bAV-UPDATE 2018 Wesentliche Neuerungen · 9. Opting-Out-Modelle in der bAV - Automatische...
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bAV-UPDATE 2018 – Wesentliche Neuerungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
die bAV befindet sich im größten Umbruch seit Einführung der verpflichtenden Entgeltumwandlung im Jahr 2002.
Mit Verabschiedung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 07.07.2017 im Bundesrat ergeben sich ab Januar 2018 wesentliche Änderungen und Neuerungen. Ziel dieses Gesetzesvorhaben ist die Stärkung der bAV als 2. Säule der Altersvorsorge. Zusätzliche „Nebenwirkungen“ auf die bAV werden durch die EU-Mobilitätsrichtlinie, ebenfalls ab Januar 2018 und der FlexiRente (seit 01.07.2017) verursacht.
Unsere i.bAv-news sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Da die Auswirkungen den Rahmen eines Newsletters bei weitem übersteigen, bieten wir Ihnen einen umfassenden Blick auf den Umbruch und die notwendigen Konsequenzen in der bAV in unseren Onlineseminaren, Seminarveranstaltungen, als auch Inhouse-Seminaren. Darüber hinaus stehen wir Ihnen gerne für einen weiteren Informationsaustausch zur Verfügung.
Für`s Erste wünsche ich Ihnen spannende Informationen und freue mich auf einen regen Diskussionsaustausch.
Gerhard Stahl
ibAv-news * ibAv-news * ibAv-news * ibAv-news
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Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) – Teil 1: das müssen Sie zukünftig beachten:
Die neue Betriebsrentenform heißt Sozialpartner Modell oder Zielrente oder Nahlesrente. Neuerdings ist es wohl Mode,
dass es zum guten Ton gehört, als zuständiger Arbeits- und Sozialminister sich mit einem Rentennamen zu verewigen, wer
würde denn sonst noch Herrn Riester (Riesterrente) oder Herrn Eichel (Eichelrente) kennen?
Fakt ist, bisher war alles nicht das Gelbe vom Ei. Wird mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz und dem neuen
Durchführungsweg Sozialpartnermodell alles besser?
Eckdaten zum Sozialpartnermodell:
Reine Beitragszusagen ohne Garantien Umsetzung nur durch Tarifvertrag Garantieverbot von Leistungen – Vereinbarung einer Zielrente Keine Arbeitgeberhaftung mehr – Beiträge müssen entrichtet werden, jedoch keine Haftung für Leistungen Möglicher zusätzlicher Sicherungsbeitrag durch Arbeitgeber zum Ausgleich für eventuelle Leistungs-
schwankungen Ausschließlich Rentenleistung vorgesehen – kein Kapitalwahlrecht
Verpflichtende Weitergabe des SV-Vorteils vom Arbeitgeber – mindestens 15 %
Eingeschränkte Portabilität – Einbahnstraße nur in Sozialpartnermodell, nicht in versicherungsförmige
Durchführungswege nach § 3.63 EStG
Teilnahmemöglichkeit für nicht tarifgebundene Unternehmen, wenn sie sich dem Tarifmodell anschließen und
der Tarif dies zulässt
Mit dem Sozialpartnermodell hat der Gesetzgeber ein völlig neues Feld der bAV geschaffen und macht es zum Spielball
für Arbeitgeber und Gewerkschaften. Konkrete Lösungen sind derzeit nicht in Sicht, nicht zuletzt, weil manche
Gesetzesformulierungen viel Spielraum in der Interpretierung lassen und Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften,
sofern sie sich dieser Form öffnen, sicherlich noch länger verhandeln werden.
Oberflächlich betrachtet ist die bisherige Arbeitgeberhaftung mit diesem Modell vom Tisch, er bezahlt seine Beiträge und
ist raus (pay and forget), so scheint es auf den ersten Blick. Aber Sicherungsbeiträge und eventuelle Sicherungsbeiträge
bei Unterschreitung des Zielkorridors, machen die bAV nicht billiger.
