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Auszug aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates Otterberg vom 27.09.2018 1. Bebauungsplanentwurf "Kapelle"; a) Prüfung und Abwägung der während der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und Anregungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB b) Prüfung und Abwägung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Anregungen gem. § 3 Abs. 1 BauGB c) Plananerkennungsbeschluss d) Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB e) Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB1. Bebauungsplanentwurf "Kapelle"; a) Prüfung und Abwägung der während der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und Anregungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB b) Prüfung und Abwägung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Anregungen gem. § 3 Abs. 1 BauGB c) Plananerkennungsbeschluss d) Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB e) Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 1. Sachverhalt: Der Stadtrat Otterberg hat in seiner Sitzung vom 23.05.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kapelle“ sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Beteiligungen fanden in der Zeit vom 15.12.2017 bis einschließlich 19.01.2018 statt. Wie aus der unten aufgeführten Liste der beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange entnehmen können, ist die „letzte“ Stellungnahme, Kreisverwaltung Kaiserslautern, mit Schreiben vom 20.04.2018 (Posteingang Verbandsgemeinde: 23.04.2018) eingereicht worden. Diese Stellungnahme war abzuwarten, da die Kreisverwaltung die landesplanerische Stellungnahme für die SGD Süd als Obere Landesplanungsbehörde sowie der Planungsgemeinschaft Westpfalz abgibt. Mit Eingang dieser Stellungnahme war die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgeschlossen und die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen konnte durchgeführt werden. Nachfolgend werden die einzelnen eingegangenen Stellungnahmen in einer Kurzform dargelegt, eine Prüfung, Bewertung sowie ein Beschlussvorschlag formuliert.

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Auszug

aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates Otterberg vom 27.09.2018

1. Bebauungsplanentwurf "Kapelle"; a) Prüfung und Abwägung der während der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und Anregungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB b) Prüfung und Abwägung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Anregungen gem. § 3 Abs. 1 BauGB c) Plananerkennungsbeschluss d) Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB e) Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB1. Bebauungsplanentwurf "Kapelle"; a) Prüfung und Abwägung der während der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und Anregungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB b) Prüfung und Abwägung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Anregungen gem. § 3 Abs. 1 BauGB c) Plananerkennungsbeschluss d) Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB e) Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 1. Sachverhalt:

Der Stadtrat Otterberg hat in seiner Sitzung vom 23.05.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kapelle“ sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Beteiligungen fanden in der Zeit vom 15.12.2017 bis einschließlich 19.01.2018 statt. Wie aus der unten aufgeführten Liste der beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange entnehmen können, ist die „letzte“ Stellungnahme, Kreisverwaltung Kaiserslautern, mit Schreiben vom 20.04.2018 (Posteingang Verbandsgemeinde: 23.04.2018) eingereicht worden. Diese Stellungnahme war abzuwarten, da die Kreisverwaltung die landesplanerische Stellungnahme für die SGD Süd als Obere Landesplanungsbehörde sowie der Planungsgemeinschaft Westpfalz abgibt. Mit Eingang dieser Stellungnahme war die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgeschlossen und die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen konnte durchgeführt werden. Nachfolgend werden die einzelnen eingegangenen Stellungnahmen in einer Kurzform dargelegt, eine Prüfung, Bewertung sowie ein Beschlussvorschlag formuliert.

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Über jede eingegangene Stellungnahme ist einzeln zu beschließen. Vorbemerkung: In der Besprechung vom 14.03.2018 mit Vertretern der Stadt Otterberg, VG-Verwaltung Otterbach-Otterberg, Kreisverwaltung Kaiserslautern (Untere Landesplanungsbehörde), Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (Obere Landesplanungsbehörde) und Planungsgemeinschaft Westpfalz wurde die Sondergebietsausweisung für den Einzelhandel im Plangebiet „Kapelle“ thematisiert. Die geplante Sondergebietsausweisung ermöglicht z.B. die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder 2-3 nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Die obere Landesplanungsbehörde äußert Bedenken gegen die geplante Sondergebietsausweisung und begründet diese mit im Konflikt zur vorliegenden Planung stehenden landesplanerischen Zielvorgaben. In besagter Besprechung wurden als Alternativen eine Mischgebiets- bzw. eine Gewerbegebietsausweisung genannt. Der Vermerk vom 03.04.2018 der Oberen Landesplanungsbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd) zur Besprechung am 14.03.2018 liegt der Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg vor. Nach Absprache am 16.03.2018 zwischen Herrn Stadtbürgermeister Müller, Auftraggeber und Vertretern der VG-Verwaltung Otterbach-Otterberg, dem Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan und der Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure wurde zur Umsetzung der Planungsabsichten die Ausweisung eines Mischgebietes (statt wie bisher Sondergebiet für den großflächigen und nicht großflächigen Einzelhandel) als zielorientierte Lösung erachtet. Im Mischgebiet sind gem. BauNVO u.a. Einzelhandelsbetriebe zulässig. Großflächige Einzelhandelsbetriebe gem. § 11 Abs. 3 BauNVO (Sonstiges Sondergebiet) sind im MI-Gebiet unzulässig. Gleichzeitig soll die bereits ausgewiesene Mischgebietsfläche zu Gunsten einer allgemeinen Wohngebietsfläche reduziert werden (es verbleibt eine ca. 30 m breite Mischgebietsfläche entlang der K 39). Die nunmehr beabsichtigte Mischgebietsausweisung ergänzt mit Flächen für Stellplätze (statt wie bisher Sondergebiet für den großflächigen und nicht großflächigen Einzelhandel) wird bei vorliegender Prüfung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen und den daraus folgenden Beschlussempfehlungen zugrunde gelegt. Beschlussvorschlag:

Seitens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wird im Anschluss folgender Antrag gestellt: Das Planungsziel hier großflächige Märkte anzusiedeln ist gescheitert. Für ein Mischgebiet und Parkplätze ist kein Bedarf nachgewiesen. Das Bebauungsplanverfahren wird eingestellt. Der Schwerpunkt für neues Wohnen in Otterberg wird ab sofort auf die Innenentwicklung der Stadt gelegt. Begründung:

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Die Genehmigungsbehörde hat die Ausweisung des Sondergebietes mit großflächigen Märkten etwa mit der gleichen Begründung abgelehnt, wie die Grünen zuvor in ihrer Stellungnahme. Hätten sie gleich auf unsere Einwände gehört, wäre der Verwaltung und uns viel Arbeit erspart geblieben. Einer nun beabsichtigten Änderung in ein Mischgebiet für Wohnen und Gewerbe kann schon deshalb nicht zugestimmt werden, weil es keinen Bedarfsnachweis dafür gibt. Im Gegenteil, es hat sich bereits im benachbarten Mischgebiet Otterstraße und auch in der bisher hier ausgewiesenen Gewerbegebietsfläche gezeigt, dass kein Bedarf besteht. Die Behaupftung in der Beschlussvorlage der Bauausschuss und der Stadtrat würden hier einen Bedarf sehen, ist mit nichts belegt. Das Wort Mischgebiet hat hier reine Alibifunktion, letztendlich wird, wie bereits in der Otterstraße, auch hier größtenteils ein reines Wohngebiet entstehen. Abstimmungsergebnis:

Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde mit 2 JA-Stimmen, 13 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen abgelehnt. Der Stadtrat beschließt im Anschluss folgendes: Das Ergebnis der Besprechungen vom 14. und 16.03.2018 wird zur Kenntnis genommen. Das ursprünglich geplante Sondergebiet (SO) ist als Mischgebiet (MI) gem. § 6 BauNVO und im Bereich des Schutzstreifens der 20 kV-Freileitung als Fläche für Stellplätze gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der Planurkunde des Bebauungsplans „Kapelle“ festzusetzen.

Gleichzeitig ist die bereits dargestellte Mischgebietsfläche (Teilbereich D, Insellage zwischen den Planstraßen A und B) zu Gunsten weiterer Wohnbauflächen als Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO festzusetzen (es verbleibt ein rd. 30 m breiter Streifen Mischgebietsfläche entlang der K 39).

Ferner ist die Potenzialwertermittlung (Schwellenwert für Wohnbauflächen der Stadt Otterberg) entsprechend zu aktualisieren. In diesem Zusammenhang weist die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen daraufhin, dass noch keine Niederschrift der letzten Bauausschusssitzung vorliege, und somit keine vernünftige Vorbereitung auf die heutige Sitzung möglich war. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 13 JA-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen angenommen. a) Sachvortrag: Behandlung der landesplanerischen Stellungnahme gem. § 20 LPlG, der vorgebrachten Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB und Planabstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB

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Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung und Planabstimmung mit den Nachbargemeinden wurden folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden an der Planung beteiligt:

Lfd. Nr.

Behörde/Träger öffentlicher Belange Datum Bedenken Anregung/

Hinweis 1. abita Energie Otterberg GmbH

Bismarckstr. 14 67655 Kaiserslautern

09.01.2018 (s. lfd. Nr.

25) -- X

2. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat 1.3 Fontainengraben 200 53123 Bonn

04.01.2018 -- X

3. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Sparte Verwaltungsaufgaben Fontanestraße 4 40470 Düsseldorf

-- -- --

4. Deutsche Telekom Technik GmbH NL Südwest, PTI 11 Pirmasenser Str. 65 67655 Kaiserslautern

12.01.2018 -- X

5. Dienstleistungszentrum ländlicher Raum (DLR) Fischerstr. 12 67655 Kaiserslautern

21.12.2017 X X

6. Finanzamt Kaiserslautern Eisenbahnstr. 56 67655 Kaiserslautern

-- -- --

7. Forstamt Otterberg Otterstraße 47 67697 Otterberg

18.01.2018 -- X

8. Generaldirektion Kulturelles Erbe -Landesdenkmalpflege- Kleine Pfaffengasse 10 67346 Speyer

-- -- --

9. Generaldirektion kulturelles Erbe Direktion Landesarchäologie Kleine Pfaffengasse 10 67346 Speyer

19.12.2017 -- X

10. Handwerkskammer der Pfalz Am Altenhof 15 67655 Kaiserslautern

-- -- --

11. Industrie- und Handwerkskammer für die Pfalz Europaallee 14 67657 Kaiserslautern

-- -- --

12. Vodafone Kabel Deutschland GmbH Zurmaiener Straße 175 54292 Trier

11.01.2018 -- X

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Lfd. Nr.

Behörde/Träger öffentlicher Belange Datum Bedenken Anregung/

Hinweis 13. Kreisverwaltung Kaiserslautern

-Untere Landesplanungsbehörde- -Untere Naturschutzbehörde- -Brandschutztechnischer Bediensteter- -Gesundheitsamt- Burgstr. 11 67659 Kaiserslautern

22.01.2018 20.04.2018

X X

14. Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz Emy-Roeder-Str. 5 55129 Mainz

09.01.2018 -- X

15. Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung Niederlassung Kaiserslautern Rauschenweg 32 67663 Kaiserslautern

15.01.2018 -- --

16. Landesbetrieb Mobilität (LBM) Morlauterer Straße 20 67657 Kaiserslautern

11.01.2018 26.03.2018

X X

17. Landwirtschaftskammer Niederlassung Kaiserslautern Röchlingstr. 1 67663 Kaiserslautern

-- -- --

18. Pfalzwerke Netz AG Kurfürstenstraße 29 67061 Ludwigshafen am Rhein

19.01.2018 X X

19. Protestantisches Dekanat an Alsenz und Lauter Verwaltungsamt Otterbach Gartenstraße 14 67731 Otterbach

-- -- --

20. Regionalverwaltung Kaiserslautern Außenstelle des Bischöflichen Ordinariates Engelsgasse 1 67657 Kaiserslautern

-- -- --

21. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Fischerstr. 12 67655 Kaiserslautern

10.01.2018 -- X

22. Stadtverwaltung Kaiserslautern Referat Stadtplanung Willy-Brandt-Platz 1 67657 Kaiserslautern

-- -- --

23. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Obere Landesplanungsbehörde Friedrich-Ebert-Str. 14 67433 Neustadt a. d. Weinstraße

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24. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Regionalstelle Gewerbeaufsicht Karl-Helfferich-Str. 2 67433 Neustadt a. d. Weinstraße

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Lfd. Nr.

Behörde/Träger öffentlicher Belange Datum Bedenken Anregung/

Hinweis 25. SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG

Bismarckstraße 14 67655 Kaiserslautern

09.01.2018 -- X

26. Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn Hauptstraße 18 67677 Enkenbach-Alsenborn

-- -- --

27. Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein Postfach 1164 67738 Lauterecken

12.01.2018 -- --

28. Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg Hauptstr. 27 67697 Otterberg

-- -- --

29. Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler Postfach 1161 67719 Winnweiler

-- -- --

30. Verbandsgemeinde Weilerbach Rummelstraße 15 67685 Weilerbach

09.01.2018 -- --

31. Stadtentwässerung Kaiserslautern AöR Betriebsführerin der Kanalwerke VG Otterbach-Otterberg Blechhammerweg 50 67659 Kaiserslautern

15.01.2018 -- X

32. Vermessungs- und Katasteramt Westpfalz Bahnhofstr. 24 66953 Pirmasens

15.01.2018 -- --

33. Verbandsgemeindeverwaltung Rockenhausen Bezirksamtstraße 7 67806 Rockenhausen

-- -- --

34. Planungsgemeinschaft Westpfalz (PGW) Bahnhofstraße 1 67655 Kaiserslautern

-- -- --

35. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. - Kreisgruppe Kaiserslautern Trippstadter Str. 25 67663 Kaiserslautern

14.01.2018 X --

Von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Düsseldorf), dem Finanzamt Kaiserslautern, der Generaldirektion Kulturelles Erbe -Landesdenkmalpflege- (Speyer), der Handwerkskammer der Pfalz (Kaiserslautern), Industrie- und Handwerkskammer für die Pfalz (Kaiserslautern), Landwirtschaftskammer Kaiserslautern, Protestantisches Dekanat an Alsenz und Lauter -Verwaltungsamt Otterbach- (Otterbach), Regionalverwaltung Kaiserslautern -Außenstelle des Bischöflichen Ordinariates- (Kaiserslautern), Stadtverwaltung Kaiserslautern -Referat Stadtplanung- (Kaiserslautern), Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd -Regionalstelle Gewerbeaufsicht- (Neustadt a. d. Weinstr.), Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn, Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg, Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler und von der Verbandsgemeindeverwaltung Rockenhausen lagen zum jetzigen Zeitpunkt keine Bedenken und Anregungen vor.

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Von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd -Obere Landesplanungsbehörde- (Neustadt a. d. Weinstraße) und der Planungsgemeinschaft Westpfalz -PGW- (Kaiserslautern) wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Jedoch erfolgte die Stellungnahme der Kreisverwaltung Kaiserslautern - Abteilung Bauen und Umwelt - in Abstimmung mit den beiden Behörden. Der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (Kaiserslautern), die Verbandsgemeinden Lauterecken-Wolfstein und Weilerbach sowie das Vermessungs- und Katasteramt Westpfalz (Pirmasens) haben mitgeteilt, dass keine Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplanentwurf bestehen. Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ergibt sich hieraus nicht. Während der Auslegungszeit sind folgende Anregungen eingegangen:

Beteiligte Stelle: Lfd. Nr. 1 abita Energie Otterberg GmbH, Kaiserslautern

Vorbemerkung: Die Stellungnahmen abita Energie Otterberg GmbH und SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG (s. lfd. Nr. 25) wurden mit gemeinsamen Schreiben vom 09.01.2018 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg eingereicht. Kurzfassung: Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die abita Energie Otterberg GmbH beabsichtigt ihre Strom-Versorgungsleitungen in diesem Bereich weiter auszubauen. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Um Kostendämpfungseffekte erzielen zu können, sollte eine koordinierte Abwicklung der zukünftigen Baumaßnahmen angestrebt werden. Die Versorgungsträger sollten während der Ausführungsplanung und rechtzeitig vor Baubeginn am Abstimmungs- und Ausschreibungsverfahren beteiligt werden. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 13 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen.

Beteiligte Stelle: Lfd. Nr. 2 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat 1.3, Bonn

Kurzfassung:

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Durch das Vorhaben werden militärische Belange berührt. Das Plangebiet befindet sich im Zuständigkeitsbereich der militärischen Flugsicherung des US NATO Flugplatzes Ramstein sowie in einem Interessengebiet zum Schutz von Funkanwendungen der Bundeswehr. Des Weiteren verläuft südlich der Fläche für die externe Ausgleichsmaßnahme die Produktenfernleitung Zweibrücken Bitburg. Diese Produktenfernleitung ist von der Maßnahme nicht betroffen. Für deren technischen Betrieb ist die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH (FBG) zuständig. Gegen das Vorhaben bestehen bei Einhaltung der beantragten Parameter seitens der Bundeswehr keine Bedenken. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Die für den technischen Betrieb der Produktenfernleitung Zweibrücken Bitburg zuständige Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH (FBG) wurde vom Bundesamt am Planverfahren beteiligt. Deren Stellungnahme vom 03.01.2018 wurde als Anlage der Bundeswehr-Stellungnahme beigefügt. Die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH (FBG) teilt darin mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen keine der von ihr betreuten Anlagen betroffen sind. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 13 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen.

Beteiligte Stelle: Lfd. Nr. 4 Deutsche Telekom Technik GmbH, NL Südwest, PTI 11, Kaiserslautern

Kurzfassung: Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich. Für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger ist es dringend erforderlich, dass man sich mindestens 6 Monate vor der Ausschreibung mit dem zuständigen Ressort Produktion Technische Infrastruktur PTI 11 Saarbrücken - 67655 Kaiserslautern - Pirmasenser Straße 65 in Verbindung setzt. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Um Kostendämpfungseffekte erzielen zu können, sollte eine koordinierte Abwicklung der zukünftigen Baumaßnahmen angestrebt werden. Die Versorgungsträger sollten während der Ausführungsplanung und rechtzeitig vor Baubeginn am Abstimmungs- und Ausschreibungsverfahren beteiligt werden.

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen einstimmig angenommen.

Beteiligte Stelle: Lfd. Nr. 5 Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westpfalz, Kaiserslautern

Kurzfassung: Durch die Bebauung des Flurstücks Nr. 1807 verbleiben lediglich zwei „unwirtschaftliche Restflächen“ (Fl. Nr. 1805 und 1806), die aufgrund ihrer geringen Größe für eine ackerbauliche Nutzung uninteressant werden. Das DLR Westpfalz schlägt vor, diese Restflächen für externe Ausgleichsflächen heranzuziehen. Stattdessen wird eine Ecke aus dem benachbarten großen (aus mehreren Flurstücken bestehenden) Acker herausgeschnitten und damit dessen bisher gute Bewirtschaftungsmöglichkeit eingeschränkt. Es wird um Verlegung der externen Ausgleichsfläche auf die Flurstücke Nr. 1805 und 1806 gebeten. Ansonsten werden keine Bedenken gegen die Planung erhoben. Prüfung / Bewertung Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: Die Lage des Plangebietes entspricht weitestgehend den Ausweisungen des Flächennutzungsplanes 2010 der ehemaligen Verbandsgemeinde Otterberg, wobei im Rahmen des Aufstellungsverfahrens bereits die Belange der Landwirtschaft entsprechend behandelt wurden. Die geplante Ausgleichsfläche wurde auf der Parzelle 1792/2 vorgenommen, da die Fläche für eine ökologische Aufwertung geeignet ist und ein Erwerb dieses Grundstücks durch den Investor möglich ist. Im Rahmen des Verfahrens wurde ebenfalls versucht, die für einen Ausgleich geeigneten Parzellen 1805 und 1806 zu erwerben, was sich jedoch als nicht realisierbar erwies. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Eine Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange erfolgte bereits im Rahmen der Erstellung des Flächennutzungsplanes 2010 der ehemaligen Verbandsgemeinde Otterberg mit der Ausweisung eines Gewerbegebietes im Bereich des Plangebietes. Eine Verlagerung der geplanten Ausgleichsmaßnahme auf die Parzellen 1805 und 1806 ist aufgrund des nicht realisierbaren Grunderwerbs nicht möglich, während die derzeit ausgewiesene Ausgleichsfläche durch den Investor erworben wurde.

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Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 13 JA-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen angenommen.

Beteiligte Stelle: Lfd. Nr. 7 Forstamt Otterberg

Kurzfassung: Gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zugangsmöglichkeiten insbesondere mit LKW/Forstmaschinen durch das Plangebiet „Kapelle“ sowie der zukünftigen Ausgleichsfläche zum Stadtwalddistrikt 8 Abt. 1 nicht verschlechtert wird. Eine Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten ist wünschenswert. Ferner sollte beachtet werden, dass durch die Ausgleichsmaßnahme kein zusätzlicher Aufwand bei der Bewirtschaftung des angrenzenden Stadtwaldes entsteht. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure Die in Rede stehenden Zugangsmöglichkeiten werden durch das Plangebiet „Kapelle“ nicht verschlechtert. Der im Plangebiet befindliche Wirtschaftsweg weist eine Breite von max. ca. 2,60 m auf, wohingegen die Planstraße A mit einer Verkehrsflächenbreite von 7 m festgesetzt wird. Ferner wird das bestehende Wirtschaftswegenetz an das neue verkehrstechnische Erschließungssystem angebunden. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen.

Beteiligte Stelle: Lfd. Nr. 9 Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz - Direktion Landesarchäologie -, Speyer

Kurzfassung: In der Fundstellenkartierung der Direktion Landesarchäologie ist im Geltungsbereich der o.g. Planung bislang keine archäologische Fundstelle resp. Grabungsschutzgebiet verzeichnet. Es ist jedoch nur ein geringer Teil der tatsächlichen im Boden vorhandenen, prähistorischen Denkmale bekannt. Eine Zustimmung der Direktion Landesarchäologie ist daher grundsätzlich an die Übernahme einiger Punkte gebunden.

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Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz wird zur Kenntnis genommen. Die Punkte, an denen eine Zustimmung der Direktion Landesarchäologie gebunden ist, sind in Teil D „Empfehlungen und Hinweise“, Ziffer 3 „Archäologische Denkmalpflege“ bereits enthalten. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 13 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen.

Beteiligte Stelle: Lfd. Nr. 12 Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Trier

Kurzfassung: Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH macht keine Einwände gegen die Baumaßnahme (Renaturierung Mühlbach und externe Ausgleichsfläche Fl. Nr. 1792/2) geltend. In den Bereichen befinden sich keine Telekommunikationsanlagen des Unternehmens; eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist derzeit nicht geplant. Eine Ausbauentscheidung im Neubaugebiet trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Bei Interesse ist mit dem Versorgungsunternehmen (Team Neubaugebiete) Verbindung aufzunehmen. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Um Kostendämpfungseffekte erzielen zu können, sollte eine koordinierte Abwicklung der zukünftigen Baumaßnahmen angestrebt werden. Die Versorgungsträger sollten während der Ausführungsplanung und rechtzeitig vor Baubeginn am Abstimmungs- und Ausschreibungsverfahren beteiligt werden. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 13 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen.

