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WR-1002001181 13.09.2013 Seite 1 von 40 Durchführung des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) Einleitung von Abwasser aus dem Kraftwerk Lausward in den Rhein / Hafen Lausward Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, aufgrund Ihres Antrages vom 30.06.2011 erteile ich Ihnen für die o.g. Einleitung folgenden Erlaubnisbescheid. Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 30 08 65, 40408 Düsseldorf Gegen Empfangsbekenntnis Stadtwerke Düsseldorf AG Höherweg 100 40233 Düsseldorf Datum: 13.09.2013 Aktenzeichen: 54.07.04.D-332/11 bei Antwort bitte angeben Auskunft erteilt: Herr Dr. Döpper Frau Wittkowski Zimmer: 435/ 453 Telefon: 2435/ 1461 Telefax: E-Mail: [email protected] [email protected] Dienstgebäude und Lieferanschrift: Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf Telefon: 0211-475-0 Telefax: 0211-475-2671 [email protected] www.brd.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: DB bis Düsseldorf Hbf U-Bahn Linien U78, U79 Haltestelle: Victoriaplatz/Klever Strasse Zahlungen an: Landeskasse Düsseldorf Konto Nr.: 4 100 012 BLZ: 300 500 00 Helaba IBAN: DE41 30050000 0004100012 BIC: WELADEDD

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Durchführung des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts(Wasserhaushaltsgesetz - WHG)Einleitung von Abwasser aus dem Kraftwerk Lausward in den Rhein /Hafen Lausward

Sehr geehrte Damen,sehr geehrte Herren,aufgrund Ihres Antrages vom 30.06.2011 erteile ich Ihnen für die o.g.Einleitung folgenden Erlaubnisbescheid.

Bezirksregierung Düsseldorf        

Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 30 08 65, 40408 Düsseldorf

Gegen Empfangsbekenntnis

Stadtwerke Düsseldorf AGHöherweg 10040233 Düsseldorf

Datum: 13.09.2013

Aktenzeichen:54.07.04.D-332/11bei Antwort bitte angeben

Auskunft erteilt: Herr Dr. DöpperFrau Wittkowski

Zimmer:435/ 453

Telefon:2435/ 1461

Telefax:

E-Mail:[email protected]@brd.nrw.de

Dienstgebäude undLieferanschrift:Cecilienallee 2,40474 DüsseldorfTelefon: 0211-475-0Telefax: [email protected]

Öffentliche Verkehrsmittel:DB bis Düsseldorf HbfU-Bahn Linien U78, U79Haltestelle:Victoriaplatz/Klever Strasse

Zahlungen an: Landeskasse DüsseldorfKonto Nr.: 4 100 012BLZ: 300 500 00

HelabaIBAN: DE41 300500000004100012BIC: WELADEDD

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Erlaubnisbescheid

InhaltsverzeichnisErlaubnisbescheid

1. Tenor ................................................................................................................................... 3

2. Rechtsgrundlagen ............................................................................................................... 3

3. Zweck der Einleitung ........................................................................................................... 3

4. Dauer der Erlaubnis ............................................................................................................ 4

5. Angaben zu Einleitungsstellen ............................................................................................ 4

5.1 Einleitungsstellen-Nr.: 000175001 ............................................................................... 4

5.2 Einleitungsstellen-Nr.: 000175010 ............................................................................... 5

5.3 Einleitungsstellen-Nr.: 000175011 ............................................................................... 5

5.4 Einleitungsstellen-Nr.: 000175012 ............................................................................... 6

5.5 Einleitungsstellen-Nr.: 000175013 ............................................................................... 7

6. Wasserrechtliche Anforderungen an Menge und Beschaffenheit des Abwassers ............. 8

7. Nebenbestimmungen ........................................................................................................ 14

8. Hinweise ............................................................................................................................ 21

9. Verweise auf Anlagen und Unterlagen ............................................................................. 23

10. Begründung ..................................................................................................................... 23

11. Kostenentscheidung ....................................................................................................... 24

12. Rechtsbehelfsbelehrung ................................................................................................. 25

Anlage 1 ................................................................................................................................ 26

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 Tenor1.Den

Stadtwerken Düsseldorf AG (nachfolgend Unternehmerin genannt)

wird hiermit die Erlaubnis erteilt, Abwasser gemäß den nachstehenden Anforderungen in denRhein bzw. in den Hafen Lausward einzuleiten.

 Rechtsgrundlagen2.§§ 8, 9, 10, 12, 13, 18 und 57 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts(Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585),

§ 100 WHG in Verbindung mit § 140 Abs. 1 des Wassergesetzes für das LandNordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG NRW) in der Fassung derBekanntmachtung vom 25.06.1995 (SGV NRW 77) in Verbindung mit derZuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU), veröffentlicht als Artikel 15 desGesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11.12.2007(SGV NRW 282),

§ 69 Abs. 1 LWG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Abgaben für dasEinleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in derBekanntmachung der Neufassung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114),

§ 23 Abs. 1 Ziffer 3 WHG in Verbindung mit der Verordnung über Anforderungen andas Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in derBekanntmachung der Neufassung vom 17.06.2004 (BGBl. I S. 1108),

§§ 1, 2, 9, 10 und 14 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebGNRW) in der Fassung vom 23.08.1999 (GV. NRW. S. 524/SGV. NRW. 2011), zuletztgeändert durch Art. 2d des Gesetzes vom 18.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 24/SGV.NRW. 2011),

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001 (GV. NRW. S. 262/SGV. NRW. 2011),

jeweils in der zurzeit gültigen Fassung.

 Zweck der Einleitung3.Die Einleitung dient der Entsorgung des an den Einleitungsstellen / Messstellen näherbeschriebenen Abwassers (Kühlwasser, Oberflächenwasser, sonstige betrieblicheAbwässer).

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 Dauer der Erlaubnis4.Diese Erlaubnis ist gültig ab Inbetriebnahme des Blocks F, spätestens jedoch ab dem01.01.2018. Die Dauer der Erlaubnis beträgt 15 Jahre. Die endgültige Inbetriebnahme ist mirzwei Wochen vor Beginn anzuzeigen.

 Angaben zu Einleitungsstellen5. Einleitungsstellen-Nr.: 000175001 5.1 Lage der Einleitungsstelle5.1.1

Bezeichnung: Kraftwerk Lausward Auslauf Rhein P 10

Gemeinde:Gemeindeschlüsselzahl:

Stadt Düsseldorf 05111000

Gewässernummer:Gewässername:Gewässeraliasname:Flussgebietskennzahl:Flussgebiet:

2 Rhein 27511 Rhein unterhalb Mündung Erft bis oberhalb MündungErftkanal

Stationierung:bei nicht stationierten Gewässern (Entfernung bis zur Mündung in

:stationiertes Gewässer in km)

739,616 km0 km

Rechtswert / East:Hochwert / North:Gemarkung:Flur:Flurstück:

2.550.686 / 340.9985.676.462 / 5.676.794Hamm 18 112

Bez. im Lageplan: P 10 Einleitung von Kühl- und Betriebsabwässern

 Art des eingeleiteten Abwassers5.1.2

Diese Einleitungsstelle dient der Einleitung von:

Produktionsabwasser

Niederschlagswasser

Kühlwasser

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 Art der Einleitung5.1.3

Die Einleitung erfolgt vom rechten Ufer.

 Einleitungsstellen-Nr.: 000175010 5.2 Lage der Einleitungsstelle5.2.1

Bezeichnung: Kraftwerk Lausward Auslauf Hafen P 02

Gemeinde:Gemeindeschlüsselzahl:

Stadt Düsseldorf 05111000

Gewässernummer:Gewässername:Gewässeraliasname:Flussgebietskennzahl:Flussgebiet:

2 Rhein Hafen Lausward 27513 Rhein unterhalb Mündung Erftkanal bis oberhalbMündung Stingesbach

Stationierung:bei nicht stationierten Gewässern (Entfernung bis zur Mündung in

:stationiertes Gewässer in km)

741,663 km0 km

Rechtswert / East:Hochwert / North:Gemarkung:Flur:Flurstück:

2.551.477 / 342.2645.676.675 / 5.677.507Hamm 19 87

Bez. im Lageplan: P 02 Schlammwasserkläranlage 2 Block A bis C

 Art des eingeleiteten Abwassers5.2.2

Diese Einleitungsstelle dient der Einleitung von:

Niederschlagswasser

incl. Entleerung der Einlaufpumpenkammern A bis C.Produktionsabwasser

 Art der Einleitung5.2.3

Die Einleitung erfolgt gemäß Antragsunterlagen.

