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böhmReisen Silvesterreise Erleben Sie den Jahreswechsel in Berlin. Hier kön- nen Sie die Stimmung und das Feuerwerk am Brandenbur- ger Tor LIVE erleben und nicht nur im Fernsehen zuschauen. Wir haben für unsere Gäste eine begrenzte Kapazität in einem Hotel in der Friedrichstraße reserviert. Von hier aus sind es nur wenige Schritte zum Brandenburger Tor oder zum Friedrichstadtpalast. Sie sind im warsten Sinne „MITTENDRIN“. Unser Hotel bietet Ihnen Comfort-Zimmer im italienischen Design mit Mamorbad. Zwei Softgetränke aus der Minibar sind im Preis inclusive. Unser Spezial-Arrangement für Sie: Silvester in Berlin im MARITIM proArte Hotel vom 29. Dez. 2010 bis 1. Jan. 2011 Für Fragen und Information zu die- sen Reisen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung: Telefon 069 854030 E-Mail [email protected] Fotos: Maritim proArte Hotel Pixelio © 2007 63073 Offenbach am Main böhmReisen Unsere Leistungen: 3 Übernachtungen in elegant eingerichteten Zimmern im MARITIM proArte Hotel Berlin ★★★★ mit Bad/ Dusche, WC, Fön, Radio, TV, Minibar und Telefon 3x reichhaltiges MARITIM-Frühstücksbuffet 2x Abendmenü (3-Gang-Menü oder Buffet) Silvestergala mit Festbuffet und begleitende Getränke. Mitternachtssekt sowie Show + Tanz mit Live-Musik Freie Benutzung des hoteleigenen Schwimmbades und der Sauna zu den festgelegten Öffnungszeiten. An- und Abreise in unserem komfortablen SETRA-Reise Bus Reiseleitung in Berlin, Programm Herr Martynek Reisepreis pro Person im Doppelzimmer 680,00 Einzelzimmerzuschlag 90,00 Reiseleitung in Berlin, Herr Martynek 32,00 Die Abfahrt erfolgt um 09.00 Uhr an der S-Bahnstation Ost- bahnhof, Hebestraße/Ecke Untere Grenzstraße in Offenbach. Unsere Reisebedingungen sind beigefügt. Nach dem Erhalt der Reisebestätigung ist eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises zu zahlen. Der restliche Reisepreis ist 14 Tage vor Reiseantritt zahlbar.

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böhmReisenSilvesterreise

Erleben Sie den Jahreswechsel in Berlin. Hier kön-nen Sie die Stimmung und das Feuerwerk am Brandenbur-ger Tor LIVE erleben und nicht nur im Fernsehen zuschauen.Wir haben für unsere Gäste eine begrenzte Kapazität ineinem Hotel in der Friedrichstraße reserviert. Von hier aussind es nur wenige Schritte zum Brandenburger Tor oder zumFriedrichstadtpalast. Sie sind im warsten Sinne „MITTENDRIN“.Unser Hotel bietet Ihnen Comfort-Zimmer im italienischenDesign mit Mamorbad. Zwei Softgetränke aus der Minibarsind im Preis inclusive.

Unser Spezial-Arrangement für Sie:Silvester in Berlin im MARITIM proArte Hotel

vom 29. Dez. 2010 bis 1. Jan. 2011

Für Fragen und Information zu die-sen Reisen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung:

Telefon 069 854030E-Mail [email protected]

Fotos: Maritim proArte Hotel

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63073 Offenbach am MainböhmReisen

Unsere Leistungen:

■ 3 Übernachtungen in elegant eingerichteten Zimmernim MARITIM proArte Hotel Berlin★★★★ mit Bad/Dusche, WC, Fön, Radio, TV, Minibar und Telefon

■ 3x reichhaltiges MARITIM-Frühstücksbuffet■ 2x Abendmenü (3-Gang-Menü oder Buffet)■ Silvestergala mit Festbuffet und begleitende Getränke.■ Mitternachtssekt sowie Show + Tanz mit Live-Musik■ Freie Benutzung des hoteleigenen Schwimmbades und

der Sauna zu den festgelegten Öffnungszeiten.■ An- und Abreise in unserem komfortablen

SETRA-Reise Bus ■ Reiseleitung in Berlin, Programm Herr Martynek

Reisepreis pro Person im Doppelzimmer € 680,00Einzelzimmerzuschlag € 90,00Reiseleitung in Berlin, Herr Martynek € 32,00

Die Abfahrt erfolgt um 09.00 Uhr an der S-Bahnstation Ost-bahnhof, Hebestraße/Ecke Untere Grenzstraße in Offenbach.

