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STADT FRANKENBERG/SA. LANDKREIS MITTELSACHSEN FLÄCHENNUTZUNGSPLAN – 5. ERGÄNZUNG UND 19. ÄNDERUNG STAND: ENTWURF 11/2017 PLANVERFASSER: BÜRO FÜR STÄDTEBAU GmbH CHEMNITZ

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STADT FRANKENBERG/SA. LANDKREIS MITTELSACHSEN

FLÄCHENNUTZUNGSPLAN – 5. ERGÄNZUNG UND 19. ÄNDERUNG

STAND: ENTWURF 11/2017

PLANVERFASSER: BÜRO FÜR STÄDTEBAU GmbH CHEMNITZ

5. Ergänzung und 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wohnbaufläche Äußere Freiberger Straße“, Gemarkung Frankenberg Stand: Entwurf November 2017

Gemeinde: Stadt Frankenberg/Sa. Landkreis: Mittelsachsen Region: Chemnitz Land: Freistaat Sachsen

Der Flächennutzungsplan besteht aus: - Planzeichnung und Begründung Stand 01/2003 mit Ergänzungen 05/2003, M 1:10.000

(farbige Darstellung) rechtswirksam seit 10. Oktober 2003 - 1. Änderung Stand 02/2003 rechtswirksam seit 14. November 2003 - 2. Änderung Stand 03/2004 rechtswirksam seit 11. März 2005 - 1. Ergänzung Stand 06/2004 Blatt 1 – 12 rechtswirksam seit 14. Juli 2006 - 3. Änderung – Verfahren eingestellt - 4. Änderung Stand 03/2006 rechtswirksam seit 26. Januar 2007 - 2. Ergänzung Stand 07/2006 rechtswirksam seit 13. Juli 2007 - 3. Ergänzung Stand 07/2006 rechtswirksam seit 13. Juli 2007 - 5. Änderung Stand 04/2007 rechtswirksam seit 13. Juli 2007 - 6. Änderung Stand 03/2007 rechtswirksam seit 25. Juli.2008 - 7. Änderung – Aufstellungsbeschluss vom 9. August 2006 - 8. Änderung Stand 10/2006 rechtswirksam seit 12. Oktober.2007 - 9. Änderung Stand 11/2007 rechtswirksam seit 30. Januar 2009 - 10. Änderung – Aufstellungsbeschluss vom 16. Dezember 2009 - 4. Ergänzung Stand 06/2012 rechtswirksam seit 8. März 2013 - 11. Änderung Stand 10/ 2011 rechtswirksam seit 8. März 2013 - 12. Änderung Stand 01/2012 rechtswirksam seit 11. Mai 2013 - 13. Änderung – Aufstellungsbeschluss vom 19. März 2013 - 15. Änderung Stand 12/2014 rechtswirksam seit 11. Dezember 2015 - 14. Änderung Stand 09/2015 rechtswirksam seit 11. März 2016 - 16. Änderung – Aufstellungsbeschluss vom 18. November 2014 - 17. Änderung – Aufstellungsbeschluss vom 15. Juli 2015 - 18. Änderung – Aufstellungsbeschluss vom 07. Oktober 2015 - 5. Ergänzung und 19. Änderung – Aufstellungsbeschluss vom 24. August 2016 - 20. Änderung – Aufstellungsbeschluss vom 23. August 2017

Planverfasser: Büro für Städtebau GmbH Chemnitz, Leipziger Straße 207 09114 Chemnitz Tel./Fax: (03 71) 3 67 41 70 / 77 E-Mail: [email protected] Internet: www.staedtebau-chemnitz.de

Geschäftsführer: Architekt Dipl.-Ing. Thomas Lohse Stadtplaner Dipl.-Geogr. Thomas Naumann Leiterin Stadtplanung: Architektin f. Stadtplanung Dipl.-Ing. Christina Heinrich Verantwortl. Bearbeiter: Dipl.-Ing. Lutz Bothe Geschäftsleitung Chemnitz, Dezember 2017

Urheberrecht

Das vorliegende Dokument (Städtebauliche Planung) ist urheberrechtlich geschützt

gemäß § 2 Abs. 2 sowie § 31 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Urheberrechte. Eine

(auch auszugsweise) Vervielfältigung, Weitergabe oder Veröffentlichung ist nur nach

vorheriger schriftlicher Genehmigung der Büro für Städtebau GmbH Chemnitz sowie

der planungstragenden Kommune unter Angabe der Quelle zulässig.

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 1 INHALTSVERZEICHNIS der Begründung zur 5. Ergänzung und 19. Änderung des Flächennutzungsplans

TEIL I  BEGRÜNDUNG DER STÄDTEBAULICHEN PLANUNG 2 1  Räumlicher Geltungsbereich 2 2  Raumordnung und Landesplanung 4 3  Grundlage, Ableitung 11 4  Notwendigkeit der Planungen 12 5  Erläuterung der Planungen 12 6  Erschliessung 15 7  Immissionsschutz 17 8  Naturschutz und Landschaftspflege 20 9  Nutzungseinschränkungen und Restriktionen 21 10  Flächenbilanzen 22 

TEIL II  UMWELTBERICHT 23 1  Vorbemerkung und rechtliche Grundlagen 23 1.A  Inhalt und Ziel der Planungen 24 1.B  Ziele des Umweltschutzes 25 2  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 28 2.A/B  Umweltrelevante Schutzgüter und Auswirkungen der Planungen 28 2.C  Bewertung des Eingriffs und Ausgleichsmaßnahmen 33 2.D  Anderweitige Planungsmöglichkeiten und Standortalternativen 34 3  Zusätzliche Angaben 35 3.1  Verwendete technische Verfahren, Hinweise auf Schwierigkeiten bei der

Zusammenstellung der Angaben und fehlende Kenntnisse 35 3.2  Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen 35 4  Allgemein verständliche Zusammenfassung 36 5  Erklärung 37 

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 2

TEIL I BEGRÜNDUNG DER STÄDTEBAULICHEN PLANUNG 1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH Die Stadt Frankenberg/Sa. liegt im westlichen Teil des Landkreises Mittelsachsen und

besteht neben der Kernstadt aus den ländlich geprägten Ortsteilen Sachsen-

burg/Irbersdorf, Altenhain, Mühlbach/Hausdorf, Dittersbach und Langenstriegis.

Abb. 1: Lage des Plangebietes im Raum

Das Plangebiet befindet sich landwärts östlich neben dem Plattenbaugebiet „Äußere

Freiberger Straße“ und den Handelseinrichtungen an der Äußeren Freiberger Straße

(Staatsstraße S203) und schließt eine Lücke zum Eigenheimstandort „Am Mühlberg“,

ein aufgrund eines Bebauungsplans von Anfang der 90er Jahre des vorigen Jahrhun-

derts errichteten Eigenheimgebiets am Westrand der Gemarkung Mühlbach. Das Um-

feld des Entwicklungsprojektes wird nördlich der S 203 maßgeblich durch das Sonder-

gebiet der Wettiner Kaserne der Bundeswehr bestimmt.

Der Standort schließt die nördliche Hälfte eines von der Genehmigung des Flächen-

nutzungsplans ausgenommenen rd. 0,6 km langen Feldstreifens zwischen der Äußeren

Freiberger Straße und der Mühlbacher Straße. Ferner ist eine kleine bisherige Grünflä-

chendarstellung zur Arrondierung des Wohnstandortes zu ändern. Da beide Teilge-

biete des eine städtebauliche Einheit bildenden Entwicklungsprojektes räumlich durch

Quelle: Raumplanungsinformationssystem (RAPIS) des Freistaates Sachsen (http://egov.rpl.sachsen.de/rapis_portal.html)

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eine bereits dargestellte Wohnbaufläche getrennt sind, werden unter gemeinsamer

Begründung 2 Verfahren parallel geführt.

Abb. 2: Geltungsbereiche im Luftbild vom August 2016 mit Angabe der Realnutzung (Quelle: Staatsbetrieb Geobasisinformation u. Vermessung Sachsen)

Geltungsbereich 5. FNP-Ergänzung

Geltungsbereich 19. FNP-Änderung

Tankstelle

Acker

Acker

Grünlandbrache / Gehölze / Graben

Garagen

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Der Planbereich wird durch folgende Realnutzungen begrenzt:

- im Norden Äußere Freiberger Straße (S203) bzw. Landwirtschaftsfläche,

- im Westen Plattenbau-Wohngebiet „Äußere Freiberger Straße“ (max. 6 VG),

- im Süden Landwirtschafsfläche,

- im Osten EFH-Wohngebiet „Am Mühlberg“ (max. 2 VG).

Zur Gebietsabgrenzung ist festzuhalten, dass der angrenzende Bebauungsplan in der

Gemarkung Mühlbach bis an die Gemarkungsgrenze reicht.

2 RAUMORDNUNG UND LANDESPLANUNG In Bauleitplanverfahren besteht an Ziele (Z) der Raumordnung und Landesplanung

eine Anpassungspflicht, Grundsätzen (G) kommt ein besonderes Gewicht in der Ab-

wägung zu. Grundsätze und Ziele sind auf Grundlage des Sächsischen Landespla-

nungsgesetzes SächsLPlG im Landesentwicklungsplan Sachsen vom 14.08.2013 (LEP

2013) verordnet und werden durch Regionalpläne weiter ausgeformt.

Abb. 3: Standort (Stern blau) im Auszug aus Festlegungskarte 1 LEP2013 – Raumstruktur

Frankenberg/Sa. liegt als im Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge (RPCE) 2008 ausgewie-

senes Grundzentrum am Nordostrand des Verdichtungsraums mit den Oberzentren

Chemnitz und Zwickau, wobei mit Chemnitz eine gemeinsame Grenze besteht. Die

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Achse Chemnitz – Dresden mit der hier 6streifig ausgebauten BAB 4 stellt eine überregi-

onale Verbindungsachse dar, der auch der Schienenverkehr nördlich am Fuß des Erz-

gebirges folgt.

„G 2.2.1.1 Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke

soll in allen Teilräumen Sachsens vermindert werden. Bei der Neuinanspruch-

nahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll bei Kompensati-

onsmaßnahmen vorrangig auf eine Entsiegelung hingewirkt werden.“

Die Planung dient der Befriedigung eines bestehenden qualifizierten Bedarfs

zur Errichtung von Einfamilienhäusern, der nicht gänzlich durch die Ausschöp-

fung von Innenentwicklungspotenzialen oder in bestehenden Wohnbauflä-

chenausweisungen gedeckt werden kann.

Das derzeit ruhende Bebauungsplanverfahren Nr.2 „Am Damm“ soll per Be-

schluss Anfang 2018 gänzlich eingestellt werden, denn die ursprünglichen

Planziele sind nicht umsetzbar und werden aufgegeben, wobei das keine

Auswirkungen auf die FNP-Darstellung hat. Das BP-Verfahren Nr.10 „Wohnge-

biet am Friedhof“ wurde bereits per Stadtratsbeschluss vom 15.07.1998 (zu-

sammen mit 14 weiteren BP-Aufstellungsbeschlüssen) aufgehoben. Die Ver-

fahrensaufhebung zum BP Nr.6 „An der Bahn“ wurde im Juni 2017 ortsüblich

bekannt gemacht.

