Besprechungsfall I 1 Klageeinreichung führt erst nach Zahlung des Kostenvorschusses, § 12 I 1 GKG,...

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Besprechungsfall I 1 Besprechungsfall I 1 Klageeinreichung führt erst nach Zahlung des Klageeinreichung führt erst nach Zahlung des Kostenvorschusses, § 12 I 1 GKG, Behandlung Kostenvorschusses, § 12 I 1 GKG, Behandlung in der Geschäftsstelle und vorbereitenden in der Geschäftsstelle und vorbereitenden Anordnungen des Richters, §§ 273, 271, 274 II Anordnungen des Richters, §§ 273, 271, 274 II ZPO, zur Zustellung und damit Klageerhebung, ZPO, zur Zustellung und damit Klageerhebung, § 253 I ZPO § 253 I ZPO Klagerücknahme“ vor Zustellung sachlich nur Klagerücknahme“ vor Zustellung sachlich nur Rücknahme der eingereichten Klage unter Rücknahme der eingereichten Klage unter Verzicht auf Zustellung Verzicht auf Zustellung Prozesskosten fallen bereits vor der Prozesskosten fallen bereits vor der Zustellung an; „Rücknahme“ führt zur Zustellung an; „Rücknahme“ führt zur Kostenermäßigung auf 1 Gebühr, GKG KV Nr. Kostenermäßigung auf 1 Gebühr, GKG KV Nr. 1211 Nr. 1, sofern keine Kostenentscheidung 1211 Nr. 1, sofern keine Kostenentscheidung begehrt wird begehrt wird

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Besprechungsfall I 1Besprechungsfall I 1 Klageeinreichung führt erst nach Zahlung des Klageeinreichung führt erst nach Zahlung des

Kostenvorschusses, § 12 I 1 GKG, Behandlung in Kostenvorschusses, § 12 I 1 GKG, Behandlung in der Geschäftsstelle und vorbereitenden der Geschäftsstelle und vorbereitenden Anordnungen des Richters, §§ 273, 271, 274 II Anordnungen des Richters, §§ 273, 271, 274 II ZPO, zur Zustellung und damit Klageerhebung, § ZPO, zur Zustellung und damit Klageerhebung, § 253 I ZPO253 I ZPO

„„Klagerücknahme“ vor Zustellung sachlich nur Klagerücknahme“ vor Zustellung sachlich nur Rücknahme der eingereichten Klage unter Rücknahme der eingereichten Klage unter Verzicht auf ZustellungVerzicht auf Zustellung

Prozesskosten fallen bereits vor der Zustellung Prozesskosten fallen bereits vor der Zustellung an; „Rücknahme“ führt zur Kostenermäßigung auf an; „Rücknahme“ führt zur Kostenermäßigung auf 1 Gebühr, GKG KV Nr. 1211 Nr. 1, sofern keine 1 Gebühr, GKG KV Nr. 1211 Nr. 1, sofern keine Kostenentscheidung begehrt wirdKostenentscheidung begehrt wird

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Besprechungsfall I 1Besprechungsfall I 1 Anwaltskosten des Gegners? Anwaltskosten des Gegners? - § 269 III 3 ZPO?- § 269 III 3 ZPO? Grundfall:Grundfall: - Hier nicht, da kein erledigendes Ereignis nach Einreichung- Hier nicht, da kein erledigendes Ereignis nach Einreichung - Kostenerstattungsanspruch des B nach §§ 280, 282, 249 BGB, - Kostenerstattungsanspruch des B nach §§ 280, 282, 249 BGB,

wenn K Abrechnungsfehler hätte erkennen können; notfalls wenn K Abrechnungsfehler hätte erkennen können; notfalls selbständig einzuklagenselbständig einzuklagen

1. Alternative: jetzt Erledigung nach Einreichung. Gericht 1. Alternative: jetzt Erledigung nach Einreichung. Gericht entscheidet auf Antrag ( § 269 IV ZPO) über Kostentragung entscheidet auf Antrag ( § 269 IV ZPO) über Kostentragung nach Billigkeit (§ 269 III 3 ZPO), d.h. Verzugskosten werden nach Billigkeit (§ 269 III 3 ZPO), d.h. Verzugskosten werden bereits bei der prozessualen Kostenerstattung berücksichtigt.bereits bei der prozessualen Kostenerstattung berücksichtigt.

2. Alternative: Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit, 2. Alternative: Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit, aber objektiv bereits vor Einreichung der Klage, subjektiv aber objektiv bereits vor Einreichung der Klage, subjektiv Entdeckung des Wegfalls erst nach EinreichungEntdeckung des Wegfalls erst nach Einreichung

- nach Normzweck direkte oder analoge Anwendung; a.A. BGH - nach Normzweck direkte oder analoge Anwendung; a.A. BGH

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Besprechungsfall I 2Besprechungsfall I 2

Güteverhandlung, § 278 II 1 ZPO, Güteverhandlung, § 278 II 1 ZPO, setzt rechtshängige Klage voraussetzt rechtshängige Klage voraus

Klagerücknahme nach § 269 I ZPO Klagerücknahme nach § 269 I ZPO einseitig bis zum Beginn der einseitig bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zulässigHauptsache zulässig

Güteverhandlung keine Verhandlung Güteverhandlung keine Verhandlung zur Hauptsache; die mündliche zur Hauptsache; die mündliche Verhandlung folgt erst auf erfolglose Verhandlung folgt erst auf erfolglose Güteverhandlung, § 279 I ZPOGüteverhandlung, § 279 I ZPO

