Ausgabe 110 | November 2012 Public Services Newsletter · 2015. 9. 24. · Ernst & Young Public...

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Ausgabe 110 | November 2012 Public Services Newsletter Informationen für die öffentliche Hand und NPOs für Deutschland, die Schweiz und Österreich Herzlich willkommen zum aktuellen Public Services Newsletter für Deutschland, die Schweiz und Österreich! Wir hoffen, Ihnen mit diesem Newsletter wieder interessante Beiträge bieten zu können und wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre. Wenn Sie Anregungen oder Kommentare haben, freuen wir uns über eine E-Mail an [email protected]. Mit freundlichen Grüßen Hans-Peter Busson Bernadette Koch Elfriede Baumann [email protected] [email protected] [email protected]

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Ausgabe 110 | November 2012

Public ServicesNewsletter

Informationen für die öffentliche Hand und NPOs für Deutschland,

die Schweiz und Österreich

Herzlich willkommen

zum aktuellen Public Services Newsletter für Deutschland, die Schweiz und Österreich!

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Newsletter wieder interessante Beiträge bieten zu können und wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre. Wenn Sie Anregungen oder Kommentare haben, freuen wir uns über eine E-Mail an [email protected]. Mit freundlichen Grüßen Hans-Peter Busson Bernadette Koch Elfriede Baumann [email protected] [email protected] [email protected]

Ernst & Young Public Services Newsletter, Ausgabe 110 | November 2012 1

Tipps & Trends Aktuelle Studien 3 Ernst & Young Kommunenstudie 2012: Jede dritte deutsche Kommune kann ihre Schulden nicht aus eigener Kraft zurückzahlen 5 Fördermittel? Kein Bedarf! Länderübergreifende Themen 7 Das neue EU-Beihilfen-Paket für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-Paket“) Deutschland 12 Cloud Computing: Ein smarter Ansatz für die Integration von Stammdatensystemen in die Cloud 14 Benchmarking als Modell für Einsparungen und Best-Practice-Lösungen auf der kommunalen Ebene 17 Standards staatlicher Doppik: Aktuelle Änderungen sowie Vorschläge des IDW zur Weiterentwicklung der öffentlichen Rechnungslegung 19 Lebendige Corporate Governance 22 BGH: Zahlungsregelung zur Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder unwirksam 24 Anspruch auf finanzielle Abgeltung der Mindesturlaubstage von Beamten, die bei Eintritt in den Ruhestand ihren Mindesturlaub nicht mehr wahrnehmen können 26 Kartellrechtliche Hürden für die (Re-)Kommunalisierung von Strom- und Gasnetzen – Beschluss des Bundeskartellamts zur Konzessionsvergabe durch die Stadt Pulheim 28 Kommunales Immobilienmanagement als Instrument der Haushaltskonsolidierung 31 Mögliche Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes – Einschränkung gewisser Strukturierungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer 33 Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts 38 Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art? – BFH-Urteil vom 12. Juli 2012 40 Aktuelle Entwicklungen bezüglich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Verpflegungsleistungen für Schulen und Kindergärten 42 Zuwendungsbestätigungen: Neue amtliche Muster 43 Steht die technisch-wirtschaftliche Verflechtung bei Blockheizkraftwerken vor dem Aus?

Inhalt

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Inhalt

Schweiz 45 HRM2 – das neue Rechnungsmodell für öffentlich-rechtliche Körperschaften in

der Schweiz Österreich 48 Benefits Management: Nachweisbar Nutzen stiften

Termine 50 "Eschborner Forum", Januar 2013

Ernst & Young Public Services Newsletter, Ausgabe 110 | November 2012 3

Tipps und Trends Aktuelle Studien

Ernst & Young Kommunenstudie 2012: Jede dritte deutsche Kommune kann ihre Schulden nicht aus eigener Kraft zurückzahlen Fast jede zweite deutsche Kommune rechnet für die kommenden Jahre mit steigenden Schulden; jede dritte Kommune kann ihre Schulden aus eigener Kraft nicht mehr tilgen. Der Wirtschaftsaufschwung beschert den Kommunen in diesem Jahr zwar noch steigende Steuereinnahmen, aber bereits für 2013 prognostizieren die Kämmerer wieder sinkende Einnahmen. Zudem steigen die Ausgaben ungebremst weiter, so dass die Städte und Gemeinden keine Entwarnung geben können. Im Gegen- teil: Sie setzen weiter den Rotstift an und erhöhen in großem Umfang Steuern und Gebühren. Das sind die Ergebnisse einer Umfrage unter 300 deutschen Kommunen, die Ernst & Young Anfang November veröffentlicht hat. Nach den steigenden Einnahmen der vergangenen Jahre zeichnet sich eine Trendwende ab: Für das laufende Jahr rechnen die Kommunen im Durchschnitt zwar noch mit einem Einnahmeplus von 2,2 Prozent; für 2013 prognostizieren sie allerdings einen Rückgang um 0,9 Prozent. Gleichzeitig steigen die Ausgaben der Kommunen kontinuierlich – und zwar deutlich stärker als die Einnahmen. Vor allem die Sozialausgaben klettern weiter nach oben. So rechnen die Kämmerer für 2012 im Durchschnitt mit einem Anstieg um 3,9 Prozent. Für 2013 veranschlagen sie einen weiteren Anstieg um durchschnittlich 3,6 Prozent. Zu den Sozialausgaben zählen beispielsweise die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die Ausgaben für die Jugendhilfe und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbslosigkeit sowie Kosten der Eingliederungshilfe. Spielraum für Kürzungen besteht hier nicht, da diese Ausgaben bundesgesetzlich geregelt sind. Fast jede zweite deutsche Kommune (45 Prozent) musste in den vergangenen drei Jahren ein Haushaltssicherungskonzept verabschieden, das heißt, diese Kommunen können keinen ausgeglichenen Haushalt vorlegen und müssen ihre Finanzplanung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegen. Und die Situation spitzt sich weiter zu: In den kommenden drei Jahren werden nach eigener Einschätzung sogar 64 Prozent der Kommunen Haushaltssicherungskonzepte aufstellen müssen. Während die Städte und Gemeinden in den wirtschaftsstarken Regionen von einer guten Einnahmeentwicklung profitieren, verdüstern sich die Perspektiven für Kommunen in strukturschwachen Regionen weiter. Strukturelle Probleme – rückläufige Bevölkerungs-zahlen, hohe Erwerbslosigkeit, geringe wirtschaftliche Substanz und ein hoher Schuldenstand – verhindern eine finanzielle Gesundung vieler Städte und Gemeinden. Damit wächst die Kluft zwischen den wohlhabenden und den finanzschwachen Kommunen weiter – was sich auch in den Befragungsergebnissen widerspiegelt: Von den Kommunen, die im laufenden Jahr ein Haushaltsdefizit erwirtschaften, prognostizieren 59 Prozent einen (weiteren) Anstieg ihrer Verschuldung in den kommenden drei Jahren. Bei den Kommunen hingegen, die derzeit einen Haushaltsüberschuss aufweisen, liegt der Anteil nur bei 22 Prozent; 61 Prozent gehen davon aus, den eigenen Schuldenstand in den kommenden drei Jahren reduzieren zu können.

Sozialausgaben steigen

Kluft zwischen armen und reichen Kommunen wächst

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Tipps und Trends Aktuelle Studien

Angesichts dieser düsteren Aussichten verstärken viele Kommunen ihre Sparanstren-gungen und wollen in großem Umfang kommunale Steuern und Gebühren erhöhen. Nachdem bereits im vergangenen Jahr 27 Prozent der Kommunen den Grundsteuerhebesatz erhöht hatten, werden in diesem oder im kommenden Jahr 35 Prozent der Städte und Gemeinden mehr Geld von den Grundbesitzern einfordern. Die Gebühren für Kindertagesstätten oder Ganztagsschulen wollen 37 Prozent der Kommunen erhöhen. Und die Friedhofsgebühren steigen bei 34 Prozent der Kommunen. Gleichzeitig wollen viele Kommunen den Gürtel enger schnallen – obwohl vorangegangene Sparrunden vielfach kaum noch Spielraum für weitere Einsparmöglichkeiten lassen. So wollen die Kommunen vor allem in den Bereichen Straßenbeleuchtung (14 Prozent) und Jugend- und Seniorenbetreuung (12 Prozent) den Rotstift ansetzen. Vielfach werden zudem auch Hallen- und Freibäder geschlossen (9 Prozent). Angesichts der Höhe des in den vergangenen Jahren aufgetürmten Schuldenbergs rechnen viele Kommunen nicht mehr damit, diese Schulden überhaupt noch zurückzahlen zu können: Jeder dritte Kämmerer gibt an, die eigene Kommune werde ihre Schulden voraussichtlich nicht aus eigener Kraft tilgen können. Die im Grundgesetz festgeschriebene Schuldenbremse dürfte die Situation weiter verschärfen: Um die Vorgaben einzuhalten, werden viele Bundesländer voraussichtlich ihre Zahlungen an die Kommunen reduzieren, was deren Finanznot noch verstärken wird. Die seit Langem diskutierte Reform der Kommunalfinanzen hat daher nichts von ihrer Dringlichkeit verloren. Die Städte und Gemeinden benötigen mehr Gestaltungsspielraum und müssen wieder stärker selbst über ihre Ein- und Ausgaben entscheiden können. Einen Download der Studie „Kommunen in der Finanzkrise: Status quo und Handlungsoptionen 2012/13 finden Sie unter: http://www.ey.com/DE/de/Industries/Government---Public-Sectorg Ansprechpartner Hans-Peter Busson Manfred Morgenstern Ernst & Young Eschborn Ernst & Young Düsseldorf Tel. +49 6196 996 25271 Tel. +49 211 9352 14327 [email protected] [email protected]

Birgit Neubert Ernst & Young Berlin Tel. +49 30 25471 21340 [email protected]

Kommunen setzen den Rotstift an und erhöhen Abgaben

Reform der Kommunalfinanzen nötig

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Tipps und Trends Aktuelle Studien

Fördermittel? Kein Bedarf! Die große Mehrheit der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Deutschland nimmt keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch: Nur annähernd jedes fünfte Unternehmen bezog in den vergangenen drei Jahren Fördermittel. Dies ergab das Ernst & Young KMU-Fördermittel-barometer 2012. Dafür wurden in verschiedenen Branchen 1.000 mittelständische Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern befragt. Im Vergleich zu 2011 hat das Interesse an Fördermitteln noch einmal abgenommen. 83 Prozent der KMU haben offenbar gar keinen Bedarf an den von der öffentlichen Hand angebotenen Förderprogrammen. Signifikante Unterschiede bestehen jedoch zwischen Ost und West. Zudem kritisieren 15 Prozent der befragten KMU, der zeitliche und administrative Aufwand sei zu hoch, um Mittel zu beantragen, auch weil sie von der öffentlichen Hand zu wenig unterstützt würden. Trotz des Ärgers über administrative Hürden und des geringen Bedarfs an Fördermitteln halten die Unternehmen es nicht für notwendig, die Förderpolitik neu auszurichten. Stattdessen wünschen sie sich, dass die Politiker in den Sachthemen neue Impulse setzen. Das betrifft besonders staatliche Investitionen in Bildung und Forschung. Unternehmen, die Fördermittel beziehen, nutzen diese meist in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen oder Zulagen und hauptsächlich, um Expansionsvorhaben zu finanzieren (35 Prozent). Zudem fließen die öffentlichen Mittel sowohl in die Aus- und Weiterbildung beziehungsweise Qualifizierung als auch in Forschung und Entwicklung (jeweils 19 Prozent). Gerade größere Unternehmen nutzen das Geld aus Fördermitteln gerne, um ohnehin geplante Maßnahmen zu finanzieren. Wie im Vorjahr wären 2012 gut drei Viertel aller geförderten Maßnahmen auch ohne öffentliche Mittel umgesetzt worden. Zudem lässt sich ein Zusammenhang zwischen Mitnahmeeffekt und Unternehmensgröße erkennen: Je größer das Unternehmen, desto eher wären geförderte Maßnahmen auch ohne staatliche Mittel realisiert worden. Ohne Fördermittel hätte ein Drittel der kleinen Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern nötige Maßnahmen länger zurückstellen müssen. Bei den Unternehmen mit 50 bis 250 Mitarbeitern hätten nur 15 Prozent nötige Schritte verzögert. Das heißt aber auch, dass insbesondere kleine Unternehmen mit zehn bis 50 Beschäftigten häufiger auf Fördermittel angewiesen sind, um nötige Maßnahmen in die Tat umsetzen zu können. Dabei nutzen jedoch nur 13 Prozent dieser Kleinstunternehmen öffentliche Fördergelder.

KMU wollen keine Neuausrichtung der Förderpolitik

Mitnahmeeffekte bleiben bei größeren Unternehmen hoch

Kleine Unternehmen benötigen Fördermittel am dringendsten

Expansion steht im Vordergrund

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Tipps und Trends Aktuelle Studien

In den kommenden Jahren kürzt die Europäische Union ihre Fördergelder. Das stellt sowohl die öffentliche Hand als auch die Unternehmen in Deutschland vor zusätzliche Herausforderungen. Es ist in der kommenden Förderperiode zwischen 2014 und 2020 also besonders wichtig sicherzustellen, dass die Mittel dort ankommen, wo sie gebraucht werden. Minimierung von Mitnahmeeffekten und Maximierung der Effizienz sind – besonders mit Blick auf kleine Unternehmen – die Stichworte, die die Wirtschaftsförderung am Standort Deutschland in Zukunft prägen müssen. Den Download der Studie finden Sie unter: http://www.ey.com/DE/de/Industries/Government---Public-Sector/Evaluierung-von-Foerderprogrammeng Ansprechpartner Sven Pirsig Dr. Matthias Kirbach Ernst & Young Berlin Ernst & Young Berlin Tel. +49 30 25471 23107 Tel. +49 30 25471 11485 [email protected] [email protected]

Jana Schultz Ernst & Young Berlin Tel. +49 30 25471 11415 [email protected]

Ernst & Young Public Services Newsletter, Ausgabe 110 | November 2012 7

Tipps und Trends Länderübergreifende Themen

Das neue EU-Beihilfen-Paket für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-Paket“) Nach einem umfassenden Konsultationsprozess, in den insbesondere die Mitgliedstaaten und Interessenvertreter einbezogen waren, hat die Europäische Kommission im Dezember 2011 das sog. „Almunia“-Paket verabschiedet. Es reformiert den seit 2005 geltenden beihilferechtlichen Rahmen für Leistungen der öffentlichen Hand im Bereich der Daseinsvorsorge. Die Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, die bestehenden Regelungen zu vereinfachen und zu präzisieren. Zudem ging es ihr darum, stärker zwischen den wettbewerbsrechtlich bedeutenden und unbedeutenden Fällen zu differenzieren. Die Kommission festigt damit die seit Altmark Trans entwickelten Grundsätze und reagiert auf die seit 2005 gesammelten Erfahrungen. Einen insgesamt gelungenen Beitrag zur Präzisierung und Erläuterung des rechtlichen Rahmens leistet die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschrif-ten auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI). In der neuen Mitteilung fasst die Kommission nun die Schlüsselkonzepte für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zusammen und erläutert zentrale Rechtsbegriffe und Themen wie z.B. „wirtschaftliche Tätigkeit“, „Kohärenz zwischen den öffentlichen Vergabeverfahren und Nichtvorliegen von Beihilfen“ sowie „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ und „Betrauungsakte“. Hilfreich ist auch der Hinweis darauf, dass nicht nur Betriebskosten, sondern auch Investitionen ausgleichsfähig sind. Das heißt aber auch, dass nicht rentable Investitionen der öffentlichen Hand einer beihilferechtlichen Rechtfertigung, beispielsweise im Rahmen einer Betrauung, bedürfen. Damit Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in den Anwendungsbereich von Artikel 107 AEUV fallen, müssen sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Im Rahmen der Mitteilung werden nunmehr zur Klärung und Vereinfachung die Tätigkeiten vom Beihilfetatbestand ausdrücklich ausgeklammert, die rein lokaler Natur sind und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen. Hierzu werden die folgenden Beispiele aufgeführt: ► Schwimmbäder, die überwiegend von den örtlichen Einwohnern genutzt werden, ► örtliche Krankenhäuser, die ausschließlich für die örtliche Bevölkerung bestimmt sind, ► örtliche Museen, die wahrscheinlich keine grenzüberschreitenden Besucher anziehen

sowie ► lokale Kulturveranstaltungen, bei denen das potenzielle Publikum örtlich begrenzt ist.

