Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit...
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Betriebsanweisungen für Tätigkeitenmit Gefahrstoffen
Arbeitsschutz konkret
Betriebsanweisungen für Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen
Peter E. Michels
1. Vorwort 5
2. Gesetzliche Grundlagen 6
3. Verantwortung und Motivation 9
4. Anforderungen an eine Betriebsanweisung 10
5. Tätigkeiten mit geringer Gefährdung 13
6. Die Betriebsanweisung in der Praxis 15
7. Beispiel „Herstellen einer Gießharzmuffe bei der Erdkabelmontage“ 28
8. Bekanntmachen der Betriebsanweisung und Informationen 37
9. Anzahl der Betriebsanweisungen am Arbeitsplatz 39
10. Unterweisung 41
Anhang 1: Muster von Betriebsanweisungen 43
Anhang 2: Checkliste zur Erstellung einer Betriebsanweisung 60
Anhang 3: Literaturhinweise 63
Inhalt
3
4
Das sichere Arbeiten mit Gefahrstoffen wirdimmer auch vom sicherheitsgerechten Ver-halten des Beschäftigten am Arbeitsplatzmitbestimmt.
Oft ist das „Nichtwissen“ über die Gefähr-lichkeit eines bestimmten Produktes sowieder zur Gefahrenabwehr erforderlichenSchutzmaßnahmen Ursache für schwerwie-gende Arbeitsunfälle und Berufserkrankun-gen.
Jeder Vorgesetzte ist in die Verantwortunggenommen, durch Aufklärung und Unterwei-
sung seine Mitarbeiter so zu informieren,dass Fehlhandlungen als Unfallursache weit-gehend ausgeschaltet werden. Die soge-nannten Betriebsanweisungen sind hier einwichtiges Hilfsmittel zur Information desBeschäftigten.
Die vorliegende Broschüre soll die Vorge-setzten sowie die im Arbeitsschutz beteilig-ten Personen im Betrieb dabei unterstützen,Betriebsanweisungen zu erstellen und wirk-sam einzusetzen.
1. Vorwort
5
Nach § 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist der Arbeitgeber dazu ver-pflichtet, Betriebsanweisungen zu erstellen.Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe„Betriebsanweisung und Information derBeschäftigten“ (TRGS 555) liefern die not-wendigen Informationen über Inhalt undForm einer Betriebsanweisung sowie Durch-führung der Unterweisung.
Die Grundverpflichtung des Unternehmersbzw. Vorgesetzten die Mitarbeiter überSicherheit und Gesundheitsschutz bei derArbeit und insbesondere über die mit ihrerArbeit verbundenen Gefährdungen und dieMaßnahmen zu ihrer Verhütung zu unterwei-sen ist im § 12 des Arbeitsschutzgesetz ver-ankert.
In der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsät-ze der Prävention“ BGV A1 wird im § 2 Abs. 2zunächst generell auf das staatliche Regel-werk verwiesen. Der § 4 „Unterweisung derVersicherten“ verlangt die mindestens jährli-che Unterweisung mit Dokumentation.
Die so genannte „Besondere Unterweisung“wird darüber hinaus in der BGV A1 in § 31 fürpersönliche Schutzausrüstung, die gegentödliche Gefahren oder bleibende Gesund-heitsschäden schützen sollen gefordert.Diese Situation wäre z. B. bei Tätigkeiten mitgiftigen Gefahrstoffen gegeben, wenn tech-nische und organisatorische Maßnahmenallein eine Gefährdung nicht sicher aus-
schließen können und Atemschutz getragenwerden muss.
Ergänzt werden die o. g. Anforderungendurch die Betriebssicherheitsverordnung(BetrSichV, § 9). Diese Verordnung regelt dieBereitstellung und Benutzung von Arbeits-mitteln. Der Arbeitgeber muss im Rahmender Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeits-schutzgesetz und § 3 der BetrSichV) alle not-wendigen Maßnahmen für die sichere Bereit-stellung und Benutzung der Arbeitsmittelermitteln.
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wird dieGefährdungsbeurteilung durch das Gefahr-stoffrecht (Gefahrstoffverordnung mit TRGS)im Detail geregelt. Die zu treffenden Schutz-maßnamen und speziell die in einerBetriebsanweisung für Mitarbeiter festzule-genden Regelungen müssen sich aus derGefährdungsbeurteilung ergeben.
Eine Gegenüberstellung der Vorschriften, dieeine Verpflichtung zur Unterweisung sowiezum Erstellen vom Betriebsanweisungen ent-halten, zeigt folgende Tabelle:
2. Gesetzliche Grundlagen
6
2. Gesetzliche Grundlagen
7
Unterweisungsinhalt/Zeitpunkt der
VorschriftBetriebsanweisung
Unterweisung/
Dokumentation
BGV A1 § 4 Abs.1
§ 4 Abs.2
Unterweisung über …Sicherheit und Gesundheits-schutz bei der Arbeit, insbesondere über die mitihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und dieMaßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend§ 12 Abs.1 ArbSchG sowie bei einerArbeitnehmerüberlassung…
Vermitteln… der relevanten Inhalte der geltendenBGV und BGR sowie einschlägiger staatlicher Vor-schriften in verständlicher Weise…
mind. einmal jährlichmit Dokumentation
BGV A1 § 31
Besondere Unterweisungen… für PersönlicheSchutzausrüstung… gegen tödliche Gefahren oderbleibende Gesundheitsschäden…Benutzungsinformation im Rahmen von Unterwei-sungen mit Übungen vermitteln
–
GefStoffV§ 14
Zugänglich machen …einer schriftlichen Betriebs-anweisung, die der GefährdungsbeurteilungRechnung trägt…Sicher stellen… einer mündlichen Unterweisungüber auftretende Gefährdungen und entsprechen-de Schutzmaßnahmen…anhand der Betriebsan-weisung
Vor Aufnahme derBeschäftigung unddanach mind. jährlich
Dokumentation mitBestätigung durchUnterschrift
ArbSchG§ 12
Ausreichende und angemessene Unterweisungüber Sicherheit und Gesundheitsschutz bei derArbeit…Unterweisung umfasst Anweisungen undErläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz…ausgerichtet sind. Unterweisung muss an dieGefährdungsentwicklung angepasst sein…Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft diePflicht zur Unterweisung den Entleiher…
bei Einstellung, Verän-derungen im Aufgaben-bereich, Einführungneuer Arbeitsmittel oderneuer Technologien, vorAufnahme der Tätig-keit…ggf. regelmäßigwiederholt
2. Gesetzliche Grundlagen
8
Unterweisungsinhalt/Zeitpunkt der
VorschriftBetriebsanweisung
Unterweisung/
Dokumentation
BetrSichV§ 9
Bei der Unterweisung nach § 12 ArbSchG …erfor-derliche Vorkehrungen treffen…für…eine ange-messene Unterweisung über die mit der Benut-zung von Arbeitsmitteln verbundenen Gefahren…eine angemessene spezielle Unterweisung…für… die Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- oder Umbauarbeiten
–
Verhaltensfehler des Mitarbeiters dürfennicht einfach als Schwäche angesehen undabgetan werden, vielmehr haben sie ganzbestimmte Ursachen.
Solche Ursachen können sein:
• Fehlende Informationen über die Eigen-schaften von Gefahrstoffen sowie derengesundheitsschädigende Wirkungen;
• fehlendes Wissen zur Maschinen- undAnlagentechnik;
• Unkenntnis über den Verfahrensablauf(Reaktionsverlauf) und ggf. entstehendechemische Umsetzungsprodukte;
• Wissensdefizite bezüglich des Verhaltensbei Störungen und sonstigen unvorherge-sehenen Betriebssituationen;
• mangelnde Übung in sicherheitsgerechtemVerhalten;
• fehlende Informationen zur Ersten Hilfe;
• Verständigungsschwierigkeiten, z. B. beiausländischen Mitarbeitern;
• Überforderung des Mitarbeiters, weil dernicht ausreichend qualifiziert ist;
• fehlende persönliche Reife z. B. vonJugendlichen mit besonders gefährlichenStoffen umzugehen;
• fehlende Motivation des Mitarbeiters auf-grund mangelnden Gefahrenbewusstseins.
Die Aufzählung der Ursachen von „Verhal-tensfehlern“ der Mitarbeiter macht deutlich,dass der Vorgesetzte maßgeblich Einflussauf das „richtige“ Verhalten des Beschäftig-ten ausüben kann.
Das Wecken von Gefahrenbewusstsein alsVoraussetzung für sicheres Verhalten amArbeitsplatz gehört mithin zum Verantwor-tungsbereich jedes Vorgesetzten.
3. Verantwortung und Motivation
9
In der GefStoffV sind die Inhalte formuliertdie in einer Betriebsanweisung mindestensenthalten sein müssen.
Die zu erstellende Betriebsanweisung mussder Gefährdungsbeurteilung Rechnung tra-gen, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffenoder wenn Gefahrstoffe bei Tätigkeiten ent-stehen durchzuführen ist.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind alle dieGefährdungen, die für die Gesundheit undSicherheit der Beschäftigten relevant sind zubeurteilen (siehe Seite 24).
Eine Betriebsanweisung muss mindestensenthalten:
Informationen über die am Arbeitsplatzauftretenden Gefahrstoffe (Bezeichnung,Kennzeichnung, Gefährdung)
Informationen über angemessene Vor-sichtsmaßregeln und Maßnahmen,insbesondere
• Hygienevorschriften, • Maßnahmen zur Verhütung einer
Exposition, • Tragen und Benutzen von Schutzaus-
rüstung und Schutzkleidung
Informationen über Maßnahmen beiBetriebsstörungen, Unfällen und Notfällensowie zur Verhütung dieser Ereignisse
Die TRGS 555 bestimmt ausführlich Inhaltund Gestaltung der Betriebsanweisungsowie Art und Form ihrer betrieblichenUmsetzung.
Die wichtigsten und grundsätzlichen Kern-aussagen sollen im folgenden herausgestelltwerden.
• Betriebsanweisungen sind erforderlich, beiTätigkeiten mit einem Gefahrstoff bzw.wenn nicht auszuschließen ist, dass einsolcher beim Betrieb oder auch bei mögli-chen Störungen entstehen oder freigesetztwerden kann.
• Basis für die Erstellung von Betriebsanwei-sungen ist die Ermittlung der vorhandenengefahrstoffbezogenen Gefahren und nichtallein das Vorhandensein eines Gefahrstof-fes.
• Betriebsanweisungen müssen arbeits-platz- und tätigkeitsbezogen sein. Sie müs-sen den Beschäftigten eindeutig undunmissverständlich Verhaltensregeln undHinweise zum sicheren Verhalten geben.
• Betriebsanweisungen sind in verständli-cher Form und in der Sprache des Beschäf-tigten abzufassen. Das kann unter Umstän-den bedeuten, dass Betriebsanweisungenauch in einer oder mehreren Fremdspra-chen erstellt werden müssen. Hier sollenwirklich nur die Gefahren und Verhaltens-regeln beschrieben werden, die für den
4. Anforderungen an eine Betriebsanweisung
10
speziellen Arbeitsplatz zutreffen, bzw. aufdie der Mitarbeiter reagieren und Einflussnehmen kann.
• Das bedeutet u. a. auch, dass Gefahren-hinweise sowie Sicherheitshinweise derGebindekennzeichnung nicht einfachübernommen, sondern durch eindeutigeAngaben konkretisiert werden müssen. DieAussage „Schutzbrille tragen“ reicht z. B.nicht aus, die zu benutzende Schutzbrillemuss eindeutig benannt werden.
• Betriebsanweisungen umfassen folgendeInhalte (Abb. 1):– Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit– Gefahrstoffe (Bezeichnungen)– Gefahren für Mensch und Umwelt– Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln– Verhalten im Gefahrfall– Erste Hilfe– Sachgerechte Entsorgung
• Betriebsanweisungen sind ständig zuaktualisieren, d. h. stets an neue arbeits-wissenschaftliche und betrieblicheErkenntnisse anzupassen.
• Keine Betriebsanweisungen sind Betriebs-,Bedienungs- und Gebrauchsanleitungenvon Geräten oder auch Sicherheits-datenblätter von Gefahrstoffen. Auch dieDokumentation der Gefährdungsbeurtei-lung ersetzt nicht die an die Mitarbeitergerichtete Betriebsanweisung.