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BesprechungsfälleBesprechungsfälle

Verhandlung zur Hauptsache beginnt Verhandlung zur Hauptsache beginnt mit Stellung der streitigen Anträge, § mit Stellung der streitigen Anträge, § 137 I ZPO137 I ZPO

Kläger kann daher Klage einseitig Kläger kann daher Klage einseitig zurücknehmen, zurücknehmen, Klageabweisungsantrag des B geht Klageabweisungsantrag des B geht ins Leereins Leere

B kann nur Kostenantrag nach § 269 B kann nur Kostenantrag nach § 269 IV (§ 269 III 2 ) ZPO stellenIV (§ 269 III 2 ) ZPO stellen

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Besprechungsfall I 3Besprechungsfall I 3

Klage kann auch nach Einlegung der Klage kann auch nach Einlegung der Berufung zurückgenommen werden, Berufung zurückgenommen werden, vgl. § 269 III 1, 2. Hs. ZPOvgl. § 269 III 1, 2. Hs. ZPO

Da in 1. Instanz zur Hauptsache Da in 1. Instanz zur Hauptsache verhandelt worden war, aber nur mit verhandelt worden war, aber nur mit Zustimmung des Beklagten, § 269 I Zustimmung des Beklagten, § 269 I ZPOZPO

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Besprechungsfall I 3Besprechungsfall I 3

Erklärung von Klagrücknahme und Erklärung von Klagrücknahme und Einwilligung gegenüber Einwilligung gegenüber Berufungsgericht, § 269 II 1 ZPOBerufungsgericht, § 269 II 1 ZPO

Da Prozesshandlungen Da Prozesshandlungen Anwaltszwang, § 78 I 2 ZPO, der Anwaltszwang, § 78 I 2 ZPO, der bei Gericht zugelassenbei Gericht zugelassen

Notwendigkeit der Bestellung eines Notwendigkeit der Bestellung eines Anwalts für Berufungsinstanz, nur Anwalts für Berufungsinstanz, nur um Klage zurückzunehmen?um Klage zurückzunehmen?

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Besprechungsfall I 3Besprechungsfall I 3

Aus Kostengründen kann Aus Kostengründen kann Berufungsbeklagter und Kläger Klage Berufungsbeklagter und Kläger Klage durch erstinstanzlichen Anwalt durch erstinstanzlichen Anwalt zurücknehmen, solange sich für ihn zurücknehmen, solange sich für ihn noch kein zweitinstanzlicher Anwalt noch kein zweitinstanzlicher Anwalt bestellt hatbestellt hat

Einwilligung in Klagerücknahme ist Einwilligung in Klagerücknahme ist ebenfalls Prozesshandlung; Erklärung ebenfalls Prozesshandlung; Erklärung durch Partei unwirksamdurch Partei unwirksam

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Besprechungsfall I 3Besprechungsfall I 3

Nach § 269 II 4 ZPO gilt Einwilligung Nach § 269 II 4 ZPO gilt Einwilligung aber als erteilt, wenn Beklagter nicht aber als erteilt, wenn Beklagter nicht durch Anwalt widerspricht, wenn durch Anwalt widerspricht, wenn darauf hingewiesendarauf hingewiesen

Kostenantrag, § 269 IV ZPO, Kostenantrag, § 269 IV ZPO, unterliegt Anwaltszwangunterliegt Anwaltszwang

Ergebnis: Klage wirksam Ergebnis: Klage wirksam zurückgenommen, Kostenbeschluss zurückgenommen, Kostenbeschluss ergeht zunächst nichtergeht zunächst nicht

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Besprechungsfall I 4Besprechungsfall I 4

a) Klage auf Herausgabe, hilfsweise a) Klage auf Herausgabe, hilfsweise Zahlung von 120.000 €Zahlung von 120.000 €

Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO?Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO? Hier EventualhäufungHier Eventualhäufung Zulässig, da innerprozessuale Zulässig, da innerprozessuale

BedingungBedingung Zuständigkeit nach höherem WertZuständigkeit nach höherem Wert Wird über Hilfsantrag entschieden, Wird über Hilfsantrag entschieden,

richten sich auch Kosten nach höherem richten sich auch Kosten nach höherem Wert, § 45 I 3 GKGWert, § 45 I 3 GKG

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Besprechungsfall I 4Besprechungsfall I 4

b) K verfolgt wegen des gutgläubigen b) K verfolgt wegen des gutgläubigen Erwerbs des D nur noch den Erwerbs des D nur noch den Wertersatzanspruch nach §§ 816 I 1, 818 II Wertersatzanspruch nach §§ 816 I 1, 818 II BGBBGB

Herausgabeantrag zunächst nur Herausgabeantrag zunächst nur angekündigt, § 130 Nr. 2 ZPO, in angekündigt, § 130 Nr. 2 ZPO, in mündlicher Verhandlung aber nicht mündlicher Verhandlung aber nicht gestellt (§§ 137 I, 297 I 1 ZPO)gestellt (§§ 137 I, 297 I 1 ZPO)

Antrag war aber rechtshängig (§§ 253 I, Antrag war aber rechtshängig (§§ 253 I, 261 I ZPO)261 I ZPO)

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Besprechungsfall I 4Besprechungsfall I 4 Nichtstellen eines anfänglich unbegründeten Nichtstellen eines anfänglich unbegründeten

