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© FORdent by Kerstin Salhoff * [email protected] * 0911 – 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 1 Die Änderungen in der neuen GOZ 2012 machen ein Umdenken erforderlich. Erst bei der Anwendung dieser ver änderten Gebührenordnung im Praxisalltag wird jede Praxis erkennen, welche Leistungen nicht in der neuen GOZ abgegolten sind. Um die vorhandenen praxisspezifischen Leistungsketten, bzw. Behandlungsablaufplanungen auf den neuesten Stand zu bringen, sollten die einzelnen GOZ-Positionen genau analysiert werden, um durch Anwendung von Analogien nach GOZ § 6 Abs.1 Honorareinbußen zu vermeiden. Dies gilt auch für obsolete Leistungen aus der GOZ 88. Durch die Änderung des GOZ § 6 kann nun jede Leistung, die nicht aufgeführt ist, analog berechnet werden. Eine Leistung kann jedoch nicht analog berechnet werden, wenn Sie in einer anderen Leistung bereits beschrieben ist. Vorrangig ist die GOZ zur Findung der Analogie heranzuziehen. Bietet die GOZ keine Alternative, kann und darf auf die GOÄ zurückgegriffen werden. Hier finden jedoch nur gemäß GOZ § 6 Abs. 2 freigegebene Leistungen Anwendung. In der Praxis täglich erbrachte Leistungen korrekt zu liquidieren, stellt sich als Herausforderung dar, da viele unserer selbstverständlich erbrachten Leistungen, nicht Bestandteil der GOZ ´88 waren und auch nicht der GOZ 2012 sind. Das bedeutet, dass trotz neuer GOZ 2012 die Analogberechnung zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Die innovative Zahnmedizin stellt uns durch Einsatz neuer Materialien, neuer Techniken und neuer Behandlungsmethoden oft vor Abrechnungsprobleme. Auch die stärkste Bemühung, eine korrekte Analogleistung zu wählen, schützt uns nicht vor einer stetig steigenden Erstattungsproblematik der privaten Versicherungs- und Beihilfestellen. Hier gilt es zu entscheiden, ob bei der jeweiligen Leistung eine Analogberechnung möglich ist, die GOZ-Leistungsbeschreibung eine zusätzliche Berechnung ausschließt, oder das Zielleistungsprinzip greift. Berechnungsmöglichkeiten von Analogleistungen, Wunschleistungen , und zahntechnischen Leistungen, die nicht durch die Leistungsbeschreibung der GOZ 2012 abgegolten sind.

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Die Änderungen in der neuen GOZ 2012 machen ein Umdenken erforderlich. Erst bei der Anwendung dieser veränderten Gebührenordnung im Praxisalltag wird jede Praxis erkennen, welche Leistungen nicht in der neuen GOZ abgegolten sind. Um die vorhandenen praxisspezifischen Leistungsketten, bzw. Behandlungsablaufplanungen auf den neuesten Stand zu bringen, sollten die einzelnen GOZ-Positionen genau analysiert werden, um durch Anwendung von Analogien nach GOZ § 6 Abs.1 Honorareinbußen zu vermeiden. Dies gilt auch für obsolete Leistungen aus der GOZ 88. Durch die Änderung des GOZ § 6 kann nun jede Leistung, die nicht aufgeführt ist, analog berechnet werden. Eine Leistung kann jedoch nicht analog berechnet werden, wenn Sie in einer anderen Leistung bereits beschrieben ist. Vorrangig ist die GOZ zur Findung der Analogie heranzuziehen. Bietet die GOZ keine Alternative, kann und darf auf die GOÄ zurückgegriffen werden. Hier finden jedoch nur gemäß GOZ § 6 Abs. 2 freigegebene Leistungen Anwendung.  In der Praxis täglich erbrachte Leistungen korrekt zu liquidieren, stellt sich als Herausforderung dar, da viele unserer selbstverständlich erbrachten Leistungen, nicht Bestandteil der GOZ ´88 waren und auch nicht der GOZ 2012 sind. Das bedeutet, dass trotz neuer GOZ 2012 die Analogberechnung zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Die innovative Zahnmedizin stellt uns durch Einsatz neuer Materialien, neuer Techniken und neuer Behandlungsmethoden oft vor Abrechnungsprobleme. Auch die stärkste Bemühung, eine korrekte Analogleistung zu wählen, schützt uns nicht vor einer stetig steigenden Erstattungsproblematik der privaten Versicherungs- und Beihilfestellen. Hier gilt es zu entscheiden, ob bei der jeweiligen Leistung eine Analogberechnung möglich ist, die GOZ-Leistungsbeschreibung eine zusätzliche Berechnung ausschließt, oder das Zielleistungsprinzip greift.

