Betriebliche Altersvorsoge in Österreich - FAMVon Nicole Matijevic Drei Säulen der Altersvorsorge...

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Betriebliche Altersvorsoge in Betriebliche Altersvorsoge in Österreich Von Nicole Matijevic

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Betriebliche Altersvorsoge in Betriebliche Altersvorsoge in Österreich Von Nicole Matijevic

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Drei Säulen der Altersvorsorge

1. Öffentliche Pension

2. Kollektive Vorsorge (betriebliche AV)2. Kollektive Vorsorge (betriebliche AV)

3. Individuelle/ private Vorsorge

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1. Säule: Öffentliche Pension

• Grundsätzlich soll das Pensionssystem eine ausreichende Altersvorsorge

gewährleisten.

• Pensionsreform 2003:• Pensionsreform 2003:

•�heutige Erwerbstätige weniger Pension

• Alternative Vorsorgeformen gewinnen an Bedeutung

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3. Säule: Individuelle Vorsorge

• Finanziert vom Individuum

• Durch versteuertes Einkommen

• Nicht jeder kann sich eine leisten

• Anbieter sind gewinnorientierte Unternehmen

• Profitinteresse stehen im Vordergrund

• nicht die Sorge um die Pension der Kunden

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2. Säule: betriebliche AV

• wurde aufgrund der Entwicklungen nötig

• Seit 1990 gesetzlich reglementiert

• Pensionskassengesetz (PKG)

• Betriebspensionsgesetz (BPG)• Betriebspensionsgesetz (BPG)

• Kann über drei Arten durchgeführt werden:

1. Pensionskassen

2. Gruppenlebensversicherungen

3. Direktzusagen

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Pensionskassen (1)

• Einrichtung zur AV der Mitarbeiter

• Arbeitgeber zahlt

• einen Anteil (1,53%) des Bruttolohnes in die Pensionskasse

• Geld wird für Pensionsantritt zur Seite gelegt• Geld wird für Pensionsantritt zur Seite gelegt

• Vorteile:

• Unverfallbarkeit der Ansprüche

• Abgekoppelt vom Risiko der Kündigung, des Kündigens oder der Insolvenz

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Pensionskassen (1)

• Kollektiver Zutritt

• Vereinbart durch den Betriebsrat (wenn vorhanden)

• Vereinbart durch Vertragsmuster (wenn kein Betriebsrat vorhanden)

• Freiwilligkeit von Eigenbeträgen• Freiwilligkeit von Eigenbeträgen

• Ausmaß darf jährliche Arbeitgeberbeiträge grundsätzlich nicht übersteigen

• Lebenslange Pensionszahlung

• Einmalauszahlung grundsätzlich nicht möglich

• Nicht vererbbar

• Hinterbliebenenvorsoge

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Pensionskassenvertrag

• Wie kommt ein solcher Vertrag zustande?

• Betriebsvereinbarung (Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber)

• Beitragshöhe

• Pensionsalter

• Höhe der Anspruchsvoraussetzung der Hinterbliebenenvorsorge

• Gewährung von Invaliditätspensionen

• Pensionskassenvertrag (Vertrag zwischen Arbeitgeber und Pensionskassa)

• Alles was nicht in der BV geregelt wird, wird in diesem Vertrag geregelt.

• Kein Einfluss des Betriebsrates

� Möglichst viele Details in der Betriebsvereinbarung regeln!!!

