Betriebliche Bündnisse für Arbeit (BBfA)
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Betriebliche Bündnisse für Arbeit (BBfA)
Folgen für die betriebliche Mit-bestimmung und das deutsche Modell der kollektiven Interessenvertretung
Oldenburg, 22.März 2006
Peter Bleses
22. März 2006 Peter Bleses, Vortrag Oldenburg 2
Fragestellung:
1. Inwieweit bedeuten die BBfA eine Kompetenzverschiebung von der Tarifpolitik zur betrieblichen Mitbestimmung?
2. Welche Probleme resultieren aus den BBfA?
3. Welche Konsequenzen können aus dem Machtverlust der kollektiven Interessenvertretung gezogen werden?
22. März 2006 Peter Bleses, Vortrag Oldenburg 3
1. Das zweigleisige Modell der Interessenvertretung
2. Formen, Typen und Inhalte der BBfA
3. Auswirkungen der BBfA auf die betriebliche Mitbestimmung und die zweigleisige Struktur der kollektiven Interessenvertretung
4. Schlussfolgerungen und politische Konsequenzen
Gliederung:
Preis der Arbeitskraft
Umstände der Verausgabung der Arbeitskraft
betrieblich TarifautonomieTarifautonomie betriebliche Mitbestimmung
überbetrieblich Tarifautonomie betriebliche betriebliche MitbestimmungMitbestimmung
Zweigleisige Struktur der kollektiven Interessenvertretung
72
56
70
51
68
13
8
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roze
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1995
1996
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
Jahr
Flächentarifvertrag - Ostdeutschland Flächentarifvertrag - Westdeutschland
Haustarifvertrag - Ostdeutschland Haustarifvertrag - Westdeutschland
Tarifdeckungsraten- in Prozent der Beschäftigten -
Quelle: IAB-Betriebspanel
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• „Tarifvorrang“ (§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG):
„Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbe-dingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebs-vereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt“
22. März 2006 Peter Bleses, Vortrag Oldenburg 7
• „Günstigkeitsprinzip“ (§ 4 Abs. 3 TVG)
„Abweichende Abmachungen sind nur zu-lässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten“
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• § 4 Abs. 4 TVG
„Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden“
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Vier Typen der BBfA
1. Lohnsenkende Investitionsvereinbarungen
2. Lohnsenkende Beschäftigungsvereinbarungen
3. Produktivitätsfördernde Investitionsvereinbarung
4. Arbeitsumverteilende Beschäftigungsvereinbarung
Quelle: Britta Rehder 2003
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Themen der BBfA - in Prozent -
1999 2003
Arbeitszeit-maßnahmen 82 76
Entgeltmaß-nahmen 32 42
Organisato-rische Maß-nahmen
83 65
Quelle: Massa-Wirth/Seifert 2004 (WSI)
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Zwei Pfade der BBfA
1. BBfA im Rahmen der Tarifautonomiea) Ergänzungstarifverträgeb) auf Öffnungsklauseln gestützte BBfA
2. BBfA ohne Zustimmung der Tarifparteiena) nicht tarifwidrigb) tarifwidrig
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Auswirkungen der tarifwidrigen BBfA
1. Neue Verhandlungsgegenstände für die Mitbestim-mung ohne neue Machtmittel für die Betriebsräte
2. Neue Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
3. Neue Anforderungen an das Verhältnis des Betriebs-rats zu den Beschäftigten
4. Spannungen zwischen Betriebsräten und Gewerk-schaften
5. Konkurrenz zwischen verschiedenen deutschen Unter-nehmensstandorten
6. Gefährdung transnationaler Kooperation der betrieb-lichen Interessenvertretungen
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Verbetrieblichung der zweigleisigen Struktur kollektiver Interessenvertretung durch BBfA
Preis der Arbeitskraft
Umstände der Verausgabung der Arbeitskraft
Betrieblich TarifautonomieTarifautonomie betriebliche Mitbestimmung
Überbetrieblich Tarifautonomie betriebliche betriebliche MitbestimmungMitbestimmung
2. Pfad1. P
fad
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Zweigleisige Struktur in Zahlen in Prozent der Beschäftigten (2003)
West-
deutschland Ost-
deutschland
Betriebsrat und Flächentarifvertrag 35 21
Betriebsrat und Haustarifvertrag 7 10
Betriebsrat und kein Tarifvertrag 6 8
Flächentarifvertrag und kein Betriebsrat 25 16
Haustarifvertrag und kein Betriebsrat 1 4
Kein Tarifvertrag und kein Betriebsrat 26 42
Insgesamt 100 100
Private Unternehmen ab 5 Beschäftigten (ohne Landwirtschaft und Non-Profit-Organisationen)
Quelle: IAB-Betriebspanel