Berechnungsmöglichkeiten von Analogleistungen, Wunschleistungen , und zahntechnischen Leistungen, die nicht durch die Leistungsbeschreibung der GOZ 2012 abgegolten sind. 

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+ Verlangensleistungen (Wunschleistung) nach GOZ §2 Abs. 3Bisher durften nur nicht notwendige Leistungen, die „weder in der GOZ noch der GOÄ enthalten“ (z.B.waren (Zahnschmuck, Bleaching, Sportschutz, etc.), als Verlangensleistung angesetzt werden. Durchdie Änderung wird klargestellt, dass eine Zweitprothese oder der Austausch von intakten Füllungen,nun auch in den Verlangensleistungen abgedeckt wird. Ob in der GOZ oder GOÄ enthalten spieltkeine Rolle mehr!(Unverändert ist vor Erbringung der Leistung eine Vereinbarung zu treffen und in der Rechnunggemäß GOZ §10 zu kennzeichnen).

(3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplanschriftlich vereinbart werden.Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnenLeistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen aufVerlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibtunberührt.

§ 2 Abs. 3 GOZ:

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Abweichende Vereinbarung (Heil- und Kostenplan) gemäß GOZ § 2 Abs. 3

zwischen _____________________________________ Zahnarzt/Zahnärztinund ______________ ______________________ Patient/Zahlungspflichtiger

oder dessen gesetzlicher Vertreter

Entsprechend der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) § 2 Absatz 3 wünsche ich die nachfolgend vereinbarte Behandlung. Es handelt sich dabei um Leistungen auf Verlangen im Sinne des § 1 Absatz 2 der GOZ:

Geb.-Nr. Zahn Leistungsbeschreibung (Kurztext) Anzahl Faktor Euro2120 25 Dentinadhäsive Restauration 1 2,3 99,60

_________Gesamtbetrag: 99,60

Es ist mir als Zahlungspflichtigem bekannt, dass für die oben beschriebenen zahnärztlichen Leistungen eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht gewährleistet ist.

Datum, Unterschrift Zahnarzt /Zahnärztin Datum, Unterschrift Patient/Zahlungspflichtiger /gesetzlicher Vertreter

Hier: Auf Wunsch des Patienten Austausch einer intakten Amalgamfüllung- aus kosmetischen Gründen.

§ 2 Absatz 3 Satz 2 regelt die Anforderungen an einen wirksamen Heil- und Kostenplan. Der Heil-und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden. Wird nach begonnener Behandlung eine Vereinbarung geschlossen, dann ist dies wirksam nur noch für die Leistungen möglich, die nach der Vereinbarung erbracht werden. Der Heil- und Kostenplan muss zudem die einzelnen Leistungen und Vergütungen bezeichnen. Da die Voraussetzungen an eine Gebührenvereinbarung nach § 2 Absatz 2 hier nicht ausdrücklich genannt sind, ist die Angabe von Gebührennummern und Steigerungssätzen hier nicht erforderlich.

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Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 der GOZ-Auf Wunsch und Verlangen des Patienten werden folgende, nicht in den Leistungsverzeichnissen der GOZ und der Gebührenordnung für Ärzte enthaltenen Behandlungsmaßnahmen und deren Vergütung vereinbart.

Zahn Leistungsbeschreibung Anzahl Betrag - €

42-32 Bleaching mittels Schiene 1 400,00

geschätztes Honorar € xx

geschätzte Material- und Laborkosten € xx

Gesamtkosten € 400,00

Erklärung des Zahnarztes:Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie Ihr Einverständnis zur Durchführung der geplanten Behandlung. Nicht vorhersehbare Umstände bei der Behandlung sowie im Verlauf der Behandlung weitere notwendige Leistungen werden zusätzlich berechnet. Eine Erstattung der Vergütung durch die Krankenkasse bzw. Erstattungsstellen ist möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet.