4. Anforderungen an eine Betriebsanweisung
11
4. Anforderungen an eine Betriebsanweisung
12
Firma:
Arbeitsbereich:
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG
GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz:
Tätigkeit:
Stand:
Gefahrstoffbezeichnung
Gefahren für Mensch und Umwelt
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Verhalten im Gefahrfall
Notruf
Erste Hilfe
Notruf
Sachgerechte Entsorgung
Abb. 1: Vordruck einer Betriebsanweisung
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilungaufgrund der Arbeitsbedingungen fürbestimmte Tätigkeiten eine nur „geringeGefährdung“ muss keine Betriebsanweisungfür diese Tätigkeiten erstellt und keine Unter-weisung durchgeführt werden.
Bedingungen für Tätigkeiten mit geringerGefährdung:
• geringe verwendete Stoffmenge
• nach Höhe und Dauer geringe Exposition
• Maßnahmen nach § 8 GefStoffV (Grundsät-ze für die Verhütung von Gefährdungen)sind ausreichend
• keine Tätigkeiten mit giftigen, sehr giftigen,Krebs erzeugenden, erbgutveränderndenoder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahr-stoffen der Kategorie 1 oder 2
Ein Beispiel für Tätigkeiten mit geringerGefährdung sind Klebearbeiten im Büro(Abb. 2) oder das Reinigen von PC-Bildschir-men mittels handelsüblichen Glasreinigern.
5. Tätigkeiten mit geringer Gefährdung
13
Abb. 2: Klebearbeiten am Büroarbeitsplatz
Letztlich muss im Betrieb verantwortlich ent-schieden werden, welche Tätigkeiten mitGefahrstoffen ohne Betriebsanweisung undUnterweisung auskommen. Die Gefähr-dungsbeurteilung als Grundlage für dieseEntscheidung ist daher durch eine fachkun-dige Person vorzunehmen.
Die Erleichterungen bezüglich der Unterwei-sung nach § 14 GefStoffV entbinden nichtvon der Unterweisungspflicht nach Arbeits-schutzgesetz und BGV A1.
5. Tätigkeiten mit geringer Gefährdung
14
Abb. 3: Reinigen von PC-Bildschirmen mit Glasreiniger
Das Erstellen von Betriebsanweisungenerfordert ein methodisches Vorgehen. Essind u. a. umfassende Informationen überdas eingesetzte chemische Produkt, Art undUmfang der Tätigkeiten mit diesem amArbeitsplatz sowie Schutzmaßnahmen zurAbwendung von Gesundheitsgefahren zuermitteln.
Ermittlungsschritte
• Handelt es sich bei dem eingesetzten che-mischen Produkt um einen Gefahrstoffoder entstehen diese bei Tätigkeiten amArbeitsplatz?
Die eingesetzten Stoffe, Zubereitungen undErzeugnisse im Betrieb sind zunächstdaraufhin zu überprüfen, ob sie im Sinne desChemikaliengesetzes bzw. Gefahrstoffver-ordnung gefährliche Eigenschaften aufwei-sen (Abb. 4).Wenn ja
• Welche gefährlichen Stoffe oder Zubereitun-gen werden am Arbeitsplatz eingesetzt (Pro-duktnamen, gefährliche Eigenschaften)?
• An welchen Arbeitsplätzen, in welchen Be-triebsbereichen kommen Gefahrstoffe vor?Hierbei sind auch solche Arbeitsplätze zuberücksichtigen, wo Gefahrstoffeinwirkun-gen von benachbarten Arbeitsplätzen auf-treten.
• Führen die Beschäftigten „Tätigkeiten“ mitdiesen Stoffen aus oder werden Gefahr-stoffe bei den Tätigkeiten freigesetzt?
• Sind alle Gefährdungsmöglichkeiten, dievom Gefahrstoff in der jeweiligen Anwen-dung ausgehen, erfasst?Weitere Gefährdungsmöglichkeiten wärenz. B.:– Gefährliche Dämpfe und Ausgasungen– Zersetzungsprodukte beim Erhitzen– Gefährliche Reaktionsprodukte– Hautschädigung (Abb. 5, 6)
6. Die Betriebsanweisung in der Praxis
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GHS-Piktogramme und Gefahrensymbole nach GefStoffV
GHS GefStoffV
Piktogramm Gefahrenklasse Symbol Gefährlichkeitsmerkmal
Explosiv Explosiv
Komprimierte Gase – Nicht vorhanden
6. Die Betriebsanweisung in der Praxis
16
GHS GefStoffV
Piktogramm Gefahrenklasse Symbol Gefährlichkeitsmerkmal
Entzündbar: Kategorie 1 F+ Hochentzündlich
Entzündbar: Kategorie 2 F Leichtentzündlich
Entzündbar: Kategorie 3 – Entzündlich
Endzündend (oxidierend)wirkend: – O BrandförderndKategorien 1, 2, 3
Akute Toxizität:T+ Sehr giftig
Kategorie 1
Akute Toxizität: T+ Sehr giftigKategorie 2 bzw. T Giftig
Akute Toxizität: T Giftig bzw. Kategorie 3 Xn Gesundheitsschädl.
Akute Toxizität: Xn Gesundheits-Kategorie 4 schädlich
Ätzend: Kategorie 2 Xi Reizend
Hautsensibilisierend – Nicht vorhanden
Gezielte Organtoxizität:– Nicht vorhanden
Kategorie 3
Ätzend:C Ätzend
Kategorie 1
6. Die Betriebsanweisung in der Praxis
17
Abb. 5: Kühlschmierstoffaerosole und -dämpfe beim Flachschleifen
GHS GefStoffV
Piktogramm Gefahrenklasse Symbol Gefährlichkeitsmerkmal
CMR: Kategorien– Nichtvorhanden
1A, 1B, 2
Atemwegs-– Nichtvorhanden
sensibilisierend
Gezielte Organtoxizität: – Nicht vorhanden
Gewässergefährdend N Umweltgefährlich
– Die Ozonschichtschädigend
Abb. 4: GHS-Piktogramme und Gefahrensymbole nach GefStoffV (siehe Abschnitt 6.1)
• Welche spezifischen Gefahren ergebensich bei Tätigkeiten mit dem Gefahrstoffam Einsatzort? (Tätigkeit, Anlagenart,Arbeits- und Verfahrenshinweise,Schutzeinrichtungen etc.)(Abb. 7, 8, 9)
• Liegt eine aktuelle Gefährdungsbeurtei-lung vor? (siehe Seite 24)
• Welcher Personenkreis ist betroffen?Für einige Personengruppen wie z. B.:Wartungs- und Instandsetzungspersonal,Jugendliche, werdende und stillendeMütter, Mitarbeiter mit Vorerkrankungenoder Erkrankungsneigung (z. B. Allergiker,Asthmatiker), ausländische Mitarbeiter,sind besondere Hinweise erforderlich.
6. Die Betriebsanweisung in der Praxis
18
Abb. 6: Schweißrauche beim LIchtbogenhand-
schweißen
Abb. 7: Holzstäube beim Schleifen
Abb. 8: Lösemitteldämpfe beim Umfüllen im Labor
• Treten besondere Gefährdungen bei War-tung, Instandsetzung oder Reinigung auf?
• Welche Regelungen bestehen hinsichtlichAbfallbehandlung und -transport imBetrieb und welche sind für den jeweiligenArbeitsplatz von Bedeutung?
• Welche notwendigen Schutzmaßnahmenund Verhaltensregeln sind für ein sicheresArbeiten mit dem Gefahrstoff erforderlich?– Technische Schutzeinrichtungen– Informationen über Maßnahmen, die zur
Verhütung einer Exposition zu ergreifensind
– organisatorische Maßnahmen (z. B.arbeitsmedizinische Vorsorge),
– Informationen zum Tragen und Benutzen
von Schutzausrüstung und Schutzklei-dung,
– Hautschutzmaßnahmen,– Erste Hilfeetc. (Abb. 10, 11, 12, 13)
• Welche Verhaltensregeln sind für denGefahrfall (Störungen, unplanmäßigesAbweichen vom Arbeitsablauf u. a.) erfor-derlich?
6. Die Betriebsanweisung in der Praxis
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Abb. 9: Reinigen, Entfetten von Kleinteilen
Abb. 10: Absaugtechnische Maßnahmen beim
Walzen
Abb. 11: Gesichtsschutz gegen z. B. Säurespritzer
in der Galvanik
Informationsquellen
Woher bzw. wie erhält der Arbeitgeber oder
Vorgesetzte die zur Erstellung einer
Betriebsanweisung notwendigen Informa-
tionen?
Die notwendigen Informationen erhält derVerwender in der Regel durch die Kennzeich-nung (Abb. 15) der Gebinde, durch beigefüg-te Gebrauchshinweise und aus den mitzulie-fernden Sicherheitsdatenblättern. Entspre-chend TRGS 555 können Informationen zumstoffspezifischen Teil der Betriebsanweisungnach dem in (Abb. 14) gezeigten Schema ausdem Sicherheitsdatenblatt übernommenwerden.
Auf vollständig ausgefüllte und aktuelleSicherheitsdatenblätter sollte der Verwender
schon beim Einkauf in jedem Fall schriftlichbestehen.
Hersteller oder Einführer sind nach Gefahr-stoffverordnung dazu verpflichtet, denAbnehmern spätestens bei der ersten Liefe-rung kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt zuübermitteln. Es müssen alle für die Gefähr-dungsbeurteilung notwendigen Informatio-nen gegeben werden.
Im Falle eines ausländischen Herstellers istder in Deutschland ansässige Einführer ver-antwortlich zu machen.
Verbleiben trotzdem Ungewissheiten überdie Gefährdungen bei Tätigkeiten mit demGefahrstoff, empfiehlt sich die gesonderteAnfrage beim Hersteller. Eine Musteranfragezeigt (Abb. 16).
6. Die Betriebsanweisung in der Praxis
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Abb. 12: Augenspülflasche zur „schnellen“ 1. Hilfe Abb. 13: Augendusche
6. Die Betriebsanweisung in der Praxis
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Sicherheitsdatenblatt Betriebsanweisung
1 Bezeichnung des Stoffes bzw. der
Zubereitung Firmenbezeichnung
Handelsname3 Zusammensetzung/Angaben zu den
Bestandteilen*
Stoffbezeichnung/Identifikation
2 Mögliche Gefahren*
Gefahrenbezeichnung, besondere Gefahrenfür Mensch und Umwelt
15 Rechtsvorschriften
Kennzeichnung, Nationale Vorschriften
7 Handhabung und Lagerung
Handhabung, Lagerung, Zusammenlage-rungsverbote, -beschränkungen, -hinweise
8 Begrenzung und Überwachung der Expo-
sition/Persönliche Schutzausrüstungen
Expositionsbeschränkungen, PersönlicheSchutzausrüstung (Aufnahmeweg)
5 Maßnahmen zur Brandbekämpung
Geeignete Löschmittel, verbotene Löschmittel6 Maßnahmen nach unbeabsichtigter
Freisetzung
Personenbezogene Maßnahmen,Umweltschutzmaßnahmen, Verfahren zurReinigung/Aufnahme
4 Erste-Hilfe-Maßnahmen
Allgemeine Hinweise, nach oraler, dermaler,inhalativer Expositionohne Hinweise für den Arzt
13 Hinweise zur Entsorgung
Produkt, Verpackungen14 Angaben zum Transport
nur bei Gefahrgut
Gefahrstoffbezeichnung
Gefahren für Mensch und Umwelt
Verhalten im Gefahrenfall
Erste Hilfe
Sachgerechte Entsorgung
Schutzmaßnahmen und
Verhaltensregeln
* Die „Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen“ sind im Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 inAbschnitt 3 und die „Möglichen Gefahren“ in Abschnitt 2 anzugeben. In Sicherheitsdatenblättern, die nach der seit 1. 6. 2007 aufgehobenen Richtlinie 91/155/EWG erstellt wurden, sind die „Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen“ im Abschnitt 2 und die „Möglichen Gefahren“ im Abschnitt 3 aufgeführt.
Abb. 14: Schema „vom Sicherheitsdatenblatt zur Betriebsanweisung“ (Quelle: Anlage, TRGS 555)
6. Die Betriebsanweisung in der Praxis
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Abb. 15a: Gebindekennzeichnung Abb. 15b: Kennzeichnung nach GHS
Bei Zubereitungen, die aus mehreren chemi-schen Bestandteilen zusammengesetzt sind,sind derartige Ermittlungen von besondererWichtigkeit.
