, E - Mail Letzte Änderung: 22.05.2008 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Rechtliches | Kontakt

Transcript of Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische...

Page 1: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz

EJPD schickt Verordnung in die Anhörung

Medienmitteilungen, EJPD, 22.05.2008

Bern. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat am Donnerstag eine Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz eröffnet, die bis zum 15. August 2008 dauert. Gesetz und Verordnung werden voraussichtlich am 1. Januar 2009 in Kraft treten.

Das vom Parlament am 20. März 2008 verabschiedete Zwangsanwendungsgesetz regelt einheitlich die Anwendung von polizeilichem Zwang und gilt für alle Bundesbehörden sowie für kantonale Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig sind (namentlich bei Ausschaffungen und Gefangenentransporten). Das Gesetz will sicherstellen, dass körperliche Gewalt, Hilfsmittel und Waffen den Umständen angemessen und unter grösstmöglicher Wahrung der Integrität der betroffenen Personen eingesetzt werden. Die Verordnung legt fest, welche Zwangsmittel in bestimmten Situationen angewendet werden dürfen und listet die zulässigen Hilfsmittel und Waffen auf. Das EJPD muss nach zwei Jahren einen Evaluationsbericht über Destabilisierungsgeräte (Taser) erstellen. Diese Geräte stellen eine Alternative zu den Feuerwaffen dar und dürfen nur unter strengen Voraussetzungen eingesetzt werden.

Weitere Auskünfte Colette Rossat-Favre, Bundesamt für Justiz, T +41 31 322 41 66, E-Mail

Letzte Änderung: 22.05.2008

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Rechtliches | Kontakt

Page 2: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten
Page 3: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Öffentliches Recht Fachbereich II für Rechtsetzung

C:\Documents and Settings\smabk\Local Settings\Temporary Internet Files\OLK43\OLUsC Rapport explicatif Version d audition def.doc

Erläuterungen zum Entwurf einer Verordnung über die Anwendung von po-lizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV)

1. Allgemeines 1.1. Ausgangslage

Am 18. Januar 2006 hat der Bundesrat den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeits-bereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) und die entsprechende Bot-schaft1 verabschiedet.

Der Gesetzesentwurf wurde am 9. Juni 2006 vom Ständerat als Erstrat mit wenigen Än-derungen gutgeheissen. Am 11. Januar 2007 hat ihn die Kommission des Nationalrats in der Fassung des Ständerats verabschiedet; die einzige wesentliche Änderung betraf die Aufnahme der nicht tödlich wirkenden Destabilisierungsgeräte („Taser“) in die Liste der zugelassenen Waffen. Der Nationalrat nahm das Gesetz am 3. Oktober 2007 an. Er ü-bernahm den Vorschlag seiner Kommission, die nicht tödlich wirkenden Destablisie-rungsgeräte in die Liste der zugelassenen Waffen aufzunehmen und schuf damit eine Differenz zur Version des Ständerats. Vom 23. Oktober 2007 bis am 6. März 2008 be-fand sich das Gesetz im Differenzbereinigungsverfahren, ohne dass im Rahmen der dreimaligen Beratung durch jede Kammer eine Einigung hergestellt werden konnte. Am 12. März 2008 beschloss die Einigungskonferenz, die Destabilisierungsgeräte ins Gesetz aufzunehmen. Am 18. März 2008 haben beide Räte diesem Vorschlag zugestimmt, und schliesslich wurde das Gesetz in der Schlussabstimmung vom 20. März 2008 ange-nommen.

Der vorliegende Verordnungsentwurf wurde vom Bundesamt für Justiz in Zusammenar-beit mit einer Expertengruppe ausgearbeitet, in der drei kantonale Polizeikorps, das Bundesamt für Polizei, die Oberzolldirektion, das Departement für Verteidigung, Bevölke-rungsschutz und Sport sowie das Bundesamt für Migration mitgewirkt haben.

1.2. Regelungsbedarf auf Verordnungsstufe Das Gesetz enthält einige Gesetzgebungsaufträge, und gewisse Bestimmungen bedür-fen einer Präzisierung in der Verordnung:

- Art. 14 und 16 ZAG: Liste der Hilfsmittel und Waffen, die zur Erfüllung der je-weiligen Aufgaben eingesetzt werden dürfen (gilt auch für kantonale Organe, die im Geltungsbereich des Gesetzes tätig werden).

- Art. 17 ZAG: Anforderungen an die Ausrüstung der Organe des Bundes, die mit der Anwendung polizeilichen Zwangs betraut sind.

1 BBl 2006 2489

Page 4: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

2/12

- Art. 26 ZAG: Vorschriften über den Transport von Personen im Geltungsbe-reich des Gesetzes, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen (Transporte im Inland im Auftrag der Bundesbehörden, Rückführungen auf dem Luftwege).

- Art. 29 Abs. 1 ZAG: Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Orga-nen, die im Rahmen des Geltungsbereichs mit der Ausübung von Zwang be-traut werden, einschliesslich der Koordination unter den beteiligten Behörden.

- Art. 30 Abs. 3 ZAG: Regelung der Unterstützung von Ausbildungsprogrammen für die zwangsweise Rückführung auf dem Luftweg.

1.3. Inhalt des Verordnungsentwurfs 1.3.1. Inhalt der Regelung - Liste der zulässigen Hilfsmittel, Waffen und Munition für die polizeilichen Auf-

gaben von Organen des Bundes sowie für Transporte und Rückführungen auf dem Luftweg: Generelle Umschreibungen und generelle Beschaffungs- und Einsatzvoraussetzungen (Empfehlung durch Fachgremium oder Kompetenz-delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz);

- Situationsbezogener Einsatz von Hilfsmitteln, Waffen und Munition: Im Rah-men der Verhältnismässigkeit drei Einsatzbereiche: Zulässigkeit aller Waffen für allgemeine Polizeiaufgaben, eingeschränkte Liste für den Schutz von Flug-zeugen in der Luft und für Rückführungen von Personen auf dem Luftweg;

- Allgemeine Regelungen für innerschweizerische Transporte von Personen mit Freiheitsbeschränkung im Auftrag einer Bundesbehörde (inhaltliche Orientie-rung am Inhalt der Vereinbarung zwischen dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und den Kantonen vom 23. Juni 19092;

- Anforderungen an die Ausbildung von Organen, die im Geltungsbereich des ZAG mit der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen betraut sind sowie Koordination auf Bundesebene und mit den Kantonen: Weitgehende Delegation an die Departemente, verbunden mit Koordinations-pflicht;

- Rahmenbedingungen und Organisation der Rückführungen auf dem Luftweg: Faktisch der Inhalt der "Vorschriften der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) betreffend zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg" vom 11. April 2002 und der "Vereinbarung der KKJPD und des eid-genössischen Justiz- und Polizeidepartements über die Durchführung von be-gleiteten Rückführungen auf dem Luftweg (Aufgebotsvereinbarung)" vom 1. Juli 2003.

- Unterstützung der Kantone für die Ausbildung im Bereich der Rückführungen auf dem Luftweg: Im bisherigen Rahmen.

2 SR 354.1.

Page 5: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

3/12

2. Einzelne Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Der Geltungsbereich wird von Artikel 1 und 2 des ZAG vorgegeben. Artikel 1 Absatz 1 des Verordnungsentwurfs umschreibt den Regelungsgegenstand, indem er an das ZAG anknüpft. Absatz 2 enthält eine Präzisierung zum gesetzlichen Geltungsbereich. Grenzüberschrei-tende Lufttransporte finden nicht nur im Bereich der ausländerrechtlichen Rückführungen statt, sondern auch im Bereich der internationalen Rechtshilfe. Bei Überstellungen an ausländische Behörden werden die betroffenen Personen in der Regel am schweizeri-schen Flughafen den Polizeiorganen des ersuchenden Staates übergeben, so dass im Flugzeug im Rahmen des internationalen Lufttransportrechts zwischen Begleitern und transportierten Personen das Recht des ersuchenden Staates Anwendung findet. Bei der Überstellung von Personen aus dem Ausland an die Schweiz werden diese Personen in der Regel von schweizerischen Polizeiorganen im Ausland abgeholt, so dass während des Lufttransports im Rahmen des internationalen Lufttransportrechts zwischen Beglei-tern und transportierten Personen schweizerisches Recht zur Anwendung kommt. In diesem Fall finden die Artikel 27–31 der vorliegenden Verordnung sinngemässe Anwen-dung, d.h. sie gelten, soweit der Sachverhalt eine Anwendung zulässt und soweit sie (etwa hinsichtlich der Begleitequipe, der Meldungen an das Bundesamt für Migration etc.) nicht auf die spezifischen Fälle der ausländerrechtlichen Rückführungen zuge-schnitten sind.

Für den Transport vom oder zum Flughafen in der Schweiz findet in Rechtshilfefällen das kantonale Recht Anwendung, wenn die Personen im Rahmen kantonaler Verfahren von kantonalen Organen transportiert werden. Findet der Transport im Zuständigkeitsbereich der Bundesbehörden statt (etwa bei Durchführung des Transportes durch Angehörige des Grenzwachtkorps), findet die vorliegende Verordnung Anwendung.

