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Berufsgenossenschaſt Holz und Metall Ihre gesetzliche Unfallversicherung BGHM Schwerpunktthema Innerbetrieblicher Transport BGHM-Aktuell Magazin für sicheres & gesundes Arbeiten 5 | 2019 Neues Unterstützungsangebot Gefährdungsbeurteilung online Versicherung auf dem Weg nach Hause Unfallursache Handy

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Berufsgenossenscha� Holz und Metall

Ihre gesetzliche Unfallversicherung

BGHMSchwerpunktthema

Innerbetrieblicher Transport

BGHM-AktuellMagazin für sicheres & gesundes Arbeiten 5 | 2019

Neues UnterstützungsangebotGefährdungsbeurteilung online

Versicherung auf dem Weg nach HauseUnfallursache Handy

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2 BGHM-Aktuell 5 | 2019

Liebe Leserinnen und Leser,

gesunde Beschäftigte sind die wertvollste Ressource in einem Unternehmen – und die Basis für dauerhaften Erfolg. Ein Thema, das in diesem Zusammenhang verstärkt in den Fokus rückt, ist die Sicherheit auf dem Weg zur und von der Arbeit. Im Jahr 2018 gab es mehr als 21.000 Wegeunfälle von Versicherten aus den Mitgliedsbetrie-ben der BGHM, 52 davon endeten tödlich. Wie können Sie Ihre Beschäftigten für die Gefährdungen im Straßenverkehr sensibilisieren? Eine Möglichkeit sind unse-re Betriebsaktionen, bei denen wir mit unterschiedlichen Exponaten unter ande-rem auf dieses Thema aufmerksam machen. Regelmäßig informiert auch der DVR über Verkehrssicherheit und gibt zum Beispiel Tipps für den Sicherheitscheck am Fahrrad. Seit diesem Sommer sieht man in Städten außerdem vermehrt ein neues Transportmittel: E-Scooter, die nun für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. Da sich bereits in den ersten Wochen schwere Unfälle ereignet haben, finden Sie in diesem Heft wichtige Hinweise, worauf bei der Benutzung zu achten ist.

Und wenn unterwegs doch etwas passiert? Im Versicherungsfall steht Ihnen die BGHM mit ihren umfangreichen Reha- und Entschädigungsleistungen zur Verfü-gung: beispielsweise Hilfsmitteln und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Nutzen Sie die Informationen in dieser Ausgabe, um Ihr Wissen zu erweitern, das Bewusstsein um die Gefährdungen bei einzelnen Arbeitsschritten oder Themen zu schärfen und ergreifen Sie entsprechende Schutzmaßnahmen.

In diesem Sinne: Kommen Sie sicher ans Ziel!

Ihre BGHM-GeschäftsführungDr. Wolfgang Römer, Christian Heck und Michael Schmitz

EDITORIAL

ImpressumHerausgeberin:Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz

Christian Heck, Mitglied der Geschäftsführung Dr. Wolfgang Römer, Mitglied der GeschäftsführungMichael Schmitz, Mitglied der Geschäftsführung

Redaktion:Christiane Most-Pfannebecker, V. i. S. d. PMilena Bähnisch (Mib)Adrienne Bilitza (Abi)Thomas Dunz (Dun)Silke Otto (Oto)

Kontakt zur Redaktion:Telefon: 06131 802-16883E-Mail: [email protected]

Grafik: BGHM

Änderung Versanddaten:E-Mail: [email protected]

Kostenlose Hotlines der BGHM:Allgemeine Fragen: 0800 9990080-0Mitgliedschaft: 0800 9990080-1Arbeitsschutz: 0800 9990080-2Rehabilitation: 0800 9990080-3

Druck:pva, Druck und Medien-Dienstleistungen GmbHIndustriestraße 15, D-76829 Landau in der Pfalz

Für alle nicht gesondert gekennzeichneten Bilder und Grafiken liegen die Urheberrechte bei der BGHM.

Titel: © Chavalit Kamolthamanon/123RF

Eine entgeltliche Veräußerung oder eine andere gewerbliche Nutzung bedarf der schriftlichen Einwilligung der BGHM.Hinweis: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung stets beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit nur die männliche oder weibliche Form steht.

Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben nicht in jedem Fall die Meinung der Redaktion wieder. Der Bezugspreis ist im Mitgliedsbeitrag enthalten. Nachdruck mit Quellenangabe, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Herausge-bers. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos usw. wird keine Gewähr übernommen und auch kein Honorar gezahlt. Für Informationen unter den Links, die auf den in dieser Ausgabe vorgestellten Internetseiten aufgeführt werden, übernimmt der Herausgeber keine Verantwortung.

ISSN 1612-5428

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3BGHM-Aktuell 5 | 2019

06 Arbeitsschutz erlebenNur wer gesund seiner Arbeit nachgehen

kann, kann seine volle Leistung einbringen. Wie können Unternehmen ihre Beschäftigten für siche-res und gesundes Arbeiten motivieren? Zum Beispiel mit einem Aktionstag – die BGHM unterstützt dabei.

16 Schwerpunkt: Innerbetrieblicher TransportBeim innerbetrieblichen Transport ereig-

nen sich weit mehr Unfälle als bei anderen Vorgän-gen und Tätigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft. Fast ein Drittel aller Arbeitsunfälle und 40 Prozent aller tödlich verlaufenden Arbeitsunfälle entfallen auf diese Tätigkeitsgruppe.

31 Unfallursache HandyOhne auf den Verkehr zu achten mit dem

Handy telefonieren: Wer sich als Fußgänger abge-lenkt durch den Straßenverkehr bewegt, lebt gefähr-lich. Das belegen zahlreiche und mitunter schwere Unfälle. Doch welche Folgen kann dies auch für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz haben?

