Überblick BTHG - Frühförderung - bpa

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Überblick BTHG - Frühförderung bpa Infoveranstaltung 20.09.2017 RAin Hedwig Seiffert

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ÜberblickBTHG - Frühförderung

bpa Infoveranstaltung20.09.2017

RAin Hedwig Seiffert

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Agenda

Das Recht der Eingliederungshilfe - das Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Teil 1: Das BTHG im Überblick1. Einführung2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG)

(1) Der Begriff der Behinderung(2) Besonderheiten des neuen Rechts der Eingliederungshilfe

3. Das neue Recht der SGB XII (BTHG) <–> Sozialhilferecht

4. Eigenständiges Leistungserbringerrecht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG)

Teil 2: Frühförderung – Neufassung im BTHG ab 01.01.2018 § 46 SGB IX

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1. Einführung1.1 Die Rechtsquellen der Eingliederungshilfe (bis 31.12.2017)

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Eingliederungshilfe gem. §§ SGB IX

Insb. § 2

BVG, z.B. für Opferent-

schädigung,Impfschaden

SGB VIIbei Arbeitsunfällen §§ 53 ff SGB XII

SGB IX§ 14

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1.1 Die Rechtsquellen der Eingliederungshilfe neu

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Eingliederungshilfe gem. §§ SGB IX

insb. § 2

BVG, z.B. für Opferent-

schädigung,Impfschaden

SGB VIIbei Arbeitsunfällen §§ 53 ff SGB XII

SGB IX§ 14 ff

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BTHG (Artikelgesetz)Artikel 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX)Artikel 2 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Übergangsrecht zum Jahr 2017)Artikel 3 Änderung des Ersten Buches SozialgesetzbuchArtikel 4 Änderung des Zweiten Buches SozialgesetzbuchArtikel 5 Änderung des Dritten Buches SozialgesetzbuchArtikel 6 Änderung des Fünften Buches SozialgesetzbuchArtikel 7 Änderung des Sechsten Buches SozialgesetzbuchArtikel 8 Änderung des Siebten Buches SozialgesetzbuchArtikel 9 Änderung des Achten Buches SozialgesetzbuchArtikel 10 Änderung des Elften Buches SozialgesetzbuchArtikel 11 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2017

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1.2 Das Bundesteilhabegesetz (BTHG)

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Artikel 12 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018Artikel 13 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020Artikel 14 Änderung des BundesversorgungsgesetzesArtikel 15 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes zum Jahr 2020Artikel 16 Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2017Artikel 17 Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum Jahr 2018Artikel 18 Änderungen weiterer Vorschriften in Zusammenhang mit Artikel 2Artikel 19 Weitere Änderungen zum Jahr 2018Artikel 20 Weitere Änderungen zum Jahr 2020Artikel 21 Änderung der Eingliederungshilfe-VerordnungArtikel 22 Änderung der Werkstätten-MitwirkungsverordnungArtikel 23 Änderung der FrühförderungsverordnungArtikel 24 Änderung der Aufwendungserstattungs-VerordnungArtikel 25 Bekanntmachungserlaubnis und UmsetzungsunterstützungArtikel 25a Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2023Artikel 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten zum 01.01.2018

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1.2 Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) BTHG (Artikelgesetz)(2)

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Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX (Art. 1 BTHG) neu ab 01.01.2018:= Trennung von den existenzsichernden Leistungen- Teil 1: Allgemeine Vorschriften

-> Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Kapitel 9 (§§ 42-48)- Teil 2: Eingliederungshilferecht (= Leistungs- und Leistungserbringerrecht, vorher

SGB XII)- Allgemeine Vorschriften Kapitel 1 (§§ 90 – 98)- Leistungsrecht Kapitel 2 bis 7 (§§ 99 – 122) - Vertragsrecht = Leistungserbringerrecht Kapitel 8 (§§ 123 -134)

- Teil 3: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen- Schwerbehindertenrecht Kapitel 1 bis 11- Werkstättenrecht Kapitel 12

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1.2 Das Bundesteilhabegesetz (BTHG)

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(1) Begriff der Behinderung § 2 Abs. 1 SGB IX aF - Behinderung – (Legaldefinition)

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

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2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG)

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(1) Begriff der Behinderung (2)Bundesteilhabegesetz (BTHG- Entwurf)- Der Zugang wird an die Lebensbereiche der „Internationalen Klassifikation der

Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ der WHO angelehnt (International Classification of Functioning, Disability and Health, ICF). Mit Hilfe der ICF kann die aktuelle Funktionsfähigkeit jedes Menschen - oder ihre Beeinträchtigung - beschrieben und klassifiziert werden.