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Beteiligte Stelle: Lfd. Nr. 13 Kreisverwaltung Kaiserslautern - Abteilung Bauen und Umwelt -

Kurzfassung: Untere Landesplanungsbehörde (Landesplanerische Stellungnahme gem. § 20 LPlG und Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 BauGB, Schreiben vom 22.01.2018) Die untere Landesplanungsbehörde weist in ihrer Stellungnahme vom 22.01.2018 darauf hin, dass die Sondergebietsausweisung für Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich der Abstimmung mit der Planungsgemeinschaft Westpfalz, der oberen und unteren Landesplanungsbehörde bedarf. In Bezug auf die getroffenen Festsetzungen zur wirksamen Steuerung des Einzelhandels besteht aus Sicht der Landesplanung Nachbesserungsbedarf. Untere Landesplanungsbehörde (Schreiben vom 20.04.2018) Die untere Landesplanungsbehörde nimmt in Abstimmung mit der oberen Landesplanungsbehörde und der Planungsgemeinschaft Westpfalz zur Teiländerung des Flächennutzungsplans wie folgt Stellung: Ausweisung eines Wohngebietes und eines Mischgebietes Die Ausweisung der Wohnbau- und Mischgebietsflächen entspricht dem Schwellenwert des Regionalen Raumordnungsplans Westpfalz (ROP IV). Nach Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens der vorgezogenen Flächennutzungsplanänderung ist diese in der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans der VG Otterbach-Otterberg nachrichtlich zu übernehmen. In Bezug auf die Mischgebietsfestsetzung wird darauf hingewiesen, dass hier auch tatsächlich eine gemischte Nutzung realisiert werden muss. Ausweisung eines Sondergebietes für Einzelhandel Es besteht die Absicht, am Standort „Kapelle“ neben Wohnbebauung zwei oder drei Fachmärkte (Drogerie, Textil, Getränke) zu errichten. Diese Planung steht im Konflikt zu Ziel 58 (städtebauliches Integrationsgebot) und Ziel 61 (Agglomerationsverbot) des Landesentwicklungsprogramms IV. Wegen der Zielkonflikte wäre ein Antrag auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens nach § 8 Abs. 3 LPlG zu stellen. Zudem sind die Fachmärkte raumordnerisch zu prüfen. Als Anlage zu den Verfahrensunterlagen ist ein gemeinsames Einzelhandelskonzept für die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg beizufügen. Bei einer Ausweisung des Standorts „Kapelle“ als Wohngebiet/Mischgebiet und der Ansiedlung eines kleinflächigen (< 800 m² Verkaufsfläche) Drogeriemarkts bestehen die genannten Zielkonflikte nicht. Unter Beachtung der getroffenen Aussagen zum Einzelhandel kann festgestellt werden, dass die beiden Bauleitpläne (Bebauungsplan und Teiländerung des Flächennutzungsplans) gem. § 1 Abs.4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst sind. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure Die beabsichtigte Sondergebietsausweisung (SO-Einzelhandel) im B-Plan wurde bei einem gemeinsamen Besprechungstermin zwischen der unteren Landesplanungsbehörde, den Planbeteiligten und der Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg, am 26.01.2018, mündlich erörtert und in der Besprechung vom

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14.03.2018 bei der oberen Landesplanungsbehörde mit Vertretern der Stadt Otterberg, VG-Verwaltung Otterbach-Otterberg, unteren Landesplanungsbehörde und der Planungsgemeinschaft Westpfalz ausführlich besprochen. Die obere Landesplanungsbehörde äußert Bedenken gegen die geplante Sondergebietsausweisung und begründet diese mit im Konflikt zur vorliegenden Planung stehenden landesplanerischen Zielvorgaben. In besagter Besprechung wurden als Alternativen eine Mischgebiets- bzw. eine Gewerbegebietsausweisung genannt. Der Vermerk vom 03.04.2018 der Oberen Landesplanungsbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd) zur Besprechung am 14.03.2018 liegt der Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg vor. Nach Absprache am 16.03.2018 zwischen Herrn Stadtbürgermeister Müller, Auftraggeber und Vertretern der VG-Verwaltung Otterbach-Otterberg, dem Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan und der Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure wurde zur Umsetzung der Planungsabsichten die Ausweisung eines Mischgebietes (Bereich A) statt wie bisher Sondergebiet für den großflächigen und nicht großflächigen Einzelhandel) als zielorientierte Lösung erachtet. Die Fläche im Schutzstreifen der 20 kV-Freileitung soll künftig als Fläche für Stellplätze dargestellt werden. Im Mischgebiet sind gem. § 6 BauNVO u.a. Einzelhandelsbetriebe zulässig. Großflächige Einzelhandelsbetriebe gem. § 11 Abs. 3 BauNVO (Sonstiges Sondergebiet) sind im MI-Gebiet unzulässig. Gleichzeitig soll die bereits ausgewiesene Mischgebietsfläche zu Gunsten einer allgemeinen Wohngebietsfläche reduziert werden (es verbleibt eine ca. 30 m breite Mischgebietsfläche entlang der K 39). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sieht sowohl der Bauausschuss als auch der Stadtrat der Stadt Otterberg einen Bedarf an Mischgebietsflächen. Zum Schutz der innerstädtischen Versorgungsfunktion sollten Einzelhandelsbetriebe nur im Mischgebiet, Bereich A für zulässig erklärt werden. In der Begründung sollte der landesplanerischen Empfehlung gefolgt und das anzustrebende quantitative Mischungsverhältnis ca. 60 : 40 (Wohnen : Nicht-Wohnen) aufgenommen werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass § 6 BauNVO im Hinblick auf das quantitative Mischungsverhältnis nicht verlangt, dass in einem Mischgebiet die Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe zu genau oder annähernd gleichen - wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen vertreten sind. Um die Gebietseigenart zu wahren und ein "Umkippen" zu verhindern, ist es erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im Mischgebiet eine der Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinn "übergewichtig" in Erscheinung tritt. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller im einzelnen Fall für eine quantitative Beurteilung in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die ursprünglich geplante Sondergebietsfläche (SO-Einzelhandel) ist als Mischgebiet (MI) gem. § 6 BauNVO und im Bereich des Schutzstreifens der 20 kV-Freileitung als Fläche für Stellplätze gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der Planurkunde zum Bebauungsplan darzustellen. Gleichzeitig ist die bereits dargestellte Mischgebietsfläche (Teilbereich D, Insellage zwischen den Planstraßen A und B) zu Gunsten weiterer allgemeinen Wohngebietsflächen (WA) gem. § 4 BauNVO zu

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reduzieren (es verbleibt ein rd. 30 m breiter Streifen Mischgebietsfläche entlang der K 39). Zum Schutz der innerstädtischen Versorgungsfunktion sind Einzelhandelsbetriebe nur im Mischgebiet, Bereich A zulässig. Plan- und Textteil des Bebauungsplans inkl. Potenzialwertermittlung (Schwellenwert für Wohnbauflächen der Stadt Otterberg) sind entsprechend zu aktualisieren und mit dem anzustrebenden quantitativen Mischungsverhältnis ca. 60 : 40 (Wohnen : Nicht-Wohnen) zu ergänzen. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 13 JA-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen angenommen. Kurzfassung: 2. Untere Naturschutzbehörde (Schreiben vom 22.01.2018) Der Erhalt der naturschutzfachlich wertvollen Heckenstrukturen am Südrand des Plangebietes und die Festsetzung als öffentliche Grünfläche wird begrüßt. Fläche für Auffüllungen im Sondergebiet Gegen die massive Auffüllung bis zu 3 m und Überbauung des Tales werden erhebliche naturschutzfachliche Bedenken geäußert. Die Planungsziele sind hinsichtlich einer geringeren Geländeveränderung zu prüfen. Erhalt einer weiteren Eiche Neben der zum Erhalt festgesetzten Alteiche am Damm sollte eine zweite Eiche ca. 50 m unterhalb ebenfalls über eine Festsetzung erhalten werden. Für beide Bäume gilt bezüglich der Auffüllhöhe in der Talaue, dass ein Erdauftrag im Kronenbereich schädlich ist und auf das absolute Minimum reduziert werden sollte. Eine konkrete Aussage hierzu sollte in die Festsetzungen aufgenommen werden. Platzierung der Retentionsmulde (Rückhalte- und Versickerungsfläche für

Niederschlagswasser) Die Platzierung der geplanten Retentionsmulde zieht den teilweisen Verlust des Gehölzbestandes entlang des Dammes nach sich, was zunächst als weiterer Eingriff in die Ausgleichsbilanzierung einfließen müsste. Dies wäre jedoch vermeidbar, wenn die Mulde statt bis direkt an den Damm etwas weiter talabwärts gezogen werden würde. Auffüllungen im Bereich der Ackerflächen In der Begründung zum Bebauungsplan ist unter Ziffer 9.3 zu konkretisieren, in welcher Höhe die Ackerflächen, die zukünftig der naturschutzrechtlichen Kompensation dienen sollen aufgefüllt werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht sollte eine Höhe von max. 30 cm nicht überschritten werden, um landschaftsuntypische Geländeabsätze zur angrenzenden Ackerfläche zu vermeiden. Auffüllungen im Bereich der Parzelle 1792/2 (externe Ausgleichsfläche) Auf der Parzelle 1792/2 ist zu beachten, dass der erhaltenswerte Gehölzbestand im Unterhang (z.T. sehr alte Eichen) durch die beabsichtigte Auffüllung nicht

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beeinträchtigt werden darf. Die Unterlagen sollten mit einem Querschnitt der Parzelle ergänzt werden, aus dem die Auffüllhöhe sowie der Kronenbereich der Bäume zu ersehen ist. Artenschutz Es ist kritisch zu bewerten, dass für den Bebauungsplan keine systematische artenschutzrechtliche Untersuchung mit entsprechenden Begehungen durchgeführt wurde. Eine abschließende Bewertung entsprechend § 44 Abs. 1 Nr.3 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG ist somit nicht möglich, z.B. zum Erfordernis vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen. Naturschutzrechtliche Kompensation Die Anrechnung der Retentionsmulde (A 1.4 Ö) ist ggf. zu korrigieren. Eine Kompensationsanerkennung der Maßnahme A 1.5 P ist nur möglich, wenn die tatsächliche Verfügbarkeit der Fläche gesichert ist (Grundbucheintrag o.ä.). Bei der Maßnahme A 1.7 P ist die „Etablierung eines naturnahen Waldbestandes durch Sukzession“ nicht fachgerecht, da der derzeitige wertvolle Zustand dieses Teiles der Fläche eine naturschutzfachliche Aufwertung dem Grunde nach nicht ermöglicht. Eine Anerkennung als Kompensationsfläche scheidet hier aus. Es sollte auch keine Gehölzpflanzung/Waldrandgestaltung vorgenommen werden, die den schmalen Wiesenstreifen zwischen dem Hangwald und der Eichenreihe abtrennt. Die Anrechnung der Maßnahme A 1.9 P ist auch nicht zu einem Teil möglich, da eine naturnahe Gestaltung der nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen in keiner Weise als gesichert gelten kann. Die Ausgleichsbilanzierung sollte in den angesprochenen Punkten korrigiert werden. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe vorzusehen, die möglichst frühzeitig mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden sollten. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Fläche für Auffüllungen im Sondergebiet Nach Auswertung der Bestandsaufnahme unter Berücksichtigung einer künftigen Außenanlagen- und Entwässerungsplanung des MI-Bereiches A (ehemals geplantes Sondergebiet) ist mit einer Auffüllung in Teilbereichen mit einer Mächtigkeit bis ca. 1,70 m zu rechnen (s. Schnitte B-B und C-C). Die Planungsziele können somit auch mit einer zulässigen Auffüllung von max. 2,00 m erreicht werden. Die Detailplanung erfolgt mit der dem B-Plan nachgeschalteten Hochbau- und Außenanlagenplanung. Aufschüttungen sind in den Eingabeplänen maßstäblich durch entsprechende Geländeschnitte darzustellen. Beschlussvorschlag

Hinweis: Die Ratsmitglieder Herbert Brand und Holger Schroth erscheinen zur Sitzung. Die 1. Beigeordnete Martina Stein verlässt die Sitzung. Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat Folgendes zu beschließen:

Teil B „Bauplanungsrechtliche Festsetzungen“, Ziffer 7 „Flächen für Aufschüttungen“ ist wie folgt zu modifizieren:

7. Flächen für Aufschüttungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB)

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Innerhalb der Flächen für Aufschüttungen sind zwecks Geländemodellierung und -sicherung der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen bis zu einer Höhe von max. 2,0 m über dem ursprünglichen Gelände Aufschüttungen [...] zulässig, sofern [...]

Seitens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen werden folgende Anträge gestellt: Antrag 1:

Der Baum- und Gehölzbestand entlang des Radweges soll vollständig erhalten werden. Entlang der Grenze zum Rad- und Fußweg wird im Bebauungsplan ein Schutzstreifen von 20 m angelegt. Dort darf weder der Baum- und Gehölzbestand entfernt, noch das Gelände aufgefüllt werden. Begründung:

Laut vorliegender Planung soll der Gehölzbestand auf einer Länge von ca. 100 m entfernt werden und der Rest wird wegen der Bauarbeiten als gefährdet eingestuft (siehe LF-Plan). Dieser Baum- und Gehölzbestand entlang der Süd-West-Seite des Spazier- und Radweges ist ein wichtiger Grünzug und soll erhalten werden. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 2 JA-Stimmen, 15 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen abgelehnt. Antrag 2:

Die vorgesehene Auffüllung im Südwestens des Plangebietes entfällt. Begründung:

Auf der Ackerfläche die bisher im Plan als Grünfläche ausgewiesen war, soll jetzt durch Auffüllung ein Erdhügel entstehen. Dies passt nich in die Landschaft und wird abgelehnt. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 2 JA-Stimmen, 15 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen abgelehnt. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure und Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: Erhalt einer weiteren Eiche/Erdauftrag im Kronenbereich Die in Rede stehende Eiche ca. 50 m unterhalb der zu erhaltend festgesetzten Alteiche am Damm liegt außerhalb des Geltungsbereiches und kann somit nicht mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt werden. Die von der Unteren Naturschutzbehörde angeregte Baumerhaltung sollte in Teil D „Empfehlungen und Hinweise“, Ziffer 10 „Landespflegerische Empfehlungen“ ergänzt werden und ist bei der Ausführungsplanung der Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser und Spielplatzgestaltung zu berücksichtigen.

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Der Erdauftrag im Kronenbereich beider in Rede stehenden Eichen ist auf das absolute Minimum zu reduzieren. Hierzu wird Teil B „Bauplanungsrechtliche Festsetzungen“, Ziffer 14 „Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft [...]“ ergänzt. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes:

Die von der Unteren Naturschutzbehörde angeregte Baumerhaltung ist in Teil D „Empfehlungen und Hinweise“, Ziffer 10 „Landespflegerische Empfehlungen“ wie folgt zu ergänzen und ist bei der Ausführungsplanung der Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser und Spielplatzgestaltung zu berücksichtigen:

10. Landespflegerische Empfehlungen

[...] 10.8 Die im Bestands- und Konfliktplan sowie im Maßnahmenplan dargestellte Eiche

(Stammdurchmesser 12 cm) außerhalb des Geltungsbereichs und im Bereich der geplanten Fußwegeverbindung Geh- und Radweg/Spielplatz ist zu erhalten und während des Baubetriebes gem. DIN 18920 zu schützen.

Ferner wird Teil B „Bauplanungsrechtliche Festsetzungen“, Ziffer 14 „Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft [...]“ wie folgt ergänzt: Der Auffüllbereich wird außerhalb des Kronenbereiches zurückgesetzt. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 17 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen einstimmig angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Platzierung der Retentionsmulde (Rückhalte- und Versickerungsfläche für

Niederschlagswasser) Die genaue Flächenabgrenzung der in Rede stehenden Retentionsmulde ergibt die Ausführungs-/Entwässerungsplanung (dem B-Plan nachgeschaltet) in Abstimmung mit der SGD Süd RS WAB und der Unteren Naturschutzbehörde. Auf eine Darstellung der Retentionsmulde/-fläche kann verzichtet werden. Ausreichend hierfür ist die Festsetzung „Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser“. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Darstellung der Retentionsmulde/-fläche wird entfernt. Die genaue Flächenabgrenzung der Retentionsfläche/-mulde ergibt die Ausführungs-/Entwässerungsplanung, die dem Rat später vorgelegt wird, in Abstimmung mit der SGD Süd RS WAB und der Unteren Naturschutzbehörde. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht. Der Gehölzbestand am Damm muss auf der gesamten Länge erhalten werden.

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Der Beschlussvorschlag wurde mit 17 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen einstimmig angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure und Beschlussvorschlag: Auffüllungen im Bereich der Ackerflächen Parzelle 1807 und 1792/2 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die beabsichtigten Auffüllungen im Bereich der Ackerflächen Fl.-Nr.1807 und 1792/2 werden maßstäblich durch entsprechende Geländeschnitte dargestellt, mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und den B-Planunterlagen beigelegt. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 17 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen einstimmig angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: Artenschutz In dem Umweltbericht wurde auf möglich vorkommende streng geschützte Arten gem. der FFH-RL eingegangen und eine Artenschutzprüfung durchgeführt (S. 17 - 21). Im Rahmen der Abarbeitung der Thematik Artenschutz erfolgte neben den Erkenntnissen der Ortsbegehungen zunächst eine Potenzialabschätzung des möglichen Artenspektrums im Untersuchungsraum an Hand der öffentlich zugänglichen Quellen wie Artenfinder, Naturgucker und ARTeFAKT. Im Abgleich mit den vorhandenen Biotopstrukturen konnte das Artenspektrum der potenziell betroffenen Tierarten eindeutig abgegrenzt und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden, sodass eine zusätzliche faunistische Kartierung nicht für notwendig erachtet wurde Inhalt der Artenschutzprüfung ist das Aufzeigen möglicher Beeinträchtigungen und deren Folge für die potenziell vorkommenden Arten sowie die Erarbeitung von geeigneten Maßnahmen, um die Auswirkung der Planung auf diese planungsrelevanten Arten zu minimieren bzw. um Beeinträchtigungen zu vermeiden. Eine erhebliche Beeinträchtigung der betroffenen planungsrelevanten Arten wird durch die aufgestellten Vermeidungsmaßnahmen verhindert. Darüber hinaus wird im Umweltbericht eine Bauzeitenterminierung festgeschrieben, die dafür sorgen soll, dass die Beeinträchtigungen auf die Fauna minimiert wird. Durch eine Baufeldräumung im Winter wird sichergestellt, dass in der Hauptaktivitätszeit von Vögeln, Fledermäusen und Insekten möglichst wenige Beeinträchtigungen erfolgen. Weitere Maßnahmen beinhalten die Etablierung von strukturreichen Biotopen und die naturnahe Anlage von Grünflächen im Plangebiet, die kurz- und mittelfristig eine Funktion als Ersatzhabitate für die Insektenwelt einnehmen können. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Im Rahmen der Umweltprüfung wurde der Artenschutz abgearbeitet und in den Umweltbericht integriert. Dabei sind auch entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung

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von Beeinträchtigungen festgelegt worden Der allgemeine Artenschutz gem. § 39 BNatSchG wird im Umweltbericht ebenfalls berücksichtigt und entsprechende Maßnahmen zur Etablierung von Ersatzhabitaten und zur Förderung der Artenvielfalt im Nahbereich wurden ausgearbeitet. Diese sind in den Bebauungsplan in Form landespflegerischer Festsetzungen übernommen worden. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich somit nicht. Seitens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wird folgender Antrag gestellt: Eine systematische artenschutzrechtliche Untersuchung entsprechend der Forderung der Unteren Naturschutzbehörde wird durchgeführt. Begründung:

Wir kritisieren das Fehlen einer systematischen artenschutzrechtlichen Untersuchung. Eine abschließende Bewertung ist somit nicht möglich. Deshalb fordern wir eine entsprechende Untersuchung. Abstimmungsergebnis:

Der Antrag wurde mit 2 JA-Stimmen, 15 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen abgelehnt. Im Anschluss wird über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: Naturschutzrechtliche Kompensation

zu Pkt. „Anerkennung der Kompensationsfläche unter Maßnahme A 1.5 P“

Eine Anerkennung der Maßnahme ist laut UNB nur möglich, wenn die tatsächliche Verfügbarkeit der Fläche gesichert ist. Bei einem Gespräch mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde von Seiten des Investors zugesichert, dass die Verfügbarkeit der Fläche gewährleistet ist. Im weiteren Verfahren sollte ein entsprechender Nachweis durch Kaufvertrag, vertragliche Vereinbarung oder Grundbucheintrag der Unteren Naturschutzbehörde vorgelegt werden. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Zur Anerkennung der externen Kompensationsmaßnahme ist der Unteren Naturschutzbehörde ein entsprechender Nachweis über den Zugriff auf die Parzelle 1792/2 durch den Investor vorzulegen. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 17 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen einstimmig angenommen.

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Prüfung / Bewertung Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: Naturschutzrechtliche Kompensation

zu Pkt. „Anrechnung der Kompensationsfläche unter Maßnahme A 1.7 P -

Etablierung eines Waldbestandes durch Sukzession“

Die vorgesehene Maßnahme, einen Waldbestand in dem südlichen, schmalen Teil der Parzelle zu entwickeln, wird nicht als eine geeignete Kompensationsmaßnahme gewertet, da eine naturschutzfachliche Auswertung aufgrund der bereits vorhandenen Wertigkeit nicht gesehen wird. Ebenfalls wird angeregt, diesen Streifen nicht durch die vorgesehene Anpflanzungsmaßnahme von den Flächen im Osten abzutrennen. Den vorgebrachten Einwänden wird nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde Rechnung getragen und in den betreffenden Bereichen eine Änderung der Maßnahmenkonzeption vorgesehen. Der südliche Teilbereich der Ausgleichsfläche wird in der Folge mit einem Erhaltungsgebot belegt. Dies bedingt eine Reduzierung von Ausgleichsflächen, sodass eine Aktualisierung der Ausgleichsbilanzierung erforderlich wird. Das Ausgleichsdefizit ist durch externe Maßnahmen auszugleichen. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Den vorgebrachten Einwänden wird Rechnung getragen und in den betreffenden Bereichen eine Änderung der Maß-nahmenkonzeption vorgesehen, wozu eine Änderung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der Maßnahme A 1.7 P notwendig wird. Unter Berücksichtigung der notwendigen Ausgleicherfordernisse wird ein Ersatz für die entfallene Fläche an anderer Stelle erbracht. Die Festlegung einer weiteren externen Ausgleichsfläche erfolgt im weiteren Verfahrensschritt. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 14 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen. Hinweis:

Ratsmitglied Erwin Carra war während der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Punkt nicht anwesend. Prüfung / Bewertung Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: Naturschutzrechtliche Kompensation

zu Pkt. „Anrechnung der Maßnahme A 1.9 P - naturnahe Gestaltung der privaten,

nicht überbaubaren Grundstücksflächen“

Eine Anrechnung von privaten Gartenflächen als Kompensationsflächen ist nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde auch nicht zu einem Teil möglich, da deren Umsetzung erfahrungsgemäß nicht gewährleistet ist.

