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1 Auswertung des Beteiligungsverfahrens zur 20. Änderung des Regionalplanes Westmittelfranken (RP 8) Kapitel B V 3.1 (neu) Erneuerbare Energien Entwurf vom 12.02.2015 Beteiligungsverfahren im Zeitraum vom 27.10. 27.11.2014 Inhalt der Änderung Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf wird die am 01.12.2014 in Kraft getretene Änderung des Regionalplans (Kapitel B V 3 Energieversorgung) im Teilkapitel B V 3.1.1 Windkraft - Abschnitt B V (neu) 3.1.1.2 (Vorranggebiete Windkraft) und 3.1.1.3 (Vorbehaltsgebiete Windkraft) überarbeitet. Änderungen sind im Text (Ziele und Grundsätze sowie Begründung und Ausschlusskriterien) durch eine farbliche Markierung (Graueinfärbung) gekennzeichnet. Nur die folgenden zwei geänderten Gebiete und die entsprechenden Textstellen sind Gegenstand des Beteiligungsverfahrens zur 20. Änderung: Vorranggebiet Landkreis Ansbach WK 63 (Stadt Herrieden/Stadt Leutershausen) Vorbehaltsgebiet Landkreis Ansbach WK 64 (Gemeinde Burk)

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Auswertung des Beteiligungsverfahrens zur 20. Änderung des Regionalplanes Westmittelfranken (RP 8) Kapitel B V 3.1 (neu) Erneuerbare Energien

Entwurf vom 12.02.2015

Beteiligungsverfahren im Zeitraum vom 27.10. – 27.11.2014 Inhalt der Änderung Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf wird die am 01.12.2014 in Kraft getretene Änderung des Regionalplans (Kapitel B V 3 Energieversorgung) im Teilkapitel B V 3.1.1 Windkraft - Abschnitt B V (neu) 3.1.1.2 (Vorranggebiete Windkraft) und 3.1.1.3 (Vorbehaltsgebiete Windkraft) überarbeitet. Änderungen sind im Text (Ziele und Grundsätze sowie Begründung und Ausschlusskriterien) durch eine farbliche Markierung (Graueinfärbung) gekennzeichnet. Nur die folgenden zwei geänderten Gebiete und die entsprechenden Textstellen sind Gegenstand des Beteiligungsverfahrens zur 20. Änderung: Vorranggebiet Landkreis Ansbach

WK 63 (Stadt Herrieden/Stadt Leutershausen) Vorbehaltsgebiet Landkreis Ansbach

WK 64 (Gemeinde Burk)

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Allgemeines - keine Beschlüsse erforderlich

Stellungnahmen der Beteiligten Beschlussempfehlung des Regionsbeauftragten

Zustimmung bzw. keine Einwendungen werden vorgebracht von:

- den Gemeinden Aurach, Diespeck, Ergersheim, Gallmersgarten, Illesheim, Langenaltheim,

Münchsteinach, Neuendettelsau, Oberdachstetten, Petersaurach, Raitenbuch, Solnhofen, Wil-burgstetten

- den Märkten Baudenbach, Dietenhofen, Emskirchen, Flachslanden, Ipsheim, Lehrberg, Lich-

tenau, Marktbergel, Mark Nordheim

- den Städten Burgbernheim, Feuchtwangen, Gunzenhausen, Heilsbronn, Herrieden, Neustadt

a.d.Aisch, Rothenburg o.d.Tauber, Schillingsfürst, Treuchtlingen

- den Regionalen Planungsverbänden Ingolstadt (10), Ostwürttemberg, Würzburg (2), Heil-

bronn-Franken, Nürnberg (7), Augsburg (9), Oberfranken-West (4)

- Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken

- Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, Ansbach

- Autobahndirektion Nordbayern – Dienststelle Fürth

- Bayerischer Bauernverband, Ansbach

- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Nürnberg

- Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg

- Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr – Projektgruppe „DigiNet“

- Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.V., München

- Bayerischer Waldbesitzerverband e.V., München

- Bayerische Ziegelindustrieverband e.V.

- Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF), Langen

- Bundesverband WindEnergie e.V.

- IHK-Geschäftsstelle Ansbach

- Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Region Süd, Nürnberg

- Deutsche Flugsicherung

- Deutsche Telekom Technik GmbH, Ansbach

- Eisenbahn-Bundesamt Nürnberg

- E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, München

- Landratsamt Ansbach – SG 41 – Bauamt

- Luftsportverband Bayern e.V.

- Naturpark Frankenhöhe e.V.

- N-ERGIE Netz GmbH, Nürnberg

- Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern

- Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern

- Staatliches Bauamt Ansbach

- Telefónica Germany GmbH & Co. OHG

- TenneT TSO GmbH

- TrspHubschrRgt 30, Niederstetten

(1) Kenntnisnahme.

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- Zweckverband Brombachsee

Bis zum 27.11.2014 haben keine Stellungnahme abgegeben:

- die Gemeinden: Adelshofen, Alesheim, Bergen, Bruckberg, Buch am Wald, Burghaslach, Bur-

goberbach, Burk, Burgsalach, Dachsbach, Diebach, Dietersheim, Dittenheim, Ehingen, Etten-statt, Gebsattel, Geraldshofen, Gerolfingen, Geslau, Gutenstetten, Hagenbüchach, Haundorf, Hemmersheim, Höttingen, Insingen, Ippesheim, Langenfeld, Langfurth, Meinheim, Mittele-schenbach, Mönchsroth, Muhr a.See, Neusitz, Oberickelsheim, Ohrenbach, Pfofeld, Polsingen, Röckingen, Rügland, Sachsen b.Ansbach, Schnelldorf, Simmershofen, Steinsfeld, Theilenhofen, Trautskirchen, Unterschwaningen, Weigenheim, Weihenzell, Westheim, Wettringen, Wieseth, Wilhelmsdorf, Windelsbach, Wittelshofen, Wörnitz

- die Märkte: Absberg, Arberg, Bechhofen, Colmberg, Dentlein a.Forst, Dombühl, Dürrwangen,

Gnotzheim, Heidenheim, Markt Berolzheim, Markt Bibart, Markt Erlbach, Markt Taschendorf, Neuhof a.d.Zenn, Nennslingen, Obernzenn, Oberscheinfeld, Pleinfeld, Schopfloch, Sugenheim, Uehlfeld, Weidenbach, Weiltingen,

- die Städte: Bad Windsheim, Ellingen, Merkendorf, Ornbau, Pappenheim, Scheinfeld, Uffen-

heim, Wassertrüdingen, Weißenburg i.Bay., Windsbach, Wolframs-Eschenbach

- ADFC – Landesgeschäftsstelle Bayern -, München

- Arbeitsgemeinschaft Bayerischer Bergbau- und Mineralgewinnungsbetriebe e.V., Iphofen

- Bayerische Architektenkammer, München

- Bayerische Staatsforsten, Rothenburg o.d.Tauber

- Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, München

- Bayerisches Landesamt für Umwelt, Hof

- Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, München

- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, Ref. VI/2, München

- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, Ref. VI/5, München

- Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V., München

- Bezirk Mittelfranken, Ansbach

- Bundesverband Erneuerbare Energien e.V.

- Bund der Selbstständigen, München

- BUND Naturschutz in Bayern e.V., Nürnberg

- Deutscher Alpenverein e.V., München

- Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V., Berlin

- Deutsche Post Bauen GmbH, Nürnberg

- Energieagentur Nordbayern GmbH, Nürnberg

- E.ON Kraftwerke GmbH, Gelsenkirchen

- Fränkischer Alpenverein e.V., Nürnberg

- Handwerkskammer für Mittelfranken, Nürnberg

- Landesfischereiverband Bayern e.V., München

- Landesjagdverband Bayern e.V., Feldkirchen

- Landeskirchenamt der Evang.-Luth. Kirche in Bayern, München

- Landesverband Bayern e.V. der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e.V., Nürnberg

- Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

(2) Kenntnisnahme.

In diesen Fällen wird gemäß Anschreiben vom 29.09.2014 Einver-ständnis mit dem Fortschreibungsentwurf vorausgesetzt.

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- Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen

- Luftwaffenamt, Köln

- Naturpark Altmühltal e.V., Eichstätt

- Naturpark Steigerwald, Scheinfeld

- N-ERGIE AG, Nürnberg

- O 2 (Germany) GmbH & Co OHG, Nürnberg

- Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, München

- Stadtwerke Ansbach

- Stadtwerke Dinkelsbühl

- Stadtwerke Gunzenhausen GmbH

- Stadtwerke Feuchtwangen

- Stadtwerke Neustadt a.d.Aisch

- Stadtwerke Rothenburg o.d.Tauber GmbH

- Stadtwerke Treuchtlingen

- Stadtwerke Weißenburg GmbH

- Tourismusverband Franken e.V., Tourismusverband Romantisches Franken, Colmberg

- Tourismusverband Fränkisches Seenland, Gunzenhausen

- Tourismusverband Steigerwald, Scheinfeld

- Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e.V., München

- Verband für Ländliche Entwicklung Mittelfranken, Ansbach

- Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V., München

- Verein zum Schutz der Bergwelt e.V., München

- Verkehrsverbund Großraum Nürnberg, Nürnberg

- Vodafone D 2 GmbH, Düsseldorf

- Zweckverband Altmühlsee, Gunzenhausen

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Allgemeine Hinweise

Stellungnahmen der Beteiligten Beschlussempfehlung der Regionsbeauftragten

Allgemeines - Regierung von Mittelfranken – Sachgebiet Wasserwirtschaft

[24.11.2014] „[…] Seitens des Sachgebiets Wasserwirtschaft wird auf die Stellungnahme des Wasserwirtschafts-amts verwiesen, die dem Planungsverband direkt zuging […].“

(3) Kenntnisnahme.

Es ist nichts weiter zu veranlassen.

- Landratsamt Ansbach – Sachgebiet 43 - Wasserrecht

[25.11.2014]

„[…] Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach ist zu beteiligen […].“

(4) Kenntnisnahme.

Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach wurde am Verfahren beteiligt. Es ist nichts weiter zu veranlassen.

- N-Ergie Netz GmbH

[25.11.2014] „[…] Es bestehen von unserer Seite keine weiteren Anregungen. Die Stellungnahme vom 17.12.2013, AZ:ANR02201323652, behält weiterhin Gültigkeit […]“. [Schreiben vom 17.12.2013] „[…] Der Bestand, Betrieb, Unterhalt und die Entstörung der Versorgungsanlagen sowie der Zugang zu den Leitungstrassen muss im Bedarfsfall, jederzeit, ungehindert und ohne besondere Genehmi-gungen möglich sein. Aufgrund der Vielzahl der bestehenden EEG-Anlagen ist davon auszugehen, dass der Anschluss der Windkraftanlagen an das örtliche Mittelspannungsnetz in diesem Bereich nicht mehr möglich ist. Bei Einzelanlagen wird dies von der N-ERGIE Netz GmbH individuell geprüft. Bei Windparks muss generell davon ausgegangen werden, dass der Anschluss in einer Umspann-anlage notwendig ist. Die entsprechenden Anschlussleitungen bzw. die Trassen dafür sollten vor-gesehen werden. Liegt die Leistung des Windparks bei 10 MW oder höher, ist die geeignete Span-nungsebene für den Anschluss die 110-kV-Ebene […].“

(5) Kenntnisnahme.

