AZL - Der praktische Ratgeber, Ausgabe 2021

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Eine Dienstabteilung des Sozialdepartements Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Ausgabe 2021 DER PRAKTISCHE RATGEBER

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Eine Dienstabteilung des Sozialdepartements

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Ausgabe 2021

DER PRAKTISCHERATGEBER

Stadt ZürichAmt für Zusatzleistungen zur AHV/IVAmtshaus WerdplatzStrassburgstr. 9, Postfach8036 Zürich

Telefon: 044 412 61 11Fax: 044 291 03 06Internet: www.stadt-zuerich.ch/azl

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.30 –11.30 Uhr und 13.30 –16.00 UhrDonnerstag 8.30 –11.30 Uhr und 13.30 –18.00 Uhr

MittwochnachmittagKeine telefonischen Auskünfte

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DIE ZUSATZLEISTUNGEN GEHÖREN ZUSAMMEN MIT DER AHV UND IV ZUM SOZIALEN FUNDAMENT DER SCHWEIZ.Die Hauptaufgabe des Amts für Zusatz-leistungen zur AHV /IV (AZL) besteht darin, einkommensschwachen Zürcher AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentner eine angemes-sene ma terielle Existenz zu garantieren oder ihnen mit Zusatzleistungen die selbstständi-ge Bezahlung ungedeckter Heimkosten zu ermöglichen.

Die vorliegende Broschüre soll Ihnen die Zu-satzleistungen zur AHV/IV näher bringen. Ne-ben allgemeinen Ausführungen zeigt sie auch ganz konkret, welche Anspruchsvorausset-zungen für den Bezug von Zusatzleistungen erfüllt sein müssen und wie man sich anmel-den kann.

Wir beraten Sie gern.

Nicole Mylonas, Direktorin

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WAS SIND EIGENTLICH ZUSATZ-LEISTUNGEN ZUR AHV/IV ?Die Zusatzleistungen sind bedarfsorientierte Sozialversiche-rungsleistungen und gehören zusammen mit der AHV und IV zum sozialen Fundament der Schweiz. Das System der Zusatz-leistungen wurde für AHV- und IV-Rentenberechtigte geschaf-fen, die in finanziell bescheidenen Verhältnissen leben oder hohe Heimkosten zu bezahlen haben. Ziel ist, ihnen ein Leben ohne materielle Existenzsorgen zu ermöglichen. Der Anspruch auf Zusatzleistungen wird individuell berechnet. In der Stadt Zürich wird zwischen drei Leistungsebenen unterschieden:

• Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht • Beihilfen und Zuschüsse nach kantonalem Recht • Gemeindezuschüsse nach städtischem Recht

Jede dieser Leistungen ist an eine Kombination verschiedener Voraussetzungen geknüpft. Je nachdem, ob die Voraussetzun-gen erfüllt sind, werden eine oder mehrere Leistungen ausge-richtet.

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WER HAT ANSPRUCH AUFZUSATZLEISTUNGEN ?Die wichtigste Voraussetzung für den Bezug von Zusatzleistun-gen ist ein Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente oder auf ein IV-Taggeld von mindestens sechs Monaten. Ferner dürfen das Einkommen und Vermögen gewisse Werte nicht überschrei-ten. Auch Ausländerinnen und Ausländer sind zum Bezug be-rechtigt, wenn sie seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben. EU-Bürgerinnen und -Bürger mit Aufenthalts-bewilligung sind den Schweizerinnen und Schweizern gleich-gestellt. Zusatzleistungen zur AHV/IV werden nur an Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz aus-gerichtet.

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MÜSSEN DIE ERBINNEN UND ERBEN RECHTMÄSSIG BEZOGENE LEISTUNGEN ZURÜCKBEZAHLEN ?Stirbt eine zusatzleistungsberechtigte Person, müssen recht-mässig bezogene Ergänzungsleistungen, die ab 1. Januar 2021 ausbezahlt wurden, zurückbezahlt werden, sofern der Nachlass 40 000 Franken übersteigt. Bei Ehegatten entsteht die Rück-erstattungspflicht erst beim Tod des überlebenden Ehegatten. Auch Zusatzleistungen nach kantonalem und städtischem Recht (Beihilfen, Zuschüsse, Einmalzulagen) werden unter bestimmten Voraussetzungen aus der Erbmasse zurückverlangt. Kann die Rückforderung nicht oder nur teilweise aus dem Nachlass ge-deckt werden, haften die Erbenden für rechtmässig bezogene Leistungen nicht mit ihrem Vermögen.

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WIE BERECHNET SICH DER ANSPRUCH AUF ZUSATZ-LEISTUNGEN ?Die Höhe der Zusatzleistungen richtet sich nach dem Einkom-men, den Vermögenswerten und der Wohnsitzdauer im Kanton und der Stadt Zürich. Wem nach Abzug von Miete und obligato-rischer Krankenversicherungsprämie weniger als 2000 Franken für den Lebensunterhalt verbleibt, sollte sich mit der Thematik näher befassen. Die notwendigen Informationen finden Sie auf den nachfolgenden Seiten. In Zürich wohnhafte Rentenberech-tigte können einen möglichen Anspruch auf Zusatzleistungen am Schluss dieser Broschüre oder online (www.stadt-zuerich.ch/zusatzleistungen) selber prüfen.

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WIE VIEL VERMÖGEN DARF MAN BESITZEN ?Es besteht kein Anspruch auf Zusatzleistungen, wenn das Ver-mögen bei Alleinstehenden über 100 000 Franken und bei Ehe-paaren über 200 000 Franken liegt. Ansonsten werden die Ver-mögenswerte zu einem bestimmten Bruchteil angerechnet (sog. Vermögensverzehr), aber nur, wenn sie den gesetzlichen Freibe-trag (30 000 Franken bei Alleinstehenden; 50 000 Franken bei Ehepaaren) übersteigen.

