Beihefter zu DStR 44/2017 – Berlin – November 2017 · gibt umfassende Rechtssicherheit und be...

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Gute Steuergesetzgebung ist vielfältig. Sie orientiert sich nicht an Ausnahmen, sondern am Regelfall. Sie richtet sich nach höchst- richterlicher Rechtsprechung und sie be- lastet Steuerberater und Mandanten nicht unnötig – beispielsweise mit Bürokratie oder einem erhöhten Strafverfolgungsrisiko. Sie gibt umfassende Rechtssicherheit und be- inhaltet einen intensiven Austausch zwischen Finanzverwaltung und betroffenen Organisa- tionen. Außerdem lässt sie Raum für Nach- besserungen in zentralen Punkten, die eine gute Handhabung in der Praxis ermöglichen. Beispielhaft für eine solche Gesetzgebung war nach Auffassung der Bundessteuerbera- terkammer die Modernisierung des Besteue- rungsverfahrens im Jahr 2016. Hier konnten sich betroffene Organisationen frühzeitig aktiv einbringen. Gute Steuergesetzgebung kommt heutzutage aber leider immer sel- tener vor. Kritik an der bisherigen Steuergesetzgebung Stattdessen beobachtete die BStBK in der Vergangenheit vermehrt, dass sich die Steu- ergesetzgebung am Missbrauchsfall orien- tiert. Sie appelliert demnach an den neuen Gesetzgeber, seine künftige Steuergesetzge- bung am Regelfall und an systematischen Leitlinien auszurichten. Die BStBK begrüßt zwar auf der einen Seite, dass das Bundes- finanzministerium (BMF) die Zahl der Nicht- anwendungserlasse in der Vergangenheit reduziert hat, allerdings initiiere das BMF auf der anderen Seite immer mehr Gesetzesände- rungen gegen unliebsame Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Beispielhaft hierfür sei aus der letzten Legislaturperiode das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 20. Dezember 2016 genannt. Hier setzte sich das BMF über höchstrichterliche Ent- scheidungen hinweg hinsichtlich der Einbe- ziehung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 AStG in die Gewerbesteuer sowie der Ermittlung des Gewerbeertrags bei einer Or- gangesellschaft. Zudem führte nach Meinung der Bundessteuerberaterkammer eine häu- fig kleinteilige Reparaturgesetzgebung der Regierung im Steuerrecht, wie zum Beispiel bei der Erbschaftsteuer, zu komplexen Rege- lungen, die am Ende in der Praxis nicht mehr handhabbar und vollziehbar sind. Darüber hinaus erhöhte der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren die steuerliche Transparenz und verschärfte das Steuer- strafrecht. Er führte vielfältige steuerliche Abwehrmaßnahmen gegen die Verlagerung von Einkünften und gegen Steuervermei- dung ein. Diese Regelungen verstärken nicht nur die administrativen und finanziellen Be- lastungen für die Steuerpflichtigen und ihre Steuerberater, sondern sind auch mit er- höhten Strafverfolgungsrisiken verbunden. Gleichzeitig werden laut BStBK weder die Steuerpflichtigen noch ihre Steuerberater adäquat entlastet oder die Leistungen der Finanzverwaltung entsprechend verbessert. Für eine gute Steuergesetzgebung fordert die BStBK demnach von der Finanzverwal- tung mehr Planungssicherheit als Ausgleich für die erhöhten Informations- und Mitwir- kungspflichten. Dies ist beispielsweise um- setzbar mit Ansprüchen der Steuerberater auf verbindliche Auskünfte von der Finanz- verwaltung sowie Zusagen bzw. Absprachen der Verwaltung im Vorfeld anstelle von Ver- handlungen bei Außenprüfungen. Keine Anzeigepflichten für Steuergestaltungen Die BStBK fordert den neuen Gesetzgeber weiterhin auf, in dieser Legislaturperiode keine Anzeige- und Berichtspflichten über Steuergestaltungen für Steuerberater einzu- führen. Die verfassungsrechtlich geschützte Verschwiegenheitspflicht der Steuerberater steht einer Offenlegungspflicht von Gestal- tungsmodellen entgegen. Die Bundessteuer- beraterkammer lehnt insbesondere Anzeige- pflichten für Steuergestaltungsmodelle ab, die eine klassische Gestaltungsberatung mitum- fassen. Sie greifen in die tägliche Arbeit des Steuerberaters ein, ohne die Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen zu verbessern. Die BStBK bezweifelt, dass das geplante Vorhaben gesetzestechnisch überhaupt umsetzbar ist. Eine sinnvolle Abgrenzung der Sachverhalte erscheint kaum möglich. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung mit An- zeigen überschwemmt wird. In Deutschland ist das Steuerrecht bereits komplex geregelt. Bei der Einführung neuer Regelungen ist des- halb zu berücksichtigen, dass die Mehrzahl der Steuerpflichtigen steuerehrlich ist und nicht wegen des Fehlverhaltens Einzelner übermäßig belastet werden sollte. Beihefter zu DStR 44/2017 – Berlin – November 2017 BStBK KammerReport 11-2017 41 TITEL-THEMA Steuerpolitische Forderungen an den neuen Gesetzgeber Die BStBK sieht in der Steuergesetzgebung akuten Handlungs- bedarf. Sie führt bisherige Missstände auf, gibt konkrete Empfeh- lungen und fordert von der neuen Regierung, Anzeigepflichten für Steuergestaltungen abzulehnen. von Dr. Hartmut Schwab, Vizepräsident der BStBK >>>

