Bekanntmachung vom 16.08.2013 - Anordnungen und Beschlüsse

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Auswärtiges Amt Freistaat Preußen Auswärtiges Amt Freistaat Preußen Freistaat Preußen gegeben zu Potsdam, 16. August 2013 Anordnungen und Beschlüsse Mit der Verkündung vom 10. August 2013 zu Potsdam existiert der Freistaat Preußen seit 19. Oktober 2012 wieder international rechts- und geschäftsfähig nach Staatenvölkerrecht. Beschluß 1 Die Zentralverwaltung Freistaat Preußen hat mit Datum vom 16. August 2013 zum Zweck der weiteren Reorganisation die Regierungsgewalt übernommen und übt diese administrativ aus. Die administrative Regierungsgewalt des Freistaat Preußen endet mit der abgeschlossenen Reorganisation und der Durchführung von Wahlen nach der Verfassung vom 30. November 1920 und übt ihr Amt bis zum Eintritt ihrer Nachfolger aus. Beschluß 2 Die administrative Regierung hat mit Datum vom 16. August 2013 was folgt beschlossen: Anordnung 1 betreffend öffentliche Wahlen auf dem Hoheitsgebiet des Freistaat Preußen Öffentliche Wahlen im Rahmen des Vereinsrechts und sonstigem Privatrecht sind nur erlaubt, mit öffentlicher Verkündung, wenn sie keine hoheitlichen Rechte vortäuschen und bei der Zentralverwaltung des Freistaat Preußen der administrativen Regierung des Freistaat Preußen mindestens 8 Wochen vor der Wahl schriftlich angemeldet wurden. Andere Staaten, Gemeinschaften,

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Freistaat Preußen gegeben zu Potsdam, 16. August 2013 - Anordnungen und BeschlüsseAuswärtiges Amt Freistaat Preußenwww.freistaat-preussen.org

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Auswärtiges Amt Freistaat Preußen Auswärtiges Amt Freistaat Preußen

Freistaat Preußen gegeben zu Potsdam, 16. August 2013

Anordnungen und Beschlüsse

Mit der Verkündung vom 10. August 2013 zu Potsdam existiert der Freistaat Preußen seit 19. Oktober 2012 wieder international rechts- und geschäftsfähig nach Staatenvölkerrecht.

Beschluß 1

Die Zentralverwaltung Freistaat Preußen hat mit Datum vom 16. August 2013 zum Zweck der weiteren Reorganisation die Regierungsgewalt übernommen und übt diese administrativ aus. Die administrative Regierungsgewalt des Freistaat Preußen endet mit der abgeschlossenen Reorganisation und der Durchführung von Wahlen nach der Verfassung vom 30. November 1920 und übt ihr Amt bis zum Eintritt ihrer Nachfolger aus.

Beschluß 2

Die administrative Regierung hat mit Datum vom 16. August 2013 was folgt beschlossen:

Anordnung 1 betreffend öffentliche Wahlen auf dem Hoheitsgebiet des Freistaat Preußen

Öffentliche Wahlen im Rahmen des Vereinsrechts und sonstigem Privatrecht sind nur erlaubt, mit öffentlicher Verkündung, wenn sie keine hoheitlichen Rechte vortäuschen und bei der Zentralverwaltung des Freistaat Preußen der administrativen Regierung des Freistaat Preußen mindestens 8 Wochen vor der Wahl schriftlich angemeldet wurden. Andere Staaten, Gemeinschaften,

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Auswärtiges Amt Freistaat Preußen Auswärtiges Amt Freistaat Preußen

Gesellschaften und sonstige Fremdverwaltungen haben auf dem Hoheitsgebiet des Freistaat Preußen nicht das Recht, öffentliche Wahlen durchzuführen.

Anordnung 2 betreffend Immunität der Staatsangehörigen des Freistaat Preußen

Den Staatsangehörigen des Freistaat Preußen, die ihre Abstammung nach geltendem RuStaG 1913 bei der Zentralverwaltung Freistaat Preußen nachgewiesen haben und ihren entgegengesetzten Willen nachweislich gegenüber der Fremdverwaltung erklärt haben, ist auf dem Hoheitsgebiet des Freistaat Preußen nach geltendem Staatsrecht des Freistaat Preußen, Rechtstand 18. Juli 1932, die volle staatliche Immunität zu gewähren.

Anordnung 3 betreffend Schadenersatzansprüche

Die administrative Regierung des Freistaat Preußen ordnet an, daß alle verfassungswidrigen und völkerrechtswidrigen [Beschlüsse, Verordnungen, Urteile, Gesetze, Erlasse, Bescheide, Ermächtigungen, Selbstermächtigungen, Richtlinien, Urkunden, Anordnungen und sonstige…] seit dem 19. Juli 1932 keine Rechtskraft entfalten, gegen die Staatsangehörigen des Freistaat Preußen. Zuwiderhandlungen haben den Schadenersatz in jeglicher Form zur Folge. Diese Anordnung gilt für den Freistaat Preußen seit 19. Juli 1932 ebenfalls in Bezug auf das Volks- und Staatsvermögen – des Freistaat Preußen sowie das Volks- und Staatseigentum des Freistaat Preußen.