 Einleitungsstellen-Nr.: 000175011 5.3 Lage der Einleitungsstelle5.3.1

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Bezeichnung: Kraftwerk Lausward Auslauf Hafen P 03

Gemeinde:Gemeindeschlüsselzahl:

Stadt Düsseldorf 05111000

Gewässernummer:Gewässername:Gewässeraliasname:Flussgebietskennzahl:Flussgebiet:

2 Rhein Hafen Lausward 27513 Rhein unterhalb Mündung Erftkanal bis oberhalbMündung Stingesbach

Stationierung:bei nicht stationierten Gewässern (Entfernung bis zur Mündung in

:stationiertes Gewässer in km)

741,681 km0 km

Rechtswert / East:Hochwert / North:Gemarkung:Flur:Flurstück:

2.551.463 / 342.2795.676.619 / 5.677.497Hamm 19 87

Bez. im Lageplan: P 03 Kühlwasser Notstromgenerator

 Art des eingeleiteten Abwassers5.3.2

Diese Einleitungsstelle dient der Einleitung von:

Kühlwasser

 Art der Einleitung5.3.3

Die Einleitung erfolgt gemäß Antragsunterlagen.

 Einleitungsstellen-Nr.: 000175012 5.4 Lage der Einleitungsstelle5.4.1

Bezeichnung: Kraftwerk Lausward Auslauf Hafen P 01

Gemeinde:Gemeindeschlüsselzahl:

Stadt Düsseldorf 05111000

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Gewässernummer:Gewässername:Gewässeraliasname:Flussgebietskennzahl:Flussgebiet:

2 Rhein Hafen Lausward 27513 Rhein unterhalb Mündung Erftkanal bis oberhalbMündung Stingesbach

Stationierung:bei nicht stationierten Gewässern (Entfernung bis zur Mündung in

:stationiertes Gewässer in km)

741,683 km0 km

Rechtswert / East:Hochwert / North:Gemarkung:Flur:Flurstück:

2.551.452 / 342.2805.676.599 / 5.677.496Hamm 19 87

Bez. im Lageplan: P 01 Schlammwasserkläranlage 1 Block E und F

 Art des eingeleiteten Abwassers5.4.2

Diese Einleitungsstelle dient der Einleitung von:

Niederschlagswasser

incl. Entleerung der Einlaufpumpenkammern E.Produktionsabwasser

 Art der Einleitung5.4.3

Die Einleitung erfolgt gemäß Antragsunterlagen.

 Einleitungsstellen-Nr.: 000175013 5.5 Lage der Einleitungsstelle5.5.1

Bezeichnung: Kraftwerk Lausward Fernwärmedüker

Gemeinde:Gemeindeschlüsselzahl:

Stadt Düsseldorf 05111000

Gewässernummer:Gewässername:Gewässeraliasname:Flussgebietskennzahl:Flussgebiet:

2 Rhein Rhein Westufer Bremerstr 27513 Rhein unterhalb Mündung Erftkanal bis oberhalbMündung Stingesbach

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Stationierung:bei nicht stationierten Gewässern (Entfernung bis zur Mündung in

:stationiertes Gewässer in km)

742,897 km0 km

Rechtswert / East:Hochwert / North:Gemarkung:Flur:Flurstück:

2.552.675 / 343.1885.676.179 / 5.676.701Hamm 19 87

Bez. im Lageplan: Fernwärmeleckwasser Düker

 Art des eingeleiteten Abwassers5.5.2

Diese Einleitungsstelle dient der Einleitung von:

sonstigem Abwasser

 Art der Einleitung5.5.3

Die Einleitung erfolgt gemäß Antragsunterlagen.

 Wasserrechtliche Anforderungen an Menge und6.Beschaffenheit des Abwassers6.1 ProbenahmestellenFür das Abwasser, das über die Einleitungsstelle/n eingeleitet wird, werden die aus derAnlage dieses Bescheides ersichtlichen Überwachungswerte (ÜW) festgesetzt. Sie sind anden Probenahmestellen

P 10 Auslaufbauwerk Rhein (Messstellen-Nr.: 000175/001/01)

P 9 Ablauf Neutrabecken 1 und 2 (Messstellen-Nr.: 000175/001/05)

P 8 Ablauf TRA (Messstellen-Nr.: 000175/001/06)

P 1 Ablauf Kläranlage E und F (Messstellen-Nr.: 000175/012/01)

P 2 Ablauf Kläranlage A bis C (Messstellen-Nr.: 000175/010/01)

einzuhalten. Die in der Anlage dieses Bescheides festgesetzten Parameter werden nach denin der jeweils gültigen Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung genannten Analyse- undMessverfahren bestimmt. Die "Allgemeinen Verfahren" sowie die "Hinweise undErläuterungen" der Anlage zu § 4 sind zu beachten. Die Anlage mit denÜberwachungswerten und der Regelung der Selbstüberwachung ist Bestandteil diesesBescheides.

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 optionale Probenahmestellen6.2Zusätzlich werden folgende Probenahmestellen im Kraftwerk festgelegt, für die in diesemBescheid noch keine Überwachungswerte festgelegt sind:

P 03 Ablauf Kühlwasser Notstromgenerator (Messstellen-Nr.: 000175/011/01)

P 05 Kühlwasser Block A bis C (Messstellen-Nr.: 000175/001/13)

P 06 Kühlwasser Block F (Messstellen-Nr.: 000175/001/14)

P 07 Kühlwasser Block E (Messstellen-Nr.: 000175/001/07)

 spezielle Anforderungen an die Wärmeeinleitung6.3 Messstellen6.3.1

Im Rhein sind zwei Temperaturmessstellen (T1 und T2) einzurichten.An T1 ist (kontinuierlich) die vom Kraftwerk Lausward unbeeinflusste Rheintemperatur zuerfassen (Referenzmessstelle). Rechtswert: 25 50 731,51; Hochwert: 56 76 331,63An T2 ist (diskontinuierlich) die Rheintemperatur nach der Kühlwassereinleitung desKraftwerks zu erfassen. Rechtswert: 25 50 899,70; Hochwert: 56 77 189,79Die Einrichtung der Probenahmestellen ist dem LANUV mitzuteilen.

 Temperaturanforderungen für das Gewässer6.3.2

 Betrieb im Winter6.3.2.1

Das Kraftwerk Lausward ist so zu betreiben, dass an der Messstelle T2 im Zeitraum vom eine Wassertemperatur von 10°C nicht überschritten wird. Diese15.12.  bis  29.02.

Anforderung ist unter Einhaltung der in der Anlage 1 zu diesem Bescheid festgelegtenTemperatur- und Wärmeüberwachungswerte gewährleistet, wenn an der Messstelle T1entweder

der gleitende Tagesmittelwert der Wassertemperatur von 8,5°C nicht überschritten wirdoder

der gleitende Tagesmittelwert der Wassertemperatur oberhalb von 8,5°C und unterhalbvon 9,6°C liegt sowie um 05:00 Uhr des jeweiligen Tages der Pegelstand am PegelDüsseldorf 106 cm überschritten wird oder

der gleitende Tagesmittelwert der Wassertemperatur oberhalb von 9,5°C ist undunterhalb von 10,0°C liegt sowie um 05:00 Uhr des jeweiligen Tages der Pegelstandam Pegel Düsseldorf 284 cm überschritten wird.