Ein weiterer Punkt der zu beachten ist, Deutsche lieben Garantien. Beiträge zu bezahlen ohne konkrete Leistungen zu
erhalten, werden sicherlich nicht einfach dem Mitarbeiter zu kommunizieren sein. Ob auf diese Weise eine höhere
Durchdringungsquote und Akzeptanz der bAV erreicht wird, wird die Zukunft zeigen müssen.
Fakt ist auf jeden Fall, dass der Informationsaufwand, Kommunikation und Administration einen erheblichen
Mehraufwand erfordern werden, der nur durch professionelle und digitale Lösungen bewerkstelligt werden kann.
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Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) – Teil 2: das geht alle an:
Das Gesetz zur Reform der Betriebsrente ist verabschiedet. Nun stellt sich Unternehmen und Beratern die Aufgabe der praktischen Umsetzung. Welche ersten Schritte sind jetzt nötig? Wie kann die neue Betriebsrente genutzt werden, um Mitarbeiter und Mitglieder zu gewinnen und zu binden? Der Informationsbedarf ist hoch – es gilt einiges zu berücksichtigen:
Hier ein Kurzüberblick – ausführliche Informationen und Kommentierungen in unseren angebotenen Seminaren.
1. Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
Gilt für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
Mindestens 15 %, sofern Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden, dabei ist nicht entscheidend wieviel, sondern ob überhaupt
Gilt für alle neuen Umwandlungsvereinbarungen ab 01.01.2019
Gilt für bestehende Umwandlungsvereinbarungen spätestens ab 01.01.2022
Gilt für das Sozialpartnermodell ab 01.01.2018
Gilt auch für 40 b EStG - Verträge
2. Erhöhung der Steuerfreiheit von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Wegfall des bisherigen statischen Zusatzbeitrages, dafür dynamischer Zusatzbeitrag von weiteren 4 % der BBG
Sozialversicherungsfreiheit bleibt bei max. 4% der BBG
Keine Unterscheidung für Alt- oder Neuzusagen
Bisheriger 40b-Vertrag wird auf den Dotierungsrahmen angerechnet
3. Geringverdienerförderung
Der Gesetzgeber regelt in § 100 EStG wer ein Geringverdiener ist und legt die Messlatte auf 2.200 € Brutto fest
Unter bestimmten Voraussetzungen, die im § 100 EStG geregelt sind, erhält der Arbeitgeber eine Förderung in Höhe von 30 % des Arbeitgeberbeitrages zu bAV
Der Mindestbeitrag der Förderung beträgt 240 € Jahresbeitrag und der förderfähige Höchstbeitrag beträgt 480 € Jahresbeitrag
Nach derzeitiger Rechtsauffassung ist es unklar, ob bereits heute freiwillige Zuschüsse angerechnet werden können, oder ob der verpflichtende Zuschuss neu dazukommen muss. Unser Ratschlag: Rechtzeitige und rechtssichere Formulierung in der Versorgungsordnung bzw. Zusatz zum Arbeitsvertrag.
Anmerkung: Aufgrund der Komplexität dieser Thematik, ist eine ausführliche Beschreibung und Kommentierung an dieser Stelle nicht möglich. Dieser Punkt ist aber in unseren Seminaren ein Schwerpunktthema.
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4. Vervielfältigkeitsregelung
Aus Anlass des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis konnte der Arbeitgeber bisher nicht ausgeschöpfte steuerfreie Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung nachholen.