Aufgabe der Regionalplanung ist es, Vorrang- und Vorbehaltsge-biete gebietsscharf abzugrenzen, während Fragen der konkreten Anlagenplanung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu klären sind. Auf Ebene der Regionalplanung ist nichts zu veranlas-sen.

- Bayerischer Bauernverband, Ansbach

[27.11.2014] „[…] Gegen die Ausweisung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Die Nutzung von Windkraft ist ein wichtiger Baustein und Bestandteil der „Energiewen-

(6) Kenntnisnahme.

Aufgabe der Regionalplanung ist es, Vorrang- und Vorbehaltsge-biete gebietsscharf abzugrenzen, während Fragen der konkreten Anlagenplanung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu klären sind. „Gesetzliche Mindestabstände“ wurden im Sinne der

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de“. Die Land- und Forstwirtschaft unterstützt dies direkt oder indirekt in Form von Biogas, Fotovol-taik und nicht zuletzt durch Windenergie. Dennoch weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Regionalplanung folgende Punkte Berücksich-tigung finden sollten:

1. Die Wertschöpfung von Windkraftanlagen sollte in der Region gehalten werden. Dafür sind Bürgerwindkraftanlagen zu bevorzugen.

2. Ökologische Ausgleichsmaßnahmen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind auf ein Minimum zu reduzieren, soweit überhaupt erforderlich. Die Windenergieerzeu-gung ist per se ökologisch, weil es eine regenerative Energieerzeugungsform darstellt. Der Flächenverbrauch hochwertiger und dringend benötigter land- und forstwirtschaftlicher Flä-chen ist zu vermeiden.

3. Sollten dennoch Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden, sind diese zeitlich befristet auf freiwilliger Basis gegen Entschädigung mit den Grundstückseigentümern bzw. –bewirtschaftern einvernehmlich umzusetzen, zum Beispiel mit produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen.

4. Als Standorte kommen zumeist Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft in Frage, die i.d.R. von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vom Eigentümer oder Pächter bewirt-schaftet werden. Das Einvernehmen mit diesen Betroffenen und den Angrenzern ist herzu-stellen. Entwicklungsmöglichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dürfen durch die Planungen nicht eingeschränkt oder verhindert werden.

5. Standorte, die Waldrodungen nach sich ziehen, sind problematisch, da diese erfahrungs-gemäß langfristige Schäden durch Windwurf zur Folge haben, vor allem dann, wenn der Waldmantel aufgerissen wird.

6. Die gesetzlichen Mindestabstände der Windkraftanlagen sind zu beachten und einzuhal-ten.

7. Diese und weitere Abstandsflächen, vorübergehende Flächeninanspruchnahmen in der Bauphase sowie weitere standortspezifische Fragen (z.B. Zufahrtbehinderungen, Eingrü-nungen, Gräben, Dränagen, Schäden an Wirtschaftswegen, Umwege, etc.) sind im Rah-men eines konkreten Bauvorhabens dann konkret zu überprüfen und abzustimmen […].“

regionsweiten Ausschlusskriterien eingehalten. Auf Ebene der Regionalplanung ist nichts zu veranlassen.

- Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg

[27.11.2014] […] Mit Schreiben vom 29.09.2014 bitten Sie das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) um Stel-lungnahme zur o. g. Änderung des Regionalplanes bis zum 27.11.2014. Als Landesfachbehörde befassen wir uns v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonde-rem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Ingenieurgeologie, Geotopschutz, Geogefahren, vorsorgender Bodenschutz). Nach diesen Grundsätzen äußern wir uns im vorliegenden Verfahren zum Geotopschutz, zur Roh-stoffgeologie, zu Geogefahren, zum vorsorgenden Bodenschutz und zu den Belangen des bayeri-schen Erdbebendienstes.

(7) Kenntnisnahme.

Die relevanten Fachstellen wurden am Verfahren beteiligt. Es ist nichts weiter zu veranlassen.

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Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnah-men der hierfür regional zuständigen Sachgebiete der Regierung von Mittelfranken und der Stellen bei den Kreisverwaltungsbehörden (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbe-hörde) sowie auf das Wasserwirtschaftsamt Ansbach (Schreiben des WWA vom 03.11.2014, Az.W-8326-AN-15927/2014) […].

[Fortsetzung der Behandlung der Stellungnahme bei den jeweils relevanten Zielen]

- Deutsche Flugsicherung

[24.11.2014]

[…] Bei der Beurteilung des Vorhabens bezüglich der Betroffenheit von Anlagen der DFS wurden die oben angegebenen Koordinaten (Vorranggebiet WK 63 ) berücksichtigt. Die Koordinaten wur-den von uns aus den vorgelegten Unterlagen ermittelt. Diese Beurteilung beruht auf den Anlagen-standorten und -schutzbereichen Stand November 2014. Momentan beabsichtigen wir im Plange-biet keine Änderungen, diese sind jedoch aufgrund betrieblicher Anforderungen nicht auszuschlie-ßen. Wir empfehlen daher, Windenergievorhaben grundsätzlich bei der zuständigen Luftfahrtbehör-de zur Prüfung gem. §18 LuftVG einzureichen. Windkraftanlagen, die eine Bauhöhe von 100 m über Grund überschreiten, bedürfen gemäß § 14 LuftVG der luftrechtlichen Zustimmung durch die Luft-fahrtbehörde. Art und Umfang der Tag- und Nachtkennzeichnung wird im Rahmen des Genehmi-gungsverfahrens von der Luftfahrtbehörde festgelegt. Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufga-ben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt. Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-rung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert. Hinweis: Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt unter dem nachfolgenden Link eine inter-aktive Karte mit den aktuell gültigen Anlagenschutzbereichen gem. §18a LuftVG zur Verfügung. http://www.baf.bund.de/DE/Themen/Flugsicherungstechnik/Anlagenschutz/anlagenschutz_node.html [...].

(8) Kenntnisnahme.

Hier wird auf die Funktion von konkreten Genehmigungsverfahren verwiesen. Im Rahmen von Regionalplanfortschreibungen werden die relevanten Fachstellen grundsätzlich beteiligt. Auf Ebene der Regionalplanung ist nichts weiter zu veranlassen.

- Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr - Projektgruppe „DigiNet“

[07.11.2014]

„[…] Bei dem Regionalplan handelt es sich um die Auswahl geeigneter Gebiete, eine mögliche Beeinflussung ist jedoch vom konkreten Standort und Typ der Windkraftanlage abhängig. Wir bitten Sie im Falle einer konkreten Projektplanung in den zur Prüfung vorgelegten Gebieten um eine er-neute Beteiligung der Projektgruppe DigiNet des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für Bau und Verkehr […].“

(9) Kenntnisnahme.

Aufgabe der Regionalplanung ist es, Vorrang- und Vorbehaltsge-biete gebietsscharf abzugrenzen, während Fragen der konkreten Anlagenplanung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu klären sind. Auf Ebene der Regionalplanung ist nichts weiter zu veranlassen.

- Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Region Süd, Nürnberg

[23.10.2014]

„[…] Grundsätzlich sind bei der Festlegung bzw. Ausweisung von Gebieten für Windkraftanlagen in

(10) Kenntnisnahme.

Entsprechende Hinweise zu Abständen von Vorrang- und Vorbe-haltsgebieten für Windkraft zu Bahntrassen sind, neben den Ab-standswerten in der „Anlage Ausschluss- und Abwägungskriterien“

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der Nähe von Bahnanlagen und von den Hochspannungsfreileitungen der DB Energie GmbH nach-folgende Bedingungen zu beachten: - Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB)

und aus den Gefahren des Eisabwurfs müssen Windenergieanlagen (WEA) einen Abstand von größer gleich 1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe) zum nächstgelegenen in Betrieb befindli-chen Gleis (Gleisachse) aufweisen.

- Für Freileitungen aller Spannungsebenen gelten die Abstände nach DIN EN 50341-3-4 […].“ [Fortsetzung der Behandlung der Stellungnahme bei den jeweils relevanten Zielen]

bereits in der Begründung zu B V (neu) 3.1.1.1 in den Regional-plan aufgenommen worden. Genaue Anlagenstandorte sind vorab nicht bekannt, weshalb auf die Funktion von konkreten Genehmi-gungsverfahren verweisen wird. Auf Ebene der Regionalplanung ist nichts weiter zu veranlassen.

- Staatliches Bauamt Ansbach

[27.10.2014] […] Wie von lhnen gewünscht nehmen wir im Rahmen dieses Schreibens nur zu den zwei geänder-ten bzw. neuen Teilbereichen Stellung. Unsere früheren Schreiben vom 08.04 .2011, 18.08.2011, 01.02.2012, 22.06.2012 und 24.05.2013 (alle Az. P-8484-001105), die sich auf die anderen Teilbe-reiche beziehen, gelten daher unverändert weiter […].

(11) Kenntnisnahme.

Es ist nichts weiter zu veranlassen.

- Eisenbahn-Bundesamt, Nürnberg

[11.11.2014] […] Aus Sicht des Eisenbahn-Bundesamtes erscheint es aber sachgerecht, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit Mindestabstände zu Bahntrassen eingehalten werden, die sich an der Größe der Windkraftanlagen orientieren. Dabei sollten auch evtl. vorhandene 110-kV-Bahnstromfernleitungen mit einbezogen werden. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass sturmbedingte Schäden an Windkraftanlagen auch erhebliche Auswirkungen auf Bahntrassen haben können. Folgende Abstände werden empfohlen: 1) Abstände von Schienenwegen wegen Eiswurf: Um die Möglichkeit der Beeinträchtigung des

Eisenbahnbetriebs durch Eiswurf oder Rotorblattbruch auszuschließen, empfiehlt das EBA als Abstand das „2-fache des Rotordurchmessers“.

2) Abstandsempfehlungen für 110-kV-Bahnstromfernleitungen: Für Bahnstromfernleitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungsein-richtungen) wird ein Abstand von 3 x Rotor-durchmesser empfohlen. Mit Schwingungsschutzmaßnahmen kann der Abstand auf 1 x Rotor-durchmesser reduziert werden.

Es wird gebeten, diese Abstandsempfehlungen bei Ihren weiteren Planungen entsprechend zu berücksichtigen bzw. in den Textteil des Regionalplans mit aufzunehmen. Bei weiterführenden, bzw. detaillierteren Planungen empfiehlt es sich, insbesondere wegen der Einhaltung der o.g. Abstände zu vorhandenen Bahnlinien oder zu bestehenden Bahnstromfernlei-tungen dann noch die Deutsche Bahn AG zu beteiligen (Ansprechpartner: Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Niederlassung Süd, Sandstraße 38 – 40, 90443 Nürnberg) […].