Sicheres & Gesundes Arbeiten

07 Neues Unterstützungsangebot Gefährdungsbeurteilung online

08 Präventionskampagne kommmitmensch Fehlerkultur: Mit Achtsamkeit zum Erfolg

10 Sicherheitsbeauftragte Organisation des Wissenstransfers

12 Tipps für den Sicherheitscheck Sicher mit dem Fahrrad unterwegs

13 Moderne Mobilität E-Scooter: Sicherheitshinweise

14 BGHM-Messprogramm Gefahrstoffe beim Schleifen hochlegierter Stähle

20 Maschinen mit pneumatischen AntriebenWenn etwas die Achse blockiert...

23 DGUV-Regel 109-603Sicher arbeiten im Schiffbau

26 BGHM-Gütesiegel „Sicher mit System“Ausgezeichnetes Arbeitsschutzmanagement

Leben & Leistung

05 Service der BGHM Informationen zu Mitgliedschaft und Beitrag

29 RehabilitationZahlen 2018

30 Beitragskonto einsehenIhre Möglichkeiten in meineBGHM

© bloomua/123RF

© Gui Yongnian/123RF

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4 BGHM-Aktuell 5 | 2019

Meldungen

Überarbeitete und neue Medien:

• DGUV Information 209-014: Lackieren und Beschichten

• DGUV Information 213-035: GHS-Plakat „Physikalisch-chemische Gefahren und Umwelt“

• DGUV Information 213-036: GHS-Plakat „Brand- und Explosionsgefahren“

• DGUV Information 213-037: GHS-Plakat „Gesundheitsgefahren“

• DGUV Information 215-410: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung

• FI 0067 „Checkliste zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten“

BGHM Fach-Informationen (nur downloadbar unter: www.bghm.de, Webcode 2868)

• FI 0068 „Unternehmenskultur − Wirkfaktoren und Bewertungskriterien“

• FI 0069 „Sicheres und gesundes Verhalten steuern – Angewandte Erkenntnisse zum verhal-tensbasierten Arbeitsschutz“

Erweitertes Online-Angebot

Medien der BGHM

Alle Medien im Online-Shop www.bghm.de, Webcode 144 ©

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Vom 5. bis zum 8. November 2019 findet in Düsseldorf die Internationale Fachmesse A+A mit Kongress zu den Themen Persönlicher Schutz, Betriebliche Sicherheit und Gesund-heit bei der Arbeit statt. Auch die BGHM beteiligt sich und informiert vor Ort am Gemeinschaftsstand der DGUV in Hal-le 10, Stand D 59 über das gesamte BGHM-Leistungsspekt-rum: von der Prävention, Rehabilitation und Entschädigung bis zum Thema Beitrag. Wie wird sicheres und gesundes Arbeiten im Betrieb zur Selbstverständlichkeit? Im BGHM-Infocenter erhalten Besucherinnen und Besucher Antwor-ten auf diese und weitere Fragen, denn dort dreht sich alles um die Präventionskultur und um die aktuelle Kampagne kommmitmensch. In Workshops können sie sich außerdem ausführlich über praxisnahe Maßnahmen informieren, um die Arbeitssicherheit im Betrieb zu optimieren – denn be-reits kleine und wenig aufwendige Veränderungen können eine große positive Wirkung entfalten.

Weitere Informationen

Workshop-Plätze und Messe-Tickets unter www.bghm.de, Webcode 1151

Wie engagieren sich Sicherheitsbeauftragte?

BGHM-Messestand auf A+A in Düsseldorf

Sicherheitsbeauftragte haben die Auf-gabe, die Unternehmensleitungen bei der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu un-terstützen. „Als Kollegen unter Kolle-gen engagieren sie sich freiwillig und ehrenamtlich. Sie sorgen dafür, dass Schutzvorrichtungen und -ausrüstun-gen benutzt werden, wirken auf das sicherheits- und gesundheitsgerechte Handeln aller Beschäftigten hin und geben Hinweise zur sicheren Gestal-tung von Arbeitsplätzen und -abläu-fen“, erklärt Gerhard Kuntzemann von der BGHM. Im Gegensatz zu den meisten Betriebsärzten und Fachkräf-ten für Arbeitssicherheit sind Sicher-

heitsbeauftragte permanent vor Ort im Betrieb tätig. Dadurch kennen sie das Umfeld, die Beschäftigten und die Ar-beitsabläufe besonders gut und bemer-ken unsichere Situationen frühzeitig. „Bewährt hat sich auch ihr Einsatz als Paten für Betriebsneulinge und als in-nerbetriebliche Multiplikatoren für alle Themen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“, so Kuntzemann. Si-cherheitsbeauftragte müssen in allen Betrieben mit mehr als 20 Beschäftig-ten bestellt werden.

WISSENSWERT

Weitere Informationen

www.bghm.de, Webcode 611© M

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Meldungen

5BGHM-Aktuell 5 | 2019

Wer genau ist bei der BGHM versichert – und wie setzen sich die Beiträge zusammen? Was ist ein Lohnnachweis? Was muss beachtet werden, wenn sich Änderungen im Unternehmen ergeben? Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Themen Mitgliedschaft und Beitrag hat die BGHM übersichtlich auf ihrer Homepage zusammen-gefasst. Auch Informationen zur Freiwilligen Unterneh-merversicherung sowie zum Versicherungsschutz im Ausland finden sich dort. Klicken Sie mal rein!

Sicherheit beim betrieblichen Einsatz von Exoskeletten

Seit Juni 2019 ist die BGHM-Fachin-formation 0066 „Checkliste für den betrieblichen Einsatz von Exoskelet-ten als personenbezogene Maßnahme (PSA)“ auf der Homepage der BGHM als PDF zum Download verfügbar. Sie richtet sich an Unternehmensleitun-gen, Führungskräfte und Akteurinnen und Akteure der betrieblichen Arbeits-schutzorganisation und enthält wichti-ge Informationen für den Einsatz von

Informationen zu Mitgliedschaft und Beitrag

Weitere Informationen

www.bghm.de, Webcode 2868

Weitere Informationen

www.bghm.de, Webcode 1556

Ausbilderinnen und Ausbilder aufgepasst!

Sicherheitspreis für kreative Ideen von Azubis zur Suchtprävention

Nehmen Sie mit Ihren Azubis teil!www.sicherheitspreis.bghm.de 

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Exoskeletten als PSA. Wurde im Rah-men einer Gefährdungsbeurteilung an einem Arbeitsplatz eine Gefährdung durch physische Belastung festgestellt, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um diese zu minimieren. Können tech-nische oder organisatorische Maßnah-men die Gefährdung nicht beseitigen oder keine optimale Minderung erzie-len, ist es möglich, auch nachrangig personenbezogene Maßnahmen wie

den Einsatz von Exoskeletten in Erwä-gung zu ziehen. Exoskelette hingegen, die als Medizinprodukt eingesetzt wer-den, sind nicht Bestandteil der Check-liste.