Antrags ist als Klagerücknahme (§ 269 I ZPO) Antrags ist als Klagerücknahme (§ 269 I ZPO) auszulegen, nicht als bloßes Nichtverhandeln (§ auszulegen, nicht als bloßes Nichtverhandeln (§ 333 ZPO)333 ZPO)

Gericht entscheidet über Antrag auf WertersatzGericht entscheidet über Antrag auf Wertersatz Antrag auf Erlass eines VU wird durch Beschluss Antrag auf Erlass eines VU wird durch Beschluss

zurückgewiesenzurückgewiesen Kein Kostenbeschluss, § 269 IV, da über Hilfsantrag Kein Kostenbeschluss, § 269 IV, da über Hilfsantrag

Urteil ergeht; Kosten je nach Prozessausgang, §§ Urteil ergeht; Kosten je nach Prozessausgang, §§ 91 I, 92 ZPO91 I, 92 ZPO

Streitwert: 120.000 oder nur 28.500 €?Streitwert: 120.000 oder nur 28.500 €? Nach § 6 ZPO ist der (objektive) Sachwert Nach § 6 ZPO ist der (objektive) Sachwert

maßgebend, also 28.500 €maßgebend, also 28.500 €

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Besprechungsfall I 4Besprechungsfall I 4

c) Antragsänderung nach c) Antragsänderung nach Klagezustellung ist KlageänderungKlagezustellung ist Klageänderung

Zulässig nach § 263 ZPO (Einwilligung Zulässig nach § 263 ZPO (Einwilligung oder sachdienlich)oder sachdienlich)

Hier § 264 Nr. 3 ZPO Übergang zum Hier § 264 Nr. 3 ZPO Übergang zum Interesse – immer sachdienlichInteresse – immer sachdienlich

IdR entscheidet Gericht nur über IdR entscheidet Gericht nur über geänderten Antrag und bejaht geänderten Antrag und bejaht Sachdienlichkeit in Gründen des Sachdienlichkeit in Gründen des UrteilsUrteils

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Besprechungsfall I 4Besprechungsfall I 4

8 % Zinsen ab Rechtshängigkeit?8 % Zinsen ab Rechtshängigkeit? - Neuer Antrag in mündlicher Verhandlung, - Neuer Antrag in mündlicher Verhandlung,

§ 261 II ZPO§ 261 II ZPO §§ 291, 288 I 2 BGB – 5 % über §§ 291, 288 I 2 BGB – 5 % über

Basiszinssatz, § 247 BGB. Zum 1. 7. 2006 Basiszinssatz, § 247 BGB. Zum 1. 7. 2006 betrug er 1,37 %, also 6,37 %betrug er 1,37 %, also 6,37 %

Bindung an Antrag, § 308 I 2 ZPO, dieser Bindung an Antrag, § 308 I 2 ZPO, dieser teilweise unbegründet; K erhält nur 6,37 teilweise unbegründet; K erhält nur 6,37 %, im übrigen Klageabweisung. Kein %, im übrigen Klageabweisung. Kein vorheriger Hinweis des Gerichts, § 139 II 1 vorheriger Hinweis des Gerichts, § 139 II 1 ZPOZPO

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Besprechungsfall II 1Besprechungsfall II 1 1. Kaufvertrag gegenseitiger Vertrag, §§ 1. Kaufvertrag gegenseitiger Vertrag, §§

320, 322 BGB320, 322 BGB - Leistungsverweigerungsrecht „bis zur - Leistungsverweigerungsrecht „bis zur

Bewirkung der Gegenleistung“, § 322 I BGB; Bewirkung der Gegenleistung“, § 322 I BGB; echte Einrede.echte Einrede.

- Wird sie erhoben, nur Verurteilung „zur - Wird sie erhoben, nur Verurteilung „zur Erfüllung Zug um Zug“, es sei denn, K Erfüllung Zug um Zug“, es sei denn, K könne Tilgung des Kaufpreises nachweisen, könne Tilgung des Kaufpreises nachweisen, vgl. § 366 BGB.vgl. § 366 BGB.

- Erkennt V nur „Zug um Zug“ an, so - Erkennt V nur „Zug um Zug“ an, so unterwirft er sich nicht einfach der Klage; unterwirft er sich nicht einfach der Klage; Anerkenntnisurteil kann nicht sogleich Anerkenntnisurteil kann nicht sogleich ergehen.ergehen.

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Besprechungsfall II 1Besprechungsfall II 1

- Passt K seinen Antrag an (§ 264 - Passt K seinen Antrag an (§ 264 Nr. 2 ZPO), so ergeht Nr. 2 ZPO), so ergeht Anerkenntnisurteil (§ 307 BGB). Da V Anerkenntnisurteil (§ 307 BGB). Da V „sofort“ anerkannt hat, trägt K die „sofort“ anerkannt hat, trägt K die Prozesskosten, § 93 ZPO.Prozesskosten, § 93 ZPO.

- Beharrt K auf seinem Antrag, so - Beharrt K auf seinem Antrag, so muss Berechtigung der Einrede muss Berechtigung der Einrede geklärt werden.geklärt werden.

