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Gemeinde Wilhelmsdorf Landkreis Neustadt / Aisch – Bad Windsheim Bebauungsplan Nr. 15 Brunner Wegfeld – Blumenstraße BA I mit integriertem Grünordnungsplan und Umweltbericht Entwurf vom 19. Oktober 2017 Begründung zur Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 (2) BauGB der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB

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Gemeinde Wilhelmsdorf Landkreis Neustadt / Aisch – Bad Windsheim

Bebauungsplan Nr. 15 Brunner Wegfeld – Blumenstraße BA I

mit integriertem Grünordnungsplan und Umweltbericht

Entwurf vom 19. Oktober 2017

Begründung zur Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 (2) BauGB

der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB

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Gemeinde Wilhelmsdorf Landkreis Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim Bebauungsplan Nr. 15 Brunner Wegfeld – Blumenstraße BA I mit Grünordnungsplan und Umweltbericht Begründung vom 19. Oktober 2017 Topos team

Hochbau-, Stadt- und Landschaftsplanung GmbH

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90429 Nürnberg

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www.toposteam.de Bearbeitet im Auftrag der Gemeinde Wilhelmsdorf Hugenottenplatz 8 91489 Wilhelmsdorf von Thomas Rosemann Dipl. Geograph und Stadtplaner ByAK SRL unter Mitarbeit von Anja Schuster Dipl. Ing. Stadt- und Regionalplanung, Stadtplanerin ByAK Anja Heyne Dipl. Ing. (FH) Landschaftsarchitektin Hinweis: In dieser Begründung sind Änderungen gegenüber dem Vorentwurf vom 19.05.2017 rot markiert.

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Gemeinde Wilhelmsdorf Begründung BBP Nr. 15 „Brunner Wegfeld – Blumenstraße BA I“ zum Entwurf vom 19.10.2017

Inhalt

Inhaltsverzeichnis

1 ANLASS UND ALLGEMEINE ZIELE DER PLANUNG ............................................................. 6

1.1 Anlass........................................................................................................................................ 6 1.2 Allgemeine Ziele ........................................................................................................................ 6

2 LAGE DES PLANGEBIETS UND GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANS ............ 7 2.1 Lage .......................................................................................................................................... 7 2.2 Geltungsbereich ........................................................................................................................ 7

3 RECHTSGRUNDLAGEN UND VERFAHREN .......................................................................... 9 4 ANALYSE DES BESTANDS UND HINWEISE .......................................................................10

4.1 Topographie ............................................................................................................................10 4.2 Verkehr ....................................................................................................................................10 4.3 Ver- und Entsorgung ...............................................................................................................11 4.4 Vorbelastungen (Altlasten, Lärm, Gerüche, etc.) ....................................................................12

5 PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT .................................16 5.1 Landes- und Regionalplanung ................................................................................................16 5.2 Bauleitplanung ........................................................................................................................17 5.3 Fachplanungsrecht ..................................................................................................................19

6 STÄDTEBAULICHES KONZEPT ...........................................................................................21 6.1 Gesamtkonzept, Varianten .....................................................................................................21 6.2 Nutzungskonzept ....................................................................................................................22 6.3 Angestrebte Baustruktur .........................................................................................................22 6.4 Verkehrserschließung .............................................................................................................22 6.5 Ver- und Entsorgung ...............................................................................................................23 6.6 Immissionsschutz ....................................................................................................................24 6.7 Grünordnung ...........................................................................................................................24

7 ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE .....................................................25 7.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................................................25 7.2 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................................................25 7.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Abstandsflächen ..............................................26 7.4 Flächen für Nebenanlagen ......................................................................................................26 7.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden .....................................................26 7.6 Verkehrsflächen ......................................................................................................................27 7.7 Flächen für Stellplätze und Garagen ......................................................................................27 7.8 Ver- und Entsorgungsleitungen ..............................................................................................27 7.9 Flächen zur Regenrückhaltung ...............................................................................................28 7.10 Öffentliche Grünflächen ..........................................................................................................28 7.11 Privates Grün ..........................................................................................................................28 7.12 Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ...............28 7.13 Ausgleichsflächen und -maßnahmen ......................................................................................29 7.14 Maßnahmen zum Artenschutz ................................................................................................31 7.15 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen...................................................................................32

8 UMWELTBERICHT .................................................................................................................33 8.1 Einleitung ................................................................................................................................33

8.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans ..........................33 8.1.2 Umweltqualitätsziele .........................................................................................................33

8.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen .......................................................33 8.2.1 Untersuchungsraum, Umfang, Methodik ..........................................................................33 8.2.2 Bestandsaufnahme und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands........................34 8.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ....36 8.2.4 Prognose der Umweltauswirkungen der Null-Variante .....................................................39 8.2.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung erheblicher Auswirkungen .......................39 8.2.6 Ausgleich und Ersatz ........................................................................................................40 8.2.7 Vorgeschlagene Ausgleichsflächen ..................................................................................43

8.3 Anderweitige Planungsmöglichkeiten .....................................................................................44 8.4 Zusätzliche Angaben ...............................................................................................................44 8.5 Monitoring ...............................................................................................................................45

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Inhalt

8.6 Allgemein verständliche Zusammenfassung ..........................................................................45 9 BETEILIGUNGEN ...................................................................................................................47

9.1 Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB ....................................47 9.2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB .....................................47 9.3 Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ..........................................47 9.4 Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ...................................................................48 9.5 Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB .........48

10 KOSTEN .................................................................................................................................48

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Inhalt

Abbildungen im Text

Abb. 1: Lageplan, Kartengrundlage © Bayerische Vermessungsverwaltung 2017 ........................... 7

Abb. 2: Gewerbelärm nachts, Ausschnitt aus Karte 2 zum Gutachten vom 14.03.2017 ................. 13

Abb. 3: Empfohlener Abstand von Rinderhaltungsbetrieben zu Wohngebieten .............................. 15

Abb. 4: Ausschnitt aus der Strukturkarte zum LEP 2013 (Kartengrundlage: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 2012) ........................................................................ 16

Abb. 5: Entwurf zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan vom 19.10.2017, Ausschnitt aus der Planzeichnung (Kartengrundlage: Amtliche Flurkarte © Bayerische Vermessungsverwaltung 2017) ........................................................................................... 17

Abb. 6: Bebauungsplan Nr. 5 „Rosenstraße“ vom 01.07.1981 ........................................................ 18

Abb. 7: Städtebauliches Gesamtkonzept – Vorzugsvariante vom 12.05.2017 ............................... 21

Abb. 8: Grünordnungsplan – Bestandsbewertung ........................................................................... 41

Abb. 9: Grünordnungsplan – Eingriffsermittlung .............................................................................. 42

Tabellen im Text

Tab. 1: Ermittlung Kompensationsflächenbedarf ............................................................................. 43

Tab. 2: Übersicht Ausgleichsflächen ................................................................................................ 44

Tab. 3: Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen ................ 46

Anlagen

1 Schalltechnische Untersuchung zur Änderung des Flächennutzungsplans. Mögliche

Annäherung der Wohnbaunutzung an Gewerbeflächen. Erstellt vom Büro Um|welt, Dipl. Geogr. Udo Maier, im Auftrag der Gemeinde Wilhelmsdorf, 14.

März 2017. 2 Ergänzende Stellungnahme des Landratsamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim, Sachgebiet

43.3 Technischer Umweltschutz: Ergänzende Stellungnahme zum Vorentwurf vom 15.08.2017

3 Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zur

geplanten Wohngebietsbebauung gemäß Flächennutzungsplan von 2014, Bereich „Brunner Wegfeld – Blumenstraße“ Wilhelmsdorf (Lkr. Neustadt an der Aisch – Bad Windsheim).

Erstellt von IVL, Institut für Vegetationskunde und Landschaftsökologie, W. von Brackel und Partner, Landschaftsökologen, Hemhofen, Oktober 2017.

4 Bestandsbewertung und Eingriffsermittlung gemäß dem Bayerischen Leitfaden „Bauen im

Einklang mit Natur und Landschaft“. Erstellt von Topos team, Hochbau-, Stadt- und Landschaftsplanung GmbH, Nürnberg. Oktober

2017

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1 ANLASS UND ALLGEMEINE ZIELE DER PLANUNG

1.1 Anlass

Um den Bedarf an Wohnbauflächen und die anhaltende Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken für Einfamilienhäuser in der Gemeinde Wilhelmsdorf zu decken, hat der Gemeinderat am 10.03.2017 die Aufstellung des vorliegenden qualifizierten Bebauungsplans Nr. 15 „Brunner Wegfeld – Blumenstraße“ beschlossen.

1.2 Allgemeine Ziele

Der Bebauungsplan soll die Errichtung zusätzlicher Wohngebäude im Hauptort Wilhelmsdorf ermögli-chen.

Die Bauleitplanung dient der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung. Zu berücksichtigen sind im vorliegenden Fall insbesondere folgende, in § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgeführte Belange:

die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher-heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,

die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kin-dern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,

die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts-pflege sowie

die Belange der Landwirtschaft und Forstwirtschaft.

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2 LAGE DES PLANGEBIETS UND GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANS

2.1 Lage

Das Baugebiet „Brunner Wegfeld - Blumenstraße“ liegt nordöstlich des historischen Ortszentrums Wil-helmsdorf, rund 500 m Luftlinie entfernt von der evangelisch-lutherischen Pfarrkirche und dem Rathaus der Gemeinde.

Südöstlich und östlich grenzt das Plangebiet an das Wohnbaugebiet „Rosenstraße“. Im Südwesten, Westen und Süden befindet sich das Gewerbegebiet „Brunner Wegfeld“.

2.2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des BBP 15 umfasst eine Fläche von 3,4 ha. Dessen genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Im Geltungsbereich befinden sich folgende Flurstücke bzw. Teilflurstücke der Gemarkung Wilhelmsdorf:

Fl. Nr. 441 Gemarkung Wilhelmsdorf

Teilflächen der Fl. Nrn. 135/26, 421, 430, 439, 442 und 437/1.

Der Geltungsbereich wird umgrenzt

von freier Landschaft (Flächen für die Landwirtschaft) im Westen, im Norden und Osten,

vom Wohnbaugebiet Rosenstraße (Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 „Rosenstraße“) im Südwesten,

von Flächen für die Landwirtschaft im Süden.

Abb. 1: Lageplan, Kartengrundlage © Bayerische Vermessungsverwaltung 2017

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Der Bebauungsplan wurde aus einem städtebaulichen Gesamtkonzept entwickelt, das sich über eine Fläche von rund 7,9 ha erstreckt. Da die Grundstücke im nördlichen Bereich - anders als die Flächen im Süden – zeitnah verfügbar sind, hat der Gemeinderat entschieden, das Baugebiet von Norden nach Süden zu entwickeln.

Gegenüber dem Vorentwurf wurde der Geltungsbereich nach Westen erweitert, um eine weitere Stra-ßenanbindung schaffen zu können.

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3 RECHTSGRUNDLAGEN UND VERFAHREN

Die Aufstellung des BBP 15 wird erforderlich, um die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im oben beschriebenen Planbereich nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) vorzubereiten und zu leiten.

Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans sind das BauGB und die aufgrund dieses Gesetzbuches erlassenen Vorschriften. Zuständig für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist die Gemeinde Wilhelmsdorf. Das Verfahren selbst ist in den §§ 1 bis 10 BauGB geregelt.

Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind gemäß § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im parallel zum Be-bauungsplan erstellten Grünordnungsplan dargestellt.

Im Grünordnungsplan wird entsprechend des Bayerischen Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ 1 auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung abgearbeitet. Festsetzungen des Grünordnungsplans werden durch Integration in den Bebauungsplan für jeder-mann verbindlich.

Für die Belange des Umweltschutzes wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchge-führt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Dieser nimmt als Bestandteil der Begründung am Bauleitplanverfahren teil.

Im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) ist zu überprüfen, ob dem Vorhaben artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 BNatSchG entgegenstehen.

1 Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen: Eingriffsregelung in der Bauleit-

planung. Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft. Ein Leitfaden (Ergänzte Fassung). München, Januar 2003

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4 ANALYSE DES BESTANDS UND HINWEISE

4.1 Topographie

Die Geländeoberfläche des Plangebiets fällt von Süden nach Norden um bis zu 7% und um fast 9% von Südwesten nach Nordosten.

Der höchste Punkt des Plangebiets (ca. 375 m ü.NN) liegt an der südwestlichen Grenze des Gel-tungsbereichs, der tiefste Punkt im Bereich des bestehenden Regenrückhaltebecken im Nordosten des Gebiets (ca. 348 m ü.NN).

Im Extremfall muss bei der Nutzung eines ca. 30 m tiefen Baugrundstücks ein Höhenunterschied von mehr als 3,0 m überwunden werden, z.B. bei einer Bebauung der direkt an die Blumenstraße Fl. Nr. 442 angrenzenden Flächen.

4.2 Verkehr

Kfz-Verkehr

Das Plangebiet ist über die Blumenstraße an das örtliche und im weiteren Verlauf über die Bergstraße und die Wiesenstraße an das überörtliche Straßenverkehrsnetz (NEA 21, NEA 22 und St 2244) ange-bunden.

Bis zur Einmündung des landwirtschaftlichen Weges Fl. Nr. 421 ist die Blumenstraße asphaltiert, da-nach verläuft sie als nicht asphaltierter Flurweg weiter nach Norden.

In Richtung Süden nimmt die Blumenstraße als Sammelstraße den Verkehr des bestehenden Wohn-gebietes auf. Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit ist auf 30 km/h begrenzt. Da sich kurz vor Einmündung in die Bergstraße der Straßenquerschnitt auf weniger als 6,00 m verringert und ein Geh-weg fehlt, können Verkehrsgefahren nicht ausgeschlossen werden können.

Unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans wird deshalb angeregt, mögliche Gefahren-stellen im Verlauf der Blumenstraße zu beseitigen, z.B. durch bauliche Maßnahmen (Verengen der Fahrbahn, Anlegen eines Gehweges) und eine weitere Begrenzung der zulässigen Fahrgeschwindig-keit.

Parallel zur Blumenstraße kann Kfz-Verkehr über die Rosenstraße und die Wiesenstraße zu den überörtlichen Hauptverkehrsstraßen gelangen.

ÖPNV

Eine Haltestelle für die Buslinien 133 und 201 des VGN befindet sich im historischen Ortszentrum in ca. 600 m Entfernung.

Wegeverbindungen

Ein auf der Ostseite der Blumenstraße verlaufender, einseitiger Fußweg endet auf Höhe des Anwe-sens Blumenstraße 28 (Fl. Nr. 135/28).

