Betrieblicher Gesundheitsschutz Betriebliche Gesundheitsförderung
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Ulrike Kutzner im September 2010
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Betrieblicher Gesundheitsschutz Betriebliche Gesundheitsförderung
Ist Bestandteil der Tarifvereinbarungen zwischen den Sozialpartnern im
weltlichen Bereich
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Für die Evangelische Landeskirche in Baden gelten als
Pendant
• Das Kirchliche Arbeitsschutzgesetz(KArbSchutzG)in der Fassung vom 23. Oktober 2008
• Die Rechtsverordnung zum Kirchlichen Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Evangelischen Landeskirche in Baden (K-Arbeitschutzgesetz-RVO-KArbSchutzG-RVO)vom 15. Dezember 2009
• Die Rechtsverordnung zur Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des Arbeitsschutzes(GefährdungsbeurteilungsRVO)in der Fassung vom 18. Mai 2010
in der jeweils gültigen Fassung
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Eine Arbeitschutzbeauftragte bzw.
ein Arbeitsschutzbeauftragter
• Ist gem. § 3 des KArbSchutzG zu benennen(Arbeitsschutzbeauftragter ist Ansprechpartner aus dem Leitungsgremium – Hinweis aus dem EOK)
Kirchliches Arbeitsschutzgesetz
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Zu den Aufgaben der oder des Arbeitschutzbeauftragten gehört
• Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung(Hinweis aus dem EOK: Arbeitsschutzbeauftrager braucht die Gefährdungsbeurteilung nicht selbst durchzuführen)
(Die Bestellung der Menschen, die mit der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung betraut werden, fallen unter das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung; hierzu gibt es einen Kirchengerichtsbeschluss vom 09. Juli 2007)
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Gefährdungsbeurteilungen sind nach Maßgabe des
Arbeitsschutzgesetzes durchzuführen.
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Eine paritätisch besetzte Arbeitsgruppe zur
Gefährdungsbeurteilung (AzG)
• hat der oder die Arbeitschutzbeauftragte zu bilden, wenn die Mitarbeitervertretung eines Rechtsträgers dies beantragt.
• Die Mitglieder der AzG werden je zur Hälfte vom Rechtsträger und von der Mitarbeitervertretung benannt
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Mitarbeitende eines Rechtsträgers
• sind in die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen
• Sind über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung von der oder dem Arbeitsschutzbeauftragten
– insbesondere über erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes –
zu unterrichten.
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Beschwerden von Mitarbeitenden gegen
vorgesehene Maßnahmen
• sind von den Mitarbeitenden an die AzG zu richten
Arbeitsgruppe zur
Gefährdungs-beurteilung
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Beratung der Beschwerde durch die AzG
• unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgetragenen Argumente
• mit dem Ziel, einen neuen Vorschlag für den Rechtsträger zu erarbeiten
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Mitarbeitende können verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung
überprüft und angepasst wird
• Bei wesentlichen Änderungen der Tätigkeiten im Blick auf Arbeitsmittel, -abläufe, -bedingungen, -stoffe
• wenn neue, wesentliche Gefährdungen auftreten
• wenn veränderte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die Hinweise auf eine Gefährdung erkennen lassen.
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Lehnt der Rechtsträger die erneute Überprüfung der
Gefährdungsbeurteilung ab
• muss die Ablehnung schriftlich erfolgen und begründet werden.
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Nach Ablehnung der erneuten Überprüfung durch den
Anstellungsträger
• ist wiederum die AzG zuständig
• diese überprüft die schriftlich begründete Beschwerde der Mitarbeitenden
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Die AzG erarbeitet für den Rechtsträger einen Vorschlag
• ob und in welchem Umfang der Beschwerde der Mitarbeitenden im Einzelfall abgeholfen wird
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Der Rechtsträger
• Folgt entweder dem Vorschlag der AzG und überprüft die Gefährdungsbeurteilung neu
• Oder lehnt den Vorschlag der AzG ab; die Ablehnung wiederum ist zu begründen.
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Zur Durchführung der Aufgaben der AzG
• Sind der AzG die erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen
• Sind die notwendigen Kosten für die Arbeit der AzG vom Rechtsträger zu übernehmen
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Geschäftsordnung der AzG• kann sich diese selbst geben• kann Regelungen
- über die Besetzung der AzG- über die Einbeziehung und Unterrichtung der Mitarbeitenden bei der Gefährdungsbeurteilung- über die Zurüstung der AzG-Mitglieder
enthalten.
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So viel zum betrieblichen Gesundheitsschutz bzw. zur Gesundheitsförderung in Baden