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Besprechungsfall II 1Besprechungsfall II 1 -- Hat V Recht, wird er nur „Zug um Zug“ -- Hat V Recht, wird er nur „Zug um Zug“

verurteilt, die Klage im übrigen abgewiesen.verurteilt, die Klage im übrigen abgewiesen. --- Kosten zu teilen, §§ 91, 92 ZPO, wenn --- Kosten zu teilen, §§ 91, 92 ZPO, wenn

Einrede streitig war, unterliegt K fast zu ½ (etwas Einrede streitig war, unterliegt K fast zu ½ (etwas weniger, weil sein Anspruch nicht tituliert wird). weniger, weil sein Anspruch nicht tituliert wird). Str. Nach Gegenmeinung entscheidet, ob und Str. Nach Gegenmeinung entscheidet, ob und inwieweit V das streitige Zurückbehaltungsrecht inwieweit V das streitige Zurückbehaltungsrecht durchsetzt; deshalb trägt K die Kosten, § 91 ZPO.durchsetzt; deshalb trägt K die Kosten, § 91 ZPO.

-- Hat K Recht, so hat V primär zu Unrecht -- Hat K Recht, so hat V primär zu Unrecht bestritten und trägt nach § 91 ZPO die Kosten, bestritten und trägt nach § 91 ZPO die Kosten, obgleich er den Lieferanspruch des K selbst nicht obgleich er den Lieferanspruch des K selbst nicht bestritten hatte. bestritten hatte.

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Besprechungsfall II 2Besprechungsfall II 2 § 306 ZPO sieht Verzicht vor.§ 306 ZPO sieht Verzicht vor. - Verzicht ist Prozesshandlung und muss in - Verzicht ist Prozesshandlung und muss in

mündlicher Verhandlung erklärt werden.mündlicher Verhandlung erklärt werden. - Verzicht ist schriftsätzlich anzukündigen, §§ - Verzicht ist schriftsätzlich anzukündigen, §§

297 I 1, 130 Nr. 2 ZPO297 I 1, 130 Nr. 2 ZPO - Beantragt der Beklagte ausdrücklich den - Beantragt der Beklagte ausdrücklich den

Erlass eines streitigen Urteils, so fehlt hierfür Erlass eines streitigen Urteils, so fehlt hierfür Rechtsschutzinteresse; Gericht erlässt Rechtsschutzinteresse; Gericht erlässt klageabweisendes Sachurteil auf Grund des klageabweisendes Sachurteil auf Grund des Verzichts in Kurzform nach § 313b I ZPOVerzichts in Kurzform nach § 313b I ZPO

- Zuvor (!) ist der Aussetzungs- und - Zuvor (!) ist der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss aufzuheben, § 150 S. 1 Vorlagebeschluss aufzuheben, § 150 S. 1 ZPOZPO

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Besprechungsfall II 3Besprechungsfall II 3

Wird Sparbuch auf Grund besonderer Wird Sparbuch auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarung zur vertraglicher Vereinbarung zur Sicherheitsleistung verwendet, so kann es Sicherheitsleistung verwendet, so kann es die Hinterlegungsstelle nur nach die Hinterlegungsstelle nur nach Bewilligung durch Gläubiger zurückgeben, § Bewilligung durch Gläubiger zurückgeben, § 13 II Nr. HinterlO (Schönfelder Nr. 121).13 II Nr. HinterlO (Schönfelder Nr. 121).

Die Bewilligung („Freigabe“) wird noch vor Die Bewilligung („Freigabe“) wird noch vor Einreichung der Klage erklärt, denn Zugang Einreichung der Klage erklärt, denn Zugang nach § 130 I 1 BGB erfolgte zu einem nach § 130 I 1 BGB erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem gewöhnlich mit Zeitpunkt, in dem gewöhnlich mit Kenntnisnahme zu rechnen, also noch am Kenntnisnahme zu rechnen, also noch am 11.10.11.10.

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Besprechungsfall II 3Besprechungsfall II 3 Fall des § 269 III 3 ZPO liegt daher nicht vor.Fall des § 269 III 3 ZPO liegt daher nicht vor. Auch keine analoge Anwendung, da Auch keine analoge Anwendung, da

Unkenntnis von der abgegebenen Erklärung Unkenntnis von der abgegebenen Erklärung dem A zurechenbardem A zurechenbar

Also kein Fall der „Klagerücknahme“Also kein Fall der „Klagerücknahme“ Erledigung der Hauptsache, § 91a I 1 ZPO?Erledigung der Hauptsache, § 91a I 1 ZPO? - Erledigung = Hauptsache wird nach - Erledigung = Hauptsache wird nach

Klageerhebung gegenstandslosKlageerhebung gegenstandslos - Hier nicht der Fall- Hier nicht der Fall - Aber Unterscheidung zwischen - Aber Unterscheidung zwischen

Erledigungsereignis und Erledigungsereignis und ErledigungserklärungErledigungserklärung

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Besprechungsfall II 3Besprechungsfall II 3

Erklären beide Seiten nach Erklären beide Seiten nach Rechtshängigkeit die Erledigung, so „ist“ Rechtshängigkeit die Erledigung, so „ist“ der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt; der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt; Erledigungserklärungen sind bindender Erledigungserklärungen sind bindender Dispositionsakt. Gericht darf wirkliche Dispositionsakt. Gericht darf wirkliche Erledigung nur bei Kostenverteilung „nach Erledigung nur bei Kostenverteilung „nach billigem Ermessen“ berücksichtigen.billigem Ermessen“ berücksichtigen.