- Berechtigt ist nach Gesetzentwurf, wem in mindestens fünf ICF-Lebensbereichen Aktivitäten nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich sind bzw. wem in mindestens drei Lebensbereichen die Ausführung von Aktivitäten selbst mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich ist. Diese Lebensbereiche sind:

1. Lernen und Wissensanwendung,2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,3. Kommunikation,4. Mobilität,5. Selbstversorgung,6. Häusliches Leben,7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,8. Bedeutende Lebensbereiche,9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.Bundesministerium für Arbeit und soziales: Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) Stand:

04.07.20169

2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG)

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(1) Begriff der Behinderung (3)Bundesteilhabegesetz (BTHG- Entwurf)

- Darüber hinaus können Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden, wenn Personen die Schwelle von fünf bzw. drei Merkmalen nicht erfüllen und doch einen wesentlichen ersichtlich Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe haben. Damit soll erreicht werden, dass sich - wie in der Begründung festgehalten -der Kreis der Leistungsberechtigten nicht verändert.

Bundesministerium für Arbeit und soziales: Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) Stand: 04.07.2016

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2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG)

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(1) Begriff der Behinderung (4)Bundesteilhabegesetz (BTHG- Endfassung)Gem. § 2 Abs. 1 SGB IX bleibt der Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe bis Ende 2022 unverändert:

„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand vondem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“

-> Neuregelung hat sich an den ICF-Lebensbereichen auszurichten.Bis 2022 weitere Forschung und wissenschaftliche Auswertung von modelhaften

Erprobungen, wie der künftige Bereich der Leistungsberechtigten künftig sinnvoll beschrieben werden kann.

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2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG)

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(2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht

Rechtslage bis 31.12.2017 -> Das Leistungsrecht der Eingliederungshilfe wird / wurde durch das SGB XII als Teilbereich der Sozialhilfe für Erwerbsunfähige geregelt

-> Abgrenzung zu SGB II

1. Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsempfängers (§ 9 SGB XII)-> Begrenzung in der AngemessenheitMehrkostenvorbehalt in § 13 SGB XIIDirektionsrecht des Kostenträgers <-> Leistungsberechtigung-> Funktion der Hilfeplankonferenzen

2. Nachrangprinzip der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) <-> originärer Anspruch auf Eingliederungshilfe (§§ 53 ff SGB XII)

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2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG)

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Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu

1 . Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsempfängers§ 8 <-> § 104 (Mehrkostenvorbehalt) SGB IX* Es muss Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden, wenn diese angemessen sind. Hierbei ist – wie auch heute – zunächst eine Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen. Nur wenn die alternative Leistung zumutbar ist, ist zu prüfen, ob durch die gewünschte Leistung unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen.

Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist nun die Wohnform explizit als zu berücksichtigenderFaktor benannt. Danach hat das Wohnen „außerhalb besonderer Wohnformen“ wie z. B. in der eigenen Wohnung oder in inklusiven Wohngemeinschaften auf Wunsch des Menschen mit Behinderung Vorrang vor dem Leben in einer „Wohnstätte“.

-> anders als ursprünglich geplant, besteht kein Zwang zum Poolen von Leistungen im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen oder der persönl. Lebensplanung (§ 116 Abs. 2 SGB IX: es kommt auf die Zumutbarkeit im Einzelfall an).

* Quelle: Lebenshilfe: „Bundesteilhabegesetz und Co. – was verändert sich“ 12/16

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2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG)(2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht

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Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 2. Zuständigkeitsprüfung / Koordinierung der Leistungen §§ 14, 15 SGB IX In Anknüpfung an die bereits bestehende Regelung zur Zuständigkeitsklärung in § 14 SGB IX werden die Regelungen zur Koordinierung gesetzlich ausführlicher geregelt.