Der Patient erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.

Erklärung des Patienten:Mir ist bekannt, dass ich als Patient der gesetzlichen Krankenversicherung das Recht habe, unter Vorlage der Krankenversichertenkarte nach den Bedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt zu werden. Unabhängig davon wünsche ich privat behandelt zu werden und vereinbare mit meinem Zahnarzt die oben aufgeführte Behandlung.________________________________ _________________________________Ort, Datum, Unterschrift des Zahlungspflichtigen Unterschrift des Zahnarztes

Beispiel:

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Analogie von A‐Zmit einigen Wunschleistungen nach GOZ §2 Abs. 3, sowie Berechnungsmöglichkeit der zahntechnischen Leistungen‐gemäß GOZ § 9‐LaborkostenDie Analogleistungen sind nur ein Vorschlag und nicht bindend. Sie können in der Praxis, je nach Betriebskostenstunde, und Aufwand frei gewählt werden. Bisher mussten viele Analogleistungen gerichtlich erstritten werden. Mit der neuen GOZ 2012 wurden viele bisher analog berechnete Leistungen in das neue Leistungsverzeichnis mit aufgenommen. Eine analoge Berechnung, wie z.B. 217a‐ DentinadhäsiveMehrschichtrekonstruktion aus GOZ 88 wird somit ausgeschlossen‐ dies gilt auch für die Mehrkostenberechnungenbeim GKV‐Versicherten. Ebenso kann die 413a für die Membrantechnik nicht mehr berechnet werden. Die Analogie muss aus dem Leistungskatalog der GOZ 2012 gewählt werden.Achten Sie auf eine angemessene und marktübliche Vergütung, bei Ihrer Wahl‐Analogleistung. Bewusst wurde nicht  zu jeder Tätigkeit eine Empfehlung gegeben, denn Sie müssen Ihrem Aufwand gerecht selbst die Analognummer wählen. Die folgende A‐Z Liste ist nicht abschließend und ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Erstattung.

Die Bundeszahnärztekammer hat in ihrer Kommentierung der Gebührenordnung für Zahnärzte bewusst auf eine Festlegung auf bestimmte zur analogen Bewertung heranzuziehende Gebührennummern verzichtet. Eine zahnärztliche Leistung, die analog berechnet werden muss, kann in ihrer Ausgestaltung derart unterschiedlich gewichtet sein, dass die Fixierung auf eine analogeGebührennummer nicht sachgerecht wäre. Die BZÄK hat sich deshalb darauf beschränkt, diejenigen Leistungen zu benennen, die einer analogen Berechnung zugänglich sind. Analoglisten bedingen grundsätzlich die Gefahr einer Rechtsetzung durch die Kraft der faktischen Handhabung. Damit engen sie die notwendigen und von der GOZ vorgegebenen Gestaltungsspielräume des Zahnarztes ein. (Quelle: BZÄK‐Klartext vom 27.06.2012)

(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungs-pflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

Auszug aus § 10

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+ Vorteilhafte Änderung bei AnalogberechnungenUnabhängig von der „Praxisreife“ kann nun jede Leistung, die im Gebührenverzeichnis nicht existiert,analog berechnet werden.Bei Wahl der Analoggebühr kann und darf auf die GOÄ zurückgegriffen werden, wenn in der GOZkeine Leistung zur Verfügung steht.GOZ § 6: Abs. 2 wird Abs. 1 und umgekehrt! Der Text „neu entwickelte Leistung- hinreichendwissenschaftlich anerkannt- nach Inkrafttreten der GOZ“ entfällt.GOZ § 6 Abs.2 regelt nun den Zugriff auf die GOÄ nach dem Zielleistungsprinzip.

Gebühren für andere Leistungen(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommensind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung desGebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten undZeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthaltenist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art- Kosten- undZeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen desGebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

Datum Zahn Nr. Leistung Anzahl Faktor Betrag €_________________________________________________________________________________________________

xx.xx.xx. xx xxxx Verständliche Beschreibung der erbrachten selbstständigen zahnärztlichen Leistung, die nicht in die GOZ aufgenommen wurde(eigene Beschreibung)

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------entsprechend: (§6 Abs.1 GOZ)

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Originaltext (sinnerhaltend gekürzt)und GOZ oder /GOÄ-Ziffer die zur Analogberechnung gewählt wurde

Analog können nun alle Leistungen die nicht in der GOZ enthalten sindberechnet werden, auch obsoleteLeistungen ausGOZ 88 wie z.B.401 Periotest!Vorrangig GOZ Analog-Wahl!