Die Bebauungsplangebiete Nr.5 „Albert-Schweitzer-Straße“ und Nr.4 „Grenz-

weg, östlicher Teil“ im Ortsteil Mühlbach sind bereits voll belegt. An den

Standorten des BP „Am Mühlberg“ im Ortsteil Mühlbach und BP Nr.16 „Eigen-

heimstandort Pestalozzistraße“ sind nur noch einzelne freie Grundstücke ver-

fügbar.1 Insgesamt gibt es in im November 2017 rechtskräftigen Bebauungs-

plangebieten weniger als 20 freie Eigenheimgrundstücke.

Zur Kompensation des unvermeidlichen Eingriffs in den Naturhaushalt sollen

vorrangig Entsieglungsmaßnahmen geprüft und im nachfolgenden verbind-

lichen Bauleitplanverfahren rechtssicher zugeordnet werden.

„Z 2.2.1.4 Die Festsetzung neuer Baugebiete außerhalb der im Zusammenhang bebau-

ten Ortsteile ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn innerhalb dieser Ortsteile

nicht ausreichend Flächen in geeigneter Form zur Verfügung stehen. Solche

neuen Baugebiete sollen in städtebaulicher Anbindung an vorhandene im

Zusammenhang bebaute Ortsteile festgesetzt werden.“

1 Siehe http://www.ihr-zu-hause.de/verkauf/wohnbaugrundstuecke-pestalozzistrasse/ [Aufruf 12.12.2017]

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Die Planung verbindet die Möglichkeit einer verkehrlich stets als sinnvoll er-

achteten zweiten Anbindung des bisher im Stich erschlossenen EFH-Gebiets

in der Gemarkung Mühlbach mit einer Nutzung dieser Erschließungsanlage

für eine ergänzende Bebauung. Es ist festzuhalten, dass in den ländlichen

Ortsteilen eine deutlich geringe Nachfrage besteht und vor allem in der Kern-

stadt sehr günstige Infrastrukturvoraussetzungen (Handels-, soziale und

Dienstleistungseinrichtungen in Verbindung mit guter öffentlicher Verkehrs-

anbindung) bestehen. Die städtebauliche Anbindung an vorhandene im Zu-

sammenhang bebaute Ortsteile ist gegeben, da eine Lücke zwischen dem

Plattenbauwohngebiet „Äußere Freiberger Straße“ und dem siedlungsstruk-

turell auch auf die Kernstadt ausgerichtetem großen Eigenheimstandort in

der Gemarkung Mühlbach in Teilen geschlossen wird.

Ferner hat der Stadtrat beschlossen, im Zuge des Verfahrens zur 20. FNP-

Änderung bisher im FNP dargestellte Wohnbauflächen, die noch nicht bau-

lich genutzt werden zugunsten von Flächen für die Landwirtschaft zurückzu-

nehmen. Der Aufstellungsbeschluss dazu wurde im Amtsblatt Nr. 18/2017 be-

reits ortsüblich bekannt gemacht.

Eine spätere bedarfsgerechte Ergänzung einer Bauflächendarstellung im un-

mittelbaren südwestlichen Anschluss bis zur Mühlbacher Straße wird aus-

drücklich nicht ausgeschlossen. Dabei sollen auch die Immissionsschutzfra-

gen in Bezug auf das vorhandene Gewerbegebiet erörtert werden, um diese

von der damaligen FNP-Genehmigung ausgenommene Fläche abschlie-

ßend städtebaulich ordnen zu können. Da die derzeitige Landwirtschaftsflä-

che von der Mühlbacher Straße aus erschlossen bleibt, im Übrigen auch über

die künftige Wohngebietserschließung erreichbar sein könnte, erwächst aus

der 5. FNP-Ergänzung hier kein städtebaulicher Missstand, der unverzüglich

einer planerischen Auseinandersetzung bedarf.

„Z 2.2.1.6 Eine Siedlungsentwicklung, die über den aus der natürlichen Bevölkerungs-

entwicklung, aus den Ansprüchen der örtlichen Bevölkerung an zeitgemäße

Wohnverhältnisse sowie den Ansprüchen ortsangemessener Gewerbebe-

triebe und Dienstleistungseinrichtungen entstehenden Bedarf (Eigenentwick-

lung) hinausgeht, ist nur in den Zentralen Orten gemäß ihrer Einstufung und in

den Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion zulässig.“

Die geplante Flächeninanspruchnahme entspricht dem prognostizierten Ei-

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genentwicklungsbedarf in der Kernstadt von Frankenberg/Sa.. Gemäß Defi-

nition (LEP2013) ist Eigenentwicklung die „für den Bauflächenbedarf zu

Grunde zu legende Entwicklung einer Gemeinde, die sich aus der natürli-

chen Bevölkerungsentwicklung und aus den Ansprüchen der örtlichen Bevöl-

kerung an zeitgemäße Wohnverhältnisse sowie den Flächenansprüchen ei-

ner ortsangemessenen Entwicklung von Gewerbebetrieben und Dienstleis-

tungseinrichtungen ergibt.“

Zur Bedarfsbegründung ist Folgendes anzuführen: Die Stadt verfügt über ein relativ ak-

tuell fortgeschriebenes Integriertes Stadtentwicklungskonzept INSEK vom Juni 2015. Da-

rin wird eingeschätzt, das mit den zur Verfügung stehenden Bauflächen „der Bedarf für

Eigenheimstandorte der nächsten ca. vier bis fünf Jahre gedeckt werden“ kann. „Für

den weiteren Bedarf sollen stadtnahe Flächen, eventuell auch auf Rückbauflächen ge-

nutzt werden.“ Der geplante Lückenschluss betrifft genau eine solche stadtnahe Fläche.

Im INSEK2015 vom Juni 2015 lag für die Einwohnerprognose zum Jahr 2025 noch die 5.

Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung für den Freistaat Sachsen – RBP von

2011 vor. Darin lag der Entwicklungskorridor zwischen 12.870 – 13.123 Einwohnern (EW)

für die Stadt Frankenberg/Sa. zum Jahr 2025. Mit der nunmehr vorliegenden 6. RBP vom

März 2016, die bis ins Jahr 2030 reicht, werden per 31.12.2025 insgesamt 13.117 – 13.958

EW vorhergesagt, d.h. 247 – 835 EW mehr als in der vorangegangenen Prognose. Bei

einer laut. INSEK anzunehmenden Haushaltsgröße von 1,76 EW/HH im Jahr 2025 ent-

spricht das einer Größenordnung von 140 – 474 Wohnungen nachfragenden Haushal-

ten. Gleichzeitig ist der Stadt Frankenberg/Sa. bewusst, dass die angenommene obere

Variante 1 der 6. RBP zeitnah von Wanderungsgewinnen getragen wird, erst im weiteren

Verlauf bei dauerhafter Wohnsitznahme in Frankenberg/Sa. dann auch von der natürli-

chen Bevölkerungsentwicklung.

Zur Bedarfseinschätzung für das Planvorhaben wurden die vorhersehbare Einwohne-

rentwicklung, die Wohnbedarfsprognose des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raum-

forschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) und die Ent-

wicklung der Bautätigkeit betrachtet, ferner die planungsrechtlich bestehenden Reser-

ven. Bezüglich der innerörtlichen Baulückenpotenziale wird auf deren Bewertung im In-

tegrierten Stadtentwicklungskonzept INSEK 2015 verwiesen, wobei für den beplanten

Standort nur die Kernstadt und Teile von Mühlbach als konkurrierende Alternativen in

Betracht kommen.

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Abb. 4: bisherige Bevölkerungsentwicklung und Prognose zum Jahr 2030

Die durchlaufene Einwohnerentwicklung von Frankenberg/Sa. folgt insgesamt im We-

sentlichen den prozentualen Entwicklungen des Landkreises Mittelsachsen. Während in

der letzten Dekade des vorigen Jahrhunderts in Frankenberg/Sa. eine deutlich positivere

Entwicklung zu konstatieren ist (Basisjahr 1990 bzw. 1995), war die erste Dekade dieses

Jahrhunderts durch eine etwa gleichläufige Entwicklung gekennzeichnet. Danach fiel

Frankenberg/Sa. geringfügig zurück, wobei die im Zusammenhang mit den Zensuserhe-

bungen per Mai 2011 bereinigten Werte nun aufgrund des kürzeren Betrachtungszeit-

raums bis heute stärker (als mögliche Fehlerquelle) ins Gewicht fallen.2

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bau-

wesen und Raumordnung (BBR) hat im April 2015 Tabellen zur Wohnungsbauprognose

2030 veröffentlicht. Die Berechnungen des im staatlichen Auftrag tätigen Instituts sind

zumindest zu würdigen.3 Darin sind konkrete Prognosezahlen für den Neubaubedarf

im Landkreis Mittelsachsen als ländlicher Kreis mit Verdichtungsansätzen innerhalb der

Raumordnungsregion Südsachsen enthalten. Unter Zugrundelegung einer an der

Var.1 der 6. Regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung für den Freistaat Sachsen

vom April 2016 orientierten Bevölkerungsentwicklung errechnet sich für Franken-

berg/Sa. von 2015 bis 2030 ein theoretischer Gesamtneubaubedarf von 267 Wohnein-

heiten (WE), und zwar ausschließlich in alleinig nachgefragten Ein- und Zweifamilien-

häusern (EZH). Das sind im Jahresmittel rd. 16 WE, dabei im Verlauf unter etwaiger Hal-

bierung des jährlichen Neubaubedarfs.

2 Quelle: http://www.demografie.sachsen.de/monitor/ [Aufruf 12.12.2017] 3 Quelle: http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/WohnenImmobilien/WohnenImmobilien_node.html [Aufruf 12.12.2017]

"Zensus-Delle" 2011

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Tab. 1: EZH-Bedarf ab 2015 gemäß Wohnungsmarktprognose 2030 des BBSR Jahr Neubaube-

darf WE im Landkreis Mit-

telsachsen

Einwohnerent-wicklung 6. RBP

Frankenberg/Sa. – Var. 1

Einwohnerprog-nose Franken-

berg/Sa.

Neubaubedarf nur in Ein- und Zweifamilien-häusern in Franken-

berg/Sa.

WE/10TEW % 10TEW WE in EZH 2015 16 100,00 1,4462 23 2016 15 100,50 1,4534 22 2017 15 100,70 1,4563 22 2018 14 100,72 1,4566 20 2019 13 100,58 1,4546 19 2020 13 100,29 1,4504 19 2021 13 99,89 1,4446 19 2022 12 99,26 1,4355 17 2023 12 98,45 1,4238 17 2024 11 97,52 1,4104 16 2025 10 96,52 1,3958 14 2026 10 95,52 1,3814 14 2027 9 94,55 1,3674 12 2028 9 93,60 1,3537 12 2029 8 92,66 1,3401 11 2030 8 91,74 1,3268 10

Gesamt: 267 Im Plangebiet der 5. FNP-Ergänzung und 19. FNP-Änderung könnten reichlich 10% da-

von gedeckt werden, ansonsten sollen konsequent alle bestehenden Potenziale im

Innenbereich sowie in den per Stand November 2017 verbliebenen weniger als 20 Bau-

plätzen in Bebauungsplangebieten vorrangig genutzt werden. Das entspricht auch

der im INSEK 2015 dargelegten Strategie.

