Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

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Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008 Mag. Karl Portele

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Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008. Mag. Karl Portele. Inhalt. Einkunftsarten im Steuerrecht Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben? Betriebliche Einkünfte – außerbetriebliche Einkünfte Gewinnermittlungsarten in der Land- und Fortswirtschaft - PowerPoint PPT Presentation

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Bäuerliche Obstverarbeitung

Dienstag, 16. September 2008Mag. Karl Portele

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Mag. Karl Portele, Stb 2

Inhalt

Einkunftsarten im Steuerrecht Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben? Betriebliche Einkünfte – außerbetriebliche Einkünfte Gewinnermittlungsarten in der Land- und Fortswirtschaft Vergleich Kapitalgesellschaft – Personengesellschaft Nebenbetrieb – Bearbeitung und Verarbeitung Nebentätigkeiten (Nebenerwerb) „Urlaub am Bauernhof“ Betrugsbekämpfungsgesetz - Barbewegungsverordnung Sozialversicherungsrecht Rechtliche Grundlagen in der Branntweinherstellung

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Mag. Karl Portele, Stb 3

Sachliche Steuerpflicht

Einkunftsarten Betriebliche Einkunftsarten: (Gewinn = BEinnahme-BAusgaben)

- Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG)- Selbstständige Arbeit (§ 22 EStG)- Gewerbebetrieb (§ 23 EStG)

Außerbetriebliche Einkunftsarten: (Überschuss über die WK)- Nichtselbstständige Arbeit (§ 25 EStG)- Kapitalvermögen (§ 27 EStG)- Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG)- Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG)

Außerhalb der Einkunftsarten keine Steuerpflicht

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Mag. Karl Portele, Stb 4

Sachliche Steuerpflicht

daher keine Steuerpflicht bei:

- Spielgewinne

- Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens

Ausnahme: Spekulationsgewinn

- Grund und Boden: innerhalb von 10 Jahren

- bewegliche Gegenstände: innerhalb von 1 Jahr

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Mag. Karl Portele, Stb 5

Sachliche Steuerpflicht

Sachliche Steuerpflicht 1.Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG) 2.Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 EStG) 3.Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) 4.Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG) 5.Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) 6.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) 7.sonstige Einkünfte ( § 29 EStG) Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben (§ 18 EStG) (z.B. Renten, Versicherungen,

Steuerberatungs-Kosten, Verlustabzug) - Außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG) - Freibeträge ( §§ 104 und 105 EStG) Einkommen gem. § 2 (2) EStG (=BMGl für Tarif nach § 33 (1)

EStG)

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Mag. Karl Portele, Stb 6

Sachliche Steuerpflicht

Einkommen gem. § 2 (2) EStG (=BMGl für Tarif nach § 33 (1) EStG)

Einkommensteuer nach § 33 (1) EStG - Absetzbeträge Einkommensteuerschuld - Entrichtete Lohnsteuer/Entrichtete Kapitalertragsteuer (sofern

veranlagt!!) Veranlagte ESt lt Bescheid - Vorauszahlungen Gutschrift/Schlusszahlung

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Mag. Karl Portele, Stb 7

Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben? Steuererklärungspflicht

wenn der Steuerpflichtige neben lohnsteuerpflichtige Einkommen von mehr als € 10.900 andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als € 730 enthalten

wenn das Einkommen in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als € 10.000 betragen hat

bei mehr als zwei lohnsteuerpflichtiger Einkünfte bei Aufforderung durch das Finanzamt

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Gewinnermittlung in der L&FW Vollpauschalierung – Teilpauschalierung

Doppelte Buchführung nach § 4 (1) EStG

Buchführungsgrenzen (steuerliche)

- größer als €150.000, land- u. forstwirtschaftl. EW

- größer als € 400.000 Jahresumsatz

vollständige Einnahmen/Ausgaben - Rechnung

Protokollierte Gewerbetreibende nach

§ 5 EStG Änderungen ab 1.1.2007

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Mag. Karl Portele, Stb 9

Pauschalierungsverordnung 2006 - 2010 Vollpauschalierung

- land- u. forstwirtschaftliche Einheitswert bis € 65.500 bzw. - Forsteinheitswert bis € 11.000 - Weinbaufläche kleiner als 60 Ar (und Gesamteinheitswert bis € 65.500) (= einheitswertabhängige Gewinnermittlung)Gewinnsatz: 39 %

Beispiel für VollpauschalierungLw Einheitswert € 20.000 39 %............€ 7.800,--abzüglich Sozialversicherung,

Schuldzinsen, Ausgedinge, ……………€ 5.300,--

Einkünfte aus L & FW ……………€ 2.500,-- (Veranlagungs-Grenze 2006: €10.000 / Person nicht überschritten)

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Mag. Karl Portele, Stb 10

Pauschalierungsverordnung 2006 - 2010 Teilpauschalierung

- land- u. forstwirtschaftliche Einheitswert € 65.500 – € 150.000 - Weinbaufläche größer als 60 Ar auch wenn der Gesamteinheitswert unter € 65.500 (siehe nächste Folie) !!!!- Forsteinheitswert über € 11.000 (nur hinsichtlich des Forstbetriebes auch wenn der Gesamteinheitswert unter € 65.500) ( = Einnnahmen-Ausgaben-Rechnung mit pauschalen Betriebsausgaben)pauschale Betriebsausgaben: 70 %