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Damit entfallen Ausgleichsflächen innerhalb des Geltungsbereichs, sodass eine Aktualisierung der Ausgleichsbilanzierung erforderlich wird. Das Ausgleichsdefizit ist durch externe Maßnahmen auszugleichen. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Den Einwänden der Unteren Naturschutzbehörde wird Rechnung getragen und auf eine Anrechnung der privaten Gartenflächen als Ausgleichsmaßnahme verzichtet. Unter Berücksichtigung der notwendigen Ausgleicherfordernisse wird ein Ersatz für die entfallene Fläche an anderer Stelle erbracht. Die Festlegung einer weiteren externen Ausgleichsfläche erfolgt im weiteren Verfahrensschritt. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 16 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen einstimmg angenommen. Hinweis:

Ratsmitglied Erwin Carra war während der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Punkt nicht anwesend. Prüfung / Bewertung Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: Naturschutzrechtliche Kompensation

zu Pkt. „Ergänzung der Ausgleichsbilanzierung“

Durch die dargelegten Änderungen ist eine Neuberechnung der Ausgleichsbilanzierung in dem Umweltbericht notwendig. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen zum Kompensation des Eingriffs vorzusehen, welche außerhalb des Geltungsbereichs stattfinden werden. Die Ausweisung einer entsprechenden Fläche ist derzeit in der Bearbeitung. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Der Hinweis wir zur Kenntnis genommen. Nach einer Aktualisierung der Ausgleichsbilanzierung in dem Umweltbericht werden die zusätzlich erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen im weiteren Verfahrensschritt festgelegt und zeichnerisch sowie textlich in den Bebauungsplan eingearbeitet. Ein Streifen von 10 m (gerechnet ab Radweg) soll erhalten werden. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 16 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen einstimmig angenommen. Hinweis:

Ratsmitglied Erwin Carra war während der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Punkt nicht anwesend.

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Es wird noch einmal der Antrag gestellt, den Streifen auf 20 m zu erhöhen. Abstimmungsergebnis:

Der Antrag wurde mit 2 JA-Stimmen, 12 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen abgelehnt. Hinweis:

Ratsmitglied Erwin Carra war während der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Punkt nicht anwesend. Kurzfassung: 3. Brandschutztechnischer Bediensteter (Schreiben vom 22.01.2018) Die Landesbauordnung (LBauO) in der derzeit gültigen Fassung ist anzuwenden. Die Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr" i.V.m. der DIN 14090 ist zu beachten und umzusetzen. Diesbezüglich werden Kurvenradien, Lichtraumprofil, Wendemöglichkeit, Aufstell- und Bewegungsflächen genannt. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 (Fußbodenhöhe ≤ 7 m über der mittleren Geländehöhe) können (tragbare) Leitern der Feuerwehr zum Einsatz kommen. Einer Rettungshöhe > 8 m über Geländeoberfläche in jedem Geschoss (auch der nicht Vollgeschosse) von Nutzungseinheiten bedarf der erneuten Abstimmung. Gemäß dem Arbeitsblatt DVGW W405 ist der Löschwasserbedarf mit mind. 48 m³/h über die Dauer von 2 Stunden für Wohngebiete und mind. 96 m³/h über die Dauer von 2 Stunden für das Sondergebiet anzusetzen und schriftlich nachzuweisen. Der Abstand zwischen zwei Hydranten darf nicht mehr als 140 m Straßenlänge betragen. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Die in Teil D „Empfehlungen und Hinweise“ enthaltene Ziffer 7 „Brandschutz“ ist mit den brandschutzrelevanten Hinweisen für den Bauherrn / Architekten zu ergänzen/zu überarbeiten. Sie sind zudem bei der nachgeschalteten Ausführungsplanung / Erschließungsplanung zu berücksichtigen. Bereits in vorliegender Erschließungskonzeption wurde die Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr" i.V.m. der DIN 14090 berücksichtigt Eine geplante Rettungshöhe > 8 m ist im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigung mit dem brandschutztechnischen Bediensteten abzustimmen. Der Löschwasserbedarf ist mit einer Druckauslaufmessung nachzuweisen. Der Hinweis bzgl. Löschwasserbedarfs eines Sondergebietes ist aufgrund der beabsichtigten Planmodifikation gegenstandslos. Beschlussvorschlag

Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat Folgendes zu beschließen:

Die in Teil D „Empfehlungen und Hinweise“ enthaltene Ziffer 7 „Brandschutz“ ist mit den brandschutzrelevanten Hinweisen für den Bauherrn / Architekten unter

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Berücksichtigung der nicht mehr beabsichtigten SO-Gebietsausweisung zu ergänzen/zu überarbeiten.

7. Brandschutz

Die Landesbauordnung ist in der derzeit gültigen Fassung anzuwenden. Die Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr" i.V.m. DIN 14090 ist zu beachten und umzusetzen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 (Fußbodenhöhe ≤ 7 m über der mittleren Geländehöhe) können (tragbare) Leitern der Feuerwehr zum Einsatz kommen. Die Aufstellflächen hierfür müssen frei von Hindernissen jeglicher Art, jederzeit begehbar und standsicher sein. Einer Rettungshöhe > 8 m über Geländeoberfläche in jedem Geschoss (auch der nicht Vollgeschosse) von Nutzungseinheiten bedarf der erneuten Abstimmung. Gemäß dem Arbeitsblatt DVGW W405 ist der Löschwasserbedarf mit mind. 48 m³/h über die Dauer von 2 Stunden für Wohngebiete anzusetzen und schriftlich nachzuweisen. In Bezug auf die Umkreisregelung aus dem Arbeitsblatt W405 ist der Punkt 7 zu beachten. Die Abstände zwischen zwei Hydranten darf nicht mehr als 140 m Straßenlänge betragen.

Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 17 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen einstimmig angenommen. Kurzfassung: 4. Gesundheitsamt (Schreiben vom 22.01.2018) Das überplante Gebiet befindet sich nicht im Trinkwasserschutzgebiet und auch nicht in Nähe eines Einzugsgebietes, so dass hier keine trinkwasserrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen sind. Es erfolgt lediglich der Hinweis, dass der Betrieb von Regenwasseranlagen dem Gesundheitsamt anzuzeigen ist. Aus den Unterlagen geht hervor, dass in dem Plangebiet ein hohes Radonpotenzial vorliegt (40 bis 100 kBq/m³). Es sind deshalb Bodenluftproben erforderlich, um die tatsächlichen Werte zu ermitteln. Sollten erhöhte Werte festgestellt werden, sind bei der Bebauung geeignete Maßnahmen zur Minderung zu ergreifen um ein gesundes Wohn- und Arbeitsklima zu gewährleisten. Bei der Genehmigung der Gewerbebetriebe im Mischgebiet ist darauf zu achten, dass die Lärmimmissionswerte nach TA-Lärm in den angrenzenden reinen Wohngebieten nicht überschritten werden. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Das Ingenieurbüro Greiner, Germering wurde mit der Erstellung einer schalltechnischen Verträglichkeitsüberprüfung (Schallschutz gegen Verkehrs- und Gewerbegeräusche) beauftragt. Geprüft wurde, ob aufgrund der bestehenden gewerblichen Nutzungen bzw. der innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Einzelhandelsnutzungen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der maßgebenden schutzbedürftigen Bebauung innerhalb und außerhalb des Plangebietes eingehalten werden können. Die schalltechnische Verträglichkeitsüberprüfung mit Bericht Nr. 217095 / 2 vom 08.05.2018 liegt der Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg vor und wird

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dem Bebauungsplan „Kapelle“ als Anlage für die Beteiligungsverfahren nach §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB beigefügt. Aufgrund der Geräuschemissionen der außerhalb des Bebauungsplangebietes bestehenden Gewerbebetriebe werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm innerhalb des Bebauungsplangebietes tagsüber um mindestsens 1 dB(A) unterschritten und nachts genau eingehalten. Aus schalltechnischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kapelle“ in Otterberg, sofern der im Gutachten genannte Schallemissionsansatz eingehalten wird und die genannten Schallschutzmaßnahmen entsprechend beachtet werden. Um mögliche Immissionskonflikte zu vermeiden, empfiehlt jedoch das Ingenieurbüro Greiner die im westlichen Bereich des Bebauungsplangebietes liegende Wohnbaufläche (Bereich B) als Mischgebiet auszuweisen und ein Gesamtschalldämm-Maß R´w,res der Außenbauteile gem. DIN 4109 in Teil B „Bauplanungsrechtliche Festsetzungen“ festzusetzen. Den Empfehlungen des Ingenieurbüros Greiner zum Thema Gewerbe- und Verkehrsgeräusche sollte gefolgt werden, indem die im westlichen Bereich des Bebauungsplangebietes liegende Wohnbaufläche (Bereich B) als Mischgebiet (Bereich E) ausgewiesen, ein Gesamtschalldämm-Maß R´w,res der Außenbauteile gem. DIN 4109 in Teil B „Bauplanungsrechtliche Festsetzungen“ festgesetzt und die gutachterlichen Hinweise mit neuer Ziffer 14 „Gewerbe- und Verkehrsgeräusche“ in Teil D (Empfehlungen und Hinweise) zum Bebauungsplan aufgenommen werden. Je nach geplanter Einzelhandelsnutzung können sich an dem Immissionsort IP 4 (Baugrundstück angrenzend an Mischgebietsfläche Bereich A und geplantem Spielplatz“ während der Tageszeit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte ergeben. Weitere gegebenenfalls erforderliche Schallschutzmaßnahmen bezüglich der geplanten Einzelhandels-nutzungen im Plangebiet sind erst bei Vorliegen einer konkreten Eingabeplanung im weiteren Genehmigungsverfahren zu konkretisieren. Die Berechnung der Schallemissionen aufgrund der Verkehrsgeräusche der K 39 zeigt, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für MI-Gebiete tags um mindestens 5 dB(A) und nachts um mindestens 2 dB(A) unterschritten werden. Auch im geplanten WA-Gebiet ist im Wesentlichen mit einer Einhaltung der Orientierungswerte zu rechnen. Der Hinweis hinsichtlich Inbetriebnahme von Regenwasseranlagen sollte für den Bauherrn / Architekten zur Berücksichtigung mit neuer Ziffer 15 „Regenwasseranlagen“ in Teil D (Empfehlungen und Hinweise) zum Bebauungsplan aufgenommen werden. Das Radonpotential wird von der Ingenieurgesellschaft Prof. Czurda und Partner mbH (Rodenbach) gutachterlich untersucht. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes:

Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung (Schallschutz gegen Verkehrs- und Gewerbegeräusche) wird als Anlage 5 dem Bebauungsplan für die Beteiligungsverfahren nach §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB beigefügt.

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Der Empfehlung des Ingenieurbüros Greiner zum Thema Gewerbegeräusche wird gefolgt, indem die im westlichen Bereich des Bebauungsplangebietes liegende Wohnbaufläche (Bereich B) als Mischgebiet (Bereich E) festgesetzt wird. Dabei sollen die Vorgaben der Nutzungsschablone B hinsichtl. max. Zahl der Vollgeschosse, max. First- und Wandhöhe und max. Zahl der Wohnungen je Einzelhaus und Doppelhaushälfte für den Bereich E übernommen werden. Die Grundflächen- und Geschoßflächenzahl sollten in Hinblick auf eine gemischte Nutzung moderat auf 0,4 bzw. 0,8 angehoben und eine offene Bauweise festgesetzt werden. Auf das anzustrebende quantitative Mischungsverhältnis ca. 60 : 40 (Wohnen : Nicht-Wohnen) ist die Projektentwicklung Bäcker gesondert hinzuweisen.

Plan- und Textteil des Bebauungsplans inkl. Potenzialwertermittlung (Schwellenwert für Wohnbauflächen der Stadt Otterberg) sind entsprechend zu aktualisieren. Ermittlung des Potenzialwertes Otterberg unter Berücksichtigung der Bereiche „Schulstraße“ und „Kapelle“: 4,62 ha (Potenzialwert Stand 20.02.2017) + 1,5 ha (Bereich „Schulstraße“) + 2,03 ha (Bereich „Kapelle“) = 8,15 ha Schwellenwertberechnung FNP 2030: 10,6 ha (Bedarfswert 2030) - 8,15 ha (Potenzialwert Stand Mai 2018) = 2,45 ha (verbleibender Schwellenwert FNP 2030) Der Textvorschlag vom Ingenieurbüro Greiner ist in Teil B „Bauplanungsrechtliche Festsetzungen“ mit neuer Ziffer 16 wie folgt aufzunehmen (nachfolgende Nummerierungen textlicher Festsetzungen sind anzupassen):

16. Bauliche und sonstige technischen Vorkehrungen an Gebäuden zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

Innerhalb des Plangebietes sind folgende Gesamtschalldämm-Maße R´w,res der Außenbauteile gemäß DIN 4109, Tabelle 8 einzuhalten, sofern dort schutzbedürftige Aufenthaltsräume vorgesehen werden:

R´w,res ≥ 35 dB (Aufenthaltsräume in Wohnungen) Der Hinweis zum Thema Gewerbe- und Verkehrsgeräusche ist mit neuer Ziffer 14 „Gewerbe- und Verkehrsgeräusche“ in Teil D (Empfehlungen und Hinweise) zum Bebauungsplan wie folgt aufzunehmen:

14. Gewerbe- und Verkehrsgeräusche

Die schalltechnische Untersuchung Bericht Nr. 217095 / 2 vom 08.05.2018 des Ingenieurbüros Greiner zum Thema Gewerbe- und Verkehrsgeräusche (s. Anlage 5) ist Grundlage des Bebauungsplanes „Kapelle“ und ist zu beachten.

Weitere gegebenenfalls erforderliche Schallschutzmaßnahmen bezüglich der geplanten Einzelhandelsnutzungen im Mischgebiet (Bereich A) sind erst bei Vorliegen einer konkreten Eingabeplanung im weiteren Genehmigungsverfahren zu konkretisieren.

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Der Hinweis hinsichtlich Inbetriebnahme von Regenwasseranlagen ist mit neuer Ziffer 15 „Regenwasseranlagen“ in Teil D (Empfehlungen und Hinweise) zum Bebauungsplan wie folgt aufzunehmen:

15. Regenwasseranlagen

Der Betrieb von Regenwasseranlagen ist der Kreisverwaltung Kaiserslautern -Gesundheitsamt- anzuzeigen.

Teil D „Empfehlungen und Hinweise“, Ziffer 5 „Radonprognose“ wird zu gegebener Zeit mit dem Ergebnis der Radonmessung und ggf. mit den baulichen Vorsorgemaßnahmen zur weitgehenden Verhinderung des Radoneintritts ins Gebäude ergänzt. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen.

Beteiligte Stelle: Lfd. Nr. 14 Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Mainz

Kurzfassung: Im Bereich des Bebauungsplanes sowie der externen Ausgleichsmaßnahmen ist kein Altbergbau dokumentiert und es erfolgt auch kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht. Der Hinweis auf die einschlägigen Baugrund-Normen sowie die Empfehlung von Baugrunduntersuchungen in Teil D, Ziffer 4 des Bebauungsplans werden fachlich bestätigt. Ebenso die getroffenen Aussagen zum Radonpotential und zu Radonmessungen in Teil D, Ziffer 5. Bei allen Bodenarbeiten sind die Vorgaben der DIN 19731 und der DIN 18915 zu berücksichtigen. Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände. Prüfung / Bewertung und Beschlussvorschlag Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Teil D „Empfehlungen und Hinweise“, Ziffer 4 ist mit dem Hinweis auf die DIN 19731 und DIN 18915 zu ergänzen. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: In Teil D „Empfehlungen und Hinweise“ ist in Ziffer 4 der Hinweis auf die DN 19731 und DIN 18915 zu ergänzen. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen.

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Beteiligte Stelle: Lfd. Nr. 16 Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern

Kurzfassung: K 39-Querungshilfe und Herstellen eines Gehweges entlang der K 39: Der LBM Kaiserslautern empfiehlt, schon bei der Planung Überlegungen für die Querung der K 39 anzustellen, insbesondere für Kinder, die zur Bushaltestelle laufen. Damit ist zu verhindern, dass der Baulastträger später Maßnahmen auf seine Kosten ergreifen muss. Ferner ist ein Gehweg auf der Seite der K 39, die jetzt angebunden wird, herzustellen. Einmündungsbereich Planstraße / K39 / Gemeindestraße „Kapellenweg“: Der Einmündungsbereich der Planstraße A liegt gegenüber der Einmündung der Gemeindestraße „Kapellenweg“. Aus Verkehrssicherheitsgründen ist die neue Einmündung so zu verschieben, dass die beiden Einmündungen mittig gegenüberliegen. OD-Grenze / absolute Bauverbotszone: Die OD-Grenze befindet sich vor der Einmündung der Gemeindestraße „Kapellenweg“, also in der Mitte der geplanten Einmündung der neuen Planstraße A. Dies hat zur Konsequenz, dass sich die Hälfte der vorgenannten Einmündung und das geplante Wohngebiet an der freien Strecke der K 39 befindet. Das LBM wäre bereit, von der jetzigen OD-Grenze bis zur Lauterer Straße nach erfolgter Bebauung einen Verknüpfungsbereich festzulegen. In dem jetzigen Bereich der freien Strecke (evtl. künftigen Verknüpfungsbereich) ist jedoch die absolute Bauverbotszone gemäß § 22 LStrG (15 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der K 39) einzuhalten. Dies gilt auch für Werbeanlagen. Das Errichten von Werbeanlagen bedarf innerhalb einer Entfernung von 30 Metern zum befestigten Fahrbahnrand der K 39 der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Innerhalb der vorgenannten Bauverbotszone dürfen Ver- und Entsorgungs- bzw. sonstige Leitungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des LBM verlegt werden. Bepflanzungen innerhalb dieses Bereiches sind mit dem LBM abzustimmen. Entsprechende diesbezügliche Festsetzungen sind im Bebauungsplan erforderlich. Trassenkorridor einer Umgehungsstraße: Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die südlich des Gebietes vorgesehene Ausgleichsfläche in einen möglichen Trassenkorridor einer Umgehungsstraße hereinreichen würde. Die Umgehungsstraße Otterberg (Südumgehung) wurde allerdings planerisch noch nicht vertieft untersucht. Es gibt auch noch keinen Planungsauftrag. Weitere Hinweise: Es ist sicherzustellen, dass den Straßengrundstücken sowie den straßeneigenen Entwässerungsanlagen der K 39 kein Oberflächen- bzw. sonstiges Wasser zugeleitet wird (auch nicht über die Erschließungsstraßen) und deren Abläufe nicht behindert werden. Hinsichtlich des Immissionsschutzes (insbesondere Lärm) ist sicherzustellen, dass gegen den Baulastträger der K 39 keinerlei diesbezügliche Forderungen gestellt werden, da der Bebauungsplan in Kenntnis der vorhandenen Kreisstraße aufgestellt wurde. Zuständig für den evtl. erforderlichen Lärmschutz ist gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 7

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BauGB in Verbindung mit dem Immissionsschutzgesetz die Stadt als Veranlasser (siehe hierzu auch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Nach Eingang der Stellungnahme folgten Ende Januar 2018 Abstimmungsgespräche zwischen dem LBM Kaiserslautern, der Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure und dem zuständigen Streckenwart. Nach behördeninterner Prüfung erfolgte eine Rückmeldung mit E-Mail vom 26.03.2018:

- Ein Ausnahmetatbestand vom Bauverbot gem. § 22 Abs. 5 LStrG ist nicht gegeben. Eine Zustimmung der Straßenbaubehörde gem. § 23 LStrG für eine Bebauung innerhalb der 30,00 m Zone wird in Aussicht gestellt. Im vorliegenden Fall ist die absolute Bauverbotszone von 15,00 m einzuhalten.

- Die Forderung nach einer fußläufigen Erschließung von der angedachten Erschließungsstraße bis zur Einmündung zu dem Wasgaumarkt (Lückenschluss) entlang der K 39 bleibt bestehen.

- Auch die Forderung nach Überlegungen zu einer sicheren Überquerungsmöglichkeit der K 39 wird aufrechterhalten.

Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Herstellen eines Gehweges entlang der K 39: Die vorliegende Planung ist so angelegt, dass eine gebietsinterne gefahrlose fußläufige Verbindung über straßenbegleitende Gehwege, MI-Gebietsfläche A und geplanter Fußwegeverbindung zum Wasgau-Marktgelände besteht. Von dort gelangt man über Penny-Marktgelände oder straßenbegleitenden Gehweg (K 39) zur in Rede stehenden Bushaltestelle. Dennoch besteht der Landesbetrieb Mobilität auf die fußläufige Erschließung von der angedachten Erschließungsstraße bis zur Einmündung „Wasgau Frischemarkt“ (Lückenschluss) entlang der K 39. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In die Planurkunde ist die vom LBM geforderte fußläufige Verbindung zwischen der angedachten Erschließungsstraße (Planstraße A) bis zur Einmündung „Wasgau Frischemarkt“ (Gewerbestraße) entlang der K 39 einzutragen und als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (hier: Fußgängerbereich) gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festzusetzen. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure und Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: K 39-Querungshilfe: Die Einmündung der Planstraße in die K 39 ist so angelegt, dass die Sichtweite in beiden Richtungen ausreichend Sicherheit für eine Fußgängerquerung bietet. Aus dem Plangebiet kommende Fußgänger - insbesondere Schulkinder - haben die Möglichkeit über die vom LBM geforderte fußläufige Verbindung zwischen der angedachten Erschließungsstraße (Planstraße A) bis zur Einmündung „Wasgau

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Frischemarkt“ (Gewerbestraße) und über das daran anschließende bestehende Gehwegenetz in die Stadtmitte bzw. zur Bushaltestelle „Otterberg, Lorenz“ (Stadteingang) zu gelangen. Ferner besteht künftig eine gebietsinterne gefahrlose fußläufige Verbindung über straßenbegleitende Gehwege, Spielplatz mit fußläufiger Anbindung an den Geh- und Radweg, geplanter Fußwegeverbindung bis zum Wasgau Frischemarkt. Von dort gelangt man über Penny-Marktgelände oder straßenbegleitenden Gehweg (K 39) zur o.g. Bushaltestelle. Die K 39-Querungshilfe wurde nochmals am 03.04.2018 mit Herrn Schneider (FG-Leiter Betrieb des LBM Kaiserslautern) telef. besprochen und relativiert. Das LBM spricht die Empfehlung aus, die Möglichkeit einer K 39-Querungshilfe mit der zuständigen Verkehrsbehörde (Verbandsgemeinde) abzustimmen und auf evtl. bestehender Notwendigkeit zu prüfen. Gem. den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) wird die Anordnung eines Fußgängerüberweges empfohlen, wenn ein Fußgänger-Querverkehr in der Spitzenstunde von 50-100 Fußgänger und in gleicher Stunde eine Kraftfahrzeugverkehrsstärke von 450-600 Kfz vorliegen. Bei der vorliegenden geringen Verkehrs-menge von lediglich 1.238 Kfz/24h ist eine Kfz-Verkehrsstärke von 450-600 Kfz in der Spitzenstunde jedoch nicht zu erwarten. Einmündungsbereich Planstraße / K39 / Gemeindestraße „Kapellenweg“: Die Trassenführung der „Planstraße“ wurde im o.g. Einmündungsbereich so geplant, dass sich die ausfahrenden Fahrzeuge der Planstraße und der Gemeindestraße „Kappellenweg“ an der Kreuzung gegenüberstehen, sodass die vorgesehene Planung unverändert bleiben kann. Trassenkorridor einer Umgehungsstraße: Der Hinweis des LBM auf den möglichen Trassenkorridor einer Umgehungsstraße wird zur Kenntnis genommen. Eine konkrete Planung für eine Umgehungsstraße Otterberg (Südumgehung) die im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung zu beachten wäre liegt nicht vor. Es gibt auch keinen entsprechenden Planungsauftrag. Mit einer mittelfristigen Umsetzung ist nicht zu rechnen. Aufgrund dieser bisher vagen Angaben sollte an der geplanten Ausgleichsfläche Fl.-Nr. 1792/2 festgehalten werden, zumal es sich hier um die einzige realisierbare Kompensationsfläche im engeren Umfeld zu dem Plangebiet handelt. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Erforderlichkeit einer K 39-Querungshilfe ist von der zuständigen Verkehrsbehörde (Verbandsgemeinde) zu prüfen. Aufgrund der bisher fehlenden konkreten Angaben sowie des zu erwartenden langwierigen Planungszeitraumes einer potenziellen südlichen Umgehungsstraße Otterberg sollte an der geplanten Ausgleichsfläche auf der Parzelle 1792/2 festgehalten werden, zumal es sich hier um die einzige realisierbare Kompensationsmaßnahme im engeren Umfeld zu dem Plangebiet handelt. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus derzeit nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Seitens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wird folgender Antrag gestellt:

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Der Stadtbürgermeister wird beauftragt, sich mit Nachdruck bei der Verbandsgemeinde dafür einzusetzen, dass eine Querungshilfe über die K 39 eingerichtet wird. Es soll ein möglichst gefahrloses Überqueren zur Otterstraße und somit zur Innenstadt ermöglicht werden. Zur Erhöhung der Sicherheit ist in diesem Straßenbereich die Einrichtung von Tempo 30 erforderlich. Dies muss durch eine Geschwindigkeitsbremse vor dem Ortseingang durchgesetzt werden. Begründung:

Wie es sich darstellt, ist über die K39 keine Querungshilfe geplant. Wir wollen, dass für Schulkinder eine gefahrlose Überquerung der K39 ermöglicht wird. Es kann nicht sein, dass Grundschulkinder, wie vom Investor vorgeschlagen, entlang des Wasgau- und Pennymarktes laufen sollen und dann an der Hauptstraße, der L387 die K39 überqueren müssen, um so zur Grundschule gelangen zu können. Auch für alle Fußgänger, die Richtung Innenstadt wollen ist dies unzumutbar. Wir schließen uns hier der Empfehlung des LBM an. Zudem verweisen wir auf die Jahr 2011 beschlossene Spielleitplanung, in der eine Erhöhung der Verkehrssicherheit für Kinder und Jugendliche gefordert wird. Hier schafft man nun eine neue Gefahrenquelle. Ein Grundproblem der Verkehrssicherheit – besonders bei Ortseinfahrten – stellt die zu hohe Fahrgeschwindigkeit dar. Dies zeigt sich gerade in diesem Bereich der K39. Deswegen muss der Autoverkehr hier entschleunigt werden. Alte Menschen mit oder ohne Rollator, die im Wasgau- oder Pennymarkt einkaufen, werden durch die hier oft gefahrenen hohen Geschwindigkeiten unzumutbar gefährdet. Abstimmungsergebnis:

Der Antrag wurde mit 3 JA-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 11 Stimmenthaltungen abgelehnt. Im Anschluss wurde über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt: Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 17 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen einstimmig angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: OD-Grenze / absolute Bauverbotszone: Die geplante Baugrenze im Mischgebietsteil D wurde mit ca. 9,5 m Abstand zum äußeren Rand der Fahrbahn der K 39 festgesetzt. Nahezu identischer Abstand wird auch zwischen dem Wohngebäude Kapellenweg Nr. 7 und dem äußeren Rand der Fahrbahn der K 39 gemessen (ca. 9,6 m). Die absolute Bauverbotszone gemäß § 22 LStrG wird entsprechend der LBM-Rückmeldung vom 26.03.2018 in die Plan-urkunde mit einem 15,00 m Abstand zum äußeren Rand der Fahrbahn der K 39 eingetragen und vermaßt sowie in Textteil B, Ziffer 18 (ehemals 17) „Nachrichtliche Übernahme (gem. § 9 Abs. 6 BauGB)“ i.V.m. § 22 LStrG aufgenommen. Zudem wird dem Hinweis bzgl. Abstimmungs- und Zustimmungserfordernis (Werbeanlagen, Ver- und Entsorgungs- bzw. sonstige Leitungen und Bepflanzungen) gefolgt, indem die nachrichtliche Übernahme der absoluten Bauverbotszone gem. § 9 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 22 LStrG in Textteil B, Ziffer 18 zum Bebauungsplan ergänzt wird.

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die absolute Bauverbotszone gemäß § 22 LStrG ist gem. der LBM-Rückmeldung vom 26.03.2018 in die Planurkunde einzutragen mit einem 15,00 m Abstand zum äußeren Rand der Fahrbahn der K 39 einzutragen und zu bemaßen sowie in Textteil B, Ziffer 18 „Nachrichtliche Übernahme (gem. § 9 Abs. 6 BauGB)“ i.V.m. § 22 LStrG aufzunehmen. Zudem ist die Textfestsetzung mit dem Hinweis bzgl. Abstimmungs- und Zustimmungserfordernis (Werbeanlagen, Ver- und Entsorgungs- bzw. sonstige Leitungen und Bepflanzungen) zu ergänzen (Ergänzung in Kursivschrift):

18. Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 6 BauGB)

Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen (siehe Planteil A): 10 m-Gewässerschutzstreifen gem. § 31 LWG Sichtdreiecke (Anfahrsicht) gem. § 26 LStrG Absolute Bauverbotszone gem. § 22 LStrG

Die absolute Bauverbotszone gemäß § 22 LStrG (15 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der K 39) ist einzuhalten. Dies gilt auch für Werbeanlagen. Das Errichten von Werbeanlagen bedarf innerhalb einer Entfernung von 30 Metern zum befestigten Fahrbahnrand der K 39 der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Innerhalb der vorgenannten Bauverbotszone dürfen Ver- und Entsorgungs- bzw. sonstige Leitungen nur mit ausdrücklichen Zustimmung des LBM verlegt werden. Bepflanzungen innerhalb dieses Bereiches sind mit dem LBM abzustimmen.

Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 17 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen einstimmig angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure und Ingenieurbüro Greiner: Weitere Hinweise: Das auf den Planstraßen und der MI-Gebietszufahrt (Bereich A) anfallende Niederschlagswasser wird über Straßenabläufe und Regenwasserleitungen der geplanten Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb des Plangebietes zugeführt. Aufgrund der in der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung genannten Schallemissionsansatzes für die K 39 ergeben sich innerhalb des Bebauungsplangebietes Beurteilungspegel in Höhe von bis zu 55 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für MI-Gebiete werden tags um mindestens 5 dB(A) und nachts um mindestens 2 dB(A) unterschritten. Auch im geplanten WA-Gebiet ist im Wesentlichen mit einer Einhaltung der Orientierungswerte zu rechnen. Den Hinweisen hinsichtlich straßeneigener Entwässerungsanlagen der K 39 sowie des Immissionsschutzes (insbesondere Lärm) wird gefolgt, indem Textteil D

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„Empfehlungen und Hinweise“ mit neuer Ziffer 16 „Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern“ ergänzt wird. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes:

Textteil D „Empfehlungen und Hinweise“ ist mit neuer Ziffer 16 „Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern“ wie folgt zu ergänzen.

16. Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern

Den Straßengrundstücken sowie den straßeneigenen Entwässerungsanlagen der K 39 darf kein zusätzliches Oberflächen- bzw. sonstiges Wasser zugeführt werden (auch nicht über die Erschließungsstraße); deren Abläufe dürfen nicht behindert werden. Hinsichtlich des Immissionsschutzes (insbesondere Lärm) können gegen den Baulastträger der K 39 keinerlei diesbezügliche Forderungen gestellt werden, da der Bebauungsplan in Kenntnis der vorhandenen Kreisstraße aufgestellt wurde.

Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen.

Beteiligte Stelle: Lfd. Nr. 18 Pfalzwerke Netz AG, Ludwigshafen

Kurzfassung: Die Bebauungsplanänderung berührt Belange der Pfalzwerke Netz AG. Es bestehen teilweise fachtechnische Bedenken. Innerhalb des Plangebietes befindet sich derzeit eine 20-kV-Starkstromfreileitung (Nr. 1). Innerhalb der externen Ausgleichsmaßnahme (Grundstück Fl.-Nr. 1792/2) befinden sich eine 20-kV-Starkstromfreileitung (Nr. 2) und eine 20-kV-Starkstromkabelleitung (Nr. 3). Diese Versorgungseinrichtungen bedürfen unterschiedlich der zeichnerischen und textlichen Berücksichtigung im B-Plan. Zur Leitung Nr. 1: Im Zusammenhang mit denen bei Freileitungen auftretenden elektromagnetischen Feldern gibt es in der letzten Zeit im verstärkten Maße Probleme mit der Akzeptanz von Freileitungen im Bereich von Flächen, die als Spielplätze genutzt werden. Das Vorhandensein einer Freileitung wird subjektiv als gefährdend eingeschätzt, obwohl nach objektiven Gesichtspunkten Freileitungen der Pfalzwerke Netz AG die nach der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz geforderten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke einhalten bzw. unterschreiten. Es wird daher angeregt, die Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ dahingehend zu ändern, dass der Spielplatz außerhalb des Schutzstreifens der Freileitung liegt. Die Freileitung ist in der Planzeichnung bereits genügend lagegenau festgesetzt. Ferner wird angeregt, dass die Standorte der zugehörigen Leitungsträger Mast Nr. 600258 und Mast Nr. 600259 mit je einer Freihaltefläche um die Stromversorgungsmaste in Kreisform mit einem Radius von jeweils 8,0 m um den

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Mastmittelpunkt (Planzeichen 15.8 Planzeichenverordnung, Umgrenzung der Flächen, die von einer Bebauung freizuhalten sind) in der Planurkunde versehen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass in den Freihalteflächen um die Maste, keine baulichen Anlagen und auch keine Stellplätze errichtet werden. Zur textlichen Berücksichtigung der Versorgungseinrichtung Nr. 1 werden von der Pfalzwerke Netz AG Ergänzungen in Textfestsetzung, Teil B, Ziffer 7, 10 und 12 angeregt. Im Rahmen der Begrünung des Plangebietes sind Standorte für anzupflanzende Bäume im Schutzstreifen unserer Versorgungseinrichtung festgesetzt. Hierzu werden grundsätzliche Bedenken geäußert, da eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit der Freileitung nicht ausgeschlossen werden kann. Dementsprechend sollten keine Standorte für anzupflanzende Bäume im Schutzstreifen der Freileitung festgesetzt werden. Gegen Pflanzungen von niedrig wachsenden Sträuchern und Gehölzen im Schutzstreifen von Freileitungen bestehen hingegen keine Bedenken. Zu Leitungen Nr. 2 und 3: Diese Versorgungseinrichtungen bedürfen keiner zeichnerischen Berücksichtigung im Bebauungsplan. Zur textlichen Berücksichtigung der Versorgungseinrichtungen Nr. 2 und 3 wird von der Pfalzwerke Netz AG eine Ergänzung in Textfestsetzung, Teil B, Ziffer 14 angeregt. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Nachfolgend aufgeführte Ergänzungen der textlichen Festsetzungen wurden im Zuge der weiteren Planbearbeitung mit der Pfalzwerke Netz AG abgestimmt. Deren Zustimmung liegt mit E-Mail vom 22.02.2018 vor (s. Anlage zur Beschlussvorlage). Nachträglich wurden die Ergänzungen mit dem Mischgebiet (Bereich E) modifiziert. Zur Leitung Nr. 1: Zur textlichen Berücksichtigung der Versorgungseinrichtung Nr. 1 werden nachstehende bauplanungsrechtliche Festsetzungen wie folgt ergänzt (Ergänzung in Kursivschrift): 7. Flächen für Aufschüttungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB)

(...) Innerhalb des Schutzstreifens der 20-kV-Freileitung sind Aufschüttungen in Bezug auf zur Freileitung einzuhaltende Sicherheitsabstände mit dem Leitungsbetreiber abzuklären und bedürfen dessen ausdrücklicher Zustimmung.

Unter Berücksichtigung der im weiteren Verlauf bereits unterbauten 20-kV-Freileitung und Bebauung im Bereich zweier Maststandorte (Alleestraße 27, Geißbergring 26) werden im Bereich eines Maststandortes der 20-kV-Freileitung Zufahrten und Stellplätze nicht von vornherein für unzulässig erklärt. Vielmehr sind die genannten Anlagen generell in Bezug auf einzuhaltende Sicherheitsabstände mit dem Leitungsbetreiber im Einzelfall abzuklären. 10. Flächen, für Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, §§ 12 und 14 BauNVO)

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Einschränkungen im Schutzstreifen der Freileitung in den Bereichen A und E: Die zulässigen Höhen baulicher Anlagen (wie z.B. Garagen, Carports) und Nebenanlagen im Schutzstreifen der 20-kV-Freileitung ergeben sich im Einzelfall aus den VDE-Vorschriften (insbesondere DIN VDE 0105 und DIN VDE 0210). Daher ist die Herstellung von baulichen Anlagen und Nebenanlagen innerhalb des Schutzstreifens der 20-kV-Freileitung, in Bezug auf einzuhaltende Sicherheitsabstände, mit dem Leitungsbetreiber abzuklären und bedarf dessen Zustimmung. Freistehende Werbeanlagen (bis zu einer Höhe von 8 m) sind im Schutzstreifen der 20-kV-Freileitung nicht zulässig. Zur Sicherung des Maststandortes der 20-kV-Hochspannungsfreileitung ist in einem Radius von 8 m um den Mastmittelpunkt die Errichtung von baulichen Anlagen und Nebenanlagen nicht zulässig. Inwieweit Zufahrten und Stellplätze innerhalb des Radius von 8 m um den Mastmittelpunkt hegestellt werden dürfen (eventuell unter der Auflage zur Herstellung eines Anfahrschutzes) bedarf der Abklärung mit dem Leitungsbetreiber und dessen ausdrücklicher Zustimmung. Alle genehmigungsbedürftigen/-freien Vorhaben sind dem Leitungsbetreiber vorzulegen. Es wird empfohlen die Vorhaben bereits im Stadium der Vorplanung mit dem Leitungsbetreiber abzustimmen. (...)

12. Öffentliche und private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

(...) Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist im Schutzstreifen der 20-kV-Starkstromfreileitung die Nutzung als Spielplatz, sowie die Errichtung zugehöriger baulicher Anlagen, nicht zulässig.

15. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr.

21 BauGB)

(...) Innerhalb des Schutzstreifens der 20-kV-Starkstromfreileitung sind Baumanpflanzungen unzulässig. Es dürfen nur niedrig wachsende Gehölze / Solitärsträucher angepflanzt werden, die keine Beeinträchtigung der Freileitung zur Folge haben.

Die entsprechenden Baumstandorte sind in der Planurkunde zu entfernen. Zu Leitung Nr. 2 und 3: Zur textlichen Berücksichtigung der Versorgungseinrichtungen Nr. 2 und 3 wird nachstehende bauplanungsrechtliche Festsetzung wie folgt ergänzt (Ergänzung in Kursivschrift): 14. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von

Boden, Natur und Landschaft (...)

Schutzbereiche unter- und oberirdischer Stromversorgungsleitungen: Über die festgesetzte, externe Ausgleichsfläche verlaufen der Schutzstreifen einer 20-kV-Starkstromfreileitung und eine 20-kV-Starkstromkabelleitung der Pfalzwerke Netz AG die zeichnerisch nicht ausgewiesen sind. Der Schutzstreifen beträgt beiderseits der Mittelachse der Freileitung jeweils 10 m. Die tatsächliche Lage dieser Versorgungseinrichtungen ergibt sich allein aus der Örtlichkeit.

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Damit bei der Bewirtschaftung von Obstbäumen Personen nicht durch einen elektrischen Unfall zu Schaden kommen, ist jede Anpflanzung von Obstbäumen innerhalb des Schutzstreifens dieser Freileitung in Bezug auf zur Freileitung einzuhaltende Sicherheitsabstände mit dem Leitungsbetreiber abzuklären und bedarf dessen ausdrücklicher Zustimmung. Bei Anpflanzungen von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern im Bereich unterirdischer Leitungen sind die Abstandsvorgaben der geltenden technischen Rege/werke (z.B. „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, Ausgabe 2013) zu beachten. Bei Nichteinhaltung der dort angegebenen Vorgaben sind auf Kosten des Verursachers, in Absprache mit dem jeweiligen Versorgungsträger, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Leitungen zu treffen. (...)

In Anbetracht dessen, dass die Maßnahme A 1.7 P im Süden der externen Ausgleichsfläche nicht umgesetzt wird (s. Prüfung, Bewertung, Beschlussvorschlag zur Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde, Unterpunkt „Naturschutzrechtliche Kompensation / Pkt. „Anrechnung der Kompensationsfläche unter Maßnahme A 1.7 P - Etablierung eines Waldbestandes durch Sukzession“), ergibt sich kein weiterer Handlungsbedarf. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Zur textlichen Berücksichtigung der Versorgungseinrichtung Nr. 1 sind die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen, Teil B, Ziffer 7, 10, 12 und 15 gemäß den Ausführungen der Prüfung und Bewertung zur Leitung Nr. 1 zu ergänzen. Zur textlichen Berücksichtigung der Versorgungseinrichtungen Nr. 2 und 3 ist die bauplanungsrechtliche Festsetzung, Teil B, Ziffer 14 gemäß den Ausführungen der Prüfung und Bewertung zu Leitungen Nr. 2 und 3 zu ergänzen. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 17 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen einstimmig angenommen.

Beteiligte Stelle: Lfd. Nr. 21 Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd -Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz-, Kaiserslautern

Kurzfassung: 1. Niederschlagswasserbewirtschaftung Das vorgelegte Konzept zur Niederschlagswasserbewirtschaftung kann aus fachtechnischer Sicht nach überschlägiger Prüfung akzeptiert werden. Die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer oder eine gezielte Versickerung in den Untergrund stellt eine erlaubnispflichtige Benutzung dar; vor Verwirklichung des Tatbestands muss eine Einleiterlaubnis vorliegen. Die Frage des wasserwirtschaftlichen Ausgleichs ist an das Wasserrechtsverfahren für die Einleitung gekoppelt.

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2. Oberflächengewässer Am nordwestlichen Rand des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes verläuft der Otterbach (Gewässer III. Ordnung). Am nordöstlichen Rand verläuft der Katzenwoogbach/Aggenbach (Gewässer III. Ordnung). Es wird auf die wassergesetzlichen Bestimmungen für die Errichtung von Anlagen im 10 m-Bereich von Gewässern sowie auf eine etwaige Überschwemmungsgefährdung verwiesen. Geplante Anlagen dürfen dementsprechend innerhalb des 10 m-Bereiches erst dann errichtet werden, wenn entsprechende wasserrechtliche Genehmigungen vorliegen. 3. Abwasser Unverschmutztes Niederschlagswasser soll weitgehend vom Mischwasserkanal ferngehalten werden. In einem Teilbereich ist allerdings ein Überlauf in das Mischwasser-Netz vorgesehen. Daher ist gegebenenfalls der Erlaubnisbescheid für die Mischwassereinleitung anzupassen. Dies ist im weitergehenden Entwässerungskonzept zu prüfen. 4. Bodenschutz Im Plangebiet befindet sich die im Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz erfasste Altablagerung Reg.-Nr. 335 10 035 - 0234. Bei der Fläche handelt es sich um eine Altablagerung i.S. v. § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG. Sie wurde durch die zuständige Behörde als altlastverdächtig i. S. v. § 2 Abs. 6 BBodSchG eingestuft. Die Nutzungsverträglichkeit im Hinblick auf die Altablagerung ist derzeit nicht bewertbar. Ohne weitere Erhebungen kann das von der Altablagerungsfläche ausgehende Gefährdungspotential aus fachlicher Sicht nicht beurteilt werden. Die Behörde empfiehlt ein fachkundiges Ingenieurbüro mit den Erkundungen zu betrauen, um die Altablagerungsproblematik im Rahmen der Umweltprüfung klären zu können. Um Unterrichtung über die Ergebnisse der Umweltprüfung im Rahmen der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird gebeten. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Zu 1. Niederschlagswasserbewirtschaftung, 2. Oberflächengewässer, 3. Abwasser: Die Stellungnahme der SGD Süd RS WAB wird zur Kenntnis genommen. Die Abwasserentsorgung erfolgt im Trennsystem, um die vorhandene Infrastruktur zu entlasten. Die Anbindung der neuen Schmutzwasserkanalisation erfolgt an die vorhandene Mischkanalisation im Bereich der K 39. Das Niederschlagswasser wird gem. Bebauungsplan nicht der Mischwasserkanalisation zugeführt, sondern soll zunächst im Baugebiet durch ein flächendeckendes Entwässerungssystem gesammelt und im Westen des Plangebietes zur Versickerung über die belebte Bodenzone und zur Verdunstung gebracht werden. Überschüssiges Niederschlagswasser kann über den bestehenden Durchlass in Richtung Vorfluter „Otterbach“ zeitverzögert abgeleitet werden. Im Zuge der Erschließungsplanung ist das von der SGD Süd RS WAB mit Schreiben v. 10.01.2018 akzeptierte Entwässerungskonzept weiter auszuarbeiten und entsprechende wasserrechtliche Genehmigungen zu beantragen. Die Erschließungs-/Entwässerungsplanung bzw. die wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren sind dem B-Plan zeitlich nachgeschaltet, sodass hiervon unabhängig das B-Planverfahren fortgeführt werden kann.

