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Ausgabe 05 // 7. März 2018 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern www.deutscher-anwaltspiegel.de In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Außerdem News aus den Bereichen: Veranstaltung, Deals, Sozietäten, Personal, Rechtsmarkt Unternehmensrecht • Steuerrecht • Compliance Wertpapierrecht/Finanzmarkt • Rechtsmarkt/Digitalisierung

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Ausgabe 05 // 7. März 2018

Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

www.deutscher-anwaltspiegel.de

In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:

Außerdem News aus den Bereichen: Veranstaltung, Deals, Sozietäten, Personal, Rechtsmarkt

Unternehmensrecht • Steuerrecht • Compliance Wertpapierrecht/Finanzmarkt • Rechtsmarkt/Digitalisierung

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News & Services

Prof. Dr. Thomas Wegerich

Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel

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Liebe Leserin, lieber Leser,

am 21.06.2018 wird zum zweiten Mal im Rahmen der STP-Fachtagung im Grandhotel Schloss Bensberg der Legal Innovation Award verliehen, den der Deutsche AnwaltSpiegel aktiv unterstützt. In der heutigen Ausgabe erwartet Sie unser Rechtsmarkt-Interview mit Dr. Veronika Haberler, Geschäftsführerin des Wiener Unternehmens LeReTo, einem der Award-Gewinner bei der Premiere im vergangenen Jahr.

In Deutschland wird demnächst wieder regiert. Grund genug, Ihnen die für Unternehmen wichti-gen Abschnitte des Koalitionsvertrags vorzustellen. Dr. Sebastian Jungermann hat sich die Neuregelung des Sanktionsrechts für Unternehmen angeschaut, Alexander Lehnen sagt Ihnen, welche Änderungen im Steuerrecht auf der rechtspolitischen Agenda stehen.

Schließlich: Reservieren Sie den 26.06.2018. An diesem Tag laden Buying Legal Council, Deutscher AnwaltSpiegel und BusinessLaw Magazine Sie in Frankfurt zu der ersten Legal Procurement Konferenz DACH ein. Neugierig? HIER entlang.

Ihr

Thomas Wegerich

_ Unternehmensrecht . . . . . . . . . . . .3

Passend zum politischen Klima – Im Blickpunkt: Neuregelung des Sanktionsrechts für Unternehmen im KoalitionsvertragVon Dr. Sebastian Jungermann, Frankfurt am Main. . . . . . . . . . . . . . . 3

_ Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6

Viel Neuland – Der Koalitions­vertrag: absehbare steuerliche VeränderungenVon Alexander Lehnen, München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

_ Compliance . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9

Know your Customer – Im Blickpunkt: Geldwäschepräven­tion mittels Risikominimierung Von Dr. Susana Campos Nave, Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

_ Wertpapierrecht/ Finanzmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . .12

Transparenz erreicht, zum Teil über das Ziel hinausgeschossen – Im Blickpunkt: MiFID II – weiterer Ausbau des AnlegerschutzesVon Moritz Gerstmayr und Philippe Lorenz, beide München. . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

_ Rechtsmarkt/ Digitalisierung . . . . . . . . . . . . . . .16

„Unbedingt mitmachen!“ – Legal Innovation Award: digitale Leistungsschau für die RechtsbrancheInterview mit Dr. Veronika Haberler, Geschäftsführerin LeReTo, Wien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

Veranstaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18Deals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18Sozietäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20Rechtsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21Fachbeirat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22

Kontakte und Ansprechpartner. . . . . . .26Strategische Partner, Kooperations-partner und Impressum. . . . . . . . . . . . . .27

2 // Inhalt und EditorialAusgabe 05 // 7. März 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

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Passend zum politischen KlimaIm Blickpunkt: Neuregelung des Sanktionsrechts für Unternehmen im Koalitionsvertrag

Von Dr. Sebastian Jungermann

Seit dem Mittelalter wird die Frage kontrovers diskutiert, ob Fehlverhalten im Verband ausreichend sanktioniert wird und ob Deutschland ein Unternehmensstrafrecht braucht. Die aktuelle Diskussion wurde 2013 mit der Vor-stellung des „Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortung von Unternehmen und sonstigen Verbänden“ aus NRW neu entfacht. 2014 legte der Bundesverband der Unternehmensjuristen einen „Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung der §§ 30, 130 OWiG“ vor, der einen anderen Ansatz verfolgt. Im Dezember 2017 legte sodann die Universität zu Köln den „Kölner Entwurf eines Verbandssanktionengeset-zes“ vor.

Das geltende RechtDe lege lata erfolgt eine Sanktionierung von Unterneh-men für Fehlverhalten der Mitarbeiter über die Festset-zung einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG. Danach kann gegen ein Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, eine sogenannte Anknüpfungstat, begangen hat, durch die verbandsbezogene Pflichten des Unternehmens verletzt wurden. Anknüpfungstat für die Festsetzung einer Verbandsgeldbuße kann nach § 130 OWiG auch die Verletzung einer Aufsichtspflicht durch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens sein. Auch andere Personen, die für den Inhaber handeln,

können belangt werden. Ob letztlich eine Verbandsgeld-buße verhängt wird, steht nach § 47 OWiG in pflichtge-mäßem Ermessen der zuständigen Behörde, es gilt das Opportunitätsprinzip. 2013 wurde der Bußgeldrahmen einer Verbandsgeldbuße mit 10 Millionen Euro verzehn-facht. Neben diesem Ahndungsteil ist auch eine Ab-schöpfung etwaiger unrechtmäßiger Gewinne möglich, wobei dieser Abschöpfungsanteil das Höchstmaß der Geldbuße überschreiten darf. Als Nebenfolge kann der Verfall „des Erlangten“ angeordnet werden.

Der KoalitionsvertragDer Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 07.02.2018 dokumentiert auf S. 126 die Absicht der Partei-en, das Sanktionsrecht für Unternehmen neu zu regeln.

Vom Opportunitätsprinzip zum Legalitätsprinzip„Wir wollen sicherstellen, dass bei Wirtschaftskrimina-lität grundsätzlich auch die von Fehlverhalten von Mit-arbeiterinnen und Mitarbeitern profitierenden Un-

Kriminalstrafen auch für juristische Personen? Die Einführung eines Unternehmensstrafrechts ist noch nicht entschieden.

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3 // UnternehmensrechtAusgabe 05 // 7. März 2018

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ternehmen stärker sanktioniert werden. Bislang liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob auch das be-treffende Unternehmen verfolgt wird. Durch die Abkehr vom Opportunitätsprinzip des bislang einschlägigen Ordnungswidrigkeitenrechts sorgen wir für eine bun-desweit einheitliche Rechtsanwendung.“

Das Opportunitätsprinzip des OWiG wird von Staats-anwaltschaften sehr unterschiedlich angewendet. Beab-sichtigt ist eine gleichförmige Rechtsanwendung. Eine Studie aus NRW bei 45 größeren Schwerpunktstaatsan-waltschaften für Wirtschafts- und Korruptionsverfahren hat ergeben, dass in nicht einmal jedem fünften Fall ei-ne Geldbuße gegen das Unternehmen verhängt wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre. Der Vorschlag aus NRW sieht vor, die Strafbarkeit juristischer Personen, nicht rechtsfähiger Vereine und rechtsfähiger Personen-gesellschaften in den Anwendungsbereich des StGB zu integrieren. Dort gilt das Legalitätsprinzip (Verfolgungs-zwang). Ob eine solche Umsetzung dem Willen der Ko-alition entspricht, bleibt offen. Denkbar wäre auch eine Integration des Legalitätsprinzips in das OWiG. Die Ein-führung eines Unternehmensstrafrechts ist damit nicht entschieden.

Klare Verfahrensregeln„Durch klare Verfahrensregelungen erhöhen wir zudem die Rechtssicherheit der betroffenen Unternehmen. Zugleich werden wir spezifische Regelungen über Ver-fahrenseinstellungen schaffen, um der Justizpraxis die notwendige Flexibilität in der Verfolgung einzuräumen.“

Der Kritik an unzureichenden Verteidigerrechten in unternehmensbezogenen Ermittlungen soll begegnet werden. Bislang zielen Verteidigerrechte auf das Indivi-

duum ab, nicht auf einen Verband. Rechtssicherheit ist hier dringend erforderlich. Kooperation sollte honoriert werden, weshalb die Möglichkeit der Verfahrenseinstel-lung klar geregelt werden sollte.

Deutliche Erhöhung der Geldbußen und öffentliche Bekanntmachung„Wir werden das Sanktionsinstrumentarium erweitern: Die geltende Bußgeldobergrenze von bis zu 10 Millionen Euro ist für kleinere Unternehmen zu hoch und für große Konzerne zu niedrig. Wir werden sicherstellen, dass sich die Höhe der Geldsanktion künftig an der Wirtschafts-kraft des Unternehmens orientiert. Bei Unternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Umsatz soll die Höchst-grenze bei 10% des Umsatzes liegen. Zudem schaffen wir weitere Sanktionsinstrumente. Weiterhin schaffen wir konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Unternehmensgeldsanktionen. Die Sanktionen sollen auf geeignetem Weg öffentlich bekanntgemacht wer-den.“

Die Koalition will kleinere Unternehmen entlasten und größeren Unternehmen mit einem Bußgeldrahmen wie im Kartellrecht drohen (10% des weltweiten Kon-zernumsatzes). Die mitunter hohen Bußgelder belasten Unternehmen und werden zu Recht kritisiert. Der Köl-ner Entwurf geht darüber hinaus und schlägt eine Buß-geldobergrenze von bis zu 15% des Umsatzes vor. Eine nachvollziehbare Zumessungsregelung für Unterneh-mensgeldsanktionen wäre zu begrüßen. Die öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen soll das Bewusstsein für Compliance schärfen und abschreckende Wirkung entfalten. Denkbar ist insoweit eine Veröffentlichung vergleichbar mit der des neuen Wettbewerbsregisters.

Eine Veröffentlichung birgt hohe Reputationsrisiken, Nachteile in Vergabeverfahren, und zivilrechtliche Scha-densersatzprozesse werden befeuert.

