Ausstieg aus Darlehensverträgen - der Widerrufsjoker · Die für die Umgestaltung benötigten...

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Ausstieg aus Darlehensverträgen - der Widerrufsjoker ! KHS Limburg-Weilburg 65549 Limburg PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657 BRENNPUNKT 14. Jhg. 2. Ausgabe 6. Juni 2016 € 3,– Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft Limburg-Weilburg www.kh-limburg.de

Transcript of Ausstieg aus Darlehensverträgen - der Widerrufsjoker · Die für die Umgestaltung benötigten...

Ausstieg aus Darlehensverträgen - der Widerrufsjoker !

KHS Limburg-Weilburg 65549 Limburg PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657

BRENNPUNKT

14. J

hg. 2

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e6.

Jun

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6 €

3,–

Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft Limburg-Weilburg

www.kh-limburg.de

2 Limburg-Weilburg

Brennpunkt Handwerk im Internet:

www.kh-limburg.de

Erscheinungstermine 2016/2017

BRENNPUNKT

Erscheinungstermine: Anzeigenschluss:

05. September 2016 12. August 2016

05. Dezember 2016 11. November 2016

06. März 2017 11. Februar 2017

06. Juni 2017 13. Mai 2017

Inhalt

n Notfallseelsorge Limburg-Weilburg e.V. 4

n Seminareinladung 4

n Interview mit der KSK Limburg 6

n Jugendarbeits- schutzgesetz 7

n Mitgliederversammlung der Rollladen- und Jalousiebauer-Innung Hessen 8

n Arbeitsrecht 9

n Ausschlussfristen richtig nutzen! 10

n Mustertexte 11

n Ausstieg aus Darlehensverträgen – der Widerrufsjoker 14

n Steuern & Finanzen 16

n Enspannt in den Urlaub 17

n Pressespiegel 18

n Wir gratulieren 22

Unternehmensberatung• Unternehmensnachfolge• Unternehmenskauf• Unternehmensverkauf• Beteiligungen• Rechtsformwechsel• Rechtsformwahl• Finanzierung• Kostenrechnung/Kalkulation• Controlling

Hilfe bei Lohnbuchhaltung• Lohn- und Gehaltsabrechnung

insbesondere auch Baulohnabrechnungen

• Fristgerechte Abgabe der Sozialversicherungs- und Lohnsteuermeldungen

• Meldungen an die Berufsgenossenschaft

• Arbeitsbescheinigung• Alle Meldungen an die

Sozialversicherungsträger

Buchführung• Hinweise zu Art und

Umfang der Aufzeichnungspflichten

• Organisationshilfen zur Belegführung und Ablage

• Fristgerechte Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertungen

• Kostenstellenrechnungen• Umsatzsteuervoranmeldungen

Jahresabschluss• Bilanz, Gewinn-

und Verlustrechnung sind Grundlage für die Steuererklärungen

• Das voraussichtliche Jahresergebnis

• Ermitteln von Sachverhalten• Bewertungskriterien zur Inventur

und sonstiger bilanzrelevanter Faktoren

Steuererklärungen• Koordination mit den Mandaten• Termingerechte Abgabe

der Steuererklärungen• Fristverlängerungsanträge

bei dem Finanzamt einreichen• Ermittlung von

Liquiditätsauswirkung• Prüfung von Steurerbescheiden

Interessiert ?

Weitere Informationen und eine ausführliche Beratung über die Vorteile der Buch- und Steuerbe-ratungsstelle der Kreishandwerker-schaft erhalten Sie bei

Buchstellenleiter Michael Schulze Telefon (06471) 929913 e-Mail: [email protected]

Die Buch- und Steuerberatungsstelle der Kreishandwerkerschaft Limburg-Weilburg bietet Ihnen als Innungsmitglied folgende Leistungen zu Top-Konditionen an:

Buch- und Steuerberatungsstelle der Kreishandwerkerschaft Limburg-Weilburg

„Wir steuern Sie sicher!“

3Limburg-Weilburg

Maler-, Lackierer- und Raumausstatterinnung richtet Lehrlingsbaustelle ein

Am Freitag, den 22.04.2016 trafen sich Ober-meister Matthias Preis, sein Stellvertreter Mar-kus Werner und weitere Vorstandsmitglieder der Maler-, Lackierer- und Raumausstatter-Innung Limburg-Weilburg, um im Gebäude der Kreishandwerkerschaft an der Schiede in Limburg die geplante Lehrlingsbaustelle einzu-richten. Ein Vertreter der Friedrich-Dessauer-Schule sowie ein Mitarbeiter eines Fachhandels für Farben und Lacke waren ebenfalls vor Ort.

Die Aktion beinhaltete unter anderem das Auf-stellen eines großen Hinweisplakates auf der Straßenseite sowie die Reinigung und Vorbe-reitung der Untergründe an der Erdgeschoss-Fassade des Hauses. Diese Flächen sollen zeit-nah von Auszubildenden künstlerisch und farblich neugestaltet werden. Dies sorgt für eine frische Optik und gibt den jungen Kolle-gen die Möglichkeit, sich kreativ einzubringen und die erlernten Arbeitstechniken praktisch anzuwenden. Einige Vorschläge zu möglichen Motiven liegen bereits vor.

Die für die Umgestaltung benötigten Materi-alien stellen Hersteller über einen Fachhandel

kostenfrei zur Verfügung. Für die Unterstüt-zung von Seiten der Berufsschule sorgt die Friedrich-Dessauer-Schule in Limburg. Bereits zeitnah werden im Beisein von Malermeister aus dem Vorstand der Maler-, Lackierer- und Raumausstatter-Innung Auszubildende die

Anstriche aufbringen und einige Nebenleis-tungen vorbereiten.

Die dann bald folgenden Gestaltungen werden parallel in der Schule vorbereitet und gezeich-net. Eine maßstäbliche Übertragung wird dann folgen. Wir werden berichten.

V.l.n.r. Martin Barsties (Engel&Jung), Andreas Illgen (FDS), Hartmut Rott (Prüfungsausschussvors.), Bernd Lietz (Beisitzer), Markus Werner (stellv. Obermeister), Matthias Preis (Obermeister), Sascha Scavnicar (Beisitzer)

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Tag des Handwerks 2016 – TerminvorankündigungSehr verehrte Damen und Herren,der diesjährige Tag des Handwerks, den wir wieder gemein-sam mit der Handwerkskammer Wiesbaden und den Kreis-sparkassen Limburg und Weilburg ausrichten, findet am Mittwoch, den 28.09.2016, ab 16.30 Uhr, in Limburg statt.

Wir bitten Sie, sich diesen Termin bereits jetzt zu reservieren. Die offizielle Einladung erhalten Sie mit der nächsten Ausgabe dieser Zeitschrift, Anfang September 2016.

Wir haben wieder ein sehr interessan-tes Programm erstellt, insbesondere als Hauptredner Herrn Marco von Münchhausen buchen können, der zum Thema „Effektive Selbstmotiva-tion – So zähmen Sie Ihren inneren Schweinehund,“ referiert.

Zum Inhalt seines Vortrages:

Endlich wieder joggen gehen?

Den dringend benötigten Projektplan erstellen?

Oder einfach nur den Keller aufräumen?

Warum schaffen wir es so häufig im Leben nicht, unsere Träu-me Wirklichkeit werden zu lassen? Warum sind die meisten unserer Neujahrsvorsätze schon Mitte Januar "Schnee von ges-tern"?

Wir mögen viele Entschlüsse in noch so guter und fester Ab-sicht fassen - da scheint es doch einen Teil in uns zu geben, der sich gegen die Umsetzung stemmt, der uns blockiert, aus-trickst und nach allen Regeln der Kunst sabotiert: man nennt ihn im Volksmund den inneren Schweinehund. Wer Vorsätze fasst, kennt ihn nur zu gut - er hält uns davon ab, wichtige Entscheidungen zu treffen, Veränderungen anzugehen oder schlechte Gewohnheiten abzulegen. Seine oft genialen und überzeugenden Argumente sind verführerisch, da sie soforti-

ge Erleichterung versprechen – allerdings nur vorübergehend … denn langfristig macht uns der innere Schweinehund doch immer wieder das Leben schwer.

Selbstmotivation und Erfolg beruhen weitgehend darauf, den inneren Schweinehund zu zähmen und nicht etwa gegen, son-dern mit ihm als Begleiter die gesteckten Ziele zu erreichen.

Erleben Sie einen kurzweiligen Vortrag mit treffsicheren Bei-spielen aus der Praxis und konkreten, direkt umsetzbaren Tipps, die Spaß machen und nachhaltig wirken:

• InwelchenBereichenIhresLebensIhr innererSchweine-hund Sie am meisten sabotiert.

• MitwelchenTaktikenausdergroßenTrickkistederSchwei-nehunde es Ihrem persönlichen Saboteur immer wieder ge-lingt, Ihre Vorhaben zu Fall zu bringen.

• WieSieIhrenhäufigstörendenBegleiterzähmenundsogarzum Freund machen können.

• WieSieVorsätzeinZukunft„sabotagesicher“fassen.

• WieSieVerhaltensweisen nachhaltig ändernkönnenundsich immer wieder wirkungsvoll selbst motivieren.

• WieSiemitIhreminnerenSchweinehundverhandeln,täg-lich trainieren können und dabei sogar Spaß haben!

Seien Sie dabei und freuen Sie sich mit uns auf einen interes-santen und schönen „Tag des Handwerks“.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Uhe Stefan LaßmannKreishandwerksmeister Geschäftsführer

4 Limburg-Weilburg

SeminareinladungDie Fleischerinnung Limburg-Weilburg und die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe laden ein zum Hygiene-Seminar: Sicher, sauber und gesund arbeiten in der Fleischwirtschaft

Die allgemeinen Hygieneregeln, eine gute Herstellungspraxis und ein funktionieren-des Hygienemanagementsystem gemäß den HACCP-Grundsätzen sollen gewährleisten, dass der Endverbraucher sich auf genusstaug-liche und sichere Lebensmittel verlassen kann. In diesem Seminar werden die Grundlagen des Lebensmittelhygienerechts gemäß EG-Verordnung 852/2004 zur Lebensmittelhygiene und dem Arbeitsschutzgesetz übermittelt. Es erfolgt eine Belehrung nach §§ 42-43 Infekti-onsschutzgesetz. Neben dem Thema Hygiene

und dem Infektionsschutz legen wir in diesem Jahr den Schwerpunkt auf das Thema „sicherer Umgang mit Messern“.

Messerverletzungen stellen immer noch den Schwerpunkt der Unfälle in der Fleischwirt-schaft dar. Für die Betriebe entstehen erheb-liche Aufwendungen durch den Ausfall der Mitarbeiter. Erfahren Sie mehr über die Gefah-ren und die richtigen sicheren Arbeitsweisen. Denn Messerunfälle sind mit einfachen Mit-teln vermeidbar.

Selbstverständlich werden auch Themen aus ihrer betrieblichen Praxis angesprochen.

Das Seminar findet statt im Rahmen der Regionalen Seminare der BGN. Mit der Teil-nahme erhalten Sie Prämienpunkte im BGN-Prämiensystem.

Zielgruppe: Alle Beschäftigten im Fleischerhandwerk

Seminarort: Landhaus Schaaf, Schadeck Oberstr. 15 in 65594 Runkel

Termin: 29. Juni 2016

Beginn: 19:00 Uhr

anmeldung per Fax: 0800 1977553-16525

(siehe beigefügter Anmeldebogen)

Teilnahme nur nach vorheriger Anmeldung möglich.

anmeldeschluss: 14 Tage vor Seminarbeginn!

Seminareinladung

Notfallseelsorge Limburg-Weilburg e.V.

Institution bietet Unterstützung bei besonders belastenden Ereignissen

Trotz guter Vorsorge sowie unfallverhüten-

den Maßnahmen gibt es in Betrieben besonders belastende Ereignisse, wie ein schwerer Unfall sowie der Tod eines Mitarbeiters.

Innerhalb kürzester Zeit stehen Sie als Chef eines Betriebes zusammen mit ihren Mitar-beitern vor dem Problem diese Aufgabe zu bewältigen, zu der Ihnen bis zu diesem Zeit-punkt in der Regel wenige Erfahrungswerte zu Grunde liegen.

Ein ebenso wichtiger Punkt ist, Ihren Mitar-beitern die Möglichkeit der Trauer sowie der Reflektion dieses Ereignisses so zu bieten, da-mit sie baldmöglichst wieder Ihren Betrieb ge-ordnet weiter führen können.

Die Mitarbeiter der Notfallseelsorge Limburg-Weilburg sind ausgebildet, Sie bei einem sol-chen Ereignis zu unterstützen und die notwen-dige Hilfestellung zu bieten.

Eine Alarmierung ist Tag und Nacht durch die Zentrale Leitstelle des Kreises über die Notruf-nummer 112 möglich.

Einsatzindikationen:

•Einsätzemitbesonderenpsychischen Belastungen

•EinsätzemitvielenBetroffenen bzw. Verletzten

•Plötzlichenhäuslichensowie betrieblichen Todesfällen

•ErfolgloseReanimationen

•Einsätze,dieKinder/Kleinkinderbetreffen

•BeierfolgtemSuizid

•BetreuungderMitarbeiteroderAngehöri-

gen nach einem Suizid oder angedrohten Suizid

•Einsätze,beidenenHelferoderMitarbeiterverletzt oder getötet wurden

•Einsätze,inderenFolgeAngehörigenichtallein gelassen werden sollten

•ÜberbringeneinerTodesnachricht.