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Mag. Karl Portele, Stb 11

Pauschalierungsverordnung 2006 - 2010 Beispiel für Teilpauschalierung

lw Einheitswert der Eigenfläche: € 37.000lw Einheitswert der Zupachtungen: € 32.000

Einheitswert in Summe: € 69.000 Einnahmen aus der Landwirtschaft: € 170.000bezahlter Pachtzins: € 6.000, Ausgedingelasten: € 800, Beiträge Sozialversicherung der Bauern: € 12.000

Lösung: teilpauschaliert Landwirt (Einheitswert größer € 65.500) landw. Erlös minus 70% ....................€ 51.000 (Gewinngrundbetrag)

abzüglich bezahlter Pachtzins…..........€ 6.000abzüglich Ausgedingelasten………........ € 800abzüglich Beiträge SV der Bauern…...€ 12.000Einkünfte aus Land & Forstwirt. € 32.200

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Mag. Karl Portele, Stb 12

Buchführungspflicht in der L&FW Doppelte Buchführung nach § 4 (1) EStG

Zur (steuerlichen) Buchführung sind Unternehmer verpflichtet die folgende Buchführungsgrenzen nachhaltig überschritten haben:- größer als €150.000, land- u. forstwirtschaftlicher EW - größer als € 400.000 Jahresumsatz

Übersteigt der Umsatz lw Betriebes in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren € 400.000, ist er Beginn des zweitfolgenden Kalenderjahres buchführungspflichtig!

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Einnahmen – Ausgaben Rechnung Diese Gewinnermittlungsart lässt sich nur dann anwenden, wenn

keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden.

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Mag. Karl Portele, Stb 14

Personen- oder Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft

Gesellschafter halten Anteile am Stammkapital der Gesellschaft Stammkapital der GmbH mindestens EUR 35.000,00 (/davon die

Hälfte in bar einbezahlt) Geschäftsführer: Art der Einkunftsart der Geschäftsführerbezüge

abhängig vom Ausmaß der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft Geschäftsführer mit mehr als 25 % Anteile erzielt Einkünfte aus

sonstiger selbständiger Arbeit; Pflichtversicherung in der GSVG Geschäftsführer mit bis zu 25 % Anteile (ohne Sperrminorität)

erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug und den Bestimmungen des ASVG unterliegen

Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschafter / Geschäftsführer und Gesellschaft möglich

Fremdüblichkeit bei solchen Geschäftsbeziehungen wird vorausgesetzt

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Mag. Karl Portele, Stb 15

Personen- oder Kapitalgesellschaft Durchgriffsprinzip Gewinnzurechnung beim

Gesellschafter Vergütung für Gesellschafter

ist Gewinnvorab

Steuersatz: bis zu 50 % ESt

Trennungsprinzip Gewinnzurechnung bei der

Gesellschaft Angemessene Vergütung für

Gesellschafter mindert das steuerpflichtige Einkommen der Kapitalgesellschaft

Steuersatz: 25 % KÖSt, die Ausschüttung unterliegt der KESt

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Mag. Karl Portele, Stb 16

Urproduktion – Nebenbetrieb

Urproduktion Nebenbetrieb

be- und verarbeitet

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Mag. Karl Portele, Stb 17

Urproduktion – Nebenbetrieb

Urproduktion: die Herstellung eines Produktes mit Hilfe der Naturkräfte bis zur ersten marktfähigen Zustandsstufe,Steuerliche Behandlung bei der Vollpauschalierung: abpauschaliertSteuerliche Behandlung bei der Teilpauschalierung: Einnahmen sind zu erfassen, die Ausgaben sind mit 70 % anzunehmen

Nebenbetrieb: - Be- und verarbeitete Produkte werden in einem Nebenbetrieb produziert- bei einem Nebenbetrieb handelt es sich um einen gewerblichen Betrieb, der einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb „zu dienen bestimmt“ ist und deshalb einheitlich mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besteuert wird.- Die Einnahmen bei be- und verarbeitetet Produkte sind aufzuzeichnen und die Betriebsausgaben pauschal mit 70% der Einnahmen anzunehmen

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Mag. Karl Portele, Stb 18

Urproduktion – Nebenbetrieb

Voraussetzung für einen Nebenbetrieb:

- ein Nebenbetrieb hat gegenüber den land- und forst-wirtschaftlichen Hauptbetrieb eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung – Einnahmengrenze bis € 24.200 (ink. USt)

- wenn der Einkaufswert der zugekauften fremden Erzeugnisse nicht mehr als 25 % des betrieblichen Umsatz ausmacht

- bei Weinbaubetrieben, wenn nicht mehr als 2000 kg oder 1500 l Wein bzw. Traubenmost pro Hektar zugekauft werden

bei Überschreitung der oben erwähnten Grenzen zählt der Gewinn steuerrechtlich zu den Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

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Mag. Karl Portele, Stb 19

Urproduktion – Nebenbetrieb

Ob noch ein Urprodukt oder bereits ein be- oder verarbeitetes Produkt vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.