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WERDEN ZUSATZLEISTUNGEN AUCH FÜR HEIMKOSTEN UND KRANKHEITSKOSTEN AUSGERICHTET ?Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Frage 2) und über-steigen die Heimkosten die Einnahmen aus allen Einkünften und dem Vermögensverzehr (Frage 4), so werden die Zusatzleistun-gen den Fehlbetrag in der Regel abdecken. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch ungedeckte Krankheitskosten (z.B. Franchise und Selbstbehalt, Zahnbehandlungskosten) für Personen die im Heim oder zu Hause wohnen, vergütet werden.

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WO KANN MAN SICH FÜR DEN BEZUG VON ZUSATZ-LEISTUNGEN ANMELDEN ?Zuständig für die Ausrichtung der Zusatzleistungen ist die Ge-meinde, in der die rentenberechtigte Person ihren zivilrechtli-chen Wohnsitz hat. Befindet sich dieser in der Stadt Zürich, wird der Anspruch auf Zusatzleistungen vom Amt für Zusatzleistun-gen zur AHV/IV ermittelt. Bei Heimaufenthalten gelten spezielle Vorschriften über die Zuständigkeit.

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WAS SIE WISSEN MÜSSEN

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WAS SIE VOR DER ANMELDUNG WISSEN MÜSSENReform der Ergänzungsleistungen 9(EL-Reform) ab 1. Januar 2021

Anspruchsvoraussetzungen 11

Karenzfristen 12

WIE SIE SICH ANMELDEN KÖNNENAnmeldung 14

WIE WIR IHREN ANSPRUCH AUF ZUSATZLEISTUNGEN BERECHNENGrundsätze der 16Anspruchsermittlung

Berechnung der jährlichen 17Zusatzleistungen

Berechnungsbeispiele 19

Vergütung von Krankheits-, 21 Behinderungs- und Zahnbehandlungskosten

DIE VERFÜGUNG ÜBER IHREN ANSPRUCH AUF ZUSATZLEISTUNGENSchriftliche Mitteilung 23der Verfügung

WAS SIE WEITER WISSEN SOLLTENMeldepflicht 25

Rückerstattung von 26Zusatzleistungen

Todesfall 27

Befreiung von Radio- und 28Fernsehgebühren

Stichwortverzeichnis 29

WAS SIE VOR DER ANMELDUNG WISSEN MÜSSENReform der Ergänzungsleistungen 9(EL-Reform)

Anspruchsvoraussetzungen 11

Karenzfristen 12

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Das Schweizer Parlament hat am 22. März 2019 Änderungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) beschlossen. Die Reform tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. In dieser Broschüre ist das neue Recht abge-bildet, das für Neu anmel dungen mit EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 gilt. Wenn Sie bereits vor dem 1. Janu-ar 2021 Anspruch auf EL haben, gilt eine dreijährige Übergangsfrist.Die wichtigsten Änderungen der EL-Reform:

Einführung einer VermögensschwelleKünftig besteht nur noch Anspruch auf EL, wenn das Vermögen unter 100 000 Fran-ken liegt. Für Ehepaare liegt diese Vermö-gensschwelle bei 200 000 Franken und für Kinder bei 50 000 Franken. Vermögensver-zichte werden für die Berechnung der Ver-mögensschwelle dazugezählt; der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird nicht berücksichtigt.

AuslandaufenthalteDie Regelungen betreffend Auslandaufent-halte werden ab 1. Januar 2021 (ohne Über gangsfrist) im Rahmen der EL-Reform verschärft. Bitte beachten Sie dazu unser Merkblatt «Auslandaufenthalte».

Anpassung der MietzinsmaximaDie maximal anrechenbaren Mietzinse wer-den der Teuerung angepasst und die Be-rechnung erfolgt neu nach Mietzinsregion, Wohnform und Haushaltsgrösse.

Der Zuschlag für rollstuhlgängige Wohnun-gen wird von 3600 auf 6000 Franken erhöht. Aufgrund der neuen Beträge auf Bundes-ebene wird auch die Mietzinserweiterung im Rahmen der städtischen Gemeindezu-schüsse angepasst. Diese beträgt neu mo-natlich 130 Franken für Alleinstehende und 260 Franken für Ehepaare.

EL-Berechnung für Personen im HeimNeu wird die tatsächlich in Rechnung ge-stellte Heimtaxe berücksichtigt. Unter be-stimmten Voraussetzungen können die EL direkt ans Heim ausbezahlt werden.

Lebensbedarf von Kindern und BetreuungskostenDie anerkannten Beträge für den allgemei-nen Lebensbedarf von Kindern unter elf Jahren werden gesenkt. Unter bestimmten Voraussetzungen können künftig notwen-dige Betreuungskosten berücksichtigt wer-den.

Berücksichtigung der Kranken-versicherungsprämieNeu wird die tatsächliche Prämie für die Grundversicherung berücksichtigt, wenn diese unter dem Pauschalbetrag der regio-nalen Durchschnittsprämie liegt. Somit wird auch bei Prämienrabatten aufgrund eines besonderen Versicherungsmodells, wie zum Beispiel einer höheren Franchise, nur die reduzierte Prämie berücksichtigt.

EL-MindesthöheDie EL-Mindesthöhe entspricht neu der höchsten individuellen Prämienverbilli gung (IPV) oder 60 % der regionalen Durch-schnittsprämie; wobei der höhere der bei-den Beträge massgebend ist.

Senkung der Freibeträge Der Vermögensfreibetrag für Alleinstehende wird von 37 500 Franken auf 30 000 Fran-ken und derjenige für Ehepaare von 60 000 auf 50 000 Franken gesenkt.

Monatliche EL-Höchstbeträge für Wohnungen in der Stadt Zürich:Haushaltsgrösse Neu Bisher1 Person Fr. 1 370.– Fr. 1 100.–2 Personen Fr. 1 620.– Fr. 1 250.–3 Personen Fr. 1 800.– Fr. 1 250.–4 Personen und mehr Fr. 1 960.– Fr. 1 250.–Einzelperson in Wohngemeinschaft Fr. 810.– Fr. 1 100.–

Reform der Ergänzungsleistungen (EL-Reform)

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VermögensverzichtDer Vermögensverzicht wird neu geregelt. Neu wird nebst den bereits heute gelten-den Verzichtshandlungen wie Schenkun-gen, Erbvorbezügen usw. auch ein Vermö-gensverzicht angerechnet, wenn pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht werden, ohne dass ein wichtiger Grund da-für vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Fran-ken ist eine Schwelle von 10 000 Franken pro Jahr vorgesehen.

