BEPS Projekt der OECD
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KPMG Webcast:BEPS Projekt der OECD –Aktuelle Entwicklungen auf Ebene der EU
2© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Agenda1 Überblick über die Vorschläge der Europäischen Kommission
2 Überblick über wesentliche Aspekte der Anti-BEPS Richtlinie
3 Ausblick
2.1. Switch-over Klausel
2.2. Hinzurechnungsbesteuerung
2.3. Hybride Gestaltungen
3© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Anti-BEPS Richtlinie
Mitteilung zu Drittstaaten
Informationsaustausch/CbCR-Richtlinie
Empfehlung zu DBA
Mitteilung über eine externe Strategie für effektive Besteuerung
Empfehlung zur Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuerabkommen
• PPT nach OECD AP 6 mit Nachweismög-lichkeit einer „echten Wirtschaftstätigkeit“
• Betriebsstättendefinition nach OECD AP 7
Richtlinie mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts
Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
Überblick über die Vorschläge der EU Kommission
4© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Überblick über die Anti-BEPS RichtlinieRegelungen Richtlinie OECD AP Dt. Recht
Beschränkung des Zinsabzugs Art. 4 AP 4 § 4h EStG, § 8a KStG
Wegzugsbesteuerung Art. 5 – insb. § 4 (1) EStG, § 12 (1) KStG, § 4g EStG
Switch-over Klausel Art. 6 [AP 3] § 20 (2) AStG, § 50d (9) EStG, DBA
Allgemeine Missbrauchsregelung Art. 7 – § 42 AO
Hinzurechnungsbesteuerung (CFC) Art. 8, 9 AP 3 §§ 7ff. AStG
Hybride Gestaltungen Art. 10 AP 2 § 8b (1) S. 2 KStG, § 14 (1) Nr. 5 KStG
5© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Regelungsinhalt
— Wechsel von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode
— Anrechnung der Drittlands-Steuer
— keine Berücksichtigung von Betriebsstättenverlusten/Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen
Voraussetzungen
— Gewinnausschüttung, Erlös aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Einkünfte aus einer Betriebsstätte
— aus einem Drittland
— gesetzlicher KSt-Satz beträgt weniger als 40% des Regelsteuersatzes, der im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen erhoben worden wäre
Anmerkungen
40%-Kriterium Niedrigbesteuerung abhängig von Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen
keine Mindestbeteiligung notwendig
keine EWR-Ausnahme
unabhängig von Art der Einkünfte § 20 Abs. 2 AStG
unabhängig von Qualifikationskonflikten § 50d Abs. 9 EStG, DBAs
Switch-over Klausel (Art. 6)
6© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Hinzurechnung der nicht
ausgeschütteten Gewinne
Beteiligungsvoraussetzungen
mehr als 50% passive Einkünfte, insb. aus
Niedrigbesteuerung
Cadbury Schweppes Ausnahme
• Steuerpflichtiger hält selbst oder zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen
• unmittelbar oder mittelbar
• mehr als 50% der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinns
• effektiver KSt-Satz im Niedrigsteuerland weniger als 40% des effektiven Steuersatzes im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen
• EU/EWR Unternehmen; EU Betriebsstätten
• keine rein künstliche Gestaltung
oder
• keine unangemessenen Gestal-tungen mit dem wesentlichen Zweck einen steuerlichen Vorteil zu erlangen
• Zinsen und Lizenzgebühren
• Dividenden/Veräußerung von Anteilen
• Finanzierungsleasing
• unbeweglichen Gegenständen
• Versicherungen, Banken
• Dienstleistungen an Steuerpflichtigen u. an mit ihm verbundene Unternehmen
Hinzurechnungsbesteuerung (CFC) (Art. 8)
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Hybride Gesellschaften/Betriebsstätten Hybride Instrumente
Voraussetzungen
— Beschränkung auf EU-Sachverhalte
— Qualifikationskonflikte mit der Folge D/D oder D/NI
Rechtsfolge
Maßgebend ist Qualifikation der Gesellschaft/ Betriebsstätte durch den Mitgliedstaat, aus dem die Zahlungen stammen bzw. in dem die Aufwendungen/Verluste angefallen sind
Voraussetzungen
— Beschränkung auf EU-Sachverhalte
— Qualifikationskonflikt mit der Folge D/NI
Rechtsfolge
Maßgebend ist Qualifikation durch den Mitgliedstaat, aus dem die Zahlung stammt
Hybride Gestaltungen (Art. 10)
Anmerkungen
- keine Mindestbeteiligung vorausgesetzt (d.h. keine Beschränkung auf i/c Transaktionen)
- „einfache“ hybride Gestaltungen wohl erfasst (z. B. Genussrecht, PersG-Qualifikation)
- sog. „imported mismatches“nicht erfasst
- Abweichung von OECD-Empfehlungen (vgl. AP 2)
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Ausblick
Welche Regelungen der Anti-BEPS-Richtlinie habenUmsetzungschancen?
Wie sieht die “Anti-BEPS-Welt” in Deutschland in 12 Monaten aus?
KPMG in den sozialen Netzwerken
Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.
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www.kpmg.de
Dr. Gabriele Rautenstrauch
Director, International Tax
Tel. +49 89 9282-4813Mobile +49 173 57 649 [email protected]
KPMG AG WirtschaftsprüfungsgesellschaftGanghofer Str. 2980339 München
Ihre Ansprechpartner
Franz Prinz zu HohenlohePartner, International TaxTel. +49 89 9282-1186Mobile +49 173 57 647 [email protected]
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