Die Einkommensteuerrichtlinien enthalten dazu unter Rz 4220 einen Produktkatalog

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Mag. Karl Portele, Stb 20

Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur UrproduktionUrprodukt

Fische, Fleisch und Fleischwaren

Fische, frisch

Geflügel (Puten, Gänse, Enten, Hühner)

Hasen, Kaninchen

Lämmer und Schafe ungeteilt oder in Hälften

Rinderfünftel

Schnecken

Schweine, Schweinehälften, Spanferkel

Tauben, Wachteln

Wild oder Fleischproduktionsgattern

Be- u/o Verarbeitung

Brathühner (roh)

Fische, geräuchert, getrocknet, gebeizt

Fleisch von Schweinen, Rindern, Ziegen,

Pferden, Geflügel usw. (roh und tiefgefroren)

Blutwürste

Brat- und Dauerwürste, roh und geselcht

Fleisch- und Grammel-, Leberknödel,

Fleischlaibchen, Faschiertes

Geselchtes, Grammeln, Haussulz, Hauswürste

Innereien, Leberpasteten, Leberwürste,

Presswurst, Saumaisen, Schinken

Schmalz, Bratenfett, Schweinebraten (kalt),

Speck, Surfleisch, Verhackert

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Mag. Karl Portele, Stb 21

Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur UrproduktionUrprodukt

Milch und Milchprodukte

Kuhmilch, roh und pasteurisiert

Schaf- oder Ziegenmilch

Rahm, Sauerrahm, Schlagobers

Schafkäse (Brimsen), Ziegenkäse (auch

eingelegt in Öl)

Almkäse und Almbutter

Stutenmilch

Be- u/o Verarbeitung

Bierkäse

Butter, Landbutter, Butteraufstriche

Buttermilch, Butterschmalz

Joghurt, Fruchtjoghurt, Mischgetränke, Kefir

Liptauer, Quargel

Schafmischkäse (auch eingelegt in Öl)

Topfen und Topfenaufstriche

Topfen- und Käseknödel

Schnitt- und Hartkäse

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Mag. Karl Portele, Stb 22

Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur UrproduktionUrprodukt

Getränke

Most (Obstwein aus Äpfeln oder Birnen)

Obststurm

Süßmost

Traubenmost und Traubensturm

Wein

Beerenwein

Be- u/o Verarbeitung

Edelbrände

Weinbrand

Eierlikör, Liköre

Essig

Gemüsesäfte, Obst- und Beerensäfte

Schaumwein, Sekt, Holundersekt, Met

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Mag. Karl Portele, Stb 23

Abgrenzung Be- und/oder Verarbeitung zur UrproduktionUrprodukt

Forstwirtschaftliche Erzeugnisse

Brennholz, Hackschnitzel, Rindenabfälle

Christbäume, Forstpflanzen

Reisig, Schmuckreisig

Be- u/o Verarbeitung

Bretter

Holzspäne

Rundholz gefräst

Schindeln

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Mag. Karl Portele, Stb 24

Urproduktion – Nebenbetrieb

Steuerliche Behandlung bei der Vollpauschalierung:- Verkauf von Urprodukten: keine € 24.200 Umsatz-Grenze, die Einnahmen aus dem Verkauf sind von der Pauschalierung erfasst- Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten: € 24.200 Umsatzgrenze beachten, die Einnahmen aus dem Verkauf sind aufzuzeichnen und um die 70%ige Ausgabenpauschale zu kürzen

Steuerliche Behandlung bei der Teilpauschalierung- Verkauf von Urprodukten:keine € 24.200 Umsatz-Grenze, die Einnahmen aus dem Verkauf sind zu erfassen und um die 70%ige Ausgabenpauschale zu kürzen- Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten:€ 24.200 Umsatzgrenze beachten, die Einnahmen aus dem Verkauf sind aufzuzeichnen und um die 70%ige Ausgabenpauschale zu kürzen

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Mag. Karl Portele, Stb 25

Urproduktion – Nebenbetrieb

Umsatzsteuerpauschaliert Be- und Verarbeitung als Gewerbebetrieb

Übersteigen die Einnahmen aus Be- und Verarbeitung die Umsatzgrenze von € 24.200 ist die Be- und Verarbeitung steuerlich als Gewerbebetrieb einzustufen.

Steuerliche Folgen:

- kein Betriebsausgabenpauschalierung von 70 % sondern ein Betriebsausgabensatz von 12 % (bis zu einem Umsatz von € 220.000

- GSVG

- keine USt- Pauschalierung

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Mag. Karl Portele, Stb 26

Urproduktion – Nebenbetrieb

Beispiel

Ein pauschalierter Landwirt hat 2006 einen Umsatz aus dem Verkauf von allgemeinen Backwaren und Hausbrot von € 18.000 erzielt.

Lösung: Es handelt sich um bearbeitete bzw. verarbeitete Produkte. Es ist die € 24.200 Umsatzgrenze zu beachten und es ist pauschal 70 % als Betriebsausgabenpauschale geltend zu machen.

Gewinn: € 5.400 Beispiel

Ein pauschalierter Landwirt hat 2006 einen Umsatz von Edelbränden Einnahmen von € 40.000 erzielt.

Lösung: Es handelt sich um bearbeitete bzw. verarbeitete Produkte. Es ist die € 24.200 Umsatzgrenze überschritten, daher ist der Betrieb steuerlich als Gewerbebetrieb einzustufen.