Weitere Informationsquellen können sein:
• Gefahrstoffverordnung
• Spezielle Technische Regeln für Gefahrstof-fe (TRGS), z. B. TRGS 900 „Arbeitsplatz-grenzwerte“
• Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR)und Informationen (BGI)(siehe www.bgetem.de)
• Internetwww.bgetem.de
6. Die Betriebsanweisung in der Praxis
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(Firma)
Auskunft nach § 6 Abs.1 Gefahrstoffverordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
das /die von Ihnen gelieferte/n Produkt/e wird/werden in unserem Betrieb verwendet:
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
Die jeweiligen Arbeitsverfahren, Tätigkeiten und spezifischen Bedingungen werden Ihnenin der Anlage geschildert.
Zur Gefährdungsbeurteilung und Erstellung von Betriebsanweisungen benötigen wirbezogen auf das/die genannte/n Arbeitsverfahren und das/die entsprechende/nProdukt/e Informationen gemäß TRGS 555 zu den Punkten:
• Gefahren für Mensch und Umwelt• Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln• Verhalten im Gefahrfall• Erste Hilfe• Sachgerechte Entsorgung
Teilen Sie uns auch bitte mit, ob und welche der folgenden Stoffe in diesem/n Produkt/en enthalten sind:
• Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert,• Krebs erzeugende Stoffe,• fortpflanzungsgefährdende Stoffe,• erbgutverändernde Stoffe,• hautresorptive Stoffe,• sensibilisierend wirkende Stoffe.
Bitte nennen Sie die Stoffe einzeln (z. B. Ethylacetat) – nicht Stoffgruppen (wie z. B. Ester).
Mit freundlichen Grüßen
Abb. 16: Musteranfrage an den Hersteller
www.umwelt-online.dewww.www.dguv.de (> Datenbanken)www.gisbau.dewww.gischem.dewww.baua.de
(siehe Literaturhinweise Anhang 3).
Präzise Gefahrstoffermittlungen sind auchim Zusammenhang mit den Verpflichtungenzur Erstellung des betrieblichen Gefahrstoff-verzeichnisses (TRGS 400) sowie der Gefähr-dungsbeurteilung am Arbeitsplatz vonBedeutung.
Auf diese für das sichere Arbeiten mitGefahrstoffen wichtigen Regelungen soll hiernur kurz eingegangen werden. AusführlicheInformationen werden in der Broschüre„Sicher Arbeiten mit Gefahrstoffen“ (MB 011) gegeben.
Gefahrstoffverzeichnis
Die Gefährdungsbeurteilung beginnt syste-matisch mit der Erstellung eines Gefahrstoff-verzeichnisses.
Das Verzeichnis sollte mindestens folgendeAngaben enthalten:• Verwendete chemische Arbeitsstoffe,• Bezeichnung der Gefahrstoffe,• Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe
der gefährlichen Eigenschaften,• Arbeitsplatzgrenzwerte,• Mengenbereiche des Gefahrstoffes im
Betrieb,
• Arbeitsbereiche, in denen Gefahrstoffe ver-wendet werden.
Es empfiehlt sich, das Verzeichnis denbetrieblichen Organisationsstrukturen ent-sprechend zu gliedern. Es ist auf dem aktuel-len Stand zu halten und mit dem Verweis aufdie Sicherheitsdatenblätter allen betroffe-nen Beschäftigten und ihren Vertreternzugänglich zu machen. Das Gefahrstoffver-zeichnis kann in Papierform oder elektro-nisch geführt werden.
Gefährdungsbeurteilung
Die Verantwortung für eine sachgerechteDurchführung der Gefährdungsbeurteilungliegt beim Arbeitgeber.
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur vonfachkundigen Personen durchgeführt wer-den und ist die Grundlage für die notwendi-gen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mitGefahrstoffen im Betrieb. Da der Arbeitgeberin der Regel nicht selbst über die entspre-chenden Kenntnisse verfügt wird er sich vonder Fachkraft für Arbeitssicherheit oder demBetriebsarzt beraten lassen. Der Arbeitgeberkann auch eine Gefährdungsbeurteilungübernehmen, die ihm der Hersteller oderInverkehrbringer mitgeliefert hat bzw. die erauf gesonderte Anfrage angefordert hat(siehe § 7 GefStoffV).
In der Gefährdungsbeurteilung sind alleGefährdungen für die Gesundheit undSicherheit der Beschäftigten zu beurteilen.
6. Die Betriebsanweisung in der Praxis
24
Hierbei sind folgende Gesichtspunkte zubetrachten:
• Gefährliche Eigenschaften der Stoffe undZubereitungen
• Informationen des Herstellers im Sicher-heitsdatenblatt
• Ausmaß, Art und Dauer der Expositionunter Berücksichtigung aller Expositions-wege
• Physikalisch-chemische Wirkungen(Brand- und Explosionsverhalten)
• Möglichkeiten einer Substitution von Stof-fen oder Verfahren
• Arbeitsbedingungen und Verfahren, ein-schließlich Arbeitsmittel und Gefahrstoff-menge
• Arbeitsplatzgrenzwerte und biologischeGrenzwerte
• Wirksamkeit der getroffenen oder zu tref-fenden Schutzmaßnahmen
• Schlussfolgerungen aus arbeitsmedizini-schen Vorsorgeuntersuchungen
Konkretisiert werden die o. g. Festlegungendurch die TRGS 400 „Gefährdungsbeurtei-lung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ sowieTRGS 600 „Substitution“.
Hilfreich für die praktische Durchführung ist der „Leitfaden zur Gefährdungsbeurtei-lung nach § 7 Gefahrstoffverordnung“ der BG ETEM mit Muster-Gefährdungsbeurteilun-gen (S 017) und natürlich die CD-ROM „Praxisgerechte Lösungen“ (CD 003).(www.bgetem.de)
Für Betriebe der Galvanotechnik hat dieBerufsgenossenschaft Muster-Gefahrstoff-verzeichnisse für Verfahren/Bäder sowie fürdas Lager erstellt. Diese Informationsschriftinkl. einer Diskette kann unter der Best.-Nr. S 015 bezogen werden.
Die folgende Abb. 17 zeigt Blatt 4 von 12 desMuster-Gefahrstoffverzeichnisses für Verfah-ren/Bäder.
6.1 GHS-Umsetzung in der
Betriebsanweisung
Mit dem neuen Global Harmonisierten Sys-tem zur Einstufung und Kennzeichnung vonChemikalien (GHS) werden Gefahrstoffeweltweit einheitlich eingestuft und gekenn-zeichnet.
Seit dem 20.01.2009 gilt die GHS-Verord-nung auch in der EU.
In Deutschland löst GHS die bisherigenKennzeichnungsregeln der GefStoffV sukzes-sive bis spätestens 01.06.2015 ab.
Für Stoffe gelten Übergangsfristen bis zum01.12.2010, für Gemische (= Zubereitungen)bis 01.06.2015. Eine zusätzliche zweijährigeFrist gilt für Lagerbestände, die vor demInkrafttreten der GHS-Verordnung angelegtworden sind.
In der betrieblichen Praxis kann es in derÜbergangszeit zu Verwirrungen kommen,wenn unterschiedlich gekennzeichnete
6. Die Betriebsanweisung in der Praxis
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6. Die Betriebsanweisung in der Praxis
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Abb. 17: Blatt 4 von 12 des Muster-Gefahrstoffverzeichnis für Verfahren/Bäder
Gebinde (alt und GHS) in den Betrieb gelan-gen. Auch stellt sich die Frage nach den ein-zusetzenden Gefahrensymbolen bzw. Pikto-grammen in den Betriebsanweisungen.
Die Zuordnung von Gefahrstoffen (Behälter-kennzeichnung) und das Wiederfinden in derBetriebsanweisung sind von großer Bedeu-tung, damit es nicht zu Verwechselungen beider Handhabung kommt.
Generell sollten bereits jetzt die neuenGefahrenpiktogramme in einer Gegenüber-stellung im Betrieb bekannt gemacht und dieMitarbeiter durch Unterweisungen entspre-chend vorbereitet werden. Die Berufsgenos-senschaften haben hierzu Plakate und Info-mittel erstellt.
Für die Umstellung der Betriebsanweisungenist kein formeller Weg festgelegt. EineUmstellung sollte dann erfolgen, wenn einHersteller oder Lieferant das Produkt mitneuer GHS-Kennzeichnung liefert. Für denFall, dass ein Produkt mit unterschiedlichgekennzeichneten Gebinden (alt und neu)im Betrieb verwendet wird, kommen folgen-de Möglichkeiten in Betracht:• Erstellen von Betriebsanweisungen mit
gleichzeitig alten und neuen Gefahrensym-bolen und Piktogrammen
• Erstellen zweier Betriebsanweisungen füreinen Arbeitsplatz bzw. Tätigkeit, eine mitalter Kennzeichnung und eine mit neuerKennzeichnung
• Betriebsanweisung mit alter oder neuerKennzeichnung und einem besonderenHinweis auf abweichende Kennzeichnun-gen auf dem Gebinde
Denkbar wäre auch die Verwendung inner-betrieblicher Behältnisse ausschließlich mitGHS-Kennzeichnung und entsprechendeAnpassung der Betriebsanweisungen.
Oberstes Ziel ist es, Verwechslungen auszu-schließen und eine eindeutige Zuordnungvon Betriebsanweisung, Arbeitsplatz, Tätig-keit und Gefahrstoff zu schaffen.
6. Die Betriebsanweisung in der Praxis
27
Je nach herzustellender Kabelverbindung imErdreich ist ein Vergießen dieser Verbindungmit erhitzter Bitumenmasse oder, wie heutehäufig anzutreffen, mit einer 2-Komponen-ten-Gießharzmasse, erforderlich.
Hierbei wird um die Kabelverbindung einzweiteiliger Gusskörper (Muffe) montiert; derHohlraum der Muffe dann mit Gießharz aus-gegossen.
Das Herstellen einer Gießharzmuffe ist inden Abb. 18 bis 23 dargestellt. Die verwende-te Gießharzmasse ist ein Polyurethan, ent-standen durch die chemische Reaktion einesPolyols mit einem aromatischen Polyisocya-nat.
Das Sicherheitsdatenblatt gibt hierzu u. a.die Informationen:
Komponente A
Modifizierte Polyole
Keine Kennzeichnung gemäß Gefahrstoffver-ordnung, keine Gesundheitsgefährdung beisachgemäßer Anwendung.
Komponente B
Aromatisches Polyisocyanat
Kennzeichnung gemäß Gefahrstoffverord-nung als „Gesundheitsschädlich“
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach TRGS 900: 0,05 mg/m3
Reizt die Augen, Atmungsorgane und dieHaut
Sensibilisierung durch Einatmen möglich
7. Beispiel „Herstellen einer Gießharzmuffe
bei der Erdkabelmontage“
28
Abb. 18: Arbeitsplatz „Kabelgraben“
Abb. 19: Gießharzgebinde, Komponente A und
Komponente B
Die kritische Komponente stellt das Isocya-nat (Komponente B) dar.
Im Hinblick auf den Arbeitsplatz im Kabelgra-ben ist noch die relative Gasdichte einesGefahrstoffes zu berücksichtigen. LautSicherheitsdatenblatt liegt diese für das Iso-cyanat über 1; der Gefahrstoff ist somitschwerer als Luft und kann sich im Kabelgra-ben am Boden sammeln.
Die arbeitsplatz– und tätigkeitsbezogeneBetriebsanweisung für das beschriebeneBeispiel „Muffenmontage“ zeigt Abb. 24.
Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit
Die hier gemachten Angaben konkretisierenden Geltungsbereich.
Sie machen die Betriebsanweisung unver-wechselbar, also individuell. Für Arbeitsplät-ze mit vergleichbaren Gefahren ist natürlich
die Erstellung einer gemeinsamen Betriebs-anweisung erlaubt.
Arbeitsbereich: Netzbau, MontageArbeitsplatz: Kabelgraben 10 kV-Verbin-dungsmuffeTätigkeit: Vergießen einer Kabelmuffe
7. Beispiel „Herstellen einer Gießharzmuffe bei der Erdkabelmontage“
29
Abb. 20: Gießharzgebinde, Komponente B Abb. 21: Anmischen des Gießharzes
Abb. 22: Einfüllen des Gießharzes in die
montierte Muffe
Gefahrstoffbezeichnung
Der Gefahrstoff ist mit dem Namen zu benen-nen, der dem Mitarbeiter am Arbeitsplatzbekannt ist.
Im Beispiel wird ein 2-Komponenten-Gieß-harz verwendet. Der gemeinsame Produktna-me sowie auch der chemische Name der fürdie Gefahren verantwortlichen Einzelkompo-nente, hier „4,4´-Diphenylmethandiisocya-nat“ ist angegeben.