(12) Kenntnisnahme.

Entsprechende Hinweise zu Abständen von Vorrang- und Vorbe-haltsgebieten für Windkraft zu Bahntrassen bzw. zu Hochspan-nungsfreileitungen sind, neben den Abstandswerten in der „Anlage Ausschluss- und Abwägungskriterien“ bereits in der Begründung zu B V (neu) 3.1.1.1 in den Regionalplan aufgenommen worden. Genaue Anlagenstandorte sind vorab nicht bekannt, weshalb auf die Funktion von konkreten Genehmigungsverfahren verweisen wird. Auf Ebene der Regionalplanung ist nichts weiter zu veranlas-sen.

- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Nürnberg

[14.11.2014]

(13) Kenntnisnahme.

Aufgabe der Regionalplanung ist es, Vorrang- und Vorbehaltsge-

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[…] Wir weisen vorsorglich darauf hin und bitten, alle an der Bauausführung Beteiligten darauf hin-zuweisen, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler (unter anderem auffällige Bodenver-färbungen, Holzreste, Mauern, Metallgegenstände, Steingeräte, Scherben und Knochen) der Mel-depflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Dienststelle Nürnberg) oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DschG unterliegen: Art. 8 Abs. 1 DSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflich-tet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Ar-beitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Art. 8 Abs. 2 DSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbe-hörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet […].

biete gebietsscharf abzugrenzen, während Fragen der konkreten Anlagenplanung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu klären sind. Auf Ebene der Regionalplanung ist nichts weiter zu veranlassen.

- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München

[24.11.2014] […] Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat die Gebiete WK 63 und WK 64 denkmalfach-lich bereits im Mai 2014 begutachtet und bittet weiterhin um Berücksichtigung nachstehender Sach-verhalte. Erhebliche negative Auswirkungen der Ziele und Grundsätze der Planung auf Kulturgüter und sons-tige Sachgüter sind immer dort zu erwarten, wo Windkraftanlagen eine erhebliche Sichtbarkeit er-zielen, in Konkurrenz zu landschaftsprägenden Denkmälern stehen und negative Auswirkungen auf die schutzwürdige Umgebung der Denkmäler haben. Bei landschaftsprägenden Denkmälern in Alleinlage wird grundsätzlich ein Radius von 5 km, bei landschaftsprägenden Denkmälern innerhalb von Siedlungen grundsätzlich ein Radius von 3 km als Zone mit erhöhter Aufmerksamkeit angege-ben. Die Genehmigungsbehörden haben möglichst frühzeitig Kontakt mit dem Bayerischen Landes-amt für Denkmalpflege zur Festlegung des individuellen Wirkungsraums aufzunehmen. In wenigen Einzelfällen ist ein Radius von 7,5 km als Zone mit erhöhter Aufmerksamkeit zu berücksichtigen […]. [Fortsetzung der Behandlung der Stellungnahme bei den jeweils relevanten Zielen]

(14) Kenntnisnahme.

Die Belange des Denkmalschutzes werden im Rahmen der Pla-nung von Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten für Windkraft berück-sichtigt (vgl. B V (neu) Anlage Ausschluss- und Abwägungskrite-rien) und finden Eingang in die Abwägung. Pauschale Pufferzonen werden dem bildbedeutsamen Umfeld beispielsweise in stark relie-fiertem Gelände nur bedingt gerecht. Eine differenzierte Herange-hensweise ist angebracht. Es gilt der Verweis auf den Einzelfall bzw. auf das Anlagengenehmigungsverfahren. Auf Ebene der Re-gionalplanung ist nichts weiter zu veranlassen.

- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn

[12.11.2014] […] Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien soweit militärische Belange nicht entgegenstehen. Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen berühren und beeinträchtigen. Um eine möglichst große Anzahl von Windenergieanlagen zu ermöglichen und aufgrund der bereits teils hohen Dichte von Bestandsanlagen, ist die Vereinbarkeit von Windener-gieanlagen und militärischen Belangen eine Einzelfallentscheidung.

(15) Kenntnisnahme.

Entsprechende Hinweise zu militärischen Belangen sind mit dem Verweis auf den Einzelfall bzw. auf das Anlagengenehmigungsver-fahren in den Begründungstext zu B V (neu) 3.1.1.2 und B V (neu) 3.1.1.3 sowie in die „Anlage Ausschluss- und Abwägungskriterien“ aufgenommen worden. Auf Ebene der Regionalplanung ist nichts weiter zu veranlassen.

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Zu diesem Zeitpunkt ist daher lediglich die Feststellung der Betroffenheit möglich. Ob daraus auch eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen resultiert, kann erst im weiteren Verfahren ge-prüft werden. [Fortsetzung der Behandlung der Stellungnahme bei den jeweils relevanten Zielen]

- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.

[26.11.2014] […] Aktuelle Untersuchungen gehen davon aus, dass auch außerhalb des 1000 m-Radius´ ein hohes Tötungsrisiko vorhanden ist. Die Abstandsgrenzen müssen künftig differenzierter betrachtet werden […]. [Fortsetzung der Behandlung der Stellungnahme bei den jeweils relevanten Zielen]

(16) Kenntnisnahme.

Aufgabe der Regionalplanung ist es, Vorrang- und Vorbehaltsge-biete gebietsscharf abzugrenzen, während Fragen der konkreten Anlagenplanung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu klären sind. Auf Ebene der Regionalplanung ist nichts weiter zu veranlassen.

- Luftsport Verband Bayern e.V., München

[27.11.2014]

[…] Es bestehen von unserer Seite keine weiteren Anregungen. Die Stellungnahme vom 17.12.2013, AZ:ANR02201323652, behält weiterhin Gültigkeit […].

[Schreiben vom 17.12.2013]

[…] Einleitend ein paar Infos zum Luftsport-Verband Bayern e.V. (LVB). Er ist die Dachorganisaton und damit Interessenvertretung bayerischer Luftsportvereine. Der LVB ist als Landesverband und somit im Rahmen der föderalen deutschen Sportorganisation Mitglied des Deutschen Aero Club (DAeC), dem deutschen Spitzenverband für den Luftsport. Zudem ist der LVB Mitglied des Bayeri-schen Landes-Sportverbandes (BLSV). Viele unserer Luftsportvereine existieren seit über 50 Jah-ren. Wir betreuen Mitgliedsvereine aller sieben Luftsportdisziplinen, das sind: Segelfliegen, Modell-fliegen, Fallschirmspringen, Freiballonfahren, Motorfliegen, Ultraleichtfliegen und Hängegleiten. Aus dieser Auflistung wird bereits deutlich, dass der Luftsport in seiner Vielfalt nicht ausschließlich auf Fluggeländen durchgeführt wird, die einen Bauschutzbereich bzw. einen beschränkten Bauschutz-bereich aufweisen, wie dies in der Tabelle der Ausschlusskriterien auf Seite 1 im Kapitel B V (neu) vermerkt ist.

Unserer Auffassung nach könnten genehmigte und bestandgeschützte Fluggelände nebst ihren Platzrunden auch ohne ausgewiesenen Bauschutzbereiche im Rahmen des im Außenbereich gel-tenden allgemeinen Rücksichtnahmegebots ein Abwehrrecht gegen Planungen (Baumaßnahmen), die den Flugbetrieb erheblich stören oder im Extremfall gar unmöglich machen, für sich beanspru-chen. Hinsichtlich der geänderten Teilbereiche der 18. Änderung haben wir die Planungsunterlagen geprüft und Ihre Informationen auch mit unseren Mitgliedsvereinen der Region ausgetauscht. Kon-krete Einwände haben sich gegenwärtig nicht ergeben. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass grundsätzlich für einen sicheren und geordneten Flugbetrieb sogenannte Platzrunden erforderlich sind. Zudem darf (auch aus Gründen der Flugsicherheit) bei Wetterminima für Sichtflugverkehr die

(17) Kenntnisnahme.

Grundsätzlich werden von der Regionalplanung alle genehmigten Landeplätze und soweit erforderlich die entsprechenden Ab-standswerte berücksichtigt. Das Luftamt Nordbayern wurde betei-ligt. Auf Ebene der Regionalplanung ist nichts weiter zu veranlas-sen.

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Flughöhe bis zur „Sicherheitsmindesthöhe von 500 Fuß über Grund“ (= ca. 150 m) reduziert wer-den! Hierbei würde dann eine unmittelbare Gefahr durch existierende Windkraftanlagen bestehen.

Wir gehen davon aus, dass in derartigen Fällen grundsätzlich das Luftamt Nordbayern als zuständi-ge Fachbehörde einbezogen und eigene Stellungnahmen abgeben würde bzw. aus den o.g. Grün-den abgeben müsste […].

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zu Zielen und Grundsätzen

Stellungnahmen der Beteiligten Beschlussempfehlung des Regionsbeauftragten

B V (neu) 3.1.1.2 (Z) WK 63 (Stadt Herrieden/Stadt Leutershausen)

- (18) Es wird empfohlen, die Begründung zu WK 63 um den

unten anstehenden Hinweis zu militärischen Anlagen zu er-gänzen. Weiterhin wird empfohlen, das geplante Vorrangge-biet WK 63 in verkleinerter Form abschließend zu beschlie-ßen. „[…] WK 63 liegt innerhalb des Zuständigkeitsbereiches nach § 18a LuftVG der US-Flugplätze Ansbach/ Illesheim. Eine mögliche Beeinflussung der militärischen Anlagen kann erst bei der Errich-tung von WKA überprüft werden […].“

- Stadt Leutershausen

[24.11.2014] „[…] Die Stadt Leutershausen nimmt zu der geplanten 20. Änderung des Regionalplans der Region Westmittelfranken (8) wie folgt Stellung: Am 22.10.2014 hat eine erste Informationsveranstaltung durch die Projektgruppe Windkraft Roten-berg stattgefunden, bei der die Grundstückseigentümer informiert wurden. Voraussetzung für die Zustimmung des Stadtrates von Leutershausen zur Ausweisung der Fläche als interkommunales Windkraftgebiet war es jedoch, dass das Einverständnis der Grundstücksei-gentümer vorliegt. Bis zur Stadtratssitzung am 18.11.2014 lagen dem Stadtrat von 27 Grundstücks-eigentümern nur zwei uneingeschränkte Zustimmungen vor. Da die Mehrzahl der Grundstückseigentümer keine Bürgerwindräder in diesem Bereich möchte, schloss sich der Stadtrat von Leutershausen dieser Meinung an und entschied in der Stadtratssit-zung am 18.11.2014 dem 20. Änderungsvorschlag für das WK 63 nicht zuzustimmen und komplett aus dem Regionalplan herauszunehmen […].“

Mit Schreiben vom 24.02.2014 formulieren die Städte Herrieden und Leutershausen das gemeinsame Interesse an der Darstellung eines interkommunalen Gebietes für die Errichtung von Windkraft-anlagen und bitten um die interne Prüfung für eine Aufnahme in den Regionalplan Westmittelfranken. Die Stadt Herrieden spricht sich weiterhin für eine Darstellung der WK 63 aus. Die Begrün-dung, dass „die Mehrzahl der Grundstückseigentümer [auf Leu-tershausener Seite] keine Bürgerwindräder in diesem Bereich möchte“ spricht grundsätzlich nicht gegen eine Darstellung auf Herriedener Gebiet. Darüber hinaus wird jedoch weiterhin empfohlen, weiterhin die vorgeschlagene Teilfläche der WK 63 auf Leutershausener Gebiet im Regionalplan darzustellen. Begründet wird dies folgenermaßen:

Die Initiative für die Darstellung der WK 63 erfolgte auch durch die Stadt Leutershausen, dem ein Stadtratsbeschluss zugrunde liegt, zumindest eine WKA auf Leutershausener Seite zu realisieren. Dem wird Rechnung getragen.