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Mag. Karl Portele, Stb 27

Buschenschank

Bäuerliche Buschenschank ohne Gewerbeschein

Steuer: Einkünfte aus L&FW

Sozialversicherung: Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Bäuerliche Buschenschank als Anmeldungsgewerbe

Steuer: Einkünfte aus L&FW

Sozialversicherung: Gewerbliche Sozialversicherung

Große Gastgewerbekonzession mit Befähigungsnachweis

Steuer: Einkünfte aus L&FW

Sozialversicherung: Gewerbliche Sozialversicherung

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Mag. Karl Portele, Stb 28

Gewinnermittlung in der L&FWNebentätigkeit (Nebenerwerb)

Unter land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb sind jene Nebentätigkeiten eines Landwirtes zu verstehen, die ihrer Zweckbestimmung nach dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet sind und in engem Zusammenhand mit der Haupttätigkeit stehen

Wirtschaftliche Unterordnung ist gegeben wenn:- land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche größer als fünf ha bzw. die weinbaulich genutzte Fläche größer als ein ha- Einnahmen aus den – aufzeichnungspflichtigen – Nebentätigkeiten (inkl. USt) zusammen mit Be- und Verarbeitung insgesamt nicht mehr als € 24.200 jährlich beträgt

Wird die Grenze von € 24.200 überschritten liegt insgesamt ein Gewerbebetrieb vor.

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Mag. Karl Portele, Stb 29

Gewinnermittlung in der L&FWNebentätigkeit (Nebenerwerb)

Der Gewinn aus der Nebentätigkeit ist immer mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

Umsatzsteuerpauschaliert Beispiele für Nebentätigkeiten:

- Urlaub am Bauernhof (Privatzimmervermietung) bis 10 Betten- Kommunaldienste (z.B.: Schneeräumung)- Mähen von Straßenrändern und Böschungen- öffentliche Grünflächen, Pflege von Biotopen- Dienstleistung als Holzakkordant- Dienstleistung und Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bei Verrechnung auf reiner Selbstkostenbasis (ÖKL-Sätze) und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung

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Mag. Karl Portele, Stb 30

Gewinnermittlung in der L&FWNebentätigkeit (Nebenerwerb) Folgende Nebentätigkeiten sind nicht in die Umsatzgrenze von

€ 24.200 einzubeziehen:

- Urlaub am Bauernhof

-Dienstleistung und Vermietung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsmittel im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit bei Verrechnung auf reiner Selbstkostenbasis

(ÖKL-Sätze) und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung

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Mag. Karl Portele, Stb 31

Gewinnermittlung in der L&FWNebentätigkeit (Nebenerwerb)

BeispielEin Landwirt verkauft ab Hof Wein sowie Obstsäfte. Im Winter ist er teilweise in der Schneeräumung tätig.Lösung: - Der Verkauf von Wein ist keine Be- oder Verarbeitung – keine Berücksichtigung bei der Umsatzgrenze von € 24.200 - Der Verkauf von Obstsaft ist ein be- und verarbeitetes Produkt. Berücksichtigung bei der Umsatzgrenze von € 24.200. Die Einnahmen sind aufzuzeichnen, die Ausgaben sind pauschal mit 70 % anzunehmen. - Die Schneeräumung ist eine Nebentätigkeit. Der Gewinn ist durch Einnahmen-Ausgabenrechnung zu ermitteln. Berücksichtigung bei der Umsatzgrenze von € 24.200.Die Umsatzgrenze von € 24.200 gilt für Nebentätigkeit und Nebenerwerbe zusammen!!

Page 32: Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

Mag. Karl Portele, Stb 32

Gewinnermittlung in der L&FWNebentätigkeit (Nebenerwerb) Tipp:

Wir die Einnahmengrenze von €24.200 durch Be- und Verarbeitung und Nebentätigkeit (z.B.: Schneeräumung) überschritten gelten die Einnahmen aus beiden Betriebszweigen als gewerblich.

Lösung:

- rechtzeitige Gründung eines selbständigen Gewerbebetriebes für die Be- und Verarbeitung (keine Gewerbeanmeldung erforderlich, weil überwiegend eigen Naturprodukte verarbeitet werden

- Einnahmen aus der Nebentätigkeit bleiben weiterhin in der Land- und Forstwirtschaft

Page 33: Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

Mag. Karl Portele, Stb 33

Nebentätigkeit – Urlaub am Bauernhof Privatzimmer ohne jegliche Serviceleistung

- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerliche Folgen: keine USt-Pauschalierung, sondern Ust für Wohnraumvermietung 10%, Kleinunternehmerregelung beachten

Privatzimmer mit Serviceleistung bis 10 Betten- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – landwirtschaftliche NebentätigkeitEinnahmen sind aufzuzeichnen 50 % können pauschal als Betriebsausgabe angesetzt werden

Privatzimmer mit Serviceleistung mehr als 10 Betten- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, E-A-Rechnung, USt für Wohnraumvermietung 10 %, Kleinunternehmerregelung beachtenGewerbeordnung verlangt für gewerblichen Vermieter einen Befähigungsnachweis für das nunmehrige Gewerbe.

Page 34: Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

Mag. Karl Portele, Stb 34

BetrugsbekämpfungsgesetzNeue Aufzeichnungspflichten Wer ist davon betroffen?

- Bilanzierer

- Einnahmen – Ausgabenrechner

- teilpauschalierte Betriebe (z.B. Weinbau)

Neue Einzelaufzeichnungspflicht für Barbewegungen (Barbewegungsverordnung)! – Was bedeutet das?