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6 BGHM-Aktuell 5 | 2019

Sicheres & Gesundes Arbeiten

Ein Aktionstag eignet sich sehr gut als Einstieg in das The-ma Arbeitsschutz, denn dabei werden Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erlebbar. Die BGHM beteiligt

sich an Aktionstagen in Unternehmen mit unterschiedlichen Erlebnis-Exponaten und berät in allen Fragen der Organisation – von der Themenwahl über die Planung und Durchführung bis hin zur Nachbereitung. BGHM-Fachleute besprechen mit den Verantwortlichen im Unternehmen sinnvolle Kommu-nikationsmaßnahmen und unterstützen bei der Gestaltung von Plakaten und Preisausschreiben. Die dabei behandelten Themen reichen von Lärm-, Hand-, Haut- und Fußschutz bis hin zu Alkohol- und Suchtprävention, Betriebliche Verkehrs-sicherheit, Stolpern-Rutschen-Stürzen, Eigenverantwortung oder Präventionskultur.

Exponate zum Thema Rücken Die BGHM-Exponate unterstützen auf der Veranstaltung dabei, die Beschäftigten für Belastungen zu sensibilisieren, Präventionsmaßnahmen aufzuzeigen und zur Umsetzung zu motivieren – zum Beispiel zum Thema Muskel-Skelett-Belastungen. Daraus resultierende Muskel-Skelett-Erkran-kungen verursachen schon seit Jahren hohe Kosten durch die erforderliche medizinische Behandlung und Arbeits-unfähigkeiten. Mit einer „Rückenkamera“ werden Rücken-belastungen bei verschiedenen Tätigkeiten und der Unter-schied zwischen richtigem und falschem Heben anschaulich

erklärt. Warum es sinnvoll ist, die Wirbelsäule vor einem vorzeitigen Verschleiß zu be-wahren, wird an-hand eines Alters-simulationsanzugs dargestellt. Dieser zeigt die Einschrän-kungen der sensomotori-schen Fähigkeiten im Alter.

Der Pedalo-Parcours motiviert die Beschäftigten, selbst etwas für die Gesundheit ihres Rückens zu tun. An fünf verschiedenen Übungsstationen erfahren die Teilnehmenden das Zusammenspiel ihrer Tie-fenmuskulatur und Nerven. Der Parcours stärkt Kraft und Ausdauer sowie die Koordination des gesamten Haltungs- und Bewegungsapparats.

Sebastian Poll, BGHM

Gesunde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die wertvollste Ressource und die Basis für den dauerhaften Erfolg eines Unternehmens. Nur wer gesund seiner Arbeit nachgehen kann und sich im betrieblichem Umfeld wohlfühlt, kann seine volle Leistung einbringen. Wie können Unternehmen ihre Beschäftigten für sicheres und gesundes Arbeiten motivieren? Zum Beispiel mit einem Aktionstag – die BGHM unterstützt dabei.

Aktionstage im Betrieb

Arbeitsschutz erleben

Weitere Informationen

www.bghm.de, Webcode 495

Sie möchten einen Aktionstag planen? Nutzen Sie das Online-Formular unter

www.bghm.de, Webcode 3344 oder schreiben Sie eine E-Mail an

[email protected]

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7BGHM-Aktuell 5 | 2019

Sicheres & Gesundes Arbeiten

Gefährdungen schnell erkennen und vermeiden„Gerade die erste Gefährdungsbeurteilung erfordert ei-niges an Zeit und Aufwand, da die Gefährdungen ermit-telt, beurteilt und die festgelegten Maßnahmen unter anderem dokumentiert werden müssen. All das geht mit unserer Online-Software nun deutlich schneller und ein-facher“, sagt Stefan Gros, Leiter Prävention der BGHM. Denn für viele verschiedene Gewerbezweige sind typi-sche Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und Gefährdungen in der Anwendung bereits angelegt. Diese lassen sich indivi-duell erweitern und für das nächste Mal speichern. Über ein Ampelsystem wird sofort klar, in welchen Bereichen alles „im grünen Bereich“ ist und in welchen Handlungs-bedarf besteht.

Noch heute anmeldenEgal, ob am PC, Laptop oder Tablet – der Zugriff auf die neue Funktion ist zu jeder Zeit und überall möglich. Informationssicherheit und Datenschutz haben dabei oberste Priorität. Wie Sie die Gefährdungsbeurteilung on-line nutzen können? Ganz einfach: Dazu wird lediglich ein Zugang zum kennwortgeschützten Online-Bereich meineBGHM benötigt, den Sie sich über ein Online-Kontaktformular unter www.bghm.de, Webcode 2149 anfordern können. Bereits bei meineBGHM angemeldete Unternehmen erhalten automatisch Zugriff auf die neue Anwendung.

BGHM/ThV

Gut zu wissen: meineBGHM – das Extranet der BGHM

Neben der neuen kostenlosen Anwendung „Ge-fährdungen beurteilen“ stehen außerdem folgende Funk-tionen im kennwortgeschützten Online-Portal meineBGHM zur Verfügung: • Unfallanzeigen aufnehmen• Lohnnachweis einsehen• Unfallbelastungen prüfen• Seminare buchen• Leistungen anfordern• Unfallquoten anzeigen• Beitragskonto einsehen (siehe Seite 30 in diesem Heft)• Umfrage bearbeiten• Postfach bearbeiten Weitere Informationen: www.bghm.de, Webcode 21

Ob Kfz-Instandhaltung, Holzbau oder Schlosserei: Jeder Arbeitgeber muss für seine Beschäftigten die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln und entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen – so will es der Gesetzgeber. Die Gefährdungsbeurteilung bildet eine zentrale Grundlage, um sicher und gesund zu arbeiten. Die BGHM unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen ab sofort noch intensiver dabei, indem sie ihnen eine Online-Anwendung mit branchenspezifischen Vorlagen zur Verfügung stellt.

Neues Unterstützungsangebot

Gefährdungsbeurteilung online – für Ihre Sicherheit

Hintergrund: Gefährdungsbeurteilung

Um die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäf-tigten bei der Arbeit zu gewährleisten, ist die Gefährdungs-beurteilung seit 1996 im Arbeitsschutzgesetz vorgeschrie-ben. Sie stellt eine zentrale Grundlage zur Entscheidung über betriebliche Präventionsmaßnahmen dar. Außerdem unterstützt sie Unternehmerinnen und Unternehmer da-bei, Risiken in ihrem Betrieb zu erkennen, um Unfällen vorzubeugen und sonstige gesundheitliche Gefahren zu vermeiden.