Die neu abgegrenzte Fläche ist als Kompromiss ein Ergebnis aus mehreren Vermittlungsgesprächen zwischen der Stadt Herrieden, der Stadt Leutershausen und dem Regionalen Planungsverband Westmittelfranken.

Weder im Rahmen der internen Beteiligung noch im jetzigen öffentlichen Beteiligungsverfahren finden sich öffentliche Be-lange, die der Darstellung der WK 63 im Regionalplan, insbe-

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sondere in der neu abgegrenzten Form, entgegenstehen. Der neue Zuschnitt der Fläche berücksichtigt sowohl fachliche Hinweise von Seiten beteiligter Fachstellen wie auch die vor-gebrachten Befürchtungen betroffener Bürger.

Durch die sog. „10-h“-Regelung besitzt die Stadt Leutershau-sen auch im Zuge einer Darstellung der WK 63 im Regional-plan weiterhin Planungshoheit. Wirtschaftlich profitable WKAs (>100m) können auf dem Gebiet nur mittels gemeindlicher Bauleitplanung entstehen. Somit bestimmt die Stadt Leuters-hausen, unabhängig von der Darstellung im Regionalplan, Möglichkeit, Ort, Art und Zeitpunkt einer Errichtung von WKAs auf dem eigenen Stadtgebiet.

- Stadt Ansbach

[19.11.2014] „[…] Der Bauausschuss der Stadt Ansbach hat sich in seiner Sitzung vom 10.11.2014 mit der o. g. Änderung des Regionalplans befasst. Der Ausweisung des Vorranggebietes WK 63 (Stadt Herrieden/Stadt Leutershausen) wird nur zugestimmt, wenn die Mindestabstände zu den ge-mischten Bauflächen in Oberdombach von 500 m auf 800 m erhöht werden.

Mit dem Ziel, die planerischen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Stadt-gebiet zu schaffen wurde von der Stadt Ansbach 2010 eine Machbarkeitsstudie aufgrund der im Regionalplan verbindlich festgelegten Mindestabstände erarbeitet. Die in der Regionalplanung vor-gesehenen Mindestabstände für Wohnbauflächen betragen 800 m, bei gemischten Bauflächen 500 m. Diese Werte wurden bei der Umsetzung der Machbarkeitsstudie in den Flächennutzungsplan festgesetzt. Für den überwiegenden Teil der Dörfer im Stadtgebiet stellt der Flächennutzungsplan gemischte Bauflächen dar. Um hier trotzdem einen hohen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten wurde im Flächennutzungsplan ebenfalls der für Wohnbauflächen angesetzte Mindestabstand von 800 m festgesetzt. Die Bauhöhe der Windkraftanlagen, gemessen ab Oberkante natürliches Gelände bis maximal höchsten Punkt der Rotorspitze wurde auf 180 m beschränkt. Das im Regionalplan geplante Vorranggebiet WK 63 liegt südöstlich von Wiedersbach (Gem. Leu-tershausen) und umschließt den Ortsteil Oberdombach C-förmig entlang der Stadtgrenze. Insge-samt werden 77 ha ausgewiesen. Der im Regionalplan festgelegte Mindestabstand von 500 m nach Oberdombach wird stellenweise gerade noch eingehalten. Gemäß den Aussagen des Umweltbe-richtes ist nicht auszuschließen, dass es durch die Summenwirkung von Windkraftanlagen aus ver-schiedenen Richtungen zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte und auch zu unzulässigen Schattenwurfzeiten kommen könne. Die aktuell geplanten vier Windkraftanlagen der Gemeinden Leuterhausen/Herrieden betreffen nur den südwestlichen Teil des geplanten Vorranggebietes und liegen westlich von Oberdombach. Bei

Der neu gewählte, erheblich verkleinerte Umriss stellt sich kom-pakter dar und verzichtet insb. auf die langgestreckten „Flügel“ im nordöstlichen und südwestlichen Bereich. Eine befürchtete „Barrie-rewirkung“ bzw. eine befürchtete C-förmige Umzingelung insb. von Oberdombach wird somit vermieden. Die Mindestabstände zur Wohnbebauung in Oberdombach wurden auf ca. 800 m vergrö-ßert. Somit wurden auch den im Vorfeld geäußerten immissions-schutzrechtlichen Befürchtungen auf allen Ebenen begegnet.

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Ausnutzung des gesamten Vorranggebietes nach Norden hin sind weitere Windkraftanlagen mög-lich und dadurch ist eine umzingelnde Wirkung des Ortsteils Oberdombach durch Windkraftanlagen zu erwarten. Der Schutz der Bevölkerung des Ortsteils, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen werden dann nicht mehr ausreichend gewichtet. In der Machbarkeitsstudie der Stadt Ansbach wurde der Abstand von 800 m zur nächsten Wohnbe-bauung auch für Ortsteile und Dörfer der benachbarten Gemeinden eingehalten. Die Gleichbehand-lung erfordert die Anwendung eines einheitlichen Maßstabes für Vorrang-/Vorbehaltsgebiete im Stadtgebiet und in den umliegenden Gemeinden. Der Regionale Planungsverband kann höhere Abstandswerte als die immissionsschutzrechtlich erforderlichen Mindestabstände bestimmen, wenn die Festlegung der Abstandswerte begründet und nach Abwägung aller einschlägigen Belange gerechtfertigt ist. Die Erhöhung des Abstandswertes von 500 m auf 800 m führt nicht zu einer Verhinderungsplanung, würde aber die Akzeptanz der Errichtung von Windkraftanlagen in diesem Gebiet wesentlich stei-gern […]“.

- Landratsamt Ansbach

[25.11.2014]

„SG 44 – Technischer Umweltschutz (Immissionsschutz)

[…] Beiliegende Stellungnahme ist zu beachten. Gemäß den vorgelegten Unterlagen werden die regionalplanerischen Ausschlusskriterien eingehal-ten. Unter Punkt 7 der voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf den Menschen wird dargestellt, dass zwar aufgrund der gewählten Abstände zur nächstgelegenen schutzwürdigen Bebauung Aus-wirkungen auf die menschliche Gesundheit ausgeschlossen sind, der Mindestabstand zu Wohnbe-bauung teilweise aber gerade noch eingehalten wird.

Es wird in der Beschreibung nicht ausgeschlossen, dass es zu Überschreitungen der Immissions-richtwerte kommen kann und das im Genehmigungsverfahren nach dem Immissionsschutzgesetz mit Auflagen und evtl. mit „der Nicht-Nutzbarkeit“ von Teilflächen zu rechnen ist. Dies ist im Rah-

men der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu überprüfen. Da nicht bekannt ist, wo und wie viele Windkraftanlagen gebaut werden und wie die Bebauung auf dem Gebiet der Stadt Ans-bach einzustufen ist, können zum derzeitigen Zeitpunkt selbstverständlich keine fachlichen Aussa-gen zum späteren Genehmigungsverfahren gemacht werden, allerdings halten wir eine Verlagerung möglicher Probleme von der Regionalplanung auf das Genehmigungsverfahren nach BImSchG nicht für wünschenswert […]. SG 42

SG 42 schließt sich der abschließenden Aussage des SG 44 in beiliegender Stellungnahme an und bittet, schon jetzt sich konkret abzeichnende Konflikte mit öffentlich—rechtlichen Belangen (z.B. Unterschreitung der Immissions-Richtwerte) bereits auf Planungsebene zu berücksichtigen!

SG 44 – Technischer Umweltschutz

Der neu gewählte, erheblich verkleinerte Umriss stellt sich kom-pakter dar und verzichtet insb. auf die langgestreckten „Flügel“ im nordöstlichen und südwestlichen Bereich. Eine befürchtete „Barrie-rewirkung“ bzw. eine befürchtete Umzingelung insb. von Oberdombach wird somit vermieden. Die Mindestabstände zu betroffenen Orten wurden u.a. nach Hannenbach (ca. 1 km) und Oberdombach (ca. 800 m) vergrößert. Somit wurden im Vorfeld geäußerte immissionsschutzrechtliche Befürchtungen auf allen Ebenen begegnet. Auch sei hier anzumerken, dass eine Darstel-lung eines Vorranggebietes im Regionalplan nicht das konkrete Genehmigungsverfahren vorwegnimmt sondern den Belangen der Windkraft in einem Gebiet Vorrang gegenüber anderen raumbe-deutsamen Nutzungen gewährt. Art, Zahl oder Standort möglicher Windkraftanlagen sind nicht Gegenstand der Regionalplanung. Somit ist die Aussage des SG 42 bzgl. sich jetzt schon konkret abzeichnender Konflikte mit öffentlich-rechtlichen Belangen (z.B. Unterschreitung der Immissions-Richtwerte) irreführend. Die Fläche liegt weitestgehend in einem Gebiet, das in der Um-weltplanungshilfe des LfU grün, also als geeignet für Windkraft, eingestuft wurde. Nur die südwestlichen Randbereiche sind gelb kartiert, d.h. dass die Flächen trotzdem im Einzelfall für Windkraft-anlagen geeignet sein können. Im Westen wurden die Abstände zur aktuell erfassten Wiesenbrüterkulisse (Neunstetten Altmühl) erhöht, um möglichem Konfliktpotential zu begegnen.