- Barbewegungen (Bareingänge, Barausgänge) sollen

- täglich einzeln festgehalten werden

- nichtbetriebliche Einkünfte sind nicht zu erfassen.

Page 35: Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

Mag. Karl Portele, Stb 35

BetrugsbekämpfungsgesetzNeue Aufzeichnungspflichten Wer ist zur vereinfachten Losungsermittlung berichtigt?

eine vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz kann weiter in Anspruch genommen werden wenn- die Umsätze für den einzelnen Betrieb in den beiden vorangegangen Jahren € 150.000 nicht überschritten haben – das einmalige überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % ist unbeachtlich – oder- Umsätzen von Haus zu Haus (Lieferwagen)- die Umsätze – ohne Obergrenze – an öffentlichen Plätzen ausgeübt werden – Bauernmarkt, Kirtag

In der Küche ist für die Umsatzsteuer eine Stricherliste für Essen und Getränke notwendig!!

Page 36: Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

Mag. Karl Portele, Stb 36

BetrugsbekämpfungsgesetzNeue Aufzeichnungspflichten Beispiel für Kassasturz:

Kassastand bei Geschäftsabschluss: + 600

abzüglich Kassastand der Vortages: - 250

zuzüglich Zahlungen an

- Lieferanten + 100

- sonstige Ausgaben + 20

- Privatentnahmen + 50

abzüglich Einlagen - 10

Tageslosung = 510

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Sozialversicherung

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Mag. Karl Portele, Stb 38

Sozialversicherung

Betriebsbeitragsgrundlage vom Einheitswert oder Einkommensteuerbescheid

- - Pauschale Beitragsgrundlage vom Versicherungswert(Pauschalsystem) (Pauschalsystem) Einheitswert der im Eigentum befindlichen land- und forst- wirtschaftlichen Fläche - Verpachtung / + Zupachtung)= Einheitswert der selbstbewirtschafteten Flächex Einkommensfaktor (einem im Gesetz festgesetzten %-Satz== Versicherungswert (Beitragsgrundlage)

- Beitragsgrundlagenermittlung nach tatsächlichen Einkünften des Einkommensteuerbescheides (große Option)

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Mag. Karl Portele, Stb 39

Sozialversicherung

EINHEITSWERTEINHEITSWERTder selbstbewirtschafteten Flächen (-Verpachtung, + Zupachtung)

x einem im Gesetz festgesetzten %-Satz (Einkommensfaktor)

= Versicherungswert= BEITRAGSGRUNDLAGEBEITRAGSGRUNDLAGE

1/1 1/1 1/2 1/3 1/61/2 1/3 1/6BetriebsführerBetriebsführer BetriebsführerBetriebsführer Kinder Kinder Kind Kind

(solo) (Ehepaar) +Schwiegerkind+Schwiegerkind

x Beitragssätze = x Beitragssätze = BEITRAGBEITRAG

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Mag. Karl Portele, Stb 40

SozialversicherungZupachtungen

von

FREMDEN

kein geradliniges Verwandtschaftsverhältnis

2/3 des EW

von"NAHEN ANGEHÖRIGEN"

gerade LinieEltern, Groß-, Wahl-, Stief-,

Schwiegereltern;Kinder, Enkel, Wahl-, Stief-,

Schwiegerkinder

3/3 des EW

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Mag. Karl Portele, Stb 41

Sozialversicherung ZusammenfassungPauschalsystem – große Option Pauschalsystem Beitragsgrundlage ist der

Versicherungswert Mindestbeitragsgrundlage:

- € 349,01 /PV (2008)

- € 644,05 /KV/UV (2008)

Große Option Beitragsgrundlage ist der ESt-

Bescheid Mindestbeitragsgrundlage:

- € 349,01 PV (2008)

- € 1.210,23 KV, UV Zusatzbeitrag: 3 % (2008)

geringe Beitragsgrundlage niedrige Beiträge geringere Pensionsleistung

Page 42: Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

Mag. Karl Portele, Stb 42

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Definition landwirtschaftlicher Nebentätigkeiten

Rechnung und Gefahr Naheverhältnis zum Hauptbetrieb (Stammbetrieb) Unterordnung/ Naheverhältnis Ausübung durch

Betriebsführer Ehepartner Kind

Achtung: Neuer Selbständiger- Zuverdienstgrenze: € 4.188,12- Alleinverdienergrenze € 6.453,36

Page 43: Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

Mag. Karl Portele, Stb 43

Sozialversicherung Nebentätigkeiten

Naheverhältnis zum Hauptbetrieb 1

- bei Einsatz von Maschinen aus demlandwirtschaftlichem Betrieb

z.B. Winterdienst mit eigenem Traktor,Böschungen mähen mit eigenem Gerät

Page 44: Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

Mag. Karl Portele, Stb 44

Sozialversicherung Nebentätigkeiten

Naheverhältnis zum Hauptbetrieb 2

- bei überwiegender Ausübung derTätigkeit auf dem Areal des Betriebes

z.B. bäuerliche Tagesmutter,Heu-Erlebnisbäder, Wasser- oder

Windkraftwerke

Page 45: Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

Mag. Karl Portele, Stb 45

Sozialversicherung Nebentätigkeiten

Naheverhältnis zum Hauptbetrieb 3

- bei Einsatz von in der Landwirtschafterworbenen, bauernspezifischen

Kenntnissen

z.B. Seminarbäuerin, Produktbotschafterin

Page 46: Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

Mag. Karl Portele, Stb 46

Sozialversicherung NebentätigkeitenBeitragspflicht 1 Nebentätigkeiten ohne zusätzliche