§ 6 Abs. 1 und 2 GOZ

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Auf die Leistungs-beschreibung der neuen GOZ –Ziffer achten- oft separate Berechnung nicht möglich, weil in der Leistungsbe-schreibung enthalten! (siehe GOZ §4 Zielleistungsprinzip)!

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GOZ-Nr. Leistungsbeschreibung2130aTipp: PC-Erfassung: mit Kürzel arbeiten, z.B. CLack oder cerv : Nummer 2130aDruck 2130a

Anwendung bakterienreduzierender Lacke als Therapiekonzept -Cervitec entsprechend (§ 6 Abs.1 GOZ) Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration (in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration) Originaltext darf (oder muss) sinnerhaltend gekürzt werden- je nach Platz der Eingabezeile in der GOZ Verwaltung der SoftwareDer Hinweis auf § 6 Abs. 1 ist lt. BZÄK sinnvoll-in §10 GOZ jedoch nicht vorgeschrieben!Das kleine „a“ sieht der Verordnungsgeber zwar nicht vor, ist jedoch durch Anlage 2 (neues Rechnungsformular)zur GOZ nun vorgeschrieben!

Beispiel:

(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:1. B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis VI,2. C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,3. E V und E VI,4. J,5. L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L V II, L IX,6. M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,7. N unter der Nummer 4852 sowie8. O

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GOZ 1988 versus 2012Änderungen im GebührenteilAus dreistelligen wurden vierstellige Gebührenziffern!Diese 21 GOZ- Gebührenpositionen wurden gestrichen, bzw. teilweise in andere Leistungsbeschreibungen integriert:

002 schriftlicher Heil- und Kostenplan auf Anforderung***011 Extraorale Leitungsanästhesie*213 Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus*214 Präparieren und Füllen mit Metallfolie (gehämmerte Fllg226 konfektionierte Hülse228 prov. Stiftkrone /513 prov. Stiftkrone in prov. Brücke237 Devitalisierung der Pulpa*310 Trepanation des Kieferknochens*315 Endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen*317 Zystostomie in Verbindung mit Ost. * /Resektion /318 Zystostomie als selbst. Leistung322 Knochenresektion in Verbindung mit Extraktion401 Elektro-mechanische PA- Diagnostik (Periotest)*413 Chirurgische Verbreiterung der Gingiva/ Vorhofplastik***513 Eingliederung einer prov. Brücke, je Krone mit Stiftverankerung804 Gegenkiefermontage m. Registrat / Fix. / 807 Aufbau Frontzahnführung im Artikulator**906 Präp./ 907 Einsetzen / 908 Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats909 Einbringen eines Nadelimplantats• *Diese Leistungen sind künftig analog GOZ § 6 Abs.1 berechenbar• **sind zahntechnische Leistungen gemäß §9• *** sind in anderen Leistungen enthalten oder unterliegen einer neuen Leistungsbeschreibung

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GOÄ Nr. Leistung NotizBI / BII Ä1-Ä6, Ä15, sowie

Zuschläge A, B, C, D, K1Beratungen/Untersuchungen

BIII Ä30/ Ä31 Homöopathische Erstanam-nese/Folgeanamnese

Ä34 Beratung lebensverändernderKrankheit

Reihenextraktion, PA-Chirur- gie, Implantologie, umfang- reicher ZE-Versorgung

BIV bis BVI Ä45-48, 50-52, 55, 56, 60-62 sowie Zu-schläge E, F, G, H, J, K2, Ä70-76, 78, 80,85, 95, 96

Zugriff unverändert möglich

CI Ä200 Verband- nicht Schnell-u. Sprühverband

Ä204 Zirkulärer Kopf- oder Kom-pressionsverband

Ä210 Kleiner SchienenverbandÄ211 Wiederanlegen Verband klei-

ne/geänderte SchieneCII bis CVII Zugriff auf alle Leistungen

Zugriff auf die GOÄ

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GOÄ Nr. Leistung NotizCVIII Zuschläge nach Ä440-449 nur bei

OP-Leistungen aus der GOÄZugriff auf alle Leistungen

EV Zugriff auf alle LeistungenE VI Zugriff auf alle LeistungenJ Zugriff auf alle LeistungenLI Zugriff auf alle Leistungen z. B. Ä2010-Entf. tiefsitz. Fremd-

körper operativ + Zuschläge: OP Ä442, Ä440 Mikro. Ä440, Laser Ä441

LII Ä2072 Offene Sehnen/Muskeldurch-schneid.

