Ausbildung Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin Hartmut Janowsky 23.05.2013.

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Ausbildung Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin

Hartmut Janowsky

23.05.2013

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Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin

Berufsbezeichnung

Berufskraftfahrer/BerufskraftfahrerinAnerkannt durch Verordnung vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 642)

Ausbildungsdauer

3 JahreDie Ausbildung findet an den Lernorten Betrieb und Berufsschule statt.

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Arbeitsgebiet

Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerinnen arbeiten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs, der Logistik, der Entsorgung, des Reiseverkehrs oder des öffentlichen Personennahverkehrs.

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Berufliche FähigkeitenBerufskraftfahrer/Berufskraftfahrerinnen führen ihre Arbeiten selbstständig auf der Grundlage von technischen Unterlagen und Arbeitsaufträgen durch. Sie planen und koordinieren ihre Arbeit, stimmen sie mit anderen, insbesondere mit ihren Kunden und den vor- und nachgelagerten Bereichen in der Transport und Logistikkette ab, ergreifen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz. Weiterhin ergreifenden sie qualitätssichernde Maßnahmen, dokumentieren ihre Leistungen und führen Abrechnungen durch.

Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerinnen:führen Fahrten des Gütertransports bzw. Fahrten zur Beförderung von Personen im Reise- oder Personennahverkehr sicher und unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen und umweltschonenden Aspekten durch, wenden nationale und internationale Rechtsvorschriften und Sozialvorschriften des Straßenverkehrs an, Kontrollieren, Warten und Pflegen die Fahrzeuge, bereiten die Fahrzeuge für den Transport von Gütern oder die Beförderung von Personen vor, nehmen das Transportgut oder das Gepäck an, sichern die Ladung und prüfen die mitzuführenden Papiere, ergreifen Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen an Fahrzeugen, verhalten sich bei Unfällen und Zwischenfällen situationsgerecht, insbesondere sichern sie Unfall- und Gefahrenstellen ab und leisten Erste Hilfe, beschaffen Informationen, werten diese aus, stimmen Termine ab und organisieren die Fahrten unter Beachtung wirtschaftlicher Aspekte.

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Neuordnung 2001

Die neue Ausbildungsordnung tritt an die Stelle der Ausbildungsordnung von 1973. Während die alte Ausbildungsordnung eine zweijährige Ausbildung in den Fachrichtungen Güterverkehr oder Personenverkehr vorsah, dauert die Ausbildung für Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerinnen jetzt drei Jahre; eine Differenzierung nach Personen- und Güterverkehr findet nicht statt.

In der Ausbildung soll auch die Fahrberechtigung für die Klassen CE oder D nach dem EU-Führerscheinrecht erworben werden.

Zusätzlich zu Themen, die die Fahr- und Beförderungstätigkeit betreffen, geht es in der Ausbildung auch um Kompetenzen für die eigenverantwortliche Abwicklung komplexer Transportaufgaben innerhalb logistischer Ketten, sowie um die Wahrnehmung betriebswirtschaftlicher und qualitätssichernder Aufgaben und die Kundenkommunikation. Dieses Profil bietet die Chance, die Wertschätzung des Berufs wesentlich zu verbessern.

Die neue Ausbildungsordnung zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin ist am 27.04.2001 im Bundesgesetzblatt (BGBL I S. 642) veröffentlicht worden.

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Ausbildung zum Berufskraftfahrer

Ausbildungsinhalte:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz,5. Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,6. Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,7. Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,8. Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,9. Kundenorientiertes Verhalten,10. Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,11. Betriebliche Planung und Logistik,12. Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,13. Qualitätssichernde Maßnahmen.

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Ausbildung zum Berufskraftfahrer - Ausbildungsvergütung

§ 17 (BBiG) Vergütungsanspruch(1)Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Die Vereinbarung einer Ausbildungsvergütung, die hiervon zu Lasten des Auszubildenden abweicht, ist nichtig (§25 BBiG) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertragausrichtet, stets als angemessen anzusehen. Liegt sie jedoch um mehr als20% unter der tariflichen Vereinbarung, so ist sie im Sinne des §17 Abs. BBiG nicht mehr als angemessen.

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Ausbildung zum Berufskraftfahrer - Ausbildungsvergütung

§ 18 (BBiG) Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

(1)Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

Beispiel für aktuelle Tarifverträge:

Privates Verkehrsgewerbes des Landes Sachsen Anhalt

Bereich: Tarifvertrag 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. LehrjahrBereich Güterverkehr: 01.07.2000 324,67 € 340,01 € 370,67 €

Bereich Omnibus und Touristik 01.05.2002 280,00 € 300,00 € 325,00 €

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Fahrerlaubniserwerb als integraler Bestandteil der Berufsausbildung

Der Ausbildungsrahmenplan – als Teil der Ausbildungsordnung – schreibt diejenigen Qualifikationen fest, die als Voraussetzung für die staatliche Anerkennung gemäß § 5 BBiG zu vermitteln sind. Für die Ausbildung zum Berufskraftfahrer ist dies u. a. das „Führen einer Fahrzeugkombination und eines Sattelkraftfahrzeuges der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 Metern oder eines Fahrzeuges der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 Metern.“

Zum Erwerb dieser Qualifikation muss der Auszubildende mit dem entsprechenden Fahrzeug auf öffentlichen Straßen fahren können. Er darf dieses nur, wenn er die entsprechende Fahrerlaubnis vorweisen kann. Der Erwerb der Fahrerlaubnis (Klasse B, CE oder D) ist somit integraler Bestandteil der Ausbildung zum Berufskraftfahrer.