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Betriebsvereinbarung (1)

• Gesetzlich verpflichtend müssen folgende Dinge geregelt werden:

• Mitwirkung der Anwartschaft und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse

• Das Leistungsrecht:

• Aufnahmekriterien

• Beitrags- und Leistungsrecht

• Pensionsalter

• Hinterbliebenenvorsorge

• Berufsunfähigkeitsleistungen

• Aussetzung, Einschränkung und Wiederruf der Beitragsleistungen durch den Arbeitgeber

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Betriebsvereinbarung (2)

• Weitere vorteilhafte Punkte für die Arbeitnehmer:

• Die Pensionskasse

• Berechnung der Höhe des Unverfallbarkeitsvertrages• Berechnung der Höhe des Unverfallbarkeitsvertrages

• Auswahl der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

• Parameter der Leistungskalkulation

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Pensionskassenvertrag (1)

• alles was in der BV geregelt wird, wird in den PKV übernommen

• Gelten nur den gesetzlichen Mindestbestimmungen � Betriebsrat hat keinen Einfluss auf weitere Inhalte

• Pensionskassenvertrag regelt:

• Rechnungszins

• Rechnungsmäßigen Überschuss

• Generationentafel

• Schwankungsrückstellung

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Pensionskassenvertrag (2)

• Rechnungszins:

• Zinssatz zur Kalkulation der Pensionen

• Diskontierung der zukünftigen Leistungen und Beiträge

• Kein richtiger Zinssatz

• Umwandlung des Ersparten in eine ewige Rente• Umwandlung des Ersparten in eine ewige Rente

• Berechnung der Rente:

• Festlegung der Generationentafel � Voraussichtliches Alter der Begünstigten

• Verzinsung des Kapitalstocks

• Wahrscheinlichkeit einer Hinterbliebenenvorsorge

� Zinssatz ist nur kalkulatorische Größe

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Pensionskassenvertrag (3)

• Zwei Szenarien

1. Veranlagungserträge weichen vom angenommen Zinssatz ab:

• Pensionserhöhungen bei größeren Erträgen

• Pensionskürzungen bei kleineren Erträgen

• Kann vermieden werden durch Zahlungen aus der Schwankungsrückstellung • Kann vermieden werden durch Zahlungen aus der Schwankungsrückstellung

2. Veranlagungserträge entsprechen genau dem angenommen Zinssatz

• Kontinuierliche Zahlung

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Pensionskassenvertrag (4)

• Rechnungsmäßiger Überschuss:

• Parameter für Leistungsberechnung

• Langfristig erwarteter Veranlagungserfolg

• erreicht -> Pensionen erhöht

01.1

1.20

15

• erreicht -> Pensionen erhöht

• überschritten -> Überschuss in Schwankungsrückstellungen

• geringer -> Schwankungsrückstellung auflösen

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Geschäftsplan

• nicht getroffenen Vereinbarungen regelt die Pensionskasse im Geschäftsplan.

• Kann nicht eingesehen werden

01.1

1.20

15

• Hinweis: möglichst viel in der BV und im PKV vereinbaren

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Mitbestimmung

• Mitbestimmung durch:

• Aufsichtsrat

• Vertretern der Anwartschaften

• Beratungsausschuss:

Vorschläge zur Veranlagungspolitik• Vorschläge zur Veranlagungspolitik

• Einsicht in den Jahresabschluss

• Informationsrechte

• Recht auf Berichterstattung und Antragstellung in der Hauptversammlung

• Vorschläge an den Aufsichtsrat

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Kontrolle (1)

• Anwartschaftsberechtigte müssen jährlich informiert werden über:

• Beitrags- und Kapitalentwicklung

• Einbehaltende Verwaltungskosten

• Erworbene Ansprüche

• Prognose über die Vorsorgeleistung• Prognose über die Vorsorgeleistung

• Veranlagung und Performance

• Betriebsrat kann Einhaltung der Betriebsvereinbarung kontrollieren.

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Kontrolle (2)

• Pensionskassen interne Kontrollen

• Prüfaktuar: unabhängiger Sachverständiger

• Abschlussprüfer

• Staatliche Kontrollen:• Staatliche Kontrollen:

• FMA: überwacht Einhaltung des PKG und kann

• Zwischenabschlüsse fordern

• Eingreifen in den Geschäftsplan

• Bei Nichteinhaltung des PKG:

• Zwangsstrafen verhängen

• Konzession entziehen

• Mitgliedern des Vorstandes die Geschäftsführung entziehen

• Staatskommisär

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Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (1)

• Pensionskasse veranlagt die Gelder der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

• Eine VRG teilt sich

• das Veranlagungsrisiko

• das Veranlagungsergebnis • das Veranlagungsergebnis

• Je größer die VRG, desto eher wirkt das „Gesetz der Großen Zahlen“.