Die Notfallseelsorge Limburg-Weilburg schließt die Lücke zwischen dem Eintreten ei-nes akuten Notfalls und der meist erst späteren Verfügbarkeit weiterer Angebote oder anderer Beratungs- und Betreuungseinrichtungen.

Die Mitarbeiter sind ausgebildet in Psychoso-zialer Notfallversorgung.

Die Mitarbeiter

Alle Mitarbeiter sind ehrenamtlich arbeitende Frauen und Männer aus den unterschiedlichs-ten Berufen, die wechselweise zu jeder Zeit im Notfall von der Polizei, der Feuerwehr, dem

Rettungsdienst sowie Firmen oder Privatper-sonen angefordert werden können.

Gerne können Sie auch bereits im Vorfeld Kon-takt mit uns aufnehmen:

Ansprechpartner:

Hedi Sehr, 1. Vorsitzende, Kellerweg 2a, 65614 Beselich-Obertiefenbach Telefon: 0171 21 466 04

Alois Heun, 2. Vorsitzender, Vorhonig 12, 65620 Waldbrunn- Hintermeiligen - Telefon: 0170 3808117

Die Arbeit der Notfallseelsorge Limburg-Weil-burg e.V. ist nur durch die finanzielle Unter-stützung im Rahmen von Mitgliedsbeiträgen sowie Spenden möglich.

Besuchen Sie für weitere Informationen sowie einer Mitgliederanmeldung die Internet-Seite unter: www.notfallseelsorge-limburg-weilburg.de

5Limburg-Weilburg

6 Limburg-Weilburg

Stefan Laßmann, Geschäftsführer der Kreis-handwerkerschaft Limburg-Weilburg, im Gespräch mit den beiden Vorständen der Kreissparkasse Limburg, Patrick Ehlen und Mario Rohrer, über die Auswirkungen der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zen-tralbank (EZB) auf die Unternehmen und Gewerbetreibenden vor Ort.

Laßmann: Wie beurteilen Sie die Entschei-dungen der EZB für die Menschen vor Ort?

Ehlen: Die EZB hat den Leitzins im Euroraum auf null gesenkt. Diese niedrigen Zinsen machen Sparern, Banken und Versicherungen in Deutsch-land zunehmend zu schaffen. Hinsichtlich der privaten Altersvorsorge entstehen Risiken. Die EZB möchte jedoch durch niedrige Zinsen die Investitions- und Konsumbereitschaft erhöhen. Durch steigende Nachfrage sollen sich die Preise und damit die Inflationsrate, die zurzeit ebenfalls gegen null tendiert, auf den angestrebten Wert nahe 2 % „normalisieren“. Parallel dazu werden die Zinsen voraussichtlich wieder steigen.

Rohrer: Wir empfehlen den Kunden schon seit langem, nicht abzuwarten und nur zu reagieren. Je nach Zinssituation ist es eben mal für die Spa-rer und mal für die Kreditnehmer vorteilhafter. Die Erfahrung zeigt aber, dass man selten zum „richtigen“ Zeitpunkt Anlage- oder Kreditbedarf hat. Daher sind immer die persönliche Situati-on und die Ziele des Kunden in der Beratung zu beachten!

Laßmann: Wie berücksichtigt die Kreisspar-kasse Limburg dies in ihrer Geschäftspolitik?

Ehlen: Schon seit Jahren erstellen wir zu Beginn einer Beratung mit dem Kunden eine kostenlo-se Analyse mittels Sparkassen-Finanzkonzept auf Basis seiner Ziele. Erst danach sprechen wir individuelle Empfehlungen aus. Seit einigen Monaten haben wir als erstes Kreditinstitut in unserem neu gegründeten VorsorgeCenter auch ausgebildete „Generationenberater (IHK)“, die die immer komplexeren Anforderungen, insbe-sondere bei den Themen Krankheit, Pflege und Betreuung im Alter, berücksichtigen.

Rohrer: Nach unserer Erfahrung ist nicht die Zinssituation, sondern die permanent stei-gende Bürokratie die größte Herausforderung. Deshalb haben wir als regionale Sparkasse mit den meisten Mitarbeitern vor Ort das Ziel, es den Kunden „einfach“ zu machen und schnelle Lösungen anzubieten. Und zwar weiterhin vor Ort in der Geschäftsstelle sowie - zusätzlich - seit Ende 2015 durch persönliche Online-Berater der Kreissparkasse Limburg. Hier können Sie mobil und persönlich mittels der neuen Medien wie Videochat oder WhatsApp beraten werden und zwar wochentags bis 22:00 Uhr und samstags bis 16:00 Uhr!

Laßmann: Die aktuellen Herausforderungen wie das Zinsniveau und die Bürokratie be-schäftigen auch intensiv unsere Mitgliedsbe-triebe. Was hat die Kreissparkasse Limburg für diese zu bieten?

Ehlen: Der typische Mittelstand vom Hand-werksbetrieb bis zum Produktionsunternehmen in der Region ist Rückgrat der Wirtschaft. Über 50 Prozent dieser Unternehmen haben eine Kontoverbindung zur Sparkassenorganisati-on. Als Kreissparkasse Limburg kennen wir die Unternehmerinnen und Unternehmer vor Ort und stellen das persönliche Gespräch und das gegenseitige Vertrauen in den Vordergrund un-serer Entscheidungen, auch wenn beispielsweise

die Bankenaufsicht immer mehr Bürokratie und Unterlagen bei einer Kreditentscheidung fordert.

Laßmann: Wie genau sieht diese Unterstüt-zung der Kreissparkasse Limburg für das Handwerk und die Gewerbetreibenden aus?

Rohrer: Als Folge der Nullzinsen registriert die Wirtschaft eine erhöhte Nachfrage nach Pro-dukten und Dienstleistungen. Davon profitie-ren besonders der Immobilienbereich, die Bau-wirtschaft, Handwerker, aber auch der Handel. Dadurch steigt der Investitionsbedarf. Für den Ersatz von Maschinen und Werkzeugen oder sonstige Anschaffungen ist der „Kredit für Alle“ gedacht. Alles kann finanziert werden.

Laßmann: Wie kann ich mir das genau vor-stellen?

Ehlen: „Ein Kredit für Alle“, ist ein Sonderkre-ditprogramm für gewerbliche Investitionen und private Anschaffungen, bei dem der Kredit am Tag des Kundengesprächs direkt entschieden und ausgezahlt werden kann! Dadurch, dass wir unsere Kunden und die Region kennen, können unsere gut ausgebildeten Berater auf Basis einer wirtschaftlichen Unterlage und der persönlichen Einschätzung direkt vor Ort entscheiden. Wir be-nötigen bei Gewerbetreibenden einfach nur eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder Infor-mation des Steuerberaters über das (vorläufige) Ergebnis des Jahres 2014 oder 2015.

Rohrer: Genau, bis zu einem Betrag von 30.000 Euro kann für eine Laufzeit von maximal sechs Jahren alles finanziert werden – und das zu ei-nem Top-Zinssatz von effektiv 3,97 %! Sogar je-derzeitige Sondertilgungen sind möglich. Unsere Berater vor Ort treffen dann sofort die Entschei-dung. Mit diesem einfachen, günstigen und flexi-blen Angebot möchte die Kreissparkasse Limburg die wirtschaftliche Entwicklung der Unterneh-men vor Ort und damit der Region unterstützen.

Laßmann: Toll, das hört sich wirklich sehr gut an. Vielen Dank für das Gespräch!

Im Interview

Impressum„Brennpunkt Handwerk“ – Magazin der Innungen und Kreishandwerkerschaft erscheint mind. 4 x jährlich.

Satz, Druck, Vertrieb: Wittich Verlage KG, Rheinstraße 41; 56203 Höhr-Grenzhausen Telefon 02624/911-0, Fax 02624/911-195;

Konzeption und Gestaltung: Elisabeth Schubert

Verantwortlich für den überregionalen Teil: Rhein-Westerwald eG; Michael Braun, Rudolf Röser, Harald Sauerbrei (Vorstand)

Verantwortlich für den regionalen Teil: KHS Limburg-Weilburg: GF Stefan Laßmann; Ausgabe B: Auflage: 820 Exemplare KHS Rhein-Westerwald: HGF Udo Runkel; Ausgabe C: Auflage 1.805 Exemplare KHS Alzey-Worms: GF Dirk Egner; Ausgabe F: Auflage 650 Exemplare

Den Mitgliedsbetrieben der Innungen wird das Magazin

kostenfrei zur Verfügung gestellt; die Kosten sind im

Innungsbeitrag enthalten. Im Einzelbezug 3,– € / Stück

zzgl. Versandkosten.

Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeich-

nungen übernehmen der Herausgeber sowie die beteilig-

ten Kreishandwerkerschaften keine Haftung. Unverlangt

eingesandte Manuskripte ohne Rückporto können nicht

zurückgesandt werden. Mit der Annahme eines Manu-

skriptes gehen sämtliche Verlagsrechte und alle Rechte zur

ausschließlichen Veröffentlichung und Verbreitung auf den

Herausgeber über.

Für die mit Namen oder Signatur gezeichneten Beiträge

übernehmen Herausgeber und Redaktion keine Haftung.

Der Herausgeber sowie die beteiligten Kreishandwerker-

schaften sind für Inhalte, Formulierungen und verfolgte

Ziele von bezahlten Anzeigen Dritter nicht verantwortlich.

Für die Richtigkeit der Anzeigen wird keine Gewähr über-

nommen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für

Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten die

allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültige

Anzeigenpreisliste.

Der Herausgeber behält sich das Recht vor, ohne Angabe

von Gründen, bestellte Anzeigen oder Textbeiträge nicht

zu veröffentlichen. Nachdruck und Übersetzung, auch aus-

zugsweise, sowie Vervielfältigungen jeglicher Art und Tech-

nik bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des

Herausgebers.

Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Herausgebers

oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeits-

friedens etc., bestehen keine Ansprüche gegen Herausgeber

und beteiligte Kreishandwerkerschaften.

Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsan-

schrift: Rhein-Westerwald eG, Bismarckstr. 7, 57518

Betzdorf, Telefon 02741/9341-0, Fax 02741/934129

Gemäß §9 Abs. 4 des Landesmediengesetzes für Rlp vom

4.2.2005 wird auf folgendes hingewiesen: wirtschaftliche

Beteiligung Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald,

Joseph-Kehrein-Str. 4, 56410 Montabaur

7Limburg-Weilburg

5%Der Handwerker klingelt, der Kunde öffnet die Tür. Ein entscheidender Augenblick – für beide Seiten. Denn der erste Eindruck bestimmt über Vertrauen, Kompetenz und Image. Ausschlag-gebend ist in diesem Moment allein das äußere Erscheinungsbild: das freundliche Lächeln, die Stimme, die Berufskleidung.

ITEX Gaebler – der Spezialist für textile Kom-plettlösungen aus Montabaur bietet für jedes Gewerk die passende Berufs- und Innungsklei-dung mit dem professionellen Rund-um-Ser-vice der DBL (Deutsche Berufskleider Leasing GmbH).

Die Service-Palette ist vielfältig. Sie reicht von der individuellen Beratung bei der Auswahl der Berufskleidung über die fachgerechte Pflege bis hin zu dem bewährten Hol- und Bringservice. Von A wie Arbeitsschutz bis Z wie Zunftklei-dung hat ITEX Gaebler für jeden Arbeitsbe-reich die passende Kleidung.

Speziell für das Handwerk bietet das Vertrags-werk der DBL eine breite Auswahl an bran-chentypischer Arbeitskleidung.

Die Mitglieder der Kreishandwerkerschaft Limburg-Weilburg erhalten auf alle Dienst-leistungen einen Handwerker-Rabatt in Höhe von 5%.

Claudia Hildebrand, Verkaufsberaterin, ist Ansprechpartnerin für die Mitglieder der Kreishandwerkerschaft Limburg-Weilburg. Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Bera-tungstermin und lassen sich Ihr betriebsindi-viduelles Service-Konzept unterbreiten.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.dbl-itex.de, bzw. direkt bei ITEX Gaebler, Telefon: 02602/9224-0.

Claudia Hildebrand

Mobil: 01 78 / 3 47 55 07

E-Mail: childebrand@ dbl-itex.de

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Neben dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung, die die eigentliche Be-rufsausbildung regelt, ist bei der Ausbildung bzw. auch der Beschäftigung von Jugendlichen zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu be-achten. Das Gesetz gilt ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit oder das Vorhandensein eines Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstvertrages und für jede Form der Beschäftigung. Es enthält viele Besonderheiten und Verbote, die beachtet werden müssen. Zuständig für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des JArbSchG sind die Gewerbeaufsichtsämter. Verstöße gegen das Gesetz werden entweder als Ordnungswid-rigkeit oder als Straftatbestand geahndet. Das JArbSchG ist eines der Gesetze, welches im Be-trieb ausliegen muss.

Besondere Fürsorgepflicht nach dem JArbSchG

Der Jugendliche ist vor Beginn der Ausbildung bzw. der Arbeitsaufnahme über die Unfall- und Gesundheitsgefahren des Betriebes aufzuklären. Diese Aufklärung ist in regelmäßigen Abstän-den – mindestens jedoch halbjährig – zu wie-derholen. Der Jugendliche bestätigt die Unter-weisung durch seine Unterschrift. Vor Beginn der Ausbildung bzw. der Beschäftigung muss der

Jugendliche ärztlich untersucht werden.