Anreizmechanismen für Kooperation und „Internal Investigations“„Um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, wer-den wir gesetzliche Vorgaben für ‚Internal Investigations‘ schaffen, insbesondere mit Blick auf beschlagnahmte Unterlagen und Durchsuchungsmöglichkeiten. Wir wer-den gesetzliche Anreize zur Aufklärungshilfe durch ‚Inter-nal Investigations‘ und zur anschließenden Offenlegung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse setzen.“

Bei der Frage, ob und wie der Beschlagnahmeschutz von anwaltlichen Gutachten, Interviewprotokollen und sonstigen Unterlagen im Rahmen von „Internal In-vestigations“ auszugestalten ist, herrscht Rechtsunsi-cherheit. Die Rechtsprechung ist widersprüchlich. Eine Einführung klarer Regeln zum Beschlagnahme- und Verwertungsverbot im Sinne eines „Legal Privilege“ wäre sinnvoll und dringend geboten. Gespannt wird insoweit die Entscheidung des BVerfG zur Durchsuchung der An-waltskanzlei von VW in der Abgasaffäre erwartet.

Oft führt eine vollständige und aufrichtige Koopera-tion zur Verfahrenseinstellung oder milderen Sanktio-nen. Diese Entscheidungen stehen aber weitgehend im Ermessen der Behörden. Mitunter können die Kosten einer „Internal Investigation“ in Abzug gebracht wer-den. Im Mai 2017 hat der BGH Compliancebemühun-gen mildernd berücksichtigt. Klare Regeln dazu, mit welchen Vorteilen bei Kooperation und Offenlegung etwaiger Erkenntnisse gerechnet werden kann, wären zu begrüßen.

4 // UnternehmensrechtAusgabe 05 // 7. März 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

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Intuitiverbedienen

FazitDie Forderungen der Koalition passen ins politische Klima. Von einem echten Unternehmensstrafrecht ist abzuraten. Dies ist unserer Rechtskultur fremd. Der Vorwurf, de lege lata bestehe keine hinreichende Prä-ventivwirkung, und große Unternehmen gingen kalku-lierbare Risiken ein, ist unzutreffend. Bereits heute sind die Kosten für interne Untersuchungen, Bußgelder und zivilrechtliche Folgekosten hoch und stellen große Be-lastungen dar. Ausreichende Abschreckung besteht. Der Vorwurf, dass Fälle der „organisierten Unverantwortlich-keit“ untragbare Strafbarkeitslücken begründeten, ist ebenfalls übertrieben. Auch bei komplexen organisato-rischen Unternehmensstrukturen sind in aller Regel die Individualtäter ausfindig zu machen, so dass schuldhaf-tes Versagen entsprechender Aufsichtsstrukturen ver-folgt werden kann.� F

Dr. Sebastian Jungermann, Rechtsanwalt, Partner, Arnold & Porter Kaye Scholer, Frankfurt am Main

[email protected]

5 // UnternehmensrechtAusgabe 05 // 7. März 2018

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Viel NeulandDer Koalitionsvertrag: absehbare steuerliche Veränderungen

Von Alexander Lehnen

Nach langen Auseinandersetzungen wurde nun end-lich der Koalitionsvertrag geschlossen. Einige erhebliche steuerrechtliche Änderungen kommen damit auf uns zu.

Im nationalen Kontext sind dies in Bezug auf die Einkommensteuer (inklusive Sozialabgaben) die folgenden:

Reduzierung des SolidaritätszuschlagsAb 2021 soll der Solidaritätszuschlag schrittweise

durch Einführung einer Freigrenze reduziert werden. Ex-akte Werte und Grenzen sind noch nicht bekannt. An-geblich sollen aber 90% der Steuerpflichtigen von dem Zuschlag ganz befreit werden. Damit würde das Entlas-tungsvolumen bei etwa 10 Milliarden Euro im Jahr liegen.

Verminderung der DienstwagenbesteuerungFür Elektro- und Hybridfahrzeuge sollen nur noch

0,5% des Bruttolistenpreises monatlich für die Privat-nutzung steuerlich absetzbar sein. Daraus ziehen nur Dienstwagennutzer einen echten Profit und damit nur eine kleine Gruppe der Autofahrer.

Abschaffung der Abgeltungsteuer auf ZinserträgeEin Thema, das nicht wirklich neu ist. Bereits Finanz-

minister Schäuble hatte in der Vergangenheit angekün-digt, dass dieses Privileg spätestens ab 2019 hinfällig

werden sollte. Die inoffizielle Begründung hierfür: Alle „Schäfchen“ aus der Schweiz und vergleichbaren Län-dern seien nun zurückgekommen. Der Koalitionsvertrag geht interessanterweise nur auf Zinserträge ein, wäh-rend die Absichten des Bundesrats ursprünglich weiter-gingen. Dieser würde gerne sämtliche Kapitalerträge, also auch Dividenden, wieder regulär besteuern.

Förderung von WohnungsneubauDurch eine steuerliche Sonderabschreibung soll der

Neubau von Wohnungen zeitlich begrenzt gefördert werden. Hierfür ist die Einführung einer bis Ende des Jahres 2021 befristeten Sonderabschreibung geplant. Diese soll zusätzlich zur linearen Abschreibung über vier Jahre bei 5% pro Jahr liegen. Der hierdurch entste-

Von gefördertem Wohnungsneubau bis Soli-Reduzierung: Die Regierungskoalition plant einige steuerrechtliche Veränderungen.

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6 // SteuerrechtAusgabe 05 // 7. März 2018

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hende Steuervorteil könnte die Kalkulation von Investo-ren verbessern, für die der Markt aufgrund der hohen Grundstückspreise in den vergangenen Jahren immer unattraktiver wurde. Zu bedenken ist allerdings auch, dass die Verkaufspreise für Eigentumswohnungen auf-grund der Niedrigzinsphase in den vergangenen Jahren deutlich stärker gestiegen sind als die Mietpreise. Da-her ist es fraglich, ob diese Maßnahme wirklich neuen Mietraum schafft.

Auch im internationalen Steuerrecht wird es einige Änderungen geben:

Gemeinsame (konsolidierte) europäische Unternehmensbesteuerung

Zusammen mit Frankreich sind Initiativen geplant, mit denen man auf internationale Veränderungen und Herausforderungen, vor allem in den USA, reagieren möchte. Ziele sind eine gemeinsame Bemessungsgrund-lage und die Einführung von Mindestsätzen bei Unter-nehmensteuern auf europäischer Ebene. Auch hier wur-de das Rad nicht neu erfunden: Das erste Arbeitspapier zu diesem Thema stammt aus dem Jahr 2001, 2016 wur-den zwei EU-Richtlinien erlassen. Im Fall der Einführung besteht die Gefahr, dass die Steuerstrukturierung über Drittstaaten läuft. Außerdem wird die Neuregelung zu einem Steuerwettbewerb innerhalb der EU führen. Aber echte Sorge ist hier nicht angebracht, denn die Regeln können nur einstimmig durch alle 28 EU-Mitgliedstaa-ten beschlossen werden. Eine Umsetzung ist daher un-realistisch.

Finanztransaktionsteuer wird sich hinziehenEine Klage Großbritanniens gegen eine Einführung

der Finanztransaktionsteuer in elf EU-Staaten wies der Europäische Gerichtshof am 30.04.2014 ab. Damit ist die Steuer als solche nicht EU-rechtswidrig. Aufgrund der Formulierung im Koalitionsvertrag ist allerdings zu vermuten, dass diese nicht rein national, sondern nur gemeinsam auf europäischer Ebene eingeführt werden soll. Und das könnte dauern.

Blickpunkt: EU-Antisteuervermeidung Der Koalitionsvertrag sieht eine Anpassung der Hin-zurechnungsbesteuerung, der Zinsschranke und die Schaffung von Hybridregelungen vor. Die europäischen Umsetzungsrichtlinien der OECD-BEPS-Initiative, na-mentlich ATAD I und II, wurden erst vor kurzem nahe-zu vollständig in deutsches Recht umgesetzt. Bleibt die Frage, welche Änderungen überhaupt noch geplant sind.

Besteuerung der digitalen Wirtschaft: Onlinehandel im VisierHier geht es vor allem um den Umsatzsteuerbetrug beim Onlinehandel, der bekämpft werden soll.

Förderung von Start-upsUm Wagniskapital zu mobilisieren, sind hier steuerli-che Anreize wie etwa eine Umsatzsteuerbefreiung für die ersten beiden Jahre geplant. Außerdem ist ein „One-Stop-Shop“ für Antrags-, Genehmigungs- und Besteu-erungsverfahren zur Entbürokratisierung geplant. Ob diese beiden Maßnahmen tatsächlich die Venture Capi-tal-Kultur in Deutschland beflügeln, ist fraglich.

Veränderungen bei Grund- und Grunderwerbsteuer

Steuerrechtliche Veränderungen für SharedealsZiel ist die „Umsetzung einer effektiven und rechts-

sicheren gesetzlichen Regelung zur Beendigung miss-bräuchlicher Steuergestaltungen mittels Sharedeals“. Profitieren sollen hiervon die Länder, die die Mehreinnah-men zur Senkung der Steuersätze verwenden werden. Aktuell hat das Bundesministerium der Finanzen zwei Professoren mit der Prüfung der Verfassungskonformität der im Herbst 2016 entwickelten Umsetzungsvarianten beauftragt. Mit einem Ergebnis rechnet man im Frühjahr 2018. Danach ist ein Gesetzgebungsverfahren geplant. Dass hier eine Änderung kommt, ist sehr wahrscheinlich. Die Details sind jedoch noch ungewiss. Bei den vorliegen-den Varianten ist entweder eine Absenkung der Schwelle des schädlichen Beteiligungserwerbs von 95% auf 75% (mit weiteren Voraussetzungen) oder eine anteilige Be-lastung je nach prozentualer Höhe des Anteilseigner-wechsels im Gespräch. Ein spannendes Thema für die Immobilienwirtschaft und deren Investoren.

Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer für FamilienFür Familien, die erstmals in Wohngrundstücke in-

vestieren, soll ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer eingeführt werden. Dies wurde allerdings nur als Prü-fungsauftrag formuliert. Materiell würde sich das Ganze positiv auf den Länderfinanzausgleich auswirken. Daher wird die weitere Entwicklung hier sicherlich im Zusam-menhang mit der obengenannten Entwicklung bei den Sharedeals stehen, da das Steueraufkommen der Länder betroffen ist.

