Beratungsleitfaden Telefonie Und Interrnet

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Beratungsleitfaden Telefonie und Internet Dieter Kronegger Oktober 2006 Erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

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Beratungsleitfaden Telefonie und Internet

Dieter Kronegger

Oktober 2006

Erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

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Beratungsleitfaden Telefonie und Internet

Inhaltsverzeichnis1 Einleitung..................................................................................................................5 1 Festnetz....................................................................................................................7

1.1 Telefonnetz........................................................................................................7 1.1.1 Grundlagen ................................................................................................7 1.1.2 Netzausbau ................................................................................................8 1.1.3 Entbündelung .............................................................................................9

1.2 Kabelfernsehnetze ..........................................................................................11 1.3 Glasfasernetze ................................................................................................12 1.4 Funknetze........................................................................................................13 1.5 Im Festnetz angebotene Dienstleistungen ......................................................13

1.5.1 Telefonie ..................................................................................................14 1.5.2 Internet .....................................................................................................14 1.5.3 Fernsehen ................................................................................................14

1.6 Universaldienst................................................................................................18 1.6.1 Was ist Universaldienst? ..........................................................................18 1.6.2 Zugang zum öffentlichen Telefonnetz ......................................................18 1.6.3 Betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis ......................................19 1.6.4 Betreiberübergreifender Auskunftsdienst .................................................19 1.6.5 Flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen..................19

1.7 Was beim Vertragsabschluss zu beachten ist .................................................20 1.7.1 Festnetz oder Mobilnetz? .........................................................................20 1.7.2 Abschätzung der monatlichen Gesamtkosten ..........................................21 1.7.3 Können Dienste anderer Anbieter genutzt werden?.................................21 1.7.4 Angebot von Netzzugang und Inhaltsdiensten im Paket ..........................21

1.8 Checkliste Festnetz .........................................................................................22 2 Mobilnetz ................................................................................................................24

2.1 Verschiedene Anbieter ....................................................................................24 2.1.1 Netzbetreiber............................................................................................24 2.1.2 Virtuelle Netzbetreiber und Servicebetreiber............................................24 2.1.3 Andere Betreiber ......................................................................................25

2.2 Angebotene Dienstleistungen..........................................................................25 2.2.1 Telefonie ..................................................................................................25 2.2.2 SMS .........................................................................................................27 2.2.3 Internetzugang und Inhaltsdienste ...........................................................28 2.2.4 Roaming...................................................................................................29 2.2.5 Postpaid-Vertrag oder Prepaid-Wertkarte ................................................30

2.3 Kostenfalle Handy ...........................................................................................31 2.4 Checkliste Mobilnetz .......................................................................................32

3 Telefonie.................................................................................................................33 3.1 Angebotene Dienstleistungen..........................................................................33

3.1.1 Überblick ..................................................................................................33 3.1.2 Telefonie über den Anbieter des Telefonanschlusses..............................34 3.1.3 Verbindungsnetzbetrieb ...........................................................................34 3.1.4 Calling Cards............................................................................................36 3.1.5 Auslandstelefonate über Mehrwertdienste ...............................................36 3.1.6 Internet-Telefonie .....................................................................................37

3.2 Besondere Rechtsvorschriften ........................................................................38 3.2.1 Einzelentgeltnachweis..............................................................................38 3.2.2 Rufnummernmitnahme (Portierung) .........................................................39 3.2.3 Rufnummernanzeige................................................................................40

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3.2.4 Teilnehmerverzeichnis .............................................................................41 3.2.5 Unerbetene Anrufe, Faxe und SMS .........................................................41

3.3 Telefonnummern .............................................................................................42 3.4 Taktung ...........................................................................................................44 3.5 Checkliste Telefonie ........................................................................................45

4 Internetdienste........................................................................................................47 4.1 Einleitung.........................................................................................................47 4.2 Unterscheidungskriterien für Internetzugänge.................................................47

4.2.1 Geschwindigkeit .......................................................................................48 4.2.2 Verkehrsvolumen .....................................................................................48 4.2.3 IP-Adressen .............................................................................................50 4.2.4 Einzelplatz- oder Netzwerkzugang...........................................................51 4.2.5 Servicequalität..........................................................................................51

4.3 Verschiedene Technologien des Internetzugangs...........................................52 4.3.1 Dial-up-Zugang über das Telefonnetz......................................................52 4.3.2 Breitbandinternet über die Telefonleitung (DSL) ......................................53 4.3.3 Breitbandinternet über Kabelfernsehnetze ...............................................54 4.3.4 Glasfaser (Fiber to the Home)..................................................................54 4.3.5 Internet über das Stromnetz (Powerline)..................................................55 4.3.6 Drahtlose Internetzugänge (Festnetz) ......................................................55 4.3.7 Internetzugang über Mobiltelefonnetze ....................................................56

4.4 Angebotene Dienste im Internet ......................................................................56 4.4.1 Domainnamen..........................................................................................57 4.4.2 Webhosting ..............................................................................................57 4.4.3 E-Mail-Dienste..........................................................................................58

4.5 Besondere Rechtsvorschriften ........................................................................59 4.5.1 Einzelentgeltnachweis..............................................................................59 4.5.2 Spam........................................................................................................59 4.5.3 Impressum und Offenlegung ....................................................................60

4.6 Checkliste Internet...........................................................................................60 5 Mehrwertdienste .....................................................................................................62

5.1 Rechtlicher Hintergrund: Vertragsverhältnisse ................................................62 5.2 Informationspflichten .......................................................................................64 5.3 Sperre von Mehrwertrufnummern....................................................................65 5.4 Dialer ...............................................................................................................65 5.5 M-Commerce, Bezahldienste ..........................................................................67 5.6 Mehrwert-SMS ................................................................................................67 5.7 Vorgangsweise bei Streitfällen ........................................................................68

6 E-Commerce ..........................................................................................................70 6.1 Überblick .........................................................................................................70 6.2 Vertragsabschluss im Internet .........................................................................70 6.3 Informationspflichten .......................................................................................72

6.3.1 Bestimmungen zum Fernabsatz im Konsumentenschutzgesetz ..............72 6.3.2 Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz.............................73

6.4 Rechte der Konsumenten beim Fernabsatz ....................................................74 6.4.1 Allgemeines..............................................................................................74 6.4.2 Rücktrittsrecht ..........................................................................................75 6.4.3 Lieferung binnen 30 Tagen ......................................................................75 6.4.4 Schutz vor Missbrauch von Kreditkarten ..................................................75

6.5 Auktionen im Internet ......................................................................................76 6.5.1 Konsument oder Unternehmer? ...............................................................76

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6.5.2 Strittige Rechtsfragen...............................................................................76 6.5.3 Rechtsprobleme in der Praxis ..................................................................77 6.5.4 Bewertungen anderer Nutzer ...................................................................77

6.6 Sicherheit im Internet ......................................................................................78 6.6.1 Phishing ...................................................................................................78 6.6.2 Betrug.......................................................................................................80

Anhang ......................................................................................................................82 Überblick über konsumentenrelevante Rechtsvorschriften ...................................82

Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) ..................................................82 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ................................................................82 Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V)83 Einzelentgeltnachweis-Verordnung (EEN-V).....................................................83

Abkürzungsverzeichnis .........................................................................................84 Glossar ..................................................................................................................85 Weiterführende Informationen ...............................................................................86

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz..........................................................................................86 Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) .............................86 Internet Ombudsmann ......................................................................................87 Tarifinformationen .............................................................................................87 Rechtsinformationen .........................................................................................87

Adressen ...............................................................................................................88 Stichwortverzeichnis..............................................................................................90

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1 Einleitung Die Welt der Telekommunikation hat sich in den letzten Jahren maßgeblich verändert. Der technische Fortschritt und das Ende der früher bestehenden Monopole hat bestehende Dienstleistungen massiv verbilligt und eine Vielzahl neuer Dienstleistungen hervorgebracht. Dieser Leitfaden bietet einen Überblick über die verschiedenen angebotenen Dienstleistungen, ihre Vorteile und Nachteile.

Einer der wesentlichen aktuellen Trends ist die Konvergenz, das Zusammenwachsen der bisher verschiedenen Netze und Dienste. Über das bestehende Telefonnetz können nun auch Internetzugänge und seit kurzem sogar Fernsehen realisiert werden. Schon seit einigen Jahren kann man über viele Kabelfernsehnetze auch Telefonie und Internetzugang in Anspruch nehmen.

Dieser Leitfaden ist daher so gegliedert, dass zunächst die verschiedenen Netzzugänge dargestellt werden. Kapitel 1 widmet sich den angebotenen Festnetzzugängen. Kapitel 2 befasst sich mit den angebotenen Mobilnetzen.

Anschließend werden die verschiedenen Dienstleistungen dargestellt, die über diese Netze angeboten werden.

In Kapitel 3 werden die Telefoniedienstleistungen behandelt. Dieser Bereich hat sich in den letzten Jahren wohl am stärksten geändert. Vor zehn Jahren war für viele Haushalte das Telefon der einzige Telekommunikationsdienst und Telefonieren war teuer. Inzwischen sind die Preise vor allem im Festnetz enorm gefallen. Der langfristige Trend geht dahin, dass Telefonie zu einem festen monatlichen Entgelt ohne Verbindungsentgelte als Zusatzleistung zu Breitbandinternet oder Fernsehen angeboten wird. Das, was sich viele Konsumenten durch die fallenden Preise im Festnetz erspart haben, geben sie nun zusätzlich für Mobiltelefonie aus. Obwohl die Preise fallen, wird von Jahr zu Jahr mehr telefoniert und in Summe auch immer mehr dafür ausgegeben.

Kapitel 4 widmet sich den verschiedenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet, nämlich einerseits dem Netzzugang zum Internet und andererseits den darauf aufbauenden Leistungen wie E-Mail und World Wide Web.

In den Kapiteln 5 und 6 werden dann die Mehrwertdienste und der E-Commerce behandelt.

Mehrere Anhänge enthalten zusätzliche Informationen: insbesondere eine Übersicht über die wichtigsten Rechtsvorschriften, Hinweise zu weiteren Informationen, Adressen, ein Glossar sowie ein Stichwortverzeichnis.

Dieser Leitfaden ist so aufgebaut, dass jedes Kapitel eine eigenständige, abgeschlossene Einheit bildet. Dies erleichtert das Nachschlagen einzelner Inhalte, bedingt aber für diejenigen, die das gesamte Dokument lesen, dass sich einige Inhalte wiederholen.

Ein Schwerpunkt dieses Leitfadens besteht darin, mögliche Stolpersteine für Konsumenten aufzulisten. Die ersten vier Kapitel enden jeweils mit einer Checkliste, die dazu beitragen soll, Kaufentscheidungen zu erleichtern und diese Stolpersteine zu vermeiden.

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Da sich die Telekommunikationsmärkte rasch verändern, wurde weitgehend darauf verzichtet, konkrete Anbieter und konkrete Produkte zu benennen. Im Anhang finden sich weitere Informationsquellen, insbesondere Links zu Webseiten, die aktuelle Informationen enthalten. Dieser Leitfaden stellt den Wissensstand im Oktober 2006 dar.

Auftraggeber

Dieser Leitfaden wurde im Auftrag des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Sektion III – Konsumentenschutz verfasst. Kontakt: www.bmsg.gv.at.

Autor

Dieter Kronegger. Studium der Technischen Mathematik (TU Wien, Dipl.-Ing. 1993) und der Rechtswissenschaften (Universität Wien, Mag. iur. 1995). Von 1998 bis Ende 2004 Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (früher: Telekom-Control GmbH). Seit Anfang 2005 selbstständiger Internet Consultant. Kontakt: www.kronegger.eu).

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1 Festnetz Im Festnetz bemerkt man besonders stark, dass die verschiedenen Netztechnologien zusammenwachsen. Über das herkömmliche Telefonnetz bekommt man in der Regel auch Zugang zum Internet, viele Kabelfernsehnetze bieten auch Telefonie und Internet an.

1.1 Telefonnetz

1.1.1 Grundlagen

Das klassische Telefonnetz ist das älteste der Festnetze. Als Technologie werden dabei Kupferdoppeladern eingesetzt, das heißt für jeden Anschluss werden von der Vermittlungsstelle bis zum Kunden zwei miteinander verdrillte Kupferdrähte verlegt. Ursprünglich wurden die Kupferdoppeladern ausschließlich für Telefonie genutzt (plain old telephone service, POTS). Neuere Technologien übertragen höhere Frequenzen über die vorhandenen Kabel und können damit auch höhere Datenraten übertragen als für Sprachtelefonie notwendig ist.

Zugang zum Internet über das Telefonnetz wurde zunächst nur als so genannter Dial-up-Zugang angeboten. Dabei baut der Kunde mit einem Modem eine normale Telefonverbindung auf. Statt der Sprache werden Daten übertragen. Da für die Übertragung von Sprache nur recht niedrige Frequenzen verwendet werden, ist die Datenübertragung mittels Dial-up-Zugängen beschränkt. Maximal 56 kBit/Sekunde können solcherart übertragen werden, oft kommen nur niedrigere Datenraten zustande.

Eine erste Weiterentwicklung des klassischen Telefonnetzes war ISDN. Bei einem ISDN-Anschluss stehen dem Kunden zwei digitale Kanäle mit je 64 kBit/Sekunde zur Verfügung, dazu ein Steuerkanal mit 16 kBit/Sekunde. Der Kunde kann z. B. einen der Kanäle für Sprachtelefonie und den anderen für ein Faxgerät oder für den Internetzugang nutzen. Es ist auch möglich, beide Datenkanäle zu bündeln, um einen schnelleren Internetzugang zu erreichen.

In einem weiteren Entwicklungsschritt wurde begonnen, noch höhere Frequenzen über die Kupferkabel zu übertragen. Diese werden zur breitbandigen digitalen Datenübertragung, vor allem für Breitband-Internetzugänge, genutzt. Die verschiedenen Technologien werden unter dem Oberbegriff DSL (Digital Subscriber Line) zusammengefasst. Am gängigsten ist derzeit ADSL. ADSL wird in der Regel zusammen mit einem klassischen analogen Telefonanschluss oder einem ISDN-Anschluss angeboten. Dabei sind die niedrigen Frequenzen für die Telefonie (POTS oder ISDN) vorgesehen, die höheren für die Datenübertragung, in der Regel für einen Internetzugang. Das „A“ der Abkürzung ADSL steht für „asymmetrisch“: Da die Kunden meist mehr Daten herunterladen als ins Internet hinaufladen, wird bei ADSL eine größere Bandbreite für den Download als für den Upload vorgesehen. Vor allem für Geschäftskunden wird auch SDSL angeboten, das in beide Richtungen die selbe Bandbreite anbietet.

Inzwischen ist die technologische Entwicklung so weit gediehen, dass zunehmend darauf verzichtet wird, überhaupt klassische Telefontechnik auf der Kupferdoppelader einzusetzen. Anstatt die niedrigen Frequenzen für Telefonie zu

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reservieren und nur auf den hohen Frequenzen Internetzugang anzubieten, verwenden manche alternative Anbieter alle zur Verfügung stehenden Frequenzen für Internetzugang. Der Kunde bekommt also in erster Linie einen Internetanschluss. Damit der Kunde auch telefonieren kann, wird ihm mittels VoIP-Technologie (siehe Kapitel 3.1.1) ein Telefonanschluss zur Verfügung gestellt. Für den Kunden zeigt sich dabei nur darin ein Unterschied, welche Geräte er wie an seine Telefonsteckdose anschließen muss. Ein Kunde, der ADSL und klassische Telefonie bezieht, steckt an seine Telefonsteckdose einen Splitter an, welcher die niedrigen und die hohen Frequenzen trennt. Auf der einen Seite wird ein Telefon angesteckt, an der anderen der Computer. Der VoIP-Kunde steckt an seinen Telefonanschluss einen Router an, welcher eine Internetverbindung aufbaut. Daran können in der Regel mit Netzwerkkabeln verschiedene Geräte angesteckt werden. Der Kunde steckt einerseits einen Adapter an, der die Signale seines Telefons in VoIP umwandelt. Andererseits kann er seinen Computer direkt an den Router anstecken.

1.1.2 Netzausbau

Da beim klassischen Telefonnetz zu jedem einzelnen Kunden eine eigene Kupferdoppelader verlegt werden muss, ist die Versorgung dünn besiedelter Regionen mit Telefonanschlüssen problematisch. Die Telekom Austria ist der einzige Anbieter, der zur flächendeckenden Versorgung verpflichtet ist (siehe Universaldienst in Kapitel 1.6) und daher in ländlichen Gebieten oft der einzige Festnetzanbieter. Für andere Unternehmen ist der Netzaufbau oftmals nicht lukrativ genug. Zwei Probleme treten in schlecht versorgten Gebieten auf.

1. Es kann sein, dass mehr Anschlüsse benötigt werden als vorhanden sind. Im Zuge des Netzaufbaus werden zwar immer mehr Kupferdoppeladern in ein bestimmtes Gebiet verlegt als notwendig. Wenn schon einmal aufgegraben werden muss, um ein Kabelbündel zu verlegen, dann wird auch gleich eine Reserve angelegt. Allerdings kann es sein, dass die Bautätigkeit in einem Gebiet unterschätzt wurde und zu wenige Kabel zur Verfügung stehen. Dann müssen sich mehrere Kunden eine Kupferdoppelader teilen. Früher war dies mit den so genannten „Viertelanschlüssen“ gang und gäbe. Dabei haben sich bis zu vier Kunden dieselbe Kupferdoppelader zeitlich hintereinander geteilt. Während ein Kunde telefonierte, waren alle anderen blockiert. Solche Anschlüsse gibt es schon seit Jahren nicht mehr. Nun werden Systeme eingesetzt, bei denen die verschiedenen Kunden auf unterschiedlichen Frequenzen telefonieren. Solange nur Sprachtelefonie oder Fax verwendet wird, ist das kein Problem. Breitbandinternet ist damit aber nicht möglich, denn die breitbandigen Internet-Zugangstechnologien (z. B. ADSL) würden jene Frequenzen benötigen, auf denen die anderen Kunden telefonieren.

2. Wenn die Entfernung zwischen der Vermittlungsstelle und dem Kunden zu groß wird, dann treten vermehrt Störungen auf, die insbesondere den Breitband-Internetzugang beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Die Signalstärke nimmt über die Entfernung ab und die Signale können auch nicht über vorgegebene Grenzwerte hinaus verstärkt werden, da es sonst zu Störungen auf benachbarten Kabeln käme. Da die Kabel oft kilometerlang in dicht gepackten Kabelbündeln verlaufen, würden sich zu starke Schwingungen auf benachbarte Kabel übertragen. ADSL kann derzeit etwa für Entfernungen bis etwa 4 Kilometer eingesetzt werden. Neuere Technologien wie ADSL2+ und VDSL versprechen

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einerseits höhere Reichweite, andererseits höhere Datenraten. Dabei gilt: je höher die Datenrate, desto geringer die Reichweite.

Um eine bessere Versorgung mit breitbandigem Internet zu erreichen, muss daher die Länge der Kupferdoppeladern verkürzt werden. Dazu müssen Konzentratoren errichtet werden, die näher am Standort des Kunden liegen. In Einzelfällen haben alternative Anbieter mittels Entbündelung (siehe Kapitel 1.1.3) ländliche Gebiete erschlossen, welche die Telekom Austria nicht mit Breitband-Internet versorgt hatte. Die alternativen Anbieter übernehmen dabei einen Teil der Kupferdoppelader der Telekom Austria und schließen diese an eine eigene Vermittlungseinrichtung an. In Deutschland rollt die Deutsche Telekom derzeit ein neues Netzwerk aus, das die neue VDSL-Technologie mit Glasfasertechnik verbindet. Die Deutsche Telekom zielt dabei aber nicht auf ländliche Gebiete ab, sondern auf die größten 50 Städte. An sich wären diese Gebiete bereits gut mit Breitband-Internet versorgt, aber die Deutsche Telekom will über wesentlich höhere Bandbreiten auch Fernsehen über die Kupferdoppelader anbieten. Dazu müssen die Entfernungen zwischen der Vermittlungsstelle und den Kunden deutlich verkürzt werden. Die Deutsche Telekom errichtet daher neue Konzentratoren näher an den Standorten der Kunden. Auf den kurzen Kupferdoppeladern zwischen diesen Konzentratoren und den Kunden wird VDSL eingesetzt, die Konzentratoren werden durch Glasfasern verbunden.

1.1.3 Entbündelung

Um verstärkten Wettbewerb zu schaffen werden seit der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte den ehemaligen Telefon-Monopolisten Verpflichtungen auferlegt, ihre Netze auch alternativen Anbietern zur Verfügung zu stellen. Unter anderem haben alternative Anbieter das Recht, einzelne Telefonleitungen zu „entbündeln“, das heißt von der Telekom Austria zu übernehmen und wie eine eigene Leitung zu nutzen.

Wie bereits erwähnt besteht das Telefonnetz aus lauter einzelnen Leitungen (Kupferdoppeladern), die vom Kunden bis zur Vermittlungsstelle der Telekom Austria verlegt sind. Jedem Anschluss entspricht eine solche Kupferdoppelader. Um Leitungen entbündeln zu können, errichtet der alternative Anbieter in den Räumlichkeiten der Telekom Austria oder in der Nähe einer Vermittlungsstelle eigene technische Infrastruktur. Wenn nun eine Leitung entbündelt werden soll, dann wird sie von der technischen Infrastruktur der Telekom Austria abgeklemmt und an die Technik des alternativen Anbieters angeklemmt. Der alternative Anbieter kann danach beliebige Leistungen über die Leitung anbieten (in der Regel werden Telefonie und Breitband-Internet angeboten) und zahlt der Telekom Austria für die Nutzung der Leitung und die laufende Wartung eine monatliche Miete.

Für den Kunden bedeutet dies, dass er ab dem Zeitpunkt der Entbündelung ausschließlich Dienstleistungen des alternativen Anbieters in Anspruch nimmt. Der Vertrag mit der Telekom Austria endet, der Kunde hat nur mehr mit dem alternativen Anbieter einen Vertrag. (Es gibt auch Varianten, bei denen die Leitung sowohl vom ehemaligen Monopolisten als auch vom alternativen Anbieter gemeinsam genutzt wird. Diese Möglichkeit wird in Österreich in der Praxis aber nicht eingesetzt.)

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Der Vorgang der Entbündelung sieht so aus, dass der Kunde ein entsprechendes Produkt beim alternativen Anbieter bestellt. Der alternative Anbieter veranlasst dann bei der Telekom Austria die weiteren Schritte. Oftmals ist erforderlich, dass ein Techniker der Telekom Austria vor Ort eine neue Telefonsteckdose montiert. Danach wird die Leitung von der Telekom Austria abgeklemmt und kurz darauf vom alternativen Anbieter in Betrieb genommen. Abschließend muss noch das bestehende Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Telekom Austria gekündigt werden. Der Kunde sollte das besser nicht selbst machen, da bei einer zu früh erfolgenden Kündigung keine Entbündelung mehr möglich ist. Sinnvoller ist es, den neuen Anbieter zu bevollmächtigen, die Kündigung im Namen des Kunden vorzunehmen. Die alternativen Anbieter lassen sich im Zuge der Bestellung eine solche Vollmacht ausstellen und können dann den besten Zeitpunkt für die Kündigung wählen.

Obwohl der typische Fall darin besteht, dass eine bereits bestehende Leitung entbündelt wird, ist es auch möglich, dass eine entbündelte Leitung neu errichtet wird. Das heißt, dass der Kunde ein entsprechendes Produkt (etwa: Breitband-Internet) beim alternativen Anbieter bestellt und der alternative Anbieter dazu von der Telekom Austria eine Leitung errichten und entbündeln lässt. Es kommt dann zwar ein Techniker der Telekom Austria zum Kunden, um die Leitung zu montieren. Allerdings hat der Kunde bei dieser Variante zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis mit der Telekom Austria. Diese wird nur als Subauftragsnehmer des alternativen Anbieters tätig.

Obwohl die Anzahl der entbündelten Leitungen in den letzten Jahren stark gestiegen ist (2005 gab es im Vergleich zu 2004 eine Steigerung um 80 %), sind insgesamt erst einige Prozent der Teilnehmeranschlussleitungen entbündelt (Ende 2005 waren etwa 5 % der Leitungen entbündelt). Bis durch die Entbündelung wirksamer Wettbewerb zwischen den Netzbetreibern entsteht, wird es also noch einige Jahre dauern. Allerdings liegen bereits etwa 60 % der österreichischen Haushalte in Gebieten, die von zumindest einem alternativen Anbieter für die Entbündelung erschlossen wurden. In vielen städtischen Gebieten können Kunden sogar zwischen mehreren Anbietern wählen. Vor allem die Anbieter Inode und Tele2UTA bieten in sehr vielen Gebieten Entbündelung an.

Im Jahr 2005 gab es viele Konsumentenbeschwerden, weil einer der beiden großen alternativen Anbieter von Entbündelung seine Leistungen zwar massiv beworben hatte, aber wegen massiver technischer und organisatorischer Probleme die vielen Bestellungen nicht professionell bearbeiten konnte. Die Telekom Austria trennte die Leitungen an den angekündigten Entbündelungsterminen von ihren Systemen. Bis ein Techniker des alternativen Anbieters Zeit fand, die von der Telekom Austria übergebenen Leitungen in Betrieb zu nehmen, vergingen oft Wochen oder Monate, währenddessen die Kunden keinen Festnetzanschluss hatten.

Bevor man einen entbündelten Anschluss bestellt, sollte man sich daher von der Professionalität des neuen Anbieters überzeugen. Der Entbündelungsprozess und die erforderliche Kommunikation zwischen der Telekom Austria und dem alternativen Anbieter sind detailliert geregelt, insbesondere wird der alternative Anbieter über den Entbündelungstermin informiert. Da zwei verschiedene Firmen hintereinander an der selben Leitung arbeiten müssen, muss man damit rechnen, dass zwischen der Abschaltung der Leitung durch die Telekom Austria und der Inbetriebnahme durch

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den alternativen Anbieter jedenfalls einige Stunden vergehen. In manchen Fällen (vor allem dann, wenn auch auf der Seite des Kunden Arbeiten zu verrichten sind, z. B. ein Router für den neuen Internetzugang installiert werden muss) kann es auch ein paar Tage dauern, bis der neue Zugang funktioniert. Längere Ausfälle sollten aber nur in Ausnahmefällen vorkommen. Jedenfalls sollte der alternative Anbieter in der Lage sein, seinen neuen Kunden über die einzelnen bevorstehenden Schritte, den Stand der Arbeiten, den Entbündelungstermin und die absehbare Dauer der Unterbrechung des Anschlusses genau zu informieren. Wenn ein Anbieter dazu nicht in der Lage ist, sollte man sein Produkt besser nicht bestellen, denn wenn der Vorgang der Entbündelung erst einmal in Gang gesetzt wurde, lässt er sich nur schwer stoppen.

Bei Problemen mit der Entbündelung sollte man sich immer darüber im Klaren sein, dass der Vertrag mit der Telekom Austria gekündigt wird und nur mehr der Vertrag des Konsumenten mit dem alternativen Anbieter relevant ist. Beschwerden über Qualitätsmängel oder verspätete Anschaltung an das neue Netz und allfällige Schadenersatzansprüche sind daher an den alternativen Anbieter zu richten:

– Bei Qualitätsmängeln bestehen Gewährleistungsansprüche (wie die Herstellung des vertragskonformen Zustandes) und für die Zeit der Nichtbenutzung kann eine aliquote Reduktion des Grundentgelts geltend gemacht werden.

– Bei verspäteter Aktivierung können Ansprüche aus dem Verzug (wie Rücktritt vom Vertrag, hierzu ist die Setzung einer angemessenen Nachfrist erforderlich) beziehungsweise die zusätzlichen Kosten (wie erforderliche Gespräche über das Mobiltelefon), die durch die nicht erbrachte Leistung entstanden sind, im Rahmen des Schadenersatzes vom alternativen Anbieter geltend gemacht werden.

– Für den Fall, dass der entbündelte Anschluss überhaupt nicht realisierbar ist, können im Rahmen des Schadenersatzes auch die Herstellungskosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Anschlusses vom alternativen Anbieter gefordert werden.

1.2 Kabelfernsehnetze

Die wichtigsten Konkurrenten der ehemaligen Telefon-Monopolisten sind die Kabelnetzbetreiber. In Österreich gibt es eine große Zahl von Kabelnetzbetreibern. Die Ballungsräume werden von einigen großen Unternehmen, insbesondere UPC Telekabel und Liwest, versorgt. Es gibt aber auch eine Vielzahl kleinerer Anbieter. Oft haben örtliche Elektronikhändler begonnen, Kabelfernsehnetze zu errichten, um neue Kunden für ihre Fernseher und Videorecorder zu erschließen.

Kabelfernsehnetze nutzen wesentlich bessere Verkabelung als die Kupferdoppeladern der klassischen Telefonnetze. Die Kupferdoppeladern bestehen einfach aus zwei isolierten Kupferdrähten. Gegen störende Abstrahlungen sind sie nur dadurch geschützt, dass die beiden Drähte verdrillt sind. Die Kabelfernsehnetze hingegen nutzen Koaxialkabel. Diese Kabel haben einen Kupferdraht in der Mitte, welcher ringsum durch eine Abschirmung aus Metallgeflecht umgeben ist. Aufgrund dieser Abschirmung können sehr hohe Frequenzen übertragen werden, ohne dass es zu einer Störung benachbarter Kabel kommt. Die Technologie erfordert aber eine sorgsamere Verarbeitung durch fachkundiges Personal. Wer in seiner Wohnung mit

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ungeeignetem Kabelmaterial Verlängerungen bastelt, baut damit unbewusst eine Antenne, die unter Umständen erhebliche Funkstörungen verursachen kann.

Ursprünglich wurden die Kabelfernsehnetze nur für die analoge Übertragung von Fernsehsignalen in eine Richtung, nämlich zum Kunden, ausgelegt. Daher hat auch nicht jeder Kunde sein eigenes Kabel, sondern ein einziges Kabel läuft kreuz und quer durch ein ganzes Gebiet. Erst später wurden die Netze so umgerüstet, dass auch Signale in die andere Richtung übertragen werden können. Viele Kabelnetzbetreiber bieten nun auch Telefonie und Internet an. Um einen Telefonapparat anzuschließen, benötigt der Kunde einen Adapter, welcher die Signale des Telefons in eine über das Kabelfernsehnetz übertragbare Form umwandelt. Um den Computer anzuschließen, wird ein Kabelmodem benötigt.

Für die Übertragung von Fernsehen wird zunehmend statt der herkömmlichen Analogtechnik Digitaltechnik verwendet. Digitaltechnik nutzt die zur Verfügung stehenden Frequenzen wesentlich effizienter und kann daher etwa 10 Mal mehr Programme übertragen. Der Fernseher kann das digitale Programm in der Regel jedoch nicht direkt empfangen, es muss durch eine Set-Top-Box umgewandelt werden.

Die in Kabelfernsehnetzen zur Verfügung stehende Bandbreite ist enorm. Würde das gesamte Frequenzspektrum ausschließlich für Internetzugang verwendet, dann wären Datenraten in einer Größenordnung von mehreren GBit/Sekunde realisierbar. Würde ausschließlich digitales Fernsehen übertragen, dann könnten mindestens 500 Programme übertragen werden. Da die Kabelnetze in der Praxis meist für analoges Fernsehen, digitales Fernsehen (viele Programme werden doppelt übertragen: analog und digital), Telefonie und Internet gleichzeitig genutzt werden, sind die einzelnen Leistungen in der Praxis allerdings beschränkt.

1.3 Glasfasernetze

Bereits unmittelbar nach Beginn der Liberalisierung haben viele Telekommunikationsanbieter ihre eigenen Glasfasernetze errichtet. Diese dienen aber vor allem der großräumigen Versorgung. Firmen, die eine Datenleitung zwischen Wien und Salzburg benötigen, können aus einer Reihe von Angeboten wählen. Ebenso sind die Hauptstraßen in den größeren Städten meist recht gut mit Glasfasern versorgt. Wer durch eine der großen Einkaufsstraßen Wiens geht, findet alle paar Meter den Deckel eines anderen Netzbetreibers.

Nur in wenigen Gebieten und von wenigen Anbietern werden auch kostengünstige Glasfaseranschlüsse für Konsumenten angeboten. Solche Glasfasernetze wurden etwa in der Umgebung von Ried (Oberösterreich), im Stadterweiterungsgebiet Leberberg (Wien), in Arnoldstein (Kärnten) und in St. Martin und Großschönau (Niederösterreich) errichtet.

Glasfasern können leicht brechen und sind daher schwierig zu verlegen und teuer. Die übertragbaren Datenmengen sind enorm. Über eine einzelne Glasfaser können problemlos mehrere Telekommunikationsnetze verbunden werden, die jeweils hunderttausende Kunden haben. Der die Datenübertragungsrate beschränkende Flaschenhals bei der Glasfasertechnologie ist nicht die Glasfaser, sondern die daran angeschlossenen Geräte, die die Daten senden und empfangen.

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1.4 Funknetze

In den letzten Jahren haben sich einige neue Angebote etabliert, bei denen Netzzugang über Funktechnologien angeboten wird. Sehr beliebt ist dabei vor allem die WLAN-Technologie, da sie in Frequenzbereichen arbeitet, die ohne Lizenz (und damit für den Anbieter auch ohne Kosten) verwendet werden können. WLAN wurde an sich als drahtlose Technologie zur lokalen Vernetzung von Computern entwickelt. Die Reichweite von WLAN beträgt einige hundert Meter. Mit speziellen Antennen lassen sich allerdings auch größere Entfernungen überbrücken. Grundsätzlich ist für eine gute Verbindung eine Sichtverbindung zwischen Sender und Empfänger notwendig. Der Einsatz von aktiven Verstärkern, die das Signal über die vorgegebenen Grenzwerte hinaus verstärken und somit noch größere Entfernungen überbrücken, ist unzulässig. WLAN ist nur deshalb lizenzfrei nutzbar, weil die Signalstärken ziemlich stark beschränkt sind und sich die Nutzer daher nur selten gegenseitig stören.