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Gute Steuergesetzgebung ist vielfältig. Sie orientiert sich nicht an Ausnahmen, sondern am Regelfall. Sie richtet sich nach höchst­richterlicher Rechtsprechung und sie be­lastet Steuerberater und Mandanten nicht unnötig – beispielsweise mit Bürokratie oder einem erhöhten Strafverfolgungsrisiko. Sie gibt umfassende Rechtssicherheit und be­inhaltet einen intensiven Austausch zwischen Finanzverwaltung und betroffenen Organisa­tionen. Außerdem lässt sie Raum für Nach­besserungen in zentralen Punkten, die eine gute Handhabung in der Praxis ermöglichen. Beispielhaft für eine solche Gesetzgebung war nach Auffassung der Bundessteuerbera­terkammer die Modernisierung des Besteue­rungsverfahrens im Jahr 2016. Hier konnten sich betroffene Organisationen frühzeitig aktiv einbringen. Gute Steuergesetzgebung kommt heutzutage aber leider immer sel­tener vor.

Kritik an der bisherigen Steuergesetzgebung

Stattdessen beobachtete die BStBK in der Vergangenheit vermehrt, dass sich die Steu­ergesetzgebung am Missbrauchsfall orien­tiert. Sie appelliert demnach an den neuen Gesetzgeber, seine künftige Steuergesetzge­bung am Regelfall und an systematischen Leitlinien auszurichten. Die BStBK begrüßt zwar auf der einen Seite, dass das Bundes­finanzministerium (BMF) die Zahl der Nicht­anwendungserlasse in der Vergangenheit reduziert hat, allerdings initiiere das BMF auf der anderen Seite immer mehr Gesetzesände­

rungen gegen unliebsame Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Beispielhaft hierfür sei aus der letzten Legislaturperiode das Amtshilferichtlinie­Umsetzungsgesetz vom 20. Dezember 2016 genannt. Hier setzte sich das BMF über höchstrichterliche Ent­scheidungen hinweg hinsichtlich der Einbe­ziehung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 AStG in die Gewerbesteuer sowie der Ermittlung des Gewerbeertrags bei einer Or­gangesellschaft. Zudem führte nach Meinung der Bundessteuerberaterkammer eine häu­fig kleinteilige Reparaturgesetzgebung der Regierung im Steuerrecht, wie zum Beispiel bei der Erbschaftsteuer, zu komplexen Rege­lungen, die am Ende in der Praxis nicht mehr handhabbar und vollziehbar sind.