Entlang der östlichen Grenze des Plangebietes verläuft die Blumenstraße als landwirtschaftlicher Weg. Dieser ist Teil des Fernwanderweges „Weiher Wander Weg“ (Wege-ID 10516) über Emskirchen, Neustadt/Aisch, Uehlfeld.

Durch das Plangebiet verlaufen zwei weitere landwirtschaftliche Wege, die im Eigentum der Gemein-de Wilhelmsdorf sind und an der Industriestraße im westlich gelegenen Gewerbegebiet enden: Der Brunner Feldweg Fl. Nr. 430, Gemarkung Wilhelmsdorf und der Feldweg Fl. Nr. 421, Gemarkung Wil-helmsdorf.

Die landwirtschaftlichen Wege können von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden. Eigene We-ge für Fußgänger und Radfahrer gibt es Plangebiet bislang nicht.

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Parken (Ruhender Verkehr)

Im Plangebiet gibt es bisher keine Anlagen für den ruhenden Verkehr.

4.3 Ver- und Entsorgung

Energie

Nach Auskunft der MDM Main-Donau Netzgesellschaft mbH2 wird der Geltungsbereich von einer 20 kV-Freileitung überquert. Die Schutzzone (Baubeschränkungszone) beträgt beidseits 3 m.

Wunsch der Gemeinde Wilhelmsdorf ist es, die Freileitung im Zuge der Erschließungsarbeiten für das neue Baugebiet zu verkabeln.

Die MDM Main-Donau Netzgesellschaft mbH verweist darauf, dass zur Unterbringung der Stromlei-tungen in allen Straßen bzw. Gehwegen ausreichende Trassen (Versorgungsstreifen von ca. 1,0 m Breite wenn keine Gehwege geplant sind) vorzusehen sind. Zwischen geplanten Baumstandorten und Versorgungsleitungen ist nach dem DVGW Regelwerk, Arbeitsblatt GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsleitungen“ ein Abstand von 2,50 m einzuhalten.

Die mit den Erschließungsplanungen beauftragten Büros sollen im weiteren Verlauf der Planungen in-formiert werden, sich rechtzeitig mit der MDM Main-Donau Netzgesellschaft abzustimmen.

Die an der Blumenstraße vorhandene Trafostation (Fl. Nr. 135/24, Gemarkung Wilhelmsdorf) liegt an der südöstlichen Grenze des Plangebiets, außerhalb des Geltungsbereichs des BBP 15. Von hier kann nach entsprechender Netzerweiterung die Versorgung des Baugebietes mit Strom sichergestellt werden.

Telekommunikation

Nach Auskunft der Telekom Deutschland GmbH3 befinden sich im Plangebiet noch keine Telekom-munikationslinien. Zur Versorgung des Gebietes ist die Verlegung neuer Glasfaser-Telekommunikationslinien vorgesehen. Für den rechtzeitigen Ausbau des Glasfaser-Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet mindestens 3 Monate vor Baubeginn schriftlich bei der Deutschen Telekom Technik GmbH angezeigt werden (Anschrift: Am Fernmeldeturm 2, 90441 Nürnberg, Telefon: +49 (0)911 150 4817, Telefax: +49 (0)911 150 4964, E-Mail: [email protected], Internet: www.telekom.de, Ansprechpartner: W71450313, PTI 13, PB L 2 Neubau, Natalie Meyer).

In allen Straßen und Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzuse-hen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch die Baumpflan-zungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.

Wasser

Wasser- und abwassertechnisch können nach derzeitigem Kenntnisstand alle dargestellten Bauflä-chen ordnungsgemäß erschlossen und entsorgt werden.

An der nördlichen Grenze des Plangebiets befindet sich ein Regenrückhaltebecken Fl. Nr. 441, das in seiner Funktion nicht beeinträchtigt werden darf.

2 Vgl. MDM Main-Donau Netzgesellschaft mbH: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 26.06.2017 3 Vgl. Deutsche Telekom AG: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 06.07.2017

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Für die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in einen Vorfluter (z.B. über das beste-hende Regenrückhaltebecken) bzw. eine Versickerung ist gegebenenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Für die Beurteilung und Bemessung der Anlagen zur Niederschlagswasserbe-seitigung ist das DWA-Merkblatt M 153 i.V. mit dem DWA-Arbeitsblättern A 117 bzw. A 138 zu beach-beachten.4

Im Baugebiet sollten mindestens zwei Oberflurhydranten und zwei Unterflurhydranten an den Stichen angebracht werden. Eventuell ist noch ein weiterer Unterflurhydrant notwendig. Die Wasserleitung sollte als Ringleitung ausgeführt werden.5

Im östlichen Bereich durchläuft die Stichleitung HB Brandhof (BA XII/2; W Elgersdorf-W Oberreichen-bach; DN 300; AZ; ohne Steuerkabel) der Fernwasserversorgung Franken das Plangebiet.

Eine Verlegung der Fernwasserleitung wird vom Gemeinderat abgelehnt, da dies die Erschließung des Baugebietes und die Baulandpreise erheblich verteuern würde. Nach Beschluss des Gemeindera-tes soll die bestehende Fernwasserleitung erhalten und der erforderliche beidseitige Schutzstreifen dauerhaft gesichert werden.

Abfallentsorgung

Bislang befinden sich keine Abfall- oder Wertstoffsammelstellen im Plangebiet. Das Gebiet wird noch nicht von den mit der Entsorgung beauftragten Unternehmen angefahren.

Bei der Erschließung und der anschließenden Bebauung sind die abfallrechtlichen Vorschriften zu be-achten und einzuhalten.

Zusammenfassendes Fazit zur Ver- und Entsorgung

Eine ordnungsgemäße Erschließung des geplanten Baugebiets ist ausgehend von den bestehenden Netzen und Anlagen grundsätzlich gewährleistet.

Der Entwurf des Bebauungsplans enthält die hierzu erforderlichen Festsetzungen.

Abstimmungsbedarf ergibt sich nach derzeitigem Kenntnisstand insbesondere im Hinblick auf die von der Gemeinde gewünschte Verkabelung der 20-KV Freileitung und die Sicherung der bestehenden Fernwasserleitung. Erste Gespräche wurden bereits geführt.

4.4 Vorbelastungen (Altlasten, Lärm, Gerüche, etc.)

Altlasten

Laut Stellungnahme des Landratsamtes – Abteilung Bodenschutzrecht, sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Altlastenverdachtsflächen im ABuDIS eingetragen. Es liegen keine Anhalts-punkte für das Bestehen von Altlasten innerhalb des Geltungsbereiches vor. Das oben genannte Schreiben stellt jedoch keine Bestätigung der Altlastenfreiheit des Geltungsbereiches dar. 6

Gewerbelärm

In weniger als 90 m Entfernung liegt südwestlich des geplanten Wohnbaugebiets das Gewerbegebiet „Brunner Wegfeld“.

Um zu klären, wie weit sich zukünftige Wohnbebauung aus schallimmissionsschutzfachlicher Sicht an die bestehenden Gewerbegebietsflächen annähern kann, hat die Gemeinde Wilhelmsdorf im Zuge der

4 Vgl. Landratsamt Neustadt a. d. Aisch – Wasserwirtschaft und Gewässerschutz: Stellungnahme zum Vor-

entwurf vom 17.07.2017 5 Vgl. Freiwillige Feuerwehr Wilhelmsdorf, Herr Probst: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 27.06.2017 6 Vgl. Landratsamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim - Bodenschutzrecht: Stellungnahme zum Vorentwurf

vom 17.07.2017

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5. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan eine Schalltechnische Untersuchung des Gewerbelärms beauftragt (siehe Anlage 1).

Abb. 2: Gewerbelärm nachts, Ausschnitt aus Karte 2 zum Gutachten vom 14.03.20177

Das Gutachten zeigt, dass

im Bereich voraussichtlich eines Wohnbaugrundgrundstücks an der südwestlichen Grenze des Plangebietes die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) geringfügig überschritten werden,

im gesamten Geltungsbereich des BBP 15 ein Wert von nachts 43 db(A) sicher eingehalten werden kann.

Nach aktueller Rechtsprechung dürfen beim Heranrücken von Wohnbebauung an Gewerbegebiete die Immissionsrichtwerte für Gebiete mit Wohnnutzung geringfügig überschritten werden. Der Ge-meinderat hat beschlossen, von diesem Recht Gebrauch zu machen, weil die Werte

nur geringfügig und nur auf einzelnen Wohnbaugrundstücken abweichen und

die im Beiblatt 1 zur DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ gelegenen Orientierungswerten für ein Dorf- bzw. Mischgebiet von tags 60 dB(A) und nachts 50 bzw. 45 db(A) nicht erreicht werden.

7 Um|welt, Dipl. Geogr. Udo Maier: Schalltechnische Untersuchung zur Änderung des Flächennutzungs-

plans. Mögliche Annäherung der Wohnbaunutzung an Gewerbeflächen. Erstellt im Auftrag der Gemeinde Wilhelmsdorf. Nürnberg 14. März 2017

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Angrenzende Lager- und Maschinenhallen

Auf dem östlich angrenzenden Grundstück Fl. Nr. 445/1, Gemarkung Wilhelmsdorf, befindet sich eine 2011 genehmigte landwirtschaftliche Maschinen- und Hackschnitzelhalle. Gleiches gilt für die nördlich gelegene, aber nicht direkt angrenzende Fl. Nr. 455, Gemarkung Wilhelmsdorf, für die 1998 eine Holz- und Maschinenlagerhalle genehmigt wurde.

An beiden Hallen werden Scheitholz und Hackschnitzel bereitet. Im Rahmen der frühzeitigen Bürger-beteiligung wurden deshalb Bedenken geäußert, dass der Betrieb der Hallen durch das Heranrücken von Wohnbebauung beeinträchtigt werden könnte bzw. dass die geplante Wohnbebauung durch den Betrieb auf den Fl. Nr. 445/1 und Fl. Nr. 455 gestört werden könnte. Anregungen, den Abstand der geplanten Wohnbauflächen zu den beiden Hallen zu vergrößern, werden mit der Begründung zurück-gewiesen, dass

für die Fl. Nr. 455, Gemarkung Wilhelmsdorf, kein Betrieb von Sägen, Hacken oder sonsti-gen (Groß-)Maschinen genehmigt wurde

für die Fl. Nr. 445/1 ebenfalls keine Produktionsstätte genehmigt wurde und somit auch hier kein Sägen, Hacken oder der Einsatz von (Groß-)Maschinen erfolgen kann.

Wenn Emissionen durch Holzsägen und Häckseln auf den genannten Grundstücken nur temporär auf-treten, werden die Freihaltung von Schutzflächen oder die Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB für nicht er-forderlich gehalten.

Immissionen aus der Landwirtschaft

Auf der Fl. Nr. 460, Gemarkung Wilhelmsdorf, befindet sich in einem Abstand von mindestens 220 m zu den geplanten Wohnbauflächen „Brunner Wegfeld - Blumenstraße“ ein 2009 genehmigter Rinder-stall mit Melkstand, Nebenanlagen und offener Güllegrube. Gemäß Genehmigungsbescheid vom 10.03.2009 dürfen dort maximal 125 Großvieheinheiten (GV) Rinder gehalten werden.

Der vom Bayerischen Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ empfohlene Mindestab-stand von Rinderhaltungsbetrieben zu Wohngebieten (90 m bei 125 GV) ist eingehalten und bietet dem landwirtschaftlichen Betrieb Erweiterungsmöglichkeiten.

Diese Einschätzung hat das Landratsamt Neustadt/Aisch – Bad Windsheim in seiner ergänzenden Stellungnahme zum Vorentwurf am 15.08.2017 bestätigt8 (siehe Anlage 2).

Neben Gerüchen muss damit gerechnet werden, dass bei der Bearbeitung der angrenzenden land-wirtschaftlichen Flächen weitere Emissionen (z.B. Staub) aus der Landwirtschaft auf das Plangebiet einwirken. Heckenpflanzungen an den Rändern des Siedlungsgebietes bieten davor einen gewissen Schutz.

Bei ordnungsgemäßer Landwirtschaft werden die zu erwartenden Emissionen als zumutbar eingestuft.

8 Vgl. Landratsamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim, Sachgebiet 43.3 Technischer Umweltschutz: Er-

gänzende Stellungnahme zum Vorentwurf vom 15.08.2017.

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Abb. 3: Empfohlener Abstand von Rinderhaltungsbetrieben zu Wohngebieten9

9 Bayerischer Arbeitskreis Immissionsschutz in der Landwirtschaft: Arbeitspapiere. Kapitel 3.3.2, Stand

03/2016

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5 PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT

5.1 Landes- und Regionalplanung

Die Gemeinde Wilhelmsdorf liegt an der nordöstlichen Grenze der Region Westmittelfranken (8) zur Region Nürnberg (7) im Allgemeinen Ländlichen Raum, zwischen den Mittelzentren Neustadt a. d. Aisch und Herzogenaurach.

Gemäß Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013 sind für die Aufstellung des Bebau-ungsplans Nr. 15 insbesondere folgende siedlungsstrukturelle Ziele (Z) und Grundsätze (G) relevant:

LEP 3.1 (G): Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwick-lung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden.

LEP 3.1 (G): Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berück-sichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden.

LEP 3.2 (Z): In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwick-lung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.

LEP 3.3 (G): Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere band-artige Siedlungsstruktur soll vermieden werden.

LEP 3.3 (Z): Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungs-einheiten auszuweisen. Ausnahmen von dem Ziel der Anbindung sind nur dann zulässig, wenn auf Grund einer der im Ziel genannten Fallgestaltungen (vgl. LEP 3.3 (Z)) die Anbin-dung an eine bestehende geeignete Siedlungseinheit nicht möglich ist (vgl. Begründung zu LEP 3.3)

Abb. 4: Ausschnitt aus der Strukturkarte zum LEP 2013

(Kartengrundlage: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 2012)

Der Regionalplan der Region Westmittelfranken (RP 8) ordnet Wilhelmsdorf dem Nahbereich des Kleinzentrums Emskirchen zu, Wilhelmsdorf selbst übernimmt keine zentralörtlichen Aufgaben.

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5.2 Bauleitplanung

Flächennutzungsplan

Der wirksame Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan wurde im April 2014 beschlossen und mit Bescheid des Landratsamtes Neustadt / Aisch – Bad Windsheim Nr. 43-610/11-hp vom 17.10.2014 genehmigt. Er stellt das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar.