In Auswertung der tatsächlichen 3-jahresdurchschnittlichen Baufertigstellungen4 reiner

Wohngebäude ab 2003 tendiert die jährliche Neubaurate derzeit zu 10 EZH pro Jahr.

Das liegt unter der BBSR-Bedarfsprognose und spiegelt die Nutzung von Bestandsim-

mobilien für Wohneigentumsbildung, z.B. durch Eigentümerwechsel ohne statistisch er-

fasste Baugenehmigungen und -fertigstellungen. In nachfolgender Grafik sind statis-

tisch mit negativem Vorzeichen versehene Baufertigstellungen, also etwa genehmi-

gungspflichtige Umbaumaßnahmen an Mehrfamilienhäusern (MFH) mit Reduzierung

der Wohnungsanzahl oder deren Komplettabbrüche, sowie bauliche Anpassungen

an den demografischen Wandel (Barrierefreiheit) herausgerechnet.

4 Quelle: https://www.statistik.sachsen.de/ [Aufruf 12.12.2017]

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Abb. 5: Wohnungsbauentwicklung vorrangig im Ein- und Zweifamilienhaussektor

Im Zusammenhang mit der Bedarfseinschätzung wird auf den verbreitet festzustellen-

den Wunsch nach Wohneigentumsbildung zur Eigennutzung und als Altersvorsorge ver-

wiesen. Zusätzlich ist anzuführen, dass die Stadt eine überproportional positive EW-

Entwicklung infolge der Attraktivitätssteigerung durch die Landesgartenschau 2019 er-

wartet. Ähnliche Effekte deuten sich derzeit bei der Stadt Oelsnitz/Erzgeb. im Nachgang

der LGS 2015 an und werden durch die Stadt bauleitplanerisch begleitet.

Die Ziele des Regionalplans Chemnitz – Erzgebirge (RPCE), am 31.Juli 2008 öffentlich be-

kannt gemacht und in Kraft getreten, wurden bei der Planung berücksichtigt.

Abb. 6: Standort in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge

Geltungsbereiche der 5. FNP-Ergänzung und 19. FNP-Änderung

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Bis auf die zu schützende Trinkwasser-Fernleitung sind im Planbereich keine regional-

planerischen Ziele ausgewiesen. Hingewiesen wird darauf, dass auch im Entwurf vom

Dezember 2015 zum in Aufstellung befindlichen Regionalplan Chemnitz keine Auswei-

sungen vorgesehen sind. Auch künftig sind Frankenberg/Sa. grundzentrale Funktionen

zugeordnet, darüber hinaus der Kernstadt besondere Gemeindefunktionen bei Bil-

dung und Verteidigung. Die Ortslage Frankenberg/Sa. ist Versorgungs- und Siedlungs-

kern des Grundzentrums.

Gemäß Regionalplanentwurf liegt der Standort in einem Bereich mit besonderen An-

forderungen an den Grundwasserschutz (Z 2.2.1.4) „Z 2.2.1.4 In den Bereichen mit besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz soll die

durch Stoffeinträge bedingte Beeinträchtigung des Grundwassers verringert werden. Der Emp-

findlichkeit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen ist durch angepasste Bewirtschaf-

tungsformen und Nutzungen Rechnung zu tragen.“

Das Landratsamt Mittelsachen, Referat 22.2, Fachbereich Bauplanung, wies im Rah-

men der Stellungnahme zum Vorentwurf 02/2017 darauf hin, dass das Ziel Z 1.2.7 aus

dem Regionalplanentwurf ergänzt werden soll: „Ziel Z 1.2.7 Die Entwicklung der Baugebiete durch die Kommunen ist hinsichtlich Größenordnung

und Schwerpunktsetzung darauf zu richten, die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich auf

das unabdingbar notwendige Maß zu minimieren, die historisch wertvollen Stadt- und Dorfkerne

(s. Karte 2 ,,Siedlungswesen") zu erhalten, zu sanieren und angepasst weiterzuentwickeln, die

Wohngebiete unter Beachtung städtebaulicher, denkmalpflegerischer und sozialer Belange, ins-

besondere in städtebaulich integrierten Lagen, entsprechend dem Bedarf und den künftigen

Anforderungen umzustrukturieren, um der demographischen Entwicklung hinreichend Rechnung

zu tragen, nicht mehr benötigte Bauflächen, insbesondere in randstädtischen Bereichen, zurück-

zubauen und zu renaturieren bzw. zu entsiegeln oder bei Bedarf für gewerbliche und touristische

Entwicklungen zu nutzen.“

Die Stadt Frankenberg/Sa. misst diesem formulierten Ziel ein besonderes Gewicht in

der Abwägung bei. Das wird an der Begründung des Bedarfs sowie der avisierten

Rücknahme der Wohnbauflächendarstellung an der Frankenberg/Eder-Straße im

Zuge der 20. FNP-Änderung deutlich.

3 GRUNDLAGE, ABLEITUNG Der Flächennutzungsplan der Stadt Frankenberg/Sa. ist seit dem 10.10.2003 rechtswirk-

sam. Inzwischen wurden mehrere Ergänzungs- bzw. Änderungsverfahren durchge-

führt. Die bisher letzte, 14. Änderung, ist seit dem 11.03.2016 rechtswirksam. Derzeit lau-

fen noch weitere Verfahren. Der rechtswirksame Planstand bildet die maßgebliche

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Grundlage für die 5. Ergänzung bzw. die 19. Änderung des Flächennutzungsplans der

Stadt Frankenberg/Sa.

Die Ausschnitte des Änderungsbereichs im Maßstab M 1 : 5.000 mit seinem unmittelba-

ren Umfeld stellen den wirksamen Flächennutzungsplan auf der Planzeichnung links

und die Änderungen auf der Planzeichnung rechts dar. Nur innerhalb der umgrenzten

Flächen ändern sich Darstellungen entsprechend der Planzeichenverordnung. In der

Zeichenerklärung wurden nur die Änderungsgegenstände aufgeführt. Die komplette

Legende befindet sich auf dem Gesamtplan.

4 NOTWENDIGKEIT DER PLANUNGEN Der Stadtrat der Stadt Frankenberg/Sa. hatte bereits am 24.08.2016 den Aufstellungs-

beschluss zur 5. Ergänzung des Flächennutzungsplans auf einer Fläche von rd. 3,37 ha

durch Ausweisung einer Wohnbau- und einer Grünfläche gefasst. Infolge der Erarbei-

tung eines konkreten Erschließungs- und Bebauungskonzeptes für den Standort stellte

sich heraus, dass, gleichwohl der FNP nur Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung

nicht grundstücksscharf darstellt, auch ein kleinerer Teil des FNP zu ändern ist. Eine der-

zeitige Grünflächendarstellung soll einer Wohnbauflächendarstellung weichen. Dieses

Änderungsverfahren soll für einen 0,366 ha großen zweiten Geltungsbereich unter der

Nr.19 parallel geführt werden. Das städtische Ziel einer komplexen Eigenheimstandort-

entwicklung ist nur auf dem Weg der vorbereitenden und der verbindlichen Bauleit-

planung erreichbar.

5 ERLÄUTERUNG DER PLANUNGEN Mit der 5. Ergänzung und 19. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt die Darstel-

lung neuer Wohnbau- und, entlang der Äußeren Freiberger Straße (S 203) neuer Grün-

flächen in Anbindung an die Kernstadtbebauung. Das städtebauliche Konzept dafür

ist nicht neu, wie eine kurze Historie der verfahrensdokumentierten vorbereitenden

Bauleitplanung seit Herstellung der Deutschen Einheit aufzeigt.

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VE 04/1991 Darstellung noch ohne jetzigen OT Mühl-bach – Sondergebiet Handel, Wohnbau-flächenerweiterung zuzüglich grüner, nutzbarer Ortsrand und durchgehende Straßentrasse mit Garagenstandort

VE 11/1995 ohne jetzigen OT Mühlbach (per 01.10.1994 Verwaltungsgemeinschaft), aber in Kenntnis des dortigen Wohnge-biets-BP – Komplettauffüllung mit Wohn-baufläche bis zur Gemarkungsgrenze, 2,3 ha bilanziert und erläutert; die TW-Fernleitung war bereits 1992 zur Baufeldfreimachung verlegt worden

E 11/1998 und E 11/2001 mit OT Mühlbach (eingemeindet per 01.01.1998) – Grünflächenausweisung, dazwischen (ggf. auch anbaufähige) Wohnbaufläche (bilanziert 1,0 ha) für eine zweite Straßenanbindung des Ei-genheimgebiets „Am Mühlberg“; dabei jetzt neue TW-FL-Trasse zuvor abwägende Reduzierung von Wohnbauflächen in Gesamtstadt, hier zugunsten einer Grünfläche;

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Bekanntmachung Genehmigung 10/2003 – Einarbeitung der Genehmigungs-, Än-derungs- Auflagenerfüllungsbescheide vom 24.04.2002, 19.12.2002, bzw. 05.09.2003 Seither besteht die Aufstellungspflicht für die Vervollständigung bzw. Änderung des vorbereitenden Bauleitplans, soweit städtebaulicher Ordnungsbedarf er-kannt wird. Das ist jetzt der Fall.

Abb. 7: Historie städtebaulicher Planungsansätze am Standort

Versagt wurde die Genehmigung eines Grünflächenkorridors zwischen den Wohnge-

bieten „Äußere Freiberger Straße“ und „Am Mühlberg“ wegen Abwägungsfehlerhaf-

tigkeit, da eine beschriebene intensive Begrünung hier die bestehende „Verinselung“

des Gebiets „Am Mühlberg“ als siedlungsstrukturellen Fremdkörper eher betonen

würde. Zudem sei die Ausweisung zu unspezifisch und mithin kein Grund, den Entzug

einer bestehenden, sich unschädlich einfügenden Landwirtschaftsfläche ohne trifti-

gen Bedarfsgrund vorzubereiten. Zitat aus der FNP-Genehmigung vom 24.04.2002: „Im

Hinblick auf den Brach- und potentiellen Bauflächencharakter der … genannten Flä-

che, die als Rest zwischen zwei Wohnflächen mit einem hohen Überbauungsgrad ver-

blieben ist und die sich als ungepflegte Grünfläche durchaus zu einem städtebauli-

chen Missstand entwickeln kann, muss auch die dort ohne konkrete Nutzungsauswei-

sung vorgenommene Ausweisung in Frage gestellt und zurückgewiesen werden.“

Aus dem Vorgenannten leitet sich die städtebauliche Begründung ab, jetzt am Ver-

sorgungs- und Siedlungskern des Grundzentrums einen bedarfsgerechten Lückenschluss

bauleitplanerisch vorzubereiten. Wünschenswert dabei ist, im Zuge weiterer Planungen

das Wohngebiet „Am Mühlberg“ zumindest für Havariefälle mit einer zweiten Straßen-

anbindung auszustatten.