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[…] Beiliegende Stellungnahme ist zu beachten. Das geplante Vorranggebiet für Windkraftanlagen WK 63 liegt an der Schnittstelle der Stadtgebiete Leutershausen, Herrieden und Ansbach. Es erstreckt sich über überwiegend bewaldete Bereiche der Städte Leutershausen und Herrieden. Mit Ausnahme der bereits unter den Punkten „potenzielle Beeinträchtigung benachbarter Schutzge-biete“ und „Überschneidung mit Schutzgebieten/ kartierten Biotopen“ erfassten Biotope liegen für die betroffenen Flächen bislang keine einschlägigen naturschutzfachlichen Daten vor. Bekannt ist der Unteren Naturschutzbehörde jedoch, dass das Leutershausener Umfeld einschließlich des ge-planten Vorranggebietes WK 63 als Lebensraum und Nahrungshabitat durch den Storch genutzt wird. Außerdem grenzt die geplante Vorrangfläche im Westen an die aktuell erfasste Wiesenbrüter-kulisse (Neunstetten Altmühl) an. Um das damit verbundene Konfliktpotential bereits im Vorfeld zu reduzieren, sollte das linienhafte Vorranggebiet von Westen her eingekürzt werden. Es liegen derzeit keine hinreichenden naturschutzfachlichen und –rechtlichen Verwehrungsgründe gegen die Ausweisung des Vorranggebietes vor. Eine umfassende naturschutzfachliche Stellungnahme kann jedoch erst bei Konkretisierung einzel-ner Vorhaben und der damit verbundenen natur- und artenschutzfachlichen Untersuchungen abge-geben werden […]“.

- Regierung von Mittelfranken – Sachgebiet Naturschutz

[24.11.2014] „[…] Seitens des Sachgebiets Naturschutz werden folgende Anmerkungen vorgebracht: Vorranggebiet WK 63 (Stadt Herrieden und Stadt Leutershausen)

Die Fläche liegt weitestgehend in einem Gebiet, das in der Umweltplanungshilfe des LfU grün, also als geeignet für Windkraft, eingestuft wurde. Hier sollte aber noch versucht werden, das Gebiet etwas kompakter abzugrenzen. Eine langgezogene, linienhafte Form des Gebietes kann h. E. zu einer erhöhten optischen Barrierewirkung führen. Am Südhang des Rauenberges ist zudem in der Artenschutzkartierung ein Fundpunkt des Schwarzmilans erfasst, eine Vogelart die gemäß Wind-energieerlass als kollisionsgefährdet eingestuft ist. Das Gebiet sollte daher von Westen her verklei-nert werden […]“.

[Fortsetzung der Behandlung der Stellungnahme bei den jeweils relevanten Zielen]

Der neu gewählte, erheblich verkleinerte Umriss stellt sich kom-pakter dar und verzichtet insb. auf die langgestreckten „Flügel“ im nordöstlichen und südwestlichen Bereich. Eine befürchtete „Barrie-rewirkung“ wird so vermieden. Auch kommt der neue Zuschnitt den Bedenken hinsichtlich des genannten Fundpunktes des Schwarzmilans entgegen.

- Ericsson Services GmbH, Backnang

[30.10.2014] „[…] Die Ericsson Services GmbH betreibt derzeit eine Richtfunkstrecke im Bereich Ihres Gebiets-vorschlages WK 63. Aus dem beigefügten Geländeschnitt können Sie die Gauß-Krüger-Koordination (PD) und Antennenhöhen der Richtfunkendstellen entnehmen. Es sollte ein Abstand zur Richtfunkmittellinie von mindestens 20 m (Trassenbreite 40 m) eingehalten

Die genannte Richtfunkstrecke befindet sich in einem Abstand von ca. 1,3 km vom neu gewählten Umriss der WK 63 und ist folglich nicht betroffen.

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werden […]“. [Fortsetzung der Behandlung der Stellungnahme bei den jeweils relevanten Zielen]

- Wasserwirtschaftsamt Ansbach

[03.11.2014] „Die Vorrangfläche liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten und Trinkwasserschutz-gebieten. Sie überschneidet sich nicht mit wasserwirtschaftlichen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Wasserversorgung. Der zusätzlichen Vorrangfläche stehen wasserwirtschaftliche Belange grundsätzlich nicht entgegen […]“. [Fortsetzung der Behandlung der Stellungnahme bei den jeweils relevanten Zielen]

Es ist nichts weiter zu veranlassen.

- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundes-wehr, Bonn

[12.11.2014] „[…] Neben einer möglichen Betroffenheit von Richtfunkstrecken befinden sich die beiden Plange-biete WK 63 und WK 64 im Zuständigkeitsbereich der militärischen Flugsicherung Ansbach-Illesheim. Es ist damit zu rechnen, dass es aufgrund der entstehenden Auswirkungen auf die Ra-daranlagen der militärischen Flugsicherung zu Einschränkungen (z.B. Höhenbegrenzungen) sowie zu Ablehnung von Bauanträgen kommen kann. Eine exakte Beurteilung der möglichen Störwirkung kann jedoch erst im weiteren Verfahren bei Vorliegen konkreter Angaben wie Anzahl der Anlagen mit Standortkoordinaten sowie Bauhöhen (Nabenhöhe, Rotordurchmesser) nicht beurteilt werden. Die Bundeswehr behält sich vor, im Rahmen der Beteiligungsverfahren der sich anschließenden Bauleitplanungen zu gegebener Zeit, wenn nötig, Einwendungen geltend machen […]“. [Fortsetzung der Behandlung der Stellungnahme bei den jeweils relevanten Zielen]

Entsprechende Hinweise zu militärischen Belangen sind mit dem Verweis auf den Einzelfall bzw. auf das Anlagengenehmigungsver-fahren in den Begründungstext zu B V (neu) 3.1.1.2 und B V (neu) 3.1.1.3 sowie in die „Anlage Ausschluss- und Abwägungskriterien“ aufgenommen worden. Es wird empfohlen, folgenden allgemeinen Hinweis zu den genannten militärischen Anlagen in die Begründung zu WK 63 aufzunehmen: „[…] WK 63 liegt innerhalb des Zuständigkeitsbereiches nach § 18a LuftVG der US-Flugplätze Ansbach/ Illesheim. Eine mögliche Beeinflussung der militärischen Anlagen kann erst bei der Errich-tung von WKA überprüft werden […].“

- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. [26.11.2014] „[…] Vorranggebiet WK 63 bei Oberdombach (in der PDF-Karte irrtümlich als WK 64 bezeich-net)

Das vorgesehene Areal stellt einen monoton strukturierten Nadelwald dar. Von windkraftrelevanten Vogelarten sind uns derzeit keine Bruten im direkten Areal bekannt. Der nach Norden angrenzende Laubwald südlich der Bahnlinie wird sporadisch vom Rotmilan als Brutlebensraum genutzt.

Die Fläche liegt weitestgehend in einem Gebiet, das in der Um-weltplanungshilfe des LfU grün, also als geeignet für Windkraft, eingestuft wurde. Nur die südwestlichen Randbereiche sind gelb kartiert, d.h. dass die Flächen trotzdem im Einzelfall für Windkraft-anlagen geeignet sein können. Inwieweit trotzdem bei konkreten Anlagenplanungen ein erhöhtes Tötungsrisiko besteht, ist im Ge-nehmigungsverfahren zu klären.

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Da die Abstandsgrenzen unterhalb des derzeit relevanten 1000 m-Radius´ liegt, ist von einem ho-hen Tötungsrisiko auszugehen. Wir lehnen deshalb die Änderung in ein Vorranggebiet Windkraft WK 63 ab […]“. [Fortsetzung der Behandlung der Stellungnahme bei den jeweils relevanten Zielen]

- Bundesverband Windenergie

[26.11.2014] „[…] Die Ausweisung der Fläche WK 63 mit einer Fläche von ca. 86 ha ist für die Windenergienut-zung geeignet und wird vom BWE befürwortet. Bei der Größe der Fläche könnten etwa 8 bis 10 WEA entstehen. Wegen des Waldes ist eine große Nabenhöhe erforderlich. Nach den bisherigen Erfahrungen mit WEA im Wald ist über dem Wald mit stark erhöhten Turbulenzen und einer stark abnehmenden Windgeschwindigkeit von oben in Richtung Boden auszugehen. Der Rotorkreis sollte oberhalb der Grenz- und Turbulenzschicht, die bei 100 m bis 110 m über Grund liegt, liegen. Damit wäre die Gesamthöhe der möglichen beiden Anlagen in der Fläche WK 63 bei etwa 200 m, wenn Anlagen nach dem heutigen Stand der Technik eingesetzt werden. Unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage Art. 82 Abs.1 BayBO ist zu beachten, dass mehre-re Ortschaften und Wohngebäude innerhalb des Abstandskreises von 10H liegen. Selbst bei Aus-weisung der Flächen ist eine Bebauung nur möglich wenn die Städte Leutershausen und Herriden unter Beteiligung der Nachbarstadt Ansbach einen Bebauungsplan für die Fläche WK64 erstellen […]“. [Fortsetzung der Behandlung der Stellungnahme bei den jeweils relevanten Zielen]

Die „10-h“-Regelung definiert sich über Mindestabstände abhängig von Anlagenhöhen. Für den Fall, dass die „10-h“-Regelung im Rahmen der konkreten Anlagenplanung greift, ist die Planungsini-tiative der Städte Leutershausen und Herrieden im Rahmen einer gemeindlichen Bauleitplanung gefragt.

- Bürgerinitiative „gegenwind am Rotenberg“

[24.11.2014] „[…] gegen die Ausweisung des Sondergebietes WK 63, Voranggebiet für Windkraft am Rotenberg mit Ausdehnung Richtung Eckertshölzer, lege ich hiermit im eigenen Namen sowie im Auftrag von 258 Bürgern Wiederspruch ein. Die Unterschriftenlisten befinden sich in der Anlage. Die Bürger von Oberdombach, der Höllmühle und Hannenbach haben sich mit über 90 % gegen die Ausweisung des Vorranggebietes WK 63 ausgesprochen, ebenso ein Großteil von Besuchern der betroffenen Orte in den letzten 14 Tagen. Begründung:

1. Das Vorranggebiet WK 63 ist mit einem Abstand von nur 400 m bzw. 600 m zur Höllmühle bzw. zu Oberdombach und Hannenbach zu nahe an der Wohnbebauung. Oberdombach liegt genau in der Hauptwindrichtung, wodurch sowohl die Geräusch-lmmission wie auch der Schattenwurf ganzjährig die Oberdombacher Bürger belastet.

2. 2 Die gesundheitlichen Risiken, die durch den lnfraschall entstehen, wurden bei der Schall-Emissionsbeurteilung nicht berücksichtigt, da die Grundlage dafür (TA-Lärm) noch von 1981 stammt und dort der lnfraschall nicht vorkommt. Neueste noch nicht veröffentliche

Den hier genannten Einwendungen wurde begegnet, indem die WK 63 zum einen erheblich verkleinert wurde, wodurch das Gebiet ein wesentlich kompakteres Erscheinungsbild erhält. Zudem wur-den neue Abstandswerte angelegt. Die von der Stadt Ansbach geforderten 800 m Abstand zur Wohnbebauung nach Oberdom-bach werden eingehalten. Abstände nach Hannenbach belaufen sich auf ca. 1,1 km. Somit werden mögliche Beeinträchtigungen u.a. durch Immissionen minimiert. Aus naturschutzfachlicher Sicht wird das Gebiet in der Umweltplanungshilfe des LfU weitestge-hend als grün, also als geeignet für Windkraft, eingestuft wurde. Nur die südwestlichen Randbereiche sind gelb kartiert, d.h. dass die Flächen trotzdem im Einzelfall für Windkraftanlagen geeignet sein können.