Einige Anbieter haben Frequenzen, die lizenzpflichtig sind, ersteigert. In diesen Frequenzbereichen können Technologien eingesetzt werden, die größere Signalstärken einsetzen und damit auch größere Entfernungen überbrücken können. Die Anbieter setzen unterschiedliche Technologien ein, die aber jeweils vor allem auf den breitbandigen Internetzugang abzielen, insbesondere WiMAX und Flash OFDM.

Vor allem in ländlichen Gebieten gibt es lokale Anbieter, die Breitband-Internet (und teilweise auch Telefonie) über Funktechnologien anbieten und damit Gebiete erschließen, in denen weder ADSL noch Kabelfernsehnetze zur Verfügung stehen. Diese Angebote richten sich vor allem Privat- und Geschäftskunden, die das Internet von einem festen Standort aus nutzen. Um größere Entfernungen zum Netzbetreiber zu überbrücken, werden meist Antennen angeboten, die am Dach montiert werden. Andere Anbieter richten an stark frequentierten Punkten im städtischen Raum wie z. B. Bahnhöfen, Kaffeehäusern oder Einkaufszentren WLAN-Hotspots ein. Diese Angebote richten sich vor allem an Kunden, die das Internet beruflich nutzen.

Die hier beschriebenen Technologien werden zum Festnetz gerechnet, weil sie nicht unterstützen, dass der Benutzer seinen Standort beliebig verändert. Natürlich kann der Benutzer sich bei den meisten Funktechnologien in gewissem Rahmen bewegen, allerdings reißt die Verbindung ab, wenn sich der Benutzer aus dem Versorgungsbereich seiner jeweiligen Basisstation entfernt. Die Mobilfunknetze hingegen unterstützen die unterbrechungslose Übergabe einer bestehenden Verbindung von einer Basisstation zur anderen. Diese Netze sind in Kapitel 2 beschrieben.

1.5 Im Festnetz angebotene Dienstleistungen

Allen in den vorangegangenen Kapiteln beschriebenen Zugangstechnologien ist gemeinsam, dass sie sich grundsätzlich für Telefonie und Internetzugang eignen. Teilweise wird auch Fernsehen angeboten.

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Beratungsleitfaden Telefonie und Internet

1.5.1 Telefonie

Telefonie wird über alle Zugangstechnologien angeboten. Dabei steht das klassische Telefonnetz auch nicht mehr von vornherein als erste Wahl fest. Die Kabelnetzbetreiber haben ebenfalls bereits seit Jahren hunderttausende Kunden.

Aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung muss die Telekom Austria zulassen, dass auch andere Telefondienste über ihre Anschlüsse genutzt werden können. So genannte Verbindungsnetzbetreiber können von einem Anschluss der Telekom Austria durch Vorwahl einer vierstelligen Nummer, die mit 10 beginnt, ausgewählt werden. In der Regel bestellt der Kunde dabei schon bei Vertragsabschluss, dass diese Nummer automatisch vorgewählt wird. Dies nennt man Verbindungsnetzbetreibervorauswahl. Dabei werden automatisch fast alle Telefonate über den gewählten Betreiber geführt. Im Detail ist dies in Kapitel 3.1.3 beschrieben.

Nähere Details zu den verschiedenen Telefoniedienstleistungen sind in Kapitel 3.1 beschrieben.

1.5.2 Internet

Die verschiedenen Internetzugänge unterscheiden sich vor allem in ihrer Bandbreite: welche Datenraten werden für den Download, welche für den Upload angeboten? Nähere Details zu den verschiedenen Angeboten werden im Kapitel 4 erläutert.

Auch hier gilt, dass die Telekom Austria derzeit als einziger Anbieter dazu verpflichtet ist, aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung auch anderen Internet-Service-Providern Zugang über das eigene Netz zu ermöglichen. Wer einen Telefonanschluss der Telekom Austria hat, kann auch bei anderen Internet-Service-Anbietern ADSL bestellen. Der ADSL-Anschluss wird dann zwar technisch von der Telekom Austria hergestellt, aber über den Internet-Service-Provider verrechnet.

Darüber hinaus kann auch beim schmalbandigen Dial-up-Zugang der Internet-Service-Provider vom Kunden frei gewählt werden. Da bei Dial-up der Internetzugang durch das Wählen einer gewöhnlichen Telefonnummer aufgebaut wird, kann man theoretisch jeden beliebigen Provider weltweit verwenden. Allerdings wird man als Internet-Service-Provider naturgemäß jemanden auswählen, der im jeweiligen Telefonnetz auch eine günstige Einwahlnummer anbieten kann, z. B. eine 0804-Nummer, für die an den Netzbetreiber kein Entgelt zu entrichten ist. Ansonsten müsste man einerseits die Verbindung zur Einwahlnummer des Internet-Service-Providers, andererseits die Internet-Zugangsleistung des Providers bezahlen.

1.5.3 Fernsehen

Fernsehen wird über eine Reihe verschiedener Plattformen ausgestrahlt. Zu den etablierten Plattformen Antenne, Kabel und Satellit sind jüngst auch Fernsehen über Internettechnologien und Fernsehen über Mobiltelefon hinzugekommen.

Fernsehen über Antenne („terrestrische Ausstrahlung“) war ursprünglich die einzige Plattform zur Verbreitung von Fernsehsignalen. Zur Ausstrahlung von Fernsehen werden allerdings sehr starke Signale von relativ wenigen Sendern verwendet. Während ein Antennenmast eines Mobilfunkanbieters nur ein Gebiet im

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Umkreis von einigen hundert Metern bis einigen Kilometern versorgt, decken die großen Fernsehsender ganze Bundesländer ab und würden über hunderte Kilometer Entfernung andere Programme stören, wenn diese auf der gleichen Frequenz übertragen würden. Daher müssen Fernsehsender international mit allen Nachbarländern koordiniert werden und es stehen nur ziemlich wenige Frequenzen zur Übertragung von Fernsehprogrammen zur Verfügung. Bis vor kurzem konnten in Österreich terrestrisch nur ORF1, ORF2 und einige Sender von Nachbarstaaten empfangen werden. Später kamen ATV und verschiedene lokale Sender dazu.

Ab 26.10.2006 wird die Ausstrahlung von Fernsehprogrammen von analoger auf digitale Technik umgestellt. Digitalfernsehen erlaubt es, mehrere Programme auf einem Kanal auszustrahlen, auf dem mit bisheriger Analogtechnik nur ein Programm hätte ausgestrahlt werden können. In Österreich werden vorerst zwei Senderketten mit Digitaltechnik errichtet. Die eine wird ORF1, ORF2 (mit unterschiedlichen regionalen Inhalten, insbesondere der regional unterschiedlichen Sendung „Österreich heute) und ATV ausstrahlen. Auf der anderen Senderkette werden voraussichtlich drei weitere Programme ausgestrahlt, die noch nicht bestimmt sind. Nach der Abschaltung der alten Analogtechnik sollen auch die bisher dafür verwendeten Frequenzen für neue digital ausgestrahlten Programme genutzt werden.

Die geringe Anzahl der über Antenne empfangbaren Programme hat in Österreich in den letzten Jahrzehnten zu einer starken Zunahme der Nutzung von Kabelfernsehen und Satellit geführt. Nur mehr etwa 10 % der Haushalte nutzen ausschließlich terrestrischen Empfang und diese Zahl sinkt jedes Jahr. Möglicherweise kann die Einführung der Digitaltechnik diesen Trend stoppen oder umkehren, allerdings werden auch über digitales Antennenfernsehen auf absehbare Zeit nur wenige Programme empfangbar sein.

Etwa 40 % der österreichischen Haushalte haben einen Kabelfernsehanschluss. Die Kabelfernsehnetze in Österreich sind im internationalen Vergleich ganz gut ausgebaut. Die meisten größeren Netzbetreiber bieten analoges und digitales Fernsehen, Internetzugang und Telefonie an. Die Kabelfernsehbetreiber waren damit die ersten Anbieter, die alle wichtigen Technologien aus einer Hand angeboten haben.

Auch das Fernsehen über Satellit erfreut sich in Österreich großer Beliebtheit und wird von etwa 45 % der Haushalte genutzt. Ein wesentlicher Vorteil bestand bislang darin, dass nach der Einmalinvestition für Satellitenschüssel und Receiver keine weiteren monatlichen Kosten mehr angefallen sind. Da die Geräte relativ preiswert sind, kann sich die Investition oftmals schon nach etwa einem Jahr rentieren. Allerdings planen die großen deutschen Privatsender und der Satellitenbetreiber ASTRA, ab 2007 auf verschlüsselte Übertragung umzusteigen und ein monatliches Entgelt zu verlangen. Die verschlüsselte Übertragung bedeutet zunächst einmal für viele Konsumenten eine neuerliche Investition, da sie einen Receiver benötigen, der die Signale wieder entschlüsseln kann. Danach sind dann die monatlichen Entgelte zu bezahlen.

Ein weiterer Nachteil der Satellitentechnik besteht darin, dass die Programme des ORF aus urheberrechtlichen Gründen ebenfalls nur verschlüsselt empfangen werden können. Das Satellitensignal wird nämlich über ganz Europa und Nordafrika

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ausgestrahlt. Würde der ORF unverschlüsselt ausstrahlen, dann würden ihm die Urheberrechtsinhaber (vor allem die Veranstalter von wichtigen Sportereignissen und die großen Hollywood-Studios) Entgelte für den gesamten deutschsprachigen Raum oder darüber hinaus abverlangen. Um den ORF mittels Satellit empfangen zu können, ist also ebenfalls ein geeigneter Receiver erforderlich, weiters eine Smartcard des ORF, für die allerdings nur ein geringes einmaliges Entgelt entrichtet werden muss.

Fernsehen über Festnetzanschlüsse wurde bis vor kurzem fast ausschließlich von den Kabelnetzbetreibern angeboten. Erst seit kurzem wird als Alternative dazu Fernsehen mittels Internettechnologien (IPTV) über das Telefonnetz übertragen. Derzeit steht Fernsehen über Breitband-Internet noch am Anfang seiner Entwicklung. Zunächst wurde von einigen Anbietern mit Video-on-Demand-Diensten experimentiert. Dabei werden zwar bewegte Bilder übertragen, allerdings nicht die typischen Fernsehprogramme in Echtzeit. Solche Angebote bedürfen einerseits der vertraglichen Einigung mit den Programmveranstaltern, andererseits sind sie auch technisch anspruchsvoller. Die Telekom Austria hat Anfang 2006 in Wien begonnen, digitales Fernsehen über ADSL anzubieten. Andere Internet-Service-Provider werden sicherlich folgen.

Im Unterschied zu den genannten anderen Plattformen für die Verbreitung von Fernsehsignalen bieten die Internet-Technologien neue Möglichkeiten. Im Internet werden die Signale nicht gleichzeitig an eine Vielzahl von Zusehern ausgestrahlt, sondern jedem Nutzer einzeln zugesandt. Damit ist einerseits ein wesentlich größeres Angebot möglich, andererseits auch die zeitversetzte Ausstrahlung. Technisch möglich wäre es etwa, dass das gesamte Fernsehangebot der letzten Wochen vom Netzbetreiber aufgezeichnet wird und dann von den Kunden zu beliebigen Zeitpunkten abgerufen werden kann. Der Kunde wählt also nicht aus den Sendungen, die gerade laufen (und deren Anfang er meist bereits versäumt hat), sondern kann sich eine beliebige Sendung auswählen.

Derzeit scheitern solche technisch bereits möglichen Angebote vor allem an urheberrechtlichen Fragen. Obwohl es unbestritten ist, dass die Verwendung von Videorecordern auf der Seite des Kunden grundsätzlich zulässig ist, ist heftig umstritten, ob auch der Netzbetreiber ein solches Service („Videorecorder im Netz“) anbieten darf, ohne dafür eigene Verträge (samt entsprechender Zahlungen) mit den Inhabern der Urheberrechte abschließen zu müssen.

Überhaupt wollen die Veranstalter zunehmend beschränken, dass Kunden die Programme auf Endgeräten empfangen können, wo sie unbeschränkt gespeichert und weiterverarbeitet werden könnten. Insbesondere wollen die Rechteinhaber verhindern, dass Fernsehsignale auf Computern empfangen werden können. Auf einem Computer kann auch ein Laie Software installieren, mit denen sich das Fernsehprogramm aufnehmen, weiterbearbeiten oder weitersenden ließe. Zwar ist es nach dem Urheberrecht zulässig, zu privaten Zwecken eine Kopie zum eigenen Gebrauch anzufertigen. Weil sich eine digitale Kopie aber unbeschränkt ohne Qualitätsverlust weiterverbreiten ließe (was natürlich unzulässig wäre), wollen die Anbieter der Inhalte lieber erreichen, dass die Programme auf „dummen“ Geräten wie Fernsehern oder klassischen Videorecordern gesehen werden und nicht am Computer.

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Derzeit entwickelt sich der Markt daher in zwei Richtungen.

– Einerseits gibt es Angebote, bei denen zwar die klassischen Fernsehprogramme angeboten werden, diese allerdings nicht mit einem normalen Computer, sondern nur von einer entsprechenden Set-Top-Box empfangen werden können. Für den Kunden ist dies also ähnlich wie digitales Fernsehen über Satellit oder Kabel: im Wohnzimmer steht eine Box, die das Signal empfängt und für den Fernseher aufbereitet. Man sitzt vor dem Fernseher und schaltet mit der Fernbedienung um. Das abrufbare Programm entspricht grundsätzlich dem derzeit ausgestrahlten Programm.

– Andererseits gibt es so genannte „Web-TV“-Angebote, die darauf abzielen, dass sie vom Computer aus genutzt werden. Der Nutzer sitzt dabei am Computer und sieht die Inhalte am Bildschirm. In der Regel handelt es sich dabei nicht um die klassischen Fernsehprogramme (deren Veranstalter einer solchen Nutzung derzeit noch nicht zustimmen würden), sondern um speziell für das Web produzierte Programme.

Internet-Fernsehen wird auch das Fernsehverhalten ändern. Während Fernsehzuseher derzeit vor allem zwischen einer begrenzten Anzahl von Fernsehprogrammen (die meist 24 Stunden pro Tag abdecken) herumzappen, wird sich das Fernsehverhalten in Zukunft immer stärker dem derzeitigen Surfen durchs Internet annähern: Die Nutzer werden sich aus einem unüberschaubar großen Angebot von Inhalten gezielt einzelne Inhalte herauspicken und diese am Computerbildschirm betrachten. Derzeit werden etwa von manchen Anbietern Videos (und auch bekannte Kinofilme) über Internet abrufbar gehalten. Weiters bieten manche Fernsehsender ausgewählte Inhalte (z. B. die Abendnachrichten) zum Download im Internet an.

Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Fernsehgebühren und die in Verbindung damit eingehobenen Abgaben rechtlich nur davon abhängen, ob man ein empfangsbereites Fernsehgerät (bzw. für die Radiogebühren: ein Radiogerät) betreibt. Die Gebühren kommen zwar großteils dem ORF zugute, hängen aber nicht davon ab, ob man den ORF sieht oder davon, ob man den ORF überhaupt empfangen kann. Welche Geräte rechtlich als gebührenpflichtige „Rundfunkempfangseinrichtung“ gelten, ist insbesondere für Computer mit Internetanschluss umstritten. Während relativ klar sein dürfte, dass ein Computer mit eingebauter TV-Karte wie ein Fernseher zu behandeln ist, ist das für einen Computer, der bloß über einen Internetanschluss verfügt nicht so klar. Da die Gebühr pro Haushalt nur einmal zu bezahlen ist, stellt sich für Haushalte die Frage der Gebührenpflicht nur dann, wenn in einem Haushalt zwar ein Computer mit Internetanschluss, aber kein Fernseher bzw. Radio vorhanden ist. Die in Österreich für die Gebühreneinhebung zuständige Gebühren Info Service GmbH (GIS) vertritt den Standpunkt, dass auch in diesem Fall Gebühren zu entrichten sind. Allerdings könnte es auch zu einer Neuregelung kommen. In Österreich sind die Gebührenvorschriften für Unternehmen völlig überholt und auch die zur Zeit in Deutschland heftig geführte Debatte zur Gebührenpflicht von Computern könnte verstärkt nach Österreich überschwappen.

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1.6 Universaldienst

1.6.1 Was ist Universaldienst?

Als die Telekommunikationsnetze liberalisiert wurden, bestand die Sorge, dass manche Dienstleistungen in einem rein marktwirtschaftlichen Umfeld nicht mehr in ausreichender Form erbracht werden könnten, insbesondere die flächendeckende Versorgung mit Telefonanschlüssen und Telefonzellen. Daher stellt das Telekommunikationsgesetz sicher, dass bestimmte Mindestleistungen, die so genannten Universaldienstleistungen, von zumindest einem Betreiber erbracht werden. Wenn diesem Betreiber dadurch unzumutbare Kosten erwachsen, dann erhält er einen Ausgleich aus einem Fonds, in welchen die anderen Betreiber einzahlen.

Bislang ist die Telekom Austria verpflichtet, Universaldienstleistungen zu erbringen. Dies wird sich wohl auf absehbare Zeit nicht ändern, obwohl der gesetzliche Rahmen es an sich ermöglicht, dass auch ein anderes Unternehmen den Universaldienst betreibt oder dass die Leistungen von verschiedenen Unternehmen erbracht werden.

Beim Universaldienst handelt es sich um eine rechtliche Verpflichtung an den Universaldienstbetreiber. Ein Rechtsanspruch für den einzelnen Konsumenten lässt sich daraus meist nicht ableiten, beispielsweise kann niemand einklagen, dass in seinem Wohngebiet eine Telefonzelle errichtet wird. Allerdings kann das Instrument der Streitschlichtung durch die Regulierungsbehörde (RTR-GmbH, Kontaktinformationen im Anhang) genutzt werden, um sich gegen mangelhafte Universaldienstleistungen zu beschweren. Die Regulierungsbehörde ist nicht nur verpflichtet, in Streitfällen zwischen Kunden und Betreibern schlichtend tätig zu werden, sie wacht auch über die Einhaltung des Telekommunikationsgesetzes und kann daher bei Verletzungen der Universaldienstpflichten auch aufsichtsbehördlich tätig werden.

Die einzelnen Leistungen des Universaldienstes werden in den folgenden Kapiteln dargestellt.

1.6.2 Zugang zum öffentlichen Telefonnetz

Auch in einem entlegenen Gebiet, in dem sich der Netzausbau nicht rechnet, muss der Universaldienstbetreiber Festnetzanschlüsse anbieten. Der Universaldienst umfasst nur einen Festnetzanschluss, keinen Mobiltelefonanschluss. Eine bestimmte Technologie ist nicht vorgeschrieben. Die Telekom Austria muss daher nicht flächendeckend ISDN anbieten, ein gewöhnlicher analoger Telefonanschluss reicht auch. Manchmal werden auch Telefone installiert, die zwar auf der Technologie von Mobilnetzen basieren, aber nur stationär verwendet werden können.

Immer wieder diskutiert wird die Frage, ob über die Telefonie hinaus auch ein Breitband-Internetzugang in den Katalog der Universaldienstleistungen aufgenommen werden soll. Derzeit sieht das Gesetz vor, dass über den Anschluss auch ein Fax und ein Modem betrieben werden kann, einschließlich Datenraten, die für einen „funktionalen Internetzugang“ – damit ist Schmalband gemeint – ausreichen.

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Wahrscheinlich wird sich in den nächsten Jahren nichts daran ändern, dass Breitband nicht Teil des Universaldienstes ist. Würde man die Telekom Austria dazu verpflichten, flächendeckend Breitband anzubieten, dann würde man auf Kosten der anderen Betreiber, die das über den Universaldienstfonds mitbezahlen müssten, ein neues De-facto-Monopol im ländlichen Raum schaffen. Daher wird keine Verpflichtung vorgesehen, der Staat fördert stattdessen die Breitbandversorgung des ländlichen Raumes und achtet dabei, dass nicht nur ein Betreiber in den Genuss der Förderungen kommt.

1.6.3 Betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis

In Monopolzeiten war selbstverständlich, dass das Telefonbuch des Monopolisten vollständig war. Damit die Liberalisierung nicht dazu führt, dass Kunden alternativer Betreiber nicht im Telefonbuch eingetragen werden, wurde ein betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis als Universaldienstverpflichtung vorgesehen. Dabei handelt es sich um eine regelmäßig aktualisierte Datenbank, die als Grundlage für verschiedene gedruckte Telefonbücher, über das Internet erreichbare Datenbanken und telefonische Auskunftsdienste dient. Beim Austausch der Teilnehmerdaten zwischen den verschiedenen Betreibern müssen die datenschutzrechtlichen Vorgaben beachtet werden. Jeder Teilnehmer hat ein Recht darauf, nicht ins Teilnehmerverzeichnis aufgenommen zu werden (siehe Kapitel 3.2.4).

1.6.4 Betreiberübergreifender Auskunftsdienst

Dass es sich bei der Erbringung eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes um eine Universaldienstleistung handelt, ist inzwischen eigentlich überholt, da diese Dienstleistung von verschiedenen Anbietern im Wettbewerb zueinander erbracht wird.

Vor der Liberalisierung war die Telefonauskunft zum Preis eines Ortsgesprächs erreichbar. Man zahlte also nur das Telefonat selbst, die eigentliche Auskunftsleistung wurde von der Telekom Austria nicht verrechnet, sondern aus anderen Gewinnen quersubventioniert. In einem marktwirtschaftlichen Umfeld kann dies keine Dauerlösung sein. Nun wird die Telefonauskunft quasi wie ein Mehrwertdienst (siehe Kapitel 5) erbracht.

1.6.5 Flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen

Auch Telefonzellen werden mittlerweile von verschiedenen Unternehmen im Wettbewerb angeboten, allerdings konzentrieren sich die Anbieter natürlich auf häufig frequentierte Plätze. Die flächendeckende Versorgung lässt sich nur als Universaldienstpflicht realisieren und ist wohl jene Universaldienstpflicht um die am meisten gestritten wird. Einerseits ist immer wieder strittig, was konkret unter der „flächendeckenden“ Versorgung zu verstehen ist, andererseits kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen über die Finanzierung. Da der Gesetzgeber und die Regulierungsbehörde durchgesetzt haben, dass 0800-Nummern aus Telefonzellen kostenfrei angerufen werden können, stellen mittlerweile die Telefonate zu den Einwahlnummern der Calling-Card-Anbieter (siehe Kapitel 3.1.4) einen großen Teil aller von Telefonzellen aus getätigten Telefonate dar. Auf verschiedenen Wegen hat die Telekom Austria versucht, dafür einen Kostenersatz

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zu erlangen, bislang allerdings vergeblich. Zuletzt wurde diskutiert, eine entsprechende Bestimmung in die Universaldienstverordnung aufzunehmen.

Die verschiedenen Querelen um die Finanzierung der Telefonzellen haben auch dazu geführt, dass das Thema als heißes Eisen angesehen wird und entsprechend nachlässig behandelt wird. Zu dieser Nachlässigkeit mag auch beigetragen haben, dass die hohe Verbreitung von Mobiltelefonen dazu geführt hat, dass nur ein kleiner Teil der Bevölkerung auf Telefonzellen angewiesen ist und diese Gruppe nicht im Fokus der politischen Aufmerksamkeit steht. Die Vorgaben der Universaldienstverordnung sind relativ schwammig. Zwar wird vorgeschrieben, jenen Grad an flächendeckender Versorgung aufrechtzuerhalten, wie er am 1. Jänner 1999 bestanden hat, allerdings nur „bezogen auf den jeweiligen Standort und unter Berücksichtigung des dortigen Bedarfs“. Die Telekom Austria konnte daher Telefonzellen aus unattraktiven Gebieten an stärker frequentierte Standorte verlegen und auch die Gesamtzahl der Telefonzellen etwas reduzieren. Telefonzellen müssen behindertengerecht sein, für bestehende Telefonzellen gilt das aber erst ab 2010. Im Jahresdurchschnitt müssen 98 % der Telefonzellen betriebsbereit sein, Vorgaben für die Geschwindigkeit der Störungsbehebung oder an die Sauberkeit der Telefonzellen gibt es aber nicht.

1.7 Was beim Vertragsabschluss zu beachten ist

Die wichtigste Frage vor dem Vertragsabschluss ist natürlich die Auswahl des jeweiligen Netzbetreibers. Da Telefonie, Internet und Fernsehen zusammenwachsen, sollte diese Frage nicht isoliert für einen dieser Bereiche untersucht werden.

Die folgenden Fragen sollen eine Hilfestellung für die Auswahl des Netzbetreibers bilden.

1.7.1 Festnetz oder Mobilnetz?

Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob überhaupt ein Festnetzanschluss gewünscht ist. Wer bloß telefoniert, kann statt dem Festnetztelefon auch ein Mobiltelefon nutzen. Der herausragende Vorteil des Mobiltelefons besteht natürlich darin, dass es fast überall verwendet werden kann. Der Nachteil besteht darin, dass manche Funktionalität nicht gegeben ist. Internetverbindungen funktionieren über das Mobiltelefon wesentlich schlechter. Nur UMTS ist in der Lage, eine Breitband-Internetverbindung zur Verfügung zu stellen. Der UMTS-Netzausbau ist allerdings noch nicht abgeschlossen, in vielen Gebieten steht UMTS noch nicht zur Verfügung. Mobiles Fernsehen steckt noch in den Kinderschuhen und ist kein Ersatz für die bestehenden Fernsehtechnologien.

Vor allem ist der Mobilfunk in der Regel teurer als das Festnetz. Das gilt sowohl für abgehende Telefonate als auch für ankommende Telefonate und auch für den Internet-Zugang. Für Personen, die sehr wenig telefonieren, kann ein Mobiltelefon hingegen sogar günstiger sein als ein Festnetzanschluss. Bei Prepaid-Verträgen sind zwar die Tarife für die einzelnen Verbindungen teuer, dafür ist kein monatliches Grundentgelt zu entrichten.

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1.7.2 Abschätzung der monatlichen Gesamtkosten

Wenn ein Festnetzanschluss ausgewählt wird, dann soll bei der Auswahl des Netzbetreibers vor allem auf die zu erwartenden monatlichen Gesamtkosten geachtet werden. Insbesondere die Telefonieprodukte werden vor allem mit billigen Gesprächsentgelten (die zum Teil sogar nur 1 Cent/Minute oder gar 0 Cent/Minute betragen) beworben. Allerdings sagt dies gar nichts aus, wenn man nicht das Gesamtangebot und den Gesamtpreis beachtet.

Es kommt also darauf an, welche Dienstleistungen man insgesamt nutzen will: Wie viel wird pro Monat telefoniert und wer wird angerufen? Wie viel wird auf das Internet zugegriffen? Wieviel und was wird im Fernsehen gesehen? Welche dieser Dienstleistungen wären beim in Betracht gezogenen Angebot im monatlichen Preis bereits inkludiert, welche müssten extra bezogen werden?

1.7.3 Können Dienste anderer Anbieter genutzt werden?

Alle Netzbetreiber versuchen, dem einmal gewonnenen Kunden auch viele andere Leistungen zu verkaufen. In manchen Fällen wird sogar durch technische oder vertragliche Maßnahmen ausgeschlossen, dass der Kunde Leistungen anderer Unternehmen bezieht, obwohl dies technisch möglich wäre.

Bei der Telefonie ist es in aller Regel so, dass nur über jenen Anbieter telefoniert werden kann, bei dem man den Anschluss erworben hat. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Regel. Die Telekom Austria ist wegen ihrer marktbeherrschenden Stellung verpflichtet, andere Netzbetreiber als Verbindungsnetzbetreiber oder zur Verbindungsnetzbetreibervorauswahl zuzulassen (siehe Kapitel 3.1.3). Wer über einen Kabelnetzbetreiber oder einen entbündelten Anschluss telefoniert, kann keine Verbindungsnetzbetreiber wählen. Die neuen VoIP-Technologien kommen dem Konsumenten in dieser Hinsicht wieder zugute. Wer einen Breitband-Internetzugang hat, kann grundsätzlich über verschiedene VoIP-Anbieter telefonieren (siehe Kapitel 3.1.6). Auch Calling Cards (siehe Kapitel 3.1.4) können aus den meisten Netzen genutzt werden.

Mit einem Breitband-Internetzugang könnte man theoretisch auch Fernsehen oder andere Videodienste von beliebigen Anbietern nutzen. Allerdings benötigen bewegte Bilder so viel Bandbreite, dass man bei den meisten Verträgen schon nach wenigen Stunden Fernsehen über das monatliche Limit für den Datenverkehr stößt. Bei manchen Internet-Service-Providern würde der Zugang dann gesperrt, bei anderen würden horrende Zusatzentgelte verrechnet. Daher sind Fernsehen und Videodienste über Internet derzeit nur dann wirklich attraktiv, wenn sie vom Anbieter des Internetzugangs selbst angeboten und nicht ins Limit eingerechnet werden.

Bevor man einen Vertrag abschließt, sollte man sich also genau erkundigen, welche Leistungen inkludiert sind und welche man auch von anderen Anbietern zukaufen könnte.

1.7.4 Angebot von Netzzugang und Inhaltsdiensten im Paket

Netzzugang und Inhalte werden zunehmend im Paket verkauft. Zum Teil werden dabei besonders attraktive Inhalte auch bewusst zur Vermarktung der Infrastruktur eingesetzt. Beispielsweise hat sich die Deutsche Telekom die Internetrechte für die

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Übertragung der deutschen Fußball-Bundesliga gesichert und bewirbt damit ihr neues VDSL-Netzwerk. Gerade dieses Beispiel hat aber gezeigt, dass solche Paketangebote auch ihren Haken haben. Noch bevor das Netzwerk überhaupt verfügbar war, gab es nämlich schon einen heftigen Streit zwischen der Deutschen Telekom und Arena. Arena hat die Fußballrechte für die Übertragung im klassischen Fernsehen (insbesondere über Kabel und Satellit) gekauft. Da es für den Fernsehzuseher ziemlich wenig Unterschied macht, ob das Bild auf seinen Fernseher über normales Kabelfernsehen oder über das neue VDSL-Netzwerk übertragen wird, wurde schnell der Vorwurf laut, dass die deutsche Fußball-Bundesliga die selben Rechte doppelt verkauft hat. Der Konflikt wurde nicht zum Gerichtsfall, sondern konnte rechtzeitig beigelegt werden. Aber er ist nur ein Beispiel unter vielen, wo Inhalte besonders umstritten sind.

Wer einen Netzanschluss vor allem wegen des attraktiven Inhalts kauft, der über diesen Anschluss versprochen wird (das können z. B. Sportübertragungen sein oder aber der Zugriff auf eine umfangreiche Datenbank von Kinofilmen oder Musiktiteln), der soll sich dessen bewusst sein, dass es gut möglich ist, dass diese Inhalte schon nach kurzer Zeit nicht mehr angeboten werden. In diesem Bereich wird zur Zeit viel experimentiert. Großhandelsverträge können ablaufen oder gekündigt werden. Bestehende Allianzen zwischen Netzbetreibern und Inhalteanbietern können sich ändern.

In aller Regel werden sich die Netzbetreiber, die ihre Netzzugänge im Kombipack mit attraktiven Inhalten anbieten, im Kleingedruckten vorbehalten, die gebotenen Inhalte jederzeit durch andere ersetzen zu können. Das mag nicht immer rechtlich zulässig sein, vor allem dann nicht, wenn mit besonders attraktiven Inhalten gelockt wird und diese schon sehr bald ersatzlos aus dem Programm genommen werden. Ein Rechtsstreit darüber wäre aber wohl ziemlich mühsam. Wer einen Vertrag vor allem wegen der gebotenen Inhalte abschließen will, soll sich daher vorbeugend absichern, Werbematerialien aufheben und beim Anbieter ausdrücklich nachfragen, ob der Anbieter ein langfristiges Angebot der gewünschten Inhalte garantiert.

1.8 Checkliste Festnetz

► Wird ein Festnetzanschluss oder ein Mobiltelefon benötigt, siehe 1.7.1?

► Welche Dienste werden gewünscht (Telefonie, Internet, Fernsehen, siehe 1.5)?

► Kann man die gewünschten Dienste aus einer Hand beziehen, bzw. kann man den neu gewünschten Dienst von einem Anbieter beziehen, mit dem man bereits einen Vertrag hat?

► Welche Netze sind vor Ort verfügbar (Telefonnetz, siehe auch Netzausbau 1.1.2 und Entbündelung 1.1.3; Kabelfernsehnetz 1.2, Glasfaser 1.3, Funknetze 1.4)?

► Können mit dem angebotenen Anschluss auch Leistungen anderer Unternehmer genutzt werden, siehe 1.7.3?

► Bekommt man Netzzugang und Inhalte (z. B. Filme, Sportübertragungen) im Paket angeboten, siehe 1.7.4?

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► Monatliche Gesamtkosten abschätzen, siehe 1.7.2.

► Fallen einmalige Kosten für die Errichtung des neuen Anschlusses an?

► Fallen Kosten für einen allfälligen alten Anschluss an (z. B. Mindestvertragsdauer)?

► Hat der neue Vertrag eine Mindestvertragsdauer?

► Bei Entbündelung: Vom neuen Anbieter Informationen über den bevorstehenden Ablauf einholen. Sichert der Anbieter eine maximale Dauer der Unterbrechung des Anschlusses zu (siehe 1.1.3)?

► Bei Wechsel des Betreibers: Können vorhandene Geräte auch beim neuen Betreiber verwendet werden?

► Siehe auch die Checklisten zu Telefonie (3.5) und Internet (4.6).

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2 Mobilnetz

2.1 Verschiedene Anbieter

Der Mobilfunkmarkt ist in Österreich dynamischer als in vielen anderen europäischen Staaten. Dies führt einerseits, für die Konsumenten erfreulich, zu einer Vielfalt von Angeboten und niedrigen Preisen, andererseits wird der Markt auch zunehmend unübersichtlich und viele neue Angebote entpuppen sich bei näherem Betrachten als Lockangebote.