2. Kapitel Der erste Abschnitt dieses Kapitels legt in genereller Form fest, welche Hilfsmittel sowie welche Waffen und welche Munition für welche polizeiliche Aufgabe eingesetzt werden dürfen. Dabei wird zwischen den allgemeinen polizeilichen Aufgaben (Art. 3), den Schutzeinsätzen an Bord von Luftfahrzeugen (Art. 4) sowie den Transporten von Perso-nen mit Freiheitsbeschränkungen auf dem Luftweg (Art. 5) unterschieden. Der zweite und der dritte Abschnitt enthalten eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel, Waffen und Munition. Der vierte Abschnitt legt fest, wie die Tauglichkeit der zu beschaffenden bzw. einzusetzenden Zwangsmittel geprüft werden soll und enthält ein Koordinationsgebot zuhanden der beschaffenden Departemente. Art. 2 Grundsätze des Einsatzes von Hilfsmittel und Waffen

Als Polizeiorgane des Bundes gelten Angestellte des Bundes, die von Gesetzes wegen ganz oder teilweise mit der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben betraut sind, unabhän-gig davon, ob sie einem eigentlichen Polizeikorps angehören. Als Polizeiorgane im Sinne der Verordnung gelten namentlich auch die Angehörigen des Grenzwachtkorps.

Es kann nicht Aufgabe der Verordnung sein, die zugelassenen Hilfsmittel, die zugelas-senen Waffen und die zugelassene Munition in detaillierter Weise bzw. auf der Ebene des Fabrikationstyps zu umschreiben. Als zugelassen sollen daher sämtliche von Arti-keln 14 und 15 ZAG aufgelisteten Arten von Hilfsmitteln und Waffen (einschliesslich Mu-nition) gelten, die von einem Fachgremium geprüft und für den polizeilichen Einsatz als tauglich befunden und empfohlen worden sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers (s. Art. 16 ZAG) dürfen aber nicht alle grundsätzlich zugelassenen Zwangsmittel für

Page 6: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

4/12

sämtliche Einsätze verwendet werden. In den folgenden Bestimmungen wird daher zwi-schen drei Einsatzarten unterschieden (allgemeine polizeiliche Aufgaben, Schutz von Luftfahrzeugen und Transporte auf dem Luftweg). Es ist zu beachten, dass die Anwen-dung von Destabilisierungsgeräten nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist (Art. 9) und bei Rückführungen auf dem Luftweg ausgeschlossen ist (Art. 11).

Art. 3 Allgemeine polizeiliche Aufgaben

Für die allgemeinen polizeilichen Aufgaben sollen im Grundsatz sämtliche zugelassenen bzw. empfohlenen Hilfsmittel, Waffen und Munitionsarten eingesetzt werden dürfen. Zu den allgemeinen polizeilichen Aufgaben gehören etwa der Schutz von Personen und Sachen vor gewaltsamen Angriffen, Festnahmen, Hausdurchsuchungen, Personen-transporte, Personenkontrollen, Geiselbefreiungen etc. Der Einsatz im Einzelfall richtet sich nach den Erfordernissen der Polizeitaktik und dem Grundsatz der Verhältnismässig-keit (s. Art. 9 ZAG).

Art. 4 Schutz von Luftfahrzeugen

Das Luftfahrtrecht3 sieht vor, dass zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen, welche die Sicherheit an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr gefährden können, Sicherheitsbeauftragte eingesetzt werden. Die Bestim-mung regelt die zulässigen Hilfsmitteln, Waffen und Munitionsarten, die von spezifisch ausgebildeten Flugbegleitern an Bord von Luftfahrzeugen zum Einsatz gebracht werden dürfen. Neben allen zulässigen Fesselungsmitteln und Einsatzstöcken sind dies Hand- und Faustfeuerwaffen mit Munition, die eine kontrollierte Expansionswirkung aufweist. Diese Munition deformiert sich beim Aufprall, so dass die Durchschlagswirkung stark reduziert wird, aber keine Splitterwirkung entsteht (zur Wirkungsweise solcher Muniti-onsarten s. im Übrigen Art. 12). Damit sollen allfällige Flugzeugentführer kampfunfähig gemacht werden können, ohne dass die Wände der Druckkabine durchschlagen oder andere Passagiere durch abprallende Projektile oder Splitter gefährdet werden. Nicht zugelassen sind in diesem Einsatzbereich Reizstoffe, da sie ins Lüftungssystem gelan-gen und damit auch die Handlungsfähigkeit der Besatzung gefährden könnten.

Für diesen Einsatzbereich zugelassen sind ferner Destabilisierungsgeräte (zur Wir-kungsweise s. Art. 9). Mit solchen Waffen können auf relativ engem Raum Personen kurzzeitig bewegungsunfähig gemacht werden, ohne dass andere Passagiere erheblich gefährdet werden oder gefährliche Beschädigungen des Flugzeugs zu erwarten sind.

Art. 5 Transporte auf dem Luftweg Die Regelung ist vor allem auf die zwangsweisen Rückführungen im Ausländerrecht ausgerichtet. Sie orientiert sich an der seit einigen Jahren geübten Praxis, wonach die Begleitequipe solche Rückführungen im Grundsatz unbewaffnet durchführt. Als einzige Waffen lässt Absatz 1 Buchstabe b – insbesondere zu Selbstverteidigungszwecken – Einsatzstöcke zu; ob diese im Einzelfall mitgeführt werden, wird der Praxis überlassen. Eine Einschränkung findet sich auch bei den als Hilfsmitteln zugelassenen Fesselungs-mitteln (Absatz 1 Buchstabe a): Die üblichen metallischen Handschellen werden hier nicht zugelassen, da sie in der Enge eines Flugzeugs und angesichts der oft mehrstün-digen Transportdauer ein gewisses Verletzungsrisiko bedeuten. Es muss zudem sicher-gestellt werden, dass die Fesselungen im Notfall rasch gelöst werden können. Im Falle der heute üblichen Sonderflüge mit zum Teil über 20 gefesselten Personen könnte die Verwendung von Metallhandschellen mit Schlüsseln im Notfall grosse Probleme berei-ten.

3 Siehe insb. Art. 122e ff. der Luftfahrtverordnung, SR 748.01.

Page 7: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

5/12

Aus diesem Grund hat die Praxis nichtmetallische bzw. textile Fesselungsmittel z.B. mit Klettverschluss entwickelt, die das Risiko von Verletzungen stark reduzieren und die von der Begleitequipe im Notfall rasch und problemlos geöffnet werden können.

Art. 6 Zugelassene Hilfsmittel Die Bestimmung listet - in Anwendung von Artikel 14 ZAG - die generell für die Anwen-dung polizeilichen Zwangs zugelassenen Hilfsmittel auf. Es wird dabei klargestellt, dass Hilfsmittel im Sinne von Artikel 14 ZAG nur solche Mittel sind, die unmittelbar gegen Per-sonen zum Einsatz gebracht werden. Hilfsmittel, die sich mittelbar auf Personen auswir-ken können (etwa Strassensperren, Ablenkungsgeräte mit akustischer und optischer Wirkung etc.) fallen nicht unter die Liste des Gesetzes; ihr Einsatz richtet sich nach den Erfordernissen der Polizeitaktik.

Die Wasserwerfer werden im Gesetz als Hilfsmittel nicht erwähnt, doch kann die gesetz-liche Liste vom Bundesrat ergänzt werden (Art. 14 Abs. 2 ZAG). Der Einsatz von Was-serwerfern kann im Einsatzbereich der Bundesbehörden insbesondere dem Schutz von Gebäuden und Einrichtungen des Bundes vor grösseren Personenansammlungen die-nen. Da sich der Einsatz der Geräte in diesem Fall unmittelbar gegen Personen richtet, werden sie in die Liste der grundsätzlich zulässigen Hilfsmittel aufgenommen.

Diensthunde kommen als Wach- und Schutzhunde insbesondere beim Grenzwacht-korps, beim Bundessicherheitsdienst und bei der Militärischen Sicherheit zum Einsatz. Sie müssen für den spezifischen Einsatz von einem Fachgremium individuell für tauglich erklärt worden sein (s. Art. 13 Abs. 3).

Art. 7 Schlag- und Abwehrstöcke

Bei den Schlag- und Abwehrstöcken handelt es sich um Waffen im Sinne der Waffenge-setzgebung. Es können unterschiedlich ausgestaltete Geräte zum Einsatz kommen (z.B. der sog. polizeiliche Mehrzweckstock, der Teleskopstock etc.). Der Einsatz richtet sich nach polizeitaktischen Gesichtspunkten und insbesondere nach der jeweiligen spezifi-schen Ausbildung der eingesetzten Polizeiorgane. Die allgemeine Anforderung an diese Geräte besteht darin, dass durch entsprechende Ausgestaltung das Verletzungsrisiko gemildert werden soll.

Art. 8 Reizstoffe Auch im Bereich des Einsatzes von Reizstoffen gilt, dass diese zuvor von einem zustän-digen Fachgremium als für den Polizeieinsatz tauglich erklärt werden müssen. Der heu-tigen Praxis entsprechend dürfen gegen Einzelpersonen, d.h. aus unmittelbarer Nähe, nur Pfefferpräparate eingesetzt werden. Die anderen zugelassenen Präparate sind für den Einsatz gegen Personenansammlungen, etwa zum Schutz von Gebäuden und Ein-richtungen des Bundes oder für Spezialeinsätze, wie z.B. Verhaftungen unter erschwer-ten Bedingungen, vorgesehen.