Diese Untersuchung ist vor dem Ende des ers-ten Beschäftigungsjahres zu wiederholen. Un-terbleiben die Untersuchungen, darf die Aus-bildung bzw. Beschäftigung nicht weitergeführt werden. Die Kosten der Untersuchung trägt das jeweilige Bundesland. Berechtigungsscheine können bei dem Sozialamt des Wohnortes an-gefordert werden.

Sind im Betrieb mehr als drei Jugendliche be-

schäftigt, ist ein Aushang anzubringen, der Aus-

kunft über Beginn und Ende der regelmäßigen

täglichen Arbeitszeit und über die Pausen gibt.

Auf unseren Mustertextseiten 12 / 13 finden Sie

eine Vordruck für diesen Aushang sowie eine

„Checkliste zur Einhaltung des Jugendarbeits-

schutzgesetzes“, die Ihnen bei der Beachtung

der einschlägigen Gesetzesvorschriften hilft.

Jugendarbeitsschutzgesetz

8 Limburg-Weilburg 15§ Arbeitsrecht

Haftungsausschluss: Die in diesem Ma-gazin abgedruckten Artikel, Formulare und Empfehlungen wurden mit größt-möglicher Sorgfalt und nach bestem Wis-sen recherchiert und erstellt. Sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Fehler sind nie auszuschließen. Auch wird die Verfallzeit von Gesetzen und Verord-nungen immer kürzer. Es wird deshalb keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der in die-sem Magazin bereitgestellten Informati-onen übernommen. Für Schäden mate-rieller oder immaterieller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dar-gebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständi-ger Informationen unmittel bar oder mit telbar verursacht werden, haften der Herausgeber und die beteiligten Kreis-handwerkerschaften nicht, sofern ihnen nicht nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zur Last ge-legt werden kann.

ArbeitsrechtElternzeit muss immer schriftlich

geltend gemacht werden

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber ver-langen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Ein Telefax reicht dazu nicht aus. BAG, Urteil vom 10.05.2016, Az.: 9 AZR 145/15

Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt

Eine neben der außerordentlichen Kündi-gung hilfsweise, für den Fall der Unwirk-samkeit der außerordentlichen Kündi-gung, erklärte ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin ist nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheidenden Fall ging es um die Wirksam-keit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung. Der beklagte Arbeitgeber hatte in dem Kündigungsschreiben aufgeführt:

“Für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, kündige ich hilfsweise vorsorglich das mit Ihnen be-stehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin auf.“

Nach Ansicht des Klägers sei eine solche Kündigung mangels hinreichender Be-stimmtheit unwirksam. Es sei aus dem Kündigungsschreiben nicht erkennbar, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis hilfs-weise durch die ordentliche Kündigung en-den solle.

Das BAG folgte dieser Argumentation nicht. Es entschied, dass die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wirksam ist, auch wenn dem Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen ist, zu welchem Termin das Ar-beitsverhältnis ggf. ordentlich beendet wer-den soll.BAG, Urteil vom 20.01.2016, Az.: 6 AZR 782/14

Kein Präventionsverfahren in der Probezeit

Der Arbeitgeber ist nicht verpfl ichtet, inner-halb der ersten sechs Monate eines Arbeits-verhältnisses das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. In der un-terbliebenen Durchführung sei, so die Richter, insbesondere keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung zu sehen.

Die Klage einer mit einem Grad von 50% schwerbehinderten Frau auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG blieb damit erfolglos.BAG, Urteil vom 21.04.2016, Az.: 8 AZR 402/14

Ruhen des Arbeitsverhältnissesbei Rentenbezug auf Zeit

Die Weiterbeschäftigung als schwerbehinder-ter Mensch nach dem Ruhen des Arbeitsver-hältnisses setzt einen fristgerechten Antrag

voraus. Die Ruhensregelung des § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD ist laut einem Urteil des Bundes-arbeitsgerichts (BAG) hinreichend bestimmt. BAG, Urteil vom 17.03.2016, Az.: 6 AZR 221/15

Klageerhebung wahrt nicht tarifl icheAusschlussfrist

Beinhaltet ein Arbeitsverhältnis eine tarifl iche Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, dann reicht es zur Fristwahrung nicht aus, dass das An-spruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Ge-richt eingegangen ist und dem Anspruchsgeg-ner ggf. später zugestellt wird. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem ak-tuellen Urteil.

Der Arbeitnehmer forderte eine Entgeltdif-ferenz für den Monat Juni 2013 von seinem Arbeitgeber. Dafür reichte er Klage bei Gericht am 18.12.2013 ein, die dem Arbeitgeber am 7.1.2014 zugestellt wurde. Nach § 37 TV-L, der auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, ver-fallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend ge-macht werden – das war hier der 30.12.2013. Der Arbeitnehmer meinte, ausreichend sei der Eingang der Klage bei Gericht, § 167 ZPO sei auch auf tarifl iche Verfallfristen anzuwenden.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, die Revision des beklagten Landes war erfolgreich. § 167 ZPO ist nicht anwendbar. Der Gläubi-ger einer Forderung muss sich den Zeitver-lust durch die Inanspruchnahme des Gerichts zurechnen lassen. Eine Klage vor Gericht war auch nicht zwingend notwendig. Die Frist ist deshalb verstrichen, weil die Klageschrift erst am 7.1.2014 zugestellt worden ist.BAG, Urteil vom 16.03.2016, Az.: 4 AZR 421/15

„Windhundprinzip“ bei Abfi ndungsprogramm zulässig

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Abfi ndungsprogramm nach dem soge-nannte „Windhundprinzip“ zumindest unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Das LAG Düsseldorf hat in seinem Urteil aus-geführt, dass im Rahmen eines “offenen Ab-fi ndungsprogramms” der Arbeitgeber berech-tigt ist, in Abstimmung mit dem Betriebsrat, seinen Arbeitnehmern das Ausscheiden unter dem Angebot einer Abfi ndung anzubieten und zugleich die Anzahl der ausscheidenden Mitar-beiter dabei begrenzen darf sowie die Auswahl der ausscheidenden Arbeitnehmer nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen vorzuneh-men. Nach dem Grundsatz “Wer zuerst kommt mahlt zuerst”, bezeichnet das Windhundprin-zip die Regelung, dass die schnellsten Arbeit-nehmer, bis zur Erschöpfung des Kontingents, in den Genuss der Abfi ndung kommen, wäh-rend die weiteren Arbeitnehmer hiervon nicht profi tieren können. Es werden immer die zeit-lich früheren Eingänge berücksichtigt.

Im vorliegenden Fall teilte die Beklagte Arbeit-geberin dem klagenden Arbeitnehmer mit, dass dieser nicht habe berücksichtigt werden können, da seine Meldung eingegangen sei, zu dessen Zeitpunkt das Kontingent bereits erschöpft gewesen sei. Der Arbeitnehmer klag-te sodann ohne Erfolg vor dem Arbeitsgericht auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und Zahlung einer Abfi ndung.

Das LAG Düsseldorf wies die Berufung des Klägers zurück und begründete dies unter anderem damit, dass es keine rechtlichen Bedenken gäbe, wenn der Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Betriebsrat nur den-jenigen Mitarbeitern das Ausscheiden gegen Abfi ndung anbiete, die sich bis zu einer festge-legten Kontingenterschöpfung zuerst melden würden. Unzulässige Diskriminierungen oder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungs-grundsatz sah das LAG in dem zu entschei-denden Fall nicht.LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2016, Az.: 14 Sa 1344/15

Dürfen Arbeitgeber den Browserverlauf auswerten?

Die unerlaubte private Nutzung des Inter-nets kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber darf hierzu den Verlauf des Internetbrowsers auf dem Dienst-rechner des Arbeitnehmers auswerten, ohne dass dieser dem zugestimmt haben muss. Ein Beweisverwertungsverbot für die Auswertung des Browserverlaufs greift insoweit nicht, so die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG).LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15

Mitgliederversammlung der Rollladen- und Jalousiebauer-Innung Hessen

Die diesjährige Jahreshauptversammlung führte die Innung in den schönen Rheingau.

OM Frank Wagner begrüßte die Mitglieder am Samstagvormittag, den 16.04.2016 im Hotel Jesuitengarten in Oestrich-Winkel zu einem besonderen Vortragsthema.

Frau Julia Kasper, Mitinhaberin der Schreinerei Kasper und der Fa. Holzgespür KG in Rhens, referierte über das Zukunftsthema: „Zwischen Sägespänen und E-Commerce; Digitale Mög-lichkeiten im Handwerk“

Frau Kasper schilderte in ihrem Vortrag sehr an-schaulich, wie es der Fa. Holzgespür gelungen ist, in diesem doch recht traditionellen Umfeld die digitalen Möglichkeiten einzubinden.

Gerade die Verbindung mit dem Kunden ist ihr hierbei sehr wichtig und sie konnte den Innungsmitgliedern zahlreiche Beispiele auf-zeigen wie z.B. die Online-Konfiguration für hochwertige Massivholzmöbel, die Videobot-schaft, um den Kunden an der Entstehung sei-nes Möbelstückes teilhaben zu lassen etc.

Während und im Anschluss an diesen Vortrag entwickelte sich eine sehr lebhafte Diskussion.

Nach einem gemeinsamen Mittagessen folgte dann die eigentliche Jahreshauptversammlung.

Nach Begrüßung der Mitglieder und Gäste wurden zunächst die Regularien wie Verab-schiedung der Jahresrechnung 2015 und Haus-haltsplan 2016 abgearbeitet.

Dann folgten die turnusmäßigen Neuwahlen.

OM Frank Wagner wie auch sein Stellvertreter Rafael Martinez wurden in ihrem Amt bestätigt.

Bestätigt als Beisitzer im Vorstand wurden auch die Herren Markus Lensdorf, Karl Glenz, Thomas Bartl, Dieter Seim. Neu in den Vor-stand gewählt wurden: Anja Lochmann und Gerado Tomasulo.

Der stv. HGF der Handwerkskammer Wies-baden, Dr. Martin Pott, referierte über die Be-schäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge im Handwerk. Zunächst verwies Herr Dr. Pott auf die historischen Leistungen der Integrations-kraft in Deutschland.

Gerade das Handwerk besitzt eine hohe Integ-rationskraft, was sich auch an den zahlreichen ausländischen Azubis, Arbeitnehmern und auch Betriebsinhabern nachweisen lässt.

Im Anschluss hieran stellte er recht ausführlich das hessische Projekt „Wirtschaft integriert“ vor.

Wolfgang Löster informierte die Mitglieder über die neue Norm „Delta R“ (Wärmedurch-gangswiderstandswert).

OM Frank Wagner informierte über alle we-sentlichen Internas wie z.B. Mitgliederstand, besondere Jubiläen, Ausbildungssituation, Veranstaltungen, Projekte des Jahres 2015 – aber auch über die wirtschaftlichen Heraus-forderungen und Chancen für das Rollladen- und Jalousiebauerhandwerk – Konjunktur und Branchentrends.

Beendet wurde die diesjährige Veranstaltung durch eine Radtour mit E-Bikes durch die Rheingauer Weinberge.

Der neu gewählte Vorstand der Innung: von links Thomas Bartl, Markus Lensdorf, Dieter Seim, Frank Wagner, Anja Lochmann, Karl Glenz, Rafael Martinez, Gerado Tomasulo

OM Frank Wagner im Gespräch mit Referentin Julia Kasper

Beim morgendlichen Start vor dem Hotel war es zwar kalt, aber der Wetter-gott beherrschte sich und verzichtete während der Radtour auf Regen.

Als Ausgleich für die lange Sitzung konnten sich die Teilnehmer vor dem ge-meinsamen Abendessen in der Ankermühle im Bogenschießen üben. Hierbei hat so manch einer seine verborgenen Talente entdeckt.

9Limburg-Weilburg 15§ Arbeitsrecht

Haftungsausschluss: Die in diesem Ma-gazin abgedruckten Artikel, Formulare und Empfehlungen wurden mit größt-möglicher Sorgfalt und nach bestem Wis-sen recherchiert und erstellt. Sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Fehler sind nie auszuschließen. Auch wird die Verfallzeit von Gesetzen und Verord-nungen immer kürzer. Es wird deshalb keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der in die-sem Magazin bereitgestellten Informati-onen übernommen. Für Schäden mate-rieller oder immaterieller Art, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dar-gebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständi-ger Informationen unmittel bar oder mit telbar verursacht werden, haften der Herausgeber und die beteiligten Kreis-handwerkerschaften nicht, sofern ihnen nicht nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zur Last ge-legt werden kann.

ArbeitsrechtElternzeit muss immer schriftlich

geltend gemacht werden

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber ver-langen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Ein Telefax reicht dazu nicht aus. BAG, Urteil vom 10.05.2016, Az.: 9 AZR 145/15

Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt

Eine neben der außerordentlichen Kündi-gung hilfsweise, für den Fall der Unwirk-samkeit der außerordentlichen Kündi-gung, erklärte ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin ist nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheidenden Fall ging es um die Wirksam-keit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung. Der beklagte Arbeitgeber hatte in dem Kündigungsschreiben aufgeführt:

“Für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, kündige ich hilfsweise vorsorglich das mit Ihnen be-stehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin auf.“

Nach Ansicht des Klägers sei eine solche Kündigung mangels hinreichender Be-stimmtheit unwirksam. Es sei aus dem Kündigungsschreiben nicht erkennbar, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis hilfs-weise durch die ordentliche Kündigung en-den solle.