Vereinfachung, Präzisierung, Differenzierung

Mitteilung über die Anwendung (2012/C 8/02)

Erleichterung für regionale Tätigkeiten

Ernst & Young Public Services Newsletter, Ausgabe 110 | November 2012 8

Tipps und Trends Länderübergreifende Themen

Dieser Ansatz der Kommission ist grundsätzlich zu begrüßen. Zur praxistauglichen Anwendung wäre neben den genannten Beispielen zudem ein Kriterienkatalog zur Bestimmung der „regionalen“ Natur der Tätigkeit wünschenswert gewesen. Die genannten Beispiele dürfen aber als Aufforderung verstanden werden, in vergleichbaren Fällen über das Tatbestandsmerkmal der potenziellen Handelsbeeinträchtigung das Vorliegen einer Beihilfe auszuschließen. Im Zusammenhang mit der Frage, wann eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaft-lichem Interesse vorliegt, führt die Kommission konkretisierend aus, dass die Mitglied-staaten bei der Festlegung einen weiten Ermessensspielraum haben. Die Kommission beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf eine Missbrauchskontrolle, ob dem Mitgliedstaat bei der Festlegung offensichtliche Fehler unterlaufen sind. Dieser weite Ermessensspielraum ist in der Praxis auch sinnvoll, um auf die regionalen Gegebenheiten besser eingehen zu können. Bisher wurden für die Frage, ob eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vorliegt, als Indizien ein öffentliches Interesse, ein defizitärer Charakter sowie ein Marktversagen herangezogen. Das letzte Kriterium des Marktversagens konkretisiert die Kommission nunmehr im Rahmen ihrer Mitteilung. Danach ist es nicht zweckmäßig, bestimmte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen an eine Dienstleistung zu knüpfen, die von im Einklang mit den Marktregeln handelnden Unternehmen zu normalen Markt-bedingungen, die sich z.B. im Hinblick auf den Preis, objektive Qualitätsmerkmale, Kontinuität und den Zugang zu der Dienstleistung mit dem vom Staat definierten öffentlichen Interesse decken, zufriedenstellend erbracht wird oder erbracht werden kann. Soweit folglich ein Markt für die konkret zu betrachtende Dienstleistung vorhanden ist, der diese ohne Ausgleichsleistungen anbietet, kann nicht von einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausgegangen werden. Wird hingegen eine bestimmte Dienstleistung, an der ein allgemeines öffentliches Interesse besteht, vom Markt überhaupt nicht oder zumindest in bestimmten Regionen nicht ohne staatliche Unterstützung hervorgebracht, kann eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Almunia-Pakets angenommen werden. Das Kernstück des Regelungspaketes bildet der Freistellungsbeschluss der Kommission. Der neue Beschluss kennt im Unterschied zur abgelösten Freistellungsentscheidung keine maximalen Umsatzschwellen mehr für die davon begünstigten unternehmerischen Einheiten. Allgemein freigestellt sind Ausgleichsbeträge die EUR 15 Mio. p.a. nicht überschreiten (bislang EUR 30 Mio.). Bei schwankender Höhe darf der Durchschnittswert der Jahreswerte der für den Betrauungszeitraum vorgesehenen Ausgleichsleistungen zugrunde gelegt werden. Alle Ausgleichsleistungen, die den neuen Schwellenwert nicht überschreiten oder unab-hängig von der Ausgleichshöhe eine rein soziale Zielsetzung verfolgen, sind aufgrund dieses Beschlusses in den Grenzen eines ordnungsgemäßen Betrauungsaktes von der Anmeldepflicht (Notifizierung) bei der Kommission freigestellt. Zudem wird die Freistellung von Krankenhäusern und sozialem Wohnungsbau auf eine wesentlich größere Bandbreite an Sozialdienstleistungen ausgeweitet, und zwar auf Dienstleistungen, die den sozialen Bedarf im Hinblick auf Gesundheitsdienste und langfristige Betreuung, Kinderbetreuung, den Zugang zum und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, den sozialen Wohnungs-bau sowie die Betreuung und soziale Einbindung schwächerer Bevölkerungsgruppen decken. Für den Verkehrsbereich gelten Sonderregeln.

Vorliegen einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem

Interesse

Freistellungsbeschluss (2012/21/EU)

Ernst & Young Public Services Newsletter, Ausgabe 110 | November 2012 9

Tipps und Trends Länderübergreifende Themen

Die Erweiterung der freigestellten Sozialdienstleistungen stellt grundsätzlich eine echte Vereinfachung des bisherigen Rechtsrahmens dar. Die Absenkung des Schwellenwertes ist jedoch sehr kritisch zu bewerten. Die dazu angegebene Begründung, die wirtschaftlichen Bedingungen und Märkte hätten sich geändert, ist nur wenig überzeugend. Es ist fraglich, ob die Halbierung auf EUR 15 Mio. den Bedingungen der DAWI erbringenden Unternehmen Rechnung trägt. So dürften die Ausgleichzahlungen beispielsweise an Messe- und Kongresszentren den abgesenkten Schwellenwert relativ häufig überschreiten. Die Herabsetzung des Schwellenwertes dürfte in der Praxis dazu führen, dass die Anzahl der Notifizierungsverfahren und damit auch der Verwaltungsaufwand sowohl bei den Kommunen als auch bei der Kommission erheblich erhöht wird. Dies stünde in Widerspruch zu dem von der Kommission erklärten Ziel, die Beihilfekontrolle auf wichtige Fälle im Rahmen der Daseinsvorsorge zu konzentrieren. Der neue Freistellungsbeschluss modifiziert die wesentlichen Anforderungen an einen Betrauungsakt geringfügig. Danach muss ein Betrauungsakt insbesondere folgende Festlegungen treffen: ► Art und Dauer der Gemeinwohlverpflichtungen, ► das betraute Unternehmen und der geographische Geltungsbereich, ► ggf. Benennen von ausschließlichen oder besonderen Rechten, die dem betrauten

Unternehmen gewährt werden, ► die Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der

Ausgleichszahlung, ► die Vorkehrungen, die getroffen wurden, damit keine Überkompensierung entsteht

oder etwaige überhöhte Ausgleichszahlungen zurückgeführt werden, sowie ► einen Verweis auf die Freistellungsentscheidung. Neu ist die letztgenannte Voraussetzung, wonach im Anwendungsbereich des Frei-stellungsbeschlusses obligatorisch die europäische Rechtsgrundlage für die Gewährung von Ausgleichsleistungen zur Kompensation besonderer DAWI-Verpflichtungen im Betrauungsakt selbst anzugeben ist. Der EU-Rahmen präzisiert, unter welchen materiellen Voraussetzungen Beihilfen für defizitäre Daseinsvorsorgeleistungen, die nicht unter den neuen Freistellungsbeschluss fallen, auf der Rechtfertigungsebene genehmigt werden können. Insbesondere die Berechnungsmethoden für die beihilferechtlich zulässige Ausgleichshöhe und die Ermittlung eines angemessenen Gewinnzuschlags werden konkretisiert. Ferner kann die Kommission die Mitgliedstaaten dazu auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, um die wettbewerbswidrigen Auswirkungen bestimmter Ausgleichsleistungen, bei denen die Gefahr einer Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt besonders groß ist, zu verringern. Auch die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten werden erhöht. Besonders hervorzuheben ist, dass den zuständigen Behörden aufgegeben wird, bei den Berechnungsmodellen für die Ermittlung des zulässigen Umfangs von Ausgleichszahlungen Effizienzanreize vorzusehen. Eine bestimmte Anreizmethode wird dabei nicht vorgegeben. Zulässig sind sowohl Nettoausgleichsmodelle als auch Bruttomodelle. So können die Mit-gliedstaaten vorab eine pauschale Ausgleichshöhe festlegen, die die Effizienzgewinne, die das Unternehmen während der Laufzeit des Vertrags erzielen dürfte, antizipiert berück-sichtigt. Die Mitgliedstaaten können aber auch im Betrauungsakt konkrete Ziele für Effizienzgewinne festlegen und die Ausgleichshöhe davon abhängig machen, inwieweit diese Ziele erreicht wurden. Erreicht ein Unternehmen diese Ziele nicht, so sollten die Ausgleichszahlungen anhand einer im Betrauungsakt festgelegten Berechnungsmethode gekürzt werden. Wie diese Vorgaben in der Praxis umgesetzt werden können, bleibt abzuwarten.

Eckdaten eines Betrauungsakts

EU-Rahmen für Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher

Dienstleistungen (2012/C 8/03)

Berücksichtigung von Effizienzanreizen

Ernst & Young Public Services Newsletter, Ausgabe 110 | November 2012 10

Tipps und Trends Länderübergreifende Themen

Eine Effizienzkontrolle unter dem Notifizierungsvorbehalt der Kommission steht zumindest in einem Spannungsverhältnis zu dem weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum, der den Mitgliedstaaten im Bereich der Daseinsvorsorge eigentlich zustehen soll. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Kommission hier in Zukunft im Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten intervenieren wird. Eine Effizienzkontrolle ist sicherlich im Sinne einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel wünschenswert, jedoch sollten diese Verantwortung die Mitgliedstaaten und nicht die Kommission, die in diesem Bereich nicht zuständig ist, wahrnehmen. Eine für den Bereich der Daseinsvorsorge geltende de minimis-Verordnung hebt den insofern allgemein geltenden Schwellenwert an. Während im Allgemeinen Leistungen der öffentlichen Hand nicht als staatliche Beihilfen gelten, wenn sie den Betrag von EUR 200.000 in drei Steuerjahren nicht überschreiten, soll für den Bereich DAWI ein Höchstbetrag von EUR 500.000 in drei Steuerjahren gelten. Diese Entwicklung ist grundsätzlich zu begrüßen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass für die Ermittlung des Schwellenwerts eine Betrachtung der Unternehmensgruppe und nicht der einzelnen Gesellschaft maßgeblich ist. Im kommunalen Konzern ist der Anwendungsbereich der DAWI-de minimis-Verordnung damit begrenzt. Mit jeder Verletzung des Verbots staatlicher Beihilfen geht das Risiko von Rückforderungs- und – spiegelbildlich – Rückzahlungsverpflichtungen einher. Auch die BGH-Rechtsprechung macht deutlich, dass die Gewährung nicht genehmigter Beihilfen sowohl für den Empfänger, beispielsweise ein kommunales Krankenhaus, als auch für den die Beihilfe Gewährenden, etwa eine Kommune, empfindliche Folgen haben kann. Den Konkurrenten wird durch die BGH-Rechtsprechung nämlich die Möglichkeit gegeben, zunächst über ein zivilrechtlich begründetes Auskunftsersuchen in Erfahrung zu bringen, ob dem Wettbewerber eine nicht genehmigte Beihilfe gewährt wurde. Anschließend kann der Wettbewerber auf Grundlage dieser Information von der die Beihilfe gewährenden Stelle verlangen, dass diese (1.) die Beihilfen vom Begünstigten zurückfordert, (2.) die Gewährung weiterer Beihilfen unterlässt und (3.) im Einzelfall Schadenersatz an den klagenden Konkurrenten zahlt. Ein Betrauungsakt auf Basis des Monti-/Almunia-Pakets kann hiervor schützen. Die formellen und materiellen Anforderungen des EU-Beihilferechts können sowohl bei der Kommune als Zuwendungsgeber als auch bei den kommunalen Unternehmen als Zuwendungsempfänger zu bilanzierungspflichtigen Sachverhalten führen. Da die Beachtung der beihilferechtlichen Vorschriften zu den kaufmännischen Sorgfaltspflichten zählt, können sich zudem Fragen nach der Haftung der Geschäftsführung (§ 42 Abs. 2 GmbHG) stellen. Vor diesem Hintergrund sah sich das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) veranlasst, einen Prüfungsstandard für „Beihilfen insb. zugunsten öffentlicher Unternehmen“ (IDW 700) zu verabschieden, der seit 2011 gilt. Der Standard legt dar, nach welchen Grundsätzen im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen zu beurteilen ist, ob Transferleistungen und Ausgleichszahlungen im Hinblick auf deren ordnungsgemäße Bilanzierung in Übereinstimmung mit dem EU-Beihilferecht gewährt und in Anspruch genommen wurden. Das Thema staatlicher Beihilfen wird daher künftig erhöhte Aufmerksamkeit erfahren, sowohl in der Jahresabschlussprüfung von kommunalen Unternehmen als auch im Rahmen von gesonderten Prüfungen von Ausgleichsleistungen bei den Kommunen.

Neu: Eine de minimis-Verordnung für die Daseinsvorsorge

(EU Nr. 360/2012)

Relevanz der DAWI-Regelung für die Praxis

IDW-Prüfungsstandard 700 „Beihilfen insb. zugunsten

öffentlicher Unternehmen“

Ernst & Young Public Services Newsletter, Ausgabe 110 | November 2012 11

Tipps und Trends Länderübergreifende Themen

Die Europäische Kommission hat während des Konsultationsprozesses, der das Almunia-Paket vorbereitet hat, festgestellt, dass es für die Kommunen in den Mitgliedstaaten zu den wichtigsten Herausforderungen zähle, transparente Betrauungsakte zu erlassen, die insbesondere präzise Ausgleichsregelungen treffen und Kosten der Daseinsvorsorge von sonstigen gewerblichen Tätigkeiten sauber trennen. Sie sieht auf diesem Gebiet also noch einigen Nachholbedarf und wird die Umsetzung künftig intensiver vorantreiben. Das ausdrückliche Ausklammern bestimmter Maßnahmen vom Anwendungsbereich des Beihilfenrechts und die neue DAWI-de minimis-Verordnung stellen für die künftige Praxis eine Erleichterung dar. Für Betrauungen im Rahmen des Freistellungsbeschlusses ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs, aber auch die Absenkung des Schwellenwerts hervorzuheben. Öffentliche Unternehmen und Kommunen, die bislang Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht bzw. Ausgleichsleistungen gewährt haben, ohne dies in eine beihilfenkonforme Betrauung zu kleiden, sollten dringend handeln. Wo ein Betrauungs-akt vorliegt, sollte geprüft werden, ob eine Anpassung an die neue Rechtslage des Almunia-Pakets angezeigt ist. g Ansprechpartner Jan Philipp Otter Nora von Toll Ernst & Young Hamburg Ernst & Young Hamburg Tel. +49 40 36132 10187 Tel. +49 40 36132 29098 [email protected] [email protected]

Fazit: Ein Betrauungsakt sichert die Finanzierung kommunaler

Unternehmen

Ernst & Young Public Services Newsletter, Ausgabe 110 | November 2012 12

Tipps und Trends Deutschland

Cloud Computing: Ein smarter Ansatz für die Integration von Stammdatensystemen in die Cloud Die unaufhaltsame Globalisierung und die damit einhergehende Vernetzung von Organisationen stellen wachsende Anforderungen an aktuelle und zukünftige Stammdatensysteme. Die Autoren zeigen, wie auf Basis einer serviceorientierten Architektur (SOA) Stamm-datensysteme erfolgreich in die Cloud integriert werden können, um für Herausforderungen in den Bereichen Datensicherheit, Datenschutz und Compliance gerüstet zu sein. Veränderungen der Datenschutzrichtlinien, der Sicherheitsanforderungen und der internationalen Bestimmungen (z.B. Sarbanes-Oxley Act, Basel II, Basel III und IFRS) erfordern ständige Systemanpassungen. Durch diese stark zunehmenden Compliance-Vorschriften wächst der Bedarf an flexiblen Stammdatensystemen. Darüber hinaus wird die Datenintegration immer bedeutsamer, da in heutigen IT-Landschaften oft eine dezentrale, redundante Datenhaltung, eine mangelnde Datenqualität sowie teilweise heterogene Datenmodelle vorzufinden sind. Der effektive und effiziente Umgang mit Stammdaten wird zudem durch unterschiedliche Technologien sowie vielseitige Daten- und Anwendungslandschaften erschwert. Eine zusätzliche Herausforderung stellt das stetig ansteigende Datenvolumen dar. Da herkömmliche Stammdatensysteme diesen dynamischen Anforderungen auf Dauer nicht gewachsen sind, müssen neue Strategien für den Umgang mit Stammdaten gefunden werden. Ein Ansatz, die Stammdaten effektiv und effizient zu steuern, besteht darin, die Vorteile einer SOA mit denen des Cloud Computing zu bündeln. Mit dem Ansatz der SOA kann den heutigen Herausforderungen nach effektiven IT-Landschaften, die sich schnell an neue und veränderte Anforderungen anpassen lassen, erfolgreich begegnet werden. Indem fachlich benötigte Dienste und Funktionalitäten als wiederverwendbare Services bereitgestellt werden, sorgt eine SOA für die nahtlose Verbindung zwischen den Geschäftsprozessen und den unterstützenden IT-Systemen. Den Kern einer SOA bilden wiederverwendbare Dienste (sog. Services), die die innere Logik und Funktionalität eines IT-Systems hinter einer Schnittstelle kapseln. Über Serviceoperationen werden die Fähigkeiten des Services nach „außen“ sichtbar und können in Anspruch genommen werden. Durch das Cloud Computing erhöhen sich die Nutzenpotenziale zusätzlich, da es von überall und zu jeder Zeit den bequemen Zugriff auf gemeinsam genutzte Daten und Ressourcen ermöglicht. Die Umsetzung von Stammdatensystemen in der Cloud bedingt also eine SOA als Basis. Der Cloud-Service-Provider stellt dann in der Cloud anstelle von „klassischen“ Softwareanwendungen verschiedene Services (Anwendungs-, Geschäfts- und Orchestrierungsservices) zur Nutzung bereit. Bezogen auf Stammdaten werden somit sämtliche Zugriffe über in der Cloud angebotene Services genutzt, gesteuert und überwacht.