7 // SteuerrechtAusgabe 05 // 7. März 2018

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AnwaltSpiegelDeutscher

Online | Roundtable | Spezial | Panel

29. Mai 2018

Präventive Restrukturierung in der Unternehmenspraxis: Neue Restrukturierungs-möglichkeiten für Unter nehmen außerhalb der Insolvenz durch den Richt linienentwurf der EU-Kommission(Pagode der F.A.Z., Frankfurt am Main, 16-19 Uhr, im Anschluss: Get-together)

Kooperationspartner:

Roundtable-Termin im Mai 2018:

Der Roundtable richtet sich als geschlossene Veranstaltung an Unternehmensjuristen, Geschä� sführer und Insolvenzverwalter. Nähere Informationen zum Programm sowie das Anmeldeformular � nden Sie unter: www.deutscheranwaltspiegel.de/roundtable

Nachholtermin

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Kommt die Grundsteuer C, um die Baulandmobilisie-rung für Wohnzwecke zu verbessern?

Die Grundsteuer C wurde bereits in den Jahren 1961 und 1962 erhoben und dann wieder abgeschafft. Nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen, sondern weil sie die damaligen Erwartungen nicht erfüllt hat. Die Steu-er traf eher finanzschwache Bürger, der größte Teil der Grundstücke gehörte aber finanzstarken Bevölkerungs-teilen, und auf diese hatte die Steuer keine Wirkung. Der BFH hielt sie damals für verfassungsgemäß. Das Bun-desverfassungsgericht nahm die Urteile aber mit der Begründung, dass es keine Notwendigkeit gäbe, nicht zur Entscheidung an. Entscheidend wäre bei einer Wie-dereinführung, dass die Steuer mit dem Nebenzweck der Lenkung und Verhaltenssteuerung gekoppelt wird. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs hat der Gesetzge-ber hier einen großen Gestaltungsspielraum. Die kon-kurrierende Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund; wenn dieser aber davon keinen Gebrauch macht, haben einzelne Länder die Möglichkeit, die Steuer einzuführen. Laut Koalitionsvertrag soll zunächst die Verfassungsmä-ßigkeit geprüft werden.� F

Alexander Lehnen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner, Arnecke Sibeth, München

[email protected] www.arneckesibeth.com

8 // SteuerrechtAusgabe 05 // 7. März 2018

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Know your CustomerIm Blickpunkt: Geldwäscheprävention mittels Risikominimierung

Von Dr. Susana Campos Nave

EinführungGeldwäsche ist ein Vorgang, der darauf angelegt ist, die Spuren der unrechtmäßigen Herkunft von Straftat-erlösen zu verschleiern, um so die unerlaubt erlangten Vermögenswerte als scheinbar legales Vermögen in den regulären Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuführen. Die Geldwäsche läuft dabei in der Regel in drei Phasen ab.

In der sogenannten Platzierungsphase wird das il-legal erworbene Geld entweder durch Einzahlung bei Banken in Buchgeld umgewandelt oder zum Erwerb von kurzfristig liquidierbaren Vermögensgegenständen ver-wendet. Bereits in diesem Stadium kann die Geldwäsche zum Problem für das missbrauchte Unternehmen wer-den, da Abteilungen, die mit Geschäftspartnern zu tun

haben, deren Bargeldintensität hoch ist, zur Platzierung durch sogenanntes Smurfing missbraucht werden kön-nen. Darunter werden Einzahlungen unter dem Schwel-lenwert von 15.000 Euro verstanden.

In der sogenannten Verschleierungs- oder Streuungs-phase wird die Rückverfolgung der Gelder durch häufige – auch länderübergreifende – Transaktionen erschwert.

In der sogenannten Integrationsphase wird das Geld in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf ge-schleust, etwa durch den Erwerb von Luxusgütern oder Immobilien.

Geldwäscherisiken Gerade die länderübergreifenden Transaktionen stel-len ein erhöhtes Geldwäscherisiko dar. Das Länderrisiko kann etwa den Wohn- und Geschäftssitz oder abwei-chende Versand- und Zahlungsadressen betreffen. Für die Bewertung des Länderrisikos können insbesondere folgende Kriterien herangezogen werden: • Geringes Risiko: Land ist Mitgliedstaat der EU, des

EWR oder ein gleichwertiges Drittland.• Hohes Risiko: Land befindet sich auf der NCCT-Liste

(Non-Cooperative Countries and Territories) der FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering) oder auf Sanktionslisten der EU oder Sanktions- und Embargolisten der UN oder des OFAC (Office of Fo-reign Assets Control) oder weist einen niedrigen Platzierung, Verschleierung, Integration: Geldwäsche läuft in der Regel in drei Phasen ab.

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9 // ComplianceAusgabe 05 // 7. März 2018

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Punktestand im Corruption-Perceptions-Index (CPI) von Transparency International auf.

• Sonstige Indikatoren: Politisch instabile Lage, struk-turelle Korruption, totalitäres System, fehlende unab-hängige Justiz- und Aufsichtsbehörden.

Die Transaktionen beinhalten auch ein Vertragspart-nerrisiko. Dazu zählen Geschäftsbeziehungen mit poli-tisch exponierten Personen oder neuen Vertragspart-nern sowie das aus der Rechtsform resultierende Risiko. Dabei sind risikominimierende Faktoren etwa eine Bör-sennotierung sowie Eintragungs- und Publizitätspflich-ten des Unternehmens.

Daneben bestehen auch Transaktions- und Vertriebs-wegerisiken. Ein hohes Risiko liegt hier im Bargeschäft, dem fehlenden Kontakt zum Vertragspartner, zum Bei-spiel durch Einsatz von unbekannten Vermittlern, die Zahlungsabwicklung über eine Direktbank wie beim Onlinebanking oder dem rein elektronischen Zahlungs-verkehr.

Des Weiteren kann auch die Branche, in der der Ver-tragspartner tätig ist, in unterschiedlich hohem Maße anfällig für Geldwäsche sein. Besonders anfällig sind Branchen, die generell Verflechtungen mit der organi-sierten Kriminalität aufweisen, die bekanntermaßen anfällig für Korruption sind (etwa das Bauwesen), die viel Bargeld umsetzen, die hohe Transaktionszahlen haben oder die Dienstleistungen erbringen. Denn: Bei Dienstleistungen ist es besonders einfach, Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen zu erstellen und diese mit Geldern aus Straftaten zu bezahlen. Auch Treuhand-geschäfte sind im Hinblick auf Geldwäschetatbestände kritisch zu beurteilen, weil hier besonders einfach ver-

schleiert werden kann, wer tatsächlich hinter der Ge-schäftsbeziehung steht.

Auch bei bestimmten Produkten herrscht ein er-höhtes Maß an Risikoanfälligkeit im Fall der anonymen Nutzbarkeit, der Onlineverfügbarkeit, der leichten Er-werbbarkeit und Veräußerbarkeit sowie dann, wenn ein Produkt einen hohen Wert hat (etwa: Edelmetalle).

Risikominimierung durch Einhaltung von SorgfaltspflichtenDiesen Risiken kann mit Hilfe des Geldwäschegesetzes begegnet werden. Das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ richtet sich an be-stimmte Teilnehmer des Wirtschaftsverkehrs, bei denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche besteht, und legt diesen bestimmte Sorgfaltspflichten auf. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.

Fraglich ist, für wen die Sorgfaltspflichten gelten und durch was sie ausgelöst werden.

Sie werden durch jede Barzahlung ab einem Betrag in Höhe von 10.000 Euro ausgelöst. Daneben müssen die Maßnahmen auch eingeleitet werden, wenn es mehrere Barzahlungen gibt, die zusammen einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro ergeben und bei denen der Verdacht be-steht, dass diese im Zusammenhang stehen.

Unabhängig von der Höhe der Bareinzahlungen müssen Sorgfaltspflichten immer dann erfüllt werden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei den Transaktionen um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB handelt.

Schließlich werden Sorgfaltspflichten auch dann ausgelöst, wenn Zweifel daran bestehen, dass die bereits

erhobenen Daten des Vertragspartners oder des wirt-schaftlich Berechtigten zutreffend sind.

Das Geldwäschegesetz sieht noch zwei weitere die Pflichten auslösende Sachverhalte vor. Zum einen, wenn eine Transaktion sonstige Vermögensgegenstände wie elektronisches Geld, Edelmetalle, Wertpapiere oder Lu-xusgegenstände betrifft, die einen Wert von 15.000 Euro haben oder wenn sich dieser bei mehreren Transaktio-nen zusammen ergibt.

Zum anderen sind Sorgfaltspflichten dann einzuhal-ten, wenn eine Geschäftsbeziehung begründet wird, die unmittelbar mit den geschäftlichen oder beruflichen Ak-tivitäten der Verpflichteten in Verbindung steht und die von gewisser Dauer sein soll.

Des Weiteren müssen bei Vorliegen der oben geprüf-ten Tatbestandsvoraussetzungen weitere allgemeine Sorgfaltspflichten beachtet und durchgeführt werden. Das sogenannte „Know-your-Customer“-Prinzip ist einer der wichtigsten Grundsätze der Geldwäscheprävention. Es beinhaltet die Verpflichtung, sich bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung der Identität des Kunden zu verge-wissern.

Grundlage und Kernstück der Geldwäschepräventi-on ist dabei die Identifizierungspflicht, §§ 3 Abs.1 Nr. 1, 4 Abs. 3, 4 GwG. Die Identifizierung hat grundsätzlich vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durch-führung der Transaktion stattzufinden. Bei natürlichen Personen sind dabei Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift einzuholen. Bei juris-tischen Personen oder einer Personengesellschaft sind folgende Angaben zur Identifizierung notwendig: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung,

10 // ComplianceAusgabe 05 // 7. März 2018

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www.businesslaw-magazine.com No. 1 – March 1, 2018

In this issue Data protection – International investment law – International business –

Dispute resolution – International proceedings – Legal market

Current Issue: March 1, 2018

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Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.

Der Vertragspartner ist des Weiteren zu seiner wirt-schaftlichen Berechtigung zu befragen. Dabei ist festzu-stellen, ob der Vertragspartner mit dem wirtschaftlich Berechtigten der Geschäftsbeziehung oder der Transak-tion identisch ist. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Verpflichtete die Identität des wirtschaftlich Berechtig-ten feststellen.