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Wenn unter Einhaltung der in der Anlage 1 zu diesem Bescheid festgelegten Temperatur-und Wärmeüberwachungswerte an der Messstelle T 1 entweder

der gleitende Tagesmittelwert der Wassertemperatur oberhalb von 8,5°C und unterhalbvon 9,6°C liegt und um 05:00 Uhr des jeweiligen Tages der Pegelstand am PegelDüsseldorf 106 cm unterschritten wird oder

der gleitende Tagesmittelwert der Wassertemperatur oberhalb von 9,5°C liegt undunterhalb von 10,0°C liegt sowie um 05:00 Uhr des jeweiligen Tages der Pegelstandam Pegel Düsseldorf 284 cm unterschritten wird oder

der gleitende Tagesmittelwert der Wassertemperatur oberhalb von 9,9°C liegt,

so ist die Wassertemperatur an der Messstelle T2 zu messen. Die Messungen sind unterBeachtung des Punktes 6.3.3 mindestens 3 x täglich zu verschiedenen Tageszeitendurchzuführen.Wenn an der Messstelle T1 der gleitende Tagesmittelwert von 10,0°C überschritten wird, soist der weitere Betrieb der Einleitung unverzüglich mit mir abzustimmen.

 Betrieb außerhalb des Winters6.3.2.2

Außerhalb des unter Punkt 6.3.2.1 genannten Zeitraum ist das Kraftwerk Lausward so zubetreiben, dass an der Messstelle T2 eine Wassertemperatur von 28°C nicht überschrittenwird. Diese Anforderung ist unter Einhaltung der in der Anlage 1 zu diesem Bescheidfestgelegten Temperatur- und Wärmeüberwachungswerte gewährleistet, wenn an derMessstelle T1 entweder

der gleitende Tagesmittelwert der Wassertemperatur von 26,5°C nicht überschrittenwird oder

der gleitende Tagesmittelwert der Wassertemperatur oberhalb von 26,5°C undunterhalb von 27,6°C liegt sowie um 05:00 Uhr des jeweiligen Tages der Pegelstandam Pegel Düsseldorf 106 cm überschritten wird oder

der gleitende Tagesmittelwert der Wassertemperatur oberhalb von 27,5°C ist undunterhalb von 28,0°C liegt sowie um 05:00 Uhr des jeweiligen Tages der Pegelstandam Pegel Düsseldorf 284 cm überschritten wird.

Wenn unter Einhaltung der in der Anlage 1 zu diesem Bescheid festgelegten Temperatur-und Wärmeüberwachungswerte an der Messstelle T 1 entweder

der gleitende Tagesmittelwert der Wassertemperatur oberhalb von 26,5°C undunterhalb von 27,6°C liegt und um 05:00 Uhr des jeweiligen Tages der Pegelstand am

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Pegel Düsseldorf 106 cm unterschritten wird oder

der gleitende Tagesmittelwert der Wassertemperatur oberhalb von 27,5°C liegt undunterhalb von 28,0°C liegt sowie um 05:00 Uhr des jeweiligen Tages der Pegelstandam Pegel Düsseldorf 284 cm unterschritten wird oder

der gleitende Tagesmittelwert der Wassertemperatur oberhalb von 27,9°C liegt,

so ist die Wassertemperatur an der Messstelle T2 zu messen. Die Messungen sind unterBeachtung des Punktes 6.3.3 mindestens 3 x täglich zu verschiedenen Tageszeitendurchzuführen.Wenn an der Messstelle T1 der gleitende Tagesmittelwert von 28,0°C überschritten wird, soist die Einleitung von Kühlwasser mit einer Temperatur oberhalb der an T1 gemessenenTemperatur nicht erlaubt. Auf die Ausnahmeregelung in Punkt 6.3.5 wird hingewiesen.

 Messbedingungen6.3.3

Da keine automatische Messwerterfassung an der Messstelle T2 möglich ist, sind hier unterBeachtung der Anforderung in Punkt 6.3.2 Handmessungen vorzunehmen. Bedingungen:kalibriertes Handmessgerät auf 0,1K genau, Wasserüberdeckung bei der Messung von ca.30-40 cm.

 Aufwärmung des Rheins6.3.4

Die höchstzulässige Aufwärmung des Rheins von 3K als Differenz zwischen T1 und T2 darfzu keinem Zeitpunkt überschritten werden.

 Ausnahmeregelung6.3.5

Die im Rhein erreichte Temperatur an der Messstelle T2 darf an bis zu 175h im Jahr dieTemperatur im Winter von 10°C und in der restlichen Zeit von 28°C überschreiten. DieÜberschreitungen sind mir unverzüglich unter Angabe der Dauer der Überschreitung und derermittelten Ursachen mitzuteilen.

 6.4Die Überwachungswerte sind einzuhalten. Ist ein Überwachungswert nach dem Ergebniseiner Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht eingehalten, so gilt erdennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenenstaatlichen Überprüfungen in vier Fällen den Überwachungswert nicht überschreiten und keinErgebnis diesen Wert um mehr als 100 % übersteigt. Überprüfungen, die länger als dreiJahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. Diese Ausgleichsregelung (AR: 4 aus 5 +100%) gilt, soweit in der Anlage dieses Bescheides nichts anderes festgelegt worden ist.

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6.5 Die Überwachungswerte für Abwasservolumenstrom, Temperatur, Aufwärmspanne sowieWärmefracht sind ständig einzuhalten. Die unter den Ziffern 7.1.1 und 7.1.2 genanntenzulässigen Ungenauigkeiten der Messsysteme ist in der Festsetzung dieser Werte bereitsenthalten.

6.6 Probenahmeart ist, soweit in der Anlage dieses Bescheides nicht anders angegeben, diequalifizierte Stichprobe. Sie umfasst mindestens 5 Stichproben, die in einem Zeitraum vonhöchstens 2 Stunden im Abstand von nicht weniger als 2 Minuten entnommen und gemischtwerden.

6.7 Der Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt unter Beachtung der Ziffer 6.4auch als eingehalten, wenn der vierfache Wert des gesamten organisch gebundenenKohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet.

6.8 Das eingeleitete Abwasser aus der Wasseraufbereitung sowie das Abwasser aus derDampferzeugung darf mit Ausnahme von Phosphonaten und Polycarboxylaten keineorganischen Komplexbildner aus dem Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen enthalten, dieeinen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80% entsprechend der Nummer 406 der Anlage"Analysen- und Messverfahren" zu § 4 der Abwasserverordnung nicht erreichen. Chrom- undQuecksilberverbindungen, Nitrit, metallorganische Verbindungen(Metall-Kohlenstoff-Bindung) und Mercaptobenzthiazol aus dem Einsatz von Betriebs- undHilfsstoffen dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Im Abwasser dürfen mikrobizideWirkstoffe mit Ausnahme von Wasserstoffperoxid und Ozon nur nach Durchführung einerStoßbehandlung enthalten sein. Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn alleeingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden undHerstellerangaben vorliegen, nach denen diese Stoffe in den eingesetzten Betriebs- undHilfsstoffen nicht enthalten sind.

6.9 Alle abwasserrelevanten Betriebs- und Hilfsstoffe, die den Kühlwässern oder den sonstigenAbwässern zur Konditionierung bzw. zur Behandlung zugegeben werden, sind in einBetriebstagebuch (vgl. Ziffer 7.3.7) einzutragen. Die wesentliche Änderung dieser Stoffe istmir vorab anzuzeigen.

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 6.10Die Durchführung einer Stoßbehandlung der einzelnen Kühlwässer mit mikrobiziden Stoffenist nicht zulässig. Sollte zukünftig vorgesehen sein, eine solche Stoßbehandlungdurchzuführen, so ist dies nur mit meiner vorherigen Zustimmung möglich.

 6.11Zur Minimierung des AOX-Gehaltes im Abwasser ist nur Salzsäure nach DIN EN 939,Ausgabe 2000-04 zur Regeneration von Ionenaustauschern zu verwenden.