BeitragspflichtWeinbaubuschenschank

Bäuerliche Buschenschank ohne Gewerbeschein Steuer: Einkünfte aus L&FWSozialversicherung: Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Bäuerliche Buschenschank als AnmeldungsgewerbeSteuer: Einkünfte aus L&FW Sozialversicherung: Gewerbliche Sozialversicherung

Große Gastgewerbekonzession mit BefähigungsnachweisSteuer: Einkünfte aus L&FW Sozialversicherung: Gewerbliche Sozialversicherung Abgabe von Speisen oder der Ausschank von Most und Schnaps – keine Beitragspflicht

Page 47: Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

Mag. Karl Portele, Stb 47

Sozialversicherung NebentätigkeitenBeitragspflicht 2 Nebentätigkeiten mit zusätzlicher Beitragspflicht

ab einer bestimmten Höhe der EinnahmenEin Freibetrag von € 3.700.- für

- Be- und Verarbeitung- Mostbuschenschank- Almausschank

Separater Freibetrag von € 3.700.-- Urlaub am Bauernhof

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Mag. Karl Portele, Stb 48

Sozialversicherung NebentätigkeitenBeitragspflicht 3 Beispiel

Ein Landwirt produziert aus Zwetschken einen Schnaps sowie aus Marillen eine Marmelade. Die Einnahmen aus dem Verkauf von Schnaps beträgt € 6.000,-- und aus dem Verlauf von Marmelade € 4.000,00.

Lösung Nebentätigkeit ist sozialversicherungspflichtig.Bruttoumsatz € 10.000minus Freibetrag € - 3.700= € 6.300minus 70 % Ausgabenpauschale € - 4.410= jährliche Beitragsgrundlage € 1.890monatliche Beitragsgrundlage: 1/12 € 157,5Multiplikation mit dem Beitragssatz von 24,55 % € 38,67Jahressumme (jährliche Vorschreibung) € 464,00

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Mag. Karl Portele, Stb 49

Sozialversicherung NebentätigkeitenBeitragspflicht 4 Nebentätigkeiten mit zusätzlicher Beitragspflicht

unabhängig von der Höhe der Einnahmen Fuhrwerksdienste für andere land (forst)

wirtschaftliche Betriebe Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel

für andere land- und forst wirtschaftliche Betriebe,Betriebshelfer (auch im Rahmen eines Maschinen oder Betriebshilferinges) sowie als Holzakkordant

Beitragspflicht ab dem 1. Cent Wegfall der Freigrenze von € 24.200,--

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Mag. Karl Portele, Stb 50

Sozialversicherung NebentätigkeitenBeitragspflicht 5 Ausnahme!! Verrechnung von ÖKL Sätze (Selbstkosten) als

Maschinenmiete keine Verrechnung von Arbeitszeit

keine Aufzeichnungspflicht

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Mag. Karl Portele, Stb 51

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Beitragspflicht 6 Verrechnung von Maschinenmiete und Arbeitszeit

Maschinenmiete

+ Arbeitszeit

= Basis für die Ausgabenpauschale

- 70 % Ausgabenpauschale oder kleine Option (Steuersystem)

Bei der kleinen Option ist ein jährlicher Wechsel möglich

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Mag. Karl Portele, Stb 52

Sozialversicherung NebentätigeitenBeitragspflicht 7 Kommunaldienstleistung

- Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern, öffentlichen Grünflächen, Biotoppflege, Heckenschneiden, Sportanlagenpflege, Abtransport des Mähgutes)- Verwertung von organischen Abfällen (Kompostieren, etc.)- Winterdienst (Schneeräumung, Streuen landwirtschaftlicher Verkehrsflächen)

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Mag. Karl Portele, Stb 53

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Beitragspflicht 8 Vermietung land(forst)wirtschaftlicher

Betriebsmittel

Sonstige Tätigkeiten, - Schweinetätowierer- Waldhelfer- Milchprobennehmer - Besamungstechniker im Sinne eines

Landes-Tierzuchtgesetzes- Klauenpfleger- Fleischklassifizierer

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Mag. Karl Portele, Stb 54

Sozialversicherung Nebentätigkeiten Beitragspflicht 9 Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung

- Saatgut- und Sortenberater- Biokontrollor- Zuchtwart- Hagelschätzer und Hagelberater- Land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger- Tätigkeiten in eingeschränktem Umfang

(Holzschnitzen, Korbflechten, Adventkränze, Bauern

malerei, Holzhacken, Aushacken von Unterholz)- Rübenschätzer, Mostwäger, Wildschadenschätzer

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Mag. Karl Portele, Stb 55

Sozialversicherung NebentätigkeitenUrlaub am Bauerhof 1 Privatzimmer mit Serviceleistung bis 10 Betten –

Urlaub am Bauernhof

- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft – landwirtschaftliche Nebentätigkeit

Einnahmen sind aufzuzeichnen

50 % können pauschal als Betriebsausgabe angesetzt werden

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Mag. Karl Portele, Stb 56

Sozialversicherung NebentätigkeitenUrlaub am Bauerhof 2 Privatzimmer ohne jegliche Serviceleistung

- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerliche Folgen: keine USt-Pauschalierung, sondern USt für Wohnraumvermietung 10%, Kleinunternehmerregelung beachten

Privatzimmer mit Serviceleistung mehr als 10 Betten- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, E-A-Rechnung, USt für Wohnraumvermietung 10 %, Kleinunternehmerregelung beachtenGewerbeordnung verlangt für gewerblichen Vermieter einen Befähigungsnachweis für das nunmehrige Gewerbe.