Zunehmende Compliance-Vorschriften erhöhen den

Bedarf an flexiblen Stammdatensystemen

Die Bündelung der Vorteile einer SOA mit

denen des Cloud Computing ist ein Ansatz, Stammdaten effektiv und

effizient zu steuern

Ernst & Young Public Services Newsletter, Ausgabe 110 | November 2012 13

Tipps und Trends Deutschland

Der Mehrwert dieses Ansatzes liegt hierbei in erster Linie in der gewonnen Agilität durch die SOA bei gleichzeitig hoher Skalierbarkeit und Kosteneffizienz durch das Cloud Computing. Erfolgskritisch für den praktischen Einsatz dieses Ansatzes ist vor allem der Datenschutz. Bei der Verlagerung von personenbezogenen Daten (z. B. Mitarbeiterdaten) in die Cloud bestehen datenschutzrechtliche Risiken. Die beschriebene Integration der Stammdatensysteme in die Cloud auf Basis einer SOA ist komplex. Neben den technischen, sind zusätzlich auch organisatorische und prozessuale Herausforderungen zu bewältigen. Ernst & Young führt bereits seit vielen Jahren erfolgreich Projekte im SOA- und Cloud-Computing-Umfeld durch. Dadurch verfügt Ernst & Young über die notwendige Erfahrung und Expertise, Sie im Umgang mit Stammdaten kompetent und wirkungsvoll zu unterstützen. g Ansprechpartner André Wiedenhofer Alexander Reddehase Ernst & Young Hamburg Ernst & Young Hamburg Tel. +49 36132 16884 Tel. +49 36132 27377 [email protected] [email protected] Sören Leder Ernst & Young Hamburg Tel. +49 36132 17869 [email protected]

Erfolgskritisch ist der Datenschutz

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Tipps und Trends Deutschland

Benchmarking als Modell für Einsparungen und Best-Practice-Lösungen auf der kommunalen Ebene In Hessen ist mit der überörtlichen Prüfung von kommunalen Körperschaften eine Institution beim Hessischen Rechnungshof eingerichtet, die über die traditionelle Rechnungsprüfung hinaus die vergleichende Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Sachgerechtheit des kommunalen Verwaltungshandelns in den Mittelpunkt stellt. Der Rechnungshof greift für die Durchführung von vergleichenden Prüfungen auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und andere geeignete Dritte zurück, die als Prüfungsbeauftragter für ihn tätig werden. In den letzten Jahren war Ernst & Young mehrfach für den Hessischen Rechnungshof als Prüfungsbeauftragter tätig. Die regelmäßig bei allen hessischen Kommunen (Landkreise, Städte und Gemeinden), Zweckverbänden, Beteiligungen der Kommunen sowie Versorgungs- und Zusatz-versorgungskassen durchgeführten vergleichenden Prüfungen können in Haushalts-strukturprüfungen und Fachprüfungen unterschieden werden. In Haushaltsstruktur-prüfungen wird die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Körperschaften untersucht. Prüfungsgegenstand einer Fachprüfung ist hingegen die Organisation, Aufgabenstellung, Finanzierung und der rechtliche Rahmen eines ausgewählten kommunalen Aufgaben-bereichs. Von uns durchgeführte Fachprüfungen betrafen u.a. die Evaluation der Wirkungen der neuen Hessischen Bauordnung, das Finanzmanagement von Zusatz-versorgungskassen, das Beteiligungsmanagement von Städten und Landkreisen (allgemein und speziell im Bereich ÖPNV), Leitfunkstellen bei Feuerwehren sowie die Sozialhilfe und Grundsicherung von Arbeitssuchenden. Bei allen Fachprüfungen ist die Betrachtung der Haushaltsstruktur und ihrer Bestimmungsfaktoren zusätzlicher Prüfungsgegenstand. In reinen Haushaltsstrukturprüfungen findet eine tiefergehende Analyse der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung statt. Gegenstand sind neben dem Jahresabschluss u.a. auch die Schulden, Maßnahmen zur Konsolidierung der Haushalte und die Wirtschaft-lichkeit einzelner Leistungsbereiche. Hierfür werden auf der Grundlage von Kennzahlen Vergleiche von Leistungszahlen, Kapazitätsgrößen, Aufwands- und Ergebnisgrößen meist auf normierter Basis (z.B. je Einwohner) vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist die gleichartige Abgrenzung der Leistungsbereiche von entscheidender Bedeutung. Aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung können sich die Kommunen unterschiedlich organisieren. Die Praxis zeigt, dass diese Unterschiede bei der Aufgabenabgrenzung, Organisation und Rechtsform von Aufgaben, Auslagerung von Aufgaben, Zuständigkeiten und damit verbunden auch Personalkapazitäten und Kostenstrukturen auftreten können. Deswegen sind die jeweiligen Leistungsbereiche mit entsprechenden Personalkapazitäten und Aufwendungen einheitlich abzugrenzen. Eine Hilfestellung kann der Produktrahmen-plan der Innenministerkonferenz vom 21. November 2003 bieten, an dem sich die meisten Bundesländer orientieren.

Vergleichende Prüfungen des Hessischen Rechnungshofs

Haushaltsstrukturprüfungen

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Der Vergleich nur auf der Ebene der Teilhaushalte reicht damit nicht aus. Durch die notwendigen Anpassungen können diese Vergleiche nur aus einer überörtlichen Perspektive vorgenommen werden. Regelmäßig Gegenstand von interkommunalen Leistungsvergleichen vor dem Hintergrund von erwarteten Einsparpotenzialen ist die Innere Verwaltung (Kreisorgane, Personal, Organisation, IT und Beschaffung, Finanzen- und Rechnungswesen, Immobilien-management und Revision). Bei der Inneren Verwaltung zeigen sich die Heterogenität der Organisation der Kommunalverwaltungen und die Notwendigkeit von Anpassungen und Umrechnungen bei der Bildung der Benchmarks. Beispielhaft seien folgende Sachverhalte genannt: ► Rechtliche Gestaltung des Bereichs Immobilienmanagement (z.B. in der Form eines

Eigenbetriebs), Frage der Übertragung des kommunalen Anlagevermögens und/ oder der Verbindlichkeiten der Kommune auf den Eigenbetrieb.

► Berücksichtigung von internen Leistungsverrechnungen: Bei der Verrechnung von internen Leistungen wird zwischen den Kommunen unterschiedlich verfahren. Auch innerhalb einer Verwaltung waren hier Unterschiede zwischen den Fachbereichen feststellbar. Bei Vergleichsbetrachtungen sollten deshalb die internen Leistungs-verrechnungen unberücksichtigt bleiben.

► Organisation der Aufgaben: Bereiche wie das Finanz- und Rechnungswesen und die Kasse sind sehr unterschiedlich organisiert. Da verbindliche Vorgaben zur Buchungslogik und zu IT-Einsatz und -verfahren fehlen, gibt es an dieser Stelle verschiedene Entwicklungsstände und Ausprägungen (z.B. Anschluss an ein kommunales Gebietsrechenzentrum, eigene IT-Vorhaltung).

Auf Basis der Vergleichsdaten und berechneten Kennzahlen lassen sich Rangfolgen bilden und mögliche Einsparziele auf der Grundlage des Medians oder einer anderen statistischen Bezugsgröße ableiten. Die eigenen erhobenen Grunddaten können jederzeit um externe Benchmarks erweitert werden. Hier bieten sich die Vergleichsringe der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt), die es für unterschiedliche Leistungsbereiche gibt, oder die Daten des „Wegweisers Kommune“ der Bertelsmann Stiftung an. Aber auch hier kommt es darauf an, die passenden Benchmarks heranzuziehen und die Bedingungen für die Benchmarks zu berücksichtigen, um nicht Äpfel mit Birnen zu vergleichen. Die Orientierung an Benchmarks und Best-Practice-Lösungen kann als Ausgangspunkt für Kosteneinsparungen und zur Haushaltskonsolidierung dienen. Gerade im Umfeld von Konsolidierungsprogrammen der Kommunen in den jeweiligen Bundesländern können wir den Kommunen auf der Grundlage der Benchmarks Informationen und Hilfestellungen an die Hand geben, die Hinweise auf Konsolidierungs- und organisatorische Optimierungspotenziale sowie auf den erforderlichen Personalbedarf geben. Sie helfen auch die Bereiche zu identifizieren, die einer tieferen Betrachtung unterzogen werden sollten. Der Einsatz von Benchmarks bietet den Vorteil, dass ein objektiver Maßstab vorliegt, an dem sich eine Kommune messen kann. Der Einsatz von Benchmarks ist flächendeckend möglich und grundsätzlich unabhängig von der Organisation und der Spezifikation eines Aufgabenbereichs geeignet.

Benchmarking von kommunalen Leistungsbereichen

Benchmarks müssen „passen“

Einen Schritt weiter gehen

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Die Methodik und die Grunddaten der vergleichenden Prüfungen verbunden mit den externen Benchmarks eignen sich auch für Untersuchungen und Projekte über Hessen hinaus. Für die einzelnen Bundesländer sind aber jeweils besondere Ausprägungen und Spezifika zu berücksichtigen. Die vergleichenden Prüfungen bringen nicht nur den Kommunen und dem Land einen Mehrwert, da Einsparpotenziale identifiziert und Best-Practice-Lösungen aufgezeigt werden. Sie tragen auch beim Prüfungsbeauftragten zur Vertiefung des fachspezifischen Erfahrungsschatzes und zu einer Verbreiterung der Datenbasis bei. Beides kann für weitergehende Projekte und Untersuchungen genutzt werden. Selbstverständlich anonymisieren wir als verlässlicher Partner der Kommunen die Daten vor einer Weiter-verwendung, so dass die Vertraulichkeit und der Datenschutz gewährleistet bleiben. Am Standort Eschborn/Frankfurt am Main steht Ihnen ein erfahrenes Team zur Verfügung, das Sie durch sein interdisziplinäres Know-how bei einer Vielzahl von kommunalen Fragestellungen im Zusammenhang mit Benchmarking und Haushalts-sicherungsmaßnahmen unterstützen kann. Bitte sprechen Sie uns bei Fragen gerne an! g Ansprechpartner Hans-Peter Busson Wolfram Gierer Ernst & Young Eschborn Ernst & Young Eschborn Tel. +49 6196 996 25271 Tel. +49 6196 996 27741 [email protected] [email protected]

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Standards staatlicher Doppik: Aktuelle Änderungen sowie Vorschläge des IDW zur Weiterentwicklung der öffentlichen Rechnungslegung Seit dem Jahr 2010 haben auch der Bund und die Länder die Möglichkeit erhalten, ihre Rechnungslegung ausschließlich nach der doppelten Buchführung vorzunehmen. Zu diesem Zweck wurden die „Standards staatlicher Doppik“ veröffentlicht, welche einmal jährlich auf Änderungs-bedarf hin überprüft werden. Die letzte Überarbeitung dieser Standards wurde am 24.10.2012 beschlossen. Einzelne Punkte zur weiteren Verbesserung der Standards staatlicher Doppik hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) dem Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens mit Schreiben vom 18.10.2012 vorgeschlagen. Nachfolgend werden wesentliche Punkte der aktuellen Bearbeitung sowie des IDW-Vorschlags zur Weiterentwicklung dargestellt. Seit dem Jahr 2010 haben auch der Bund und die Länder die Möglichkeit erhalten, ihre Rechnungslegung anstatt wie bisher kameralistisch nunmehr ausschließlich nach der doppelten Buchführung vorzunehmen. Das neu eingerichtete Gremium zur Standardi-sierung des staatlichen Rechnungswesens hat zu diesem Zweck erstmals zum 1.1.2010 „Standards staatlicher Doppik“ veröffentlicht, welche sich eng an die handelsrechtlichen Vorgaben für privatwirtschaftliche Unternehmen anlehnen. Die letzte Überarbeitung dieser Standards (Stand: 13. Juni 2012) wurde am 24. Oktober 2012 beschlossen. Gegenüber dem letzten Bearbeitungsstand aus dem August 2011 wurden punktuelle Änderungen vorgenommen. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Themen: ► Anpassung des Zinssatzes zur Diskontierung von Rückstellungen für Pensions- und

Beihilfeverpflichtungen an die aktuelle Zinsentwicklung. Dabei wurde der Diskontierungszins von 4,5 % auf 3,95 % gesenkt (Abschnitt 5.7.2).

► Klarstellung, dass unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände (z.B. Spenden, Erbschaften, Schenkungen, eingezogene Vermögensgegenstände) mit dem vorsichtig geschätzten Zeitwert zu aktivieren sind (Abschnitt 4.2.1).

► Redaktionelle Überarbeitung der Abgrenzung zwischen unbeweglichen Kulturgütern, die Gebäude sind, sowie sonstigen Kulturgütern (Abschnitt 5.1.2).

► Redaktionelle Überarbeitung der Abgrenzung zwischen typischen und atypischen Steuervergütungen (Abschnitt 5.2.2 sowie Abschnitt 6.11).

► Einfügung eines Stichwortverzeichnisses. Im Mittelpunkt der Stellungnahme des IDW zur Weiterentwicklung der Standards stehen vom Handelsrecht abweichende Regelungen, welche sich nicht zwingend mit Besonderheiten des öffentlichen Sektors begründen lassen. In der Stellungnahme wird zunächst die besondere Bedeutung der Vergleichbarkeit der öffentlichen Rechnungslegung hervorgehoben. Zudem wird die Auffassung vertreten, dass der handelsrechtliche Rechnungszweck der Schuldendeckungskontrolle (Gläubigerschutz) sowie der Schutz der haushaltspolitischen und ökonomischen Handlungsfähigkeit künftiger Generationen ähnliche bilanzielle Konsequenzen rechtfertigen.

Stellungnahme des IDW vom 18.10.2012

Aktuelle Änderungen der Standards staatlicher Doppik

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Neben allgemeinen Überlegungen werden zudem einzelne Bilanzierungsaspekte herausgegriffen, welche detailliert kommentiert werden. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Themen: ► Erhaltene Investitionszuwendungen mit Gegenleistungsverpflichtung: Die Standards

staatlicher Doppik weiten die Aktivierungsfähigkeit im Vergleich zum HGB aus. Vor diesem Hintergrund wird der Ausweis in einem gesonderten Bilanzposten vorge-schlagen. Zudem wird die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt der Erfassung thematisiert.

