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Kreis Esslingen Stadt Leinfelden-Echterdingen Fertigung 2

Bauherr:

BAUGESUCHHans-J. StablerSchlößlesmühle, 7022 Leinfelden-Echterdingen

Bauvorhaben: Anbau Geräteschuppen

Architekt: Dipl.-lng. Karl Klein, freier Architekt, Hirschstraße 37, 7022 Leinfelden-Echterdingen, Tel. 0711/798034

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Stadt Leinfelden-EchterdingenDen

23. September 1993

Gz.: 63 Se/ be

Verzeichnis Nr.(Bei Zuschrift bitte angeben)

216/1992

Baugenehmigung

Für folgendes Bauvorhaben wird gemäß § 59 LBO die Baugenehmigung untw BsfKiiuftg/Ausnabme/Abweichung/Ed&LcAtß^

TLmg von-_^- erteilt.

BauherrHans-Jörg StablerSchlößlesmühle

70771 Le-infel den-Echterdinaen

Bauleiter Karl Klein, Dipl.-Ing., fr. Arch.Hirschstr. 37, Leinfelden-Echterdingen

Bauvorhaben

Anbau eines Geräteschuppens(Lageplan vom 11.6.92, Planzeichnungen vom 26.5.92)

BaugrundstückLeinfelden-EchterdingenSchlößlesmühleFist. 6086/1

Baukosten

DM 227.000

Bestandteile dieser Baugenehmigung sind die mit Genehmigungsvermerk versehenen, ggf. von der Baurechtsbehörde abge-änderten oder ergänzten Bauvorlagen, die allgemeinen Bestandteile auf der Rückseite dieses Blattes sowie die beigefügtenBedingungen, Auflagen und Hinweise. Wegen des Baufreigabescheines (Roter Punkt) wird auf Abschnitt l Ziffer 6 der Bauge-nehmigung hingewiesen (§ 59 Abs. 6 LBO).

Den.Kiwrenckmgen^er^aetigeneFHTteflAHgfeneer-üFKt-Naehbam-karm^ys-ctenairfbesotTClBremBratTaaTgeTSgRiTGrrDiTcreff"nicbt-eatspracben-wexdea.- -

RechtsmittelbelehrungGegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrerZustellung Widerspruch erhoben werden. DerWiderspruchist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Leinfelden-Echterdingen, Bernhäuser Straße 11, 70771 Leinfelden-Echterdin-gen, einzulegen. Bei schriftlicher Rechtsmitteleinlegung wird die Frist zur Einlegung des Widerspruchs nur gewahrt, wenn dieWiderspruchserklärung innerhalb der Monatsfrist beim Bürgermeisteramt eingeht. Die Einlegung des Widerspruchs ist auchinnerhalb der Monatsfrist beim Regierungspräsidium Stuttgart, Breitscheidstraße 4, 70174 Stuttgart, möglich.

Gebührenberechnung ausDM Baukosten

GV für

11.4. BaugenehmigungundBauüberwachung

11.10. Befreiung

DM

1.135^

zusammen

ab: Anrechnung für

Hebeliste Nr.

51344.

1.135,-

P°°mnr01.135,4

Ausfertigungen

Je eine Ausfertigung der Baugenehmigung erhalten1. der Bauherr (mit Bauvorlagen)2. das Baurechtsamt (mit Plansatz)3. der Bauleiter4. das Finanzamt5. das Steueramt6. die Bauberufsgenossenschaft7. ctis-Angrenzer- Landratsamt Esslingen,

Untere Naturschutzbehörde

Nachricht

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l. Allgemeine Bestandteile der Baugenehmigung

1. Das Bauvorhaben ist nach den allgemeinen Regeln der Technik und den von der obersten Baurechtsbehörde durch öffent-liche Bekanntmachung eingeführten bautechnischen Bestimmungen auszuführen.

2. Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (§ 59 Abs. 3 LBO).3. Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn (§ 59 Abs. 2 LBO).4. Die Baugenehmigung erstreckt sich nicht auf die Benutzung des Bauwerks oder den Betriebsbeginn, wenn dafür nach

anderen Bestimmungen eine besondere Erlaubnis vorgeschrieben ist.5. Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung

nicht begonnen oder wenn sie zwei Jahre unterbrochen worden ist. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zuzwei Jahren verlängert werden (§ 62 LBO).

6. Mit der Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Grabarbeiten darf erst nach Aushändigung des Teil-Baufreiga-bescheines (Roter Punkt) begonnen werden.Der Baufreigabeschein (Roter Punkt) ist auf der Baustelle an einer von der Straße aus gut sichtbaren Stelle anzubringenund gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Er darf erst nach Baufertigstellung entfernt werden.Der Baufreigabeschein ist an die Baurechtsbehörde zurückzugeben, wenn die Baurechtsbehörde dem Bauherrn nach-träglich mitteilt, daß mit dem Bau nicht begonnen werden darf, der bereits begonnene Bau einzustellen ist oder wenn dieBaugenehmigung erlischt.