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Untersuchungen haben allerdings ergeben, dass Krebspatienten die im Bereich der lnfra-schall-lmmission leben, eine höhere Rückfallquote haben, als in unbelasteten Gebieten. Dass durch die lnfraschall-lmmission Krebserkrankungen verursacht werden, ist zur Zeit strittig, allerding steht der Verdacht im Raum. Aus vorgenannten Gründen wird von der WHO (Welt-Gesundheits-Organisation) ein Abstand von 2.000 m zwischen Wohnbebauung zu Windkraftanlagen empfohlen.

3. Der Tourismus und die Gastronomie, wie auch der Wertverlust der lmmobilien in den be-troffenen Orten, wurden ebenfalls nicht berücksichtigt, Wenn wir es schaffen frei von Wind-rädern zu bleiben, wird unsere Region in Zukunft ein bedeutender Ort der Erholung für vie-le Menschen sein. Dies bestätigen heute schon viele Besucher unserer Orte. Laut wissen-schaftlicher Untersuchungen, bleiben in Urlaubsregionen in denen Windräder gebaut wur-den, ca. 30 o/o der Urlauber aus. Bei lmmobilien ist die Auswirkung noch gravierender, hier ist mit Preisabschlägen von 20 - 50 % bei Wohnimmobilien zu rechnen, sobald Windräder in Sicht- und Hörweite sind. Dies kommt einer schleichenden Enteignung gleich. (lt. Prof. Dr. Jürgen Hasse am Institut für Humangeographie der J.W.-von-Goethe-Universität in Frankfurt)

4. Der Rotenberg ist wenig erschlossen und noch relativ frei von intensiver Waldnutzung. Dadurch ist die Natur noch weitgehend unberührt. Die in diesem Raum am und um den Rotenberg vorkommenden Wildtiere benötigen einen besonderen Schutz. Gleichzeitig hat das Gebiet einen enorm hohen Stellenwert als Naherholungsgebiet für die Städte Ansbach, Leutershausen und Herrieden.

Wir sind nicht gegen Windenergie und Windkraftanlagen WI(A). lm Gegenteil. Wir unterstützen den Einsatz alternativer Energien zur Stromerzeugung! Jedoch nur dort, wo aufgrund großer Sicher-heitsabstände zur Bevölkerung keine Gesundheitsschäden bei Bürgern zu befürchten sind. Wir fordern die Einhaltung der H x 10 Regelung wie sie vom Bayrischen Landtag beschlossen wurde. Der Schutz des Menschen hat Vorrang! […]“

- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München

[24.11.2014] „[…] Es besteht im Nähebereich aller unten mitgeteilter landschaftsprägender Denkmäler kein Ein-verständnis mit der regionalplanerischen Ausweisung von Windkraftanalagen, da von einer erhebli-chen, negativen Auswirkungen auf diese Kulturgüter ausgegangen werden muss. Bei der weiteren Planung von Windkraftanlagen in denkmalrelevanten Bereichen oder im Wirkungsraum ist ein Er-laubnisverfahren nach Art. 6 und / oder nach Art. 7 DSchG erforderlich. WK 63 Nähebereich Schloss Wahrberg, 5 km Bitte ergänzen Sie im Umweltbericht die Standortbögen im Bereich Kulturgüter und sonstige Sach-güter mit den hier mitgeteilten Daten. Zur konkreten Standortplanung bitten wir auch den BayernAt-las heranzuziehen, der neben Hinweisen auf Baudenkmälern allgemein auch Hinweise auf die Lage von Bodendenkmälern gibt […]“.

Die Belange des Denkmalschutzes werden im Rahmen der Pla-nung von Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten für Windkraft berück-sichtigt (vgl. B V (neu) Anlage Ausschluss- und Abwägungskrite-rien) und finden Einklang in die Abwägung. Die neu abgegrenzte WK 64 befindet sich in einem Abstand von ca. 5,4 km vom Schloss Wahrberg und damit außerhalb der durch das Bayerisches Lan-desamt für Denkmalpflege selbst definierten 5 km Zone, für die eine erhöhte Aufmerksamkeit gilt.

- Bayerischer Rundfunk München

Die neu abgegrenzte WK 63 liegt grundsätzlich weit abseits der uns bekannten Richtfunkstrecken und in einem Abstand von ca.

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[19.11.2014] „[…] Was jedoch das Vorhaben WK 63 anbelangt, bitten wir Sie um Berücksichtigung des Sicher-heitsabstandes zur westlich verlaufenden Richtfunkstrecke Hesselberg-Büttelberg um eine Beein-trächtigung auszuschließen […]“.

[Fortsetzung der Behandlung der Stellungnahme bei den jeweils relevanten Zielen]

1,5 km von der westlich der WK 63 verlaufenden Luftlinie Hessel-berg-Büttelberg. Eine Beeinträchtigung kann ausgeschlossen wer-den.

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B V (neu) 3.1.1.3 (G) WK 64 (Ge-meinde Burk)

(19) Es wird empfohlen, die Begründung zu WK 64 um Hin-

weise zum Trinkwasserschutz und zu militärischen Anlagen zu ergänzen. Weiter wird empfohlen, das geplante Vorbe-haltsgebiet WK 64 ohne Änderung abschließend zu beschlie-ßen. „[…] WK 64 liegt innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes „Haslach-Matzmannsdorf“ Zone IIIB bzw. Zone IIIA. Im Rahmen der Errichtung und des Betriebs von WKA im Vorbehaltsgebiet WK 64 ist mit besonderen Anforderungen gemäß dem vorgesehenen Verbotskatalog zu rechnen […].“ „[…] WK 64 liegt innerhalb des Zuständigkeitsbereiches nach § 18a LuftVG der US-Flugplätze Ansbach/ Illesheim. Eine mögliche Beeinflussung der militärischen Anlagen kann erst bei der Errich-tung von WKA überprüft werden […].“

- Regierung von Mittelfranken – Sachgebiet Naturschutz

[24.11.2014] „[…] Seitens des Sachgebiets Naturschutz werden folgende Anmerkungen vorgebracht:

Die Fläche liegt in einem Bereich der nicht von der Umweltplanungshilfe des LfU erfasst wurde. Es liegen uns keine Daten vor, die gegen die Ausweisung eines Vorranggebietes sprechen. Allerdings sind aus unserer Sicht Blickbeziehungen vom Hesselberg aus eingehend zu prüfen. Durch die Aus-weisung von Vorrang-/Vorbehaltsgebieten für WKA (Wilburgstetten) bzw. bereits genehmigte und errichtete Anlagen im weiteren Umfeld (Heidenheim, Obermögersheim) kann es zu einer sukzessi-ven „Umstellung“ des Hesselberges mit WKA und somit einer schleichenden Entwertung des her-ausragenden Aussichtspunktes kommen. Dies ist in jedem Falle zu vermeiden […].“

[Fortsetzung der Behandlung der Stellungnahme bei den jeweils relevanten Zielen]

Das Vorbehaltsgebiet für Windkraft WK 64 liegt mit über 6 km au-ßerhalb des im RP 8 definierten Abwägungskriteriums einer (je nach Einzelfall bis zu) 5km-Pufferzone um regional bedeutsame landschaftsprägende Erhebungen wie dem Hesselberg. Aufgrund der Entfernung der WK 64 zum Hesselberg können die negativen Auswirkungen auf Blickbeziehungen als nicht erheblich angesehen werden.

- Landratsamt Ansbach

Sachgebiet 44 – Techn. Umweltschutz

Beiliegende Stellungnahme ist zu beachten. „[…] Das geplante Vorbehaltsgebiet für Windkraftanlagen WK 64 am bewaldeten südlichen Randbe-reich des Gemeindegebiets Burk. Auch für dieses Gebiet liegen der Unteren Naturschutzbehörde keine hinreichenden naturschutzfachlichen Daten vor, sodass derzeit keine naturschutzfachlichen und –rechtlichen Gründe gegen die Ausweisung des Vorbehaltsgebiets sprechen.

Das Vorbehaltsgebiet für Windkraft WK 64 liegt mit über 6 km au-ßerhalb des im RP 8 definierten Abwägungskriteriums einer (je nach Einzelfall bis zu) 5km-Pufferzone um regional bedeutsame landschaftsprägende Erhebungen wie dem Hesselberg. Aufgrund der Entfernung der WK 64 zum Hesselberg können die negativen Auswirkungen auf Blickbeziehungen als nicht erheblich angesehen werden.

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Problematisch erscheinen jedoch die Nähe zum Hesselberg und mögliche Sichtbeziehungen zu diesem erholungsbedeutsamen Wahrzeichen. Eine verbindliche naturschutzfachliche Stellungnahme kann jedoch auch hier erst nach Eingang natur- und artenschutzfachlicher Untersuchungen im Rahmen konkreter Einzelvorhaben abgegeben werden […].“

- Wasserwirtschaftsamt Ansbach

[03.11.2014] „[…] Die geplante Vorbehaltsfläche liegt innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes der FWF, Erschließung Haslach-Matzmannsdorf Zone IIIB und teils Zone IIIA. Das Vorbehaltsgebiet wäre grundsätzlich mit dem Trinkwasserschutzgebiet an dieser Stelle vereinbar, solange beim Bau und dem späteren Betrieb die besonderen Anforderungen an den Trinkwasserschutz, wie im vorgesehe-nen Verbotskatalog geregelt, eingehalten werden. Im Bereich der vorgesehenen Fläche liegt eine Altdeponie der Gemeinde Burk (Fl.Nrn. 524 und 525, jeweils Gmkg. Burk). Da eine notwendige erweiterte Detailerkundung noch nicht durchgeführt wurde, kann derzeit vom WWA AN nicht ausgeschlossen werden, dass durch bauliche Maßnahmen eine Gefährdung für das Grundwasser und der Trinkwassergewinnung entsteht. Solange die Altlastensituation noch ungeklärt ist, kann der Ausweisung der Vorbehaltsfläche aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zugestimmt werden […].“ [Fortsetzung der Behandlung der Stellungnahme bei den jeweils relevanten Zielen]