Das BAG folgte dieser Argumentation nicht. Es entschied, dass die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wirksam ist, auch wenn dem Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen ist, zu welchem Termin das Ar-beitsverhältnis ggf. ordentlich beendet wer-den soll.BAG, Urteil vom 20.01.2016, Az.: 6 AZR 782/14

Kein Präventionsverfahren in der Probezeit

Der Arbeitgeber ist nicht verpfl ichtet, inner-halb der ersten sechs Monate eines Arbeits-verhältnisses das Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. In der un-terbliebenen Durchführung sei, so die Richter, insbesondere keine Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung zu sehen.

Die Klage einer mit einem Grad von 50% schwerbehinderten Frau auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG blieb damit erfolglos.BAG, Urteil vom 21.04.2016, Az.: 8 AZR 402/14

Ruhen des Arbeitsverhältnissesbei Rentenbezug auf Zeit

Die Weiterbeschäftigung als schwerbehinder-ter Mensch nach dem Ruhen des Arbeitsver-hältnisses setzt einen fristgerechten Antrag

voraus. Die Ruhensregelung des § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD ist laut einem Urteil des Bundes-arbeitsgerichts (BAG) hinreichend bestimmt. BAG, Urteil vom 17.03.2016, Az.: 6 AZR 221/15

Klageerhebung wahrt nicht tarifl icheAusschlussfrist

Beinhaltet ein Arbeitsverhältnis eine tarifl iche Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, dann reicht es zur Fristwahrung nicht aus, dass das An-spruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Ge-richt eingegangen ist und dem Anspruchsgeg-ner ggf. später zugestellt wird. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem ak-tuellen Urteil.

Der Arbeitnehmer forderte eine Entgeltdif-ferenz für den Monat Juni 2013 von seinem Arbeitgeber. Dafür reichte er Klage bei Gericht am 18.12.2013 ein, die dem Arbeitgeber am 7.1.2014 zugestellt wurde. Nach § 37 TV-L, der auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, ver-fallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend ge-macht werden – das war hier der 30.12.2013. Der Arbeitnehmer meinte, ausreichend sei der Eingang der Klage bei Gericht, § 167 ZPO sei auch auf tarifl iche Verfallfristen anzuwenden.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, die Revision des beklagten Landes war erfolgreich. § 167 ZPO ist nicht anwendbar. Der Gläubi-ger einer Forderung muss sich den Zeitver-lust durch die Inanspruchnahme des Gerichts zurechnen lassen. Eine Klage vor Gericht war auch nicht zwingend notwendig. Die Frist ist deshalb verstrichen, weil die Klageschrift erst am 7.1.2014 zugestellt worden ist.BAG, Urteil vom 16.03.2016, Az.: 4 AZR 421/15

„Windhundprinzip“ bei Abfi ndungsprogramm zulässig

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Abfi ndungsprogramm nach dem soge-nannte „Windhundprinzip“ zumindest unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Das LAG Düsseldorf hat in seinem Urteil aus-geführt, dass im Rahmen eines “offenen Ab-fi ndungsprogramms” der Arbeitgeber berech-tigt ist, in Abstimmung mit dem Betriebsrat, seinen Arbeitnehmern das Ausscheiden unter dem Angebot einer Abfi ndung anzubieten und zugleich die Anzahl der ausscheidenden Mitar-beiter dabei begrenzen darf sowie die Auswahl der ausscheidenden Arbeitnehmer nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen vorzuneh-men. Nach dem Grundsatz “Wer zuerst kommt mahlt zuerst”, bezeichnet das Windhundprin-zip die Regelung, dass die schnellsten Arbeit-nehmer, bis zur Erschöpfung des Kontingents, in den Genuss der Abfi ndung kommen, wäh-rend die weiteren Arbeitnehmer hiervon nicht profi tieren können. Es werden immer die zeit-lich früheren Eingänge berücksichtigt.

Im vorliegenden Fall teilte die Beklagte Arbeit-geberin dem klagenden Arbeitnehmer mit, dass dieser nicht habe berücksichtigt werden können, da seine Meldung eingegangen sei, zu dessen Zeitpunkt das Kontingent bereits erschöpft gewesen sei. Der Arbeitnehmer klag-te sodann ohne Erfolg vor dem Arbeitsgericht auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages und Zahlung einer Abfi ndung.

Das LAG Düsseldorf wies die Berufung des Klägers zurück und begründete dies unter anderem damit, dass es keine rechtlichen Bedenken gäbe, wenn der Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Betriebsrat nur den-jenigen Mitarbeitern das Ausscheiden gegen Abfi ndung anbiete, die sich bis zu einer festge-legten Kontingenterschöpfung zuerst melden würden. Unzulässige Diskriminierungen oder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungs-grundsatz sah das LAG in dem zu entschei-denden Fall nicht.LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2016, Az.: 14 Sa 1344/15

Dürfen Arbeitgeber den Browserverlauf auswerten?

Die unerlaubte private Nutzung des Inter-nets kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber darf hierzu den Verlauf des Internetbrowsers auf dem Dienst-rechner des Arbeitnehmers auswerten, ohne dass dieser dem zugestimmt haben muss. Ein Beweisverwertungsverbot für die Auswertung des Browserverlaufs greift insoweit nicht, so die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG).LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15

10 Limburg-Weilburg16 Rhein-Westerwald ++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++

Der Verjährung ein Schnippchen schlagen? Die Möglichkeit dazu gibt es. Das Arbeitsrecht lässt kurze individual- und kollektivvertragliche Aus-schlussfristen zu. Man muss sie nur richtig nut-zen.

Die gesetzliche Verjährungsfrist nach dem Bür-gerlichen Gesetzbuch (BGB) beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die verjährende Forderung entstanden ist. Sie gilt für alle Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber und umgekehrt: u. a. für Lohn, Sonderzahlungen und Überstundenvergütung.

Beispiel: Im Mai 2016 macht Geselle G 25 Überstunden. Jede Überstunde ist mit einem Stundenlohn von 16 Euro 50 brutto und ei-nem 25-prozentigen Zuschlag abzurechnen. G kann damit von Arbeitgeber A ein zusätzliches Arbeitsentgelt von (25 x 16,50 x 1,25 =) 515,63 EUR brutto fordern. Zahlt A nicht, beginnt die Verjährung der Forderung mit dem 31.12.2016 und endet mit dem 31.12.2019. G kann seine Überstundenvergütung aus Mai 2016 daher selbst im Dezember 2019 noch einfordern.

Wird die Forderung nicht innerhalb der Verjäh-rungsfrist durchgesetzt, ist sie vom Tisch – und zwar ersatzlos. Der Schuldner ist nach Verjäh-rungseintritt berechtigt, die Leistung zu verwei-gern.

Praxistipp: Der Verjährungseintritt wird nicht allein dadurch aufgeschoben, dass der Gläubiger seinen Anspruch innerhalb der Verjährungs-frist bloß geltend macht. Will er den Fristablauf amtlich unterbrechen, muss er noch innerhalb der Verjährungsfrist Klage erheben oder einen Mahnbescheid zustellen.

Beispiel: G aus dem Fall oben macht seine For-derung gegen A erst im Dezember 2019 geltend. Reagiert A nicht, ist G’s Anspruch mit Ablauf des 31.12.2019 erledigt. Eine rechtzeitige Klage hemmt dagegen den Verjährungsablauf.

Die gesetzliche Verjährungsfrist wird allgemein für zu lang gehalten. Das Arbeitsrecht erlaubt daher seit Jahrzehnten, Ausschluss- oder Verfall-fristen zu verwenden, mit denen die 3-jährige BGB-Verjährungsfrist abgekürzt wird.

Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebun-den, sieht in der Regel der auf ihr Arbeitsverhält-nis anzuwendende Tarifvertrag Ausschluss- oder Verfallfristen vor.

Beispiele: Der Manteltarifvertrag für das Fri-seurhandwerk in Bayern (MTV Bayern) sagt kurz und knackig: „Beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendi-gung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.“ Der mit Ausnahme des Saarlan-des bundesweit gültige Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV Bund) sieht vor: „1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Ar-beitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeits-verhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspru-ches schriftlich, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ableh-nung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsan-sprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von dessen Ausgang abhängen. Für diese An-sprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Mona-ten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündi-gungsschutzverfahrens.“

(Tarifl iche) Ausschlussfristen dienen der Rechts-sicherheit und Rechtsklarheit. Der Schuldner soll sich frühzeitig auf die aus Gläubigersicht noch offenen Forderungen einstellen können. Ausschluss- und Verfallklauseln bewahren ihn vor der Verfolgung von Ansprüchen, „mit de-ren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss“ (BAG, 18.02.2016 – 6 AZR 628/14).

Tarifverträge können einstufi ge (oben MTV Bayern) oder zweistufi ge Ausschluss- und Ver-fallklauseln (oben RTV Bund) vorsehen. Im ersten Fall genügt die schriftliche Geltendma-chung, um die Forderung vor Ausschluss und Verfall zu retten. Im zweiten Fall wird mit der Geltendmachung bloß die erste Stufe gewahrt. Wird die Forderung dann nicht erfüllt oder ab-gelehnt, muss auf der zweiten Stufe die gerichtli-che Durchsetzung erfolgen.

Beispiele: (1) MTV Bayern – Frisörmeister F hat Geselle G im Juni 2016 irrtümlich 385 Euro 87 zu viel überwiesen. Die 3-monatige Ausschluss-frist beginnt mit dem 30. Juni 2016 und endet am 30. September 2016. Bis dahin muss F seinen Rückzahlungsanspruch gegenüber G schrift-lich einfordern. (2) RTV Bund – Malermeister M hat Lackierer L im Juli 2016 das Urlaubsgeld von 1.200 EUR versehentlich zwei Mal gezahlt. Die 2-monatige Ausschlussfrist beginnt mit dem 31. Juli 2016 und endet am 30. September 2016. L macht seinen Rückzahlungsanspruch am 26. August 2016 schriftlich geltend.

Am 2. September 2016 sagt L dem M, dass er für den Fehler nichts könne und er keinen Cent zu-rückzahle. Jetzt muss L seinen Rückzahlungsan-spruch innerhalb von zwei Monaten einklagen, also bis spätestens 2. November 2016.

Wird die Forderung innerhalb der tarifl ichen Ausschlussfrist geltend gemacht, ist ihr Verfall gestoppt. Danach folgt die gesetzliche Verjäh-rung.

Beispiel: F hat seine Erstattungsforderung im vorausgehenden Beispiel rechtzeitig gegenüber G geltend gemacht. Die BGB-Verjährung tritt nun erst mit dem 31. Dezember 2019 ein. Bis dahin hat F ausreichend Zeit, seine Forderung einzuklagen.

Praxistipp: Soweit schriftliche Geltendmachung oder Ablehnung vorgesehen ist, sollte unbe-dingt deren Zugang dokumentiert werden. Wer als Arbeitgeber seinem Mitarbeiter das Forde-rungsschreiben persönlich übergibt und sich

den Empfang unter Zeugen auf einer Kopie mit Datum und Unterschrift bestätigen lässt, macht alles richtig.

Was Tarifvertragsparteien kollektivvertraglich erlaubt ist, dürfen Arbeitgeber und Arbeitneh-mer individualrechtlich nur eingeschränkt.

Beispiel: Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber A vereinbart mit seinem Betriebsleiter B im Ar-beitsvertrag unter „Ausschlussfrist“: „Alle An-sprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gegenüber dem anderen Ver-tragspartner schriftlich geltend zu machen.“

Nett gemeint, aber rechtlich nicht zu halten. Das Bundesarbeitsgericht lässt zwar arbeitsvertragli-che Ausschluss- und Verfallfristen zu, sie müssen den Anspruch allerdings mindestens drei Mona-te bewahren. So hat das BAG beispielsweise die Klausel „(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsver-hältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. An-sprüche, die nicht innerhalb dieser Frist schrift-lich geltend gemacht werden, sind verwirkt. (2) Bleibt die rechtzeitige Geltendmachung erfolg-los, so muss der Anspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch die Gegenpartei eingeklagt werden. An-dernfalls ist er ebenfalls verwirkt.“ unbeanstan-det gelassen (BAG, 22.08.2012 – 5 AZR 526/11). Die Klausel „Alle Ansprüche, die sich aus dem Angestelltenverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von 6 (sechs) Wochen seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von 4 (vier) Wochen einzuklagen.“ hat es dagegen kas-siert (BAG, 25.05.2005 – 5 AZR 572/04): zu kurz, zu unangemessen.

Praxistipp: Die schriftliche Geltendmachung einer Forderung muss, soll sie kollektiv- oder in-dividualvertragliche Ausschlussfristen wahren, so präzise formuliert sein, dass der Schuldner genau erkennen kann, was, warum und in wel-cher Höhe für welchen Zeitraum von ihm ein-gefordert wird.

