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Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - [email protected] BEGRÜNDUNG ZUR FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. A 32 „VERANSTALTUNGSFLÄCHE“ STADT JÜLICH Entwurf Zur Offenlage

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  • Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - [email protected]

    BEGRÜNDUNG ZUR

    FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG ZUM

    BEBAUUNGSPLAN NR. A 32

    „VERANSTALTUNGSFLÄCHE“

    STADT JÜLICH

    Entwurf

    Zur Offenlage

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    VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ I /II

    Impressum Januar 2020

    Auftraggeber:

    Stadt Jülich Große Ruhrstraße 17

    52411 Jülich

    Verfasser:

    Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße 8

    41812 Erkelenz www.vdh-erkelenz.de

    Geschäftsführer: Axel von der Heide

    Sachbearbeiter:

    M.Sc. Tancu Mahmout M.Sc. Ramona Grothues

    Amtsgericht Mönchengladbach HRB 5657

    Steuernummer: 208/5722/0655

    USt.-Ident-Nr.: DE189017440

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    VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ II /II

    Inhalt

    1 Planungsgegenstand ................................................................................... 1

    1.1 Anlass und Ziele der Planung ................................................................................... 1

    1.2 Lage und Abgrenzung des Plangebietes .................................................................. 1

    1.3 Städtebauliche Struktur ............................................................................................ 2

    1.4 Verkehrliche Erschließung ........................................................................................ 3

    1.5 Planverfahren ........................................................................................................... 3

    2 Planvorgaben ................................................................................................ 3

    2.1 Landesplanung ......................................................................................................... 3

    2.2 Regionalplanung....................................................................................................... 3

    2.3 Flächennutzungsplan ............................................................................................... 4

    2.4 Naturschutzfachliche Schutzgebiete ......................................................................... 5

    3 Begründung der Darstellunen ..................................................................... 6

    3.1 Flächen für den Gemeinbedarf ................................................................................. 6

    4 Kennzeichnungen ......................................................................................... 7

    4.1 Flächen für besondere bauliche Vorkehrungen ........................................................ 7

    5 Auswirkungen der Planung ......................................................................... 7

    5.1 Umweltprüfung ......................................................................................................... 7

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    1 PLANUNGSGEGENSTAND

    1.1 Anlass und Ziele der Planung

    Die Brückenkopf-Park Jülich GmbH möchte an exponierter Stelle auf dem eigenen Gelände langfristig Veranstaltungs-flächen planungsrechtlich absichern. Es bestand im Plangebiet bereits eine Bühne in Form eines Festzeltes, dieses wurde jedoch bereits zurückgebaut. Nun soll die bisherige Zeltkonstruktion durch ein Festzelt in Form einer Muschel ersetzt werden. Hierdurch soll der Brückenkopfpark als Veranstaltungsort attraktiver gestaltet werden.

    Zur Umsetzung der Planung ist die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Derzeit ist keine Bebauung des Plangebietes zulässig, da es sich im Außenbereich der Stadt Jülich befindet.

    Das geplante Gebäude soll die bisherige Hauptbühne ersetzen. Das aktuelle Zelt wurde als freies Bauwerk im Rahmen der Landesgartenschau genehmigt. Das neue Gebäude soll in Form einer Muschel angelegt werden.

    Für die Errichtung eines Festzeltes ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung zuerst eine Darstellung von Flächen für den Gemeinbedarf notwendig. Innerhalb dieser Flächen soll die Errichtung von kulturellen Zwecken dienenden Gebäude und Einrichtungen möglich sein.

    1.2 Lage und Abgrenzung des Plangebietes

    Die Stadt Jülich gehört dem Kreis Düren, Nordrhein-Westfalen an, und liegt im Norden des Kreises. Das Plangebiet befindet sich westlich der Jülicher Innenstadt und östlich der Bundesautobahn 44. Das Plangebiet ist Bestandteil des Brückenkopfparkes, der aus Teilen der historischen Brückenkopffestung, einem Zoo und einer Gartenanlage besteht. Das Plangebiet selbst liegt innerhalb der Brückenkopffestung.