2-Komponenten-Gießharz (A und B)„Kabelfix-PUR“Komponente B: Aromatisches Polyiso-cyanat, 4,4´-Diphenylmethandiisocyanat
Gefahren für Mensch und Umwelt
Hier sind die Gefahren – und auch nur diese
– in eindeutiger und verständlicher Form zubenennen, die am individuellen Arbeitsplatzbei der bestimmten Tätigkeit auftreten.
7. Beispiel „Herstellen einer Gießharzmuffe bei der Erdkabelmontage“
30
Abb. 23: Verschließen der Muffe
7. Beispiel „Herstellen einer Gießharzmuffe bei der Erdkabelmontage“
31
Firma:
Arbeitsbereich: Netzbau, Montage
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG
GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz:
Tätigkeit: Vergießen einer Kabelmuffe
Stand:
B 002
Gefahrstoffbezeichnung
2 Komponenten-Gießharz (A und B)
Komponente B: Aromatisches Polyisocyanat, 4,4‘-Diphenylmethandiisocyanat
Gefahren für Mensch und Umwelt
Die Gefährdung geht von Komponente B (kleines Behältnis) aus
– Gesundheitsschädlich beim Einatmen
– Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
– Sensibilisierende und allergisierende Wirkung möglich
– Bei besonders veranlagten Personen (Allergiker, Asthmatiker) sind asthmatische
Anfälle, Atemnot möglich
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Arbeitsanzug tragen (Ärmel nicht hochkrempeln)
Gummihandschuhe mit Stulpen tragen
Korbbrille tragen
Hautschutzmittel benutzen:
Schutz (vor der Arbeit)
Reinigung (vor Pausen und Arbeitsschluss)
Pflege (nach der Arbeit)
Gießharz vor Feuchtigkeit und Regen schützen
Bei Arbeiten im Zelt: Bodenabsaugung einsetzen
Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken
Besonders veranlagte Personen (Allergiker, Asthmatiker) dürfen keine Anmisch-
und Vergießarbeiten ausführen
Verhalten im Gefahrfall
Beim Verschütten größerer Mengen Komponente B (mehr als 2 Liter):
– Kabelgraben sofort verlassen und Vorgesetzten informieren.
– Verschüttetes vom Grabenrand aus mit feuchtem Sand abdecken und mit
Vernichterlösung übergießen; kontaminierten Sand nach
30 Minuten ausheben und in offenen Behältern aufbewahren.
Bei unbeabsichtigtem Wassereintrag in Komponente B: Maßnahmen wie oben
Erste Hilfe
Spritzer im Auge: Auge sofort mit viel Wasser aus mitgeführter Augenspülflasche
ausspülen; umgehend Vorgesetzten informieren; Augenarzt aufsuchen
Verunreinigung mit Gießharz oder Komponente B:
– Kleidung sofort wechseln;
– Haut: mit Tuch oder Papier abwischen, dann mit Wasser und Seife reinigen.
Bei Unwohlsein oder Atembeschwerden sofort Kabelgraben verlassen;
Vorgesetzten informieren; Notruf
Sachgerechte Entsorgung
Isocyanatreste im Behältnis Komponente B mit noch flüssigem Harzgemisch
versetzen und aushärten lassen. Abfallgebinde unverschlossen zur betrieblichen
Sammelstelle, , bringen.
Abb. 24: Betriebsanweisung „Herstellen einer Gießharzmuffe bei der Erdkabelmontage“
7. Beispiel „Herstellen einer Gießharzmuffe bei der Erdkabelmontage“
32
In unserem Beispiel können möglicherweiseIsocyanatspuren in die Atemluft gelangen.Dies kann zunächst beim Mischvorgang derbeiden Komponenten und später – aller-dings in sehr viel geringerem Umfang – beimFüllvorgang des Muffenkörpers geschehen.
Isocyanate wirken als Reizstoffe auf die Hautund die Schleimhäute der Augen und Atem-wege. Eine Gefährdung ist durch direktenHautkontakt sowie durch Einatmen entste-hender Dämpfe möglich.
Isocyanate können darüber hinaus in Einzel-fällen bei entsprechend disponierten Mitar-beitern (z. B. Allergiker, Asthmatiker) zuAllergien der Haut, Schleimhäute (z. B. Fließ-schnupfen, Niesanfälle, Juckreiz der Augen,
Augentränen), zu Asthma-Anfällen und zuverzögert auftretenden Entzündungen derLunge und zu Fieberschüben führen. Bei ent-sprechend sensibilisierten Personen reichenhierzu bereits Spuren von Isocyanaten aufder Haut bzw. im Bereich der Atemwege aus.Isocyanate sind wassergefährdend und dür-fen nicht in die Kanalisation gelangen.
Die Gefährdung geht von Komponente B(kleines Behältnis) aus.
• Gesundheitsschädlich beim Einatmen• Reizt die Augen, Atmungsorgane und die
Haut• Bei wiederholter Einwirkung sensibilisie-
rende Wirkung• Bei besonders veranlagten Personen
(Allergiker, Asthmatiker) sind asthmati-sche Anfälle, Atemnot möglich
• wassergefährdend: nicht in die Kanalisa-tion geben
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Diese Angaben haben zentrale Bedeutungbei der Formulierung der Betriebsanweisung.Hier müssen die Schutzmaßnahmen und dieHandlungsanweisungen genannt werden,die ein sicheres Arbeiten letztendlichgewährleisten.
In kurzer knapper Form werden hier Geboteund Verbote ausgesprochen, deren ausführ-liche Begründung und Erläuterung bei derUnterweisung erfolgen kann.Abb. 25: Persönliche Schutzausrüstung
Wenig konkrete Hinweise, wie z. B.:• Dämpfe nicht einatmen,• geeignete Handschuhe tragen,• für gute Belüftung sorgen,sind für den Mitarbeiter nicht umsetzbar undunbedingt zu vermeiden.
Gerade bei der Auswahl der geeigneten per-sönlichen Schutzausrüstung bieten dieBerufsgenossenschaftlichen Regeln undInformationen neben den Angaben aus demSicherheitsdatenblatt wertvolle Hilfestel-lung. Gebote und Verbote werden durchentsprechende Sicherheitszeichen derUnfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- undGesundheitsschutz-Kennzeichnung amArbeitsplatz BGV A8“ sinnvoll ergänzt.
Durch Benutzen genau zu bezeichnenderGummi- oder PVC-Handschuhe, einesgeschlossenen Arbeitsanzuges sowie einerKorbbrille wird der Gefährdung durch Haut-kontakt vorgebeugt (Abb. 25).
• Blauen Arbeitsanzug tragen (Ärmel nichthochkrempeln)
• Gummihandschuhe „PSA-grün“ mit Stul-pen tragen
• Korbbrille „XY der Firma Klarsicht“ tragen• Hautschutzserie „Protect H“ (Schutz-,
Reinigungs- und Pflegemittel) anwenden(Abb. 26)
• Gießharz vor Feuchtigkeit und Regenschützen
7. Beispiel „Herstellen einer Gießharzmuffe bei der Erdkabelmontage“
33
Abb. 26: Hautschutzmittel
7. Beispiel „Herstellen einer Gießharzmuffe bei der Erdkabelmontage“
34
• Bei Arbeiten im Zelt: Bodenabsaugungeinsetzen
• Rauchen, Essen und Trinken verboten• Besonders veranlagte Personen (Allergi-
ker, Asthmatiker) dürfen keine Anmisch-und Vergießarbeiten ausführen
Verhalten im Gefahrfall
Unter dieser Überschrift erfährt der Mitarbei-ter wie er sich bei einer unplanmäßigenAbweichung vom Verfahrensablauf und dendamit verbundenen möglichen Gefahren ver-halten soll.
Mögliche Störungen müssen also vorher
durchdacht sein, um entsprechend richtighandeln zu können. Hier sollte die gesam-melte Erfahrung des Betriebes eingebrachtwerden.
Werden größere Mengen Komponente B imKabelgraben verschüttet, besteht erhöhteExposition gegen Isocyanatdämpfe.
Beim Herstellen einer Gießharzmuffe könnenauch Störungen durch Wasserzutritt hervor-gerufen werden. Isocyanate reagieren mitWasser unter Gasbildung. Dabei kann dienoch flüssige Gießharzmasse unkontrolliertverspritzen. In geschlossenen Behältnissenbesteht durch Druckaufbau Berstgefahr.
Beim Verschütten größerer Mengen Kom-ponente B (mehr als 2 Liter):
• Kabelgraben sofort verlassen und Vorge-setzten informieren.
• Verschüttetes vom Grabenrand aus mitfeuchtem Sand abdecken und mit Vernich-terlösung „PUR-EX“ übergießen, kontami-nierten Sand nach 30 Minuten aushebenund in offenen Behältnissen aufbewahren.
Bei unbeabsichtigtem Wassereintrag inKomponente B: Maßnahmen wie oben.
Erste Hilfe
Bei den Erste-Hilfe-Maßnahmen sind ähnlichwie im vorgenannten Abschnitt alle Möglich-keiten einer Gefahrstoffeinwirkung zu be-rücksichtigen. Dies sind im einzelnen Haut-und Augenkontakte, Einatmen der im Gefahr-fall entweichenden Dämpfe oder gar das Ver-schlucken.
Die Maßnahmen zur Ersten Hilfe richten sichdirekt an die betroffenen Mitarbeiter und nichtetwa an den Ersthelfer oder den Betriebsarzt.
Die Fragestellung muss also dahingehendsein, welche Sofortmaßnahmen bei denbeschriebenen Gefahrstoffeinwirkungen zuergreifen sind. Wertvolle Hinweise sind hier-zu den Sicherheitsratschlägen der Kenn-zeichnung (sogen. S-Sätze), natürlich denSicherheitsdatenblättern und den Berufsge-nossenschaftlichen Regeln (BGR) und Infor-mationen (BGI) zu entnehmen.
Nochmals sei darauf hingewiesen, dass dienotwendigen Verhaltensregeln immer auf denGefahrstoff, den Arbeitsplatz und die betrieb-liche Organisation abzustimmen sind.
• Spritzer im Auge: Auge sofort mit vielWasser aus mitgeführter Augenspülfla-sche ausspülen, umgehend Vorgesetz-ten informieren, Augenarzt aufsuchen
• Verunreinigungen mit Gießharz oderKomponente B;Kleidung: sofort wechselnHaut: mit sauberem Tuch oder Papier abwi-schen, dann mit Wasser und Seife reinigen
• Bei Unwohlsein oder Atembeschwerden:Sofort Kabelgraben verlassen, Vorge-setzten informieren
• Notruf „777“
Sachgerechte Entsorgung
Die betriebsmäßig und auch ungewollt ent-stehenden Abfälle (Abb. 27) müssen umwelt-gerecht einer geregelten Entsorgung zuge-führt werden.
Dem Mitarbeiter muss der eindeutige Hin-weis auf das innerbetrieblich eingeführteSammelverfahren sowie das Aufbewahrender Abfälle und Reststoffe gegeben werden.
• Isocyanatreste im Behältnis Komponen-te B mit noch flüssigem Harzgemischversetzen und aushärten lassen.
• Abfallgebinde unverschlossen zurbetrieblichen Sammelstelle „Herr Sorge– Tel. 3675“, bringen
7.1 Betriebsanweisung nach GHS
Wie in Abschnitt 6.1 bereits beschrieben,ergeben sich in einer entsprechendenBetriebsanweisung Änderungen, insbeson-dere bei „Gefahren für Mensch und Umwelt“.Im Beispiel wäre das Isocyanat mit dem Pik-togramm „Ausrufezeichen“ zu kennzeichnenund der Stoff der neuen Gefahrenklasse„Akute Toxizität, Kategorie 4“ zuzuordnen.Änderungen in der Gefährdungsbeurteilungund bei den Schutzmaßnahmen ergebensich in dem dargestellten Beispiel nicht. DieBetriebsanweisung nach GHS zeigt Abb. 28.