Bei bestimmten Sachverhalten sind von den Ver-pflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn der Vertragspartner oder wirt-schaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person ist, der Vertragspartner zur Feststellung der Identität nicht anwesend ist oder zweifelhafte oder ungewöhnli-che Sachverhalte vorliegen.

Sollte der Anwendungsbereich des Geldwäschege-setzes nicht eröffnet sein, so sind die Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes nicht anzuwenden. Allerdings kann sich derjenige, der, obwohl sich die Herkunft der Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aufdrängt, einer leichtfertigen Geldwäsche strafbar machen, wenn er seine Sorgfalts-pflichten nicht erfüllt.� F

Dr. Susana Campos Nave, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, Senior Associate, Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, Berlin

[email protected]

11 // ComplianceAusgabe 05 // 7. März 2018

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Transparenz erreicht, zum Teil über das Ziel hinausgeschossenIm Blickpunkt: MiFID II – weiterer Ausbau des Anlegerschutzes

Von Moritz Gerstmayr und Philippe Lorenz

Zehn Jahre nach Verabschiedung der MiFID-Richtlinie im April 2004 hat der Europäische Gesetzgeber mit der zweiten Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) ein grundlegend überarbeitetes Regelwerk erlassen. Dadurch soll insbesondere Missständen in der Anlage-beratung begegnet sowie eine Stärkung des Schutzes der Anleger erreicht werden. „Das große Ziel von MiFID II ist ein besserer Anlegerschutz“, machte auch BaFin-Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele mit Inkrafttreten der deutschen Umsetzungsrechtakte zu MiFID II zum 03.01.2018 deutlich. Mit Umsetzung der MiFID II in deut-sches Recht sind mit dem neuen Wertpapierhandelsge-setz (WpHG) sowie der aktualisierten Wertpapierdienst-leistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV) zwei zentrale Regelungswerke in Kraft getreten, die – flankiert durch delegierte EU-Verordnun-gen und -Richtlinien – neue Vorgaben insbesondere zu Product-Governance, Geeignetheitserklärung, Kosten-transparenz, Taping und zum Umgang mit Zuwendun-gen enthalten.

Product-GovernanceMit den Neuregelungen zur Product-Governance wer-den Wertpapierdienstleistungsunternehmen als „Produ-zenten“ von Finanzinstrumenten in die Pflicht genom-men (also diejenigen Institute, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren), nicht mehr (al- Unter anderem durch das Taping führen die neuen Anforderungen für kleinere Anbieter zu einem erheblichen Mehraufwand.

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lein) die Produktvertreiber (Intermediäre). Nunmehr ist bereits bei der Produktentwicklung der sogenannte Zielmarkt eines Finanzinstruments zu bestimmen, die Produkthersteller müssen also den potentiellen Kunden-kreis von Anfang an festlegen. Auf diese Weise soll si-chergestellt werden, dass der Vertrieb den vorgegebenen Zielmarkt kritisch prüft und für seinen Kundenstamm entsprechend konkretisiert. Entscheidend ist somit, dass

Finanzinstrumente so ausgestaltet sind, dass sie den Bedürfnissen eines bestimmten Zielmarkts entsprechen und die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit diesem Zielmarkt vereinbar ist. Indirekt trifft diese Verpflichtung allerdings auch nicht unmittelbar vom An-wendungsbereich der MiFID II erfasste Marktteilnehmer, wie etwa Fondsgesellschaften, die andernfalls um den Vertrieb ihrer Produkte fürchten müssen.

ProduktinterventionBereits seit Inkrafttreten des deutschen Kleinanleger-schutzgesetzes im Jahr 2015 (im Vorgriff auf MiFID II)

verfügt die BaFin über das Instrument der Produktin-tervention. Gibt es bei Produkten Bedenken hinsicht-lich des Anlegerschutzes oder werden Gefahren für das ordnungsgemäße Funktionieren, die Integrität oder die Stabilität der Finanz- und Warenmärkte erkannt, kann sie Vermarktung, Vertrieb und Verkauf von Finanzin-strumenten verbieten oder beschränken (so hat die BaFin kürzlich von einem ursprünglich geplantem Re-tailvertriebsverbot für bonitätsabhängige Schuldver-schreibungen abgesehen und sich mit einer Selbstver-pflichtung der Emittenten zufrieden gegeben).

GeeignetheitserklärungIm Rahmen des unmittelbaren Vertriebs an die End-kunden ist die Einführung einer sogenannten Geeig-netheitserklärung eine der wesentlichen Neuerungen. Sie tritt bei der Anlageberatung als zentrales Dokument an die Stelle des bisherigen Beratungsprotokolls, bietet anders als dieses allerdings keine Darstellung der Bera-tung, sondern vielmehr eine kondensierte Begründung des Ergebnisses der Beratung. So muss der Anlagebe-rater dezidierte Angaben machen, inwiefern die abge-gebene Empfehlung mit den Zielen und persönlichen Umständen der Kunden zusammenpasst. Dadurch bekommen Anleger künftig eine konkrete Zusammen-fassung an die Hand, die ihnen einen unmittelbaren Überblick über die Grundlagen der ihnen erteilten Anla-geempfehlungen verschafft, um diese besser nachvoll-ziehen und eigenständig beurteilen zu können. Um den zivilrechtlichen Anforderungen nachzukommen, verfas-sen in der Praxis die meisten Anbieter jedoch auch wei-terhin ein Gesprächsprotokoll.

KostentransparenzKünftig müssen Informationen zu Kosten und Neben-kosten, die mit der Wertpapierdienstleistung sowie den Finanzinstrumenten verbunden sind, dem Anleger konkreter offengelegt werden als bisher. So muss dem (potentiellen) Anleger vor der Ausführung der Geschäf-te eine Kostenübersicht zur Verfügung gestellt werden, die sowohl kumuliert die Gesamtkosten als auch einzeln aufgeschlüsselt die Kosten der Finanzinstrumente, der Wertpapierdienstleistung sowie der Zuwendungen – je-weils als Geldbetrag sowie prozentual – ausweist (so-genannte Ex-ante-Kostenübersicht). Auf Nachfrage sind dem Kunden diese Kosten wiederum aufgeschlüsselt nach einmaligen Kosten, fortlaufenden Kosten, Kosten im Zusammenhang mit den Geschäften und Neben-dienstleistungen sowie Nebenkosten auszuweisen. Zweck dieser Regelung ist es, dem (potentiellen) Anleger bereits vorab eine genaue Kostenübersicht zu vermit-teln, mittels derer er die angebotenen Dienstleistungen einschätzen und vergleichen kann.

Ergänzt wird diese Ex-ante-Kostenübersicht durch eine sogenannte Ex-post-Kostenübersicht, die dem An-leger regelmäßig nachlaufend zur Verfügung gestellt werden muss, um diesem auch nach der Anlageent-scheidung eine umfangreiche Kostentransparenz zu bieten.

TapingAls weitere Anlegerschutzmaßnahme haben Wertpa-pierdienstleistungsunternehmen nunmehr Telefonge-spräche sowie externe und interne elektronische Kom-munikation aufzuzeichnen, die sich auf Kundenaufträge beziehen (sogenanntes Taping). Damit Anleger die

„Damit Anleger die Inhalte des Gesprächs und insbesondere die

Risikoaufklärung exakt nachvollziehen können, müssen Unternehmen

die Aufzeichnungen auf Verlangen des Kunden herausgeben.“

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Inhalte des Gesprächs und insbesondere die Risikoauf-klärung exakt nachvollziehen können, müssen Unter-nehmen die Aufzeichnungen auf Verlangen des Kunden herausgeben. Dies bedeutet, dass letztlich die gesam-te Kundenkommunikation und der gesamte Bereich des Kundengesprächs aufzuzeichnen sind, auch wenn die Kommunikation nicht zum Geschäftsabschluss der Dienstleistung führt. Dies birgt technische und orga-nisatorische Herausforderungen für die Branche, auch weil viele Fragen hierzu noch nicht abschließend geklärt sind.

ZuwendungenHinsichtlich Zuwendungen, letztlich also Provisionen, Gebühren und geldwerten Vorteilen, die Wertpapier-dienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung durch einen Dritten er-halten oder gewähren, bestand auch schon unter dem alten Recht ein grundsätzliches Annahme- bzw. Gewäh-rungsverbot. Durchbrochen wird dieses Verbot nur unter den engen Ausnahmen, dass die Zuwendungen darauf ausgelegt sind, die Qualität der erbrachten Dienstleis-tung zu verbessern, dass sie der ordnungsgemäßen Er-bringung der Dienstleistung im bestmöglichen Interes-se des Kunden nicht entgegenstehen und ihre Existenz ebenso wie ihre Art und der Umfang dem Kunden um-fassend offengelegt werden.

Diese Offenlegung muss künftig unmissverständlich erfolgen, alle Zuwendungen sind also grundsätzlich ein-zeln auszuweisen. Die bisherige Möglichkeit, Zuwendun-gen pauschaliert offenzulegen, wurde auf Ausnahmefäl-le begrenzt.

Ferner rückt nach dem neuen Recht die Frage der Qualitätsverbesserung in den Fokus. Neue Regelfallbei-spiele konkretisieren, mit welchen Maßnahmen eine Qualitätsverbesserung erreicht werden kann. Auch ist jetzt klargestellt, dass laufende Zuwendungen nur durch laufende Vorteile gerechtfertigt werden können, was insbesondere sogenannte Bestandsprovisionen deutlich erschwert.

EinschätzungInsgesamt hat der Gesetzgeber mit diesen Maßnahmen unter MiFID II vor allem die Anforderungen an die Trans-parenz gesteigert und will so Anlegern die Möglichkeit eröffnen, sich selbst ein besseres Bild der erbachten Wertpapierdienstleistungen zu verschaffen. Dies dient dem Anlegerschutz und steht im europäischen Kontext, etwa mit der PRIIPs-Verordnung, den Transparenzgedan-ken noch weiter zu stärken.