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8 BGHM-Aktuell 5 | 2019

Sicheres & Gesundes Arbeiten

Aus dem konstruktiven Umgang mit Fehlern können wertvolle Maßnahmen und Verbesserungen für das betriebliche Umfeld entwickelt werden. Verhalten

sich Führungskräfte vorbildlich, indem sie offen mit eige-nen Fehlern umgehen, ist dies eine wesentliche Basis für eine angstfreie und transparente Arbeitsatmosphäre und somit für eine funktionierende Fehlerkultur. Eine solche fördert auch die Zusammenarbeit zwischen den Beschäftigten, denn die gegenseitige Kooperation und der Leitgedanke, wie Arbeits-abläufe gemeinsam sicherer und gesünder gestaltet werden können, stehen im Vordergrund. Langfristig können damit auch psychische Belastungen reduziert werden. Eine offene Fehlerkultur sollte daher Teil eines Managementsystems zur Sicherheit und Gesundheit im Betrieb sein.

Unfallpyramide zeigt Bedeutung von Beinahe-Unfälle aufFür die Unfallprävention ist eine lernende Fehlerkultur be-sonders wichtig. Oft wird eine Fehleranalyse allerdings erst als Reaktion auf ein Unfallereignis durchgeführt. Es gibt aber auch viele Betriebe, die eine Fehlerkultur unabhängig

Störungen, Beinahe-Unfälle oder unsichere Handlungen sind wie Sand im Getriebe – wer nichts dagegen unternimmt, erleidet irgendwann einen kapitalen Schaden. Wie in einem Unternehmen damit umgegangen wird und entsprechende Lehren gezogen werden, bezeichnet man als Fehlerkultur. Die Voraussetzung für eine gute Fehlerkultur sind Offenheit, Transparenz und eine Arbeitsatmosphäre, in der Beschäftigte keine Angst haben, Fehler und Beinahe-Unfälle anzusprechen oder zu melden.

Präventionskampagne kommmitmensch

Fehlerkultur: Mit Achtsamkeit zum Unternehmenserfolg

von Unfallereignissen im Betriebsalltag verankert haben. Unfälle kommen dort tendenziell seltener vor, da mögliche Unfallursachen angesprochen und Probleme gemeinsam gelöst werden, bevor etwas passiert. Gerade Beinahe-Un-fälle sind wichtige Informationsquellen, um Gefährdungen aufzuspüren und zu beheben.

Warum dieser Ansatz so wirkungsvoll ist, zeigt die soge-nannte Unfallpyramide. Sie verdeutlicht, dass jedem ernst-haften Unfall viele kleinere Unfälle und Zwischenfälle vor-ausgehen. Diese Beinahe-Unfälle früh zu erkennen und zu beheben ermöglicht eine effektive Prävention schwerer oder gar tödlicher Unfälle im Betrieb. Ein Beispiel: In einer Werk-statt entsteht auf dem Boden eine Öllache durch wegsprit-zendes Schmieröl. Beschäftige könnten ausrutschen, ohne zu stürzen. Es ist aber nur eine Frage der Zeit, bis es doch zu einem Sturz kommt. Eine frühzeitige Auswertung des ersten Beinahe-Unfalls (Ausrutscher ohne Sturz) und das Einleiten von Gegenmaßnahmen verhindert Schlimmeres.

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9BGHM-Aktuell 5 | 2019

Sicheres & Gesundes Arbeiten

Fragen zur Ursachenermittlung bei Störungen und (Beinahe-)Unfällen• Gibt es eine Vereinbarung/Regel für die sichere Vorge-

hensweise? Ist sie im Betrieb bekannt, öffentlich einseh-bar und verständlich formuliert? Wird regelmäßig darauf verwiesen?

• Halten sich alle Beschäftigten an diese Vereinbarung? Ist die Verbindlichkeit gegeben?

• War der oder die Beschäftigte in der Lage, die Arbeit wie vorgeschrieben durchzuführen? Gab es eine Überforde-rung oder fehlte Werkzeug, Information etc.?

• Gab es andere Gründe für die Abweichung von der vor-gegebenen Arbeitsweise, zum Beispiel Termindruck oder andere Anforderungen?

• Was hat die betroffene Person dazu gebracht, die Regel zu umgehen oder so zu handeln?

Es geht dabei stets darum, die Ursachen zu finden und nicht darum, Schuldzuweisungen vorzunehmen. Anhand der Antworten können Lösungen erarbeitet und sinnvolle tech-nische, organisatorische oder personenbezogene Präventi-onsmaßnahmen abgeleitet werden.

Woran lässt sich eine gute Fehlerkultur erkennen?• Fehler oder Defizite bei der betrieblichen Sicherheit und

Gesundheit können offen angesprochen werden.• Die Beschäftigten werden über Fehlermeldungen und

deren Bearbeitung informiert.• Fehler und Fehlerrisiken werden transparent gemacht,

bewertet und Maßnahmen abgeleitet.• Beinahe-Unfälle werden systematisch erfasst und aus-

gewertet.• Es gibt kontinuierliche Verbesserungssysteme und

-prozesse.• Es gibt Unternehmensleitlinien o.ä. zur Fehlerkultur.

Edith Münch, BGHM

Gut zu wissen: BGHM-Praxistipps

Die BGHM thematisiert die Fehlerkultur im Rah-men ihrer aktuellen Präventionskampagne kommmit-mensch unter dem Motto „eins ist sicher“ zur Kultur der Prävention. Das Ziel: Sicheres und gesundes Arbeiten soll in den Betrieben zur Selbstverständlichkeit werden. Feh-ler anzusprechen und zu überlegen, wie man sie vermei-den kann, ist ein guter Ansatzpunkt zur Verbesserung der Präventionskultur im Arbeitsalltag.

