zwischen Im Dorf und Alte Steige Neusitz...2020/04/27  · zwischen "Im Dorf" und "Alte Steige" BPL...

1
200417_ND_Vorlage 27.04.20.pln Druck: 05.05.20 gez. N. Drießlein Bebauungsplan im Maßstab 1:1000, mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Plannummer Beil Baugesellschaft mbH Chemnitzer Strasse 21 91564 Neuendettelsau 27.04.2020 Bebauungsplan Nr. 14 "Alte Steige" für das Wohnbaugebiet zwischen "Im Dorf" und "Alte Steige" BPL 14/2020 - 3.01 Landkreis Ansbach Gemeinde Neusitz Planstand vom 27.04.2020 Ausschnitt Ortsplan Gemeinde Neusitz o. M. Plangebiet 716,32 m 2 631,94 m 2 556,28 m 2 479,66 m 2 530,39 m 2 649,01 m 2 609,90 m 2 20,00 6,00 3,50 538/31 538/15 336/1 538/38 337 334 339 338 340 336 335 24 20 22 26 17 21 224 Alte Steige ST 2250 Rothenburg Geslau GA PP 1 GA GA GA GA GA 2 3 4 5 6 ED ED 125,00 m 2 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes 335 Festsetzungen durch Planzeichen - Zeichenerklärung Straßenbegrenzungslinie Öffentliche Verkehrsfläche Pflanzgebot mit heimischen Gehölzen, Grünstreifen b ≥ 4,0 m WA - Allgemeines Wohngebiet Baugrenze Nutzungsschablone (Beispiel) Einzel- und Doppelhäuser zulässig Satteldach/ Pultdach bestehende Grundstücksgrenzen o I I Zwei Vollgeschosse als Höchstmaß offene Bauweise WA 0,4 0,8 II SD 18-35° PD 10-16° 6,75 10,50 o SD/ PD Allg. Wohngebiet Grundflächenzahl Satteldach, Neigung Einzel- / Doppelhaus zulässig Zahl d. Vollgeschosse als Höchstmaß Geschossflächenzahl max. Gebäudehöhe (First) max. Gebäudehöhe (Traufe) offene Bauweise neue Grundstücksteilung, Vorschlag Hinweise Flurstücksnummer Bezeichnung geplantes Grundstück 6 vorhandener Baum öffentlicher Stellplatz P GA Umgrenzung von Flächen für Garagen/ Carports oder Stellplätze Vorschlag Gebäudestellung, Hauptfirstrichtung zwingend geplante Grundstückseinfahrt/ festgesetzte Straßenhöhe öffentliche Grünfläche Anpflanzung von Bäumen mit Standortbindung Bauverbotszone (Staatsstraße) Pultdach, Neigung Baugrenze Anpflanzung von Bäumen ohne Standortbindung Gebäude Bestand Grundstücksfläche ED 20,00 6,00 3,50 538/29 538/2 538/32 538/31 538/16 538 538/13 538/42 538/30 538/15 538/14 336/1 538/38 224 337 334 339 338 340 545/4 333/1 333 333/2 629 333/3 333/5 333/4 336 335 24 20 22 1 26 16a 1 16 18 17 21 13d 13e 13b 13c 13a Bergstraße Im Dorf 224 Alte Steige ST 2250 Rothenburg Geslau GA PP 1 GA GA GA GA GA 2 3 4 5 6 WA 0,4 0,8 II SD 18-35° PD 10-16° 6,75 10,50 o 800m 600 400 200 0 Maßstab 1:25.000 Gedruckt am 18.04.2020 15:52 https://v.bayern.de/FmTTD Vervielfältigung nur mit Erlaubnis des Herausgebers 80m 40 20 0 Maßstab 1:5.000 Gedruckt am 18.04.2020 16:00 https://v.bayern.de/thvjb Vervielfältigung nur mit Erlaubnis des Herausgebers A.) Präambel Die Gemeinde Neusitz erlässt als Satzung auf Grund des § 10 in Verbindung mit den §§ 1, 2, 9 und 13 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) den Bebauungsplan Nr. 14 „Alte Steige“. Der Bebauungsplan entwickelt sich aus dem verbindlichen Flächennutzungsplan vom 06.05.1993. Der Bebauungsplan besteht aus dem Planblatt in der Fassung vom …….. 2020 mit Planungsrechtlichen und Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie der Begründung. B.) Textliche Festsetzungen 1. Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich liegt im Norden der Gemeinde Neusitz und hat eine Fläche von ca. 0,5 ha und liegt zum Teil innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftig bestehenden Bebauungsplanes „Nr. 1“ der Gemeinde Neusitz aus dem Jahr 1965. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 335, Nr. 336, Nr. 336/1 und Nr. 337 und liegt zwischen der Staatsstraße ST 2250 im Norden, der Straße „Im Dorf“ im Westen sowie der „Alten Steige“ im Süden. Östlich schließt das Gebiet an vorhandene Wohnbebauung an. Planungsstatistik: Gebietsgröße und Flächenanteile Die Fläche des Geltungsbereichs beträgt ca. 5.080 qm Das Gebiet gliedert sich in folgende Nutzflächen: ca. 565 qm Öffentliche Verkehrsfläche ca. 4.183 qm Wohnbaufläche (Netto) ca. 332 qm öffentliche Grünfläche 2. Planungsrechtliche Festsetzungen 2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Ziff. 1 BauGB i. V. m. §4 BauNVO) Das Gebiet des Geltungsbereiches wird als allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne der Baunutzungsverordnung festgesetzt. Auch nicht ausnahmsweise können Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden. Als höchst zulässiges Maß für die bauliche Nutzung sind die im Planblatt bezeichneten Werte für Grundflächenzahl (GFZ) und Geschossflächenzahl (GRZ) festgesetzt, soweit sich nicht aus der festgesetzten überbaubaren Fläche, der Anzahl der Geschosse sowie der Grundstücksgröße ein geringeres Maß ergibt. 2.2 Bauweise (§ 9 (1) Ziff. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO) Im gesamten Geltungsbereich gilt die offene Bauweise, soweit im zeichnerischen Teil des Lageplanes keine andere Bauweise festgesetzt ist. Als Hausform sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. 2.2.1 Anzahl der Geschosse (§ 9 (1) Ziff. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO) Im gesamten Plangebiet sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig. 2.2.2 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Ziff. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Lageplan durch Baugrenzen festgesetzt. 2.2.3 Abstandsflächen (§ 9 (1) Ziff. 2a BauGB i.V.m. Art. 6 BayBO) Die Bestimmungen der BayBO bezüglich der Abstandsflächen sind anzuwenden. 2.3 Garagen und Stellplätze (§ 9 (1) Ziff. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) a) Je Wohnung sind mindestens zwei KFZ-Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen. Für alle anderen im Gebiet zulässigen Nutzungen gilt die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes gültigen Fassung. b) Auf den im Plan verzeichneten Flächen für Garagen sind sowohl Garagen als auch Carports zulässig. Garagen sind auch dann an der Grundstücksgrenze zulässig, wenn sie mit dem Hauptgebäude verbunden sind. c) Vor Garagen ist zur öffentlichen Verkehrsfläche hin ein nicht einzufriedender Stauraum von mind. 5,0 m auf dem Privatgrundstück vorzusehen. Dieser Bereich kann als Stellplatz angerechnet werden. Bei indirekter Zufahrt zur Garage muss ein seitlicher Abstand zur Verkehrsfläche von mind. 0,50 m eingehalten werden. d) Die Zufahrten und Stellplätze auf den privaten Grundstücken sollen wasserdurchlässig ausgeführt werden. Oberflächenwasser von privaten Flächen darf nicht auf öffentliche Straßen und Wege geleitet werden. e) Garagen und Carports sind mit Flach-, Pult- oder Satteldach zulässig. Werden sie mit geneigtem Dach errichtet, so sind sie an die Dachneigung des Hauptgebäudes anzupassen. Flachdächer sind extensiv zu begrünen. 2.4 Ver- und Entsorgung (§9 Abs. 1 Nr. 13, 14 und 16 BauGB) 2.4.1. Leitungen Alle Leitungen zur Ver- und Entsorgung des Baugebietes sind unterirdisch zu verlegen. Ausreichend dimensionierte Trassen sind in den Straßenräumen vorgesehen. Der Abstand zwischen einer Bebauung u. Versorgungsleitungen muss 1,00 m betragen. Der Abstand von Baumpflanzungen zu Versorgungsleitungen muss 2,50 m betragen. Alternativ können Stromleitungen in Schutzrohren verlegt werden. Die Wasserversorgung wird durch die Fernwasserversorgung Franken gesichert. Die Stromversorgung erfolgt durch die N-ERGIE Netz GmbH. 2.4.2. Müll a) Die Anwohnerstraße ist so dimensioniert, dass sie von Müllfahrzeugen befahren werden kann. b) Mülltonnenschränke sind in die Hauptgebäude, Garagen oder Einfriedungen zu integrieren. 2.4.3. Niederschlagswasser/ Entwässerung Das gesamte Baugebiet wird im Mischsystem entwässert. Das Abwasser wird über einen bereits in der Straße „Im Dorf“ bestehenden Kanal der Zentralkläranlage Rothenburg zugeführt. Das Niederschlagswasser der Dachflächen ist auf dem Grundstück mittels Zisternen geeigneten Volumens zurückzuhalten (mind. 5 m³ Nutzvolumen pro Einfamilienhaus). Der Überlauf kann an das öffentliche Entwässerungsnetz angeschlossen werden. Drainagen dürfen nicht an den Kanal angeschlossen werden. 