Die verschiedenen Anbieter lassen sich wie folgt unterscheiden:

2.1.1 Netzbetreiber

Mobilfunk basiert auf der Verwendung von Funkfrequenzen. Die entsprechenden Lizenzen zur Nutzung der zur Verfügung stehenden Frequenzen werden an Netzbetreiber vergeben, die ihre eigene Infrastruktur errichten. Dabei gehört es jeweils zu den Lizenzauflagen, dass eine gewisse Mindestversorgung erreicht wird. Damit wollen der Gesetzgeber bzw. die Regulierungsbehörde erreichen, dass verschiedene, voneinander unabhängige Netze entstehen, die zueinander in Wettbewerb treten, was wiederum zu einem vielfältigen Angebot und niedrigen Preisen führt. Beispielsweise sehen die UMTS-Lizenzen vor, dass die UMTS-Netze bis Ende 2005 50 % der Bevölkerung versorgen mussten (diese Vorgabe haben alle Betreiber erfüllt). Die GSM-Netze versorgen inzwischen fast 100 % der Bevölkerung. In unbewohnten Gebieten gibt es aber noch große Lücken.

Nach einigen turbulenten Jahren gibt es in Österreich nun vier Netzbetreiber: mobilkom austria, T-Mobile, One und Hutchison („3“). Die drei erstgenannten haben GSM- und UMTS-Lizenzen, Hutchison nur eine UMTS-Lizenz. Der Betreiber tele.ring (der über eine GSM- und eine UMTS-Lizenz verfügt) wurde im August 2005 von T-Mobile gekauft. Nach der Genehmigung dieses Kaufs im April 2006 begann T-Mobile damit, das tele.ring-Netz und sein eigenes Netz technisch zusammenführen.

2.1.2 Virtuelle Netzbetreiber und Servicebetreiber

Neben den Unternehmen, die ihre eigenen Netze betreiben, gibt es auch noch andere Formen, Mobilfunk anzubieten. Ein so genannter virtueller Mobilnetzbetreiber (MVNO) betreibt zwar einige der zentralen Elemente eines Mobilfunknetzes selbst (insbesondere jene Technologie, die den Überblick darüber hat, welcher Kunde gerade in welcher Funkzelle unterwegs ist) selbst, greift aber auf die Mobilfunkmasten eines anderen Netzbetreibers zurück. In Österreich ist Tele2UTA ein solcher virtueller Betreiber und nutzt das Netz von One. Gegenüber dem Kunden tritt ein virtueller Betreiber völlig selbstständig auf, er gibt eigene SIM-Karten aus, hat seine eigene Vorwahl und handelt seine eigenen Zusammenschaltungs- und Roamingabkommen aus. Dass die Masten nur angemietet sind, ist für den Kunden nicht erkennbar.

In den letzten Jahren sind darüber hinaus eine Reihe von Servicebetreibern aufgetreten, die sich vor allem auf verschiedene Arten von Billigangeboten konzentriert haben. Diese Servicebetreiber haben überhaupt kein eigenes Mobilnetz (auch kein Kernnetz wie ein MVNO), sie mieten alles zu. Meist werden eigene SIM-

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Karten ausgegeben, manche Anbieter verkaufen SIM-Karten eines Mobilnetzbetreibers weiter. Manche Betreiber haben eigene Vorwahlen, andere nutzen Nummernblöcke eines der Mobilnetzbetreiber. Die Dienstleistungen sind teilweise erheblich eingeschränkt. Manche dieser Diskontanbieter bieten nur Telefonie und SMS im Inland an (Telefonate ins Ausland sind natürlich möglich, nicht aber Roaming, also eine Nutzung des Mobiltelefons im Ausland).

Teilweise werden Diskontangebote von rechtlich eigenständigen Firmen angeboten (z. B. ist die YESSS! Telekommunikation GmbH eine eigene Firma, wenngleich sie auch zu 100 % im Eigentum der One GmbH steht), zum Teil werden Diskontangebot und Vollangebot vom selben Unternehmen angeboten (z. B. bietet die mobilkom austria AG & Co KG sowohl A1 als auch bob an, obwohl in der Werbung versucht wird, beide Produkte als völlig unabhängig zu positionieren).

2.1.3 Andere Betreiber

Manche Anbieter von Telefoniediensten, vor allem Calling-Card-Anbieter (siehe Kapitel 3.1.4) bieten günstige Telefonate vom Mobiltelefon an. Bei Calling-Cards muss zuerst die Einwahlnummer des Calling-Card-Betreibers, dann in manchen Fällen die Kundennummer und zuletzt die Rufnummer des gewünschten Teilnehmers angerufen werden. In Abhängigkeit davon, welche Nummer als Einwahlnummer verwendet wird, kann es dazu kommen, dass der Kunde an zwei Firmen zahlen muss. Für die Einwahl zu einer 0800-Nummer muss der Kunde seinem Mobilfunkanbieter nichts zahlen (allerdings sind nicht alle 0800-Nummern von Mobilnetzen aus erreichbar), es erfolgt also nur eine Verrechnung durch den Calling-Card-Betreiber. Erfolgt die Einwahl über eine geographische Nummer (z. B. 01 für Wien), dann wird dies vom Mobilfunkanbieter verrechnet – und zwar auch für die Zeit, in welcher der Kunde seine Kundennummer und die gewünschte Rufnummer eintippt und auch dann, wenn der Angerufene gar nicht abhebt. Manche Calling-Card-Betreiber bieten zwar eine 0800-Nummer als Einwahlnummer an, verrechnen aber einen Zuschlag, wenn von einem Mobiltelefon aus angerufen wird. Trotz der etwas umständlicheren Nutzung können solche Dienste eine sehr günstige Alternative sein, vor allem für Telefonate in fernere Auslandsdestinationen.

2.2 Angebotene Dienstleistungen

2.2.1 Telefonie

Die Hauptdienstleistung der Mobilnetze ist nach wie vor die Telefonie, obwohl SMS und Datendienste einen stetig wachsenden Anteil der Umsätze der Netzbetreiber darstellen.

Der hohe Konkurrenzdruck hat zu ziemlich unübersichtlichen Tarifstrukturen geführt. Meist wird mit dem Preis pro Minute Werbung gemacht. Dabei werden häufig Preise von 0 Eurocent/Minute oder 1 Eurocent/Minute (zu ausgewählten Freunden oder ins eigene Netz) genannt oder niedrige Preise „in alle Netze“. Die monatlichen Grundentgelte, Mindestumsätze oder die extrem lange Taktung werden dabei meist verschwiegen oder im Kleingedruckten versteckt.

Unter anderem haben sich die Mobilfunkbetreiber bislang zumindest die folgenden Tricks einfallen lassen, um trotz niedrigster Minutenpreise noch Gewinne zu machen:

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– Hohe monatliche Grundentgelte. Für viele vermeintlich günstige Tarife wird ein Grundentgelt von 30 bis 40 Euro pro Monat verrechnet, teilweise sogar erheblich mehr (es gibt auch Tarife mit 70 bis 85 Euro pro Monat).

– Zusätzliche monatliche Grundentgelte für Optionen. Für viele Tarifoptionen (z. B.: günstige Telefonate in ein bestimmtes Netz) wird eine zusätzliche Bestellung und ein zusätzliches monatliches Entgelt verlangt.

– Mindestumsatz: Bei manchen Tarifen wird statt einem monatlichen Grundentgelt ein monatlicher Mindestumsatz verlangt. Einen ähnlichen Effekt haben Regelungen, nach denen z. B. ein bestimmter günstiger Tarif nur einen Monat nach dem Aufladen der Wertkarte um einen Mindestbetrag gilt.

– Taktung: Statt sekundengenauer Abrechnung (1/1) wird oft in Takten wie 30/30, 60/30, 60/60 oder sogar 90/60 abgerechnet. Das führt bei kurzen Gesprächen zu erheblichen Verteuerungen (siehe 3.4). Aufgrund einer Initiative des Konsumentenschutzministeriums und der RTR haben die Mobilfunkanbieter angekündigt, ab Herbst 2006 Inlandstarife mit Sekundentakt anzubieten. Naturgemäß werden diese Tarife entweder als eigene Tarife mit höherem Grundentgelt oder als Tarifoptionen für ein monatliches Zusatzentgelt angeboten werden.

– Bindungsfristen. Abgesehen davon, dass die Mindestvertragsdauern in den letzten Jahren sukzessive verlängert wurden und nun oft 24 Monate dauern, gibt es auch für manche Tarifoptionen Mindestdauern oder zusätzliche Spesen, wenn man vorzeitig in einen anderen Tarif wechseln will.

– Schwieriger Tarifwechsel: Manchmal wird die Möglichkeit des Tarifwechsels überhaupt eingeschränkt.

– Günstige monatliche Grundentgelte, die aber mit einer Mindestvertragsdauer gekoppelt sind und später ansteigen.

– Entgelte zum Abfragen der Mailbox

– Verfall von Freiminuten oder Restguthaben. Üblicherweise ist in AGB vorgesehen, dass Freiminuten (z. B. zu Monatsende) verfallen, wenn sie nicht verbraucht werden. In den AGB von Wertkartenangeboten war in der Regel vorgesehen, dass einbezahlte Guthaben nach einer gewissen Zeit verfallen (z. B. wenn die Wertkarte mehr als ein Jahr lang nicht aufgeladen wird). Letzteres wurde in einem Urteil des Obersten Gerichtshofs als unzulässig erkannt. Die Betreiber haben sich beholfen, indem sie die Auszahlung von Restguthaben möglichst umständlich machen.

– Weiters gibt es noch viele Einzelentgelte, die zwar nur selten verrechnet werden, sich im Lauf der Zeit aber auch summieren: Aktivierungs- oder Freischaltentgelte, Entgelte für Kontakte zur Hotline des Betreibers, Erlagscheingebühr, Bearbeitungsentgelte bei der Kündigung des Vertrages oder der Auszahlung von Restguthaben, ...

Um trotz der Vielfalt an Tarifen und Entgelten ein möglichst günstiges Angebot zu wählen, ist empfehlenswert, nicht auf die Minutenpreise, sondern auf den zu

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erwartenden monatlichen Gesamtpreis zu achten. Man sollte anhand bisheriger Rechnungen oder Einzelentgeltnachweise durchrechnen, wie hoch die Rechnung bei einem Wechsel des Anbieters oder einem Wechsel des Tarifs wohl wäre. Bei dieser Berechnung wird sich häufig zeigen, dass niedrige Minutenentgelte wegen der hohen monatlichen Grundentgelte nichts bringen. Der Anhang enthält Links zu Websites mit Tarifinformationen. Manche dieser Websites bieten auch Berechnungshilfen an, um die Kosten verschiedener Mobilnetzbetreiber zu vergleichen.

Mobiltelefonie wird noch auf einige Jahre hinaus teurer bleiben als Festnetztelefonie. Das liegt auch an den Entgelten, die sich die Betreiber untereinander für die Zustellung von Telefonaten in ihre Netze zahlen müssen. Ein Telefonat an ein Festnetz zu übergeben, kostet etwa 1 Eurocent/Minute. Um ein Telefonat in ein Mobilnetz zuzustellen, verrechnet der jeweilige Mobilnetzbetreiber derzeit zwischen 8 und 16 Eurocent/Minute, bis Ende 2008 soll dies in Österreich auf ca. 7 Eurocent/Minute abgesenkt werden. Der Hintergrund ist einerseits darin zu suchen, dass die ehemaligen Festnetz-Monopolisten zu Beginn der Liberalisierung stärker reguliert wurden als die Mobilfunkbetreiber. Andererseits liegen die Investitionen der Mobilfunkbetreiber nur wenige Jahre zurück, wohingegen Teile der Festnetz-Infrastruktur schon seit Jahrzehnten abgeschrieben sind.

Voice over IP ist in den klassischen Mobilfunknetzen (GSM, UMTS) noch kaum eine Alternative. Da die Entgelte für Datenverkehr in diesen Netzen extrem hoch sind, nützt es auch nichts, dass viele VoIP-Verbindungen kostenlos sind. Die Kosten für den Datenverkehr sind viel höher als die Ersparnis für die Telefonieverbindung. Allenfalls kann VoIP für Nutzer interessant sein, die einen Breitbandzugang mit einer UMTS-Datenkarte zu einem monatlichen Fixpreis nutzen. Allerdings ist in den derzeitig angebotenen monatlichen Paketen so wenig Verkehrsvolumen enthalten, dass es von einem Vieltelefonierer wohl rasch überschritten würde.

Als Alternative zu Mobiltelefonen werden allerdings Geräte angeboten, die sich nicht nur in Mobilfunknetze, sondern auch in andere Funknetze wie insbesondere WLAN-Hotspots einwählen können und dann Sprachtelefonie auf der Basis von VoIP unterstützen. Der Kunde nutzt das Gerät zu Hause in seinem eigenen, am Breitband-Internet angeschlossenen WLAN-Netz. Unterwegs wählt sich das Gerät in einen lokalen Hotspot ein, wenn einer verfügbar ist. Nur dann, wenn dies nicht der Fall ist, wird auf Mobilfunknetze zurückgegriffen. Derzeit sind diese Geräte noch nicht weit verbreitet, es ist aber durchaus möglich, dass sich solche Angebote langfristig durchsetzen.

2.2.2 SMS

Textnachrichten stellen derzeit eine besonders gewinnträchtige Einnahmequelle der Mobilfunkanbieter dar. Obwohl für die Übermittlung einer SMS nicht viel mehr Aufwand erforderlich ist als für den Verbindungsaufbau eines Telefonats, wird für eine Textnachricht meist ein ähnlicher Betrag verrechnet wie für eine volle Minute eines Gesprächs. Den Kunden ist oft nicht bewusst, dass z. B. ein Dialog aus mehreren hin- und hergeschickten SMS wesentlich mehr kostet als ein Telefonat, in dem der selbe Dialog in weniger als einer Minute beendet werden könnte.

Eine besondere Kostenfalle stellen Mehrwert-SMS dar (siehe Kapitel 5.6).

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2.2.3 Internetzugang und Inhaltsdienste

Die Möglichkeit, über Mobiltelefonnetze auf das Internet zuzugreifen, stellt einen Hoffnungsmarkt für Mobilnetzbetreiber dar. Als die Betreiber im Jahr 2000 in verschiedenen europäischen Staaten astronomische Summen bei der Versteigerung von UMTS-Lizenzen zahlten, lag dem unter anderem die Erwartung zugrunde, Mobiltelefonkunden in der Zukunft nicht bloß Telefonie und SMS, sondern vor allem auch Inhalte verkaufen zu können.

Von dieser Erwartungshaltung sind die Angebote noch immer geprägt. In der Regel haben neuere Mobiltelefone einen eingebauten WAP-Browser und jeder Mobilnetzbetreiber stellt seinen Kunden ein maßgeschneidertes WAP-Portal zur Verfügung. (WAP ist sozusagen eine speziell für Mobiltelefone, kleine Displays und langsame Datenübertragungsraten abgespeckte Version der wichtigsten Internet-Protokolle.) Die im Portal angebotenen Dienste (z. B. Wetterberichte, aktuelle Nachrichten oder eine Suche im Telefonbuch) werden dem Kunden dann separat verrechnet.

Vor allem in den UMTS-Netzen wird großes Augenmerk darauf gelegt, Kunden ein Portal mit mannigfaltigen Inhalten zu bieten. Aufgrund der größeren Datenübertragungsraten ist es bei UMTS auch möglich, Musikclips, die Beiträge der Fernseh-Abendnachrichten oder überhaupt das aktuelle Fernsehprogramm ausgewählter Sender zu übertragen. Teilweise sind diese Angebote im monatlichen Grundentgelt enthalten, teilweise werden sie zusätzlich verrechnet.

Der Nachteil der derzeit angebotenen Portale besteht darin, dass sie in ihrer Angebotsfülle natürlich niemals mit der unglaublichen Vielfalt des gesamten Internet konkurrieren können. Und die meisten Inhalte, die auf dem Portal für 50 Cent oder einen Euro pro Abruf angeboten werden, gibt es im Internet besser und gratis. Die Betreiber versuchen, die Nutzung der Portale zu unterstützen, indem sie diese möglichst leicht zugänglich machen. Für den Zugriff auf das Portal ist meist nur ein simpler Tastendruck erforderlich, für den Zugriff auf andere Inhalte des Internet muss der Kunde zunächst einmal die Adressleiste des Browsers einblenden und dann deren Webadresse aufwändig über die Tastatur eintippen. Ein besonderes Steuerungsinstrument haben die Betreiber natürlich mit der Tarifgestaltung in der Hand. Für den Zugriff auf das Internet werden meist sehr hohe Preise verrechnet, teilweise mehrere Euro pro MByte. Der Datenverkehr zum Portal hingegen wird meist nicht verrechnet.

Dennoch scheint die Vermarktung der Inhaltsdienste am Portal nur schleppend zu funktionieren. In jüngster Zeit haben die Mobilnetzbetreiber daher umgeschwenkt und vermarkten nun vermehrt den reinen Internetzugang, z. B. als „mobiles Breitband“ über eine Datenkarte, die in Notebooks eingesteckt werden kann. Mit fortschreitendem Netzausbau nähern sich die angebotenen Datenübertragungsraten und Verkehrsvolumen schön langsam auch den Angeboten im Festnetz an. Die Preise für mobiles Breitband liegen zwar noch signifikant über den Preisen von festen Breitbandanschlüssen, allerdings sind schon verschiedene Werbeaktionen zu beobachten, mit denen versucht wird, das mobile Breitband als leistbare Alternative zum Festnetz-Breitband zu positionieren.

Für die nächsten Jahre ist zu erwarten, dass die Mobilfunkbetreiber diese Strategie weiterhin verfolgen werden: Nutzern von Notebooks werden Datenkarten und

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mobiles Breitband angeboten, für den Zugriff über das Mobiltelefon wird weiterhin versucht werden, Inhalte über die betreibereigenen Portale zu verkaufen.

2.2.4 Roaming

Zu den besonderen Vorteilen des Mobiltelefons gehört es, dass man das Telefon in sehr vielen Staaten der Erde nutzen kann. Es genügt ein entsprechender Vertrag zwischen dem Heimatnetzbetreiber und einem Betreiber im Gastland und man kann telefonieren. Der Nachteil sind die von den beiden Betreibern verrechneten enormen Kosten.

Zu beachten ist auch, dass nicht in allen Staaten die gleichen Frequenzen und die gleiche Technologie verwendet werden. Zwar hat sich der europäische Standard GSM auch weit über die Grenzen Europas hinaus gegenüber anderen Mobilfunkstandards durchgesetzt und es gibt in über 200 Staaten weltweit GSM-Netze. Allerdings werden insbesondere in Nord- und Südamerika andere Frequenzen verwendet als in Europa, weiten Teilen Asiens und Afrika. Um auch dort telefonieren zu können, benötigt man ein so genanntes „Triband“-Handy, oder man leiht sich vor Ort ein Gerät aus, das die lokal üblichen Frequenzen unterstützt.

Roaming ist eine wahre Kostenfalle. Zunächst einmal ist zu beachten, dass für den Kunden im Ausland auch die passiven Gespräche verrechnet werden. Denn der Anrufer ruft ja ganz normal die Nummer im Heimatland an und bekommt daher auch nur den Anruf dorthin verrechnet. Die Weiterleitung des Anrufes ins Ausland wird dem angerufenen Handykunden in Rechnung gestellt. Dass die aktiven Telefonate ebenfalls verrechnet werden, ist klar. Die Tarife sind erheblich, denn auf die normalen Tarife des Gastlandes werden noch großzügige Gewinnspannen für beide Netzbetreiber aufgeschlagen. Und natürlich gelten die im Heimatland groß beworbenen Billigtarife („1 Cent in alle Netze“, Gratistelefonate zu ausgewählten Freunden etc.) im Ausland nicht.

Die hohen Roamingkosten geraten politisch immer stärker unter Druck. Im Frühjahr und Sommer 2006 hat sich die Europäische Kommission stark dagegen engagiert und einen Vorschlag für eine Europäische Verordnung präsentiert, die sowohl für die Großhandelspreise als auch für die Endkundenpreise eine Deckelung vorschreiben soll, die deutlich niedriger als die derzeitigen Preise wären. Die Verordnung würde aber erst im Sommer 2007 in Kraft treten, die Bestimmungen für die Endkundenpreise erst gegen Ende 2007.

Die Betreiber haben auch durch besondere Angebote auf die Diskussion um die Roamingkosten reagiert. Manche Betreiber haben die Preise etwas gesenkt. Einige Betreiber bieten Optionstarife an, bei denen man sich gegen Zahlung eines zusätzlichen monatlichen Entgelts billigeres Roaming erkaufen kann. Da muss man sich natürlich vorher gründlich durchrechnen, ob sich dieses Angebot rentiert.

Einigen Kostenfallen im Zusammenhang mit Roaming kann man entgehen, indem man seinen Anschluss entsprechend konfiguriert. Dies lässt sich meist über einzelne Menüpunkte („Rufumleitung“, „Netzwahl“) der Mobiltelefone vornehmen oder man muss bei der Hotline seines Betreibers anrufen:

– Wer sich in Grenznähe aufhält und auf seinem Endgerät automatische Netzwahl eingestellt hat, dem kann es leicht passieren, dass sein Mobiltelefon einen

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Sendemasten jenseits der Grenze als leistungsstärksten Sender identifiziert und sich in dieses Netz einbucht. Damit roamt der Kunde unfreiwillig und muss sowohl für aktive als auch für passive Telefonate viel bezahlen. Dies lässt sich verhindern, indem man das Gerät auf manuelle Netzwahl umstellt.

– Meist ist die Mailbox so konfiguriert, dass ein Anruf erst dann auf die Mailbox umgeleitet wird, wenn das Telefon einige Zeit lang geklingelt hat, aber nicht abgehoben wurde. Das ist im Ausland besonders teuer. In diesem Fall wird der Anruf nämlich zuerst an das im Ausland roamende Handy zugestellt (wofür dem Angerufenen ein Roamingentgelt in Rechnung gestellt wird). Hebt der Angerufene nicht ab, dann wird das Telefonat wieder zurück an die Mailbox geschickt (wofür noch einmal Roamingentgelte verrechnet werden). Ein einzelner Anruf zur Mailbox kann den Angerufenen somit mehrere Euros kosten (und das Abhören aus dem Ausland wird vielfach auch verrechnet).

Dies lässt sich vermeiden, indem man die Rufumleitung anders konfiguriert. Man kann sich entscheiden, alle einlangenden Anrufe jedenfalls auf die Mailbox umzuleiten. Dann klingelt das Telefon nie, alles landet auf der Mailbox. Für einen Urlauber, der sich erholen will, ist das vielleicht gar keine schlechte Lösung. Oder man konfiguriert das Gerät so, dass niemals umgeleitet wird. Wenn der Anruf nicht beantwortet wird, dann muss es der Anrufer eben später nochmals versuchen.

– Auf vielen Mobiltelefonen können direkt im Menü auch Sperren eingestellt werden, die Kosten sparen helfen, z. B. dass man während des Roamens keine Aktivgespräche führen kann.

Um den hohen Roamingkosten zu entkommen, ist es ratsam, sich im Ausland überhaupt nach einer anderen Möglichkeit umzusehen. Oft sind Calling Cards (siehe 3.1.4) die günstigste Alternative, um aktive Telefonate zu führen. Allerdings sollte man sich vorher beim Anbieter der Calling Card erkundigen, welche Einwahlnummer man verwenden soll und ob diese Nummer vom Mobiltelefon aus ohne Roamingkosten angerufen werden kann. Wenn man sich nicht sicher ist, sollte man es besser von einer Telefonzelle aus probieren. Wer ein Mobiltelefon hat, das nicht mit einem SIM-lock gesperrt ist, kann sich auch eine Prepaid SIM-Karte des Gastlands besorgen. Dann muss man nur diese SIM-Karte statt der österreichischen SIM-Karte einlegen und kann unter einer Telefonnummer des Gastlandes angerufen werden und aktiv telefonieren, beides zu den Konditionen die für Einheimische gelten.

2.2.5 Postpaid-Vertrag oder Prepaid-Wertkarte

Alle Mobilfunkanbieter haben sowohl „Vertragshandys“ als auch „Wertkartenhandys“ im Angebot (nur die Diskontanbieter beschränken sich teilweise auf „Wertkartenhandys“).

Die umgangssprachliche Unterscheidung in „Vertrag“ und „Wertkarte“ ist rechtlich unsinnig. Natürlich liegt in beiden Fällen ein Vertrag zugrunde, in dem sich der Anbieter zur Erbringung von Telekommunikationsleistungen und der Kunde zur Bezahlung verpflichtet.

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Allerdings bleibt der Kunde beim Wertkartenvertrag oft anonym. In der Regel ist dieser Vertrag auch übertragbar, man kann ein Wertkartenhandy also ohne weiteres verschenken.

Bei manchen Produkten legt der Mobilfunkanbieter auf eine „Registrierung“ Wert, d. h. er will die Identität des Wertkartenkunden kennen. Das ist eine Frage der Produktgestaltung und der Kundenbindung. Anders als in manchen anderen Ländern, in denen aus polizeilichen Gründen eine Identitätsfeststellung der Kunden verlangt wird, gibt es in Österreich keine solche Anforderung.

In den AGB haben die Mobiltelefonanbieter einen Verfall des Wertkartenguthabens vorgesehen, wenn der Vertrag längere Zeit nicht genutzt wird. Dies wurde in einem vom Verein für Konsumenteninformation geführten Musterprozess vom Obersten Gerichtshof für unzulässig erklärt (4 Ob 112/04f, 18.08.2004). Die Betreiber haben daraufhin ihre AGB geändert, versuchen aber die Rückerstattung von Guthaben möglichst umständlich zu gestatten.

2.3 Kostenfalle Handy

Vor allem für Jugendliche erweist sich das Handy oft als Kostenfalle. Um hohe Kosten zu vermeiden, sollten insbesondere die folgenden Punkte beachtet werden:

– Auswahl des richtigen Tarifs, z. B. über den Handy-Tarifrechner der Arbeiterkammer: http://www1.arbeiterkammer.at/Handytarif/

– Beim Tarifwechsel sollten allfällige Mindestvertragsdauern oder Bindungsfristen beachtet werden.

– Zur Auswahl zwischen Vertragshandy oder Wertkartenhandy siehe oben 2.2.5.

– Einige Betreiber bieten auch beim Vertragshandy an, dass eine monatliche Höchstgrenze vereinbart werden kann. Erreicht man diese Grenze, kann man nicht mehr aktiv telefonieren oder SMS versenden, ist aber weiterhin erreichbar.

– Mehrwertdienste kann man sperren lassen, seit Anfang 2006 funktioniert das auch für Mehrwert-SMS (siehe 5.3).

– Darüber hinaus bieten die Mobilfunkanbieter auch Sperren für Telefonate ins Ausland oder für Roaming an.

– Der Internetzugang über Handy kann teuer sein, insbesondere wenn Dienste aus dem Portal des Betreibers in Anspruch genommen werden (z. B. wenn Musik oder Klingeltöne heruntergeladen werden). Auf vielen Mobiltelefonen ist standardmäßig eine Taste konfiguriert, die automatisch eine Internetverbindung aufbaut. Wer dies deaktivieren will, kann in den WAP-Einstellungen des Gerätes die Einwahlnummer bzw. die vorkonfigurierte Internetadresse löschen.

– Roamingkosten sind besonders hoch. Wer ins Ausland fährt, sollte sich vorher über die Kosten erkundigen und seine Mailbox kostensparend konfigurieren (siehe 2.2.4). Wer sich in Grenznähe aufhält, sollte darauf achten, dass sich sein Handy oder seine Datenkarte nicht automatisch in ein teures Netz jenseits der Grenze einbucht (siehe ebenfalls 2.2.4).

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Detaillierte weiterführende Informationen bietet das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf seiner Website http://www.bmsg.gv.at/, Fachbereich „Konsumentenschutz“, Rubrik „Aktuelles – Kostenfalle Handy“ an.

2.4 Checkliste Mobilnetz

► Wird ein Festnetzanschluss oder ein Mobiltelefon benötigt, siehe 1.7.1?

► Welche Dienste werden gewünscht (Telefonie, SMS, Internet, Roaming, siehe 2.2)?

► Nicht auf die Werbeslogans achten, sondern stattdessen die monatlichen Gesamtkosten abschätzen.

► Alle Kostenfaktoren berücksichtigen (siehe 2.2.1): monatliches Grundentgelt, zusätzliche monatliche Grundentgelte für Optionen, Mindestumsatz, Taktung (siehe 3.4), Bindungsfristen, ...

► Wenn eine Internetverbindung über Mobiltelefon gewünscht ist (siehe 2.2.3): Welche Bandbreiten sind möglich? Wie weit ist der Netzausbau vorangeschritten, in welchen Gebieten kann man die Internetverbindung effektiv nutzen?

► Roaming: Maßnahmen gegen Kostenfallen ergreifen: Manuelle Netzwahl, Rufumleitung auf die Mailbox entweder generell einschalten oder generell ausschalten (siehe 2.2.4).

► Siehe auch die Tipps zur Kostenvermeidung (2.3) und die Checklisten zu Telefonie (3.5) und Internet (4.6).

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3 Telefonie

3.1 Angebotene Dienstleistungen

3.1.1 Überblick

Die angebotenen Telefoniedienstleistungen lassen sich in ihrer Funktionalität derzeit grob in drei Gruppen einteilen:

– Telefonie im Festnetz: der Kunde hat eine Festnetz-Telefonnummer und kann grundsätzlich alle Telefonnummern auf der ganzen Welt anrufen und von ihnen angerufen werden. Der Kunde kann sein Telefon nur an einem bestimmten Ort nutzen.

– Mobiltelefonie: der Kunde hat eine mobile Telefonnummer und kann grundsätzlich alle Telefonnummern auf der ganzen Welt anrufen und von ihnen angerufen werden. Der Kunde kann sein Telefon überall im Netz seines Betreibers nutzen (bzw. in den Netzen anderer Betreiber, mit denen Roamingverträge bestehen).

– Internet-Telefonie außerhalb der klassischen Telefonnetze: Dabei hat der Kunde keine Telefonnummer, sondern z. B. einen Usernamen. Statt einem Telefon wird häufig Software auf einem Computer und ein Headset verwendet. Telefonate zu Nutzern derselben Technologie sind kostenlos, um ins normale Telefonnetz zu telefonieren oder von dort aus erreichbar zu sein, werden meist kostenpflichtige Zusatzfunktionen angeboten.

Diese Unterscheidung ist ganz bewusst keine Unterscheidung nach der zugrunde liegenden Technologie, sondern nach der Funktionalität. In den letzten Jahren wurde „Voice over IP“ (VoIP) zu einem Schlagwort. Dies bezeichnet eine Technologie, mit der Sprachtelefonie über das Internet realisiert wird. Für den Konsumenten ist aber nicht wichtig, wie die Technologie heißt, sondern wie sie in der Praxis funktioniert. Es gibt auf VoIP basierende Festnetzanschlüsse, die für den Kunden genau wie ein klassischer Telefonanschluss funktionieren, mit einem normalen Telefonapparat, einer normalen Telefonnummer und Verrechnung pro telefonierter Minute. Andererseits gibt es VoIP-Angebote, für die sich der Kunde nur eine Software herunterladen und ein Headset kaufen muss. Der Kunde hat keinen Vertrag mit dem Betreiber (eigentlich gibt es gar keinen Betreiber, nur jemanden, der die Software bereitstellt), er braucht die Telefonate nicht zu bezahlen (zu bezahlen ist nur das Entgelt für den Internetanschluss), er kann allerdings ohne Zusatzfunktionen auch nicht ins normale Telefonnetz hinaustelefonieren oder von dort erreicht werden.

Grundsätzlich besteht keine Notwendigkeit, dass die einzelnen Telefonate von dem Betreiber angeboten werden, der auch den Telefonanschluss bereitstellt. Allerdings bedarf es dazu meist einer Zusammenarbeit zwischen dem Netzbetreiber und dem Anbieter des Telefondienstes.

3.1.2 Telefonie über den Anbieter des Telefonanschlusses

Für jemanden, der Telefonie nutzen will, stellt sich natürlich zunächst einmal die Frage, von welchem Anbieter er einen Telefonanschluss kaufen will. Dabei wäre Folgendes zu überlegen:

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– Festnetzanschluss oder Mobiltelefon? In den letzten Jahren gab es jedes Jahr einen leichten Rückgang der Festnetzanschlüsse, die Zahl der Mobiltelefone hingegen ist rasant gewachsen und hat die Zahl der Festnetzanschlüsse längst überholt. Neben der Funktionalität sollte man vor allem die Preise bedenken. Die Preise für die einzelnen Gespräche selbst sind zwar im Mobilnetz deutlich höher (und das wird sich in den nächsten Jahren auch nicht ändern), für Wenigtelefonierer kann ein Wertkarten-Mobiltelefon aber insgesamt günstiger sein als ein Festnetzanschluss, für den ein monatliches Grundentgelt zu bezahlen ist. Auch wenn jemand ein Mobiltelefon und einen Festnetzanschluss nutzt, über das Festnetz aber nur sehr wenige Gespräche führt, dann kann es preiswerter sein, auf den Festnetzanschluss ganz zu verzichten und nur mehr mobil zu telefonieren. Neben den eigenen Kosten sollten aber auch die Kosten der Anrufer bedacht werden. Wer nur zu deutlich höheren Kosten angerufen werden kann, wird vielleicht auch seltener angerufen werden.

– Welche anderen Kommunikationsdienste werden genutzt? Im Vergleich zu Kabelfernsehen und Breitband-Internet stellen die Kosten für Telefonie nur mehr einen kleinen Teil der monatlichen Grundentgelte dar. Für Kunden, die mehrere Kommunikationsdienste nutzen wollen, ist es daher sinnvoller, sich zunächst einmal zu überlegen, über welches Netz man Fernsehen und/oder Internet beziehen will. Viele Kabelnetzbetreiber bieten auch günstige Telefonanschlüsse an. Wer einen Internet-Breitbandzugang hat, kann entweder von seinem Internet-Service-Provider oder von anderen VoIP-Anbietern Telefondienstleistungen in Anspruch nehmen.