Ausgeschlossen von dieser Anordnung sind alle privatrechtlichen Handelsverträge, die in gegenseitigem Einvernehmen freiwillig und einwandfrei nach staatlichem BGB, in Kraft seit 01. Januar 1900, geschlossen wurden, die nicht der staatlichen Gesetzgebung des Freistaat Preußen entgegen stehen, mit Rechtsstand 18. Juli 1932.

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verkündet zu Potsdam, 16. August 2013, Uhrzeit 21:23 Uhr

mit Korrekturänderung vom 19. August 2013, Uhrzeit 16:25 Uhr

Bärbel Redlhammer-Raback Anett Lorenz geb. Hiese

beglaubigt:

Iványi, Lorant Frank

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Anordnungen und Beschlüsse

Mit der Verkündung vom 10. August 2013 zu Potsdam existiert der Freistaat Preußen seit 19. Oktober 2012 wieder international rechts- und geschäftsfähig nach Staatenvölkerrecht.

Beschluß 1

Die Zentralverwaltung Freistaat Preußen hat mit Datum vom 16. August 2013 zum Zweck der weiteren Reorganisation die Regierungsgewalt übernommen und übt diese administrativ aus. Die administrative Regierungsgewalt des Freistaat Preußen endet mit der abgeschlossenen Reorganisation und der Durchführung von Wahlen nach der Verfassung vom 30. November 1920 und übt ihr Amt bis zum Eintritt ihrer Nachfolger aus.

Beschluß 2

Die administrative Regierung hat mit Datum vom 16. August 2013 was folgt beschlossen:

Anordnung 1 betreffend öffentliche Wahlen auf dem Hoheitsgebiet des Freistaat Preußen

Öffentliche Wahlen im Rahmen des Vereinsrechts und sonstigem Privatrecht sind nur erlaubt, mit öffentlicher Verkündung, wenn sie keine hoheitlichen Rechte vortäuschen und bei der Zentralverwaltung des Freistaat Preußen der administrativen Regierung des Freistaat Preußen mindestens 8 Wochen vor der Wahl schriftlich angemeldet wurden. Andere Staaten, Gemeinschaften, Gesellschaften und sonstige Fremdverwaltungen haben auf dem Hoheitsgebiet des Freistaat Preußen nicht das Recht, öffentliche Wahlen durchzuführen.

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Anordnung 2 betreffend Immunität der Staatsangehörigen des Freistaat Preußen

Den Staatsangehörigen des Freistaat Preußen, die ihre Abstammung nach geltendem RuStaG 1913 bei der Zentralverwaltung Freistaat Preußen nachgewiesen haben und ihren entgegengesetzten Willen nachweislich gegenüber der Fremdverwaltung erklärt haben, ist auf dem Hoheitsgebiet des Freistaat Preußen nach geltendem Staatsrecht des Freistaat Preußen, Rechtstand 18. Juli 1932, die volle staatliche Immunität zu gewähren.

Anordnung 3 betreffend Schadenersatzansprüche

Die administrative Regierung des Freistaat Preußen ordnet an, daß alle verfassungswidrigen und völkerrechtswidrigen [Beschlüsse, Verordnungen, Urteile, Gesetze, Erlasse, Bescheide, Ermächtigungen, Selbstermächtigungen, Richtlinien, Urkunden, Anordnungen und sonstige…] seit dem 19. Juli 1932 keine Rechtskraft entfalten, gegen die Staatsangehörigen des Freistaat Preußen. Zuwiderhandlungen haben den Schadenersatz in jeglicher Form zur Folge. Diese Anordnung gilt für den Freistaat Preußen seit 19. Juli 1932 ebenfalls in Bezug auf das Volks- und Staatsvermögen – des Freistaat Preußen sowie das Volks- und Staatseigentum des Freistaat Preußen.

Ausgeschlossen von dieser Anordnung sind alle privatrechtlichen Handelsverträge, die in gegenseitigem Einvernehmen freiwillig und einwandfrei nach staatlichem BGB, in Kraft seit 01. Januar 1900, geschlossen wurden, die nicht der staatlichen Gesetzgebung des Freistaat Preußen entgegen stehen, mit Rechtsstand 18. Juli 1932.

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Auswärtiges Amt Freistaat Preußen Auswärtiges Amt Freistaat Preußen

verkündet zu Potsdam, 16. August 2013, Uhrzeit 21:23 Uhr

mit Korrekturänderung vom 19. August 2013, Uhrzeit 16:25 Uhr

Bärbel Redlhammer-Raback Anett Lorenz geb. Hiese

beglaubigt:

Iványi, Lorant Frank

RuStaG = Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913

Es gilt die geschriebene und gesprochene Originalfassung deutscher Sprache als die maßgebliche Fassung.