- Verzug des B mit Freigabe und - Verzug des B mit Freigabe und Ersatzanspruch nach §§ 280 I, II, 286 I, II Nr. Ersatzanspruch nach §§ 280 I, II, 286 I, II Nr. 1 BGB darf berücksichtigt werden1 BGB darf berücksichtigt werden

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Besprechungsfall II 4Besprechungsfall II 4

Zunächst begründete Klage kann Zunächst begründete Klage kann durch Erbringung der Leistung durch Erbringung der Leistung unbegründet werden – Erledigung unbegründet werden – Erledigung der Hauptsacheder Hauptsache

- Würde Klage abgewiesen, müsste K - Würde Klage abgewiesen, müsste K die Kosten tragen, § 91 ZPO; dies die Kosten tragen, § 91 ZPO; dies unbillig.unbillig.

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Besprechungsfall II 4Besprechungsfall II 4

- Erledigung der Hauptsache, § 91a I - Erledigung der Hauptsache, § 91a I ZPO, setzt beiderseitige ZPO, setzt beiderseitige Erledigungserklärungen voraus. Hier Erledigungserklärungen voraus. Hier widersetzt sich E aber der widersetzt sich E aber der Erledigungserklärung, § 91a I 2 ZPOErledigungserklärung, § 91a I 2 ZPO

- Einseitige Erledigungserklärung des K =- Einseitige Erledigungserklärung des K = nach h.M. Klageänderung gemäß § 264 nach h.M. Klageänderung gemäß § 264

Nr. 2 o. 3 ZPO, in „Feststellung, dass sich Nr. 2 o. 3 ZPO, in „Feststellung, dass sich Hauptsache (nach Rechtshängigkeit) Hauptsache (nach Rechtshängigkeit) erledigt hat“erledigt hat“

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Besprechungsfall II 4Besprechungsfall II 4

- Auflassung hier nach Einreichung - Auflassung hier nach Einreichung der Klage, aber vor Zustellung der Klage, aber vor Zustellung erklärt; einseitige Erledigung erklärt; einseitige Erledigung scheidet daher ausscheidet daher aus

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Besprechungsfall II 4Besprechungsfall II 4

- Aber Auslegung bzw. Umdeutung in - Aber Auslegung bzw. Umdeutung in „Klagerücknahme“ gemäß § 269 III 3 ZPO „Klagerücknahme“ gemäß § 269 III 3 ZPO bzw. Hinweis des Gerichts auf Stellung bzw. Hinweis des Gerichts auf Stellung sachdienlichen Antrags, § 139 I 2 ZPOsachdienlichen Antrags, § 139 I 2 ZPO

- Erklärt K „Klagerücknahme“, so kann - Erklärt K „Klagerücknahme“, so kann Gericht auf seinen Antrag (§ 269 IV ZPO) Gericht auf seinen Antrag (§ 269 IV ZPO) über Kosten nach Billigkeit befinden, also über Kosten nach Billigkeit befinden, also wiederum einen etwaigen Verzug des E wiederum einen etwaigen Verzug des E berücksichtigen und E die Kosten berücksichtigen und E die Kosten auferlegen. War E nicht in Verzug, trägt K auferlegen. War E nicht in Verzug, trägt K analog § 93 ZPO die Kostenanalog § 93 ZPO die Kosten

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Besprechungsfall II 5Besprechungsfall II 5

Klage nach § 840 II 2 ZPOKlage nach § 840 II 2 ZPO - Schaden aus Nichterklärung kann in Kosten - Schaden aus Nichterklärung kann in Kosten

unnützer Klage gegen Drittschuldner bestehenunnützer Klage gegen Drittschuldner bestehen - Klage des Pfändungsgläubigers war hier von - Klage des Pfändungsgläubigers war hier von

Anfang an unbegründet; Erledigung der Anfang an unbegründet; Erledigung der Hauptsache scheidet daher aus.Hauptsache scheidet daher aus.

- Fall grundsätzlich wie Fall 4- Fall grundsätzlich wie Fall 4 - Erledigung zwischen Einreichung und Zustellung- Erledigung zwischen Einreichung und Zustellung - Klagerücknahme + billige Kostenverteilung, § - Klagerücknahme + billige Kostenverteilung, §

269 III 3 ZPO269 III 3 ZPO - Erklärung des K kann entsprechend ausgelegt - Erklärung des K kann entsprechend ausgelegt

werdenwerden

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Besprechungsfall II 5Besprechungsfall II 5

- Hier will K aber hilfsweise - Hier will K aber hilfsweise Verurteilung zu SchadenersatzVerurteilung zu Schadenersatz

-- Zweifelhaft, ob dies nach -- Zweifelhaft, ob dies nach Einführung des § 269 III 3 ZPO noch Einführung des § 269 III 3 ZPO noch zulässigzulässig

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Besprechungsfall II 5Besprechungsfall II 5 -- Nach h.M. kann Kläger trotz des § 269 III 3 ZPO -- Nach h.M. kann Kläger trotz des § 269 III 3 ZPO

die Erledigung zum Anlass nehmen, seine Klage die Erledigung zum Anlass nehmen, seine Klage nach § 264 Nr. 3 ZPO auf das Interesse nach § 264 Nr. 3 ZPO auf das Interesse umzustellen und den bezifferten Verzugsschaden umzustellen und den bezifferten Verzugsschaden einzuklagen.einzuklagen.