– Kann man alternative Anbieter nutzen? Die Telekom Austria ist als marktbeherrschendes Unternehmen dazu verpflichtet, ihr Netz auch anderen Anbietern zu öffnen. Inhaber eines Telekom-Austria-Anschlusses können sich daher entscheiden, ihre Telefonate über einen alternativen Verbindungsnetzbetreiber zu führen (siehe Kapitel 3.1.3) und der Telekom Austria nur das monatliche Grundentgelt zu bezahlen. Bei anderen Anschlüssen (insbesondere allen Mobilfunknetzen und den Anschlüssen über Kabelfernsehnetze) besteht diese Auswahlmöglichkeit nicht. Man telefoniert dort im wesentlichen über den Netzbetreiber, der den Anschluss bereitstellt (Ausnahmen siehe Kapitel 3.1.3).

3.1.3 Verbindungsnetzbetrieb

Hinter dem sperrigen Wort „Verbindungsnetzbetreiber(vor)auswahl“ – oft auch in der englischen Variante Carrier (Pre-)Selection verwendet – verbirgt sich die praktikabelste und einfachste Methode, alternative Anbieter zu nutzen. Wer einen Festnetzanschluss der Telekom Austria hat, muss sich nur bei einem der Verbindungsnetzbetreiber anmelden und kann dann durch das Vorwählen einer vierstelligen Zahl (die immer mit 10 beginnt) Telefonate über den alternativen Anbieter führen. Es gibt zwei Varianten. Bei der Verbindungsnetzbetreiberauswahl (Carrier Selection) muss man die vierstellige Zahl vor jedem einzelnen Telefonat vorwählen. Diese Variante wird seltener verwendet, vor allem dann, wenn man mit mehreren Verbindungsnetzbetreibern einen Vertrag hat, z. B. ein Unternehmen für günstige Inlandsgespräche und ein anderes, das besonders günstige Tarife zu den Verwandten in Brasilien anbietet. Häufiger wird die Verbindungsnetzbetreibervorauswahl (Carrier Preselection) verwendet: Dabei

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wird der Telefonanschluss von der Telekom Austria so eingerichtet, dass die vierstellige Zahl des alternativen Betreibers automatisch bei jedem einzelnen Telefonat vorgewählt wird, sodass also alle Telefonate über den alternativen Betreiber verrechnet werden. Allerdings kann man sich auch bei dieser Variante die voreingestellte Auswahl deaktivieren, indem man die vierstellige Zahl eines anderen Betreibers (oder 1001 für die Telekom Austria) wählt.

Telefonate zu Dienstenummern (08xx, 09xx, Telefonauskunft 118xx) werden nie über den Verbindungsnetzbetreiber, sondern immer über die Telekom Austria geführt. Bei diesen Nummern wird der Preis nämlich nicht vom Netzbetreiber des Anrufers definiert, sondern vom Angerufenen. Der Preis steht daher von vornherein fest und ein Telefonat über den Verbindungsnetzbetreiber würde keine Ersparnis bringen.

Bestellt und gekündigt wird die Verbindungsnetzbetreiber(vor)auswahl immer beim alternativen Betreiber, nicht bei der Telekom Austria. Wenn Carrier Preselection bestellt wird (was auf den Bestellformularen der Regelfall ist), dann veranlasst der alternative Betreiber die entsprechende Voreinstellung durch die Telekom Austria. Dies wurde so festgelegt, um alternativen Betreibern den leichteren Marktzutritt zu ermöglichen. Für den alternativen Anbieter ist es einfacher, neue Kunden zu gewinnen, wenn er diese direkt ansprechen und direkt mit ihnen einen Vertrag abschließen kann, ohne dass die Kunden nochmals die Telekom Austria kontaktieren müssen. Auch für den Konsumenten ist es grundsätzlich von Vorteil, wenn er direkten Kontakt zum alternativen Betreiber hat. So kann er sich ein besseres Bild von diesem Unternehmen verschaffen.

Allerdings hat dies auch zu Missbräuchen geführt. Manche alternative Betreiber setzen Keiler ein, die von Wohnungstüre zu Wohnungstüre gehen und versuchen, Konsumenten Verträge aufzuschwatzen. In manchen Fällen gaben sich die Keiler als Mitarbeiter der Telekom Austria aus oder haben versucht, Konsumenten einzureden, dass sie nur „der Form halber“ unterschreiben müssten. In besonders krassen Fällen haben Keiler, die pro geworbenem Kunden eine Provision erhalten, die Unterschriften der Kunden überhaupt gefälscht. Die verdutzten Kunden bekamen dann auf einmal Rechnungen von einem ihnen unbekannten Unternehmen, ohne dass ihnen bewusst war, dass ihre Telefonate über dieses Unternehmen geführt wurden. Natürlich kann ein Unternehmen, mit dem kein rechtmäßiger Vertrag geschlossen wurde und dessen Leistungen man nie in Anspruch nehmen wollte, keine Bezahlung dieser Leistungen durchsetzen. Allerdings sind solche Fälle für den Konsumenten mühsam, denn er muss sich nicht nur über die Rechnungen streiten, sondern auch darauf achten, dass das Unternehmen eine allenfalls bei der Telekom Austria eingerichtete Verbindungsnetzbetreibervorauswahl wieder rückgängig machen lässt.

Beim Vertragsabschluss ist auch Vorsicht geboten, welche Leistung genau bestellt wird: Einige Unternehmen, die Verbindungsnetzbetrieb anbieten, bieten auch Entbündelung (siehe Kapitel 1.1.3) an: Beim Verbindungsnetzbetrieb bleibt der Vertrag des Kunden mit der Telekom Austria aufrecht und der Kunde zahlt weiterhin das monatliche Grundentgelt an die Telekom Austria. Bei der Entbündelung wird die Leitung von den Systemen der Telekom Austria abgetrennt und mit den Systemen des alternativen Betreibers verbunden. Der Vertrag mit der Telekom Austria muss

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gekündigt werden und der Kunde hat nach der Entbündelung nur mehr einen Vertrag mit dem alternativen Anbieter.

3.1.4 Calling Cards

Vor allem für Telefonate in entfernte Auslandsdestinationen haben sich Calling Cards als besonders günstige Alternative etabliert. Praktisch sind diese Karten auch, wenn man im Ausland telefonieren will, da die Entgelte meist erheblich unter den Roamingentgelten liegen.

Eine solche Karte ist in der Regel einfach ein scheckkartengroßes Stück Karton, auf dem die Einwahlnummern des Anbieters und ein Code aufgedruckt sind. Der Code ist verdeckt und muss nach dem Kauf freigerubbelt werden. Danach wählt man einfach die Einwahlnummer des Anbieters (meist eine kostenfreie 0800-Nummer) und, nachdem die Verbindung aufgebaut wurde, den Code und die gewünschte Rufnummer. Dies kann man wiederholen, bis das beim Kauf bezahlte Guthaben verbraucht ist, dann muss eine neue Karte erworben werden.

In ähnlicher Weise funktionieren auch Angebote, bei denen man nicht dauernd eine neue Karte kaufen muss, sondern einen laufenden Vertrag hat. Statt dem freigerubbelten Code wählt man dann seine Kundennummer und einen PIN-Code, die Verrechnung erfolgt z. B. über eine Kreditkarte.

Calling Cards sind nicht nur wegen ihrer besonders günstigen Tarife, sondern auch wegen ihrer universellen Verwendbarkeit praktisch. Man kann sie auf praktisch jedem Telefonanschluss verwenden, also z. B. auch in Telefonzellen, Hotels oder von Mobiltelefonen.

Vorsicht ist allerdings betreffend die Kosten zur Einwahlnummer des Calling-Card-Anbieters geboten. Ein Telefonat über eine Calling-Card besteht sozusagen aus zwei ineinander verschachtelten Telefonaten: zuerst wird eine Verbindung zum Calling-Card-Anbieter aufgebaut, dann erst über diesen Calling-Card-Anbieter zur gewünschten Rufnummer. Das zweite Telefonat wird über den Calling-Card-Anbieter abgerechnet und vom Guthaben der Calling-Card abgebucht. Die Verbindung zum Calling-Card-Anbieter sollte im Idealfall kostenlos sein (d. h. eine 0800-Nummer, wo der Calling-Card-Anbieter die Kosten trägt), ist es aber manchmal nicht. Beispielsweise sind Hotels nicht dazu verpflichtet, Telefonate zu 0800-Nummern kostenlos anzubieten, und verrechnen für die Nutzung des Hoteltelefons oft erhebliche Entgelte. Auch im Ausland mögen andere Regeln gelten, als man von zu Hause gewohnt ist. Es empfiehlt sich daher, sich beim Calling-Card-Anbieter genau zu erkundigen, bevor man die angegebene Einwahlnummer von einem Mobiltelefon aus anruft.

3.1.5 Auslandstelefonate über Mehrwertdienste

Nach ähnlichem technischem Prinzip wie die Calling Cards funktioniert eine andere Methode, günstige Auslandstelefonate zu führen. Man wählt die Einwahlnummer des Anbieters, die in diesem Fall keine kostenfreie 0800-Nummer, sondern eine Mehrwertnummer (0900) ist. Wenn die Verbindung zum Anbieter aufgebaut wurde, dann wählt man die gewünschte Rufnummer und wird verbunden. Man muss davor keinen Vertrag abschließen und keine Karte kaufen, die Verrechnung erfolgt als Verrechnung des Mehrwertdienstes über die normale Telefonrechnung. Da für diese

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Dienstleistung keine hochpreisigen Mehrwertnummern verwendet werden, sind die Preise manchmal durchaus günstig.

Allerdings sollte man bedenken, dass man für das Telefonat schon ab dem Moment zahlt, in dem die Verbindung zum Diensteanbieter aufgebaut wird. Man zahlt also auch für das Wählen der eigentlichen Nummer und für die Wartezeit, bis der Angerufene abhebt – und zwar auch dann, wenn er gar nicht abhebt. Eine weitere Falle besteht darin, dass die Tarife sich häufig ändern und es für jeden Tarif eine eigene Einwahlnummer gibt. Wenn der Tarif gesenkt wurde und man weiterhin die teurere Einwahlnummer verwendet, zahlt man also unnötig viel.

3.1.6 Internet-Telefonie

Internet-Telefonie stellt eine der interessantesten Entwicklungen der letzten Jahre dar und es mag sein, dass die neuen Technologien den Telefoniemarkt in den nächsten Jahren überhaupt revolutionieren und langfristig dazu führen, dass Telefonie abgesehen von einem monatlichen Grundentgelt nichts mehr kostet.

Für ihre einfachste Form benötigt man nicht mehr als einen Internetanschluss, einen Computer, ein Headset und geeignete Software. Die von Skype kostenlos angebotene Software hat als erste den Massenmarkt erobert, inzwischen gibt es eine Vielzahl von Angeboten. Viele Produkte verwenden für den Verbindungsaufbau den Standard SIP, manche Produkte (darunter Skype) verwenden selbst entwickelte Protokolle und sind mit anderen Produkten nicht kompatibel.

Bei der Internet-Telefonie gibt es eigentlich keinen Anbieter des Telefondienstes. Die Sprache wird in Form ganz normaler Internet-Datenpakete direkt zwischen den beiden Sprechern hin- und hergeschickt und läuft nicht über einen zentralen Knoten. Nur für den Verbindungsaufbau wird teilweise die Unterstützung durch einen Dienstleister benötigt, der ein entsprechendes Verzeichnis führt und weiß, welcher Benutzer gerade online ist und unter welcher IP-Adresse sein Rechner momentan erreicht werden kann. Da der Dienstleister nur die Software zur Verfügung stellt und der Aufwand für den Verbindungsaufbau gering ist, können die Telefonate kostenlos angeboten werden.

In ihrer ursprünglichen Form war Internet-Telefonie nur für Personen interessant, die ohnehin schon über einen Computer und einen Internet-Anschluss verfügen. Niemand will einen Computer einschalten, nur um ein Telefonat zu führen. Inzwischen wurde eine Reihe von Zusatzdiensten entwickelt, mit denen man Internet-Telefonie schon fast genauso wie herkömmliche Telefonie verwenden kann:

– Telefonate vom Internet ins Telefonnetz: Gateways ermöglichen es, aus dem Internet ins normale Telefonnetz zu telefonieren. Dafür wird natürlich Geld verrechnet, allerdings gibt es bereits viele Anbieter, die weltweit äußerst günstige Preise verrechnen. Das Telefonat wird bis ins Zielland kostenlos durchs Internet geführt und nur für das letzte Stück wird etwas verrechnet. Allerdings bedingt dies teilweise, dass beim Anrufer eine Rufnummer angezeigt wird, unter der er nicht zurückrufen kann.

– Telefonate vom Telefonnetz ins Internet: Auch für die umgekehrte Richtung gibt es Gateways: Dem Kunden wird eine Telefonnummer zugeordnet, unter der er aus dem normalen Telefonnetz erreichbar ist. Dafür wird meist ein geringes

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Monatsentgelt verrechnet, dem Kunden aber auch eine Mailboxfunktion angeboten. Die Technologie der Internet-Telefonie erlaubt es, dass diese Nummer „nomadisch“ genutzt wird. Der Kunde kann, wo auch immer er sich befindet, unter dieser Nummer erreicht werden. Nomadische Nutzung bedeutet nicht die gleiche uneingeschränkte Mobilität wie bei einem Mobiltelefon, da der Kunde ja nicht ständig online und erreichbar ist. Aber grundsätzlich kann er über seine Telefonnummer auf jedem Rechner erreicht werden, auf dem er sich einloggt. Die nomadische Nutzung normaler geographischer Telefonnummern ist manchen Regulierungsbehörden, darunter der österreichischen, noch ein Dorn im Auge. Man fürchtet eine Verwässerung des nach langen Vorarbeiten erst im Jahr 2004 erreichten Rufnummernplans (siehe 3.3). Solange keine Novelle der entsprechenden Verordnung (KEM-V) erfolgt, muss für die nomadische Nutzung von Internet-Telefonie eine Nummer im Bereich 0720 oder 0780 verwendet werden. Leider haben diese Nummern den Nachteil, dass sie aus vielen Netzen deutlich teurer zu erreichen sind als geographische Nummern.

– Da die Telefonie vom Computer aus nur für einen eingeschränkten Nutzerkreis attraktiv ist, gibt es eigene VoIP-Telefonapparate oder Telefonadapter, an die ein gewöhnliches Telefon angesteckt werden kann. So kann man wie gewohnt mit einem normalen Telefonhörer telefonieren. In der Regel werden solche Adapter von VoIP-Anbietern kostengünstig oder gratis angeboten und sind bereits vorkonfiguriert. Der Adapter muss dann nur mit dem Modem des Breitband-Internetzugangs und dem Telefonapparat verbunden werden und man kann über den VoIP-Anbieter telefonieren.

– Manche neu angebotenen Geräte durchbrechen die Grenzen zwischen Festnetz, Mobilnetz und Internet-Telefonie. Die Geräte können sowohl über WLAN als auch über Mobiltelefonnetze Verbindungen aufbauen und suchen sich die jeweils billigste Verbindung. Wenn man das Gerät zu Hause benutzt und über einen Breitband-Internetzugang und ein lokales WLAN-Netzwerk verfügt, dann wählt sich das Gerät darüber ein. Ist man unterwegs in der Nähe eines WLAN-Hotspots, dann wird die Verbindung zum Netz darüber hergestellt. Nur dann, wenn kein Hotspot in der Nähe ist, wird das teurere Mobilfunknetz verwendet.

3.2 Besondere Rechtsvorschriften

3.2.1 Einzelentgeltnachweis

Seit 2003 haben Konsumenten das Recht auf einen kostenlosen Einzelentgeltnachweis (§ 100 TKG, Einzelentgeltnachweis-Verordnung). Der Einzelentgeltnachweis kann wahlweise in elektronischer Form oder in Papierform bereitgestellt werden. Aus Kostengründen bevorzugen die Betreiber die elektronische Form, sie müssen ihren Kunden aber zumindest einmal ausdrücklich die Wahlmöglichkeit einräumen, den Nachweis in Zukunft in Papierform zu erhalten. Der Kunde kann die gewählte Form auch jederzeit (für zukünftige Abrechnungszeiträume ändern).

Die Verpflichtung, Einzelentgeltnachweise bereitzustellen, gilt für öffentliche Telefondienste und für Internetzugangsdienste. Bei Telefondiensten muss für jede Verbindung der Beginn, die Dauer, die Tarifzone, die gewählte Telefonnummer und das Entgelt ausgewiesen werden. Bei den gewählten Telefonnummern müssen

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dabei aus Datenschutzgründen die letzten drei Ziffern unkenntlich gemacht werden, es sei denn der Kunde hat schriftlich erklärt, dass er alle Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat (bzw. zukünftige Mitbenutzer informieren wird), dass er die Nummern vollständig ausgewiesen haben will.

Auch bei der Rechnung gibt es die Wahlmöglichkeit zwischen Papier und elektronischer Ausstellung und viele Betreiber wollen auf elektronische Rechnung umstellen. Nach dem Umsatzsteuergesetz ist die elektronische Rechnung nur mit Zustimmung des Rechnungsempfängers möglich (allerdings kann man dies auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen). Umsatzsteuerrechtlich ist eine elektronische Rechnung nur dann gültig, wenn sie elektronisch signiert ist. Allerdings ist dies nur für Unternehmer relevant, die sich die bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen können. Für Konsumenten ist es Geschmackssache, ob sie die Rechnung lieber als Papier oder in elektronischer Form wollen.

3.2.2 Rufnummernmitnahme (Portierung)

Eine wichtige Voraussetzung dafür, dass Kunden ihren Telefonanbieter wechseln können, ist das Recht, die eigene Telefonnummer zum neuen Anbieter mitnehmen zu können (§ 23 TKG).

Für Festnetzanschlüsse wurde dies schon zu Beginn der Liberalisierung eingeführt und funktioniert dort recht problemlos. Die meisten Netzbetreiber bieten auf ihren Bestellformularen die Option an, die alte Nummer mitzunehmen. In der Regel wird dafür vom neuen Netzbetreiber ein Entgelt verrechnet.

Im Festnetz hat der Kunde auch das Recht, seine Telefonnummer bei einer Übersiedelung mitzunehmen, sofern er das jeweilige Ortsnetz nicht verlässt.

Erst auf Druck der Europäischen Union hin wurde in Österreich die Rufnummernmitnahme innerhalb der Mobiltelefonnetze eingeführt. Die gesetzliche Grundlage trat im August 2003 in Kraft. Da die Thematik zwischen den Betreibern äußerst strittig war (die großen Betreiber fürchteten natürlich massive Kundenverluste) dauerte es auch lange, bis die Regulierungsbehörde die näheren Details festlegen konnte und erst seit Oktober 2004 besteht die Möglichkeit in der Praxis. Danach gab es noch monatelange Differenzen über die von den größeren Betreibern eingehobene „Fluchtsteuer“. Im Festnetz wurde der Telekom Austria nicht gestattet, von abwandernden Kunden ein Entgelt zu verlangen. Den Mobilfunkbetreibern wurde zugestanden, ein „nicht abschreckendes Entgelt“ einzuheben. Über diese Auslegung wurde lange gestritten, zuletzt wurde dafür eine Obergrenze von 19 Euro festgesetzt.

Obwohl die Möglichkeit der Portierung mobiler Nummern nun schon mehr als eineinhalb Jahre lang besteht, wurde sie erst recht bescheiden genutzt. Im Jahr 2005 haben weniger als ein Prozent aller Kunden die Nummer zu einem neuen Anbieter mitgenommen. Offenbar hat man sich in Österreich in den Jahren des Mobiltelefonbooms daran gewöhnt, dass sich die Telefonnummern von Freunden und Bekannten häufig ändern. Außerdem tun die Betreiber alles, um Kunden langfristig zu binden. Die Mindestvertragsdauern von Mobiltelefonverträgen sind nun meist 18 Monate, teilweise 24 Monate. Man kann zwar auch während eines laufenden Vertrages zu einem neuen Betreiber wechseln und die Rufnummer

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mitnehmen, muss aber die Restlaufzeit des alten Vertrages bezahlen, weshalb ein Wechsel des Betreibers nur gegen Ende des bestehenden Vertrages sinnvoll ist.

Seit der Einführung der mobilen Rufnummernmitnahme ist es natürlich nicht mehr möglich, aus der Telefonnummer einer Person den jeweiligen Netzbetreiber zu erkennen. Da die österreichischen Mobilnetzbetreiber üblicherweise besonders günstige Entgelte für Verbindungen ins eigene Netz anbieten, stellte sich daher die Frage der Tariftransparenz: Woher weiß der Anrufer, dass sich der Angerufene immer noch im gleichen, billig erreichbaren Netz befindet und seine Nummer nicht in ein anderes, teurer erreichbares Netz portieren hat lassen? Die Verordnung, mit der die mobile Rufnummernmitnahme eingeführt wurde, hat daher vorgesehen, dass die Netzbetreiber Tariftransparenz gewährleisten müssen (§ 12 NÜV). Wenn sich das Entgelt nicht unmittelbar aus der Rufnummer ableiten lässt, dann muss das Netz des Angerufenen zu Beginn jedes Gesprächs kostenlos angesagt werden. Der Anrufer hat die Möglichkeit, diese Information abzuschalten. Viele Netzbetreiber (vor allem Festnetzanbieter) haben ihre Tarife aber so umgestellt, dass nicht nach dem Netz, sondern nur nach der gewählten Rufnummer differenziert wird. Dann besteht keine Notwendigkeit, das gewählte Netz anzusagen.

3.2.3 Rufnummernanzeige

In Telefonnetzen wird beim Rufaufbau die Nummer des Anrufers in der Regel mitgeschickt. So kann der Angerufene gleich sehen, wer ihn anruft. Die meisten Handys und viele Festnetztelefone unterstützen diese Funktion und können auch den Namen des Anrufers im eingebauten Telefonbuch nachschlagen und anzeigen.

Eine Datenschutzbestimmungen (§ 104 TKG) gibt dem Anrufer das Recht, diese Funktion im Einzelfall oder dauerhaft zu unterbinden. In Mobilfunknetzen und bei ISDN-Telefonen kann man dies meist am Gerät selbst einstellen. Bei anderen Festnetzanschlüssen kann man die Funktion dauerhaft unterdrücken, indem man die Hotline des Betreibers kontaktiert. Im Einzelfall kann man durch Vorwählen eines Codes (bei der Telekom Austria: *31*) die Rufnummernanzeige unterdrücken.

Das Recht, die Rufnummernanzeige zu unterdrücken (CLIR), ist kostenlos. Ruft man bei einer Notrufnummer an, wird die Nummer dennoch angezeigt.

Die Dienstleistung, sich die Rufnummer des Anrufers anzeigen zu lassen (CLIP), wird von den meisten Netzbetreibern (insbesondere im Mobilnetz) kostenlos angeboten bzw. ist im monatlichen Grundentgelt enthalten. Die Telekom Austria hat die Leistung ursprünglich auch kostenlos angeboten, verrechnet nun aber ein Entgelt (derzeit 0,99 Euro pro Monat).

3.2.4 Teilnehmerverzeichnis

Jeder Anbieter von Telefondiensten ist verpflichtet, ein Verzeichnis seiner Teilnehmer zu führen. Die Teilnehmerdaten werden zwischen den Anbietern und den Herausgebern betreiberübergreifender Teilnehmerverzeichnisse (siehe Kapitel 1.6.3) und betreiberübergreifender Auskunftsdienste (siehe Kapitel 1.6.4) ausgetauscht.

Lange Zeit war die „Geheimnummer“ ein Privileg, für das man extra zahlen musste. Das gestiegene Datenschutzbewusstsein hat dazu geführt, dass Telefonkunden nun das Recht haben, nach ihrem Wunsch eingetragen oder nicht eingetragen zu

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werden. Die Anbieter müssen ihren Kunden nun die Möglichkeit anbieten, sich eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren oder wieder löschen zu lassen (§ 69 TKG). Kostenlos ist die Aufnahme von Familienname, Vorname, akademischem Grad, Adresse, Telefonnummer und (wenn gewünscht) der Berufsbezeichnung. Mit Zustimmung des Kunden (bzw. wenn andere Personen betroffen sind, mit deren Zustimmung) können auch weitere Daten eingetragen werden.

Schon beim Vertragsabschluss sollte man sich überlegen, ob man in den Teilnehmerverzeichnissen (insbesondere den Telefonbüchern) eingetragen sein will bzw. von den Auskunftsdiensten beauskunftet werden will. Man hat kein Recht darauf, sich aussuchen zu können, von welchem Auskunftsdienst man beauskunftet werden will und von welchem nicht. Allerdings kann man festlegen, dass man nur in solchen Verzeichnissen enthalten sein will, die nach dem Namen durchsucht werden. Es gibt auch Datenbanken und Auskunftsdienste, die eine Suche nach der Nummer ermöglichen. Wer dies nicht wünscht, kann die Nichteintragung bei solchen Diensten verlangen.

3.2.5 Unerbetene Anrufe, Faxe und SMS

Obwohl es schon seit langem Verwaltungsstrafbestimmungen gegen unerbetene Kommunikation gibt, kommt es doch immer wieder zu Belästigungen. Folgendes kann man dagegen tun:

– Handelt es sich um eine Bedrohung (insbesondere mit Gewalt), dann sollte man sich an die Polizei wenden. Gefährliche Drohung ist gerichtlich strafbar, das Strafrecht gibt den Behörden auch einige Möglichkeiten, den Täter auszuforschen. Seit 1. Juli 2006 gibt es auch eine neue Bestimmung gegen Stalking (Beharrliche Verfolgung, § 107a StGB). Vor allem nach Beziehungskonflikten kommt es immer wieder dazu, dass Männer ihre Ex-Frauen mit belästigenden Anrufen verfolgen. Dies war bisher nur strafbar, wenn Gewalt angedroht wurde, nun ist auch schon die beharrliche Verfolgung an sich, die das Opfer in seiner Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt, strafbar.

– Gegen andere Formen telefonischer Belästigung gibt es eine Verwaltungsstrafbestimmung. Wer belästigt wird, kann sich mit einer Anzeige an das für das jeweilige Bundesland zuständige Fernmeldebüro wenden (siehe Kontaktdaten im Anhang). Allerdings haben die Fernmeldebüros schwächere Möglichkeiten der Ausforschung des Täters als Polizei und Gerichte, außerdem wird im Verwaltungsstrafverfahren dem Opfer in der Regel das Ergebnis des Verfahrens nicht mitgeteilt.

– Belästigte haben auch das Recht, von ihrem Betreiber eine Fangschaltung einrichten zu lassen (§ 106 TKG). Darunter versteht man die Identitätsfeststellung durch den Betreiber. Allerdings darf der Betreiber dafür ein Entgelt verlangen (das später gegenüber dem Belästiger als Schadenersatz geltend gemacht werden kann) und allzu oft ist das Ergebnis der Fangschaltung, dass die Anrufe von einem anonymen Wertkartentelefon kamen.

– Unerbetene Anrufe und Faxe zu Werbezwecken sind durch § 107 TKG verboten und mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 37.000 Euro bedroht. Zulässig sind Werbeanrufe nur dann, wenn der Angerufene vorher zugestimmt hat (und es

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ist auch nicht zulässig, jemanden unerbeten anzurufen, um sich diese Zustimmung zu holen). Auch wenn man (z. B. in allgemeinen Geschäftsbedingungen) einmal zugestimmt hat, kann man dies jederzeit widerrufen. Leider nutzen auch Telekommunikationsfirmen, die das Telekommunikationsgesetz eigentlich besonders gut kennen sollten, immer wieder unerbetene Anrufe zu ihrer Werbung. Es kann nur empfohlen werden, bei solchen Anrufen generell sofort darauf hinzuweisen, dass Werbeanrufe unlauter und unerwünscht sind und sich auf ein weiteres Gespräch gar nicht erst einzulassen. Wer sich besonders belästigt fühlt, kann auch Anzeige beim Fernmeldebüro erstatten (siehe Kontaktdaten im Anhang).

– Für unerbetene SMS und E-Mail gilt grundsätzlich Ähnliches (siehe auch Kapitel 4.5.2 zum Thema Spam). Allerdings kann man den Urheber in der Regel nicht ausforschen, weshalb es ziemlich sinnlos ist, Anzeige bei einer Behörde zu erstatten. Vorbeugung ist besser: Wer seine Mobiltelefonnummer bei Gewinnspielen oder dergleichen angibt, muss mit SMS-Spam rechnen. Besonders tückisch sind wahllos versandte SMS, die Glücksspiele oder pornographische Inhalte anpreisen und als Telefonnummer für die Antwort eine Mehrwertnummer (siehe Kapitel 5) angeben. Wer diese Nummer anruft oder auf die SMS antwortet (und sei es auch nur mit „Stopp“), der zahlt. Am besten löscht man unerbetene SMS sofort und ignoriert sie.

3.3 Telefonnummern

Welche Telefonnummern für welche Zwecke verwendet werden können, ist in einer Verordnung mit dem sperrigen Titel „Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V)“ geregelt. Für Konsumenten ist insbesondere relevant, dass diese Verordnung auch manche Vorgaben betreffend die Tarifierung macht.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über den österreichischen Rufnummernplan:

0 0 ist das Präfix für die einzelnen Rufnummernbereiche. Im Regelfall muss in Österreich immer die gesamte Rufnummer mit 0 beginnend gewählt werden. Nur im Festnetz kann die Vorwahl innerhalb des jeweiligen Ortsnetzes weggelassen werden. Auch die mit 1 beginnenden Nummern (insbesondere Notrufe) können ohne Vorwahl gewählt werden.

00 00 ist das Präfix für alle Telefonate ins Ausland. 10xx 10xx kann vor einer anderen Nummer vorgewählt werden, um einen

Verbindungsnetzbetreiber auszuwählen (siehe 3.1.3) 111xx Telefonstörungsannahmestellen 1xx Notrufe:

112: Einheitliche europäische Notrufnummer, kann in ganz Europa aus allen Netzen angerufen werden, sogar von Mobiltelefonen ohne SIM-Karte. In Österreich wird 112 zur Polizei verbunden. 122: Feuerwehrzentralen 128: Gasgebrechen

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133: Polizei 140: Bergrettung 141: Ärztenotdienst 142: Telefonseelsorge 144: Rettung 147: Notrufdienst für Kinder und Jugendliche

118xx Telefonauskunftsdienste 1xx Kurzrufnummern für besondere Dienste:

120 und 123: Pannendienste 130: Landeswarnzentralen 1484xx: Krankentransporte

01, 02xx bis 07xx

Geographische Nummern, also die üblichen Nummern von Endkunden im Festnetz. Entgegen ursprünglichen Plänen, den Rufnummernplan vollständig neu zu gestalten und nur mehr 02xx bis 04xx für geographische Nummern zu verwenden, wurden die historisch etablierten Ortskennzahlen unverändert gelassen. Daher wird z. B. 06xx sowohl im Festnetz als auch im Mobilnetz verwendet.

05xx Private Netze, insbesondere für große Firmen 06xx Mobiltelefonie 06210000 Testrufnummer für Verbindungsnetzbetreiber(vor)auswahl. Wenn

man diese Rufnummer wählt, hört man eine Sprachansage und erfährt daraus, ob für den jeweiligen Anschluss ein Verbindungsnetzbetreiber vorausgewählt wurde. Man kann die Nummer auch mit vorangestelltem 10xx wählen und erfährt dann, welcher Betreiber Verbindungen, die so gewählt werden, verrechnen würde.

0718, 0804 Dial-up-Zugänge: Dial-up über 0718 wird über die Telefonrechnung verrechnet, Dial-up über 0804 ist vom Telefonnetzbetreiber kostenlos anzubieten und wird vom Internet-Service-Provider verrechnet

0720 Standortunabhängige Festnetznummern, siehe nomadische Nutzung (3.1.6)

0780 Konvergente Dienste (ENUM), siehe Internet-Telefonie (3.1.6) 0800, 0810, 0820, 0821, 0828

Dienste mit geregelter Tarifobergrenze. Alle mit 08 beginnenden Nummern sind für den Anrufer kostenlos oder preiswert.

0800 ist für den Anrufer kostenlos 0810: maximal 0,10 Euro pro Minute oder pro Event (Anruf, SMS) 0820: maximal 0,20 Euro pro Minute oder pro Event (Anruf, SMS) 0821: maximal 0,20 Euro pro Event (Anruf, SMS) 0828: maximal der Preis einer gewöhnlichen SMS entsprechend dem Tarif des Kunden

0900, 0901, 0930, 0930, 0939

Mehrwertdienste. Alle mit 09 beginnenden Nummern sind teuer: maximal 3,64 Euro pro Minute oder maximal 10 Euro pro Event.

Die Vorschriften betreffend die Tarifierung kann man so zusammenfassen, dass

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Notrufe und Telefonate zu 0800 und 0804 für den Anrufer kostenlos sein müssen, Telefonate zu 081xx und 082xx sind günstig, Telefonate zu 118 und 09xx sind Mehrwertdienste und daher teuer.

3.4 Taktung

Bei allen Telefonieprodukten ist die so genannte Taktung der Verrechnung relevant. In der Regel wird Telefonie in Österreich mit einem Preis pro Minute beworben. Die Verrechnung erfolgt aber bei den verschiedenen Anbietern in unterschiedlichen Zeitabschnitten.

Die Taktung wird in der Regel durch zwei Zahlen angegeben, die durch Schrägstriche von einander getrennt sind: 1/1, 30/1, 60/1, 30/30, 60/30, 60/60, 90/60, 360/360 sind gängige Taktungen.

– Die erste Zahl gibt dabei die Anzahl von Sekunden an, die beim jeweiligen Tarif auf jeden Fall verrechnet wird. Beim Takt 60/30 werden also z. B. für ein 45 Sekunden langes Telefonat 60 Sekunden verrechnet.