Berücksichtigung ErwerbseinkommenDas Erwerbseinkommen vom nicht renten-berechtigten Ehegatten wird neu zu 80 % angerechnet.

Rückforderungen aus dem NachlassRechtmässig bezogene Ergänzungsleis-tungen ab 1. Januar 2021 werden aus dem 40 000 Franken übersteigenden Nachlass zurückgefordert. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht der Erben erst beim Tod des überlebenden Ehegatten.

ÜbergangsfristFür Bezügerinnen und Bezüger von Ergän-zungsleistungen, für die die EL-Reform ins-gesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergän-zungsleistung zur Folge hat, gilt während höchstens drei Jahren bis längstens 31. De-zember 2023 weiterhin das bisherige Recht.

Fragen / Notizen

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Ihr Anspruch auf Zusatzleistungen hängt davon ab, ob und in welchem Umfang Sie die nachstehenden Vo-raussetzungen erfüllen:

• Sie haben Anspruch auf eine eigene AHV- oder IV-Rente oder auf ein IV-Taggeld von mindestens sechs Mona-ten. Personen, die wegen nicht erfüllter Mindestbeitragsdauer keinen AHV- oder IV-Rentenanspruch haben, können unter gewissen Voraussetzungen trotzdem ei-nen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen. Wenden Sie sich für die Klärung dieser Frage direkt an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV.

• Sie haben Ihren zivilrechtlichen Wohnsitz

in der Stadt Zürich und – wichtig – Sie halten sich auch tatsächlich hier auf. Bitte vergleichen Sie dazu unser Merk-blatt «Auslandaufenthalte». Auslände-rinnen und Ausländer müssen über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. Für Heimbewohnerinnen und -bewohner gelten spezielle Regelungen. Die Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich helfen Ihnen gerne weiter.

• Sie erfüllen die vorgeschriebene gesetzli-che Wohnsitz- und Aufenthaltsdauer d.h. die sogenannte Karenzfrist (Seite 12).

• Ihr Reinvermögen liegt unter der soge-nannten Vermögensschwelle von 100 000 Franken (Ehepaare 200 000 Franken, Kinder 50 000 Franken). Zum Vermögen zählen auch Werte, auf die verzichtet worden ist (Seite 18). Selbstbewohnte Liegenschaften hingegen werden für die Vermögensschwelle nicht berücksichtigt.

• Ihre anerkannten Ausgaben überschrei-ten die anrechenbaren Einnahmen. Bei Ehepaaren und eingetragenen Partner-schaften werden sämtliche Einnahmen und das Vermögen von beiden Personen in die Berechnung genommen.

Der Anspruch auf Zusatzleistungen besteht erstmals für den Monat, in welchem die An-meldung eingereicht worden ist und sämtli-che Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Der Anspruch erlischt auf Ende des Mo-nats, in welchem eine der Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Anspruchsvoraussetzungen

Fragen / Notizen

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Ihr Anspruch auf Ergänzungsleistung, Beihilfe und Gemeindezuschuss ist unter anderem davon abhängig, ob Sie die je gesetzlich vorgeschriebe-nen Wohnsitz- und Aufenthaltsfris-ten (= Karenzfristen) in der Schweiz, im Kanton Zürich sowie in der Stadt Zürich erfüllen. Der nachstehenden Aufstellung können Sie entnehmen, welche Karenzfristen für die einzel-nen Leistungen erforderlich sind.

Schweizerinnen und Schweizer sowie EU/ EFTA-Bürgerinnen und -Bürger mit gülti-ger Aufenthaltsbewilligung müssen• für die Ergänzungsleistung keine Karenz-

frist erfüllen.• für die Beihilfe in den letzten 25 Jahren

vor der Anmeldung gesamthaft 10 Jah-re im Kanton Zürich gewohnt haben und davon die letzten 2 Jahre ununterbro-chen.

• für den Gemeindezuschuss die Karenz-frist für die Beihilfe erfüllen und seit min-destens 5 Jahren ununterbrochen in der Stadt Zürich wohnen.

Angehörige anderer Staaten müssen• für Ergänzungsleistungen vor der An-

meldung während mindestens 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben. Für Ausländerinnen und Auslän-der, die nicht aus der EU stammen und die gestützt auf ein Sozialversicherungs-abkommen Anspruch auf eine ausser-ordentliche Rente der IV hätten, gelten besondere Vorschriften. Erkundigen Sie sich direkt beim Amt für Zusatzleistun-gen zur AHV/IV.

• für die Beihilfe in den letzten 25 Jahren vor der Anmeldung mindestens 15 Jah-re im Kanton Zürich gewohnt haben und davon die letzten 2 Jahre ununterbro-chen.

• für den Gemeindezuschuss die Karenz-frist für die Beihilfe erfüllen und seit min-destens 5 Jahren in der Stadt Zürich ge-wohnt haben.

Flüchtlinge und Staatenlose Für diese Personen gelten besondere Be-stimmungen. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren Sie gerne.

Karenzfristen

Fragen / Notizen

WIE SIE SICH ANMELDEN KÖNNENAnmeldung 14

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Zusatzleistungen zur AHV/IV werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Für AHV/IV-Rentnerinnen und Rent-ner, die in der Stadt Zürich wohnen, ist das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV für die Bearbeitung der An-meldung zuständig.

Das Verfahren wird mit einer schriftlichen Anmeldung eingeleitet. Sie finden am Schluss dieser Broschüre das entsprechen-de Anmeldeformular und ein Merkblatt über die für die Anmeldung notwendigen Unter-lagen. Fehlen das Anmeldeformular oder das Merkblatt, können Sie weitere Exem-plare bestellen (044 412 61 11) oder un-ter www.stadt-zuerich.ch/zusatzleistungen selber herunterladen.