Die regionalplanerische Darstellung als Vorbehaltsgebiet für Wind-kraft räumt allgemein dem Belang der Windkraft in dem Gebiet WK 64 ein besonderes Gewicht ein, nimmt jedoch nicht das Anlagen-genehmigungsverfahren vorweg, im Rahmen dessen die konkrete Anlagenprojektierung zu begutachten ist. Art und Weise der Anla-generrichtung bzw. mögliche Komplikationen auf spezifischen Flurnummern können nicht auf Ebene der Regionalplanung bewer-tet werden. Dem Belang des Trinkwasserschutzes in dem Gebiet WK 64 wurde dadurch Rechnung getragen, dass das Gebiet als Vorbehaltsgebiet dargestellt werden soll, d.h. dem Belang der Windkraft der Vorrang gegenüber konkurrierenden Belangen ver-wehrt wurde. Es wird empfohlen, einen allgemeinen Hinweis zu dem geplan-ten Trinkwasserschutzgebiet in die Begründung zu WK 64 aufzunehmen. „[…] WK 64 liegt innerhalb des geplanten Wasserschutzgebietes „Haslach-Matzmannsdorf“ Zone IIIB bzw. Zone IIIA. Im Rahmen der Errichtung und des Betriebs von WKA im Vorbehaltsgebiet WK 64 ist mit besonderen Anforderungen gemäß dem vorgesehenen Verbotskatalog zu rechnen […].“

- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundes-wehr, Bonn

[12.11.2014] „[…] Neben einer möglichen Betroffenheit von Richtfunkstrecken befinden sich die beiden Plangebie-te WK 63 und WK 64 im Zuständigkeitsbereich der militärischen Flugsicherung Ansbach-Illesheim. Es ist damit zu rechnen, dass es aufgrund der entstehenden Auswirkungen auf die Radaranlagen der militärischen Flugsicherung zu Einschränkungen (z.B. Höhenbegrenzungen) sowie zu Ableh-nung von Bauanträgen kommen kann. Eine exakte Beurteilung der möglichen Störwirkung kann jedoch erst im weiteren Verfahren bei Vor-liegen konkreter Angaben wie Anzahl der Anlagen mit Standortkoordinaten sowie Bauhöhen (Na-benhöhe, Rotordurchmesser) nicht beurteilt werden.

Entsprechende Hinweise zu militärischen Belangen sind mit dem Verweis auf den Einzelfall bzw. auf das Anlagengenehmigungsver-fahren in den Begründungstext zu B V (neu) 3.1.1.2 und B V (neu) 3.1.1.3 sowie in die „Anlage Ausschluss- und Abwägungskriterien“ aufgenommen worden. Es wird empfohlen, einen allgemeinen Hinweis zu den ge-nannten militärischen Anlagen in die Begründung zu WK 64 aufzunehmen. „[…] WK 64 liegt innerhalb des Zuständigkeitsbereiches nach § 18a LuftVG der US-Flugplätze Ansbach/ Illesheim. Eine mögliche Beeinflussung der militärischen Anlagen kann erst bei der Errich-

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Die Bundeswehr behält sich vor, im Rahmen der Beteiligungsverfahren der sich anschließenden Bauleitplanungen zu gegebener Zeit, wenn nötig, Einwendungen geltend machen […].“ [Fortsetzung der Behandlung der Stellungnahme bei den jeweils relevanten Zielen]

tung von WKA überprüft werden […].“

- Ericsson Services GmbH, Backnang

[30.10.2014] „[…] Im Bereich Ihres Gebietsvorschlages WK 64 betreiben wir derzeit keinen Richtfunk […].“ [Fortsetzung der Behandlung der Stellungnahme bei den jeweils relevanten Zielen]

Es ist nichts weiter zu veranlassen.

- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. [26.11.2014] „[…] Vorbehaltsgebiet WKWK 64 bei Burk

Uns sind derzeit keine windkraftrelevanten Brutplätze im direkten Areal bekannt. Rotmilan, Schwarzmilan, Baumfalke und Wespenbussard werden in der näheren Umgebung während der Brutzeit regelmäßig beobachtet. Die in der Umgebung weit verbreiteten Weiher- und Gewässeranlagen üben auf Rotmilan und Baumfalke eine starke Anziehung aus. Wir vermuten, dass in dem 1000 m-Radius beide Arten regelmäßig zur Brut schreiten. Ein hohes Tötungsrisiko ist deshalb zu erwarten. Aus diesem Grund lehnen wir eine Änderung der vorgesehenen Fläche in ein Vorbehaltsgebiet Windkraft WK 64 ebenfalls ab […].“

[Fortsetzung der Behandlung der Stellungnahme bei den jeweils relevanten Zielen]

Konkrete naturschutzfachliche Belange stehen zum derzeitigen Kenntnisstand (siehe Stellungnahmen Regierung von Mittelfranken und Landratsamt Ansbach) dem Vorbehaltsgebiet WK 64 nicht entgegen. Inwieweit trotzdem bei konkreten Anlagenplanungen ein erhöhtes Tötungsrisiko besteht, ist im Genehmigungsverfahren zu klären.

- Bundesverband Windenergie [26.11.2014] „[…] Die Ausweisung der Fläche WK 64 mit einer Fläche von ca. 14 ha bietet sich in Ergänzung den bereits in der Umgebung stehenden Anlagen an und wird vom BWE befürwortet. Bei der Größe der Fläche könnten 2 WEA entstehen. Wegen des Waldes ist eine große Nabenhöhe erforderlich. Nach den bisherigen Erfahrungen mit WEA im Wald ist über dem Wald mit stark erhöhten Turbulenzen und einer stark abnehmenden Windgeschwindigkeit von oben in Richtung Boden auszugehen. Der Rotorkreis sollte oberhalb der Grenz- und Turbulenzschicht, die bei 100 m bis 110 m über Grund liegt, liegen. Damit wäre die Gesamthöhe der möglichen beiden Anlagen in der Fläche WK 64 bei etwa 200 m, wenn Anlagen nach dem heutigen Stand der Technik eingesetzt werden.

Die „10-h“-Regelung definiert sich über Mindestabstände abhängig von Anlagenhöhen. Für den Fall, dass die „10-h“-Regelung im Rahmen der konkreten Anlagenplanung greift, ist die Planungsini-tiative der Gemeinde Burk im Rahmen einer gemeindlichen Bau-leitplanung gefragt.

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Unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage Art. 82 Abs.1 BayBO ist zu beachten, dass mehre-re Ortschaften und Wohngebäude innerhalb des Abstandskreises von 10H liegen. Selbst bei Aus-weisung der Flächen ist eine Bebauung nur möglich wenn die Gemeinde Burk unter Beteiligung der Nachbargemeinden einen Bebauungsplan für die Fläche WK64 erstellt […].“ [Fortsetzung der Behandlung der Stellungnahme bei den jeweils relevanten Zielen]

- Christine und Rüdiger Grünbauer, Baumgartenstraße 12, 91596 Burk

[24.11.2014] „[…] Hiermit legen wir Einspruch gegen die Ausweisung des Vorbehaltsgebietes WK 64 (Burk) ein. Wir begründen diesen wie folgt: Der Erholungswert in der Gemeinde Burk geht durch die Errichtung von Windkraftanlagen im ge-

planten Vorbehaltsgebiet weiter verloren. Wir haben in Burk bereits ein großes Solarfeld, durch das einer der meistfrequentierten Spazierwege führt. Außerdem wird eine Umgehungsstraße gebaut, die ebenfalls ein beliebtes Lauf- und Wandergebiet zerschneidet. Durch das geplante Vorbehaltsgebiet wird der letzte noch relativ unberührte Bereich entwertet. Dies steht im Übrigen auch in krassem Widerspruch zum Inhalt des Werbetextes, den die Gemeinde Burk bezüglich ihres Erholungswertes macht: „Unser sehr waldreiches Gemeindegebiet hat einen hohen Erholungswert. Im Flinsbachtal, das fast unser gesamtes Gemeindegebiet durchquert, reihen sich 28 ha Weiherflächen aneinander. Das trägt auch zu unserem Slogan bei „Wir wohnen dort, wo andere Urlaub machen“! Das nicht nur allein, wir haben auch die schönste Wohnbauflächen.“

Die Errichtung von Windkraftanlagen im geplanten Vorbehaltsgebiet wird nur von einem kleinen Teil der Einwohner Burks getragen. Nur 17 Burker Bürger haben Anteile an den Windkraftanlagen der

s.g. „Bürgerwindkraft Burk“ gezeichnet. Alle weiteren Kommanditisten sind aus anderen Gemeinden. Dies zeigt keine große Unterstützung dieses Projektes. Die Nachbargemeinden Dentlein a.F. und Langfurth haben sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes zur Festsetzung von Son-derbauflächen für Windkraftanlagen ausgesprochen um ihre Ortsteile Großohrenbronn bzw. Matz-mannsdorf zu schützen. Das geplante Vorbehaltsgebiet liegt in der Zone III des Trinkwasserschutzgebietes für die Brun-

nen Haslach H1, H3-H9 und Matzmannsdorf M1-M5. Wir können uns nicht vorstellen, wie die Errich-tung von Windkraftanlagen mit dieser Tatsache vereinbar ist. Wir sehen nicht nur die Planung und Errichtung der Windkraftanlagen als erhebliche Verletzung unserer Nachbarschaftsrechte, sondern vor allem die Art und Weise, wie diese gegenwärtig auf Biegen und Brechen durchgesetzt werden sollen! Ohne Rücksicht auf die unmittelbar betroffenen Bewohner und, wie wir meinen, ohne Rücksicht auf geltendes Recht und Gesetz! Aufgrund der Nähe unseres Wohngebietes „Baumgartenstraße“ zum geplanten Errichtungsort der Anlagen, fürchten wir eine erhebliche Entwertung unserer Immobilie.

Die Nutzung von Windkraft im Zuge der Energiewende geht ein kontroverses Spannungsfeld mit der landschaftlichen Vielfalt der Region ein. Umso wichtiger ist es, im Rahmen der Regionalpla-nung die Windkraftnutzung zu koordinieren. Der Planung der WK 64 im Regionalplan ging ein Gemeinderatsbeschluss der Gemein-de Burk vorweg, der sich für eine Darstellung von Windkraftanla-gen in dem Gebiet aussprach. Die vom RPV8 für die gesamte Re-gion definierten Ausschluss- und Abwägungskriterien werden ein-gehalten. Auch steht die Windkraftnutzung den Belangen des Trinkwasserschutzes nicht grundsätzlich entgegen (siehe Stel-lungnahme WWA Ansbach). Die konkrete Projektierung (Anlagen-zahl, genauer Anlagenstandort, Art der Investoren etc.) ist nicht Gegenstand der Regionalplanung. Für den Fall, dass die „10-h“-Regelung im Rahmen der konkreten Anlagenplanung greift, ist die Planungsinitiative der Gemeinde Burk im Rahmen einer gemeindli-chen Bauleitplanung gefragt.