• Kleine VRG bilden Rückversicherungen

• In einer VRG können verschieden Pensionskassenverträge existieren

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VRG (2)

• Muss per Gesetz mind. 1000 Anwartschaft- oder Leistungsberechtigte haben

�größere Betriebe haben oft eine eigene VRG• Zusätzliche Kosten für Bilanzierung und Prüfung

• Das Vermögen in der VRG stellt ein Sondervermögen dar

• Wird von der PK verwaltet• Wird von der PK verwaltet

• Eigentum der AuL � Ertrag muss an die AuL gehen

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VRG (3)

• VRG teilen sich nicht nur Gewinne sondern auch Risiken:

• Höhe des Veranlagungsertrages oder –verlustes.

• Versicherungstechnisches Risiko• Versicherungstechnisches Risiko

• Biometrische Risiken

• Langlebigkeit

• Hinterbliebenenvorsorge

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„Alte“ und „Junge“ VRG

• Unternehmen können sich nicht aussuchen in welcher VRG sie geführt werden

• Alte und Junge VRG

• Veranlagungsmodelle• Veranlagungsmodelle

• Riskante oder konservative Veranlagung

• Lebensphasenmodell

• Zwei Bewertungsregeln

• Tageswertprinzip

• Held to Maturity Prinzip

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Schwankungsrückstellungen (1)

• Wurden als Ausgleich zum Tageswertprinzip geschaffen

• In Zeiten von hohen Erträgen soll eine Reserve gebildet werden

� kontinuierliches Wachstum, konstante Pensionen

• Unterliegt 5 Regeln:

1.Veranlagungsüberschuss � Differenz muss der SRS zugeführt werden

2.Veranlagungsdefizit � Differenz der SRS zu entnehmen

3.Versicherungstechnische Gewinne/ Verluste werden analog behandelt

4.Übersteigt die SRS den Sollwert, so sind 10% sofort aufzulösen

5.Übersteigt die SRS 25% des Vermögens ist die Differenz aufzulösen

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Schwankungsrückstellungen (2)

• Es ist eine SRS pro VRG zu bilden

• Können global oder individuell gebildet werden

• Global: eine SRS für die gesamte VRG � Umverteilungsprinzip

• Individuell: ein zweites Konto pro Person � personenbezogene SRS• Individuell: ein zweites Konto pro Person � personenbezogene SRS

• Gestaltung von SRS:

• Individuell für alle AuL

• Individuell für alle Anwartschaftsberechtigten und global für alle Leistungsberechtigten

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Schwankungsrückstellungen (3)

• Hat Auswirkungen auf den Unverfallbarkeitsbetrag

• Bei einer individuellen SRS beträgt der Unverfallbarkeitsbetrag den höheren der beiden Werte:

• Deckungsrückstellung• Deckungsrückstellung

• 95% der Deckungsrückstellung + 95% der SRS

• Bei globaler SRS beträgt der Unverfallbarkeitsbetrag 100% der Deckungsrückstellung

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Veranlagungspolitik (1)

• Drei klassische Ziele der Geldanlage:

• Erwarteter Ertrag

• Risiko

• Verfügbarkeit der Mittel• Verfügbarkeit der Mittel

• Muss zur Präferenz der Kunden passen

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Veranlagungspolitik (2)

• Die Veranlagungspläne müssen schriftlich mitgeteilt werden:

1. Bewertung des Risikos

2. Risikomanagement

3. Strategien hinsichtlich der Auswahl der Vermögenswerte

4. Strategie der Veranlagung in Derivate Produkte 4. Strategie der Veranlagung in Derivate Produkte

5. Veranlagung in Vermögenswerte die nicht dem Handel an regulierten Märkten unterliegen

6. Auswahl der Vermögenswerte nach ethnischen, ökologischen und sozialen Interessen

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Veranlagungsstrategien (1)

