Bescheid – Widerspruch Kurznotizen eines Nicht-Juristen Prof. Dr. Reinhard Burtscher Mit...
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Bescheid – WiderspruchKurznotizen eines
Nicht-JuristenProf. Dr. Reinhard Burtscher
Mit freundlicher Genehmigung vonLisa Griesehop, Rechtsanwältin
http://www.anwaeltinnen-buero.de
1. AntragstellungBehörde hat 6 Monate Zeit zur Bearbeitung
2. danach: UntätigkeitsklageBeim Sozialgericht am Wohnsitz des Klägers
Rechtsantragsteller/in beim Sozialgericht hilft
3. BescheiderteilungBescheid = schriftlicher Verwaltungsakt einer Behörde (vgl. Verwaltungsverfahrensgesetz VWVfG)
„wenn sich etwas ändert = Bescheid“
Wort „Bescheid“ muss nicht angeführt sein
4. WiderspruchBescheid mit Rechtsmittelbelehrung, innerhalb eines Monats
- Begründung kann nachgereicht werden
Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung, innerhalb von 12 Monaten
- Bei Untätigkeit der Behörde: Untätigkeitsklage nach 3 Monaten beim Sozialgericht (Behörde muss innerhalb von 3 Monaten eine Entscheidung fällen)
entweder Stattgabe oder Ablehnung
5. Widerspruchsbescheid
6. KlageInnerhalb eines Monats beim Sozialgericht am Wohnsitz des Klägers
nach Zugang des Widerspruchbescheids
7. Überprüfungsantrag Damit komme ich in jedes Verfahren
§ 44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes, rückwirkend für 4 Jahre
8. Einstweiliger RechtsschutzAntrag auf einstweiliger Anordnung (Rechtsschutz) z. B. über Rechtsantragsteller/in
Bei Dringlichkeit (Abwarten einer Entscheidung nicht möglich), einstweiliger Rechtsschutz ist parallel neben dem so genannten Hauptsacheverfahren (Widerspruch, Widerspruchsbescheid, Klage) möglich
Hauptsacheverfahren muss zwingend ebenfalls durchgeführt werden
Notizen nach einem Seminar mit Rechtsanwältin Lisa Griesehop, Anklamer Str. 38, 10115 Berlin; Online: www.anwaeltinnen-buero.de
Exkurs: Einsicht in Urkunden u. Akten
Praxisbeispiel zum Thema Arbeit
Die Arbeitsagentur hat ein psychologisches Gutachten erstellen lassen. Sie wollen als Beteiligter Einsicht bzw. eine Kopie des Gutachten haben. Dies wird von der Sachbearbeiterin abgelehnt.
• Ist das erlaubt? • Was können Sie tun?• Welche gesetzlichen Grundlagen können
zur Anwendung kommen?
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)§ 25 Auskunfts- und Beratungspflicht
§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. (…)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 810 Einsicht in Urkunden
kann vom Besitzer verlangt werden, wenn die Urkunde im Interesse des Betroffenen errichtet wurde (…)
+ alles mit Unterschrift = Urkunde
Gutachten = Urkunde
+ auch die Verwaltung muss sich an das BGB halten