Art. 9 Destabilisierungsgeräte

Die Destabilisierungsgeräte sind eine Alternative zu den Feuerwaffen und können nur unter den strengen Voraussetzungen dieses Artikels eingesetzt werden.

Es handelt sich, technisch gesehen, um Elektroschockgeräte im Sinne von Artikel 4 Buchstabe e des Waffengesetzes4. Mit diesen Geräten werden kleine Kontaktpfeile ver-

4 SR 514.54.

Page 8: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

6/12

schossen, die durch feine Drähte mit dem Gerät selbst verbunden bleiben. Die getroffe-ne Person wird mit einem Stromstoss „destabilisiert“, d.h. sie verliert kurzfristig die Kon-trolle über ihre Muskulatur und kann in dieser Zeit gefesselt werden. Die Geräte können nur aus kurzer Distanz zum Einsatz kommen und erscheinen vor allem für Festnahmen in beengten Verhältnissen (z.B. im Innern von Flugzeugen) oder von gefährlichen, hoch-gradig erregten Personen geeignet. Die Einführung solcher Waffen sollte es erlauben, in vielen Fällen auf den Einsatz von Feuerwaffen zu verzichten. Solche Geräte werden bereits von verschiedenen Polizeikorps der Schweiz für Sondereinsätze verwendet. Die polizeitechnische Kommission der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (SPTK) hat zum Thema eine Empfehlung herausgegeben. Sie empfiehlt den Polizeikorps, diese Geräte nur durch erfahrene Polizeiangehörige einsetzen zu lassen und alle Anwendungsfälle zu melden. Bisher wurden fünfzehn Fälle registriert; Probleme sind bei diesen nicht aufgetreten. Ferner ist zu beachten, dass alle Polizeiangehörigen, die Destabilisierungsgeräte tragen, diese im Rahmen ihrer Ausbildung an sich selbst ausprobieren müssen.

Art. 10 Feuerwaffen

Für die Anwendung polizeilichen Zwangs sind im Grundsatz drei Arten von Feuerwaffen zugelassen: Hand- und Faustfeuerwaffen (d.h. insbesondere die als Dienstwaffen übli-chen Pistolen, aber auch Präzisionsgewehre), Seriefeuerwaffen (d.h. insbesondere die in besonderen Situationen zum Einsatz kommenden Maschinenpistolen des Grenzwacht-korps, der Bundeskriminalpolizei und der Militärischen Sicherheit) und die so genannten Mehrzweckgewehre (mit einem breiten Spektrum unterschiedlicher Munition, namentlich Tränengas- oder Pfefferpatronen), die für spezifische Aufgaben erforderlich sind. Der konkrete Einsatz insbesondere der Seriefeuerwaffen und der Mehrzweckgewehre richtet sich nach den Gesichtspunkten der Polizeitaktik.

Art. 11 Unzulässige Waffen bei Ausschaffungen Dass Destabilisierungsgeräte bei Ausschaffungen auf dem Luftweg nicht eingesetzt wer-den dürfen, ergibt sich bereits aus Artikel 5, welcher eine beschränkte Liste von zulässi-gen Waffen und Hilfsmitteln enthält. Der in Artikel 11 zusätzlich vorgesehene ausdrückli-che Ausschluss soll in erster Linie dazu dienen, jeden Zweifel auszuräumen, da die Ver-wirrung in diesem Zusammenhang aufgrund verschiedener Artikel in der Presse gross war.

Art. 12 Munition Bei der so genannten Vollmantelmunition handelt es sich um Projektile, die von einem durchgehenden harten Mantel umschlossen sind, und die dadurch eine relativ hohe Durchschlagskraft aufweisen. Es war dies die herkömmliche Munition für die Dienstwaf-fen der Polizei. Diese Munition hat allerdings zwei Nachteile. Einerseits kann ihr Einsatz insbesondere im Innern von Gebäuden dazu führen, dass Drittpersonen durch abpral-lende Geschosse erheblich gefährdet werden. Andererseits kommt es vor, dass getrof-fene Personen infolge des glatten Durchschusses während einiger Zeit vollständig hand-lungsfähig bleiben und während dieser Zeit gegebenenfalls Drittpersonen und Polizeior-gane weiter gefährden können.

Aus diesen Gründen haben in der letzten Zeit verschiedene Polizeikorps so genannte Deformationsmunition bzw. Munition mit kontrollierter Expansionswirkung eingeführt. Diese Projektile können sich beim Aufprall infolge ihrer Ausgestaltung oder einer beson-deren Legierung des vorderen Teils des Geschossmantels mehr oder weniger stark („kontrolliert“) abplatten bzw. deformieren. Die Aufprallenergie wird dadurch verstärkt und die Durchschlagskraft nimmt erheblich ab. Der unkontrollierbare Abprall von Geschossen

Page 9: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

7/12

wird damit erheblich gemindert. Der von der getroffenen Person verspürte Schlag auf den Körper wird sehr heftig und weitere Gegenwehr in der Regel verhindert. Gegenüber den herkömmlichen Vollmantelgeschossen wird aber die statistische Wahrscheinlichkeit einer schweren oder tödlichen Verletzung gesamthaft nicht wesentlich verändert.

Unter den Begriff der Hilfsmunition fallen die übrigen von der Polizei benötigten Muniti-onsarten wie Treibladungen für Reizgase etc. Diese Munitionsarten werden, von Not-wehr- und Notstandssituationen abgesehen, nicht unmittelbar gegen Personen einge-setzt.

Art. 13 Fachgremien für die Prüfung der Tauglichkeit Als Fachgremium für die Prüfung der Tauglichkeit von Hilfsmitteln, Waffen und Munition für die Anwendung polizeilichen Zwangs wird eine interdepartementale Arbeitsgruppe mit Vertretern aus EJPD, VBS und EFD eingesetzt. Heute wird die Tauglichkeit von der poli-zeitechnischen Kommission der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (SPTK) der Schweiz durchgeführt. Deshalb sieht Absatz 3 vor, dass die interdeparte-mentale Arbeitsgruppe ihre Aufgabe an die SPTK delegieren oder auf deren Empfehlun-gen verweisen kann. Diensthunde, die als Hilfsmittel eingesetzt werden sollen, müssen im Einzelfall auf ihre Tauglichkeit für die vorgesehenen Aufgaben geprüft werden. Solche Prüfungen werden bereits heute durch die vom Schweizerischen Polizeihundeführer-Verband anerkannten Experten sowie durch die Experten des Grenzwachtkorps und der Militärischen Sicherheit vorgenommen.

Art. 14 Beschaffung; Zuständigkeit und Koordination

Die Beschaffung der Hilfsmittel, der Waffen und der Munition geschieht im Rahmen der allgemeinen Beschaffungsvorschriften des Bundes; die betroffenen Departemente blei-ben in diesem Rahmen für ihren jeweiligen Sachbereich zuständig. Absatz 2 verlangt jedoch, dass sie sich untereinander koordinieren. Diese Koordination entspricht sowohl dem Gebot der Wirtschaftlichkeit als auch den Erfordernissen der Zusammenarbeit der verschiedenen mit Polizeiaufgaben betrauten Bundesorganen unter sich (Kompatibilität der Ausrüstung). Die Departemente haben ferner dafür zu sorgen, dass die Beschaffung soweit als erforderlich auch mit den kantonalen Behörden koordiniert wird.

3. Kapitel Transport von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen

Das dritte Kapitel enthält Bestimmungen über den Transport von Personen, deren Frei-heit behördlich eingeschränkt ist. Im ersten Abschnitt finden sich allgemeine Bestimmun-gen, die im Wesentlichen den Inhalt der Übereinkunft vom 23. Juni 19095 betreffend die Polizeitransporte zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartment und den Polizeidirektionen sämtlicher Kantone an die heutigen Bedürfnisse anpassen. Der zweite Abschnitt enthält einige spezifische Bestimmungen für die Transporte im Inland, der drit-te Abschnitt befasst sich mit den Besonderheiten für die Rückführungen von Personen auf dem Luftweg.

Art. 15 Transportauftrag

Transporte von Personen, deren Freiheit behördlich eingeschränkt ist, müssen im Grundsatz schriftlich angeordnet werden. Dafür soll ein entsprechendes Formular ge-schaffen werden (s. Art. 16). Für bestimmte kurzfristige Transporte im Inland kann von einem schriftlichen Auftrag abgesehen werden (s. Art. 25).

5 SR 354.1.

Page 10: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

8/12

Art. 16 Transportformular Die Bestimmung umschreibt den wesentlichen Inhalt des Transportformulars und beauf-tragt das EJPD, die Einzelheiten und die Form des Formulars zu regeln.

Art. 17 Transportprotokoll Für Personentransporte, die länger als 4 Stunden dauern oder bei denen besondere Vorkommnisse wie Fluchtversuche, gesundheitliche Probleme der transportierten Perso-nen u. dgl. zu verzeichnen sind, müssen die transportierenden Organe ein Transportpro-tokoll erstellen. Dieses kann separat erstellt oder ins Transportformular integriert werden.