Darüber hinaus erhöhte der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren die steuerliche Transparenz und verschärfte das Steuer­strafrecht. Er führte vielfältige steuerliche Abwehrmaßnahmen gegen die Verlagerung von Einkünften und gegen Steuervermei­dung ein. Diese Regelungen verstärken nicht nur die administrativen und finanziellen Be­lastungen für die Steuerpflichtigen und ihre Steuerberater, sondern sind auch mit er­höhten Strafverfolgungsrisiken verbunden. Gleichzeitig werden laut BStBK weder die Steuerpflichtigen noch ihre Steuerberater adäquat entlastet oder die Leistungen der Finanzverwaltung entsprechend verbessert. Für eine gute Steuergesetzgebung fordert die BStBK demnach von der Finanzverwal­tung mehr Planungssicherheit als Ausgleich für die erhöhten Informations­ und Mitwir­

kungspflichten. Dies ist beispielsweise um­setzbar mit Ansprüchen der Steuerberater auf verbindliche Auskünfte von der Finanz­verwaltung sowie Zusagen bzw. Absprachen der Verwaltung im Vorfeld anstelle von Ver­handlungen bei Außenprüfungen.

Keine Anzeigepflichten für Steuer gestaltungen

Die BStBK fordert den neuen Gesetzgeber weiterhin auf, in dieser Legislaturperiode keine Anzeige­ und Berichtspflichten über Steuer gestaltungen für Steuerberater einzu­führen. Die verfassungsrechtlich geschützte Verschwiegenheitspflicht der Steuerberater steht einer Offenlegungspflicht von Gestal­tungsmodellen entgegen. Die Bundessteuer­beraterkammer lehnt insbesondere Anzeige­pflichten für Steuergestaltungsmodelle ab, die eine klassische Gestaltungsberatung mitum­fassen. Sie greifen in die tägliche Arbeit des Steuerberaters ein, ohne die Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen zu verbessern. Die BStBK bezweifelt, dass das geplante Vorhaben gesetzestechnisch überhaupt umsetzbar ist. Eine sinnvolle Abgrenzung der Sachverhalte erscheint kaum möglich. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung mit An­zeigen überschwemmt wird. In Deutschland ist das Steuerrecht bereits komplex geregelt. Bei der Einführung neuer Regelungen ist des­halb zu berücksichtigen, dass die Mehrzahl der Steuerpflichtigen steuerehrlich ist und nicht wegen des Fehlverhaltens Einzelner übermäßig belastet werden sollte.

Beihefter zu DStR 44/2017 – Berlin – November 2017

BStBK KammerReport 11­2017 41

T I T E L-T H E M A

Steuerpolitische Forderungen an den neuen GesetzgeberDie BStBK sieht in der Steuergesetzgebung akuten Handlungs -

bedarf. Sie führt bisherige Missstände auf, gibt konkrete Empfeh-

lungen und fordert von der neuen Regierung, Anzeigepflichten für

Steuergestaltungen abzulehnen.

von Dr. Hartmut Schwab, Vizepräsident der BStBK

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BStBK KammerReport 11­201742

Fachassistent für Rechnungswesen und Controlling

B E R U F S P R A X I S

Die 96. Bundeskammerversammlung be­schloss am 18. September 2017 in Erfurt, eine neue Fortbildung zum Fachassistenten Rechnungswesen und Controlling einzufüh­ren. Immer mehr Mandanten fordern auch betriebswirtschaftliche Beratung von ihrem Steuerberater ein, beispielsweise beim The­ma Unternehmensnachfolge. Die Bundes­steuerberaterkammer ebnet demnach auf Grundlage der Erkenntnisse des Projekts „Steuerberatung 2020“ mit der Einführung des Fachassistenten für Rechnungswesen und Controlling den Weg für eine zukunfts­fähige Kanzlei.