Auf der Kampagnen-Homepage erfahren Sie in der Rubrik Handlungsfeld/Fehlerkultur, mit welchen Leitfragen und unter welchen Bedingungen sich eine Fehlerkultur im Betriebsalltag etablieren lässt. Es ist zum Beispiel wichtig, sich dafür Zeit zu nehmen und einen passenden Rahmen zu schaffen: Ein kurzer Austausch in einer Werkshalle mit lauter Umgebung etwa ist dafür denkbar ungeeignet. Schaffen Sie unkomplizierte Routinen, beispielsweise re-gelmäßige Treffen im Pausenraum, um kurz und konkret zu besprechen, was gut oder falsch gelaufen ist und wie es besser laufen kann. Die Homepage bietet darüber hin-aus Informationen, Angebote, Analysemöglichkeiten und Praxistipps zur gesamten Kampagne: www.einsistsicher.de/kommmitmensch

Die Unfallpyramide zeigt, dass jedem ernsthaften Unfall viele kleinere Unfälle und Zwischenfälle vorausgehen.

tödlicher Unfall

schwere meldepflichtige Unfälle

leichte meldepflichtige Unfälle

Erste-Hilfe-Fälle

Beinahe-Unfälle

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10 BGHM-Aktuell 5 | 2019

Sicheres & Gesundes Arbeiten

Wenn erfahrene Sicherheitsbeauftragte den Betrieb verlassen und in den Ruhestand gehen, nehmen sie gleichzeitig sehr viel Erfahrungswissen mit. Wie kann dieses Wissen dem Betrieb erhalten bleiben? Eine Lösung ist, den Wissenstransfer frühzeitig zu organisieren.

Organisation des Wissenstransfers

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Stefan Wippel • 01.10.19 13:16Bilddarstellung im Web-PDF wird nochgeklärt

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11BGHM-Aktuell 5 | 2019

Sicheres & Gesundes Arbeiten

Erfolg sowie Misserfolg vieler Tätigkeiten in Betrieben hängen häufig vom Wissen der Beschäftigten ab. So-wohl nicht mitgeteiltes als auch nicht dokumentier-

tes Know-how kann für das Unternehmen den Verlust von Qualität und Kompetenz bedeuten. Wenn erfahrene Beschäf-tigte, zum Beispiel Sicherheitsbeauftragte, den Betrieb ver-lassen, ist es daher von großer Bedeutung, mithilfe eines Wissenstransfers ihre Kenntnisse und Erfahrungen an Nach-folger weiterzugeben.

Welches Wissen wird wie vermittelt?Für die Tätigkeit der Sicherheitsbeauftragten ist das Fach-wissen über den Arbeitsschutz neben Sozial- und Metho-denkompetenz ein wichtiger Faktor. Es empfiehlt sich, diese Kenntnisse im Regelfall weitestgehend durch ein oder meh-rere Seminare der Unfallversicherungsträger zu vermitteln. Die Seminare sind ein effizienter Weg, um Aktualität zu ge-währleisten.

Um dann das Wissen über innerbetriebliche Regelungen oder Informationen zur Unternehmenspolitik bezüglich des Arbeitsschutzes weiter zu vermitteln, ist es notwendig, die relevanten Dokumente und Ordner in einer systematischen Form aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen. Damit sind sowohl unternehmenspolitische Dokumente gemeint, bei-spielsweise Betriebsvereinbarungen oder Leitlinien zur Si-cherheit und Gesundheit, als auch Materialien, die erfahrene Sicherheitsbeauftragte im Laufe ihrer Tätigkeit gesammelt ha-ben – wie spezielle Projekte, an denen sie mitgewirkt haben. Darüber hinaus ist es für den Wissenstransfer sehr relevant, Informationen zu besuchten Seminaren aufzubereiten und zu übergeben, zum Beispiel: Welche Seminare wurden besucht? Waren die Seminare für die Tätigkeit der Sicherheitsbeauf-tragten sinnvoll? Sollte man die Seminare unbedingt vor Be-ginn der Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter besuchen?

Wichtig: ErfahrungsaustauschZudem ist ein Erfahrungsaustausch zwischen dem alten und dem neuen Sicherheitsbeauftragten von wesentlicher Bedeutung. Dabei sollten zum Beispiel folgende Fragen be-sprochen und die Fachkraft für Arbeitssicherheit miteinbe-zogen werden:• Wo liegt im Betrieb oder in der Abteilung der Tätigkeits-

schwerpunkt eines Sicherheitsbeauftragten?• Welche Tätigkeiten sind das?• Welche Hemmnisse (personell, organisatorisch) sind

zu überwinden, wer sind die aktiven Unterstützer der Sicherheitsbeauftragten?

• Wo findet sich im Internet geeignete Unterstützung (Literatur, Checklisten, Formulare…) für die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten?

• Wie integriert der Sicherheitsbeauftragte seine Tätigkeit sinnvoll in seinen eigentlichen Job?

• Wo liegen die betrieblichen Fettnäpfchen?• Wo liegen Schnittstellen: Wer sind die anderen Sicher-

heitsbeauftragten? Wie erfolgt die Aufgabenteilung? In welchen Situationen findet eine Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt statt?

Gut zu wissen: Tipps für die betrieblichen Vorgesetzten von Sicherheitsbeauftragten

• Systematisieren Sie alle Aufgaben von Sicherheitsbe-auftragten für Ihren Betrieb und ordnen Sie aktuelle Projekte.

• Bringen Sie sämtliche Dokumente und Kontakte in eine einheitliche Systematik.

• Führen Sie ein ausführliches Gespräch mit dem Sicher-heitsbeauftragten, der den Betrieb verlässt, und fragen Sie nach Besonderheiten und Tipps sowie Erfolgs- oder Misserfolgsgeschichten.

• Ermöglichen Sie eine Übergabezeit, in der die Aufgaben von neuem und altem Sicherheitsbeauftragten gemein-sam getan werden können.

• Nutzen Sie die aktuellen Seminare Ihres Unfallversi-cherungsträgers zur Aus- und Weiterbildung des neuen Sicherheitsbeauftragten.

Weitere Informationen

• in diesem Heft: „Wissenswert“ auf S. 4• zu den Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten: DGUV

Vorschrift 1, Paragraf 20, DGUV Regel 100-001, 4.2 und DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“ unter www.bghm.de, Webcode 611

Das Magazin „arbeit und gesundheit“ ist ein Angebot von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen für ihre Mit-gliedsbetriebe und richtet sich insbesondere an Sicher-heitsbeauftragte. Mehr dazu unter: www.bghm.de, Webcode 3162

Den Wissenstransfer der Sicherheitsbeauftragten syste-matisch zu organisieren und zu institutionalisieren, hat verschiedene Vorteile: Neben der Dokumentation, die dabei automatisch entsteht und hilfreich ist, wenn ein Sicher-heitsbeauftragter unerwartet für längere Zeit ausfällt, hat man den Erfahrungsschatz des alten Sicherheitsbeauftrag-ten bewahrt. Dieser erhält aufgrund des Wissenstransfers eine hohe Wertschätzung seiner Arbeit und der neue Si-cherheitsbeauftragte kann auf die Erfahrungen seines Vor-gängers zurückgreifen. Das spart nicht nur Zeit und Geld, sondern ermöglicht auch transparentes, zielorientiertes Ar-beiten. Außerdem dient Wissenstransfer der effektiven Auf-gabenwahrnehmung, reduziert Arbeitsbelastungen und Re-dundanzen, erleichtert Arbeitsprozesse und unterstützt die Kompetenzentwicklung sowie Qualifikation der Beschäftig-ten.