► Zuweisungen und geleistete Zuschüsse – Einseitige Leistungsverpflichtungen: Diesbezüglich wird eine Klarstellung hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufwands-erfassung angeregt.

► Zugänge bei Finanzanlagen: Anregung einer Klarstellung zur Behandlung von nachträglichen Anschaffungskosten, sofern diese wirtschaftlich lediglich einen Verlustausgleich umfassen.

► Rückstellungen: Für mittelbare Pensionsverpflichtungen sind keine Rückstellungen zu bilden. Diesbezüglich werden eine Anhangangabe sowie weitere Klarstellungen betreffend Unterstützungskassen angeregt.

Die Standards staatlicher Doppik stehen auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download zur Verfügung. Die Stellungnahme des IDW steht auf der Homepage des Instituts (http://www.idw.de) zum Download zur Verfügung. g Ansprechpartner Thomas Müller-Marqués Berger Dr. Holger Wirtz Ernst & Young Stuttgart Ernst & Young Stuttgart Telefon +49 711 9881 15844 Telefon +49 711 9881 19182 [email protected] [email protected]

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Lebendige Corporate Governance In Anlehnung an den Deutschen Corporate Governance Kodex haben Länder, Kommunen und auch der Bund eigene Public Corporate Governance Kodizes für „ihre“ Gesellschaften entwickelt und zur Anwendung gebracht. Gemeinsames Ziel aller Kodizes ist es, gute „Corporate Governance“ in den Unternehmen zu etablieren und die jeweils spezifischen Besonderheiten der Unternehmensführung und -überwachung gegenüber den interessierten Stakeholdern transparent zu machen. Als Vorbild diente vielfach der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) für börsennotierte Gesellschaften mit seinem in § 161 AktG verankerten „Comply or Explain“-Mechanismus. Mit dem Startschuss der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex wurden 2002 erstmals – zunächst für börsennotierte Gesellschaften – Grundsätze guter Unternehmensführung und -überwachung zur Einhaltung empfohlen bzw. angeregt. Seit dieser Zeit sind etliche Bundesländer und Kommunen diesem Beispiel gefolgt und haben für Unternehmen, an denen sie als Gebietskörperschaft beteiligt sind, eigene Kodizes entwickelt. Sie bauen – in Struktur und Themen – größtenteils auf dem DCGK auf, berück-sichtigen aber die jeweiligen Rechtsform- und öffentlich-rechtlich bedingten Besonderheiten. Dies gilt auch für den im Jahr 2009 für die Unternehmen mit Bundesbeteiligung vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Public Corporate Governance Kodex (PCGK). Abweichungen von den DCGK-Empfehlungen bzw. -Anregungen im Kodex für Bundes-unternehmen sind beispielsweise Fragen zur Zulässigkeit einer D&O-Versicherung, Kreditgewährung an Organmitglieder, Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf Ausschüsse des Aufsichtsrats, zu Beraterverträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern oder zur Vorstandsvergütung. Im Unterschied zum PCGK, aber auch zu einigen anderen Kodizes aus dem öffentlichen Bereich, wird der DCGK von der eingesetzten Regierungskommission regelmäßig überprüft und angepasst. Damit wird aktuellen Themen oder veränderten (gesetzlichen) Rahmen-bedingungen kontinuierlich Rechnung getragen. In jüngerer Zeit waren dies etwa die Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit Blick auf die Unabhängigkeit seiner Mitglieder, die Vielfalt (z.B. die Berücksichtigung von Frauen) oder die Aus- und Fortbildung von Aufsichtsratsmitgliedern. Jene Anpassungen könnten auch Eingang in Corporate Governance Kodizes der öffentlichen Hand finden und diese „up to date“ halten.

Zehn Jahre Corporate Governance Kodizes

Public Corporate Governance Kodex des Bundes

DCGK wird regelmäßig fortgeschrieben

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* Im Jahr 2011 wurde der DCGK nicht angepasst.

Themen Ausgewählte neue Anregungen & Empfehlungen des DCGK in den Jahren 2010 und 2012*

Vorstand

Aufgaben • Der Vorstand soll bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen

auf Vielfalt (Diversity) achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben (Ziff. 4.1.5 DCGK).

Vergütung

• Bei Abschluss von Vorstandsverträgen soll darauf geachtet werden, dass Zah-lungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstands-tätigkeit einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresver-gütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Wird der Anstellungsvertrag aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund beendet, erfolgen keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied (Ziff. 4.2.3 Abs. 4 DCGK).

Aufsichtsrat

Aufgaben

• Bei der Zusammensetzung des Vorstands soll der Aufsichtsrat auch auf Viel-falt (Diversity) achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksich-tigung von Frauen anstreben (Ziff. 5.1.2 Abs. 1 S. 2 DCGK).

• Der Aufsichtsratsvorsitzende soll zwischen den Sitzungen mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorsitzenden bzw. Sprecher des Vorstands, regelmäßig Kontakt halten und mit ihm Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäfts-entwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance des Unternehmens beraten (Ziff. 5.2 Abs. 3 S. 1 DCGK).

• Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten, der sich insbesondere mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des internen Revisions-systems, der Abschlussprüfung … sowie – falls kein anderer Ausschuss damit betraut ist – der Compliance, befasst (Ziff. 5.3.2 S. 1 DCGK).

Besetzung

• Der Aufsichtsrat soll für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die interna-tionale Tätigkeit des Unternehmens, potenzielle Interessenkonflikte, die An-zahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinn von Ziffer 5.4.2, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen (Ziff. 5.4.1 Abs. 2 DCGK).

• Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen (Ziff. 5.4.1 Abs. 4 DCGK).

• Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde (Ziff. 5.4.1 Abs. 5 DCGK).

• Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten (Ziff. 5.4.1 Abs. 6 DCGK).

• Dem Aufsichtsrat soll eine nach seiner Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören. Ein Aufsichtsratsmitglied ist im Sinn dieser Empfehlung insbesondere dann nicht als unabhängig anzusehen, wenn es in einer persönlichen oder einer geschäftlichen Beziehung zu der Gesell-schaft, deren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann (Ziff. 5.4.2 DCGK).

• Die Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen die für ihre Aufgaben erforderlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich wahr. Dabei sollen sie von der Gesellschaft angemessen unterstützt werden (Ziff. 5.4.5 Abs. 2 DCGK).

Vergütung

• Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Vergütung, die in einem ange-messenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft steht. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern eine erfolgsorientierte Vergütung zuge-sagt, soll sie auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet sein (Ziff. 5.4.6 Abs. 2 DCGK).

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g Ansprechpartnerin Daniela Mattheus Ernst & Young Berlin Tel. + 49 30 25471 19736 [email protected]

Insbesondere folgende materielle Anregungen wurden 2012 in Empfehlungen aufgewertet: • Den Vorsitz im Prüfungsausschuss soll er [der Aufsichtsratsvorsitzende] nicht innehaben

(Ziff. 5.2 Abs. 2 DCGK). • Der Aufsichtsrat soll bei Bedarf ohne den Vorstand tagen (Ziff. 3.6 Abs. 2 DCGK). • Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll unabhängig und kein ehemaliges Vorstands-

mitglied der Gesellschaft sein, dessen Bestellung vor weniger als zwei Jahren endete (Ziff. 5.3.2 S. 3 DCGK).

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BGH: Zahlungsregelung zur Gegenwert-forderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder unwirksam § 23 Abs.2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS), der die Zahlung eines Gegenwertes für die bei der VBL verbleibenden Versorgungslasten bei Beendigung einer Beteiligung regelt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten und wegen Intransparenz unwirksam. Vor dem Landgericht Mannheim ging es im Juni und Dezember 2009 in zwei Verfahren (LG Mannheim, Urteil vom 19. Juni 2012, Az.: 7 O 124/08 sowie LG Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 2009, Az.: 7 O 290/08) um die Frage, ob die auf § 23 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) beruhenden Gegenwertforderungen, die die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bei Ausscheiden eines beteiligten Arbeitgebers erhebt, rechtswidrig sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) bejahte dies mit Urteil vom 10. Oktober 2012 (Az.: IV ZR 10/11 und IV ZR 12/11) und bestätigte damit die bisher ergangene Rechtsprechung. Der Trägerverein einer Klinik sowie der AOK Bundesverband kündigten in den Jahren 2002 und 2003 jeweils ihr Beteiligungsverhältnis bei der VBL. § 23 Abs. 2 VBLS regelt für diesen Fall, dass die VBL bei Ausscheiden eines Beteiligten für die bei ihnen verbleibenden Verpflichtungen gegenüber ihren Berechtigten Ausgleichszahlungen verlangen kann. Auf Grundlage dieser Regelung forderte die VBL von dem Trägerverein einen Gegenwert in Höhe von EUR 957.125,77 für 9 Rentner und 135 Leistungsanwärter, der vom Kläger bezahlt wurde. Nunmehr verlangt er die Rückzahlung eines Teilbetrags von EUR 400.000. Für den AOK Bundesverband berechnete die VBL einen Gegenwert von EUR 18.357.553,15 und verlangt mit der Klage den nach Anrechnung von zwei Abschlags-zahlungen verbleibenden Restbetrag von EUR 8.126.996,65. Das Landgericht Mannheim und das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Dezember 2010 und 28. Januar 2011, Az.: 12 U 224/09 sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. Dezember 2010 und 27. Januar 2011, Az.: 12 U 1/10) haben einen Rückzahlungsanspruch wegen Unwirk-samkeit der Satzungsbestimmung über den Gegenwert bejaht, weshalb die VBL schließlich beim BGH gegen beide Urteile Revision einlegte. Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat beide Revisionen der VBL zurückgewiesen. Nach der Auffassung des BGH ist die Gegenwert-zahlungen bei Ausscheiden eines Beteiligten regelnde Satzungsbestimmung ohne Einschränkungen nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu prüfen. Eine andere Entscheidung der Tarifvertragsparteien, die eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers bei der Umsetzung und inhaltlicher Ausgestaltung der Satzungsbestimmung zur Folge hat, würde eine wirksame tarifvertragliche Regelung voraussetzen. Diese liegt für die streitgegenständlichen geleisteten Zahlungen nicht vor.

Entscheidung des BGH vom 10.10.2012

Sachverhalt

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Insbesondere der Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) stellt für vor dem Inkrafttreten geleistete Zahlungen keine ausreichende tarifvertragliche Änderung dar. Die Gegenwertzahlungen des § 23 VBLS sind anhand der notwendigen AGB-Kontrolle als unangemessen einzustufen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies folgt nach BGH zum einen aus dem Umstand, dass in § 23 Abs. 2 VBLS Versicherte ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwertes voll berücksichtigt werden sowie in der Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts. Des Weiteren ist § 23 Abs. 2 VBLS auch intransparent, weil nicht alle Berechnungsgrundlagen in der Regelung offen gelegt werden. Um zu große Nachteile für die Versorgungsanstalt zu vermeiden, kann laut BGH die Satzungslücke, die dadurch entsteht, dass AGB-Regelungen bei ihrer Unwirksamkeit ersatzlos wegfallen, durch eine neue Satzungsregelung ersetzt werden. Diese kann auch mit Wirkung für eine bereits beendete Beteiligung (d.h. rückwirkend) geschlossen werden, darf den ausgeschiedenen Beteiligten aber nicht unangemessen benachteiligen. Das vom BGH erwartete Urteil bringt nicht die von bereits ausgeschiedenen Beteiligten gewünschte und erwartete Klarheit. Zwar hat auch der BGH § 23 VBLS für rechtswidrig erkannt und damit die bisher ergangene Rechtsprechung bestätigt. Die Richter stellen aber auch ausdrücklich klar, dass es trotz der Unwirksamkeit keinen Ausstieg zum Nulltarif gibt. Arbeitgeber haben für die Finanzierung der Rentenanwartschaften und Leistungsansprüche ihrer ehemaligen Beschäftigten einen Ausgleich an die VBL zu leisten. Dazu kann der Satzungsgeber der VBL eine neue Satzungsregelung beschließen, die auch – bedauerlicherweise - rückwirkend für bereits ausgeschiedene Beteiligte gilt. Sobald die Urteilsgründe vorliegen, wird sich der Satzungsgeber daher mit einer Neuregelung befassen, die den Anforderungen des BGHs gerecht wird. g

Ansprechpartner Iris Tauth Julia Meyer Ernst & Young Stuttgart Ernst & Young München Tel.+49 711 9881 12862 Tel.+49 89 14331 12362 [email protected] [email protected]

Fazit

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Anspruch auf finanzielle Abgeltung der Mindesturlaubstage von Beamten, die bei Eintritt in den Ruhestand ihren Mindesturlaub nicht mehr wahrnehmen können Anfang 2009 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil, dass der Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr gemäß der Richtlinie 2003/88/EG nicht verfallen darf, wenn er wegen einer langfristigen Krankheit nicht genommen werden konnte (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009, C-350/06 – Schultz-Hoff). Die Hauptfolge des Schultz-Hoff-Urteils besteht darin, dass langfristig erkrankte Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses hohe Ansprüche auf Urlaubsabgeltung haben, da sie ja infolge ihrer Krankheit jahrelang keinen Urlaub nehmen konnten. Das ist im deutschen Arbeitsrecht im Prinzip anerkannt, nicht aber im Beamtenrecht - obwohl Beamte unstreitig als "Arbeitnehmer" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen sind. Daher hatte das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main Mitte 2010 den EuGH gefragt, ob das Schultz-Hoff-Urteil auch für Beamte gilt (Beschluss vom 25. Juni 2010, 9 K 836/10.F). Den Fall angestoßen hatte ein Feuerwehrmann, der seit 1970 bei der Stadt Frankfurt in Diensten stand, zuletzt als Hauptbrandmeister. Seit Mitte Juni 2007 war er wegen Krankheit ohne Unterbrechung bis zum Eintritt in seinen Ruhestand im August 2009 dienstunfähig. Den nicht genommenen Urlaub wollte der Hauptbrandmeister gerne in bar abgegolten sehen und errechnete bei einem Anspruch von 26 Urlaubstagen jährlich sowie Feiertagsausgleich eine Entschädigung von 86 Urlaubstagen. Er forderte die Stadt Frankfurt am Main zu einer Zahlung von ca. 17.000 Euro auf. Diese wies den Anspruch zurück und machte geltend, dass nach den für ihn geltenden Vorschriften der Urlaub spätestens neun Monate nach Ende des Urlaubsjahres genommen werden müsse und eine Geldabfindung für nicht genommenen Urlaub im deutschen Beamtenrecht nicht vorgesehen sei. Daraufhin reichte er Klage ein. Der EuGH bestätigte nun die Anwendbarkeit der EU-Richtlinie auf Beamte (Urteil vom 3. Mai 2012, Az. C-337/10). Die Regelung gelte für alle privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereiche und damit auch für jemanden, der als Feuerwehrmann tätig sei. Da das Dienstverhältnis des Hauptbrandmeisters mit Eintritt in den Ruhestand beendet worden sei und er aus Krankheitsgründen seinen Urlaub nicht mehr nehmen konnte, stehe ihm ein Entschädigungsanspruch zu, so die europäischen Richter. Würde dann der Urlaub infolge der langjährigen Erkrankung ersatzlos verfallen, würde das dem Schutz-zweck der Richtlinie 2003/88/EG nicht gerecht werden. Allerdings macht der EuGH in diesem Zusammenhang zwei Einschränkungen:

Sachverhalt

Entscheidung des EuGH vom 3.5.2012

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Erstens garantiert die Richtlinie 2003/88/EG einen jährlichen Mindesturlaub von lediglich vier Wochen. Haben Arbeitnehmer oder Beamte einen längeren Urlaubsanspruch, der über den jährlichen Mindestanspruch von vier Wochen hinausgeht, kann der über diesen Vier-Wochen-Zeitraum hinausgehende Urlaub auch bei Krankheit ersatzlos verfallen, wenn das jeweils einschlägige Recht der EU-Mitgliedstaaten dies vorsieht. Zweitens verweist der EuGH auf sein Urteil in dem Streitfall KHS gg. Schulte (EuGH, Urteil vom 22. November 2011, C-214/10, KHS/Schulte). In diesem Urteil hat der EuGH sein Schultz-Hoff-Urteil in einem wesentlichen Punkt eingeschränkt und zugunsten der Arbeitgeberseite klargestellt, dass die Richtlinie 2003/88/EG kein "endloses" Ansammeln von Urlaubsansprüchen verlangt. Vielmehr ist es europarechtlich in Ordnung, wenn nationale Rechtsvorschriften oder Tarifverträge einen Verfall von Urlaubsansprüchen auch in Krankheitsfällen vorsehen, solange diese Urlaubsansprüche nur für eine "deutlich" längere Zeit als ein Jahr aufrechterhalten werden. Das sei jedoch im entschiedenen Fall nicht gegeben; der Übertragungszeitraum betrage weniger als ein Jahr, nämlich lediglich neun Monate. Das jetzige EuGH-Urteil überrascht nicht, denn der EuGH hat bereits vor über einem Jahr klargestellt, dass auch Dienstordnungsangestellte (Arbeitnehmer, die auf arbeits-vertraglicher Grundlage wie Beamte beschäftigt werden) nach langer Erkrankung Urlaubs-abgeltung verlangen können (EuGH, Beschluss vom 07.04.2011, C-519/09 – May). Treten Beamte nach langer Krankheit in den Ruhestand, kann ihnen eine Urlaubsabgeltung also künftig nicht mehr mit dem Argument verweigert werden, die Richtlinie 2003/88/EG gelte nicht für sie. Die öffentlichen Arbeitgeber müssen sich also daran gewöhnen, was für die privaten Unternehmen schon gilt: Urlaubsansprüche dauerhaft erkrankter Arbeit-nehmer müssen abgegolten werden - allerdings nur die Mindesturlaubsansprüche. Theoretisch sind Mindesturlaubsanspruch und Zusatzurlaub einfach zu trennen, in der Praxis stellen sich jedoch oft Probleme, vor allem dann, wenn ein Arbeitnehmer Teile des Urlaubs in Anspruch genommen hat. Es existieren insoweit nämlich keine gesetzlichen Vorschriften, wonach erst der Zusatzurlaub und dann der Mindesturlaub zu nehmen ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) will auf dieser Grundlage eine getrennte Behandlung des Urlaubs nur zulassen, wenn beide Ansprüche bereits bei der Gewährung getrennt aufgeführt werden (BAG, Urteil vom 4. Mai 2010, Az. 9 AZR 183/09). Arbeitgebern ist somit in jedem Fall anzuraten, in ihren Arbeitsverträgen Mindest- und Zusatzurlaub getrennt aufzuführen für den Fall, dass die Inanspruchnahme wegen Krankheit nicht möglich war. Auch unterschiedliche Verfallfristen sind konkret aufzunehmen. g Ansprechpartner Martina S. Buhr Jan-Jacob Roeder Ernst & Young Düsseldorf Ernst & Young Düsseldorf Tel. +49 211 9352 28164 Tel. +49 211 9352 25935 [email protected] [email protected]

Hinweis

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Kartellrechtliche Hürden für die (Re-)Kommunalisierung von Strom- und Gasnetzen – Beschluss des Bundeskartellamts zur Konzessions-vergabe durch die Stadt Pulheim In seinem jüngst veröffentlichten Beschluss vom Juni 2012 hat das Bundeskartellamt festgestellt, dass die Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen einen echten Wettbewerb um die Konzession als solche verlangt und es somit nicht ausreicht, die Konzession planmäßig an eine kommunale (Stadtwerke-)Gesellschaft zu vergeben und Interessenten im Rahmen eines Vergabeverfahrens lediglich die Beteiligung an dieser zu ermöglichen. Damit folgt das Bundeskartellamt seiner zuvor in dem gemeinsam mit der Bundesnetzagentur im Dezember 2010 heraus-gegebenen Leitfaden zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen veröffentlichten Rechtsauffassung. In dem betreffenden Konzessionsvergabeverfahren hat die Stadt Pulheim – Inhaberin der Wegerechte an ihren öffentlichen Verkehrswegen für die Verlegung und den Betrieb von Strom– und Gasleitungen – ordnungsgemäß das Auslaufen der entsprechenden Konzessionsverträge öffentlich bekannt gemacht. Im Anschluss gründete die Stadt eine Netzgesellschaft (Stadtwerk) und schrieb eine Beteiligung an der neu gegründeten Netzgesellschaft aus, die allerdings nur der Beteiligung eines Interessenten an dieser Netzgesellschaft diente. Die Strom- und Gaskonzessionen wurden der Netzgesellschaft selbst zugeschlagen; ein gesondertes Verfahren zur Vergabe der Konzessionen fand nicht statt. Das vorliegende Missbrauchsverfahren (Aktzeichen B 10 – 16/11) wurde mit einer Zusagenentscheidung nach § 32b GWB abgeschlossen. In seinen Entscheidungsgründen wiederholte das Bundeskartellamt zunächst die schon in vorgenanntem Leitfaden enthaltenen Hinweise, dass die zur Konzessionsvergabe befugte Kommune in Bezug auf die örtliche Konzession marktbeherrschend im Sinne der §§ 19, 20 GWB und bei der Auswahl des Konzessionärs den Zielen des § 1 EnWG – einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Energieversorgung – verpflichtet sei. Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung liege insbesondere vor, wenn u.a. (i) Auswahlkriterien und deren Gewichtung gegenüber den Bietern nicht klar benannt und/oder (ii) einzelne Bieter, insbesondere mit der Gemeinde verbundene Unternehmen, ohne sachlichen Grund bevorzugt werden und/oder (iii) die Kommune im Rahmen der Konzessionsvergaben Gegenleistungen fordert, die im Widerspruch zur KAV stehen. Außerdem sei die Vergabe auch aufgrund des europäischen Rechts transparent und diskriminierungsfrei durchzuführen.

Sachverhalt

Entscheidung des Bundeskartellamts

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Das Bundeskartellamt hat auf Grundlage dieser Grundsätze nunmehr auch im Verfahrens-wege in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass bei o.g. Vorgehensweise gegen sämtliche vorgenannten Missbrauchsvorgaben verstoßen werde, dass § 46 EnWG einen echten Wettbewerb um die Konzession als solche verlange und die Gemeinde ein Auswahl-verfahren nicht zugunsten einer unmittelbaren Entscheidung für ein verbundenes Unter-nehmen entfallen lassen dürfe („Systementscheidung“). Andere Interessenten würden hierdurch im Wettbewerb behindert. Gerade die kommunale Seite widerspricht dieser Auffassung bisher vehement und beansprucht ein eigenes Recht zur Systementscheidung: § 46 Abs. 3 EnWG besage, dass den Kommunen bei der Auswahlentscheidung ein Ermessensspielraum eingeräumt sei, weil dort keine Kriterien zur Ermessensausübung vorgegeben seien. Die Festlegung der Auswahlkriterien für die Vergabe der Wegenutzungsrechte und die Entscheidung darüber, ob die Kommune den Netzbetrieb selbst oder mittels eines Dritten wahrnehmen wolle, sei Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG (so etwa die Position des Deutschen Städtetags, des Deutschen Städte- und Gemeindebunds und des Verbands Kommunaler Unternehmen). Verschiedene Entscheidungen des BGH deuten allerdings eher darauf hin, dass der BGH die Position von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur teilt (so hat der BGH beispielsweise in einem anderen Fall ausgeführt, dass sich die beklagte Kommune einem privaten Konkurrenten in einem diskriminierungsfreien und transparenten Wettbewerb stellen müsse, wenn sie den Netzbetrieb in privatrechtlicher Form anstrebe). Das OLG Düsseldorf, vor dem die in vorliegendem Verfahren Beigeladenen Beschwerde gegen die Zusagenentscheidung des Bundeskartellamts erhoben haben, hat nunmehr die Möglichkeit, sich hierzu äußern. Vor diesem Hintergrund ist – bis zu einer abweichenden obergerichtlichen Entscheidung – bei der Vergabe von Wegerechten nach § 46 EnWG eine kommunal beeinflusste Variante in privatrechtlicher Organisationsform rechtssicher nur als Ergebnis eines kartellrechtlich zulässigen Vergabeverfahrens denkbar. Und ein solches den Vorgaben des Bundes-kartellamts entsprechendes Konzessionsvergabeverfahren verlangt zumindest, Interessenten auch die Möglichkeit zu geben, ein Angebot für den Erwerb der Konzession selbst abzugeben. Das Vergabeverfahren kann den Interessenten dabei freistellen, ein Angebot nur für den Konzessionserwerb selbst, nur für die Beteiligung an der städtischen Netzgesellschaft oder alternativ für beide Möglichkeiten abzugeben. Die Entscheidung der Kommune hat sich dann an oben genannten, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ausschließenden Grundsätzen zu orientieren. g Ansprechpartner Matthias Winter Ernst & Young Eschborn Tel. +49 6196 996 25051 [email protected]

Widerspruch durch die Kommunen

Fazit

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Kommunales Immobilienmanagement als Instrument der Haushalts-konsolidierung Die angespannte Haushaltslage von Städten und Kommunen schränkt den Handlungsspielraum der öffentlichen Hand in Deutschland in Teilen stark ein. Vor diesem Hintergrund hat beispielweise das Land Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushalts-konsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungs-paktgesetz) verabschiedet. In den Jahren 2011 bis 2020 können somit Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation Konsoli-dierungshilfen zur Verfügung gestellt werden. Die begünstigten Kommunen sind im Gegenzug gehalten, durch eigene Konsolidierungs-maßnahmen in der Kernverwaltung und in den kommunalen Beteiligungen eigene Beiträge zur Haushaltskonsolidierung zu leisten. In Anbetracht eines geschätzten Anteils von 15-20% der immobilienbezogenen Aufwendungen an den kommunalen Verwaltungshaushalten und einem geschätzten Einsparpotenzial von 10-20% durch die Optimierung des Immobilienmanagements, sollte die Bewirtschaftung des kommunalen Immobilienbestands vermehrt in den Mittelpunkt der Betrachtung rücken. Von Seiten der Kommunen ist dazu jedoch zunächst ein Paradigmenwechsel erforderlich. Bislang war in den Kommunen oftmals ein passiver Umgang mit Immobilienvermögen anzutreffen. Immobilien wurden in der Vergangenheit als zu verwaltende Anlagegüter mit festen Abschreibungsfristen angesehen, in die lediglich nach Kassenlage investiert wurde. Das führte zu einem teilweise ineffizienten Umgang mit dem Immobilienbestand und zu einem nachhaltigen Sanierungsstau. Unter dem Druck deutlich verschlechterter Kassenlagen wird der nach dem Personal zweitgrößte Haushaltsposten in der heutigen Zeit jedoch zunehmend unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wahrgenommen. Statt als Kostenfaktoren werden Immobilien verstärkt als strategische und werthaltige Ressource gesehen, die unter Lebenszyklusbetrachtung entsprechend professionell bewirtschaftet werden müssen. Die Bereitstellung einer angemessenen Gebäudeinfrastruktur ist bei Kommunen sowohl im Hinblick auf die Erfüllung ihrer originären Aufgaben als auch im Hinblick auf die Attraktivität als Wirtschaftsstandort erfolgsbestimmend. Weiterhin leisten die effiziente Bewirtschaftung des Immobilienbestands und eine entsprechende Reduzierung der Lebenszykluskosten einen wichtigen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung. Eine besondere Herausforderung für die öffentliche Infrastruktur sind – vor dem Hintergrund eines sehr heterogenen Gebäudebestands mit Gebäuden unterschiedlichen Baualters, unterschiedlicher funktionaler Struktur sowie mutmaßlich sehr unterschiedlicher baulicher Gebäudesubstanz und -zustände – die sich verändernden Nutzeranforderungen (z.B. Personalentwicklung) angemessen und auf Grundlage wirtschaftlicher Abwägungen an den Zielen der Kommune orientiert zu erfüllen. Darüber hinaus muss laufend auf veränderte externe Anforderungen an den Gebäudebestand und dessen Bewirtschaftung, wie beispielsweise die Anforderungen an die Energieeffizienz der Gebäude oder brandschutzrechtliche Anforderungen, reagiert werden.

Aufgaben und Herausforderungen

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Entsprechend vielfältig sind folglich auch die Aufgaben, die sich für das Immobilien-management von Kommunen heute ergeben. Beispielhaft sind hierbei zu nennen: ► Flächen- und kosteneffiziente Deckung der heterogenen Nutzeranforderungen ► Sicherstellung einer ganzheitlichen und integrierten, am Lebenszyklus der Immobilie

ausgerichteten wirtschaftlichen Betrachtung aller Maßnahmen für den Betrieb von Bestandsimmobilien sowie bei der Realisierung von Neu- und Ergänzungsbauten

► Gewährleistung einer kosteneffizienten und mit den Nutzern abgestimmten Bereit-stellung von Leistungen der infrastrukturellen Bewirtschaftung der Gebäude, wie beispielsweise die Organisation von Reinigungsdienstleistungen, die hausmeisterliche Betreuung sowie die Bereitstellung von weiteren Services

Um den Flächenbedarf der Kommunen möglichst wirtschaftlich zu befriedigen, muss passive Verwaltung durch ein aktives Management ersetzt werden, das vorausschauend agiert. Die Werte der Immobilien müssen langfristig am Markt und unter Berücksichtigung der steten Entwicklungen von Umweltfaktoren gesichert und notwendige politische Handlungsspielräume erhalten werden. Grundlage für eine Optimierung der öffentlichen Infrastruktur ist eine klare Immobilien-strategie, die Teil der übergeordneten Gesamtstrategie der jeweiligen Stadt oder Kommune ist. Um diese Strategie zu erarbeiten und umzusetzen, ist in der Regel eine zentrale Institutionalisierung der immobilienwirtschaftlichen Verantwortung notwendig, die die Anforderungen von Politik und Verwaltung zusammenfasst und eine langfristige Planung der Kommune für die Entwicklung des Eigenbedarfs und des Gebäudeportfolios erstellt. In einem ersten Schritt ist zunächst sicherzustellen, dass die erforderlichen immobilien-wirtschaftlichen Kennzahlen zum Immobilienbestand und zu den Bewirtschaftungskosten vorliegen. Hierauf aufbauende Zielvorgaben ebenso wie die Definition von gewünschten Soll-Zuständen sollten in enger Zusammenarbeit von Politik, Verwaltung und Gebäude-management erarbeitet werden. Im Zuge dessen sollte auch die Einführung von Anreiz-systemen und die Frage von eigener Leistungserbringung und Fremdvergabe („make or buy“) vor dem Hintergrund quantitativer und qualitativer Aspekte betrachtet werden. In diesen Bereichen liegen im Allgemeinen erhebliche Potenziale für eine Steigerung der Kosteneffizienz. Zur Realisierung der genannten Potenziale und einer Optimierung des kommunalen Immobilienmanagements sind insbesondere nachfolgende Ansatzpunkte möglich: ► Entwicklung und Implementierung von geeigneten organisatorischen Strukturen im

Immobilienmanagement ► Definition von Strukturen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Kommune (Analyse

der relevanten Entscheidungsebenen) ► Ausgestaltung der Schnittstellen sowie Definition und Abstimmung von Abläufen

(insbesondere innerhalb der Kommune und zu externen Dienstleistern) ► Abgleich des Gebäudebestands in Quantität und Qualität mit den gegenwärtigen und

zukünftig zu erwartenden Anforderungen von der Nutzerseite ► Transparenz über den Gebäudebestand als Grundlage für die Durchführung von

Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen (qualitative und quantitative Analysen) ► Untersuchung der Möglichkeiten zur Kosteneinsparung durch den Anstoß gezielter

Investitionen (Analyse Soll- und Ist-Zustand) ► Verfügbarkeit von angemessenen Instrumenten zur Steuerung der baulichen