 6.12Ammoniakhaltige Abwässer aus der Dampferzeugung sind, soweit sie die Werte desAnhangs 31 der AbwV überschreiten, der öffentlichen Kanalisation zuzuleiten oder einerAbwasserbehandlung zu unterziehen.Eine Indirekteinleitung in die öffentliche Kanalisation ist genehmigungspflichtig.

 6.13Mineralölhaltige Abwässer sind vor der Einleitung über einen Koaleszenzabscheider nachDIN 1999 zu leiten.

6.14 Abwasserbehandlungsanlagen6.14.1 Neutralisationsbecken Block E

Messstellen-Nr.: 000175/001/06Nr. der topographischen Karte M 1 : 25.000: 4706Rechtswert 25 51 091, Hochwert 56 76 476Gemarkung: HammFlur: 19Flurstück: 87

6.14.2 Neutralisationsbecken 1 und 2

Messstellen-Nr.: 000175/001/05Nr. der topographischen Karte M 1 : 25.000: 4706Becken 1: Rechtswert 25 51 313, Hochwert 56 76 615Becken 2: Rechtswert 25 51 310, Hochwert 56 76 611Gemarkung: HammFlur: 19Flurstück: 87

 Schlammwasserkläranlage 1 Block E und F6.14.3

Messstellen-Nr.: 000175/012/01

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Nr. der topographischen Karte M 1 : 25.000: 4706Becken 1: Rechtswert 25 51 417, Hochwert 56 76 620Gemarkung: HammFlur: 19Flurstück: 87

 Schlammwasserkläranlage 2 Block A bis C6.14.4

Messstellen-Nr.: 000175/010/01Nr. der topographischen Karte M 1 : 25.000: 4706Becken 1: Rechtswert 25 51 444, Hochwert 56 76 670Gemarkung: HammFlur: 19Flurstück: 87

 Nebenbestimmungen7. 7.1 Behördliche Überwachung

Zur Durchführung der behördlichen Abwasserüberwachung gemäß § 101 WHG inVerbindung mit den §§ 70, 116 und 120 LWG hat die Unternehmerin an den Mess- undProbenahmestellen

P 10 Auslaufbauwerk Rhein (Messstellen-Nr.: 000175/001/01)

P 9 Ablauf Neutrabecken 1 und 2 (Messstellen-Nr.: 000175/001/05)

P 8 Ablauf TRA (Messstellen-Nr.: 000175/001/06)

P 1 Ablauf Kläranlage E und F (Messstellen-Nr.: 000175/012/01)

P 2 Ablauf Kläranlage A bis C (Messstellen-Nr.: 000175/010/01)

T 1 Temperaturmessstelle oberhalb Einleitung

T 2 Temperaturmessstelle unterhalb Einleitung

folgende Voraussetzungen zu gewährleisten:

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  7.1.1

Die Kühlwassermengen der einzelnen Kraftwerksblöcke sind mit Durchflussmessgerätenkontinuierlich zu messen und zu registrieren. Die Ergebnisse dieser Einzelmessungen sindkontinuierlich automatisiert zu addieren, so dass jederzeit der, der festgesetzten Zeitspannezuzuordnende Gesamtvolumenstrom abgelesen werden kann. Zur Durchführung derMessungen sind den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendeMesssysteme einzusetzen. Die Messbereiche müssen die zu erwartenden Schwankungendes Abwasservolumenstroms umfassen. Dabei darf die Abweichung der Messung vomaktuellen Durchflusswert nicht mehr als 10% betragen, sofern der Volumenstrom 20% desjeweiligen Messbereichendwertes übersteigt.Bei Einbau, Betrieb und Nachkontrolle des Messsystems sind die vom jeweiligen Herstellerangegebenen Vorschriften und die zur Sicherheit der Messgenauigkeit maßgeblichenRandbedingungen einzuhalten.

 7.1.2

Die Temperaturmesseinrichtungen sind auf 0,1K Genauigkeit zu kalibrieren. Spätestens zweiJahre nach Inbetriebnahme sind die Regelungen zum Betrieb der Messeinrichtungen zuüberprüfen und ggfs. anzupassen.

 7.1.3

Für die Bestimmung des Abwärmestroms sowie für die Bestimmung der Einhaltung derAnforderungen in Ziffer 6.3 sind die Temperaturen an den Messstellen

P 10 Auslaufbauwerk Rhein (Messstellen-Nr.: 000175/001/01)

T 1 Temperaturmessstelle oberhalb Einleitung

Kühlwasservolumenstrom gemäß Nebenbestimmung 7.1.und der kontinuierlich zu messen,zu registrieren und in geeigneter Weise aufzuzeichnen.An der Messstelle

T 2 Temperaturmessstelle unterhalb Einleitung

sind die Ergebnisse der Handmessungen mit kalibrierten Thermometern zu protokollierenund ggfs. auftretende Überschreitungen dem Landesamt für Natur, Umwelt und

LANUV) und mir mitzuteilen.Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Alle Aufzeichnungen sind auf hierfür geeigneten Datenträgern mindestens drei Jahreaufzubewahren und mir und dem LANUV auf Verlangen, ggf. in aufbereiteter, ohne Hilfsmittellesbarer Form, vorzulegen.

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WR-1002001181 13.09.2013 Seite 16 von 40

 7.1.4

Folgende Abwassermengen sind außer dem Gesamtabwasserstrom zu registrieren undaufzuaddieren:

P 9 Ablauf Neutrabecken 1 und 2 (Messstellen-Nr.: 000175/001/05)

P 8 Ablauf TRA (Messstellen-Nr.: 000175/001/06)

P 1 Ablauf Kläranlage E und F (Messstellen-Nr.: 000175/012/01)

P 2 Ablauf Kläranlage A bis C (Messstellen-Nr.: 000175/010/01) geht lt. SWD nicht!!

 7.1.5

Bei Abwasseranfall an den Probenahmestellen

P 9 Ablauf Neutrabecken 1 und 2 (Messstellen-Nr.: 000175/001/05)

P 8 Ablauf TRA (Messstellen-Nr.: 000175/001/06)

P 1 Ablauf Kläranlage E und F (Messstellen-Nr.: 000175/012/01)

P 2 Ablauf Kläranlage A bis C (Messstellen-Nr.: 000175/010/01)

ist ein ausreichender, repräsentativer Abwasserteilstrom zur Verfügung zu stellen, der vonden Probenahmegeräten der behördlichen Überwachungsdienste übernommen werdenkann.

 7.1.6

Die Direktableitung von Abwässern aus der Reinigung/Spülung der Luvo und Gavo sowieaus Beizvorgängen ist mir vorab zu melden.

 7.1.7

Die Ausgestaltung der Mengenmess- und Probenahmestellen ist mit mir abzustimmen. DieMengenmess- und Probenahmestellen sowie die jeweiligen Einleitungsstellen sind dabei ineinen Plan einzutragen und mir in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

 7.2 Selbstüberwachung 7.2.1

Die Unternehmerin hat gemäß § 60 LWG Menge und Qualität des Abwassers auf ihre Kostenzu untersuchen. Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen sind in der Anlagedieses Bescheides festgelegt. Das Abwasser ist an unterschiedlichen Tagen und zuwechselnden Tageszeiten zu untersuchen.

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 7.2.2

Im Rahmen der Selbstüberwachung ist stets der mit der Probenahme korrespondierendeAbwasservolumenstrom bzw. die korrespondierende Abwassermenge anzugeben.

 7.2.3

Es bleibt ausdrücklich vorbehalten, die im Rahmen der Selbstüberwachung zusätzlichgeforderten Parameter als einzuhaltende Überwachungswerte zu bestimmen, wenn dieErgebnisse der amtlichen Überwachung oder der Selbstüberwachung hierzu Anlass geben.Der Umfang und die Häufigkeit der Selbstüberwachung kann auf Antrag der Unternehmerinverringert werden, wenn die Ergebnisse der Selbstüberwachung hierfür Anlass geben.Die Untersuchungsergebnisse im Rahmen der Selbstüberwachung sind mindestens dreiJahre aufzubewahren. Sie sind mir (und dem LANUV NRW) auf Anforderung vorzulegen.