Weiter setzt die Geltendmachung voraus, dass der Gläubiger den Schuldner dazu auffordert, seine Forderung zu erfüllen. Werden der An-spruch und seine näheren Umstände in dem Aufforderungsschreiben hinreichend deut-lich, muss die Forderung nicht mal unbedingt in Euro und Cent beziffert werden (BAG, 13.01.2016 – 10 AZR 792/14). Besser ist das alle-mal. Dann haben auch die Arbeitsgerichte nichts zu beanstanden ...

Weitere Informationen und Praxisbeispiele zum Thema „Ausschlussfristen“ hält das Arbeits-rechtslexikon unter www.personalpraxis24.de bereit.

Autor: Dr. Heinz J. Meyerhoff, Rechtsanwalt, Fa-chanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Sozi-alrecht, Greven

Ausschlussfristen richtig nutzen!

11Limburg-Weilburg16 Rhein-Westerwald ++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++

Der Verjährung ein Schnippchen schlagen? Die Möglichkeit dazu gibt es. Das Arbeitsrecht lässt kurze individual- und kollektivvertragliche Aus-schlussfristen zu. Man muss sie nur richtig nut-zen.

Die gesetzliche Verjährungsfrist nach dem Bür-gerlichen Gesetzbuch (BGB) beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die verjährende Forderung entstanden ist. Sie gilt für alle Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber und umgekehrt: u. a. für Lohn, Sonderzahlungen und Überstundenvergütung.

Beispiel: Im Mai 2016 macht Geselle G 25 Überstunden. Jede Überstunde ist mit einem Stundenlohn von 16 Euro 50 brutto und ei-nem 25-prozentigen Zuschlag abzurechnen. G kann damit von Arbeitgeber A ein zusätzliches Arbeitsentgelt von (25 x 16,50 x 1,25 =) 515,63 EUR brutto fordern. Zahlt A nicht, beginnt die Verjährung der Forderung mit dem 31.12.2016 und endet mit dem 31.12.2019. G kann seine Überstundenvergütung aus Mai 2016 daher selbst im Dezember 2019 noch einfordern.

Wird die Forderung nicht innerhalb der Verjäh-rungsfrist durchgesetzt, ist sie vom Tisch – und zwar ersatzlos. Der Schuldner ist nach Verjäh-rungseintritt berechtigt, die Leistung zu verwei-gern.

Praxistipp: Der Verjährungseintritt wird nicht allein dadurch aufgeschoben, dass der Gläubiger seinen Anspruch innerhalb der Verjährungs-frist bloß geltend macht. Will er den Fristablauf amtlich unterbrechen, muss er noch innerhalb der Verjährungsfrist Klage erheben oder einen Mahnbescheid zustellen.

Beispiel: G aus dem Fall oben macht seine For-derung gegen A erst im Dezember 2019 geltend. Reagiert A nicht, ist G’s Anspruch mit Ablauf des 31.12.2019 erledigt. Eine rechtzeitige Klage hemmt dagegen den Verjährungsablauf.

Die gesetzliche Verjährungsfrist wird allgemein für zu lang gehalten. Das Arbeitsrecht erlaubt daher seit Jahrzehnten, Ausschluss- oder Verfall-fristen zu verwenden, mit denen die 3-jährige BGB-Verjährungsfrist abgekürzt wird.

Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebun-den, sieht in der Regel der auf ihr Arbeitsverhält-nis anzuwendende Tarifvertrag Ausschluss- oder Verfallfristen vor.

Beispiele: Der Manteltarifvertrag für das Fri-seurhandwerk in Bayern (MTV Bayern) sagt kurz und knackig: „Beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendi-gung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.“ Der mit Ausnahme des Saarlan-des bundesweit gültige Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV Bund) sieht vor: „1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Ar-beitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeits-verhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspru-ches schriftlich, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ableh-nung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsan-sprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von dessen Ausgang abhängen. Für diese An-sprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Mona-ten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündi-gungsschutzverfahrens.“

(Tarifl iche) Ausschlussfristen dienen der Rechts-sicherheit und Rechtsklarheit. Der Schuldner soll sich frühzeitig auf die aus Gläubigersicht noch offenen Forderungen einstellen können. Ausschluss- und Verfallklauseln bewahren ihn vor der Verfolgung von Ansprüchen, „mit de-ren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss“ (BAG, 18.02.2016 – 6 AZR 628/14).

Tarifverträge können einstufi ge (oben MTV Bayern) oder zweistufi ge Ausschluss- und Ver-fallklauseln (oben RTV Bund) vorsehen. Im ersten Fall genügt die schriftliche Geltendma-chung, um die Forderung vor Ausschluss und Verfall zu retten. Im zweiten Fall wird mit der Geltendmachung bloß die erste Stufe gewahrt. Wird die Forderung dann nicht erfüllt oder ab-gelehnt, muss auf der zweiten Stufe die gerichtli-che Durchsetzung erfolgen.

Beispiele: (1) MTV Bayern – Frisörmeister F hat Geselle G im Juni 2016 irrtümlich 385 Euro 87 zu viel überwiesen. Die 3-monatige Ausschluss-frist beginnt mit dem 30. Juni 2016 und endet am 30. September 2016. Bis dahin muss F seinen Rückzahlungsanspruch gegenüber G schrift-lich einfordern. (2) RTV Bund – Malermeister M hat Lackierer L im Juli 2016 das Urlaubsgeld von 1.200 EUR versehentlich zwei Mal gezahlt. Die 2-monatige Ausschlussfrist beginnt mit dem 31. Juli 2016 und endet am 30. September 2016. L macht seinen Rückzahlungsanspruch am 26. August 2016 schriftlich geltend.

Am 2. September 2016 sagt L dem M, dass er für den Fehler nichts könne und er keinen Cent zu-rückzahle. Jetzt muss L seinen Rückzahlungsan-spruch innerhalb von zwei Monaten einklagen, also bis spätestens 2. November 2016.

Wird die Forderung innerhalb der tarifl ichen Ausschlussfrist geltend gemacht, ist ihr Verfall gestoppt. Danach folgt die gesetzliche Verjäh-rung.

Beispiel: F hat seine Erstattungsforderung im vorausgehenden Beispiel rechtzeitig gegenüber G geltend gemacht. Die BGB-Verjährung tritt nun erst mit dem 31. Dezember 2019 ein. Bis dahin hat F ausreichend Zeit, seine Forderung einzuklagen.

Praxistipp: Soweit schriftliche Geltendmachung oder Ablehnung vorgesehen ist, sollte unbe-dingt deren Zugang dokumentiert werden. Wer als Arbeitgeber seinem Mitarbeiter das Forde-rungsschreiben persönlich übergibt und sich

den Empfang unter Zeugen auf einer Kopie mit Datum und Unterschrift bestätigen lässt, macht alles richtig.

Was Tarifvertragsparteien kollektivvertraglich erlaubt ist, dürfen Arbeitgeber und Arbeitneh-mer individualrechtlich nur eingeschränkt.

Beispiel: Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber A vereinbart mit seinem Betriebsleiter B im Ar-beitsvertrag unter „Ausschlussfrist“: „Alle An-sprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gegenüber dem anderen Ver-tragspartner schriftlich geltend zu machen.“

Nett gemeint, aber rechtlich nicht zu halten. Das Bundesarbeitsgericht lässt zwar arbeitsvertragli-che Ausschluss- und Verfallfristen zu, sie müssen den Anspruch allerdings mindestens drei Mona-te bewahren. So hat das BAG beispielsweise die Klausel „(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsver-hältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. An-sprüche, die nicht innerhalb dieser Frist schrift-lich geltend gemacht werden, sind verwirkt. (2) Bleibt die rechtzeitige Geltendmachung erfolg-los, so muss der Anspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch die Gegenpartei eingeklagt werden. An-dernfalls ist er ebenfalls verwirkt.“ unbeanstan-det gelassen (BAG, 22.08.2012 – 5 AZR 526/11). Die Klausel „Alle Ansprüche, die sich aus dem Angestelltenverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von 6 (sechs) Wochen seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von 4 (vier) Wochen einzuklagen.“ hat es dagegen kas-siert (BAG, 25.05.2005 – 5 AZR 572/04): zu kurz, zu unangemessen.

Praxistipp: Die schriftliche Geltendmachung einer Forderung muss, soll sie kollektiv- oder in-dividualvertragliche Ausschlussfristen wahren, so präzise formuliert sein, dass der Schuldner genau erkennen kann, was, warum und in wel-cher Höhe für welchen Zeitraum von ihm ein-gefordert wird.

Weiter setzt die Geltendmachung voraus, dass der Gläubiger den Schuldner dazu auffordert, seine Forderung zu erfüllen. Werden der An-spruch und seine näheren Umstände in dem Aufforderungsschreiben hinreichend deut-lich, muss die Forderung nicht mal unbedingt in Euro und Cent beziffert werden (BAG, 13.01.2016 – 10 AZR 792/14). Besser ist das alle-mal. Dann haben auch die Arbeitsgerichte nichts zu beanstanden ...

Weitere Informationen und Praxisbeispiele zum Thema „Ausschlussfristen“ hält das Arbeits-rechtslexikon unter www.personalpraxis24.de bereit.

Autor: Dr. Heinz J. Meyerhoff, Rechtsanwalt, Fa-chanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Sozi-alrecht, Greven

Ausschlussfristen richtig nutzen!

17Rhein-Westerwald++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte +++ Mustertexte ++

Unterlassungserklärung Betriebsgeheimnisse/Verschwiegenheitserklärung

Zwischen dem Arbeitgeber _________________________________________________________ (Unternehmer)

und dem/der Arbeitnehmer/in _______________________________________________________ (Arbeitnehmer/in)

wird folgende Vereinbarung geschlossen:

1. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, vertrauliche Informationen

Dem/Der Arbeitnehmer/in gelangen im Verlauf der Beschäftigung im Unternehmen Geschäfts- oder Betriebsgeheim-nisse sowie andere vertrauliche Informationen und Vorgänge zur Kenntnis, die ihm/ihr in Ausübung seiner/ihrer Tätig-keit oder bei anderer Gelegenheit anvertraut oder bekannt werden. Betroffen sind danach die geschäftlichen, betrieb-lichen oder technischen Kenntnisse sowie Angelegenheiten, Vorgänge und Informationen, die nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind und von Dritten nur mit erheblichem bzw. größerem Aufwand und unter Einsatz von Fachwissen in Erfahrung gebracht werden können.

Als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gelten dabei die nicht offenkundigen Informationen mit Bezug zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die nach dessen ausdrücklichen oder erkennbaren Willen geheim zu halten sind, weil diese ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse des Unternehmens darstellen.

Als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung gelten, unabhängig von dem Medium, in dem sie ent-halten sind, alle wirtschaftlichen, technischen und sonstigen Daten, Mitteilungen, Schriftstücke und ähnliches, ein-schließlich textlicher, tabellarischer, grafischer, fotografischer, zeichnerischer, elektronischer, mündlicher oder sonsti-ger Mitteilungen, Computersoft- und -hardware, Know-how und aller sonstigen zwischen den Vertragsparteien offen-gelegten Informationen, soweit sie für Dritte von wirtschaftlichem Interesse sein könnten.

Mit der Datenverarbeitung beauftragte Arbeitnehmer/innen, sind bei Beginn der betrieblichen Tätigkeit auf das Daten-geheimnis zu verpflichten und unterliegen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 5 Satz 2 BDSG) einer besonderen Geheimhaltungspflicht.

Das Unternehmen bezeichnet die nachstehend aufgeführten Bereiche/Vorgänge/Entwicklungen als ausdrück-lich geheimhaltungsbedürftig: (Entsprechende Eintragungen vornehmen)

2. Verpflichtungserklärung

Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich gegenüber Dritten über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie vertrau-lichen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Dritte sind dabei auch Kollegen/innen, die in bestimmte betriebsin-terne Angelegenheiten nicht oder noch nicht eingeweiht werden sollen, z. B. Mitarbeiter in der Probezeit, Auszubil-dende oder Praktikanten. Der/Die Arbeitnehmer/in bewahrt auch Stillschweigen über das, was er/sie aufgrund von privaten Gesprächen von Kunden untereinander oder von Kunden mit ihm/ihr erfährt. Die Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Führt dies zu einer Behinderung des weiteren beruflichen Fort-kommens, so ist er/sie auf Antrag von der Schweigeverpflichtung zu entbinden.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Angelegenheiten die bereits offenkundig und damit nicht mehr geheim oder schutzfähig sind. Tritt die Offenkundigkeit später ein, erlischt die Schweigeverpflichtung ab diesem Zeit-punkt.

3. Vertragsstrafe

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (§ 17 UWG) oder dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 43 u. § 44 BDSG) strafbar sein, zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen oder Schadenersatzansprüche bewirken. Für den Fall jedes Verstoßes verpflichtet sich der/die Arbeitnehmer/in ohne Schadensnachweis zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt. Gilt für den Zeitraum der Vertragsverletzung eine reduzierte Kündigungsfrist, z.B. vor oder während der Probezeit, reduziert sich die Vertrags-strafe auf eine halbe Bruttomonatsvergütung. Weitergehender Schadenersatz sowie die Geltendmachung von Unter-lassungsansprüchen bleiben vorbehalten.