Wir bitten Sie, das Anmeldeformular voll-ständig und sorgfältig auszufüllen. Senden Sie es uns anschliessend unterzeichnet zu-rück zusammen mit den Unterlagen, die Ihre persönliche und wirtschaftliche Situa-tion dokumentieren.

Wir werden Ihre Anmeldung für Zusatzleis-tungen zur AHV/IV anschliessend prüfen und falls nötig noch weitere Fragen stellen oder Unterlagen verlangen.

Sobald wir im Besitz aller notwendigen In-formationen sind, werden wir Sie zu einem persönlichen Gespräch einladen und Ihnen die Grundlagen für die Zusatzleistungsbe-rechnung vorlegen und erklären.

Falls Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall eine Anmeldung Sinn macht oder nicht, können Sie mit der Online-Prüfung unter www.stadt-zuerich.ch/zusatzleistungen selbst abklären.

Selbstverständlich stehen Ihnen hierfür auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV gerne zur Verfügung.

Senden Sie uns das ausgefüllte Anmelde-formular und alle notwendigen Unterlagen per Post zu. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Adresse: Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Post-fach, 8036 Zürich

Anmeldung

Fragen / Notizen

WIE WIR IHREN ANSPRUCH AUF ZUSATZLEISTUNGEN BERECHNENGrundsätze der 16 Anspruchsermittlung

Berechnung der jährlichen 17 –18 Zusatzleistungen

Berechnungsbeispiele 19 – 20

Vergütung von Krankheits-, 21 Behinderungs- und Zahnbehandlungskosten

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Rentnerinnen und Rentner in Wohnungen,in Zimmern, in PrivathaushaltenDie Höhe der jährlichen Zusatzleistungen entspricht der Differenz zwischen den an-erkannten Ausgaben und den anrechenba-ren Einnahmen. Vergleichen Sie hierzu das nachfolgende Kapitel. Bei Ehepaaren im gleichen Haushalt werden die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnah-men zusammengerechnet. Der Güterstand ist für die Anspruchsermittlung nicht mass-geblich.

Rentnerinnen und Rentner in Alters-, Pflege- und WohnheimenWenn Sie dauernd in ein Heim eintreten oder bereits in einem leben, werden Ihre Zusatzleistungen auf folgende Weise ermit-telt: Die anerkannten Heimkosten, die Pau-schalbeträge für persönliche Auslagen und für die obligatorische Krankenversicherung werden als Ausgaben Ihren Einnahmen ge-genübergestellt. In der Regel entspricht der daraus resultierende Ausgabenüberschuss den Zusatzleistungen. Bei Ehepaaren er-folgt für jeden Ehegatten eine gesonderte Berechnung. Auch hier ist der Güterstand nicht massgeblich.

Einholen einer Kostengutsprache vor Eintritt in ein Alters- und PflegeheimDer Zweck einer Kostengutsprache ist, dass sich die Rentnerin oder der Rentner für ein Angebot entscheidet, welches über Zusatzleistungen finanziert werden kann. Aus diesem Grund ist – mit Ausnahme der städtischen Heime (Alterszentren und Pfle-gezentren Stadt Zürich) – vor Heimeintritt eine Kostengutsprache einzuholen. Mit der Kostengutsprache garantiert das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV den Renten-berechtigten eine Anerkennung der Kosten für Hotellerie und Betreuung. Die Anerken-nung des Betrags für den Eigenanteil Pflege ist immer garantiert.Bei teuren Plätzen oder bei Angeboten mit hohem Komfort kann keine Kostengutspra-che über den gesamten Betrag für Hotelle-rie und Betreuung erteilt werden. Des Wei-teren gilt eine Kostengutsprache lediglich für Zimmer, die vom Kanton als Heim an-erkannt sind und über eine entsprechende Heimbewilligung verfügen.Für Informationen über die Finanzierbarkeit von Aufenthalten in Heimen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV ger-ne zur Verfügung.

Grundsätze der Anspruchsermittlung

Fragen / Notizen

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Die jährlichen Zusatzleistungen wer-den individuell nach Ihren persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnis-sen berechnet. Sie entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben (abschliessende Aufzäh-lung) und den anzurechnenden Ein-nahmen. Diese setzen sich aus fol-genden Positionen zusammen:

Anerkannte Ausgaben• Der Betrag für den allgemeinen Le-

bensbedarf stellt im Prinzip das garan-tierte Mindesteinkommen dar. Für die Ergänzungsleistungen wird der Betrag vom Bund festgesetzt. Der Lebensbe-darf kann erhöht werden, sofern die Wohnsitzfristen und die weiteren Vor-aussetzungen für die Beihilfe oder den Gemeindezuschuss erfüllt sind (Seite 18). Maximal werden für den jährlichen Lebensbedarf die folgenden Beträge als anerkannte Ausgaben angerechnet:

1 Die Werte gelten für das 1. + 2. Kind. Bei weiteren Kindern gelten abgestufte Werte.

2 Die Werte gelten für das 1. Kind. Bei weiteren Kindern gelten abgestufte Werte.

• Für die Mietkosten können in der Stadt Zürich nach Bundesrecht bei Alleinste-henden maximal 1370 Franken monat-lich angerechnet werden. Bei Familien werden für die zusätzlichen Familienmit-glieder im Haushalt bis hin zur vierten

Person Zuschläge berücksichtigt. Für Einzelpersonen in Wohngemeinschaften kann ein Maximalbetrag von 810 Fran-ken monatlich berücksichtigt werden. Übersteigt die Bruttomiete diese Maxi-malbeträge, können die Mehrkosten bei der Berechnung des Gemeindezuschus-ses bis maximal 130 Franken pro Monat für Alleinstehende und 260 Franken pro Monat für Ehepaare berücksichtigt wer-den. Ist die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung notwendig, erhöht sich die maximal anrechenbare Miete um monat-lich 500 Franken.

• Die Heimtaxe umfasst die Taxen für Ho-tellerie und Betreuung, den Eigenanteil an den Pflegekosten sowie allfällige wei-tere regelmässig anfallende Leistungen. Hinzu kommt eine Pauschale für persön-liche Auslagen.

• AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige • Gebäudeunterhaltskosten und Hypo-

thekarzinsen (bis zur Höhe des Liegen-schaftenertrags)

• Geleistete familienrechtliche Unterhalts-beiträge, z.B. Alimente

• Notwendige Kosten für die familiener-gänzende Betreuung

• Prämien der obligatorischen Kranken-pflegeversicherung. Es werden die tat-sächlich bezahlten Krankenversiche-rungsprämien berücksichtigt, sofern diese folgende Pauschalbeträge nicht überschreiten. Erwachsene 6252 Fran-ken, für junge Erwachsene 4716 Fran-ken und für Kinder 1524 Franken. Diese Höchstbeträge gelten für Personen mit Wohnort in der Stadt Zürich.

Anrechenbare EinnahmenZu den anrechenbaren Einnahmen zählen insbesondere die folgenden Einkünfte:• Renten der AHV oder IV• Renten und Pensionen aus der berufli-

chen Vorsorge (BVG)• Renten von privaten und staatlichen Ver-

sicherungen• Ausländische Renten von privaten und

staatlichen Versicherungen• Erträge aus beweglichem und unbeweg-

lichem Vermögen (Zinsen, Liegenschaf-tenertrag, Eigenmietwert)

Lebensbedarf Alleinstehende Ehepaare

Ergänzungsleistung Fr. 19 610 Fr. 29 415

Erhöhung Beihilfe Fr. 2 420 Fr. 3 630

Erhöhung Gemeindezuschuss Fr. 3 900 Fr. 5 856

Kinder/Waisen über unter 11 Jahren 1 11 Jahren2 Ergänzungsleistung Fr. 10 260 Fr. 7 200

Erhöhung Beihilfe Fr. 1 210 Fr. 1 210

Erhöhung Gemeindezuschuss Fr. 1 176 Fr. 1 176

Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen

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• Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- , Invaliden und Unfallversicherung

• Krankenkassenleistungen aus Zusatz-versicherung bei Heimaufenthalt

• Familienrechtliche Unterhaltsansprüche (Alimente)

• Einkünfte, auf die verzichtet wird • Erwerbseinkünfte werden privilegiert

(teilweise) angerechnet.

VermögenSofern das Vermögen unter der Vermö-gensschwelle liegt wird auch ein Teil des Vermögens zu den Einnahmen hinzuge-rechnet, soweit es den gesetzlichen Frei-betrag übersteigt. Für die Berechnung der Ergänzungsleistung gelten folgende Vermö-gensfreibeträge:

Von dem Vermögen über dem Freibetrag wird bei AHV-Rentenberechtigten in Woh-nungen 1/10, bei denjenigen in Heimen 1/5und bei IV-Rentenberechtigten 1/15 als Einnahmen angerechnet (= Vermögens-verzehr). Zum Vermögen zählen auch Wer-te, auf die verzichtet worden ist, wie z.B. Schenkungen und gewährte Erbvorbezüge sowie auch ein übermässiger Vermögens-verbrauch. Bei Personen, deren Vermögen über 25 000 Franken (Alleinstehende) bzw. 40 000 Franken (Ehepaare) liegt, wird zu-sätzlich der Gemeindezuschuss gekürzt. Selbstbewohnte Liegenschaften werden nur zum Steuerwert angerechnet und es wird ein zusätzlicher Freibetrag gewährt.

Nicht anrechenbare Einnahmen• Unterstützungsbeiträge von Verwandten• Öffentliche und private Unterstützungs-

leistungen mit ausgesprochenem Für-sorgecharakter

• Hilflosenentschädigung der AHV oder IV, ausgenommen bei Heimaufenthalt

• Stipendien und andere Ausbildungshilfen

PrämienverbilligungenPersonen mit Anspruch auf Ergänzungsleis-tungen erhalten die Prämienverbilligung im Rahmen der Zusatzleistungen. Diese wird direkt der Krankenversicherung ausbezahlt. Es besteht kein zusätzlicher Anspruch auf die individuelle Prämienverbilligung (IPV). Bei Personen, die ausschliesslich Anspruch auf Beihilfe und/oder Gemeindezuschüsse haben (kein Anspruch auf Ergänzungsleis-tungen) erfolgt die Prüfung auf eine IPV über die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich).

Beihilfen und GemeindezuschüsseBeihilfen und Gemeindezuschüsse sind Leistungen, welche ausschliesslich vom Kanton bzw. der Stadt Zürich über Steu-ergelder finanziert werden. Sie sind im Ver-gleich zu den Ergänzungsleistungen stär-ker als Bedarfsleistungen ausgestaltet. Dies bedeutet konkret, dass die Beihilfen und Gemeindezuschüsse verweigert oder gekürzt werden können, wenn sie für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benö-tigt werden. Kein Anspruch auf Beihilfen besteht unter anderem, wenn das Vermö-gen folgende Beträge überschreitet: 37 500 Franken bei Einzelpersonen, 60 000 Fran-ken bei Ehepaaren und 15 000 Franken bei rentenberechtigten Kindern

Die Gemeindezuschüsse werden insbeson-dere unter folgenden Umständen gekürzt bzw. verweigert:• bei einem Vermögen über 25 000 Franken

bei Alleinstehenden bzw. 40 000 Franken bei Ehepaaren

• bei mehr als zwei Personen in der An-spruchsermittlung auf Zusatzleistungen

• bei Wohngemeinschaften (unabhängig davon, ob es sich um ein Konkubinat han- delt) und bei Mehrpersonenhaushalten

• bei Erwerbseinkünften

FreibetragAlleinstehende Fr. 30 000

Ehepaare Fr. 50 000

Rentenberechtigte Kinder Fr. 15 000

Berechnungsbeispiele

Nachfolgend wird anhand zweier einfacher Fallbeispiele ge-zeigt, wie die jährlichen Zusatzleistungen berechnet werden. Die Zusatzleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen.