Durch die jetzige Ergänzung und die Änderung des Flächennutzungsplans wird eine

abschließende städtebaulich geordnete Entwicklung im Nordteil der Lücke zwischen

dem Plattenbaugebiet und dem Eigenheimgebiet „Am Mühlberg“ vorbereitet. Der

Stadt ist bewusst, dass später auch für den Südteil eine städtebauliche Lösung gefun-

den werden muss. Dem stehen derzeit jedoch sowohl die realistische Bedarfseinschät-

zung, als auch ein laufendes Bebauungsplanverfahren zur städtebaulichen Ordnung

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 15

im Gewerbegebiet Mühlbacher Straße entgegen, wo unter anderem Immissions-

schutzbelange geprüft werden.

6 ERSCHLIESSUNG Im Geltungsbereich gibt es bereits unterirdischen Leitungsbestand, der so weit als Rest-

riktion bekannt unter Pkt.9 aufgelistet ist.

Die Zufahrt zum Plangebiet kann über die Äußere Freiberger Straße sichergestellt wer-

den, und zwar sowohl direkt über eine neue Einmündung in die S 203, als auch indirekt

über die Gutenbergstraße. Die Fußwege in Richtung des EFH-Baugebiets „Am Mühl-

berg“ bzw. von der Äußeren Freiberger Straße sind nicht öffentlich gewidmet, aber als

Netzelemente unbedingt erhaltenswert. Deren künftige Lage kann im Zug der nach-

folgenden verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert werden. Hingewiesen wird da-

rauf, dass mit der Wohnbauflächendarstellung die außerhalb des Ergänzungsgebietes

verbleibende landwirtschaftliche Nutzfläche sowohl durch die Erschließungsanlagen

des künftigen Wohngebietes, als auch aus Richtung der Mühlbacher Straße für land-

wirtschaftlichen Verkehr leicht erschlossen werden kann.

Die Anschlussmöglichkeiten zur stadttechnischen Ver- und Entsorgung bestehen vor-

zugsweise am Rand des Plattenbauwohngebiets. Die vorhandene Topografie gibt die

Entwässerungsrichtung im Freispiegelgefälle talwärts grob vor. In welcher Form Anla-

gen zur Regenrückhaltung erforderlich werden, wird die künftige Erschließungspla-

nung ergeben. Der Zweckverband Kommunale Wasserver-/ Abwasserentsorgung

„Mittleres Erzgebirgsvorland“ Hainichen (ZWA) hat hierzu mit Schreiben vom 10.05.2017

Vorgaben an die Stadt Frankenberg/Sa. die avisierte prinzipielle Lösung mitgeteilt:

„1. Die Erschließung des 1. BA des o.g. Gebietes erfolgt in einem ausgebauten Trenn-

system. Dieses Trennsystem entwässert die öffentlichen Straßenflächen einschl.

Gehwege. Für jede Bauparzelle ist eine grundstücksbezogene Regenrückhaltung

von mindestens 2,0 m³ je 100 m² befestigter Oberfläche mit dem Abflussbeiwert

1,0 anzulegen. Das Wasser aus der Regenrückhaltung muss mittels Hebeanlage in

die Kanalanlage Niederschlagswasser eingeleitet werden. Die Förderleistung darf

nicht größer als 1,0 l/s betragen. Die grundstücksbezogenen Regenwasserrückhal-

teanlagen sind mit uns abgestimmt zu realisieren und werden von uns kontrolliert.

Für die Errichtung wird eine Systemskizze mit Größe unsererseits je Grundstück zur

Verfügung gestellt.

2. Die öffentlichen Verkehrsflächen müssen über ein baugebietsbezogenes öffentli-

chen Regenrückhaltebecken, welches im Vertrag hinterlegt ist, in die vorhandene

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 16

Altkanalanlage Altbaugebiet Schmutzwasser, dann neu Mischwasser, eingeleitet

werden. Die bauliche Ausführung muss mit dem ZW A abgestimmt werden, damit

zu einem späteren Zeitpunkt das Umschwenken auf den vorhandenen Regenwas-

serkanal Altgebiet möglich ist. Dies kann jedoch erst erfolgen, wenn für das Altge-

biet durch den ZWA ein neues Regenrückhaltebecken errichtet wurde. Als Einleit-

menge in das ZWA-System werden 15 l/s mittels feststehender statischer Drossel

festgelegt. Die Regeneinfallsmengen von 1,0 l/Grundstück sind in diesem Betrag

nicht enthalten.

3. Für den 2. BA wird eine grundstücksbezogene Versickerung für die privaten Grund-

stücke gefordert. Der öffentliche Straßenteil kann dann in das Regenrückhaltebe-

cken 1. BA reduziert eingeleitet werden. Dies sollte erreicht werden durch den Aus-

bau der Straße mit versickerungsfähigen Systemen im Straßen- und Gehwegbe-

reich. Eine gemeinsame Lösung für das Baugebiet „Am Mühlberg“ wird aus zeitli-

chen Gründen nicht möglich sein, da frühestens 2019 mit der Erweiterung des Re-

genrückhaltebeckens begonnen werden kann.“

Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Stadt Frankenberg/Sa. nicht, bereits in der

FNP-Planzeichnung eine konkrete Fläche für die Regenrückhaltung vorzusehen. Auf

die Einhaltung der der Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach §55 WHG und die

Genehmigungspflicht für Abwasseranlagen nach §55 Abs.2 SächsWG weist die untere

Wasserbehörde in der Stellungnahme vom 13.06.2017 hin.

Seitens der Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbH mit Schreiben vom 24.05.2017

die prinzipielle Elektroenergieversorgungsmöglichkeit bekundet: „Konkrete Netzmaß-

nahmen ergeben sich erst nach dem Erhalt bestätigter Bebauungspläne und der da-

zugehörigen Leistungsanmeldungen durch die entsprechenden Baulastträger oder

Anschlussnehmer.“

Die inetz GmbH gab als Netzbetreiberin des Gasversorgungsnetzes der eins in Fran-

kenberg am 18.05.2017 eine der Planung zustimmende Stellungnahme ab. Der zufolge

befinden sich in den ausgewiesenen Geltungsbereichen keine Anlagen der Gasver-

sorgung der inetz GmbH. „Eine gasseitige Erschließung der Flächen ist bei Vorlage der

technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten im Rahmen einer vertraglichen Ver-

einbarung möglich.“

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 17

7 IMMISSIONSSCHUTZ Nach §50 BImSchG sind für eine bestimmte Nutzung vorgesehene Flächen einander

so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder über-

wiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Ge-

biete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, Freizeitgebiete und unter dem Ge-

sichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Ge-

biete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.

Mit den im FNP der Stadt Frankenberg/Sa. jetzt vorgenommenen Ausweisungen wird

dem räumlichen Trennungsgrundsatz entsprochen. Die Wohnbauflächen wurden so

zugeordnet, dass eine Einhaltung der schalltechnischen Orientierungs- und Richtwerte

gemäß DIN 18005-1 erwartet werden kann. Die noch nicht bebaute Teilfläche neben

der Tankstelle an der Äußeren Freiberger Straße liegt gegenüber dem Sondergebiet der

Bundeswehrkaserne und wurde als Abstandsgrünfläche und damit nicht zur Bebauung

ausgewiesen. Insofern steht einem Emissionsverhalten dieses Kasernenteils mit FSLP von

65 dB(A) tags und nachts a priori nichts entgegen. Das ist in der nachfolgenden Bebau-

ungsplanung zu berücksichtigen.5

Die Stadt hat sich ferner mit der Bewertung des Vorentwurfes 02/2017 durch die untere

Immissionsschutzbehörde: „Entsprechend der Antragsunterlagen werden die Wohnbau-

flächen so zugeordnet, dass eine Einhaltung der schalltechnischen Orientierungs- und

Richtwerte gemäß DIN 18005-1 erwartet wird. Dem ist aus fachlicher Sicht zu widerspre-

chen. Ausweislich der Planung sollen die Wohnbauflächen nahtlos an die bestehende

gewerbliche Nutzung (Einkaufsmarkt, Tankstelle) entlang der Äußeren Freiberger Straße

herangeplant werden. Es wurde lediglich eine Abstandsgrünfläche in Richtung der Bun-

deswehrkaserne geplant. Durch die Neuausweisung von Wohnbauflächen werden neue

maßgebliche Immissionsorte entstehen. Durch umliegende bestehende gewerbliche

Nutzungen können jedoch Immissionen innerhalb des Plangebietes auftreten, die nach

der geplanten FNP-Ergänzung unter Umständen als schädliche Umwelteinwirkungen an-

zusehen sind.“ auseinandergesetzt. Der Tankstellenstandort wurde quasi im Außenbereich

genehmigt, und zwar unter Würdigung der nahe gelegenen Wohnbebauung des Plat-

tenbaugebietes. Insofern ist zumindest kein für Gewerbegebiete typisches Emissionsver-

halten als zulässig zu erwarten und wird gegenwärtig auch nicht durch Anwohner be-

klagt. Eine theoretisch mögliche Zuordnung zum benachbarten sonstigen Sondergebiet

5 Vgl. Stellungnahme des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom

12.06.2017

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 18

für großflächigen Einzelhandel wäre bauplanungsrechtlich möglich, würde aber den In-

tentionen zur Stärkung des innerstädtischen Einzelhandels zuwider laufen, etwa wenn die

Tankstellennutzung in Zukunft aufgegeben würde und andere Handelsnutzungen nach-

rücken dürften. Ferner sieht die Stadt die Stellungnahme nicht als Aufforderung zu einer

Mischgebiets-Scheinausweisung, wenn dann in Praxis nur die bereits vorhandene Tank-

stelle als Emittent verbliebe, da ja ansonsten die nachgefragte Ein- und Zweifamilienhaus-

bebauung realisiert werden soll. Die Stadt setzt vielmehr auf kleinteilige schallschützende

Festsetzungen im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren. Erforderlichenfalls könnten

auch z.B. Abstandsflächen auf einer geeigneten fachlichen Grundlage festgesetzt wer-

den, im vorbereitenden Bauleitplan ist das jedoch nicht zwingend erforderlich. Das kann

dann auch in Verbindung mit Fragen zum Explosionsschutz bzw. Abstandsregelungen

nach dann einschlägigen Richtlinien erfolgen. Derzeit ist davon auszugehen, dass eine

Tankstelle, wie die vorliegende sich unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik

auch z.B. in eine geschlossene innerstädtische Bebauung einfügen könnte.

Der Straßenverkehrslärm der S 203 wurde zuletzt 2017 durch das LfULG kartiert.

Abb. 8: Auszug aus Verkehrslärmkartierung 2017 durch LfULG – Nachtwerte

Die Nachtwerte stehen einer Wohnbauflächenausweisung nicht grundsätzlich im

Wege, zumal die Verkehrslärm-Toleranzschwelle nachts 5 dB(A) über den Orientierungs-

und Richtwerten liegt (z.B. für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm im Allgemeinen

Wohngebiet gelten tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) als Richtwerte). Im Bild oben ist

erkennbar, dass später zumindest straßennah keine Festsetzung Reiner Wohngebiete mit

Geltungsbereich 5. FNP-Ergänzung

Geltungsbereich 19. FNP-Änderung

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 19

jeweils 5 dB(A) niedrigeren Orientierungswerten in Betracht kommt. In der nachfolgen-

den Bebauungsplanung können erforderlichenfalls abstandszonierte Festsetzungen

zum Lärmimmissionsschutz getroffen werden. Von den Planflächen selber gehen künftig

vorhersehbar keine schädlichen oder belästigenden Umweltauswirkungen infolge von

Lärm-, Staub-, Geruchs- oder sonstigen Emissionen aus. Auch gemäß der Hot-Spot-Ana-

lyse im Rahmen der Verkehrslärmkartierung 2017 besteht unmittelbar am Plangebiet kein

Handlungsbedarf, wobei maßgebliche Wohnbebauung an den Einmündungsbereichen

der Straßen Auf dem Ahorn und Grenzweg in die innerorts komplett kartierte S203 bereits

vorhanden ist.

Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) gab in der

Stellungnahme vom 09.06.2017 Hinweise und Empfehlungen bezüglich der natürlichen

Radioaktivität. Zum gegenwärtigen Kenntnisstand [6] liegen „keine Anhaltspunkte über

radiologisch relevante Hinterlassenschaften für dieses Plangebiet vor. Zum vorliegenden

Vorhaben bestehen daher nach derzeitigem Kenntnisstand keine rechtlichen Beden-

ken.“ Das Plangebiet liegt laut LfULG in einem Gebiet, in dem wahrscheinlich erhöhte

Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind. Auf Grundlage einer EU-

Richtlinie wurde im Juni 2017 das neue Strahlenschutzgesetz verabschiedet. In diesem

wurde zum Schutz vor Radon für Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze in Innenräumen

erstmalig ein Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskon-

zentration in der Luft von 300 Bq/m³ festgeschrieben. Dieser Referenzwert tritt zum

31.12.2018 in Kraft. Aus Gründen der Vorsorge werden dementsprechend Empfehlun-

gen für Schutzmaßnahmen ausgesprochen. Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter

Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräume empfiehlt das LfULG, bei

geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder von einem kom-

petenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den Be-

darf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an

bestehenden Gebäuden wird empfohlen, die Radonsituation durch einen kompeten-

ten Gutachter ermitteln zu lassen und ggf. Radonschutzmaßnahmen bei den Bauvor-

haben vorzusehen.

6 Quelle: Kataster für Natürliche Radioaktivität in Sachsen, basierend auf Kenntnissen über den Altbergbau, Uranerz-

bergbau der Wismut und Ergebnissen aus dem Projekt "Radiologische Erfassung, Untersuchung und Bewertung berg-

baulicher Altlasten" (Altlastenkataster) des Bundesamtes für Strahlenschutz

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 20

8 NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE Rechtsverbindlich festgesetzte Schutzgebiete, Schutzobjekte oder besonders ge-

schützte Biotope nach SächsNatSchG bzw. BNatSchG sowie FFH-Richtlinie und Vogel-

schutzrichtlinie sind innerhalb der beiden Geltungsbereiche nicht vorhanden.

Das LSG „Mittleres Zschopautal“ mit Teilen des FFH „Zschopautal“ liegt nördlich in rd.

0,85 km Entfernung am nächsten. Das LSG „Lichtenwalde“ südlich sowie das LSG „Tal

der Kleinen Striegis“ östlich sind über 2 km entfernt. Eine Betroffenheit der Schutzge-

biete und deren Fauna ist nicht anzunehmen, zumal im Plangebiet auch keine durch-

gehenden Wanderkorridore zwischen den Gebieten bestehen.

Abb. 9: Abstand zu Schutzgebieten nach dem Naturschutzrecht

Die Planung stellt jedoch infolge der teilweisen Inanspruchnahme von bisher

unbebauten Flächen einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Diese Eingriffe sind

entsprechend §§1a BauGB in Verbindung mit BNatSchG bzw. SächsNatSchG zu

minimieren bzw. auszugleichen. Dazu hat in der verbindlichen Bauleitplanung eine

konkrete Bilanzierung zu erfolgen. Weil mit der Planänderung in keine höherwertigen

Lebensräume bedrohter bzw. geschützter Arten eingegriffen wird, kann nicht von

einer erheblichen planbedingten Beeinträchtigung der Pflanzen- und Tierwelt am

Standort oder der unmittelbaren Umgebung ausgegangen werden.

(Quelle: Raumplanungsinformationssystem des Freistaats Sachsen unter http://rapis.sachsen.de/ [Aufruf 22.02.2017]

LSG FFH

LSG / FFH

LSG / FFH NSG

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 21

9 NUTZUNGSEINSCHRÄNKUNGEN UND RESTRIKTIONEN Im Geltungsbereich der 5. Ergänzung und 19. Änderung des Flächennutzungsplanes

sind derzeit keine Kulturdenkmale oder Bodendenkmale gemäß SächsDSchG erfasst.

Auf die Meldepflicht gemäß §20 SächsDSchG wird hingewiesen.

Laut Hohlraumkarte des Freistaats Sachsen sind im Planbereich keine unterirdischen

Hohlräume (http://www.bergbau.sachsen.de/8159.html), etwa aus dem Altbergbau

herrührend, zu erwarten. Auf die Meldepflicht gemäß §5 Sächsische Hohlraumverord-

nung – SächsHohlrVO wird hingewiesen.

Dem LfULG liegen für den Planbereich geologische Aufschlussdaten bis zu einer End-

teufe von 3,8 m aus dem Jahr 1975 vor. Sofern für zu empfehlende Baugrunduntersu-

chungen Bohrungen niedergebracht werden, ist die Bohranzeige- und Bohrergebnis-

mitteilungspflicht gemäß §11 Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz

(SächsABG) bei der Abteilung 10 des LfULG zu beachten. Die geologischen Ergebnisse

sollten darüber hinaus mit dem landeseinheitlichen Programm UHYDRO erfasst werden.

Mit Altlasten ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand aus früheren Verfahren im Plangebiet

nicht zu rechnen. Trinkwasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete sind nicht vorhan-

den. Ebenso ist kein Gewässer kartiert, gleichwohl besteht eine Vorrohrung, ggf. aus ehe-

maliger landwirtschaftlicher Melioration bzw. der Plattenbaugebietserschließung.

Beiderseits der Gemarkungsgrenze zwischen Frankenberg und Mühlbach ist eine TW-

Fernwasserleitung des Zweckverbands Fernwasser Südsachsen (GGG DN 400 PN16)

verlegt. Der zugehörige 18 m breite Arbeitsstreifen muss laut Stellungnahme vom

24.05.2017 zu jeder Zeit auch mit Baufahrzeugen zur Ausführung von Instandhaltungs-

maßnahmen befahrbar und zu diesen Zwecken benutzbar sein. Er ist von Bebauung

und störendem Gehölzbewuchs frei zu halten. Die dargestellte Lage der Fernleitungs-

trasse in der Planzeichnung kann „nicht zuletzt auf Grund des Maßstabes nur übersicht-

lichen Charakter haben“. Daher ist den nachgeordneten B-Plan-Verfahren eine früh-

zeitige Beteiligung des Verbandes FWS zwingend erforderlich ist, um standortkonkret

detailliert Abstimmungen führen zu können.

Eine weitere TW-Leitung (TW DN 250 AZ), und zwar des Zweckverbands Kommunale

Wasserver-/ Abwasserentsorgung „Mittleres Erzgebirgsvorland“ Hainichen (ZWA), liegt

parallel der Äußeren Freiberger Straße im Plangebiet und darf nicht überbaut werden.

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 22

In der nachfolgenden Bebauungsplanung ist ein Mindestabstand von 5 m zu den ge-

planten Gebäuden einzuhalten.7.

Die seitens der Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbH mit Schreiben vom

24.05.2017 übergebenen Bestandspläne geben Ihnen Auskunft über die Lage und die

Art vorhandener Stromübertragungsanlagen. Die vorhandenen Kabel dürfen im Rah-

men der Baumaßnahmen nicht in der Lage verändert, überbaut bzw. durch Baumaß-

nahmen geschädigt werden. Zur Kabellage ist ein Mindestabstand von 1,0 m einzu-

halten. Während der Bauphase ist eine Mindestüberdeckung von 0,4 m zu gewährleis-

ten. Ist dies nicht möglich, muss das zuständige Servicecenter Freiberg der Netzregion

Süd-Sachsen rechtzeitig informiert werden.

Seitens des Freistaats Sachsen - Landesamt für Straßenbau und Verkehr als Träger der

Straßenbaulast für die angrenzende Staatsstraße S203 wurden mit Schreiben vom

10.05.2017 keine Bedenken zum Planvorhaben geäußert.

10 FLÄCHENBILANZEN Tab. 2: Flächenbilanz 5. FNP-Ergänzung

Nutzungsart Planstand vor der 5. Ergän-

zung [ha]

Planstand nach der 5. Er-gänzung [ha]

FNP Gesamt vor der 5. Er-gänzung [ha]

FNP Gesamt nach der 5. Er-gänzung [ha]

Flächen gem. §6 Abs.3 BauGB 3,370 - 44,3408 40,970

Wohnbauflächen - 2,940 237,4729 240,412

Grünflächen - 0,430 182,13510 182,565

Geltung / Gesamt 3,370 3,370 6.542,00011 6.542,000

Tab. 3: Flächenbilanz 19. FNP-Änderung

Nutzungsart Planstand vor der 19. Ände-

rung [ha]

Planstand nach der 19.

Änderung [ha]

FNP Gesamt vor der 19. Än-

derung [ha]

FNP Gesamt nach der 19.

Änderung [ha] Grünflächen 0,366 - 182,565 182,199

Wohnbauflächen - 0,366 240,412 240,778

Geltung / Gesamt 0,366 0,366 6.542,000 6.542,000

7 Quelle: Stellungnahme ZWA MEV vom 23.05.2017 8 Fortschreibung von 4. FNP-Ergänzung 9 Fortschreibung von 6. bzw. 14. FNP-Änderung 10 Fortschreibung von 12. bzw. 14. FNP-Änderung 11 Gesamtfläche zum Zeitpunkt der FNP-Genehmigung

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 23

TEIL II UMWELTBERICHT

1 VORBEMERKUNG UND RECHTLICHE GRUNDLAGEN Die 5. Ergänzung und 19. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Franken-

berg/Sa. wird nach dem BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I

S.3634) durchgeführt. Die erforderliche Umweltprüfung wurde durch die Vorschriften

als Regelverfahren für grundsätzlich alle Bauleitpläne eingeführt. Bestandsaufnahmen

und Bewertungen von Landschaftsplänen sowie sonstigen Plänen mit umweltrelevan-

ten Inhalten sind in der Umweltprüfung zu berücksichtigen.

Nach §2 Abs. 4 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde die voraussichtlichen erheblichen

Umweltauswirkungen der Planung zu ermitteln. Es handelt sich dabei um ein selbstver-

ständliches planerisches Vorgehen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmateri-

als. Diese Belange sind in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Maß-

geblich sind dabei die Vorgaben der Anlage zu §2 Abs.4 und 2a BauGB. Der Umwelt-

bericht bildet dabei einen gesonderten Teil der Begründung.

Die Gemeinde legt für den Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungs-

grad die Ermittlung der Belange für die Abwägung (§1 BauGB) erforderlich ist. Das

Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.

Der zu Umweltbericht gemäß BauGB ist den Begründungen in der Bauleitplanung in

den einzelnen Verfahrensschritten beizufügen. Er wird im Verfahrenslauf fortgeschrie-

ben und weiter qualifiziert.