Art. 18 Transporttauglichkeit Sowohl die anordnende Behörde als auch die mit dem Transport beauftragten Organe haben darauf zu achten, dass die zu transportierende Person transporttauglich ist. Wer-den vor dem Transport oder während des Transportes gesundheitliche Probleme mani-fest, die durch den Transport verschlimmert werden könnten oder die eine ordnungsge-mässe Durchführung in Frage stellen, ist die Transporttauglichkeit medizinisch abzuklä-ren. Wird dabei die Transportfähigkeit verneint, ist der Transport nach den entsprechen-den Anweisungen zu unterlassen oder abzubrechen. Macht die untersuchende Medizi-nalperson den Transport von Auflagen abhängig, sind diese im Transportformular zu vermerken.

Art. 19 Orientierung

Die Orientierung der transportierten Personen über die voraussichtliche Dauer und das Ziel des Transports soll allfälligen Verunsicherungen vorbeugen. Die Orientierung kann jedoch, je nach Situation, sehr summarisch erfolgen.

Art. 20 Vorbereitung auf den Transport Den zu transportierenden Personen muss in der Regel Gelegenheit gegeben werden, sich den Umständen entsprechend reisefertig zu machen. Soweit persönliche Effekten der transportierten Person mitzuführen sind, ist dies im Transportformular zu vermerken. Zu den Ausnahmen von dieser Bestimmung s. Artikel 25.

Art. 21 Sicherheitsmassnahmen Die Sicherheitsmassnahmen umfassen zwei Aspekte: Die Durchsuchung transportierter Personen nach Waffen oder gefährlichen Gegenständen sowie die Orientierung über allfällige Risiken. Der zweite Aspekt ist eine Übernahme der aktuellen Regelung. Die massgebenden Richtlinien der KKJPD sehen vor, dass die von der zuständigen Behörde mit der Rückführung beauftragten Personen insbesondere den Equipenchef über alle diesbezüglichen wichtigen Anhaltspunkte orientieren. Als solche Anhaltspunkte gilt etwa das Verhalten der betroffenen Personen während einer allfälligen Haft. Mitzuteilen ist insbesondere, ob die zu transportierenden Personen kooperationswillig sind oder ob Gewaltbereitschaft angenommen werden muss. Solche Informationen sind den Voll-zugsorganen gegebenenfalls auch von den Behörden des Bundes oder beteiligter Kan-tone mitzuteilen.

Die Erwähnung allfälliger besonderer Risiken im Transportformular wird den entspre-chenden Informationsfluss erleichtern.

Page 11: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

9/12

Art. 22 Persönliche Bedürfnisse

Den transportierten Personen muss nicht fortdauernd zu Essen und zu Trinken zur Ver-fügung gestellt werden, sondern nur, wenn die Transportdauer oder besondere Umstän-de dies erforderlich machen. Bei Rückführungen haben die transportierten Personen in der Regel Gelegenheit, sich vor dem Abflug zu verpflegen. Im Übrigen wird dabei auf die Zeit und die Dauer des Transportes sowie auf die Witterungsverhältnisse (z.B. hohe Temperaturen) Rücksicht zu nehmen sein.

Der Toilettengang stellt in der Regel bei Personentransporten kein besonderes Problem dar. Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die zu transportierende Person vor Trans-portbeginn eine Toilette aufsuchen kann. Für Transporte auf dem Schienenweg sind die entsprechenden Transportwagen mit Toiletten ausgerüstet. Bei Strassentransporten wird nötigenfalls auf entsprechend ausgerüsteten Raststätten ein Halt eingeschaltet. Für Transporte auf dem Luftweg wird dagegen eine besondere Regelung vorgesehen (Art. 31).

Art. 23 Fesselung

Der Einsatz von Fesselungsmitteln richtet sich vorweg nach den in Absatz 1 aufgeliste-ten Voraussetzungen. Vorweg soll die Fesselung die Anwendung von Gewalt verhindern, sei es gegen die Mitglieder der Transportequipe, sei es gegen andere transportierte Per-sonen. Die Verhinderung von Selbstverletzungen wird besonders erwähnt. Damit soll sichergestellt werden, dass Personen nicht ihre Rückführung durch Selbstverletzungen vor oder während des Transportes verhindern.

Die Regelung verzichtet bewusst auf eine allzu detaillierte Umschreibung der Fesse-lungsmittel. Damit soll der Entwicklung in diesem Bereich Raum gelassen werden; die Verwendung neuer Typen von Fesselungsmitteln und weiter entwickelter Materialien bleibt möglich. Es versteht sich, dass in jedem Fall nur Fesselungsmittel verwendet wer-den dürfen, die den jeweiligen besonderen Umständen und der Gefahr, die von der ge-fesselten Person ausgeht, Rechnung tragen. So darf eine Person, wie bereits in den geltenden Richtlinien der KKJPD vorgesehen, für den Transport nötigenfalls auch auf einem Rollstuhl oder einer Tragbahre festgeschnallt werden.

Art. 24 Besondere Bestimmungen für den Transport von Kindern und Frauen Diese Bestimmung gibt den Behörden für die Modalitäten des Transports von Kindern einen gewissen Ermessensspielraum, indem insbesondere die Begleitung an die Um-stände anzupassen ist. Der Transport eines jüngeren Kindes hat auf eine andere Weise zu erfolgen, als der eines kräftigen Jugendlichen, der ein aggressives Verhalten an den Tag legt.

Frauen müssen bei Transport im Grundsatz von einer Frau begleitet werden. Dies ist allerdings aus faktischen Gründen nicht immer möglich, da es in verschiedenen Polizei-korps nicht genügend Frauen gibt, um eine weibliche Transportbegleitung in jedem Fall sicher zu stellen. Auch beim Grenzwachtkorps können derzeit nicht alle Patrouillen auch weibliche Mitglieder umfassen. Die Präzisierungen hinsichtlich des Transportes in Zellen entsprechen inhaltlich den Regelungen in der Übereinkunft vom 23. Juni 1909 betreffend die Polizeitransporte (SR 354.1).

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Transporte im Inland Art. 25 Transporte ohne formellen Auftrag Es gibt Fälle, in denen es aus Praktikabilitätsgründen nicht möglich oder sinnvoll ist, vor-gängig einen formellen Transportauftrag zu erteilen. Es können etwa folgende Beispiele erwähnt werden: Der Transport einer Person, die von einer Patrouille des Grenzwacht-

Page 12: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

10/12

korps angehalten und zum nächsten Polizeiposten transportiert wird, oder der Transport einer inhaftierten Person innerhalb eines Gebäudes etwa zwecks einer Einvernahme durch den Richter.

Art. 26 Transportfahrzeuge Diese Bestimmung trägt der Kritik des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) hinsichtlich der für Personentransporte verwendeten Fahrzeuge Rechnung. Um zumutbare Transport-umstände sicherzustellen, werden die Mindestanforderungen an solche Fahrzeuge für Personentransporte geregelt.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Rückführungen auf dem Luftweg

Die besonderen Bestimmungen über die Rückführungen auf dem Luftweg wurden im Wesentlichen aus den entsprechenden Richtlinien der KKJPD übernommen.

Art. 27 Vorbereitung des Transportes Das Bundesamt für Migration unterstützt die Kantone beim Vollzug und organisiert die Ausreise. Die entsprechenden Zuständigkeiten und Aufgaben des Amtes sind in der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von aus-ländischen Personen (SR 142.281) geregelt. Die Verordnung sieht insbesondere vor, dass das Bundesamt einen Flughafendienst (Swissrepat) betreibt, der insbesondere die Aufgabe hat, die Sicherheitsbegleitung beim Vollzug von zwangsweisen Weg- und Aus-weisungen auf dem Luftweg zu koordinieren (Art. 11 Abs. 1 Bst. a der genannten Ver-ordnung).

Artikel 25 gibt den aktuellen Praxisstand bei den Rückführungen wieder. Der Transport der rückzuführenden Personen zum Flughafen wird von den Kantonen in Anwendung des kantonalen Rechts organisiert. Auf dem Flughafen werden die rückzuführenden Per-sonen von der Flughafenpolizei übernommen, die vor dem Einstieg ins Flugzeug die für den Transport notwendigen Fesselungen vornimmt. An Bord gehen die rückzuführenden Personen für die Dauer des Transports in die Obhut und Zuständigkeit der mit der Rück-führung betrauten Begleitequipe über.

Art. 28 Vollzugsstufen für die Rückführungen Diese Bestimmung gibt die aktuelle, von den Kantonen anerkannte und in den Richtlinien der KKJPD festgehaltene Praxis wieder.

Die Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Ordnung an Bord der Luftfahrzeuge hat bei den Lufttransportfirmen erste Priorität. Der Kommandant oder die Kommandantin des Luftfahrzeugs trägt dafür die Verantwortung. Er ist daher berechtigt, den Transport einer Person abzulehnen, sofern diese nach seiner Einschätzung ein Risiko für die Sicherheit darstellt. Die Lufttransportfirmen prüfen daher, welches Risiko die rückzuführenden Per-sonen darstellen. Die Risiken und die entsprechenden Vollzugsstufen werden nach einer Skala von 1-4 eingeschätzt. Die Vollzugsstufe 1 ermöglicht infolge der Zustimmung der betroffenen Person eine unbegleitete Rückreise. Bei Vollzugsstufe 2 hat die betroffene Person der Rückführung zwar nicht zugestimmt, doch ist kein körperlicher Widerstand zu erwarten. Rückführungen der Vollzugsstufen 1 und 2 können daher mit einem Linienflug vorgenommen werden. Rückführungen der Vollzugsstufe 3 könnten ebenfalls mit einem Linienflug vorgenommen werden, doch müssten die betroffenen Personen infolge zu erwartenden körperlichen Widerstandes stark gefesselt werden; diese Vollzugsstufe wird derzeit nicht praktiziert, da die Lufttransportfirmen entsprechende Transporte ablehnen.