Fallbeispiel alleinstehende

Person Wohnung

AusgabenLebensbedarf Ergänzungsleistungen Fr. 19 610Tatsächliche Krankenkassenprämie *) Fr. 6 492Maximalbetrag Fr. 6 252 Fr. 6 252 Nicht angerechnete Prämie Fr. 240 Bruttomiete pro Jahr Fr. 17 000 Maximalbetrag Fr. 16 440 Fr. 16 440 Nicht angerechnete Miete Fr. 560Ausgaben total Fr. 42 302 EinnahmenVermögen Fr. 45 000 Freibetrag ./. Fr. 30 0001/10 Vermögensüberschreitung Fr. 15 000 Fr. 1 500Zinsertrag (0,1 %) Fr. 45AHV pro Jahr Fr. 18 000Pension pro Jahr Fr. 3 000Einnahmen total Fr. 22 545 Höhe der Ergänzungsleistungen (EL) Ausgaben minus Einnahmen Fr. 19 757 Höhe der Beihilfen (BH)Erhöhung Lebensbedarf BH um Fr. 2 420 bei Vermögen unter 37 500 hier nicht erfüllt Höhe der Gemeindezuschüsse (GZ)Erhöhung Lebensbedarf GZ Fr. 3 900Erhöhung um nicht angerechnete Miete Fr. 560abzüglich Kürzung, da Vermögen über GZ-Freibetrag Fr. 25 000 ./. Fr. 2 000Total Gemeindezuschuss Fr. 2 460

Zusatzleistungen pro Jahr (EL + BH + GZ) Fr. 22 217 *) Krankenkassenprämie geht direkt an die Krankenkasse

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Unter www.stadt-zuerich.ch/zusatzleistungen können Sie in wenigen Schritten online prüfen, ob Sie oder eine angehörige Person allenfalls Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV haben.

Fallbeispiel Heim

AusgabenHeimtaxe (Hotellerie und Betreuung) pro Jahr Fr. 69 350Eigenanteil an Pflegetaxe (max. Fr. 23.00 pro Tag) pro Jahr Fr. 8 395persönliche Auslagen pro Jahr Fr. 6 537Tatsächliche Krankenkassenprämie *) Fr. 6 492Maximalbetrag pro Jahr Fr. 6 252 nicht angerechnete Prämie Fr. 240Ausgaben total Fr. 90 534 EinnahmenVermögen Fr. 70 000Freibetrag ./. Fr. 30 0001/5 Vermögensüberschreitung Fr. 40 000 Fr. 8 000Zinsertrag (0,1 %) Fr. 70AHV pro Jahr Fr. 23 460Pension pro Jahr Fr. 12 000Einnahmen total Fr. 43 530 Höhe der Ergänzungsleistungen:Ausgaben minus Einnahmen Fr. 47 004

*) Krankenkassenprämie geht direkt an die Krankenkasse

Fragen / Notizen

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Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und ZahnbehandlungskostenFür die nachfolgend aufgeführten Krankheits- und Behinderungskos-ten können unter bestimmten Vo-raussetzungen Beiträge geleistet werden. Anspruch auf Vergütung besteht nur, soweit keine andere Versicherung für die Kosten auf-kommt. Wenn wegen eines Einnah-menüberschusses kein Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen besteht, wird der Einnahmenüber-schuss von den vergütbaren Krank-heits- und Behinderungskosten in Abzug gebracht. Grundsätzlich kön-nen nur in der Schweiz entstandene Kosten berücksichtigt werden.

• Franchise und Selbstbehalte der obli-gatorischen Krankenpflegeversicherung können unabhängig von der Höhe der Wahlfranchise bis zu einem Maximal-betrag von insgesamt 1000 Franken pro Jahr vergütet werden. Die entsprechen-den Abrechnungen sind im Original in-nert 15 Monaten nach Abrechnungsda-tum einzureichen.

• Kosten für Zahnbehandlungen können vergütet werden, soweit die Behandlung einfach, wirtschaftlich und zweckmäs-sig ist. Sind die voraussichtlichen Kos-ten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) höher als 3000 Franken, so ist dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag ein-zureichen. Die detaillierten Kostenvor-anschläge und Rechnungen der Zahn-ärztinnen/-ärzte und der Zahntechniker/innen sind entsprechend den Tarifposi-tionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen (Taxpunktwert 1.00 Franken). Bitte be-achten Sie unser separates Merkblatt «Zahnbehandlungskosten».

• Mehrkosten bei Zöliakie/Sprue (Getrei-deunverträglichkeit) und Peritonealdialy-se (Bauchfelldialyse)

• Vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, im Rahmen der aner-kannten Taxen und unter Abzug eines Betrags für Verpflegung

• Ärztlich verordnete Kuraufenthalte unter Abzug eines Betrags für Verpflegung

• Notfalltransporte• Transportkosten im Zusammenhang mit

medizinischen Massnahmen• Kosten für ambulante Pflege (SPITEX)• Genehmigte Kosten für direkt angestell-

tes Pflegepersonal bei mittelschwerer oder schwerer Hilflosigkeit.

• Hauswirtschaftliche Spitex-Leistungen• Auslagen für private Hilfe im Haushalt bis

maximal 4800 Franken im Jahr• Bestimmte Hilfsmittel, Pflegehilfs- und

Behandlungsgeräte

Pro Jahr maximal vergütbare Krankheits- und Behinderungskosten • Für zu Hause wohnende Personen: 25 000 Franken für Alleinstehende,

50 000 Franken für Ehepaare, 10 000 Fran ken für Vollwaisen. Diese Beträge werden unter bestimmten Vorausset-zungen erhöht, wenn invaliden Personen mit mittelschwerer oder schwerer Hilflo-sigkeit Kosten für Pflege und Betreuung entstehen und diese nicht durch die Hilf-losenentschädigung gedeckt sind.

• Für in Heimen wohnende Personen: 6000 Franken pro Person

Krankheits- und Behinderungskosten kön-nen nur vergütet werden, wenn sie innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung bzw. Abrechnungsdatum der Krankenkasse gel-tend gemacht werden. Rechnungen bzw. Abrechnungen sind im Original einzurei-chen.

DIE VERFÜGUNGÜBER IHREN ANSPRUCH AUF ZUSATZLEISTUNGENSchriftliche Mitteilung 23 der Verfügung

23

Nach Bearbeitung Ihrer Anmeldung wird Ihnen eine schriftliche Verfügung über Ihren Anspruch und die Höhe der Zusatzleistungen zugestellt.