– Die zweite Zahl gibt an, in welchen Zeitabschnitten verrechnet wird, nachdem der erste Zeitabschnitt abgelaufen ist. 30/1 oder 60/1 bedeutet etwa, dass der Anbieter nach den ersten 30 bzw. 60 Sekunden sekundengenau verrechnet. 60/30 bedeutet, dass der Anbieter auf jeden Fall 60 Sekunden verrechnet und auch danach nicht sekundengenau verrechnet wird, sondern jeweils auf 30 volle Sekunden aufgerundet wird. Ein 64 Sekunden lang dauerndes Telefonat wird also bei einer Taktung 60/30 genauso verrechnet wie ein 90 Sekunden langes.

Am billigsten ist es auf jeden Fall, wenn der Betreiber sekundengenau ab der ersten Sekunde (1/1) abrechnet. Alle anderen Taktungen sind teurer, wobei sich der Unterschied vor allem bei kurzen Telefonaten erheblich auswirkt.

– Bei einer durchschnittlichen Gesprächsdauer von 30 Sekunden kostet ein 60/1-Tarif mehr als das Doppelte, ein 90/60-Tarif mehr als Dreifache eines 1/1-Tarifs.

– Bei einer durchschnittlichen Gesprächsdauer von zwei Minuten kostet ein 60/1-Tarif etwa 10 % mehr, ein 90/60-Tarif etwa 35 % mehr als ein 1/1-Tarif.

– Für Personen, die meist sehr lang telefonieren und eine durchschnittliche Gesprächsdauer von fünf Minuten oder mehr haben wirkt sich die Taktung nicht mehr so stark aus und beträgt nur mehr bis zu 12 %.

Die RTR hat auf ihrer Website http://www.rtr.at/ in der Rubrik „Telekommunikation – Konsumentenservice – Tipps“ detaillierte Informationen zur Taktung veröffentlicht.

Aufgrund einer Initiative des Konsumentenschutzministerierums und der RTR haben die Mobilfunkanbieter angekündigt, ab Herbst 2006 Inlandstarife mit Sekundentakt anzubieten. Naturgemäß werden solche Tarife im Vergleich zu den nicht sekundengenau abgerechneten Tarifen höhere Minutenentgelte oder ein höheres monatliches Grundentgelt aufweisen.

Wer verschiedene Angebote vergleichen will, sollte daher immer alle Entgeltbestandteile zusammenzählen: monatliches Grundentgelt, allfällige Zuschläge

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(z. B. für die Option der sekundengenauen Verrechnung) und die Verbindungsentgelte.

3.5 Checkliste Telefonie

► Wie will man telefonieren: Festnetz, Mobilnetz, Internet-Telefonie?

► Welche Angebote gibt es für die Anschlüsse, die man schon benutzt (Telefonanschluss, Kabelfernsehen, Breitband-Internet, siehe Kapitel 3.1.2 bis 3.1.6)?

► Wenn man überlegt, den Anbieter zu wechseln: Wieviel gibt man für Telefonie aus, wieviel für Internet und Fernsehen? Wenn die Telefonie nur einen kleinen Teil der Gesamtsumme ausmacht, sollte man grundsätzlicher überlegen, welcher Netzzugang der günstigste ist (siehe Kapitel 1 und 2).

► Wie ist das eigene Telefonierverhalten? Oft ist es am günstigsten, mehrere Anbieter zu nutzen, z. B. wenn man viel ins Ausland telefoniert.

► Will man eher einfache Techniken verwenden (z. B. Verbindungsnetzbetreiber-vorauswahl, siehe 3.1.3, wo man nach der Bestellung einfach weitertelefoniert wie gewohnt) oder ist man bereit, für günstigere Tarife auch komplizierter zu wählen (z. B. Calling Cards, 3.1.4)?

► Wer ohnehin oft einen Computer benutzt, kann einfach einmal mit kostenloser Internet-Telefonie experimentieren (siehe 3.1.6)?

► Vor allem bei Mobiltelefonie, aber auch im Festnetz gilt, dass man nicht auf Werbeslogans achten, sondern die monatlichen Gesamtkosten abschätzen sollte (siehe 2.2.1).

► Alle Kostenfaktoren berücksichtigen (siehe 2.2.1): monatliches Grundentgelt, zusätzliche monatliche Grundentgelte für Optionen, Mindestumsatz, Taktung (siehe 3.4), Bindungsfristen, ...

Checkliste für den Vertragsabschluss:

► Bei einem neuen Telefonanschluss: will man die bestehende Nummer mitnehmen (siehe 3.2.2)?

► In welcher Form (Papier, elektronisch) will man Einzelentgeltnachweis und Rechnung erhalten (siehe 3.2.1)?

► Will man, dass die eigene Rufnummer bei Anrufen generell nicht mitgeschickt wird (siehe 3.2.3)?

► Will man in Teilnehmerverzeichnisse und bei Auskunftsdiensten eingetragen werden oder nicht (siehe 3.2.4)?

► Sollen Mehrwertdienste von vornherein gesperrt werden (siehe 5.3)?

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► Kündigung des alten Vertrages nicht vergessen.

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4 Internetdienste

4.1 Einleitung

Der große Erfolg des Internet beruht vor allem auf seiner Einfachkeit. Im Unterschied zur recht komplexen Technologie des Telefonnetzes und anderer Datennetze lässt sich das Grundprinzip der Internet-Technologie recht einfach erklären.

Jedes an das Internet angeschlossene Gerät hat eine eindeutige Adresse, die sogenannte IP-Adresse. Im Wesentlichen kann das Internet nicht mehr, als Datenpakete von einer Adresse zur anderen schicken. Ein Rechner, der ein Datenpaket verschicken will, schreibt seine eigene IP-Adresse und die IP-Adresse des Empfängers auf das Datenpaket und sendet es ab. Und an allen Netzknoten des Internet, den sogenannten Routern, wird anhand der Empfängeradresse versucht, das Datenpaket bestmöglich zuzustellen.

Das zugrunde liegende Regelwerk, das Internet Protocol, sieht über dieses recht einfache Prinzip, Datenpakete bestmöglich zuzustellen, keine weiteren Regeln vor. Es gibt keine Garantie, dass das Datenpaket ankommt, und auch keine Garantie, dass eine Reihe hintereinander abgesandter Pakete in genau derselben Reihenfolge ankommt, in der sie gesendet wurden. Wenn ein Router erkennt, dass er über eine bestimmte Datenleitung mehr Pakete senden müsste als die Leitung fassen kann, dann speichert er die Datenpakete für ein paar Sekundenbruchteile. Klappt es dann noch immer nicht, dann lässt er das Datenpaket fallen.

Das Internet ist also ein „dummes Netz“. Ein Internet-Service-Provider, der einem Kunden Zugang zum Internet verschafft, braucht nicht zu wissen, welche Dienstleistungen der Kunde in Anspruch nehmen will. Er muss dem Kunden nur eine IP-Adresse zur Verfügung stellen und dafür Sorge tragen, dass die Datenpakete mit der versprochenen Geschwindigkeit transportiert werden. Dazu muss er ausreichend dimensionierte Datenleitungen zu anderen wichtigen Netzknoten betreiben.

Da das Internet ein „dummes“ Netz ist, ist es relativ einfach, Zugang zum Internet zu realisieren. Daher gibt es auch eine Vielfalt von Möglichkeiten, die in Kapitel 4.2 beschrieben und verglichen werden.

Im Internet liegt die „Intelligenz“ der Dienstleistungen nicht im Kernbereich des Netzes, sondern an seinen Rändern. Im Prinzip kann jeder, der einen Internet-Zugang hat, eine neue Dienstleistung erfinden und sie sofort weltweit zur Verfügung stellen. Ein neuer Diensteanbieter ist nicht darauf angewiesen, dass die Netzbetreiber seine neue Technologie aktiv unterstützen. Solange die neue Technologie von den Netzbetreibern nicht gezielt behindert wird, kann sie weltweit genutzt werden.

4.2 Unterscheidungskriterien für Internetzugänge

Dieses Kapitel beschreibt, worin sich die verschiedenen Möglichkeiten, Zugang zum Internet zu erlangen, unterscheiden. Wie bereits in Kapitel 4.1 beschrieben wurde, funktioniert das Internet eigentlich ziemlich simpel. Daher sind auch die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten ziemlich gleichwertig. Aber in einigen Punkten gibt es doch Unterschiede. In diesem Kapitel ist dargelegt, wie sich diese

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Unterschiede für den Kunden auswirken. Kapitel 4.3 beschreibt, welche verschiedenen Technologien es für den Internet-Zugang gibt.

4.2.1 Geschwindigkeit

Das wichtigste Unterscheidungskriterium ist natürlich die Geschwindigkeit des Internetzugangs. Davon hängt entscheidend ab, welche Dienste man nutzen kann. Während für E-Mail-Versand und das private Surfen auf einfachen Webseiten ein relativ langsamer Zugang („Schmalbandzugang“) ausreicht, ist für die intensivere Nutzung ein „Breitbandzugang“ erforderlich. Damit macht das private Surfen mehr Spaß, weil die Wartezeiten erheblich verkürzt werden. Für berufliche Nutzung ist ein Breitbandzugang meist unerlässlich.

Für die Abgrenzung zwischen „schmal“ und „breit“ gibt es keine eindeutige und allgemein anerkannte Definition. Die angebotenen Technologien lassen sich dennoch in der Regel klar zuordnen. Schmalbandige Internetzugänge bieten in der Regel Datenraten von unter 64 kBit/s an (teilweise deutlich darunter). Breitbandige Internet-Zugänge werden meist in asymmetrischer Form angeboten: für den Download stehen deutlich höhere Datenraten zur Verfügung als für den Upload. Die meisten Breitbandtechnologien bieten für den Download Datenraten ab etwa 256 kBit/s an, teilweise deutlich mehr.

In den Angeboten der Internet-Service-Provider wird die Geschwindigkeit in der Regel in Form der pro Sekunde übertragenen Datenmenge angegeben. Dies gibt eine gute Abschätzung der Geschwindigkeit im Allgemeinen, sagt aber nur beschränkt etwas darüber aus, wie lange ein bestimmtes Datenpaket bis zu seinem Ziel benötigt. Darüber kann der Provider auch keine seriöse Aussage machen, da sich der größte Teil des Weges, den das Datenpaket nimmt, ja nicht in seinem Einflussbereich befindet. Manchmal bieten Internet-Service-Provider innerhalb ihres eigenen Netzes aber besonders schnelle Übertragungszeiten (Latenzzeiten) an. Das wird vor allem von Kunden geschätzt, die im Netzwerk Computerspiele spielen und dabei möglichst geringe Verzögerungen haben wollen.

4.2.2 Verkehrsvolumen

In engem Zusammenhang mit der gebotenen Bandbreite steht natürlich auch die Frage, wieviel Datentransfer pro Monat vom Vertrag umfasst ist. Insbesondere bei Breitbandzugängen kann die Obergrenze des Verkehrsvolumens eine erhebliche Einschränkung der nutzbaren Dienste darstellen. Zwar ist es in der Regel nicht möglich, mit dem Versand von E-Mails oder einfachem Surfen die angebotene Grenze zu überschreiten. Musik und Videos benötigen jedoch erhebliche Datenmengen. Radiohören oder Telefonieren über Internet, der Download von Musik oder Videos oder die Nutzung von Filesharing-Software für den Tausch von Musik oder Videos können daher leicht dazu führen, dass die monatliche Obergrenze schon nach wenigen Stunden oder Tagen überschritten wird. Je nach Vertrag kann das zur Sperre des Anschlusses, zur Drosselung der Geschwindigkeit oder zu erheblichen Zusatzentgelten führen. Dabei ist Verträgen, die eine Sperre vorsehen, in der Praxis eher der Vorzug zu geben, wenn man die Gefahr überraschend hoher Rechnungen vermeiden will.

Für Verträge, die eine mehr oder wenig unbeschränkte Nutzung des Anschlusses beinhalten, werden in der Praxis meist zwei Begriffe verwendet: flat rate und fair

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use. Da es für diese Begriffe keine offizielle Definition gibt, sollte man auf der Website des Providers bzw. in seinen AGB nachsehen, was er genau darunter versteht.

Der Begriff fair use wird meist für einen Vertrag verwendet, bei dem der Kunde zwar keine bestimmte Grenze für das Verkehrsvolumen vorgegeben bekommt, er sich aber verpflichtet, den Anschluss „fair“ zu nutzen. Wenn der Provider das Nutzungsverhalten des Kunden „unfair“ findet, dann verwarnt er den Kunden. Typischerweise wird bei einem dauerhaft „unfairen“ Verhalten des Kunden der Vertrag vom Provider gekündigt, es erfolgt aber keine Verrechnung des Verkehrsvolumens. Unschön ist in der Praxis, dass die Provider ihren Kunden häufig nicht klar sagen wollen, wo sie die Grenze zwischen fairer und unfairer Nutzung sehen. Manche Provider wollen diese Grenze ganz bewusst nicht definieren, sondern nutzen die entsprechende Klausel in ihren AGB nur, um alle paar Monate diejenigen Kunden, die am meisten herunterladen, zum Umstieg auf einen anderen Vertrag zu bewegen. Naturgemäß wird es ein Provider, der in seinen AGB keine klare Definition des Begriffs „fair use“ vornimmt, eher schwer haben, rechtlich gegen einen Kunden vorzugehen. Ein Kunde, der einen Fair-use-Vertrag ohne genaue Definition des „fair use“ abgeschlossen hat, kann das Netz also recht unbesorgt nutzen. Erst dann, wenn der Provider tatsächlich eine Abmahnung sendet, stellt sich die Frage, ob der Provider tatsächlich eine „unfaire“ Nutzung belegen kann (z. B. eine Nutzung, die ein Vielfaches dessen ausmacht, was andere Kunden nutzen). Dann sollte man eine Einigung mit dem Provider (z. B. einen Umstieg in einen anderen Vertrag) oder einen Wechsel des Providers erwägen.

Der Begriff flat rate bezeichnet – insbesondere dann, wenn er im Gegenzug zu fair use verwendet wird – einen Vertrag, bei dem der Kunde seinen Anschluss tatsächlich unbeschränkt nutzen kann, ohne wegen zu intensiver Nutzung verwarnt zu werden oder eine zusätzliche Rechnung präsentiert zu bekommen. Leider wird der Begriff in der Werbung oft auch dann verwendet, wenn eigentlich keine echte flat rate, sondern nur fair use angeboten wird. Eine echte flat rate wird nur von wenigen Providern angeboten, in der Regel gegen einen erheblichen monatlichen Aufpreis. Solche Produkte sind daher vor allem für Nutzer interessant, die bereits wissen, dass sie das Internet intensivst nutzen wollen. Die breite Masse der Kunden ist mit einem preiswerteren Fair-use-Produkt besser bedient.

Manchmal kommt es auch vor, dass in der Werbung die Begriffe fair use oder flat rate verwendet werden, tatsächlich aber bei Überschreitung eines bestimmten Limits für das Verkehrsvolumen eine Nachverrechnung erfolgt. Solche Werbung ist eigentlich irreführend und somit unlauterer Wettbewerb. Es wäre überlegenswert, dass Konsumentenschutzorganisationen oder Wettbewerber gerichtlich dagegen vorgehen.

Bei allen Produkten, bei denen eine bestimmte Obergrenze für das Verkehrsvolumen vorgegeben wird, spielt es eine wichtige Rolle, wie diese Grenze definiert ist. In der Regel wird eine bestimmte Zahl in Gigabyte (GByte) angegeben. Die Abkürzung „Giga“ kann aber auf zwei verschiedene Arten verstanden werden. In der Regel bedeutet „Giga“ den Faktor 1.000.000.000 (eine Milliarde), in der Informationstechnik wird aber häufiger der Faktor 1.024 x 1.024 x 1.024 (1.073.741.824) darunter verstanden. Der Unterschied zwischen den beiden Definitionen ist immerhin etwa 7 % und kann bei manchen Verträgen, bei denen Überschreitungen des

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Verkehrsvolumens teuer verrechnet werden, einige hundert Euro ausmachen. Konsumenten, die solche Verträge haben, sollten also sehr genau auf die Definition achten, die ihr Provider verwendet. Sollte dies zu Rechtsstreitigkeiten führen, dann kann für den Konsumenten der Grundsatz hilfreich sein, dass unklare Formulierungen in Vertragserklärungen zu Lasten dessen ausgelegt werden, der sich ihrer bedient hat, in diesem Fall also zu Lasten des Providers. Auch einige Bestimmungen der Einzelentgeltnachweis-Verordnung können im Sinne des Konsumenten herangezogen werden.

Um den Kunden eine Möglichkeit zu geben, ihr Verkehrsvolumen zu überprüfen, wird vom Internet-Service-Provider in der Regel eine Online-Abfrage zur Verfügung gestellt. Dazu muss sich der Kunde auf der Website des Providers einloggen und sieht dort eine Übersicht über den bisherigen Verbrauch. Manchmal sind diese Abfragemöglichkeiten nicht ganz aktuell, sondern werden z. B. nur einmal am Tag aktualisiert. Üblich ist außerdem, dass vor dem Überschreiten des monatlichen Limits bzw. zu dem Zeitpunkt, an dem das Limit überschritten wurde, eine E-Mail mit einer Warnung verschickt wird. Die Kunden sollten darauf achten, an welche E-Mail-Adressen solche Warnungen versandt werden. Manchmal verwendet der Betreiber dazu standardmäßig eingerichtete Adressen [email protected], obwohl der Kunde diese E-Mail-Adresse gar nicht nutzen will und lieber eine andere Mailbox abfragt.

Als Alternative zur Online-Abfrage des verbrauchten Verkehrsvolumens kann auch Software verwendet werden, die auf dem Rechner des Kunden installiert wird und die das Verkehrsvolumen misst. Manche Provider stellen ihren Kunden solche Software zur Verfügung, darüber hinaus gibt es einige Produkte im Fachhandel bzw. im Internet, manche davon sogar als Freeware. Die Nutzung solcher Software ist allerdings nicht ganz einfach, vor allem dann, wenn man mehrere Geräte betreibt, die den selben Internetzugang nutzen (z. B. einen Computer, ein Notebook und ein VoIP-Telefon). Die Software soll dann ja einerseits den gesamten Datenverkehr messen und nicht bloß jenen, der von dem Computer verursacht wurde, auf dem die Software installiert ist. Andererseits soll aber der interne Datenverkehr nicht gemessen werden, sondern nur das, was auch tatsächlich zum Internet geschickt oder aus dem Internet empfangen wurde. Am besten funktioniert die Messung, wenn der Router selbst den Datenverkehr messen kann und die Software die Messergebnisse direkt vom Router abfragen kann (z. B. über das SNMP-Protokoll).

4.2.3 IP-Adressen

Ein weiteres wichtiges Unterscheidungskriterium sind die angebotenen IP-Adressen. Da in der derzeit weitaus überwiegend verwendeten Technologie (IP Version 4) insgesamt nur etwa 4 Milliarden IP-Adressen zur Verfügung stehen und viele große Adressblöcke bereits zugeteilt sind, besteht eine gewisse Knappheit. In der Regel bekommt ein Internet-Kunde daher keine eigene („statische“) IP-Adresse zugeteilt, sondern bei jedem Verbindungsaufbau mit dem Netz eine andere („dynamische“) IP-Adresse. Für jemanden, der das Internet nur passiv nutzt und E-Mails senden oder surfen will, ist das völlig ausreichend. In manchen Zusammenhängen ist aber wichtig, dass ein bestimmter Computer über lange Zeit unter der selben IP-Adresse erreichbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde einen eigenen Server (Webserver, Mailserver, ...) betreiben und für diese Dienstleistungen nicht auf einen Server des Internet-Service-Providers zurückgreifen will. Manchmal ist es auch für

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die Einwahl in ein Firmennetz erforderlich dass der zu Hause arbeitende Mitarbeiter eine ganz bestimmte IP-Adresse nutzt, die vom Systemadministrator für den Zugriff auf das Firmennetz freigeschaltet wurde.

4.2.4 Einzelplatz- oder Netzwerkzugang

In diesem Zusammenhang steht auch die Frage, wie viele Rechner man über den angebotenen Internet-Zugang anschließen kann. Dies ist einerseits eine technische, andererseits eine vertragsrechtliche Frage. Aus technischer Sicht benötigt man für jeden Rechner, der nach außen sichtbar sein soll (d. h. ein nach außen sichtbares Service anbieten soll), eine eigene IP-Adresse. Rechner, die nach außen hin nicht eigenständig sichtbar sein müssen, können hinter einer Firewall „versteckt“ werden. Eine typisches kleines Unternehmen, das einen eigenen Webserver und einen eigenen Mailserver betreiben will, wird daher drei IP-Adressen benötigen (eine für den Webserver, eine für den Mailserver und eine für die Firewall, hinter der alle anderen Rechner versteckt sind). Da IP-Adressen aus technischen Gründen nur in Blöcken zu 4, 8, 16, 32, etc. vergeben werden und man die erste und letzte Adresse eines Blocks nicht nutzen kann, werden daher häufig Blöcke zu acht IP-Adressen angeboten (von denen sechs IP-Adressen genutzt werden können).

Auch aus vertragsrechtlicher Sicht ist darauf zu achten, wie viele Rechner man an das Netz anschließen kann. Um preislich zwischen privaten und kommerziellen Kunden unterscheiden zu können, bieten die Internet-Service-Provider oftmals unterschiedliche Zugänge an: preiswertere Varianten, die man nur mit einem Computer nutzen darf, und teurere Varianten, bei denen es vertraglich zulässig ist, eine größere Anzahl von Rechnern anzubinden. Meist wird dabei keine bestimmte Obergrenze vorgegeben, sondern es wird einfach zwischen einem „Einzelplatzzugang“ und einem „Netzwerkzugang“ unterschieden.

Da der Internet-Service-Provider die Einhaltung dieser vertraglichen Bestimmungen nur schwer überprüfen kann, kommt es gelegentlich zu Streitfällen zwischen Kunden und Anbietern. Manch technisch versierter Kunde schließt hinter einem preiswerten „Einzelplatzzugang“ eine Firewall an, hinter der er ein Netzwerk versteckt, das die ganze Nachbarschaft versorgt. Ein solches Verhalten ist in der Regel vertragswidrig und die allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigen den Provider in solchen Fällen meist zur Sperre des Zugangs und zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Dabei wird wohl nicht der Umstand als vertragswidrig anzusehen sein, dass der Kunde eine Firewall betreibt (dies ist eine allgemein als zweckmäßig angesehene Sicherheitsmaßnahme), sondern der Umstand, dass hinter der Firewall nicht bloß ein Rechner, sondern mehrere betrieben werden.

Andererseits kann es manchmal vorkommen, dass Internet-Service-Provider in ihren Bemühungen, eine vertragskonforme Nutzung zu überwachen, übers Ziel schießen und Zugänge sperren obwohl sich der Kunde nicht vertragswidrig verhalten hat.

4.2.5 Servicequalität

Da die technischen Parameter der verschiedenen Internet-Zugangsprodukte nicht viel Unterscheidungsmöglichkeit bieten und die meisten Provider eine ähnliche Palette von Produkten im Angebot haben, können sich die Internet-Service-Provider vor allem über die Servicequalität unterscheiden. Diese sollte auch eine wichtige Rolle bei der Auswahl des Providers spielen.

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Verschiedene Kriterien für die Servicequalität sind:

– Hotline: Bietet der Provider eine telefonische Hotline zur Problembehebung an? Ist die Hotline nur zu Geschäftszeiten oder auch abends und am Wochenende besetzt? Wird die Hotline unter einer kostengünstigen oder unter einer Mehrwert-Telefonnummer angeboten?

– Technische Unterstützung: Bietet der Provider Unterstützung bei der Installation und Konfiguration technischer Geräte (z. B. Router, Modem), bei der Konfiguration des E-Mail-Zugangs, bei der Gestaltung der eigenen Website? Betreibt der Provider ein Support-Forum, in dem seine Kunden Fragen zu technischen Problemen stellen können? Stellt der Provider Handbücher zur Verfügung?

– Verfügbarkeit: Wenn eine bestimmte Mindestverfügbarkeit über das Jahr gerechnet angeboten wird, wird diese meist in Prozent angegeben, z. B. 98,5 %. Zu bedenken ist, dass diese Zahlen auf den ersten Blick leicht täuschen. 98,5 % klingt nach einer sehr hohen Verfügbarkeit, bedeutet aber einen Ausfall von etwa 5,5 Tagen pro Jahr. Wichtig ist daher auch, ob der Provider eine bestimmte Reaktionszeit (zwischen Störungsmeldung und Beginn der Störungsbehebung) und eine bestimmte Maximalzeit für die Störungsbehebung zusichert. Hochverfügbare Internetzugänge werden meist nur Geschäftskunden angeboten und können sehr teuer sein. Wer auf preiswertere Art sicherstellen will, dass er jederzeit auf das Internet zugreifen kann, nimmt besser eine Kombination von zwei Produkten verschiedener Anbieter, z. B. einen Festnetz-Breitbandzugang für die normale Nutzung und einen Dial-up-Zugang oder einen Zugang über ein Mobilnetz für den Fall, dass der Breitbandzugang ausfällt.

– Verrechnung: Welche Zahlungsmodalitäten werden angeboten? Welche Formen von Einzelentgeltnachweisen oder sonstigen Berichten werden angeboten? Stehen diese Berichte auch in weiterverarbeitbarer Form zum Download zur Verfügung? In welcher Form warnt der Provider, wenn hohe Kosten anzufallen drohen, z. B. weil das monatliche Downloadlimit überschritten wird?

4.3 Verschiedene Technologien des Internetzugangs

Am Markt wird eine Vielzahl von Technologien für den Internetzugang angeboten. Welche Technologie der Nutzer wählt, ist angesichts der weiter oben dargestellten Unterscheidungskriterien eigentlich zweitrangig. Natürlich scheiden für einen Nutzer, der mindestens 1 MBit/s Downloadgeschwindigkeit haben möchte, viele Technologien von vornherein aus. Aber die verbleibenden Technologien sind grundsätzlich gleichwertig.

4.3.1 Dial-up-Zugang über das Telefonnetz

Dabei handelt es sich um die älteste Form des Internet-Zugangs. Über ein Modem (das in vielen neueren Computern serienmäßig eingebaut ist) wird eine Verbindung zum klassischen Telefonnetz aufgebaut. Das Modem wählt die Zugangsnummer des Providers, nach der Identifikation des Kunden mit Username und Passwort kann der Zugang genutzt werden. Als Zugangsnummern werden meist Nummern in den Bereichen 0718 oder 0804 angeboten. Für 0718-Nummern verrechnen die Telefon-Anbieter meist einen eigenen Online-Tarif, für 0804-Nummern darf der Telefon-Anbieter gar nichts verrechnen, die Verrechnung erfolgt hier ausschließlich vom

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Internet-Service-Provider. In der Regel erfolgt die Verrechnung nach Verbindungsdauer. Über Dial-up-Zugänge können nur schmalbandige Verbindungen realisiert werden (beim analogen Telefonanschluss maximal 57.600 Bit/s, bei einem ISDN-Anschluss 64 kBit/s, manchmal auch 128 kBit/s oder 144 kBit/s). Die tatsächliche Datenrate hängt von der Qualität der Verbindung ab und kann erheblich unter den bei einem analogen Anschluss maximal erreichbaren 57.600 Bit/s liegen. Manche Dial-up-Zugänge können auch vom Mobilnetz aus genutzt werden. Dabei fungiert das Mobiltelefon als Modem und wird mittels Infrarot-Schnittstelle oder Bluetooth mit dem Computer verbunden. Die über das Mobilnetz erreichbaren Geschwindigkeiten sind aber äußerst gering und reichen gerade für das Abrufen oder Versenden kurzer E-Mails.

4.3.2 Breitbandinternet über die Telefonleitung (DSL)

Es gibt eine Reihe von verschiedenen Technologien, die unter dem Oberbegriff DSL (Digital Subscriber Line) zusammengefasst werden. Dabei werden die Kupferleitungen des klassischen Telefonnetzes verwendet. Der überwiegende Großteil der derzeit realisierten Breitbandanschlüsse basiert auf ADSL. Der Buchstabe „A“ steht dabei für „asymmetric“, da für den Download größere Datenraten als für den Upload zur Verfügung stehen. Neuere Versionen, ADSL2 und ADSL2+, sollen größere Leitungslängen und höhere Datenraten ermöglichen und dazu beitragen, dass Breitbandzugänge auch für Kunden in Regionen verfügbar werden, die durch bisherige Technologien aufgrund der großen Leitungslänge zwischen dem Kunden und der nächsten Vermittlungsstelle nicht erschlossen werden konnten.

Welche der verschiedenen DSL-Technologien genau zum Einsatz kommt (ADSL, ADSL2, SDSL, VDSL, ...), kann dem Kunden eigentlich egal sein. Wesentlicher ist die angebotene Bandbreite und vor allem, wer ihm den Internet-Zugang anbietet. DSL basiert auf einer Kupferdoppelader und diese wird in aller Regel von der Telekom Austria verlegt (wenn der Kunde nicht in einer der wenigen Siedlungen lebt, die von alternativen Betreibern erschlossen wurden). Die Telekom Austria ist allerdings verpflichtet, ihre ADSL-Angebote zu Großhandelsbedingungen auch anderen Internet-Service-Providern anzubieten. Daher kann ADSL bei den meisten österreichischen Internet-Service-Providern bestellt werden. Die Leitung wird dabei zwar fast immer von der Telekom Austria verlegt (bzw. es wird die bereits bestehende Leitung genutzt), das Vertragsverhältnis des Kunden besteht aber mit dem Internet-Service-Provider, der auch die Verrechnung vornimmt.

Ursprünglich konnte man ADSL nur in Verbindung mit einem Telefonanschluss nutzen, musste also auf jeden Fall ein monatliches Grundentgelt an die Telekom Austria entrichten. Seit Ende 2005 gibt es auch „Naked DSL“, d. h. einen Anschluss, der nur für den Internetzugang und nicht für die klassische Telefonie genutzt wird. Naked DSL kann entweder bei der Telekom Austria oder bei anderen Internet-Service-Providern, die mit der Telekom Austria einen Großhandelsvertrag haben, bestellt werden und ist für Kunden interessant, die das Internet intensiv nutzen und entweder gar nicht über das Festnetz telefonieren wollen oder das Angebot eines VoIP-Telefonieanbieters (siehe Kapitel 3.1.6) nutzen.

Mehrere alternative Netzbetreiber bieten Breitband-Internetzugänge und Telefonie auf der Basis entbündelter Anschlüsse (siehe Kapitel 1.1.3) an. Bei der

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Entbündelung übernimmt der alternative Anbieter die Teilnehmeranschlussleitung von der Telekom Austria. Im Unterschied zu den oben genannten Großhandelsverträgen zu ADSL (wo die Telekom Austria den Internet-Anschluss für den alternativen Anbieter realisiert, also einen Teil der technischen Infrastruktur betreibt) stellt die Telekom Austria also nur mehr die Kupferleitung zwischen der Vermittlungsstelle und dem Kunden zur Verfügung, die gesamte darüber hinaus gehende Technologie wird vom alternativen Anbieter betrieben. Entbündelte Anschlüsse werden daher nicht flächendeckend angeboten. Manche Betreiber (insbesondere Inode und Tele2UTA) können inzwischen recht große Teile Österreichs versorgen, weiters gibt es eine Reihe von regionalen Betreibern.

4.3.3 Breitbandinternet über Kabelfernsehnetze

In Österreich haben Kabelfernsehbetreiber schon ziemlich früh begonnen, breitbandige Internet-Zugänge anzubieten. In vielen Gebieten, die durch Kabelfernsehen erschlossen sind, haben die Kabelfernsehbetreiber daher einen höheren Marktanteil als die Telekom Austria und andere Anbieter von DSL. Um den Computer an das Kabelfernsehnetz anschließen zu können, wird ein so genanntes Kabelmodem benötigt. Da die Kabelfernsehbetreiber nicht als marktbeherrschend eingestuft wurden, wurden sie von der Regulierungsbehörde nicht verpflichtet, ihre Internet-Zugangsleistung über Großhandelsverträge auch alternativen Anbietern zugänglich zu machen. Der Kunde hat daher in der Regel keine Wahlmöglichkeit, bei welchem Anbieter er den Internetanschluss bestellt, sondern kann sich nur entweder an den lokalen Kabelfernsehbetreiber wenden oder eine andere Technologie nutzen. Für Angehörige mancher Universitäten gibt es aber günstigere Angebote, die auf Großhandelsverträgen zwischen diesen Universitäten und dem größten Kabelnetzbetreiber, UPC Telekabel, basieren.

In technologischer Hinsicht sind die Kabelnetze wegen ihrer enormen Kapazitäten den anderen Technologien (mit Ausnahme der noch leistungsfähigeren, aber kaum angebotenen Glasfaser) langfristig überlegen. Die derzeit angebotenen Datenraten und Verkehrsvolumen bewegen sich zwar in ähnlicher Größenordnung wie die DSL-Angebote anderer Provider, allerdings könnten die Betreiber die Kapazität ihrer Internetangebote leicht erhöhen, indem sie ein paar Fernsehkanäle aus dem Programm nehmen und stattdessen höhere Internet-Bandbreiten anbieten.

4.3.4 Glasfaser (Fiber to the Home)

Glasfasern stellen die leistungsfähigste Technologie zur Datenübertragung dar. Der gesamte Internetdatenverkehr einer großen Stadt könnte gleichzeitig über eine einzige Glasfaser übertragen werden. Da Glasfasern aber relativ teuer zu verlegen sind, gibt es bislang nur wenige kleine Gebiete, wo Glasfaserzugänge auch an Privatkunden angeboten werden (siehe 1.3). Ansonsten wurden vor allem die großen Geschäftsstraßen und Betriebsansiedelungsgebiete mit Glasfasernetzen erschlossen.

4.3.5 Internet über das Stromnetz (Powerline)

Breitbandinternet über das Stromnetz wird in Österreich vor allem in Linz angeboten. Da die Stromkabel aber nicht verdrillt oder abgeschirmt sind, gibt es viele Klagen, dass das Powerline-Netz den Funkverkehr stört. Die für einen Breitbandzugang notwendigen hohen Frequenzen werden von der Stromleitung wie von einer Antenne

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abgestrahlt. Der Netzbetreiber kann zwar versuchen, bestimmte besonders heikle Frequenzbereiche (die etwa von Einsatzkräften oder zur Flugsicherung benützt werden) nicht zu verwenden, gänzlich vermeiden lassen sich Störungen aber nicht. Daher gibt es zwischen dem Betreiber Linz Strom und dem Infrastrukturministerium bereits einen jahrelangen Rechtsstreit, der auch durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2006 noch nicht abschließend entschieden ist.