Um

die anhaltende Nachfrage nach Wohnbau- und Gewerbegrundstücken zu decken und

alternative Flächen für Maßnahmen zum Ausgleich und zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft darzustellen

hat der Gemeinderat Wilhelmsdorf im Januar 2017 beschlossen, ein Bauleitplanverfahren zur 5. Änderung des vorbereitenden Bauleitplans einzuleiten. Die erforderlichen frühzeitigen Beteiligungen wurden durchgeführt.

Ein Entwurf zur 5. Änderung des FNP/LP wurde zwischenzeitlich gebilligt und wird parallel zum vorlie-genden Bebauungsplan mit den Nachbargemeinden, der Öffentlichkeit, den Behörden und Trägern öffentlicher Belange abgestimmt.

Dieser stellt das Plangebiet als Wohnbauflächen mit einem breiten Grünstreifen zum westlichen Ge-werbegebiet dar.

Abb. 5: Entwurf zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan vom 19.10.2017,

Ausschnitt aus der Planzeichnung (Kartengrundlage: Amtliche Flurkarte © Bayerische Vermessungs-verwaltung 2017)

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Bebauungsplan Nr. 5 „Rosenstraße“

Südöstlich grenzt der am 01.07.1981 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 5 „Rosenstraße“ an den Geltungsbereich des BBP 15 an.

Die Änderung betrifft

die als oberirdischen Versorgungsleitung festgesetzte (damals geplante) 20 kV-Freileitung sowie

die Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechtenden zu belastende Fläche beid-seits dieser Leitung.

Die damals getroffene Festsetzung von Teilflächen der Fl. Nrn. 135/26, 421 und 442 sollen durch den BBP 15 ersetzt werden.

Die an den Geltungsbereich des BBP 15 angrenzenden Baugebietsflächen setzt der Bebauungsplan „Rosenstraße“ als Allgemeines Wohngebiet (WA) fest.

Die im BBP 5 festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und die vorgeschriebene Geschossflä-chenzahl (GFZ) von höchstens 0,5 sollten bei einer Bebauung der angrenzenden Flächen ebenso berücksichtigt werden, wie die maximal zulässige Zahl von Vollgeschossen (hier: II bzw. II/U) und die Vorschrift, in diesem Bereich der Ortschaft ausschließlich Einzel- oder Doppelhäuser in offener Bau-weise zu errichten.

Abb. 6: Bebauungsplan Nr. 5 „Rosenstraße“ vom 01.07.1981

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5.3 Fachplanungsrecht

Naturschutz

Nordöstlich des Geltungsbereiches befindet sich ein kleines Wäldchen, das im Bereich der Fl. Nr. 448 und 449, Gemarkung Wilhelmsdorf, als Biotop mit der Nr. 6430-0043-001 - Feldgehölze und Hecken am Westrand von Wilhelmsdorf – kartiert ist.

Das Plangebiet beinhaltet keine Natura 2000 – Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphä-renreservate und Landschaftsschutzgebiete.

Die nördlich bzw. nordwestlich an das geplante Wohngebiet angrenzenden Fl. Nrn. 440 und 441, Ge-markung Wilhelmsdorf, sind im Flurbereinigungsplan zur ländlichen Entwicklung der Gemeinde Wilhelmsdorf vom 17.11.1999 als Fläche zur Landschaftspflege, zum Naturschutz und zur Grünord-nung festgesetzt. Sie dürfen nicht verändert oder beseitigt werden, ohne dass ein gleicher Ersatz geschaffen wird. Der Flurbereinigungsplan mit Festlegung dieser Fläche hat Satzungsrang. Eine Än-derung bedarf eines Änderungsbeschlusses, dieser muss durch das Landratsamt, SG Kommunalwesen, genehmigt werden10.

Im Ökoflächenkataster gemäß Art. 9 BayNatSchG sind die Flächen unter der ÖFK_ID 12397 und ÖFK_ID 12398 erfasst.

Eingriff und Ausgleich

Mit der Realisierung des BBP 15 sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnatur-schutzgesetztes (BNatSchG) verbunden, über deren Vermeidung, Ausgleich und Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden ist.

Im Umweltbericht (siehe Kapitel 8 dieser Begründung) sind

der Ist-Zustand von Natur und Landschaft beschrieben,

der voraussichtliche Eingriff gemäß dem Bayerischen Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung bewertet,

geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beschrieben,

der erforderliche Ausgleichsflächenbedarf ermittelt und

Kompensationsflächen und –maßnahmen vorgeschlagen.

Spezieller Artenschutz

Die Gemeinde Wilhelmsdorf hat vom Institut für Vegetationskunde und Landschaftsökologie, W. von Brackel und Partner, Landschaftsökologen (IVL Hemhofen) eine spezielle artenschutzrechtliche Prü-fung (saP)11 durchführen lassen. Dabei wurde das gesamte, im Entwurf zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans und im städtebaulichen Gesamtkonzept, dargestellte Wohngebiet Brunner Wegfeld – Blumenstraße geprüft (siehe Anlage 3).

Mit der Untersuchung sollte überprüft werden, ob der Realisierung eines Wohnbaugebiets am Stand-ort „Brunner Wegfeld – Blumenstraße“ Verbote nach § 44 BNatSchG, insbesondere die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, entgegenstehen.

Die saP kommt zu dem Ergebnis, dass artenschutzrelevante Betroffenheiten von Fledermäusen und vielen Gehölzbrütern ausgeschlossen werden können, da Gehölzbestände durch den BBP 15 nicht überplant bzw. erhalten bleiben.

10 Vgl. Landratsamt a. d. Aisch – Bad Windsheim - Naturschutz: Stellungnahme zum Vorentwurf vom

17.07.2017 11 IVL Institut für Vegetationskunde und Landschaftsökologie: Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen

artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zur geplanten Wohngebietsbebauung gemäß Flächennutzungsplan von 2014, Bereich „Brunner Wegfeld - Blumenstraße“ Wilhelmsdorf (Lkr. Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim), Hemhofen, Oktober 2017

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Der Gutachter empfiehlt für die Bauabschnitte BA I und BA II insgesamt vier Minimierungs- bzw. Ver-meidungsmaßnahmen, um Betroffenheiten zu vermeiden oder zu minimieren. Für das stark gefährdete Rebhuhn (1 Brutrevier) sowie für 2 Feldlerchenbrutreviere im Eingriffsraum von BA I sind zwei zeitlich vorgezogene Kompensationsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) notwendig, die dazu die-nen, den Verlust von Lebensraum für diese stark rückläufigen und bedrohten Arten auszugleichen.

Unter Berücksichtigung der festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen und der beiden zeitlich vorgezo-genen Kompensationsmaßnahmen für bedrohte Feldvögel (insbesondere für das Rebhuhn) können Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. mit Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden.

Denkmalschutz / Bodendenkmäler

Im Plangebiet und dessen näherer Umgebung befinden sich keine Baudenkmäler oder Bodendenk-mäler, die dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) unterliegen.

Eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler (unter anderem auffällige Bodenverfärbungen, Holzreste, Mauern, Metallgegenstände, Steingeräte, Scherben und Knochen) unterliegen der Meldepflicht ge-mäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG. Die Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 15 „Brunner Wegfeld – Blumenstraße BA I“ enthält hierzu einen gesonderten Hinweis.

Grundwasserschutz / Hochwasserschutz / wasserrechtliche Bindungen

Das Plangebiet berührt keine Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete. Es bestehen kei-ne wasserrechtlichen Bindungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Oberirdische Gewässer sind nicht betroffen.

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6 STÄDTEBAULICHES KONZEPT

6.1 Gesamtkonzept, Varianten

Um die Erschließungs- und Bebauungsmöglichkeiten eines Wohngebiets „Brunner Wegfeld – Blu-menstraße“ aufzuzeigen, wurden verschiedene Varianten eines Städtebaulichen Gesamtkonzepts präsentiert und beraten. Sie zeigen auf, wie das Baugebiet in zwei Bauabschnitten realisiert werden könnte.

Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens Nr. 15 wurde die unten abgebildete Vorzugsvariante fortge-schrieben und entschieden, zunächst den nördlichen Bauabschnitt zu realisieren, da die Flächen im Süden für die Gemeinde nicht zeitnah verfügbar sind.

Abb. 7: Städtebauliches Gesamtkonzept – Vorzugsvariante vom 12.05.2017

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6.2 Nutzungskonzept

Um die anhaltende Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken decken zu können soll ein Wohngebiet entwickelt werden.

Als Standort für land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder für Gewerbebetriebe sind die Flächen auch mit Rücksicht auf die vorhandene Wohnbebauung entlang der Blumen- und Rosenstraße nicht geeignet.

Um zukünftige Wohngebäude ausreichend vor Immissionen schützen zu können, müssen zum west-lich gelegenen Gewerbegebiet „Brunner Wegfeld“ bzw. zum nordwestlich vorhandenen Rinderstall Mindestabstände eingehalten werden.

6.3 Angestrebte Baustruktur

Mehr als 2/3 aller Wohngebäude in Wilhelmsdorf hatten Ende 2014 nur eine Wohnung. Über 90% des örtlichen Wohnungsbestandes werden in Gebäuden mit maximal zwei Wohnungen angeboten12. Noch immer werden hauptsächlich Baugrundstücke für Einfamilienhäuser nachgefragt.

Um die Wohnungsdichte zu erhöhen und Flächen zu sparen, hat sich der Gemeinentschieden, im neuen Baugebiet neben Einfamilienhäusern auch Doppelhäuser zuzulassen.

Das Bebauungskonzept vom Oktober 2017 stellt im Innern des Gebietes sechs Gebäude dieser Art dar, während in der westlichen und den beiden nördlichen Baureihen mit Rücksicht auf das Orts- und Landschaftsbild weniger dicht und weniger hoch gebaut werden soll.

In Verlängerung der Blumenstraße lässt das natürliche Gelände die Errichtung von Mehrfamilienhäu-sern zu, ohne das Maß der baulichen Nutzung gegenüber der Bebauung im Wohngebiet „Rosenstraße“ unangemessen zu überschreiten. In diesem Bereich werden drei Gebäude mit bis zu III Vollgeschossen und Wandhöhen bis zu 9,0 m vorgeschlagen.

Sämtliche Einzel- und Doppelhäuser sollen in offener Bauweise mit seitlichem Grenzabstand zum Nachbarn errichtet werden.

Die Stellung der Gebäude ist den natürlichen Geländeverhältnissen angepasst. Für die geplanten Mehrfamilienhäuser empfiehlt sich eine zur Blumenstraße traufständige Bebauung, um das bestehen-de Gelände nicht zu stark verändern zu müssen.

6.4 Verkehrserschließung

Kfz-Verkehr

Zur Anbindung des Plangebiets an die Blumenstraße ist der Ausbau des landwirtschaftlichen Weges Fl. Nr. 421 bzw. Fl. Nr. 430 vorgesehen. Ausgehend von dieser, zwischen den Bauabschnitten in Ost-West-Richtung verlaufenden Achse sollen der BA I und der BA II jeweils über eine Ringstraße er-schlossen werden.

Aufgrund der zum Vorentwurf vorgebrachten Bedenken der Bürgerinnen und Bürger, dass die Blu-men-, die Rosen- und die Wiesenstraße zusätzlichen Verkehr aus dem neuen Wohngebiet zu stark belastet würden, hat der Gemeinderat beschlossen, das Wohnbaugebiet zusätzlich über eine neue Straßenverbindung über die Rudolf-Diesel-Straße an die Bergstraße und die Kreisstraße NEA 22 an-zubinden.

Für die Haupterschließungsstraßen wird ein durchgehender Querschnitt von mindestens 7,50 m vor-geschlagen.

Einzelne Grundstücke am nördlichen Rand des Baugebiets sollen über kleinere Stichwege erschlos-sen werden. Da sich diese über eine Länge von maximal 30 m erstrecken, maximal drei Grundstücke angebunden werden und auf den Wegen kein regelmäßiger Schwerlastverkehr erwünscht und zu er-warten ist, kann auf eine Wendeanlage am Ende der Stichwege verzichtet werden.

12 Bayerisches Landesamt für Statistik: Statistik Kommunal 2015. Gemeinde Wilhelmsdorf. München Juni 2016

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Zur Erschließung der drei Doppel- bzw. Mehrfamilienhausgrundstücke an der Blumenstraße soll diese auf eine Länge von ca. 90 m ausgebaut und befestigt werden. Regelmäßiger Lkw Verkehr zu den Wohnbaugrundstücken wird nicht erwartet. Pkw können auf den privaten Grundstücken wenden. Auf die Errichtung einer Wendeanlage wird deshalb verzichtet.

Stellplätze und Garagen

Der Stellplatzbedarf soll zuerst auf den privaten Grundstücken gedeckt werden. Hierzu ist jedem Ein-familien- bzw. Doppelhausgrundstück eine Doppelgarage zugeordnet, mit mindestens 5,00 m Stauraum zur öffentlichen Verkehrsfläche. Dadurch besteht die Möglichkeit, auf jedem Grundstück mindestens 4 Fahrzeuge abzustellen.

Zusätzlich ermöglicht der Querschnitt der Haupterschließungsstraße die Anordnung von Besucher-stellplätzen parallel zur Fahrbahn. Die Vorzugsvariante des Städtebaulichen Gesamtkonzepts sah hierzu 16 Besucherstellplätze im südlichen und 15 Besucherstellplätze im nördlichen Bauabschnitt vor.

Fußgänger und Radfahrer

Der auf der Ostseite der Blumenstraße verlaufende, einseitige Fußweg endet auf Höhe des Anwesens Nr. 28 (Fl. Nr. 135/28) und soll in das neue Wohngebiet verlängert werden. Fußgänger und Radfahrer können das neue Wohnbaugebiet danach über die Blumenstraße, die Rosenstraße und über das Ge-werbegebiet „Brunner Wegfeld“ erreichen.

Die Querschnitte der Haupterschließungsstraßen sind mit 7,50 m ausreichend dimensioniert, um pa-rallel zur Fahrbahn einen mindestens 2,0 m breiten, einseitigen Fußweg zu führen.

Kinder dürfen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres mit ihrem Rad auf dem Gehweg fahren, alle anderen Radfahrer müssen die Fahrbahn nutzen.

In den Städtebaulichen Konzepten wurde auf die Darstellung von Wegen parallel zu den Erschlie-ßungsstraßen verzichtet. Stattdessen wird angeregt, die inneren Erschließungsstraßen als Mischverkehrsflächen (Wohnweg bzw. Wohnstraße gemäß RASt 0613) zu gestalten.