Untersuchungsinhalte und –umfang

Zu betrachten sind die erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf folgende Schutz-

güter / Umweltmedien:

1 Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge,

2 Landschaft und biologische Vielfalt,

3 Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt und

4 Kultur- und sonstige Sachgüter.

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 24

1.A INHALT UND ZIEL DER PLANUNGEN Planungsabsicht

Mit der 5. Ergänzung und 19. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt die Darstel-

lung neuer Wohnbau- und, entlang der Äußeren Freiberger Straße (S 203) neuer Grün-

flächen in Anbindung an die Kernstadtbebauung. Ziel ist die Entwicklung eines Eigen-

heimstandortes mit bis zu 30 EFH-Parzellen. Ein entsprechender Bedarf wurde prognos-

tiziert.

Durch die jetzige Ergänzung und die Änderung des Flächennutzungsplans wird eine

abschließende städtebaulich geordnete Entwicklung im Nordteil der Lücke zwischen

dem Plattenbaugebiet und dem Eigenheimgebiet „Am Mühlberg“ vorbereitet.

Standort, Flächengröße und Nutzung

Der räumliche Geltungsbereich der 5. FNP-Ergänzung (3,37 ha) und der 19. FNP-

Änderung (0,37 ha) liegt östlich der Kernstadt südlich der Äußeren Freiberger Straße

(S 203). Es erfolgt eine Inanspruchnahme folgender Realnutzungsflächen (Stand: Au-

gust 2016):

Tab. 4: Realnutzflächenbestand im Gebiet der 5. FNP-Ergänzung und 19. FNP-Änderung Nutzungsart Realnutzung vor 5. FNP-

Ergänzung und 19. Änderung [ha] Ackerland / Feldblöcke 2016 2,243

versiegelte Flächen: Tankstelle, Garage, Parkplatz 0,362

teilversiegelte Flächen: Fußwege (250 m * 2,0 m) 0,050

Grünlandbrache / Graben / Gehölzsukzession 0,631

Gesamt 3,736

Folgende Realnutzungen grenzen unmittelbar an den Planbereich:

- im Norden Äußere Freiberger Straße (S203) bzw. Landwirtschaftsfläche,

- im Westen Plattenbau-Wohngebiet „Äußere Freiberger Straße“ (max. 6 VG),

- im Süden Landwirtschafsfläche,

- im Osten EFH-Wohngebiet „Am Mühlberg“ (max. 2 VG).

Geologisch-hydrogeologische Situation12

Aus regionalgeologischer Sicht gehört das Plangebiet nach zum Frankenberger Kris-

tallinkomplex. Der Festgesteinsuntergrund wird im Plangebiet durch metamorphes

schiefriges Festgestein in Form von Augengneis (Muskovit-Biotit-Orthogneis) der Lich-

12 Quelle: Stellungnahme Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 09.06.2017

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 25

tenwalde-Formation der Frankenberg-Einheit aus der Zeit des Proterozoikums bis Palä-

ozoikums gebildet. An seiner Oberfläche liegt der Gneis verwittert bis zersetzt mit Lo-

ckergesteinseigenschaften vor. Die Verwitterungszone durch eiszeitlich abgelagerten

Hanglehm bis Hangschutt überlagert. Beide Planungsflächen werden von einem na-

menlosen Bachlauf in ONO-WSW Richtung gequert. In der Talaue wird die Solifluktions-

decke durch Bachkies, Bachsand und Auelehm überlagert. Die Bachsande und Kiese

stellen aus hydrogeologischer Sicht einen lokal begrenzten Porengrundwasserleiter mit

oberflächennahen Grundwasseranschnitten dar. Außerhalb des Tälchens ist oberflä-

chennahes Grundwasser aus dem Zwischenabfluss an die rollig ausgebildete Verwit-

terungszone und den Hangschutt gebunden. Das Talgrundwasser und der Zwischen-

abfluss unterliegen niederschlagsbedingten und jahreszeitlichen Schwankungen. Für

das oberflächennahe Grundwasser ergibt sich eine geringe Schutzfunktion der Grund-

wasserüberdeckung bzw. eine geringe Verweildauer für das Sickerwasser in der

Grundwasserüberdeckung. Gegenüber Schadstoffeinträgen weist das oberflächen-

nahe Grundwasser eine geringe „Geschütztheit“ auf. Das Gneis-Gestein stellt einen

Kluftgrundwasserleiter dar.

1.B ZIELE DES UMWELTSCHUTZES Übergeordnete Planungen

Mit Auftrag des Landesentwicklungsplanes (LEP 2013) weist der rechtskräftige Regional-

plan Chemnitz-Erzgebirge vom 31.07.2008 Frankenberg/Sa. als Grundzentrum aus. Dar-

über hinaus sind in der Kernstadt die besonderen Gemeindefunktionen Bildung und

Verteidigung angesiedelt. Die Kernstadtlage ist Versorgungs- und Siedlungskern.

In der Raumnutzungskarte des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge vom 31.07.2008 er-

folgten, ausgenommen die randlich gelegene zu schützende Trinkwasserfernleitung, für

die Geltungsbereiche der Planungen keine raumordnerischen Ausweisungen. Erhebli-

che planbedingte Auswirkungen auf die Grundsätze und Ziele des Regionalplanes

sind nicht zu erwarten, da die Flächenneuinanspruchnahme als bedarfsgerecht aus-

gewogen begründet wird. Die Standorteignung wurde bereits im Rahmen der Aufstel-

lung des Gesamt-FNP prinzipiell geprüft und entspricht auch den Intentionen des ak-

tuellen Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes vom Juni 2015. Ferner erfolgt an ei-

nem randlich gelegenen Standort eine Rücknahme bisheriger Wohnbauflächenaus-

weisung im FNP.

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 26

Landschaftsplan

Als Fachplanung liegt ein in den Jahren 1994 – 1999 von der Ingenieurbüro Krettek

GmbH erarbeiteter Landschaftsplan (LP) vor. Der Freistaat Sachsen hatte die Aufstel-

lung von Landschaftsplänen von 1992 – 2003 finanziell gefördert, so dass 2014 für reich-

lich die Hälfte der Landesfläche des Freistaats Sachsen im Jahr 2014 LP vorlagen13.

Für das Plangebiet trifft der Landschaftsplan von 1999 keine Aussagen zu zweckmäßi-

gen Maßnahmen. In der Oberflächengewässerbestandskarte ist ein verrohrter Bach-

lauf eingetragen, der durch das Plattenbaugebiet im Richtung Hammertal entwässert.

Abb. 10: Auszug LP-Karte Oberflächengewässer, Stand 1999

Eine Verrohrung (DN400 – DN500 Beton) besteht mindestens ab einem Einlaufbauwerk

am unteren Rand der vorhandenen Senke. Ob diese Vorrohrung ein öffentlicher oder

ein Eigentümerkanal ist und welche Wasserrechte bestehen oder zu sichern sind, kann im

Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung durch Abstimmung der Er-

schließungsplanung ermittelt werden.

Die Untere Naturschutzbehörde hatte im Rahmen der Vorentwurfsbeteiligung mit inte-

griertem Scoping gefordert, die beabsichtigten dauerhaften Flächennutzungsände-

rungen in den vorhandenen Landschaftsplan in dem Maße einfließen zu lassen und

mit diesem in der Art abzugleichen, als dass die sich daraus ergebenden Anforderun-

gen in den FNP übernommen werden können. Die Stadt Frankenberg/Sa. plant derzeit

13 Quelle: https://www.nul-online.de/Service/Sonstige-Ulmer-Angebote/Stand-der-oertlichen-Landschaftsplanung-in-

Deutschland,QUlEPTQ0Mjc3MDQmTUlEPTI3MDQ.html [Aufruf 29.08.2017]

Geltungsbereiche der 5. FNP-Ergänzung und 19. FNP-Änderung

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 27

nicht die Aufstellung eines neuen separaten Landschaftsplanes, anerkennt dabei,

dass aufgrund der fast 20 Jahre alten Darstellungen des LP bei Änderungen am FNP

eine integrierte Betrachtung landschaftsplanerischer Belange sicherzustellen ist. Unab-

hängig von laufenden Verfahren sind alle gesetzlich geforderten Umweltschutzziele

des Natur-, Landschafts-, Wasser-, Boden- und Immissionsschutzes zu beachten.

Auf dem Messtischblatt von 1937 ist an dieser Stelle in der Talsenke eine Wiese kartiert,

das Gewässer beginnt erst weiter talwärts.

Abb. 11: Messtischblatt von 1937

Abb. 12: Standortfoto der vorhandenen Senke Ri. Osten, 11/2016

Unabhängig von laufenden Verfahren sind alle gesetzlich geforderten Umweltschutz-

ziele des Natur-, Landschafts-, Wasser-, Boden- und Immissionsschutzes zu beachten.

Geltungsbereiche der 5. FNP-Ergänzung und 19. FNP-Änderung

histor. Bachlauf

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 28

2 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN

2.A/B UMWELTRELEVANTE SCHUTZGÜTER UND AUSWIRKUNGEN DER PLANUNGEN

Im Sinne einer verständlichen Aufbereitung der Fakten bezüglich der Umweltauswir-

kungen durch die Planänderung wird im nachfolgenden ein standardisiertes Schema

verwendet. Diese Vorgehensweise der komprimierten Aufbereitung soll die Behand-

lung dieser Thematik in den politischen Entscheidungsgremien sowie der Öffentlich-

keits- und Behördenbeteiligung hinsichtlich schneller Erfassbarkeit und Nachvollzieh-

barkeit befördern. Die Umweltauswirkungen der Flächennutzungsplanänderung wird

schutzgutbezogen ermittelt und dargestellt. Durch Fotos, Luftbilder und eine Kurzcha-

rakteristik werden die Bewertungen ergänzt. Die Umweltauswirkungen durch die Pla-

nung auf die Schutzgüter werden im Folgenden beschrieben und bewertet.