Ä2073 Sehnen-, Muskel- und/oderFasziennaht

Ä2074 Verpflanzung Sehne/o. Muskels

LIII Zugriff auf alle LeistungenLV Ä2253* Knochenspanentnahme * Nur bei Kieferbruch berech-

nungsfähigÄ2254* Implantation von Knochen * Nur bei Kieferbruch berech-

nungsfähigÄ2255* Freie Verpflanzung von Kno- chen * Nur bei Kieferbruch berech-

nungsfähigÄ2256* Knochenaufmeißelung * Nur bei Kieferbruch berech-

nungsfähigLVI Ä2321*, 2355*, 2356* Gebr. Gesichtknochen, ff.… * Nur bei Kieferbruch berech-

nungsfähigLVII Zugriff auf alle LeistungenLIX Zugriff auf alle LeistungenM Ä3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530,

4538, 4605, 4606, 4715Leistungen zur Untersuchung von Körpermaterial- Bakteri- en, Keime, ( Speicheltest),

N Ä4852 Zytologische UntersuchungO Ä5000-5370 Alle Röntgenleistungen

unverändert

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* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)

Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1

GOZ GOÄ

GOZ§ 2 Abs. 3*

GOZ§ 9**

Abformungen mit individuellem Löffel bei anderer Indikation (als der in der Leistungsbeschreibung genannten)

x

Adhäsive Dentininfiltration nach Präparation x 2070

Adhäsive Befestigung von künstlichen oder natürlichen Zähnen als Provisorium ( Befestigung an Nachbarzähnen)

x

aMMP8 Schnelltest Ä298

Analgosedierung (Lachgas)

Alveolotomie bei mehr als 4 nebeneinander stehenden Zähnen x 9140

Anpassen einer Prothese an die provisorische Versorgung x 5250

Antimikrobielle Photodynamische Therapie (APT/PAD) Foto x x

Anwendung elektomechanischer Verfahren zur PAR-Diagnostik, je Zahn x 4005

Anwendung eines Mikroskops zur Diagnostik x

Anwendung eines Mikroskops (neben anderen als bei 0110 genannten) x

Aufbau einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator x x

Aufbau von Funktionsflächen im indirekten Verfahren x 2200f.

Autogenes Training x

Besondere Maßnahmen beim Wiedereingliedern nach Prothesenrep. x 5250

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* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)

Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1

GOZ GOÄ

GOZ§ 2 Abs. 3*

GOZ§ 9**

Bestimmung des subgingivalen Keimspektrums x

Bewegungsanalyse bezügl. Kiefergelenksdysfunktion x

Bindegewebstransplantat in einem zahnlosen Bereich x

Blutstillungsverfahren,andere als in GOZ 3060 beschrieben z.B. Elektrom

x

BOP-Test zur Erfassung des Entzündungszustandes x

Cervitec-Lack anwenden x 2130

Chirurgische Schleimhautdickenmessung x 4000

Coverdenture-/Deckprothese bei Restzahnbestand und als Hybridkonstruktion

x

Computergestützte Auswertung zur Diagnose und Planung der optisch-elektronischen Abformung

x

Demontage einer provisorischen Implantatkrone-formgebende Maßnahmen

x 9020

Desensibilisierung hyperdolenter Zahnflächen bei pulpalerHämodiffusion mittels Laser

x 2250

Devitalisieren der Pulpa x 2390

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* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)

Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1

GOZ GOÄ

GOZ§ 2 Abs. 3*

GOZ§ 9**

Diagnodent- Kariesdiagnostik x 2400

Diätplan, individuell, schriftlich x

DMF-T/DMF-S Karies-Index x 1010

Elektromyografie (GOÄ 838 nicht geöffnet) x

Einfache Lappen-OP an einem Implantat x

Entfernung einer Exostose x 2230

Entfernung von abgebrochenen Implantaten x

Entfernung eines tief frakturierten Implantats durch umfangreiche Osteotomie

x 3045

Entfernung eines parapulpären Stiftes x 2300

Entfernung einer vorhandenen definitiven Wurzelfüllung, je Kanal (od.3270)

x 2320

Entfernung metallischer Fremdkörper aus dem Wurzelkanal, je Kanal x 9170

Entnahme von Abstrichmaterial Ä298

Entfernen und Wiederbefestigen oder Austausch nach der Freiliegung x

Entfernen von Zementresten durch einen anderen ZA/KFO x

Extraorale Leitungsanästhesie x 3020

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* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)

Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1

GOZ GOÄ

GOZ§ 2 Abs. 3*

GOZ§ 9**

Extraorale Abformung- auch individuelle extraorale Defektabformung x

Facing (Versiegelung mittels Adhäsivtechnik) bei Schmelzerosionen x

Fernröntgenseitenaufnahme x Ä5090/Ä5030

Fissurensterilisation – zusätzlich mittels Laser x

Full Mouth Desinfection ( FMD) x 5180

Ganzheitliche Anamnese und Erstberatung (Analyse), weit über 0010 x 2150

Gelenkspieltechniken x Ä2181

Glasfaserverstärkte direkte Rekonstruktion, je Zahn od. Brückenglied x 2160

Goldhämmerfüllung x

Halimeter anwenden x

Heißpackung x

Hypnose- ( GOÄ 845 nicht geöffnet) x

Implantation von nicht enossalen Implantaten (andere) x

Implantatschulter oder Schraubenkanal versiegeln x

Individuelle extraorale Defektabformungen x

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* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)

Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1

GOZ GOÄ

GOZ§ 2 Abs. 3*

GOZ§ 9**

Individuelle Kiefermodelle zur Aufklärung und/oder x

Injektion The Wand x 3020

Internes Bleichen x x

Intrakanäler, adhäsiv befestigter Stift zur Frakturprophylaxe des koronalen Wurzeldrittels und zur Verhinderung einer orthogradenReinfektion – keine K geplant!

x 2100/2150

Justage einer aktuellen oder therapeutischen x

Kariesdetektor, je Zahn x 2040

Kälteanwendung x

Kavitätenpäparation mit Laser (Erbium-YAG-Laser) x x

Keimreduktion bei Periimplantitisbehandlung je Implantat mittels Laser x 9020

Keimreduktion der Zahnfleischtasche u. Wurzelkonditionierung je Zahn mit Laser

x 4110

Kleberetainer, je Klebestelle – erst nach 4 Jahren = 2015 x Ä2698

Knochendeckel neben GOZ 3110/3120 x

Kondylenpositionsanalyse oder x x

Kronen- und/oder Prothesenreinigung x x

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* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)

Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1

GOZ GOÄ

GOZ§ 2 Abs. 3*

GOZ§ 9**

Lacke (bakterienreduzierend) als Therapie – z. B. Cervitec x 2130

Langzeitprovisorium bei nicht abgeschlossener Leistungserbringung x 7080ff

Laseranwendung als selbstständige Leistung (neben anderen als bei 0120 genannten)

x

Laserbehandlung z. B. Herpes (Softlaser) x 4000

Laserfluoreszenz-Kariesdiagnostik mit Laser (Diagnodent), je Zahn x 2400

Lokale Anwendung von Medikamenten zur PA-Prophylaxe mit individuell gefertigter Schiene

x

Lokale Fluoridierung bei mehr als 4x innerhalb eines Jahres x

Materialtestung

Medikamententräger bei anderer Indikation als in der Leistung der GOZ 1030 beschrieben

x

Milchsäureindikator Ä3714

Mock Up- intraorale Übertragung x

Modellgussßprothese ausschließlich auf Implantaten x

Mundhygienestatus bei mehr als 1x innerhalb eines Jahres x

Mundstrommessung x

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* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)

Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1

GOZ GOÄ

GOZ§ 2 Abs. 3*

GOZ§ 9**

Neurolyse ggf. mit Nervverlagerung und Neueinbettung (GOÄ 2583/2584 nicht geöffnet)

x

Odontoplastik neben GOZ 4090/4100 x

Oraquiz-Oberflächenanästhesie x 3010

Ozonanwendung-Kariessterilisationtherapie, je Läsion x 2050

Ozonbehandlung z. B. Virusinfektion oder dergleichen x 2120

Parapulpären Stift entfernen x 2300

PA-Status bei mehr als 2x innerhalb eines Jahres x 4000

Periotest, je Zahn, Implantat x 4005

Physikalische Anwendung x Ä530ff

Präendodontische Kavitätenversorgung x

Prämolarisierung ohne Extraktion x 3130

PRGF-Technik x Ä2442

Primärteleskop erneuern x 5060

Prof. Zahnreinigung an Verbindungselementen (Stege, Geschiebe, etc.) x

Prof. Zahnreinigung an herausnehmbaren Zahnersatz x

Provisorische Krone mit Stiftverankerung x 2320

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* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)

Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1

GOZ GOÄ

GOZ§ 2 Abs. 3*

GOZ§ 9**

Provisorische Stiftkrone x

PRP-Technik x Ä2442

PSI-Gingivaindex bei mehr als 2x innerhalb eines Jahres x 4005

Pulsoxymetrie (GOÄ 602 nicht geöffnet) x x

Raucherentwöhnung

Reinigung der Wangenschleimhaut x 5180

Resonanzfrequenzanalyse nach Implantation x 4005

Röntgenschablone x

Schnarcherschiene x

Sekretionsrate, Speichelfließrate bestimmen x Ä3712

Sensibilitätstest eines Nervenversorgungsgebietes x

Speicheltest, sofern nicht über GOÄ möglich x

Sportschutz x

Sprachtherapie x

Stabilitätsmessung an Implantaten x

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* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)

Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1

GOZ GOÄ

GOZ§ 2 Abs. 3*

GOZ§ 9**

Sterilisation aller Fissuren einschl. Applikationsschiene mit x 5330

Sterilisation des Fissurensystems, bzw. Dentinoberfläche mit Ozon, 1. Zahn

x 2120

Sterilisation des Fissurensystems, bzw. Dentinoberfläche mit Ozon, je weiterer Zahn

Sterilisation eines Wurzelkanals mit Ozon, 1. Kanal x 2070

Sterilisation eines Wurzelkanals mit Ozon, je weiterer Kanal x 2050

Stiftverankerung einer Füllung x

Strahlenschutzschiene (Tumorpatienten) x

Strukturanalyse Manuell x

Subgingivale nichtchirurgische Belagsentfernung (bei PZR) x 2130

Taschensterilisation mittels Laser, Ozon, o. Ä. x

Teilprothese ohne oder mit metallfreien Klammern (Acetal/Wallplast) x

Test zur Aufdeckung orthopädischer Co-Faktoren x

Test zur Aufdeckung psychosomatischer Co-Faktoren x

The Wand - I x 3020

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* GOZ § 2 Abs. 3 ist = Wunsch‐ und Verlangensleistung** GOZ § 9 = Laborleistung (Berechnungsgrundlage BEB)

Zahnärztliche Leistung GOZ §6 Abs. 1

GOZ GOÄ

GOZ§ 2 Abs. 3*

GOZ§ 9**

Therapeutischer Aufbau von Funktionsflächen (Repositionsonlays- und Veneers)

x

Trepanation des Kieferknochens x 3080

Übende Verfahren z. B. autogenes Training (GOÄ 846 nicht geöffnet) x

Umarbeiten einer Ankerkrone zum Brückenglied nach Ex im direkten Verfahren

x

Umarbeiten einer definiten Krone/Brücke zum Provisorium x

Videodarstellung intra-/extraoral zur Diagnostik u. Therapie, intraorale Kamera

x Ä5004

Versiegelung von Erosionen, Abrasionen und Attritionen als kariesfreie Defektsituation nach Konditionierung

x

Wiederbefestigen eines anderorts hergestellten Langzeitprovisoriums x 7080ff

Wiedereingliedern oder Festziehen eines gelösten Gingivaformers x

Wiederbefestigen eines Stiftaufbaus oder einer Wurzelstiftkappe x

Wiedereingliederung eines Steges x

Zungenreinigung/Reinigung der Wangenschleimhaut x 5180

Zystostomien x Ä2658/Ä2657

Empfehlung: vergleichen Sie alle einschlägig bekannten Analoglisten und bestimmen individuell Ihre Beschreibung der analogen Leistung. Kalkulieren Sie ein Ihrer Leistung entsprechendes Honorar.