Dr. Annekatrin Wetzstein, DGUV/IAG und Gerhard Kuntzemann, BGHM

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12 BGHM-Aktuell 5 | 2019

Sicheres & Gesundes Arbeiten

Sichtbar sein Folgende Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler müssen angebracht sein:• Weißer Scheinwerfer und weißer Rückstrahler vorn am

Rad• Rotes Rücklicht und roter Rückstrahler hinten am Rad • Zwei gelbe Rückstrahler je Pedal. Sie müssen nach vorn

und hinten ausgerichtet sein. • Zwei gelbe Speichenrückstrahler oder weiße, reflektieren-

de Streifen an den Speichen, den Felgen oder den Reifen. Mit zunehmendem Alter nutzen sich die Streifen jedoch ab und werden schlechter wahrnehmbar. Deshalb: genau prüfen, ob sie in der Dämmerung gut sichtbar sind.

Rechtzeitig anhalten mit funktionstüchtigen Bremsen• Zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen sind

Pflicht. Beim Betätigen beider Bremsen sollte das Rad sachte zum Stillstand kommen. Ist das nicht der Fall, sollte man Fachleute um Rat fragen.

• Handbremsen: Lassen sich beim Bremstest die Hebel der Handbremsen bis zum Lenker durchziehen? Dann muss die Bremse nachgestellt werden.

• Felgenbremsen: Ob man neue Beläge benötigt, lässt sich zumeist an den Rillen von Felgenbremsen ablesen. Wer sich unsicher ist, kann die Beläge mit neuen vergleichen oder in der Fahrradwerkstatt nachfragen.

• Scheibenbremsen werden immer häufiger verwendet. Von Zeit zu Zeit sind neue Bremsbeläge fällig.

Auch die Seilzüge der Bremsen und die Schaltung müssen geprüft werden. Entscheidende Fragen sind: • Sind die Außenzüge unbeschädigt und ohne Knicke

verlegt?• Lassen sie die Bewegungen des Lenkers zu, ohne zu weit

abzustehen? • Bewegen sich die Züge leicht in den Hüllen oder benöti-

gen sie Schmiermittel?

Auch im Herbst nehmen zahlreiche Verkehrsteilnehmer das Fahrrad, um beispielsweise den Weg von und zur Arbeit zurückzulegen. Eine entscheidende Voraussetzung, um sicher ans Ziel zu kommen, ist ein verkehrssicheres Fahrrad. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) erklärt, worauf es bei einem Sicherheitscheck ankommt.

Tipps für den Sicherheitscheck

Sicher mit dem Fahrrad unterwegs

Intakte Reifen für die richtige Reibung und Haftung• Reifen aufpumpen• Den Mantel genau prüfen: Wenig Luft und langes Stehen

können die Reifen beschädigen. Hat der Mantel Risse, scheint das Gewebe durch oder sind kleine Steine einge-drungen, sollte der Reifen ausgetauscht werden.

Gehört werden mit der richtigen Klingel • Die Klingel muss helltönend und wirkungsvoll sein. • Hupen oder andere Geräte, mit denen Laute erzeugt wer-

den, sind kein Ersatz für die Klingel und nicht erlaubt.

Die Kette säubern und gut einfetten Kettenfett oder Öl pflegen die stark beanspruchte Fahrrad-kette. Sie nutzt sich langsamer ab. Verlängert sie sich und springt über die Ritzel, hilft nur ein Austausch, um sicher fahren zu können.

Ein kritischer Blick aufs gesamte Fahrrad Gibt es irgendwo Risse, Scheuerstellen oder Verformun-gen, die näher untersucht werden müssen? Sitzen der Sat-tel und der Lenker fest, ohne sich zu verdrehen? Sind alle Schraubverbindungen fest? Gibt es lose Teile? Eine Probe-fahrt schließt den Fahrradcheck ab. Wenn sich alle Gänge schalten lassen und nichts klappert oder quietscht, steht der nächsten Fahrradtour nichts im Wege. Wer sich die beschrie-benen Prüfarbeiten nicht zutraut, kann eine Fachwerkstatt mit einer Inspektion beauftragen.

Helm tragen und umsichtig fahren Der DVR empfiehlt allen Radfahrerinnen und Radfahrern, zum eigenen Schutz einen Helm zu tragen und stets umsich-tig zu fahren.

DVR/red

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

Rechtlicher Rahmen E-Scooter und Segways, die ebenfalls zu den Elektrokleinst-fahrzeugen zählen, dürfen nicht schneller als 20 km/h fah-ren. Sie sind versicherungspflichtig. Sie müssen Mindestan-forderungen der Verkehrssicherheit erfüllen, zum Beispiel mit einem funktionierenden Brems- und Lichtsystem und einer Warnklingel ausgestattet sein. Personen ab 14 Jahren können die Fahrzeuge nutzen. Eine Führerscheinpflicht be-steht nicht. Fahren dürfen E-Scooter nur auf Radwegen und Fahrradstraßen. Wenn diese fehlen, muss die Fahrbahn ge-nutzt werden. Gehwege und Fußgängerzonen sind tabu.

Sicherheitstipps Auch für Elektrokleinstfahrzeuge gilt die Straßenverkehrs-ordnung. Abgesehen davon sollten Fahrerinnen und Fahrer folgende Regeln zu ihrer und der Sicherheit der anderen Ver-kehrsteilnehmer beachten: • möglichst hintereinander fahren, • auf den Fahrbahnen möglichst weit rechts fahren, • einen Fahrbahnwechsel oder eine Richtungsänderung

rechtzeitig ankündigen. • E-Scooter sind nur für eine Person zugelassen. Personen-

transport oder Anhänger sind nicht gestattet. • Es besteht keine Helmpflicht, aber das Tragen eines

Helms wird empfohlen, ebenso wie reflektierende Klei-dung bei schlechter Sicht und Dunkelheit.

Hintergrund: Verkehrssicherheit und Arbeitsschutz

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ent-schädigen nicht nur bei Arbeits-, sondern auch bei We-geunfällen. Gerade Unfälle im Straßenverkehr haben häufig schwere Folgen.