Abschließend erfolgt eine dreistufige Bewertung der Planänderung betreffs ihrer

Umweltverträglichkeit. Hierbei wird folgende Einstufung getroffen:

Umweltverträglicher Standort (geringe Konfliktintensität)

Bedingt umweltverträglicher Standort (mittlere Konfliktintensität)

Umweltunverträglicher Standort (hohe Konfliktintensität)

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz Teil II Umweltbericht 29

Strategische Umweltprüfung gemäß BauGB - 5. Ergänzung und 19. Änderung FNP Frankenberg/Sa. Blatt 1Standortbedingungen und Planungsziele - „Wohnbaufläche Äußere Freiberger Straße“, Gemarkung Frankenberg

Gemeinde Stadt Frankenberg/Sa.Gemarkung FrankenbergLage östlicher Stadtrand Kernstadt - Äußere Freiberger StraßeGröße gesamt 3,736 ha

Nutzart Ist Siedlungsfläche, Ackerflächesiedlungsbezogene Grünfläche

Nutzart Plan Wohnbaufläche, Grünfläche

Planziel Entwicklung Eigenheimstandortals Lückenschluss

Bemerkung

Erweiterungs-/Prüfbereich

wirksamer FNP5. Ergänzung und 19. Änderung FNP

Foto 11-2016 westlicher Gebietsteil aus Ri. Süden

Foto 11-2016 aus Richtung NO

Foto 11-2016 Geländesenke mit Einlaufbauwerk

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz Teil II Umweltbericht 30

Strategische Umweltprüfung gemäß BauGB - 5. Ergänzung und 19. Änderung FNP Frankenberg/Sa. Blatt 2Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes - „Wohnbaufläche Äußere Freiberger Straße“, Gemarkung Frankenberg

Nutzung gem. BTLNK: Siedlungsflächen, Grünland, trockene Ruderal- u. Staudenflur mit Gehölzaufwuchs;gem. Feldblöcke: Intensivacker, Restflächen siedlungsnahe Grünflächen, z.T. mit Großgehölzen

Schutzgut Zustand

Mensch I-II Vorprägung durch Aufschüttungen, z.T. Bebauung und Melioration

Braunerde aus periglaziärem Grus führendem Sand über periglaziärem Grussand (Granit)Boden II Geol. Untergrund Proterozoikum-Paläozoikum: Metagranodiorit, Sedimentgesteine mit Lockergesteinsdecken

Holozän: Bildungen kleiner Täler (Alluvionen, deluvial-fluviatil) - Schluff, Sand und Kies der kleineren Bäche,z.T. über pleistozänen Solifluktionsdecken Boden: Berglehmsand oder Berglehm-Braunerde und Berglöß-Braunstaugley,vorwiegend vernässungsfrei (Staunässe 40%)laut Auswertekarten Bodenschutz insgesamt mittlere Wertstufe der Bodenfunktionen - Optionsfläche

Wasser I - II keine Gewässer im Plangebiet, keine Schutzgebiete, geringe GW-Führung in Klüften und Spaltendes unterlagernden Festgesteinskörpers, hypodermischer neigungsabhängiger Sickerwasserabflussinnerhalb oberflächennaher Verwitterungszone; Austritt an Hangflanken der Senke möglich

Luft/Klima I Klimatyp: mäßig feuchtes Hügel-/ Bergland (N 809,97 mm; T 8,12°C)Hauptwindrichtungen SSW - WSW - W, Standort realtiv windoffen

Pflanzen II im Planbereich kaum naturbelassene Vegetation, da Intensivlandwirtschaft, aber auch Sonderstandorte für randlicheSukzession wertvolle Gehölzbestände im Bereich der Talsenke ohne durchgehende Biotopvernetzung

Tiere I-II Vögel, Kleinsäuger, Kulturfolger - siedlungstypische bzw. landwirtschaftstypische faunistische Artenausstattung(ggf. Habitate für Arten mit spezifischen Umweltansprüchen)

Arten/Bio II siedlungstypisches Standortmosaik im Verbund mit Intensivlandwirtschaft evt. Habitate in Gehölzbeständen im Bereich der Talsenke ohne durchgehende Biotopvernetzung

Landschaft II landschaftliche Vorprägung: mittlere Beeinträchtigung durch beidseitig angrenzende dichte SiedlungsbebauungMesochore: Becken von Flöha und Frankenberg; im Osten Mikrogeochore: Altenhainer Plateaurand

Kultur/SG I keine Kulturdenkmale bzw. Lage innerhalb einer archäologischen Relevanzzone / keine erheblichen Beeinträchtigungen

Gesamt I-II Beeinträchtigung/Belastung I - gering II - mittel III - hoch

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Strategische Umweltprüfung gemäß BauGB - 5. Ergänzung und 19. Änderung FNP Frankenberg/Sa. Blatt 3Prognose bei Durchführung der Planung - „Wohnbaufläche Äußere Freiberger Straße“, Gemarkung Frankenberg

Schutzgut Prognose

Mensch I planbedingt keine erheblichen Auswirkungen zu erwartenggf. in nachgeordneten Verfahren Immissionsschutz absichern

Boden II zunächst erhebliche Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen durch steigenden Versiegelungsgrad /keine planbedingten stofflichen Beeinträchtigungen /Beeinträchtigen prinzipiell kompensierbar, daher insgesamt mittlere Auswirkungen

Wasser II zunächst erhebliche Beeinträchtigungen des Boden-Wasser-Haushalts durch steigenden Versiegelungsgrad /Schmutzwasserentsorgung dem anerkannten Stand der Technik entsprechend / ggf. RegenrückhaltungBeeinträchtigen prinzipiell kompensierbar, daher insgesamt mittlere Auswirkungen

Luft/Klima I keine erheblichen Beeinträchtigungen der Klimafunktionen / lockere Bebauung sichert Durchlüftung /klimagerechte Bauweisen

Pflanzen I Grünordnungsmaßnahmen sowie erforderliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können zur Verbesserungder floristischen Ausstattung des Plangebietes führen

essionTiere I Erhalt bestehender Lebensräume z.B. für Kleinsäuger, Vögel, Insekten und ggf. Amphibien

im nachgeordneten Bebauungsplanverfahren sicherbar

Arten/Bio I keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten

Landschaft I keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten

Kultur/SG I keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten

Gesamt I-II Auswirkungen I-nachrangig II - mittel III - hoch

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz Teil II Umweltbericht 32

Strategische Umweltprüfung gemäß BauGB - 5. Ergänzung und 19. Änderung FNP Frankenberg/Sa. Blatt 4Auswertung und Eingriffsbewältigung - „Wohnbaufläche Äußere Freiberger Straße“, Gemarkung Frankenberg

beachtl. Umweltschutzziele gesetzliche Vorgaben beachten / Artenschutz gewährleisten

Prognose bei Nullvariante keine Verbesserung für Schutzgüter zu erwarten

Standortalternativen Alternativen in Frankenberg/Sa wurden geprüft - der Lückenschluss ist die konfliktärmste Entwicklungsoptionfür innenstadtnahes Wohnen in EFH/ZFH

erhebliche Auswirkungen keine erheblichen Auswirkungen, wenn eine angemessene Kompensation für Eingriffe erfolgt

Eingriff Vorhaben stellt infolge der rechtlichen Vorgaben einen Eingriff in Natur und Landschaft dar /Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen in der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung

Vermeidungsmaßnahmen Umsetzung des Vorhabens nach dem Stand der Technik und guter fachlicher Praxis / erforderlichenfallsBeschränkung der Gebiete mit baulichen Eingriffen in der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung

Verringerungsmaßnahmen Minimierung des Versiegelungsanteils, wasserdurchlässige Befestigungen von Stellflächen und Wegen /angemessene grünordnerische Einbindung in den umgebenden Orts- und Landschaftsraum

Kompensation im B-Plan Bilanzierung vornehmen / nach Möglichkeit innerhalb des Naturraums bewältigenvorzugsweise dauerhafte Entsiegelungsmaßnahmen

Bedarf Ermittlung auf der Grundlage konkreter Flächenbilanzen im B-Plan (Abschichtung)

Bewertung eine siedlungswirtschaftliche Vorprägung ist in einigen Gebietsteilen gegebenumweltverträglicher Standort mit vorwiegend geringer Konfliktintensität

Empfehlung Standort ist für das Planvorhaben geeignet, wenn Belange von Natur und Landschaft bei der weiterenPlanung und Vorhabengestaltung berücksichtigt werden

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2.C BEWERTUNG DES EINGRIFFS UND AUSGLEICHSMASSNAHMEN

Da das Vorhaben gemäß §1a BauGB einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, ist auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung auf der Basis von konkreten Flächenbi-lanzen eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung basierend auf der "Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen" durchzuführen.

Maßnahmen zur Verminderung des Eingriffs

Minimierung der Versiegelung durch reduzierte GRZ

Festsetzung einer wasserdurchlässigen Befestigung von Stellflächen und Wegen

Pflanzfestsetzungen zur Anpflanzung von Hecken

Allgemeine Grundstücksbegrünung

Ausweisung von Ausgleichsflächen

Auswirkungen des Eingriffs

Wie in der oben dargestellten Bewertung der einzelnen Schutzgüter ermittelt,

konzentrieren sich die Auswirkungen der Planung überwiegend auf die Schutzgüter

Boden und Wasser. Hingewiesen wird darauf, dass in der Digitalen Bodenkarte des

Freistaats Sachsen die betroffenen Böden als aus anthropogenen Sedimenten in Sied-

lungs-, Industrie und Bergbaugebieten bestehend bezeichnet werden (Böden aus

anthropogenem Skelett führendem Schluff über anthropogenem Skelettschluff). Die

zu erwartenden Beeinträchtigungen und Eingriffe sind entsprechend den gesetzlichen

Vorgaben zu kompensieren und in der verbindlichen Bauleitplanung festzusetzen bzw.

zu regeln.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Ein Teil der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kann im Plangebiet

durch im nachfolgenden Bebauungsplan festzusetzende Maßnahmen, wie z.B. diverse

naturnahe Gestaltungen und Bepflanzung, erfolgen. Die auf der Ebene der verbindli-

chen Bauleitplanung vorzunehmende Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung kann wei-

tere Defizite, die nicht innerhalb des Plangebietes ausgleichbar sind, ergeben. In den

B-Plan sind insofern weitere Flächen für Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz im Sinne

des §1a Abs.3 BauGB einzustellen. Vorzugsweise sind auch vertragliche Regelungen

zur Flächenentsieglung in der Satzung festzuschreiben. Kompensationsflächen können

sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden. Der Suchraum

für Kompensationsmaßnahmen nach §9 Abs.3 SächsNatSchG ist immer der Natur-

raum, hier das „Nordostdeutsche Tiefland“. Der Geltungsbereich des FNP ist somit nur

ein Teilgebiet des dann zu betrachtenden Suchraumes. Damit ist nicht auszuschließen,

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz

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dass Entsiegelungsmaßnahmen auch außerhalb des Geltungsbereiches des FNP zu

nutzen sind, wenn in diesem keine geeigneten Maßnahmen ermittelbar sind. Die Kos-

ten dafür gehören zu den Erschließungsaufwendungen. Die Maßnahmen sind in Ab-

stimmung mit den zuständigen Behörden festzulegen und werden mit Flächeninan-

spruchnahme Zug und Zug fällig.

2.D ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN UND STANDORTALTERNATIVEN

Die Nullvariante würde bedeuten, nach Aufbrauchen einer laut INSEK 2015 für noch

ca. 4 Jahre ausreichenden Reserve, ohne Angebote für nachgefragte Ein- und Zwei-

familienhausbebauung in der Kernstadt dazustehen. Das würde in die Zeit fallen, in der

infolge der Landesgartenschau 2019 eine Attraktivitätssteigerung von Franken-

berg/Sa. als Wohnstandort erwartet wird. Die Bebauungsplangebiete Nr.5 „Albert-

Schweitzer-Straße“ und Nr.4 „Grenzweg, östlicher Teil“ im Ortsteil Mühlbach sind bereits

voll belegt. An den Standorten des BP „Am Mühlberg“ im Ortsteil Mühlbach und BP

Nr.16 „Eigenheimstandort Pestalozzistraße“ sind nur noch einzelne freie Grundstücke

verfügbar. Insgesamt gibt es in im November 2017 rechtskräftigen Bebauungsplange-

bieten weniger als 20 freie Eigenheimgrundstücke.