Die Auszahlung der Zusatzleistungen er-folgt jeweils in den ersten 20 Tagen des Mo-nats. Falls Unklarheiten bestehen, wird die für Sie zuständige Sachbearbeiterin bzw. der für Sie zuständige Sachbearbeiter diese gerne mit Ihnen besprechen.

Sind Sie mit einer Verfügung – auch nach einer allfälligen Rücksprache mit uns – nicht einverstanden, können Sie sie mit einer Ein-sprache innert 30 Tagen anfechten. Nähe-res geht aus der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung hervor.

Schriftliche Mitteilung der Verfügung

Fragen / Notizen

WAS SIE WEITER WISSEN SOLLTENMeldepflicht 25

Rückerstattung von 26Zusatzleistungen

Todesfall 27

Befreiung von Radio- und 28Fernsehgebühren

25

Wer für sich oder Andere Zusatz-leistungen zur AHV/IV beansprucht, ist verpflichtet, jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der zusatzleistungsbe-rechtigten Person und der an den Zusatzleistungen beteiligten Famili-enmitglieder dem Amt für Zusatzleis-tungen zur AHV/IV sofort zu melden.

MeldepflichtBitte beachten Sie die Meldepflicht. Bei Missachtung werden zu viel bezogene Zu-satzleistungen zurückgefordert. Bei Miss-achtung der Meldepflicht können Sie sich strafbar machen, was bei Ausländerinnen und Ausländern die Landesverweisung zur Folge haben kann.

Persönliche Verhältnisse• Adressänderung, Wohnsitzwechsel oder

Wegzug• Trennung, Scheidung, Heirat, Geburt ei-

nes Kindes • Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten

oder eines in der Berechnung einbezo-genen Kindes

• Auslandaufenthalte

Ausgaben• Mietzinsänderungen, Ein- und Auszug

von Mitbewohnerinnen und Mitbewohner bzw. Untermieterinnen und Untermieter

• Ein- und Austritte in ein Alters-, Invali-den- oder Pflegeheim

• Veränderung von Heimkosten• Spital-/Klinikaufenthalt von mehr als

zwei Monaten• Veränderungen bei der Krankenversi-

cherungspolice (Krankenkassenwechsel, Änderung Versicherungsmodell)

Einnahmen• Aufnahme/Aufgabe von Erwerbstätig-

keit, Nebenverdienst und Therapiearbeit, sowie Erhöhung oder Verminderung von Erwerbseinkommen

• Beginn, Beendigung oder Abbruch der Ausbildung (Lehre/Schule/Studium)

• Zusprechung, Veränderung oder Wegfall von Leistungen der AHV/IV wie Renten, Hilflosenentschädigungen, Taggelder

• Zusprechung, Erhöhung oder Wegfall von Leistungen der Krankenkasse oder anderer Versicherungen (z.B. ausländi-sche Renten, Renten der Berufsvorsorge oder Unfallversicherung, Taggelder der Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenver-sicherung usw.)

• Hängige Versicherungsverfahren sowie Änderungen des Verfahrensstands

Vermögen• Erhöhung des Vermögens (z.B. durch

eine Erbschaft oder eine Schenkung, durch den Bezug eines Freizügigkeits-guthabens oder einer anderer Kapital-leistung, durch einen Lottogewinn oder durch den Verkauf einer Immobilie resp. durch Sparen.)

Zeitliche BemessungsgrundlageDie Berechnung der Zusatzleistungen ba-siert grundsätzlich auf den aktuellen Ein-nahmen und Ausgaben. In der Regel ist aber das im vorangehenden Kalenderjahr erzielte Erwerbseinkommen massgeblich und beim Vermögen wird der am 1. Januar des Bezugsjahrs vorhandene Wert berück-sichtigt. Tritt eine wesentliche Veränderung der Berechnungsgrundlagen ein, d.h. sin-ken oder steigen Einnahmen bzw. Ausga-ben, prüft das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ob die Zusatzleistungen auch im Laufe des Jahres angepasst werden müs-sen. Eine bedeutende Verminderung des Vermögens kann nur ein Mal pro Jahr be-rücksichtigt werden.

Periodische ÜberprüfungDamit Ihre Zusatzleistungen jederzeit den aktuell gültigen Verhältnissen und Bedürfnis-sen entsprechen, werden diese Leistungen periodisch vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV überprüft. Durch die Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Ver-hältnisse kann sich der Anspruch auf Zu-satzleistungen erhöhen oder aber auch re-duzieren. Vergessen Sie deshalb nicht, uns jede Änderung – auch ausserhalb der perio-dischen Überprüfung – rechtzeitig zu mel-den. Nur so können wir Ihre Zusatzleistun-gen Ihrer Situation entsprechend ausrichten.

Meldepflicht

26

Rückerstattung zu viel bezogener LeistungenGrundsätzlich sind alle bezogenen Zusatz-leistungen zurückzuerstatten, für welche keine Rechtsgrundlage bestand oder be-steht. Nur wenn der unrechtmässige Bezug gutgläubig erfolgt ist und eine grosse Härte vorliegt, wird die Rückforderung erlassen. Wurden die zu viel ausbezahlten Leistungen vorsätzlich durch unwahre und unvollstän-dige Angaben oder in anderer Weise erwirkt, so drohen nebst der Rückforderung der zu viel bezogenen Leistungen auch strafrecht-liche Sanktionen (siehe auch die Ausführun-gen zur Meldepflicht auf Seite 25). Rückerstattung rechtmässig bezogenerZusatzleistungen aus dem Nachlass

ErgänzungsleistungenRechtmässig bezogene Ergänzungsleis-tungen, die für die Zeit ab 1. Januar 2021 ausbezahlt wurden, sind aus dem Nachlass einer verstorbenen Rentnerin oder eines verstorbenen Rentners zurückzuerstatten. Es wird ein Freibetrag von 40 000 Franken berücksichtigt. Bei Ehepaaren und einge-tragenen Partnerschaften entsteht eine Rückerstattungspflicht erst nach dem Tod des überlebenden Ehegattens.

