Öffentliches Baurecht Vorlesung im WS 2010/2011 Von Rechtsanwalt und Notar
Baupolitik in der Kommune Einführung in das Baurecht Teil 2 Bebauungsplan Referent: R. vom Lehn.
-
Upload
gisela-lehmann -
Category
Documents
-
view
219 -
download
1
Transcript of Baupolitik in der Kommune Einführung in das Baurecht Teil 2 Bebauungsplan Referent: R. vom Lehn.
Baupolitik in der KommuneEinführung in das BaurechtTeil 2Bebauungsplan
Referent:R. vom Lehn
Rainer vom Lehn
R. vom LehnDipl. Ing. Landschaftsplanung; eingetragener LandschaftsarchitektMSc im Real estate management
Leiter Fachbereich 3 Bau- und Ordnungswesen, Umwelt- und Klimaschutz
Dozent Modul 2Ökologie und Nachhaltigkeit
Rainer vom Lehn
Rote Liste
NSG
LSGGeschützter Landschaftsbestandteil
Naturdenkmal
FFH-Gebiet
IBA-Gebiet
FFH-Anhang II Art
FFH-Anhang IV Art
FFH-Anhang V Art
FFH-Anhang I Lebensraum
??
?
B-Plan
Bauordnung
Baunutzungsverordnung
Baugesetzbuch
§ 34 BauGB F-Plan
§ 35 BauGB
Rainer vom Lehn
http://www.bund-brandenburg.de/
fileadmin/bundgruppen/lvbrandenburg/
Wegweiser_GBK_2013.pdf
Poster unter :
Rainer vom Lehn
Kommunale Bauleitplanung
Vorbereitende BauleitplanungFlächennutzungsplanung (FNP)
Verbindliche BauleitplanungBebauungsplan (B- Plan)
Vorhaben- und Erschließungsplanvorhabenbezogener Bebauungsplan (vB- Plan)
Innenbereichssatzung
§ 5 BauGB
§ 8 BauGB
§ 12 BauGB
§ 34 (4) BauGB
Bebauungsplan der Innenentwicklung § 13a BauGB
Rainer vom Lehn
Aufgabe:Darstellung der rechtsverbindlichen Festsetzungen der städtebaulichen OrdnungBebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Verbindliche BauleitplanungBebauungsplan (B-Plan)
VerbindlichkeitB-Plan = Rechtswirkung für und gegenüber jedermann d.h. Planungen müssen seinen Festsetzungen entsprechen, sonst nicht genehmigungsfähig
Rainer vom Lehn
• Erforderlichkeit (§ 1 Abs.3 BauGB)
• Kein Anspruch auf Aufstellung eines B-Plans (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB)
• Planungsbefugnis, Planungserfordernis, Planungsermessen
• Planungspflicht (Raumordnung, Entwicklungsbereiche, § 247 Abs.3 BauGB)
• Planerische Zurückhaltung
Anlass für die Aufstellung
Rainer vom Lehn
• Festsetzungen nach BauGB (§ 1) und BauNVO
• Festsetzungen nach Landesrecht (LBauO und LNatSchG) (§ 9 Abs.4 BauGB)
• Kennzeichnungen (§ 9 Abs.5 BauGB)
• Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs.6 BauGB)
• Hinweise
• Begründung und Umweltbericht (§ 9 Abs.8 iVm § 2a BauGB)
• Zusammenfassende Erklärung (§ 10 Abs. 4)
Regelungsdimensionen in Bebauungsplänen und ihrerechtliche Bedeutung
Rainer vom Lehn
Inhalte:
bestimmt die Art und das Maß der baulichen Nutzung eines GrundstückesMaßgebend für die Zulässigkeit von Bauvorhaben
Katalog der Darstellungsmöglichkeiten und Inhalte des B-Plans in § 9 (1) BauGB26 Festsetzungen.
bauliche Nutzung von Baugrundstücken
sonstige Nutzungen, nicht bauliche Nutzung
Bepflanzung, Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft
Rainer vom Lehn
städtebauliche Kriterien
Art der baulichen Nutzung §§ 1 – 15 BauNVO
Maß der baulichen Nutzung §§ 15- 21a BauNVO
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche §§ 22/23 BauNVO
Beschreibungen gemäß BauNVO sind ohne Übernahme Bestandteil des B-Plans !