Entwicklung sowie zur Steuerung der Bewirtschaftungsleistungen

Ansatzpunkte für die Optimierung

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Ziel eines professionellen kommunalen Immobilienmanagements ist die Bereitstellung einer öffentlichen Infrastruktur und somit der benötigten Flächen und Räume unter Berücksich-tigung funktionaler, organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie eine Steigerung der Flächen- und Energieeffizienz. Zentrale Aufgaben sind dabei der Aufbau einer geeigneten Struktur, die ein vorausschauendes, adaptives Immobilienmanagement ermöglicht, sowie die Einrichtung eines zentralen Immobilieninformationssystems, das die für Analysen erforderlichen Eingangsdaten bereitstellt. Insbesondere durch die Steigerung der Effizienz und eine damit verbundene mögliche Kostenreduzierung sowie ein professionelles kommunales Immobilienmanagement öffentlicher Infrastruktur kann ein nachhaltiger Beitrag zur Haushaltskonsolidierung geleistet werden. g Ansprechpartner: Monica A. Schulte Strathaus Uwe Hannappel Ernst & Young Düsseldorf Ernst & Young Düsseldorf Tel. +49 211 9352 25984 Tel. +49 211 9352 14819 [email protected] [email protected]

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Mögliche Änderung des Grunderwerb-steuergesetzes – Einschränkung gewisser Strukturierungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer Ende September hat die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungs-verfahrens zum Jahressteuergesetz (JStG) 2013 einen ersten Gesetzes-entwurf zur Einschränkung von sog. RETT(Grunderwerbsteuer)-Blocker-Strukturen vorgelegt. Danach soll durch Neueinführung eines § 1 Abs. 3a GrEStG zusätzlich zu den bestehenden Regelungen zum Anteilserwerb (§ 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG) künftig auch der Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren sog. "wirtschaftlichen" Beteiligung von mindestens 95% der Anteile am Kapital oder Vermögen einer grundbesitzenden Gesellschaft der Grunderwerbsteuer unterliegen. Das grundsätzlich Neue an dieser Regelung: Für die Höhe der "wirtschaftlichen" Beteiligung soll die durchgerechnete Beteiligung an der grundbesitzenden Gesellschaft maßgeblich sein. Dies wäre eine Verschärfung gegenüber der bisherigen Gesetzeslage, wonach auf jeder Stufe der Beteiligungskette eine Beteiligung von mindestens 95% vorliegen muss (sofern keine grunderwerbsteuerliche Organschaft besteht) und ein Durchrechnen der Beteiligungen gerade nicht zulässig ist. Bei Umsetzung dieser Gesetzesänderung würde ein Teil der bisher regelmäßig im Rahmen von Umstrukturierungen und Akquisitionen eingesetzten Strukturen entfallen, da diese künftig Grunderwerbsteuer auslösen würden. Betroffen wären hiervon insbesondere Strukturen, in denen eine weitere Gesellschaft (sog. RETT-Blocker) mindestens 5,1% an der grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt und ein Dritter mit 5,1% (oder ggf. 0%) an diesem RETT-Blocker beteiligt ist. Ursprünglich sollte die Neuregelung für ab dem 1. Januar 2013 verwirklichte Erwerbs-vorgänge gelten. Der Finanzausschuss des Bundestages hat Ende Oktober den Gesetzesentwurf des Bundesrates für das JStG 2013 diskutiert und beschlossen. Eine Vielzahl der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen sind dabei nicht aufgenommen worden. In diesem Rahmen hat auch die vorstehend erläuterte Gesetzesänderung betreffend die Einschränkung von RETT-Blocker-Strukturen auf derzeitigem Stand keinen Eingang in das JStG 2013 gefunden. Dementsprechend hat der Bundesrat dem Gesetz in seiner derzeitigen Form am 23. November 2012 nicht zugestimmt. Es ist folglich nicht auszuschließen, dass die Neueinführung eines § 1 Abs. 3a GrEStG im Rahmen eines möglicherweise anstehenden Vermittlungsverfahrens zwischen Bundestag und Bundesrat doch noch Eingang in das JStG 2013 findet. Gelingt eine Einigung, könnte das Gesetz bis zum 14. Dezember 2012 noch Bundestag und Bundesrat passieren.

Einführung der Regelungen des JStG 2013 weiter offen

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Es bleibt abzuwarten, ob eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zur Vermeidung von RETT-Blocker-Strukturen im Rahmen des JStG 2013 umgesetzt wird. Wenn Sie derzeit einen Beteiligungserwerb planen, bei dem Sie die Grunderwerbsteuer mittels einer solchen Struktur vermeiden wollen, sollte der Erwerb vorsichtshalber bis zum 31. Dezember 2012 umgesetzt bzw. einer nochmaligen kritischen Prüfung unterzogen werden. Neben den – derzeit in Diskussion stehenden – RETT-Blocker-Strukturen bieten sich je nach Einzelfall verschiedene weitere Strukturierungen zur Vermeidung einer eventuellen Grunderwerbsteuerbelastung bei einer geplanten Transaktion an. Bereits durchgeführte Beteiligungserwerbe unter Einsatz derartiger RETT-Blocker sollten auch durch eine eventuelle Gesetzesänderung nicht rückwirkend eine Besteuerung erfahren. Bei Fragen zu dieser Problematik sprechen Sie uns jederzeit gerne an! g

Ansprechpartner Gabriele Kirchhof Laura Wiestler Ernst & Young Köln Ernst & Young Köln Tel.: +49 221 2779 25680 Tel. +49 221 2779 20950 [email protected] [email protected]

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Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts Das Bundeskabinett hat am 24.10.2012 ein Gesetz zur Entbürokrati-sierung des Gemeinnützigkeitsrechts (GemEntBG) beschlossen. Damit sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen gegeben werden, um ehren-amtliches Engagement zu stärken und gleichzeitig den gemeinnützigen Organisationen ein hohes Maß an Rechts- und Planungssicherheit zu geben. 1. Wesentliche Änderungen Mit dem Gesetzesentwurf will die Bundesregierung ehrenamtliches Engagement fördern. Zum einen sollen gemeinnützige Körperschaften eine bessere Planungssicherheit und höhere zeitliche Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung und –verwendung erhalten. Zum anderen soll auch ehrenamtliches Engagement durch die Anhebung der Übungsleiterpauschalen attraktiver gestaltet werden, da die Pauschalen seit Jahren unverändert geblieben sind. Neben Änderungen in der Abgabenordnung sieht der Gesetzesentwurf auch Änderungen im Spenden-, Vereins- und Stiftungsrecht (wie die gesetzliche Aufnahme der Verbrauchsstiftung) vor. Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere die folgenden Änderungen vor: ► Verlängerung der Frist für die zeitnahe Mittelverwendung um ein Jahr ► Erleichterungen und Klarstellung für die Rücklagenbildung ► Verlängerung der Frist für Vermögenszuführungen aus Erträgen bei neugegründeten

Stiftungen um ein Jahr ► Gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der

Gemeinnützigkeit (anstelle der bisherigen "vorläufigen Bescheinigung") ► Klarstellungen zum Spendenabzug ► Gesetzliche Regelung der „Verbrauchsstiftung“ ► Kodifizierung des Rechtsformzusatzes „gGmbH“ ► Erhöhung der Steuerfreibeträge für ehrenamtlich Tätige ► Erweiterung Haftungsbeschränkung für Organmitglieder von Vereinen und für

Stiftungen

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2. Änderungen im Einzelnen Nachfolgend werden beispielhaft einige der geplanten Änderungen aufgeführt. 2.1 Änderungen in der Abgabenordnung 2.1.1 Längere Mittelverwendungsfrist (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 GemEntB-E) Nach dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung mussten bisher die zugeflossenen Mittel bis spätestens zum Ende des auf den Zufluss folgenden Kalender- bzw. Wirtschafts-jahres für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Verwendungsfrist soll auf zwei Jahre verlängert werden. 2.1.2. Erleichterungen und Klarstellungen für die Rücklagenbildung 2.1.3. Verlängerung der Frist für die Rücklagenbildung (§ 62 AO GemEntBG-E) Die Rücklagen nach AO dürfen innerhalb der verlängerten Mittelverwendungsfrist von zwei Jahren gebildet werden. Dies hat zur Folge, dass eine freie Rücklage auch durch Mittelzuführung innerhalb der zwei Jahre „nachgeholt“ werden kann, wenn in einem Jahr die Rücklage nicht voll ausgeschöpft wurde. Nach der aktuellen Gesetzeslage muss die freie Rücklage in dem Jahr der Mittelerzielung gebildet werden. Eine Nachholung ist derzeit nicht möglich. In dem Gesetzesentwurf wird klargestellt, dass die zweckgebundenen Rücklagen unverzüglich nach Wegfall des Grundes für ihre Bildung zugunsten der zeitnah verwendungspflichtigen Mittel aufgelöst werden müssen (§ 62 Abs. 2 GemEntBG-E). 2.1.4. Gesetzliche Regelung der Wiederbeschaffungsrücklage (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO GemEntBG-E) Der Gesetzesentwurf sieht erstmals eine gesetzliche Regelung zur Bildung von Rücklagen für Wiederbeschaffung vor und definiert diese als „eine Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind“. Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsgutes. Die Voraussetzungen einer höheren Zuführung müssen nachgewiesen werden. Diese Regelung knüpft an die bisherige Verwaltungspraxis an (AEAO Nr. 10 Satz 7 zu § 58 AO). Unklar ist noch, unter welchen Voraussetzungen sie auch für bebaute Grund-stücke gilt. 2.1.5. Verlängerung der Frist für Vermögenszuführungen bei neu errichteten Stiftungen (sog. „Ansparrücklage“), § 62 Abs. 4 GemEntB-E Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren (d.h. insgesamt innerhalb von vier Jahren) Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 AO ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen (sog. „Ansparrücklage“). Nach aktueller Gesetzeslage ist dies insgesamt nur innerhalb von drei Jahren (Jahr der Errichtung und die folgenden zwei Kalenderjahre) möglich.

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2.1.6 Gesonderte Feststellung statt „vorläufige Bescheinigung“ Nach dem Gesetzesentwurf soll ein neuer § 60a in die AO eingefügt werden, der für gemeinnützige Körperschaften die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (formelle Satzungsmäßigkeit) vorsieht, die für die Körperschaften bindend ist. Diese Feststellung tritt an Stelle der bisherigen „Vorläufigen Bescheinigung“. Die Feststellung kann auf Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung über den Antrag ist im Gegensatz zur vorläufigen Bescheinigung ein Verwaltungsakt und kann mit dem Einspruch angefochten werden. Die Bindungswirkung entfällt automatisch, wenn Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden. Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. Die geplante Einführung der Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen ist zu begrüßen, da das amtliche Feststellungsverfahren für die gemeinnützigen Körperschaften einen größeren Vertrauensschutz gewährleistet. 2.1.7. Fristsetzung zur Mittelverwendung (§ 63 Abs. 4 GemEntBG-E) Sammelt eine gemeinnützige Körperschaft unzulässig Mittel an (Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung), kann die Finanzverwaltung eine Frist zur Verwendung der Mittel setzen. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass diese Frist „angemessen“ sein muss. Allerdings soll die Frist zwei Kalenderjahre nicht überschreiten. Die Festlegung auf einen konkreten Zeitraum stellt eine Benachteiligung für gemeinnützige Körperschaften im Vergleich zu der jetzigen Gesetzeslage dar. Es bleibt abzuwarten, ob das „soll“ im Sinne der „Angemessenheit“ der Fristsetzung ausgelegt wird. 2.2. Änderungen im Ertragsteuerrecht: Spendenrecht 2.2.1. Vermögensstockspende Zusammenveranlagte Ehegatten können künftig ohne weiteren Nachweis, aus wessen Vermögensbereich die Spende stammt, eine Spende in den Vermögensstock einer Stiftung (§ 10b Abs. 1a EStG) in Höhe eines Gesamtbetrages von zwei Millionen Euro steuerlich geltend machen. Der Gesetzesentwurf stellt außerdem klar, dass Vermögensstockspenden an eine Verbrauchsstiftung nicht möglich und nur über den „normalen“ Spendenabzug privilegiert sind. 2.2.2. Sachspende umfasst auch die Umsatzsteuer Eine Sachspende aus dem Betriebsvermögen kann nach gegenwärtiger Rechtslage zwar mit dem Buchwert angesetzt werden (§ 10b Abs. 3 Satz 2 EStG). Die Entnahme löst jedoch regelmäßig Umsatzsteuer (unternehmensfremde Verwendung) aus. Die auf die Entnahme entfallende Umsatzsteuer war nach bisher geltendem Recht nicht spendbar, da Zuwendungsbestätigungen nur bis zur Höhe des Entnahmewertes ausgestellt werden durften. Nach dem Gesetzesentwurf bemisst sich die Spende nun mit dem Entnahmewert zzgl. der auf die Entnahme entfallenden Umsatzsteuer.

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2.2.3. Spendenhaftung Die Spendenhaftung (§ 10b Abs. 4 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 9 Nr. 5 Satz 13 GewStG) soll zukünftig einheitlich (für die Veranlasser- und die Ausstellerhaftung) auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz (Verschulden) beschränkt werden. 2.2.4 Anhebung der Steuerfreibeträge (§ 3 Nr. 26, 26a EStG) Die Übungsleiterpauschale soll von 2.100 Euro auf 2.400 Euro erhöht werden und die Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf 720 Euro. 2.3 Zivilrechtliche Änderungen 2.3.1. Ausdehnung der Haftungsbeschränkung nach § 31a BGB auch auf andere Organ- und Vereinsmitglieder (§ 31b BGB-E) Die Haftungsbeschränkung zugunsten von Vereinsvorständen, die unentgeltlich oder gegen geringe Vergütung tätig sind, soll auf alle satzungsmäßigen Organmitglieder oder die Besonderen Vertreter des Vereins (mit einer Vergütung von maximal 720 Euro p.a.) erweitert werden. Damit haften auch diese Organmitglieder gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei der Schädigung Dritter können sie einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein haben, wenn die Schädigung unverschuldet (ohne Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) erfolgte. In einem neu eingeführten § 31b BGB soll diese Haftungsbeschränkung auch auf Vereinsmitglieder erweitert werden, wenn diese durch den Verein zur Übernahme von Vereinsaufgaben beauftragt wurden (Tätigkeit erfolgt dabei unentgeltlich oder bis zu 720 Euro p.a.). Die Haftungserleichterung für Vereinsorgane soll entsprechend für die Stiftung gelten (§ 86 Satz 1 BGB-E). 2.3.2 Ehrenamtspauschale In § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB-E wird nun klargestellt, dass Vereinsvorstandsmitglieder unentgeltlich tätig werden, soweit in der Satzung nichts Abweichendes geregelt wird. Nach der Verweisung in § 86 Satz 1 BGB wird dies auch für Stiftungen gelten. 2.3.3. Verbrauchsstiftung Nach dem Gesetzesentwurf wird erstmalig die Verbrauchsstiftung kodifiziert (§ 80 Abs. 2 BGB-E). Eine Verbrauchsstiftung ist eine Stiftung, deren Vermögen zum Verbrauch während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren bestimmt ist. Damit wird erstmalig die Verbrauchsstiftung als solche anerkannt, wenn sie für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren besteht. 2.4. Gesellschaftsrecht (GmbH-Recht) Es wird in § 4 Satz 2 GmbHG-E gesetzlich festgelegt, dass eine gemeinnützige GmbH den Rechtsformzusatz „gGmbH“ tragen kann. Aufgrund abweichender zivilrechtlicher Rechtsprechung war dies gegenwärtig zweifelhaft.