____________________________ ______________________________ ______________________Ort, Datum Arbeitnehmer/in Arbeitgeber

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CHECKLISTEEinhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

1. Ist ein Abdruck des Jugendarbeits schutzgesetzes an geeigneter Stelle im Betriebausgehängt? § 47

2. Ist auf dem Abdruck des ausgehängten Jugendarbeitsschutzgesetzes die Anschrift des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes aufgeführt? § 47

3. Sind in einem Aushang die für die Jugendlichen gültigen regelmäßigen Arbeits- und Pausenzeiten bekanntgemacht? § 48

4. Ist ein Verzeichnis über alle im Betrieb beschäftigten Jugendlichen angefertigt? § 49

5. Liegen für alle im Betrieb beschäftigten Jugendlichen die Bescheinigungen über die ärztliche Erstuntersuchung vor? § 41

6. Liegen für alle im Betrieb über 12 Monate beschäftigten Jugendlichen die Bescheinigungen für die ärztliche Nachuntersuchung vor? § 33

7. Wurden die in den ärztlichen Bescheinigungen enthaltenen Gefährdungsmerkmale beachtet und allen Mitarbeitern mitgeteilt, die den betreffenden Jugendlichen ausbilden und anweisen? § 40

8. Sind die Jugendlichen vor Beginn der Ausbildung bzw. Beschäftigung über Unfall- und Gesundheitsgefahren belehrt worden und haben sie dies mit Unterschrift bestätigt? § 29

9. Erfolgen die notwendigen Folgebelehrungen in mindestens halbjährlichem Abstand? § 29

10. Ist veranlasst und sichergestellt, dass die Jugendlichen keine Arbeiten unter gesundheitsgefährdenden Einflüssen verrichten? § 22

11. Ist sichergestellt, dass Jugendliche nicht mit Akkordarbeiten beschäftigt werden? § 23

12. Wird die zulässige Höchstarbeitszeit von täglich 8 Stunden eingehalten? § 8

13. Wird die zulässige Höchstarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich eingehalten? § 8

14. Erhalten die Jugendlichen ihre Ruhepausen von zusammen 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden täglicher Arbeitszeit, und werden sie nicht länger als 4 1/2 Stunden hintereinander beschäftigt? § 11

15. Ist in jedem Fall eine tägliche ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden gewährleistet? § 13

16. Wird das Verbot der Nachtarbeit eingehalten? § 14

17. Ist für die Jugendlichen die Fünf-Tage-Woche gewährleistet? § 15

18. Wird das Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen beachtet, bzw. liegt eine Ausnahmemöglichkeit nach den §§ 17 und 18 JArbSchG vor? § 18

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14 Limburg-Weilburg20 Rhein-Westerwald

Oftmals haben viele Bankkunden Verbrau-cherdarlehensverträge, etwa zur Finanzierung ihres Eigenheims, mit verhältnismäßig hohen Zinsen abgeschlossen. Oftmals beanspruchen die kreditgebenden Banken von ihnen Zinsen in Höhe von mehr als 5 % p.A.

Dies hat dazu geführt, dass die Verbraucher oftmals auf lange Zeit in Liquiditätsengpässe gerieten. Die Zeiten, in denen Banken ver-hältnismäßig hohe Zinsen beanspruchen konnten, sind indessen vorbei. Derzeit werden Darlehensverträge mit einer Laufzeit von fünf oder zehn Jahren teilweise mit Zinssätzen 1,5 und 2,0 % p.A. angeboten. Vor diesem Hinter-grund stellen sich nunmehr viele Verbraucher die Frage, ob sie nicht die Möglichkeit haben aus den ehemals zur Hochzinszeit geschlosse-nen Darlehensverträgen „herauszukommen“.

Grundsätzlich kann ein Darlehensvertrag nur zum Ende der Laufzeit beendet werden. Eine andere Kündigungsmöglichkeit besteht dann, wenn sie vertraglich vereinbart wurde oder aus wichtigem Grund. Liegt ein derart wichtiger Grund nicht vor (etwa Insolvenz, Vermögensverfall, etc.) und wird gleichwohl seitens des Verbrauchers die Kündigung des Darlehensvertrages ausgesprochen, verlangt die Bank von diesem berechtigterweise Scha-densersatz in Form einer sog. Vorfälligkeits-entschädigung. Diese verhält sich über dieje-nigen Zinsen, die der Bank entgangen sind, weil der Verbraucher die eigentliche Laufzeit des Darlehensvertrages nicht abgewartet hat.

Derartige Vorfälligkeitsentschädigungen fal-len regelmäßig derart hoch aus, dass dem Verbraucher jedenfalls nicht geraten werden kann, den Darlehensvertrag frühzeitig zu kün-digen.

Eine andere Möglichkeit besteht indessen,

wenn die Bank selbst bei der Formulierung der Darlehensbedingungen von den gesetzli-chen Vorschriften abweicht bzw. Vorgaben des Gesetzgebers nicht einhält. Besonderer Augen-merk ist insoweit auf die sog. Widerrufsbeleh-rung zu richten, die von den Banken formu-larmäßig erteilt wird.

Sofern eine Bank einem Verbraucher den Ab-schluss eines Darlehensvertrages anbietet, ist sie verpfl ichtet den Verbraucher hinreichend über ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu beleh-ren.

Die Anforderungen an eine richtige Beleh-rung ergeben sich aus den §§ 355, 360 BGB. Die Belehrung muss möglichst umfassend, unmissverständlich und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutig sein. Dies hat der Bundesgerichtshof eindeutig in seiner Recht-sprechung betont.

Der Verbraucher soll durch die Belehrung in die Lage versetzt werden, das Widerrufs-recht auch auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts auf Wi-derruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Wi-derrufsbelehrung keine anderen Erklärungen enthalten. Erlaubt sind lediglich Zusätze, die den Inhalt weiter verdeutlichen, nicht aber Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufwei-sen und weder für das Verständnis, noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken. Die Belehrung über den Widerruf der auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung des Ver-brauchers, welche frühestens mit, keinesfalls aber vor Vertragsschluss erfolgen darf, muss daher auch eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist enthalten.

Es ist für eine wirksame Belehrung erforder-lich, dass es dem Kunden möglich ist auf der

Grundlage der in seinem Besitz befi ndlichen Unterlagen den Beginn der Widerrufsfrist ohne weiteres zu erkennen. Dies hat das Ober-landesgericht Koblenz bereits im Jahr 1994 entschieden.

Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist mithin eine wirksame Widerrufsbelehrung erfolgt. Sofern indessen eine Bank ein mittler-weile vom Gesetzgeber vorgegebenes Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet, kann sie sich grundsätzlich auf die Richtigkeit dieser Widerrufsbelehrung berufen. Formuliert je-doch die Bank andere Widerrufsbelehrungen oder nimmt sie Änderungen, Auslassungen oder Zusätze an der Musterwiderrufsbeleh-rung vor, kann sie sich nicht auf die Rich-tigkeit der von ihr verwendeten Belehrung berufen. Der Vertrauensvorschuss in die Wi-derrufsbelehrung ist damit verbraucht. Hierzu ein Beispiel:

Eine namhafte Bank hat in einem Darlehens-vertrag eine Widerrufsbelehrung verwendet, in der es hinsichtlich der Widerrufsfrist wie folgt heißt:

„Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt frühestens einen Tag nach-dem Ihnen ein Exemplar dieser Belehrung in Textform, d.h. in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wor-den ist.“

Dieser Teil der Widerrufsbelehrung ist unver-einbar mit dem Gesetz (§§ 355 Abs. 2, 360 Abs. 1 BGB). Nach diesen Vorschriften beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, vorausgesetzt dem Ver-braucher wird spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des Gesetzes ent-sprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt. Wie bereits erwähnt, muss die Wi-

Ausstieg aus Darlehensverträgen – der Widerrufsjoker

15Limburg-Weilburg 21Rhein-Westerwald

derrufsbelehrung vor allem auch einen Hin-weis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf enthalten, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufs-erklärung genügt. Dies ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn das maßgebliche Ereignis, das die Frist in Lauf setzt, eindeutig benannt wird und vom Verbraucher ermittelt werden kann.

Das konkrete Datum des Fristbeginns braucht nicht angegeben zu werden. Auch nicht der Grund der Fristberechnung. Irreführend ist aber die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ oder „frühestens einen Tag nachdem ein Exemplar der Belehrung in Text-form zur Verfügung gestellt worden ist“ (BGH, NJW 2012, 3428).

Die Formulierung „frühestens mit Erhalt die-ser Belehrung“ bzw. „frühestens einen Tag nachdem ein Exemplar dieser Belehrung in Textform, etc. zur Verfügung gestellt worden ist“ macht dem Verbraucher nicht seine Rech-te deutlich, sondern ist für den rechtlichen Laien undeutlich. Dem Verbraucher ist nicht klar, dass und unter welchen Voraussetzungen er möglicherweise auch weit jenseits von zwei Wochen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit hat von seinem Widerrufs-recht Gebrauch zu machen. Der juristische Laie weiß nicht, wann in seinem konkreten Fall die Frist zu laufen beginnt, ob ein Fall des frühestmöglichen Beginns vorliegt oder ein Fall, in dem die Frist erst später zu laufen be-ginnt.

Im Übrigen ist die Formulierung „mit Erhalt dieser Belehrung“ aus den oben genannten Gründen auch irreführend. Vor diesem Hin-tergrund war jedenfalls die vorgenannte Wi-derrufsbelehrung nach Ansicht des Bundes-gerichtshofs nicht geeignet, die zweiwöchige Widerrufsfrist wirksam in Lauf zu setzen, sodass der Verbraucher auch heute noch die Möglichkeit hatte, seine Erklärung, die auf Ab-schluss des Darlehensvertrages gerichtet war, zu widerrufen mit der Folge, dass der Darle-hensvertrag rückabgewickelt werden musste.

Der vorgeschilderte Fall ist lediglich ein Bei-spiel für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und die hieraus erwachsenen Konsequenzen. Eine Vielzahl von Widerrufsbelehrungen ver-schiedener Kreditinstitute sind aus anderen Gründen ebenfalls unwirksam, sodass die ent-sprechenden Darlehensverträge noch heute deswegen widerrufen werden können.

Eine kürzlich eingeholte Studie zeigt, dass 83 % aller geprüfter Verträge der Banken fehler-hafte Widerrufsbelehrungen enthalten. Ins-gesamt wurden 1.823 Widerrufsbelehrungen geprüft, davon enthielten 1.448 fehlerhafte Be-lehrungen. Lediglich 375 Verträge waren mit korrekten Belehrungen versehen worden.

Zuletzt haben sich die betroffenen Banken versucht damit zu wehren, in dem sie behaup-teten, die betroffenen Verbraucher hätten ihr Widerrufsrecht verwirkt. Ausgangsfall war ein Verbraucher, der nach sieben Jahren bemerkt hatte, dass die Widerrufsbelehrung der Bank falsch war und nunmehr den Darlehensver-

trag widerrufen wollte. Die Rechtsprechung hat diesen Einwand der Bank nicht gelten lassen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat zutreffender Weise entschieden, dass Widerrufsrechte, die auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtet sind, nicht verwirken. Das Gericht hat inso-weit ausgeführt, dass im Falle einer un-wirksamen Widerrufsbelehrung sich die Bank nicht auf Vertrauensschutz beru-fen könne, wenn sie sich nicht an die je-weils gültige Musterwiderrufsbelehrung gehalten hat. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers sei dann nicht verwirkt.

Die bloße Hoffnung der Bank, dass auf ihr eigenes Schweigen hin auch der Ver-braucher nicht von seinem Recht Ge-brauch machen werde, sei nicht geeig-net um ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen

(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2015, Az.: 17 U 202/14).

Andere Banken haben den sog. Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Sie führten aus, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn ein Verbrau-cher von seinem Widerrufsrecht allein deshalb Gebrauch mache, um einen neuen Darle-hensvertrag abschließen zu können, der einen günstigeren Zinssatz beinhalte. Hierzu hat das Landgericht Frankfurt wie folgt ausgeführt:

„Dass die Kläger ein ihnen zustehendes Recht erst nach sieben Jahren ausgeübt haben, stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Dabei hat das Motiv für den Widerruf unberücksichtigt zu bleiben, da der Gesetzgeber zwar als Begründung für das Wi-derrufsrecht den Übereilungsschutz genannt hat, eine tatsächliche übereilte Entscheidung jedoch gerade keine Voraussetzung für die Ausübung des Rechts ist, der Verbraucher sich innerhalb der laufenden Frist vielmehr frei und aufgrund jeglicher rechtlich nicht über-prüfbarer Motivation zur Widerrufsausübung entscheiden kann, wie sich bereits aus der fehlenden Begründungspfl icht des Widerrufs ergibt.“

Zusammenfassend kann man jedem Betrof-fenen nur raten, seinen Darlehensvertrag im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit einer Wi-derrufsbelehrung entweder anwaltlich oder von einer Verbraucherzentrale überprüfen zu lassen. Insoweit ist indessen Eile geboten, da dies nur noch bis zum 21.06.2016 möglich ist. Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht widerrufen wurden, können jedenfalls we-gen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Im Falle des wirksamen Widerrufs stellt sich nunmehr die Frage, wie weiter zu verfahren ist. Grundsätzlich sind die Parteien des Dar-lehensvertrages verpfl ichtet dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurück zu ge-währen, wobei die Verpfl ichtungen Zug um Zug zu erfüllen sind.