Für diese Regelung gibt es eine neue, vereinfachte Berechnungsformel: Bei Ausscheiden aus der Firma kann ein Betrag von 4 % der BBG, multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (max. 10), steuerfrei zum Zweck der bAV verwendet werden
Die bisherige Anrechnung von bereits gezahlten Beiträgen entfällt
Die Reglung ist gültig ab 01.01.2018
Gilt auch für Dienstjahre vor dem 01.01.2018
Wird sozialversicherungsrechtlich nicht flankiert
5. Nachzahlungsmöglichkeit
Diese Regelung ermöglicht eine rückwirkende Nachzahlung für Zeiträume, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (längere Krankheit, Elternzeit, Sabbatical) und keine steuerfreien Beiträge entrichtet werden konnten
Gültig ab 01.01.2018
Förderrahmen max. 8 % der BBG, max. 10 Jahre
6. Riester in der bAV
Abschaffung der Doppelverbeitragung von SV-Abgaben
Zukünftig keine Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Rentenauszahlung
Erhöhung der Grundzulage von 154 € auf 175 € pro Jahr
7. Freibetrag bei der Grundsicherung
Für Leistungen wie bAV, Riester und Basisrente wird ab 01.01.2018 ein Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter eingeführt
Dadurch erfolgt keine Anrechnung der vollen Leistung auf die Grundsicherung
Der Freibetrag beträgt aktuell 100 € + 30 % von 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (aktuell 204,50 €)
Anrechnung nur auf Rentenzahlungen, die monatlich und lebenslang erbracht werden
Anmerkung: Nähere Kommentierung und Berechnungsbeispiele erhalten Sie in unseren Seminaren
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8. Übertragung von Altersvorsorgevermögen im Laufe des Arbeitsverhältnisses
Ermöglicht eine steuerfreie Übertragung von Anwartschaften von einem externen Versorgungsträger auf einen anderen externen Versorgungsträger, auch bei einem fortbestehendem Arbeitsverhältnis (also ohne einen Arbeitgeberwechsel), sofern im Zusammenhang mit der Übertragung keine unmittelbaren Zahlungen an den Arbeitnehmer erfolgen. (§ 3, Nr. 55 c Satz 2 Buchstabe a EStG)
Die Übertragung erfolgt ohne Novation, wenn sich die vertraglichen Hauptpflichten (Versicherungssumme, Laufzeit , Absicherung der biometrischen Risiken) nicht ändern
9. Opting-Out-Modelle in der bAV - Automatische Entgeltumwandlung
Bei der automatischen Entgeltumwandlung werden Arbeitnehmer automatisch (also ohne dass sie dafür aktiv werden müssten) mit einer vorgeschlagenen Sparquote und vorgeschlagenen Anlageform in die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge einbezogen, wenn sie sich nicht explizit dagegen entscheiden. Da in diesem Modell die betriebliche Altersvorsorge der Standard ist, aus der die Arbeitnehmer aber herausoptieren können, wird die automatische Entgeltumwandlung auch als Opting-out-Modell bezeichnet.
Durch dieses Prinzip soll die bAV weiter verbreitet werden.
Kann im Tarifvertrag vereinbart werden
Für KMU arbeitsrechtliche Bestimmungen beachten, aber möglich
EU-Mobilitätsrichtlinie – das müssen Sie beachten:
Bei aller Konzentration auf das Betriebsrentenstärkungsgesetz sollte nicht vergessen werden, dass es mit dem Gesetz zur
Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie bereits verabschiedete Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung gibt, die
teilweise bereits in Kraft getreten sind und teilweise zum 01.01.2018 in Kraft treten.
