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Heterogenität als

Chance und Auftrag für

Erziehung und Unterricht

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Der Weg, auf dem die Schwachen sich stärken, …

… ist der gleiche wie der, …

… auf dem die Starken sich vervollkommnen. Maria Montessori

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Vielfalt als Bereicherung

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Uhrzeit Ablauf

13.30 BegrüßungVielfalt als Bereicherung

13.40 Die UN-Behindertenrechtskonvention

14.00 Inklusives Bildungssystemaktueller Stand Bereich Grund-, Haupt- Mittel- und Förderschulen

14:45 häufige FragenDiskussion

15.00 Abschluss

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Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD)

vom 13.12.2006.

Resolution 61/106 der Generalversammlung der UNO.

In Kraft getreten am 03.05.2008.

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„Zweck

… ist es,

den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheitendurch alle Menschen mit Behinderungen

zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten

und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde

zu fördern.“

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Artikel 24 UN-BRK

• Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung

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Artikel 24 UN-BRK • Um dieses Recht ohne Diskriminierung

und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen („inclusive education system“) und lebenslanges Lernen

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Art. 24 UN-BRKInklusives Schulsystem

Nach der Entstehungsgeschichte und Zielrichtung der UN-BRK geht es um den(gleichberechtigten) Zugang zur allgemeinen Schule.

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Art. 24 UN-BRKInklusives Schulsystem

• Ziel ist der gemeinsame Unterricht von Schülern mit und ohne Behinderung („inklusiv“ im Sinne von einbeziehend und dazugehörig) …

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Art. 24 UN-BRKInklusives Schulsystem

… bei angemessenen Unterstützungsleistungen.

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Art. 24 UN-BRKInklusives Schulsystem

sozial-inklusiver Aspekt (soziale Teilhabe)

„gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben“

= i.d.R. Zugang zur örtlichen Schule

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Art. 24 UN-BRKInklusives Schulsystem

• besondere Förderformen und Schwerpunktschulen in zumutbarer

Entfernung sind zulässig (gastschulfähige Kooperationsklasse,

Profil ‚Inklusive Schule‘)

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Art. 24 UN-BRKInklusives Schulsystem

Vorbehalt der progressiven Realisierung (Art. 4 Abs. 2 UN-BRK)

d.h. schrittweise Umsetzung der UN-BRK „unter Ausschöpfung der verfügbaren Mittel“

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Art. 24 UN-BRKInklusives Schulsystem

Bayerischer Weg:

• angemessenes Tempo • schrittweise Umsetzung

Ressourcen müssen mit Umsetzung mithalten

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UN-Behindertenrechtskonvention

Behinderung:

Ein offener, an der Teilhabe orientierter Begriff

Er umfasst für den schulischen Bereich

behinderte Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogi-schen Förderbedarf

ebenso wie

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

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Bildung

• Erfolgreiche Bildung bezieht sich nicht allein auf den Schulabschluss, sondern auch auf den individuellen Bildungserfolg.

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Förderschulen

• Förderschulen verbietet die UN-BRK nicht • Förderschulen mit spezifischen sonderpädagogischen

Förderschwerpunkten sind in Bayern sowohl

Lernorte mit eigenen Bildungsangeboten

als auch Förder- bzw.

Kompetenzzentren mit sonderpädagogischen Angeboten für und in den allgemeinen Schulen

Förderschulen in Bayern sind je nach Bedarf alternative oder ergänzende Lernorte.

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Art. 30a Abs. 3 BayEUG

(3) 1Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam in Schulen aller Schularten unterrichtet werden. 2Die allgemeinen Schulen werden bei ihrer Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, von den Förderschulen unterstützt.

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Inklusive Beschulung

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Inklusives Bildungssystem (Art. 24 UN-BRK)

• lernzielgleiches oder lernzieldifferentes Lernen

mit der notwendigen Unterstützung

Art. 30a Abs. 5 Satz 3 BayEUG3Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen, soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen.

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Inklusives Bildungssystem (Art. 24 UN-BRK)

• lernzielgleiches oder lernzieldifferentes Lernen

mit der notwendigen Unterstützung

• gleichberechtigter Zugang zum allgemeinen Schulsystem

• Im differenzierten allgemeinen Schulwesen gelten die Zugangsvoraussetzungen zu bestimmten Schularten für Behinderte und Nichtbehinderte gleichermaßen.

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Einschulung:

Aufnahmeentscheidung durch Grundschule;

Entscheidung des Schulamtes im Konfliktfall

Bisher:

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Kind muss nicht voraussichtlich erfolgreich am Unterricht teilnehmen können,

ausreichend ist aktive Teilnahme (Lernzieldifferenz)

Bisher:

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Art. 41 Abs. 4 BayEUG(4) 1Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel (Art. 30a Abs. 5 Satz 2, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2) an der Sprengelschule, Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ oder an der Förderschule an. 2Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus.

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Art. 41 Abs. 1 BayEUG(1) 1Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. […]3Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; bei Volljährigkeit und Vorliegen der notwendigen Einsichtsfähigkeit entscheiden die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf selbst.

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Einschränkung des erweiterten Elternrechts:

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Art. 41 Abs. 5 BayEUG(5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ nicht hinreichend gedeckt werden und1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich, besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule.