Allerdings ist der Gesetzgeber an der einen oder an-deren Stelle über das Ziel hinausgeschossen. So führen die Anforderungen an das Taping ebenso wie die gestei-gerten Anforderungen an eine Qualitätsverbesserung im Zusammenhang mit Zuwendungen gerade für klei-nere Anbieter zu einem erheblichen Mehraufwand und

einer damit verbundenen Kostensteigerung. Darüber hinaus bestehen weiterhin Unklarheiten bei der Kosten-berechnung, was eine Vergleichbarkeit für die Anleger erschwert. Insofern wird sich zeigen, wie die von der Ba-Fin angekündigte „Aufsicht mit Augenmaß“ für ein Re-gulativ sorgen wird. Denn eine sonst zu befürchtende Konsolidierung auf dem Markt der Finanzdienstleister würde in erster Linie zu Lasten der Anleger gehen.� F

Philippe Lorenz, Rechtsanwalt, Associate, GSK Stockmann, München

[email protected]

Moritz Gerstmayr, Rechtsanwalt, Associate, GSK Stockmann, München

[email protected]

„Es bestehen weiterhin Unklarheiten bei der Kostenberechnung, was eine Vergleich­

barkeit für die Anleger erschwert.“

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15 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 05 // 7. März 2018 ANZEIGE

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„Unbedingt mitmachen!“Legal Innovation Award: digitale Leistungsschau für die Rechtsbranche Interview mit Dr . Veronika Haberler, Geschäftsführerin LeReTo, Wien

Am 21.06.2018 wird im Rahmen der 9. STP-Fachtagung im Grandhotel Schloss Bensberg der Legal Innovation Award (LIA) verliehen. Der Deutsche AnwaltSpiegel ist seit vielen Jahren Medienpartner dieser hochkarätigen Veranstal-tung. Der Legal Innovation Award wird in diesem Jahr zum zweiten Mal vergeben. Aufgerufen zum Wettbewerb sind Rechtsabteilungen, Kanzleien und Lösungsanbieter aus der Rechtsbranche, die sich mit bereits funktionieren-den Produkten und Lösungen am Markt positionieren. Die Anmeldefrist läuft bis zum 31.03. 2018. Den Link zur Anmeldung finden Sie HIER. Gesucht werden innovative Lösungen in den Rubriken: Produkt, Prozesse und Spezial. Voraussetzung für eine Teil-nahme am Legal Innovation Award ist die Nominierung durch eine Fachjury. Diese wird repräsentiert durch Vertre-ter der Universität St. Gallen, des Bucerius Center on the Legal Profession, der Said Business School der Universität Oxford, des Deutschen AnwaltSpiegels, der Association of Corporate Counsel Europe, der CMS Legal Services EEIG sowie der Rechtsabteilungen der thyssenkrupp AG und der Daimler AG. Der Award prämiert Innovatoren aus der DACH-Region. Alle Nominierten erhalten eine Einladung zu der Preisverleihung auf Schloss Bensberg. Damit verbunden ist eine beachtliche Visibilität durch die Marketingwir-kung der im Rechtsmarkt etablierten Premiumveranstal-

tung sowie die Möglichkeit, die eigene Entwicklung einem breiten, interessierten Publikum vorzustellen. Gewinner im vergangenen Jahr in der Kategorie „Special Awards“ war das Unternehmen LeReTo aus Wien (Österreich). Wir sprachen mit der Geschäftsführerin Dr. Veronika Haberler über ihre Erfahrungen mit dem Award.

Deutscher AnwaltSpiegel: Frau Dr. Haberler, Ihr Unter-nehmen LeReTo war 2017 bei der Premiere des STP Legal Innovation Award Gewinner in der Kategorie „Special Awards“. Bitte sagen Sie etwas zu Ihrer Innovation, zur Zielgruppe und zum Nutzen des Produkts.

Dr. Haberler: LeReTo steht für „Legal Research Tool“ und ist ein Quellenrecherchetool für Rechtsanwälte, Richter und Juristen, das juristische Dokumente mit darin zi-tierten Quellen zusammenbringt. Das Tool erkennt und verlinkt Gesetze, Rechtsprechung und Literatur in juristi-schen Schriftstücken – vollautomatisch und bis zu zehn-mal schneller als die manuelle Abfrage.

Zu unserer Kernzielgruppe gehören daher alle Juris-ten, die ihren Schwerpunkt im streitigen Bereich haben. Wir möchten mit unserer Lösung Juristinnen und Juris-ten für die eigentliche inhaltliche Arbeit freispielen und ein „24/7-Assistenztool“ sein.

Deutscher AnwaltSpiegel: Wie ist es zu der Teilnahme an dem Wettbewerb gekommen? Sind Sie selbst darauf aufmerksam geworden oder durch eine Empfehlung?

Dr. Haberler: Wir sind zufällig auf die Ausschreibung auf-merksam geworden, und nach einer kurzen Prüfung, ob sich auch österreichische Start-ups bewerben können, haben wir unsere Bewerbung abgeschickt. Die kompe-tente Fachjury hat uns ganz besonders motiviert, unser Produkt von der besten Seite zu zeigen.

Deutscher AnwaltSpiegel: War für Sie klar, dass die Teilnahme für Legal Innovations aus der DACH-Region konzipiert ist? Gibt es einen vergleichbaren Wettbewerb in Österreich?

Dr. Haberler: Ganz sicher waren wir uns damals nicht – daher die o.g. Nachfrage. In Österreich gibt es keinen Legal-Tech-spezifischen Award, weshalb uns die Aus-schreibung und Auszeichnung ganz besonders gefreut haben. Legal Tech steht noch ganz am Anfang, und es ist großartig, wenn gute Ideen Aufmerksamkeit und einen würdigen Rahmen bekommen.

Deutscher AnwaltSpiegel: Ganz pragmatisch: Was hat die Teilnahme am LIA für Ihr Unternehmen bewirkt?

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Nächste Ausgabe: 15. März 2018

Herausgeber: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag und German Law Publishers GmbH

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Dr. Haberler: Seit unserer Auszeichnung hat sich einiges getan. Wir konnten die Fachtagung für das Netzwerken nutzen und kurz darauf mit der Kanzlei Gleiss Lutz einen namhaften Referenzkunden im deutschen Markt gewin-nen. Und das, obwohl wir den Markteintritt für Deutsch-land noch gar nicht geplant hatten. Der Award war inso-fern ein echter Motivationsschub und hat unser Produkt unmittelbar vorangebracht. Mittlerweile können wir neben österreichischen Quellen auch deutsche Quellen erkennen und verlinken. Gleiss Lutz nutzt unsere Lösung, um PDF-Urkundenkonvolute direkt aus Word heraus zu erstellen.

Deutscher AnwaltSpiegel: Was würden Sie Interessenten mit auf den Weg geben, die eine Teilnahme am Legal Innovation Award erwägen?

Dr. Haberler: Unbedingt mitmachen! Der Award und auch die Veranstaltung bieten eine großartige Möglich-keit, die eigene Produktlösung einem kundigen Fachpub-likum zu präsentieren, Feedback zu bekommen und inte-ressante Kontakte zu knüpfen.

Deutscher AnwaltSpiegel: Frau Dr. Haberler, vielen Dank für dieses Gespräch.

Hinweis der Redaktion: Für Fragen zum Legal Innovation Award steht Susann Seyfried, STP, als Ansprechpartnerin zur Verfügung unter: [email protected]. (tw)

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17 // Rechtsmarkt/DigitalisierungAusgabe 05 // 7. März 2018

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Veranstaltung

Premiere: Buying Legal Council, Deutscher AnwaltSpiegel und BusinessLawMagazine bringen die Legal-Procurement-Konferenz DACH nach DeutschlandDas Thema Einkauf von Rechtsdienstleis-tungen wird in der Praxis immer wichtiger für Kanzleien und alternative Anbieter sowie für die Rechts- und Einkaufsabtei-lungen als Nachfrager. Steigender Kosten-druck auf allen Seiten, zunehmend struk-turierte Prozesse in den Unternehmen und ein wachsender Einfluss der nüchtern kalkulierenden Einkaufsabteilungen: Das sind die Rahmenbedingungen, die mehr und mehr auch in Deutschland zum Stan-dard werden.

Der Verband Buying Legal Council (www.buyinglegal.com) beschäftigt sich schon seit einigen Jahren unter der Feder-führung von Dr. Silvia Hodges Silverstein mit dem Thema Legal Procurement. Zahl-reiche Fortune-500-Unternehmen sind in dieser hochkarätigen Organisation bereits aktiv und sorgen für Transparenz, Mehr-wert und Kenntnisse über das erforderli-che Prozess- und Praxiswissen.

Der Verband Buying Legal Council (www.buyinglegal.com) beschäftigt sich schon seit einigen Jahren unter

der Federführung von Dr. Silvia Hodges Silverstein mit dem Thema Legal Procure-ment.

Das Bild in Deutschland, Österreich und der Schweiz ist weniger einheit-lich, und das Thema Legal Procurement ist bisher im Vergleich zu den USA und Großbritannien weniger stark entwickelt. Eine Plattform für den Austausch unter Praktikern gibt es bisher nicht.

Das möchten wir ändern: Am 26.06.2018 findet an der Frankfurt School of Finance die erste Legal-Procurement-Konferenz DACH statt.

Veranstalter sind Buying Legal Council, Deutscher AnwaltSpiegel und Business-Law Magazine. An einem Tag erfahren Sie alles Wichtige über den Stand der Dinge zum Thema Einkauf von Rechtsdienstleis-tungen im deutschen Markt. Hochkarä-tige Experten und Referenten berichten aus ihrer Praxis, Paneldiskussionen und Case-Studies runden das Programm ab. Wichtige Bausteine im Rahmen der Legal-Procurement-Konferenz DACH bilden das Networking sowie der fachliche und persönliche Austausch der Teilnehmer untereinander.

Mit der Legal-Procurement-Konferenz DACH richten wir uns an Unternehmens-vertreter aus Rechts- und Einkaufsabtei-lungen sowie dem Controlling, zudem an Anwälte und Kanzleimanager und

alternative Anbieter von Rechtsdienstleis-tungen.

Partnerkanzleien und Fachbeiräte der Produktfamilie Deutscher AnwaltSpiegel sowie Partner des Buying Legal Council er-halten Vorzugskonditionen. Alle Einzelhei-ten zu der Legal-Procurement-Konferenz DACH finden Sie HIER. (tw)

Deals

InsurTech: Allen & Overy berät Eli Global beim Erwerb der finanzen.de AG Allen & Overy LLP hat die US-amerikani-sche Eli Global LLC (Eli) beim Erwerb der finanzen.de Vermittlungsgesellschaft für Verbraucherverträge AG (finanzen.de) und deren Tochterunternehmen in Deutsch-land, Frankreich, Großbritannien und der Schweiz von Blackfin Capital Partners und den Gründern von finanzen.de beraten.