Page 13: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

11/12

Die Rückführung von Personen, die infolge zu erwartenden körperlichen Widerstandes stark gefesselt werden müssen, erfolgt derzeit ausschliesslich mittels Sonderflügen (Voll-zugsstufe 4).

Art. 29 Vorbereitungsgespräch

Das Vorbereitungsgespräch ist von den Vollzugsorganen des Kantons zu führen, der die Rückführung angeordnet hat.

Wenn ein Vorbereitungsgespräch stattgefunden hat, die Rückführung danach aber ge-scheitert ist, kann vor dem erneuten Rückführungsversuch im Sinne einer Ausnahme auf ein zweites Vorbereitungsgespräch verzichtet werden. Es muss angenommen werden, dass eine Person, welche die Rückführung beim ersten Versuch mit ihrem Verhalten verhindert hat, sich beim zweiten Versuch ähnlich verhalten wird und ihren Widerstand ausnahmsweise möglicherweise noch verstärken wird. Es muss auch befürchtet werden, dass betroffene Personen in der Folge eines im Voraus angekündigten zweiten Rückfüh-rungsversuchs – wie bereits vorgekommen – sich zur Verhinderung der Rückführung selbst zu verletzen versuchen.

Art. 30 Persönliche Bedürfnisse In bestimmten Situationen – insbesondere aus Sicherheitsgründen – kann einer rückzu-führenden Person der Gang zu Toilette nicht ohne weiteres gestattet werden. Für diese Fälle kann die Begleitequipe besondere Toilettenmittel zur Verfügung stellen (wie sie beispielsweise in der Sportfliegerei, etwa an Bord von Segelflugzeugen benutzt werden). Der Gebrauch von Windeln ist dagegen klar auf Fälle begrenzt, in denen die betroffene Person dazu ihr Einverständnis gegeben hat.

Art. 31 Persönliche Effekten Diese Bestimmung untersagt es insbesondere, dass in den persönlichen Effekten Do-kumente zum Asylverfahren oder zu allfälligen Strafverfahren mitgeführt werden. Die Bestimmung dient dem Schutz der betroffenen Personen. Um ihre Verfolgung im Her-kunftsland zu vermeiden, dürfen solche Dokumente nicht an die dortigen Behörden ge-hen.

4. Kapitel Ausbildung Derzeit verfügt jede betroffene Behörde über ihr eigenes Ausbildungskonzept. Zu er-wähnen sind etwa die Ausbildungsgänge des Grenzwachtkorps, der Bundeskriminalpoli-zei, der Militärischen Sicherheit, des Bundessicherheitsdienstes sowie für Personen, die mit Rückführungen betraut sind (Ausbildung von Mitgliedern der Begleitequipen und be-sondere Ausbildung für Equipenchefs).

Die heutige Regelung der Ausbildung ist verhältnismässig wenig formalisiert und eini-germassen unterschiedlich gestaltet. Es sind daher verschiedene Koordinationsprojekte angelaufen; zu erwähnen ist insbesondere das Projekt SynPot, welches darauf ausge-richtet ist, die Synergien zwischen den verschiedenen Dienststellen zu nutzen, die auf der Ebene des Bundes mit Sicherheitsaufgaben betraut sind. Ferner gibt es ein Projekt zu Koordination der Ausbildung zwischen der Militärischen Sicherheit und den kantona-len Polizeikorps. Angesichts der laufenden Projekte soll es den betroffenen Departemen-ten überlassen bleiben, die Ausbildung in ihrem Zuständigkeitsbereich zu regeln und für die notwendige Koordination zu sorgen. Die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehe-nen Regelungen beschränken sich dementsprechend auf einige Grundsätze.

Page 14: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

12/12

Art. 32 Zuständigkeit und Koordination

Diese Bestimmung enthält eine Subdelegation an die betroffenen Departemente, die sie zur Festlegung des Inhalts der Ausbildung ermächtigt. Sie haben dabei insbesondere die auf Bundesebene bereits bestehenden Ausbildungsreglemente im Bereich der Polizeibe-rufe zu berücksichtigen.

Im Übrigen werden die Departemente verpflichtet, ihre Ausbildung im Rahmen einer interdepartementalen Arbeitsgruppe zu koordinieren, in der auch die Kantone angemes-sen vertreten sein sollen.

Art. 33 Besondere Ausbildung für Rückführungen auf dem Luftweg Zurzeit findet die besondere Ausbildung der Mitglieder von Begleitequipen sowie der Equipenleiter am Schweizerischen Polizei-Institut statt. Diese Lösung hat überzeugt und soll nach Möglichkeit weitergeführt werden. Das in Absatz 2 vorgesehene Ausbildungs-programm gibt die aktuelle Ausbildungspraxis wieder.

Art. 34 Förderung der Ausbildung Diese Regelung entspricht dem geltenden Recht. Dabei stellt sich die Frage, ob die fi-nanzielle Förderung der Ausbildung im Bereich der Rückführungen auf dem Luftweg im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder im Rahmen der Ausländer- und Asylgesetz-gebung zu regeln ist.

Art. 35 Ausbildung des Personals privater Sicherheitsdienste Die Regelung begnügt sich mit einer Verweisung auf die Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Vergabe von Aufträgen des Bundes an private Sicherheitsfirmen, die eine Bestimmung über den Inhalt der Ausbildung des Personals privater Sicherheitsdienste enthält (Art. 6). Diese Verordnung ist am 1. Dezember 2007 in Kraft getreten.

Art. 38 Evaluationsbericht über Destabilisierungsgeräte Diese Bestimmung nimmt das Anliegen des Postulats 08.3142 von Dick Marty “'Taser': Analyse der Auswirkungen" auf, dessen Annahme der Bundesrat beantragt.

Page 15: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

2008–...... 1

Entwurf vom 23. April 2008 Verordnung über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizei-lichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 16, 17 Absatz 1, 26 und 29 des Zwangsanwendungsge-setzes vom …1

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeili-chen Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz. 2 Werden Personen an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde oder von dieser an die Schweiz ausgeliefert, so richtet sich der Transport auf dem Landweg im Zu-ständigkeitsbereich der Bundesbehörden nach dieser Verordnung. Werden ausgelie-ferte oder auszuliefernde Personen auf dem Luftwege von schweizerischen Polizei-organen begleitet, so sind die Artikel 25-29 und 30 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

2. Kapitel: Zwangsmittel 1. Abschnitt: Situationsbezogener Einsatz von Zwangsmitteln

Art. 2 Grundsatz 1 Organe, die polizeiliche Aufgaben des Bundes erfüllen (Polizeiorgane), dürfen bei der Anwendung polizeilichen Zwangs nur Zwangsmittel einsetzen, die von einer Fachinstitution (Art. 13) auf ihre Tauglichkeit geprüft und für den Polizeieinsatz empfohlen worden sind. 2 Zwangsmittel sind Hilfsmittel, Waffen und Munition.

SR .......... 1 SR …

Page 16: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

Zwangsanwendungsverordnung AS 2008

2

Art. 3 Allgemeine polizeiliche Aufgaben Bei der Erfüllung allgemeiner polizeilicher Aufgaben, insbesondere bei Schutzauf-gaben und Festnahmen, dürfen alle Zwangsmittel nach den Artikeln 6-10 eingesetzt werden.

Art. 4 Schutz von Luftfahrzeugen Bei Schutzeinsätzen an Bord von Luftfahrzeugen dürfen folgende Zwangsmittel ein-gesetzt werden:

a. Fesselungsmittel; b. Schlag- und Abwehrstöcke; c. Hand- und Faustfeuerwaffen mit Munition, die eine kontrollierte Expansi-

onswirkung hat; d. nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte (Destabilisierungsgeräte).

Art. 5 Transporte auf dem Luftweg Werden Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen, auf dem Luftweg trans-portiert, so dürfen folgende Zwangsmittel eingesetzt werden:

a. Fesselungsmittel, mit Ausnahme metallischer Fesselungsmittel; b. Schlag- und Abwehrstöcke.

2. Abschnitt: Hilfsmittel

Art. 6 Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen folgende Hilfsmittel gegen Perso-nen eingesetzt werden:

a. Fesselungsmittel; b. Wasserwerfer; c. spezifisch ausgebildete Diensthunde.

3. Abschnitt: Waffen und Munition

Art. 7 Schlag- und Abwehrstöcke Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen nur Schlag- und Abwehrstöcke eingesetzt werden, die bruchsicher sind und keine Kanten oder Spitzen aufweisen.

Page 17: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

Zwangsanwendungsverordnung AS 2008

3

Art. 8 Reizstoffe 1 Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen natürliche und synthetische Pfef-ferpräparate eingesetzt werden. 2 Gegen Ansammlungen von Personen und bei Spezialeinsätzen dürfen auch Reiz-stoffe nach Anhang 2 der Waffenverordnung vom 21. September 19982 eingesetzt werden.