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Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1.000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistung sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 von Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.

§ 9 GOZ

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Zahntechnische Leistungen gemäß §9 GOZ„Auszug aus der BEB“ - Chair-Side- bzw. Praxis-Laborleistungen

BEB-Nr. Bezeichnung

0001/2/3 Modell aus Hartgips, Superhartgips, Okklusionsmodell0218 Darstellen der Präparationsgrenze je Stumpf0219 Darstellen der Präp-Grenze und elektronische Auswertung0305 Modell vorbereiten für Bleachingschiene (Lack auftragen) 0241 Doublieren Modell0601/2 Modellpaar trimmen, Modell trimmen0706 Foto –und /oder Videodokumentation, auch digital-zur Therapieplanung0723/0724/0725 Zahnfarbenbestimmung I und II – oder digital0732 Desinfektion, je Abdruck/Werkstück0733 Desinfektion e. Prothese o. Schiene0801 / 0802 Prothetische Planung und oder Alternativplanung0803 Prä-chirurgische Planung, Aufbereiten von EDV-Daten f. Chirurgie0811 / 13 / 14 Modellanalyse für Prothetik / Gnathologie / Implantologie0815 Implantatachse und Ort festlegen

0821 Kostenplan für Prothetik0832 Diagnostisches Modellieren oder Aufwachsen

1005/1006 Funktionslöffel / Indiv. Löffel aus Kst.1007 Individualisieren eines konfektionierten Löffels1008/9…1019

Perforierter Implantatlöffel – offen – Grund- u. Leistungseinheit- oder Perforationen anpassenBasis für neue Abdrucknahme vorbereiten(säubern, nachbearbeiten e. Löffels)

1122 Wachsplatte in Artikulator für Bissregistrierung vorbereiten /Herstellen eines indiv. Übertragungsbehelfs0405/0406 Modellmontage arbiträr/kinematisch0408 Montage des Gegenkiefermodells mit Hilfe von Registraten 0511/0521/32 Einstellen -/ Auswerten nach Reg./Arbeiten im indiv. Artikulator nach Registrat0534 Aufbau einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator

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Zahntechnische Leistungen gemäß §9 GOZ„Auszug aus der BEB“ - Chair-Side- bzw. Praxislaborleistungen

1224 Glasklare Positionierungsschiene

1225 Implantat-Kontrollschablone

1311 Röntgenkugeln positionieren

1312 Positionierungsstift

1400/1401/1404 Vergütung extraoral eines auf Abformbasis hergestellten Kst.-Provisoriums(ausarbeiten und polieren): prov. Laborgefertigt, je Krone, Brückenglied, Inlay, Onlay,etc. / Formteil

1405 Wiederherstellen der Funktion eines Prov. K / I / O

1408 Wiederherstellen der Funktion Langzeitprov.

1411 Aufstellen eines fehlenden Zahnes zum Herstellen eines Formteils

1412 Modellieren eines Zahnes zur adhäsiven prov. Versorgung

1601-1615 Testplättchen zur Materialtestung je Material plus Material

5306 Keramik konditionieren/ silanisieren, je Teil

5307 Metallfläche konditionieren

5401 Keramik ätzen, je Teil

7606/7607 Medikamententräger/ ausblocken, je Zahn

7608 Bleaching- oder Flouridierungsschiene

8122 Ausarbeiten und Polieren nach direkter Unterfütterung

8123 / 4 Prothesenreinigung einfach / umfangreich

8201 Kronen- Brückengliedrep. GE

8206 Leistungseinheit, vorbereiten für Verblendung

8210 Vorbereiten zur Wiedereingliederung K / B / I (Kronenreinigung)

8017 Ausschleifen, Korrigieren, Wiederherstellen einer prov. Implantatversorgung

Tipp: Angemessenheit der Preisgestaltung bei Chair - Side -Leistungen beachten!

Diese Liste ist nicht abschließend