Mit der Fortbildung können Steuerberater ihren Mandanten ein breiteres Leistungs­portfolio und ihren Mitarbeitern zusätzliche attraktive Aufstiegschancen anbieten. Der Fachassistent richtet sich an ausgebildete Steuerfachangestellte, Auszubildende mit gleichwertiger Berufsausbildung wie Bank­ oder Industriekaufmann, aber auch Akade­miker mit einem dreijährigen Hochschul­studium. Diese haben die Möglichkeit, sich so auf den Gebieten internes und externes Rechnungswesen, Buchführung und Bilan­zierung, betriebswirtschaftliche Auswertung, Controlling und Jahresabschlusserstellung sowie integrierte Unternehmensplanung wei­terzuqualifizieren.

Zwar obliegt die betriebswirtschaftliche Bera­tung des Mandanten primär dem Steuerbera­ter selbst – die Vor­ und Nachbereitung von Beratungsvorgängen, die Aufbereitung von Daten und die Beantwortung von einfachen Nachfragen der Mandanten können aber spe­

ziell in diesem Fachgebiet fortgebildete Mit­arbeiter übernehmen.

Im Vergleich zu anderen etablierten Berufsbil­dern bietet der Fachassistent für Rechnungs­wesen und Controlling einige Vorteile. Die Fortbildung zum Fachassistenten hebt sich beispielsweise vom geprüften Bilanzbuch­halter (IHK) durch eine besondere Schwer­punktsetzung in der betriebswirtschaftlichen Auswertung ab. Zudem können Steuerfach­angestellte die Fortbildungsprüfung zum Fachassistenten für Rechnungswesen und Controlling bereits nach zwei Jahren ablegen. Dagegen müssen Bewerber mit einer kauf­männischen Ausbildung für die Zulassung zur Bilanzbuchhalterprüfung eine dreijährige Berufserfahrung nachweisen.

Der Beschluss der Bundeskammerversamm­lung war der Grundstein für die Einführung der Fortbildungsprüfung zum Fachassistenten Rechnungswesen und Controlling. Aufgrund der originären Zuständigkeit der Länder für Bildungspolitik müssen die einzelnen Berufs­bildungsausschüsse die Prüfungsordnung und den Anforderungskatalog genehmigen, damit sich im Jahr 2019 die ersten Kandi­daten zur Prüfung anmelden können.

Die geplante Einführung des Fachassistenten rundet das Fortbildungsangebot für Auszu­bildende in der Steuerberatung neben dem Fachassistenten Lohn und Gehalt und der Fortbildung zum Steuerfachwirt bestens ab. Alle drei Fortbildungen eröffnen Interessier­ten abwechslungsreiche Tätigkeitsfelder und attraktive Aufstiegschancen.

T I T E LT H E M A

Das erhöhte Informationsbedürfnis der Fi­nanzverwaltung darf nach Auffassung der BStBK nicht im Missverhältnis stehen zur Vermeidung einzelner Missbrauchsfälle.

Empfehlungen der BStBK

Die BStBK fordert den Gesetzgeber zudem auf, durch Verbesserungen im Steuerrecht unnö­tige Bürokratie und Belastungen von Bürgern, Unternehmen und Beratern zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund sollten nachfolgende Vorschläge unter den Aspekten Praktikabilität, Systemgerechtigkeit und Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht berücksichtigt werden:

1. Schaffung eines Antrags­ bzw. Feststel­lungsverfahrens bei der umsatzsteuer­rechtlichen Organschaft

2. Zulassen der Direktverrechnung der Ein­fuhrumsatzsteuer mit dem Vorsteuerer­stattungsanspruch

3. Regelmäßige Überprüfung und Anpas­sung der Pauschalbeträge

4. Weitere Angleichung zwischen Lohn­steuer­ und Sozialversicherungsrecht sowie Schaffung einer einheitlichen (An­wender­)Plattform

5. Verkürzung der Aufbewahrungsfristen 6. Keine (Wieder­)Einführung der Vermö­

gensteuer 7. Gewerbesteuer erneut auf den Prüfstand

stellen8. Annäherung der steuerrechtlich festge­

schriebenen Zinssätze an das Marktzins­niveau

9. Systemgerechte und praktikable Ausge­staltung der Grundsteuer

10. Erhöhtes Bewusstsein für die Entwick­lungen des EU­Beihilferechts

11. Verbesserung der Streitbeilegungsme­chanismen bei Doppelbesteuerung

Die BStBK appelliert an den neuen Gesetz­geber, die genannten Forderungen bei künf­tiger Gesetzgebung zeitnah umzusetzen. Eine verbesserte Steuergesetzgebung, die für die Praxis handhabbare und klare Regelungen schafft, führt bei den Steuerpflichtigen und ihren Beratern zu mehr Akzeptanz und Rechtssicherheit.