Unsere Reisebedingungen sind beigefügt. Nach dem Erhaltder Reisebestätigung ist eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises zu zahlen. Der restliche Reisepreis ist 14 Tagevor Reiseantritt zahlbar.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Städtereisen1. Abschluss des Reisevertragesa) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage des Angebotes sind die Reiseausschreibung und die ergänzen-

den Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.b) Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder

Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reise-ausschreibung stehen.

c) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung,nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

d) Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweitsie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.

e) Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, lnternet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang derBuchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.

f) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und geson-derte Erklärung übernommen hat.

g) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstal-ter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

2. Zahlunga) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Kunden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises zu zahlen (Anzahlung).c) Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 11 genannten Grund abgesagt werden kann.d) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen

Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).e) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis EUR 75,- nicht über-

steigt.f) Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom

Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6. a) bis e) zu belasten.

3. Leistungena) Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren

Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.b) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach

der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Ziffer 3. c) ist zu beachten.c) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Kunden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufge-

nommen werden.

4. Preisänderungena) Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis vier Monate nach Vertragsschluss um bis zu 5 % des Gesamtreisepreises zu erhöhen, wenn damit nachweisbar und erst

nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.

b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4. a) zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Kunden unverzüglichnach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.

c) Im Falle einer Preiserhöhung nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Kunde kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleich-wertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.

d) Die Rechte nach Ziffer 4. c) hat der Kunde unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Leistungsänderungena) Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben her-

beigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährlei-stungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.c) Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde unentgeltlich vom Reisevertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen

anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nachder Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

6. Rücktritt des Kundena) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die

Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.b) Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann, soweit der Rücktritt nicht von ihm

zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

c) Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einemprozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reise-leistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

– bis 8 Wochen vor Reiseantritt 10 %,– bis 6 Wochen vor Reiseantritt 30 %,– bis 4 Wochen vor Reiseantritt 50 %,– bis 3 Wochen vor Reiseantritt 70 %,– bis 2 Wochen vor Reiseantritt 80 %,– bis 1 Woche vor Reiseantritt 90 %,

d) Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm gefordertePauschale.

e) Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

f) Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung dringend empfohlen.

7. Änderungen auf Verlangen des Reisendena) Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Orts des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder des Zustiegs-/Aus-

stiegsorts bei Busreisen besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich, kann sie dennoch auf Wunsch des Kunden vorgenommen werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.b) Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer

6. b) bis e) zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

8. Ersatzreisendea) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder

behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten.

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9. Nicht in Anspruch genommene LeistungenNimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigenzwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen.Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche. oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Störung durch den ReisendenDer Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maßvertragswidrig verhält, dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist, so dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigenVerwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangte, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

11. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahla) Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er I) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl be-

ziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und II) in der Reisebestätigungdie Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist.

b) Ein Rücktritt ist spätestens am 21. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmer-zahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde aufden Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

12. Kündigung infolge höherer Gewalta) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenz-

schließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.b) Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen

zu ergreifen.d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese den Vertrag umfasst, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

13. Gewährleistung und Abhilfea) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe

besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.b) Der Kunde kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter

direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalterswird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Unterlässt der Kunde schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herab-setzung des Reisepreises zu.

c Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Kunde selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erfor-derlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Kunden geboten ist.

d) Wird die Reise in Folge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zu zumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten(Reiseleitung, Agentur), eine ihm vom Kunden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Die Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmög-lich ist oder vom Veranstalter oder ihrem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind derWert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zuerbringenden Reiseleistungen für den Kunden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rück-beförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

f) Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nichtzu vertreten hat.

14. Haftungsbeschränkunga) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,I) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oderII) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.b) Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt

jeweils je Kunden und Reise.c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sport-

veranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungs-bestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil derReiseleistungen des Reiseveranstalters sind.

Der Reiseveranstalter haftet jedochI) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung

während der Reise beinhalten,II) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

15. Ausschlusstrist und Verjährunga) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem

Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift geltend zu machen.b) Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstal-

ters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einervorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.

c) Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.d) Die Verjährung nach Ziffer 15. a) und 15. b) beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.e) Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der

Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

16. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitätena) Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor

Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

b) Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschrif-ten. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichendoder falsch informiert hat.

c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat,es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

17. RechtswahlAuf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen desKunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

18. Gerichtsstanda) Der Kunde kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort

nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maß-geblich.

19. Unwirksamkeit einzelner BestimmungenDie Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

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