4.3.6 Drahtlose Internetzugänge (Festnetz)

In einigen Regionen Österreichs wird Internetzugang über Funktechnologien (siehe 1.4) angeboten. Die meisten dieser Anbieter setzen dabei auf WLAN, andere auf WiMAX.

WLAN ist eine Technologie, die ursprünglich als drahtlose Alternative zu lokalen Computernetzen in Firmen entwickelt wurde, hat daher nur beschränkte Reichweite von einigen hundert Metern. Als öffentliches Angebot für den Internet-Zugang wird es vor allem an sogenannten „Hotspots“ angeboten, die an häufig frequentierten Orten wie Flughäfen, Bahnhöfen und Kaffeehäusern eingerichtet werden. Diese Angebote richten sich vor allem an Geschäftsreisende. Mit entsprechenden Antennen lassen sich aber auch etwas größere Entfernungen realisieren. Vor allem in ländlichen Gebieten, in denen es keine anderen Breitbandzugänge gibt, haben daher findige Betreiber WLAN-Netze aufgebaut, mit denen sie teilweise ganze Gebiete versorgen können. Es gibt auch Firmen, die eine Kombination aus WLAN und Satellitenzugang anbieten. Wenn sich in einer entlegenen Ortschaft genug Interessenten finden, dann wird dort eine Satellitenschüssel aufgestellt und mittels WLAN werden die Häuser im Umkreis mit Breitband-Internet versorgt.

Wer selbst ein WLAN-Netz in der eigenen Wohnung oder im eigenen Betrieb verwendet, sollte darauf achten, dass sich keine Unbefugten in das Netz einloggen können. Ein WLAN-Router kann unter Umständen ein Gebiet im Umkreis von einigen hundert Metern abdecken, d. h. dass sich auch Nachbarn problemlos in ein ungeschütztes WLAN einloggen können. Das kann einerseits zu Problemen der Datensicherheit führen, andererseits zu hohen Kosten. Ein WLAN-Netz sollte daher immer durch Verschlüsselung gesichert werden. Wer sich damit nicht beschäftigen will, verwendet besser Kabel zur Vernetzung seiner Geräte.

WiMAX nutzt im Unterschied zu WLAN einen Frequenzbereich, der exklusiv an einzelne Betreiber versteigert wurde. Anders als bei WLAN (das in von jedermann frei nutzbaren Frequenzbereichen arbeitet und wo daher nur geringe Signalstärken erlaubt sind) müssen die WiMAX-Betreiber nicht auf andere Nutzer im selben Frequenzbereich Rücksicht nehmen und können daher stärkere Signale senden. Damit ist eine flächendeckende Versorgung großer Gebiete möglich.

4.3.7 Internetzugang über Mobiltelefonnetze

Für Personen, die viel unterwegs sind und dabei auf das Internet zugreifen wollen, bietet sich (neben der Nutzung von Internet-Cafes und Hotspots) vor allem an, ein Mobiltelefonnetz zu verwenden. Dabei ist einerseits möglich, ein Mobiltelefon als Modem zu verwenden (dazu muss zwischen dem Computer und dem Mobiltelefon eine Verbindung z. B. über Infrarot oder Bluetooth aufgebaut werden) oder eine eigene Datenkarte zu verwenden. Solche Datenkarten haben ihre eigene SIM-Karte

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und können in den PCMCIA-Slot eines Notebooks eingesteckt werden. Der Nutzer einer Datenkarte kann also sein Mobiltelefon völlig unabhängig nutzen.

Obwohl es auch bei Mobiltelefonnetzen Dial-up-Verbindungen gibt, die nach Einwahldauer verrechnet werden (CSD: maximal 19.200 Bit/s, HSCSD: maximal 57.600 Bit/s), sind Technologien üblicher, bei denen nach Datenmenge abgerechnet wird. In GSM-Netzen kommt dafür GPRS zum Einsatz (bis zu 100 kBit/s), erst mit EDGE (einer Weiterentwicklung von GSM) und in UMTS-Netzen sind Breitbandzugänge mit mehreren 100 kBit/s realisierbar. Mehrere österreichische UMTS-Betreiber haben HSDPA eingeführt, womit Geschwindigkeiten von einigen MBit/s realisiert werden können, die also dem derzeitigen Angebot im Festnetz vergleichbar sind.

Wer sich überlegt, das Internet mobil zu nutzen, sollte sich die Angebote der Betreiber und Erfahrungsberichte (z. B. in Webforen) sorgfältig durchlesen. In Pressemeldungen, bei denen die Einführung einer neuen Technologie angekündigt wird, wird häufig die durch diese Technologie maximal erreichbare Datenrate angepriesen. Diese werden aber nur erreicht, wenn das Netz gering belastet ist und der Nutzer eine ungestörte Funkverbindung zur einer nahe gelegenen Basisstation hat. In der Praxis ist die Funkverbindung nie optimal und das Netz oft stark belastet, die Datenraten können daher deutlich geringer sein. Außerdem sollte man sich genau ansehen, in welchen Gebieten der Betreiber tatsächlich schon die neuesten Technologien installiert hat und welchen Netzausbau er verspricht. Naturgemäß werden neue Technologien zunächst in den Ballungszentren angeboten und nur langsam weiter ausgebaut.

Wer eine Datenkarte nutzt und sich in Grenznähe aufhält, sollte darauf achten, dass sich die Karten nicht automatisch in ein ausländisches Netz einbucht. Die Roamingentgelte für Datenverkehr sind derzeit noch enorm. Ebenso sollte jemand, der im Ausland Datenkarten nutzt, sich vorher genau über die Tarife informieren und dann sorgfältig darauf achten, dass die Karte das günstigste Netz verwendet.

4.4 Angebotene Dienste im Internet

Neben den Dienstleistungen, die Zugang zum Internet verschaffen, spielen natürlich auch jene Dienstleistungen eine Rolle, die auf einem Internetzugang aufbauen. Dieses Kapitel beschreibt dabei jene Dienste, die üblicherweise von Internet-Service-Providern angeboten werden. Kapitel 6 beschreibt E-Commerce-Dienste im Allgemeinen.

Generell gilt, dass keiner der hier beschriebenen Dienste zwangsweise vom Internet-Service-Provider in Anspruch genommen werden muss. Wer einen Internet-Zugang hat, kann darauf aufbauende Dienstleistungen auch von anderen Anbietern kaufen. Häufig werden solche Dienstleistungen auch gratis angeboten oder von Internet-Service-Providern im Paket mit der Zugangsleistung verkauft.

4.4.1 Domainnamen

Wer einen Internetzugang kauft, bekommt von seinem Provider meist auch kostenlose E-Mail-Adressen oder kostenlosen Webspace als Draufgabe dazu. Diese kostenlosen Adressen gehören aber nicht dem Kunden, sondern dem Provider. Als E-Mail-Adresse wird z. B. [email protected] angeboten, als Webspace

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http://www.providername.at/members/kundenname/ Wer den Provider wechselt, kann diese Adressen nicht zum neuen Betreiber mitnehmen.

Wer im Internet Wert darauf legt, dauerhaft unter der selben Adresse erreichbar zu sein, der sollte sich seinen eigenen Domainnamen zulegen. Dies ist vor allem für Personen interessant, die eine eigene Website einrichten wollen. Wer eine vom Internet-Service-Provider unabhängige E-Mail-Adresse wünscht, kann sich z. B. auch bei einem der zahlreichen Anbieter kostenloser E-Mail eine Adresse zulegen.

Bei der Auswahl des eigenen Domainnamens bestehen fast beliebige Wahlmöglichkeiten. Neben den zweibuchstabigen Länderdomains .at, .de, .eu, ... gibt es auch eine wachsende Anzahl an generischen Top-Level-Domains wie z. B. .com, .org, .info, .biz, .name. Für jeden dieser Top-Level-Domains gibt es eine offizielle Stelle, welche die Domainnamen verwaltet. In der Regel kann mit dieser Stelle aber nicht direkt ein Vertrag geschlossen werden, sondern der Kunde muss sich an einen von dieser Stelle akkreditierten Registrar wenden. In der Regel übernehmen Internet-Service-Provider diese Rolle. Man zahlt dem Internet-Service-Provider ein Entgelt für seine Dienstleistung und darüber hinaus eine z. B. jährliche Gebühr an die Stelle, welche die Domains verwaltet. In der Regel bieten Internet-Service-Provider die Domainverwaltung im Paket mit Webhosting und E-Mail-Diensten an.

Um Domainnamen wird gerne und häufig gestritten und diese Streitfälle werden auch sehr oft vor Gericht ausgetragen. Um solche Streitfälle zu vermeiden, sollte man als Domainnamen daher keinesfalls einen Namen auswählen, auf den jemand anderer berechtigte Ansprüche geltend machen könnte, insbesondere Markennamen, Namen von Prominenten, Städtenamen oder Domains die sich nur durch Tippfehler von bekannten Namen unterscheiden. Auch wenn man meint, dass man selbst ebenfalls einen Anspruch auf den Namen hätte, zieht man im Rechtsstreit leicht den Kürzeren.

4.4.2 Webhosting

Unter Webhosting versteht man, dass ein Internet-Service-Provider auf einem seiner Webserver Platz für die Website des Kunden bereitstellt. In der Regel wird diese Dienstleistung entweder als kostenlose Zugabe zu einem Internet-Zugang (dann meist unter einer Adresse wie http://www.providername.at/members/kundenname/) oder gegen Entgelt für einen vom Kunden gewählten Domainnamen (http://www.kunde.at/) angeboten.

Am einfachsten ist es, wenn man seine Webseiten selbst mit geeigneter Software als HTML-Seiten erstellt und dann mittels FTP auf den Webserver lädt. Diese Funktionalität wird von allen Webservern unterstützt und in der Regel ist auch der vom Provider angebotene Speicherplatz (Webspace) mehr als ausreichend dimensioniert.

Die verschiedenen Webhosting-Angebote unterscheiden sich vor allem in zahlreichen technischen Funktionen: Ist der Server ein Linux- oder Windows-Server? Unterstützt er Frontpage? Welche Programmiersprachen (z. B. PHP, Perl) werden unterstützt? Wird eine Datenbank (z. B. MySQL) angeboten? Wer sich seine Website von jemand anderem gestalten lässt, sollte sicherstellen, dass der Entwickler der Website keine Funktionen voraussetzt, die der Internet-Service-

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Provider nicht anbietet bzw. die im gewählten Webhosting-Produkt nicht inkludiert sind.

Für häufig gewünschte Funktionen wie Gästebücher, Diskussionsforen oder einen Zähler, der anzeigt, wie oft die Seite aufgerufen wurde, stellen manche Provider praktische Vorlagen bereit. Aber man findet auch viele kostenlose Angebote im Netz, die man als Vorlage nutzen kann.

Vorsicht ist geboten, wenn man Inhalte auf den eigenen Webspace stellen will, die rechtlich problematisch sein könnten. Dazu gehören insbesondere urheberrechtlich geschützte Werke (vor allem Musik), aber z. B. auch verhetzende oder beleidigende Inhalte.

Die Internet-Service-Provider sind rechtlich nicht dazu verpflichtet, aktiv nachzuprüfen, ob die von ihren Kunden auf den Webserver gestellten Inhalte legal sind. Wenn ein Internet-Service-Provider aber auf einen Illegalen Inhalt hingewiesen wird, dann reagiert er meist recht rasch und sperrt die entsprechende Website. Darüber hinaus können unzulässige Inhalte auch schadenersatzrechtliche oder gar strafrechtliche Konsequenzen haben.

4.4.3 E-Mail-Dienste

Um E-Mails versenden und empfangen zu können, benötigt man einen sogenannten Mailserver. Für eingehende Mails verwaltet der Mailserver eine Mailbox, welche die Mails zumindest solange speichert, bis sie vom Mailprogramm des Kunden abgerufen werden. In manchen Konstellationen wird aber auch der Mailserver selbst dazu verwendet, die Mails dauerhaft zu speichern. Auch für ausgehende Mails wird ein Mailserver benötigt, der aber völlig unabhängig gewählt werden kann.

E-Mail wird meist als kostenlose Dienstleistung angeboten. Für Privatpersonen sind vor allem die verschiedenen Gratis-Anbieter von Webmail-Diensten interessant. Man benötigt nur seine Mailadresse und sein Passwort und kann von überall auf der Welt auf seine Mailbox zugreifen, auch vom Arbeitsplatz oder im Urlaub aus einem Internet-Cafe. Bei der Auswahl des Betreibers sollte darauf geachtet werden, ob man diesem Betreiber dauerhaft seine privaten E-Mails anvertrauen möchte. Einerseits gelten nicht überall auf der Welt so strenge Datenschutzgesetze wie in Europa. Andererseits möchte man vielleicht nicht, dass bei einem Serverausfall oder einem Konkurs des Betreibers die gesammelte Kommunikation der letzten Jahre verlorengeht. Wer eine kostenlose Dienstleistung in Anspruch nimmt, tut sich schwer, gegenüber dem Betreiber Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

Von Internet-Service-Providern werden E-Mail-Dienste meist als kostenlose Zugabe zu Zugangsdiensten oder Webhostingdiensten angeboten. In der Regel wird dem Kunden eine Adresse der Form [email protected] automatisch eingerichtet. Unter Umständen ist dies vom Kunden gar nicht gewünscht: vor allem dann, wenn der Provider wichtige Mitteilungen an diese automatisch vergebene Adresse sendet, der Kunde aber diese Mailbox gar nicht regelmäßig abrufen und die Mitteilungen lieber an eine andere Mailadresse erhalten will.

Meist bieten Internet-Service-Provider auch Zusatzleistungen an, etwa die automatische Virenprüfung, Spamfilter oder automatische Antworten bei Abwesenheit. In der Regel können diese Leistungen über einen Kundenbereich auf

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der Website aktiviert oder deaktiviert werden. Meist können Kunden auch weitere Mailboxen oder weitere E-Mail-Adressen für die selbe Mailbox (Aliasnamen) selbst konfigurieren.

4.5 Besondere Rechtsvorschriften

4.5.1 Einzelentgeltnachweis

Das für Telefonie eingeführte Recht auf einen Einzelentgeltnachweis (siehe Kapitel 3.2.1) gilt auch für Internetzugänge.

Bei Dial-up-Zugängen, die nach Zeit verrechnet werden, muss (ähnlich wie beim Einzelentgeltnachweis für Telefonate) für jede Verbindung Beginn, Dauer und das verrechnete Entgelt ausgewiesen werden.

Werden Internetzugänge nach dem verbrauchten Verkehrsvolumen (siehe Kapitel 4.2.2) verrechnet, dann muss der Provider das Verkehrsvolumen in Zeitabschnitten erfassen, deren Länge maximal 24 Stunden dauern darf. Für jeden Zeitabschnitt sind Beginn und Ende (oder Beginn und Dauer), die Gesamtlängen der gesendeten und der empfangenen Datenpakete in Byte und das verrechnete Entgelt anzugeben.

Bei einer Flat-rate- oder Fair-use-Vereinbarung (siehe Kapitel 4.2.2) hat der Kunde kein Recht auf einen Einzelentgeltnachweis, weil eben ein monatlicher Fixbetrag verrechnet wird und nicht das verbrauchte Verkehrsvolumen. Wenn der Provider dem Kunden aber vorwirft, dass er sich nicht an die vereinbarte Fair-Use-Vereinbarung halten würde, dann müsste er im Streitfall aber schon näher belegen, auf welche Aufzeichnungen er diesen Vorwurf stützt.

Der Einzelentgeltnachweis ist nach Wunsch des Kunden elektronisch oder in Papierform zu erstellen, näheres siehe Kapitel 3.2.1.

4.5.2 Spam

Dieselbe Bestimmung, die unerbetene Anrufe, Faxe, und SMS verbietet (§ 107 TKG, siehe Kapitel 3.2.5), bedroht auch unerbetene E-Mails mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 37.000 Euro.

Wie jeder E-Mail-Nutzer weiß, bringt das aber nicht viel, weil sich die Spammer nicht an Vorschriften halten. Meist kommt Spam aus dem Ausland und die Identität des Spammers lässt sich nicht feststellen. Eine Anzeige beim Fernmeldebüro (siehe Kontaktdaten im Anhang) ist daher in der Regel sinnlos, es sei denn der Spammer gibt seine Adresse an und hat seinen Sitz in Österreich.

Am besten schützt man sich, indem man seine E-Mail-Adresse möglichst wenig bekannt gibt (sie insbesondere nicht auf Webseiten veröffentlicht) und indem man die mittlerweile zahlreich angebotenen Filterprodukte nutzt. Da diese Filter manchmal doch auch Mails ausfiltern, die eigentlich kein Spam sind, ist es sinnvoll, einen Filter zu verwenden, der den Spam nicht löscht, sondern in einen eigenen Ordner ablegt, den man gelegentlich oberflächlich durchsieht.

Hüten sollte man sich davor, selbst Spam zu versenden. Als Spam wird jede unerbetene Werbung (auch wenn es nur eine einzige Mail ist!) angesehen und jede

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Massensendung (das Gesetz setzt die Grenze bei 50 Empfängern fest). Auf Spam wird mittlerweile sehr empfindlich reagiert. Auch jemand, der mit Mails zu wohltätigen Veranstaltungen einlädt oder Witze ungebeten an zahlreiche Personen schickt, muss damit rechnet, dass sich irgendein Empfänger belästigt fühlt. Das kann zu einer Sperre durch den Internet-Provider oder zu einer Anzeige beim Fernmeldebüro führen. Es gibt auch einige Anwälte, die sich darauf spezialisiert haben, Personen abzumahnen, die unerbetene Mails versenden. Der Streitwert für die Abmahnung wird dabei hoch angesetzt, was den Anwalt in die Lage versetzt, der Abmahnung auch gleich eine hohe Honorarnote beizulegen.

4.5.3 Impressum und Offenlegung

Wer eine eigene Website einrichtet oder einen eigenen Newsletter herausgibt, fällt (auch wenn es nur eine private Website ist) unter das Mediengesetz.

Ein Newsletter fällt unter die Kategorie der „wiederkehrenden elektronischen Medien“ und muss mit einem Impressum versehen werden. Dazu gehört der Name und die Anschrift des Medieninhabers (der die inhaltliche Gestaltung besorgt und die Verbreitung veranlasst) und des Herausgebers (der die grundlegende Richtung vorgibt).

Für eine Website ist kein Impressum, aber eine „Offenlegung“ nach dem Mediengesetz erforderlich. Dazu ist der Medieninhaber (der die inhaltliche Gestaltung besorgt) mit Name und Wohnort (die genaue Anschrift ist hier nicht erforderlich) sowie die „grundlegende Richtung“ anzugeben.

Die Impressums- bzw. Offenlegungspflicht auch bei privaten Websites und Newslettern ist auf viel Kritik gestoßen. Es lässt sich auch durchaus argumentieren, dass es für eine private Website ausreicht, wenn man sich einen Künstlernamen zulegt, der gut zur Website passt und so individualisierend wirkt, dass eine eigene virtuelle Identität aufgebaut wird. Ausführliche Informationen bietet www.internet4jurists.at.

Wer im Internet Dienstleistungen anbietet, den treffen allerdings wesentlich weiter gehende Informationspflichten (siehe Kapitel 6.3).

4.6 Checkliste Internet

► Wofür will man den Internet-Zugang nutzen, welche Geschwindigkeit (siehe 4.2.1) und welches Verkehrsvolumen (siehe 4.2.2) will man mindestens?

► Will man den Internetzugang auch unterwegs, also über ein Mobilnetz nutzen (siehe 4.3.7)?

► Wer einen Breitband-Internetzugang will, will diesen vielleicht auch mit Telefonie und/oder Fernsehen kombinieren? Dann sollte grundlegender überlegt werden, welchen Netzanschluss man will (siehe Kapitel 1).

► Will man über diesen Zugang auch Dienste im Internet anbieten, z. B. einen eigenen Computer als Webserver betreiben (siehe 4.2.3)?

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► Soll nur ein Computer oder ein ganzes Netzwerk ans Internet angebunden werden (siehe 4.2.4)?

► Welche Anbieter sind am jeweiligen Standort mit ihren Produkten präsent (siehe 4.3)?

► Welche Servicequalität wird dabei angeboten (siehe 4.2.5)?

► Werden weitere Dienste wie Domainnamen (siehe 4.4.1), Webhosting (siehe 4.4.2), E-Mail-Dienste (siehe 4.4.3) im Paket dazu angeboten?

► Erfolgt die Verrechnung nach einem monatlichen Fixbetrag oder fallen Zusatzentgelte an (siehe 4.2.2)?

► Werden Entgelte für die erstmalige Einrichtung verrechnet? Gibt es eine Mindestvertragsdauer?

► Wer zu Hause ein eigenes WLAN-Netz betreibt, sollte dieses dagegen absichern, dass sich Unbefugte einloggen und auf fremde Kosten im Internet surfen können (siehe 4.3.6).

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5 Mehrwertdienste Da praktisch jede Person Zugang zu einem Telefon hat, ist das Telefon auch besonders dazu geeignet, Dienstleistungen zu verkaufen, die zwar nicht unbedingt etwas mit Telefonie zu tun haben, die aber über die Telefonrechnung verrechnet werden.

Eine unüberschaubare Zahl von Dienstleistungen wird in Form von Mehrwertdiensten angeboten. Dabei geht es nicht nur um Dienstleistungen, für deren Erbringung das Telefon notwendig ist, wie z. B. verschiedene Auskunfts- oder Unterhaltungsdienste. Auch andere Dienstleistungen können über das Telefon verrechnet werden.

Der Umstand, dass sich solche Dienstleistungen recht leicht einführen lassen, und die große rechtliche Komplexität der Mehrwertdienste, hat leider auch dazu geführt, dass Mehrwertdienste unter den bei den Konsumentenschutzstellen einlangenden Beschwerden im Zusammenhang mit Telekommunikation den weitaus überwiegenden Anteil darstellen.

5.1 Rechtlicher Hintergrund: Vertragsverhältnisse

Auf den ersten Blick sieht es recht simpel aus. Man ruft eine Nummer an, die teurer ist als ein normales Telefonat. Unter dieser Nummer wird eine bestimmte Dienstleistung angeboten, z. B. erfährt man den Wetterbericht oder kann an einem Glücksspiel teilnehmen. Diese Dienstleistung wird dann über die nächste Telefonrechnung verrechnet.

Es hat einige Jahre gedauert, bis die komplexen rechtlichen Verhältnisse im Hintergrund umfassend verstanden und durch höchstgerichtliche Urteile geklärt wurden. Heute weiß man: Ein Telefonat zu einem Mehrwertdienst ist nicht einfach ein etwas teureres Telefonat. Es stellt einen eigenständigen Vertrag dar.

Um dies besser zu verstehen, sollte man sich zunächst einmal überlegen, warum man überhaupt für Telefonate zahlen muss und woraus sich der Preis ergibt. Und warum muss eigentlich der Inhaber eines Telefonanschlusses auch dann zahlen, wenn er nicht selbst telefoniert hat, sondern jemand anderer seinen Anschluss benutzt hat?

All diese Fragen sind nicht durch ein spezielles Gesetz wie etwa das Telekommunikationsgesetz geregelt, sondern ergeben sich aus dem ganz normalen Vertragsrecht des Zivilrechts, das im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Und auch dort steht kein Wort von Telefonie, sondern es ist grundsätzlich geregelt, wie Verträge zustande kommen und dass Verträge einzuhalten sind und eingeklagt werden können.

Typischerweise kommt ein Vertrag mit einem Telefonanbieter zustande, indem der Kunde ein Bestellformular ausfüllt und der Anbieter dieses Angebot entweder ausdrücklich oder einfach durch Bereitstellung des Anschlusses anbietet. Die näheren Inhalte dieses Vertrages ergeben sich dann aus dem Inhalt des Bestellformulars, das in aller Regel auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Entgeltbestimmungen des Anbieters verweist. Dadurch werden auch diese Dokumente zum Vertragsinhalt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist

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wiederum geregelt, dass der Kunde für alle über diesen Anschluss getätigten Telefonate die in den Entgeltbestimmungen vorgesehenen Entgelte zu entrichten hat. Und dort wiederum ist z. B. geregelt, dass ein Telefonat zu einem Mobiltelefon 20 Cent/Minute kostet, ein Telefonat in die USA hingegen nur 1 Cent/Minute.

Wie erwähnt sind die meisten Juristen zunächst davon ausgegangen, dass ein Telefonat zu einem Mehrwertdienst einfach ein teureres Telefonat darstellt: Wenn der Telefonanbieter mittels seiner Aufzeichnungen beweisen könne, dass das Telefonat geführt wurde, dann müsse es auch bezahlt werden.

Später wurde erkannt, dass es sich bei einem Anruf zu einem Mehrwertdienst eigentlich nicht in erster Linie um ein Telefonat handelt, sondern vor allem um die Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleistung. Wer die Mehrwertnummer eines Wetterdienstes anruft, der will eine Auskunft über das morgige Wetter kaufen. Und wenn diese Auskunft z. B. 2 Euro/Minute kostet, dann ist dies so erheblich über dem Preis eines gewöhnlichen Telefonates, dass die im Preis enthaltene Telefonieleistung eigentlich gar keine Rolle spielt. Der Anruf stellt daher einen eigenständigen Vertrag dar, bei welchem der Anrufer durch seinen Anruf ein Angebot legt und der Mehrwertdienstanbieter dieses Angebot durch die Erbringung der Dienstleistung annimmt.

Diese Rechtsansicht wurde mittlerweile in einigen höchstgerichtlichen Urteilen bestätigt. Und sie hat eine Menge rechtlicher Konsequenzen. Insbesondere ist dieser eigenständige Vertrag anfechtbar, wenn die Leistung z. B. mangelhaft erbracht wurde, wenn der Anbieter den Anrufer zu einem Irrtum veranlasst hat, wenn ein Anbieter durch List dazu verlockt wurde, anzurufen oder wenn der Anrufer nicht geschäftsfähig (z. B. ein Kind) war.

Kompliziert wird die rechtliche Lage vor allem dadurch, dass es nicht bloß um einen Kunden und einen Anbieter geht, sondern um eine ganze Reihe von Akteuren. Die

folgende Grafik zeigt eine typische Konstellation:

Grafik: Mehrwertdienste

Auf der linken Seite ist einerseits der Anschlussinhaber („Teilnehmer“), andererseits der Anrufer dargestellt. Diese beiden Personen müssen ja nicht unbedingt identisch

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sein. Auf der rechten Seite ist der Mehrwertdienstanbieter eingezeichnet. Darüber befinden sich die Netzbetreiber. In einem liberalisierten Markt kann es sich dabei durchaus um mehrere Anbieter handeln. Links ist der Teilnehmernetzbetreiber dargestellt, rechts der Dienstenetzbetreiber. Die Striche in der Grafik stellen die üblichen Vertragsverhältnisse dar: der Teilnehmer hat einen Vertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber, der Mehrwertdiensteanbieter mit dem Dienstenetzbetreiber. Und die beiden Netzbetreiber haben einen Vertrag über die Zusammenschaltung ihrer Netze und über die wechselseitige Verrechnung.

Der Vertrag, auf den es rechtlich eigentlich ankommt, ist unten dargestellt. Es ist der Vertrag zwischen dem Anrufer und dem Mehrwertdiensteanbieter. Damit ein

ber die bestehenden Verträge zwischen dem Mehrwertdiensteanbieter, dem Dienstenetzbetreiber, dem

Vorschreibung keinen Einspruch erhebt und den Betrag bezahlt, dann ist die Sache einfach. Der Betrag wird (nachdem sich die

nsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Fernabsatz (siehe Kapitel 6.3.1) muss ein Mehrwertdienst zu Beginn des

er noch konkretere Informationspflichten festgelegt (§§ 103ff KEM-V). Schon in der Werbung muss der

ro SMS verrechnet werden („eventtarifierte Dienste“). Dabei ist das Entgelt in Euro pro Event anzugeben (bzw. in Cent pro

s Entgelt ebenfalls angesagt werden. Für diesen ersten Teil der Verbindung darf kein Entgelt verrechnet werden

bei denen ziemlich viele SMS ausgetauscht werden (Chat-Dienste), gibt es dafür Ausnahmen. Auch bei eventtarifierten

Zahlungsanspruch besteht, muss dieser Vertrag fehlerfrei sein.

Die vom Mehrwertdienstanbieter erbrachte Dienstleistung wird ü

Teilnehmernetzbetreiber und dem Teilnehmer verrechnet und somit auf der Telefonrechnung vorgeschrieben.

Wenn der Teilnehmer gegen die

beiden Telefonanbieter ihren Anteil einbehalten haben) an den Mehrwertdienstanbieter ausgezahlt.

5.2 Informationspflichten

Schon nach allgemeinen ko

Telefonates den Namen oder die Firma des Anbieters angeben.

Aufgrund der vielen Probleme mit Mehrwertdiensten wurden ab

Dienstleister die Rufnummer, das Entgelt, eine korrekte Kurzbeschreibung des Diensteinhalts und allfällig bestehende Einschränkungen hinsichtlich der Erbringung des Dienstes nennen. Das Entgelt ist dabei in Euro pro Minute anzugeben (wenn es weniger als ein Euro pro Minute ist, ist auch eine Angabe in Cent zulässig) und wenn die Dauer der Verbindung für den Anrufer nicht abschätzbar ist, sind auch die zu erwartenden Gesamtkosten anzugeben.

Es gibt auch Dienste die pro Anruf oder p

Event, wenn das Entgelt weniger als ein Euro beträgt).

Unmittelbar vor dem eigentlichen Telefonat muss da

und es muss dem Anrufer möglich sein, aufzulegen bevor es zur Verrechnung kommt. Bei Mehrwert-SMS-Diensten erfolgt die Tarifinformation in der Regel, indem man zunächst eine SMS mit dem Preis erhält und erst nach Bestätigung dieser SMS den eigentlichen Dienst (z. B. einen Klingelton) beanspruchen kann und somit ein Vertragsverhältnis zustandekommt.

Da es Mehrwert-SMS-Dienste gibt,

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Telefonaten wurde eine Ausnahme gemacht. Kostete der Anruf weniger als 0,70 Euro, dann konnte die Information unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben. Dies wurde von diversen Quizshows missbraucht, die die Fernsehzuseher dazu aufforderten, möglichst oft anzurufen. Bei diesen Shows geht es meist darum, eine relativ einfache Aufgabe zu lösen und durch einen Anruf bei der richtigen Antwort ziemlich viel Geld zu gewinnen. Die Anrufer werden aber oft darüber getäuscht, wie gering die Chancen sind, bei einem Anruf tatsächlich durchgestellt zu werden, bzw. darüber, dass auch die Anrufversuche, bei denen der Anrufer nur ein Tonband hört, schon etwas kosten. Diesen Missbrauch soll eine Novelle der KEM-V, die am 1. November 2006 in Kraft tritt, abstellen. Es gilt zwar weiterhin, dass bei Kosten von weniger als 0,70 Euro pro Event eine ausdrückliche Tarifinformation in der Werbung oder vor Zustandekommen der Verbindung entfallen kann. Kommt aber eine Verbindung zustande, dann muss eindeutig darüber informiert werden, dass es sich dabei um eine kostenpflichtige Verbindung handelt.

5.3 Sperre von Mehrwertrufnummern

Um den Missbrauch von Mehrwertdiensten einzudämmen, wurde der Rechtsanspruch geschaffen, dass man den Zugang zu Mehrwertdiensten von

nschluss nicht alleine nutzt. Vor allem wenn Kinder im Haushalt leben oder wenn ein

die von Dialern genutzt werden (siehe Kapitel 5.4), sind von vornherein gesperrt und werden nur dann zugänglich gemacht, wenn dies vom

die österreichischen Mobilnetzbetreiber längere Zeit nicht in der Lage, Mehrwert-SMS zu sperren. Die RTR interpretiert das

ste verrechnet, dann sollte ein Einspruch gegen die Rechnung erhoben werden. Kommt es dabei zu

mme stellten in den letzten Jahren die Hauptursache für Konsumentenbeschwerden in der Telekommunikation dar. Ein Dialer nutzt das

seinem Telefonanbieter generell sperren lässt. Diese Sperre einrichten zu lassen ist (einmal pro Jahr) kostenlos. Lässt man die Sperre öfter als einmal einrichten oder wieder aufheben, dann kann der Anbieter dafür ein Entgelt verlangen.

Eine solche Sperre sollte im Zweifel jeder einrichten lassen, der den A

Festnetzanschluss an einem schwer kontrollierbaren Ort ist, zu dem viele Personen Zugang haben, sollte jedenfalls eine Sperre eingerichtet werden. Auch bei Mobiltelefonen für Kinder und Jugendliche ist eine Sperre von Mehrwertdiensten empfehlenswert.

Telefonnummern,

Telefonanbieter ausdrücklich verlangt wird.

Trotz der gesetzlichen Verpflichtung waren

Gesetz dabei so, dass alle Mehrwertdienste sperrbar sein müssen, einschließlich abgesendeter und empfangener Mehrwert-SMS. Seit spätestens Ende Jänner 2006 bieten alle österreichischen Betreiber Sperren für Mehrwert-SMS an.

Wurden trotz einer Sperre von Mehrwertrufnummern Mehrwertdien

keiner befriedigenden Lösung, dann kann die Schlichtungsstelle der RTR (Kontaktinformation im Anhang) angerufen werden (siehe 5.7).

5.4 Dialer

Dialer-Progra

Konzept der Mehrwerttelefonate für die Verrechnung von Inhalten im Internet. Um auf einen bestimmten Inhalt zuzugreifen, muss der Kunde das Dialer-Programm

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herunterladen und installieren. Anschließend trennt das Programm die bestehende, billige Internetverbindung und baut stattdessen eine Dial-up-Verbindung über eine teure Mehrwertnummer auf. Über diese Verbindung ist der gewünschte Inhalt dann zugänglich.

