BEPS Projekt der OECD

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KPMG Webcast:BEPS Projekt der OECD –Aktuelle Entwicklungen auf Ebene der EU

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2© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.

Agenda1 Überblick über die Vorschläge der Europäischen Kommission

2 Überblick über wesentliche Aspekte der Anti-BEPS Richtlinie

3 Ausblick

2.1. Switch-over Klausel

2.2. Hinzurechnungsbesteuerung

2.3. Hybride Gestaltungen

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Anti-BEPS Richtlinie

Mitteilung zu Drittstaaten

Informationsaustausch/CbCR-Richtlinie

Empfehlung zu DBA

Mitteilung über eine externe Strategie für effektive Besteuerung

Empfehlung zur Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Steuerabkommen

• PPT nach OECD AP 6 mit Nachweismög-lichkeit einer „echten Wirtschaftstätigkeit“

• Betriebsstättendefinition nach OECD AP 7

Richtlinie mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts

Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

Überblick über die Vorschläge der EU Kommission

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Überblick über die Anti-BEPS RichtlinieRegelungen Richtlinie OECD AP Dt. Recht

Beschränkung des Zinsabzugs Art. 4 AP 4 § 4h EStG, § 8a KStG

Wegzugsbesteuerung Art. 5 – insb. § 4 (1) EStG, § 12 (1) KStG, § 4g EStG

Switch-over Klausel Art. 6 [AP 3] § 20 (2) AStG, § 50d (9) EStG, DBA

Allgemeine Missbrauchsregelung Art. 7 – § 42 AO

Hinzurechnungsbesteuerung (CFC) Art. 8, 9 AP 3 §§ 7ff. AStG

Hybride Gestaltungen Art. 10 AP 2 § 8b (1) S. 2 KStG, § 14 (1) Nr. 5 KStG

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Regelungsinhalt

— Wechsel von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode

— Anrechnung der Drittlands-Steuer

— keine Berücksichtigung von Betriebsstättenverlusten/Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen

Voraussetzungen

— Gewinnausschüttung, Erlös aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Einkünfte aus einer Betriebsstätte

— aus einem Drittland

— gesetzlicher KSt-Satz beträgt weniger als 40% des Regelsteuersatzes, der im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen erhoben worden wäre

Anmerkungen

40%-Kriterium Niedrigbesteuerung abhängig von Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen

keine Mindestbeteiligung notwendig

keine EWR-Ausnahme

unabhängig von Art der Einkünfte § 20 Abs. 2 AStG

unabhängig von Qualifikationskonflikten § 50d Abs. 9 EStG, DBAs

Switch-over Klausel (Art. 6)

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Hinzurechnung der nicht

ausgeschütteten Gewinne

Beteiligungsvoraussetzungen

mehr als 50% passive Einkünfte, insb. aus

Niedrigbesteuerung

Cadbury Schweppes Ausnahme

• Steuerpflichtiger hält selbst oder zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen

• unmittelbar oder mittelbar

• mehr als 50% der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinns

• effektiver KSt-Satz im Niedrigsteuerland weniger als 40% des effektiven Steuersatzes im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen

• EU/EWR Unternehmen; EU Betriebsstätten

• keine rein künstliche Gestaltung

oder

• keine unangemessenen Gestal-tungen mit dem wesentlichen Zweck einen steuerlichen Vorteil zu erlangen

• Zinsen und Lizenzgebühren

• Dividenden/Veräußerung von Anteilen

• Finanzierungsleasing

• unbeweglichen Gegenständen

• Versicherungen, Banken

• Dienstleistungen an Steuerpflichtigen u. an mit ihm verbundene Unternehmen

Hinzurechnungsbesteuerung (CFC) (Art. 8)

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Hybride Gesellschaften/Betriebsstätten Hybride Instrumente

Voraussetzungen

— Beschränkung auf EU-Sachverhalte

— Qualifikationskonflikte mit der Folge D/D oder D/NI

Rechtsfolge

Maßgebend ist Qualifikation der Gesellschaft/ Betriebsstätte durch den Mitgliedstaat, aus dem die Zahlungen stammen bzw. in dem die Aufwendungen/Verluste angefallen sind

Voraussetzungen

— Beschränkung auf EU-Sachverhalte

— Qualifikationskonflikt mit der Folge D/NI

Rechtsfolge

Maßgebend ist Qualifikation durch den Mitgliedstaat, aus dem die Zahlung stammt

Hybride Gestaltungen (Art. 10)

Anmerkungen

- keine Mindestbeteiligung vorausgesetzt (d.h. keine Beschränkung auf i/c Transaktionen)

- „einfache“ hybride Gestaltungen wohl erfasst (z. B. Genussrecht, PersG-Qualifikation)

- sog. „imported mismatches“nicht erfasst

- Abweichung von OECD-Empfehlungen (vgl. AP 2)

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Ausblick

Welche Regelungen der Anti-BEPS-Richtlinie habenUmsetzungschancen?

Wie sieht die “Anti-BEPS-Welt” in Deutschland in 12 Monaten aus?

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KPMG in den sozialen Netzwerken

Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.

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www.kpmg.de

Dr. Gabriele Rautenstrauch

Director, International Tax

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