Darstellung gemäß PlanV !
Rainer vom Lehn
BauNVO§ 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes derbaulichen Nutzung
Rainer vom Lehn
Darstellungen
FNP
B-Plan
Rainer vom Lehn
Darstellungen
Rainer vom Lehn
Darstellungen
Rainer vom Lehn
Darstellungen
Rainer vom Lehn
Darstellungen
Rainer vom Lehn
Darstellungen
Rainer vom Lehn
Darstellungen
Rainer vom Lehn
Darstellungen
Rainer vom Lehn
Qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB)
Einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB)
Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB)
Text-Bebauungsplan
Typen von Bebauungsplänen
Rainer vom Lehn
Qualifizierter Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB)
Maß und Art der Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche, örtliche Verkehrsflächen
Es gelten alle allgemeinen Aussagen zur verbindlichen Bauleitplanung
Einfacher Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB)
Es sind nicht alle Voraussetzungen des qualifizierten B-Plans erfüllt
Es gelten alle allgemeinen Aussagen zur verbindlichen Bauleitplanung
Rainer vom Lehn
Vorhabenbezogener Bebauungsplan (§§ 12, 30 Abs. 2
BauGB)gilt nur für ein bestimmtes konkretes Vorhaben, umsetzungsorientiert
Besteht aus:
dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan selbst,
dem Vorhaben- und Erschließungsplan
dem Durchführungsvertrag.
können in einem Plandargestellt werden
weder inhaltlich an den Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 1 BauGB,
noch formal in der Art der zeichnerischen Festsetzung an die Planzeichen-
Verordnung gebunden
Rainer vom Lehn
Initiative zur Schaffung von Baurecht liegt grundsätzlich in der Hand eines Vorhabenträgers, der das Projekt realisieren will und zum Vertragspartner der Gemeinde wird
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Vorteile :
Kosten- und Zeitersparnissen
wird der Vertrag nicht in der vertraglich fixierten Zeit umgesetzt,
kann die Kommune den Plan aufheben
es entstehen keine Entschädigungsansprüche
Rainer vom Lehn
Durchführungsvertrag :
Durchführungsverpflichtung für das vereinbarte Vorhaben mit konkreter Fristsetzung
Kostenübernahme durch den Vorhabenträger Regelungen für den Fall, dass das Vorhaben nicht oder nicht vollständig der
Planung entsprechend errichtet oder fertiggestellt wird (Rückbauverpflichtung mit Bürgschaft)
es können nur solche Verpflichtungen an den Vorhabenträger übertragen werden, die mit dem Vorhaben in Verbindung stehen.
Alle finanziellen Verpflichtungen des Vorhabenträgers sollten durch Bürgschaften gesichert werden.
als Vorentwurf und Entwurf in den Gemeindegremien beraten städtebaulich relevanten Inhalte sollen in der Begründung dargelegt und auch
im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit vorgestellt werden Abschluss muss in jedem Fall vor Beschlussfassung über die Satzung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgen (§ 12 Absatz 1 Satz 1 BauGB)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Rainer vom Lehn
keine zeichnerischen Festsetzungen enthalten
lediglich ihren Geltungsbereich zeichnerisch festsetzen
auf textliche Festsetzungen beschränken
Voraussetzungen:
vorgesehene Festsetzungen können auch ohne zeichnerische Darstellungeindeutig und für jedermann nachvollziehbar verortet werden
Für Textbebauungspläne gelten grundsätzlich die gleichen inhaltlichen und Verfahrensanforderungen wie für andere Bebauungspläne auch.
Text-Bebauungsplan
Rainer vom Lehn
Innenbereichssatzung nach § 34 (4)
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen:1. Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung,2. Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglich- keitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
Rainer vom Lehn
Vereinfachtes verfahren § 13 BauGBBegründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr.1 BauGB beifügen. Ein förmlicher Umweltbericht gem. § 2a Satz 2 Nr.2 ist dagegen nicht erforderlich. abwägungsrelevanten Schutzgüter betrachten und in die Abwägung mit einzustellen.