Finanzen.de ist ein erfolgreiches Insur-Tech-Unternehmen mit Sitz in Berlin und der führende europäische Onlinemarkt-platz für Endverbraucher-Leads im Finanz- und Versicherungssektor. Der Erwerb von finanzen.de ist die erste Transaktion von Eli in Deutschland, und finanzen.de ist das erste Unternehmen in Elis neuem Portfolio für Finanz- und Versicherungs-

dienstleistungen, das aus einem diversifi-zierten Mix von Unternehmen, die solche Dienstleistungen anbieten, besteht und verschiedene Sektoren und Untersektoren abdecken soll. Der Vollzug der Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt einer aufsichtsbehördlichen Freigabe und wird noch im Lauf dieses Jahres erwartet. Über den Kaufpreis haben die Parteien Still-schweigen vereinbart.

Das Team von Allen & Overy bestand aus Partner Dr. Jan Schröder und Counsel Anne Fischer (beide Federführung, beide Corporate/M&A/Versicherungsunter-nehmensrecht), Partner Tobias Neufeld, Associate Catharina Glugla (beide Daten-schutz und Arbeitsrecht), Senior Asso-ciate Miray Kavruk (IP/IT, alle Düsseldorf) sowie Partner Thomas Neubaum, Counsel Bianca Engelmann, Senior Asociate Elke Funken-Hötzel und Associate Dr. Anna Serwotka (alle Bank- und Finanzrecht, beide Frankfurt am Main).

Darüber hinaus waren Teams aus den Allen-&-Overy-Büros in Paris und London beteiligt.

Zum Schweizer Recht beriet die Kanz-lei Niederer Kraft & Frey. (tw)

Ausgabe 05 // 7. März 2018

Deutscher AnwaltSpiegel18 // News & Services

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Edu Tech: Learnship setzt beim Mehrheitsverkauf an THI Invest-ments auf PwC LegalDie PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft (PwC Legal) hat die Learnship Networks GmbH und die Mehrheit der Gesellschafter bei dem Verkauf ihrer Beteiligungen an die THI Investments GmbH umfassend rechtlich beraten. Anknüpfend an die Transaktion, erfolgte eine Kapitalmaßnahme in Höhe von weiteren 10 Millionen Euro. Zu den Gesellschaftern des in Köln ansässigen Unternehmens gehören unter anderem die Gründungsgesellschafter Sushel Bijganath und Thomas Sonntag. Ebenso haben die KfW, die NRW.BANK, die BDMI GmbH, Wecken & Cie. (Kommanditgesell-schaft), die DME Invest GmbH & Co. KG und die Cartus Corporation in das Start-up in der Vergangenheit investiert.

Die Learnship Networks GmbH, die im Jahr 2008 gegründet wurde, ist einer der führenden Anbieter von Online-fremdsprachentrainings für Unterneh-men. Das EduTech-Start-up beabsichtigt, das zusätzliche Kapital zur Ausweitung seiner Präsenz im internationalen Markt zu nutzen. Derzeit ist es für über 2.000 Unternehmen aus 75 Ländern tätig. Die THI Investments GmbH ist ein deutsches Family-Office, das im Jahr 2016 gegründet wurde. Investitionsschwerpunkte sind

wachstumsorientierte und längerfristige Finanz- und Unternehmensbeteiligun-gen. (tw)

Allianz kauft Projektentwicklung ATLAS – GSK Stockmann zieht die Fäden für Art-InvestGSK Stockmann hat Art-Invest beim Verkauf der Projektentwicklung „ATLAS“ beraten. Käufer ist der Versicherungskon-zern Allianz.

Die Transaktion, die als Forward-Deal ausgestaltet worden ist, beläuft sich auf ein Volumen in Höhe von etwa 190 Millio-nen Euro. Der in der Nähe des Münchner Ostbahnhofs gelegene Gebäudekomplex umfasst eine Gesamtfläche von 26.000 Quadratmetern. Mit Art-Invest entsteht im prominenten Münchener Werksvier-tel ein 14-stöckiger Büroturm, der um ein sechsgeschossiges Plaza-Gebäude ergänzt wird. Das Areal gilt schon jetzt als markanter Hochpunkt mit prägnanter Architektur. Das Gebäude ist fast vollstän-dig vermietet.

Art-Invest hatte das frühere Media Works München 2016 im Rohbauzustand von der New Yorker Private-Equity-Firma Westbrook Partners erworben.

Berater Art-Invest – Inhouse (Art-Invest Real Estate Funds GmbH): Andrea Balk.

GSK Stockmann: Dr. Michael Eggers-berger (Real Estate), Dr. Markus Söhnchen (Corporate/M&A; gemeinsame Feder-führung), Dr. Dirk Koch (Steuern), Robert Kramer (Aufsichtsrecht), Monique Franke (Immobilienrecht), Dr. Gerhard Gündel (Corporate/M&A); Associates: Cagla-yan Birkan, Katharina Treichel, Theresa Haßlberger (alle Immobilienrecht), Inga Henrich (Corporate/M&A), Christian Roth (Steuern).

BNP Paribas Real Estate: Jochen Ste-cker. (tw)

Sozietäten

Auf der Überholspur: Emissions-begleitende Banken vertrauen CMS bei erfolgreicher Platzierung einer Anleihe der Sixt SE über 250 Millionen EuroDie Sixt SE hat erfolgreich eine Anleihe im Volumen von 250 Millionen Euro bei Investoren aus dem In- und Ausland platziert.

Joint Lead-Manager der Emission waren die Bayerische Landesbank, die Commerzbank Aktiengesellschaft und die Deutsche Bank Aktiengesellschaft. Ein Team unter der Federführung von CMS-Partner Oliver Dreher beriet die beteilig-

ten Banken bei der Emission. Das Team um Dreher war bereits in der Vergangen-heit bei Kapitalmarkttransaktionen der SIXT SE auf der Bankenseite tätig.

Die Sixt SE mit Sitz in Pullach bei München zählt zu den weltweit führen-den Anbietern hochwertiger Mobilitäts-dienstleistungen und ist in mehr als 100 Ländern vertreten. Das 1912 gegründete Unternehmen erwirtschaftete im Jahr 2016 Umsatzerlöse von 2,4 Milliarden Euro. Die emittierte Anleihe in Höhe von 250 Millionen Euro hat eine Laufzeit von sechs Jahren und soll für die Finanzierung des operativen Geschäfts verwendet werden.

CMS Deutschland: Oliver Dreher, LL.M. (Lead-Partner), Dr. Orna Freifrau von Fürs-tenberg (Senior Associate; beide Banking & Finance, beide Frankfurt am Main). (tw)

Neue globale Wirtschaftskanzlei entsteht: Bryan Cave Leighton Paisner geht aus Merger hervorIm Anschluss an eine Abstimmung der Partner der Bryan Cave LLP und der Berwin Leighton Paisner (BLP) LLP geben beide Kanzleien bekannt, dass sie fusionieren werden. Der offizielle Launch ist im April 2018. Die neue Kanzlei mit einem ge-meinsamen Umsatz von mehr als 900 Millionen US-Dollar wird Bryan Cave

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Leighton Paisner heißen. Der Merger ver-bindet zwei Organisationen zu einer glo-balen, finanziell vollständig integrierten Sozietät. Bryan Cave Leighton Paisner wird ihren Mandanten mit internationalen Pra-xis- und Branchenteams in 32 Büros in elf Ländern und mit insgesamt etwa 1.600 Anwälten zur Seite stehen.

Mandanten, die in Deutschland aktiv sind, können nun auf ein Team von 56 Anwälten zurückgreifen. Beide Sozietä-ten sind in den vergangenen Jahren in Deutschland stark gewachsen, insbeson-dere in den Bereichen Finance, M&A und Real Estate. Mit Büros in Berlin, Frank-furt am Main und Hamburg bietet die neue Einheit außerdem Expertise in den Bereichen Private Equity, Steuern, Restruk-turierung, Compliance, IP/IT und Arbeits-recht. Die Sozietät ist insbesondere in den Branchen Finanzdienstleistungen, Energie und Infrastruktur, Hotels und Immobilien tätig.

Mandanten werden fortan Zugang zu einem erweiterten Angebot an juristi-schen Beratungsleistungen haben: einer der aktivsten globalen M&A-Praxen, der viertgrößten Real-Estate-Praxis der Welt, einem internationalen Finanzie-rungsteam mit Büros in allen großen Finanzzentren der Welt und einer inter-nationalen Praxis für Gerichtsverfahren und unternehmerische Risiken. Bryan

Cave Leighton Paisner wird außerdem ein breites Angebot an Branchenspezia-lisierungen bieten, diese umfassen unter anderem: Netz- und Datensicherheit, erneuerbare Energien, Lebensmittel und Agritech, Hospitality, internationales Unternehmensteuerrecht, Handel, Private Wealth, Sport und Entertainment, ebenso Technologie.

Die Leitung der fusionierten Kanzlei werden sich die beiden bisherigen Mana-ging Partner Therese Pritchard und Lisa Mayhew als Co-Heads teilen. (tw)

„Erwartungen übererfüllt“: Heuking Kühn erreicht zwei-stelliges Umsatzwachstum Heuking Kühn Lüer Wojtek hat im Ge-schäftsjahr 2017 den Umsatz deutlich gesteigert. Der Jahresumsatz 2017 beträgt 149,5 Millionen Euro und liegt somit 16,1 Millionen Euro über dem Umsatz des Vorjahres. 2016 erwirtschaftete die Kanzlei einen Umsatz von 133,4 Millionen Euro. Die Umsatzsteigerung beträgt in diesem Jahr somit 12,1%. Eine derart große Steigerung war der Kanzlei bereits 2014 gelungen, vor vier Jahren stieg der Umsatz um 12%.

„Unsere Erwartungen an 2017 waren hoch, wurden aber noch übererfüllt. Wir sind sehr zufrieden mit dem Wachstum

der Kanzlei, aber auch mit der Entwick-lung unserer Mandate“, äußert sich Dr. Andreas Urban, Managing Partner der wirtschaftsberatenden Sozietät.