Der Verbraucher bzw. Darlehensnehmer ist verpfl ichtet, der Bank den Nettokreditbe-trag zzgl. marktüblicher Zinsen zurückzu-

zahlen, wobei sich die konkrete Berechnung der marktüblichen Verzinsung üblicherweise nach den in den Monatsberichten der Deut-schen Bundesbank zu Hypothekenkrediten ausgewiesenen Zinssätzen sowie den entspre-chenden Sätzen der EWU-Zinsstatistik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu richten hat. Dem gegenüber steht jedoch dem Darle-hensnehmer ein Anspruch auf marktübliche Verzinsung der von ihm bereits auf das Dar-lehen gezahlten Raten an die Bank zu, der mit den Ansprüchen der Bank verrechnet werden kann.

Der Zinserstattungsanspruch des Verbrau-chers beläuft sich nach ständiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofes auf 5 %-Punk-te über dem Basiszinssatz (BGH, Urteil vom 10.03.2009, IX ZR 33/08). Der Anspruch folg-te aus den einschlägigen Gesetzesvorschriften. Zwar sind nur gezogene Nutzungen heraus-zugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber die tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinssatzes in Höhe von 5 %-Punk-ten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die als Nutzungsersatz auch an den Verbraucher bzw. Darlehensnehmer herauszugeben sind (BGHZ, 172, 147, 157).

Bei der zitierten Entscheidung des Bundesge-richthofs ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um ein Immobiliendarlehen handelte. Von den Banken wird daher oftmals die Auffassung vertreten, dass der Darlehens-nehmer max. Anspruch auf Verzinsung der von ihm erbrachten Zinsleistungen geltend machen kann, nicht jedoch auf Leistungen, die er zur Tilgung des Darlehens erbracht hat. Diese Ansicht stützt sich auf eine Entschei-dung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 06.10.2015, Az.: 6 U 148/14), die indes-sen eine Einzelfallentscheidung ist. Das Ober-landesgericht geht davon aus, dass zu Lasten des Darlehensgebers nach der gesetzlichen Wertung nur vermutet werden könne, dass er Nutzungen gezogen habe, deren Wert in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz entspräche. Würde man dieser Ansicht fol-gen, würde sich der Erstattungsanspruch des Verbrauchers nicht auf 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz, sondern nur auf 2,5 %-Punkte über dem Basiszinssatz errechnen.

Diese Rechtsprechung ist indessen abzu-lehnen, zumal sie im Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht, an der sich die unteren Instanzen zu orientieren haben.

Autor des Artikels:Rechtsanwalt Thomas IckenrothKanzlei Walterfang, Gauls, Ickenroth, Partner, Montabaur

16 § Steuern und Finanzen22 § Steuern und Finanzen

Verzugszinssätze, Stand 01.01.16

Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/BFassung 2012:• alle Verbrauchergruppen 5% über Spitzenrefi nanzierungsfacilität

ab Datum SRF Satz Verzugszinsen09.12.15 0,30 % 5,3 %

Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/BFassung 2012, bzw. §§ 247, 288 BGB für:• (Privat-)Verbraucher 5% über Basiszins• Unternehmen 8% über Basiszins

ab Datum Basiszinssatz Verzugszinsen01.01.16 -0,83 % 4,17 % Verbr. 01.01.16 -0,83% 8,17 % Untern.

Der Basiszinssatz kann sich am 01.01. und 01.07. eines Jahres ändern!

Nehmen Sie Bankkredite in Anspruch, kann gegen Vorlage einer Bankbestätigung auch ein höherer Verzugszins berechnet werden.

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Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

Der Bundesfi nanzhof (BFH) entschied, dass die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags endet.

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, en-det die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags:

Im Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die sog. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Antrag ist innerhalb der sog. Fest-setzungsfrist zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag ging im konkre-ten Fall beim Finanzamt (FA) erst am 2. Janu-ar 2012 ein. FA und Finanzgericht (FG) sahen dies als verspätet an, da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2011 ge-endet habe.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Der Kläger habe den gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt. Zwar verjähre die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit sei aber zu berücksichtigen, dass das Jahres-ende 2011 auf einen Samstag gefallen sei. In einem solchen Fall trete Verjährung nicht mit Ablauf des 31. Dezember, sondern nach § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 2. Ja-nuar 2012 ein. Folglich sei der Kläger entgegen der Auffassung von FA und FG für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Die Entscheidung des BFH ist auch für die Ver-jährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31. Dezember 2016 auf einen Samstag fällt.

BFH, Urteil vom 20.01.2016, Az.: VI R 14/15

Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Laut einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz sind durch die Entfer-nungspauschale sämtliche Aufwendungen ab-gegolten, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entste-hen. Unfallbedingte Krankheitskosten können somit nicht zusätzlich geltend gemacht.

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt zwar die Reparaturkosten für das Fahrzeug zusätzlich zur Entfernungspauschale (auch: Pendlerpauschale) als Werbungskosten aner-kannt, nicht hingegen die Krankheitskosten. Diese, so das Finanzamt, seien allenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksich-tigungsfähig, was im konkreten Fall jedoch ausschied, weil der Betrag die nach dem Gesetz zumutbare Eigenbelastung nicht überschritt.

Das Finanzgericht teilte diese Meinung und erklärte, die Entfernungspauschale decke nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes

sämtliche Aufwendungen ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Das um-fasse auch außergewöhnliche Kosten – was zu der erstaunlichen Auffassung führt, dass das Finanzamt eigentlich auch die Reparaturkos-ten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Ent-fernungspauschale als Werbungskosten hätte berücksichtigen dürfen. Ein Rechtsmittel ge-gen das Urteil hat das Gericht nicht zugelassen, insoweit kann also nur eine sogenannte Nicht-zulassungsbeschwerde beim Bundesfi nanzhof eingelegt werden.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2016, Az.: 1 K 2078/15

Autoglaserei darf nach Frontscheiben-austausch weiterhin keine

Schadstoffplaketten anbringen

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat ent-schieden, dass Autoglasereibetriebe nach einem Frontscheibenaustausch auch weiterhin keine Schadstoffplaketten an Kraftfahrzeugen anbrin-gen dürfen und damit eine Normerlassklage abgewiesen. Die Klassifi zierung der Schadstoff-gruppe eines Kraftfahrzeugs und die damit ver-bundene Ausgabe einer Plakette gehören nach Auffassung des Gerichts nicht zum Berufsbild eines Autoglasereibetriebes. Die fehlende emis-sionsspezifi sche Sachkunde von Autoglaserei-betrieben rechtfertige ihre Ungleichbehandlung gegenüber solchen Kfz-Werkstätten, die für Ab-gasuntersuchungen zugelassen seien. VG Berlin, Urteil vom 21.04.2016, Az.: VG 10 K 296.13

Fahrtkosten bei Vermietung undVerpachtung regelmäßig in voller Höhe

abziehbar

Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Ver-mietungsobjekten im Regelfall mit einer Pau-schale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilo-meter als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale ist aber dann anzuwenden, wenn das Vermie-tungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der Bundesfi nanzhof (BFH) klargestellt.

Im Streitfall sanierte der Steuerpfl ichtige mehrere Wohnungen und ein Mehrfamili-enhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Steuerpfl ichtige am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätig-keitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht der Behörde nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar. Der BFH be-stätigte diese Auffassung. Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung könne ein Vermieter - vergleichbar einem Ar-beitnehmer - am Vermietungsobjekt eine re-gelmäßige Tätigkeitsstätte haben, wenn er sein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich, son-dern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fort-

Steuern und Finanzendauernd und immer wieder aufsucht. Dies war aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl Fahr-ten und der damit praktisch arbeitstäglichen Anwesenheit hier der Fall. Der Steuerpfl ichtige konnte daher seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale - d.h. 0,30 € nur für jeden Entfernungskilometer - abziehen.

Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Ver-mietungsobjekten im Regelfall mit einer Pau-schale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilo-meter als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 € nur für jeden Entfernungskilometer) ist an-zuwenden, wenn das Vermietungsobjekt aus-nahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist.

BFH, Urteil vom 01.12.2015, Az.: IX R 18/15

Gemeinsam genutztes Arbeitszimmer je zur Hälfte abzugsfähig

Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Ar-beitszimmer für ihre jeweilige betriebliche oder berufl iche Tätigkeit, können sie die Aufwen-dungen und den Höchstbetrag von 1.250 Euro jeweils nur zur Hälfte geltend machen. Dies ent-schied das Finanzgericht (FG) Münster.

FG Münster, Urteil vom 15.03.2016, Az.: 11 K 2425/13 E,G

17Limburg-Weilburg22 § Steuern und Finanzen

Verzugszinssätze, Stand 01.01.16

Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/BFassung 2012:• alle Verbrauchergruppen 5% über Spitzenrefi nanzierungsfacilität

ab Datum SRF Satz Verzugszinsen09.12.15 0,30 % 5,3 %

Zinsberechnung nach § 16 Nr. 5 VOB/BFassung 2012, bzw. §§ 247, 288 BGB für:• (Privat-)Verbraucher 5% über Basiszins• Unternehmen 8% über Basiszins

ab Datum Basiszinssatz Verzugszinsen01.01.16 -0,83 % 4,17 % Verbr. 01.01.16 -0,83% 8,17 % Untern.

Der Basiszinssatz kann sich am 01.01. und 01.07. eines Jahres ändern!

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Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

Der Bundesfi nanzhof (BFH) entschied, dass die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags endet.

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, en-det die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags:

Im Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die sog. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Antrag ist innerhalb der sog. Fest-setzungsfrist zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag ging im konkre-ten Fall beim Finanzamt (FA) erst am 2. Janu-ar 2012 ein. FA und Finanzgericht (FG) sahen dies als verspätet an, da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2011 ge-endet habe.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Der Kläger habe den gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt. Zwar verjähre die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit sei aber zu berücksichtigen, dass das Jahres-ende 2011 auf einen Samstag gefallen sei. In einem solchen Fall trete Verjährung nicht mit Ablauf des 31. Dezember, sondern nach § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 2. Ja-nuar 2012 ein. Folglich sei der Kläger entgegen der Auffassung von FA und FG für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

Die Entscheidung des BFH ist auch für die Ver-jährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31. Dezember 2016 auf einen Samstag fällt.

BFH, Urteil vom 20.01.2016, Az.: VI R 14/15

Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Laut einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz sind durch die Entfer-nungspauschale sämtliche Aufwendungen ab-gegolten, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entste-hen. Unfallbedingte Krankheitskosten können somit nicht zusätzlich geltend gemacht.

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt zwar die Reparaturkosten für das Fahrzeug zusätzlich zur Entfernungspauschale (auch: Pendlerpauschale) als Werbungskosten aner-kannt, nicht hingegen die Krankheitskosten. Diese, so das Finanzamt, seien allenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksich-tigungsfähig, was im konkreten Fall jedoch ausschied, weil der Betrag die nach dem Gesetz zumutbare Eigenbelastung nicht überschritt.

Das Finanzgericht teilte diese Meinung und erklärte, die Entfernungspauschale decke nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes

sämtliche Aufwendungen ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Das um-fasse auch außergewöhnliche Kosten – was zu der erstaunlichen Auffassung führt, dass das Finanzamt eigentlich auch die Reparaturkos-ten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Ent-fernungspauschale als Werbungskosten hätte berücksichtigen dürfen. Ein Rechtsmittel ge-gen das Urteil hat das Gericht nicht zugelassen, insoweit kann also nur eine sogenannte Nicht-zulassungsbeschwerde beim Bundesfi nanzhof eingelegt werden.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2016, Az.: 1 K 2078/15

Autoglaserei darf nach Frontscheiben-austausch weiterhin keine

Schadstoffplaketten anbringen

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat ent-schieden, dass Autoglasereibetriebe nach einem Frontscheibenaustausch auch weiterhin keine Schadstoffplaketten an Kraftfahrzeugen anbrin-gen dürfen und damit eine Normerlassklage abgewiesen. Die Klassifi zierung der Schadstoff-gruppe eines Kraftfahrzeugs und die damit ver-bundene Ausgabe einer Plakette gehören nach Auffassung des Gerichts nicht zum Berufsbild eines Autoglasereibetriebes. Die fehlende emis-sionsspezifi sche Sachkunde von Autoglaserei-betrieben rechtfertige ihre Ungleichbehandlung gegenüber solchen Kfz-Werkstätten, die für Ab-gasuntersuchungen zugelassen seien. VG Berlin, Urteil vom 21.04.2016, Az.: VG 10 K 296.13

Fahrtkosten bei Vermietung undVerpachtung regelmäßig in voller Höhe

abziehbar

Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Ver-mietungsobjekten im Regelfall mit einer Pau-schale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilo-meter als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale ist aber dann anzuwenden, wenn das Vermie-tungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der Bundesfi nanzhof (BFH) klargestellt.

Im Streitfall sanierte der Steuerpfl ichtige mehrere Wohnungen und ein Mehrfamili-enhaus und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Steuerpfl ichtige am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätig-keitsstätte habe. Die Fahrtkosten waren daher nach Ansicht der Behörde nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar. Der BFH be-stätigte diese Auffassung. Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung könne ein Vermieter - vergleichbar einem Ar-beitnehmer - am Vermietungsobjekt eine re-gelmäßige Tätigkeitsstätte haben, wenn er sein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich, son-dern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fort-

Steuern und Finanzendauernd und immer wieder aufsucht. Dies war aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl Fahr-ten und der damit praktisch arbeitstäglichen Anwesenheit hier der Fall. Der Steuerpfl ichtige konnte daher seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale - d.h. 0,30 € nur für jeden Entfernungskilometer - abziehen.

Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Ver-mietungsobjekten im Regelfall mit einer Pau-schale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilo-meter als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 € nur für jeden Entfernungskilometer) ist an-zuwenden, wenn das Vermietungsobjekt aus-nahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist.

BFH, Urteil vom 01.12.2015, Az.: IX R 18/15

Gemeinsam genutztes Arbeitszimmer je zur Hälfte abzugsfähig

Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Ar-beitszimmer für ihre jeweilige betriebliche oder berufl iche Tätigkeit, können sie die Aufwen-dungen und den Höchstbetrag von 1.250 Euro jeweils nur zur Hälfte geltend machen. Dies ent-schied das Finanzgericht (FG) Münster.

FG Münster, Urteil vom 15.03.2016, Az.: 11 K 2425/13 E,G

Autofahren im Hochsommer kommt einem Sau-nagang nahe, nur darf sich der Körper während der Schwitzkur nicht entspannen. Hitze macht müde, unkonzentriert und manchmal auch ag-gressiv. Tipps für die große Reise an heißen Ta-gen.

Klimaanlage warten und richtig einstellen

Air Condition einschalten und gut? Schön wär‘s. Klimaanlagen müssen regelmäßig gecheckt und gewartet werden, weil durch die beweglichen Leitungen und Dichtungen jährlich rund zehn Prozent Kältemittel diffundiert und damit auch das darin enthaltene Schmiermittel, das den Kompressor geschmeidig hält. Neben der Sicht-kontrolle und Reinigung desinfiziert die Werk-statt unter anderem den Verdampfer, tauscht Kältemittel sowie eventuell Innenraumfilter und Filtertrockner aus. Damit die Hitze nach dem Start schnell entweicht, wird die Klimaanlage bei offenen Fenstern kurzzeitig mit vollem Ge-bläse auf niedrigste Temperatur gestellt. Optimal auf Reisen sind 21 bis 23 Grad Celsius, maximal sechs Grad Celsius unter der Außentemperatur. Zu kühl ist ungesund. Kurz vor Fahrtende die

Air Condition ausschalten – so trocknet der Ver-dampfer und entzieht Pilzen und Bakterien den Nährboden.

Kühlflüssigkeitsstand prüfen

Kühlflüssigkeit kann altern und durch Undich-tigkeiten entfleuchen.

Um kostspieligen Reparaturen vorzubeugen, sollten deshalb Flüssigkeitsstand und Alter vor der Fahrt kontrolliert und gegebenenfalls nach-gefüllt werden – aufgrund der Verbrennungsge-fahr nur bei kaltem Motor. Liegt der Kühlmit-telstand zwischen Minimum und Maximum, ist alles in Ordnung. Die Werkstatt kennt den Mix und die Wechselintervalle.

In der Hitze des Tages

Der Sommerurlaub ist in greifbarer Nähe. Wer mit dem Auto in die Ferien starten will, sollte im-mer auch die Spritpreise im Blick behalten. An-gesichts der teils stark unterschiedlichen Preise lässt sich so mancher Euro sparen.

Spritpreise kennen

Ein Urlaubsort in Deutschland ist und bleibt be-liebtestes Reiseziel hierzulande. Jeder Vierte plant nach einer Umfrage der Stiftung für Zukunfts-fragen 2016 Urlaub im eigenen Land.

Das passt, liegt das Preisniveau für Kraftstoff doch in Europas gutem Mittelfeld. Aber auch hier purzeln und steigen die Preise – regional, im Laufe der Woche und des Tages.

Spritpreistreiber in Europa bleiben die skandi-navischen Länder, die Niederlande und Italien. In Norwegen kostet der Liter Super laut ADAC 1,52 Euro, die Niederländer kassieren 1,58 Euro, in Bella Italia fallen dafür 1,54 Euro an.

Pluspunkte sammelt Österreich. Die Tour ver-süßen die Nachbarn mit freundlichen 1,13 Euro für den Liter Super und 1,02 Euro für den Liter Diesel. Entspannt können auch Kroatien- oder Ungarn-Urlauber ihre Reise antreten. Kraftstoff-Eldorados sind im Vergleich zu Deutschland ebenso Luxemburg, Polen und die Tschechische Republik.

Über die zeitlichen und regionalen Schwan-kungen der Spritpreise informieren tagesaktuell Apps und Internetseiten. Das gilt für die Reise ins Ausland ebenso wie in Deutschland.

Günstige Tankstopps einlegen

Zusätzlich sparen Autofahrer auch, wenn sie ab-seits der Autobahn tanken. Führt die Tour durch Europa, wird der Weg mit einer wohlüberlegten Routenplanung auch finanziell zum Ziel.

Vor Bella Italia stoppen deutsche Autofahrer beispielsweis kurz vor der Grenze in Österreich

Clever tanken, günstig reisen– weiter geht’s mit einem gefüllten 60 Liter-Tank und einer Ersparnis von rund 25 Euro.

Reisende nach Dänemark und in die Niederlan-de füllen ihre Tanks noch an den Zapfsäulen in Deutschland.

Reservekanister mitnehmen

Nur ein Fall für den Notfall. Denn da, wo er Sinn machen würde, erlauben die Reiseländer maxi-mal den Kraftstoff-Transport von 10 Litern.

Das gilt beispielsweise für Dänemark, Frank-reich und Italien. Allein die teure Diesel-Schweiz und Liechtenstein akzeptieren einen 25 Liter-Kanister.

Problematisch ist auch die Kraftstoff-Mitnahme auf Fähren. Reiseziele wie Norwegen, Schweden, Dänemark oder Großbritannien bleiben diesbe-züglich außen vor. Auskünfte erteilen die Reede-reien.

Tour planen

In den kühlen Morgen- und Abendstunden reist es sich am besten. Nach maximal drei Stunden Tour brauchen Fahrer und besonders Kinder sowie Haustiere eine Rast. Jetzt ist auch Zeit, den Flüssigkeitshaushalt mit Tee, Mineralwasser oder verdünntem Obstsaft auf Vordermann zu bringen. Alles möglichst in Zimmertemperatur, sonst treiben die Schweißperlen wieder schneller als gedacht. Leichte, luftige Kleidung aus Baum-wolle macht die Tour erträglich.

Im Schatten parken

Augen auf bei der Parkplatzwahl. Die Sonne wandert. Schon nach einer Stunde kann der Schattenplatz in gleißendes Sonnenlicht tauchen. Werte von 50 Grad Celsius und mehr sind dann keine Seltenheit. Ist kein Schattenspender in der Nähe, das Auto mit dem Heck zur Sonne parken. Das bringt für zwei Insassen vorn Linderung. Hitzeschutz bieten reflektierende Silberfolien, Pappen oder Tücher, die hinter die Windschutz-scheibe, auf Kindersitze und Armaturenbretter gelegt werden. Und nicht vergessen: vor der Wei-terfahrt ordentlich lüften!

Foto: Pro Motor

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20 § Steuern und Finanzen

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Betriebliches Gesundheits-management der IKK classic

Wer voll im Berufsleben steht, ist täglich gefor-

dert. Körperlich anstrengende Arbeit kann die

Gesundheit ebenso belasten wie Termindruck,

fehlende Abstimmungsprozesse oder einseitige

Arbeitshaltungen. Mitarbeiterzahl, Organisati-

on der Betriebsabläufe, branchentypische Belas-

tungen – jedes Unternehmen ist anders. Deshalb

ist das betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) der IKK classic genauso individuell

wie Ihr Unternehmen. Gemeinsam mit der

IKK classic werden Lösungen zur Bewältigung

der gesellschaftlichen Herausforderungen wie

der demografische Wandel gefunden, um die

Gesundheit der Mitarbeiter mit oft einfachen

aber wirkungsvollen Mitteln zu fördern. Wird

betriebliches Gesundheitsmanagement in die

Unternehmenskultur integriert, steigen Moti-

vation und Wohlbefinden am Arbeitsplatz, das

Betriebsklima verbessert sich, Fehlzeiten werden

reduziert und nicht zuletzt die Wettbewerbsfä-

higkeit des Unternehmens gestärkt.

Sie wünschen Beratung?Dazu einfach nebenstehendes Formular ausfüllen und per Post an:

IKK classic Postfach 34 0965024 Wiesbadenoder per Fax an:

0611 7377-819

gerne informiere ich Sie auch persönlich über alle angebote der iKK classic.

rufen Sie mich an unter 0611 7377-219 oder schicken Sie eine mail [email protected].

Ihr Engagement, die Gesundheit Ihrer Beschäf-tigten zu fördern, wird auch finanziell belohnt. Die IKK classic unterstützt damit Ihren Ein-stieg in ein qualitätsgesichertes und langfristig angelegtes betriebliches Gesundheitsmanage-

ment. Um einen ersten Eindruck des betrieb-lichen Gesundheitsmanagements zu erhalten, bietet die IKK classic auch Gesundheitstage mit vielen hilfreichen individuellen Checks für Ihr Unternehmen. Sprechen Sie uns an.

Gut zu wissen: Bis zu 500 Euro je Mitarbeiter für qualitäts-geprüfte Maßnahmen zur Gesundheitsför-derung im und außerhalb des Betriebes sind steuerfrei.

Ablauf Betriebliches Gesundheitsmanagement

Ja, ich wünsche eine Beratung. Bitte setzen Sie sich mit mir in Verbindung.

Datenschutzhinweis: Ich willige ein, dass die IKK classic meine Daten speichert und nutzt, um mich zu informie-ren und zu beraten. Die Angabe der personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsdaten sowie die Einwilli-gung zur Verarbeitung und Nutzung ist freiwillig. Jegliche Nutzung der Daten kann ich jederzeit für die Zukunft bei der IKK classic widerrufen. Eine Weiterleitung an Dritte erfolgt nicht.

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Datum, Unterschrift

22 Limburg-Weilburg

Innung Firma Name Datum Jahre

Bau Bernhard Böcher Bauunternehmung GmbH Bernd Böcher 29.08.1956 60

Bau Adolf Bördner Bauunternehmen Inh.Hartmut Bördner Hartmut Bördner 30.07.1956 60

Bau Holger Nauheimer – Meister im Maurer und

Betonbauerhandwerk Holger Nauheimer 23.06.1966 50

Dachdecker Ulrich Weil GmbH Dachdeckerbetrieb Ulrich Weil 23.07.1956 60

Friseur Frank Abel Friseurmeister Frank Abel 17.06.1966 60

Friseur Helmut Eichhorn Friseurbetrieb Wilfriede Eichhorn 15.08.1936 80

Friseur Carmen Jung Meisterin im Friseurhandwerk Carmen Jung 01.07.1966 50

Friseur GHP Global Haircare Products - Metz GmbH Ralf Bernhard Metz 26.05.1966 50

Friseur Elisabeth Zumkier Meisterin im Friseurhandwerk Elisabeth Zumkier 10.07.1966 50

Schreiner Bund GmbH Walter Bund 16.08.1936 80

Schreiner Harry Narden Meister im Tischlerhandwerk Harry Narden 27.07.1966 50

Schreiner Erich Schneider Meister im Tischlerhandwerk Erich Schneider 02.06.1946 70

Metall Josef Heibel Josef Heibel 26.07.1931 85

Metall Verzinkerei Sahm GmbH Ulf Sahm 12.07.1956 60

SHK Bendel GmbH Irmgard Bendel 28.07.1946 70

SHK Bernd Fürstenau – Meister im Installateur und

Heizungsbauer-Handwerk Bernd Fürstenau 20.07.1951 65

SHK Karl-Heinz Lewalter GmbH Ewald Lembach 05.08.1951 65

SHK Heribert Stahl – Meister im Installateur und

Heizungsbauer-Handwerk Heribert Stahl 07.06.1946 70

Elektro Ulrich Heckelmann – Meister im Elektrotechniker-

handwerk Installateur und Heizungsbauer-Handwerk Ulrich Heckelmann 21.06.1956 60

Elektro Markus Klöckl Elektroinstallateurmeister Markus Klöckl 15.06.1966 50

Elektro Heinz Schmidt Elektromechanikermeister Heinz Schmidt 01.07.1951 65

KFZ Autohaus Wilhelm Schäfer GmbH Werner Müller 16.08.1936 80

KFZ Autohaus Radu GmbH Manfred Radu 08.08.1936 80

KFZ Autohaus Udo Reuter GmbH Cornelia Reuter 21.06.1966 50

Fleischer Herbert Abel Meister im Fleischerhandwerk Herbert Abel 24.06.1956 60

Fleischer Hans-Jörg Mach Meister im Fleischerhandwerk Hans-Jörg Mach 29.06.1966 50

Fleischer Metzgerei Stippler Inh. Klaus Heymann Klaus Heymann 28.07.1966 50

Rollo BEWA-PLAST Beck GmbH Kunststofferzeugnisse Rolladen Walter Beck 13.06.1956 60

Rollo Volz Rolladen und Fensterbau GmbH Erich Flath 16.07.1951 65

Rollo Justus Keller Inh. Peter Keller Justus Keller 02.06.1936 80

Rollo Löba Sonnenschutz GmbH Roger Lösch 09.07.1966 50

Rollo Wolfgang Löster Meister im Rollladen- und

Sonnenschutztechniker Handwerk Wolfgang Löster 23.07.1956 60

Rollo Stumpf Sonnenschutztechnik GmbH Carmen Stumpf 24.07.1956 60

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