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Nicht ohne Grund hat kürzlich der Bayerische Landtag die Erweiterung des Mindestabstandes von Windkraftanlagen zu Wohngebieten beschlossen – die sogenannte 10h-Regelung! Wir bitten weiterhin um Information, wie viele Windkraftanlagen im geplanten Gebiet errichtet werden könnten. Vielen Dank im Voraus für die Abwägung unserer Einwände […].“

- Friedrich und Marion Schörrlein, Matzmannsdorf 13, 91731 Langfurth

[24.11.2014]

„[…] Hiermit legen wir Einspruch ein gegen die Ausweisung des Vorbehaltsgebietes WK 64 Burk. Begründung: Das von Ihnen vorgesehene Vorbehaltsgebiet zur Errichtung von Windkraftanlagen liegt unserer Meinung nach eindeutig zu nah an der Wohnbebauung. Die von der Burker Bürgerwindkraft geplante Anlage auf FlurNr. 524 ist nur ca. 770 m von Matz-mannsdorf entfernt. Dies entspricht zwar dem gesetzlichen Mindestabstand von 500 m für sog. Mischgebiete, aber auch Dorfbewohner, die in der Regel das Anwesen der Eltern weiterführen, an-statt noch mehr Fläche zu verbauen, haben ein Recht auf erholsamen Schlaf und dürfen nicht schlechter gestellt werden als die Bürger in den Siedlungsgebieten. Trotz gesetzlich festgelegter Grenzen und Richtlinien haben alle Bürger das gleiche Recht auf Ge-sundheit und Unversehrtheit. Darauf berufen wir uns hiermit. Und auch unsere Kinder haben ein Recht auf möglichst hohe Wohnqualität, nicht nur die Kinder, die in einer Siedlung groß werden! Die neu in Kraft getretene sog. 10-H-Regelung würde den Bau der 199 m hohen Anlagen ohnehin nicht mehr zulassen. Wir bitten, dies dahingehend zu prüfen. Wir fühlen uns durch den Bau der Windkraftanlagen stark in unserer Lebensqualität beeinträchtigt und unsere Gesundheit durch Schall und Schattenwurf bedroht. Durch den Bau der Windkraftanlagen entsteht ein erheblicher Wertverlust für unser Haus und unser Grundstück. Die Fläche von 14 ha als Vorranggebiet für Windkraftanlagen lässt vermuten, dass zu den zwei geplanten Anlagen noch weitere hinzukommen werden, was die Belastungen noch weiter steigern würde! Damit sind wir keinesfalls einverstanden! Bitte teilen Sie uns mit, wie viele Windkraftanlagen auf dieser Fläche noch Platz finden könnten. Wir bitten um sorgfältige Abwägung unserer Bedenken und verbleiben […].“

Die vom RPV8 für die gesamte Region definierten Ausschluss- und Abwägungskriterien, die sich an den gesetzlichen Vorgaben orien-tieren, werden eingehalten. Damit werden Beeinträchtigungen u.a. durch Immissionen minimiert. Die „10-h“-Regelung definiert sich über Mindestabstände abhängig von Anlagenhöhen. Für den Fall, dass die „10-h“-Regelung im Rahmen der konkreten Anlagenplanung greift, ist die Planungsini-tiative der Gemeinde Burk im Rahmen einer gemeindlichen Bau-leitplanung gefragt. Durch diese kann „10-h“ grundsätzlich unter-schritten werden. In diesem konkreten Fall soll durch die Öffent-lichkeits- und Behördenbeteiligung (§§ 3, 4 BauGB) sowie durch die Beteiligung der betroffenen Nachbargemeinden durch das in-terkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) ein „Kon-sens vor Ort“ gewährleistet werden.

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Begründung

keine hierauf Bezug nehmenden Stellungnahme

Umweltbericht

keine hierauf Bezug nehmende Stellungnahme

Sonstiges

Große Kreisstadt Dinkelsbühl

[14.10.2014] „[…] Die Fa. Abo-Wind hat für die Genehmigungen nach BImSchG für die Windkraftanlagen (hier im Bereich Tiefweg WK 55) wohl einen Genehmigungsvorbehalt erhalten, worin die Genehmigung da-von abhängig gemacht wird, dass das Vorranggebiet für Wasserversorgung TR9 in ein Vorbehalts-gebiet geändert wird. Materiell-rechtlich ist das damals mit Frau Dr. Schödl und dem Wasserwirt-schaftsamt abgeklärt worden. Der maßgebliche Schriftverkehr darüber wurde Ihnen per e-mail be-reits übermittelt. Ich wäre Ihnen deshalb sehr verbunden, wenn im Rahmen des Änderungsverfahrens des Regional-plans die beantragte Änderung mit aufgenommen werden würde.

[10.11.2014] Herr Fugmann hat uns inzwischen mitgeteilt, dass die beantragte Änderung nicht im folgenden Än-derungsverfahren durchgeführt wird, weil es dort lediglich um Windkraft geht. Die Abstufung des Vorranggebietes für Wasserversorgung TR9 erfolgt wohl dann 2015. Für die Fa. Abo-Wind wäre eine schriftliche Aussage Ihrerseits in Hinblick auf die Finanzierung für die Windkraftanlage WA 2 wichtig, dass diese Änderung auch in 2015 tatsächlich vorgenommen wird. Herr Körber hat einen Hinweis in die BimSch-Genehmigung aufgenommen, dass erst nach Ände-rung im Regionalplan Rechtssicherheit besteht. Für die Investoren/Finanzgeber entstand deshalb eine Art Verunsicherung, weil Rechtssicherheit erst besteht, wenn diese Formalien erfüllt sind. Materiell-rechtlich ist diese Herabstufung bei einer Gesprächsrunde an der Regierung von Mittelfranken auch mit dem Wasserwirtschaftsamt abgeklärt worden. Wir wären Ihnen deshalb sehr verbunden, wenn Sie uns mitteilen könnten, dass die Herabstufung des Vorranggebietes TR9 in ein Vorbehaltsgebiet im nächsten Jahr erfolgen wird.

(20) Kenntnisnahme.

Die Abstufung des Vorranggebietes für Wasserversorgung TR 9 wird im Rahmen einer Regionalplanänderung zeitnah erfolgen.

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Gemeinde Raitenbuch

[04.11.2014] Gegen die 20. Änderung des Regionalplans erhebt die Gemeinde Raitenbuch keinerlei Einwendun-gen. Bei dieser Gelegenheit möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass die Gemeinde Raitenbuch im Rahmen der, bereits in Kraft getretenen, 6. Flächennutzungsplanänderung, die im Flächennutzungs-plan der Gemeinde Raitenbuch als Sondergebiet ausgewiesene Konzentrationsfläche für Windener-gieanlagen, zurückgenommen hat. Diese Flächen sind jedoch noch im fortgeschriebenen Regionalplan dargestellt (vgl. beiliegenden Auszug). Ich bitte Sie daher die Darstellung entsprechend zu korrigieren […].“

(21) Kenntnisnahme.

Die Streichung der Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen wurde im Rahmen der 20. Änderung in der Tekturkarte 3 berück-sichtigt.

Gemeinde Gollhofen

[17.11.2014] „[…] Zur 20. Änderung des Regionalplanes bitten wir folgendes zu beachten: Im Regionalplan ist das Windkraftgebiet WK 23, Gemeinde Gollhofen, ausgewiesen. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gollhofen befindet sich momentan in der Endphase. Diese Änderung betrifft die komplette Herausnahme des WK 23. Grund ist die Um-zingelung des Ortsteiles Gollachostheim mit bereits erstellten Windkraftanlagen. Die Herausnahme wurde von Seiten des Landratsamtes NEA mit angeregt und von diesem auch genehmigt […].“

(22) Kenntnisnahme.

Zu dem Verfahren wurde bereits im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vom Regionalen Planungsverband Westmittelfranken (8) Stellung genommen. Die Darstellung der WK 23 im Regionalplan ist unabhängig von der Flächennutzungspla-nung der Gemeinde Gollhofen.

Stadt Schillingsfürst [10.11.2014] „[…] Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass hinsichtlich der 20. Änderung des Regionalplans in Bezug auf die 2. Änderung des Teilkapitels B V (neu) 3.1.1 Windkraft – Abschnitte B V (neu) 3.1.1.2 und 3.1.1.3 die Stadt Schillingsfürst keine Bedenken äußert. Zugleich stellt die Stadt Schillingsfürst den Antrag, das Bürgerprojekt „Windpark Faulenberg“ (Sit-zungsbeschluss 12.11.2012) sowie die Gebiete Faulenberg (Ortsausgang Richtung Rödersdorf) und Altengreuth/Neureuth (Langer Fürst) als Vorrangflächen in den Regionalplan Westmittelfranken (8) mit aufzunehmen […].“

(23) Kenntnisnahme.

Die Flächen werden durch den Regionsbeauftragten geprüft. Aus-sagen zur Realisierbarkeit sind zum derzeitigen Stand noch nicht möglich.

Bayernwerk AG

[10.11.2014] „[…] Mit Wirkung vom 01.07.2014 wurde der Teilbereich Süd der E.ON Netz GmbH in die Bayern-werk AG integriert. Aus diesem Grund erhalten Sie eine Stellungnahme für alle Anlagen der Bay-ernwerk AG und der ehemaligen E.ON Netz GmbH. Eine Beteiligung der E.ON Netz GmbH ist bei

(24) Kenntnisnahme.

Die Änderung der Zuständigkeiten wurde registriert.

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weiteren Verfahren nicht mehr notwendig […].“

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Hauptstelle Verwaltungsaufgaben, Nürnberg [23.10.2014] „[…] Für Fragen der mit der militärischen Nutzung verbundenen Schutzbereiche/Schutzzonen liegt die Zuständigkeit – auch für die den ausländischen Streitkräften zur Nutzung überlassenen Liegen-schaften – bei der Wehrbereichsverwaltung Süd als Schutzbereichsbehörde und als militärische Luftfahrtbehörde. Im Hinblick auf die US-Flugplätze Katterbach und Illesheim bitte ich daher, deren Stellungnahme einzuholen […].“

(25) Kenntnisnahme.

Die Zuständigkeit wurde registriert.

Deutsche Telekom Technik GmbH

[26.11.2014] „[…] Um unnötig lange Postlaufzeiten zu vermeiden und eine rasche Bearbeitung Ihrer Anliegen sicherzustellen, bitten wir Sie Ihren Schriftverkehr zukünftig direkt an die Deutsche Telekom Technik GmbH Technische Infrastruktur NL Süd PTI 13 Nürnberg Meinhardswinder Straße 4a 91522 Ansbach Zu richten oder in digitaler Form, möglichst im PDF-Format, per E-Mail an [email protected][…].“

(26) Kenntnisnahme.

Die Postanschrift wurde entsprechend registriert.

gez. R. Fugmann Regionsbeauftragter der Region Westmittelfranken (8) bei der Regierung von Mittelfranken Ansbach, 12.01.2015