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3. Weiteres Gesetzgebungsverfahren Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll am 28.11.2012 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beraten werden. In einer öffentlichen Anhörung am 10.12.2012 wird den betroffenen Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Verabschiedung des Gesetzes ist am 01.02.2013 vorgesehen. Bei Zustimmung des Bundesrates tritt das Gesetz rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft. g Ansprechpartner Prof. Dr. Manfred Orth Martina Weisheit Ernst & Young Eschborn Ernst & Young Eschborn Tel. +49 6196 996 28065 Tel. +49 6196 996 17010 [email protected] [email protected]

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Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art? – BFH-Urteil vom 12. Juli 2012 Der BFH hat in seinem Urteil vom 12. Juli 2012 entschieden, dass von einer Kommune betriebene Kindertagesstätten keine Hoheitsbetriebe, sondern Betriebe gewerblicher Art (BgA) darstellen. Die steuerlichen Auswirkungen für die Praxis dürften jedoch im Regelfall gering sein. Eine Stadt in NRW hat als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe eigene Kindertagesstätten (KiTas) betrieben. Die Elternbeiträge wurden – nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt – durch Verwaltungsakt festgesetzt und in den kommunalen Haushalt eingestellt. Diese Einnahmen flossen in die Finanzierung der KiTas. Der BFH sieht in dem Betrieb einer KiTa eine wettbewerbsrelevante Einrichtung. Ungeachtet des sozialgesetzlichen Auftrags, für ein bedarfsgerechtes Betreuungs- und Förderangebot für Kinder zu sorgen, ist die Aufgabenerfüllung nach Ansicht des BFH nicht der öffentlichen Hand vorbehalten, sondern werde vergleichbar sowohl durch kirchliche/ gemeinnützige als auch gewerbliche Anbieter erbracht. Das „hoheitliche“ Beitrags-erhebungsverfahren stehe zudem einer Einnahmeerzielungsabsicht nicht entgegen, sodass die Kriterien für das Vorliegen eines BgA erfüllt seien. Die Vorinstanz wird nun zu prüfen haben, ob der BgA ggf. die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51 ff. AO erfüllt hat. Der Betrieb der KiTas ist in der Regel dauerdefizitär. Es handelt sich um begünstigte Dauerverlustgeschäfte im Sinne von § 8 Abs. 7 KStG. Die laufenden Verluste führen daher nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Körperschaftsteuerlich relevant könnte jedoch die Aufgabe des Betriebs werden. Sofern beispielsweise dem BgA zugeordnete Grund-stücke mit stillen Reserven in den Haushalt überführt werden, führt dies zu steuer-pflichtigen Erträgen des BgA. Aufgrund der Regelungen zur Mindestbesteuerung kann es dann trotz vorhandener Verlustvorträge zu einer Körperschaftsteuerbelastung kommen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anwendung der Mindestbesteuerung im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich bedenklich ist, da es – aufgrund der Aufgabe des BgA – zu einem endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung und somit zu einer definitiven Mehrbelastung kommt. Unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 26. August 2010 sollte daher versucht werden, eine Anwendung der Mindestbesteuerung zu verhindern. Unterstellt, dass dies gelingt, wäre selbst im Fall der Betriebsaufgabe eine tatsächliche Steuerbelastung vermeidbar. Tatsächliche Belastungswirkungen würden sich dann auf Sonderfälle beschränken, wie beispielsweise die Entnahme oder Veräußerung von Grundstücken ohne Beendigung des BgA. Umsatzsteuerliche Konsequenzen sind durch die Einordnung als BgA ebenfalls nicht zu erwarten, da die Betreuungsleistungen nach § 4 Nr. 25 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.

Kommunale KiTa ist kein Hoheitsbetrieb, da ein

wettbewerbs-relevanter Markt existiert

Auswirkung des BFH-Urteils für die Praxis ist gering

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Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf das BFH-Urteil reagieren wird. Steuerliche Mehrbelastungen sollten sich durch das BFH-Urteil in der Regel nicht ergeben. Wie sich der administrative Aufwand (Gewinnermittlung/Abgabe von Steuererklärungen) minimieren lässt, wäre dann mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an! g

Gabriele Kirchhof Heike Sökeland Ernst & Young Köln Ernst & Young Köln Tel. +49 221 2779 25680 Tel. +49 221 2779 25518 [email protected] [email protected]

Fazit

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Aktuelle Entwicklungen bezüglich der Anwendung des ermäßigten Steuer-satzes bei Verpflegungsleistungen für Schulen und Kindergärten Das BMF bezieht in einem aktuellen Entwurf Stellung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bzw. zur Abgrenzung zwischen begünstigten Lieferungen von Lebensmitteln und nicht begünstigten sonstigen Leistungen und widerspricht dabei in Teilen den BFH-Entscheidungen des vergangenen Jahres. Wie wir Sie in unserem letzten Newsletter informiert haben, sind in der letzten Zeit mehrere BFH-Urteile ergangen, die sich mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sowie der Frage befassen, ob begünstigte Lieferungen von Lebensmitteln oder nicht begünstigte sonstige Leistungen vorliegen. Der BFH vertritt dabei die Auffassung, dass noch Lieferungen vorliegen, soweit die mit der Ausgabe der Lebensmittel zusammenhängenden Dienstleistungselemente nicht überwiegen. Allerdings stellt der BFH darauf ab, ob es sich dabei um einfache und standardisiert zubereitete Speisen handelt. Demnach sollen qualitativ hochwertige Speisen grundsätzlich dem Regelsteuersatz unterliegen. In seinem Entwurf für ein BMF-Schreiben vom 1. August 2012 erklärt das Bundesfinanz-ministerium, dass es auf die Art der Zubereitung von Mahlzeiten – unabhängig ob sie standardisiert oder nicht standardisiert zubereitet werden – nicht ankommt. Die entsprechenden BFH-Urteile sollen insoweit nicht angewendet werden. Für die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung soll nur das „qualitative Überwiegen“ des Dienstleistungsanteils maßgeblich sein. Unbeachtlich sind Dienstleistungselemente, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. Hierzu zählen u.a. übliche Nebenleistungen wie z.B. das Verpacken der Speisen. Andere Dienstleistungselemente können zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen. Dies sind beispielsweise die individuelle Beratung und Information bei der Auswahl sowie das Servieren von Speisen und Getränken, die Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck und die Bereitstellung einer die Bewirtung fördernde Infrastruktur. Abweichend von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung sollen Dienstleistungen, die durch einen fremden Dritten erbracht werden, nicht zur Annahme von sonstigen Leistungen im Rahmen eines abgestimmten Gesamtkonzepts führen. Da es sich lediglich um einen Entwurf handelt, bleibt abzuwarten, wie das finale BMF-Schreiben aussehen wird. Die aktuellen – zum Teil gegensätzlichen – Auffassungen von BFH und BMF machen es erforderlich, sämtliche Umsätze im Hinblick auf die Anwendung des ermäßigten bzw. des Regelsteuersatzes zu überprüfen. Ferner ist es empfehlenswert, die weiteren Entwicklungen in diesem Bereich im Blick zu behalten und die eigenen Leistungen auf das Vorliegen der genannten Kriterien hin zu überprüfen.

Änderung der Rechtsprechung des BFH

Gegenläufiger Ansatz des BMF

Handlungsempfehlung

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Unter Berücksichtigung der neuen Entwicklungen erscheint es aus unserer Sicht möglich, weiterhin den ermäßigten Steuersatz für Lebensmittellieferungen, je nach Lage des konkreten Einzelfalls, anzuwenden. Darüber hinaus könnten unter Umständen auch Steuerbefreiungen z.B. im Bereich der Aus- und Fortbildung von Jugendlichen oder für Mitglieder der anerkannten Wohlfahrtsverbände möglich sein. Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns gerne ansprechen. g Ansprechpartner Gabriele Kirchhof Christoph Vogel Ernst & Young Köln Ernst & Young Köln Tel. +49 221 2779 25680 Tel. +49 221 2779 16018 [email protected] [email protected]

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Zuwendungsbestätigungen: Neue amtliche Muster Handlungsbedarf bis zum Jahreswechsel Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30.08.2012 neue Muster für die Bestätigung von Zuwendungen (Geld- und Sachspenden) an die öffentlichen Hand, an gemeinnützige Institutionen sowie an politische Parteien bekannt gegeben. Diese Muster sind spätestens ab dem Jahr 2013 zwingend zu verwenden, so dass wir empfehlen, Ihre Muster bereits jetzt anzupassen. Für die öffentliche Hand und gemeinnützige Institutionen (außer Stiftungen) ergibt sich lediglich eine geringfügige redaktionelle Änderung. Lautete der Hinweis in der Fußzeile der Zuwendungsbestätigung für den Fall einer unberechtigten Ausstellung bislang: „… haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).“ muss es zukünftig lauten: „… haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).“ Weiterhin gibt es nun erstmalig ein amtliches Muster für Spenden-Sammelbestätigungen inklusive deren Anlage, in der die einzelnen Zuwendungen mit bestimmten Daten angegeben werden müssen. Für Stiftungen wurde das Formular darüber hinaus geringfügig erweitert. So ist zukünftig in die Bestätigungen folgender Satz zusätzlich aufzunehmen: „Es handelt sich nicht um eine Verbrauchsstiftung von begrenzter Dauer“. Das vollständige BMF-Schreiben vom 30.08.2012 inklusive einem Abdruck der amtlichen Muster steht auf der Website des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) in der Rubrik Service/Publikationen/BMF-Schreiben zur Verfügung. Gerne senden wir Ihnen auch das Schreiben zu. Eine kurze Email genügt. g Ansprechpartner Markus Ender Stephan Hauptmannl Ernst & Young Stuttgart Ernst & Young Stuttgart Tel. +49 711 9881 15275 Tel. +49 711 9881 14992 [email protected] [email protected]

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Steht die technisch-wirtschaftliche Verflechtung bei Blockheizkraftwerken vor dem Aus? Neueste Tendenzen der Finanzverwaltung zur Anerkennung der technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von Blockheizkraftwerken (BHKW) und Bäderbetrieben im steuerlichen Querverbund. Die Besteuerung der Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wurde im Zuge des Jahressteuergesetzes 2009 erstmals gesetzlich geregelt. In diesem Zusammenhang wurden auch die Grundsätze für die Zusammenfassung von Gewinnen und Verlusten im Rahmen des steuerlichen Querverbunds im Körperschaft-steuergesetz kodifiziert. Insbesondere im Hinblick auf die Zusammenfassung im Fall einer „engen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung von einigem Gewicht“ besteht bis heute eine große Rechtsunsicherheit, die auch durch das BMF-Schreiben vom 12. November 2009 nicht beseitigt werden konnte. Fraglich ist insbesondere, welche grundsätzlichen Konstellationen überhaupt unter die technisch-wirtschaftliche Verflechtung fallen können. Das gängigste Modell ist die Errichtung eines Blockheizkraftwerks, um damit einen Versorgungsbetrieb (Strom) mit einem Bäderbetrieb zusammenzufassen. Daneben trifft man in der Praxis jedoch immer wieder auf Fälle, in denen andere Formen der Verflechtung vorliegen – sei es im Versorgungsbereich z.B. durch Zusammenfassung von Eishallen mit Stromversorgung oder aber in ganz anderen Tätigkeitsbereichen wie beispielsweise bei der Zusammen-fassung von Stadthallen und Parkplätzen. Neben der grundsätzlichen Thematik der Art der Verflechtung stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien festzulegen ist, ob eine bestehende Verflechtung ausreicht, insbesondere, ob sie von ausreichendem Gewicht ist. Für die BHKW-Fälle stellen die Finanzämter hierbei in der Regel auf verschiedene Aspekte ab: Die Wirtschaftlichkeit der Wärmeversorgung der Bäder durch ein BHKW muss zum einen durch ein Wirtschaft-lichkeitsgutachten, das den VDI-Richtlinien entspricht, nachgewiesen werden. Weiterhin muss der Zweck des BHKW im Wesentlichen in der Beheizung der Bäder liegen. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass das BHKW den Bädern einen bedeutenden Anteil der benötigten Wärme zur Verfügung stellt. Im Einzelfall werden diese Voraussetzungen anhand von vorgegebenen Prozentsätzen überprüft. Offizielle und bundesweit einheitliche Kennziffern hierzu gibt es allerdings bislang nicht. In letzter Zeit wurden immer wieder Fälle bekannt, in denen einzelne Finanzämter die Meinung vertraten, dass ein BHKW nicht mehr ausreichend sein soll, um den steuerlichen Querverbund zwischen Versorgungs-BgA und Bädern herzustellen. Eine derart restriktive Auslegung der technisch-wirtschaftlichen Verflechtung seitens der Finanzverwaltung hätte für viele Kommunen erhebliche negative finanzielle Konsequenzen. Daher ist es nicht erstaunlich, dass die besagten Fälle zu großer Unruhe bei den kommunalen Entscheidern geführt haben und auch die kommunalen Spitzenverbände alarmiert sind.

BHKW müssen verschiedene Kriterien erfüllen

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Tipps und Trends Deutschland

Derzeit findet auf Bund-/Länderebene eine Abstimmung statt mit dem Ziel, zukünftig bundesweit einheitliche Kriterien für die Beurteilung der technisch-wirtschaftlichen Verflechtung zu entwickeln. Teilweise hat dies wiederum die Sorge hervorgerufen, die oben beschriebene enge Sichtweise werde sich möglicherweise in diesem Rahmen durchsetzen, so dass eine Verflechtung mittels BHKW faktisch gar nicht mehr möglich wäre. Nach ersten inoffiziellen Verlautbarungen ist aber nicht geplant, die technisch-wirtschaftliche Verflechtung zwischen BHKW und Bäderbetrieben vollständig zu kippen. Es werden lediglich konkrete Leitlinien für die Beurteilung von Einzelfällen erarbeitet, die eine einheitliche Handhabung ermöglichen. Dabei sollen sowohl extrem weite als auch sehr enge Auslegungen ausgeschlossen werden. Ein vollständiges Aushebeln des technisch-wirtschaftlichen Verbundes wird jedoch seitens der Finanzverwaltung ausgeschlossen, weil dies auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers widersprechen würde, der die Verflechtung ausdrücklich in § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG niedergeschrieben hat. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die künftigen neuen Regelungen im Einzelfall ungünstig auswirken. Spannend ist daher auch die Frage, ob und in welcher Form es Übergangsregelungen für die Beurteilung bestehender Verflechtungen geben wird. Da bis zu einer endgültigen Klärung der Verwaltungsauffassung weiterhin Rechtsunsicher-heit besteht und zudem voraussichtlich bis auf Weiteres keine verbindlichen Auskünfte erteilt werden, bleibt zu hoffen, dass die angekündigte Abstimmung der Verwaltungs-auffassung möglichst bald erfolgen wird. Eine offizielle Stellungnahme wird frühestens Anfang 2013 erwartet. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten. Bei Unsicherheiten und Fragen zu diesem Thema können Sie uns gerne ansprechen.g Ansprechpartner Gabriele Kirchhof Laura Wiestler Ernst & Young Köln Ernst & Young Köln Tel.: +49 221 2779 25680 Tel. +49 221 2779 20950 [email protected] [email protected]

Erarbeitung bundesweit einheitlicher Kriterien

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Tipps und Trends Schweiz

HRM2 – das neue Rechnungsmodell für öffentlich-rechtliche Körperschaften in der Schweiz Mit der Einführung von HRM2 (Harmonisiertes Rechnungsmodell 2) bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Schweiz wird die Rechnungs-legung gegenüber dem bisherigen Rechnungsmodell weiterentwickelt und in Richtung von IPSAS (International Public Sector Accounting Standards) gebracht. Die Hauptziele für die Weiterentwicklung der Rechnungslegung sind die Harmonisierung und somit Vergleichbarkeit der Rechnungslegung zwischen Bund, Kantone und Gemeinden, die Annäherung an IPSAS und die Mitberücksichtigung von internationalen Anforderungen an die Finanzstatistik. Der vorliegende Artikel soll einen Überblick über den aktuellen Stand der Einführung von HRM2 bei den Kantonen und Gemeinden in der Schweiz geben und über erste Erfahrungen berichten. Die Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (KDKF) hat 2008 das Handbuch „Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden – HRM2“ publiziert und empfiehlt, dass die Umsetzung der 20 Fachempfehlungen innerhalb von 10 Jahren erfolgt. Folgende wesentliche Änderungen werden im Handbuch behandelt: ► Kontenrahmen: Die funktionale Gliederung des Kontenrahmens wurde den

internationalen statistischen Anforderungen angepasst und der Kontenrahmen wurde mit demjenigen des Bundes harmonisiert.

► Bilanzstruktur: Neu wird ein Bilanzfehlbetrag direkt im Eigenkapital auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen.