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Seitens der Kreisverwaltung Kaiserslautern, Untere Wasserbehörde wurde bereits die Plangenehmigung für die Renaturierung des Mühlbaches/Aggenbach (Gewässer III. Ordnung) mit Schreiben vom 29.08.2017 erteilt. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Zu 4. Bodenschutz Im Plangebiet befindet sich die im Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz erfasste Altablagerung Reg.-Nr. 335 10 035 - 0234. Die Ingenieurgesellschaft Prof. Czurda und Partner mbH (ICP), Rodenbach wurde mit der orientierenden Altlastenerkundung mit Gefährdungsbeurteilung beauftragt. Der umwelttechnische Bericht mit Projekt-Nr. U18009 vom 30.04.2018 liegt der Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg vor und wurde der SGD Süd Regionalstelle WAB mit E-Mail vom 16.05.2018 zur Prüfung und Bewertung zugestellt. Aus gutachterlicher Sicht besteht für die menschliche Gesundheit bei derzeitigem Kenntnisstand keine Gefahr, da keiner der gemessenen Schadstoffgehalte den oPW2 Grenzwert überschreitet. Jedoch sollte aufgrund der Bodenluftuntersuchung und der vorliegenden Kohlendioxid-Gehalte in diesem Bereich eine Unterkellerung der Gebäude nicht erfolgen. Eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser ist im Hinblick auf die Bodenproben zum jetzigen Zeitpunkt aus gutachterlicher Sicht nicht zu erwarten. Die Umweltrelevanz und Toxizität der erhöhten Stoffgehalte in der Grundwasserprobe ist als gering einzustufen. Die Sulfat- und Ammonium-Werte überschreiten die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung, jedoch in so geringem Maße, dass von keiner Gefahr für den Menschen auszugehen ist. Aufgrund der vorliegenden prüfwertüberschreitenden Parameter der Grundwasserprobe empfiehlt der Gutachter die vorhandene Messstelle um eine weitere zu ergänzen und jeweils auf den Parameterumfang gem. ALEX 01 Stufe 1 zu überprüfen. Ob eine detaillierte Erkundung erforderlich ist, wurde in Abstimmung mit der Ingenieurgesellschaft ICP und der Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg bei der SGD Süd Regionalstelle WAB mit E-Mail vom 16.05.2018 abgefragt. Die weitere Vorgehensweise wird im Zuge der weiteren Planbearbeitung festgelegt. Um eventuellen Gasanreicherungen im Untergrund vorzubeugen, wird der Bau einer Gasdrainage empfohlen. Bei Arbeiten in Baugruben zollte zur Reduzierung des CO2-Gehaltes Luft über eine Lutte eingeblasen werden. Die im Plangebiet auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1827/16 befindliche und im Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz erfasste Altablagerung Reg.-Nr.

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335 10 035 - 0234 ist in den Bebauungsplan als Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich zu übernehmen. Ferner sollten die im Gutachten enthaltenen Hinweise und Handlungsempfehlungen mit neuer Ziffer 17 „Umwelttechnischer Bericht“ in Teil D (Empfehlungen und Hinweise) zum Bebauungsplan aufgenommen werden. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die im Plangebiet auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1827/16 befindliche und im Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz erfasste Altablagerung Reg.-Nr. 335 10 035 - 0234 ist in den Bebauungsplan als Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich zu übernehmen. Die gutachterlichen Hinweise und Handlungsempfehlungen sind mit neuer Ziffer 17 „Umwelttechnischer Bericht“ in Teil D (Empfehlungen und Hinweise) zum Bebauungsplan wie folgt aufzunehmen:

17. Umwelttechnischer Bericht

Im Plangebiet befindet sich die im Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz erfasste Altablagerung Reg.-Nr. 335 10 035 - 0234 (s. Darstellung im Planteil A zum Bebauungsplan „Kapelle“). Die Ingenieurgesellschaft Prof. Czurda und Partner mbH (ICP), Rodenbach wurde mit der orientierenden Altlastenerkundung mit Gefährdungsbeurteilung beauftragt. Der umwelttechnische Bericht Projekt-Nr. U18009 vom 30.04.2018 liegt der Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg vor und ist zu beachten. Aufgrund der vorliegenden Kohlendioxid-Gehalte sollte eine Unterkellerung im Bereich der kartierten Altablagerung nicht erfolgen. Um eventuellen Gasanreicherungen im Untergrund vorzubeugen, wird bei derzeitigem Kenntnisstand der Bau einer Gasdrainage empfohlen. Im Rahmen des Bauvorhabens sollte bei Arbeiten in Baugruben zur Reduzierung des CO2-Gehaltes Luft über eine Lutte eingeblasen werden. Die im Zuge der beauftragten orientierenden Untersuchung durchgeführten Aufschlussarbeiten, Probenahmen und chemischen Untersuchungen ergeben punktuelle Anhaltspunkte für eine Bewertung, die räumlich interpretiert wurden. Abweichungen in Bezug auf Schichtmächtigkeit, Ausbildung und Belastungsgrad zwischen den Aufschlusspunkten können nicht ausgeschlossen werden. Wird im Zuge von Erdarbeiten sensorisch auffälliges Material (Farbe, Geruch, Zusammensetzung, ...) berührt, so ist umgehend der Gutachter hinzuzuziehen.

Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 17 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen einstimmig angenommen.

Beteiligte Stelle: Lfd. Nr. 25 SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG, Kaiserslautern

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Vorbemerkung: Die Stellungnahmen abita Energie Otterberg GmbH (s. lfd. Nr. 1) und SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG wurden mit gemeinsamen Schreiben vom 09.01.2018 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Otterbach-Otterberg eingereicht. Kurzfassung: Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG beabsichtigt ihr Gas-Versorgungsnetz in diesem Bereich weiter auszubauen. Das Plangebiet wird von einer aktiven HD-Gas-Versorgungsleitung gequert. Die SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG steht mit der Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure in Kontakt, um die zukünftige Situation der Versorgungsleitung zu klären. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Die Stellungnahme der SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG wird zur Kenntnis genommen; der Versorgungsträger wird weiterhin am Abstimmungsverfahren beteiligt. Um Kostendämpfungseffekte erzielen zu können, sollte generell eine koordinierte Abwicklung der zukünftigen Baumaßnahmen angestrebt werden. Die Versorgungsträger sollten während der Ausführungsplanung und rechtzeitig vor Baubeginn am Abstimmungs- und Ausschreibungsverfahren beteiligt werden. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Stellungnahme der SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG wird zur Kenntnis genommen; der Versorgungsträger wird weiterhin am Abstimmungsverfahren beteiligt. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen.

Beteiligte Stelle: Lfd. Nr. 31 Stadtentwässerung Kaiserslautern AöR (STE), Betriebsführerin der Kanalwerke VG Otterbach-Otterberg, Kaiserslautern

Kurzfassung: 1. Schmutzwasser Der betroffene Bereich soll im Trennsystem entwässert werden. Die Ableitung des Schmutzwassers kann über die Pumpstation an der K39 erfolgen. Der Anschluss an die Pumpstation bzw. an das öffentliche Kanalnetz ist mit der Stadtentwässerung Kaiserslautern AöR (STE) im Rahmen der technischen Planungen abzustimmen. 2. Regenwasser Das Regenwasser wird getrennt gesammelt. Das Entwässerungskonzept sieht ein Regenrückhalte- bzw. Versickerungsbecken sowie auf den Baugrundstücken ein

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dezentraler Rückhalt von 50 l/m² angeschlossener, undurchlässiger Fläche vor. Die Planungen zur Genehmigung der Einleitung, bzw. zum Bau- und Betrieb der Anlagen zur Niederschlagswasserbehandlung sind mit den entsprechenden Behörden abzustimmen und die erforderlichen Genehmigungen sind zugunsten des Kanalwerkes unentgeltlich vom Erschließungsträger einzuholen. Es wird darauf hingewiesen, dass beim Bau von Versickerungsanlagen die Sickerfähigkeit des Untergrundes gewährleistet sein muss und ein entsprechender Grundwasserflurabstand eingehalten werden muss. Dies ist durch ein entsprechendes Gutachten zu belegen. Gemäß vorliegendem Bebauungsplanentwurf ist die gewässerseitige Böschung des Beckens nicht dargestellt, eine etwaige Bebauung des Gewässerrandstreifens ist mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. Der Ausgleich der Wasserführung ist ebenfalls mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. 3. Außengebietswasser Die südliche Abgrenzung des Geltungsbereiches bilden Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. In ihrer derzeitigen Form sind dies Flächen von ehemaligen Wirtschaftswegen (Hohlwegen), die mit Gehölzen bewachsen sind und augenscheinlich das vom südlichen, ca. 5,7 ha großen Außeneinzugsgebiet abfließende Niederschlagswasser aufnehmen und in Richtung des Otterbaches ableiten. Durch die Erschließungsmaßnahme ist der natürliche Abfluss nicht mehr gewährleistet. Bei regional eng begrenzten Starkregenereignissen wird, sofern keine geeigneten Maßnahmen getroffen werden, der Abfluss des Außengebietswassers in seiner ursprünglichen Form erfolgen und es wird zu Überflutungen im Bereich der Fläche für den Einzelhandel kommen (Teilbereich A). Die Maßnahmen zur Ableitung des Außengebietswassers sind planerisch auszuarbeiten und rechnerisch zu belegen. Der Entwässerungsgraben entlang der K39 ist nur teilweise in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes integriert, dessen Funktion ist zwingend aufrecht zu erhalten. Die Nutzung des Grabens ist mit dem Landkreis Kaiserslautern abzustimmen und ggf. grunddienstlich zu sichern. 4. Grundsätzlich Alle zur Niederschlagswasserbehandlung erforderlichen Flächen sind durch den Erschließungsträger zu erwerben und nach Abschluss der Erschließungsmaßnahme dem Kanalwerk unentgeltlich zu überlassen. Sämtliche Leitungsrechte sind durch den Erschließungsträger einzuholen. Die Entwässerungsplanungen sind mit der STE abzustimmen. Die durch die STE genehmigte Entwässerungsplanung wird Bestandteil des Erschließungsvertrages. Für die Ausführung der Entwässerungsanlagensind die Ausführungsstandards des Kanalwerkes vertraglich zu vereinbaren und einzuhalten. Für die erneute Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB ist ein Entwässerungskonzept mit entsprechender Vordimensionierung der Entwässerungsanlagen vorzulegen. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Zu 1. Schmutzwasser: Die Stellungnahme der SGD Süd RS WAB wird zur Kenntnis genommen. Der Anschluss an die Pumpstation bzw. an das öffentliche Kanalnetz wird mit der Stadtentwässerung Kaiserslautern AöR im Rahmen der dem Bebauungsplan zeitlich nachgeschalteten Erschließungs-/Entwässerungsplanung abgestimmt.

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Zu 2. Regenwasser Im Zuge der Erschließungsplanung ist das von der SGD Süd RS WAB mit Schreiben v. 10.01.2018 akzeptierte Entwässerungskonzept weiter auszuarbeiten und entsprechende wasserrechtliche Genehmigungen zu beantragen. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes sowie der Grundwasserstand wird gutachterlich von der ICP mbH untersucht. Die Einbeziehung der gewässerseitigen Böschung in die Rückhaltemaßnahme sowie der Ausgleich der Wasserführung werden mit der Genehmigungsbehörde i. R. der dem B-Plan nachgeschalteten Entwässerungsplanung abgestimmt. Die Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser ist in der Planurkunde (Entwurf v. 27.11.2017) generalisiert. Die genaue Flächenabgrenzung der Rückhalte- und Versickerungsfläche ergibt die Ausführungs-/Entwässerungsplanung (dem B-Plan nachgeschaltet) in Abstimmung mit der SGD Süd RS WAB und der Unteren Naturschutzbehörde. Zu 3. Außengebietswasser Außengebietsabflüsse erfolgen topographisch bedingt in Richtung Plangebiet. Eine dadurch bedingte Beeinträchtigung des Baugebietes kann aufgrund der vorhandenen Wirtschafts- und Hohlwege ausgeschlossen werden. Das Außengebietswasser wird über die wegbegleitenden Gräben in Richtung Osten (in bestehendes weiterführendes Grabensystem) und Norden (Plangebietsmitte) abgeführt. In der weiteren Erschließungsplanung sind in Plangebietsmitte (zwischen WA-Gebiet Bereiche B und C, im Einmündungsbereich Planstraße A und nord-südverlaufender Wirtschaftsweg) Straßeneinläufe zur Außengebietswasseraufnahme einzuplanen. Überschüssiges Außengebietswasser wird der südwestlich gelegenen geplanten Regenrückhalte- und Versickerungsmaßnahme zugeführt. Im Zuge der Erschließungsplanung ist das von der SGD Süd RS WAB mit Schreiben v. 10.01.2018 akzeptierte Entwässerungskonzept weiter auszuarbeiten und entsprechende wasserrechtliche Genehmigungen zu beantragen. Die Erschließungs-/Entwässerungsplanung bzw. die wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren sind dem B-Plan zeitlich nachgeschaltet, sodass hiervon unabhängig das B-Planverfahren fortgeführt werden kann. Es ist eine Anbindung des Plangebietes über eine Gemeindestraße (Planstraße A) vorgesehen. Der Entwässerungsgraben entlang der K 39 wird hierfür in Teilbereichen in Anspruch genommen, wobei die Funktion nicht beeinträchtigt wird. Eine Nutzung des Entwässerungsgrabens ist nicht vorgesehen. Das auf den Planstraßen und der zweiten Zufahrt (Mischgebiet Bereich A) anfallende Niederschlagswasser wird über Straßenabläufe und Regenwasserleitungen der geplanten Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb des Plangebietes zugeführt. Die Erschließungsplanung erfolgt in weitergehender Abstimmung mit dem Landesbetrieb Mobilität Kaiserslautern. Zu 4. Grundsätzlich Die zur Niederschlagswasserbehandlung erforderlichen Flächen wurden bereits vom Erschließungsträger Bäcker Projektentwicklungsgesellschaft mbH erworben. Nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen werden die Flächen dem Kanalwerk VG Otterbach-Otterberg unentgeltlich überlassen. Dafür entfallen die einmaligen Beiträge. Sämtliche Leitungsrechte werden vom Erschließungsträger eingeholt. Die Entwässerungsplanung wird mit der STE abgestimmt und die Vordimensionierung der

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Entwässerungsanlagen wird im Rahmen der förmlichen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB der STE vorgelegt. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Stellungnahme der Stadtentwässerung Kaiserslautern AöR (STE) wird zur Kenntnis genommen. Der Versorgungsträger wird weiterhin am Abstimmungsverfahren beteiligt. Die genaue Abgrenzung und Dimensionierung der Rückhalte- und Versickerungsfläche ergibt die dem B-Plan nachgeschaltete Ausführungsplanung (Entwässerungs-planung) in Abstimmung mit der SGD Süd RS WAB und der Unteren Naturschutzbehörde. Nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen werden die zur Niederschlagswasserbehandlung erforderlichen Flächen dem Kanalwerk VG Otterbach-Otterberg unentgeltlich überlassen. Dafür entfallen die einmaligen Beiträge. Im Zuge der Erschließungsplanung ist das von der SGD Süd RS WAB mit Schreiben v. 10.01.2018 akzeptierte Entwässerungskonzept weiter auszuarbeiten und entsprechende wasserrechtliche Genehmigungen zu beantragen. Die Vordimensionierung der Entwässerungsanlagen wird im Rahmen der förmlichen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB der STE vorgelegt. Die Erschließungs-/Entwässerungsplanung bzw. die wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren sind dem B-Plan zeitlich nachgeschaltet, sodass hiervon unabhängig das B-Planverfahren fortgeführt werden kann. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen. Die Stadtentwässerung hat mit E-Mail vom 30.05.2018 eine informelle Einschätzung/Bewertung zur Außengebietsentwässerung eingereicht. Informelle Einschätzung/Bewertung zur Außengebietsentwässerung „Kapelle“ (E-Maileingang am 05.06.2018): Zur Außengebietsentwässerung hat die Stadtentwässerung mit E-Mail vom 30.05.2018 folgende Informelle Einschätzung/Bewertung abgegeben: „unserer Einschätzung nach kann eine Beeinträchtigung der zukünftigen Bebauung „Kapelle“ durchzufließendes Außengebietswasser nicht ausgeschlossen werden. Die Maßnahmen beschreiben die Ableitung von Niederschlagswasser (auch aus dem Außengebiet) über die Kanalisation. Szenarien, bei denen die Kanalisation überlastet ist (versagt) und es zu Überflutungen kommt, sind unseres Erachtens ebenfalls zu berücksichtigen. Aus unserer Sicht sollten für diese Ereignisse, Notfließwege geschaffen werden, über die das Niederschlagswasser oberflächig, schadlos abgeleitet werden kann. Der Außengebietszufluss von Starkregenereignissen aus südlicher Richtung kann durch Straßeneinläufe im Bereich des Schnittpunktes Entwässerungsgraben/Planstraße A nicht aufgefangen werden und wird der Einzelhandelsfläche zufließen. Zusätzlich wird diese Fläche noch mit

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Niederschlagswasser aus den zwei senkrecht zur Planstraße A verlaufenden Abschnitten der Planstraße B beaufschlagt. Unseres Erachtens werden sich die Abflüsse auf die Gewerbefläche konzentrieren, dort kann es zu Überflutungen der Gebäudeinfrastruktur kommen. Es sind keine geeigneten Maßnahmen zur Ableitung des Außengebietswassers in diesem Bereich erkennbar. Die Funktion des Entwässerungsgrabens entlang der K39 wird, entgegen der Stellungnahme, durch Verrohrungen im Bereich der Zufahrten beeinträchtigt. Generell sollte unseres Erachtens, in Anbetracht der aktuellen Situation (Gerichtsurteil Rambusch), die Thematik der Außengebietsentwässerung umfangreich, auch schon in dieser frühen Phase des Verfahrens gewürdigt werden.“ Prüfung/Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Am 15.06.2018 fand zur Thematik „Außengebietsentwässerung“ ein Erörterungstermin mit Vertretern der Stadtentwässerung und der Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure im Bürogebäude der Stadtentwässerung Kaiserslautern AöR statt. Szenarien bei Kanalüberlastung sowie die Entwässerungsplanung inkl. Maßnahmen zur Ableitung des Niederschlagswassers im MI-Gebiet (Bereich A) wurden hierbei eingehend erörtert. Die Planstraße A kann aufgrund der vorliegenden Straßenplanung (Lage und Höhe) überschüssiges Niederschlags-/Außengebietswasser zum Tiefpunkt der Straße führen. Dieser liegt im Bereich der geplanten Spielplatzzuwegung. Überschüssiges Niederschlags-/Außengebietswasser kann somit über öffentliche Grünflächen schadlos und oberflächennah der Regenwasserrückhalteanlage am Tiefpunkt des gesamten Plangebietes zugeführt werden. Der Außengebietszufluss von Starkregenereignissen aus südlicher Richtung wird derzeit über vorhandenen Wirtschaftsweg und Böschungen in nordöstliche Richtung zum Entwässerungsgraben der K 39 abgeführt. Zur Entlastung des Entwässerungsgrabens wird von der Planungsgemeinschaft MWW vorgeschlagen, das Außengebietswasser im Bereich der öffentlichen 3 m breiten Grünfläche durch einen Anschluss an die geplante RW-Leitung aufzunehmen und der geplanten Regenwasserrückhalteanlage zuzuführen. Die geplanten Querungen des Entwässerungsgrabens K 39 werden mit dem Landkreis Kaiserslautern abgestimmt. Ferner wird der Außengebietszufluss von Starkregenereignissen aus südlicher Richtung über vorhandenen Wirtschaftsweg und Böschungen in nördliche Richtung zur geplanten MI-Fläche (Bereich A) geleitet. Die STE empfiehlt für Starkregenereignisse „Notfließwege“ im B-Plan aufzunehmen. Der Empfehlung kann gefolgt werden, in dem im Einmündungsbereich Planstraße A/Wirtschaftsweg eine Fläche für die Rückhaltung von Niederschlagswasser ausgewiesen wird, in der durch Geländemodulation des Außengebietswassers zurückgehalten und z.B. über einen Schlammfang mit Anschluss an die geplante RW-Leitung der o.g. Regenrückhalteanlage zugeführt werden kann. Hierzu ergehende Detailplanung wird im Rahmen der Ausführungsplanung mit der STE abgestimmt (dem B-Plan nachgeschaltet). Überschüssiger Außengebietszufluss kann über diese zusätzliche Fläche gezielt, schadlos und oberflächennah i.S. eines Notfließweges über die Planstraße A und die Spielplatzzuwegung letztendlich der Regenrückhalteanlage zugeführt werden. Die Spielplatzzuwegung übernimmt ebenso die Funktion des empfohlenen „Notfließweges“ und sollte auf 3 m verbreitert werden. Der Ausbau der

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Zuwegung, z.B. gepflastert mit seitlichen Führungen, zur schadlosen oberflächennahmen Ableitung des Außengebietswassers und Vereinfachung der maschinellen Reinigung erfolgt in Abstimmung mit der STE im Zuge der Ausführungsplanung (dem B-Plan nachgeschaltet). Als Ergebnis des Erörterungstermins kann festgehalten werden, dass mit vorgelegter Entwässerungsplanung und Aufnahmen der empfohlenen Notfließwege (s. Anlage) nach Ansicht aller Gesprächsteilnehmer der Thematik „Außengebietsentwässerung“ im B-Planverfahren „Kapelle“ umfangreich gewürdigt wird. Beeinträchtigung der zukünftigen Bebauung, Abflüsse auf die Mischgebietsfläche (Bereich A) und daraus ggf. resultierende Überflutungen der Gebäudestruktur werden auf der Ebene der Bauleitplanung vermieden. Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt das Ergebnis des Erörterungstermins vom 15.06.2018 zur Kenntnis zu nehmen. Zur Entlastung des Entwässerungsgrabens der K 39 ist das Außengebietswasser im Bereich der öffentlichen 3 m breiten Grünfläche durch einen Anschluss an die geplante RW-Leitung aufzunehmen und der geplanten Regenwasserrückhalteanlage zuzuführen. Maßnahmen im Bereich des Entwässerungsgrabens sind mit dem Landkreis Kaiserslautern abzustimmen. Im Einmündungsbereich Planstraße A/Wirtschaftsweg ist eine Fläche für die Rückhaltung von Niederschlagswasser auszuweisen, in der durch Geländemodulation das Außengebietswasser zurückgehalten und z B. über einen Schlammfang mit Anschluss an die geplante RW-Leitung der geplanten Regenrückhalteanlage zugeführt werden kann. Überschüssiger Außengebietswasserzufluss kann über diese zusätzliche Fläche gezielt, schadlos und oberflächennah i.S. eines Notfließweges über die Planstraße A und die Spielplatzzuwegung letztendlich der Regenrückhalteanlage am Tiefpunkt des gesamten Plangebietes zugeführt werden. Die Spielplatzzuwegung übernimmt ebenso die Funktion des empfohlenen „Notfließweges“ und ist auf 3 m zu verbreitern. Hierzu ergehende Detailplanung ist im Rahmen der B-Plan nachgeschalteten Erschließungs-/Entwässerungsplanung mit der STE weiterhin abzustimmen. Mit vorgelegter Entwässerungsplanung und Aufnahme der empfohlenen Notfließwege wird die Thematik „Außengebietsentwässerung“ im B-Planverfahren „Kapelle“ umfangreich gewürdigt. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen.