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    Abbildung 1: Lage des Plangebiets Quelle: Eigene Darstellung nach Land NRW (2019) Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0), zuge-griffen am 17.07.2019 über https://www.tim-online.nrw.de

    Der Brückenkopf gehört zum Kranz jener Festungsbauwerke, den napoleonische Truppen zu Beginn des 19. Jahrhunderts zur Verstärkung der Festungsstadt Jülich anlegten. Dabei schlossen sie auch die Stadtbefestigung und die Zitadelle aus dem 16. Jahrhundert ein. Der Bau des Brückenkopfs erfolgte noch in der traditionellen Form des Kronwerks. Dieses Kronwerk wird aus zwei Halbbastionen (südliche und nördliche Bastion) und einer Vollbastion (mittlere Bastion) gebildet. Verbunden werden diese drei Bastionen durch zwei gerade Wallabschnitte, die Kurtinen. Mit einer Front von ca. 600 m Länge und einer Breite von fast 200 m umschließt das Kronwerk eine Fläche von fast 12 ha.1

    Der Brückenkopfpark wird durch die Rur von der Jülicher Innenstadt angegrenzt. Südlich befindet sich die Aachener Landstraße mit einer Bushaltestelle und im Norden befinden sich Sportanlagen für Fußball und Tennis.

    Die verfahrensgegenständliche Fläche umfasst das Flurstück 138 (teilweise), Flur 8, Gemarkung Jülich (054836) und umfasst ungefähr 7.933 m2.

    1.3 Städtebauliche Struktur

    Derzeit ist das Plangebiet unbebaut und besteht aus einem Freizeit-Bereich Park/Wiese, auf denen bereits heute Veranstaltungen stattfinden. Hierzu wurde seinerzeit ein Festzelt errichtet, welches jedoch bereits entfernt wurde. Es befinden sich Fußwege auf dem Planungsgebiet.

    Das Gelände des Kronwerks ist in seinem Kern weitestgehend eben. Zu den Rändern hin steigt die Anlage wallartig an, um den Verteidigungszwecken nach Westen hin zu dienen. Die Verteidigungsanlagen befinden sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.

    1 https://www.brueckenkopf-park.de/index.php/park/napoleonischer-brueckenkopf.html, zugegriffen am 15.07.2019

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    1.4 Verkehrliche Erschließung

    Die Erschließung des Plangebietes (hier: Veranstaltungstechnik, Catering, Rettungsfahrzeuge) findet über die Große Rurstraße/Aachener Landstraße statt.

    Das Gebiet ist über eine Bushaltestelle an den ÖPNV angeschlossen und an die Bundesautobahn 44 mit der Ausfahrt Jülich West angebunden.

    Eine fußläufige Anbindung besteht gegenüber der Veranstaltungsfläche über eine Brücke über die Rur (sog. „Kirmesbrücke“). Hierdurch ist das Plangebiet aus der Innenstadt in ca. 10 bis 15 Minuten erreichbar.

    Parkplätze sind in Umgebung des Brückenkopfparkes an mehreren Stellen vorhanden. Ein Parkplatz befindet sich an der Ellbachstraße (Anbindung über „Kirmesbrücke“), ein weiterer an der Aachener Landstraße und unmittelbar an der Südbastion / Glashaus. Bei Großveranstaltungen und bei entsprechender Kennzeichnung der fußläufigen Wegeverbindung kann die Stellplatzanlage am „Lindenrondell“ (Zufahrt Nord-West-Ring, Rurauenstraße) genutzt werden.

    Der Brückenkopfpark selbst ist nur zu Fuß zugänglich, die Haupteingänge befinden sich an der „Kirmesbrücke“ bzw. am Lindenrondell / JUFA Hotel.