• In welche Wertpapiere wird investiert

• Wertpapiere ergeben unterschiedliche

• Erträge

• Höhe des Risikos• Höhe des Risikos

• Laufzeit

• Bonität des Emittenten

• Grundsätze:

• Je höher das Risiko, desto höher zu erwartende Erträge

• Je länger man sein Geld bindet, desto höher die Zinsen

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Veranlagungsstrategien (2)

• Strategische Asset Allokation orientiert sich

• am Zeithorizont

• Tolerierbaren Risiko

• Gewünschten Rendite

• Risikofähigkeit einer VRG � Asset- Liability- Studie

• Veranlagungsmöglichkeiten:

• Anleihen

• Aktien

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Anleihe (Bonds) (1)

• von Staaten, Bundesländern, Unternehmen

• Rückzahlung zu einem fixen Zeitpunkt mit fixem Zinssatz

• Verdient wird an den Zinsen• Verdient wird an den Zinsen

• Weiterverkauf zu einem fixen Kurs

• Währungsrisiko, Kreditrisiko

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Anleihe (Bonds) (2)

• Risiko, dass der Emittent später nicht zurückzahlen kann

• Je höher das Risiko desto höher der Zinssatz

• Zinsniveau kann sich ändern:

• Normale Zinskurve: je länger man sein Geld bindet, desto höher die Zinsen

• Flache Zinskurve: je länger man sein Geld bindet, desto kleiner die Zinsen

• Inverse Zinskurve: für kurzfristige Anleihen höhere Zinsen als für langfristige

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Aktien

• Anteil an einem Unternehmen

• Weiterverkauf zu keinem fixen Kurs

• Risiko des Teil- oder Totalausfalls • Risiko des Teil- oder Totalausfalls

• Höheres Risiko � höhere Erträge

• Ertrag aus

• Wertsteigerung

• Dividendenausschüttung (Gewinnbeteiligung)

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andere Veranlagungsmöglichkeiten

• Derivate

• Options (bedingte Call- Put- Optionen)

• Futures (unbedingte Termingeschäfte)

• Wandelanleihen (wandelt die Anleihe zu einem Zeitpunkt in Aktien um)• Wandelanleihen (wandelt die Anleihe zu einem Zeitpunkt in Aktien um)

• Kauf von Anleihen an Fonds minimiert das Risiko

• Ausschüttende Fonds (Erträge werden jährlich ausgeschüttet)

• thesaurierende Fonds (Erträge werden wieder durch den Fond veranlagt)

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Betriebliche Kollektivversicherung (1)

• Lebensversicherung mit fixer Mindestverzinsung und geringem Aktienanteil

�Lebenslange geordnete Pension

• Seit 2005 möglich

• Änderung im Betriebspensionsgesetz• Änderung im Betriebspensionsgesetz

• Können von Versicherungsunternehmen angeboten werden

• mit Lebensversicherungsberechtigung

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Betriebliche Kollektivversicherung (2)

• Gemeinsamkeiten zu Pensionskassen

• Betriebsvereinbarung

• Lebenslange Alterspension und Hinterbliebenenpension

• Freiwillige Arbeitnehmerinnenbeiträge

• Unterschiede:

• Ende des Arbeitsverhältnisses � nur Unverfallbarkeitsbetrag

• Keine Unverfallbarkeitsfrist

• Vermittlungsprovision

• Niederwertprinzip

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Direkte Leistungszusage

• Direkt vom Arbeitgeber bezahlt

• Arbeitgeber muss Pensionszusage mit Wertpapieren decken

• Werden in Depotbank hinterlegt

• Sondervermögen• Sondervermögen

• Bei Konkurs � nur für Pension aufgewandt

• Bei Insolvenz werden 24 Monatsgehälter ausbezahlt

• Kein Anspruch auf Pension � Unverfallbarkeitsbetrag

• Großes Risiko für den Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers

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