2.5 Anschluss an natürliches Gelände - Höhenlage der Gebäude Das Gelände wird neu festgelegt. Als neue Geländehöhe gilt jeweils die Höhe der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der Grundstückseinfahrt sofern im Planblatt nichts anderes festgelegt ist. Die Höhe OKFFB Erdgeschoss darf maximal 50 cm über der festgesetzten Geländehöhe (Straße) liegen. 2.5.1 Aufschüttungen, Abgrabungen und Geländegestaltung Die Planierung der Grundstücke muss so erfolgen, dass das Gelände ohne Höhenunterschied in das Nachbargelände übergeht. Notwendige Abgrabungen und Auffüllungen, die durch den bebauungsplanmäßigen Ausbau von öffentlichen Verkehrsflächen entstehen, sind zu dulden. Für jeden Bauantrag bzw. Genehmigungsfreistellungsantrag ist ein Geländeprofil, welches in die Ansichten mit eingearbeitet werden kann, vorzulegen. Es ist in allen Ansichten das best. Gelände und das neue Gelände darzustellen. Werden Stützmauern zur Geländegestaltung erforderlich, so sind diese bis zu einer Einzelhöhe von maximal 1,00 m zulässig. Höhere Geländeunterschiede sind entsprechend abgestuft abzufangen. Verfahrensvermerke Der Gemeinderat der Gemeinde Neusitz hat am ………… den Bebauungsplan Nr. 14 „Alte Steige“ als Satzung beschlossen. Neusitz, den ……………… ……………………………………………………………… xx, 1. Bürgermeister Inkrafttreten/ Aufstellungsvermerk Der Bebauungsplan wird mit dem Tage der Bekanntmachung nach § 10 (3) BauGB rechtsverbindlich. Neusitz, den ……………… ……………………………………………………………… xx, 1. Bürgermeister Bekanntmachungsvermerk Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde am ……… ortsüblich bekannt gemacht (§10 (3) Satz 1 BauGB). Mit der Bekanntmachung ist der Bebauungsplan in Kraft getreten (§ 10 (3) Satz 4 BauGB). Neusitz, den ……………… ……………………………………………………………… xx, 1. Bürgermeister 2.6 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1. Die Errichtung von Anlagen nach § 19 WHG zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen ist unzulässig. 2. Die Errichtung von Anlagen nach § 19 WHG zum Lagern, Abfüllen, oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen ist unzulässig. 2.7 Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm Die Staatsstraße ST2250 Rothenburg - Geslau führt direkt im Norden am geplanten Baugebiet vorbei. Somit ist eine durch den Straßenverkehr verursachte Lärmbelastung vorhanden. 2.8 Denkmalschutz Archäologische Denkmäler sind im Bereich des Plangebietes nicht bekannt. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass bei Bodenarbeiten auftretende vor- und frühgeschichtliche sowie mittelalterliche Funde nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz unverzüglich der Denkmalschutzbehörde gemeldet werden müssen. Weiterhin sind evtl. zu Tage tretende auffällige Bodenverfärbungen, Holzreste, Mauern, Steingeräte, Scherben, Knochen und Metallgegenstände der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege unterliegen. 3. Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften 3.1 Dachform und Höhe Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind für Wohngebäude Pult- und Satteldächer zulässig. Die für die Hauptgebäude zulässigen Dachneigungen für Satteldächer betragen 18° - 35 ° und für Pultdächer 10° - 16°. Für die im Planblatt festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen (s. Nutzungsschablonen) ist die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss maßgebend. 3.2 Firstrichtung, Dachüberstände, Eindeckung Dachüberstände dürfen am Ortgang max. 0,20 m und an der Traufe max. 0,50 m über die Außenwände vorspringen. Als Dacheindeckung sind Ziegel in naturroten, braunen und grauen Farbtönen in unglasierter Ausführung zulässig. Bei Dachneigung unter 20° sind anderweitige Materialien wie Gründächer und Blecheindeckungen zulässig, jedoch keine Bedachungen aus Grundwasser gefährdendem Metall. 