7. Von den genehmigten Bauplänen und Bauvorlagen darf ohne vorherige schriftliche Änderungsgenehmigung nicht abge-wichen werden.

8. Bei der Bauausführung sind die am Bau Beteiligten (Bauherr, Planverfasser, Bauleiter und Unternehmer) im Rahmen ihresWirkungskreises dafür verantwortlich, daß neben den allgemein anerkannten Regeln der Technik die öffentlich-rechtlichenVorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (§ 43 LBO).Insbesondere sind zu beachten in der Jeweils geltenden Fassung:a) die Landesbauordnung (LBO) mit Durchführungsverordnungen;b) die örtlichen Bauvorschriften (Ortsbausatzung, Baupolizeiverordnungen, Bebauungsplan);c) die durch öffentliche Bekanntmachung des Innenministeriums eingeführten bautechnischen Bestimmungen;tf) Vorschriften für Garagen und Otellplatze-Ur Kfz^—e) eHe Anordntmgen (Rjehtlinien)'des Innenministeriums über Heizraume,-Glöfef^,-ÖlbehäK®f-tmd-Luftorhtee^; —f) die Vorschriften über den Schutz der bei Bauten beschäftigten Personen;g) die Gerüstordnung (DIN 4420);h) das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.1.1982 (BGBI. l S. 109/110);i) -Verordnung des IM über das Lagernwassergefährdender Flüssigkeiten (VLwF) vom 30. 6.1966 (GBI. S. 134);geändert-

durch VO vom 11.12.1972 (GBt. 1973S.-T2)—9. Vor Baubeginn ist durch Anfrage beim Fernmeldebauamt und beim Elektrizitätswerk festzustellen, ob unterirdische Tele-

fön- oder Starkstromkabel gefährdet sind. Es sind alle Vorkehrungen zum Schütze der Anlagen und der Bauarbeiter zutreffen.

10. Wenn Vermessungszeichen oder Grenzzeichen gefährdet werden, ist rechtzeitig deren Sicherung beim Vermessungsamtzu beantragen.

11. Wenn sich bei den Grabarbeiten ergeben sollte, daß der Baugrund nicht einwandfrei ist und dadurch besondere Grün-dungsmaßnahmen notwendig werden, ist dies unverzüglich der Baurechtsbehörde anzuzeigen.

12. Baubeginn, Rohbau- und Schlußabnahmen sind mit den beigefügten Vordrucken rechtzeitig anzuzeigen bzw. zu beantra-gen.

13. Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt sowie Einblick in Genehmigungen, Bautagebücherund andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren. Der Bauherr hat die für die Überwachung erforderlichenArbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen (§ 65 Abs. 3 LBO).

14. Bauteile aus Stahlbeton oder Stahlkonstruktionen dürfen erst betoniert werden, wenn sie an Hand der statischenBerechnungen durch die Bauaufsicht oder den Prüfingenieur abgenommen sind.

15. Wenn andere als die im Bauplan angegebenen Tragkonstruktionen eingebaut werden sollen oder wenn von den in einerstatischen Berechnung angegebenen Dimensionen abgewichen werden soll, dürfen die entsprechenden Bauarbeitensolange nicht ausgeführt werden, bis die neue statische Berechnung vorgelegt und geprüft und derWeiterbau freigegebenist.

16. In Tragwände dürfen Schlitze für Installations-Leitungen nur gemacht werden, wenn sie nach DIN 1053 unbedenklich sind.17. Die nach dieser Baugenehmigung erforderlichen Kfz-Stellplätze müssen bei der Schlußabnahme hergestellt sein.18. Es wird anheimgegeben, Luftschutzräume einzubauen. Nachträglich eingebaute Schutzräume sind njctitnurteuor, cio bio'

iteTTaes'Merkblätfs „Bautechnischer Luftschutz"ten im atigemeinen auch weniger Schut? Rp.hiit^raiimesoUefl-äeR-Htchtttn

19. Neu errichtete Gebäude, die Änderung der Grundflächen bestehender Gebäude und die Änderung der wesentlichenZweckbestimmung sind zur Fortführung des Liegenschaftskatasters zu erfassen. Zu diesem Zweck sind die genanntenBauvorhaben nach ihrer Durchführung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Vermessungsgesetzes vom 4. Juli 1961 (GBI. S. 201) demzuständigen staatlichen oder städtischen Vermessungsamt anzuzeigen. Auf die Anzeige kann verzichtet werden, wennstattdessen ein örtlich zugelassener öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit der Durchführung der erforderlichenVermessungsarbeiten beauftragt wird. Die Vermessungsarbeiten sind gebührenpflichtig.