    1.5 Planverfahren

    Der Aufstellungsbeschluss für den BP Nr. A 32 wurde durch den Ausschuss für Planung, Umwelt und Bau der Stadt Jülich am 20.03.2019 gefasst. Er wurde durch den Rat der Stadt Jülich am 11.04.2019 bestätigt. Für die erforderliche Flächennutzungsplanänderung steht der Beschluss noch aus. Das Planverfahren wird im Regelverfahren durchgeführt werden.

    2 PLANVORGABEN

    2.1 Landesplanung

    Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wurde am 25.01.2017 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes 4/2017 verkündet und ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 LPlG in Kraft getreten.

    Der LEP NRW beinhaltet landesplanerische Ziele und Grundsätze die Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus betreffen.

    Gemäß Ziel 6.6.2 sind raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen einschließlich neuer Ferien- und Wochenendhausgebiete sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich festzulegen. Neue raumbedeutsame, überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen sind in der Regel innerhalb von beziehungsweise unmittelbar anschließend an Allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen festzulegen. Diese Voraussetzung ist im Plangebiet gegeben.

    2.2 Regionalplanung

    Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, weist das Plangebiet vollständig als Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) aus. Es ist zudem als

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    ein Gebiet zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung definiert. Die Planfläche ist im Regionalplan als eine vorhandene im Freiraum liegende großflächige Freizeiteinrichtung dargestellt. Die Planung folgt somit den Festlegungen des Regionalplanes.

    Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln; Quelle: Bezirksregierung Köln 2016

    2.3 Flächennutzungsplan

    Der bestehende Flächennutzungsplan der Stadt Jülich stellt die verfahrensgegenständlichen Flächen als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dar. Damit der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, ist es erforderlich, die verfahrensgegenständlichen Flächen als „Flächen für den Gemeinbedarf“ darzustellen.

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    Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Jülich; Quelle: Stadt Jülich

    2.4 Naturschutzfachliche Schutzgebiete

    Naturschutzfachliche Schutzgebiete ergeben sich aus den §§ 21 und 23 bis 36 BNatSchG. Demnach sind der Biotopverbund bzw. die Biotopvernetzung (§ 21 BNatSchG), Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Nationalparke oder Nationale Naturmonumente (§ 24 BNatSchG), Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG), Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG), Naturparke (§ 27 BNatSchG), Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG), geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG), gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) und Natura-2000-Gebiete (§§ 31 bis 36 BNatSchG) bei der Planung und Umsetzung von Vorhaben hinsichtlich einer möglichen Betroffenheit zu untersuchen.

    Form und Verfahren der Unterschutzstellung richten sich nach Landesrecht (vgl. § 22 Abs. 2 BNatSchG). Demnach werden Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile in den Landschaftsplänen der Unteren Naturschutzbehörden festgesetzt (vgl. § 7 LNatSchG).

    Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes 2 „Ruraue“. Dieser setzt für das Plangebiet das Entwicklungsziel 4 „Ausbau der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr“ fest. Das Entwicklungsziel ist insbesondere für den Brückenkopf Jülich mit den sich nördlich anschließenden Sport- und Erholungseinrichtungen gedacht. Dem Entwicklungsziel kann durch die Darstellung von Flächen für den Gemeinbedarf für kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen entsprochen werden.

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    Zur Beurteilung der Betroffenheit des Biotopverbunds bzw. der Biotopvernetzung sowie von Nationalparken oder Nationalen Naturmonumenten, Biosphärenreservaten, Naturparken, gesetzlich geschützten Biotopen und Natura-2000-Gebieten wird auf den Dienst „NRW Umweltdaten vor Ort“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgegriffen.

    Eine räumliche Überlagerung besteht demnach ausschließlich durch den Verbundkorridor VB-K-5003-015 „Rurniederung mit Mühlenteichbach westlich von Jülich“. Dessen Schutzziel besteht im „Erhalt der Ruraue mit stellenweise strukturreichem (Feucht-) Grünland mit landschaftsprägenden

    Gehölzstrukturen, des Mühlenteichbaches mit begleitenden Ufergehölzen, der ökologisch wertvollen

    Abgrabungsgewässer sowie Erhalt der alten Baumbestände, teilweise Obstbaumbestände in Hof-

    und Siedlungsnähe bzw. im Bereich von Schloss- und Burganlagen“ (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV NRW), 2019). Die bezeichneten Elemente sind im Plangebiet selbst jedoch nicht vorhanden. Damit ist nicht davon auszugehen, dass die Funktionserhaltung des Verbundkorridors gefährdet wird.