3.3 Dachgauben/ Zwerchhäuser/ Anbauten Auf Gebäuden sind Dachgauben als Einzelgauben (mit z. B. Satteldach, Schleppdach etc.) zulässig, jedoch je Gebäude nur eine Gaubenart. Der Randabstand zum Ortgang und der Abstand zwischen den Gauben muss mind. 1,50 m betragen. An Gebäuden sind Zwerchhäuser zulässig. Der First von Zwerchhäusern muss mind. 1,00 m unter dem First des Hauptdaches liegen. Gauben und Zwerchhausbreiten dürfen insgesamt 50% der Dachlänge nicht überschreiten. 3.4 Kniestöcke Für Gebäude wird die Kniestockhöhe bei Satteldächern mit maximal 62,5 cm festgesetzt. Die Höhe ist von OKFFB innen zur UK Dachsparren am Schnittpunkt mit der Außenwandkante außen zu messen. Bei Zwerchhäusern darf die Kniestockhöhe überschritten werden. 3.5 Einfriedungen a) Die Einfriedung darf nur mit einem Abstand von mind. 0,50 m zur Straßengrenze errichtet werden. Dieser Streifen muss begrünt werden. b) Die Höhe der Grundstückseinfriedung an öffentlichen Verkehrsflächen wird auf maximal 1,00 m senkrecht zum Geländeniveau festgesetzt. Ein durchgängiger Sockel ist nicht zulässig, da aus Gründen des Artenschutzes insbesondere für Kriechtiere eine Durchschlupfhöhe von 15 cm erforderlich ist. Ausgenommen sind Pfeiler bis zu 0,75 m Breite. 4. Ökologie und Festsetzungen zu Grünflächen 4.1. Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung (§9 Abs.1 Nr. 25 a BauGB) 4.1.1 Randeingrünung Auf der im Planblatt gekennzeichneten privaten Grünfläche an der Nordgrenze des Baugebietes ist in einer Breite von mind. 4,0 m eine Hecke aus heimischen Gehölzen (Wildfruchthecke, Duftgehölze, Wildrosen) anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten. 4.1.2 Pflanzgebot für Bäume mit Standortbindung auf öffentlichen Flächen Auf den im Planblatt gekennzeichneten Standorten sind für den Standort geeignete Laubbäume aus der Liste der Straßenbäume (GALK-Straßenbaumliste) zu pflanzen, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. 4.1.3 Pflanzempfehlung für Bäume ohne Standortbindung auf privaten Grundstücksflächen Auf den privaten Grundstücken ist spätestens 1 Jahr nach Bezugsfertigstellung des Wohnhauses mindestens ein klein- bis mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Für die Bepflanzung eignen sich folgende Baumarten: Acer Campestre (Feld-Ahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Sorbus aucuparia (Vogelbeere) Sorbus aria (Mehlbeere) Malus Sylvestris (Holz-Apfel) Pyrus communis (Holz-Birne) Prunus avium (Vogelkirsche) Weitere Obstbäume in Sorten. 4.2 nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke (Art. 7 BayBO) Gemäß Art. 7 BayBO sind die nicht überbauten Grundstücksflächen zu begrünen oder zu bepflanzen. Das Abdecken von nicht bebauten Flächen mit Schotter oder Kies ist nicht zulässig. C.) Hinweise 1. Verfahren nach § 13 a BauGB Die Planaufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB. Eine förmliche Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB ist bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nicht erforderlich. Von der Erstellung eines Umweltberichts wird abgesehen. 2. Bestandschutz für bestehende Gebäude Das auf dem Flurstück Nr. 336 bereits vorhandene Gebäude genießt Bestandschutz. 3. Staatsstraße ST 2250 -Bauverbotszone Im Bereich zur Staatsstraße besteht eine Bauverbotszone von 20 m gemessen vom Fahrbahnrand der Staatsstraße zur Bebauung. Genehmigungen für bauliche Anlagen, die in einer Entfernung von bis zu 40 m vom Fahrbahnrand gemessen errichtet werden sollen, können nur im Einvernehmen mit der zuständigen Straßenbaubehörde erteilt werden. - evtl. noch zu ergänzen - Gemeinde 91616 Neusitz, Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 14 nach § 13a BauGB Städtebauliches Konzept M 1 : 1000 Bebauungsplan M 1 : 1000 Planungsstatistik: Gebietsgröße und Flächenanteile Die Fläche des Geltungsbereichs beträgt ca. 5.080,00 qm. Das Gebiet gliedert sich in folgende Nutzflächen: ca. 4.183 qm Wohnbaufläche (Netto) ca. 565 qm öffentliche Verkehrsfläche ca. 332 qm öffentliche Grünflächen Plangebiet Luftbild mit Darstellung Landschaftschutzgebiet, Quelle: Bayernatlas, o.M. Luftbild Gemeinde Neusitz, Quelle: Bayernatlas, o.M.