7. Beispiel „Herstellen einer Gießharzmuffe bei der Erdkabelmontage“
35
Abb. 27: Abfallgebinde
7. Beispiel „Herstellen einer Gießharzmuffe bei der Erdkabelmontage“
36
Abb. 28: Betriebsanweisung, „Herstellen einer Gießharzmuffe bei der Erdkabelmontage“ nach GHS
Firma:
Arbeitsbereich: Netzbau, Montage
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNGGEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz:
Tätigkeit: Vergießen einer Kabelmuffe
Stand:
B 002-GHS
Gefahrstoffbezeichnung
2 Komponenten-Gießharz (A und B)
Komponente B: Aromatisches Polyisocyanat, 4,4‘-Diphenylmethandiisocyanat
Gefahren für Mensch und Umwelt
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Arbeitsanzug tragen (Ärmel nicht hochkrempeln)
Gummihandschuhe mit Stulpen tragen
Korbbrille tragen
Hautschutzmittel benutzen:
Schutz (vor der Arbeit)
Reinigung (vor Pausen und Arbeitsschluss)
Pflege (nach der Arbeit)
Gießharz vor Feuchtigkeit und Regen schützen
Bei Arbeiten im Zelt: Bodenabsaugung einsetzen
Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken
Besonders veranlagte Personen (Allergiker, Asthmatiker) dürfen keine Anmisch-
und Vergießarbeiten ausführen
Verhalten im Gefahrfall
Beim Verschütten größerer Mengen Komponente B (mehr als 2 Liter):
– Kabelgraben sofort verlassen und Vorgesetzten informieren.
– Verschüttetes vom Grabenrand aus mit feuchtem Sand abdecken und mit
Vernichterlösung übergießen; kontaminierten Sand nach
30 Minuten ausheben und in offenen Behältern aufbewahren.
Bei unbeabsichtigtem Wassereintrag in Komponente B: Maßnahmen wie oben
Erste Hilfe
Spritzer im Auge: Auge sofort mit viel Wasser aus mitgeführter Augenspülflascheausspülen; umgehend Vorgesetzten informieren; Augenarzt aufsuchenVerunreinigung mit Gießharz oder Komponente B:
– Kleidung sofort wechseln;
– Haut: mit Tuch oder Papier abwischen, dann mit Wasser und Seife reinigen.
Bei Unwohlsein oder Atembeschwerden sofort Kabelgraben verlassen;
Vorgesetzten informieren; Notruf
Sachgerechte Entsorgung
Isocyanatreste im Behältnis Komponente B mit noch flüssigem Harzgemischversetzen und aushärten lassen. Abfallgebinde unverschlossen zur betrieblichen
Sammelstelle, , bringen.
Die Gefährdung geht von Komponente B (kleines Behältnis) aus
– Gesundheitsschädlich beim Einatmen
– Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
– Sensibilisierende und allergisierende Wirkung möglich
– Bei besonders veranlagten Personen (Allergiker, Asthmatiker) sind asthmatische
Anfälle, Atemnot möglich Gefahr
37
Die Betriebsanweisung muss für den Mitar-beiter „zugänglich gemacht werden“ (§ 14Abs. 1, GefStoffV). Die TRGS 555 führt dazuaus, die Betriebsanweisung an geeigneterStelle in der Arbeitsstätte bekannt zumachen.
Für den Praktiker stellt sich die Frage, wiedies z. B. auf Baustellen beim Bau elektri-scher Anlagen realisiert werden kann ... und was ist „eine geeignete Stelle“?
Die Betriebsanweisung muss in erster Liniefür den Mitarbeiter und zu jeder Zeit gutzugänglich einsehbar sein. So könnte inunserem Beispiel „Erdkabelmontage“ dievorgestellte Betriebsanweisung im Baustel-lenfahrzeug ausgehängt werden.
Abb. 29 zeigt wie auch mehrere Betriebsan-weisungen, z. B. in einem Labor, bekanntge-geben werden können.
In vielen Fällen hat es sich bewährt dieBetriebsanweisung direkt am betreffendenArbeitsplatz auszuhängen, um den direktenBezug zum Arbeitsplatz zu verdeutlichen.
Weitere Informationen
Zu den Informationen durch die Betriebsan-weisungen muss den Mitarbeitern und ihrenVertretern (Betriebsrat) auch ein Zugang zumVerzeichnis der im Betrieb verwendetenGefahrstoffe und zu den Sicherheitsdaten-blättern ermöglicht werden. Anders wie beiden arbeitsplatzbezogenen Betriebsanwei-sungen geschieht dies am Besten an zentra-ler Stelle, wenn der Zugriff für alle Mitarbei-ter gesichert ist z. B. auch in digitaler Form.
8. Bekanntmachen der Betriebsanweisung
und Informationen
8. Bekanntmachen der Betriebsanweisung und Informationen
38
Abb. 29: Bekanntmachen von Betriebsanweisungen, Beispiel Labor
39
Prinzipiell kann für jeden Gefahrstoff und fürjedes Gemisch am Arbeitsplatz jeweils eineBetriebsanweisung erstellt und ausgehängtwerden. Dies führt sicherlich an einigenArbeitsplätzen schnell zu einer unübersicht-lichen „Plakatierung“.
Deshalb ist es sinnvoll, Informationen fürgleichartige Gefahrstoffe, wie z. B. Säuren, ineiner einzigen Betriebsanweisung zusam-menzufassen (Abb. 30).
Gerade in Laboratorien, Lackierereien odergalvanotechnischen Betrieben, in denen miteiner großen Anzahl von Stoffen gearbeitetwird, sollten Stoffgruppen gleicher Gefahrenzusammengefasst werden.
Es kann auch durchaus zweckmäßig sein,eine Betriebsanweisung in einen stoffspezifi-schen Teil (Eigenschaften des Stoffes,Gefährdungen durch den Stoff etc.) sowieeinen betriebsspezifischen Teil (Alarmplan,Notrufnummern, zu benachrichtigende Per-sonen etc.) aufzuteilen. Es können danneinem betriebsspezifischen Teil mehrerestoffbezogene Teile zugeordnet werden.
Unterschiedliche Arbeitsverfahren bzw.Tätigkeiten sollten nicht in einer Betriebsan-weisung behandelt werden. Der Tätigkeitsbe-zug muss erhalten bleiben. So können fürdie Produktion und die Instandhaltungdurchaus unterschiedliche Betriebsanwei-sungen erforderlich sein, obwohl Gefahrstoffund Verwendungsort identisch sind.
9. Anzahl der Betriebsanweisungen am
Arbeitsplatz
9. Anzahl der Betriebsanweisungen am Arbeitsplatz
40
Firma:
Arbeitsbereich: Galvanik, allgemein
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG
GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz: Tätigkeit mit Säuren
Tätigkeit: Ab- und Umfüllen,
Verdünnen
Stand:
B 022
Gefahrstoffbezeichnung
Salzsäure, Schwefelsäure, Salpetersäure, Phosphorsäure
Gefahren für Mensch und Umwelt
– Schwere Verätzungen bei Berührung mit Augen, Haut und Schleimhäuten
– Heftige (exotherme) Reaktion mit Laugen und beim Verdünnen mit Wasser
(Verspritzen unter Hitzeentwicklung möglich)
– Einatmen der Dämpfe kann bei Salzsäure und Salpetersäure bis zum Lungenödem führen
– Konzentrierte Schwefel- und Salpetersäure wirken stark oxidierend und reagieren
heftig mit organischen Materialien (Putzwolle, Holz, Textilien etc.),
bei Salpetersäure entwickeln sich hierbei giftige nitrose Gase (stechender Geruch!)
– Wassergefährdend, nicht in die Kanalisation geben
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
– Bei Arbeiten mit Säuren stets Schutzkleidung (säurefester Arbeitsanzug;
Stiefel, Schürze, Schutzhandschuhe aus Gummi ) tragen
– Augenschutz (mit Seitenschutz), ggf. Gesichtsschutz tragen
– Zum Ab- und Umfüllen nur die Fasspumpen, benutzen. Befüllen von
Bädern nur bei eingeschalteter Absaugung.
– Verdünnen konzentrierter Säuren: Erst das Wasser dann die Säure!
– Transport gößerer Säurebehälter (Ballons, Fässer) nur mit speziellem Transportwagen
oder Lastaufnahmeeinrichtung (Ladungssicherung nicht vergessen!)
– Säurebehälter dicht geschlossen halten und nicht am Arbeitsplatz lagern.
Lagerung im Gefahrstofflager, Lagerplatz
– Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken u. hier keine Lebensmittel aufbewahren
– Hautschutzmittel benutzen: Schutz (vor der Arbeit)
Reinigung (vor Pausen und Arbeitsschluss)
Pflege (nach der Arbeit)
– Verschmutzte Kleidung nicht mit privater Straßenkleidung zusammen aufbewahren,
Reinigung durch: (nicht privat waschen!)
Verhalten im Gefahrfall
Verschüttetes mit viel Wasser fortspülen und der Abwasseranlage zuführen
Im Brandfall: Vorgesetzten informieren;
Brandbekämpfung mit vorhandenen Feuerlöschern (Standort)
Bei größer werdendem Brand und dem Auftreten von Brandgasen den Raum sofort verlassen
Notruf
Erste Hilfe
– Hautkontakt: Benetzte Stellen sofort mit viel Wasser abspülen
– Augenkontakt: Gründlich mit viel Wasser (Augendusche) ausspülen
Vorgesetzten informieren, Augenarzt aufsuchen
– Einatmen: Frischluft, Vorgesetzten informieren, Arzt aufsuchen
– Ersthelfer Notruf
Sachgerechte Entsorgung
– Entsorgung durch
Abb. 30: Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Säuren
41
Anhand der Betriebsanweisung muss vorAufnahme der Beschäftigung und danachregelmäßig, mindestens jährlich, eine Unter-weisung durch den Vorgesetzten erfolgen(Abb. 31). Diese Verantwortung kann demVorgesetzen niemand nehmen.
Die Unterweisung muss u. a. auch dazu die-nen, die in der Regel kurz und knapp abge-fasste Betriebsanweisung ausführlich zuerläutern und zu begründen.
Damit eine Unterweisung letztendlich dieMitarbeiter zu sicherheitsgerechtem Han-
deln motiviert, sind auch hier einige Grund-regeln zu beachten:• Unterweisung (Einweisung) des Mitarbei-
ters vor Aufnahme der Beschäftigung
• Unterweisung vorzugsweise am Arbeits-platz, d. h. so praxisnah wie möglichdurchführen
• Einbeziehen auch der Arbeitsumgebungund betrieblichen Sicherheitsorganisationin die Unterweisung (Erste Hilfe, Flucht-und Rettungswege, Notrufstellen,Ansprechpartner, etc.)
10. Unterweisung
Abb. 31: Unterweisung der Beschäftigten durch den Vorgesetzten „vor Ort“
• Herausarbeiten sicherer Arbeitsweisen;Vorteile sicheren Arbeitens erläutern
• Bei der Unterweisung auf den Mitarbeitereinstellen; angepasste Sprachform wählen
• Beschränkung auf das Wesentliche amArbeitsplatz (den Mitarbeiter betreffend)
• Gebote und Verbote begründen
• Nutzung elektronischer Medien und Unter-weisungshilfen (www.bgetem.de)
• Erfolgskontrolle der Unterweisung sowieeinüben sicherheitsgerechten Arbeitens
• Schriftliche Dokumentation der Unterwei-sung (Inhalt, Teilnehmer, Datum)
• Bestätigung der Unterweisung durch Unter-schrift der Unterwiesenen
Wie auch in jedem anderen Arbeitsschutzbe-reich ist die Wirksamkeit der Betriebsanwei-sung um so größer, je ernsthafter und wichti-ger die Führungsaufgabe vom Arbeitgeberoder dem jeweiligen Vorgesetzten genom-men wird. Die Vorbildfunktion des Vorgesetz-ten im Betrieb ist hierbei nicht zu unterschät-zen. Die Betriebsanweisung wird so zueinem wichtigen Instrument für das sichereArbeiten mit Gefahrstoffen.
Im Rahmen der Unterweisungen sollen dieMitarbeiter darüber hinaus eine allgemeinearbeitsmedizinische toxikologische Bera-tung unter Beteiligung eines Arbeitsmedizi-ners erhalten. Hierbei sollen die Mitarbeiterauch über die sogenannten Angebotsunter-suchungen sowie auf besondere Gesund-heitsgefahren bei Tätigkeiten mit Gefahrstof-fen hingewiesen werden.
10. Unterweisung
42
43
Nachfolgend sind einige Muster-Betriebsan-weisungen jeweils mit derzeit noch gültigerGefahrstoffkennzeichnung und bereits nachneuer GHS-Verordnung abgedruckt.
Im Internet sind alle Muster-Betriebsanwei-sungen der BG ETEM verfügbar, siehe unterwww.bgetem.de/medien -> Betriebsanwei-sungen.