Einige dieser Regelungen geben keinen Handlungsspielraum und müssen einfach umgesetzt werden. Dazu gehören:
1. Gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen
Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist von 5 auf 3 Jahre
Reduzierung des Mindestalters von 25 auf 21 Jahre
Gilt für alle Neuzusagen ab 01.01.2018
2. Abfindung von Kleinstanwartschaften
Wichtig für Firmen bei denen der Mitarbeiter in ein EU-Ausland wechselt
Neue Regelung in § 3 Abs. 2 BetrAVG
Anmerkung: Nähere Kommentierung und Praxisbeispiele erhalten Sie in unseren Seminaren
Anmerkung: Nähere Kommentierung und Praxisauswirkungen erhalten Sie in unseren Seminaren
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3. Neue Anforderungen an Arbeitgeber-Auskunftspflichten - § 4a BetrAVG
Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes wurde dem Arbeitnehmer ein umfassender
Auskunftsanspruch gemäß § 4a BetrAVG eingeräumt. Diese Verpflichtung wird durch die EU-
Mobilitätsrichtline verschärft
Auskunftsverpflichtung zukünftig in Textform notwendig
Auskunft in angemessener Frist auf dessen Verlangen
Auskunft muss folgende Inhalte berücksichtigen:
Möglichkeiten der bAV (Durchführungswege, Versorgungsordnung, AG-Beiträge)
Leistungsbeschreibung
Höhe der Anwartschaft
Entwicklung der Anwartschaft
Auswirkung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Abs. 1: Auskunftspflicht gegenüber Aktiven
Abs. 2: Auskunftspflicht gegenüber Ausgeschiedenen
Abs. 3: Auskunftspflicht im Falle der Übertragung
Erteilt der Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger dem Arbeitnehmer eine falsche
Auskunft, muss der Arbeitgeber hierfür haften
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bAV-UPDATE 2018 - Seminartermine An dieser Stelle möchten wir Sie auf unsere aktuellen Seminartermine zum Betriebsrentenstärkungsgesetz aufmerksam machen.
Unsere Seminare richten sich an Personalverantwortliche und Geschäftsführer von Unternehmen, IHKs, HWKs und Verbänden sowie Selbstständige. Wir informieren Sie über die wesentlichen Neuerungen und Änderungen, sowie deren Auswirkungen im bAV-Bereich für kleine und mittelständische Firmen.
In unseren Vertiefungsseminaren erfahren Sie praxisorientierte Lösungsansätze zur Anpassung bzw. Neueinrichtung von Versorgungsordnungen, Auswirkungen auf bAV-Information, bAV-Dokumentation und bAV-Administration.
Zusätzlich erhalten Sie von uns neben den Tagungsunterlagen unser bAV-Pflichtenheft für Arbeitgeber 2018.
Thema Datum und Ort Preis netto Anmeldung
bAV-Update 2018 – 1 Std. 05.10.17, Online-Seminar 11.00 Uhr
kostenfrei Anmeldung
bAV-Update 2018 – 1 Std. 13.10.17, Online-Seminar 11.00 Uhr
kostenfrei Anmeldung
bAV-Update 2018 – 1 Std. 17.10.17, Online-Seminar 11.00 Uhr
kostenfrei Anmeldung
bAV-Update 2018 – 1 Std. 23.10.17, Online-Seminar 11.00 Uhr
kostenfrei Anmeldung
bAV Kompetenzseminar
bAV-Update 2018 – 4 Std.
Termin wird noch bekannt gegeben, Stollberg
100,00 EUR Anmeldung
bAV Kompetenzseminar
bAV-Update 2018 – 4 Std.
Termin wird noch bekannt gegeben, Frankfurt
100,00 EUR Anmeldung
Interessenten mit Anmeldung bis zum 30.09.2017 erhalten einen Frühbucherrabatt von 20 % auf unsere Seminarpreise. Unsere Seminare sind aus Effektivitätsgründen auf max. 15 Teilnehmer begrenzt.
Weitere Orte und Termine finden Sie stets aktuell unter www.ibav-personalkonzepte.de/seminare
Gerne bieten wir Ihnen auch eine auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Inhouse-Schulung an. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht unter 037296 54 26 0 oder per E-Mail an [email protected]
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bAV-UPDATE 2018 - Seminarinhalte
Onlineseminare: In unseren Onlineseminaren informieren wir Sie über Änderungen, Auswirkungen und notwendige Maßnahmen mit Fallbeispielen und Beispielberechnungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes.
Die Dauer beträgt jeweils 60 Minuten.