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Mag. Karl Portele, Stb 57

Sozialversicherung NebentätigkeitenUrlaub am Bauernhof 3SV Einnahmen - Freibetrag (3.700) - 70 %

Ausgabenpauschale Beitragsgrundlage

Steuer (bis 10 Betten) - 50 %

Ausgabenpauschale

Beitragsgrundlage

Page 58: Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

Mag. Karl Portele, Stb 58

Sozialversicherung NebentätigkeitenNovellierung des Landarbeitsgesetzes Ausweitung der land(forst)wirtschaftl.

Nebentätigkeiten Ausübung erfordert

- weder eine Gewerbeanmeldung

- noch eine berufliche Berechtigung

Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordnet Beispiele: Kinderbetreung, Seminarbäuerin, Leitungen

freischneiden, Böschung mähen Die SVB ist nicht verpflichtet eine eventuelle

gewerbliche Voraussetzung zu prüfen.

Page 59: Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

Mag. Karl Portele, Stb 59

Sozialversicherung NebentätigkeitenBeitragsberechnung Für Nebentätigkeiten

Beitragsberechnung anhand von pauschalen Ausgaben von 70 %Es steht ein Freibetrag von € 3.700,- zu dieser vor Abzug der pauschalen Betriebsausgaben von 70 %

Beitragsberechnung anhand der tatsächlichen Einkünfte lt Einkommensteuerbescheid (kleine Option) gilt nur für Nebentätigkeiten dann aber für alle

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Mag. Karl Portele, Stb 60

Sozialversicherung NebentätigkeitenFristen

stellen bis spätestens 31.03.2008

gültig für mind. ein Beitragsjahr = 2007

Antrag 2007

möglicher Widerruf bis 31.03.2009 für 2008

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Mag. Karl Portele, Stb 61

Nebentätigkeiten BeispieleBeispiel 1:Jährl. Bruttoeinnahmen Einstellung von Pferden € 7.700,00Jährl. Bruttoeinnahmen aus Winterdienst € 2.600,00Summe € 10.300,00minus 70 % Ausgabenpauschale € -7.210,00= jährliche Beitragsgrundlage (30 %) € 3.090,00

monatliche Beitragsgrundlage: 1/12 € 257,50

Multiplikation mit Beitragssatz 24,55% € 63,22

Jahressumme (jährliche Vorschreibung) € 758,60

Die Meldung der Bruttoeinnahmen muss bis spätestens 31. März des Folgejahres erfolgen.

Page 62: Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

Mag. Karl Portele, Stb 62

NebentätigkeitenBeispiele Beispiel 2:Einnahmen Be- und Verarbeitung € 5.600,00minus Freibetrag € -3.700,00

= € 1.900,00minus 70 % Ausgabenpauschale € -1.330,00= jährliche Beitragsgrundlage (30 %) € 570,00

Einnahmen Urlaub am Bauernhof € 12.500,00minus Freibetrag € -3.700,00= € 8.800,00minus 70 % Ausgabenpauschale € -6.160,00= Beitragsgrundlage (30 %) € 2.640,00

Page 63: Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

Mag. Karl Portele, Stb 63

NebentätigkeitenBeispieleBeitragsgrundlage aus Be- und Verarbeitung

und Privatzimmervermietung € 3.210,00

monatliche Beitragsgrundlage: 1/12 € 267,50

Multiplikation mit Beitragssatz v. 24,55% € 65,67

Jahressumme (jährliche Vorschreibung) € 788,06

Page 64: Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

Mag. Karl Portele, Stb 64

Sozialversicherung Zusammenfassung Flächenbetrieb Flächenbetrieb

Pauschalsystem = Einheitswert

Beitragsgrundlage ist der Versicherungswert

Mindestbeitragsgrundlage:

€ 644,05 KV/UV

€ 349,01 PV

Flächenbetrieb Große Option –

Beitragsgrundlage sind sämtliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft lt Einkommensteuerbescheid und die Nebentätigkeiten

Mindestbeitragsgrundlage:

€ 349,01 KV/UV

€ 1.210,23 PV

Page 65: Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

Mag. Karl Portele, Stb 65

Sozialversicherung Zusammenfassung Nebentätigkeiten Nebentätigkeiten Pauschale

Beitragsgrundlagenermittlung Freibetrag von € 3.700 in

gewissen Fällen beachten 70 % pauschale

Betriebsausgaben 30 % der Bruttoeinnahmen als

Beitragsgrundlage davon 24,55 % als Beitrag

Mindestbeitragsgrundlage:

€ 644,05

Nebentätigkeiten Einkommensteuerbescheid

Mindestbeitragsgrundlage: € 644,05

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Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung – Schnapsbrennen

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Mag. Karl Portele, Stb 67

Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 1 Rechtsgrundlage ist das Alkoholsteuergesetz (AStG)

sowie diverse Verordnungen wie z.B.: über Abfindungsmenge, Brenndauer. Für die Vollziehung des Alkoholsteuergesetzes sind seit 1.1.1995 die Zollämter zuständig.