Lackiererei: Lackieren am Farbspritzstand
Anhang 1: Muster von Betriebsanweisungen
Wasserbefluteter Farbspritzstand mit
Koagulationsbecken und zwei abgesaugten
Abdunstzonen
Farbspritzen von Zählergehäusen
Lackiergut in der Abdunstzone
Anhang 1: Muster von Betriebsanweisungen
44
Firma:
Arbeitsbereich: Lackiererei
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG
GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz:Wasserberieselter
Farbspritzstand
Tätigkeit: Lackieren von
Zählergehäusen
Stand:
B 005
Gefahrstoffbezeichnung
Lack: und Verdünnung: enthält Xylol und Ethylbenzol
Gefahren für Mensch und Umwelt
– Gesundheitsschädlich beim Einatmen; wirkt narkotisierend
– Reizt Haut und Schleimhäute
– Entzündlich
– Beim Ausfall der Absaugung ist die Bildung explosionsfähiger Gemische mit Luft möglich
– Wassergefährdend; darf nicht in die Kanalisation gelangen
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
– Absaugung einschalten
– Zündquellen fernhalten
– Arbeitskleidung aus Baumwolle tragen; Schutzhandschuhe tragen
– Hautschutzmittel benutzen:
Schutz (vor der Arbeit) Reinigung (vor Pausen und Arbeits-
schluss) Pflege (nach der Arbeit)
– Schutzbrille tragen
– Schutzschuhe mit leitfähigen Sohlen tragen
– Lackiergut bis zur vollständigen Trocknung im abgesaugten Bereich (Abdunstplatz)
belassen
– Mit Farbe oder Verdünnung getränkte Lappen in Sicherheitstonne geben
– Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken und hier keine Lebensmittel
aufbewahren
Verhalten im Gefahrfall
– Verschüttete Farbe und Verdünner mit Universalbinder abdecken
und so eindämmen, dass nichts in die Kanalisation gelangt. Dabei Atemschutz-
Filtergerät mit Gasfilter A2 (Kennfarbe braun) tragen. Universalbinder auf-
nehmen, in Sicherheitstonne füllen und ,
Tel.: zur Entsorgung geben
– Im Brandfall vorhandenen Feuerlöscher benutzen;
Vorgesetzten informieren
Notruf
Erste Hilfe
– Spritzer im Auge: Sofort mit viel Wasser ausspülen, umgehend
Vorgesetzten informieren, Augenarzt aufsuchen
– Hautkontakt: Zunächst mit Tuch oder Papier säubern, dann mit Wasser und
Hautreinigungsmittel (niemals mit Verdünner!) reinigen
– Mit Farbe oder Verdünner getränkte Kleidung sofort wechseln
– Notruf
Sachgerechte Entsorgung
Mit Lack oder Verdünner getränkte Lappen oder gebrauchten Universalbinder
in Sicherheitstonne geben
Entleerung erfolgt täglich durch , Tel.;
B 005
Anhang 1: Muster von Betriebsanweisungen
45
Firma:
Arbeitsbereich: Lackiererei
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG
GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz:Wasserberieselter
Farbspritzstand
Tätigkeit: Lackieren von
Zählergehäusen
Stand:
B 005-GHS
Gefahrstoffbezeichnung
Lack: und Verdünnung: enthält Xylol und Ethylbenzol
Gefahren für Mensch und Umwelt
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Verhalten im Gefahrfall
Erste Hilfe
Sachgerechte Entsorgung
B 005-GHS
– Gesundheitsschädlich beim Einatmen; kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen– Verursacht Hautreizungen– Flüssigkeit und Dampf sind entzündbar– Beim Ausfall der Absaugung ist die Bildung explosionsfähiger Gemische mit Luft möglich– Wassergefährdend; darf nicht in die Kanalisation gelangen
Achtung
unverändert
unverändert
unverändert
unverändert
Anhang 1: Muster von Betriebsanweisungen
46
Firma:
Arbeitsbereich: Versuchslabor
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG
GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz: Analytik
Tätigkeit: Laborversuche
Stand:
B 006
Gefahrstoffbezeichnung
Aceton, Dimethylketon, 2-Propanon
Gefahren für Mensch und Umwelt
Acetondämpfe wirken reizend auf die Schleimhäute
Hautkontakt führt zur Entfettung und Reizung der Haut
Spritzer im Auge können Hornhautschäden verursachen
Bei hohen Konzentrationen ist narkotische Wirkung möglich
Dämpfe sind schwerer als Luft (sinken zu Boden) und sind leicht entzündlich
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Stets unter dem Abzug arbeiten
Schutzbrille mit Seitenschutz tragen
Beim Um- und Abfüllen Schutzhandschuhe tragen
Aceton von heißen Teilen und offenen Flammen fernhalten
Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken und hier keine
Lebensmittel aufbewahren
Hautschutzmittel benutzen:
Schutz (vor der Arbeit)
Reinigung (vor Pausen u. Arbeitsschluss)
Pflege (nach der Arbeit)
Verhalten im Gefahrfall
Im Brandfall: Vorhandene Feuerlöscher benutzen;
Vorgesetzten informieren
Notruf
Erste Hilfe
Spritzer im Auge mit viel Wasser (Augendusche) ausspülen; danach sofort
die Sanitätsstelle/Augenarzt aufsuchen
Benetzte Haut mit Wasser und Seife reinigen, anschließend Hautschutz-
mittel benutzen.
Notruf
Sachgerechte Entsorgung
Gebrauchtes, verunreinigtes Aceton in selbstschließenden Behälter füllen
Volle Sammelbehälter abholen lassen, Tel.:
B 006
Anhang 1: Muster von Betriebsanweisungen
47
Firma:
Arbeitsbereich: Versuchslabor
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG
GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz: Analytik
Tätigkeit: Laborversuche
Stand:
B 006-GHS
Gefahrstoffbezeichnung
Aceton, Dimethylketon, 2-Propanon
Gefahren für Mensch und Umwelt
Acetondämpfe wirken reizend auf die Schleimhäute
Hautkontakt führt zur Entfettung und Reizung der Haut
Spritzer im Auge können Hornhautschäden verursachen
Bei hohen Konzentrationen ist narkotische Wirkung möglich
Dämpfe sind schwerer als Luft (sinken zu Boden) und sind leicht entzündlich
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
B 006-GHS
Gefahr
Rest unverändert wie Betriebsanweisung links
Abfüllen von Aceton im Abzug
Versuchslabor: Tätigkeiten mit Aceton
Anhang 1: Muster von Betriebsanweisungen
48
Firma:
Arbeitsbereich:
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG
GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz: Klebeplatz
Tätigkeit: Kleben von Metallkleinteilen
Stand:
B 016
Gefahrstoffbezeichnung
2 Komponentenkleber auf Epoxidharzbasis
Gefahren für Mensch und Umwelt
– Dämpfe von Harz und Härter sind gesundheitsschädlich
– Hautkontakt führt zu akuter und allergischer Hautschädigung
– Wassergefährdend: Nicht in die Kanalisation geben
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
– Hautkontakt durch Benutzen von Hilfsmitteln (Pinzette etc.) ausschließen
– Schutzhandschuhe tragen
– Nur bei guter Lüftung verarbeiten; Arbeitsplatzabsaugung einschalten
– Gebinde für Härter und Harz weit möglichst geschlossen halten
– Arbeitsflächen sauber halten; bei starker Verschmutzung neu mit Papier
auslegen
– Hautschutzmittel benutzen:
Schutz (vor der Arbeit)
Reinigung (vor Pausen und Arbeitsschluss)
Pflege (nach der Arbeit)
– Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken und hier keine Lebensmittel
aufbewahren
– Sonstige Zündquellen fernhalten
Verhalten im Gefahrfall
Verschüttetes (Harz oder Härter) mit Papiertuch aufnehmen und in
Sammelbehälter geben; Schutzhandschuhe (s.o.) tragen
Erste Hilfe
– Harz oder Härter im Auge sofort mit viel Wasser (Augendusche) ausgiebig
ausspülen; Vorgesetzten informieren; ggf. Augenarzt aufsuchen
– Verschmutzte Hautpartien mit Reinigungsmittel (s.o.) unter fließendem
Wasser reinigen
– Bei Unwohlsein Vorgesetzten informieren; Notruf
Sachgerechte Entsorgung
– Mit Harz oder Härter verschmutzte Gegenstände sowie Papiertücher und
Einweghandschuhe in Sammelbehälter geben
– Volle Sammelbehälter von , Tel.:
abholen lassen.
B 016
Anhang 1: Muster von Betriebsanweisungen
49
Firma:
Arbeitsbereich:
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG
GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz: Klebeplatz
Tätigkeit: Kleben von Metallkleinteilen
Stand:
B 016-GHS
Gefahrstoffbezeichnung
2 Komponentenkleber auf Epoxidharzbasis
Gefahren für Mensch und Umwelt
– Dämpfe von Harz und Härter sind gesundheitsschädlich
– Hautkontakt führt zu akuter und allergischer Hautschädigung
– Wassergefährdend: Nicht in die Kanalisation geben
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
B 016-GHS
Achtung
Rest unverändert wie Betriebsanweisung links
Benutzen von Hilfswerkzeugen
Klebeplatz: Kleben von Metallteilen
Anhang 1: Muster von Betriebsanweisungen
50
Firma:
Arbeitsbereich:
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG
GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz: Spritzentfettung
Tätigkeit: Entfetten von Stahlteilen
Stand:
B 011
Gefahrstoffbezeichnung
Alkalische Entfettung enthält Natronlauge
Gefahren für Mensch und Umwelt
– Verursacht schwere Verätzungen bei Berührung mit Augen, Haut und
Schleimhäuten
– Spritzer im Auge können zum Verlust des Augenlichts führen
– Heftige Reaktionen mit Leichtmetallen (Aluminium, Zink u. a.) führen zur
gefährlichen Wasserstoffentwicklung (Brand- und Explosionsgefahr)
– Heftige Reaktionen mit Säuren und beim Ansetzen mit Wasser (Verspritzen bei
Hitzeeinwirkung) möglich
– Wassergefährdend, nicht in die Kanalisation geben
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Bei der Arbeit stets
– Schutzhandschuhe
– Gummischürze
– Gummistiefel und
– Gesichtsschutz tragen.
– Arbeitsanzug komplett (mit Jacke) tragen (Ärmel nicht hochkrempeln)
– Hautschutzmittel benutzen:
– Schutz (vor der Arbeit) Reinigung (vor Pausen und Arbeits-
schluss) Pflege (nach der Arbeit)
– Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken
– Verschmutzte Kleidung nicht mit privater Straßenkleidung zusammen aufbewahren
Verhalten im Gefahrfall
Nach Verschütten von Konzentrat (Feststoff): mit Schaufel aufnehmen und in
Sammelbehältnis aus Kunststoff
geben; Reste mit viel Wasser wegspülen
Notruf
Erste Hilfe
Spritzer im Auge: Mit viel Wasser mindestens 15 min. spülen (Augendusche)
Hautkontakt: Gründlich mit Wasser spülen, durchtränkte Kleidung sofort ausziehen;
Vorgesetzten informieren, ggf. Arzt (Augenarzt) aufsuchen
Notruf
Sachgerechte Entsorgung
Feststoffreste, durchtränkte Lappen o. ä. in Sammelbehältnis
geben
Volle Sammelbehälter abholen lassen, Tel.:
B 011
Anhang 1: Muster von Betriebsanweisungen
51
Firma:
Arbeitsbereich:
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG
GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz: Spritzentfettung
Tätigkeit: Entfetten von Stahlteilen
Stand:
B 011-GHS
Gefahrstoffbezeichnung
Alkalische Entfettung enthält Natronlauge
Gefahren für Mensch und Umwelt
– Verursacht schwere Verätzungen bei Berührung mit Augen, Haut und
Schleimhäuten
– Spritzer im Auge können zum Verlust des Augenlichts führen
– Heftige Reaktionen mit Leichtmetallen (Aluminium, Zink u. a.) führen zur
gefährlichen Wasserstoffentwicklung (Brand- und Explosionsgefahr)
– Heftige Reaktionen mit Säuren und beim Ansetzen mit Wasser (Verspritzen bei
Hitzeeinwirkung) möglich
– Wassergefährdend, nicht in die Kanalisation geben
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
B 011-GHS
Gefahr
Rest unverändert wie Betriebsanweisung links
Spritzentfettungsanlage Entfettung von Stahlteilen
Spritzentfettung: Entfetten von Stahlteilen
Anhang 1: Muster von Betriebsanweisungen
52
Firma:
Arbeitsbereich:
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG
GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz: Reinigungsplatz
Tätigkeit: Reinigen und Entfetten von
Metallteilen
Stand:
B 017
Gefahrstoffbezeichnung
Reinigungsmittel enthält Isoparaffine
Gefahren für Mensch und Umwelt
– Hautkontakt führt zur Entfettung; Reizung möglich
– Dämpfe können zu Benommenheit und Atembeschwerden führen
– Dämpfe sind schwerer als Luft (sinken zu Boden) und sind entzündlich
– Wassergefährdend, nicht in die Kanalisation geben
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
– Nur bei eingeschalteter Absaugung arbeiten; Reinigungsbehältnisse bei
Nichtgebrauch stets geschlossen halten
– Hautkontakt durch Benutzen von Hilfswerkzeugen (Körbe, Sieb usw.)