Beteiligte Stelle: Lfd. Nr. 35 BUND Kreisgruppe Kaiserslautern

Kurzfassung: Die geplante Bebauung wird aus den folgenden Gründen abgelehnt: 1. Naturschutz - Zerstörung von Natur und Landschaft Absatz 1

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Es sollen ca. 3,7 ha besonders schützenswerte (Feucht)wiesen, Obstgehölze, Weidenbäume, Staunässebereiche und Feldgehölzhecken überbaut und damit unwiederbringlich verdichtet und zerstört werden. Absatz 2 Die weitere bauliche Entwicklung in Richtung der Bachaue des Otterbachs wird kritisiert. Absatz 3 Vor dem Hintergrund der Erkenntnis, dass ein Hauptgrund für den Verlust an biologischer Vielfalt die Zerstörung der Lebensräume ist, ist diese weitere Neuerschließung in einer bereits weitgehend zersiedelten Region nicht zu kompensieren. Wir fordern deswegen eine Gesamtbetrachtung der Gefährdungssituation der Tier- und Pflanzenarten (dies gilt ebenso für alle untersuchten Bereiche, auch Boden, Grundwasser etc.) unter Berücksichtigung aller flächenverbrauchenden Bauvorhaben im großen Umkreis. Ferner wird auf das Insektensterben und dem damit verbundenen Verlust an z. B. Singvögeln, Amphibien und allen weiteren höheren Arten verwiesen. 2. Ortsbild, Kleinklima Die kleinklimatische Funktion als Kalt- und Frischluftschneise des Grünzuges in Richtung Otterbach sowie das Kaltluftentstehungsgebiet wird geschwächt. Die Wohnbebauung in Richtung Osten wird ebenfalls mikroklimatisch negativ beeinflusst. 3. Landwirtschaft Etwa 3,7 ha potenziell auch landwirtschaftlich zu nutzender Fläche werden ohne Not dem Siedlungsbau geopfert. Die Fläche sollte weiterhin frei bleiben, um notfalls wieder landwirtschaftlich genutzt werden zu können. 4. Flächenverbrauch Es besteht angesichts der ländlichen Bevölkerungsentwicklung kein Bedarf für die weitere Ausweisung von Wohnflächen, insbesondere im Kreis Kaiserslautern. Der BUND fordert einen detaillierten Nachweis des Bedarfs an Wohn- und Gewerbeflächen in der Verbandsgemeinde in Form von Baulückenkataster, Leerstandskataster der vorhandenen Immobilien und Hinzuziehen einer Bevölkerungsprognose. Für den Fall eines gelungenen Bedarfsnachweises wird eine flächensparendere Bauweise vorgeschlagen. Derzeit ist hier eine lockere Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern geplant. Anzustreben ist vielmehr aus Sicht des BUND eine verdichtete Bauweise: z.B. geschlossene Bebauung, 4-geschossige Mehrfamilienhäuser. 5. Flächenversiegelung, Wasserhaushalt Die Erschließung und damit Neuversiegelung widerspricht dem übergeordneten Ziel des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Niederschläge sollen möglichst am Ort ihres Entstehens dem Grundwasser zugeführt werden. Dies geschieht am besten indem Flächen sich natürlich entwickeln können und die Entstehung von dichter Vegetation gefördert wird. Bei der geplanten Bebauung sollte zumindest geprüft werden, ob die Verkehrsflächen in durchlässiger Bauweise befestigt und ob für die Bauten Regenwasserzisternen, Dach- und Fassadenbegrünung vorgeschrieben werden können - als teilweiser Ersatz des verlorenen natürlichen Speichers und Lebensraums.

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Die zulässige überbaubare Grundstücksfläche sollte überwacht werden: Aktuell werden in den Neubaugebieten oft die gesamten Parzellen mit Stein und Kiesflächen komplett versiegelt. Diese Praxis sollte wirkungsvoll durch die Bauaufsicht unterbunden werden. 6. Energie Auch in Hinblick auf die Einsparung von Heizenergie wäre die vorgeschlagene dichte kompakte Bauweise, sowie erst recht die Sanierung von Gebäudebestand, vorteilhaft. In Hinblick auf die Nutzung erneuerbarer Energie trifft der Bebauungsplan keine Festsetzungen. Auch Dachausrichtungen werden nicht vorgegeben, was aber wünschenswert wäre. 7. Verkehr In den beiliegenden Gutachten wird der Standort als ein am Rande der integrierten Standorte liegender beschrieben. Welchen Sinn ergibt es, mit innenstadtrelevanten Sortimenten in den absoluten Randbereich eines integrierten Standorts auszuweichen? Folge sind zusätzliche Verkehre von der Innenstadt zu dem neuen Standort auf der grünen Wiese. Die neu anzulegenden Straßen werden durch Reinigungs- und Unterhaltskosten ebenfalls eine unnötige Belastung der Gemeindekasse darstellen. Die Auslagerung der Einzelhandelsflächen wird die weiter verelendende Situation im Kern des Orts vorantreiben. Die verringerte Attraktivität wird sich in einem beschleunigten Bevölkerungsschwund äußern. Zusammenfassung Der BUND lehnt die vorgesehene Neuerschließung ohne erkennbaren Bedarf ab. Wenn der Bedarf an Bauflächen für Wohnraum nachgewiesen werden kann, sollte dieser auf einer reduzierten Fläche gedeckt werden, z.B. durch Verdichtung und Erhöhung der Bauweise. Prüfung / Bewertung Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: Zu 1. Naturschutz - Zerstörung von Natur und Landschaft (Absatz 1): Der Flächennutzungsplan der ehemaligen Verbandsgemeinde Otterberg weist das Plangebiet bereits als geplantes Gewerbegebiet aus. Entgegen dieser Vorgabe sieht der Bebauungsplan jetzt die Ausweisung von weniger versiegelungsintensivem Mischgebiet und allgemeinem Wohngebiet vor. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Plangebietes kann im Rahmen der Umweltprüfung weder bei der Datenrecherche zu Schutzgebieten in LANIS noch durch die Ortsbegehungen bestätigt werden. Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen durch Ackerflächen geprägten Landschaftsteilbereich mit einer Wiesenfläche sowie entlang der Grenzen verlaufenden Gehölzhecken am Rand der Stadt Otterberg. Die Flächen sind bereits durch Verkehrseinflüsse, die landwirtschaftliche Nutzung und menschliche Aktivitäten vorbelastet. Von einem unbelasteten und unberührten Lebensraum kann somit nicht ausgegangen werden. Da der Geltungsbereich im Norden und im Nordosten unmittelbar an Siedlungsflächen angrenzt und der Großteil des Plangebiets von Ackerflächen dominiert wird, ist dem Plangebiet keine maßgebliche Funktion als Wanderkorridor beizumessen. Die linearen Gehölzstrukturen, die eine Funktion als Leitstruktur übernehmen, werden im

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Wesentlichen erhalten bzw. es erfolgen Neupflanzungen, um diese Leitstruktur weiterhin aufrecht erhalten zu können. Nach Gesprächen mit der Unteren Naturschutzbehörde, Hr. Bürgermeister Müller, Hr. Bäcker und dem Planungsbüro MWW Ingenieure wurde vereinbart, dass entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze auf eine Festsetzung von Flächen für einen Wirtschaftsweg verzichtet werden und eine Ausweisung dieser Flächen als öffentliche Grünflächen erfolgen kann. Damit ist die Erhaltung dieser bedeutenden Gehölzstruktur gewährleistet. Durch die Ausgleichsmaßnahmen entlang des Rad- und Gehweges im Westen sowie die geplante externe Ausgleichsmaßnahme im Süden können wieder vielfältige Lebensräume aus extensiv genutztem Grünland sowie artenreichen Kräuterfluren geschaffen und auf Dauer gesichert werden. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Eine besondere naturschutzfachliche Schutzwürdigkeit des Plangebietes konnte i. R. der Umweltprüfung nicht nachgewiesen werden. Die festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen werden als ausreichend betrachtet die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft sowie der Tierwelt zu kompensieren. Weitere externe Kompensationsmaßnahmen, die geeignet sind, das noch vorhandene Ausgleichsdefizit zu beheben, werden aktuell ausgearbeitet und in die Festsetzungen des Bebauungsplans eingearbeitet. Eine Änderung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bezüglich des Entfalls der Ausweisung des südöstlichen Wirtschaftsweges wird im weiteren Verfahren in dem Bebauungsplan vorgenommen. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: Zu 1. Naturschutz - Zerstörung von Natur und Landschaft (Absatz 2): Der Flächennutzungsplan der ehemaligen Verbandsgemeinde Otterberg hat die weitere Siedlungsentwicklung in diesen Bereich der Stadt Otterberg bereits vorgegeben. Die Aue des Otterbachs wird aktuell durch die vorhandene Bebauung im Westen und den Rad- und Gehweg im Osten des Gewässers deutlich auf einen schmalen Streifen eingeengt und die Entwicklungsmöglichkeiten somit erheblich begrenzt. Eine unmittelbare Betroffenheit des Otterbachs entsteht punktuell durch eine Überbauung in einem geplanten Querungsbereich im Norden. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die bauliche Entwicklung in diesen Bereich der Stadt Otterberg wurde bereits auf der übergeordneten Planungsebene entschieden. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen

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des Planverfahrens ergibt sich somit nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: Zu 1. Naturschutz - Zerstörung von Natur und Landschaft (Absatz 3): Es handelt sich bei dem vorliegenden Projekt um eine Änderung und Verwirklichung eines bereits im Flächennutzungsplan der ehemaligen Verbandsgemeinde Otterberg ausgewiesenen Gewerbegebietes. Eine Abwägung der Notwendigkeit dieser Fläche wurde demnach bereits auf der übergeordneten Planungsebene durchgeführt. Die Zulässigkeit der Ausweisung der im Flächennutzungsplan festgelegten Gewerbefläche wurde von der zuständigen Behörde genehmigt. Gegenüber der ursprünglichen Ausweisung als Gewerbegebiet werden nun Mischgebiete und Wohngebiete ausgewiesen, welchen deutlich mehr Raum für Grünflächen und somit auch Lebensraum für Pflanzen und Tiere ermöglichen. Der Bebauungsplan „Kapelle“ sieht als Ausgleich zu den Eingriffen u.a. die Etablierung eines vielfältigen Biotopkomplexes südlich des Plangebietes vor. Hierbei werden Strukturen geschaffen, die neue Lebensräume für zahlreiche Wirbellose, Vögel und Säugetiere darstellen und die langfristig gesichert werden. Im Vergleich zu einer Ackerfläche ist hierbei mit einer höheren ökologischen Wertigkeit zu rechnen. Weitere Kompensationsmaßnahmen für das derzeit noch bestehende Ausgleichsdefizit werden derzeit ausgearbeitet. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Eine Abwägung der Notwendigkeit und der Auswirkung der Planung erfolgte bereits im Rahmen der Erstellung des Flächennutzungsplan 2010 der ehemaligen Verbandsgemeinde Otterberg. Der Bebauungsplan „Kapelle“ sieht zur Kompensierung der Eingriffe neben den grünordnerischen Festsetzungen mit Gehölzanpflanzungen und Grünlandentwicklungen im Geltungsbereich auch die Herstellung eines strukturreichen Biotopkomplexes südlich des Plangebietes vor. Hierdurch wird die Struktur- und die Artenvielfalt in diesem Landschaftsteilbereich erhöht. Weitere Kompensationsmaßnahmen, die geeignet sind um die Eingriffe im Naturhaushalt zu kompensieren werden aktuell ausgearbeitet und werden in den Festsetzungen des Bebauungsplans und im Planteil zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes eingearbeitet. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich somit nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen angenommen.

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Prüfung / Bewertung Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: Zu 2. Ortsbild, Kleinklima: Die genannten klimatischen Auswirkungen auf die unmittelbare Umgebung können durch die im Bebauungsplan aufgeführten Festsetzungen bzgl. der Durchgrünung des Plangebietes deutlich reduziert werden. Auch die geplante Retentionsanlage kann, durch die Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, zur Minderung der mikroklimatischen Auswirkungen beitragen. Die Grünflächen sorgen weiterhin für eine nächtliche Abkühlung. Durch die Planung ergeben sich zwar Veränderungen des lokalen Kleinklimas, es werden aber Maßnahmen auf der Ebene des Bebauungsplanes ergriffen, die die Auswirkungen mindern werden, sodass Beeinträchtigungen des lokalen Kleinklimas als nicht erheblich angesehen werden. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Durch die Planung ergeben sich zwar Veränderungen des lokalen Kleinklimas. Es werden aber Maßnahmen ergriffen, die die Auswirkungen mindern werden, sodass Beeinträchtigungen des lokalen Kleinklimas als nicht erheblich angesehen werden. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich somit nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: Zu 3. Landwirtschaft: Es handelt sich bei dem vorliegenden Projekt um eine Änderung und Verwirklichung einer bereits im Flächennutzungsplan der ehemaligen VG Otterberg ausgewiesenen bebaubaren Fläche. Eine Abwägung der Notwendigkeit der Ausweisung dieser Flächen, bei der die Landwirtschaftskammer oder das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum die Möglichkeit hatten, sich einzubringen, wurde demnach bereits durchgeführt. Es sind keine Versagungsgründe durch die zuständigen Stellen bekannt. Die ökologische Bedeutung der Ackerbrache kann bestätigt werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass es sich hier um eine zeitlich begrenzte Stilllegungsfläche oder ökologische Vorrangfläche eines landwirtschaftlichen Förderprogramms handelt und die Fläche nach einer bestimmten Zeit wieder ackerbaulich genutzt werden wird. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Eine Abwägung der Notwendigkeit und der Auswirkung der Planung erfolgte bereits im Rahmen der Erstellung des rechtskräftigen und somit gültigen

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Flächennutzungsplan 2010 der Stadt Otterberg, bei der die Ziele der Landwirtschaft bereits berücksichtigt wurden. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich somit nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Zu 4. Flächenverbrauch: Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Abt. 4, Obere Landesplanungsbehörde, Neustadt a. d. Wstr., berechnete für die Aufstellung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg den Schwellenwert für Wohnbauflächen der Stadt Otterberg bis zum Jahr 2030 mit insgesamt 5,98 ha. Die Planung für den Bereich „Kapelle“ mit dem Potenzialwert von ca. 2,3 ha entspricht dem Schwellenwert 2030 der Stadt Otterberg und kann als FNP-Einzeländerung vorgezogen werden. Die Vorgehensweise hinsichtlich einer vorgezogenen Änderung entspricht den Vereinbarungen des Abstimmungsgespräches am 24.01.2017 bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Neustadt a.d. Wstr. Durch die Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplans 2010 der ehemaligen Verbandsgemeinde Otterberg von bisher unbebauten Flächen / landwirtschaftlicher Flächen im Außenbereich als geplante Gewerbefläche bringt die Stadt Otterberg ihre Absicht zum Ausdruck, diesen Bereich in einem überschaubaren Zeitraum durch die Aufstellung des Bebauungsplanes, die Durchführung von Baulandumlegungen und den Bau der technischen Erschließung zu einem neuen Baugebiet zu entwickeln. Seit rd. 20 Jahren bemüht sich die Stadt Otterberg vergebens, Investoren für die im FNP dargestellten gewerblichen Bauflächen zu gewinnen. Mit der derzeitigen planungsrechtlichen Situation bleiben die Bauflächen unbebaut. Dieses Überangebot an Gewerbeflächen führt zur Verplanung von Freiflächen, die für den Wohnungsbau und der Sicherung wohnortnaher Grundversorgung in Otterberg dringend benötigt werden. Veränderungen sind herbeizuführen, die eine Nutzung der im FNP dargestellten Siedlungsflächen zulassen. Für den Wohnungsbau wird in Otterberg nach wie vor Bedarf gesehen. Den anhaltenden Wohnbaulandbedarf belegen die Grundstücksreservierungen im Plangebiet „Kapelle“. Bereits vor Beginn frühzeitiger Öffentlichkeits- / Behördenbeteiligung wurden für alle Baugrundstücke des allgemeinen Wohngebietes und des Mischgebietes Reservierungsverträge abgeschlossen, womit der von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Abt. 4, Obere Landesplanungsbehörde berechnete Schwellenwert für Wohnbauflächen der Stadt Otterberg bestätigt und somit auch der Bedarf an Wohnbauflächen nachgewiesen werden kann. Ziel und Zweck des Bebauungsplans „Kapelle“ ist es zudem, die gewerbliche Baufläche (FNP) durch ein Mischgebiet entlang der K 39 zu ersetzen (bzw. zugunsten einer Wohnbebauung aufzugeben), womit auch dem mischgebietsverträglichen Gewerbeflächenbedarf im Rahmen der Eigenentwicklung Rechnung getragen und ein wichtiger Beitrag zur Sicherung des Versorgungsstandorts Otterberg geleistet werden kann. In den Bereichen „Gesundheit / Körperpflege“ und „Bekleidung / Schuhe /

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Sportartikel“ besteht lt. Einzelhandelskonzept für die Stadt Otterberg erheblicher Ergänzungsbedarf. Durch das Vorhaben sollen die festgestellten Angebotslücken geschlossen und damit abfließende Kaufkraft in der Stadt Otterberg gehalten werden.

Der BUND schlägt eine geschlossene Bebauung mit 4-geschossigen Mehrfamilienhäuser i.S. einer flächensparenden Bauweise vor. Der Bebauungsplan ermöglicht in zur K 39 orientierten Bereichen eine verdichtete Bauweise, in dem 3-geschossige Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit einer Länge von max. 50 m zulässig sind. Eine geschlossene 4-geschossige Bauweise im Plangebiet würde einer Gebäudeeinbindung in das Ortsbild in Ortsrandlage entgegenstehen und das Ortsbild unwiderruflich zerstören. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans sollen unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Zu 5. Flächenversiegelung, Wasserhaushalt: Auf die Neuversieglung von Boden und den damit einhergehenden Verlust von Bodenfunktionen (wie die Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswasser) reagiert der Bebauungsplan durch möglichst geringe Versiegelung der Böden, vor allem durch die Verwendung wasserdurchlässiger Beläge für Zufahrten, Wege, Stellplätze und Abstellplätze. Die Baugebietsausweisung mit entsprechenden Erschließungsmaßnahmen hat eine Neuversiegelung zur Folge. Zum Ausgleich des Eingriffs in den Boden- und Wasserhaushalt sind Kompensationsmaßnahmen durchzuführen, so dass die durch die Neuversiegelung im Plangebiet entstehenden Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Der Bebauungsplan schreibt bereits jetzt vor, dass das auf den befestigten Flächen des Misch- und Allgemeinen Wohngebiets (Bereiche B, C und D) anfallende Regenwasser zu nutzen und/oder zur Versickerung, Verdunstung oder Rückhaltung zu bringen ist. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist bei der gewünschten verbindlich festzusetzenden Dach- und Fassadenbegrünung im Einzelfall zu überprüfen, ob Aufwand und Nutzen der festgesetzten Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei der Anzahl an Wohngebäuden führt die Realisierung einer intensiven Dachbegrünung einerseits zu erheblichen baulichen Mehraufwendungen (höhere statische Anforderungen durch erhöhte Dachlasten), der Vorteil für den Naturhaushalt ist andererseits lediglich geringfügig. Dennoch weist der Bebauungsplan auf die extensive Dachbegrünung als eine weitere Möglichkeit der Niederschlagswasserbewirtschaftung hin. Fassadenbegrünungen haben Einschränkungen der Konstruktionsweise und/oder Materialbeschaffenheit der

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Fassade zur Folge. Auf die Festsetzung einer Dach- und Fassadenbegrünung sollte aus vorangestellten Gründen im Bebauungsplan verzichtet werden. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Stellungnahme und der Hinweis auf die Prüfung der einzuhaltenden Grundflächenzahl durch die Bauaufsicht wird zur Kenntnis genommen. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Zu 6. Energie: Zur vorgeschlagenen dichten kompakten Bauweise s. Prüfung, Bewertung und Beschlussempfehlung zu Nr. 4. Flächenverbrauch. Der Möglichkeit, detaillierte Festsetzungen zu treffen, steht das Gebot der planerischen Zurückhaltung gegenüber. Je nach städtebaulicher Situation ist im Einzelfall zwischen der Erforderlichkeit konkreter Festsetzungen einerseits und der Gestaltungsfreiheit der Bauherren andererseits abzuwägen. Mit dem Energiefachrecht wie z.B. dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden für Neubauten bereits hohe Standards gesetzt. Vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit sollten weitergehende (verschärfende) Regelungen, wie die Vorgabe der Dachausrichtung, nicht getroffen werden. Vorliegender Bebauungsplan ermöglicht es jedoch, Wohngebäude so zu errichten, dass die für zulässig erklärten Anlagen für erneuerbare Energien wie z.B. Solaranlagen optimal eingesetzt werden können. Plan- und Textteil des Bebauungsplanes können unverändert bleiben. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Zu 7. Verkehr: Lt. Einzelhandelsentwicklungskonzept muss die Stadt Otterberg über die Weiterentwicklung der Stadtmitte hinaus auch ihre zentralörtlichen

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Versorgungsfunktionen sicherstellen. Hierzu gehört im Einzelhandelsbereich in erster Linie die Sicherung der wohnortnahen Grundversorgung mit Lebensmitteln und anderen Sortimenten des täglichen Bedarfs. Hierbei werden insbesondere der Bereich „Gesundheit / Körperpflege“ und die Warengruppe „Bekleidung / Schuhe / Sportartikel“ in den Fokus genommen. In diesen Segmenten besteht lt. Einzelhandelsentwicklungskonzept für die Stadt Otterberg erheblicher Ergänzungsbedarf. Das Einzelhandelsentwicklungskonzept gibt auch den Hinweis, dass Vorgespräche der Stadt bereits gezeigt haben, dass die üblichen Drogeriemarktkonzerne (dm, Rossmann, Müller) nicht bereit sind, einen Standort in Otterberg zu wählen, ohne dabei einen Magnetbetrieb (z B. einen modernen Lebensmittelmarkt) und eine ausreichende Parkplatzanzahl in unmittelbarer Nähe zu haben. Beides kann der Standort im Plangebiet „Kapelle“ aufweisen; ausreichende Fläche für Stellplätze im Bereich der Freileitungstrasse und in direkter Nachbarschaft bestehende Magnetbetriebe (Wasgau Frischemarkt und Penny-Markt Discounter). Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Mit dem Bebauungsplan „Kapelle“ wird der mögliche Entwicklungsstandort „Plangebiet Kapelle“ des vorliegenden Einzelhandelsentwicklungskonzepts aufgegriffen. Die Erschließung des künftigen Standorts (Mischgebietsflächen) erfolgt über die bereits bestehende K 39. Zusätzliche öffentliche Straßen sind nicht erforderlich; zusätzliche Reinigungs- und Unterhaltskosten fallen nicht an. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen angenommen.

b) Sachvortrag: Behandlung der vorgebrachten Anregungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB Der Bebauungsplanentwurf „Kapelle“ hat in der Zeit vom 15.12.2017 bis einschließlich 19.01.2018 zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegen. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden vier Stellungnahmen abgegeben, davon eine verspätet am 26.01.2018.