Es ist nun in §§ 15 ff SGB IX detailliert gesetzlich geregelt, dass der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger (dauerhaft) das Verfahren zur Feststellung der Rehabilitationsleistungen koordiniert, wenn mehrere Rehabilitationsträgerbeteiligt sind.

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2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG)(2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht

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Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 2. Zuständigkeitsprüfung / Koordinierung der Leistungen §§ 14, 15 SGB IX Ausgangspunkt: Antrag auf Leistungen der Teilhabe / Kenntnis von Bedarfslage wegen Behinderung- Rehabilitationsleistung / Reha-Träger

§ 14 nicht anwendbar im Verhältnis zu einen Nicht-Rehabilitationsträger , z.B. KK bei HKP-Leistungen, Pflegekasse

- Prüfung innerhalb von zwei Wochen, ob der Träger nach dem jeweiligen Leistungsgesetz zuständig ist (§ 14 Abs. 1)

- Bei Verneinung Weiterleitung an zuständigen Träger, dadurch ist dieser endgültig zuständig (keine Rückleitung, keine Zweitweiterleitung – nur noch Ausgleich auf Erstattungsebene)

- Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis auf alle Rechtsgrundlagen (§ 15 Abs. 2 S. 3)

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2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG)(2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht

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Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 2. Zuständigkeitsprüfung / Koordinierung der Leistungen §§ 14, 15 SGB IX

- Unverzügliche Klärung des Reha-Bedarfs § 14 Abs. 2- Drei Wochen nach Antragstellung ohne Gutachten (§ 14 Abs. 2 S 2),- Mit Gutachten zwei Wochen nach Eingang der Gutachtens (§ 14 Abs. 2 S 3);

- Gutachten ist zwei Wochen nach Auftragserteilung zu erstatten (§ 14 Abs. 5 S 5, ab 01.01.2018: § 17 Abs. 2)

-> Wahlrecht zwischen drei möglichst wohnortnahmen barrierefrei zugänglichen Sachverständigen-> aber eingeschränkt bei Beteiligung MDK, Gesundheitsamt, Bundesagentur.

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2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG)(2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht

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Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu

3. Selbstbeschaffung und Genehmigungsfiktion ab 01.01.2018: § 18- Fristüberschreitung von zwei Monaten ist unter Darlegung der Gründe mitzuteilen

- Rehaträger muss Gründe und genaue Fristverlängerung mitteilen (§ 18 Abs. 2)- zwei Wochen bei beschränkter Verfügbarkeit von Sachverständigen- Vier Wochen bei Notwendigkeit verlängerter Begutachtung

- Bei Fristverfehlung gilt der Antrag als genehmigt (§ 18 Abs. 3)- Antragsteller darf sich Leistung selbst beschaffen und hat Erstattungsrecht, außer

wenn kein Anspruch bestand und er dies grob fahrlässig nicht wissen konnte.

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2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG)(2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht

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Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 4. Teilhabeplanung § 19 SGB IX / Gesamtplanverfahren § 117 ff SGB IX

Hierzu gehört die Erstellung eines Teilhabeplans, wobei das Gesetz nun dezidiertvorgibt, was Inhalt dieses Plans sein muss (§ 19 Abs. 2 SGB IX).

Dieses Instrument dient der stärkeren Beteiligung des Leistungsberechtigten,weshalb sie nur mit seiner Zustimmung stattfinden darf. Gleichzeitig soll dadurchauch die Abstimmung zwischen den verschiedenen Rehabilitationsträgern erleichtert werden.

-> kein Anspruch auf Durchführung einer Konferenz,-> keine Beteiligung der Leistungserbringer

Daneben gelten ab 2018 in der Eingliederungshilfe ausführliche gesetzliche Regelungen zum Gesamtplanverfahren (§§ 117 ff . SGB IX).

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2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG)(2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistugnsrecht

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Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 5. Soziale TeilhabeDie Leistungen zur Sozialen Teilhabe, bisher geregelt im SGB IX und SGB XII und konkretisiert in der Eingliederungshilfe-Verordnung, werden ab 2020 für alle Rehabilitationsträger in Teil 1 des SGB IX und für die Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX zusammengeführt und neu strukturiert.