Für Fußgänger und Radfahrer wird außerdem ein Ausbau des Brunner Feldwegs (Fl. Nr. 430) über die Industriestraße nach Norden vorgeschlagen. Dieser kann bei Bedarf über den Siedlungsrand hinaus in die freie Landschaft verlängert werden.

ÖPNV

Haltestellen für den ÖPNV sind im neuen Wohngebiet nicht geplant.

6.5 Ver- und Entsorgung

Die Ver- und Entsorgung der Baugrundstücke ist ausgehend von den vorhandenen Netzen und Anla-gen grundsätzlich gewährleistet.

Das an der nordwestlichen Grenze des Plangebiets vorhandene Regenrückhaltebecken bleibt erhal-ten soll bei Bedarf erweitert werden.

Die das Plangebiet querende 20-KV Freileitung soll in Abstimmung mit dem Versorgungsträger verka-belt und in die öffentliche Verkehrsfläche verlegt werden.

Veränderungen an der das Baugebiet querenden Fernwasserleitung sind nicht geplant. Bei Erstellung der Städtebaulichen Konzepte wurde darauf geachtet, die Leitungstrasse einschließlich des erforderli-chen Schutzstreifens von Gebäuden frei zu halten.

13 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Arbeitsgruppe Straßenentwurf : Richtli-

nien für die Anlage von Stadtstraßen. RASt06. Ausgabe 2006. Köln 2007

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Die am nördlichen Rand des Plangebiets bzw. in Verlängerung der Blumenstraße anfallenden Abfall-fraktionen müssen am jeweiligen Abfuhrtag an der nächstgelegenen, mit Schwerlastverkehr befahrbaren öffentlichen Straße abgestellt werden, wenn - wie in der Vorzugsvariante des Städtebau-lichen Gesamtkonzepts dargestellt - auf Wendeanlagen für Müllfahrzeuge verzichtet wird.

6.6 Immissionsschutz

Die erforderlichen Abstände zum westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Brunner Wegfeld“ und zum nordwestlich gelegenen Rinderstall sind eingehalten.

Die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen überschreiten das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht.

Die entlang der Blumenstraße vorgeschlagene Bebauung mit Doppel- bzw. Mehrfamilienhäuser schirmt die westlich gelegenen Wohnbaugrundstücke vor Emissionen der landwirtschaftlichen Ma-schinen- und Hackschnitzelhalle auf Fl. Nr. 445/1 ab.

6.7 Grünordnung

Das Städtebauliche Gesamtkonzept unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen.

Im Westen ist ein „grüner Puffer“ zum Gewerbegebiet geplant, der von jeglicher Bebauung frei gehal-ten werden soll. Vorgesehen ist ein Abstand von bis zu 70 m zwischen gewerblicher Nutzung. Die Freifläche wird als öffentliche Grünfläche vorgeschlagen und soll nach Möglichkeit zur Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen genutzt werden.

Außerdem wird angeregt, die die im Zuge der Flurbereinigung hergestellte Heckenpflanzung im Nor-den des geplanten Wohnbaugebiets zu erweitern, um eine natürliche Grenze zur freien Landschaft zu schaffen. Auch diese Fläche ist als öffentliches Grün dargestellt.

Die vergleichsweise lockere Bebauung mit Einfamilien- und Doppelhäusern ermöglicht es, den priva-ten Freiflächenbedarf auf den Baugrundstücken zu decken. Die nicht überbauten Bereiche der Wohnbaugrundstücke sind dementsprechend als private Gärten dargestellt.

Im öffentlichen Straßenraum wird die Pflanzung von Bäumen vorgeschlagen.

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7 ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE

7.1 Art der baulichen Nutzung

Die Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 werden als Allgemeines Wohn-gebiet WA gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. Dieses dient vorwiegend dem Wohnen.

Die Festsetzung entspricht der Art der baulichen Nutzung des östlich angrenzenden Wohnbaugebiets „Rosenstraße“. Das bedeutet, dass Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner dienen, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe im neuen Baugebiet ebenso zulässig sind, wie Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Nicht zugelassen werden Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO. Dazu gehören Betriebe des Beher-bergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.

Derartige Einrichtungen sind in der Regel mit einem höheren Flächenverbrauch, größeren Besucher-zahlen, Emissionen etc. verbunden, durch die die vorhandenen Wohnnutzungen nicht gestört werden sollen, und für die es an anderer Stelle im Gemeindegebiet besser geeignete Standorte gibt.

Abhängig vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der maximal zulässigen Zahl der Vollge-schosse und der maximal zulässigen Wandhöhe wird zwischen den Allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2 und WA 3 unterschieden.

7.2 Maß der baulichen Nutzung

Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung liegt innerhalb der in der BauNVO genannten Obergren-zen für Wohngebiete.

Die Vorschriften des § 19 (4) Satz 2 BauNVO finden Anwendung. Diese besagen, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bzw. bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis zu 50 v.H. überschritten werden darf. Für den Bauherrn ergibt sich dadurch ein gewisser Spielraum, ohne die natürlichen Schutzgüter zu stark zu beeinträchtigen.

Die Grundflächenzahl GRZ von 0,4 entspricht dem für den angrenzenden BBP 5 „Rosenstraße“ gel-tenden Maß.

Die Geschossflächenzahl GFZ wird so gewählt, dass Gebäude mit II bis III Vollgeschossen errichtet und die Wohndichte im Inneren des Gebiets und in Verlängerung der Blumenstraße erhöht werden können.

Im WA 1 beträgt die GFZ maximal 0,6, im WA 2 maximal 0,8 und im WA 3 soll eine GFZ von maximal 1,2 die Errichtung von Mehrfamilienhäusern ermöglichen.

Die größere bauliche- und Wohndichte trägt u. a. dazu bei, Flächen zu sparen.

Mit Rücksicht auf das Orts- und Landschaftsbild wird die Wandhöhe WH der Gebäude begrenzt. Um die Fernwirkung des neuen Baugebiets zu reduzieren, sind im WA 1 nur Gebäude mit einer maxima-len Wandhöhe WH von 3,50 m zulässig.

Im WA 2 wird abhängig von der Dachneigung eine Wandhöhe WH bis zu 6,00 m zugelassen, damit auch bei flacher Dachneigung (DN maximal 15°) das zweite Geschoss als Vollgeschoss ausgebildet werden kann.

Im WA 3 soll die Wandhöhe WH maximal 9,0 m betragen, um dem Städtebaulichen Konzept entspre-chend, die Geländetopografie auszunutzen und das Untergeschoss als Vollgeschoss ausbauen zu können.

Zur Veranschaulichung der Höhenfestsetzungen wird auf die in der Planzeichnung dargestellten Schemaschnitte verwiesen.

Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die vollständig über der natürlichen Geländeoberfläche liegen und mindestens über zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Keller-geschosse gelten als Vollgeschosse, wenn deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche Geländeoberfläche.

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Abweichend von Art. 6 Abs. 4 BayBO wird als Bezugspunkt zur Bestimmung der Wandhöhe nicht die Geländeoberfläche sondern die Fahrbahnoberkante der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen an der Zufahrt zum Grundstück festgelegt.

Aufgrund der natürlichen Geländeverhältnisse und um zu vermeiden, dass Gebäude zu weit aus dem Gelände ragen, darf die OKF EG maximal 0,35 cm über der Oberkante der nächstgelegenen Ver-kehrsfläche (OK VF) liegen, gemessen an der dem Bezugspunkt nächstgelegenen Gebäudeecke.

Aufschüttungen und Abgrabungen sollen zum Schutz des Bodens nur in dem Umfang vorgenommen werden, wie dies zur bestimmungsgemäßen Erschließung und Nutzung des Gebäudes notwendig ist. Um Nachbarkonflikte zu vermeiden und Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild zu mindern, darf die vorhandene Geländeoberfläche an den Grundstücksgrenzen um maximal 0,75 m verändert werden.

7.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Abstandsflächen

Neubauten sollen - der Eigenart der näheren Umgebung und dem Städtebaulichen Konzept entspre-chend - in offener Bauweise im Sinne des § 22 BauNVO errichtet werden, d.h. mit seitlichem Grenzabstand und bis zu einer Gebäudelänge von maximal 50 m. Die nach BayBO erforderlichen Ab-standsflächen sind freizuhalten. Abweichungen von den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO sind nicht vorgesehen. Das heißt, die Tiefe der Abstandsflächen beträgt mindestens 3,0 m.

Zulässig sind Einzelhäuser, im WA 2 auch Doppelhäuser und im WA 3 auch Mehrfamilienhäuser.

Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen bestimmt, die gemäß § 23 Abs. 3 BauN-VO von Gebäuden und Gebäudeteilen nicht überschritten werden darf.

Die Baugrenzen wurden so gewählt, dass bei der Gestaltung der Grundrisse und Anordnung der Ge-bäude möglichst großer Spielraum besteht.

Auf die Festsetzung von Baulinien, auf die gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO gebaut werden müsste, wird im Hinblick auf die Gestaltungsfreiheit ebenso verzichtet wie auf Vorgaben zur Stellung der baulichen Anlagen.

7.4 Flächen für Nebenanlagen

Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die dem Nutzungszweck des allgemeinen Wohngebietes dienen. Dazu gehören z.B. Geräteschuppen, Müllboxen, Einfriedungen, Gewächshäuser, Gartenlauben etc.

Sofern diese eine Gesamtnutzfläche von 9 m² pro Grundstück und eine Firsthöhe von 2,5 m über-schreiten, sollen derartige Anlagen mit Rücksicht auf das Orts- und Landschaftsbild und die Nachbarn nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sein.

7.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden

Mit Rücksicht auf das Orts- und Landschaftsbild werden das zulässige Maß der baulichen Nutzung (GRZ, GFZ) und die maximal zulässige Wandhöhe zum westlichen und nördlichen Rand des Bauge-biets begrenzt. Das Städtebauliche Konzept sieht an dieser Stelle ausschließlich kleinere Einfamilienhäuser vor. In diese soll bei Bedarf eine Einliegerwohnung eingebaut werden dürfen. Für das WA 1 wird die Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden dementsprechend auf zwei begrenzt.

Für das WA 2 und WA 3 erscheint eine solche Festsetzung nicht erforderlich. Hier sind eine höhere Wohndichte und größere Gebäude ausdrücklich erwünscht, solange das vorgeschriebene Maß der baulichen Nutzung nicht überschritten wird.

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7.6 Verkehrsflächen

Die Haupterschließung des neuen Wohngebiets erfolgt über eine Ringstraße, die über den bestehen-den Flurweg Fl. Nr. 421 bzw. 430 (Brunner Feldweg) an die Blumenstraße angebunden ist.

Eine zweite Zufahrtsmöglichkeit in das Wohnbaugebiet wird über die Rudolf-Diesel-Straße im Westen geschaffen. Dabei wird die Ringstraße entlang der südlichen Grenze der Fl. Nr. 439, Gemarkung Wil-helmsdorf, verlängert und als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.

Zur Erschließung der Mehrfamilienhäuser in Verlängerung der Blumenstraße ist ein Ausbau des Flur-wegs Nr. 442 geplant.

Die für die innere Haupterschließung vorgesehenen Flächen werden als Straßenverkehrsfläche fest-gesetzt. Auf eine Gliederung der Verkehrsflächen wird verzichtet. Diese soll im Zuge der Erschließungsplanung vorgenommen werden. Der festgesetzte Querschnitt von mindestens 7,50 m ermöglicht z.B. den Bau einer 5,50 m breiten Fahrbahn und die Errichtung eines 2,00 m breiten, ein-seitigen Fußwegs.

Um bei Bedarf Besucherstellplätze im öffentlichen Straßenraum anbieten zu können oder den Ver-kehrsfluss gezielt zu verlangsamen wird vorgeschlagen, die Fahrbahn der Haupterschließungsstraße abschnittsweise zu verengen.

Zur Erschließung der Wohngebietsflächen am nördlichen Rand des Baugebiets werden zwei Wohn-wege als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgelegt. Da maximal 3 Anwesen an die Wohnwege angebunden werden, erscheint für diese ein Querschnitt von 3,75 m ausreichend. Auf die Festsetzung von Wendeanlagen wird verzichtet, um weniger Flächen versiegeln zu müssen und Er-schließungskosten zu reduzieren.

Für Fußgänger und Radfahrer wird eine Wegeverbindung von der Ringstraße zum bestehenden Flur-weg Brunner Wegfeld (Fl. Nr. 430, Gemarkung Wilhelmsdorf) als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (hier: Rad- und Fußweg) festgesetzt.

7.7 Flächen für Stellplätze und Garagen

Die Vorschriften zur maximal zulässigen Grundfläche und die im Städtebaulichen Konzept vorge-schlagenen Grundstücksgrößen ermöglichen es, den erforderlichen Stellplatzbedarf auf dem jeweiligen Baugrundstück zu decken.

Die Städtebaulichen Konzepte sehen für jedes Einfamilienhaus und jede Doppelhaushälfte die Errich-tung einer Doppelgarage vor. Um den Stauraum vor Garagen bei Bedarf als Besucherstellplatz nutzen zu können, wird vorgeschrieben, die nach § 2 Abs. 1 GaStellV erforderliche Länge der Zu- und Abfahr-ten zu Garagen auf 5,0 m zu erweitern.

Auf darüber hinaus gehende Festsetzungen zu Flächen für Stellplätze und Garagen wird verzichtet, um die Gestaltungsfreiheit von Bauherren und Architekten nicht einzuschränken.

7.8 Ver- und Entsorgungsleitungen

Die das Baugebiet querende Fernwasserleitung der FWF ist als unterirdische Hauptversorgungslei-tung festgesetzt.

Um deren Bestand zu sichern und die Leitung im Bedarfsfall erreichen zu können, wird der von der FWF geforderte Schutzstreifen von 3,0 m beidseits der Leitungsachse als Fläche festgesetzt, die ge-mäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten des Versorgungsträgers belastet werden soll und von Bebauung und Bepflanzung frei zu halten ist.

Da im BA I voraussichtlich nur 5 private Baugrundstücke von der Fernwasserleitung tangiert werden, erscheint der Aufwand für eine Verlegung der Fernwasserleitung unverhältnismäßig.

Alle anderen zur Ver- und Entsorgung des Gebiets erforderlichen Leitungen sollen innerhalb der im Plan festgesetzten Verkehrsflächen verlegt werden.

Oberirdische Versorgungsleitungen sind mit Rücksicht auf das Orts- und Landschaftsbild nicht zuläs-sig. Die bestehende 20-kV Freileitung soll verkabelt werden.

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7.9 Flächen zur Regenrückhaltung

Zur Rückhaltung von unverschmutzem Niederschlagswasser soll bei Bedarf das auf der FL. Nr. 441, Gemarkung Wilhelmsdorf, vorhandene und durch den Flurbereinigungsplan festgesetzte Regenrück-haltebecken erweitert werden.