ausschließen
– Schutzhandschuhe und Schutzbrille tragen
– Hautschutzmittel benutzen:
Schutz (vor der Arbeit) Reinigung
(vor Pausen und Arbeitsschluss) Pflege
(nach der Arbeit)
– Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken und hier keine Lebensmittel
aufbewahren
– Sonstige Zündquellen (Brennerflamme, Schweißarbeiten u. a.) fernhalten
Verhalten im Gefahrfall
– Verschüttetes mit Bindemittel aufnehmen und in
Sammelbehälter geben; Schutzhandschuhe (s. o.) tragen
– Im Brandfall: Vorhandene Feuerlöscher benutzen,
Vorgesetzten informieren
Notruf
Erste Hilfe
– Spritzer im Auge sofort mit viel Wasser (Augenspüleinrichtung) ausspülen
– Hautkontakt: mit Hautreinigungsmittel (s. o.) unter fließendem Wasser reinigen
– Durchtränkte Kleidung sofort wechseln
– Bei Benommenheit oder Atembeschwerden Vorgesetzten informieren
Notruf
Sachgerechte Entsorgung
– Durchtränkte Lappen und Bindemittel in Sammelbehälter
geben
– Volle Sammelbehälter von Tel.: abholen lassen
B 017
Anhang 1: Muster von Betriebsanweisungen
53
Firma:
Arbeitsbereich:
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG
GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz: Reinigungsplatz
Tätigkeit: Reinigen und Entfetten von
Metallteilen
Stand:
B 017-GHS
Gefahrstoffbezeichnung
Reinigungsmittel enthält Isoparaffine
Gefahren für Mensch und Umwelt
– Hautkontakt führt zur Entfettung; Reizung möglich
– Dämpfe können zu Benommenheit und Atembeschwerden führen
– Dämpfe sind schwerer als Luft (sinken zu Boden) und sind entzündlich
– Wassergefährdend, nicht in die Kanalisation geben
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
B 017-GHS
Achtung
Benutzen von Eintauchkörben Benutzen von persönlicher Schutz-
ausrüstung
Reinigungsplatz: Reinigen und Entfetten von Metallteilen
Rest unverändert wie Betriebsanweisung links
Anhang 1: Muster von Betriebsanweisungen
54
Firma:
Arbeitsbereich: Lackiererei
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG
GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz: Waschplatz
Tätigkeit: Reinigen von
Lackierwerkzeugen
Stand:
B 015
Gefahrstoffbezeichnung
Waschverdünner enthält Xylol, Toluol, Benzine
Gefahren für Mensch und Umwelt
– Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Berührung mit der Haut
– Reizt Augen, Haut und Schleimhäute
– Hautkontakt führt zur Entfettung
– Dämpfe sind schwerer als Luft (sinken zu Boden) und sind entzündlich
– Wassergefährdend; nicht in die Kanalisation geben
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
– Nur bei eingeschalteter Absaugung arbeiten. Mängel an der Absaugung
(lautes Absauggeräusch) sofort dem Vorgesetzten melden!
– Schutzbrille Schutzhandschuhe
und Gummischürze tragen
– Hautschutzmittel benutzen:
Schutz (vor der Arbeit) Reinigung
(vor Pausen und Arbeitsschluss)
Pflege (nach der Arbeit)
– Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken und hier keine Lebensmittel
aufbewahren
– Sonstige Zündquellen (z.B. Brennerflammen, ) fernhalten
Verhalten im Gefahrfall
– Verschüttetes mit Aufsaugmittel aufnehmen
und in Sicherheitsbehältnis geben
– Im Brandfall: Vorhandene Feuerlöscher benutzen,
Vorgesetzten informieren;
Notruf
Erste Hilfe
– Hautkontakt: Benetzte Haut mit Hautreinigungsmittel unter
fließendem Wasser reinigen
– Augenkontakt: Spritzer im Auge sofort mit viel Wasser (Augendusche) ausspülen
– Getränkte Kleidung sofort wechseln
– Einatmen: Bei Benommenheit oder Atembeschwerden Vorgesetzten informieren ggf.
Arzt aufsuchen
– Ersthelfer Notruf
Sachgerechte Entsorgung
Getränkte Lappen und Aufsaugemittel in Sicherheitsbehälter
geben
Volle Sammelbehälter von , Tel.: abholen lassen
B 015
Anhang 1: Muster von Betriebsanweisungen
55
Firma:
Arbeitsbereich: Lackiererei
Verantwortlich: ______________________ Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz: Waschplatz
Tätigkeit: Reinigen von Lackierwerkzeugen
Stand:
B 015 – GHS
Gefahrstoffbezeichnung
Waschverdünner enthält Xylol, Toluol, Benzine
Gefahren für Mensch und Umwelt
Gefahr
– Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Berührung mit der Haut
– Reizt Augen, Haut und Schleimhäute
– Hautkontakt führt zur Entfettung
– Dämpfe sind schwerer als Luft (sinken zu Boden) und sind leicht entzündbar
– Wassergefährdend; nicht in die Kanalisation geben
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
– Nur bei eingeschalteter Absaugung arbeiten. Mängel an der Absaugung (lautes Absauggeräusch) sofort dem Vorgesetzten melden!
B 015-GHS
Rest unverändert wie Betriebsanweisung links
Waschplatz Waschverdünner
Lackiererei: Reinigen von Lackierwerkzeugen
Anhang 1: Muster von Betriebsanweisungen
56
Firma:
Arbeitsbereich: Hartverchromen
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG
GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz: Kranbedientes
Hartchrombad
Tätigkeit: Hartverchromen,
Badbedienung
Stand:
B 020
Gefahrstoffbezeichnung
Chromsäure
(wässrige Lösung von Chromtrioxid)
Gefahren für Mensch und Umwelt
Giftig, Reizung bzw. Verätzung von Augen, Haut und Schleimhäuten. Inhalation
von Chromsäuredämpfen, -aerosolen kann zu Lungenerkrankungen und
Krebserkrankungen führen. Verursacht schwer heilende Wunden auf der Haut.
Beim Verchromen starke Wasserstoffentwicklung (Gefahr von Knallgasreaktionen,
Brandgefahr). Wassergefährdend: Nicht in die Kanalisation geben.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
– Beim Arbeiten am Chrombad stets Schutzkleidung (säurefester Arbeitsanzug;
Schürze, Stiefel und Schutzhandschuhe aus Gummi) tragen.
– Augenschutz, ggf. Gesichtsschutz tragen.
– Betriebsanweisung für die Kranbedienung beachten. Nur die im Betrieb
zugelassenen Anschlagmittel bzw. Lastaufnahme-
mittel verwenden (auf ordnungsgemäßen Zustand achten!).
– Nur bei eingeschalteter Chrombadabsaugung arbeiten. Auf Wirksamkeit der
Absaugung achten (Wartungs- und Reinigungsintervalle eingehalten?);
Mängel dem Vorgesetzten melden!
– Hautschutzmittel benutzen:
Schutz (vor der Arbeit) Reinigung (vor Pausen u. Arbeits-
schluss) Pflege (nach der Arbeit)
– Am Arbeitsplatz nicht rauchen, essen oder trinken
– Sonstige Zündquellen fernhalten
– Verschmutzte Kleidung nicht mit privater Straßenkleidung zusammen aufbewahren,
Reinigung durch: (nicht privat waschen!).
Verhalten im Gefahrfall
– Im Brandfall: , Vorgesetzten informieren
Notruf
Erste Hilfe
– Spritzer im Auge sofort mit viel Wasser (Augendusche) ausspülen; Augenarzt aufsuchen
– Bei Hautkontakt, gründlich mit viel Wasser spülen,
Vorgesetzten informieren; Arzt aufsuchen
– Ersthelfer Notruf
Sachgerechte Entsorgung
– Entsorgung verbrauchter Chromsäure oder sonstige mit Chromsäure verschmutzter
Materialien durch:
B 020
Anhang 1: Muster von Betriebsanweisungen
57
Firma:
Arbeitsbereich: Hartverchromen
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG
GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz: Kranbedientes
Hartchrombad
Tätigkeit: Hartverchromen,
Badbedienung
Stand:
B 020-GHS
Gefahrstoffbezeichnung
Gefahren für Mensch und Umwelt
Giftig, Reizung bzw. Verätzung von Augen, Haut und Schleimhäuten. Inhalation
von Chromsäuredämpfen, -aerosolen kann zu Lungenerkrankungen und
Krebserkrankungen führen. Verursacht schwer heilende Wunden auf der Haut.
Beim Verchromen starke Wasserstoffentwicklung (Gefahr von Knallgasreaktionen,
Brandgefahr). Wassergefährdend, nicht in die Kanalisation geben.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Chromsäure (wässrige Lösung von Chromtrioxid)
B 020-GHS
Gefahr
Rest unverändert wie Betriebsanweisung links
Chrombad
Hartverchromen: Badbedienung mittels Kran
Anhang 1: Muster von Betriebsanweisungen
58
Firma:
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG
GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz:
Tätigkeit: Arbeiten mit alten Mineralwolle-
Dämmstoffen (Faserstäube Krebs
verdächtig oder Krebs erzeugend)
Stand:
B 036
Gefahrstoffbezeichnung
Mineralwolle-Produkte Produktbezeichnung: alte unbekannte Produkte
Sie bestehen aus unterschiedlich dicken Glas-, Stein- oder Schlackenfasern, die mit Kunststoffen gebunden
und denen Mineralöle zugegeben wurden. Liegen keine Informationen über die Beurteilung der Fasern vor, ist
von „alten“ Mineralwolle-Produkten auszugehen, d.h. die Faserstäube gelten als Krebs verdächtigoder als Krebs erzeugend.
Gefahren für Mensch und UmweltBei der Demontage von alten Mineralwolle-Produkten können Gesundheitsgefahren von den
freigesetzten Faserstäuben und von den Zusatzstoffen ausgehen. Beim Abriss kommt es in der
Regel zu einer erheblichen Staubbelastung.
Die lungengängigen Faserstäube können möglicherweise Krebs erzeugend wirken. Weiterhin
können Reizungen der Haut, Augen und Atemwege auftreten. Beeinträchtigungen der Atem-funktionen sind möglich.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Oberstes Gebot: Staubentwicklung vermeiden, Arbeitsplatz sauber halten und regelmäßig reinigen,
– Arbeiten nur bei Frischluftzufuhr (Fenster, Türen offen), kein Durchzug,
– Material nicht werfen,
– Arbeitsplatz im Umkreis von ca. 5 m absperren und kennzeichnen: „Zutritt für Unbefugte verboten.“
– zu entfernendes Material möglichst befeuchten,
– Material möglichst vorsichtig demontieren und montieren, nicht reißen,
– zu entfernendes Material unmittelbar an der Ausbaustelle in Säcke verpacken,
– Arbeitsplatz nach Beendigung und erforderlichenfalls während der Arbeit mit Industriestaubsauger
mindestens der Staubklasse M, Typ: reinigen, keinesfalls mit Druckluft abblasen,
– nach Beendigung der Arbeit Kleidung, Haut und Werkzeug reinigen (abwaschen mit Wasser oder
absaugen, niemals mit Druckluft abblasen),
– Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung aufbewahren,
– Beschäftigungsbeschränkungen beachten,
– am Arbeitsplatz nicht essen, trinken und rauchen.
Augenschutz: Bei starker Staubentwicklung und Überkopfarbeiten Korbbrille tragen.
Handschutz: Schutzhandschuhe aus Leder oder Kunststoff (mit Gewebeeinlage) tragen.
Atemschutz: Atemschutzgerät mit Partikelfilter der Partikelfilterklasse P2 bzw. FFP2 verwenden.
Hautschutz: Schutz (vor der Arbeit)
Reinigung (vor Pausen und zu Arbeitsende)
Körperschutz: atmungsaktiven Ein- oder Mehrwegstaubanzug Typ 5 benutzen, alle Hautpartien bedecken,
bei Überkopfarbeiten Kapuze aufsetzen oder Nackenschutz verwenden.