Es ist nach wie vor ein offener Leistungskatalog vorgesehen, so dass auf individuelle Bedarfe jedes einzelnen Menschen weiterhin adäquat eingegangen werden kann. Die explizit beschriebenen Leistungen im Rahmen des offenen Leistungskatalogs sind jedoch zum Teil neu gefasst worden.

Neu: Tatbestand der Assistenzleistungen (§ 78 SGB IX)

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2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG)(2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX -Leistungsrecht

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Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 6. Leistung zur Teilhabe an Bildung

Die bisher als Hilfen zur angemessenen Schulbildung bezeichneten Leistungen werden nunals eine eigene Leistungsgruppe beschrieben.- Leistungen der Schulbegleitung sind weiterhin als Leistung der Eingliederungshilfe vorgesehen.- Das Gesetz enthält nun eine explizite Regelung für das Poolen von Schulbegleitern.- Erstmalige Einbeziehung des offenen Ganztagsbereich in die Regelung.

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2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG)(2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX -Leistungsrecht

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Rechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu 7. Heranziehung von Einkommen und Vermögen im Recht der Eingliederungshilfe*

Mit der Überführung der Eingliederungshilfe in das SGB IX sind verbesserte Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen verbunden.- ab dem 1. Januar 2020: Vermögensfreibetrag beim Bezug von Leistungen der

Eingliederungshilfe wird auf 50.000 Euro erhöht und das Partnervermögen vollständig freigestellt.

- Zum 1. Januar 2017: Vermögensfreigrenze für die Leistungen der Eingliederungshilfe und unter bestimmten Voraussetzungen bei der Hilfe zur Pflege auf 25.000 Euro erhöht (§ 66a SGB XII neu).

-> In der Hilfe zur Pflege greift der erhöhte Vermögensfreibetrag nur für Vermögen aus Erwerbstätigkeit.

21* Quelle: Lebenshilfe: „Bundesteilhabegesetz und Co. – was verändert sich“ 12/16

2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG)(2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht

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7. Heranziehung von Einkommen und Vermögen im Recht der EingliederungshilfeExkurs: Verhältnis Eingliederungshilfe / Hilfe zur Pflege

Vom Grundsatz: unterschiedliche Leistungen- Hilfe zur Pflege §§ 62 ff SGB XII aF: diente der Ergänzung der Leistungen der

Pflegeversicherung (nach unten hin (Pflegestufe „0“) sowie der Höhe nach –Übernahme des verbleibenden Eigenanteils)

-> verbleibt im SGB XII,

- Eingliederungshilfe § 53 ff SGB XII aF: Originäre Leistung für behinderte Menschen

Bisher: Gleichrang (§ 13 Abs. 3 SGB XI).Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf können die Leistungen der Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung nebeneinander in Anspruch nehmen (außerhalb von stationären Einrichtungen).Es galten dieselben Einkommens- und Vermögensgrenzen

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2. Das neue Recht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG)(2) Besonderheiten des Rechts der Eingliederungshilfe SGB IX - Leistungsrecht

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(1) Trennung der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen-> Weitere Aufspaltung des SozialhilferechtsRechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu

- SGB XII bleibt Regelungsnorm für existenzsichernde Leistungen (Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt) sowie Hilfen zur Pflege (für Menschen die vor de Rente keine Leistungen für Eingliederungshilfe erhielten) für nicht erwerbsfähige Menschen, sei es wegen Behinderung, sei es wegen Alters;

- SGB II: regelt existenzsichernde Leistungen für erwerbsfähige Menschen

Überwiegend vom BTHG nicht berührt (Ausnahme: Zusammentreffen von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege sowie nach Neugliederung der einzelnen Wohnformen).

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3. Das neue Recht der SGB XII (BTHG) <–> Sozialhilferecht

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(1.a) Exkurs: Verhältnis Eingliederungshilfe / Hilfe zur PflegeRechtslage mit Erlass BTHG = SGB IX neu

- Aufgrund erheblicher Proteste konnte der geplante Vorrang der Pflege vor der Eingliederungshilfe nicht umgesetzt werden;

- Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf können weiterhin die Leistungen der Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung nebeneinander in Anspruch nehmen (§ 13 Abs. 3 SGB XI).