 7.2.4

Darüber hinaus hat die Unternehmerin für die Kühlwassereinleitung ein Wasserprotokoll zuerstellen, in dem folgende Tageswerte zusammenzufassen sind:

Abwasservolumenstrom als Tagesmittel (m³/d),

Abwasservolumenstrom als Halbstundenwert (m³/0,5h),

Tagesmittel und Tagesmaximalwert der Temperatur des aus dem Hafenbeckenentnommenen Wassers (°C),

Tagesmittel und Tagesmaximalwert der Einleitungswassertemperatur (°C),

Tagesmittel und Tagesmaximalwert der Differenz zwischen Entnahme- undEinleitungtemperatur (°C),

Tagesmittel des Abwärmestroms (MJ/s).

Die Ergebnisse sind monatlich in übersichtlicher Form zusammenzustellen und mir sowiedem LANUV NRW im vierteljährlich, gerne in elektronischer Form, zu übersenden. NachAblauf eines Jahres ist dem LANUV NRW der Jahres-Abwärmestrom als Durchschnittswertin MJ/s mitzuteilen.

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 7.2.5 Überprüfung der Messeinrichtungen

Sämtliche Messeinrichtungen müssen spätestens alle drei Jahre auf ihre Messgenauigkeithin überprüft und ggf. instandgesetzt werden. Über die Überprüfung und ggf. notwendigeInstandsetzung ist eine Bescheinigung zum Betriebstagebuch zu nehmen. Sofern lautHerstellerangaben andere Überprüfungsintervalle vorgeschrieben sind, sind mir dieseIntervalle mitzuteilen und einzuhalten.

 7.3 Betrieb der Anlagen 7.3.1

Die Unternehmerin hat die Anlagen zur Gewässerbenutzung entsprechend dem dieEinleitung erlaubenden Bescheid, der DIN-Vorschriften und der Regeln der Technik (zuerrichten und) zu betreiben.

 7.3.2

Alle abwasserführenden Systeme sind sachgemäß zu betreiben und in einemordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Einzelheiten werden durch eine Betriebsanweisunggeregelt. In die Betriebsanweisung sind auch abwasserrelevante Regelungen zumordnungsgemäßen Betrieb der Kühlkreisläufe und der Dampferzeugung (Dosierung,Abschlämmung, Analytik) aufzunehmen.

 7.3.3

Die missbräuchliche Benutzung einer Umlaufleitung unter Umgehung derAbwasserbehandlungsanlagen, der Mengenmess- und Probenahmestellen bzw. derAuslaufeinrichtungen ist auszuschließen.

7.3.4

Die Austrittskanäle sind rechtzeitig und regelmäßig von Ablagerungen freizumachen.Ablagerungen, die durch die Einleitung an der Böschung und im Vorfluter entstehen, hat dieUnternehmerin ohne Schaden für das Gewässer zu entfernen.

7.3.5 

Das Einleitungsbauwerk ist gegen Unterspülen ausreichend zu sichern. Auskolkungen imBereich des Einleitungsbauwerkes sind unverzüglich zu entfernen.

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 7.3.6 Gewässerschutzbeauftragter

Die Unternehmerin hat eine/n Gewässerschutzbeauftragte/n zu benennen, die/der denordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen und die Einhaltung derNebenbestimmungen, Auflagen und Bedingungen, überwacht und etwaige Mängel undVerstöße der Betriebsleitung sofort mitteilt. Die Betriebsleitung ist dafür verantwortlich, dassalle durch ihre/n Gewässerschutzbeauftragte/n oder bei den behördlichen Kontrollenfestgestellten Mängel unverzüglich behoben werden.

 7.3.7 Betriebstagebuch

Die Unternehmerin hat ein Betriebstagebuch zu führen, in das insbesondere die von ihrintern ermittelten Untersuchungsergebnisse, einschließlich der selbsttätig registriertenMessdaten, einzutragen sind. Das Betriebstagebuch ist jederzeit zur Einsichtnahme durchmich (und das LANUV NRW) bereitzuhalten. Die Eintragungen sind mindestens drei Jahrelang aufzubewahren.

 7.4 Schutz gegen Auswirkungen von Betriebsstörungen und Bränden 7.4.1

Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass bei Betriebsstörungen undbetrieblichen Havarien sowie sonstigen Schadensfällen (z.B. Brandfall) zusätzlicheAbwasserbelastungen bzw. Gewässerverunreinigungen vermieden oder so gering wiemöglich gehalten werden. Die Unternehmerin hat insbesondere zu gewährleisten, dassinfolge einer Betriebsstörung verunreinigtes Prozesswasser sowie Löschwasser durchAuffangvorrichtungen aufgefangen werden kann, damit eine Gewässerverunreinigungvermieden wird. Sie hat unverzüglich zu überprüfen, ob und inwieweit diese Anforderungenerfüllt werden und mir das Ergebnis der Überprüfung in Form eines zusammengefasstenBerichts spätestens sechs Monate nach Zustellung dieses Bescheides vorzulegen.

 7.4.2

Für den Betrieb, die Unterhaltung, die Kontrolle und die Wartung der Anlagen zurGewässerbenutzung ist in ausreichender Zahl Personal einzusetzen, das eine geeigneteVorbildung besitzt. Das Personal ist mit der Funktionsweise der abwasserrelevanten Anlagenumfassend vertraut zu machen. Im Rahmen von Betriebsanweisungen ist dasBetreiberpersonal dazu zu verpflichten, die Bestimmungen dieses Bescheides, sofern sieden Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Personals berühren, zu beachten. Dem betroffenenPersonal sind die Bestimmungen dieses Bescheides bekanntzugeben.

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 7.5 Nebenbestimmungen zum Schutz des Rheins als Wasserstraße 7.5.1

Schlamm, Rechengut und sonstige Stoffe, die bei der Reinigung und Wartung der Anlagenanfallen, dürfen nicht in die Wasserstraße eingebracht und nicht innerhalb desÜberschwemmungsgebietes des Rheins gelagert werden. Das bei der Restentleerung derPumpenkammern anfallende Wasser ist vor Einleitung physikalisch zu behandeln. Für denhierbei abgetrennten Schlamm gilt ebenfalls Satz 1.

 7.5.2

Es bleibt ausdrücklich vorbehalten, dass der Unternehmerin die nachweisbaren anteiligenKosten, die der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung unterhalb der Einleitungsstellen durchihre Abwassereinleitungen entstehen (z.B. erhöhte Baggerkosten, erhöhte Kosten für dieBeseitigung des kontaminierten Baggermaterials) gemäß § 13 Abs.2 Nr.4 WHG auferlegtwerden.

 7.5.3

Bei dem Betrieb des Einleitungsbauwerkes dürfen die Einleitungsgeschwindigkeiten von V =1,83 m/s für die Rohre 1 bis 5 sowie V = 0,44 m/s für die Rohre 6 und 7 nicht überschrittenwerden.

 7.5.4

Ist die Erlaubnis durch Widerruf oder aus anderem Grund erloschen, so hat der Unternehmerauf Verlangen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung in einer ihm gesetzten Frist auf seineKosten das Einleitungsbauwerk ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustandwiederherzustellen.

 7.5.5

Die Unternehmerin hat jede betriebliche Änderung der Einleitungsbauwerke der Wasser- undSchifffahrtsverwaltung schriftlich anzuzeigen.

 7.6 Allgemeine Nebenbestimmungen 7.6.1

Der Erlaubnisbescheid und sämtliche mit ihm im Zusammenhang stehenden Unterlagen sindbis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen dieser Erlaubnis aufzubewahren.

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 7.6.2

Die Erlaubnis erlischt unbeschadet Abschnitt 4, wenn mit der erlaubten Benutzung nichtinnerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Bescheides begonnen worden ist, dieerlaubte Benutzung drei Jahre nicht ausgeübt worden ist, im Falle der Beseitigung oderZerstörung der Anlagen zur Gewässerbenutzung diese nicht binnen eines Jahres wiedererstellt worden sind.