Art. 9 Destabilisierungsgeräte 1 Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen Destabilisierungsgeräte einge-setzt werden. 2 Sie dürfen als Alternative zu den Feuerwaffen eingesetzt werden:

a. in den Fällen von Artikel 11 Absatz 2 des Zwangsanwendungsgesetzes; b. gegen Personen, die sich oder andere an Leib oder Leben gefährden.

Art. 10 Feuerwaffen Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen folgende Feuerwaffen eingesetzt werden:

a. Hand- und Faustfeuerwaffen; b. Seriefeuerwaffen; c. Mehrzweckgewehre.

Art. 11 Unzulässige Waffen bei Ausschaffungen auf dem Luftweg Feuerwaffen und Destabilisierungsgeräte dürfen bei Ausschaffungen auf dem Luft-weg nicht eingesetzt werden.

Art. 12 Munition Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs darf folgende Munition eingesetzt wer-den:

a. Vollmantelmunition; b. Munition mit kontrollierter Expansionswirkung; c. Hilfsmunition.

2 SR 514.541

Page 18: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

Zwangsanwendungsverordnung AS 2008

4

4. Abschnitt: Prüfung der Tauglichkeit und Beschaffung von Zwangsmitteln

Art. 13 Fachinstitutionen für die Prüfung der Tauglichkeit 1 Die folgenden Fachinstitutionen prüfen die Tauglichkeit von Zwangsmitteln für den polizeilichen Einsatz und geben Empfehlungen ab:

a. eine interdepartementale Bewertungskommission, die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und vom Eidgenös-sischen Finanzdepartement (EFD) eingesetzt wird und aus je einem Vertre-ter oder einer Vertreterin der betroffenen Departemente, zwei Vertretern o-der Vertreterinnen der Kantone sowie höchstens drei weiteren Fachpersonen besteht.

b. für die Beurteilung der Tauglichkeit von Diensthunden: die vom Schweize-rischen Polizeihundeführer-Verband anerkannten Experten und Expertinnen sowie diejenigen des Grenzwachtkorps und der Armee.

2 Die interdepartementale Bewertungskommission nach Absatz 1 Buchstabe a kann ihre Aufgabe auf die Schweizerische polizeitechnische Kommission (SPTK) der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz übertragen oder auf deren Empfeh-lungen verweisen.

Art. 14 Beschaffung; Zuständigkeit und Koordination 1 Die Departemente sind für die Beschaffung der Zwangsmittel der ihnen unterstell-ten Polizeiorgane zuständig; die Beschaffungsvorschriften des Bundes sind anwend-bar. 2 Sie koordinieren die Beschaffung untereinander und, soweit erforderlich, mit den Kantonen.

3. Kapitel: Transport von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 15 Transportauftrag 1 Die Behörde, die den Transport anordnet, erteilt den Organen, die den Transport einer Person durchführen müssen, einen Auftrag. 2 Der Auftrag ist schriftlich mit einem Transportformular zu erteilen.

Art. 16 Transportformular Das EJPD erstellt ein Muster für das Transportformular. Dieses enthält folgende Rubriken:

Page 19: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

Zwangsanwendungsverordnung AS 2008

5

a. Transportauftrag; b. Hinweise und Transportauflagen; c. Transportprotokoll; d. Effektenverzeichnis der zu transportierenden Person.

Art. 17 Transportprotokoll Dauert ein Transport länger als vier Stunden oder sind besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, so haben die ausführenden Organe dies entweder im Transportformular zu vermerken oder ein separates Protokoll zu erstellen.

Art. 18 Transportfähigkeit 1 Die anordnende Behörde und die Vollzugsorgane überprüfen, ob die zu transpor-tierende Person transportfähig ist. Im Zweifelsfall lassen sie die Transportfähigkeit medizinisch abklären. 2 Die untersuchende Medizinalperson kann die Transporttauglichkeit von der Ein-haltung bestimmter Auflagen für den Transport abhängig machen. Die Auflagen sind im Transportformular zu vermerken.

Art. 19 Information Bei Transportbeginn ist die zu transportierende Person über das Ziel und die voraus-sichtliche Dauer des Transports zu informieren.

Art. 20 Vorbereitung auf den Transport 1 Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die zu transportierende Person Gelegenheit hat, sich entsprechend der Transportdauer, den Transportumständen und dem Trans-portziel zu kleiden. 2 Soweit erforderlich, sind persönliche Ausweise und Effekten der zu transportieren-den Person auf dem Transport mitzuführen.

Art. 21 Sicherheitsmassnahmen 1 Die Behörde weist im Transportauftrag auf allfällige besondere Risiken hin. 2 Die Behörde sorgt dafür, dass die zu transportierende Person weder Waffen noch gefährliche Gegenständen mit sich führt.

Art. 22 Persönliche Bedürfnisse 1 Erfordern es die Dauer des Transports oder andere Umstände, so stellen die Voll-zugsorgane der zu transportierenden Person Getränke und Esswaren zur Verfügung. 2 Der zu transportierenden Person ist vor Beginn des Transportes sowie in angemes-senen Abständen während des Transports Gelegenheit zu geben, eine Toilette aufzu-suchen.

Page 20: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

Zwangsanwendungsverordnung AS 2008

6

Art. 23 Fesselung 1 Fesselungsmittel dürfen während des Transportes nur eingesetzt werden, um:

a. die Flucht zu verhindern; b. Angriffe zu verhindern; c. Selbstverletzungen zu verhindern.

2 Der Einsatz der Fesselungsmittel und die Dauer der Fesselung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der konkreten Gefahr, die von der betroffenen Person ausgeht. Sofern erforderlich, darf die zu transportierende Person auf einen Rollstuhl oder eine Tragbahre gefesselt werden. 3 Die gefesselte Person muss vor Verletzungen und Durchblutungsstörungen ge-schützt sein. 4 Muss eine Person gefesselt transportiert werden, so ist sie in der Regel vor dem Blick Dritter zu schützen.

Art. 24 Besondere Bestimmungen für den Transport von Kindern und Frau-en

1Kinder dürfen nur in einer Weise transportiert werden, die ihrem Alter und den Umständen angemessen ist. 2Frauen sind nach Möglichkeit von einer Frau zu begleiten. Werden Fahrzeuge mit Transportzellen verwendet, so dürfen Frauen nicht zusammen mit Männern in der gleichen Zelle transportiert werden. Vorbehalten bleibt der gemeinsame Transport von Familienmitgliedern.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Transporte im Inland

Art. 25 Transporte ohne formellen Auftrag Eine Person darf ohne formellen Auftrag, ohne Transportformular und falls nötig in Abweichung von den Artikeln 18 und 22 transportiert werden:

a. bei kurzfristigem Festhalten durch Polizeiorgane und unmittelbar anschlies-sendem Transport zum nächsten Standort der zuständigen Behörde;

b. bei kurzfristigen Transporten insbesondere für gerichtspolizeiliche Zwecke.

Art. 26 Transportfahrzeuge 1 Die für den Transport von Personen verwendeten Fahrzeuge müssen über eine hin-reichende Lüftung und hinreichenden Schutz gegen die Witterung verfügen. 2 Werden Fahrzeuge mit Transportzellen verwendet, so muss die transportierte Per-son die Möglichkeit haben, mit den Vollzugsorganen Kontakt aufzunehmen.

Page 21: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

Zwangsanwendungsverordnung AS 2008

7

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Rückführungen auf dem Luftweg

Art. 27 Vorbereitung des Transportes 1 Eine begleitete Rückführung auf dem Luftweg wird grundsätzlich von den Polizei-organen des Kantons durchgeführt, der mit der Rückführung beauftragt wurde oder diese verfügt hat. 2 Die Rückführung selbst wird unter der Leitung des Equipenleiters oder der Equi-penleiterin und in Zusammenarbeit mit den Organen der Flughafenpolizei durchge-führt.

3 Die Flughafenpolizei sorgt für die Vorbereitung des Transports auf dem Areal des Flughafens. 4 Der Kanton informiert das Bundesamt für Migration (BFM) über die Anzahl der rückzuführenden Personen und über die Anzahl der Begleitpersonen, die er zur Ver-fügung stellen kann. 5 Die vom BFM zu leistende Vollzugsunterstützung, insbesondere die Organisation der Rückführung auf dem Luftweg, richtet sich nach der Verordnung vom 11. Au-gust 19993 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Perso-nen.

Art. 28 Vollzugsstufen für die Rückführungen 1 Die Behörde ordnet je nach den konkreten Umständen und dem Verhalten, das von der rückzuführenden Person zu erwarten ist, eine der folgenden Vollzugsstufen an:

a. Vollzugsstufe 1: Die rückzuführende Person hat einer selbstständigen Rück-reise zugestimmt. Sie wird von der Polizei bis zum Flugzeug begleitet; die Rückreise erfolgt ohne Begleitung.

b. Vollzugsstufe 2: Die rückzuführende Person hat einer selbstständigen Rück-reise nicht zugestimmt. Sie wird in der Regel durch zwei Personen in Zivil begleitet. Sofern nötig, können Handfesseln eingesetzt werden.

c. Vollzugsstufe 3: Es ist zu erwarten, dass die rückzuführende Person körper-lichen Widerstand leistet, der Transport mit einem Linienflug ist jedoch möglich. Bei der Rückführung können Handfesseln und andere Fesselungs-mittel sowie körperliche Gewalt eingesetzt werden.

d. Vollzugsstufe 4: Es ist zu erwarten, dass die rückzuführende Person starken körperlichen Widerstand leistet; für den Transport ist ein Sonderflug nötig. Jede rückzuführende Person wird von mindestens zwei Polizistinnen oder Polizisten begleitet. Es dürfen die gleichen Zwangsmittel eingesetzt werden wie bei Vollzugsstufe 3.