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Art. 30a Abs. 4 BayEUG(4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung in die allgemeine Schule bedarf der Zustimmung des Schulaufwandsträgers; die Zustimmung kann nur bei erheblichen Mehraufwendungen verweigert werden. = unverändert Art. 21 Abs. 2 BayEUG

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Formen der Umsetzung von gemeinsamen Unterricht und Inklusion:

Zugangsrecht,

aber nicht Recht auf Vorhaltung bestimmter Inklusionsformen

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Formen der Umsetzung von gemeinsamen Unterricht und Inklusion:

1. Kooperationsklassen 2. Partnerklassen

4. Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler

Formen der Umsetzung von gemeinsamen Unterricht und Inklusion:

1. Kooperationsklassen 2. Partnerklassen 3. Offene Klassen der Förderschule4. Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler

Formen der Umsetzung von gemeinsamen Unterricht und Inklusion:

1. Kooperationsklassen 2. Partnerklassen 3. Offene Klassen der Förderschule4. Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler5. Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“

Formen der Umsetzung von gemeinsamen Unterricht und Inklusion:

1. Kooperationsklassen 2. Partnerklassen 3. Offene Klassen der Förderschule4. Inklusion einzelner Schülerinnen und Schüler5. Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ 6. Klasse mit festem Lehrertandem für Schüler mit sehr

hohem sonderpädagogischen Förderbedarf an Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“

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1. Kooperationsklassen

3 und max. 6 Kinder mit diagnostiziertem sonderpädagogischem Förderbedarf

max. 25 Kinder; Regelschule: 2 bis 3 Stunden (Förder-L/in); MSD 4 - 5 Stunden

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Ist es statthaft, auch leistungsschwache Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf von der Sonderschullehrkraft

fördern zu lassen?

Dies ist generell Teil des Konzeptes einer Kooperationsklasse, also ‚JA‘!

Fragen zum Themenbereich „Kooperationsklasse“

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Was passiert, wenn sich der schulische Erfolg bei den Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht im gewünschten Maße einstellt?

Fragen zum Themenbereich „Kooperationsklasse“

Hier ist eine intensive Beratung der Eltern angesagt.

Eine Überweisung an ein SFZ ist – nach Rücksprache – möglich, wenn Zustimmung der Eltern vorliegt.

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Fragen zum Themenbereich „Kooperationsklasse“

Warum gibt es für die Grundschullehrkraft sowie für die MSD-Kräfte keine Anrechnungsstunde für den Mehraufwand an gemeinsamer Vorbereitung?

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2. Partnerklassen

Vorhandene Ressourcen

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3. Offene Klassen der Förderschule

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4. Inklusion einzelner Schüler

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4. Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“

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4. Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“

Art. 30b Abs. 3 BayEUG(3) 1Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der beteiligten Schulaufwandsträger das Schulprofil „Inklusion“ entwickeln.

2Eine Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung im Rahmen des Art. 41 Abs. 1 und 5 für alle Schülerinnen und Schüler um;

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Art. 30b Abs. 4 BayEUG(4) 1In Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“

werden Lehrkräfte der Förderschule in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden und

unterliegen den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters;

2Die Lehrkräfte der allgemeinen Schule gestalten in Abstimmung mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens.

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Art. 30b Abs. 4 BayEUG3Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik

beraten die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten und

diagnostizieren den sonderpädagogischen Förderbedarf. 4Sie fördern Schülerinnen und Schüler mit

sonderpädagogischem Förderbedarf und unterrichten in Klassen mit Schülerinnen und Schülern

ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 5Der fachliche Austausch zwischen allgemeiner Schule

und Förderschule ist zu gewährleisten.

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Art. 30b Abs. 3 BayEUG3Unterrichtsformen und Schulleben, sowie Lernen und Erziehung sind auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf auszurichten.

4Den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird in besonderem Maße Rechnung getragen.

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Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“• Alle Schüler mit und ohne sonderpädagogischen

Förderbedarf im Blick• Ganze Schule im Blick, nicht einzelne Klassen;

eigenverantwortliche Organisation gemeinsamen Lernens vor Ort

• Lehrkräfte für Sonderpädagogik sind vor Ort in das Kollegium eingebunden (kein MSD)

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6. Besonderheit: Klasse mit festem Lehrertandem für Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf an Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“

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Doppelhaushalt 2011/12insgesamt 200 Stellen (100 Stellen/HH-Jahr)

Verteilung der 100 Stellen durch DHH und interfraktionelle AG:30 Lehrkräfte der Volksschule (Förderung, Klassenteilung)68 Lehrkräfte für Sonderpädagogik1 Lehrkraft Gymnasium1 Lehrkraft Realschule

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2011-2012Profilschulen InklusionBayern: 37

Mittelfranken: 5 (geplant waren 3) Grund-/ Mittelschule Pestalozzistr. (Fürth) St. Leonhard Grundschule (Nürnberg) Mittelschule Cadolzburg Grundschule Wahlerschule (Nürnberg)Grund-/ und Mittelschule Thalmässing

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2011-2012

Tandemklassen: Zweitlehrerprinzip, (20 in Bayern, 2 in Mfr.

7 Kinder mit sehr hohem sonderpädagogischem Förderbedarf) zusätzlich 20 Stunden VS und 20 Stunden FöSch-Pflegekräfte

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• Stärkung der Elternrechte• Ausbau des gemeinsamen, inklusiven Unterrichts• Stärkung der allgemeinen Schule bzgl. der inklusiven

Aufgabe• Förderschule als Kompetenzzentrum und Lernort• Ausbau des MSD• Vielfalt der Lernorte – verschiedene Formen des

gemeinsamen Unterrichts• Thematik Inklusion in der Lehrerbildung

Zusammenfassung

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DANKE

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