Die steuer­ und berufspolitischen Empfeh­lungen der BStBK an den neuen Gesetz­ geber sind abrufbar unter www.bstbk.de/de/presse/publikationen, Rubrik „Steuer­recht und Rechnungslegung“.

H I N W E I S

Neues Mustergutachten des DWS-Gutachtendienstes

Das DWS­Institut bietet Steuerberaterinnen und Steuerberatern ein neues Muster­gutachten zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung einer Aktienzuteilung an. So lassen sich passgenau und präzise Steuerrechtsgutachten erstellen. Die Muster­gutachten des DWS­Instituts zeichnen sich durch fachliche Unabhängigkeit aus und helfen dem Berufsstand beispielsweise bei Betriebsprüfungen, Steuerrechtsprozessen oder steuerrechtlichen Fragestellungen.

Das komplette Gutachten und weitere Informationen finden Interessenten unterwww.dws-institut.de.

D W S - I N S T I T U T

BStBK KammerReport 11­2017 43

Anwendungsfragen zum Investment-steuergesetz

S T E U E R R E C H T

Die Bundessteuerberaterkammer nahm am 26. September 2017 zum Entwurf eines BMF­Schreibens über die Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteu­erung (InvStG) Stellung. Sie trug bereits im Gesetzgebungsverfahren zu Verbesserungen für Sparer bei, etwa bei der Einbeziehung von Mischfonds in das Teilfreistellungsverfahren.

Die BStBK kritisiert in ihrer Stellungnahme insbesondere, dass der Anwendungsbereich des BMF­Schreibens über den Gesetzes­wortlaut hinausgehe. In dem Entwurf wird die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG über die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Nr. 2 InvStG hinaus auf der Ebene des Investmentfonds auch auf solche Investmentanteile, die im Rahmen von zerti­fizierten Altersvorsorge­ oder Basisrentenver­trägen gehalten werden, ausgedehnt. Diese

gesetzwidrige Erweiterung, die eine mögliche Umgehung der Dividendenbesteuerung verhindern soll, hätte nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer der Gesetzgeber selbst regeln müssen.

Außerdem regt die Bundessteuerberaterkam­mer an, den im BMF­Schreiben vorgesehenen Rechtstypenvergleich zwischen inländischen und ausländischen Personengesellschafts­formen zu aktualisieren und somit nicht die veralteten Tabellen aus den vorherigen BMF­Schreiben heranzuziehen, sondern neue Ta­bellen zu erarbeiten. In einigen ausländischen Staaten gebe es in der Zwischenzeit neue Gesellschaftsformen.

Die BStBK hält zudem eine Modernisierung der Verfahrensabläufe für sinnvoll, die eine digitalisierte Übermittlung von Vordrucken und Nachweisen ermöglicht.

Neue Pflichten für Steuerberater durch das novellierte Geldwäsche gesetz

B E R U F S R E C H T

Das novellierte Geldwäschegesetz schafft auch für Steuerberater neue Pflichten im Rahmen der Geldwäscheprävention. Die für Steuer­berater wichtigste Änderung der Gesetzesno­velle, die am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist, besteht darin, dass jeder Steuerberater künftig verpflichtet ist, eine Risikoanalyse für die eigene Praxis zu erstellen. Ziel der Analyse ist es, die kanzleispezifischen Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln bzw. zu bewerten und darauf auf­bauend geeignete Geldwäsche­Präventions­maßnahmen zu treffen. Zusätzliche Pflichten gelten auch für Steuerberaterpraxen mit mehr als zehn Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern. So sind diese Kanzleien ver­pflichtet, ein internes Hinweisgebersystem (sog. Whistle­Blowing) einzurichten, das es den Mitar­beitern ermöglicht, Verstöße gegen geldwäsche­rechtliche Vorschriften vertraulich zu melden.