2 Für jede Rückführung der Vollzugsstufe 4 bezeichnet das BFM auf Vorschlag der Kantone einen ausgebildeten Equipenleiter oder eine ausgebildete Equipenleiterin.

3 SR 142.281

Page 22: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

Zwangsanwendungsverordnung AS 2008

8

Art. 29 Vorbereitungsgespräch 1 Die Vollzugsorgane führen mit der rückzuführenden Person einige Tage vor der Rückführung ein Vorbereitungsgespräch. Handelt es sich um eine Rückführung der Vollzugsstufe 4, so nimmt der Equipenleiter oder die Equipenleiterin wenn möglich am Gespräch teil. 2 Bestehen Anzeichen dafür, dass die betroffene Person gegen die Rückführung kör-perlichen Widerstand leisten wird, so werden ihr die Folgen eines solchen Verhal-tens, namentlich der Einsatz von Zwangsmitteln, erläutert. 3 Ausnahmsweise kann auf das Vorbereitungsgespräch verzichtet werden, insbeson-dere wenn bereits ein solches Gespräch stattgefunden hat, der Rückführungsversuch aber abgebrochen werden musste. 4 Über das Vorbereitungsgespräch wird ein kurzes Protokoll aufgenommen.

Art. 30 Persönliche Bedürfnisse 1 Ausnahmsweise kann der Gang zur Toilette durch andere Mittel ersetzt werden. Windeln dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person verwendet wer-den. 2 Die Vollzugsorgane sorgen dafür, dass für die rückzuführende Person wenn nötig Ersatzkleider zur Verfügung stehen.

Art. 31 Persönliche Effekten 1 Persönliche Effekten werden als Gepäck transportiert. 2 Die Vollzugsorgane stellen sicher, dass die persönlichen Effekten keine Dokumen-te zum Asylverfahren oder zu allfälligen Strafverfolgungsverfahren enthalten.

4. Kapitel: Ausbildung

Art. 32 Zuständigkeit und Koordination 1 Die Departemente sorgen dafür, dass die Polizeiorgane, die ihnen unterstehen, im Bereich der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ausgebildet werden. Bei der Erarbeitung der Ausbildungsprogramme berücksichtigen sie die vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigten Reglemente im Bereich der Polizeiberufe, die Ausbildungs-gänge des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI) und die Empfehlungen kantonaler Koordinationsgremien. 2 Für die Koordination der Ausbildung von Polizeiorganen des Bundes bilden das EJPD, das VBS und das EFD eine Koordinationsgruppe; diese setzt sich aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der beteiligten Departemente, zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Kantone sowie einem Vertreter oder einer Vertreterin des SPI zu-sammen.

Page 23: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

Zwangsanwendungsverordnung AS 2008

9

3 Die Koordinationsgruppe regelt ihre Organisation selber. Sie gibt den Departemen-ten Empfehlungen zum Inhalt und zur Organisation der Ausbildung ab.

Art. 33 Besondere Ausbildung für Rückführungen auf dem Luftweg 1 Das EJPD regelt die Ausbildung der Personen, die mit Rückführungen auf dem Luftweg beauftragt werden. Für die Ausbildung kann es das SPI beiziehen. 2 Die Ausbildung umfasst insbesondere folgende Bereiche:

a. Flugvorbereitung und Vorgehen auf dem Flughafen; b. Kommunikation und Konfliktbewältigung; c. Datenschutz im Asylbereich; d. kulturelle Unterschiede; e. Berufsethik; f. Einsatz von Zwangsmitteln; g. Beziehungen zwischen der Flugzeugbesatzung und der Begleitequipe; h. Erkennen von lebensbedrohlichen Situationen und erste Hilfe.

3 Das EJPD konsultiert die Koordinationsgruppe nach Artikel 31 Absatz 2 vor der Festlegung des Ausbildungsprogramms.

Art. 34 Förderung der Ausbildung Der Bund vergütet den Kantonen für die Ausbildung von Polizeibegleitern und -begleiterinnen sowie von Equipenleitern und -leiterinnen im Bereich der Rückfüh-rungen auf dem Luftweg einen Pauschalbetrag von 180 Franken pro Kursteilnehmer oder Kursteilnehmerin und Ausbildungstag.

Art. 35 Anforderungen an die Ausbildung des Personals privater Sicher-heitsdienste

1 Werden bei der Ausführung von Polizeiaufgaben im Rahmen der entsprechenden Spezialgesetzgebung private Sicherheitsfirmen beigezogen, so muss die Ausbildung der eingesetzten Personen den Vorschriften der Verordnung vom 31. Oktober 20074 über die Vergabe von Aufträgen des Bundes an private Sicherheitsfirmen entspre-chen. 2 Die für das Sicherheitspersonal der Transportunternehmungen geltenden Bestim-mungen bleiben vorbehalten.

4 SR ... (AS 2007 5225)

Page 24: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

Zwangsanwendungsverordnung AS 2008

10

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 37 Übergangsbestimmungen 1 Die Koordinationsgruppe für die Ausbildung von Polizeiorganen nach Artikel 31 Absatz 2 nimmt ihre Funktion spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf. 2 Die betroffenen Departemente müssen ihre internen Regelungen und Dienstanwei-sungen über die Ausbildung bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung an das neue Recht anpassen.

Art. 38 Evaluationsbericht über Destabilisierungsgeräte 1 Das EJPD unterbreitet dem Bundesrat zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über den Einsatz von Destabilisierungsgeräten. 2 Der Bericht wird den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung zuge-stellt.

Art. 39 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Page 25: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

Zwangsanwendungsverordnung AS 2008

11

Anhang (Art. 36)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 26. Oktober 19945 über die Polizeibefugnisse der Armee:

Art. 4 Abs. 2–4 2 Es dürfen folgende Waffen eingesetzt werden:

a. Feuerwaffen; b. Reizstoffe; c. nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte (Destabilisierungsgeräte).

2bis Destabilisierungsgeräte dürfen nur das militärische Personal und Angehörige der militärischen Sicherheit sowie weitere Angehörige der Armee, die speziell aus-gebildet sind, einsetzen. 3 Beim Waffengebrauch darf folgende Munition eingesetzt werden:

a. Vollmantelmunition; b. Hilfsmunition; c. Munition mit kontrollierter Expansionswirkung.

4 Munition mit kontrollierter Expansionswirkung darf nur vom militärischen Perso-nal und Angehörigen der militärischen Sicherheit sowie von weiteren Angehörigen der Armee, die speziell ausgebildet sind, eingesetzt werden.

2. Zollverordnung vom 1. November 20066:

Art. 227 Abs. 1 Bst. d d. nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte.

5 SR 510.32 6 SR 631.01

Page 26: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

Zwangsanwendungsverordnung AS 2008

12

3. Luftfahrtverordnung vom 14. November 19737:

Art. 122c Abs. 2bis 2bis Die Sicherheitsbeauftragten treffen die notwendigen Massnahmen, wenn die Si-cherheit der Passagiere, der Besatzung oder des Flugzeugs bedroht ist. Sie dürfen polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen nach dem Zwangsanwendungs-gesetz vom ...8und seinen Ausführungsbestimmungen anwenden. R:\SVR\RS2\ROS\OLUsC. Version d. 23.4.2008 def.doc

7 SR 748.01 8 SR ...

Page 27: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

Die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD

Bundeshaus West, 3003 Bern Tel. +41 31 322 40 01, Fax +41 31 322 78 32 [email protected] www.ejpd.admin.ch

P.P. CH-3003 Bern, GS-EJPD

An die Regierungen der Kantone An die kantonalen Polizeikorps An die interessierten Organisationen gemäss beigelegter Liste

Bern,

Entwurf einer Zwangsanwendungsverordnung; Anhörung Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsrätinnen und Regierungsräte Sehr geehrte Damen und Herren Das Bundesgesetz über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Mass-nahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) wurde am 20. März 2008 von den eidgenössischen Räten verabschiedet. Mit Brief vom 4. April 2008 haben wir den Gesetzestext Ihren Staatskanzleien und Polizei-korps zugestellt und darüber informiert, dass wir planen, das Gesetz auf den 1. Januar 2009 in Kraft zu setzen. Artikel 18 des Gesetzes sieht insbesondere vor, dass die Kantone vor der Festlegung der Liste der zugelassenen Hilfsmittel und Waffen angehört werden. Artikel 29 sieht ebenfalls eine Anhörung betreffend den Inhalt der Ausbildungen vor. Wir bitten Sie, uns Ihre allfälligen Bemerkungen bis am

15. August 2008

mitzuteilen.

Page 28: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

2/2

Bitte richten Sie Ihre Stellungnahme direkt an das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern. Frau Colette Rossat-Favre ([email protected], 031 322 41 66) steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. Sie können weitere Kopien des Anhörungsdos-siers beim Sekretariat des Fachbereichs Rechtsetzungsprojekte und -Methodik beziehen (Tel. 031 322 47 44) oder aus dem Internet herunterladen: www.admin.ch – Politische Ge-schäfte – Vernehmlassungs- und Anhörungsverfahren – Laufende Verfahren. Freundliche Grüsse Eveline Widmer-Schlumpf Bundesrätin Beilagen: - Entwurf zu einer Zwangsanwendungsverordnung (französische, deutsche und italienische

Fassung vom 23. April 2008) mit Begleitbericht (französische, deutsche und italienische Fassung).