Lfd. Nr.

Bürgerin/Bürger Datum Bedenken Anregung/

Hinweis

1. Andreas Markus, Althütter Str. 46, 67697 Otterberg Jutta Neißer, Lauterer Str. 44, 67697 Otterberg Birgit Markus, Althütter Str. 44, 67697 Otterberg

15.01.2018 X X

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Lfd. Nr.

Bürgerin/Bürger Datum Bedenken Anregung/

Hinweis 2. Barbara Punstein

Am Weizberg 9 67697 Otterberg

16.01.2018 (E-Mail)

und 17.01.2018

X --

3. Barbara Urbanczyk 67697 Otterberg

26.01.2018 X --

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

Lfd. Nr. 1 Andreas Markus, Althütter Str. 46, 67697 Otterberg, Jutta Neißer, Lauterer Str. 44, 67697 Otterberg und Birgit Markus, Althütter Str. 46, 67697 Otterberg

Vorbemerkung: Die umfangreiche Stellungnahme von Herrn Andreas Markus, Frau Jutta Neißer und Frau Birgit Markus ist als Anlage dieser Beschlussvorlage beigelegt. Nachfolgende Kurzfassung beinhaltet die Kernaussagen des Schreibens. Details können dem Schreiben vom 15.01.2018 entnommen werden. Kurzfassung: Die Einwänder vertreten die Meinung, dass der durch die Planung entstehende Schaden für die Innenstadtentwicklung der Stadt Otterberg und die nachhaltige Zerstörung von Natur und Landschaft nicht zu rechtfertigen ist. Darüber hinaus sei die Teiländerung des Flächennutzungsplanes sowie die Neuaufstellung des Bebauungsplanes zur Ansiedlung von Märkten und Wohnbebauung in mehreren Punkten nicht oder falsch begründet: 1. Die Planung widerspricht dem Landesentwicklungsprogramm (LEP IV)

a) Die Innenentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung; die vorbereitende Bauleitplanung hat nachzuweisen, welche Flächenpotenziale im Innenbereich vorhanden sind und aus welchen Gründen diese nicht genutzt werden können, um erforderliche Bedarfe abzudecken.

b) Die Planung widerspricht dem Zentralitätsgebot laut Landesentwicklungsprogramm (Z 57)

c) Die Planung widerspricht dem Städtebaulichen Integrationsgebot laut Landesentwicklungsprogramm (Z 58)

d) Die Planung widerspricht dem Nichtbeeinträchtigungsgebot laut Landesentwicklungsprogramm (Z 60)

2. Die Planung widerspricht dem Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz IV a) Im Erläuterungsbericht fehlt der Hinweis, dass der Bereich NBG Kapelle lt. dem

Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz in einem landesweit bedeutsamen Bereich für den Freiraumschutz liegt.

b) Im Raumordnungsplan Westpfalz ist der Bereich des NBG Kapelle ebenso als Vorbehaltsgebiet für Erholung und Tourismus dargestellt.

c) Der Erholungswert im Eingangsbereich des Fuß- und Radweges entlang des Otterbachtals wird durch die geplante Bebauung entwertet.

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3. Die Planung widerspricht dem Städteförderprogramm „Ländliche Zentren - kleinere Städte und Gemeinden", das der Stadtrat für Otterberg im Verbund mit Otterbach beschlossen hat.

4. Die Planung widerspricht dem Einzelhandelsentwicklungskonzept der Stadt Otterberg von 2016 Die Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen weist darauf hin, dass die Ausweisung von Märkten am Stadtrand mit dem Einzelhandelsentwicklungskonzept der Stadt Otterberg nicht begründet werden kann.

5. Es fehlt ein detaillierter und nachvollziehbarer Nachweis des Bedarfs an Wohnbauflächen Die Berechnungsgrundlage erscheint zweifelhaft.

6. Der Bebauungsplan muss hinsichtlich Stromtrasse und Darstellung des Geländeverlaufs geändert bzw. konkretisiert werden a) Innerhalb des Schutzstreifens der 20 kV-Freileitung liegen sechs Bauplätze für

Wohnbebauung sowie der geplante Kinderspielplatz. Wissenschaftliche Studien belegen die Schädlichkeit niederfrequenter Wechselfelder (Elektrosmog). Die internationale Vereinigung zur Erforschung von Krebs schätzt magnetische Felder als „möglicherweise Krebs erregend für Menschen“ ein. Bei einer Dauerbelastung von über 0,2 Mikrotesla wurde ein erhöhtes Leukämierisiko festgestellt.

b) Zur Verdeutlichung der geplanten Flächenaufschüttungen wird ein Geländeschnitt durch das Sondergebiet mit den geplanten Märkten, in denen die Geländemodellierung zur K 39 und zum Radweg sichtbar wird, gefordert.

7. Der Umweltbericht ist unvollständig und wurde erst kurz vor Ende der Offenlage im Internet zur Verfügung gestellt a) Baugebiet ist keine Arrondierung der vorhandenen Bebauung b) Widersprüche zum Erhalt der Hecken an den Wirtschaftswegen c) Die Entwicklungsprognose bei Nichtdurchführung der Planung ist unvollständig d) Die faunistische Untersuchung fehlt e) Waldanpflanzung auf der vorgesehenen Fläche ist nicht möglich

Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: zu 1. Die Planung widerspricht dem Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) a) Innenentwicklung hat Vorrang vor der Außenentwicklung und zu 5. Es fehlt ein detaillierter und nachvollziehbarer Nachweis des Bedarfs an

Wohnbauflächen

Gemäß Zielvorgabe 31 des LEP IV sind von den Planungsgemeinschaften regional einheitliche Kriterien für die Ermittlung des Flächenbedarfs und der von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Flächenpotenziale zugrunde zu legen. Der Bedarf an Wohnbaulandflächen in der Stadt Otterberg wurde von der SGD Süd (Obere Landesplanungsbehörde) ermittelt und bis zum Jahr 2030 mit insgesamt 5,98 ha (Schwellenwert) berechnet. Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg muss bei der Wohnbauflächenausweisung auf diesen Schwellenwerten basieren. Die Planung für den Bereich „Kapelle“ entspricht dem Schwellenwert 2030 der Stadt Otterberg und kann als FNP-Einzeländerung vorgezogen werden. Die Vorgehensweise hinsichtlich einer vorgezogenen Änderung entspricht den Vereinbarungen des Abstimmungsgespräches am 24.01.2017 bei der SGD Süd.

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Im derzeit gültigen FNP 2010 der ehemaligen Verbandsgemeinde Otterberg werden für die Stadt Otterberg zwei geplante Wohnbauflächen dargestellt (W-Fläche „Holler“ und „Oberer Geißberg“). Beide sind bereits bebaut. Weitere Flächenpotenziale auf Bauleitplanebene stehen nicht mehr zur Verfügung. Seit rd. 20 Jahren bemüht sich die Stadt Otterberg vergebens, Investoren für die im FNP dargestellten gewerblichen Bauflächen (Bereich Kapelle) zu gewinnen und auf der Grundlage eines Bebauungsplans einer Bebauung zuzuführen. Mit der derzeitigen planungsrechtlichen Situation bleiben die Bauflächen unbebaut. Dieses Überangebot an Gewerbeflächen führt zur Verplanung von Freiflächen, die für den Wohnungsbau und der Sicherung wohnortnaher Grundversorgung in Otterberg dringend benötigt werden. Die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg hat eine Datengrundlage für ein Leerstandskataster geschaffen. U.a. wurden Daten aus der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan), Baulücken- und Leerstandskataster sowie die Gebäudenutzungen erfasst. Die Auswertung der erhobenen Daten wird derzeit vorgenommen. In der Praxis sind jedoch diese Grundstückspotenziale nicht vollständig verfügbar (Zurückhaltung für den Eigenbedarf der Kinder, Enkel, sonstige Gründe). Hierauf weist der FNP 2010 selbst hin. Für die darin enthaltene Wohnbauflächenbilanzierung wurden alle im ehemaligen Verbandsgemeindebereich erschlossenen, unbebauten Grundstücke herangezogen. Selbst bei Vorgabe einer vollständigen Verfügbarkeit der erschlossenen Baugrundstücke bleiben die FNP-Flächenausweisungen für Wohnbauzwecke in der Stadt Otterberg unter dem ermittelten Bedarfswert (Bedarfswert = 23,5 ha / Wohnbauflächenausweisung = 20,8 ha). Auch mit Anrechnung des Potenzialwertes Plangebiet „Kapelle“ (gerundet 2,0 ha) bleiben die Flächenausweisungen für Wohnbauzwecke in der Stadt Otterberg unter dem damals ermittelten Bedarfswert (23,5 ha – 20,8 ha – 2,0 ha = 0,7 ha verbleibend). Siehe hierzu auch Prüfung, Bewertung und Beschlussvorschlag zur Stellungnahme lfd. Nr. 13 Kreisverwaltung Kaiserslautern -Abteilung Bauen und Umwelt-. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Begründung zum vorliegenden B-Plan ist entsprechend den o.g. Ausführungen zu ergänzen. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich aus vorliegender Stellungnahme nicht. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: zu 1. Die Planung widerspricht dem Landesentwicklungsprogramm (LEP IV)

b), c), d) Die Planung widerspricht den Zielvorgaben des LEP IV (Z 57, Z 58, Z 60)

Nach Absprache am 16.03.2018 zwischen Herrn Stadtbürgermeister Müller, Auftraggeber und Vertretern der VG-Verwaltung Otterbach-Otterberg, dem Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan und der Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure wurde zur Umsetzung der

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Planungsabsichten die Ausweisung eines Mischgebietes (statt wie bisher Sondergebiet für den Einzelhandel) als zielorientierte Lösung erachtet. Siehe hierzu auch Vorbemerkung (Seite 1 der Beschlussvorlage) sowie Prüfung, Bewertung und Beschlussvorschlag zur Stellungnahme lfd. Nr. 13 Kreisverwaltung Kaiserslautern -Abteilung Bauen und Umwelt-. Da in einem Mischgebiet großflächiger Einzelhandel unzulässig ist, sind die Zielvorgaben des LEP IV (hier Z 57, Z 58, Z 59, Z 60 und Z 61) und ROP IV Westpfalz (ZN12, ZN13) für das Planvorhaben nicht mehr relevant und daher nicht mehr abzuprüfen. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Da von einer Sondergebietsausweisung abgesehen wird und im dafür geplanten Mischgebiet großflächige Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind, sind die Zielvorgaben des LEP IV (hier Z 57 bis 61) und ROP IV Westpfalz (ZN12 und ZN13) für das Planvorhaben nicht mehr relevant. Die Begründung zum B-Plan ist entsprechend zu aktualisieren. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: zu 2. Die Planung widerspricht dem Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz IV

a) Das NBG „Kapelle“ liegt lt. dem Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz in einem landesweit bedeutsamen Bereich für den Freiraumschutz

Gem. der Gesamtkarte des Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz IV mit Teilfortschreibung 2014 (Zugriff Juli 2017) befindet sich das Plangebiet in einem Bereich, der als „sonstige Freiflächen“ gekennzeichnet wird. Die Planungsziele des RROP werden nicht tangiert. b) Das NBG „Kapelle“ liegt lt. dem Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz in einem

Vorbehaltsgebiet für Erholung und Tourismus

Das Plangebiet liegt in einer Entfernung von ca. 25 m (westliche Grenze) bis 70 m (südliche Grenze) zum Vorbehaltsgebiet für Erholung und Tourismus im Süden. Die Planungsziele des RROP werden nicht tangiert. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Ziele und Vorgaben der Landesplanung und der Regionalplanung analysiert und dargestellt. Es ergeben sich keine Überschneidungen mit den Zielen und Grundsätzen der Landes- und Regionalplanung.

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Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: zu 2. Die Planung widerspricht dem Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz IV

c) der Erholungswert im Eingangsbereich des Fuß- und Radweges entlang des

Otterbachtals entwertet.

Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine Erfassung und Bewertung des Erholungswertes der Landschaft im Untersuchungsraum. Die Bedeutung des Landschaftsraumes für das Landschaftsbild und die Erholung wurde dargestellt und in der Folge grünordnerische Maßnahmen zur Einbindung des Plangebietes in die Landschaft festgesetzt. Eine Bedeutung des von der Planung beanspruchten Gebietes in Stadtrandlage für die Erholung entsteht in erster Linie durch das Vorhandensein des entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze verlaufenden Rad- und Fußweges. Blickbeziehungen von diesem in die angrenzende Landschaft sind aufgrund der wegbegleitenden Gehölzstrukturen und des Reliefs im Untersuchungsraum jedoch nur eingeschränkt möglich. Durch die Lage im Wirkungsbereich von bereits bestehenden Gewerbeflächen und Wohnbebauung im Westen liegt bereits eine gewisse Vorbelastung vor, die sich bereits negativ auf die Erholungsfunktion des Geh- und Radweges auswirkt. Das Plangebiet selbst weist als überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche keine unmittelbar erholungsrelevanten Strukturen z.B. in Form von erholungsbedeutsamen Wirtschaftswegen auf, sodass es sich hier nicht um einen aktiv nutzbaren Erholungsraum handelt. Eine Beanspruchung der vorhandenen Gehölzstrukturen entlang des Radweges, erfolgt lediglich abschnittsweise hauptsächlich in Form von Gebüschen. Der Bebauungsplan setzt entlang der Grenze zu dem Rad- und Gehweg daher Maßnahmen zur Erhaltung noch vorhandener Gehölze sowie Flächen mit Pflanzgeboten fest. Der Bebauungsplan sieht für das Neubaugebiet weiterhin verschiedene Pflanz- und Gestaltungsmaßnahmen vor, die bewirken sollen, dass eine offene und durchgrünte Bebauung entstehen wird. Durch die grünordnerischen Maßnahmen im Bebauungsplan wird gesichert, dass sich das Neubaugebiet in das vorhandene lokale Ortsbild so optimal wie möglich einfügt. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Eine Überprüfung der Bedeutung des Plangebietes für die Erholung wurde im Umweltbericht vorgenommen. Das Plangebiet selbst stellt keinen aktiv nutzbaren Erholungsraum dar. Der Bebauungsplan „Kapelle“ sieht verschiedene grünordnerische Festsetzungen mit Erhaltungsgeboten und Pflanzmaßnahmen vor,

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die zu einer Minderung der anthropogenen Überprägung beitragen und darüber hinaus zu einer Durchgrünung und landschaftsgestalterischen Einbindung des Neubaugebietes führen werden. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Verfahrens ergibt sich hieraus nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Ein Gehölzstreifen von 10 m auf der gesamten Länge soll erhalten bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung VG-Verwaltung Otterbach-Otterberg: zu 3.Die Planung widerspricht dem Städteförderprogramm „Ländliche Zentren -

kleinere Städte und Gemeinden", das der Stadtrat für Otterberg im Verbund mit Otterbach beschlossen hat

Von Seiten der Verwaltung können keine direkten Konflikte der Planung mit den im Kooperationsverbund und dem Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept formulierten Ziele festgestellt werden. Um ausführlicher darauf eingehen zu können, sollten die betroffenen Ziele konkret benannt und die Konflikte näher ausgeführt werden.

Auf den Einzelhandel wird bereits in der Stellungnahme der SGD Süd

eingegangen und entsprechende Anpassungen in der Planung vorgenommen. Ebenso befasst sich der folgende Punkt 4. nochmals mit diesem Thema.

Beschlussvorschlag

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Die im Städtebauförderprogramm formulierten Ziele sind als informelle Rahmenplanung in allen städtebaulichen Planungen der Stadt Otterberg zu berücksichtigen. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: zu 4.Die Planung widerspricht dem Einzelhandelsentwicklungskonzept der Stadt

Otterberg 2016

Das Einzelhandelsentwicklungskonzept zeigt zwei Lösungsansätze bzgl. Ansiedlung eines zur Optimierung des örtlichen Nahversorgungsangebots benötigten Drogeriemarktes auf: 1. Ansiedlung eines nicht-konzerngebundenen Drogerieanbieters; hierbei wäre ein

Standort in der Stadtmitte zu favorisieren 2. Ansiedlung eines konventionellen Drogeriemarktes; da hierfür in der Stadtmitte

absehbar keine geeigneten / ausreichend großen Flächen zur Verfügung stehen, kommt aus realistischer Sicht nur ein Standort außerhalb in Betracht, z.B. in dem bereits im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbegebiet „Kapelle“

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Das Einzelhandelsentwicklungskonzept gibt jedoch auch den Hinweis, dass Vorgespräche der Stadt bereits gezeigt haben, dass die üblichen Drogeriemarktkonzerne (dm, Rossmann, Müller) nicht bereit sind, einen Standort in Otterberg zu wählen, ohne dabei einen Magnetbetrieb (z B. einen modernen Lebensmittelmarkt) und eine ausreichende Parkplatz-anzahl in unmittelbarer Nähe zu haben. Beides kann der Standort im Plangebiet „Kapelle“ aufweisen; ausreichende Fläche für Stellplätze im Bereich der Freileitungstrasse und in direkter Nachbarschaft bestehende Magnetbetriebe (Wasgau Frischemarkt und Penny-Markt Discounter). Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Mit dem Bebauungsplan „Kapelle“ wird der Lösungsansatz 2 des vorliegenden Einzelhandelsentwicklungskonzepts aufgegriffen. Ein Widerspruch zum Einzelhandelsentwicklungskonzept wird somit nicht gesehen. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich aus vorliegender Stellungnahme nicht. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan und MWW-Ingenieure: zu 6.Der Bebauungsplan muss hinsichtlich Stromtrasse und Darstellung des

Geländeverlaufs geändert bzw. konkretisiert werden.

a) Schädlichkeit niederfrequenter Wechselfelder (Elektrosmog) Die Bebauung von Flächen sowie die Anlage eines Spielplatzes nahe der Freileitung wird aufgrund des Krebsrisikos der durch die Leitung erzeugten magnetischen Felder gem. der Stellungnahme als kritisch angesehen. Weiterhin wird die Anpflanzung von hohen Bäumen in direkter Nachbarschaft zu der Freitrasse als problematisch dargestellt. Die angesprochenen 6 Bauplätze nordwestlich der Planstraße A grenzen mit der westlichen Baugrenze lediglich an den 10 m Schutzstreifen der Freileitung an, ausschließlich der Spielplatz befindet sich mit Teilflächen innerhalb des Schutzstreifens. Die im Jahr 1999 vom Rat der Europäischen Union verabschiedete Empfehlung zum Schutz der Bevölkerung bei Einwirken elektromagnetischer Felder setzt als Referenzwert für die magnetischen Felder bei der Stromversorgung bei 100 mikroTesla fest. Deutschland hat die Empfehlungen in nationales Recht durch die Novellierung der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes umgesetzt. In Deutschland gilt demnach ebenfalls ein Grenzwert von 100 mikroTesla, wobei in der Nähe von Wohnungen, Kindergärten, usw. eine Überschreitung der Grenzwerte nicht zulässig ist. Die Freileitungen der Pfalzwerke Netz AG halten die nach der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz geforderten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke ein bzw. unterschreiten diese (s. Stellungnahme lfd. Nr. 18 Pfalzwerke Netz AG, Schreiben vom 19.01.2018).

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Ein signifikanter Zusammenhang zwischen magnetischen Feldern und einer Erkrankung mit Leukämie wird bei einem Schwellenwert von 0,3 bis 0,5 mikroTesla angenommen. Grundsätzlich beträgt die magnetische Flussdichte unterhalb der Leitung bei Mittelspannungsleitungen etwa 0,5 bis 3 mikroTesla, die bei zunehmender Entfernung rasch abnehmen. In einer Entfernung von ca. 10 m sinkt die Flussdichte auf etwa 0 bis 0,2 und somit unterhalb des genannten Schwellenwertes. Die in der Stellungnahme erwähnte Organisation IARC hat das Risiko eines Zusammenhangs zwischen der Exposition mit elektromagnetischen Feldern und dem Auftreten von Krebs in der Kategorie 2B eingestuft. Die Kategorie beinhaltet jedoch die Elemente mit den geringsten Anhaltspunkten für eine allenfalls mögliche krebserzeugende Wirkung. Eine nachhaltige Wirkung von Freileitungen in der Nähe von Wohnbebauungen konnte bis heute nicht eindeutig nachgewiesen werden. Damit jedoch jegliche Beeinträchtigung vermieden werden kann, ist innerhalb der öffentlichen Grünfläche / im Schutzstreifen der 20-kV-Freileitung die Nutzung als Spielplatz, sowie die Errichtung zugehöriger baulicher Anlagen, für unzulässig zu erklären. Die überbaubare Grundstücksfläche befindet sich außerhalb des in Rede stehenden Schutzstreifens und kann somit unverändert bleiben. Die Pflanzmaßnahmen innerhalb des Schutzstreifens der Leitung wurden im Zuge der weiteren Planbearbeitung mit der Pfalzwerke Netz AG abgestimmt (s. hierzu Prüfung, Bewertung und Beschlussvorschlag zur Stellungnahme lfd. Nr. 18). Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand ist bei Einhaltung der Grenzwerte für die magnetische Flussdichte der Stromleitung sowie Berücksichtigung der ausgewiesenen Schutzstreifen der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung auch bei Dauereinwirkung grundsätzlich gewährleistet. Damit jedoch jegliche Beeinträchtigung vermieden werden kann, ist innerhalb der öffentlichen Grünfläche / im Schutzstreifen der 20-kV-Freileitung die Nutzung als Spielplatz, sowie die Errichtung zugehöriger baulicher Anlagen, für nicht zulässig festzusetzen. Die überbaubare Grundstücksfläche befindet sich außerhalb des Schutzstreifens und kann somit unverändert bleiben. Die Anregungen zur Problematik der Anpflanzung von Bäumen im Bereich der Leitungstrasse werden zur Kenntnis genommen. Zur textlichen Berücksichtigung der Versorgungseinrichtung (20-kV-Starkstromfreileitung) werden nachstehende bauplanungsrechtliche Festsetzungen wie folgt ergänzt (Ergänzung in Kursivschrift): 12. Öffentliche und private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

(...) Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist im Schutzstreifen der 20-kV-Starkstromfreileitung die Nutzung als Spielplatz, sowie die Errichtung zugehöriger baulicher Anlagen, nicht zulässig.

15. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

(...)

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Innerhalb des Schutzstreifens der 20-kV-Starkstromfreileitung sind Baumanpflanzungen unzulässig. Es dürfen nur niedrig wachsende Gehölze / Solitärsträucher angepflanzt werden, die keine Beeinträchtigung der Freileitung zur Folge haben.

Die entsprechenden Baumstandorte sind in der Planurkunde zu entfernen. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 17 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen einstimmig angenommen. Prüfung / Bewertung und Beschlussvorschlag Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: b) Geländeschnitt durch das Sondergebiet Der Anregung der Einwänder wird gefolgt. Entsprechende Geländeschnitte wurden erzeugt (s. Anlage zur Beschlussvorlage) und werden den B-Planunterlagen für die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB beigelegt. Zudem erfolgt die Detailplanung mit der dem B-Plan nachgeschalteten Hochbau- und Außenanlagenplanung. Aufschüttungen sind in den Eingabeplänen maßstäblich durch entsprechende Geländeschnitte darzustellen. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 17 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen einstimmig angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure und Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: zu 7.Der Umweltbericht ist unvollständig und wurde erst kurz vor Ende der Offenlage

im Internet zur Verfügung gestellt.

Das Vorlegen eines Umweltberichts ist verfahrenstechnisch im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Gem. § 4 Abs. 1 BauGB werden die angehörten Fachbehörden aufgefordert in ihren Stellungnahmen den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans (§ 2a BauGB): Er dokumentiert das umweltrelevante Abwägungsmaterial gemäß dem aktuellen Planungsstand und soll die Auswirkung der durch den Bebauungsplan geplanten Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermitteln, beschreiben und bewerten. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Lt. Baugesetzbuch ist das Vorlegen eines Umweltberichts im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Im Zuge des weiteren Planverfahrens wird der Umweltbericht weiter

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ausgearbeitet und als gesonderter Teil der Begründung zum Bebauungsplan diesem beigelegt. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: a) Baugebiet ist keine Arrondierung der vorhandenen Bebauung Es handelt sich bei dem vorliegenden Projekt um eine Änderung und Verwirklichung einer bereits im Flächennutzungsplan der ehemaligen VG Otterberg dargestellten gewerblichen Baufläche. Die Darstellung gemischter Bauflächen und Wohnbauflächen dient der städtebaulichen Arrondierung der gesamten räumlichen Situation, wodurch der südliche Stadtrand unter Berücksichtigung des Stadteingangsbereiches und der Siedlungsbereiche „Lauterer Straße“, „Baumstraße“, „Kapellenweg“ sowie des Gewerbegebietes „An der Geisenmühle“ definiert wird. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: b) Widersprüche zum Erhalt der Hecken an den Wirtschaftswegen Während der Planbearbeitung wurde zwischen Herrn Stadtbürgermeister Müller, Herrn Bäcker (Auftraggeber) und Vertretern der beauftragten Planungsbüros LF-Plan und MWW-Ingenieure vereinbart, dass die Fläche des Allgemeinen Wohngebiets im Südosten um etwa 3,0 m Breite reduziert und ein etwa 8 m breiter Korridor entlang der Wegeparzelle gebildet wird, der breit genug für die Befahrung mit landwirtschaftlichen Maschinen ist. Damit kann die Erhaltung des vorhandenen Gehölzstreifens östlich der Wegeparzelle gewährleistet werden. Da der Weg auf der Parzelle 1829/11 und der gehölzbestandene Teilbereich des Weges auf der Parzelle 1825/9 nach Realisierung der Planung als Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr benötigt wird, wurde vereinbart, dass auf eine Ausweisung als Wirtschaftsweg verzichtet und diese Flächen als öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden können. Ein Erhalt der Gehölze auf den Parzellen 1799, 1829/11 und 1825/9 kann somit gesichert werden. Beschlussvorschlag:

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Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Erhaltungsfestsetzung des Gehölzbestandes entlang der südöstlichen Geltungsbereichsgrenze wird beibehalten. Weiterhin ist der gehölzbestandene Teilbereich der Parzelle 1825/9 sowie die gesamte Parzelle 1829/11 nicht mehr als Wirtschaftsweg festzusetzen, sondern als öffentliche Grünfläche auszuweisen. Die Unterlagen sind für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB zu ergänzen und anzupassen. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 17 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen einstimmig angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: c) Die Entwicklungsprognose bei Nichtdurchführung der Planung ist unvollständig Unter Punkt 5 des Umweltberichts wird hauptsächlich auf die landwirtschaftliche Nutzung eingegangen. Dass bei einer Nichtdurchführung der Planung auch die vorliegenden Biotopstrukturen sowie dessen Nutzung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erhalten bleiben würde, wird nicht explizit hervorgehoben. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Anmerkung wird zur Kenntnis genommen und in den Umweltbericht eingearbeitet. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: d) Die faunistische Untersuchung fehlt Im Rahmen der Abarbeitung der Thematik Artenschutz zu dem Umweltbericht erfolgte neben den Erkenntnissen der Ortsbegehungen zunächst eine Potenzialabschätzung des möglichen Artenspektrums im Untersuchungsraum an Hand der öffentlich zugänglichen Quellen wie Artenfinder, Naturgucker und ARTeFAKT. Im Abgleich mit den vorhandenen Biotopstrukturen konnte das Artenspektrum der potenziell betroffenen Tierarten eindeutig abgegrenzt und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden, sodass eine zusätzliche faunistische Kartierung nicht für notwendig erachtet wurde. Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt Folgendes:

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Im Rahmen der Umweltprüfung wurde bei der Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Belange das Artenspektrum der Tierwelt durch Datenrecherche in Bezug zu den vorhandenen Lebensräumen vom Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan überprüft, wobei eine hinreichend konkrete Übersicht über die potenziell vorkommenden Arten ermittelt werden konnte, sodass in diesem Fall auf faunistische Kartierungen verzichtet wurde. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen. Prüfung / Bewertung und Beschlussvorschlag Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan: e) Waldanpflanzung auf der vorgesehenen Fläche ist nicht möglich Der Stadtrat beschließt Folgendes: Die Anregung wird zustimmend zur Kenntnis genommen und deckt sich mit weiteren Abstimmungsergebnissen der Unteren Naturschutzbehörde. Den vorgebrachten Einwänden sollte Rechnung getragen und in dem betreffenden Bereich eine Änderung der Maßnahmenkonzeption im Zuge der B-Planbearbeitung vorgesehen werden, wozu eine Änderung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der betroffenen Maßnahme A 1.7 P notwendig wird. Unter Berücksichtigung der notwendigen Ausgleicherfordernisse wird ein Ersatz für die entfallene Fläche an anderer Stelle erbracht. Die Festlegung einer weiteren externen Ausgleichsfläche erfolgt im weiteren Verfahrensschritt. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 17 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen einstimmig angenommen.

Lfd. Nr. 2 Barbara Punstein, Am Weizberg 9, 67697 Otterberg

Kurzfassung: Die Bürgerin hat Bedenken gegen den Bebauungsplan und begründet dies mit den damit verbundenen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sowie auf den Erholungswert des Radweges zwischen Otterberg und Otterbach. Anstatt einer Neuausweisung wünscht sich die Bürgerin eine Nachnutzung der in der Innenstadt befindlichen leerstehenden Gebäudesubstanz. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan und MWW-Ingenieure: Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine Erfassung und Bewertung des Erholungswertes der Landschaft im Untersuchungsraum. Die Bedeutung des Landschaftsraumes für das Landschaftsbild und die Erholung wurde dargestellt und in der Folge grünordnerische Maßnahmen zur Einbindung des Plangebietes in die Landschaft festgesetzt.

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Eine Bedeutung des von der Planung beanspruchten Gebietes in Stadtrandlage für die Erholung entsteht in erster Linie durch das Vorhandensein des entlang der westlichen Geltungsbereichsgrenze verlaufenden Rad- und Fußweges. Blickbeziehungen von diesem in die angrenzende Landschaft sind aufgrund der wegbegleitenden Gehölzstrukturen und des Reliefs im Untersuchungsraum jedoch nur eingeschränkt möglich. Durch die Lage im Wirkungsbereich von bereits bestehenden Gewerbeflächen und Wohnbebauung im Westen liegt bereits eine gewisse Vorbelastung vor, die sich bereits negativ auf die Erholungsfunktion des Geh- und Radweges auswirkt. Die Zufahrt zur geplanten Mischgebietsfläche A (ehemals SO-Gebiet) verläuft nicht durch den kombinierten Geh- und Radweg, sodass es nicht zu verkehrstechnischen Behinderungen kommen wird. Die auftretenden Beeinträchtigungen werden daher durch das Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan als gering eingestuft. Das Plangebiet selbst weist als überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche keine unmittelbar erholungsrelevanten Strukturen z.B. in Form von erholungsbedeutsamen Wirtschaftswegen auf, sodass es sich hier nicht um einen aktiv nutzbaren Erholungsraum handelt. Durch die grünordnerischen Maßnahmen im Bebauungsplan wird gesichert, dass sich das Neubaugebiet in das vorhandene lokale Ortsbild so optimal wie möglich einfügt. Die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg hat eine Datengrundlage für ein Leerstandskataster geschaffen und ist daran sehr interessiert, die leerstehende Gebäudesubstanz einer Nachnutzung zuzuführen. Die Auswertung der erhobenen Daten wird derzeit vorgenommen. Die ermittelten Daten stehen den Ortsgemeinden und der Verwaltung zur Verfügung, um gezielt Maßnahmen zur Ortsentwicklung zu ermöglichen. Sie sind Grundlage für die Dorfmoderation oder auch Dorfentwicklungskonzepte. Hierbei sollen auch Potentialflächen für die Zukunft ermittelt werden bzw. auch gezielt Häuser an mögliche Interessenten vermittelt werden, sofern diese nicht für den Eigenbedarf der Kinder, Enkel oder aus sonstigen Gründen zurückgehalten werden. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Eine Überprüfung der Bedeutung des Plangebietes für die Erholung wurde im Umweltbericht vorgenommen. Das Plangebiet selbst stellt keinen aktiv nutzbaren Erholungsraum dar. Der Bebauungsplan „Kapelle“ sieht verschiedene grünordnerische Festsetzungen mit Erhaltungsgeboten und Pflanzmaßnahmen vor, die zu einer Minderung der anthropogenen Überprägung beitragen und darüber hinaus zu einer Durchgrünung und landschaftsgestalterischen Einbindung des Neubaugebietes führen werden. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen angenommen.

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Lfd. Nr. 3 Barbara Urbanczyk, 67697 Otterberg

Kurzfassung: Die Bürgerin hat Bedenken gegen den Bebauungsplan und begründet dies mit den damit verbundenen Auswirkungen auf die Fauna, das Orts- und Landschaftsbild sowie auf den Erholungswert des Radweges zwischen Otterberg und Otterbach. Anstatt einer Neuausweisung wünscht sich die Bürgerin eine Nachnutzung der in der Innenstadt befindlichen leerstehenden Gebäudesubstanz und hinterfragt den Bedarf an Supermärkte. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft Planungsbüro für Landschaftsökologie und Freiraumgestaltung LF-Plan und MWW-Ingenieure: Die in der Stellungnahme von Frau Barbara Urbanczyk vorgebrachten Argumente hinsichtl. Orts- und Landschaftsbild, Nachnutzung leerstehender Gebäudesubstanz und Erholungswert des Radweges zwischen Otterberg und Otterbach decken sich grundsätzlich mit denen von Frau Punstein (Stellungnahme vom 16./17.01.2018). Daher wird auf entsprechende Prüfung und Bewertung (Stellungnahme von Frau Punstein, s. lfd. Nr. 3 - Öffentlichkeitsbeteiligung-) verwiesen. Zu Auswirkungen auf die Fauna: Der Umweltbericht (§ 2a BauGB) bildet einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans (s. Teil G des Textteils zum Bebauungsplan). Er dokumentiert das umweltrelevante Abwägungsmaterial gemäß dem aktuellen Planungsstand und soll die Auswirkung der durch den Bebauungsplan geplanten Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermitteln, beschreiben und bewerten. Durch die vorliegende Planung kommt es zu einer Überformung von zahlreichen Strukturen, die eine relevante Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen und Tiere besitzen. Daher werden im Bebauungsplan Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt. Des Weiteren besitzt das Plangebiet eine Biotopausstattung, die ein Vorkommen von planungsrelevanten Arten ermöglicht. Unter Einhaltung der aufgestellten Vermeidungsmaßnahmen ist ein Eintritt der Verbotstatbestände, insbesondere der Tötung von Individuen wildlebender Tiere, auszuschließen. Die Umsetzung des Vorhabens wird daher nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG verstoßen. Zu Bedarf an Supermärkte: Lt. Einzelhandelsentwicklungskonzept muss die Stadt Otterberg über die Weiterentwicklung der Stadtmitte hinaus auch ihre zentralörtlichen Versorgungsfunktionen sicherstellen. Hierzu gehört im Einzelhandelsbereich in erster Linie die Sicherung der wohnortnahen Grundversorgung mit Lebensmitteln und anderen Sortimenten des täglichen Bedarfs. Hierbei werden insbesondere der Bereich „Gesundheit / Körperpflege“ und die Warengruppe „Bekleidung / Schuhe / Sportartikel“ in den Fokus genommen. In diesen Segmenten besteht lt. Einzelhandelsentwicklungskonzept für die Stadt Otterberg erheblicher Ergänzungsbedarf. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes:

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Eine Überprüfung der Bedeutung des Plangebietes für die Erholung wurde im Umweltbericht vorgenommen. Das Plangebiet selbst stellt keinen aktiv nutzbaren Erholungsraum dar. Die Erholungsfunktion des Geh- und Radweges wird bereits durch die bestehenden Gewerbeflächen und Wohnbebauung im Westen negativ beeinflusst. Der Bebauungsplan „Kapelle“ sieht verschiedene grünordnerische Festsetzungen mit Erhaltungsgeboten und Pflanzmaßnahmen vor, die zu einer Minderung der anthropogenen Überprägung beitragen und darüber hinaus zu einer Durchgrünung und landschaftsgestalterischen Einbindung des Neubaugebietes führen werden. Die Umsetzung des Vorhabens wird nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG verstoßen. Das Einzelhandelsentwicklungskonzept zeigt zwei Lösungsansätze bzgl. Optimierung des örtlichen Nahversorgungsangebots auf. Mit dem Bebauungsplan „Kapelle“ wird der Lösungsansatz 2 des vorliegenden Einzelhandelsentwicklungskonzepts aufgegriffen. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen des Planverfahrens ergibt sich hieraus nicht; Plan- und Textteil des Bebauungsplans können unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen angenommen.

Allgemeiner Hinweis zur Bauaufsichtspraxis der Kreisverwaltung Kaiserslautern -Untere Bauaufsichtsbehörde-

Kurzfassung: Die Untere Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Kaiserslautern gibt mit Schreiben vom 02.10.2013 u.a. den Hinweis, dass Festsetzungen der in den meisten Bebauungsplänen enthaltenen Gestaltungssatzungen nicht bzw. nicht ausreichend begründet sind und dass bei der Beschlussfassung auch keine ausreichende Abwägung zu diesen Festsetzungen dokumentiert ist. Insbesondere in den Fällen, in denen Vorschriften der LBauO eingeschränkt oder deren Vorgaben unterschritten werden (z.B. bei der Höhe von Einfriedungen) ist eine gute nachvollziehbare Begründung und eine Abwägung mit den Interessen der Bauherren für die Wirksamkeit der Festsetzung unerlässlich. Denn liegt eine nachvollziehbare Begründung nicht vor, so ist z.B. eine Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung i.S.v. § 69 LBauO nicht möglich. Prüfung / Bewertung Planungsgemeinschaft MWW-Ingenieure: Aufgrund der beabsichtigten Planmodifikation (ausschließlich Mischgebiets- und allgemeine Wohngebietsausweisungen) sollte die in Teil C unter Ziffer 6 aufgeführte örtliche Bauvorschrift „Einfriedungen“ überarbeitet und in Teil D aufgrund der Hinweise der Unteren Bauaufsichtsbehörde ausreichend begründet werden. Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt Folgendes: Der allgemeine Hinweis der Unteren Bauaufsichtsbehörde wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der beabsichtigten Planmodifikation (ausschließlich

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Mischgebiets- und allgemeine Wohngebietsausweisungen) ist die in Teil C unter Ziffer 6 aufgeführte örtliche Bauvorschrift „Einfriedungen“ wie folgt zu überarbeiten: 6. Einfriedungen

6.1 Mischgebiet (MI), Bereich A

Einfriedungen im Bereich A des Mischgebietes sind, soweit betriebstechnisch notwendig, als Zaunanlagen zu errichten und nur bis zu einer Höhe von max. 1,5 m zulässig. Ansonsten sind die Regelungen unter Ziffer 6.2 anzuwenden. Von diesen Vorschriften (Ziffer 6.1 und 6.2) ausgenommen sind Geländesicherungen innerhalb der im Plan eingetragen Flächen für Aufschüttungen im Bereich der Mischgebietsfläche, Bereich A. In der Textfestsetzung (Teil B, Ziffer 7) werden zur Steuerung der Höhenentwicklung u. a. Vorgaben zur max. Stützmauerhöhe getroffen.

6.2 Allgemeines Wohngebiet (WA), Bereiche B und C sowie Mischgebiet (MI),

Bereiche D und E

Entlang der seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sowie entlang von Erschließungsflächen (K 39, Wirtschaftswege) beträgt die max. Höhe der Einfriedungselemente 1,5 m über Gelände. Höhere Einfriedungen sind nur in Form von Bepflanzungen bis zu 2,0 m mit einem Abstand von mind. 1,0 m zu öffentlichen Verkehrsflächen zulässig. Die max. Höhe bei Einfriedungselemente im Bereich der Vorgärten beträgt 1,2 m über Gelände. Maschendrahtzäune, Stabmattenzäune oder Ähnliches sind nur in Verbindung mit einer Bepflanzung aufzustellen.

Ferner ist Ziffer 9.10 „Örtliche Bauvorschriften [...]“ in Teil D (Begründung) wie folgt zu ergänzen. 9.10 Örtliche Bauvorschriften zu [...]

Die vorgegebenen max. zulässigen Höhen von Einfriedungen und hiervon abweichenden Einfriedungselementen dienen der ortsbildverträglichen Einbindung des Mischgebietes und allgemeinen Wohngebietes, der Belebung des Straßenbildes sowie der Schaffung eines offenen Ortsbildes und berücksichtigen mit ihrer differenzierten Höhenstaffelung die im Plangebiet unterschiedlich festgesetzten zulässigen Nutzungen.

Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen angenommen. Im Anschluss werden folgende Anträge durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gestellt: Antrag 1:

Im Baugebiet ist in zentraler Lage zur Wohnbebauung ein Spielplatz anzuordnen. Der Investor hat diesen Spielplatz als Maßnahme zur Verbesserung der Infastruktur auf seine Kosten herzustellen und zu gestalten.

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Begründung:

Nur weil inzwischen die Kenntnis gereift ist, dass man unter eine 20-KV-Starkstromleitung keinen Kinderspielplatz bauen kann, kann er doch jetzt nicht ganz entfallen. Studien stellten fest, dass Spielplätze zu den wichtigsten Orten für die Entwicklung der Kinder außerhalb des häuslichen Bereiches gehören. Bereits bei dem benachbarten NBG Otterstraße wurde kein Spielplatz angelegt. Wir verweisen auch hier auf die im Jahr 2011 beschlossene Spielleitplanung, bei der festgestellt wurde, dass bereits der Bereich Otterstraße ein mit Spielplätzen unterversorgtes Gebiet ist. Dass nun in diesem Bereich ein weiteres Neubaugebiet ohne Spielplatz entstehen soll, ist unzumutbar und widerspricht den Zielen der Spielleitplanung. Abstimmungsergebnis:

Der Antrag wurde mit 2 JA-Stimmen, 15 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen abgelehnt. Antrag 2:

Alle Planänderungen müssen vor einem Planannahmebeschluss in den Plan eingearbeitet werden. Sämtliche Beschlüsse zu den Stellungnahmen müssen als Niederschrift vorliegen. Diese sind dem Bauausschuss und dem Stadtrat vorzulegen, bevor ein Beschluss zur Planannahme und die weiteren Verfahrensschritte beschlossen werden. D.h., die Beschlussvorschläge c), d) und e) werden solange zurückgestellt, bis dem Stadtrat die aktualisierten Unterlagen vorliegen. Begründung:

Der Stadtrat muss anhand der Unterlagen eindeutig erkennen können, was für einen Plan er anerkennt und was bei der Öffentlichkeit und den Behörden und Trägern öffentlicher Belange vorgelegt wird. Abstimmungsergebnis:

Der Antrag wurde mit 2 JA-Stimmen, 15 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen abgelehnt. c) Nachdem der Stadtrat über die einzelnen Bedenken und Anregungen beschlossen hat, wäre der nach Einarbeitung der zu berücksichtigenden Bedenken und Anregungen vorliegende Plan als Planentwurf anzuerkennen. d) Nach dem Plananerkennungsbeschluss kann das Beteiligungsverfahren fortgeführt werden. Der Stadtrat beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. e) Auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange kann gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. 2. Beschlussvorschlag:

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a) Die Beschlüsse werden zu den einzelnen Stellungnahmen gefasst. b) Die Beschlüsse werden zu den einzelnen Stellungnahmen gefasst. c) Der Stadtrat beschließt den nach Einarbeitung der zu berücksichtigenden Bedenken und Anregung vorliegende Plan als Planentwurf anzuerkennen. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 15 JA-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen angenommen. d) Der Stadtrat beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 17 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen einstimmig angenommen. e) Der Stadtrat beschließt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Abstimmungsergebnis:

Der Beschlussvorschlag wurde mit 17 JA-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Stimmenthaltungen einstimmig angenommen. Herr/Frau Schmitt zur weiteren Veranlassung. Otterberg, 31.10.2018