Der Gesetzgeber verschärft auch die Aufsicht über die Steuerberater bezüglich der Pflicht­erfüllung nach dem Geldwäschegesetz. Zum einen sieht das novellierte Gesetz vor, dass eine Überprüfung durch die Steuerberater­kammern nicht mehr wie bisher nur bei einem

konkreten Verdacht erfolgen kann, sondern künftig auch ohne besonderen Anlass. Zum anderen erweitert der Gesetzgeber den Buß­geldkatalog bei Verstößen gegen das Geld­wäschegesetz erheblich und erhöht den ma­ximalen Bußgeldrahmen auf 1.000.000 Euro.

Erleichterungen sieht das neue Gesetz dagegen bei der Meldepflicht eines Verdachts der Geld­wäsche und Terrorismusfinanzierung vor. Hier wurde die Ausnahme für die Berufsgeheimnis­träger und damit für Steuerberater so erwei­tert, dass keine Meldepflicht besteht, wenn die Informationen aus einem der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnis stammen. Zur Verdachtsmeldung ist der Steuerberater somit im Ergebnis nur noch dann verpflichtet, wenn er positiv weiß, dass der Mandant das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geld­wäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat nutzt oder genutzt hat.

Die BStBK und die DWS Steuerberater­Online GmbH bereiten derzeit Fortbildungsseminare vor, um den Berufsstand umfassend auf die neuen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz vorzubereiten (siehe S. 44).

05.10.2017Haufe onlineFortbildung zum Fachassistenten Rech­nungswesen und Controlling

01.10.2017FinanztestSteuererklärung

30.09.2017Münchener MerkurDoppelte Haushaltsführung

28.09.2017Westfälische NachrichtenBetreuungskosten sind absetzbar

28.09.2017nwb onlineSteuerberater wappnen sich für zukünftige Herausforderungen

27.09.2017Frankfurter Allgemeine ZeitungKritik an Steuertransparenz

26.09.2017Westdeutsche ZeitungWie lange auf Gesetze vertrauen?

DIE BSTBK IN DEN MEDIEN

Förderpreis Internationales Steuerrecht

Noch bis zum 31. Dezember 2017 können sich junge Akademiker für den „Förder­preis Internationales Steuerrecht“ bei der BStBK bewerben. Die BStBK vergibt den Preis jährlich für die beste wissen­schaftliche Publikation auf dem Gebiet der internationalen Besteuerung.

Der Förderpreis wird im Mai 2018 auf dem DEUTSCHEN STEUERBERATER­KONGRESS in Berlin verliehen und ist mit 3.000 Euro dotiert. Zudem ermöglicht die BStBK dem/der Gewinner/in die Teilnahme am Kongress der International Fiscal As­sociation (IFA) 2019 in London/England.

Weitere Informationen zu den Teilnahme­bedingungen sind unter www.bstbk.de abrufbar.

Für Fragen steht den Bewerbern Made­leine Menzel, Telefon: 030 240087­49, E­Mail: [email protected], zur Verfügung.

FÖRDERPREIS

Am 5. Dezember 2017 findet die internatio­nale ETAF­Konferenz in Brüssel statt. EU­Steuerkommissar Pierre Moscovici eröffnet die Veranstaltung mit seiner Rede zu aktuellen steuerpolitischen Themen. Er geht dabei ins­besondere auf den aktuellen Kommissions­vorschlag zu Offenlegungspflichten für Steuer­intermediäre ein und spricht über die neuen Ansätze für eine faire sowie effektive Besteu­erung in der digitalen Wirtschaft. Aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung und der mangelnden Greifbarkeit in der Besteuerung bei der Internetwirtschaft sehen viele Mit­gliedstaaten erheblichen Handlungsbedarf, um die Steuererhebung für die nationalen Behörden zu vereinfachen. Im Frühjahr 2018 werden hierzu konkrete Legislativvorschläge der Kommission, unter anderem zur Einfüh­rung einer Ausgleichssteuer auf den Umsatz der Internetwirtschaft, erwartet.

