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LPA

A DR 2013

Acteur

Berufskraftfahrer-

Qualifizierung

Landespolizeiamt Schleswig-Holstein

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Anfrage von Behindertenwerkstätten im Mai 2014

„Folgendes beschäftigt uns gerade:Lt. dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz müssen alle Fahrer, welche gewerblichen Güterverkehr betreiben und bestimmte Fahrzeugarten führen, bis September 2014 eine besondere Qualifikation nachweisen.

Wir betreiben in unseren Gartengruppen Fahrzeuge bis max. 3,5 Tonnen, welche genutzt werden, um durch uns Gartenarbeiten beim Kunden durchzuführen.

Außerdem betreiben wir einen LKW mit zul. Gesamtgewicht von 7,49 t, mit welchem wir in Einzelfällen auch einen Hänger (bis. 3,5t) ziehen.

Mit dem LKW holen und liefern wir Ware vom Kunden zu uns und zurück, welche durch die bei uns geförderten, behinderten Menschen bei uns im Hause bearbeitet wird.

Der LKW wird von verschiedenen Mitarbeitern der Haustechnik gefahren, welche im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis sind und auch schon nachweislich eine Fortbildung zum Thema "Ladungssicherung" besucht haben.

Wir beschäftigen also keine ausgebildeten Berufskraftfahrer.

Können Sie uns bitte mitteilen, ob unsere Mitarbeiter verpflichtet sind diese besondere

Qualifikation (5 Fortbildungsmodule) zu absolvieren, um ab September

weiterhin unseren LKW fahren zu dürfen?

Über eine Auskunft würde ich mich sehr freuen.“

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§ 1 BKrFQG - Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im

Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die1. deutsche Staatsangehörige sind,2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines

anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder

3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,

soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf

öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, (> 3,5 t zGG.)

Klassen D1, D1E, D oder DE (mehr als 8 Fahrgastplätze)

erforderlich ist.

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331993

331993

331993

331993

Sonderabfalltransport

Klassen C1, C1E, C, CE, (> 3,5 t zGG.)

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Klassen D1, D1E, D oder DE (mehr als 8 Fahrgastplätze)

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(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde

nicht überschreitet,

40Kies

1§ 1 BKrFQG - Anwendungsbereich

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2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der

anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der

Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr

eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,

Feuerwehr THW

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

2

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3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten

Rettungsdiensten eingesetzt werden,

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

NEF

3

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4. Kraftfahrzeugen, die

a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken

oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

KI 042014

L P A

LPA

KI 042014

Acteur

4a

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4. Kraftfahrzeugen, die

b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im

Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

4b

Bremsenprüfstand

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4. Kraftfahrzeugen, die

c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

4c

Erdgastantrieb

„Test- oder Probefahrt “

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5a

„LoF - Handwerker “

Gartenbau

JDJD

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer

oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen

des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,

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„Rollende Lebensmittelmärkte“

5b

JDJD

UN 1202

Obst & Gemüse

Obst & Gemüse

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer

oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen

des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,

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„Handwerker “

5c

Zimmerei

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer

oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen

des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,

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„Baufahrzeuge“

5d

Baggerbetrieb

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer

oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen

des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt,

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6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb

einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung

nach § 5 eingesetzt werden,

Fahrschule

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

6

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..miet‘ mich für den UmzugFa. Hilff Tel. 04331-2020

7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu

privaten Zwecken.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

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§ 2 BKrFQG - Mindestalter, Qualifikation

(1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf

1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE

erforderlich ist, nur durchführen, wer

a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder

b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;

2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E

erforderlich ist, nur durchführen, wer

- das 18. Lebensjahr vollendet hat und - den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation

nach § 4 Abs. 1 oder der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.

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(2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken darf

1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer

a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder

b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt, sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42,43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer

befördert werden;

2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D1E erforderlich ist, nur durchführen, wer

a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder

b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt;

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3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchführen, wer

a) das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt, oder

b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nummer 1 mitführt, oder

c) das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 mitführt.

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§ 4 BKrFQG - Erwerb der Grundqualifikation

(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch

1. erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder

2. Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht

bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1.

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§ 9 BKrFQG - Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5, eine Fahrt durchführt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 3 eine Fahrt anordnet oder zulässt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu

fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu

zwanzigtausend Euro geahndet werden.

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Rückschluss zulässig ?

Güterkraftverkehrsgesetz

Alle Fahrten, die nicht dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterliegen und durch

§ 2 (1) GüKG ausgenommen sind, stellen keinen gewerbsmäßigen Güterverkehr dar

und unterliegen ebenfalls nicht dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz!

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§ 1 GüKG – Begriffsbestimmungen

(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

§ 2 GüKG - Ausnahmen

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf

1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,

2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen

des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,

3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,

4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden,

5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen

sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern,

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6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen land-wirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirt-schaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung,

7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und

forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen

a) für eigene Zwecke,b) für andere Betriebe dieser Art

- im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder- im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen

Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahr-zeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nr.1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahr-zeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind,

8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung v. Betriebseinrichtungen

für eigene Zwecke sowie

9. die Beförderung von Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen durch Postdienstleister gemäß § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung.

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Rückschluss zulässig ?

Nein, der Rückschluss ist nicht zulässig!

§ 1 BKrFQG - Anwendungsbereich

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit 1. – 7.

(…und ebenso für die in § 2 GüKG – Ausnahmen - aufgeführten Beförderungen)

Dieser Verweis fehlt!

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Zusammenfassung - Weiterbildungen gemäß den Anforderungen nach dem BKrFQG

Seit dem 10.09.2009 greifen die Regelungen des BKrFQG.

Wer ist davon betroffen?

Betroffen sind Fahrer/innen von• Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im • Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE), • Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr

(Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE), wenn diese gewerblich genutzt werden.

Welcher Mindestdauer unterliegt die Weiterbildung?

Die Weiterbildung muss mindestens 35 Zeitstunden umfassen. Eine Aufteilung in 5 Blöcken zu jeweils mindestens 7 zusammenhängenden Zeitstunden ist möglich.

Wie wird eine Weiterbildung nachgewiesen?

Nach der Teilnahme an einer Weiterbildung erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifizierungsverordnung.Nach Vorlage aller Teilnahmebescheinigungen (35 Stunden) trägt die zuständige Straßenverkehrsbehörde die EU- Code-Schlüsselzahl Nr. 95 und das Ablaufdatum in den Kartenführerschein ein.

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Bis wann muss die Weiterbildung abgeschlossen sein?

„Alte Hasen", die vor dem 10.09.2009 (Lkw) und 10.09.2008 (Bus) ihren Führerschein erworben haben, müssen die Weiterbildung erstmalig bis zum 10.09.2014 (Lkw) und 10.09.2013 (Bus) nachweisen.

Bei Anpassung an die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis darf der Weiterbildungsabschluss zwischen mindestens 3 und höchstens 7 Jahren nach den Stichtagen 10.09.2009 (Lkw) und 10.09.2008 (Bus) liegen.

Achtung:

In einigen Ländern (z.B.: Frankreich, Polen) wird die Harmonisierung leider anders gehandhabt.

Kl Ausstellung oder Verlängerung

der Fahrerlaubnis-Klasse

2007 2008 2009 2010 2011

C

Nächste Führerscheinverlängerung 2012 2013 2014 2015 2016

Pflicht zur Eintragung 2014 2014 2014 2015 2016

D

Nächste Führerscheinverlängerung 2012 2013 2014 2015 2016

Pflicht zur Eintragung 2013 2013 2014 2015 2013

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Vielen Dank!Polizei SH