Referent: Gerhard Stahl, Mitglied der Geschäftsleitung i.bAv Personalkonzepte
Die Teilnahme ist kostenfrei, max. Teilnehmerzahl 15 je Präsentation
bAV Kompetenzseminare: In unseren Vertiefungsseminaren informieren wir Sie detailliert über Änderungen, Auswirkungen und notwendige Maßnahmen mit Fallbeispielen und Beispielberechnungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Dabei werden die Sachverhalte aus steuerrechtlicher und arbeitsrechtlicher Sicht beleuchtet. Dazu werden Gastreferenten aus unserem Netzwerk eingeladen. Zusätzlich erhalten Sie Lösungsansätze für eine zukunftsorientierte Einrichtung von bAV-Konzepten für mittelständische Unternehmen.
Im weiteren Vortrag stellen wir Ihnen Lösungsansätze für eine zukunftsorientierte und digitale bAV-Administration mit Mitarbeiterportal vor.
Dauer: ca. 4 Stunden
Ort: Frankfurt und Stollberg
Themen:
o Steuerliche Neuregelungen bei der betrieblichen Altersversorgung durch das BSRG
o Arbeitsrechtliche Auswirkungen bei der betrieblichen Altersversorgung durch das BSRG
o Zukunftsorientierte bAV-Konzepte für den Mittelstand
o Professionelle und digitale Lösungen für bAV-Administration
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Inhouseseminare: Unsere Seminare sind für Mitarbeiter aus Personal- und Finanzabteilungen, Betriebsräte, Rechtsanwälte und Steuer-berater gedacht, die sich entweder zum ersten Mal dem Thema "betriebliche Altersversorgung" widmen oder bereits vorhandenes Wissen auffrischen möchten. Die Seminare haben stets einen "Workshop-Charakter" und leben von der Mitarbeit der Teilnehmer, die durch viele Beispiele und kleine Aufgaben zur jeweiligen Thematik einbezogen werden.
Wir gehen individuell auf Ihre persönlichen Fragen und Sachverhalte in Bezug auf Ihre bAV-Einrichtung ein und erläutern Ihnen praxisgerechte Lösungsansätze zur
rechtssicheren Anpassung an das BSRG
bAV als ein Ansatz zur Mitarbeiterbindung und-gewinnung im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter
professionelle Administrations- und Kommunikationssysteme in digitalen Zeiten
bAV-UPDATE 2018 – Unsere Empfehlungen Betriebliche Altersvorsorge ist ein komplexes Thema und wird durch die Neuerungen des BSRG nicht einfacher. Wer jetzt immer noch denkt bAV ist ein Versicherungsthema, läuft in Zukunft Gefahr, öfters vor dem Arbeitsgericht zu stehen, als ihm lieb ist, auf jeden Fall verpasst er die Chance, das Thema als Mehrwert im Kampf um qualifizierte Mitarbeiter gewinnbringend einzusetzen.
Das BSRG zwingt jeden Arbeitgeber- egal wie viele Mitarbeiter er beschäftigt, sein Versorgungswerk zu überdenken, rechtssicher und zukunftsorientiert anzupassen und sich dabei zeitgerechter und digitaler Kommunikationssysteme zu bedienen.
Aus diesem Grund sollte sich jeder Arbeitgeber und deren Personalverantwortlichen mit folgenden Fragen auseinandersetzen:
Welche Auswirkungen hat das BSRG auf mein Unternehmen
Wie kann das vorhandenen bAV-System angepasst werden
Was passiert mit der bestehenden bAV
Wie kann das vorhandenen bAV-System verschlankt werden
Wie kann bAV als MA-Bindungs- und -Gewinnungskonzept eingesetzt werden
Wie können zukünftig Fach- und Führungskräfte besser versorgt werden
Wie kann der Mehraufwand an Administration gelöst werden
Wie kann die Information und Beratung der Mitarbeiter optimiert werden
Wir haben die richtigen Antworten auf Ihre Fragen – sprechen Sie mit uns.
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bAV-UPDATE 2018 – Unser Angebot
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