Herstellung von Branntwein Abfindungsbrennerei: steuerpflichtige Alkoholmenge

pauschal aufgrund von Durchschnittsätzen errechnet Verschlussbrennerei wird in verschlusssicheren Anlagen

Alkohol hergestellt, der dann gemessen und versteuert wird.

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Mag. Karl Portele, Stb 68

Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 2 Abfindungsbrennerei Stoffbesitzer

- Land- und Forstwirte - Kleingarteninhaber können aus selbst gewonnenen alkoholbildenden Stoffen (z.B. Steinobst und Kernobst) mit einem zugelassenen einfachen Brenngerät Alkohol unter Abfindung herstellen.

Bei der abfindungsweisen Branntweinherstellung wird die steuerpflichtige Alkoholmenge und der Zeitraum durch Verordnung pauschal aufgrund von Durchschnittssätzen festgelegt.

Der Ausbeutesatz das ist die Alkoholmenge pro 100 Liter zur Destillation aufbereitete Stoffe beträgt z.B. bei Zwetschken 5,5 (Liter Alkohol)

Page 69: Bäuerliche Obstverarbeitung Dienstag, 16. September 2008

Mag. Karl Portele, Stb 69

Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 3 Der Abfindungsberechtigte

- grundsätzlich pro Jahr 100 Liter (100%igen) Alkohol herstellen (100 Liter Brennrecht). Diese Abfindungsbrenner dürfen das Brenngerät vom Aufbewahrungsort entfernen und für andere im Wege der Lohnbrennerei verwenden

- Ausnahme pro Jahr 300 Liter (100%igen) Alkohol (300 Liter Brennrechts) Diese dürfen das Brenngerät nicht vom Aufbewahrungsort entfernen und das Brenngerät darf ausschließlich vom Eigentümer zur Herstellung von Alkohol verwendet werden.

Abfindungsberechtigten können jährlich bis zu 100 Liter zusätzliche Alkohol jedoch zu einem höheren Steuersatz zu erzeugen.

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Mag. Karl Portele, Stb 70

Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 4 Beispiel

Ein Landwirt stellt mit abfindungsweisen Branntweinherstellung aus 1.700 Liter sonstiger Steinobstmaische Alkohol her. Füllraum der Brennblase ist 40 Liter, Roh- und FeinbrandWie hoch ist die Alkoholmenge?

Lösung Mittels Formular VSt 4 „Anmeldung zur Alkoholherstellung gemäß § 62 AlkoholsteuergesetzAusbeutesatz: sonstige Steinobstmaische: 3Füllraum der Brennblase in Liter: Konstante A: 7,9Alkoholmenge: 1700 Liter : 100 x 3 = 51 Liter AlkoholmengeBrenndauer = Summe der Maischemenge x Konstante17 hl x 7,9 = 134,3 Stunden : 12 h = 11 Tage und 2,2 Reststunden

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Mag. Karl Portele, Stb 71

Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 5 Höhe der Alkoholsteuer:

- Für das 100 Liter bzw. 300 Liter umfassende Brennkontingent € 5,40 je Liter Alkohol. - Für die zusätzlichen 100 Liter Alkohol € 9,00 je Liter Alkohol.

Entstehung der Steuerschuld: Beginn des Brennvorganges

Fälligkeit: Am 25. des dem Beginn der Alkoholherstellung folgenden Kalendermonats

Der Abfindungsbrenner hat mindestens 5 Werktage vor Beginn der Alkoholherstellung bei dem für seinen ordentlichen Wohnsitz zuständigen Zollamt die Anmeldung vorzunehmen.

Die Anmeldung erfolgt mit dem Formular VSt 4.

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Mag. Karl Portele, Stb 72

Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 6 Verschlussbrennerei

- In durch Plomben verschlusssicher eingerichteten Herstellungsanlagen wird Alkohol hergestellt. - Betriebsbewilligung erforderlich.

bis 400 Liter Alkohol: ermäßigte Steuersatz von € 5,4 je Liter ab 400 Liter Alkohol: € 10 je Liter

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Mag. Karl Portele, Stb 73

Rechtliche Grundlage in Branntweinherstellung 7 Verschlussbrennereien mit eingeschränkter

Anlagensicherung“.Seit 1. Jänner 2004 gilt für Brennereien mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung bis 1.000 Liter Alkohol ein neuer Erlass.

Folgende Voraussetzungen müssen unter anderem erfüllt werden:- Inhaber der Brennerei müssen den hergestellten Alkohol bis zur nächsten Alkoholfeststellung durch das Zollamt aufzubewahren.- als Überwachungsgeräte ein Brändezähler mit Brennzeitenzähler ohne Sichtfenster und ein Durchflusszähler- Zugelassen sind Brenngeräte mit Füllraum von mindestens 80 Liter.

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Stb. Mag. Karl Portele Kanzlei: 1170 Wien, Promenadegasse 17Sprechstelle: 8505 St. Nikolai im Sausal Tel: +43 / 1 / 486 98 [email protected]