In welchen Umfang dazu Flächen verändert werden müssen, die im Flurbereinigungsplan als Land-schaftspflegeflächen festgesetzt wurden (siehe auch Kapitel 5.3), kann erst nach Erstellung eines Entwässerungsplans für das neue Baugebiet abschließend beurteilt werden.

Der Bebauungsplan trägt dieser Tatsache dadurch Rechnung, dass die Fl. Nr. 441, Gemarkung Wil-helmsdorf, als Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern festgesetzt und gleichzeitig in der Planzeichnung als Standort für ein Regenrückhal-tebecken markiert wird.

7.10 Öffentliche Grünflächen

Entlang der geplanten Straßenverkehrsfläche zur Rudolf-Diesel-Straße wird ein 2,0 m breiter Streifen als Straßenbegleitgrün festgesetzt. Diese ist als Übergang zu den südlich angrenzenden öffentlichen und privaten Grünflächen (Fl. Nr. 437/1 und 435, Gemarkung Wilhelmsdorf) geplant, die als Grünpuf-fer und mögliche Ausgleichsfläche zwischen Gewerbe- und Wohngebiet erhalten bleiben sollen (siehe auch Kapitel 6.7).

Ebenfalls als öffentliche Grünflächen werden die zu erhaltende Landschaftspflegefläche Fl. Nr. 441, Gemarkung Wilhelmsdorf, und die am nördlichen Rand des Plangebiets vorgesehen Ausgleichsfläche A 1 festgesetzt (siehe auch Kapitel 5.3, 6.7 und 7.13).

7.11 Privates Grün

Der Bebauungsplan sieht für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen eine gärtnerische Nutzung mit einem Mindestpflanzgebot vor. So wird versucht eine minimale Durchgrünung des Wohngebietes zu erreichen.

Zur Durchgrünung wird ein Mindestpflanzgebot auf den privaten Grundstücken vorgeschrieben. Bei Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern ist auf die Verwendung von standortgerechten heimischen Arten zu achten. Bei Pflanzung entlang der Grundstücksgrenzen sind heimische Sträucher zu ver-wenden, um einen ländlichen Charakter zu erhalten und die Siedlung in die umgebende Landschaft einzubinden.

An der westlichen Grenze des Wohnbaugebiets wird ein ca. 5,00 m breiter Streifen als private Grün-fläche festgesetzt. Diese Fläche soll dauerhaft von Hochbauten, Nebenanlagen und Stellplätzen freigehalten werden. Somit wird ein schmaler Übergang in die Landschaft ohne bauliche Anlagen ge-währleistet und Abstand zu den westlich angrenzenden Flächen für die Landwirtschaft geschaffen.

Eine Bepflanzung mit heimischen Laubgehölzen ist wünschenswert, wird aber auf Grund schwieriger Kontrollmöglichkeiten nicht verbindlich vorgeschrieben.

Langfristig soll zwischen Wohn- und Gewerbegebiet eine öffentliche Grünfläche gesichert und wenn möglich für Ausgleichsmaßnahmen genutzt werden (vgl. auch Kapitel 6.7).

Für Flächenbefestigungen auf den privaten Grundstücken, z.B. Stellplätze und Garagenzufahrten werden versickerungsfähige Beläge vorgeschrieben.

7.12 Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Entlang der Ringstraße im BA I wird die Pflanzung von 18 Hochstämmen mit Standortbindung vorge-schrieben. Es soll nur eine Baumart verwendet werden, um ein ruhiges zusammenhängendes Straßenbild zu generieren.

Die endgültigen Standorte dürfen von den im Plan dargestellten Standorten geringfügig abweichen, um flexibel auf die Erschließungsplanung und zukünftige Grundstückseinfahrten reagieren zu können.

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Die vorgeschlagenen Laubgehölze kommen mit dem knappen Raumangebot gut zurecht und gestal-ten mit einer kompakten Krone den öffentlichen Raum.

Weiterhin wird das Anpflanzen von Hecken entlang der nördlichen Grundstückgrenze vorgeschrieben (siehe auch Pflanzgebote 3 und 4 bzw. Ausgleichsmaßnahme A 1). Diese trägt zur Eingrünung und ökologischen Aufwertung der Fläche bei und ergänzt die bereits bestehende Hecke. Dadurch entsteht für die bestehende Ökofläche ein 3-5 m breiter Puffer zum entstehenden Baugebiet.

Auf der im Plan dargestellten Ausgleichsfläche A 1 sollen außerdem 5 Einzelbäume ohne Standort-bindung vorzugsweise an der nördlichen Grenze der Fläche gepflanzt werden, um das extensive Grünland nicht zu verschatten. Als Baumarten sollen Laubgehölze verwendet werden, z. B. Winterlin-de, Vogelbeere oder Feldahorn. Auch andere heimische Laubgehölze mit ausgeprägtem Blühaspekt bzw. Vogelnährgehölze sind möglich.

Im Nordosten des Baugebiets wird die bestehende Ökofläche Fl. Nr. 441, Gemarkung Wilhelmsdorf, als zu erhaltend festgesetzt und damit nachhaltig gesichert. Ein kleiner Teil der Fläche wird überplant. Der damit verbundene Eingriff wird ausgeglichen und flächengleich ersetzt.

7.13 Ausgleichsflächen und -maßnahmen

Der Umweltbericht (vgl. Kapitel 8) bewertet die mit der Realisierung des neuen Wohnbaugebiets ver-bundenen Eingriffe in Natur und Landschaft und beschreibt Maßnahmen, mit denen diese vermieden, verringert oder ausgeglichen werden können.

Unter Beachtung der oben beschriebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (z.B. Begren-zung der Grund- und Geschoßflächenzahlen, Begrenzung der zulässigen Zahl der Wohnungen, der maximalen Zahl der Vollgeschosse und der Wandhöhen, der Festsetzung privater Grünflächen, der vorgeschriebenen Pflanz- und Erhaltungsgebote, etc.) verbleibt ein Kompensationsflächenbedarf von rund 2,0 ha.

Dieser soll gedeckt werden, indem am Ort des Eingriffs die Ausgleichfläche A 1 als Fläche für Maß-nahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt wird und außerhalb des Geltungsbereichs des BBP 15 die Ausgleichsflächen A 2 und A 3 gesichert und dem Vorhaben zugeordnet werden.

Auf den in der Planzeichnung dargestellten Flächen sollen die nachfolgend beschriebenen Aus-gleichsmaßnahmen realisiert werden.

Ausgleichsmaßnahme auf der Fläche A 1

Die rund 1.900 m² große Ausgleichsfläche A 1 liegt an der nördlichen Grenze des geplanten Wohn-baugebiets und umfasst die oben beschriebenen öffentlichen Grünflächen (extensives Grünland) und Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Hecken.

Im Einzelnen sollen auf der Fläche folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

An der Grenze zu Fl. Nr. 440, Gmk. Wilhelmsdorf, Anlage einer gemischten, freiwachsen-den, höherwüchsigen, 1-2-reihigen Hecke, aus standortgerechten Gehölzen laut Pflanzgebot 3

Auf der Fläche westlich der Fl. Nr. 441, Gmk. Wilhelmsdorf, Entwicklung von strukturrei-chem, mageren und sonnenexponiertem Extensivgrünland durch Oberboden-Abschub (dieser kann abgefahren oder am Süd- und Westrand als Erdwall-Abschirmung belassen werden). Das Grünland ist jährlich 1- bis 2-schürig zu Mähen (1. Schnitt ab 1.7.) und das Mähgut von der Fläche zu entfernen. Ohne die Mähbarkeit der Fläche zu sehr zu behindern werden im Norden und Osten den Gehölzen vorgelagert Totholzstrukturen wie Wurzelstrünke oder langlebige Stammstücke (z.B. Eiche) als Deckungs- und Sonnungsstruktur in besonnter Lage eingebracht. Zur Ein-bringung typischer Magerwiesenarten, initiale Saat von regionalem, gebietsheimischem Saatgut oder alternativ Diasporenübertragung mittels Heublumensaat aus magerem Exten-sivgrünland artenreicher Spenderflächen (wie z. B. am West-Abfall des Kaiserbergs)

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Pflanzung niedrigwüchsiger, gebietsheimischer Dornsträucher als Einfriedung und Abgren-zung zum Wohngebiet (im Süden und Westen evtl. auf Erdwall) laut Pflanzgebot 4.

Anpflanzen von insgesamt 5 Hochstämmen entlang der nördlichen Grenze laut Pflanzge-bot 2.

Durch die Maßnahme kann insbesondere der bei einer Erweiterung des Regenrückhaltebeckens (Fl. Nr. 441, Gmk. Wilhelmsdorf) zu erwartende Verlust an festgesetzter Landschaftspflegefläche ersetzt werden.

Gleichzeitig werden die landschaftspflegerischen Ziele des Flurbereinigungsplans unterstützt, der die Fl. Nr. 440, Gmk. Wilhelmsdorf, als Landschaftspflegefläche festsetzt, die der Entwicklung von Brach-, Ruderal- und Sukzessionsflächen, der Pflanzung von Einzelbäumen und Baumgruppen und der Pflanzung von Strauchgruppen und Strauchhecken dienen soll.

Durch die Verbreiterung der bereits bestehenden Ökofläche (ÖFK_ID 12397) soll deren abschirmende Wirkung verbessert und verhindert werden, dass deren Funktion durch ein Heranrücken der Siedlung zu stark beeinträchtigt wird.

Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen tragen außerdem dazu bei, Lebensraum für bedrohte Arten (hier z.B. Reptilien) zu sichern und Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes zu mindern.

Ausgleichsmaßnahmen auf der Fläche A 2

Die Ausgleichsfläche A 2 umfasst das Grundstück Fl. Nr. 360, Gmk. Brunn. Die Flächen befinden sich im Eigentum der Gemeinde Wilhelmsdorf. Sie liegen rund 1,3 km westlich der Ortschaft Brunn (Markt Emskirchen) und rund 3,0 km nordwestlich des geplanten Wohngebietes.

Die grundsätzliche Eignung des Grundstücks zur Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen wurde be-reits bei einem Ortstermin mit der Unteren Naturschutzbehörde im Mai 2017 abgestimmt. Gemäß der vorliegenden Planungen zur Aufstellung eines gemeindlichen Ökoflächenkatasters / Ökokontos sollen auf der Fläche folgende Maßnahmen realisiert werden:

Am Übergang zur Ackerfläche einen 5-10 m breiten Saumstreifen belassen. Entwicklung über Ackerbrache, im mehrjährigen Abstand mähen, um Verbuschung zu vermeiden.

Im mittleren Bereich Anlage eines ca. 30 m breiten Streifen extensives Grünland mit Streu-obst im westlichen Bereich.

Im Süden Anlage einer 10 m breiten Hecke mit vorgelagertem Krautsaumstreifen

Von den insgesamt rund 1,40 ha Ausgleichsfläche werden rund 8.300 m² dem Bebauungsplan Nr. 15 zugeordnet. Die übrigen rund 0,57 ha sollen zum Ausgleich eines an anderer Stelle geplanten Vorha-bens herangezogen werden.

Ausgleichsmaßnahme auf der Fläche A 3

Die Ausgleichsfläche A 3 umfasst zwei in der Planzeichnung dargestellte Teilflächen der Fl. Nrn. 63, (ca. 1.000 m²) und 65 (ca. 9.000 m²), beide Gmk. Ebersbach.

Diese liegen rund 1,0 km östlich des geplanten Wohnbaugebiets, nördlich des Kaisersbergs im soge-nannten Breitenfeld, im Gemeindegebiet Wilhelmsdorf. Sie erfüllen die Standortvoraussetzungen für die in der saP empfohlenen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen 1 und 2).

Um die CEF-Maßnahmen umsetzen zu können, müssen Teilflächen der Fl. Nr. 65, Gmk. Ebersbach gesichert werden, bevor mit Baumaßnahmen im Geltungsbereich des BBP 15 begonnen wird. Der kleinere Teil der Ausgleichsfläche A 3 (Teilfläche der Fl. Nr. 63, Gmk. Ebersbach) befindet sich im Ei-gentum der Gemeinde.

Die Beschreibung der geplanten CEF-Maßnahmen 1 und 2 erfolgt im nachfolgenden Kapitel 7.14

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7.14 Maßnahmen zum Artenschutz

Um Verbotstatbestände nach BNatSchG auszuschließen, werden sämtliche in der speziellen arten-schutzrechtlichen Prüfung (saP) vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (V-Maßnahmen) als auch Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) verbindlich festgesetzt.

Sie sollen innerhalb der im Plan festgesetzten Grünflächen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft realisiert werden.

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

V1 Erhalt der halboffenen Gehölzstruktur mit Anteilen grasiger Säume auf der unmittelbar nördlich vom Geltungsbereich in Ost-West-Richtung verlaufenden Ausgleichsfläche durch abschnittsweises Auf-den-Stock-setzen der Gehölze in 8 bis 12 jährigem Turnus. Unter-bindung von Gartenabfall-Ablagerungen oder ähnlichen Beeinträchtigungen in diesem Bereich.

V2 Erhalt des Regenrückhaltebeckens am NO-Rand des Geltungsbereichs.

V3 Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit (also nicht zwischen 1.3. und 30.9.) sowie im Anschluss möglichst umgehender Baubeginn. Im Falle eines zeitlich verzögerten Baube-ginns oder größerer Unterbrechungen der Bauaktivität Kurzhalten der Vegetation im Eingriffsraum durch Mahd oder Mulchen des Aufwuchses in mindestens 4-wöchigem Turnus sowie Vergrämung potenziell ansiedlungswilliger Brutvögel beispielsweise durch irritierende Überspannung des Eingriffsraums mit Flatterbändern oder ähnliche wirksame Vorkehrungen. Nach Möglichkeit Erhalt des Einzelbaums sowie des mageren Grünlandes in dessen un-mittelbaren Nahbereich am südöstlichen Rand des Geltungsbereichs. Sollte dessen Fällung dennoch notwendig sein, Durchführung ausschließlich im o. g. Zeitfenster außer-halb der Brutzeit.