Hinweis auf die Strafvorschriften

Verstöße gegen die Baurechtsvorschriften oder gegen diese Baugenehmigung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 74 LBOverfolgt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100000.- DM geahndet werden.

Hinweise für Wohnbauten

Beim Bau öffentlich geförderter Wohnungen müssen die Pflichtnormen für den sozialen Wohnungsbau in der Jeweils geltendenFassung beachtet werden.Die Baugenehmigung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Wohnungsbauförderungsmittel. Bauten, die ohne Zustim-mung der Bewilligungsstelle begonnen werden, dürfen nicht gefördert werden.

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^ Auflagen

1. Alle im Lageplan gelb dargestellten Gebäude bzw. Baueile sind bis zum Beginn der Nutzungdes Bauvorhabens vollständig abzubrechen.

2. Für die Ausführung der tragenden Bauteile ist der statische Nachweis einschl.Konstruktionszeichnungen in doppelter Fertigung noch vorzulegen. Mit den Bauarbeiten darferst begonnen werden, wenn die statische Berechnung genehmigt und der Baufreigabeschein(Roter Punkt) erteilt ist. Die prüfSung der statischen Berechnung wird vom Baurechtamtveranlaßt.

3. Sofern auf die Prüfung der statischen Berechnung verzichtet wird, sind die entsprechendenUnterlagen vom Bauherrn und Statikaufsteller einzureichen.

4. Die Stellungnahme des Amtes für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Kirchheim u. T. istBestandteil dieser Baugenehmigung. Sofern andere Abwässer als reines Regenwasser anfällt,sind diese in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. Hierüber wäre eine entsprechender Antragauf Entwässerung einzureichen.

4. Vor Baufreigabe ist eine Pflanzskizze in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehördeund dem Grünflächenamt der Stadt Leinfelden-Echterdingen zu fertigen.

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tü^U^J/^ AMT FÜR WASSERWIRTSCHAFTUND BODENSCHUT2KIRCHHEIM l/NTER TECK

Amt für Wasserwirtschaft und BodenschutzPostfach 1565 • 7312 KIRCHHEIM U. TECK

An dieStadtLeinfelden-EchterdingenBaurechtsamt

7022 Leinfelden-Echterdingen

Aktenzeichen:

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom (Bitte bei Antwort angeben)216/1992 111-116.078.2-7824.09.1992

Stadttßinfelden-Ecmerdlngen

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Sachbearbeiter:Durchwahl (0 70 21)575-337Herr Riek/Kß

7312 Kirchheim/Teck,08.10.92

Betreff: Anbau eines Geräteschuppens in Leinfelden-Echterdingen,Schlößlesmühle, durch Herrn Hans-J. Stabler.

Anlagen: Planunterlagen zurück

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Kirchheim u. Teck erhebt gegendas o. g. Bauvorhaben keine Bedenken, sofern folgende Auflagen eingehaltenwerden:

l. Bei der Herstellung der Bodenflache sind die geplanten Beton-Verbundsteinemit Preßfuge zu verlegen.

2. Es dürfen nur betriebsbereite Geräte eingestellt werden, ffassergefährdendeFlüssigkeiten (z. B. Dieselfaß) sind so zu lagern, daß eine Gefährdung desGrundwassers nicht zu besorgen ist (z. B. Auffangwanne). Reparatur- oderVartungsarbeiten, bei denen wassergefährdende Stoffe (z. B. Öl) anfallen,sind nicht zulässig.

3. In den Reichenbach darf nur reines Regenwasser von den Dachflächen einge-leitet werden.

4. Es wird davon ausgegangen, daß der Mühlgraben, Flst. Nr. 6089/1 keineFunktion mehr hat.

Mit freundlichem Gruß

R̂lek

nachrichtlich: Landratsamt Esslingen - Umweltschutzamt -

Dienstgebäude: Max-Eyth-Str. 57Marktstraße 48

Fernsprecher Vermittlung (0 70 21) 57 50 Telefax (0 70 21) 575 321

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Kreis Esslingen5tadt Leinfelden-Echterdingengernarkung Leinfelden

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Dipl.-lng. Alfred HilsBeratender IngenieurIngenieurbüro für Vermessungswesen

Kernerstr. 6 • 7022 Leinf.-EchtsrdingenTel.0711/755555.Fax0711/755590

Gefertigt:Leinf.-Echtsrdingen, den -^^, (p, .9^-i.V. Dipl.-lng. (FH)

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Baubeschreibung:

Fundamente und Sockel in BetonHo1zkonstrukt1on für Wand und DachBoden Beton- Verbundsteine

senkr. Ho1zscha1ung an den AußenwändenDachneigung wie am Großv1ehsta11 25°Dachdeckung engob. Ziegel

we an den vorh. Dächern

Umbauter Raum 905 ,m3Nutzfläche 195 m2Entwässerung in den Reichenbach

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