    Beeinträchtigungen durch Nutzungsänderungen im weiteren Umfeld sind nach aktuellem Kenntnisstand allenfalls in Bezug auf Natura-2000-Gebiete ersichtlich. Bei dem nächstgelegenen Natura-2000-Gebiet handelt es sich um das FFH-Gebiet „Indemündung“, welches sich ca. 1,1 km nördlich des Plangebietes befindet. Das FFH-Gebiet „Rur von Oberbaumach bis Linnich“ befindet sich ca. 1,7 km südlich des Plangebietes, sodass die Lage in einem verbindenden Korridor nicht pauschal ausgeschlossen werden kann.

    Allgemein sind Natura-2000-Gebiete insbesondere empfindlich gegenüber direkten Eingriffen oder unmittelbar benachbarten Vorhaben. Daneben besteht eine Empfindlichkeit gegenüber Eingriffen in verbindende Flugkorridore zwischen verschiedenen Natura-2000-Gebieten; beispielsweise durch Beeinträchtigung von Trittsteinbiotopen und Rastplätzen oder durch Umsetzung von Vorhaben mit einer möglichen Barrierewirkung. Aufgrund der anthropogenen Störung durch die bereits bestehenden Nutzungen ist eine Bedeutung als Trittsteinbiotop oder Rastplatz jedoch unwahrscheinlich. Im direkten Umfeld des Plangebietes, beispielsweise in der Nähe vorhandener Bachtäler, bestehen Ausweichmöglichkeiten, die für ziehende Arten deutlich attraktiver sein sollten. Zudem bereitet die Planung keine Nutzungen vor, die zu möglichen Barrierewirkungen für überfliegende Arten führen. In diesem Zusammenhang sind planbedingte Konflikte nicht ersichtlich.

    Zusammenfassend sind Konflikte mit den vorliegend relevanten, naturschutzfachlichen Schutzgebieten nicht ersichtlich.

    3 BEGRÜNDUNG DER DARSTELLUNEN

    3.1 Flächen für den Gemeinbedarf (§ 5 Abs. 2 Nr. 2a BauGB)

    Das gesamte Plangebiet wird als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt. Innerhalb dieser Flächen ist die Errichtung von kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen zulässig. Somit kann die Errichtung eines Veranstaltungszeltes durch die geplante Darstellung planungsrechtlich abgesichert werden.

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    4 KENNZEICHNUNGEN

    4.1 Flächen für besondere bauliche Vorkehrungen

    (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB)

    Da sich das Plangebiet in einem Auegebiet befindet, der natürliche Grundwasserspiegel nahe der nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann, sind die Flächen besonders zu kennzeichnen. Um auf diese Besonderheiten hinzuweisen, wird das gesamte Plangebiet als Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, gekennzeichnet.

    5 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG

    5.1 Umweltprüfung

    Die planbedingten Umweltauswirkungen wurden im Verlauf des Verfahrens ermittelt und in einem Umweltbericht als Teil der Begründung beschrieben und bewertet. Die Umweltprüfung ist von der Kommune in eigener Verantwortung durchzuführen. Die Kommune stellt dazu in jedem Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Sie bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes angemessenerweise verlangt werden kann. Liegen Landschaftspläne vor, so sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

    Mangels Regelung einer abschließenden Plankonzeption kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung zunächst nicht ausgeschlossen werden. Auf der nachgelagerten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung bestehen jedoch Kompensationsmöglichkeiten, unter deren Berücksichtigung die Vollziehbarkeit der Planung gewährleistet werden kann.