V4 Entwicklung von strukturreichem, magerem und sonnenexponiertem Extensivgrünland auf der Ausgleichsfläche im Geltungsbereich unmittelbar westlich und/oder südlich an-schließend an das bestehende Regenrückhaltebecken durch Oberboden-Abschub (dieser kann abgefahren oder am Süd- und Westrand als Erdwall-Abschirmung belassen werden). Sparsame Pflanzung niedrigwüchsiger, gebietsheimischer Dornsträucher als Einfriedung zum Wohngebiet (im Süden und Westen evtl. auf Erdwall). Das Grünland ist jährlich 1- bis 2-schürig zu Mähen (1. Schnitt ab 1.7.) und das Mähgut von der Fläche zu entfernen. Ohne die Mähbarkeit der Fläche zu sehr zu behindern werden im Norden und Osten den Gehölzen vorgelagert Totholzstrukturen wie Wurzelstrünke oder langlebige Stammstücke (z. B. Eiche) als Deckungs- und Sonnungsstruktur in besonnter Lage ein-gebracht. Zur Einbringung typischer Magerwiesenarten, initiale Saat von regionalem, gebietsheimischem Saatgut oder alternativ Diasporenübertragung mittels Heublumensaat aus magerem Extensivgrünland artenreicher Spenderflächen (wie z. B. am West-Abfall des Kaiserbergs).

CEF-Maßnahmen

CEF 1 Flächenoptimierung für bodenbrütende Vögel auf einer Teilfläche der Fl. Nr. 65, Gemar-kung Ebersbach

Auf intensiv genutzter Ackerfläche oder in trockenem Intensivgrünland Anlage einer 33 m breiten Wechselbrache (mind. 0,9 ha Fläche), die jährlich im Frühjahr zur Hälf-te umgebrochen wird, jedoch ohne darauf einzusäen (Selbstbegrünung). Kein Einsatz von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln. Im Falle der Herausbildung überdichter Domi-nanzen aus Rhizomgräsern (Quecke) oder Ackerkratzdisteln, Umbruch und Einsaat einer konkurrierenden Brachemischung zwischen Herbst und Frühjahr, die wechselweise alle 2 Jahre erneuert wird.

CEF 2 Anlage eines Altgrassaumes und einer niedrigen, linearen dornstrauchreichen Hecke auf einer Teilfläche der Fl. Nr. 63, Gemarkung Ebersbach

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Auf einer Fläche von insgesamt mind. 0,1 ha Acker oder Intensivgrünland Anlage eines Altgrassaums und einer niedrigen, linearen dornstrauchreichen Hecke in der offenen Feldflur. Mindestgröße der Hecke 0,05 ha, Mindestbreite 5 m. Im Bereich der geplanten Hecke im ersten Jahr Anlage eines mind. 40 cm hohen Erdwalls mit Seitengraben durch Aufwerfen einer tiefen Pflugspur als sofort wirksame Deckungsstruktur. Entlang dieser Struktur Pflanzung einer niedrigen Dornstrauchhecke aus heimischen Sträuchern im Herbst (insbesondere Schlehe, Weißdorn, heimische Wildrosen). Auf der übrigen unbe-pflanzten Fläche jährlich ab August wechselweise Mahd von 50% der Fläche (Mähgutabfuhr). Zur Pflege ist die Hecke nach 8-12 Jahren zur Hälfte auf den Stock zu-setzen. Die andere Hälfte ist mit 1-2-jähriger Verzögerung ebenso zu behandeln. Langfristig ist die Hecke in ca. 8-12 Jährigem Turnus wechselweise je zur Hälfte auf den Stock zu setzen und die Mahd des umgebenden Altgrassaums jährlich wechselnd auf 50% der Fläche ab August vorzunehmen (mit Entfernung des Mähguts von der Fläche).

Unter Berücksichtigung der festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen und der beiden zeitlich vor-gezogen Kompensationsmaßnahmen für bedrohte Feldvögel (insbesondere fürs Rebhuhn) können Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. mit Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden.

Das bedeutet, die aktuellen artenschutzrechtlichen Vorgaben zur Realisierung des BA I und eines zu-künftigen BA II sind erfüllt.

7.15 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

Die auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 2 BayBO getroffenen örtlichen Bauvorschriften zur Dach- und Fassadengestaltung, zur Gestaltung von Nebenanlagen, Einfriedungen, Versorgungsleitungen und Stützmauern sollen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes beitragen, ohne die Gestaltungsfrei-heit von Architekten und Bauherren unnötig einzuschränken.

Eine Anpassung an die teilweise restriktiveren Vorgaben älterer Bebauungspläne, z. B. des BBP 5 „Rosenstraße“ hat der Gemeinderat Wilhelmsdorf bei der Beratung der Stellungnahmen zum Vorent-wurf des BBP 15 bewusst abgelehnt.

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8 UMWELTBERICHT

8.1 Einleitung

8.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans

Neuausweisung eines Wohngebietes in Ortsrandlage, in Form von Einfamilien-, Doppel- und Mehrfamilienhausbebauung

verkehrsberuhigte Erschließung

Aufbau gliedernder Grünstrukturen und einer wirksamen Ortsrandeingrünung, zugleich Kompensations- und Biotopentwicklungsfläche

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen zum Städtebaulichen Konzept verwiesen.

8.1.2 Umweltqualitätsziele

Es wird verwiesen auf die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen, insbesondere die in § 1 Abs. 6 Nr.7 und § 1a Abs. 2-4 BauGB formulierten Ziele wie

das Gebot zu einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel, Umwidmungssperrklausel),

die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.

Aus dem Bayerischen Naturschutzgesetz ergibt sich die Notwendigkeit, die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem Grünordnungsplan (GOP) als Bestandteil des Bebauungsplanes festzusetzen (Art. 3 Abs. 2 Bay-NatSchG).

Ziele der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben voraussichtlich nicht entgegen.

8.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

8.2.1 Untersuchungsraum, Umfang, Methodik

Das Untersuchungsgebiet umfasst im Wesentlichen den Geltungsbereich des BBP 15 unter teilweiser Einbeziehung der unmittelbar angrenzenden Nutzungen.

Die Prüfung erfolgt auf Basis vorhandener Gutachten und Unterlagen sowie Lokalaugenschein.

Methodik: angelehnt an die Ökologische Risikoanalyse erfolgt eine verbal-argumentative Einschät-zung und Bewertung der Erheblichkeit in den Stufen gering - mittel – hoch.

Im Rahmen der Umweltprüfung / des Umweltberichts erfolgt eine zusammenfassende Bewertung der Flächen hinsichtlich ihrer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild. Der erforderliche Kom-pensationsflächenbedarf (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) wird nach dem Bayerischen Leitfaden zum „Bauen im Einklang mit der Natur – Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“14 ermittelt.

14 Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen: Eingriffsregelung in der Bauleit-

planung. Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft. Ein Leitfaden (Ergänzte Fassung). München, Januar 2003

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8.2.2 Bestandsaufnahme und Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands

Schutzgut Tiere und Pflanzen

Hauptsächlich intensiv genutztes Ackerland und sehr kleinflächig mageres Grünland, Feld-wege und Feldraine.

Angrenzende Fl. Nrn. 440 und 441 sind im Flurbereinigungsplan von 1999 als Landschafts-pflegefläche und Regenrückhaltebecken festgesetzt und als Ökoflächen gemeldet. Ackerflächen (Fl. Nr. 439) ragen im Süden und Südwesten an die Flächen heran und beein-trächtigen deren Funktion in den Randbereichen.

Regenrückhaltebecken (Fl. Nr. 441, Gemarkung Wilhelmsdorf), naturnah, mit Altgrasfluren, Gehölzaufwuchs und vereinzelten Baum- und Strauchpflanzung, ist weitgehend verlandet.

Wassergebundener Feldweg im Osten und geschotterte Fahrspuren, mit schmalen Kraut-streifen im Süden.

Als potentiell natürliche Vegetation würde sich (Bergseggen-) Hainsimsen- mit Übergängen zum Waldmeister-Buchenwald, örtlich mit Waldlabkraut-Traubeneichen-Hainbuchenwald entwickeln.

Die Untersuchungen der saP im September 2017 (Büro IVL) haben ein Vorkommen von Zauneidechse im Bereich des Regenrückhaltebeckens und entlang des Gehölzstreifens er-mittelt. Diese Strukturen haben Bedeutung als Verbundstruktur zwischen den einzelnen Lebensräumen der Zauneidechse. Weiterhin wurden innerhalb des Geltungsbereiches und unmittelbar angrenzend Brutpaare von Bluthänfling, Feldlerche, Goldammer und Rebhuhn (1 Brutpaar) gefunden. Das Vorkommen anderer prüfungsrelevanter Arten kann aufgrund ihrer beschränkten Ver-breitung, fehlender erforderlicher Habitatstrukturen oder fehlender Nachweise ausgeschlossen werden. Weiterhin sind Fledermäuse im Untersuchungsraum als Nahrungsgäste zu erwarten.

Das geplante Wohngebiet befindet sich nicht innerhalb eines Gebietes mit europäischem Schutzstatus wie SPA oder FFH-Gebiet.

Schutzgut Boden

Standort mit differenzierten Gesteins- und wechselhafte Bodenverhältnissen. Auf der Keuperhochfläche haben sich über den Ausgangsgesteinen Blasensandstein Braun-erden oder Pseudogleyböden entwickelt, im Übergang zum Coburger Sandstein mit Basisletten (wassersperrende Lehmschicht).

Es herrschen Braunerden oder sandig tonige Deckschichten vor, je nach anstehendem Ge-stein und Neigung (v.a. über Lettenschichten) punktuelle Vernässung möglich (auch in ebener Lage), Braunerden eher geringerer Ertragsfähigkeit.

Keine Sonderstandorte vorhanden.

Keine Altlastenverdachtsflächen bekannt.

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Schutzgut Wasser

Im Plangebiet sind keine oberirdischen Fließ- und Stillgewässer vorhanden.

Zur Grundwassersituation im Bearbeitungsgebiet liegen keine detaillierten Informationen vor. Die Keupersandsteine sind als ergiebige Wasserspeicher einzuschätzen.

Blasensandstein ist Grundwasserhauptleiter, anstehende Braunerden mit guter Versiche-rungsleistung, kann jedoch durch tonige Bereiche stark behindert sein.

Nach Erfahrungswerten sind keine erhöhten Grundwasserstände zu besorgen.

Uneingeschränkte Versickerungsleistung des Niederschlagswassers, bis auf Wirtschaftswege.

Kein Wasserschutzgebiet vorhanden.

Die bisher intensiv landwirtschaftlich genutzten Böden leisten einerseits einen Beitrag zur Grundwasseranreicherung, andererseits besteht auch die Gefahr von Nitrat- und Phospha-teinträgen in das oberflächennahe Grundwasser, durch die topografisch erhöhte Lage.

Schutzgut Luft und Klima

Ackerflächen können als Kaltluftproduktionsflächen mit geringer Bedeutung für das Mikro-klima angesprochen werden.

Eine offene Hochfläche bedeutet erhöhte Windgeschwindigkeiten und schnellere Abtrock-nung der Böden.

Es sind keine wichtigen Luftaustauschbahnen vorhanden.

Vorbelastungen der Luft durch Gewerbebetriebe sind nicht bekannt.

Schutzgut Orts-und Landschaftsbild

Der Geltungsbereich BBP 15 überschreitet die bisherige Siedlungsgrenze. Der südliche Ab-schnitt des geplanten Gesamtgebiets ist von Gewerbe- und Wohngebieten umrahmt.

Zwei Bauvorhaben im Außenbereich (Landwirtschaftliche Hallen) befinden sich östlich bzw. nördlich unweit des Plangebietes.

Das Gelände fällt von Südwesten (368 m ü.NN) nach Nordosten (348 m ü.NN) teilweise steil ab. Das durchschnittliche Gefälle beträgt 9%.

Ökoflächen auf den Fl. Nrn. 440 und 441 strukturieren die Landschaft und schirmen das Plangebiet nach Norden ab.

Landwirtschaftlich genutzte Flächen zwischen Gewerbe und Wohnbebauung weisen wenig gliedernde Strukturen auf.

Gärten der Wohnbebauung entlang der Blumenstraße und Rosenstraße schaffen einen harmonischen Übergang zur Landschaft.

Schutzgut Mensch

Die überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen im Plangebiet haben nur eine geringe Erholungsfunktion.

Spazier- und Radwege aus den Wohngebieten in die Feldflur führen durch das Plangebiet und entlang der östlichen Grenze des Gebietes.

Wesentliche Störungen durch Verkehrs- oder Parkplatzlärm sind nicht zu erwarten.

Gewerbelärm vom westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Brunner Wegfeld“ (BBP 4, 8 und 10) wirkt auf das Plangebiet. Die Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchungen vom

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März 2017 zeigen, dass für die geplanten Wohnbauflächen ein ausreichender Schallschutz gewährleistet werden kann.

Landwirtschaftliche Immissionen vom nordwestlich gelegenen Rinderstall mit Melkstand, Nebenanlagen und offener Güllegrube (Fl. Nr. 460, Gemarkung Wilhelmsdorf) und angren-zenden landwirtschaftlichen Flächen wirken auf das Plangebiet ein. Der Abstand zwischen Plangebiet und Rinderstall ist gemäß der Arbeitspapiere des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ ausreichend und bietet dem landwirtschaftlichen Betrieb Erweiterungsmöglichkeiten.

Geräusche der benachbarten Holz und Maschinenlagerhalle (Fl. Nr. 455, Gemarkung Wil-helmsdorf) und der landwirtschaftliche Maschinen- und Hackschnitzelhalle (Fl. Nr. 445, Gemarkung Wilhelmsdorf) wirken auf das Plangebiet. Unzumutbare Beeinträchtigungen können in Abstimmung mit dem Landratsamt NEA aufgrund der vorliegenden Baugenehmi-gungen vernachlässigt werden.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Keine Bau- und Bodendenkmäler bekannt.

8.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung wird (wenn möglich) in bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen differenziert.

Schutzgut Tiere und Pflanzen

Verlust von Agrarlebensräumen und Randstrukturen durch Überbauung und Versiegelung, Störung durch Siedlungstätigkeit.

Zerstörung und Beeinträchtigung von Lebensräumen besonders geschützter Arten (insbesondere bodenbrüte Vögel, Eidechsen).

Beeinträchtigung der Ökoflächen Fl. Nrn. 440 und 441, Gemarkung Wilhelmsdorf, am nördlichen Rand des Plangebietes.

Verminderung der Durchgängigkeit des Baugebietes für Kleintiere in und aus Richtung der freien Landschaft.

Bewertung:

Durch die Siedlungserweiterung nach Norden geht weiterer Lebensraum für Tiere und Pflanzen verlo-ren.