An sich wäre dieses Konzept ein durchaus zulässiges Geschäftsmodell. Wenn dem Kunden entsprechend klar gemacht würde, wie der Ablauf funktioniert und was es

Abzocke, oft sogar zum strafrechtlich relevanten Betrug eingesetzt. Vor allem auf Seiten mit pornographischen Inhalten,

en einzudämmen (vor allem durch § 106 und § 108 KEM-V). Man kann davon

dass Dialer ausschließlich Rufnummern im Bereich 0939xx anrufen dürfen und dass dieser

gangen. Als neues Problem stellen sich Dialer dar, die nicht mehr österreichische

ieser Vorschriften waren die meisten Dialer illegal, es war aber schwerer nachzuweisen. In Streitfällen musste der verwendete Dialer

ihn kostet, dann wäre das eine sinnvolle Möglichkeit, auf einfache Weise über die Telefonrechnung Internetdienste zu bezahlen.

In der Praxis werden Dialer aber vor allem zur

aber z. B. auch auf Websites, die sich speziell an Kinder richteten, werden Dialer-Programme zum Herunterladen angeboten. Häufig wird die wahre Natur der Programme verschleiert, indem sie als „Gratiszugang“ oder „Downloadbeschleuniger“ angepriesen werden. Über den Preis wird entweder gar nicht oder nun an fast nicht leserlicher Stelle informiert. Sehr viele Programme informieren den Nutzer auch nicht über den laufenden Preis und ermöglichen, dass der Nutzer auch auf kostenfreien Inhalten weitersurft, obwohl er weiterhin über die teure Einwahlnummer verbunden ist. Manche Programme erschweren oder verzögern das Trennen der Verbindung. In einigen Fällen wurden sogar Programme eingesetzt, die bei einem unsicher konfigurierten Computer ohne weiteres Zutun gestartet werden und ohne Information an den Nutzer eine teure Dial-up-Verbindung aufbauen.

Durch eine Reihe von Vorschriften wurde versucht, das Dialer-Unwes

ausgehen, dass die meisten im Umlauf befindlichen Dialer-Programme schon alleine deshalb rechtswidrig sind, weil sie eine dieser Vorschriften verletzen.

Am effizientesten hat sich dabei die Bestimmung erwiesen,

Rufnummernbereich seit Anfang 2005 von den Telefonanbietern grundsätzlich gesperrt und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden geöffnet wird.

Die Zahl der Beschwerdefälle gegen Dialer ist daraufhin massiv zurückge

Mehrwertnummern, sondern teure Auslandsnummern anrufen. Die Regulierungsbehörde plant derzeit, dies durch Änderungen der Vorschriften in der KEM-V ebenfalls zu verbieten.

Auch vor dem In-Kraft-Treten d

ausgeforscht und dann aufwändig geprüft werden. Und die Diensteanbieter, die Dialer verwendet haben, mussten dann mühsam davon überzeugt werden, dass hellgraue Preisangaben auf dunkelgrauem Grund keine taugliche Grundlage für einen Vertrag darstellt, vor allem wenn darüber in großen roten Lettern das Wort „Gratiszugang“ prangt. Der Wert der neuen Vorschriften liegt daher vor allem darin, den Nachweis der Rechtswidrigkeit leichter zu machen. Ein Dialer, der andere Nummern als 0939xx wählt, ist in unstrittiger Weise illegal.

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5.5 M-Commerce, Bezahldienste

Interessant ist, dass es einen Geschäftsbereich gibt, in dem es um deutlich höhere Preise geht als bei Mehrwertdiensten, aber ohne dass es dabei zu Beschwerden kommt.

Bei vielen Mobilfunkanbietern kann man durchaus teure Dinge wie z. B. Konzertkarten für Popkonzerte, Bahnfahrkarten oder dergleichen einfach mittels SMS bestellen. Es ist auch möglich, große Beträge für wohltätige Zwecke zu spenden. Der Kunde schickt einfach eine entsprechende SMS an die angegebene Nummer und bekommt eine SMS zurück, in der um Bestätigung gebeten wird. Wenn er bestätigt, ist der Vertrag abgeschlossen. Die Verrechnung erfolgt über die nächste Telefonrechnung bzw. über eine Beilage dazu. Für die Abwicklung dieser Dienste haben die Mobilfunkanbieter teilweise eigene Tochtergesellschaften gegründet und sich dafür eine Bankkonzession geholt.

Dass es trotz der hohen umgesetzten Beträge praktisch nie zu Beschwerden kommt, liegt einerseits daran dass dabei durchaus wertvolle Dinge verkauft werden. Man zahlt eben lieber 40 Euro für ein namhaftes Popkonzert als 2 Euro für eine SMS mit dem Witz des Tages. Andererseits haben die Anbieter dabei in den Geschäftsbedingungen vorgesorgt, dass der Kunde die Buchung problemlos rückgängig machen kann. Die Mobilfunkanbieter agieren hier wie eine Bank. Sie stellen den Betrag nicht im eigenen Namen in Rechnung, sondern übermitteln dem Kunden einfach einen Kontoauszug. Wenn der Kunde einen Einspruch dagegen macht und eine missbräuchliche Verwendung seines Telefons vorbringt, wird der Betrag einfach korrigiert und der Diensteanbieter muss, wenn er auf Bezahlung besteht, dies direkt mit dem Kunden ausmachen.

Solche Dienstleistungen, bei denen man die Buchung leicht rückgängig machen kann, wurden ausdrücklich aus der Definition des Begriffs „Mehrwertdienst“ (§ 3 KEM-V) ausgenommen. Daher gelten dafür z. B. auch nicht die Betragsgrenzen.

5.6 Mehrwert-SMS

Das Prinzip, Telefonate zu bestimmten Nummern höher zu tarifieren, wurde auch auf SMS ausgedehnt.

Eine Besonderheit besteht darin, dass nicht bloß für zu bestimmten Nummern versendete SMS, sondern auch für von bestimmten Diensten versandte SMS Entgelte verrechnet werden. Man bestellt also z. B. vor der Fußball-Weltmeisterschaft mit einer einzelnen SMS aktuelle Spielinformationen und wird dann wochenlang mit unzähligen SMS überhäuft, die einzeln verrechnet werden und nach der Meisterschaft für eine enorme Telefonrechnung sorgen.

Grundsätzlich muss auch bei Mehrwertdiensten eine kostenlose Preisinformation erfolgen (§ 105 KEM-V). D. h. der Kunde schickt eine SMS ab, um einen bestimmten Dienst zu bestellen, erhält eine Preisinformation per SMS und erst wenn er diesen Preis bestätigt, dann wird der Dienst erbracht und verrechnet. Wenn man nach der Preisinformation abbricht, darf nichts verrechnet werden.

Damit der Kunde bei einem Nachrichtendienst wie den als Beispiel genannten Sportinformationen nicht jede einzelne Nachricht bestätigen muss, gibt es dafür eine

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Ausnahmebestimmung. Erst wenn ein Betrag von 10 Euro angehäuft wurde, muss eine ausdrücklich der Preisinformation dienende Nachricht versandt werden. Außerdem muss in jeder einzelnen Nachricht darauf hingewiesen werden, wie man den Dienst abbrechen kann.

Da es immer wieder zu Problemen kam, dass Kunden Dienste nicht mehr abbestellen konnten, hat die Regulierungsbehörde durch eine Novelle der KEM-V eine Vereinheitlichung vorgenommen. Ab 1. Jänner 2007 muss jeder Dienst durch die Nachricht „Stop“ oder „Stopp“ gestoppt werden können. Dabei genügt es, die Nachricht einmal zu senden, um alle hinter dieser Nummer angebotenen Dienste zu beenden. Aufgrund der Vereinheitlichung soll es in Zukunft nicht mehr erforderlich sein, in jeder einzelnen Nachricht auf die Kündigungsmöglichkeit hinzuweisen.

Eine weitere Neuerung (ebenfalls ab 1. Jänner 2007 in Kraft) betrifft die Verrechnung von Chat-Diensten mittels SMS. Wenn ein Dienst daraus besteht, dass die Nutzer laufend Nachrichten senden und empfangen, wobei die Gesamtanzahl der Nachrichten im Vorhinein nicht festgelegt ist, dann darf nur auf Basis der vom Nutzer gesendeten Nachrichten verrechnet werden. Die vom Nutzer empfangenen Nachrichten dürfen nicht verrechnet werden.

5.7 Vorgangsweise bei Streitfällen

Wie in Kapitel 5.1 dargestellt, sind die Vertragsverhältnisse, die Mehrwertdiensten zugrunde liegen, ausgesprochen komplex. Entsprechend komplex ist daher auch die Behandlung von Einsprüchen.

Da der Mehrwertdienst auf der Telefonrechnung gegenüber dem Teilnehmer vorgeschrieben wird, besteht der erste Schritt natürlich darin, dass dieser Teilnehmer gegenüber seinem Netzbetreiber Einspruch erhebt.

Bis Ende 2004 lag dann die ganze Last beim Teilnehmernetzbetreiber. Dieser musste beweisen, dass der Mehrwertdienst ordnungsmäßig erbracht, der Vertrag also erfüllt wurde. Naturgemäß kann der Teilnehmernetzbetreiber allerdings auf der Grundlage seiner eigenen Aufzeichnungen nur beweisen, dass das Telefonat erbracht wurde. Ob das versprochene Horoskop geliefert, der Klingelton übersandt oder beim Glücksspiel mit ungezinkten Karten gespielt wurde, kann er ohne Mithilfe des Dienstenetzbetreibers und letztlich des Mehrwertdiensteanbieters aber nicht beweisen. Und da der Mehrwertdienstanbieter zum Zeitpunkt, bei dem die Beschwerde bei ihm einlangt, oftmals schon das Geld ausgezahlt bekommen hat, war seine Motivation, an der Überprüfung des Einspruchs mitzuwirken, natürlich gering. Dies hat weiters dazu geführt, dass zunehmend schlechtere, teilweise auch betrügerische Dienstleistungen angeboten wurden.

Seit Anfang 2005 ist es nun so, dass die Teilnehmernetzbetreiber den Spieß umdrehen und die Beweislast dorthin schieben, wo sie hingehört, nämlich zu den Mehrwertdienstanbietern. Wenn ein Einspruch einlangt, dann bietet der Teilnehmernetzbetreiber in der Regel an, den Betrag einfach ohne weiteren Aufhebens auszubuchen. Einzige Voraussetzung ist, dass der Teilnehmer zustimmt, dass die Daten über das strittige Telefonat an den Dienstenetzbetreiber weitergereicht werden. Der Streit um die Telefonrechnung ist daher rasch vom Tisch.

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In weiterer Folge kann es natürlich dazu kommen, dass der Dienstenetzbetreiber seinerseits eine neue Rechnung an den Teilnehmer legt. Oder dass der Dienstenetzbetreiber die Forderung an den Mehrwertdiensteanbieter weiterreicht und dieser eine Rechnung schickt.

Um die Forderung einklagen zu können, müsste der Mehrwertdienstanbieter einerseits beweisen können, dass er überhaupt die richtige Person klagt. Zur Zahlung ist der Anrufer verpflichtet und nicht der Teilnehmer. Weiters müsste natürlich bewiesen werden, dass die im Mehrwertdienst angebotene Leistung tatsächlich erbracht wurde.

Leider werden zur Eintreibung dieser Forderungen oftmals Methoden angewendet, die für die Konsumenten äußerst unangenehm sind. Anbieter, die sich ihrer geringen Chancen bewusst sind, die Forderung rechtskonform einzutreiben, greifen gleich von vornherein zu unsauberen Methoden. Anstatt dem Teilnehmer eine ordentliche Rechnung zu senden, die auch als solche bezeichnet ist, wird gleich einmal eine „Letzte Zahlungsaufforderung“ versandt und vorsorglich mit „weiteren Spesen“ oder einem Inkassobüro gedroht. In weiterer Folge werden dann oftmals tatsächlich Inkassobüros eingeschaltet. In manchen Fällen wurden auch Klagen eingebracht, in der Hoffnung dass der Beklagte den Prozess nicht durchsteht, sondern schon zu Beginn aufgibt und den geforderten Betrag bezahlt, um das Risiko einer noch höheren Forderung zu vermeiden.

Kommt es in einem Streitfall mit einem Anbieter eines Kommunikationsdienstes zu keiner befriedigenden Lösung, dann kann die Schlichtungsstelle der RTR (Kontaktinformation im Anhang) angerufen werden. In der Regel kann die RTR erst dann angerufen werden, wenn der Anbieter über den Einspruch des Kunden entschieden hat (binnen eines Monats nach dieser Entscheidung). In Fällen, in denen sich der Einspruch gegen eine hohe Rechnung richtet, ist es aber sinnvoll, schon zum Zeitpunkt des Einspruchs eine Kopie an die Schlichtungsstelle der RTR zu übermitteln. In diesem Fall ist nämlich die Fälligkeit der Forderung bis zur Streitbeilegung aufgeschoben, der Kunde muss die Forderung also vorerst nicht bezahlen. Der Betreiber kann aber den Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge sofort fällig stellen.

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6 E-Commerce

6.1 Überblick

In den vorangegangen Kapitel war fast ausschließlich von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten die Rede, also von Dienstleistungen, die der Übertragung von Daten (Sprache, E-Mails, Fernsehbilder, ...) dienen.

Die Rechtsordnung hat auch spezielle Regeln für jene Dienstleistungen aufgestellt, die auf diesen Kommunikationsnetzen aufbauen und z. B. Waren über das Internet verkaufen.

Dabei gibt es zwei große Regelungsbereiche.

– Fernabsatz: Bereits vor dem Aufkommen des Internet wurde erkannt, dass Rechtsgeschäfte auf Distanz, wie sie etwa von Versandhäusern angeboten werden, ein besonderes Risiko bergen. Der Konsument kann sich nur schwer ein Bild von der Seriosität des Anbieters und von der Qualität der angebotenen Waren machen. Außerdem wird er durch die einfache Bestellmöglichkeit von zu Hause manchmal in ähnlicher Weise überrumpelt wie bei einem Haustürgeschäft. Das bereits seit langem bestehende besondere Rücktrittsrecht des Konsumenten wurde in den letzten Jahren unter anderem aufgrund europarechtlicher Vorgaben deutlich erweitert. Inzwischen ist ein ganzes Kapitel des Konsumentenschutzgesetzes dem Fernabsatz gewidmet.

– E-Commerce-Gesetz: Über das Regelwerk für den Fernabsatz hinaus geht das E-Commerce-Gesetz (ECG), das spezielle Bestimmungen für „Dienste der Informationsgesellschaft“ vorsieht, insbesondere zur Werbung und zum Vertragsabschluss. Obwohl manche Regeln dieses Gesetzes vor allem auf den Schutz des Konsumenten bei Webshops im Internet abzielen, sind sie so formuliert, dass auch Unternehmer geschützt werden.

6.2 Vertragsabschluss im Internet

Da das österreichische Zivilrecht für den Abschluss eines Vertrages Formfreiheit vorsieht, gibt es grundsätzlich kein Hindernis, auch über das Internet einen Vertrag abzuschließen.

Das E-Commerce-Gesetz hat einige Sonderregeln aufgestellt, welche die Probleme, die bei einem Vertragsabschluss im Internet besonders häufig auftreten, eindämmen sollen.

Die Definition des Anwendungsbereich des E-Commerce-Gesetzes ist ziemlich kompliziert. Das Gesetz gilt für „Dienste der Informationsgesellschaft“. Zur Frage, was darunter genau zu verstehen ist, kann man lange Abhandlungen schreiben. Das Gesetz zählt aber einige Beispiele auf, welche die wesentlichsten Dienstleistungen abdecken, darunter den Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote und Online-Werbung. Vereinfacht ausgedrückt, fällt unter anderem jeder unter das Gesetz, der über eine Website kommerzielle Dienstleistungen anbietet.

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Obwohl das E-Commerce-Gesetz nicht nur die typischen Webshops betrifft, sondern darüber hinausgeht, werden im Folgenden die wichtigsten Bestimmungen zum Vertragsabschluss am Beispiel eines Webshops erläutert.

Typischerweise ist ein Webshop so aufgebaut, dass man zunächst einzelne Waren auswählt und in einen Warenkorb legt und jederzeit den Inhalt des Warenkorbes prüfen und einzelne Waren wieder herausnehmen kann. Wenn man alle gewünschten Waren ausgewählt hat, dann gibt man noch abschließende Informationen etwa zur gewünschten Form der Lieferung und der Bezahlung ein. Ein guter Webshop zeigt danach nochmals alle Informationen gesammelt an und macht dem Kunden unmissverständlich klar, dass er jetzt eine Entscheidung treffen muss: entweder die Bestellung unwiderruflich abzuschließen, oder nochmals zurückzugehen um Korrekturen vorzunehmen.

Dass ein Webshop einen Warenkorb anbietet, ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern hat sich im Lauf der Zeit als sinnvolle und allgemein akzeptierte Gestaltungsweise herausgebildet. Das Gesetz verlangt aber, dass der Diensteanbieter den Nutzer vor Abgabe seiner Vertragserklärung „über die einzelnen technischen Schritte, die zu einer Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss führen“ verständlich und eindeutig informiert (§ 9 ECG). Daraus lässt sich insbesondere ableiten, dass die Gestaltung des Ablaufes dem Kunden klar vor Augen führen muss, bis zu welchem Zeitpunkt er noch Korrekturen vornehmen kann und womit er seine Vertragserklärung abgibt und daher nicht mehr zurück kann. Ein Vertrag kann zwar mit einem einfachen Mausklick abgeschlossen werden, aber dem Nutzer muss durch die Gestaltung des Webshops klar gemacht werden, welcher Mausklick entscheidend ist.

Das Gesetz schreibt auch ausdrücklich vor, dass dem Nutzer „angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen“ sind, mit denen er „Eingabefehler vor der Abgabe seiner Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann“ (§ 10 ECG). Auch über diese technischen Mittel muss „verständlich und eindeutig“ informiert werden (§ 9 ECG). Dabei geht es nicht nur um die Möglichkeit, Waren wieder aus einem Warenkorb herausnehmen zu können, sondern um die gesamte Vertragserklärung. Der Nutzer könnte sich ja auch bei der Angabe der Lieferadresse oder den gewünschten Zahlungsmodalitäten geirrt haben. Die gängige Praxis, dem Kunden nochmals die Gesamtheit aller seiner Angaben anzuzeigen, bevor er die Bestellung endgültig absendet, hat also durchaus einen rechtlichen Hintergrund.

Wichtig ist auch die Bestimmung, dass der Diensteanbieter dem Nutzer den Zugang einer Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu bestätigen hat (§ 10 ECG). Sehr häufig wird als Eingangsbestätigung eine E-Mail gesandt. Idealerweise enthält diese E-Mail dabei die vollständige Wiedergabe aller Details der Bestellung. Dann kann der Kunde die E-Mail archivieren. Das Gesetz verlangt dies aber nicht, es genügt die Bestätigung des Zugangs der Vertragserklärung des Kunden. Allerdings muss der Diensteanbieter dem Kunden die Vertragsbestimmungen so zur Verfügung stellen, dass der Kunde sie speichern und wiedergeben kann (§ 11 ECG). Wenn der Vertragsinhalt also nicht per E-Mail zugesandt wird, dann muss er irgendwie in anderer Form abrufbar sein. Und darüber, ob der Vertragstext auch nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert wird bzw. wie er allenfalls zugänglich ist, muss der Diensteanbieter ebenfalls informieren (§ 9 ECG).

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In der Praxis informieren Webshops oft nicht ausreichend darüber, ob man am Ende des Bestellvorganges eine E-Mail mit einer Bestätigung aller Angaben erhalten wird. Es ist daher sinnvoll, während des Bestellvorgangs selbst eine Dokumentation anzufertigen, indem man einzelne Seiten abspeichert oder ausdruckt.

Manche Webshops sind schlampig programmiert und kommen schlecht damit zurecht, wenn ein Nutzer beim Bestellvorgang mit der „Zurück“-Funktion des Browsers einen Schritt zurückgehen will oder wenn er mit der „Aktualisieren“-Funktion dieselbe Seite nochmals aufruft. Das kann leicht dazu führen, dass eine Ware irrtümlich zwei Mal bestellt wird, obwohl nur eine Bestellung beabsichtigt war. Dies widerspricht natürlich dem Gebot, den Nutzer „klar, verständlich und eindeutig“ über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen, zu informieren (§ 9 ECG). Um diese Probleme von vornherein zu vermeiden, ist es sinnvoll, für das Vor- und Zurückspringen innerhalb eines Webshop nicht die Funktionen des Browsers zu verwenden, sondern die vom Webshop angebotenen Funktionen. Außerdem sollte vermieden werden, eine Seite neu zu laden. Da der Browser manchmal auch vor dem Ausdrucken einer Seite diese nochmals lädt, ist es sinnvoll, Inhalte des Webshops nicht mit der Druckfunktion des Browsers auszudrucken. Manche Webshops bieten eine eigene Druckansicht an, bei anderen kann man sich behelfen, indem man die angezeigten Inhalte in ein Textverarbeitungsprogramm kopiert. Beispielsweise können Nutzer des Betriebssystems Windows mit der Taste „Druck“ einen Screenshot, also ein Abbild des gesamten Bildschirms, erstellen. Dieses wird vom Betriebssystem in der Zwischenablage abgelegt und kann mit der Funktion Bearbeiten/Einfügen in einem Textverarbeitungsprogramm eingefügt werden.

Um den Vertragsabschluss zu dokumentieren, ist es sinnvoll, auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen herunterzuladen und abzuspeichern. In der Regel werden diese vom Diensteanbieter zum Vertragsbestandteil gemacht (z. B. indem der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Kontrollkästchen aktivieren muss, neben dem „Ich akzeptiere die AGB.“ steht). Das Gesetz verlangt, dass der Diensteanbieter die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen hat, dass er sie speichern und wiedergeben kann (§ 11 ECG).

6.3 Informationspflichten

Eine Reihe von Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss wurde bereits im vorigen Kapitel 6.2 erwähnt. Dieses Kapitel soll einen umfassenderen Überblick geben, worüber Diensteanbieter informieren müssen.

6.3.1 Bestimmungen zum Fernabsatz im Konsumentenschutzgesetz

§ 5c KSchG verpflichtet Unternehmer, dem Konsumenten vor Abgabe seiner Vertragserklärung folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

– Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,

– die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,

– den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern,

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– allfällige Lieferkosten,

– die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,

– das Bestehen eines Rücktrittsrechts (falls ein solches besteht),

– die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden (also wenn z. B. Bestellungen über eine Mehrwertnummer angenommen werden);

– die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises sowie

– die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.

Wird der Vertrag telefonisch abgeschlossen, muss jedenfalls der Name oder die Firma des Unternehmers und der geschäftliche Zweck des Gesprächs zu Beginn des Telefonats klar und verständlich offengelegt werden.

Weitere Informationen müssen dem Verbraucher rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrages, spätestens aber zum Zeitpunkt der Lieferung vorgelegt werden:

– Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts,

– die geografische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher allfällige Beanstandungen vorbringen kann,

– Informationen über den Kundendienst und die geltenden Garantiebedingungen sowie

– bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen.

Werden Finanzdienstleistungen über Fernabsatz vertrieben, dann sieht das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz noch wesentlich umfangreichere Informationspflichten vor.

6.3.2 Informationspflichten nach dem E-Commerce-Gesetz

Das E-Commerce-Gesetz verpflichtet Diensteanbieter, den Nutzern bestimmte Informationen „leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen“. In der Regel findet man diese Informationen direkt von der Startseite der jeweiligen Website hinter einem Link, der mit „Impressum“, „Kontakt“, „Rechtliche Informationen“, „Informationen gemäß ECG“ oder dergleichen gekennzeichnet ist.

Folgende Informationen muss der Diensteanbieter bereitstellen (§ 5 ECG):

– seinen Namen oder seine Firma;

– die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;

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– Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse;

– sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;

– soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;

– bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedsstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- der berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen;

– sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Auf der Seite, auf der diese Informationen zugänglich gemacht werden, werden häufig auch die freiwilligen Verhaltenskodizes, denen sich der Diensteanbieter unterwirft (§ 9 ECG) und die allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 11 ECG) wiedergegeben.

Weiters schreibt das E-Commerce-Gesetz vor, dass Preise leicht lesbar und zuordenbar sind, dass erkennbar ist ob sie Umsatzsteuer und andere Abgaben enthalten (Bruttopreise) oder nicht (Nettopreise) und ob Versandkosten enthalten sind. (Anmerkung: Das Preisauszeichnungsgesetz schreibt vor, dass gegenüber Konsumenten immer Bruttopreise anzugeben sind.) Auch Werbung auf Websites muss eindeutig als solche erkennbar sein und muss den Auftraggeber erkennen lassen (§ 6 ECG).

Die Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss wurden bereits oben in Kapitel 6.2 erörtert.

6.4 Rechte der Konsumenten beim Fernabsatz

6.4.1 Allgemeines

Das Konsumentenschutzgesetz regelt das Rechtsverhältnis zwischen Konsumenten und Unternehmern.

Die Sonderbestimmungen für den Fernabsatz gelten für alle Verträge, die ausschließlich über ein „Fernkommunikationsmittel“ abgeschlossen wurden, also z. B. mittels Telefon, Fax, E-Mail oder Webshops, allerdings nur, wenn der Unternehmer sich eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems bedient. Die Bestimmungen gelten also z. B. für alle Arten von Webshops, für Unternehmer, bei denen man regelmäßig mittels E-Mail oder Fax bestellen kann und für alle Arten von telefonisch vertriebenen Dienstleistungen (etwa Versandhäuser, Pizzaservice, telefonische Mehrwertdienste). Nicht anwendbar sind die Bestimmungen auf den Greißler am Eck, der seine Waren normalerweise in seinem Laden verkauft, aber ausnahmsweise auch einmal telefonische oder E-Mail-Bestellungen annimmt.

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6.4.2 Rücktrittsrecht

Neben den Informationspflichten, die in Kapitel 6.3.1 dargestellt sind, hat der Konsument vor allem ein außerordentliches Rücktrittsrecht. Dieses Recht soll den Konsumenten vor unüberlegten Bestellungen schützen, es kann ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden.

Für manche Waren und Dienstleistungen gibt es kein Rücktrittsrecht, z. B. für verderbliche Waren, Wetten oder für CDs, die vom Konsumenten bereits entsiegelt worden sind.

Kurz zusammengefasst bestehen folgende Rücktrittsrechte:

– Bei Waren besteht ab Zeitpunkt der Lieferung der Ware ein 7-tägiges (Werktage) Rücktrittsrecht.

– Bei Dienstleistungen besteht eine Rücktrittsfrist von 7 Werktagen, die allerdings schon ab dem Tag des Vertragsabschlusses beginnt. Zu beachten ist, dass bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung innerhalb von 7 Werktagen vereinbarungsgemäß begonnen wird, das Rücktrittsrecht ausgeschlossen werden kann.

– Bei Finanzdienstleistungen im Fernabsatz beträgt das Rücktrittsrecht 14 Tage ab Vertragsabschluss und bei Lebensversicherungen 30 Tage ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über den Vertragsabschluss informiert wurde.

Der Konsument muss gesondert über sein Rücktrittsrecht informiert werden. Unterlässt der Unternehmer dies, so verlängert sich die Rücktrittsfrist für Waren auf 3 Monate ab Erhalt der Ware und für Dienstleistungen auf 3 Monate ab Vertragsabschluss.

6.4.3 Lieferung binnen 30 Tagen

Nimmt ein Unternehmer im Fernabsatz eine Bestellung an, dann muss er sie spätestens binnen 30 Tagen ausführen. Ist er dazu nicht in der Lage, dann muss er das dem Konsumenten mitteilen und ihm bereits geleistete Zahlungen erstatten (§ 5i KSchG).

Dasselbe gilt, wenn der Unternehmer die Bestellung des Konsumenten nicht angenommen, sondern unbeantwortet gelassen hat.

6.4.4 Schutz vor Missbrauch von Kreditkarten

Eine Vielzahl krimineller Aktivitäten ist darauf ausgerichtet, im Internet verwendete Kreditkartendaten oder E-Banking-Zugänge zu missbrauchen. Wenn Kreditkarten oder deren Daten bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz missbraucht werden, gewährt § 31a KSchG dem Konsumenten einen gewissen Schutz. Der Konsument kann vom Aussteller der Karte verlangen, dass die Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht wird.

Um diese Probleme von vornherein zu vermeiden, sollten die in Kapitel 6.6 beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen beachtet werden.

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6.5 Auktionen im Internet

Das Internet erleichtert nicht nur Unternehmen, ihre Waren anzubieten, es ermöglicht auch den Konsumenten untereinander, Dinge zu verkaufen. Am bekanntesten ist diesbezüglich die Auktions-Plattform eBay geworden, allerdings gibt es auch eine Vielzahl anderer Plattformen, welche es unterstützen, dass Käufer und Verkäufer zueinander finden.

Die Besonderheit dieser Plattformen besteht darin, dass sie nur die Rahmenbedingungen zur Verfügung stellen, am eigentlichen Rechtsgeschäft zwischen Verkäufer und Käufer aber nicht beteiligt sein wollen (abgesehen davon, dass eine Vermittlungsprovision verrechnet wird). Wird die gekaufte Ware also nicht oder beschädigt geliefert, dann muss sich der Käufer das direkt mit dem Verkäufer ausmachen, nicht mit dem Betreiber der Plattform.

6.5.1 Konsument oder Unternehmer?

Die Auktionsplattformen haben dazu geführt, dass die Grenze zwischen Konsumenten und Unternehmer verschwimmt. Mittlerweile gibt es viele Internet-Nutzer, die einmal damit begonnen haben, einzelne nicht mehr gebrauchte Gegenstände zu versteigern, die daran Gefallen gefunden haben, immer mehr verschiedene Waren angeboten haben und nun regelmäßig verkaufen. Irgendwann wird solch ein Nutzer dann zum Unternehmer. Nach der Definition des Konsumentenschutzgesetzes ist ein Unternehmen „jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein“. Die Definition des Gewerberechtes ist ähnlich.

Ob jemand Konsument oder Unternehmer ist, hat wichtige rechtliche Auswirkungen. Das Konsumentenschutzgesetz gilt nur für Verträge zwischen einem Konsumenten und einem Unternehmer, nicht für Verträge zwischen zwei Konsumenten. Wer sich bei einer Auktionsplattform als Benutzer anmeldet, wird daher in der Regel gefragt, ob er als privater oder als gewerblicher Nutzer teilnimmt. Dies wird den potenziellen Vertragspartnern auch angezeigt.

Wer sich regelmäßig an Online-Auktionen beteiligt, sollte sich überlegen, ob bereits eine „auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit“ vorliegen könnte. Wenn dies der Fall ist, sollte man sich (z. B. von der Wirtschaftskammer) beraten lassen, ob man dafür einen Gewerbeschein benötigt.

6.5.2 Strittige Rechtsfragen

In den ersten Jahren war strittig, ob Online-Auktionen rechtlich verbindlich sind. Mittlerweile sind die grundlegenden Fragen durch einige Gerichtsurteile geklärt: Eine Online-Auktion begründet in aller Regel einen rechtsgültigen Vertrag. Der Vertrag kommt zwischen den beiden Nutzern zustande, die als Käufer bzw. Verkäufer auftreten, nicht mit dem Betreiber der Auktionsplattform. Den Betreiber trifft auch keine allgemeine Überwachungspflicht, wonach er die Angebote z. B. auf Markenrechtsverletzungen oder andere rechtswidrige Handlungen überprüfen müsste oder dafür haften würde.

Ursprünglich war strittig, ob es bei Auktionen ein Rücktrittsrecht gemäß § 5e KSchG (siehe Kapitel 6.4.2) gibt, da das Gesetz eine Ausnahme für

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„Versteigerungen“ vorsieht. Ob diese auch auf die typischen Online-Auktionen anwendbar ist, war strittig, scheint aber nun auf Grund eines Urteils des Bezirksgerichts Wiener Neustadt geklärt. Das Gericht hat in einem Urteil vom 15.05.2006 entschieden, dass eine eBay-Auktion keine „Versteigerung“ im Sinne dieser Ausnahmebestimmung ist und daher ein Rücktrittsrecht besteht. Endgültige Klarheit wird aber erst ein Urteil des Obersten Gerichtshofs schaffen.

6.5.3 Rechtsprobleme in der Praxis

Betrachtet man die Gerichtsurteile, die bisher zu Online-Auktionen ergangen sind, dann bemerkt man vor allem zwei immer wieder vorkommende Probleme: 1. Sehr häufig werden Markennamen missbraucht, um Aufmerksamkeit zu erregen und das eigene Angebot hervorzuheben. 2. Manchmal wird der Wert der Ware krass falsch eingeschätzt: Verkäufer bieten eine teure Ware zum Preis von einem Euro an, Käufer bieten absurd viel. Dies lässt sich manchmal nur damit erklären, dass Artikel schlampig beschrieben waren oder die Beteiligten sich offenbar nicht hinreichend bewusst waren, dass ihre Aktionen rechtlich verbindlich sind.

Ein besonders skurriles Beispiel wird in einem Urteil des Oberlandesgericht Wien vom 22.03.2006 behandelt. Der Verkäufer hat sein Angebot mit „Ferrari 348ts, Ferrari fahren“ überschrieben und einen Startpreis von 39 Euro festgesetzt. Gemeint war ein Wochenende mit einem Ferrari. Der Käufer bot 1.510 Euro, bekam den Zuschlag und klagte auf Lieferung eines Ferrari. Offenbar haben hier beide Seiten versucht, den jeweils anderen hereinzulegen.

Ähnliche Fälle findet man immer wieder, auch wenn sie selten so krass sind. Vorsicht ist daher immer geboten:

– Markennamen werden häufig als Lockmittel verwendet. Wer Wert auf die Marke legt, sollte daher immer auch genau die Artikelbeschreibung durchlesen, ob tatsächlich die in der Überschrift genannte Marke angeboten wird.