Begründung: § 269 III 3 ZPO gebe Gericht Begründung: § 269 III 3 ZPO gebe Gericht „Ermessen“, bei Klageänderung müsse Gericht „Ermessen“, bei Klageänderung müsse Gericht einfach über den materiellen einfach über den materiellen Kostenerstattungsanspruch entscheidenKostenerstattungsanspruch entscheiden

-- Kläger stellt Ersatzanspruch aber nur hilfsweise -- Kläger stellt Ersatzanspruch aber nur hilfsweise für den Fall, dass Gericht der B Kosten nicht nach für den Fall, dass Gericht der B Kosten nicht nach § 269 III 3 ZPO auferlegt§ 269 III 3 ZPO auferlegt

-- Hilfsantrag zwar zulässig, aber -- Hilfsantrag zwar zulässig, aber (innerprozessuale) Bedingung nicht eingetreten; (innerprozessuale) Bedingung nicht eingetreten; daher keine Entscheidung darüberdaher keine Entscheidung darüber

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Besprechungsfall II 6Besprechungsfall II 6

Parteien können Rechtsstreit auch in Parteien können Rechtsstreit auch in der Berufungsinstanz für erledigt der Berufungsinstanz für erledigt erklärenerklären

Frage aber, ob Beschwer noch Frage aber, ob Beschwer noch besteht, wenn B schon vor Einlegung besteht, wenn B schon vor Einlegung der Berufung ausgezogen ist und sich der Berufung ausgezogen ist und sich die Hauptsache dadurch erledigt hatdie Hauptsache dadurch erledigt hat

-- Ist Rechtsmittel unzulässig, ist es zu -- Ist Rechtsmittel unzulässig, ist es zu verwerfen, § 522 I 1, 2 ZPOverwerfen, § 522 I 1, 2 ZPO

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Besprechungsfall II 6Besprechungsfall II 6 Räumungsanspruch, § 546 I BGBRäumungsanspruch, § 546 I BGB Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, § Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, §

574a BGB574a BGB Zuständig Amtsgericht, in dessen Bezirk Zuständig Amtsgericht, in dessen Bezirk

Wohnraum liegt, §§ 23 Nr. 2a GVG, 29a II ZPOWohnraum liegt, §§ 23 Nr. 2a GVG, 29a II ZPO Widerklage nach § 33 ZPO zulässig, auch wenn Widerklage nach § 33 ZPO zulässig, auch wenn

Gericht über Fortsetzung auch von Amts wegen Gericht über Fortsetzung auch von Amts wegen entscheiden könnte, § 308a ZPOentscheiden könnte, § 308a ZPO

Vermieter kann grundsätzlich Berufung einlegen, Vermieter kann grundsätzlich Berufung einlegen, § 511 ZPO§ 511 ZPO

Beschwer liegt nach § 8 ZPO über 600 € (min. Beschwer liegt nach § 8 ZPO über 600 € (min. 25fache Jahresmiete!)25fache Jahresmiete!)

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Besprechungsfall II 6Besprechungsfall II 6 -- Durch Erledigung entfällt aber nur materielle -- Durch Erledigung entfällt aber nur materielle

Beschwer, nicht dagegen die formelle Beschwer Beschwer, nicht dagegen die formelle Beschwer durch die Klageabweisung in 1. Instanz. Die durch die Klageabweisung in 1. Instanz. Die Berufung ist daher zulässig. Beide Parteien Berufung ist daher zulässig. Beide Parteien können die Erledigung der Hauptsache erklären.können die Erledigung der Hauptsache erklären.

Würde B der Erledigung widersprechen, so könnte Würde B der Erledigung widersprechen, so könnte K die einseitige Feststellung der Erledigung K die einseitige Feststellung der Erledigung beantragen. Berufung wäre zulässig, da formelle beantragen. Berufung wäre zulässig, da formelle Beschwer fortbestehtBeschwer fortbesteht

Klageänderung in 2. Instanz nach §§ 533, 529 I Klageänderung in 2. Instanz nach §§ 533, 529 I Nr. 2 ZPO zulässig, da Auszug neue Tatsache, die Nr. 2 ZPO zulässig, da Auszug neue Tatsache, die in 1. Instanz noch nicht vorgebracht werden in 1. Instanz noch nicht vorgebracht werden konnte konnte

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Besprechungsfall III 1Besprechungsfall III 1 a) Kläger trägt Beweislast für a) Kläger trägt Beweislast für

anspruchsbegründende Tatsachenanspruchsbegründende Tatsachen Er muss daher Vertragsschluss beweisen (vgl. § Er muss daher Vertragsschluss beweisen (vgl. §

154 I 1 BGB)154 I 1 BGB) B wird daher primär Vertragsschluss substantiiert B wird daher primär Vertragsschluss substantiiert

bestreiten, § 138 I, IV ZPObestreiten, § 138 I, IV ZPO Verjährungseinrede (§ 214 I BGB) ist Verjährungseinrede (§ 214 I BGB) ist

Verteidigungsmittel, B muss Voraussetzungen Verteidigungsmittel, B muss Voraussetzungen beweisen, also 2. Verteidigungsmittelbeweisen, also 2. Verteidigungsmittel

Aufrechnung mit Gegenforderung führt wegen Aufrechnung mit Gegenforderung führt wegen Tilgung (§ 389 BGB) zur Klageabweisung, Tilgung (§ 389 BGB) zur Klageabweisung, Gegenforderung wird „geopfert“, daher nur 3. Gegenforderung wird „geopfert“, daher nur 3. Verteidigungsmittel Verteidigungsmittel