Da dessen Bedeutung aufgrund der bisherigen, intensiven landwirtschaftlichen Nutzung vergleichs-weise gering ist und randliche Strukturen kaum beeinträchtigt werden, sind bau-, anlage- und betriebsbedingt für das Schutzgut Tiere und Pflanzen Umweltauswirkungen geringer Erheblichkeit zu erwarten, wenn die in der saP beschriebenen Maßnahmen durchgeführt werden.

Schutzgut Boden

Geringes Risiko der Bodenverschmutzung, v.a. während der Bauphase.

Verlust landwirtschaftlicher Produktionsflächen

Verlust von unversiegeltem Boden

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Bewertung:

Die baubedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden als gering eingestuft.

Anlagebeding ergeben sich Umweltauswirkungen mittlerer Erheblichkeit. Betriebsbedingt stellt das Vorhaben für das Schutzgut Boden keine Beeinträchtigung dar.

Schutzgut Wasser

Geringes Risiko der Grundwasserverschmutzung, v.a. während der Bauphase.

Reduktion der Grundwasserneubildung

Erhöhter Abfluss durch Versiegelung kann bei entsprechender Regenrückhaltung vernach-lässigt werden

Bewertung:

Für das Schutzgut Wasser muss zwischen Auswirkungen auf das Grundwasser und Auswirkungen auf das Oberflächenwasser unterschieden werden.

Während für das Grundwasser bau- und anlagebedingte Umweltauswirkungen geringer Erheb-lichkeit nicht ausgeschlossen werden können, wird für das Oberflächenwasser bau-, anlage- und betriebsbedingt mit nicht erheblichen Auswirkungen gerechnet.

Schutzgut Luft und Klima

Baubedingte Beeinträchtigung der Lufthygiene durch Baufahrzeuge und Staubentwicklung

Anlagebedingte Verringerung der Kaltluftproduktion.

Keine anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigung wichtiger Luftaustauschbahnen.

Reduzierungen der Windgeschwindigkeiten und mikroklimatisch wirksame Temperaturerhö-hung durch Gebäude und Flächenversiegelung können nicht ausgeschlossen werden.

Bewertung:

Die bau-, anlage- und betriebsbedingte Umwelteinwirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft werden insgesamt als gering eingestuft.

Schutzgut Orts- und Landschaftsbild

Die Entwicklung des Gesamtgebiets von Norden nach Süden widerspricht planerischen Grundsätzen und trägt zur Zersiedelung der Landschaft bei.

Die geplante Bebauung beeinträchtigt aufgrund der topographischen Verhältnisse insbesondere die Ortsansicht von Norden.

Der Abstand zwischen Wohn- und Gewerbegebiet verringert sich.

Bewertung:

Bau-, anlage- und betriebsbedingt wird für das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild mit Auswir-kungen mittlerer Erheblichkeit gerechnet. Aufgrund der topographischen Verhältnisse werden sich vor allem die Auswirkungen auf den nördlichen Ortsrand auch bei einer Erweiterung der dort bereits vorhandenen Heckenpflanzungen kaum verringern lassen.

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Schutzgut Mensch

Auswirkungen auf die Erholungsfunktion der Landschaft können durch die im Städtebauli-chen Konzept beschriebenen Maßnahmen verringert bzw. ausgeglichen werden (z.B. Erhalt und Ausbau der vorhandenen Wegeverbindungen, Anlage von öffentlichen Grünflächen).

Baubedingt sind erhöhte Lärm- und Schadstoffimmissionen möglich.

Betriebsbedingt muss mit einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens und damit verbundenen Belastungen gerechnet werden.

Bewertung:

Für das Schutzgut Mensch wird unterschieden, zwischen Auswirkungen durch Beeinträchtigung der (Nah-) Erholungsfunktion der Landschaft und zwischen Auswirkungen durch Lärmemissionen.

Bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auf die Erholungsfunktion werden als gering erheblich eingestuft.

Durch bau-, anlage- und betriebsbedingten Lärm ergeben sich für das Schutzgut Mensch ebenfalls Umweltauswirkungen geringer Erheblichkeit.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Das Auffinden von Bodendenkmälern ist möglich. Hinweise darauf liegen nicht vor.

Beeinträchtigungen von Baudenkmälern oder sonstigen, gesetzlich geschützten Kulturgütern können ausgeschlossen werden.

Die Ausweisung eines neuen Wohnbaugebiets hat Einfluss auf die Erweiterungsmöglichkei-ten der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung (insbesondere des Rinderstalls Fl. Nr. 460, und der Lager- und Maschinenhallen, Fl. Nr. 445/1 und 455).

Bewertung:

Bei Berücksichtigung der bestehenden, gesetzlichen Vorgaben sind für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter bau-, anlage- und betriebsbedingt keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwar-ten.

Wechselwirkungen

Der derzeitige Umweltzustand des Gebietes und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die untersuchten Schutzgüter sind oben beschrieben. Die einzelnen Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in vielfältiger Art und Weise:

Bodenart und Wasserhaushalt haben beispielsweise Einfluss auf die Vegetation einer Fläche. Dort entwickeln sich Pflanzengesellschaften und Biotopstrukturen, die wiederum von geschützten Arten als Lebensraum oder zur Nahrungssuche genutzt werden können.

Der handelnde Mensch verändert alle Schutzgüter mehr oder weniger nachhaltig und prägt insbeson-dere das Orts- und Landschaftsbild. Gleichzeitig wirkt sich der Zustand der Umwelt auf das Wohlbefinden des Menschen aus.

Durch die Versiegelung des Schutzgutes Bodens gehen für das Schutzgut Pflanzen und Tiere wertvol-le Strukturen verloren und die Neubildungsrate für das Schutzgut Grundwasser wird beeinträchtigt.

Es ist anzunehmen, dass sich durch die beschriebenen Maßnahmen auch Umwelteinwirkungen vermeiden, mindern oder ausgleichen lassen, die sich durch die Wechselwirkung der einzelnen Faktoren ergeben.

Zur Sicherung der kontinuierlichen, ökologischen Funktion des Plangebietes ist die Durchfüh-rung der in der saP beschriebenen Vermeidungs-, Minderungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) zwingend erforderlich.

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8.2.4 Prognose der Umweltauswirkungen der Null-Variante

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne Aufstellung des Bebauungsplans könnten die Flächen nicht bebaut werden.

Bei Fortdauer der landwirtschaftlichen Nutzung als Acker wären keine erheblichen Veränderungen des derzeitigen Umweltzustands zu erwarten.

Auch die angesprochenen Problembereiche Landschaftsbild (ungenügende Ortsrandgestaltung) und Landwirtschaft (Dünger- und Schadstoffeintrag, Zersiedelung durch Außenbereichsbebauung) blieben bestehen.

Die bestehenden Ökoflächen Fl. Nrn. 440 und 441, Gmk. Wilhelmsdorf, würden weiterhin durch heran-rückende Ackernutzung beeinträchtigt und sukzessive verkleinert werden.

8.2.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung erheblicher Auswirkungen

Um erhebliche Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu vermeiden oder zu mindern, werden die nachfolgenden Maßnahmen vorgeschlagen.

Schutzgut Tiere und Pflanzen

Erhalt der halboffenen Gehölzstruktur mit Anteilen grasiger Säume auf der Ökofläche Fl. Nr. 440, Gmk. Wilhelmsdorf (Maßnahme V 1 gemäß saP).

Erhalt des Regenrückhaltebeckens auf Fl. Nr. 441, Gmk. Wilhelmsdorf (Maßnahme V 2 gemäß saP).

Vorschriften zur Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit (nicht zwischen 1.3. und 30.9.). Berücksichtigen der Empfehlungen zu Baubeginn und zum Verhalten bei Unterbrechung der Bauaktivität (Maßnahme V 3 gemäß saP).

Entwicklung von strukturreichem, magerem und sonnenexponiertem Extensivgrünland westlich der Fl. Nr. 441 (Maßnahme V 4 gemäß saP)

Durchführen der in der saP beschriebenen CEF-Maßnahmen 1 und 2 für bodenbrütende Vögel auf einer Fläche mindestens 1,0 ha.

Schutzgut Boden

Begrenzen der überbaubaren Grundstücksfläche.

Einschränken von Bodenversiegelungen durch Festsetzen einer maximal zulässigen Grund-flächenzahl GRZ.

Flächensparende Erschließung.

Schutzgut Wasser

Erhalt der Versickerungsfähigkeit auf den Baugrundstücken durch Begrenzen der überbau-baren Grundstücksfläche und der zulässigen GRZ.

Entwässerung des Baugebiets im Trennsystem, um die örtliche Kanalisation zu entlasten und Abflussspitzen zu mindern.

Regenwasserrückhaltung auf den Grundstücken wird empfohlen. Die Sammlung von Nie-derschlagswässern der Dachflächen in Zisternen und eine anschließende Nutzung im Garten oder Haushalt liefert einen Beitrag zur Schonung wertvollen Trinkwassers.

Brauchwassernutzung (Grauwassernutzung) wird empfohlen.

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Verwendung versickerungsfähiger Beläge für Stellplätze und Zufahrten als Beitrag zur Re-duktion des erhöhten Oberflächenabflusses.

Schutzgut Luft und Klima

Festsetzungen zur Begrenzung versiegelter Flächen und zur Bepflanzung von Grundstücken mindern Auswirkungen auf das Mikroklima.

Die Verwendung von Solarenergie (Photovoltaik und Brauchwassererwärmung) wird emp-fohlen.

Geringe Gebietsgröße, geringes Maß der baulichen Nutzung und geringe Gebäudehöhen verringern Einflüsse auf das Mikroklima und Luftaustauschbahnen.

Schutzgut Orts- und Landschaftsbild

Entwickeln des Baugebiets von Süden nach Norden/von innen nach außen.

Begrenzen der Gebäudehöhen insbesondere zum westlichen und nördlichen Rand des Baugebiets.

Erhalten und Erweitern der vorhandenen Hecken- und Gehölze am nördlichen Ortsrand (Ökoflächen).

Begrünen insbesondere des westlichen Ortsrandes.

Freihalten einer Grünfläche zwischen Wohn- und Gewerbegebiet von jeglicher Bebauung.

Baumpflanzungen im Straßenraum.

Vorgaben zur Baugestaltung, insbesondere zu Dachformen und -neigungen

Schutzgut Mensch

Einhalten von Mindestabständen zum Gewerbegebiet „Brunner Wegfeld“ gemäß der vorlie-genden Schalltechnischen Untersuchungen.

Berücksichtigen des in den Arbeitspapieren des Bayerischen Arbeitskreises „Immissions-schutz in der Landwirtschaft“ empfohlenen Mindestabstands zum bestehenden Rinderstall Fl. Nr. 460, Gemarkung Wilhelmsdorf.

Erhalten/Schaffen von Wegen für Fußgänger und Radfahrer in die umgebende Landschaft.

Schaffen einer zweiten Straßenverbindung von der Kreisstraße NEA 22 bzw. der Bergstraße in das neue Wohngebiet zur Entlastung bestehender Wohnstraßen.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter

Berücksichtigen der denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen zum Auffinden von Boden-denkmälern

Einhalten von Mindestabständen zum Gewerbegebiet „Brunner Wegfeld“ gemäß der vorlie-genden Schalltechnischen Untersuchungen.

8.2.6 Ausgleich und Ersatz

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspie-

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gels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG).

Ziel der Bauleitplanung ist es, erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leis-tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes nach Möglichkeit zu vermeiden, zu verringern oder auszugleichen.

Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches im Rahmen der Abwägung zu entscheiden (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BNatSchG).

Bewertung des Bestands

Bei der Bewertung des Bestands gemäß dem Bayerischen Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ wird zwischen Gebieten mit geringer, mittlerer und hoher Bedeutung für Naturhaus-halt und Landschaft unterschieden.

Abb. 8: Grünordnungsplan – Bestandsbewertung

Die intensiv genutzten Ackerflächen werden danach als Gebiete geringer Bedeutung (Kategorie I, oberer Wert) eingestuft.

Im Süden und Osten befinden sich wassergebundene bzw. geschotterte Feldwege, einzustufen in Ka-tegorie I, unterer Wert.

Die überplante Fl. Nr. 441, Gemarkung Wilhelmsdorf, die im Flurbereinigungsplan als Landschafts-pflegefläche bzw. Regenrückhaltebecken festgesetzt ist, wird der Kategorie II, unterer Wert zugeordnet. Sie hat als strukturierte Altgrasfläche mit verstreuten Gehölzen mittlere Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild.

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Dargestellt sind die bestehenden Flächennutzungen und deren Bewertung auch in der Karte 1 zur An-lage 4.

Kompensationsflächenbedarf

Abhängig vom zukünftigen Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad und der derzeitigen Bedeutung der Flächen für Naturhaushalt und Landschaftsbild werden Kompensationsfaktoren zwischen 0,3 und 0,8 angesetzt, um den Bedarf an Ausgleichsfläche zu ermitteln.

Die Ergebnisse sind in Abbildung 9 bzw. der Karte 2 zur Anlage 4 dargestellt.

Abb. 9: Grünordnungsplan – Eingriffsermittlung

Ausgehend davon, dass im geplanten Wohngebiet eine GRZ von 0,4 zugelassen werden soll, ist mit einer Eingriffsschwere vom Typ A zu rechnen (vgl. Matrix Abb. 7 des Leitfadens zur Eingriffsrege-lung).

Lediglich der mit einer Erweiterung des Regenrückhaltebeckens auf Fl. Nr. 441 verbundene Eingriff wird dem Typ B zugeordnet. Hier kann angenommen werden, dass ein Großteil der bestehenden Be-pflanzung erhalten bleibt und die zusätzliche Versiegelung lediglich einen niedrigen bis mittleren Grad erreicht.

Für die intensiv genutzten Ackerflächen (Gebiete mit geringer Bedeutung für Naturhaushalt und Land-schaftsbild, Kategorie I - oberer Wert) wird ein Kompensationsfaktor von 0,5 angesetzt.

Für die Beanspruchung von Feldwegen und Krautstreifen (Gebiete mit geringer Bedeutung für Natur-haushalt und Landschaftsbild, Kategorie I – unterer Wert erscheint ein Kompensationsfaktor von 0,2 ausreichend.

In beiden Fällen wird in Ansatz gebracht, dass durch die Festsetzung privater Grünflächen und die darüber hinaus vorgeschriebenen Maßnahmen zur Grünordnung eine gewisse Minderung des Ein-griffs erfolgt.

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Ein kleiner Bereich der Fl. Nr. 441, die zur Abrundung der geplanten Wohnbauflächen herangezogen werden soll und der durch die angrenzende Ackernutzung bereits stark beeinträchtigt ist, wird mit dem Faktor 0,8 ausgeglichen, die übrigen Flächen des Grundstücks mit dem Faktor 0,5.