– Vorsicht bei besonders günstigen Angeboten. Auch hier ist sorgfältiges Durchlesen der Artikelbeschreibung geboten. Beispielsweise wurden auf eBay eine Zeit lang „Originalverpackungen“ angeboten – sehr billig, aber es war eben auch nur die Verpackung, ohne Inhalt.

– Nicht nur als Verkäufer, sondern auch als Käufer soll man nicht versuchen, sein Gegenüber zu übervorteilen. Wer einen an sich teuren Artikel zu einem lächerlich geringen Preis kauft, riskiert einen Rechtsstreit, denn der Verkäufer wird sich bemühen, irgendeinen Grund zu finden, der ihn aus dem Vertrag aussteigen lässt.

6.5.4 Bewertungen anderer Nutzer

Da man seinen Vertragspartner nicht kennt und daher nicht weiß, ob man ihm vertrauen kann, haben sich die Betreiber der Auktionsplattformen ein Bewertungssystem einfallen lassen. Man kann nach erfolgter Vertragsabwicklung eine Bewertung abgeben, ob man zufrieden war. Diese Bewertungen sind dann für die anderen Nutzer sichtbar und dienen als Richtschnur für weitere Geschäfte. Mittlerweile gehört es zum guten Ton, dass sich nach jedem abgewickelten Geschäft Käufer und Verkäufer gegenseitig bewerten. Die Unterlassung einer Bewertung ist unhöflich.

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Aufgrund der großen Bedeutung der Bewertungen achten die meisten Nutzer von Auktionsplattformen darauf, dass sie fast ausschließlich positive Bewertungen erhalten. Jede einzelne negative Bewertung wird, wenn sie nicht gut begründet ist, als kreditschädigend betrachtet. In Deutschland gab es auch schon einige Prozesse, bei denen gegen negative Bewertungen geklagt wurde.

6.6 Sicherheit im Internet

6.6.1 Phishing

In den letzten Jahren hat nicht nur die Nutzung des E-Commerce und des E-Banking zugenommen, sondern es war auch eine Zunahme krimineller Attacken zu beobachten, die immer gezielter versuchen, Schwachstellen beim E-Banking auszunutzen. Kriminelle Organisationen versuchen, Bankkunden dazu zu verleiten, ihre E-Banking-Daten (Verfügernummer, PIN und TANs) bekannt zu geben. Diese „Phishing“ (password fishing) genannten Attacken haben zunächst auf große, weltweit tätige Banken abgezielt und waren für österreichische Kunden daher eher harmlos. Mittlerweile wurden die Attacken aber professioneller und spezieller und es gibt fast jeden Monat eine Attacke, die gezielt Kunden einer österreichischen Bank ins Visier nimmt.

Um sich gegen solche Attacken zu schützen, sollte man folgende Tipps beachten:

– Heikle Daten sollen immer nur mit einem vertrauenswürdigen Computer bearbeitet werden. Dazu gehört, dass das Betriebssystem laufend auf dem aktuellen Stand gehalten wird, dass eine sich automatisch regelmäßig aktualisierende Antivirensoftware installiert ist und dass eine Firewall aktiviert ist. Wenn Sie den Verdacht haben, dass der Rechner virenverseucht ist, sollte er keinesfalls für heikle Aufgaben verwendet werden, bis die Viren zuverlässig beseitigt sind.

– Beim E-Banking muss penibel darauf geachtet werden, dass die Verbindung zur richtigen Website aufgebaut wird. Klicken Sie niemals auf einen Link in einer angeblich von der Bank verschickten E-Mail (bei Attacken werden Adressen verwendet, die der richtigen Adresse zum Verwechseln ähnlich sehen), sondern geben Sie die Adresse immer händisch ein oder verwenden Sie die Favoriten- bzw. Lesezeichen-Funktion ihres Browsers.

– Die Verbindung zur E-Banking-Website muss verschlüsselt sein. Das erkennt man unter anderem daran, dass in der Adresszeile „https://...“ statt „http://...“ angegeben wird. Die meisten Browser zeigen außerdem ein goldenes, geschlossenes Vorhangschloss an. (Leider verwenden manche Banken immer noch Websites, bei denen der Bildschirm in mehrere Bereiche – sogenannte Frames – aufgeteilt wird, die teilweise verschlüsselt und teilweise unverschlüsselt sind. Das macht es für den Laien fast unmöglich, die Verschlüsselung zu überprüfen.)

– Wenn das goldene Schloss angezeigt wird, dann ist zwar eine verschlüsselte Verbindung aufgebaut. Um ganz sicher zu sein, dass die Verschlüsselung auch wirklich bis zur E-Banking-Website reicht und nicht bloß bis zu einem Angreifer, der sich dazwischen geschaltet hat, ist es am sichersten, das Zertifikat anzusehen, mit dem die Bank ihren Server gesichert hat (bei den meisten Browsern klickt man dazu doppelt auf das goldene Schloss). Leider sind Zertifikate

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für den Laien schwer zu interpretieren. Jedes Zertifikat hat aber einen eindeutigen Fingerabdruck. Das ist eine längere Kombination aus Ziffern und Buchstaben, die das Zertifikat eindeutig beschreibt und von einem Angreifer, der sich zwischen Bank und Kunden schaltet, nicht gefälscht werden kann. Prüfen Sie diesen Fingerabdruck: wenn ein anderer Fingerabdruck angezeigt wird als bei früheren Verbindungen zur E-Banking-Website, dann hat sich das Zertifikat geändert und es besteht der Verdacht, dass man mit einer gefälschten Website verbunden ist. (Obwohl das die einzige Methode ist, mit der man wirklich sicher nachprüfen kann, dass man mit der richtigen Website verbunden ist, wird sie von den Banken leider nicht kommuniziert.)

– Das vertraute Aussehen der E-Banking-Website ist kein Garant für die Echtheit der Website. Das Aussehen lässt sich besonders leicht fälschen. Schwieriger ist es für einen Angreifer, die richtigen Inhalte anzuzeigen. Sehen Sie sich also, bevor Sie eine Transaktion durchführen und eine TAN eingeben, zunächst einmal den aktuellen Kontostand und die letzten Buchungen an. Höchst verdächtig wäre es, wenn Sie sofort nach dem Einloggen nach einer TAN gefragt werden, obwohl sie noch nicht einmal den eigenen Kontostand gesehen haben.

– Österreichische E-Banking-Websites funktionieren in der Regel so, dass man sich durch Angabe einer „Verfügernummer“ und einer „PIN“ einloggt und danach jede Transaktion mit einer einmal zu verwendenden TAN bestätigt. Die TAN ist immer nur bei einer konkreten Transaktion (z. B. einer Überweisung) anzugeben, niemals schon beim Einloggen. Wenn sie beim Einloggen abgefragt wird, handelt es sich um eine gefälschte Website.

– Als Reaktion auf die Phishing-Attacken sind die Banken dazu übergegangen, komplexere TAN-Systeme einzusetzen. Bei manchen Banken müssen die TANs in einer bestimmten Reihenfolge verwendet werden, bei anderen wird erst bei der Transaktion eine bestimmte TAN (z. B. dritte Zeile, vierte von links) abgefragt. Im Gegenzug werden die Angreifer versuchen, Kunden dazu zu verleiten, die komplette TAN-Liste preiszugeben.

– Geheime Daten wie Passwörter, PINs und TANs sind immer nur direkt in die jeweiligen Systeme einzutippen und nie einem Menschen bekannt zu geben. Auch Techniker oder das Personal an der Hotline benötigen diese Daten niemals und sollen nie danach fragen. Wenn jemand nach PIN oder TAN fragt, dann ist dies höchst verdächtig. Beispielsweise haben Betrüger Bankomaten so manipuliert, dass die Karten eingezogen wurden, außerdem wurde auf den Bankomaten eine gefälschte Telefonnummer für die Sperre der Karte angegeben. Wenn Kunden dort angerufen haben, hat einer der Betrüger sich als Mitarbeiter der Betreibergesellschaft ausgegeben und nach der PIN gefragt, „um die Karte sperren zu können“.

– Achten Sie bei den einzelnen E-Banking-Transaktionen darauf, dass Sie eine Bestätigung über die erfolgte Durchführung erhalten. Bei vielen Banken wird eine beauftragte Überweisung auch sofort bei der Anzeige der letzten Buchungen bzw. des Kontostands berücksichtigt. Wenn die Transaktion nicht geklappt hat, dann prüfen Sie wie oben beschrieben, ob Sie tatsächlich mit der Website der Bank verbunden sind. Sollten Sie den Verdacht einer Manipulation haben, kontaktieren Sie sofort die Bank.

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– Als Alternative zu PIN und TAN wird von einigen Banken die Verwendung der elektronischen Signatur angeboten. Dazu wird in der Regel der Chip auf den Bankomatkarten und ein Chipkartenleser mit eigener Tastatur verwendet. Diese Technologie ist beträchtlich sicherer als PIN und TAN.

6.6.2 Betrug

In seinem Jahresbericht 2005 hält der österreichische Internet-Ombudsmann fest, dass weiterhin die meisten Beschwerdefälle nicht auf eine grundsätzliche Betrugsabsicht, sondern auf überzogene Versprechen oder logistische Probleme von Online-Anbietern zurückzuführen sind. Vorsätzlicher Betrug ist immer noch eine Randerscheinung.

Besondere Vorsicht ist aber bei Online-Auktionen angesagt, wenn man von einer Privatperson kauft oder verkauft. Einige Hinweise wurden bereits oben in Kapitel 6.5 gegeben, vor allem sollte man die Bewertungen seines Gegenübers sorgfältig ansehen. Grundsätzlich abzuraten ist von Vorauszahlungen. Es ist natürlich die einfachste Form, jemanden zu betrügen, indem man eine Ware besonders günstig gegen Vorauszahlung verkauft, dann aber gar nichts oder ein gefälschtes oder beschädigtes Produkt liefert.

Vorsicht ist nicht nur beim Kauf, sondern auch beim Verkauf angesagt. Eine neuere Masche besteht darin, dass sich ein Betrüger bei einer Online-Auktion als besonders interessiert zeigt und einen sehr guten Preis bietet. Gleich danach schickt er auch einen Scheck, der wesentlich höher als der vereinbarte Kaufpreis ist, und ersucht den Differenzbetrag zur Deckung der Transportkosten zurückzuzahlen. Der Verkäufer tut dies und stellt kurz danach fest, dass der Scheck nicht gedeckt war.

Geradezu klassisch sind die sogenannten nigerianischen Betrugs-E-Mails, die seit vielen Jahren aus Nigeria, aber inzwischen auch aus anderen Staaten massenhaft versandt werden. Der Absender dieser E-Mails gibt jeweils an, über einen Betrag von Zigmillionen Dollar zu verfügen, auf den er aber aus irgendeinem Grund nicht zugreifen kann. Der Empfänger soll dabei helfen, das Geld außer Landes zu schaffen und erhält dafür angeblich 20 % der Summe. Wer sich auf solche E-Mails einlässt, wird in weiterer Folge solange gebeten, irgendwelche Spesen, Anwaltskosten, Beglaubigungsgebühren etc. vorzuschießen – immer in der Aussicht auf baldigen enormen Reichtum –, bis er irgendwann aufgibt oder pleite ist.

Ein in den letzten Jahren aufgetauchter Trick besteht darin, attraktive Gratisangebote, Testangebote oder Gewinnspiele zu veranstalten. Um daran teilzunehmen, muss man sich registrieren und dabei steht im Kleingedruckten, dass man hiermit ein mehrjähriges kostenpflichtiges Abo irgendeiner unnützen Dienstleistung bestellt, das auch gleich im Vorhinein zu bezahlen ist. Der Betrüger wartet ab, bis das Rücktrittsrecht erloschen ist und schickt dann eine Rechnung.

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Anhang

Überblick über konsumentenrelevante Rechtsvorschriften

Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003)

§ 23: Nummernübertragbarkeit (siehe Kapitel 3.2.2)

§ 25: Anforderungen an Geschäftsbedingungen und Entgelte, Aufsicht der Regulierungsbehörde über Geschäftsbedingungen. Anbieter von Telekommunikationsdiensten können die AGB und Entgelte einseitig ändern, müssen die Teilnehmer darüber aber informieren. Wenn die Veränderung nicht ausschließlich eine Verbesserung ist, entsteht für den Teilnehmer dadurch ein außerordentliches Kündigungsrecht.

§§ 26 bis 33: Universaldienst (siehe Kapitel 1.6)

§ 69 Abs. 1: Kontrahierungszwang. Anbieter von Kommunikationsdiensten müssen zu ihren AGB und Entgelten einen Vertrag anschließen. Teilnehmer dürfen nur unter den in den AGB genannten Bedingungen abgelehnt werden.

§ 69 Abs. 2 bis 5: Rechte betreffend das Teilnehmerverzeichnis (siehe Kapitel 3.2.4)

§ 70: Bei Zahlungsverzug darf der Telekommunikationsdienst nicht sofort gesperrt werden, sondern es muss zuerst gemahnt und eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt werden.

§ 71: Der Teilnehmer kann eine Überprüfung der Rechnung verlangen. Der Betreiber hat die Rechnung zu prüfen und dann zu korrigieren oder zu bestätigen. Wird der Einspruch der Regulierungsbehörde zur Kenntnis gebracht, dann wird die Fälligkeit der strittigen Rechnung aufgeschoben.

§§ 92ff: Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz

§ 104: Rufnummernanzeige (siehe Kapitel 3.2.3)

§ 106: Fangschaltung (siehe Kapitel 3.2.5)

§ 107: Unerbetene Nachrichten (siehe Kapitel 3.2.5 und 4.5.2)

§ 122: Wenn ein Streit- oder Beschwerdefall nicht befriedigend mit dem Betreiber gelöst werden kann, können Kunden oder Interessenvertretungen den Streitfall an die Regulierungsbehörde herantragen. Die RTR-GmbH wirkt dann als Schlichtungsstelle tätig und erstellt einen Lösungsvorschlag. Der Lösungsvorschlag ist nicht verbindlich, beide Seiten können auch den Rechtsweg beschreiten.

Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

§§ 5a und folgende (Fernabsatz): siehe Kapitel 6.3.1

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Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V)

Eine Verordnung der RTR-GmbH, abrufbar unter http://www.rtr.at/kem-v

§§ 103 bis 108: Bestimmungen betreffend Mehrwertdienste, siehe Kapitel 5

Einzelentgeltnachweis-Verordnung (EEN-V)

Eine Verordnung der RTR-GmbH, abrufbar unter http://www.rtr.at/een-v

Siehe Kapitel 3.2.1 und 4.5.1

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Abkürzungsverzeichnis

ADSL Asymmetric Digital Subscriber Line AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen BGBl. Bundesgesetzblatt CLIP Calling Line Identification Presentation CLIR Calling Line Identification Restriction CSD Circuit Switched Data DSL Digital Subscriber Line EDGE Enhanced Data Rates for GSM Evolution EEN-V Einzelentgeltnachweis-Verordnung ENUM tElephone Number Mapping FAQ Frequently Asked Questions GByte Gigabyte GPRS General Packet Radio Service GSM Global System for Mobile Communications HSCSD High Speed Circuit Switched Data HSDPA High Speed Downlink Packet Access HTML Hypertext Markup Language HTTP Hypertext Transfer Protocol IP Internet Protocol IPTV Internet Protocol Television ISDN Integrated Services Digital Network kBit/s Kilobit pro Sekunde KEM-V Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung KSchG Konsumentenschutzgesetz MBit/s Megabit pro Sekunde MVNO Mobile Virtual Network Operator NÜV Nummernübertragungsverordnung OFDM Orthogonal frequency-division multiplexing ORF Österreichischer Rundfunk PIN Personal Identification Number POTS Plain Old Telephone Service RTR Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH SDSL Symmetrical Digital Subscriber Line SIM Subscriber Identity Module SIP Session Initiation Protocol SNMP Simple Network Management Protocol SMS Short Message Service TKG Telekommunikationsgesetz 2003 UMTS Universal Mobile Telecommunications System VDSL Very High Speed Digital Subscriber Line VoIP Voice over Internet Protocol WAP Wireless Application Protocol WiMAX Worldwide Interoperability for Microwave Access WLAN Wireless Local Area Network WWW World Wide Web

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Glossar

Hinweis: Das Glossar enthält nur solche Begriffe, die im Text selbst nicht erklärt sind. Für andere Begriffe siehe das Stichwortverzeichnis.

alternativer Anbieter Ein anderer Anbieter als der ehemalige Monopolist.

analog Eine Form der Signalübertragung, wobei das Signal kontinuierlich jeden Wert zwischen einem Minimum und einem Maximum annehmen kann. Gegenteil von digital.

Browser Computerprogramm zum Betrachten von Inhalten des World Wide Web.

digital Eine Form der Signalübertragung, wobei das Signal nur endlich viele Werte, meist nur die beiden Werte 0 oder 1 annehmen kann. Gegenteil von analog.

Festnetze Die herkömmlichen Telefonnetze. Im Gegensatz zu Mobilnetzen ermöglicht das Festnetz nur die Nutzung an festen Standorten.

Internet Ein weltweites elektronisches Netzwerk von Computern, die über das Internet Protocol (ein Protokoll zur Übertragung von Datenpaketen) zusammengeschaltet sind.

Kommunikationsdienst Eine gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht.

Kommunikationsnetz Ein System, das die Übertragung von Signalen ermöglicht, also die Infrastruktur, auf der Kommunikationsdienste erbracht werden.

Mobilnetze Telefonnetze, bei denen der Teilnehmer sich (im Gegensatz zum Festnetz) frei bewegen kann.

Monopol Eine Marktsituation, bei der es für ein bestimmtes Gut nur einen Anbieter oder einen Nachfrager gibt, z. B. weil nur einem Anbieter eine Konzession erteilt wurde.

World Wide Web Eine über das Internet abrufbare Ansammlung von Inhalten, die untereinander verlinkt sind und mit einem Browser abgerufen werden können.

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Weiterführende Informationen

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Auf der Website http://www.bmsg.gv.at/ werden im Fachbereich „Konsumentenschutz“ in der Rubrik „Aktuelles“ und „Downloads“ unter anderem folgende Informationen abrufbar:

– Artikel „Kostenfalls Handy?“

– Infoblatt „Unlautere Geschäftspraktiken: Mehrwertnummern“

– Artikel „Unlautere Geschäftspraktiken: SPAM“

– Broschüre „Sie haben Recht. Konsumentenrecht“, 59 Seiten, Mai 2004

– Broschüre „Ins Netz gegangen. Einkaufen im Internet“, 8 Seiten, Oktober 2004

– Broschüre: „Der Handy-Guide. Alles was Recht ist“, 16 Seiten, Juli 2003

– Studie: „Analyse der Einhaltung der eCommerce-rechtlichen Bestimmungen bei Online-Shops“, 37 Seiten, 2005

– Infoblatt „Sicheres Online Shopping“, 10 Seiten, Mai 2005

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)

Auf der Website http://www.rtr.at/ finden sich in der Rubrik „Telekommunikation – Konsumentenservice“ Informationen zur Schlichtungsstelle der RTR-GmbH, Tipps für Konsumenten, Antworten auf häufige Fragen (FAQ) sowie Links zu Tarifinformationen, Teilnehmerverzeichnissen und Konsumentenberatungsstellen.

In der Rubrik „Portfolio“ sind unter anderem abrufbar:

– jährliche Tätigkeitsberichte der Schlichtungsstelle, mit Angaben zu den einzelnen Betreibern und besonderen Themen, unter anderem Dialer-Programme (2003), Auslands-Dialer (2005), konsumentenschutzrechtliche Neuerungen im TKG 2003 (2003), Mehrwert-SMS (2004, 2005), Entbündelung (2005);

– jährliche Kommunikationsberichte, mit Marktdaten und Informationen zur Tätigkeit der Regulierungsbehörde;

– etwa 10 Mal jährlich erscheinende Newsletter für Telekommunikation und Rundfunk;

– die Schriftenreihe der Regulierungsbehörde, unter anderem mit Bänden zu Breitband (2003), Entbündelung (2005) und Voice over IP (2006).

Buch: Serentschy (Hrsg.): Telekom-Ratgeber. Ein Reise durch die schöne neue Welt der Telekommunikation, Manz Verlag, Wien 2004.

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Beratungsleitfaden Telefonie und Internet

Internet Ombudsmann

Auf der Website http://www.ombudsmann.at/ werden unter anderem Tipps für Konsumenten und eine Watchlist mit problematischen Internet-Angeboten veröffentlicht. Weiters können über Online-Formulare Beschwerden und Anfragen an den Internet Ombudsmann herangetragen werden.

Auf der Website http://www.guetezeichen.at/ finden sich Informationen zum E-Commerce Gütezeichen, mit dem Online-Shops gekennzeichnet werden, die über die gesetzlichen Mindeststandards hinaus besonders kundenfreundlich sind.

Tarifinformationen

Um einen besseren Überblick über die verschiedenen Telefonieangebote zu finden, gibt es im Web mehrere Tarifrechner, darunter:

– http://www1.arbeiterkammer.at/Handytarif/ (für Mobiltelefonie);

– http://www.billiger-telefonieren.at/ (Festnetz, Mobilnetz, Internet Dial-up);

– http://www.handy-tarife.at (für Mobiltelefonie);

– http://www.tarifecheck.at/ (Festnetz, VoIP, Internet Dial-up).

Einen Tarifvergleich für österreichische Breitband-Internetangebote scheint es noch nicht zu geben.

Rechtsinformationen

Das Rechtsinformationssystem des Bundes, http://www.ris.bka.gv.at/, enthält die umfassendste Sammlung des österreichischen Rechts, vor allem das gesamte Bundesrecht und Landesrecht und zahlreiche Entscheidungen der Höchstgerichte und vieler Behörden.

Die Website http://www.verbraucherrecht.at/ des Vereins für Konsumenteninformation bietet aktuelle Informationen über Gesetze und Entscheidungen zu Themen des Konsumentenschutzes.

Für alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Internet ist die von Franz Schmidbauer betriebene Website http://www.internet4jurists.at/ außerordentlich nützlich. Vor allem enthält diese Website detaillierte und leicht verständliche Kommentierungen aller relevanten Gesetze und Entscheidungen.

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Beratungsleitfaden Telefonie und Internet

Adressen

Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Sektion III – Konsumentenschutz Radetzkystraße 2 1010 Wien http://www.bmsg.gv.at/ [email protected] Tel. +43 (0)1 71100-2501, 2502 oder 2503 Fax.: +43 (0)1 71100-2549

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) Schlichtungsstelle Mariahilfer Straße 77–79 1060 Wien http://www.rtr.at/ [email protected] Tel. +43 (0)810 511 811 (Beratung, € 0,07267/Minute, Montag bis Freitag 8.00 bis 17.00 Uhr) oder +43 (0)1 58058 0 Fax: +43 (0)1 58058 9494

Internet Ombudsmann c/o ÖIAT (Österreichisches Institut für angewandte Telekommunikation) Margaretenstraße 70/2/10 1050 Wien http://www.ombudsmann.at/ [email protected] Tel. +43 (0)1 595 21 12 52 Fax: +43 (0)1 595 21 12 99

Verein für Konsumenteninformation Mariahilfer Straße 81 1061 Wien http://www.konsument.at/ [email protected] Tel. +43 (0)1 588 77 0 Fax: +43 (0)1 588 77 -71 (Beratung), -73 (Geschäftsführung), -74 (Redaktion)

Beratungsstellen der Arbeiterkammer In allen Bundesländern, siehe die Kontaktadressen unter http://www.arbeiterkammer.at/www-27.html

Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland Höchstädtplatz 3 1200 Wien [email protected] Tel. +43 (0)1 33181-170 Fax: +43 (0)1 3342761

Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg Freinbergstraße 22

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Beratungsleitfaden Telefonie und Internet

4020 Linz [email protected] Tel. +43 (0)732 7485-10 Fax: +43 (0)732 7485-19

Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten Marburger Kai 43–45 8010 Graz [email protected] Tel. +43 (0)316 8079-100, 101 Fax: +43 (0)316 8079-199

Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg Valiergasse 60 6020 Innsbruck [email protected] Tel. +43 (0)512 2200-150 Fax: +43 (0)512 29 49 18

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Beratungsleitfaden Telefonie und Internet

Stichwortverzeichnis

ENUM.................................................................. 43 0 Erlagscheingebühr................................................ 26 Europäische Kommission .................................... 29 0718 ..................................................................... 52 Event .................................................................... 64 0800 ..................................................................... 43

0804 ..................................................................... 52 F A Fair use........................................................... 49, 59

Fälligkeit .............................................................. 81 ADSL ..................................................... 7, 8, 14, 53 Fangschaltung ................................................ 41, 81 ADSL2+................................................................. 8 Fernabsatz ...........................................70, 72, 74, 81 Aktivierungsentgelt .............................................. 26 Fernmeldebüro ............................................... 41, 59 Arbeiterkammer ............................................. 31, 87 Fernmeldebüros ................................................... 87 Auktionen............................................................. 76 Fernsehen ............................................................. 14 Auskunftsdienst........................................ 19, 41, 43 Fernsehgebühren .................................................. 17

B Festnetz .................................................................. 7 Festnetztelefonie .................................................. 33 Bandbreite ............................................................ 14 Fiber to the Home ................................................ 54 Bedrohung............................................................ 41 Finanzdienstleistungen......................................... 73 Belästigung .......................................................... 41 Firewall ................................................................ 78 Betriebssystem ..................................................... 78 Flash OFDM ........................................................ 13 Betrug................................................................... 80 Flat rate .......................................................... 49, 59 Bezahldienste ....................................................... 67 Frontpage ............................................................. 57 Bindungsfrist........................................................ 26 Funknetze............................................................. 13 Breitband...................................7, 19, 34, 48, 53, 54 Funktionaler Internetzugang ................................ 18

C Fußball-Bundesliga .............................................. 22 Calling Cards ................................................. 21, 36 G Calling-Card......................................................... 19

Gateway ............................................................... 37 Carrier Preselection.............................................. 34 Geheimnummer.................................................... 40 Carrier Selection .................................................. 34 Geographische Nummern .................................... 43 Chat-Dienste ........................................................ 68 Geschäftsbedingungen ......................................... 81 CLIP..................................................................... 40 Geschwindigkeit .................................................. 48 CLIR .................................................................... 40 Gewerberecht ....................................................... 76 CSD...................................................................... 56 GIS....................................................................... 17

D Glasfaser .................................................... 9, 12, 54 GPRS ................................................................... 56 Datenkarte ...................................................... 28, 55 GSM............................................................... 24, 56 Datenschutz........................................ 19, 39, 40, 81

Datentransfer........................................................ 48 H Dialer ................................................................... 65

Headset ................................................................ 37 Dial-up ......................................7, 14, 43, 52, 56, 66 Höchstgrenze ....................................................... 31 Dienst ............................................................... 5, 13 Hotel .................................................................... 36 Dienste der Informationsgesellschaft ................... 70 Hotspot........................................................... 27, 38 Digitalfernsehen ................................................... 15 HSCSD ................................................................ 56 Domainnamen ...................................................... 56 HSDPA ................................................................ 56 Download............................................. 7, 14, 48, 53 HTML .................................................................. 57 Downstream ........................................................... 7 Hutchison ............................................................. 24 DSL.................................................................. 7, 53 I E Impressum............................................................ 60 eBay ..................................................................... 76 Informationspflichten............................... 64, 72, 73 E-Commerce ........................................................ 70 Inhaltsdienste ................................................. 21, 28 E-Commerce-Gesetz ...................................... 70, 73 Inode .............................................................. 10, 54 EDGE................................................................... 56 Internet ................................................................. 14 Eingabefehler ....................................................... 71 Internet Ombudsmann.................................... 86, 87 Eingangsbestätigung ............................................ 71 Internet Protocol .................................................. 47 Einzelentgeltnachweis.............................. 38, 59, 82 Internetdienste...................................................... 47 Einzelplatzzugang ................................................ 51 Internet-Service-Provider..................................... 14 E-Mail .................................................................. 58 Internet-Telefonie .......................................... 33, 37 Entbündelung ....................................... 9, 21, 35, 54

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Beratungsleitfaden Telefonie und Internet

P Internetzugang.......................................... 28, 47, 52 IP-Adresse...................................................... 47, 50 Perl....................................................................... 57 IPTV..................................................................... 16 Phishing ............................................................... 78 ISDN ...................................................................... 7 PHP...................................................................... 57 K PIN....................................................................... 78

Portal.................................................................... 28 Kabelfernsehen............................................... 15, 34 Portierung....................................................... 39, 81 Kabelfernsehnetz.................................................. 54 Postpaid................................................................ 30 Kabelfernsehnetze................................................ 11 POTS...................................................................... 7 Kabelmodem.................................................. 12, 54 Powerline ............................................................. 54 Kabelnetz ............................................................. 21 Preisauszeichnung................................................ 74 KEM-V ...................................38, 42, 64, 65, 66, 82 Prepaid ........................................................... 20, 30 Koaxialkabel ........................................................ 11 Q Kommunikationsgeheimnis.................................. 81

Konsument ..................................................... 74, 76 Quizshows............................................................ 65 Konsumentenschutzgesetz ................................... 81 Kontrahierungszwang .......................................... 81 R Konvergenz ............................................................ 5

Receiver ............................................................... 15 Kupferdoppelader....................................... 7, 11, 53 Rechtsinformationen ............................................ 86

L Roaming................................................... 25, 29, 36 Router ............................................................ 47, 52 Latenzzeit ............................................................. 48 RTR-GmbH ............................................. 81, 85, 87 Lieferfrist ............................................................. 75 Rücktrittsrecht.......................................... 73, 75, 80 Linux.................................................................... 57 Rufnummernanzeige ...................................... 40, 81 Linz Strom ........................................................... 55 Rufnummernmitnahme ........................................ 39 Liwest................................................................... 11 Rufnummernplan ................................................. 42

M Rufumleitung ....................................................... 30 Rundfunkgebühren............................................... 17 Marken ................................................................. 77 S M-Commerce ....................................................... 67

Mehrwertdienst .................................................... 19 Satellit .................................................................. 15 Mehrwertdienste................................. 36, 43, 62, 82 Schlichtungsstelle ...............................65, 69, 81, 85 Mehrwert-SMS .................................................... 67 Schmalband.............................................. 18, 48, 53 Mindestumsatz ..................................................... 26 SDSL................................................................ 7, 53 Mindestvertragsdauer............................... 26, 31, 39 Set-Top-Box................................................... 12, 17 Missbrauch von Kreditkarten............................... 75 Sicherheit im Internet........................................... 78 mobilkom austria.................................................. 24 SIM-Karte ............................................................ 24 Mobilnetz ............................................................. 24 SIP........................................................................ 37 Mobilnetzbetreiber ............................................... 24 Skype ................................................................... 37 Mobiltelefonie...................................................... 33 SMS ............................................................... 27, 67 Modem ................................................................. 52 SNMP .................................................................. 50 Monopol................................................................. 5 Spam ........................................................ 42, 58, 59 MVNO ................................................................. 24 Sperre............................................................. 31, 65 MySQL ................................................................ 57 Sperre von Mehrwertrufnummern........................ 65 N Sprechstellen........................................................ 19

Stalking ................................................................ 41 Naked DSL........................................................... 53 Streitfälle.............................................................. 68 Netz........................................................................ 5 Streitschlichtung .................................................. 18 Netzausbau............................................................. 8 Stromnetz ............................................................. 54 Netzwerkzugang................................................... 51 T Nomadische Nutzung..................................... 38, 43

Notruf................................................................... 42 Taktung .................................................... 25, 26, 44 Nummernübertragbarkeit ..................................... 81 TAN ..................................................................... 78 O Tarifinformationen............................................... 86

Tarifoptionen ....................................................... 26 OFDM.................................................................. 13 Tarifvergleich....................................................... 86 Offenlegung ......................................................... 60 Teilnehmerverzeichnis ............................. 19, 40, 81 One....................................................................... 24 tele.ring ................................................................ 24 ORF...................................................................... 15 Tele2UTA ................................................ 10, 24, 54 Telefonauskunft ................................................... 19 Telefonbuch ................................................... 19, 41

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Beratungsleitfaden Telefonie und Internet

Telefonie .................................................. 14, 25, 33 Verkehrsvolumen........................................... 48, 59 Telefonnetz ...................................................... 7, 18 Vermittlungsstelle .................................................. 9 Telefonnummern.................................................. 42 Vertragsabschluss .......................................... 20, 70 Telefonrechnung .................................................. 62 Vertragshandy...................................................... 30 Telefonstörung ..................................................... 42 Vertragsrecht........................................................ 62 Telefonzellen........................................................ 19 Viren .............................................................. 58, 78 Telekom Austria............................. 9, 14, 34, 35, 53 Virtuelle Mobilnetzbetreiber................................ 24 Telekommunikationsgesetz.................................. 81 VoIP................................................8, 21, 27, 33, 37 terrestrisch............................................................ 14 W Testrufnummer..................................................... 43 T-Mobile .............................................................. 24 WAP .................................................................... 28

Webhosting .......................................................... 57 U Webmail............................................................... 58 Überprüfung der Rechnung.................................. 81 Webshop ........................................................ 71, 74 UMTS ................................................ 20, 24, 28, 56 Web-TV ............................................................... 17 Unerbetene Anrufe............................................... 41 Werbung................................................... 42, 64, 74 Unerbetene Nachrichten....................................... 81 Wertkartenhandy.................................................. 30 Universaldienst .......................................... 8, 18, 81 WiMAX ......................................................... 13, 55 Unternehmer .................................................. 74, 76 Windows .............................................................. 57 UPC Telekabel ............................................... 11, 54 WLAN ................................................13, 27, 38, 55 Upload.................................................. 7, 14, 48, 53 Y Upstream................................................................ 7 Urheberrecht ........................................................ 16 YESSS! ................................................................ 25 V Z VDSL ..................................................... 8, 9, 22, 53 Zahlungsverzug.................................................... 81 Verbindungsnetzbetreiber .............................. 14, 21 Zertifikat .............................................................. 78 Verbindungsnetzbetrieb ....................................... 34 Verein für Konsumenteninformation ................... 87

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