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Ulrike Kutzner im September 2010

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Betrieblicher Gesundheitsschutz Betriebliche Gesundheitsförderung

Ist Bestandteil der Tarifvereinbarungen zwischen den Sozialpartnern im

weltlichen Bereich

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Für die Evangelische Landeskirche in Baden gelten als

Pendant

• Das Kirchliche Arbeitsschutzgesetz(KArbSchutzG)in der Fassung vom 23. Oktober 2008

• Die Rechtsverordnung zum Kirchlichen Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Evangelischen Landeskirche in Baden (K-Arbeitschutzgesetz-RVO-KArbSchutzG-RVO)vom 15. Dezember 2009

• Die Rechtsverordnung zur Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des Arbeitsschutzes(GefährdungsbeurteilungsRVO)in der Fassung vom 18. Mai 2010

in der jeweils gültigen Fassung

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Eine Arbeitschutzbeauftragte bzw.

ein Arbeitsschutzbeauftragter

• Ist gem. § 3 des KArbSchutzG zu benennen(Arbeitsschutzbeauftragter ist Ansprechpartner aus dem Leitungsgremium – Hinweis aus dem EOK)

Kirchliches Arbeitsschutzgesetz

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Zu den Aufgaben der oder des Arbeitschutzbeauftragten gehört

• Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung(Hinweis aus dem EOK: Arbeitsschutzbeauftrager braucht die Gefährdungsbeurteilung nicht selbst durchzuführen)

(Die Bestellung der Menschen, die mit der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung betraut werden, fallen unter das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung; hierzu gibt es einen Kirchengerichtsbeschluss vom 09. Juli 2007)

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Gefährdungsbeurteilungen sind nach Maßgabe des

Arbeitsschutzgesetzes durchzuführen.

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Eine paritätisch besetzte Arbeitsgruppe zur

Gefährdungsbeurteilung (AzG)

• hat der oder die Arbeitschutzbeauftragte zu bilden, wenn die Mitarbeitervertretung eines Rechtsträgers dies beantragt.

• Die Mitglieder der AzG werden je zur Hälfte vom Rechtsträger und von der Mitarbeitervertretung benannt

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Mitarbeitende eines Rechtsträgers

• sind in die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen

• Sind über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung von der oder dem Arbeitsschutzbeauftragten

– insbesondere über erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes –

zu unterrichten.

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Beschwerden von Mitarbeitenden gegen

vorgesehene Maßnahmen

• sind von den Mitarbeitenden an die AzG zu richten

Arbeitsgruppe zur

Gefährdungs-beurteilung

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Beratung der Beschwerde durch die AzG

• unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgetragenen Argumente

• mit dem Ziel, einen neuen Vorschlag für den Rechtsträger zu erarbeiten

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Mitarbeitende können verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung

überprüft und angepasst wird

• Bei wesentlichen Änderungen der Tätigkeiten im Blick auf Arbeitsmittel, -abläufe, -bedingungen, -stoffe

• wenn neue, wesentliche Gefährdungen auftreten

• wenn veränderte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die Hinweise auf eine Gefährdung erkennen lassen.

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Lehnt der Rechtsträger die erneute Überprüfung der

Gefährdungsbeurteilung ab

• muss die Ablehnung schriftlich erfolgen und begründet werden.

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Nach Ablehnung der erneuten Überprüfung durch den

Anstellungsträger

• ist wiederum die AzG zuständig

• diese überprüft die schriftlich begründete Beschwerde der Mitarbeitenden

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Die AzG erarbeitet für den Rechtsträger einen Vorschlag

• ob und in welchem Umfang der Beschwerde der Mitarbeitenden im Einzelfall abgeholfen wird

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Der Rechtsträger

• Folgt entweder dem Vorschlag der AzG und überprüft die Gefährdungsbeurteilung neu

• Oder lehnt den Vorschlag der AzG ab; die Ablehnung wiederum ist zu begründen.

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Zur Durchführung der Aufgaben der AzG

• Sind der AzG die erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen

• Sind die notwendigen Kosten für die Arbeit der AzG vom Rechtsträger zu übernehmen

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Geschäftsordnung der AzG• kann sich diese selbst geben• kann Regelungen

- über die Besetzung der AzG- über die Einbeziehung und Unterrichtung der Mitarbeitenden bei der Gefährdungsbeurteilung- über die Zurüstung der AzG-Mitglieder

enthalten.

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So viel zum betrieblichen Gesundheitsschutz bzw. zur Gesundheitsförderung in Baden