Weil die Landschaftselemente auf Fl. Nr. 411 nicht verändert oder beseitigt werden dürfen, ohne dass ein gleichwertiger Ersatz geschaffen wird, fließt die festgesetzte Ökofläche (ÖFK_ID 12398) zusätzlich mit dem Kompensationsfaktor 1,0 in die Berechnungen ein.

In der Summe ergibt sich dadurch ein Gesamtbedarf von rund 20.220 m² Ausgleichsfläche (siehe Tabelle 1).

geplante Nutzung

Typ A (hoher Versiegelungs-

und Nut-zungsgrad)

Fläche, gerundet in m²

Kompen-sationsfaktor*

Ausgleichs-erfordnernis in

WA, GRZ 0,4 Kat. I, uW 40 0,3 12

Kat. I, oW 22.331 0,6 13.398 Kat. II, uW 265 0,8 212 Erschließung Kat. I, uW 1.246 0,3 374 Kat. I, oW 6.165 0,6 3.699 Kat. II, uW 10 0,8 8 ohne Eingriff, Erhalt Grün-strukturen 600

Bestehender Ökofläche als Regenrückhaltebecken 1.500 0,5 750

Ersatz für bestehende Ökofläche (ÖFK_ID 12398) 1.765 1,0 1.765

A 1, Ausgleichsfläche inner-halb Geltungsbereich (Heckenpflanzung, extensives Grünland mit Einzelgehölzen)

1.895

Geltungsbereich B-Plan 34.052 Ausgleichs-erfordernis 20.218

Tab. 1: Ermittlung Kompensationsflächenbedarf

8.2.7 Vorgeschlagene Ausgleichsflächen

Um die in der saP beschriebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen V 1 und V 4 realisieren zu können, soll an der nördlichen Grenze des Wohngebietes zur Fl. Nr. 440 eine ca. 1.895 m² große Ausgleichsfläche A 1 festgesetzt werden.

Darüber hinaus müssen außerhalb des Geltungsbereichs des BBP 15 noch rund 1,83 ha Fläche bereit gestellt werden, um z.B. die in der saP beschriebenen CEF-Maßnahmen 1 und 2 für bodenbrütende Vögel herstellen zu können und Ersatz für die im Flurbereinigungsplan festgesetzten Landschaftspfle-gefläche Fl. Nr. 441, Gemarkung Wilhelmsdorf, zu schaffen.

Vorgeschlagen werden hierzu das gemeindeeigene Grundstück Fl. Nr. 360, Gemarkung Brunn, sowie Teilflächen der Grundstücke Fl. Nr. 63 und 65, Gemarkung Ebersbach.

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Aus-gleichs-flächennr.

Flurstück Fläche in m²

A1 TF Fl. Nr. 439, Gemarkung Wilhelmsdorf, innerhalb Gel-tungsbereich 1.895

A2 TF Fl. Nr. 360, Gemarkung Brunn, externe Ausgleichsflä-chen davon 1.765m²Ersatz für bestehenden Ökofläche Nr. 12398

8.365

A3 TF Fl. Nr. 65, Gemarkung Ebersbach (CEF1), externe Ausgleichsflächen 9.000

TF Fl. Nr. 63, Gemarkung Ebersbach (CEF2), externe Ausgleichsflächen 1.000

Ausgleichsfläche gesamt 20.260

Tab. 2: Übersicht Ausgleichsflächen

Bei Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen kann der Eingriff in Natur und Landschaft als ausge-glichen betrachtet werden.

8.3 Anderweitige Planungsmöglichkeiten

Bereits vor Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 15 hat sich der Gemeinderat Wilhelmsdorf intensiv mit der Frage beschäftigt, an welchem Standort die anhaltende Nachfrage nach Wohnbau-grundstücken in der Gemeinde Wilhelmsdorf gedeckt werden kann.

Parallel zur Aufstellung des BBP 15 erfolgt die 5. Änderung des Flächennutzungsplans, um Möglich-keiten zur zukünftigen Entwicklung von Wohnbauflächen abzustimmen.

Flächenreserven innerhalb bestehender Bebauungspläne sind weitgehend aufgebraucht oder in ab-sehbarer Zeit nicht verfügbar. Gleiches gilt für potentielle Bauflächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

Für den Standort „Brunner Wegfeld – Blumenstraße“ wurden im Vorfeld alternative Bebauungsvor-schläge entwickelt, die auch vorsahen, zunächst einen südlichen Bauabschnitt zu realisieren und den Ort von innen nach außen weiter zu entwickeln. Da die hierzu benötigten Flächen aber ebenfalls nicht mobilisiert werden konnten, wurden die Pläne verworfen.

Nach Prüfung aller zum Vorentwurf der Bauleitpläne vorgebrachten Stellungnahmen wurde entschie-den, einer Entwicklung von Wohnbauflächen am „Brunner Wegfeld – Blumenstraße“ den Vorzug vor anderweitigen Planungsmöglichkeiten zu geben.

8.4 Zusätzliche Angaben

(Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprü-fung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse)

Ein Schallschutzgutachten wurde im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens erstellt (siehe Anlage 1).

Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) des ge-planten Wohngebiets liegen vor (siehe Anlage 3)

Die Angaben zu Bodenverhältnissen und Grundwasserstand sind lückenhaft.

Bodendenkmäler sind nicht bekannt, können aber dennoch nicht endgültig ausgeschlossen werden und sind entsprechend des Denkmalschutzgesetztes zu behandeln.

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8.5 Monitoring

Regelmäßige Flurbegehungen, um die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zur Ver-besserung des Landschaftsbildes (Ortsrandeingrünung) zu überprüfen.

Nicht zwingend erforderlich, aber wünschenswert im Sinne der Umweltqualitätsziele, wäre die Ab-nahme fertig gestellter Baumaßnahmen incl. der Maßnahmen zur Grünordnung.

8.6 Allgemein verständliche Zusammenfassung

Die Gemeinde Wilhelmsdorf plant nordwestlich der bestehenden Wohnbebauung an der Blumenstra-ße und Rosenstraße ein neues Baugebiet, um den örtlichen Bedarf an Wohnungen und die Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken decken zu können.

Der vorliegende Umweltberichtet bewertet den derzeitigen Umweltzustand und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die verschiedenen Schutzgüter.

Er beschreibt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und vorliegender Gutachten zum speziellen Artenschutz und Lärmschutz, geeignete Maßnahmen, wie negative Umweltauswirkungen vermieden, gemindert oder ausgeglichen werden können.

Die Ergebnisse der Umweltprüfung dienen der Gemeinde bei der Abwägung der öffentlichen und pri-vaten Belange im Zuge der Bauleitplanung, zu denen insbesondere auch die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gehören.

Die Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Überschreitung der bisherigen Sied-lungsgrenze insbesondere das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen, z.B. Verbreiterung der bestehenden Heckenpflanzungen im Norden, Freihalten eines Grünpuffers zum bestehenden Gewerbegebiet „Brunner Wegfeld“, Begren-zen der Gebäudehöhen, können die Auswirkungen nur gemindert werden. Es verbleiben Auswirkungen hoher Erheblichkeit.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf die übrigen Schutzgüter, z.B. durch die Beanspruchung bisher landwirtschaftlicher Flächen und zusätzliche Bodenversiegelungen, werden dagegen als gering erheb-lich eingestuft, wenn die beschriebenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

So können zum Beispiel durch die Begrenzung der zulässigen Grundflächenzahl auf ein für Wohnge-biete typisches Maß, durch die Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche, durch Vorschriften zur Verwendung wasserdurchlässiger Bodenbeläge, durch eine flächensparende öffentliche Erschlie-ßung und durch das Festsetzen von privaten Grünflächen erhebliche Umwelteinwirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft und Klima verringert werden.

Durch den Erhalt und den Ausbau vorhandener Wege in die Landschaft ist es möglich, die umgeben-de Landschaft wie bisher zu Erholungszwecken zu nutzen.

Durch den Bau einer zweiten Zufahrt über die Rudolf-Diesel-Straße zur Bergstraße und Kreisstraße NEA 22 können Belastungen der vorhandenen Zufahrtsstraßen in das neue Wohngebiet und Immissi-onsbelastungen für die Anwohner (Schutzgut Mensch) verringert werden.

Die genehmigte Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und Einrichtungen (z.B. des Rinderstalls Fl. Nr. 460, und der Lager- und Maschinenhallen, Fl. Nr. 445/1 und 455) wird berücksich-tigt und nicht beeinträchtigt.

Die Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, z.B. zum Schutz vor Verkehrslärm oder vor Immissionen durch die Bereitstellung von Scheitholz und Hackschnitzeln, die über die bisher genehmigte Nutzung der Hallen Fl. Nrn. 445/1 und 455 hinaus geht, ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich.

Auf Besonders geschützte Kulturgüter (Bau-oder Bodendenkmäler) wirkt sich das Vorhaben nicht aus.

Bei Umsetzung der in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) empfohlenen Maßnahmen sind Verbotstatbestände nach dem Bundesnaturschutzgesetz ausgeschlossen. Lebensräume für be-sonders geschützte Arten, insbesondere Eidechsen und bodenbrütende Vögel, werden ausgeglichen.

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Insgesamt sollen innerhalb und außerhalb des Plangebietes rund 2,0 ha Ausgleichsfläche gesichert werden. Den Anforderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 7 und des § 1a des Baugesetzbuches wäre damit aus-reichend Rechnung getragen.

Schutzgut Baubedingte Auswirkungen und Risiken

Anlagebedingte Auswirkungen und Risiken

Betriebsbedingte Auswirkungen und Risiken

Gesamt-beurteilung der Erheblichkeit

Tiere und Pflanzen – – – –

Boden – – – O –

Grundwasser – – O –

Oberflächenwasser O O O O

Luft und Klima – – – –

Mensch – Erholung – – – –

Mensch – Lärm – O – –

Orts- und Landschaftsbild – – – – – – – –

Kultur- und Sachgüter

O O O O

– – – hoch – – mittel – gering O keine Auswirkungen / neutral + positive Effekte

Tab. 3: Zusammenfassende Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen

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9 BETEILIGUNGEN

9.1 Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB

Mit Schreiben vom 13.06.2017 hat das beauftragte Planungsbüro die Nachbargemeinden um eine Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 29.05.2017 gebeten.

Markt Emskirchen Erlanger Str. 2 91448 Emskirchen

Gemeinde Oberreichenbach Schulstraße 21 91097 Oberreichenbach

Von den Nachbargemeinden wurden bislang keine Einwände oder Bedenken gegen die Planung vor-gebracht.

9.2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Zur Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde der Vorentwurf des Bebauungsplans mit Grünordnungsplans in der Fassung vom 29.05.2017 in der Zeit vom 14. Juni bis einschließlich 14. Juli 2017 öffentlich im Rathaus der Gemeinde Wilhelmsdorf ausge-legt.

Parallel bestand die Gelegenheit, sämtliche Vorentwurfsunterlagen auf der Homepage der Gemeinde Wilhelmsdorf unter http://www.wilhelmsdorf.de/bauen/ einzusehen und auch auf elektronischem Wege eine Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Nachbargemeinden abzugeben oder zur Nieder-schrift zu bringen.

Bis zum 17.07.2017 wurden zu dem Vorhaben von 68 Bürgerinnen und Bürgern insgesamt 24 Stel-lungnahmen vorgebracht, die am 28.07.2017 vom Gemeinderat geprüft wurden.

9.3 Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

Die von der Planung betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 13.06.2017 zur Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert. Dabei wurden sie aufge-fordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zu äußern.

Amt für Digitalisierung, Breit-band und Vermessung Parkstraße 10 91413 Neustadt/Aisch

Amt für ländliche Entwicklung Phillip-Zorn-Str. 37 91552 Ansbach

Amt für Ernährung, Landwirt-schaft und Forsten Rothenburger Straße 34 97215 Uffenheim

Bayerischer Bauernverband Peter-Kolb-Platz 6 91413 Neustadt/Aisch

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Burg 4 90403 Nürnberg

Bund Naturschutz in Bayern Bamberger Straße 24 91414 Neustadt/Aisch

Deutsche Telekom AG Meinhardswindener Str. 4a 91522 Ansbach

Evangelisch-Lutherische-Kirchengemeinde Wilhelmsdorf Martin-Luther-Straße 6 91489 Wilhelmsdorf

Fernwasserversorgung Franken Fernwasserstr. 2 97125 Uffenheim

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Gemeinde Wilhelmsdorf Begründung BBP Nr. 15 „Brunner Wegfeld – Blumenstraße BA I“ zum Entwurf vom 19.10.2017

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Freiwillige Feuerwehr Wilhelms-dorf Rosenstraße 8a 91489 Wilhelmsdorf

Handwerkskammer Mittelfran-ken Sulzbacher Str. 11-15 90489 Nürnberg

IHK Nürnberg Mittelfranken Ulmenstraße 52 90443 Nürnberg

Kabel Deutschland GmbH & Co. KG Südwestpark 15 90449 Nürnberg

Kreisbrandrat Konrad-Adenauer-Str. 1 91413 Neustadt/Aisch

Landesbund für Vogelschutz Eisvogelweg 1 91161 Hilpoltstein

Landratsamt Neustadt/Aisch – Bad Windsheim Konrad-Adenauer-Str. 1 91413 Neustadt/Aisch

Main-Donau-Netzgesellschaft Hainstr. 34 90461 Nürnberg

Regionaler Planungsverband Postfach 15 02 91506 Ansbach

Regierung von Mittelfranken Promenade 27 91522 Ansbach

Wasserwirtschaftsamt Ansbach Dürrnerstr. 2 91522 Ansbach

Von den beteiligten Behörden und TöB sind insgesamt 13 Stellungnahmen eingegangen. Auch diese wurden am 28.07.2017 vom Gemeinderat geprüft.

9.4 Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Entsprechend der Beschlüsse des Gemeinderates und unter Berücksichtigung der ergänzenden Stel-lungnahme des Landratsamtes zum Immissionsschutz wurde der vorliegende Entwurf des Bebauungsplan Nr. 15 „Brunner Wegfeld – Blumenstraße BA I“ mit Grünordnungsplan und Umweltbe-richt erstellt und vom Gemeinderat gebilligt.

Die Unterlagen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt und zur stehen auch im Internet zur Einsichtnahme bereit.

9.5 Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Das beauftragte Planungsbüro wird die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentli-cher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung einholen.

10 KOSTEN

Planungs- und Erschließungskosten trägt die Gemeinde Wilhelmsdorf.