 7.6.3

Ein Wechsel des Eigentums an den Gewässerbenutzungsanlagen ist mir unverzüglichanzuzeigen.

 7.6.4

Wesentliche, nicht genehmigungspflichtige Änderungen der diesem Bescheidzugrundeliegenden Betriebseinheiten, die für die Menge und Qualität des AbwassersBedeutung haben könnten, sind mir vor der Durchführung dieser Maßnahmen mitzuteilen.Dabei sind diese Maßnahmen eingehend zu erläutern und die zu erwartenden mittelbarenund unmittelbaren Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Abwassers anzugeben.Gleiches gilt für Änderungen in der Vorbehandlung oder Ableitung des Abwassers.

 7.6.5

Der Beginn von Sanierungs- und Ausbauarbeiten an den Anlagen zur Gewässerbenutzungsind mir jeweils mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Die Beendigung ist anzuzeigen.

 Jahresschmutzwassermenge7.7Die Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge wird mindestens einmal in fünf Jahrenüberprüft erstmalig für das Jahr 2018 . Die Unternehmerin hat dieJahresschmutzwassermenge entsprechend der in dem Runderlass des MURL NRW vom04.02.1991 - IV B 6-031 003 0101/ IV B 5-676/5-28728 - (MBl. NRW S. 281/SMBl NRW 772)- in der zur Zeit gültigen Fassung - festgelegten Methode zu ermitteln und mir erstmalig zum1. März 2019, anschließend jeweils nach Ablauf von 5 Jahren zum 01. März des Folgejahresmit den dabei zugrunde gelegten Messergebnissen und Daten sowie dieJahresschmutzwassermengen der vorangegangenen 3 Jahre mitzuteilen.

 Hinweise8. 8.1

Diese Erlaubnis ist gemäß § 18 WHG widerruflich.

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 8.2Die Erlaubnis kann gemäß § 13 Abs. 1 WHG nachträglich sowie zum Zweck der Vermeidungoder des Ausgleichs nachteiliger Wirkungen für andere mit Inhalts- und Nebenbestimmungenversehen werden.

 8.3Die Erlaubnis befreit nicht von der Haftung gemäß § 89 WHG.

 8.4Auf die Anzeigepflicht gemäß § 36 WHG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 LWG bei Änderungder Gewässerbenutzungsanlagen wird hingewiesen. Wesentliche Änderungen undErgänzungen bedürfen einer neuen Erlaubnis.

 8.5Für die Bestellung und Aufgaben der/des Gewässerschutzbeauftragten sowie dieentsprechenden Pflichten der Unternehmerin gelten die Bestimmungen der §§ 64, 65 und 66WHG.

 8.6Etwaige abwasserabgabenrechtliche Konsequenzen eines im Verfahren geändertenWasserrechts nach Maßgabe des AbwAG teilt Ihnen die zuständige Stelle mit dementsprechenden Abgabebescheid mit.

 8.7Auf die Bußgeldbestimmungen nach § 103 WHG und § 161 LWG sowie auf dieStraftatbestände der §§ 324 ff. des Strafgesetzbuches wird hingewiesen.

 8.8Änderungen von Menge und Beschaffenheit des Abwassers, die über das hier erlaubte Maßhinausgehen, bedürfen einer neuen Einleitungserlaubnis.

 8.9Auf die Pflichten der Unternehmerin gemäß § 101 WHG in Verbindung mit § 117 LWG wirdhingewiesen.

 8.10Die Erlaubnis ergeht nur nach wasserrechtlichen Vorschriften. Nach anderen Gesetzenerforderliche Gestattungen, etwa nach Abfallrecht, werden davon nicht erfasst.

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 8.11Auf die Sofortmeldungs-/Unterrichtungspflicht sowie die Pflicht, bei Betriebsstörungen dienotwendigen Maßnahmen zum Schutz des Gewässers zu treffen und Wiederholungen zuvermeiden (§ 57 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LWG, § 18 Abs. 2 LWG) sowie dieAufzeichnungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 LWG weise ich hin. Entsprechende Mitteilungensind vorzulegen unter der Adresse "[email protected]".

 8.12Sofern eine Nutzung des Gewässers über den erlaubten Zeitraum hinaus beabsichtigt wird,sollte mir mindestens sechs Monate vor Ende des erlaubten Nutzungszeitraums einNeuantrag mit den erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

9. Verweise auf Anlagen und UnterlagenErläuterungsbericht

Begleitbogen

Übersichtsplan

Topographische Karte im Maßstab 1 : 25.000 mit Kennzeichnung des Einzugsgebietsder Kläranlage und der Einleitungsstelle

Übersichtsplan des Einleitungsbereiches

Deutsche Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000 mit Angaben der Rechts- und Hochwertefür die Einleitungsstelle und der Gewässerkilometrierung, mit Kennzeichnung desBaugrundstückes, der Altlastenflächen bzw. Altlastenverdachtsflächen und derbetroffenen Wasserschutzzonen

Katastergleicher Lageplan der Kläranlage und des Einleitungsbereiches mitMengenmessstelle und Probenahmepunkt im Maßstab 1 : 250 oder 1 : 500 oder 1 :1.000 oder 1 : 2.500

Darstellung des Auslaufbauwerkes

Zeichnung von Grundriss, Schnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 10 bis 1 : 100 (je nachGröße) bei bestehenden Einleitungsbauwerken: zusätzlich Fotos

Zeichnerische Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung undBeseitigung möglicher Gefährdungen

10. BegründungDer Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sowie die ergänzendenAntragsunterlagen wurden von den zuständigen Fachbehörden und meinem Hause auf allerelevanten Punkte geprüft. Hierbei ergaben sich keine entscheidungserheblichen Bedenken.Dem Antrag wird daher mit den vorstehenden Nebenbestimmungen stattgegeben.Gesetzlich normierte Gründe, die Erlaubnis zu versagen, sind nicht gegeben. Bei Ausübungdes wasserbehördlichen Ermessens in Abwägung der Argumente Für und Wider die

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beantragte Erlaubnis erfolgt eine positive Entscheidung über die beantragteGewässerbenutzung. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, die nicht durchNebenbestimmungen wirksam vermieden werden kann, ist durch das beantragte Vorhabennicht zu erwarten.Dem Antrag wird daher mit den vorstehenden Nebenbestimmungen stattgegeben.

 Kostenentscheidung11.Gemäß Tarifstelle 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs der AllgemeinenVerwaltungsgebührenordnung beträgt die Gebühr 0,1 v.H. des Wertes der Benutzung,mindestens jedoch 100,--Euro.

Gemäß Tarifstelle 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs der AllgemeinenVerwaltungsgebührenordnung beträgt die Gebühr 0,1 v.H. des Wertes der Benutzung,mindestens jedoch 100,--Euro.Der Wert der Gewässerbenutzung im Erlaubniszeitraum wird nach Ziffer 1.4, Buchst. a), b)und d) der Anlage 6 der AVwGebO in der derzeit gültigen Fassung gestaffelt nach derEinleitungsmenge pro Jahr (Schmutzwasser) bzw. pro Sekunde (Niederschlagswasser)ermittelt. Die Gebühr errechnet sich demnach wie folgt:

Menge in m³Differenz

Wertzahl in € m³ / aWert in €

von bis

1 2.000 2.000 3,00 6.000,002.001 10.000 8.000 1,75 14.000,00

10.001 46.600 36.600 0,60 21.960,00Jahressumme Schmutzwasser 41.960,00

Menge in m³

Differenz Wertzahl in € m³ / a Wert in €von bis

1 2.000 2.000 2,00 4.000,002.001 10.000 8.000 0,75 6.000,00

10.001 100.000 90.000 0,20 18.000,00100.001 1.000.000 900.000 0,06 54.000,00

1.000.001 10.000.000 9.000.000 0,03 270.000,0010.000.001 100.000.000 90.000.000 0,01 900.000,00

100.000.001 1.079.953.400 979.953.400 0,002 1.959.906,80 Jahressumme Kühlwasser 3.211.906,80

Menge in m³ / s

Differenz Wertzahl in € m³ / a Wert in €von bis

0 0,02 1.000,00

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0,03 0,1 8 400 3.200,000,11 0,22 12 200 2.400,00

Jahressumme Niederschlagswasser 6600,00 Wert der Gewässerbenutzung insgesamt (alle Abwasserarten) 3.260.466,80 €für die Dauer der Benutzung (15 Jahre) 48.907.002,00 €ggf. gerundet auf volle 500,00 € 48.907.000,00€ davon 0,1 % Gebühr 48.907,00 € Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Bescheides unter Angabe desKassenzeichens

T1866861411STADTWERKE D/SNr. 209der Landeskasse zu überweisen. Bei der Erteilung der Erlaubnis sind keine Auslagen gemäߧ 10 Abs. 1 des Gebührengesetzes NRW entstanden.