Darüber hinaus diskutieren zahlreiche Brüs­seler Entscheidungsträger bei der ETAF­Kon­

ferenz in zwei Panels das europäische Steuer­system und aktuelle Herausforderungen. Im ersten Panel erörtert der französische Eu­ropaabgeordnete Emmanuel Maurel gemein­sam mit Venetka Todorova, Steuerattaché der zukünftigen bulgarischen EU­Ratspräsident­schaft, die Rolle der Steuerintermediäre in einem fairen europäischen Steuersystem.

Für das zweite Panel haben die Europaab­geordneten Virginie Rozière und Petr Ježek, sowie Valère Moutarlier, Direktor der Gene­raldirektion Steuern und Zollunion der Euro­päischen Kommission, als Redner zugesagt. Sie diskutieren über die Zukunft der europä­ischen Steuerpolitik. Dabei stehen vor allem die Herausforderungen der Digitalisierung im Vordergrund.

Die Einladung und das Programm werden in Kürze per E­Mail verschickt.

BStBK KammerReport 11­201744

Save the date: ETAF-Konferenz mit EU-Steuerkommissar Moscovici

E U R O PA

Geldwäschegesetz – Risiken und PflichtenAm 26. Juni 2017 ist das neue Geldwäschege­setz in Kraft getreten, das u. a. Steuerberatern weitere Verpflichtungen im Bereich der Geld­wäscheprävention auferlegt. Deren Einhaltung wird künftig überwacht und auch sanktioniert. Um den Berufsstand umfassend über Risiken

und Pflichten zu informieren, startet die Bun­dessteuerberaterkammer am 17. November 2017 in Berlin eine neue Seminarreihe zu die­sem Schwerpunkt. Die Veranstaltungen sollen den Steuerberatern die Neuregelungen des Geldwäschegesetzes vermitteln und sie für die

strafrechtlichen Implikationen im Rahmen der Berufsausübung sensibilisieren. Referent ist RA/FA f. StR Dr. Peter Talaska aus Köln.

Weitere Informationen telefonisch unter 030 240087­24.

S E M I N A R E

14. / 15. Mai in Berlin Dabei sein und mitreden.

DEUTSCHER STEUERBERATER

KONGRESS 2018

Herausgeber: Bundessteuerberaterkammer Postfach 02 88 55, 10131 Berlin Telefon: 030 240087­ 0Telefax: 030 240087­ 99www.bstbk.de

Verantwortlich für den Inhalt:StB/WP/RA Dr. Raoul Riedlinger

Redaktion:Minou KhodaverdiPresse und KommunikationBundessteuerberaterkammer

Gestaltung:Hahn Images Berlin www.hahn­images.de

Verlag:C.H. Beck Postfach 40 03 40, 80703 MünchenTelefon: 089 38189 ­ 0 Telefax: 089 38189 ­ 468

Druck:Mayr Miesbach GmbH Am Windfeld 15, 83714 Miesbach

I M P R E S S U M

Am 3. und 4. Oktober 2018 findet in Amsterdam der 9. INTERNATIONALE DEUTSCHE STEUERBERATERKONGRESS statt. Deutschsprachige Referenten aus den Bereichen Rechts­ und Steuer­beratung, die in den Niederlanden leben und arbeiten, erläutern den Teilnehmern alles Wissenswerte zu den aktuellen steuerlichen und rechtlichen Rahmen­bedingungen in den Niederlanden. Sie informieren darüber, was für Mandanten, die dort Immobilien erwerben oder eine Niederlassung des Unternehmens grün­den wollen, wichtig ist.

Nähere Informationen ab Januar 2018 unter www.bstbk.de

INTERNATIONALER

DEUTSCHER

STEUERBERATER-

KONGRESS

9.

AMSTERDAM

04. /05. 10. 2018

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