- Gleichzeitig gelten ab 2017 verschärfte Koordinierungsregeln beim Zusammentreff en von Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe (§ 13 Abs. 4 SGB XI).

- Schnittstelle zur Hilfe zur Pflege (außerhalb von Einrichtungen) wie folgt gelöst (§ 103 Abs. 2 SGB IX):

- Die Eingliederungshilfe umfasst zukünftig nun auch die Hilfe zur Pflege, wenn die Behinderung bereits vor dem Rentenalter eintritt. In diesem Fall gilt die Regelung auch über das Rentenalter hinaus fort.

- Tritt Behinderung erst nach dem Rentenalter ein , gilt das Regelungsregime des SGB XII.

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3. Das neue Recht der SGB XII (BTHG) – Sozialhilferecht

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(3) Neuerungen durch BTHG ab 2020: für „gemeinschaftliche Wohnformen“ (§ 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII): - Menschen mit Behinderung, die in einer „Wohneinrichtung“ leben, erhalten den

Regelsatz und die Kosten der Unterkunft zukünftig direkt ausgezahlt. Sie müssen davon sowohl ihren Lebensunterhalt bestreiten als auch die „Wohnkosten“ in der Wohneinrichtung zahlen.

= Aufhebung der Differenzierung der unterschiedlichen Wohnformen stationär / ambulantSGB XII Leistungen für Unterkunft und Verpflegung unabhängig von der Wohnform (vorher Komplexleistung)

(Ausnahme: minderjährige Kinder mit Behinderung in stationären Einrichtungen)

- Aber: Menschen mit Behinderung in gemeinschaftlichen Wohnformen erhalten zukünftig nicht die Regelbedarfsstufe 1, sondern lediglich die Regelbedarfsstufe 2.

- Kosten der Unterkunft in gemeinschaftlichen Wohnformen Der Bund wird im Rahmen der Grundsicherung maximal die Kosten für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts zuzüglich 25 % übernehmen.

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3. Das neue Recht der SGB XII (BTHG) <–> Sozialhilferecht

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BTHG neu ab 01.01.2017-> Verschärfte Anforderungen an das Personal (§ 75 Abs. 2 SGB XII, zukünftig § 124 Abs. 2 SGB IX) : Erforderlichkeit eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a Bundeszentralregistergesetz

BTHG neu ab 2018: Übergangszeit-> dient allein dazu, rechtliche Grundlagen für die Umsetzung ab 2020 zu schaffen,z.B. Festfrieren der bisherigen Vergütung bis 31.12.2019, es sei denn eine Partei verlangt eine Neuverhandlung (§ 139 SGB XII, Art. 12 BTHG)

Klarstellung: Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 15.03.2017- § 139 Abs. 2 SGB XII geht § 77 Abs. 3 SG XII vor (keine wesentl. Änderung als

Voraussetzung)- 2018/2019 mehrere Neuverhandlungen sind möglich - - mit Rahmenbedingungen sind Vergütugnsgrößen der Vereinbarung gemeintc

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4. Eigenständiges Leistungserbringerrecht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG)

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BTHG neu ab 2020 : Neues Leistungserbringerrecht der Eingliederungshilfe Kap 8 Teil 2 BTHG= Festhalten am Vereinbarungsprinzip und sozialrechtl. Leistungsdreieck, aber- Schiedsstellenfähig der Leistungsvereinbarung gem. § 126 Abs. 1 SGB IX,- direkter öffentl. Rechtl. Zahlungsanspruch des Leistungserbringer gegenüber

Eingliederungshilfeträger gem. § 123 Abs. 6 SGB IX),- statt vertragl. Prüfungsrecht des Kostenträgers nunmehr gesetzl. Prüfungsrecht

gem. 128 SGB IX (Möglichkeit anlassloser Prüfungen, soll sich auf Wirksamkeit (?) der vereinbarten Leistungen erstrecken),

- Gesetzl. Vorgegebenen zum externen Vergleich bei der Vergütungsvereinbarung gem. § 128 SGB IX,