Die Verfahrensaufhebung zum BP Nr.6 „An der Bahn“ wurde im Juni 2017 ortsüblich

bekannt gemacht, jene zum BP-Verfahren Nr.10 „Wohngebiet am Friedhof“ erfolgte

bereits per Stadtratsbeschluss vom 15.07.1998 und das derzeit ruhende Bebauungs-

planverfahren Nr.2 „Am Damm“ soll per Beschluss Anfang 2018 eingestellt werden.

Deshalb wird die Nullvariante nicht weiter in Betracht gezogen.

Die Entwicklung im rechtswirksamen FNP bereits abgestimmter aber bis jetzt noch nicht

erschlossener Wohnbauentwicklungsflächen wurde im Zuge dieses Ergänzungs- und

Änderungsverfahrens als Alternative geprüft. Dabei erwies sich, dass im direkten städ-

tebaulichen Standortvergleich dem aktuellen Planungsstandort der Vorrang gegen-

über dem am Siedlungsrand gelegenen Standort an der Frankenberg/Eder-Straße ge-

geben werden soll. Zur Vermeidung von Disproportionen bezüglich der Gesamtwohn-

bauflächenausweisung gegenüber dem vorhersehbaren Bedarf hat der Stadtrat be-

schlossen im Zuge der 20. FNP-Änderung die Wohnbauentwicklungsfläche an der

Frankenberg/Eder-Straße gänzlich zugunsten einer Landwirtschaftsflächendarstellung

zurückzunehmen. Das heißt, insbesondere die 5. Ergänzung an sich stellt schon eine

stadtstrukturell zu bevorzugende Alternative gegenüber dem derzeitigen Planungszu-

stand dar. Auch andere Wohnbaupotenziale in den eher dörflich geprägten Ortsteilen

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stellen übrigens keine Alternative zur gewünschten Stärkung der Kernstadt dar.

Als Planungsalternative wurde geprüft, ob denn die Darstellung einer gemischten Bau-

fläche respektive eines Mischgebietes nach §6 BauNVO zumindest entlang der ver-

kehrsbelasteten Staatsstraße S203 der städtebaulichen Ordnung in stärkerem Maße die-

nen könnte, als eine Wohnbauflächendarstellung. Den städtebaulichen Ordnungszielen

entspricht hier am Standort jedoch eher, die genehmigte bauliche Anlage Tankstelle als

ausnahmsweise zum Beispiel in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzung auch

künftig als Nachbarschaft zu akzeptieren, eine weitere Intensivierung mit Störgraden ver-

sehener Nutzungen allerdings auszuschließen. Auch wäre ein nur auf das Tankstelleng-

rundstück begrenztes Mischgebiet mangels Mischung mit dem Wohnen keine seitens

der Genehmigungsbehörde tragbare Lösung für eine Neuplanung („Briefmarken-Prob-

lematik“), denn in die zweite Bebauungsreihe hinein sollen keine mischgebietstypischen

gewerblichen Nutzungen hineingezogen werden. Das geht einher mit einer Grünflä-

chendarstellung entlang der Staatsstraße, also dem bewussten Verzicht auf eine bauli-

che Entwicklung, ganz gleich welchen Stör- oder Schutzbedürftigkeitsgrades. Das Tren-

nungsprinzip nach §50 BImSchG kann so nach Auffassung des Plangebers am ehesten

unter Würdigung der standortkonkreten Umstände verwirklicht werden.

3 ZUSÄTZLICHE ANGABEN

3.1 VERWENDETE TECHNISCHE VERFAHREN, HINWEISE AUF SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN UND FEHLENDE KENNTNISSE

Die Bewertungen und Prognosen basieren auf dem gegenwärtigen Kenntnisstand der

5. FNP-Ergänzung und der 19. FNP-Änderung und wurden unter Berücksichtigung gel-

tender Gesetzlichkeiten, der im November 2016 durchgeführten Vor-Ort-Erfassungen

aufgestellt. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben bestehen nicht.

Einzelne fehlende Kenntnisse können im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und Trä-

gerbeteiligung mit integriertem Scoping bei den zuständigen Belangträgern abge-

fragt werden.

3.2 MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN Bezüglich von Überwachungsmaßnahmen sind die erforderlichen Kontroll- und Moni-

torfunktionen durch die Stadt wahrnehmen. Die zu vertretenden Belange des Umwelt-

schutzes, insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minimierung sowie die

Fragen der Umweltüberwachung sind in das Monitoring einzubeziehen.

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4 ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG Planungserfordernis und Standorteinordnung

im Rahmen der 5. Ergänzung und 19. Änderung des Flächennutzungsplans der

Stadt Frankenberg/Sa. erfolgt die Darstellung vom Wohnbau- und Grünflächen

Ziel ist die Eröffnung von Entwicklungsmöglichkeiten für einen Eigenheimstandort

mit bis zu 30 EFH-Parzellen auf insgesamt 3,306 ha und einer zur S 203 und zur Bun-

deswehrkaserne abschirmenden Grünfläche von 0,43 ha Größe

nördliche Lückenfüllung am östlichen Rand der Kernstadt zwischen dem Platten-

baugebiet und dem Eigenheimgebiet „Am Mühlberg“ südlich der S 203 als ab-

schließende städtebaulich geordnete Entwicklung

Gesetzliche Grundlagen

Die 5. FNP-Ergänzung und 19. FNP-Änderung erfolgt nach dem BauGB i.d.F. der

Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.3634), d. h. einschließlich der erfor-

derlichen Umweltprüfung

gemäß §2 Abs. 4 BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die vo-

raussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden

im Umweltbericht gemäß 2a BauGB erfolgte hierzu die erforderliche Beschrei-

bung und Bewertung

Ziele des Umweltschutzes

Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge

Karte 2 Raumnutzung – Plangebiet ohne Flächendarstellungen, d.h. nur Restrikti-

onen wegen der randlich gelegenen Trinkwasserfernleitung

keine erheblichen Auswirkungen oder Kollisionen bezüglich der Grundsätze und

Ziele der Raumordnung und Regionalplanung zu erwarten, da ein entsprechen-

der qualitativer Bedarf erkennbar ist, der in der Kernstadt befriedigt werden soll

Flächennutzungsplan

der Ergänzungsbereich war bisher eine 2002 von der Genehmigung ausgenom-

mene Grünfläche

der Änderungsbereich wurde bisher im wirksamen FNP als Grünfläche dargestellt

Landschaftsplan

Landschaftsplan des Ingenieurbüro Krettek GmbH 1994- 1999 – keine konkreten

Maßnahmen vorgeschlagen

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Zusammenfassende Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Bezüglich der Umweltauswirkungen ist bei den Schutzgütern Boden und Wasser

eine insgesamt mittlere Konfliktintensität prognostiziert, bei allen anderen Schutz-

gütern eine geringe

Plangebiet eignet sich zur Ausweisung als Wohnbau- bzw. Grünfläche

Eingriffe in Natur und Landschaft

Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß §14 BNatSchG liegen dann vor, wenn

die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschafts-

bild planbedingt erheblich beeinträchtigt werden

einige Teilflächen sind bereits baulich geprägt

Eingriffe berühren vor allem 2,24 ha Acker (Schutzgut Sachgüter) und eine

0,631 ha große Senke mit Gehölzsukzession

Minimierung der Eingriffe im Plangebiet durch reduzierte GRZ im BBP

im Rahmen der konkreten Bauleitplanung erfolgen eine konkrete Bewertung des

naturschutzrechtlichen Eingriffs und

die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen.

Anderweitige Planungsmöglichkeiten und Standortalternativen

für den Lückenschluss bestehen keine Standortalternativen. Der Standort ist

o hochwassersicher,

o in Teilbereichen bereits baulich vorgeprägt und

o es sind keine Schutzgebiete betroffen.

5 ERKLÄRUNG Auf der Grundlage von Art.9 SUP- Richtlinie sowie von §6a Abs.1 BauGB ist dem wirk-

samen Flächennutzungsplan eine zusammenfassende Erklärung beizufügen, in der An-

gaben zur Art und Weise der Berücksichtigung der Umweltbelange, der Ergebnisse der

Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und der geprüften anderweitigen Planungs-

möglichkeiten enthalten sind. Außerdem ist darin zu erläutern, aus welchen Gründen

der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen

Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Die Erklärung ist praktisch mit der Bekanntma-

chung zur Einsicht bereitzuhalten.

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz Verzeichnisse

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Flächenbilanz 5. FNP-Ergänzung 22 Tab. 2: Flächenbilanz 19. FNP-Änderung 22 Tab. 3: Realnutzflächenbestand im Gebiet der 5. FNP-Ergänzung und 19. FNP-

Änderung 24 Tab. 4: Umweltverträglichkeitsprüfung 29  Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Lage des Plangebietes im Raum 2 Abb. 2: Geltungsbereiche im Luftbild vom August 2016 mit Angabe der Realnutzung 3 Abb. 3: Standort (Stern blau) im Auszug aus Festlegungskarte 1 LEP2013 – Raumstruktur 4 Abb. 4: bisherige Bevölkerungsentwicklung und Prognose zum Jahr 2030 8 Abb. 5: Wohnungsbauentwicklung vorrangig im Ein- und Zweifamilienhaussektor 10 Abb. 6: Standort in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge 10 Abb. 7: Historie städtebaulicher Planungsansätze am Standort 14 Abb. 8: Auszug aus Verkehrslärmkartierung 2017 durch LfULG – Nachtwerte 18 Abb. 9: Abstand zu Schutzgebieten nach dem Naturschutzrecht 20 Abb. 10: Auszug LP-Karte Oberflächengewässer, Stand 1999 26 Abb. 11: Messtischblatt von 1937 27 Abb. 12: Standortfoto der vorhandenen Senke Ri. Osten, 11/2016 27  Quellenverzeichnis

- Landesentwicklungsplan Sachsen vom 14.08.2013 (LEP2013) - Regionalplan „Chemnitz-Erzgebirge“, Rechtsstand Juli 2008 - Entwurf Regionalplan Region Chemnitz, Stand Dezember 2015 - Internetauftritt des Freistaats Sachsen – Statistisches Landesamt http://www.statis-

tik.sachsen.de/ - Demografiemonitor Sachsen unter http://www.demografie.sachsen.de/monitor/ - Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) unter

http://www.bbsr.bund.de - Potentielle Natürliche Vegetation Sachsens, 2002, Sächsisches Landesamt für Um-

welt und Geologie - Geologische Karte Erzgebirge/Vogtland, 2001, Sächsisches Landesamt für Um-

welt, Landwirtschaft und Geologie - Städtebauliches Entwicklungskonzept SEKo 2008 mit Datenfortschreibung/ Erfolgs-

kontrolle 2010 (Fortschreibung als InSEK 2015), Westsächsische Gesellschaft für Stadterneuerung mbH, 06-2015

- Informationen und Abstimmungen mit der Stadtverwaltung Frankenberg/Sa. - Raumplanungsinformationssystem (RAPIS) des Freistaats Sachsen, unter

http://egov.rpl.sachsen.de/rapis_portal.html - Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie – Internetauftritt

www.smul.sachsen.de/lfulg/ - Verkehrslärmkartierung 2017 durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Land-

wirtschaft und Geologie - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus dem

Beteiligungsverfahren zum Vorentwurf 02-2017