Verhalten im Gefahrfall
Werden bei Abisolierarbeiten Materialien vorgefunden, bei denen es sich um Asbest
handeln könnte, sind die Arbeiten sofort einzustellen und der Vorgesetzte ist zu verständigen.
Erste Hilfe
Hautkontakt: Bei Hautreizungen/Ausschlägen nicht reiben, sondern mit Wasser abspülen und kühlen
Augenkontakt: Bei Augenreizungen nicht reiben, sondern mit viel Wasser spülen.
Ersthelfer: , Tel.: Notruf:
Ggf. Betriebsarzt/Augenarzt/Hautarzt aufsuchen:
Sachgerechte Entsorgung
Mineralwolle-Produkte (entferntes Material) direkt an der Ausbaustelle in Säcke verpacken; Staubent-
wicklung dabei möglichst gering halten. Beim Verschließen der Säcke die Luft vorsichtig herausdrücken.
Entsorgung über:
Kennzeichnung des Abfalls, Inhalt kann Krebs erzeugende Faserstäube freisetzen.
B 036
Anhang 1: Muster von Betriebsanweisungen
59
Firma:
Arbeitsbereich: Instandhaltung
Verantwortlich: ______________________
Unterschrift
BETRIEBSANWEISUNG
GEM. § 14 GEFSTOFFV
Arbeitsplatz:
Tätigkeit: Arbeiten mit alten Mineralwolle-
Dämmstoffen (Faserstäube Krebs
verdächtig oder Krebs erzeugend)
Stand:
B 036-GHS
Gefahrstoffbezeichnung
Mineralwolle-Produkte Produktbezeichnung: alte unbekannte Produkte
Sie bestehen aus unterschiedlich dicken Glas-, Stein- oder Schlackenfasern, die mit Kunststoffen gebunden
und denen Mineralöle zugegeben wurden. Liegen keine Informationen über die Beurteilung der Fasern vor, ist
von „alten“ Mineralwolle-Produkten auszugehen, d.h. die Faserstäube gelten als Krebs verdächtigoder als Krebs erzeugend.
Gefahren für Mensch und UmweltBei der Demontage von alten Mineralwolle-Produkten können Gesundheitsgefahren von den
freigesetzten Faserstäuben und von den Zusatzstoffen ausgehen. Beim Abriss kommt es in der
Regel zu einer erheblichen Staubbelastung.
Die lungengängigen Faserstäube können möglicherweise Krebs erzeugend wirken. Weiterhin
können Reizungen der Haut, Augen und Atemwege auftreten. Beeinträchtigungen der Atem-funktionen sind möglich.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Oberstes Gebot: Staubentwicklung vermeiden, Arbeitsplatz sauber halten und regelmäßig reinigen,
– Arbeiten nur bei Frischluftzufuhr (Fenster, Türen offen), kein Durchzug,
– Material nicht werfen,
B 036-GHS
Gefahr
Rest unverändert wie Betriebsanweisung links
Befeuchten der Isolierung mit entspanntem
Wasser vor der Demontage
Demontage von Mineralwolle-Dämmstoffen an
einer Rohrleitung
Instandhaltung Kraftwerk:
Tätigkeiten mit eingebauten Mineralwolle-Produkten
Anhang 2: Checkliste zur Erstellung einer
Betriebsanweisung
60
Die Checkliste soll eine Hilfestellung bei der Sammlung der benötigten Daten geben.
Nr. Checkpunkte Bemerkungen
1 An welchen Arbeitsplätzen, in welchen Betriebsbereichen kommen Gefahrstoffe vor?Ist ein betriebliches Gefahrstoffverzeichnis erstellt?Es sind auch solche Arbeitsplätze zu berücksichtigen, wo eine Exposition gegenüber Gefahrstoffen von benachbarten Arbeitsplätzen vorliegt.
2 Welche gefährlichen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse werden am Arbeitsplatz eingesetzt (Produktnamen, gefährliche Eigenschaften)?Liegt ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt entsprechendREACH-Verordnung in Verbindung mit § 6 GefStoffV vor?Wenn nein: Anfrage beim Hersteller oder Lieferanten(siehe auch Checkliste zum Sicherheitsdatenblatt, unter www.gisbau.de).
3 Führen die Beschäftigten „Tätigkeiten“ mit diesen Gefahrstoffen aus oder werden Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten freigesetzt?Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehören Verwenden sowie Herstellen. Tätigkeiten sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten.
4 Sind zusätzlich zu den vorliegenden Informationen weitere Ermittlungen erforderlich?Informationsquellen können des weiteren sein:• Kennzeichnung des Gebindes• Detaillierte (gesonderte) Anfrage an den Hersteller• Spezielle Literatur (z. B. Gefahrstoffverordnung,
Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS –, Loseblattsammlungen wie Kühn-Birett).
• Gefahrstoff-Datenbanken im Internetwww.dguv.de/ifawww.chemie-datenbanken.dewww.gisbau.dewww.gischem.dewww.baua.de/prax
5 Liegt eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung insbesondere hinsichtlich• gefährlicher Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen• Ausmaß, Art und Dauer der Exposition der Beschäftigten
Anhang 2: Checkliste zur Feststellung einer Betriebsanweisung
61
• physikalisch-chemischer Wirkungen (Brand- und Explosions-verhalten)
• Möglichkeiten einer Substitution von Stoffen oder Verfahren• Arbeitsbedingungen und Verfahren einschl. Arbeitsmittel und
Gefahrstoffmenge• Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte• Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaß-
nahmen• Schlussfolgerungen aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter-
suchungenvor?
6 Sind alle Gefährdungsmöglichkeiten, die vom Gefahrstoff in der jeweiligen Anwendung ausgehen, erfasst?• Gefährliche Dämpfe und Ausgasungen• Zersetzungsprodukte beim Erhitzen• Gefährliche Reaktionsprodukte• Hautresorption(siehe auch TRGS 400 und TRGS 401)
7 Welcher Personenkreis ist betroffen?Für einige Personengruppen, wie z. B.:Wartungs- und Instandsetzungspersonal, Jugendliche, werdende Mütter, ausländische Mitarbeiter, sind besondere Hinweise erforderlich.
8 Sind besondere Gefährdungen bei Betriebsstörungen, Wartung, Instandsetzung oder Reinigung berücksichtigt worden?
9 Welche notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sind für ein sicheres Arbeiten mit dem Gefahrstoff erforderlich? • Technische Schutzeinrichtungen, • Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer
Exposition zu ergreifen sind,• Organisatorische Maßnahmen (z. B. arbeitsmedizinische Vorsorge),• Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzaus-
rüstungen und Schutzkleidung,• Arbeitshygiene,• Hautschutzmaßnahmen,• Hinweise auf Beschäftigungs- und Verwendungsbeschrän-
kungen etc.(siehe auch TRGS 500)
10 Welche Verhaltensregeln sind für den Gefahrfall (Störungen, unplanmäßiges Abweichen vom Arbeitsablauf u. a.) erforderlich?• ggf. nicht geeignete Löschmittel nennen• Maßnahmen gegen Umweltgefährdungen
Nr. Checkpunkte Bemerkungen
11 Welche „vor Ort“ zu leistenden Erste-Hilfe-Maßnahmen sinderforderlich?Maßnahmen nach:• Einatmen• Haut- und Augenkontakt• Verschlucken und ggf. Verbrennen nennen.Sind Ersthelfer ausgebildet und benannt und welche inner-betrieblichen Notrufnummern existieren?
12 Welche Regelungen bestehen hinsichtlich Abfallbehandlung und-transport im Betrieb und welche sind für den jeweiligen Arbeitsplatz von Bedeutung?
13 Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung aufgrund der Keine Betriebsanweisung Arbeitsbedingungen für bestimmte Tätigkeiten nur eine „geringe und Unterweisung nach Gefährdung“? § 14 GefStoffV erforderlich!Wenn ja, müssen keine Betriebsanweisungen erstellt und Unter-weisungen durchgeführt werden (siehe Abschn. 1, TRGS 555). Hiervon unberührt ist die
allgemeine Unterweisung Bedingungen für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung: entsprechend § 4 der • geringe verwendete Stoffmenge Unfallverhütungsvorschrift• nach Höhe und Dauer niedrige Exposition „Grundsätze der Präven-• Maßnahmen nach § 8 GefStoffV (Mindestschutzmaßnahmen) tion“ (BGV A1).ausreichend• keine Tätigkeiten mit giftigen, sehr giftigen, Krebs erzeugenden, Erbgut verändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahr-stoffen der Kategorie 1 oder 2.
Anhang 2: Checkliste zur Feststellung einer Betriebsanweisung
62
Nr. Checkpunkte Bemerkungen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit –
Unfallverhütungsvorschriften
www.bgetem.de
BGV A1 Grundsätze der PräventionBGV A8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
BG-Regeln, -Informationen
(zu beziehen beim Carl-Heymanns-Verlag KG,Luxemburger Str. 449, 50939 Köln, siehe auch www.bgetem.de)
BGR 121 Arbeitsplatzlüftung – lufttechnische MaßnahmenBGR 143 Tätigkeiten mit KühlschmierstoffenBGR 189 Einsatz von SchutzkleidungBGR 190 Einsatz von AtemschutzgerätenBGR 192 Einsatz von Augen- und GesichtsschutzBGR 195 Einsatz von SchutzhandschuhenBGI 8620 Allgemeine Präventionsleitlinie HautschutzBGI 504 Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den
Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsor-geuntersuchungen
BGI 509 Erste Hilfe im Betrieb
Gesetze, Verordnungen und andere staatliche Arbeitsschutzvorschriften
www.baua.de
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen Chemikaliengesetz (ChemG )REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
GHS-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemi-schen (EG) Nr. 1272/2008
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Anhang 3: Literaturhinweise
63
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und Verordnungen zum GPSG
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS):TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit GefahrstoffenTRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, MaßnahmenTRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahr-
stoffen: Inhalative ExpositionTRBA/TRGS 406 Sensibilisierende Stoffe für die AtemwegeTRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungs-
beurteilungTRGS 500 SchutzmaßnahmenTRGS 600 SubstitutionTRGS 710 BiomonitornigTRGS 900 ArbeitsplatzgrenzwerteTRGS 903 Biologische GrenzwerteTRGS 905 Verzeichnis Krebs erzeugender, Erbgut verändernder oder fortpflanzungs-
gefährdender StoffeTRGS 906 Verzeichnis Krebs erzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffVTRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe
Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen
220 Sicherheitsdatenblatt910 Risikowerte und Expositions-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit Krebs
erzeugenden Gefahrstoffen
Informationsmaterial
Bestellung: www.bgetem.de/medien, Printmedien: E-Mail: [email protected], Elektronische Medien: E-Mail: [email protected]
• Informationen für Auszubildende
AB 005 GefahrstoffeAB 011 Hautschutz
Anhang 3: Literaturhinweise
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• Informationen für Fachkräfte
MB 024 Sicherheit durch Brand- und ExplosionsschutzMB 027 Tätigkeiten mit KühlschmierstoffenMB 029 Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
• Informationen für Fachkräfte (Tipps)
T 006 HautschutzT 021 Umgang mit Kühlschmierstoffen
• Muster-Hautschutzplan (S 003)
• Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und der Oberflächenveredelung (S 015)
• Gefahrstoffe im Elektromaschinenbau (S 016)
• Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung nach § 7 Gefahrstoffverordnung (S 017)
• Leitfaden zur Erstellung des Explosionsschutzdokumentes (S 018)
• Ortsfeste Absauganlagen-Handlungshife zur Prüfung und Dokumentation (S 019)
• Betriebsanweisungen (B 000 ff)
Muster-Betriebsanweisungen zum Bearbeiten und Herunterladen unterwww.bgetem.de/medien (Betriebsanweisungen)
• Video- bzw. DVD-Unterweisungen
PU 013 SF6-AnlagenPU 014 KühlschmierstoffePU 015 GalvanotechnikPU 016 SpritzlackierenPU 017 Reinigen und EntfettenPU 018 Kleben und Vergießen
Anhang 3: Literaturhinweise
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BerufsgenossenschaftEnergie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Gustav-Heinemann-Ufer 13050968 KölnTelefon 0221 3778-0Telefax 0221 3778-1199E-Mail [email protected]
Bestell-Nr. MB 029
8 · 10 (47) · 07 · 10 · 5 – Alle Rechte beim HerausgeberGedruckt auf Papier aus nachhaltiger Forstwirtschaft