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Besprechungsfall III 1Besprechungsfall III 1

b) Gericht darf nicht wegen Hilfsaufrechnung b) Gericht darf nicht wegen Hilfsaufrechnung Klage sogleich abweisenKlage sogleich abweisen

Gericht muss primär Streit um Gericht muss primär Streit um Klageforderung entscheiden und dazu Klageforderung entscheiden und dazu notfalls Beweis erhebennotfalls Beweis erheben

c) Gericht kann Aufrechnung als verspätetes c) Gericht kann Aufrechnung als verspätetes Verteidigungsmittel nach §§ 282 I, 296 II Verteidigungsmittel nach §§ 282 I, 296 II zurückweisenzurückweisen

Hatte Gericht Fristen gesetzt, so ist Hatte Gericht Fristen gesetzt, so ist verspätete Aufrechnung ausgeschlossen und verspätete Aufrechnung ausgeschlossen und muss nach § 296 I ZPO zugelassen werdenmuss nach § 296 I ZPO zugelassen werden

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Besprechungsfall III 2Besprechungsfall III 2

Aufrechenbar sind beliebige Aufrechenbar sind beliebige gegenseitige Forderungen, § 387 BGBgegenseitige Forderungen, § 387 BGB

Kein Aufrechnungsverbot der Kein Aufrechnungsverbot der unterschiedlichen unterschiedlichen RechtswegzuständigkeitRechtswegzuständigkeit

Aufrechnung ist Verteidigungsmittel, Aufrechnung ist Verteidigungsmittel, führt nicht zu Rechtshängigkeit; führt nicht zu Rechtshängigkeit; Zuständigkeit daher nicht erforderlichZuständigkeit daher nicht erforderlich

Aufrechnung mit rechtshängiger Aufrechnung mit rechtshängiger Forderung zulässigForderung zulässig

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Besprechungsfall III 2Besprechungsfall III 2

Ist Aufrechnungsforderung des anderen Ist Aufrechnungsforderung des anderen Rechtswegs streitig, muss Prozess Rechtswegs streitig, muss Prozess ausgesetzt werden, § 148 ZPO, damit ausgesetzt werden, § 148 ZPO, damit Forderung im richtigen Rechtsweg Forderung im richtigen Rechtsweg festgestellt werden kann, keine festgestellt werden kann, keine Rechtswegzuständigkeit kraft Rechtswegzuständigkeit kraft Sachzusammenhangs, § 17 II 1 GVGSachzusammenhangs, § 17 II 1 GVG

Gilt wegen Gleichwertigkeit der Gilt wegen Gleichwertigkeit der Rechtswege auch im Verhältnis Rechtswege auch im Verhältnis ordentliche Gerichte - Arbeitsgerichteordentliche Gerichte - Arbeitsgerichte

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Besprechungsfall III 3Besprechungsfall III 3

Wirkung der nach § 533 ZPO Wirkung der nach § 533 ZPO prozessual unzulässigen Aufrechnung?prozessual unzulässigen Aufrechnung?

Keine, da Präklusion des Keine, da Präklusion des Verteidigungsmittels auch zur Verteidigungsmittels auch zur Unwirksamkeit der materiellen Unwirksamkeit der materiellen Aufrechnungserklärung führen muss, Aufrechnungserklärung führen muss, arg. § 139 BGBarg. § 139 BGB

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Besprechungsfall III 4Besprechungsfall III 4

A und B haften dem K als A und B haften dem K als Gesamtschuldner, §§ 823 I, 253 II, Gesamtschuldner, §§ 823 I, 253 II, 84O I, 421 BGB, 7, 18 StVG84O I, 421 BGB, 7, 18 StVG

Im Innenverhältnis Ausgleichspflicht, Im Innenverhältnis Ausgleichspflicht, §§ 426 BGB, 17 StVG§§ 426 BGB, 17 StVG

Urteil K -- A+B hat keine Urteil K -- A+B hat keine Rechtskraftwirkung für Rechtskraftwirkung für Ausgleichspflicht (vgl. § 425 I BGB)Ausgleichspflicht (vgl. § 425 I BGB)

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Besprechungsfall III 4Besprechungsfall III 4 (1) Interesse, dass keiner verurteilt wird (1) Interesse, dass keiner verurteilt wird

und deshalb kein Regress drohtund deshalb kein Regress droht Interesse, dass jeder als gleich schuldig Interesse, dass jeder als gleich schuldig

angesehen wird, da dann Regress angesehen wird, da dann Regress schwierigschwierig

Förderung dieser Interessen:Förderung dieser Interessen: - Streitverkündung jedes Beklagten - Streitverkündung jedes Beklagten

gegen den anderen, §§ 72 fgegen den anderen, §§ 72 f - Folge Interventionswirkung, §§ 68, 74 III - Folge Interventionswirkung, §§ 68, 74 III

ZPOZPO - wirkt im Prozess um Ausgleich nach § - wirkt im Prozess um Ausgleich nach §

426 BGB426 BGB

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Besprechungsfall III 4Besprechungsfall III 4

(2) Ist A verurteilt, hat er Interesse, dass (2) Ist A verurteilt, hat er Interesse, dass auch B voll verurteilt wird, da dann hoher auch B voll verurteilt wird, da dann hoher Ausgleich, §§ 426, 254 BGBAusgleich, §§ 426, 254 BGB

A kann K als Nebenintervenient A kann K als Nebenintervenient beitreten, § 66 ZPObeitreten, § 66 ZPO

Weder Streitverkündung durch B noch Weder Streitverkündung durch B noch bisherige Stellung als Streitgenossen bisherige Stellung als Streitgenossen hindert daranhindert daran

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Besprechungsfall III 5Besprechungsfall III 5

1. Klage des A gegen M auf Zahlung von 1. Klage des A gegen M auf Zahlung von 10000 € am LG Nürnberg-Fürth, 10000 € am LG Nürnberg-Fürth, Streitverkündung des A an O, kein Streitverkündung des A an O, kein Beitritt. Beitritt.