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Kosten der Fahrerlaubnis

Bei einer betrieblichen Ausbildung zum Berufskraftfahrer verstößt die Vereinbarung im Berufsausbildungsvertrag, dass die Kosten zur Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse CE vom Auszubildenden übernommen werden, gegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 (SG Saarland vom 09.12.1982, EzB Nr. 13 zu § 5 BBiG a. F. und BAG vom 25.04.1984, ARSt 1985, 22). Der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse CE gehört zur betrieblichen Fachausbildung zum Berufskraftfahrer. Die Kosten des Fachschulunterrichts sind vom Ausbildenden zu tragen. Eine Vereinbarung, die den Auszubildenden mit diesen Kosten belastet, ist wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 nichtig. Übernimmt der Arbeitgeber für einen Auszubildenden die Kosten, die mit der Erlangung der Fahrerlaubnis verbunden sind und verpflichtet sich der Auszubildende, diese Kosten zu erstatten, falls er nach Abschluss seiner Ausbildung nicht für eine bestimmte Zeit als Arbeitnehmer in seinem Ausbildungsbetrieb bleibt, so ist diese Vereinbarung ebenfalls wegen Verstoßes gegen § 12 Abs 2 Nr. 1 nichtig (LAG Köln vom 07.03.1988, EzB Nr. 24 zu $ 5 BBiG a. F.). Für die Ausbildung zum Berufskraftfahrer ist der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse CE, bzw. D erforderlich, um das entsprechende Fahrzeug auf öffentlichen Straßen führen zu dürfen. Da er dies nach dem Fahrerlaubnisrecht nur darf, wenn er die entsprechende Fahrerlaubnis vorweisen kann, für die der Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B wiederum erforderlich ist, ist diese Fahrerlaubnisklasse integrativer Bestandteil der Berufsausbildung. Deshalb hat der Ausbildende auch die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B zu tragen, sofern der Auszubildende diese zu Beginn der Berufsausbildung noch nicht besitzt.

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Praktischer Teil der Abschlussprüfung – Besitz des Führerscheins

Ein Auszubildender, der die Fahrerlaubnis während seiner Berufsausbildung zwar erworben hat, die Fahrberechtigung jedoch kurz vor der Prüfung (egal aus welchen Gründen) verliert, kann daher aus fahrerlaubnisrechtlichen Gründen nicht zum praktischen Teil der Abschlussprüfung antreten.

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Fahrerlaubniserwerb - Mindestalter

Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach der FeV (§ 10 FeV vom 19.01.2013)

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Fahrerlaubniserwerb - Mindestalter

Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach der FeV (§ 10 FeV vom 19.01.2013)

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Fahrerlaubniserwerb - Mindestalter

Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach der FeV (§ 10 FeV vom 19.01.2013)

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Fahrerlaubniserwerb - MindestalterMindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis nach der FeV (§ 10 FeV vom 19.01.2013)

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Lenk- und Ruhezeiten

Welche Lenk- und Ruhezeiten sind zu beachten? Regelung seit 11.04.2007

Ununterbrochene LenkzeitMax. 4,5 Stunden, danach mindestens 45 Minuten Fahrtunterbrechung– die Fahrtunterbrechung kann auf max. 2 Abschnitte aufgeteilt werden, der 1. Abschnitt muss mindestens 15 Minuten der 2. Abschnitt mindestens 30 Minuten betragen

Tägliche Lenkzeit Höchstens 9 Stunden, Erhöhung 2 x wöchentlich auf 10 StundenWöchentliche Lenkzeit Höchstens 56 Stunden Lenkzeit in zwei aufeinander folgenden WochenHöchstens 90 Stunden

Tägliche Ruhezeit (1 Fahrer)Mindestens 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden nach einer Ruhezeit

Aufteilung der TagesruhezeitAufteilung in zwei Hälften möglich, die erste muss mindestens 3 Stunden, die zweite mindestens 9 Stunden am Stück betragen

Verkürzung der TagesruhezeitMaximal 3 x wöchentlich auf 9 Stunden zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten

Wöchentliche Ruhezeit Mindestens 45 Stunden Verkürzung der wöchentlichen RuhezeitMindestens 24 Stunden mit Ausgleich bis zum Ende der 3. Folgewoche sowohl am Stand- bzw. Heimatort des Fahrers als auch unterwegs

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