► Dreistufiger Erfolgsausweis: Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit (erste Stufe) und das Ergebnis aus Finanzierung (zweite Stufe) ergeben das operative Ergebnis. Zusammen mit dem außerordentlichen Ergebnis (dritte Stufe) ergibt sich das Gesamtergebnis der Rechnungsperiode.

► Geldflussrechnung: Neues Element der Jahresrechnung.

► Erweiterter Anhang zur Jahresrechnung: Neu wird der Anhang zur Jahresrechnung mit den Elementen Anlagespiegel, Rückstellungsspiegel, Beteiligungsspiegel und Gewährleistungsspiegel ergänzt.

► Neubewertungen: Im Handbuch ist vorgesehen, dass die Bilanzwerte neu bewertet werden. Beim Finanzvermögen ist periodisch eine Neubewertung auf der Basis von Verkehrswerten vorzunehmen. Beim Verwaltungsvermögen ist die Neubewertung fakultativ.

► Anlagebuchhaltung: Das Handbuch sieht die Einführung einer Anlagebuchhaltung vor.

Was ändert sich mit HRM2?

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Tipps und Trends Schweiz

Nach der Herausgabe des Handbuchs haben sich die Kantone an die Arbeit gemacht, die Umsetzung der Fachempfehlungen zu konkretisieren und verbindliche Regelungen für Staats- bzw. Kantonsrechnung und Gemeinderechnung (Finanzhaushaltsgesetz) zu erarbeiten und die Einführung von HRM2 zu terminieren. Es ist momentan davon auszugehen, dass jeder Kanton eine eigene Auslegung des Handbuchs einführen wird. Erste Kantone haben die Rechnungslegung für die Staatsrechnung bereits 2010 und 2011 umgestellt (Basel-Landschaft, Nidwalden, Glarus, Freiburg), verschiedene weitere folgen 2012. Bis 2015 werden bis auf wenige Ausnahmen alle Kantone die Staatsrechnung nach HRM2 erstellen. Die Einführung von HRM2 bei den Gemeinden erfolgt teilweise gleichzeitig mit der Umstellung bei der Staatsrechnung, in einigen Kantonen mit einer gewissen Verzögerung oder wurde durch die kantonalen Gemeindeämter noch gar nicht terminiert. Als Vorreiter haben die Gemeinden des Kantons Glarus bereits 2011 auf die neue Rechnungslegung umgestellt. Verschiedene Kantone aus der Innerschweiz haben den Einführungszeitpunkt für die Gemeinden auf 2012 festgelegt. Eine Übersicht über den aktuellen Stand der Einführung gibt die Website des Schweizerischen Rechnungslegungs-gremiums für den öffentlichen Sektor (SRS) (www.srs-cspcp.ch, HRM2, Einführung). Aufgrund der Erfahrungen von Gemeinden, die HRM2 bereits eingeführt haben und von Pilotgemeinden in Kantonen, in welchen die Umstellung noch bevorsteht, können verschiedene Empfehlungen und Hinweise abgegeben werden, die für nachfolgende Projekte von Nutzen sein können: ► Die Einführung von HRM2 ist ein Softwareprojekt…: Die Anpassung der Software, sei

es ein Upgrade oder ein kompletter Wechsel, wird mit Sicherheit vorzunehmen sein. Die Softwareanbieter sind teilweise noch im Aufbau für die Umsetzung von HRM2. Hier gilt es, frühzeitig mit dem Lieferanten in Kontakt zu treten und die Möglichkeiten zu eruieren. Da in jedem Kanton eine unterschiedliche Umsetzung des Handbuchs HRM2 erfolgt und das Handbuch der KDKF teilweise große Spielräume zulässt, können die Anbieter erst bei Vorliegen des Finanzhaushaltsgesetzes jedes Kantons die definitive Softwarelösung für die Gemeinden programmieren.

► … aber auch weit mehr! Die Umstellung dauert eine gewisse Zeit. Ein neuer Konten-plan, die erschwerte Budgetierung im ersten und zweiten Jahr, Anlagebuchhaltung, Neubewertungen und eben die Anpassung der Software nehmen Zeit in Anspruch. Eine seriöse Planung ist sehr wichtig.

► Ausreichend Ressourcen einplanen: Bereits im Rahmen der Umsetzung sollten genügend Ressourcen eingeplant werden. Einerseits personelle Ressourcen für die internen Arbeiten, andererseits finanzielle Ressourcen für allfällige Neuanschaffun-gen und für externe Unterstützung. Grundsätzlich steigt nach unserer Ansicht die Akzeptanz von HRM2 in der Gemeinde, je mehr die Verwaltung selber erledigen kann. Eine professionelle Projektführung kann jedoch auch helfen, den Erfolg der Umstellung zu steigern. Weiter sind externe Ressourcen denkbar für ein Coaching des Projekts, zur Klärung von Detailfragen und für die Prüfung der Neubewertungen.

► Alle Bereiche der Gemeinde einbeziehen: Damit nicht die ganze Arbeitslast und Verantwortung der Umstellung auf der Finanzverwaltung lastet, sollten alle Bereiche der Gemeinde möglichst frühzeitig in die Umstellungsarbeiten einbezogen werden.

► Neue Prozesse: Die Umstellung tangiert eine Vielzahl von Prozessen der Gemeinde und der Verwaltung. Beispielsweise wird eine neu eingeführte Anlagebuchhaltung eingerichtet und unterhalten werden müssen. Hier müssen neue interne Abläufe, Zuständigkeiten und interne Kontrollen definiert und umgesetzt werden.

► Kommunikation: Eine frühzeitige, stufengerechte und kontinuierliche Kommunikation hilft, die Unterstützung der verschiedenen Anspruchsgruppen zu gewinnen und allfällige Vorbehalte und Widerstände angemessen zu thematisieren und zu adressieren.

Heutiger Stand der Einführung

Erste Erfahrungen bei der Umstellung bei Gemeinden

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Tipps und Trends Schweiz

Die Einführung von HRM2 hat bei den Kantonen und Gemeinden begonnen. Erste Erfahrungen konnten gesammelt werden. Die Umstellung auf die neue Rechnungslegung führt zu einer umfangreicheren Jahresrechnung. Sie bringt den verschiedenen Anspruchs-gruppen (Exekutive, Parlament, Bürgern, Verwaltung) aufgrund besserer Auswertungen und neuer Elemente der Jahresrechnung wie Geldflussrechnung und gestufter Erfolgs-ausweis zusätzliche Informationen. Die Umstellung bringt aber auch einen Mehraufwand für die Verwaltung (Anlagebuchhaltung, neuer Kontenplan, Erstellung der Jahresrechnung). Aufgrund der Neubewertungen beim Finanz- und allenfalls beim Verwaltungsvermögen erhöht sich das Eigenkapital teilweise massiv. Wie Politik und Bürger mit dieser Erhöhung des Eigenkapitals umgehen werden, kann momentan nicht abschließend beurteilt werden. Mit den Neubewertungen anlässlich der Einführung von HRM2 wird der Finanzhaushalt auf jeden Fall nicht gesünder. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass der zusätzliche Aufwand (personell und finanziell), welcher die Umstellung auf HRM2 mit sich bringt, für kleinere Gemeinden eine große Herausforderung darstellen wird, die es zu meistern gilt. g Ansprechpartner

Andreas Schwab-Gatschet Ernst & Young Bern Tel. +41 58 286 66 90 [email protected]

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Tipps und Trends Österreich

Benefits Management: Nachweisbar Nutzen stiften Die Umsetzung von Projekten verlangt eine signifikante Menge an Zeit, Aufwand und finanziellen Mitteln in der Erwartung, dass der ursprünglich beabsichtigte Nutzen am Ende realisiert werden kann. Besonders für Behörden ist in finanziell schwierigen Zeiten ein klarer Nachweis des Gemein- oder Geschäftsnutzens gegenüber Geldgebern notwendig, um die erforderlichen Budgets zu erhalten. Um nicht Gefahr zu laufen, aufgrund finanzieller Einschränkungen kostengünstige statt nutzenstiftendende Projekte zu verfolgen, ist eine klare Identifikation und Verfolgung des Nutzens über den gesamten Projektzyklus, vom Antrag bis zum Abschluss, notwendig. Ein weiterer Aspekt, der gerade im Verlauf von größeren und langfristigen Initiativen auftritt, ist, dass oftmals die ursprünglichen Bedürfnisse und der erwartete Geschäfts-nutzen aus den Augen verloren werden. Projektmanager werden bei der Umsetzung eines Projekts in der Regel an Zeit und Budget gemessen; dies geht auf Kosten des hinter dem Projekt stehenden Nutzens. Während die Einhaltung von Kosten und Zeit weiterhin wichtige Messgrößen bleiben, erlaubt die Einbeziehung von Benefits Manage-ment als eine wesentliche Disziplin der Projektsteuerung, den angestrebten Nutzen darstellbar, messbar und verfolgbar zu machen. Benefits Management schärft den Blick auf das Wesentliche, da langfristige Businessziele und nicht kurzfristige Projektziele im Vordergrund stehen. Es kann helfen, vor der Projektauswahl, während der Projektlaufzeit und nach Projektabschluss Kosten und Nutzen einander realistisch gegenüber zu stellen. Mit Benefits Management werden Erfolgsgeschichten nachvollziehbar – und können auch gegenüber externen Stellen nachvollziehbar dargestellt werden. Folgendes Beispiel zeigt den Nutzen von Benefits Management für eine österreichische Behörde: Bis vor Kurzem sah man sich dem Problem ausgesetzt, dass von der IT-Abteilung vorwiegend techniklastige Projekte realisiert wurden, die den Geschäftsprozessen der Fachabteilungen nur unwesentlichen Mehrwert brachten. Der IT-Leiter konnte die Kritik nicht nachvollziehen, war der Fachbereich doch in die Entwicklung des jeweiligen Business Case involviert und die Projekte von den Projektleitern unter Einhaltung der Budget- und Zeitvorgaben umgesetzt worden. Nach eingehender Analyse wurde der Prozess der Projektumsetzung überarbeitet. Schon vor der Entwicklung des Business Case setzt nun das Benefits Management an und sorgt dafür, dass der erwartete Nutzen klar identifiziert und überprüfbar quantifiziert wird. Es wird sichergestellt, dass sowohl Fachbereich als auch IT sich eindeutig über den erwarteten Nutzen verständigen und statt der kostengünstigsten Alternative die am meisten nutzenstiftende Alternative ausgewählt wird. Über den gesamten Projektzyklus unterstützt das Benefits Management den Projektleiter dabei, dass der erwartete Nutzen nicht aus den Augen verloren wird und es am Ende des Projekts möglich ist, den realisierten Nutzen messbar darzustellen.

Die Einbeziehung von Benefits Management erlaubt es, den

angestrebten Nutzen darstellbar, messbar und verfolgbar zu machen

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Tipps und Trends Österreich

Dank des eingeführten Benefits Management konnte das Kosten-/Nutzenverhältnis der IT-Projekte und die Unterstützung der Geschäftsprozesse durch die IT in der Behörde gesteigert werden. Zusätzlicher Nebeneffekt ist die einfachere Nachweisbarkeit des Gemein- oder Geschäftsnutzens gegenüber den Geldgebern.

Ernst & Young unterstützt Sie gerne dabei, Ihr Projektmanagement zu evaluieren und Ihr Vorgehen im Hinblick auf Benefits Management zu optimieren. Bei Interesse oder Fragen sprechen Sie uns gerne an! g Ansprechpartner

Drazen Lukac Christiane Creutz Ernst & Young Wien Ernst & Young Wien Tel. +43 1 211 70 1029 Tel. +43 1 21170 1050 [email protected] [email protected]

Ernst & Young Public Services Newsletter, Ausgabe 110 | November 2012 50

Termine

Eschborner Forum Ernst & Young Eschborn/Frankfurt am Main, 29. Januar 2013 Expertengespräch zum Thema: Onshore-Windenergie in Hessen – Welche Chancen und Risiken bestehen für Kommunen, Energieversorger und Investoren? Der hessische Energiegipfel vom 10. November 2011 hat das Ziel vorgegeben, den Energieverbrauch in Hessen bis zum Jahr 2050 möglichst zu 100 Prozent aus erneuer-baren Energien zu decken. Dabei kommt der Erzeugung von Strom aus Onshore-Wind eine Schlüsselrolle zu. Derzeit liegt Hessen jedoch bei der Nutzung von Windenergie im bundesweiten Vergleich zurück; im Jahr 2010 wurden nur 0,65 TWh Strom aus Windenergie erzeugt. Werden, wie geplant, zukünftig zwei Prozent der Landesfläche als Windvorrangflächen ausgewiesen, ist es theoretisch möglich, bis zu 28 TWh/a zu erzeugen. Dies bietet Kommunen, Energieversorgern und anderen Investoren erhebliches Entwick-lungspotenzial. Gleichwohl bestehen politische, wirtschaftliche und rechtliche Unwäg-barkeiten, die es zu überwinden gilt. In unserer Veranstaltung soll aufgezeigt werden, welche Möglichkeiten die Energiewende in Hessen bietet, aber auch welche Herausforderungen sich ergeben und wie mit diesen umzugehen ist. Hierbei sollen insbesondere die folgenden Fragestellungen erörtert werden:

► Welche Ziele hat sich die Landesregierung für die Windenergie in Hessen gesetzt und welche Herausforderungen ergeben sich daraus?

► Wie stellt sich die Marktsituation für Windenergieanlagen in Deutschland und insbesondere in Hessen derzeit dar?

► Welche Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgern und Kommunen an Windparks kommen in Betracht?

► Welche Betreiber- und Investitionsmodelle gibt es für Kommunen? ► Wie können Investoren integriert werden und welche Anforderungen ergeben sich

an Investoren, damit die Rahmenbedingungen für sie tragbar sind? ► Welche Folgen resultieren aus den jüngsten Entscheidungen des VGH Kassel, die

bisher geltenden Regionalpläne für Nord- und Mittelhessen aufzuheben? Welche Spielräume ergeben sich daraus für die Kommunen und welche planungsrechtlichen Vorgaben haben sie zu beachten?

Wir laden Sie herzlich ein, diese und andere Fragen mit unseren Experten zu diskutieren. Weitere Informationen und Anfragen: [email protected]

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Deutschland Wirtschaftsprüfung Hans-Peter Busson Eschborn/Frankfurt am Main Telefon +49 6196 996 25271 [email protected] Steuerberatung Gabriele Kirchhof Köln Telefon +49 221 2779 25680 [email protected] Real Estate Michael Janetschek Eschborn/Frankfurt am Main Telefon +49 6196 996 24540 [email protected] Organisationsberatung für die öffentliche Verwaltung und NPOs Cornelia Gottbehuet München Telefon +49 89 14331 17232 [email protected] Schweiz Wirtschaftsprüfung Bernadette Koch Bern Telefon +41 58 286 77 52 [email protected] Österreich Elfriede Baumann Wien Telefon +43 1 211 70 1141 [email protected]

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Ansprechpartner Ernst & Young Assurance | Tax | Transactions | Advisory

Die internationale Ernst & Young-Organisation im Überblick Die internationale Ernst & Young-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Transaktionsberatung sowie in den Advisory Services. Ihr Ziel ist es, das Potenzial ihrer Mitarbeiter und Mandanten zu erkennen und zu entfalten. Die rund 152.000 Mitarbeiter sind durch gemeinsame Werte und einen hohen Qualitätsanspruch verbunden. Die internationale Ernst & Young-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.de.ey.com In Deutschland ist Ernst & Young mit über 7.000 Mitarbeitern an 22 Standorten präsent. „Ernst & Young“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der internationalen Ernst & Young-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. Wir legen großen Wert auf geschlechtliche Gleichberechtigung. Zur besseren Lesbarkeit der Texte wird in diesem Newsletter gelegentlich nur die maskuline oder feminine Form gewählt. Dies impliziert keine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Wenn Sie also z. B. von Autoren, Ansprechpartnern oder Unternehmern lesen, dann meinen wir natürlich auch die Autorinnen, Ansprechpartnerinnen und Unternehmerinnen usw. Wir danken für Ihr Verständnis.