„Auch personell haben wir den ein-geschlagenen Weg weiter fortgesetzt“, so Urban weiter. 2017 konnten zehn Quereinsteiger gewonnen werden: vier Equity-Partner und sechs Salaried Partner. Zum Jahresende verzeichnete die Kanzlei 139 Equity-Partner. Aus eigenen Reihen er-nannte die Kanzlei zum Jahresbeginn fünf interne Anwälte zum Equity-Partner. Mit Dr. Uwe Hartmann (Frankfurt am Main) und Dr. Andreas Schabenberger (Stutt-gart) sind 2018bereits zwei Quereinsteiger hinzugekommen. (tw)

Personal

Weiter expansiv: GGV Grützmacher Gravert Viege-ner verstärkt sich mit Nikolaj Kubik von McDermott Will & EmerySeit dem 01.03.2018 ist Nikolaj Kubik Part-ner von GGV am Standort Frankfurt am Main. Er kommt von McDermott Will & Emery, wo er als Rechtsanwalt und Steu-erberater schwerpunktmäßig im Bereich Steuerrecht mit Fokus auf M&A-Transak-tionen, Immobilien und Restrukturierun-

gen beraten hat. Vor seiner Tätigkeit bei McDermott Will & Emery arbeitete Kubik mehrere Jahre für die internationale Sozi-etät Jones Day in Frankfurt am Main. Der Neupartner Kubik bringt zudem Expertise im Gesellschaftsrecht mit.

„Wir freuen uns, mit Nikolaj Kubik einen erfahrenen Steuerexperten gewon-nen zu haben, der uns in unserer in den vergangenen Jahren stark gewachsenen internationalen Ausrichtung auch bei komplexen Gestaltungen sehr gut ver-stärkt“, erklärt Matthias Krämer, Partner und Leiter des Bereichs Steuerrecht bei GGV.

„GGV gehört zu den renommierten Mittelstandskanzleien mit einem beson-deren Fokus auf deutsch-französisches Recht. Ich freue mich, bei GGV an der Weiterentwicklung der deutschen Steu-erpraxis mitzuwirken und die Arbeit der anerkannten Transaktionspraxis zu unter-stützen“, sagt Nikolaj Kubik.

GGV Grützmacher Gravert Viegener ist eine 1974 gegründete Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Avocats à la Cour mit Standorten in Frankfurt am Main, Ham-burg und Paris. Die Kanzlei ist spezialisiert auf die Beratung im deutsch-französi-schen Wirtschaftsverkehr, nationale und internationale Steuergestaltung, Immobi-lien- und Gesellschaftsrecht. (tw)

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Rechtsmarkt

Legal-Tech-Solution-Builder: Anwälte von lindenpartners bringen asgaro in Kooperation an den StartGemeinsam mit Dr. Thomas Asmus und Eric Romba, beide Partner in der Rechts-anwaltskanzlei lindenpartners in Ber-lin, gründet Dr. Birte Gall – langjährige Geschäftsführerin der Bucerius Executive Education an der Bucerius Law School in Hamburg – die asgaro GmbH. Ziel ist, mit asgaro als Legal-Tech-Solution-Builder am Markt aufzutreten. Die Gesellschaft berät Unternehmen bei digitalen Transforma-tions- und Produktentwicklungsprozes-sen. Sie erbringt Projektsteuerungsleis-tungen, um Kunden eine ganzheitliche Lösung mit verschiedenen Best-of-Class-Partnern anbieten zu können.

Geschäftsmodelle sollen mit und für Kunden identifiziert und entwickelt werden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Legal- und RegTech-Anwendungen.

Die Verbindung zu lindenpartners ist erprobt. Bereits seit April 2017 entwickelte Dr. Birte Gall im losen Verbund mit linden-partners digitale Beratungsangebote und Prototypen insbesondere an der Schnitt-stelle Datenschutz/datengetriebene Geschäftsmodelle, digitaler Vertrieb von

Finanzprodukten und Legitimationspro-zesse.

„Die Zusammenarbeit mit einer hochqualifizierten und agilen Kanzlei wie lindenpartners ist sehr befruchtend für den Aufbau des asgaro-Geschäfts. Gleichzeitig kann asgaro auf ein be-währtes Netzwerk von Partnern wie IT-Dienstleister und Agenturen zurückgrei-fen. Wir betreuen Transformations- und Produktentwicklungsprozesse für unsere Kunden ganzheitlich und integriert. Dies gewährleistet, dass Prozesse und Pro-dukte nicht nur technisch und juristisch funktionieren, sondern von der jeweiligen Zielgruppe auch angenommen werden“, sagt asgaro-Geschäftsführerin Dr. Birte Gall.

Lindenpartners sieht die Anwaltstä-tigkeit durch die Digitalisierung vor neue Herausforderungen gestellt. „Asgaro soll auch uns unterstützen, neue Wege der Beratung einzuschlagen. Wir beraten mit lindenpartners intensiv zu rechtli-chen Fragen mit Digitalbezug. Wenn wir beispielsweise zu digitalen Vertriebs- und Onboarding-Prozessen beraten haben, wollten viele unserer Mandanten auch wissen, wie die Umsetzung erfolgen kann. An dieser Stelle hilft asgaro mit Dr. Birte Gall. Die rechtlichen Fragen werden durch uns geklärt, asgaro bietet ein technisches und prozessuales Paket für seine Kunden.

Am Ende steht aus Sicht des Kunden ein ganzheitliches Ergebnis“, so Dr. Matthias Birkholz, Gründungspartner von linden-partners. (tw)� F

Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 21. März 2018.

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Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 60 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.

Christoph Abel

IKB Deutsche Industrie­bank AG, Legal Counsel, Düsseldorf

[email protected]

Dr. Conrad Albert

ProSiebenSat.1 Media SE, Vorstand, München

[email protected]

Carsten Beisheim

Bird & Bird, Rechtsanwalt, Düsseldorf

Peter Bokelmann

TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentral­bereich Recht und Gesellschaftspolitik, Ditzingen

[email protected]

Dr. Heiko Carrie

Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint­Ouen

[email protected]

Susanne Gellert, LL.M.

German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York

[email protected]

Dr. Martin Dannhoff, LL.M.

Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh

[email protected]

Dr. Michael Fischer

UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Jan Eckert

ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/Legal Department, Friedrichshafen

[email protected]

Dr. Rolf Giebeler

Rheinmetall Aktiengesell­schaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel, Köln

[email protected]

Dr. Jörg Flatten

Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz

[email protected]

Hans-Ulrich Dietz

Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/Aschaffenburg

hans­[email protected]

Dirk Döppelhan

Nokia, Head of Legal & Compliance Converged Core, Mobile Networks Legal & Compliance, Legal & Compliance, Berlin

[email protected]

Michael H. Ghaffar, LL.M. (NYU)

Molecular Health GmbH, Syndikusrechtsanwalt, General Counsel, Heidelberg

[email protected]

Dr. Stefan Brügmann LL.M., MBA

Helaba Landesbank Hessen­Thüringen, Chefsyndikus, Frankfurt am Main

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22 // FachbeiratAusgabe 05 // 7. März 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 23: Ausgabe 05 // 7. März 2018 … · im Steuerrecht auf der rechtspolitischen Agenda ... die Rechtssicherheit der betroffenen Unternehmen. Zugleich werden wir spezifische Regelungen

Helge Köhlbrandt

Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Carsten Knecht

MESSER GROUP GmbH, Head of M&A Legal & Group Legal Counsel, Bad Soden am Taunus

[email protected]

Dr. Jürgen Klowait

Rechtsanwalt, Düsseldorf

[email protected]

Dr. Uta Klawitter

Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg

[email protected]

Dr. Donatus Kaufmann

thyssenkrupp AG, Vorstand Recht und Compliance, Essen

[email protected]

Dr. Christian Kaeser

Siemens AG, Leiter Konzern steuerabteilung, München

[email protected]

Anja Kahle

MANN+HUMMEL International GmbH & Co. KG, General Counsel, Ludwigsburg

anja.kahle@mann­hummel.com

Dr. Ulrich Hagel

Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin

[email protected]

Dr. André Körtgen

Thales Deutschland, General Counsel Legal & Contracts, Ditzingen

[email protected]

Hergen Haas

Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau

[email protected]

Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

Dr. Karsten Hardraht

Kf W Bankengruppe, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Chefsyndikus, Frankfurt am Main

[email protected]: KfW Bankengruppe. Fotograf: Thorsten Futh

Daniela Günther

BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel,  Head of Insurances and Financial Services Germany, Paderborn

[email protected]

Wiebke Jasper

TÜV NORD AG, Bereichsleiterin Recht, Hannover

wjasper@tuev­nord.de

Anja Jähnel

Bayer AG, Sourcing, Manager, PRO BP Legal – Global Legal Spend Management, Leverkusen

[email protected]

Carsten Knoll

GSK Stockmann, Rechts­ anwälte Steuerberater, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Chief Operating Officer, Berlin

[email protected]

23 // FachbeiratAusgabe 05 // 7. März 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 24: Ausgabe 05 // 7. März 2018 … · im Steuerrecht auf der rechtspolitischen Agenda ... die Rechtssicherheit der betroffenen Unternehmen. Zugleich werden wir spezifische Regelungen

Dr. Georg Rützel

General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main

[email protected]

Christopher Rother

Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin

[email protected]

Marcel Ritter

Telefónica Germany, General Counsel, München

[email protected]

Dr. Ute Rajathurai

Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen

[email protected]

Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M.

IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London

[email protected]

Dr. Klaus Oppermann

Volkswagen AG, Gewerblicher Rechtsschutz, Wolfsburg

[email protected]

Melanie Poepping, MBA

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Head of Global Investigation, Bad Homburg v. d. H.

melanie.poepping@fmc­ag.com

Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

Marcel Pordomm

Lufthansa Cargo AG, General Counsel, Director Legal and Political Affairs, Frankfurt am Main

[email protected]

Martin Mildner

Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg

[email protected]

Matthias J. Meckert

PGIM Real Estate Germany AG, Rechts­anwalt (Syndikusrechts­anwalt), Head of Legal, Prokurist, München

[email protected]

Carsten Lüers

Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main

[email protected]

Dr. Reiner Münker

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V., Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied, Bad Homburg v. d. H.

[email protected]

Dr. Andreas Krumpholz

PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München

[email protected]

Annette Kraus

Siemens AG, Senior Legal Counsel Regulatory/ Compliance/M&A, München

[email protected]

Georg Kordges, LL.M.

ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf

[email protected]

24 // FachbeiratAusgabe 05 // 7. März 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 25: Ausgabe 05 // 7. März 2018 … · im Steuerrecht auf der rechtspolitischen Agenda ... die Rechtssicherheit der betroffenen Unternehmen. Zugleich werden wir spezifische Regelungen

Alexander Zumkeller

Bundesverband Arbeits­ rechtler in Unternehmen, Präsident, München

[email protected]

Dr. Matthias Wiedenfels

STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unter­nehmensentwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel

[email protected]

Arne Wittig

ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen

[email protected]

Heiko Wendel

Fuchs Petrolub SE, General Counsel, VP Legal & Insurance/ Chief Compliance Officer, Mannheim

heiko.wendel@fuchs­oil.de

Dr. Philipp Wösthoff

Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Real Assets Deutschland, Abteilungsdirektor, Frankfurt am Main

philipp.woesthoff@hauck­aufhaeuser.de

Dr. Klaus-Peter Weber

Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D­A­CH, Hanau/Brüssel

klaus­peter.weber@goodyear­dunlop.com

Dr. Martin Wagener

AUDI AG, Leiter Zentraler Rechts­ service/General Counsel, Ingolstadt

[email protected]

Regina Thums

Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt

[email protected]

Christian Steinberger

VDMA, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Martin Stadelmaier

Flughafen Stuttgart GmbH, Leiter Recht, Compliance und Versicherungen, Datenschutzbeauftragter, Stuttgart

stadelmaier@stuttgart­airport.com

Jochen Scholten, MBA (Mannheim, ESSEC)

SAP SE, Senior Vice President, General Counsel, Global Legal, Walldorf

[email protected]

Frederick Schönig

Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden

frederick.schoenig@aareal­bank.com

Christian Schmitz

Santander Consumer Bank AG, Head of Corporate Secretariat & Legal Advisory, Mönchengladbach

[email protected]

Günther Sailer

HSE24, Home Shopping Europe GmbH, General Counsel, Geschäftsleitung Recht und Compliance, Ismaning

[email protected]

Dr. Ulrich Rust, LL.M.

RWE Aktiengesellschaft, Leiter Recht, General Counsel, Essen

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25 // FachbeiratAusgabe 05 // 7. März 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 26: Ausgabe 05 // 7. März 2018 … · im Steuerrecht auf der rechtspolitischen Agenda ... die Rechtssicherheit der betroffenen Unternehmen. Zugleich werden wir spezifische Regelungen

Arnecke SibethMichael Siebold, LL.M.,und Thomas RichterHamburger Allee 460486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 85­0Fax: 069 97 98 85­[email protected]@arneckesibeth.comwww.arneckesibeth.com

Arnold & Porter Kaye Scholer LLPIngrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 2560325 Frankfurt am MainTelefon: 069 254 94­0Fax: 069 254 94­[email protected] [email protected]

BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbHMarkus Künzel Ganghoferstr. 33 80339 München Telefon: 0 89 350 65­11 31 Fax: 0 89 350 65­21 11 [email protected] www.beitenburkhardt.com

BTU Simon GmbHEberhard SimonSonnenstr. 980331 MünchenTelefon: 089 29 08 17­0Fax: 089 29 08 17­11eberhard.simon@btu­group.dewww.btu­group.de

Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGDr. Jan Tibor Lelley, LL.M.Bockenheimer Landstraße 10160325 FrankfurtTelefon: 069 989 72 35­[email protected]

Clyde & Co (Deutschland) LLPDr. Henning SchaloskeKoenigsallee 2b40212 DüsseldorfTelefon: 02 11 88 22 88 01Fax: 02 11 88 22 88 [email protected]

fringspartners ArbeitsrechtDr. Arno FringsKönigsallee 76–7840212 DüsseldorfTelefon: 02 11 22 98 21­20Fax: 02 11 22 98 21­[email protected]

GSK Stockmann RechtsanwälteCarsten KnollChief Operating OfficerMohrenstraße 4210117 BerlinTelefon: 030 20 39 07­57Fax: 030 20 39 07­[email protected]

HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.Lenzhalde 83–8570192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44­27Fax: 07 11 227 44­58us@haver­mailaender.dewww.haver­mailaender.de

Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbHDr. Jan Dittmann Brienner Straße 980333 MünchenTelefon: 089 290 97­0Fax: 089 290 97­200jan.dittmann@heussen­law.dewww.heussen­law.de

Kallan Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Christian BlothBockenheimer Landstraße 51–5360325 Frankfurt am MainTelefon: 069 97 40 12­0Fax: 069 97 40 12­10christian.bloth@kallan­legal.de www.kallan­legal.de

lindenpartnersDr. Matthias BirkholzFriedrichstraße 9510117 BerlinTelefon: 030 20 96­18 00Fax: 030 20 96­18 [email protected]

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbHElisabeth LepiqueDr. Markus SengpielAnna­Schneider­Steig 2250678 KölnTelefon: 02 21 99 37­0Fax: 02 21 99 37­110elisabeth.lepique@ luther­lawfirm.commarkus.sengpiel@ luther­lawfirm.comwww.luther­lawfirm.com

M\S\L Dr . SilcherDr. Norman HäringRömerstraße 24569126 HeidelbergTel: 06221/36090­0Fax: 06221/36090­[email protected]

Osborne ClarkeDr. Carsten SchneiderInnere Kanalstraße 1550823 KölnTelefon: 02 21 51 08­41 12Fax: 02 21 51 08­40 05carsten.schneider@ osborneclarke.comwww.osborneclarke.com

PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich­Ebert­Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85­55 15 Fax: 069 95 85­59 61 [email protected] www.pwc.de

Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos NaveTaunus TowerMergenthalerallee 73–7565760 EschbornTelefon: 0 61 96 761 14­702Fax: 0 61 96 761 14­704jose.campos­[email protected]

ACC Europe Association of Corporate CounselCarsten LüersBoard Member & Country Representatives [email protected]

Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e .V .Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheerc/o Architektenkammer BerlinAlte Jakobstraße 14910969 [email protected]

Axiom Global (Deutschland) GmbHDr. Matthias C. Schwenke, LL.M.Guiollettstraße 48 60323 Frankfurt am Main matthias.schwenke@ axiomlaw.comwww.axiomlaw.com

Bucerius Center on the Legal ProfessionMarkus HartungJungiusstraße 620355 HamburgTelefon: 040 307 06­267Fax: 040 307 06­269markus.hartung@law­school.dewww.bucerius­clp.de

BusyLamp GmbHDr. Manuel MederFriedensstraße 1160311 Frankfurt am MainTelefon: 069 348 79 96 51Fax: 069 348 79 96 [email protected]

Die Führungskräfte – DFKDr. Ulrich GoldschmidtAlfredstraße 77­7945130 EssenTelefon: 02 01 959 71­0 Fax: 02 01 959 71­29 goldschmidt@ die­fuehrungskraefte.dewww.die­fuehrungskraefte.de

FORIS AGDr. Hanns­Ferdinand MüllerKurt­Schumacher­Str. 18–2053113 BonnTelefon: 02 28 957 50­20 Fax: 02 28 957 50­27hanns­ferdinand.mueller@ foris.com www.foris.com

German American Chamber of Commerce, Inc .Susanne Gellert, LL.M.75 Broad Street, Floor 21New York, NY 10004USATelefon: +1 212 974 88­46Fax: +1 212 974 88­[email protected]

Recommind GmbHPeter GottschalkVon­Liebig­Straße 153359 RheinbachTelefon: 0 22 26 159 66­25Fax: 0 22 26 159 66­99peter.gottschalk@ recommind.comwww.recommind.de

reThinkLegal GmbHStefan Beßling Lerchesbergring 10460598 Frankfurt am MainTelefon: 069 59 77 21 821Fax: 069 59 77 21 890www.rethinklegal.de

Signium Executive ResearchHellmuth WolfKönigsallee 63–6540215 DüsseldorfTelefon: 02 11 93 37 91­60Fax: 02 11 93 37 91­[email protected]

STP Informations- technologie AGGunther ThiesLorenzstraße 2976135 KarlsruheTelefon: 07 21 828 15­0Fax: 07 21 828 15­555info@stp­online.dewww.stp­online.de

Universität St . Gallen Executive School of Manage-ment, Technology and Law (ES-HSG)Prof. Dr. Leo StaubHolzstraße 159010 St. GallenSchweizTelefon: +41 71 224­21 11Fax: +41 71 224­28 [email protected]

26 // Kontakte und AnsprechpartnerAusgabe 05 // 7. März 2018

Deutscher AnwaltSpiegel

Page 27: Ausgabe 05 // 7. März 2018 … · im Steuerrecht auf der rechtspolitischen Agenda ... die Rechtssicherheit der betroffenen Unternehmen. Zugleich werden wir spezifische Regelungen

ImpressumHerausgeber:Prof. Dr. Thomas Wegerich

Redaktion:Thomas Wegerich (tw)

Verlag:FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.­FachverlagGeschäftsführung: Dominik Heyer, Hannes Ludwig Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am MainSitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main

German Law Publishers GmbHVerleger: Prof. Dr. Thomas WegerichStalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am MainTelefon: 069 95 64 95 59

E­Mail: [email protected]: www.deutscheranwaltspiegel.de

Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.­Fachverlag.

Jahresabonnement:Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14­täglich

Projektmanagement:Karin GanglTelefon: 069 75 91­22 17 / Telefax: 069 75 91­80 22 17

Layout:Christine Lambert

Strategische Partner:Arnecke Sibeth; Arnold & Porter Kaye Scholer LLP; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer Fromm; Clyde & Co (Deutschland) LLP; fringspartners Arbeitsrecht; GSK Stockmann Rechtsanwälte; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kallan Rechtsanwaltsgesellschaft mbh; lindenpartners; Luther; M\S\L Dr. Silcher; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; Rödl & Partner

Kooperationspartner:ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V.; Axiom Global (Deutschland) GmbH; Bucerius Center on the Legal Profession; BusyLamp GmbH; Die Führungs­kräfte – DFK; FORIS AG; German American Chamber of Com­merce, Inc.; Recommind GmbH; reThinkLegal GmbH; Signium International; STP Informationstechno lo gie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ES­HSG)

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27 // Strategische Partner, Kooperationspartner und ImpressumAusgabe 05 // 7. März 2018

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