- Liste der im Rahmen der Anhörung zur Stellungnahme eingeladenen Organisationen.

Page 29: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

Die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD

Bundeshaus West, 3003 Bern Tel. +41 31 322 40 01, Fax +41 31 322 78 32 [email protected] www.ejpd.admin.ch

P.P. CH-3003 Bern, GS-EJPD

Herr Hansheiri Inderkum Präsident der staatspolitischen Kommission des Ständerats Herr Gerhard Pfister Präsident der staatspolitischen Kommission des Nationalrats

Bern,

Entwurf einer Zwangsanwendungsverordnun; Konsultation Sehr geehrte Herren Präsidenten Zum Schluss der Beratungen über das Zwangsanwendungsgesetz haben Ihre Kommissio-nen den Wunsch geäussert, gemäss Artikel 151 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes zur Aus-führungsgesetzgebung konsultiert zu werden. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird demnächst ein Anhörungsverfahren zu diesem Verordnungsentwurf eröffnen. Angehört werden die kantonalen Regierungen, die kantonalen Polizeikorps sowie weitere interessierte Organisationen (siehe die Liste im An-hang). Wir planen, das Gesetz und die Verordnung auf den 1. Januar 2009 in Kraft zu setzen. Wir bitten Sie, uns Ihre allfälligen Bemerkungen bis am

15. August 2008

mitzuteilen. Bitte richten Sie Ihre Stellungnahme direkt an das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern. Frau Colette Rossat-Favre ([email protected], 031 322 41 66) steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. Sie können weitere Kopien beim Sekretariat des Fachbereichs Rechtsetzungsprojekte und -methodik beziehen (Tel. 031 322 47 44) oder

Page 30: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

2/2

aus dem Internet herunterladen: www.admin.ch – Politische Geschäfte – Vernehmlassungs- und Anhörungsverfahren – Laufende Verfahren. Freundliche Grüsse Eveline Widmer-Schlumpf Bundesrätin Beilagen: - Entwurf zu einer Zwangsanwendungsverordnung (französische, deutsche und italienische

Fassung vom 23. April 2008) mit Begleitbericht (französische, deutsche und italienische Fassung).

- Liste der im Rahmen der Anhörung zur Stellungnahme eingeladenen Organisationen.

Page 31: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

Procédure d’audition concernant le projet d’ordonnance sur l’usage de la contrainte

Anhörung betreffend die Zwangsanwendungsverordung

Procedura di consultatione sul progetto dell’ordinanza sull’impiego

della coercizione

1. Kantone / Cantons / Cantoni Regierungsrat des Kantons Zürich Kaspar Escher-Haus

8090 Zürich Regierungsrat des Kantons Bern Postgasse 68

3000 Bern 8 Regierungsrat des Kantons Luzern Bahnhofstrasse 15

6002 Luzern Regierungsrat des Kantons Uri Postfach

6460 Altdorf 1 Regierungsrat des Kantons Schwyz Postfach 1260

6431 Schwyz Regierungsrat des Kantons Obwalden Postfach 1562

6060 Sarnen Regierungsrat des Kantons Nidwalden Dorfplatz 2

6370 Stans Regierungsrat des Kantons Glarus Rathaus

8750 Glarus Regierungsrat des Kantons Zug Postfach 156

6301 Zug Conseil d'Etat du Canton de Fribourg Rue des Chanoines 17

Case postale 1701 Fribourg

Regierungsrat des Kantons Solothurn Rathaus 4509 Solothurn

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rathaus, Postfach 4001 Basel

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Rathausstrasse 2 4410 Liestal

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen Rathaus 8200 Schaffhausen

Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden Regierungsgebäude Postfach 9102 Herisau

Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden Marktgasse 2 9050 Appenzell

Regierungsrat des Kantons St. Gallen Regierungsgebäude 9001 St. Gallen

Page 32: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

Regierungsrat des Kantons Graubünden Regierungsgebäude 7001 Chur

Staatskanzlei des Kantons Aargau Regierungsgebäude 5000 Aarau

Regierungsrat des Kantons Thurgau Regierungsgebäude 8510 Frauenfeld

Consiglio di Stato del Cantone Ticino Residenza governativa 6501 Bellinzona

Conseil d’Etat du Canton de Vaud Château cantonal 1014 Lausanne

Conseil d’Etat du Canton du Valais Palais du Gouvernement 1950 Sion

Conseil d’Etat du Canton de Neuchâtel Château 2001 Neuchâtel

Conseil d'Etat du Canton de Genève Rue de l’Hôtel-de-Ville 2 1211 Genève 3

Gouvernement du Canton du Jura Rue de l'Hôpital 2 2800 Delémont

2. Kantonale Polizeikorps / Police cantonales / Polizie cantonali

Kdo Kantonspolizei Aargau Léon Borer, Kdt

Tellistrasse 85 5004 Aarau

Kdo Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden Adreas Künzle, Kdt

Unteres Ziel 20 9050 Appenzell

Kdo Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden Hansjörg Ritter, Kdt

Rathaus 9043 Trogen

Kdo Police Berne Stefan Blättler, Kdt

Nordring 30 3001 Bern

Kdo Polizei Basel-Landschaft Daniel Blumer, Kdt

Rheinstrasse 25 4410 Liestal

Kantonspolizei Basel-Stadt Roberto Zalunardo, Kdt

Postfach Spiegelgasse 6 4001 Basel

Police cantonale Fribourg Pierre Nidegger, Cdt

Place Notre-Dame 2 1700 Fribourg

Police cantonale de Genève Monica Bonfanti, Cheffe

Chemin de la Gravière 5 1227 Genève

Kantonspolizei Glarus Daniel Anrig, Kdt

Spielhof 12 8750 Glarus

Kdo Kantonspolizei Graubünden Markus Reinhardt, Kdt

Ringstrasse 2 7001 Chur

Police cantonale jurassienne Henry-Joseph Theubet, Cdt

2, Rue du 24-Séptembre 2800 Delémont

Kdo Kantonspolizei Luzern Beat Hensler, Kdt

Kasimir-Pfyfferstrasse 26 6002 Luzern

Police cantonale neuchâteloise André Duvillard, Cdt

Rue des Poudrières 14 2006 Neuchâtel

Page 33: Ausführungsbestimmungen zum Zwangsanwendungsgesetz · delegation an die schweizerische polizeitechnische Kommission, SPTK, ein Organ der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten

Kdo Kantonspolizei Nidwalden Hans-Kaspar Steiner, Kdt

Kreuzstrasse 1 6371 Stans

Kdo Kantonspolizei Obwalden Stefan Küchler, Kdt

Polizeigebäude Foribach 6061 Sarnen

Kdo Kantonspolizei St. Gallen Alfred Schelling, Kdt

Klosterhof 12 9001 St. Gallen

Kdo Schaffhauser Polizei Fritz Brigger, Kdt

Beckenstube 1 8201 Schaffhausen

Kdo Polizei Kanton Solothurn Martin Jäggi, Kdt

Schanzmühle Werkhofstrasse 33 4503 Solothurn

Kdo Kantonspolizei Schwyz Lorenzo Hutter, Kdt

Bahnhofstrasse 7 6431 Schwyz

Kdo Kantonspolizei Thurgau Hans Baltensberger, Kdt

Zürcherstrasse 325 8501 Frauenfeld

Polizia cantonale del Ticino Romano Piazzini, Cdt

Casella postale 2270 6501 Bellinzona

Kdo Kantonspolizei Uri Reto Habermacher, Kdt

Tellsgasse 5 6460 Altdorf

Police cantonale vaudoise Eric Lehmann, Cdt

Centre de la Blécherette 1014 Lausanne

Police cantonale valaisanne Christian Varone, Cdt

Avenue de France 69 1951 Sion

Kdo Zuger Polizei Karl Walker, Kdt

An der Aa 4 6301 Zug

Kdo Kantonspolizei Zürich Peter Grütter, Kdt

Kasernenstrasse 29 8021 Zürich

3. Organisationen / Organisations / Organizzationi

Conférence des commandants des polices cantonales suisses, par M. Beat Hensler, Président Kantonspolizei Luzern

Kasimir-Pfyfferstrasse 26 6002 Lucerne

Commission technique des polices suisses, Sekretariat SPTK, c/o Stadtpolizei Zürich

Bahnhofquai 3 8021 Zürich

Institut suisse de police, par M. Peter-Martin Meier, Directeur Avenue du Vignoble 3 Case postale 146 2009 Neuchâtel

Fachausschuss Rückkehr und Wegweisungsvollzug Bundesamt für Migration, z.H. Frau Barbara Marti Leprat

Quellenweg 6 3003 Bern-Wabern

Amnesty International, Section suisse Case postale 3001 Berne

4. Pour information

Comité européen pour la prévention de la torture et des peines ou traitements inhumains ou dégradants (CPT), Conseil de l’Europe

67075 Strasbourg Cedex France

R:\SVR\RS2\ROS\OLUsC. Audition. Liste destinataires..doc