Beihilfen und Gemeindezuschüsse Rechtmässig bezogene Zusatzleistungen nach kantonalem und städtischem Recht (Beihilfen, Zuschüsse, Einmalzulagen) sind in der Regel in folgenden Fällen zurückzu-bezahlen:

• bisherige oder frühere Rentnerinnen und Rentner sind in günstige Verhältnisse ge-kommen (Erbschaft, Lottogewinn usw.)

• nach dem Tod aus dem Nachlass bis-heriger oder früherer rentenberechtigter Personen oder deren an der Beihilfe bzw. am Gemeindezuschuss beteiligten (Ehe- )Partnerinnen und Partner.

Erben Kinder oder Eltern der ehemaligen zu satzleistungsberechtigten Person, so wird ein Freibetrag von 25 000 Franken be-rücksichtigt. Bei Ehepaaren und eingetra-genen Partnerschaften entsteht eine Rück-erstattungspflicht erst aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegattens.

Rückerstattung von Zusatzleistungen

Fragen / Notizen

27

Todesfall

Stirbt eine zusatzleistungsberech-tigte Person, muss der Todesfall von den Angehörigen oder von der mit dem Nachlass beauftragten Person unverzüglich dem Amt für Zusatz-leistungen zur AHV/IV gemeldet werden. Die Nachlassregelung ist grundsätzlich Sache der Angehöri-gen und Erbenden.

Die Broschüre «Erbrecht und Nachlassre-gelung» vermittelt einen guten Überblick über die wichtigsten Punkte des Erbrechts, die Vorkehrungen bei einem Todesfall und über die Rückerstattung von Zusatzleistun-gen zur AHV/IV aus dem Nachlass. Diese Broschüre kann beim Amt für Zusatzleis-tungen zur AHV/IV unter der Telefonnum-mer 044 412 61 11 bestellt oder unter www.stadt-zuerich.ch/zusatzleistungen herunter-geladen werden.

Hinweis des Bestattungs- und Friedhof-amts der Stadt Zürich

Vereinbarung über BestattungswünscheFür Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Zürich nimmt das Bestattungs- und Friedhofamt kostenlos Vereinbarungen über Bestattungswünsche entgegen. Vereinbar-ungen können auch bei den eigenen Papie-ren aufbewahrt oder einer Vertrauensperson übergeben werden. Bestattungswünsche sollen nicht ins Testament integriert wer-den, da die Eröffnung meist erst nach der Bestattung erfolgt. Das Formular «Verein-barung über Bestattungswünsche» erhalten Sie unter der Telefonnummer 044 412 31 81 oder im Internet auf www.stadt-zuerich.ch/bestattungsamt.

Fragen / Notizen

28

Personen mit Anspruch auf Ergän-zungsleistungen nach Bundesrecht können sich von der Radio- und Fernsehabgabe befreien lassen.

Die Befreiung von der Radio- und Fern-sehabgabe erfolgt nicht automatisch, son-dern muss von Ihnen schriftlich bei der Se-rafe beantragt werden. Wenn Sie zu Hause wohnen und Anspruch auf jährliche Er-gänzungsleistungen nach Bunderecht ha-ben, erhalten Sie nach Abschluss des An-meldeverfahrens von uns automatisch ein Bestätigungsschreiben. Dieses Schreiben müssen Sie an die Serafe senden (SERA-FE AG, Postfach, 8010 Zürich). Anschlies-send befreit die Serafe alle Personen Ihres Haushalts von der Radio- und Fernsehab-gabe. Die Befreiung erfolgt rückwirkend ab Beginn des Anspruchs auf Ergänzungsleis-tungen.

Heimbewohnerinnen und Heimbewohner müssen keine individuelle Radio- und Fern-sehabgabe bezahlen. Die Abgabe wird di-rekt durch das Heim bezahlt.

Befreiung von Radio- und Fernseh-gebühren

Fragen / Notizen

29

AAnmeldung 11, 12, 13, 14, 23Anmeldeformular 14Anspruchsermittlung 16, 18Anspruchsvoraussetzungen 5, 11Ausgaben, anerkannte 11, 16, 17, 25Auslandaufenthalt 9, 11, 25Auszahlung 23

BBefreiung von Radio- und Fernseh- 28gebühren (Serafe)Behinderungskosten 21Beihilfen 4, 18, 26Berechnungsbeispiele 19, 20

EEinnahmen, anrechenbare 5, 11, 16, 17, 18, 25Einsprache, Einsprachefrist 23Ergänzungsleistungen 4, 9, 10, 11, 12 17, 18, 21, 26, 28

FFranchise (Krankheitskosten) 5, 9, 21Freibetrag (Vermögen) 5, 9, 18, 26

GGemeindezuschüsse 4, 9, 18, 26Gesuch 14

HHeimkosten 4, 5, 16, 25

KKarenzfristen 12Kostenvoranschlag 21Krankheitskosten 5, 21

MMeldepflicht 25, 26Miete 5, 17

NNachlass 4, 10, 26, 27

PPeriodische Überprüfung 25Prämienverbilligung 9, 18

RRegionale Durchschnittsprämie 9 (RDP) Rückerstattung 4, 10, 26, 27

SSelbstbehalt (Krankheitskosten) 5, 21Serafe 28

TTodesfall 27

UUnterlagen, notwendige 14

VVerfügung 14, 16, 23Vermögen 4, 5, 9, 10, 11, 17, 18, 25Vermögensfreibetrag: siehe FreibetragVermögensschwelle 9, 11, 18Vermögensverzehr 5, 18

WWohnsitz 4, 5, 11, 12, 17, 25

ZZahnbehandlungskosten 5, 21Zuschüsse 4, 26Zuständigkeit 5

STICHWORTVERZEICHNIS

30

Fragen / Notizen

Auflage: 6’000 Exemplare, Gestaltung: Blattwerk GmbH, Druck: FO Fotorotar, Papier: Pop’set Galet (Umschlag), RecyStar Polar (Inhalt) – 100 % Recyclingpapier, aus Verantwortung für unsere Umwelt 01 - 2021