Klageabweisung, weil M als Vertreter des Klageabweisung, weil M als Vertreter des O gehandelt.O gehandelt.

2. Klage des A gegen O2. Klage des A gegen O Zuständigkeit des LG Hof, örtlich §§ 12, Zuständigkeit des LG Hof, örtlich §§ 12,

13 ZPO, § 7 BGB13 ZPO, § 7 BGB Sachlich § 23 Nr. 1, 71 I GVGSachlich § 23 Nr. 1, 71 I GVG

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Besprechungsfall III 5Besprechungsfall III 5 Anspruch nach §§ 631 I, 632 BGB setzt voraus, Anspruch nach §§ 631 I, 632 BGB setzt voraus,

dass M als Vertreter gehandelt und dass M als Vertreter gehandelt und Vertretungsmacht hatteVertretungsmacht hatte

Objektiv keine Vollmacht („um Rat gefragt“)Objektiv keine Vollmacht („um Rat gefragt“) Einwand evtl. durch Interventionswirkung (§ 68 Einwand evtl. durch Interventionswirkung (§ 68

ZPO) abgeschnittenZPO) abgeschnitten Wirkung von Amts wegen zu beachtenWirkung von Amts wegen zu beachten Voraussetzungen:Voraussetzungen: (1) - Wirksame Streitverkündung, § 73 ZPO(1) - Wirksame Streitverkündung, § 73 ZPO - Streitverkündungsgrund, § 72 ZPO, Prüfung - Streitverkündungsgrund, § 72 ZPO, Prüfung

erst im Zweitprozesserst im Zweitprozess Erweiternde Auslegung auf Fälle möglicher Erweiternde Auslegung auf Fälle möglicher

alternativen Haftungalternativen Haftung

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Besprechungsfall III 5Besprechungsfall III 5

(2) Voraussetzungen der (2) Voraussetzungen der InterventionswirkungInterventionswirkung

- Rechtsstreit zwischen - Rechtsstreit zwischen Streitverkünder und Streitverkünder und Verkündungsempfänger Verkündungsempfänger

- wirksame Streitverkündung im - wirksame Streitverkündung im VorprozessVorprozess

- rechtskräftige Entscheidung - rechtskräftige Entscheidung des Vorprozessesdes Vorprozesses

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Besprechungsfall III 5Besprechungsfall III 5

(3) Umfang der Interventionswirkung, § 68 (3) Umfang der Interventionswirkung, § 68 ZPOZPO

- Bindung an tragende tatsächliche und - Bindung an tragende tatsächliche und rechtliche Feststellungen des Vorprozessesrechtliche Feststellungen des Vorprozesses

- Feststellung: M handelte als Vertreter; - Feststellung: M handelte als Vertreter; Bestreiten nicht mehr möglichBestreiten nicht mehr möglich

- Behauptung: Handeln ohne - Behauptung: Handeln ohne Vertretungsmacht?Vertretungsmacht?

Bei fehlender Vertretungsmacht hätte Bei fehlender Vertretungsmacht hätte M nach § 179 I BGB verurteilt werden M nach § 179 I BGB verurteilt werden müssenmüssen

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Besprechungsfall III 5Besprechungsfall III 5

- § 68 Hs. 1 ZPO schließt Behauptung aus, - § 68 Hs. 1 ZPO schließt Behauptung aus, Rechtsstreit sei unrichtig entschiedenRechtsstreit sei unrichtig entschieden

- § 68 Hs. 2 ZPO schließt auch Behauptung - § 68 Hs. 2 ZPO schließt auch Behauptung mangelhafter Prozessführung aus, da O mangelhafter Prozessführung aus, da O fehlende Vertretungsmacht nach Beitritt fehlende Vertretungsmacht nach Beitritt als Reaktion auf Streitverkündung hätte als Reaktion auf Streitverkündung hätte selbst vorbringen könnenselbst vorbringen können

- Behauptung fehlender Vertretungsmacht - Behauptung fehlender Vertretungsmacht daher präkludiertdaher präkludiert

Das LG Hof wird Klage stattgebenDas LG Hof wird Klage stattgeben

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Besprechungsfall III 5Besprechungsfall III 5

(2) Rechtslage bei Streitverkündung durch M(2) Rechtslage bei Streitverkündung durch M - Interventionswirkung nur zwischen - Interventionswirkung nur zwischen

Streitverkünder und Streitverkündetem, Streitverkünder und Streitverkündetem, nicht zwischen Streitverkündetem und nicht zwischen Streitverkündetem und DrittemDrittem

- Keine Bindung an Feststellungen des - Keine Bindung an Feststellungen des ersten Prozesses, O kann wahre Sachlage ersten Prozesses, O kann wahre Sachlage behaupten und unter Beweis stellen, gelingt behaupten und unter Beweis stellen, gelingt dieser, wird auch zweite Klage abgewiesendieser, wird auch zweite Klage abgewiesen