 Rechtsbehelfsbelehrung12.Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhobenwerden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten derGeschäftsstelle zu richten an das

Verwaltungsgericht Düsseldorf,Bastionstraße 39,40213 Düsseldorf.

Wird die Klage schriftlich erhoben, so soll sie in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.Die Klagefrist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgerichteingeht. Falls die Frist durch das Verschulden einer / eines von Ihnen Bevollmächtigtenversäumt werden sollte, so wird dieses Verschulden Ihnen zugerechnet.Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über denelektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten imLande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548)eingereicht werden. Hinweise zur Klageerhebung in elektroni-scher Form und zumelektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Justizministeriums desLandes Nordrhein-Westfalen (www.justiz.nrw.de).

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

(Dr. Döpper)

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1.

Anlage 1Festlegung der Jahresschmutzwassermenge, der Abwasservolumenströme, derAnforderungen (Überwachungswerte) an das Abwasser und der Selbstüberwachung.

Einleitungsstellen-Nr.: 000175001 

Kraftwerk Lausward Auslauf Rhein P 10Mengenmess-/Probenahmestellen-Nr.: 01

Kraftwerk Lausward , P 10 Auslaufbauwerk RheinRechtswert: 2.550.725, Hochwert: 5.676.466, East: 341.163, North: 5.676.843

Abwasserverordnungsanhänge

Die Abwasserströme fallen unter den Anwendungsbereich der Abwasserverordnung AnhangNr.:

Anhang Nr. Beschreibung

31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung

Abwasservolumenstrom (ABW)

Abwasser Wert Einheit Gültig ab *) Gültig bis **)bes.

Festle-gung

Abwasser 62.500 m /0,5h3 1

Niederschlagswasser 2,32 ha

Besondere FestlegungenDieser Wert gilt für die Summe aller direkt eingeleiteten Abwasserströme.

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1.

2.

Beschaffenheit des Abwassers -Qualitätsanforderungen-

Nr. derAbwasser-verord-nung-AbwV-

ParameterLangname

Analysemethode(Siehe Allgem. Anmerkungen

zu den Messstellen)

Konzentrationbzw. Fracht bzw. Verdünnungs-

faktorProbe-nahme-art

Ein-halte-rege-lung

bes.Festle-gung

Gültig

Wert Einheit ab *) bis **)

- Wassertemperatur DIN 38404-C4-2 30 °C - I 1 2

- Aufwärmspanne DIN 38404-C4-2 8 °C - I 1

- Wärmefracht - 770 MJ/s - I 1

Besondere FestlegungenDer Wert gilt für das gleitende 6-Stundenmittel.

Zu weiteren Einhalteregelungen Ziffern 6.3 beachten.

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WR-1002001181 13.09.2013 Seite 28 von 40

Selbstüberwachung

Nach § 60 LWG sind folgende Parameter im Rahmen der Selbstüberwachung zuüberwachen:

Nr. derAbwasser-verord-nung-AbwV-

Parameter-Langname AnalysemethodeProbe-nahme-art

Häufigkeitbes.

Festle-gung

- Wassertemperatur DIN 38404-C4-2 - kontinuierlich

- Aufwärmspanne DIN 38404-C4-2 - kontinuierlich

- Wärmefracht - - kontinuierlich

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WR-1002001181 13.09.2013 Seite 29 von 40

Einleitungsstellen-Nr.: 000175001 

Kraftwerk Lausward Auslauf Rhein P 10Mengenmess-/Probenahmestellen-Nr.: 05

Kraftwerk Lausward , P 09 Ablauf Neutrabecken 1 und 2Rechtswert: 2.551.313, Hochwert: 5.676.615, East: 341.756, North: 5.676.968

Abwasserverordnungsanhänge

Der Abwasserstrom fällt unter den Anwendungsbereich der Abwasserverordnung AnhangNr.:

Anhang Nr. Beschreibung

31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung

Jahresschmutzwassermenge (JSM)

Abwasser Wert Einheit Gültig ab *) Gültig bis **)bes.

Festle-gung

Jahresschmutzwassermenge 46.600 m3

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WR-1002001181 13.09.2013 Seite 30 von 40

1.

Beschaffenheit des Abwassers -Qualitätsanforderungen-

Nr. derAbwasser-verord-nung-AbwV-

ParameterLangname

Analysemethode(Siehe Allgem.

Anmerkungen

zu den Messstellen)

Konzentrationbzw. Fracht bzw.Verdünnungs-

faktor

Probe-nahme-art

Ein-halte-rege-lung

bes.Festle-gung

Gültig

Wert Einheitab *)

bis **)

204 Arsen in der Originalprobe 0,1 mg/l B III

301 Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Feststoffe) in der Originalprobe 50 mg/l B III

302Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in derOriginalprobe angegeben als Chlorid

0,5 mg/l A III

303 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Originalprobe 50 mg/l B III 1

- pH-Wert DIN 38404-C5 6 - 9 - - III

Besondere FestlegungenFestsetzung aufgrund AbwAG

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WR-1002001181 13.09.2013 Seite 31 von 40

Selbstüberwachung

Nach § 60 LWG sind folgende Parameter im Rahmen der Selbstüberwachung zuüberwachen:

Nr. derAbwasser-verord-nung-AbwV-

Parameter-Langname AnalysemethodeProbe-nahme-art

Häufigkeitbes.

Festle-gung

301Abfiltrierbare Stoffe (SuspendierteFeststoffe) in der Originalprobe

B monatlich

303Chemischer Sauerstoffbedarf(CSB) in der Originalprobe

B monatlich

302

Adsorbierbare organischgebundene Halogene (AOX) in derOriginalprobe angegeben alsChlorid

B monatlich

204 Arsen in der Originalprobe B 4 x jährlich

- pH-Wert DIN 38404-C5 - kontinuierlich

109Phosphorverbindungen alsPhosphor, gesamt, in derOriginalprobe

B 4 x jährlich

206 Blei in der Originalprobe B 4 x jährlich

207 Cadmium in der Originalprobe B 4 x jährlich

209 Chrom in der Originalprobe B 4 x jährlich

213 Kupfer in der Originalprobe B 4 x jährlich

214 Nickel in der Originalprobe B 4 x jährlich

219 Zink in der Originalprobe B 4 x jährlich

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Einleitungsstellen-Nr.: 000175001 

Kraftwerk Lausward Auslauf Rhein P 10Mengenmess-/Probenahmestellen-Nr.: 06

Kraftwerk Lausward , P 08 Ablauf TRARechtswert: 2.551.091, Hochwert: 5.676.476, East: 341.529, North: 5.676.838

Abwasserverordnungsanhänge

Der Abwasserstrom fällt unter den Anwendungsbereich der Abwasserverordnung AnhangNr.:

Anhang Nr. Beschreibung

31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung

Jahresschmutzwassermenge (JSM)

Abwasser Wert Einheit Gültig ab *) Gültig bis **)bes.