Transcript of zwischen Im Dorf und Alte Steige Neusitz...2020/04/27  · zwischen "Im Dorf" und "Alte Steige" BPL...

Page 1: zwischen Im Dorf und Alte Steige Neusitz...2020/04/27  · zwischen "Im Dorf" und "Alte Steige" BPL 14/2020 - 3.01 Landkreis Ansbach Gemeinde Neusitz Planstand vom P 27.04.2020 Ausschnitt

200417_ND_Vorlage 27.04.20.plnDruck: 05.05.20

gez. N. Drießlein

Bebauungsplan im Maßstab 1:1000,mit zeichnerischen und textlichenFestsetzungen

P lannummer

Beil Baugesellschaft mbH

Chemnitzer Strasse 2191564 Neuendettelsau

27.04.2020

Bebauungsplan Nr. 14"Alte Steige"

für das Wohnbaugebietzwischen "Im Dorf" und "Alte Steige"

BPL 14/ 2020 - 3.01

Landkreis Ansbach

Ge me indeNeusit z

Planstand vom 27.04.2020

Ausschnitt Ortsplan Gemeinde Neusitz o. M.

Plangebiet

716,32 m2631,94 m2

556,28 m2

479,66 m2 530,39 m2

649,01 m2

609,90 m2

20,0

0

6,00

3,50

538/31538/15

336/1

538/38

337

334339

338

340

336

335

242022

26

17 21

224

Alte Steige

ST 2250

Rothenburg Geslau

GA

P P 1

GA

GA GA

GA

GA

2

345

6

ED

ED

125,00 m2

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes

335

Festsetzungen durch Planzeichen - Zeichenerklärung

Straßenbegrenzungslinie

Öffentliche Verkehrsfläche

Pflanzgebot mit heimischen Gehölzen, Grünstreifen b ≥ 4,0 m

WA - Allgemeines Wohngebiet

Baugrenze

Nutzungsschablone (Beispiel)

Einzel- und Doppelhäuser zulässig

Satteldach/ Pultdach

bestehende Grundstücksgrenzen

oI I Zwei Vollgeschosse als Höchstmaß

offene Bauweise

WA0,4 0,8

II

SD 18-35°PD 10-16° 6,75

10,50

o

SD/ PD

Allg. WohngebietGrundflächenzahlSatteldach, Neigung

Einzel- / Doppelhaus zulässig

Zahl d. Vollgeschosse als HöchstmaßGeschossflächenzahlmax. Gebäudehöhe (First)max. Gebäudehöhe (Traufe)offene Bauweise

neue Grundstücksteilung, Vorschlag

Hinweise

Flurstücksnummer

Bezeichnung geplantes Grundstück6 vorhandener Baum

öffentlicher StellplatzP

GA Umgrenzung von Flächen für Garagen/ Carports oder Stellplätze

Vorschlag Gebäudestellung, Hauptfirstrichtung zwingend

geplante Grundstückseinfahrt/ festgesetzte Straßenhöhe

öffentliche Grünfläche

Anpflanzung von Bäumen mit Standortbindung

Bauverbotszone (Staatsstraße)

Pultdach, Neigung

Baugrenze

Anpflanzung von Bäumen ohne Standortbindung

Gebäude Bestand

Grundstücksfläche

ED

20,0

0

6,00

3,50

538/29538/28

538/32

538/31

538/16538/17

538/13

538/42

538/30538/15538/14

336/1

538/38

224

337

334339

338

340

545/4

333/1 333333/2

629

333/3333/5

333/4

336

335

242022

1

2616a

13

16 18

17 21

13d13e13b13c13a

Ber

gstra

ße

Im Dorf

224

Alte Steige

ST 2250

Rothenburg Geslau

GA

P P 1

GA

GA GA

GA

GA

2

345

6

WA0,4 0,8

II

SD 18-35°PD 10-16° 6,75

10,50

o

800m6004002000Maßstab 1:25.000

Gedruckt am 18.04.2020 15:52https://v.bayern.de/FmTTD Vervielfältigung nur mit Erlaubnis des Herausgebers

© Bayerische Vermessungsverwaltung 2020, Bayerisches Landesamt für Umwelt, Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, EuroGeographics

80m40200Maßstab 1:5.000

Gedruckt am 18.04.2020 16:00https://v.bayern.de/thvjb Vervielfältigung nur mit Erlaubnis des Herausgebers

© Bayerische Vermessungsverwaltung 2020, Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

A.) Präambel

Die Gemeinde Neusitz erlässt als Satzungauf Grund des § 10 in Verbindung mit den §§ 1, 2, 9 und 13 des Baugesetzbuches in der Fassung derBekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in derFassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 3des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, sowie der Baunutzungsverordnung(BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) den

Bebauungsplan Nr. 14 „Alte Steige“.

Der Bebauungsplan entwickelt sich aus dem verbindlichen Flächennutzungsplan vom 06.05.1993.

Der Bebauungsplan besteht aus dem Planblatt in der Fassung vom …….. 2020 mit Planungsrechtlichenund Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie der Begründung.

B.) Textliche Festsetzungen

1. Räumlicher GeltungsbereichDer räumliche Geltungsbereich liegt im Norden der Gemeinde Neusitz und hat eine Fläche von ca. 0,5 haund liegt zum Teil innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftig bestehenden Bebauungsplanes „Nr. 1“der Gemeinde Neusitz aus dem Jahr 1965.Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 335, Nr. 336, Nr. 336/1 und Nr. 337 und liegt zwischen derStaatsstraße ST 2250 im Norden, der Straße „Im Dorf“ im Westen sowie der „Alten Steige“ im Süden.Östlich schließt das Gebiet an vorhandene Wohnbebauung an.