Verfahren
Achtung Artenschutz
Beschluss als Satzung durch die Gemeindevertretersitzung Die Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Nach dem Inkrafttreten der Satzung erfolgt die Beurteilung von Vorhabenim Geltungsbereich der Ergänzungssatzung gemäß § 34 BauGB(Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).
Rainer vom Lehn
§ 34 BauGB(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Beurteilung durch die Gemeinde § 36 BauGBÜber die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden
Achtung das kommunale Einvernehmen kann ersetzt werden
Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungs-behörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden, d.h. Geschmack entscheidet nicht.
Rainer vom Lehn
Leitfaden Umweltbericht Bayern
Verfahren
Rainer vom Lehn
Vereinfachtes Verfahren §13 BauGB
wenn
1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und
2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammen-fassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Kein Umweltbericht § 13 Abs 3 Satz 1
Rainer vom Lehn
beschleunigtes Verfahrens für die Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung unabhängig ob das bisher geltende
Planungsrecht wesentlich oder nur unwesentlich geändert wird
Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB)
kann für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung unter bestimmten Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren aufgestellt, geändert oder ergänzt werden
Voraussetzungen: weniger als 20.000 Quadratmetern
20.000 Quadratmetern bis weniger als 70.000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls)
Rainer vom Lehn
X
XX
X
VerfahrenVereinfachtes VerfahrenBebauungsplan der Innenentwicklung
Rainer vom Lehn
Ausnahmen
Baunutzungsverordnungin den §§ 2-10 BauNVO neben den regelmäßig in den Baugebieten zulässigen Nutzungen jeweils auch ausnahmsweise zulässige Nutzungen
§ 31 zwei Alternativen: Ausnahmen und Befreiungen
Ausnahmen finden bereits während der Planaufstellung in Form vonFestsetzungen des Bebauungsplans Berücksichtigung
Befreiungen werden ohne Festsetzungsgrundlage im Bebauungsplan erteilt ,wenn die im Baugesetzbuch genannten Voraussetzungen gegeben sind
Rainer vom Lehn
§ 31 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würdeund wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Rainer vom Lehn
• Entwicklungsgebot (§ 8 Abs.2 BauGB)
• Parallelverfahren (§ 8 Abs.3 BauGB)
• Vorzeitiger B-Plan (§ 8 Abs.4 BauGB)
Verhältnis von Bebauungsplan zum Flächennutzungsplan
Rainer vom Lehn
Verfahrensschritt Aufstellung, Bekanntmachung
§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden
Rainer vom Lehn
VerfahrensschrittAusarbeitung eines diskussionsfähigen Konzeptes
§ 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, UmweltberichtDie Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
Rainer vom Lehn
VerfahrensschrittFrühzeitige Beteiligung
§ 3 Beteiligung der Öffentlichkeit(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neuge- staltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Veröffentlichung 1 Woche vor AuslegungAuslegung 1 Monat
§ 4 Beteiligung der Behörden(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
Rainer vom Lehn
Verfahrensschritt Entwurf
Verfahrensschritt Billigung des Entwurfes, BeteiligungEinarbeitung von StellungnahmenEntwurf wird durch die Gemeindevertretung gebilligt
§ 3 (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbe- zogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbe- zogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellung- nahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können
Beteiligung
Rainer vom Lehn
Verfahrensschritt Billigung des Entwurfes, Beteiligung
Teil 2
§ 4 (2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. Sie haben ihre Stellung- nahmen innerhalb eines Monats abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigenTräger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städte- bauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Rainer vom Lehn
Verfahrensschritt Abwägung• Öffentliche und private Belange• Abwägung als Prozess und als Ergebnis• Abwägungsgrundsätze
Rainer vom Lehn
Abwägung Teil 2
Rainer vom Lehn
Abwägung Teil 3
Rainer vom Lehn
VerfahrensschrittSatzung§ 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.(2) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Rainer vom Lehn