Wenn E-Scooter auch im innerbetrieblichen Verkehr eingesetzt werden, müssen sie in die Gefährdungs be-urteilung mit einbezogen werden. Das heißt, der Arbeit-geber muss unter anderem festlegen, ob zum Beispiel auf dem Betriebsgelände ein Helm getragen werden muss oder nicht.

Seit Mitte Juni 2019 sind elektrische Tretroller, sogenannte E-Scooter, für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Schon in den ersten Wochen haben sich mehrere schwere Unfälle ereignet, wie die DGUV mitteilt. Die gesetzliche Unfallversicherung gibt Hinweise, worauf zu achten ist, damit der Fahrspaß auch sicher bleibt.

Moderne Mobilität

E-Scooter: Sicherheitshinweise

Weitere Informationen

www.dguv.de, Webcode d1182352

• Vorsicht bei Alkohol am Lenker! Es gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrerinnen und Auto-fahrer.

DGUV/red

© Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

Beim Schleifen von metallischen Werkstoffen entsteht Staub, der überwiegend aus Partikeln des bearbeiteten Materials besteht, oder aus Verbindungen, die aus den Werkstoffen im Schleifprozess entstehen. Die Legierungsbestandteile haben daher einen direkten Einfluss auf die Zusammensetzung der freiwerdenden Schadstoffe und damit auf die inhalative Exposition der Beschäftigten. In einem BGHM-Messprogramm wurde aufgezeigt, dass bei der Bearbeitung von Chrom-Nickel-Stählen insbesondere die Luftgrenzwerte für Nickel und seine Verbindungen vielfach überschritten werden.

Ergebnisse eines BGHM-Messprogramms

Gefahrstoffexposition beim Schleifen hochlegierter Stähle

RechtslageZeitgleich mit der Veröffentlichung der Technischen Regel für Gefahrstoffe 561 „Tätigkeiten mit krebserzeugenden Me-tallen und ihren Verbindungen“ wurden für die Bewertung von Metallen und ihren Verbindungen neue, stark abge-senkte Beurteilungsmaßstäbe rechtskräftig. Die Einhaltung dieser Grenzwerte stellt für viele Betriebe in der metallerzeu-genden und -verarbeitenden Industrie eine erhebliche Her-ausforderung dar. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu über-arbeiten. In Abhängigkeit der Arbeitsplatzsituation müssen die vorhandenen Schutzmaßnahmen gegebenenfalls opti-miert oder neue abgeleitet werden.

Messprogramm der BGHMIm Rahmen eines BGHM-Messprogramms wurden über ei-nen Zeitraum von etwa drei Jahren Gefahrstoffmessungen unter betriebsüblichen Bedingungen beim Schleifen von hochlegierten Stählen durchgeführt. Als hochlegiert wird ein Stahl dann bezeichnet, wenn der Massenanteil eines Le-gierungselements mindestens fünf Prozent beträgt. Ziel der messtechnischen Untersuchungen war es, aktuelle Daten über die inhalative Exposition der Beschäftigten zu erhal-ten.

Expositionsermittlung am ArbeitsplatzDie Gefahrstoffmessungen am Arbeitsplatz wurden vom Messtechnischen Dienst der BGHM durchgeführt. Es kamen personengetragene Messsysteme zum Einsatz, welche die Beschäftigten an einem Tragegurt mitführten. Die Stäube wurden dabei während ihrer betrieblichen Tätigkeiten aus der Luft im Atembereich gesammelt und auf speziellen Fil-tern abgeschieden. Die Analytik der Probenträger erfolgte anschließend durch das Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) in Sankt Augustin. Sämtliche Messungen wurden wäh-rend der Trockenbearbeitung von Stahlsorten durchgeführt,

deren Hauptlegierungs-bestandteile sich aus Chrom und/oder Nickel zusammensetzen. Der Werkstoff, der im Rah-men des Messprogramms am häufigsten zum Ein-satz kam, war ein Chrom-Nickel-Stahl mit der Werkstoffbezeichnung X5CrNi18-10, umgangs-sprachlich „V2A-Stahl“. Im Vordergrund der Un-tersuchungen standen daher die Gefahrstoffe Nickel und Chrom. Beide Metalle können auch als krebserzeugende Verbindungen der Kategorie 1 auftreten und damit als Stoffe, die für den Menschen als „bekanntermaßen krebserzeugend“ (K1A), be-ziehungsweise als „wahrscheinlich krebserzeugend“ (K1B) eingestuft sind.

Fazit der UntersuchungenBeim Schleifen von Stählen, bei denen Nickel als Haupt- legierungselement vorliegt, werden die Beurteilungsmaß-stäbe für Nickel und seine Verbindungen in vielen Fällen überschritten. Tritt dabei Funkenbildung auf, wie bei Ar-beiten mit einem Winkelschleifer, können durch den ho-hen Energieeintrag an der Kontaktstelle zwischen Scheibe und Werkstück zudem lungengängige krebserzeugende Nickeloxide sowie -mischoxide gebildet werden. Auch bei der Verwendung einer Erfassungseinrichtung während der Schleifarbeiten lagen die Messergebnisse größtenteils noch oberhalb der Beurteilungsmaßstäbe. In den untersuchten Arbeitsbereichen konnten jedoch keine relevanten Belas-

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

tungen durch sechswertiges Chrom festgestellt werden. Nur bei bestimmten Arbeitssituationen, wie beispielswei-se bei der Verwendung von Werkzeugen mit einer hohen Umdrehungsgeschwindigkeit oder einem hohen Anteil an Trenn- und Trockenschleifarbeiten mit Funkenbildung, wurden diese Chrom(VI)-Verbindungen nachgewiesen. Zu-dem konnte festgestellt werden, dass niedriglegierte Ele-mente wie beispielsweise Mangan oder Molybdän bei der Bewertung der Gefahrstoffexposition eine untergeordnete Rolle spielten. Bei der Gefährdungsbeurteilung derartiger Arbeitsplätze und der Ableitung von Schutzmaßnahmen ist der Fokus daher auf die Nickelexposition der Beschäftigten zu richten.