Planungsstatistik: Gebietsgröße und Flächenanteile

Die Fläche des Geltungsbereichs beträgt ca. 5.080 qmDas Gebiet gliedert sich in folgende Nutzflächen:ca. 565 qm Öffentliche Verkehrsflächeca. 4.183 qm Wohnbaufläche (Netto)ca. 332 qm öffentliche Grünfläche

2. Planungsrechtliche Festsetzungen

2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Ziff. 1 BauGB i. V. m. §4 BauNVO)Das Gebiet des Geltungsbereiches wird als allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne derBaunutzungsverordnung festgesetzt.Auch nicht ausnahmsweise können Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe undTankstellen zugelassen werden.

Als höchst zulässiges Maß für die bauliche Nutzung sind die im Planblatt bezeichneten Werte fürGrundflächenzahl (GFZ) und Geschossflächenzahl (GRZ) festgesetzt, soweit sich nicht aus derfestgesetzten überbaubaren Fläche, der Anzahl der Geschosse sowie der Grundstücksgröße ein geringeresMaß ergibt.

2.2 Bauweise (§ 9 (1) Ziff. 2 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO)Im gesamten Geltungsbereich gilt die offene Bauweise, soweit im zeichnerischen Teil des Lageplanes keineandere Bauweise festgesetzt ist.Als Hausform sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig.

2.2.1 Anzahl der Geschosse (§ 9 (1) Ziff. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO)Im gesamten Plangebiet sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig.

2.2.2 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Ziff. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Lageplan durch Baugrenzen festgesetzt.

2.2.3 Abstandsflächen (§ 9 (1) Ziff. 2a BauGB i.V.m. Art. 6 BayBO)Die Bestimmungen der BayBO bezüglich der Abstandsflächen sind anzuwenden.

2.3 Garagen und Stellplätze (§ 9 (1) Ziff. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)a) Je Wohnung sind mindestens zwei KFZ-Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen.Für alle anderen im Gebiet zulässigen Nutzungen gilt die Garagen- undStellplatzverordnung (GaStellV) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens desBebauungsplanes gültigen Fassung.b) Auf den im Plan verzeichneten Flächen für Garagen sind sowohl Garagen als auchCarports zulässig. Garagen sind auch dann an der Grundstücksgrenze zulässig, wenn siemit dem Hauptgebäude verbunden sind.c) Vor Garagen ist zur öffentlichen Verkehrsfläche hin ein nicht einzufriedender Stauraumvon mind. 5,0 m auf dem Privatgrundstück vorzusehen. Dieser Bereich kann als Stellplatzangerechnet werden. Bei indirekter Zufahrt zur Garage muss ein seitlicher Abstand zurVerkehrsfläche von mind. 0,50 m eingehalten werden.d) Die Zufahrten und Stellplätze auf den privaten Grundstücken sollen wasserdurchlässigausgeführt werden. Oberflächenwasser von privaten Flächen darf nicht auf öffentlicheStraßen und Wege geleitet werden.e) Garagen und Carports sind mit Flach-, Pult- oder Satteldach zulässig. Werden sie mitgeneigtem Dach errichtet, so sind sie an die Dachneigung des Hauptgebäudes anzupassen.Flachdächer sind extensiv zu begrünen.

2.4 Ver- und Entsorgung (§9 Abs. 1 Nr. 13, 14 und 16 BauGB)

2.4.1. LeitungenAlle Leitungen zur Ver- und Entsorgung des Baugebietes sind unterirdisch zu verlegen.Ausreichend dimensionierte Trassen sind in den Straßenräumen vorgesehen.Der Abstand zwischen einer Bebauung u. Versorgungsleitungen muss 1,00 m betragen. DerAbstand von Baumpflanzungen zu Versorgungsleitungen muss 2,50 m betragen. Alternativkönnen Stromleitungen in Schutzrohren verlegt werden.Die Wasserversorgung wird durch die Fernwasserversorgung Franken gesichert.Die Stromversorgung erfolgt durch die N-ERGIE Netz GmbH.

2.4.2. Mülla) Die Anwohnerstraße ist so dimensioniert, dass sie von Müllfahrzeugen befahren werdenkann.b) Mülltonnenschränke sind in die Hauptgebäude, Garagen oder Einfriedungen zuintegrieren.

2.4.3. Niederschlagswasser/ EntwässerungDas gesamte Baugebiet wird im Mischsystem entwässert.Das Abwasser wird über einen bereits in der Straße „Im Dorf“ bestehenden Kanal derZentralkläranlage Rothenburg zugeführt.Das Niederschlagswasser der Dachflächen ist auf dem Grundstück mittels Zisternengeeigneten Volumens zurückzuhalten (mind. 5 m³ Nutzvolumen pro Einfamilienhaus). DerÜberlauf kann an das öffentliche Entwässerungsnetz angeschlossen werden.Drainagen dürfen nicht an den Kanal angeschlossen werden.