Festle-gung

Jahresschmutzwassermenge 300 m3

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Beschaffenheit des Abwassers -Qualitätsanforderungen-

Nr. derAbwasser-verord-nung-AbwV-

ParameterLangname

Analysemethode(Siehe Allgem.

Anmerkungen

zu den Messstellen)

Konzentrationbzw. Fracht bzw.Verdünnungs-

faktor

Probe-nahme-art

Ein-halte-rege-lung

bes.Festle-gung

Gültig

Wert Einheitab *)

bis **)

301 Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Feststoffe) in der Originalprobe 50 mg/l B III

302Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in derOriginalprobe angegeben als Chlorid

0,5 mg/l A III

303 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Originalprobe 80 mg/l B III

109 Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, in der Originalprobe 3 mg/l B III

-Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- undNitrat-Stickstoff (Nges)

10 mg/l B III

- pH-Wert DIN 38404-C5 6 - 9 - - III

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Selbstüberwachung

Nach § 60 LWG sind folgende Parameter im Rahmen der Selbstüberwachung zuüberwachen:

Nr. derAbwasser-verord-nung-AbwV-

Parameter-Langname AnalysemethodeProbe-nahme-art

Häufigkeitbes.

Festle-gung

301Abfiltrierbare Stoffe (SuspendierteFeststoffe) in der Originalprobe

B monatlich

302

Adsorbierbare organischgebundene Halogene (AOX) in derOriginalprobe angegeben alsChlorid

A monatlich

109Phosphorverbindungen alsPhosphor, gesamt, in derOriginalprobe

B 4 x jährlich

303Chemischer Sauerstoffbedarf(CSB) in der Originalprobe

B monatlich

-Stickstoff, gesamt, als Summe vonAmmonium-, Nitrit- undNitrat-Stickstoff (Nges)

B monatlich

- pH-Wert DIN 38404-C5 - kontinuierlich

206 Blei in der Originalprobe B 4 x jährlich

207 Cadmium in der Originalprobe B 4 x jährlich

209 Chrom in der Originalprobe B 4 x jährlich

213 Kupfer in der Originalprobe B 4 x jährlich

214 Nickel in der Originalprobe B 4 x jährlich

219 Zink in der Originalprobe B 4 x jährlich

Page 35: Bezirksregierung Düsseldorf Gegen …WR-1002001181 13.09.2013 Seite 3 von 40 1. Tenor Den Stadtwerken Düsseldorf AG (nachfolgend Unternehmerin genannt) wird hiermit die Erlaubnis

WR-1002001181 13.09.2013 Seite 35 von 40

Einleitungsstellen-Nr.: 000175010 

Kraftwerk Lausward Auslauf Hafen P 02Mengenmess-/Probenahmestellen-Nr.: 01

Heizkraftwerk Lausward , P2 Abl. Kläranlage A-CRechtswert: 2.551.465, Hochwert: 5.676.683, East: 341.911, North: 5.677.029

Abwasserverordnungsanhänge

Der Abwasserstrom fällt unter den Anwendungsbereich der Abwasserverordnung AnhangNr.:

Anhang Nr. Beschreibung

31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung

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WR-1002001181 13.09.2013 Seite 36 von 40

Selbstüberwachung

Nach § 60 LWG sind folgende Parameter im Rahmen der Selbstüberwachung zuüberwachen:

Nr. derAbwasser-verord-nung-AbwV-

Parameter-Langname AnalysemethodeProbe-nahme-art

Häufigkeitbes.

Festle-gung

301Abfiltrierbare Stoffe (SuspendierteFeststoffe) in der Originalprobe

B monatlich

Page 37: Bezirksregierung Düsseldorf Gegen …WR-1002001181 13.09.2013 Seite 3 von 40 1. Tenor Den Stadtwerken Düsseldorf AG (nachfolgend Unternehmerin genannt) wird hiermit die Erlaubnis

WR-1002001181 13.09.2013 Seite 37 von 40

Einleitungsstellen-Nr.: 000175012 

Kraftwerk Lausward Auslauf Hafen P 01Mengenmess-/Probenahmestellen-Nr.: 01

Heizkraftwerk Lausward , P1 Abl. Kläranlage E und FRechtswert: 2.551.428, Hochwert: 5.676.614, East: 341.871, North: 5.676.962

Abwasserverordnungsanhänge

Der Abwasserstrom fällt unter den Anwendungsbereich der Abwasserverordnung AnhangNr.:

Anhang Nr. Beschreibung

31 Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung

Page 38: Bezirksregierung Düsseldorf Gegen …WR-1002001181 13.09.2013 Seite 3 von 40 1. Tenor Den Stadtwerken Düsseldorf AG (nachfolgend Unternehmerin genannt) wird hiermit die Erlaubnis

WR-1002001181 13.09.2013 Seite 38 von 40

Selbstüberwachung

Nach § 60 LWG sind folgende Parameter im Rahmen der Selbstüberwachung zuüberwachen:

Nr. derAbwasser-verord-nung-AbwV-

Parameter-Langname AnalysemethodeProbe-nahme-art

Häufigkeitbes.

Festle-gung

301Abfiltrierbare Stoffe (SuspendierteFeststoffe) in der Originalprobe

B monatlich

Page 39: Bezirksregierung Düsseldorf Gegen …WR-1002001181 13.09.2013 Seite 3 von 40 1. Tenor Den Stadtwerken Düsseldorf AG (nachfolgend Unternehmerin genannt) wird hiermit die Erlaubnis

WR-1002001181 13.09.2013 Seite 39 von 40

F = 14-Tage MischprobeD = 24h MischprobeB = qual. StichprobeE = DurchschnittsprobeC = 2h MischprobeA = Stichprobe

Allgemeine Anmerkungen zu den MessstellenGültigkeit

*) Enthält das Feld "Gültig von" kein Datum, gilt das Datum der Bekanntgabe.**) Enthält das Feld "Gültig bis" kein Datum, gilt das Datum der Dauer der Erlaubnis.

Analyseverfahren

Parameter der Anhänge der AbwV gemäß Anlage zu §4 AbwV in der jeweils geltendenFassung

Bei Festsetzung von "Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- undNitratstickstoff (Nges)", erfolgt die Bestimmung von Ammonium-Stickstoff (NH -N) nach4Nr. 202, von Nitrit-Stickstoff (NO -N) nach Nr. 107 und Nitrat-Stickstoff (NO -N) nach Nr.2 3106 der Anlage zu §4 der Abwasserverordnung.

im übrigen wie angegeben

Probenahmeart

Einhalteregelung

I = Der festgelegte Überwachungswert ist ständig einzuhalten. Ist ein pH-Wertebereichfestgelegt, ist auch dieser ständig einzuhalten.

II = 4 aus 5 + 50% III = 4 aus 5 + 100%

IV =nicht mehr als 1 Überschreitung/a oder bei > 20 Probenahmen Überschreitung nichtmehr als 5% der Probenahmen

V = 4 aus 5 + 100%; Endwert, sofern nur 2 Messungen/a erfolgten

Frachtbegrenzung

Ist neben der Konzentration für einen Parameter auch eine Fracht als Überwachungswertfestgesetzt, wird die Fracht aus der ermittelten Konzentration und dem mit der Probenahmekorrespondierenden Abwasservolumenstrom in dem für die Frachtbegrenzung gewähltenZeitraum bestimmt.Ist für einen Parameter eine Fracht als Überwachungswert festgesetzt, wird diesenurentsprechend den Regelungen in der Spalte "besondere Festlegungen" bestimmt.

Selbstüberwachung

Sofern kein Analyseverfahren festgelegt ist, ist das für diesen Parameter in der AbwV in derjeweils geltenden Fassung genannte Analyseverfahren anzuwenden.Abweichend davon können alternative Verfahren auf Antrag angewendet werden, sofern die

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Eignung dieser Verfahren nachgewiesen wird.Ist für einen Parameter ein Frachtüberwachungswert festgesetzt worden, so ist auch imRahmen der Selbstüberwachung der Frachtwert zu berechnen.