- Möglichkeit der Vergütungskürzung für die Zukunft gem. § 129 SGB XI, wenn der Leistungserbringer seine gesetzl. der vertragl. Verpflichtungen (in der Vergangenheit ) nicht einhält; im konfliktfall: Schiedsstelle,

- Aufgrund der Umgestaltung des Leistungsrecht: nur noch Vergütung für Fachleistungen (§ 125 SGB IX)

c

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4. Eigenständiges Leistungserbringerrecht der Eingliederungshilfe SGB IX (BTHG)

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1. Kritikpunkte an der bisherigen Regelung (vgl. 18. Forum Frühförderung 18.09. in Potsdam)

- Mangelnde Klarstellung hinsichtlich Abgrenzung und Zuordnung der Leistungen- Fehlende Definition der Komplexleistung Frühförderung- Getrennte Finanzierung durch die Rehabilitationsträger anstatt pauschale Vergütung- Landesrahmenempfehlungen gehen kaum über die Frühförderungsverordnung hinaus und bleiben unverbindlich- Fehlender Konfliktlösungsmechanismus, um Blockaden beim Abschluss von

Leistungsvereinbarungen zu verhindern

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Teil 2: Frühförderung

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2. Änderungen im Überblick: § 46 ab 01.01.2018- Einführung einer gesetzlichen Definition der Komplexleistung (§ 46 Abs. 3) und - die Übernahme der im gemeinsamen Rundschreiben von 2009 umschriebenen

Leistungsbestandteile.-> beinhaltet u.a. Festlegung, dass zu den Komplexleistungen auch die sog. Korridorleistungen wie vor- und Nachbereitungszeiten, Dokumentation gehören. -> Leistungen können entweder gleichzeitig oder auch nacheinander und ggf. in wechselnder Intensität ab Geburt bis zur Einschulung erbracht werden.

- Einführung landesspezifischer Regelungen durch verbindliche Landesrahmenvereinbarungen (§ 46 Abs. 5):

- welche Mindeststandards sind einzuhalten?- Berufsgruppen, Personalausstattung, räumliche und sachliche Ausstattung- Dokumentation und Qualitätssicherung- Wie hat die Abrechnung der Entgelte zu erfolgen?

-> kommen Landesrahmenvereinbarungen bis zum 31.07.2019 nicht zustande, sollen Landesregierungen entsprechende Rechtsverordnungen erlassen (§ 46 Abs. 6)

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Teil 2: Frühförderung

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2. Änderungen im Überblick: § 46 ab 01.01.2018 (2)- Möglichkeit pauschaler Entgelte § 46 Abs. 5

-> Entspricht einer langjährigen Forderung und ist insbesondere im Hinblick auf die in der Frühförderungsverordnung beschriebenen Bestandteile einer Komplexleistung (offene, niedrigschwellige Beratungsangebote, Leistungen zur Sicherstellung der Interdisziplinarität und die mobil aufsuchenden Hilfen) von Bedeutung. -> Ländern ist aber die Möglichkeit eingeräumt worden, andere als pauschale Abrechnungen vorzusehen.

- Möglichkeit für die Länder, neben interdisziplinären Frühförderstellen und SPZ weitere Einrichtungen mit vergleichbaren Leistungsspektrum zuzulassen (§ 46 Abs. 2 iVm § 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 FrühV unter Verweis auf § 6a FrühV)

= Abweichungsrecht der Länder -> Kostensenkung?

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Teil 2: Frühförderung

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3. Verbesserungen im Überblick

- Definition Komplexleistung in §46 Abs. 3 BTHG- Festlegung von Leistungsinhalt, -umfang und -qualität in §46 Abs. 1, Abs. 2 BTHG, §§5, 6a FrühV- Sicherung eines Beratungsangebots in §6a FrühV- Regelung zur Pauschalvergütung in §46 Abs. 5 BTHG und §9 FrühV- Ermächtigung der Länder zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem 31.07.2019 in §46 Abs. 6BTHG

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Teil 2: Frühförderung

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Hedwig SeiffertDORNHEIM Rechtsanwälte und SteuerberaterBrahmsallee 920144 HamburgTel.: +49 (0)40 414614-0Fax: +49 (0)40 44 30 [email protected]

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