2.5 Anschluss an natürliches Gelände - Höhenlage der GebäudeDas Gelände wird neu festgelegt. Als neue Geländehöhe gilt jeweils die Höhe deröffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der Grundstückseinfahrt sofern im Planblatt nichtsanderes festgelegt ist.Die Höhe OKFFB Erdgeschoss darf maximal 50 cm über der festgesetzten Geländehöhe(Straße) liegen.

2.5.1 Aufschüttungen, Abgrabungen und GeländegestaltungDie Planierung der Grundstücke muss so erfolgen, dass das Gelände ohne Höhenunterschiedin das Nachbargelände übergeht.Notwendige Abgrabungen und Auffüllungen, die durch den bebauungsplanmäßigen Ausbauvon öffentlichen Verkehrsflächen entstehen, sind zu dulden.Für jeden Bauantrag bzw. Genehmigungsfreistellungsantrag ist ein Geländeprofil, welches indie Ansichten mit eingearbeitet werden kann, vorzulegen. Es ist in allen Ansichten das best.Gelände und das neue Gelände darzustellen.Werden Stützmauern zur Geländegestaltung erforderlich, so sind diese bis zu einerEinzelhöhe von maximal 1,00 m zulässig. Höhere Geländeunterschiede sind entsprechendabgestuft abzufangen.

Verfahrensvermerke

Der Gemeinderat der Gemeinde Neusitz hat am ………… den Bebauungsplan Nr. 14 „Alte Steige“ alsSatzung beschlossen.

Neusitz, den ……………… ……………………………………………………………… xx, 1. Bürgermeister

Inkrafttreten/ AufstellungsvermerkDer Bebauungsplan wird mit dem Tage der Bekanntmachung nach § 10 (3) BauGB rechtsverbindlich.

Neusitz, den ……………… ……………………………………………………………… xx, 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde am ……… ortsüblich bekannt gemacht (§10 (3) Satz1 BauGB). Mit der Bekanntmachung ist der Bebauungsplan in Kraft getreten (§ 10 (3) Satz 4 BauGB).

Neusitz, den ……………… ……………………………………………………………… xx, 1. Bürgermeister

2.6 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen1. Die Errichtung von Anlagen nach § 19 WHG zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden vonwassergefährdenden Stoffen ist unzulässig.2. Die Errichtung von Anlagen nach § 19 WHG zum Lagern, Abfüllen, oder Umschlagen vonwassergefährdenden Stoffen ist unzulässig.

2.7 Vorkehrungen zum Schutz vor LärmDie Staatsstraße ST2250 Rothenburg - Geslau führt direkt im Norden am geplanten Baugebiet vorbei.Somit ist eine durch den Straßenverkehr verursachte Lärmbelastung vorhanden.

2.8 DenkmalschutzArchäologische Denkmäler sind im Bereich des Plangebietes nicht bekannt. Dennoch wird daraufhingewiesen, dass bei Bodenarbeiten auftretende vor- und frühgeschichtliche sowie mittelalterliche Fundenach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz unverzüglich der Denkmalschutzbehörde gemeldet werdenmüssen. Weiterhin sind evtl. zu Tage tretende auffällige Bodenverfärbungen, Holzreste, Mauern,Steingeräte, Scherben, Knochen und Metallgegenstände der Meldepflicht an das Bayerische Landesamtfür Denkmalpflege unterliegen.

3. Bauordnungsrechtliche Gestaltungsvorschriften

3.1 Dachform und HöheIm Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind für Wohngebäude Pult- und Satteldächer zulässig. Die fürdie Hauptgebäude zulässigen Dachneigungen für Satteldächer betragen 18° - 35 ° und für Pultdächer 10° -16°.Für die im Planblatt festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen (s. Nutzungsschablonen) ist dieOberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss maßgebend.

3.2 Firstrichtung, Dachüberstände, EindeckungDachüberstände dürfen am Ortgang max. 0,20 m und an der Traufe max. 0,50 m über die Außenwändevorspringen.Als Dacheindeckung sind Ziegel in naturroten, braunen und grauen Farbtönen in unglasierter Ausführungzulässig.Bei Dachneigung unter 20° sind anderweitige Materialien wie Gründächer und Blecheindeckungenzulässig, jedoch keine Bedachungen aus Grundwasser gefährdendem Metall.

3.3 Dachgauben/ Zwerchhäuser/ AnbautenAuf Gebäuden sind Dachgauben als Einzelgauben (mit z. B. Satteldach, Schleppdach etc.) zulässig, jedochje Gebäude nur eine Gaubenart. Der Randabstand zum Ortgang und der Abstand zwischen den Gaubenmuss mind. 1,50 m betragen.An Gebäuden sind Zwerchhäuser zulässig. Der First von Zwerchhäusern muss mind. 1,00 m unter demFirst des Hauptdaches liegen.Gauben und Zwerchhausbreiten dürfen insgesamt 50% der Dachlänge nicht überschreiten.

3.4 KniestöckeFür Gebäude wird die Kniestockhöhe bei Satteldächern mit maximal 62,5 cm festgesetzt. Die Höhe ist vonOKFFB innen zur UK Dachsparren am Schnittpunkt mit der Außenwandkante außen zu messen.Bei Zwerchhäusern darf die Kniestockhöhe überschritten werden.

3.5 Einfriedungena) Die Einfriedung darf nur mit einem Abstand von mind. 0,50 m zur Straßengrenze errichtet werden.Dieser Streifen muss begrünt werden.b) Die Höhe der Grundstückseinfriedung an öffentlichen Verkehrsflächen wird auf maximal 1,00 msenkrecht zum Geländeniveau festgesetzt. Ein durchgängiger Sockel ist nicht zulässig, da aus Gründendes Artenschutzes insbesondere für Kriechtiere eine Durchschlupfhöhe von 15 cm erforderlich ist.Ausgenommen sind Pfeiler bis zu 0,75 m Breite.

4. Ökologie und Festsetzungen zu Grünflächen

4.1. Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung (§9 Abs.1 Nr. 25 aBauGB)

4.1.1 RandeingrünungAuf der im Planblatt gekennzeichneten privaten Grünfläche an der Nordgrenze des Baugebietes ist in einerBreite von mind. 4,0 m eine Hecke aus heimischen Gehölzen (Wildfruchthecke, Duftgehölze, Wildrosen)anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten.

4.1.2 Pflanzgebot für Bäume mit Standortbindung auf öffentlichen FlächenAuf den im Planblatt gekennzeichneten Standorten sind für den Standort geeignete Laubbäume aus derListe der Straßenbäume (GALK-Straßenbaumliste) zu pflanzen, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgangzu ersetzen.

4.1.3 Pflanzempfehlung für Bäume ohne Standortbindung auf privaten GrundstücksflächenAuf den privaten Grundstücken ist spätestens 1 Jahr nach Bezugsfertigstellung des Wohnhausesmindestens ein klein- bis mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zuersetzen.Für die Bepflanzung eignen sich folgende Baumarten:Acer Campestre (Feld-Ahorn)Carpinus betulus (Hainbuche)Sorbus aucuparia (Vogelbeere)Sorbus aria (Mehlbeere)Malus Sylvestris (Holz-Apfel)Pyrus communis (Holz-Birne)Prunus avium (Vogelkirsche)Weitere Obstbäume in Sorten.

4.2 nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke (Art. 7 BayBO)Gemäß Art. 7 BayBO sind die nicht überbauten Grundstücksflächen zu begrünen oder zu bepflanzen.Das Abdecken von nicht bebauten Flächen mit Schotter oder Kies ist nicht zulässig.

C.) Hinweise

1. Verfahren nach § 13 a BauGB

Die Planaufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB. Eine förmlicheUmweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB ist bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nicht erforderlich.Von der Erstellung eines Umweltberichts wird abgesehen.

2. Bestandschutz für bestehende Gebäude

Das auf dem Flurstück Nr. 336 bereits vorhandene Gebäude genießt Bestandschutz.

3. Staatsstraße ST 2250 -Bauverbotszone

Im Bereich zur Staatsstraße besteht eine Bauverbotszone von 20 m gemessen vom Fahrbahnrand derStaatsstraße zur Bebauung. Genehmigungen für bauliche Anlagen, die in einer Entfernung von bis zu40 m vom Fahrbahnrand gemessen errichtet werden sollen, können nur im Einvernehmen mit derzuständigen Straßenbaubehörde erteilt werden.

- evtl. noch zu ergänzen -

Gemeinde 91616 Neusitz, Entwurf zur Aufstellungdes Bebauungsplanes Nr. 14 nach § 13a BauGB

Städtebauliches Konzept M 1 : 1000

Bebauungsplan M 1 : 1000

Planungsstatistik:Gebietsgröße und Flächenanteile

Die Fläche des Geltungsbereichsbeträgt ca. 5.080,00 qm.

Das Gebiet gliedert sich in folgende Nutzflächen:ca. 4.183 qm Wohnbaufläche (Netto)ca. 565 qm öffentliche Verkehrsflächeca. 332 qm öffentliche Grünflächen

Plangebiet

Luftbild mit Darstellung Landschaftschutzgebiet, Quelle: Bayernatlas, o.M.

Luftbild Gemeinde Neusitz, Quelle: Bayernatlas, o.M.