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen besteht generell ein Mi-nimierungsgebot der Gefährdung, es ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten. Das Schleifen ist auf das Nötigste zu reduzieren und eine effektive Erfassung der Stäube vorzusehen. In Fällen, in denen dies nicht oder nur unzureichend möglich ist, müssen die nachrangigen Maß-

nahmen, wie zum Beispiel zeitliches und örtliches Trennen der Arbeiten von weiteren betrieblichen Tätigkeiten sowie die Nutzung von Persönlicher Schutzausrüstung, umgesetzt werden. Zudem ist zu beachten, dass die Veranlassung von Vorsorgeuntersuchungen und Information der Beschäftig-ten über die Gefährdungen ebenso Pflicht des Unterneh-mers ist wie die Umsetzung geeigneter Hygienemaßnah-men, etwa das Verbot von Essen, Trinken und Rauchen im Arbeitsbereich. Bei Fragen stehen die Aufsichtspersonen und Fachreferenten der BGHM gerne zur Verfügung.

Roman Weiß und Marnix Poppe, BGHM

Weitere Informationen

Durchführung der Messungen und Auswertung der Messdaten als Fach-Information Nr. 0064 zum Download: www.bghm.de, Webcode 226

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

Zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sollte daher in jedem Einzelfall ge-prüft werden, ob ein Transportvorgang überhaupt notwendig ist oder durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden werden kann.

Denn der sicherste und auch wirtschaftlichste Transport ist immer noch der, der nicht stattfindet.

Bei vielen erforderlichen Transportvorgängen ermöglichen es moderne För-dermittel und Hebetechnik, das Transportgut sicher und ohne große körperliche Belastungen zu bewegen. Dafür eingesetzte Systeme sind mit einer ausgereif-ten Sicherheitstechnik versehen. Weitere Voraussetzungen für einen sicheren Transport sind eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung, die Befähigung und gegebenenfalls schriftliche Beauftragung des Bedienpersonals sowie regelmäßig durchgeführte wiederkehrende Prüfungen der Arbeitsmittel. Für einige Tätigkei-ten kann die Feststellung der körperlichen Eignung der Beschäftigten durch Eig-nungsuntersuchungen erforderlich sein.

Gemäß der Unfallstatistik der Unfallversicherungsträger ereignen sich beim innerbetrieblichen Transport weit mehr Unfälle als bei anderen Vorgängen und Tätigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft. Fast ein Drittel aller Arbeitsunfälle und 40 Prozent aller tödlich verlaufenden Arbeitsunfälle entfallen auf diese Tätigkeitsgruppe.

Schwerpunktthema Oktober 2019

Innerbetrieblicher Transport

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

Auf den innerbetrieblichen Verkehrswegen bestehen erhöh-te Unfallrisiken durch das unmittelbare Nebeneinander von Fußgängern und Fahrzeugen. In jedem Betrieb ist daher bei der Planung und Einrichtung von Verkehrs- und Transport-wegen die Arbeitsstättenverordnung mit den zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten zu beachten. Eine regelkonforme Gestaltung und Kennzeichnung von Wegen ist eine Voraussetzung für den sicheren innerbetrieblichen Transport und Verkehr.

Tödliche Unfälle Detaillierte Informationen zum Unfallgeschehen können der Schrift „Arbeitsunfallgeschehen 2017“ der DGUV (dguv.de, Webcode d77) entnommen werden. Dort wurden für das Jahr 2017 branchenübergreifend 780.524 meldepflichti-ge Arbeitsunfälle im Betrieb, davon 252 tödliche und 11.691 schwere Unfälle, die zu neuen Unfallrenten führten, erfasst. „Insgesamt lassen sich rund 222.000 Unfälle in Verbindung mit dem Unfallmuster innerbetrieblicher Transport identi-fizieren“, heißt es im Bericht. Dies entspricht 28,4 Prozent aller meldepflichtigen Unfälle. Die 101 tödlichen Unfälle in Zusammenhang mit innerbetrieblichem Transport im Jahr 2017 entsprechen einer überproportionalen Quote von 40 Prozent.

Den größten Anteil nehmen Unfälle im Zusammenhang mit Flurfördermitteln und Materialtransportwagen wie Stap-lern, Gabelhubwagen, Sackkarren und Schubkarren ein.

15 Prozent der Unfälle im innerbetrieblichen Transport (33.267 Fälle) entfallen auf die Nutzung dieser Betriebsmittel.

FlurförderzeugeBei etwa einem Drittel der Staplerunfälle des Jahres 2017 war der Unfallverletzte der Staplerfahrer selbst. Jedoch in 43 Prozent der Fälle wurde das Unfallopfer von einem Stap-ler angefahren, eingequetscht oder überfahren. Wo sich Fußgänger und Gabelstapler Verkehrsbereiche teilen, kann es zu gefährlichen Situationen kommen. „Sehen und gese-hen werden“ muss in diesen Bereichen die oberste Priorität haben. Daher ist in den Unterweisungen auch die Sensibili-sierung der Personen zu berücksichtigen, die in Arbeitsbe-reichen mit Flurförderzeugverkehr tätig sind.

Eine wichtige Voraussetzung für den sicheren Umgang mit Flurförderzeugen ist die Qualität der Fahrerausbildung. Im DGUV-Grundsatz 308-001 „Ausbildung und Beauftra-gung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ sind die diesbezüglichen Rahmenbedingun-gen festgelegt. In der Aufsichtspraxis der Aufsichtsperso-nen der Berufsgenossenschaften werden allerdings auch Verstöße gegen diesen Grundsatz, insbesondere gegen die

vorgesehene Ausbildungsdauer und den Ausbildungsum-fang, festgestellt. Unternehmer und Unternehmerinnen, die sicher gehen wollen, dass ihre Beschäftigten vorschriftsmä-ßig ausgebildet werden, können einen von der DGUV zertifi-zierten Ausbilder beauftragen.

Kommen ausländische Arbeitnehmer und Arbeitneh-merinnen nach Deutschland, wird immer wieder die Frage gestellt, ob deren mitgebrachte Qualifikationsnachweise als Grundlage für die schriftliche Beauftragung zum Führen von Flurförderzeugen ausreichen.

Grundsätzlich dürfen Staplerfahrer aus dem Ausland in Deutschland erst eingesetzt werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie über einen ausreichenden Ausbildungsstand verfügen. Die folgende Abbildung gibt darüber Auskunft, in welchen Ländern die nationale Ausbildung mindestens dem Niveau des DGUV-Grundsatzes 308-001 entspricht.

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Weitere Informationen dazu sind auf der Internetseite des DGUV-Sachgebietes „Fördern, Lagern, Logistik im Waren-umschlag“ unter der Rubrik Flurförderzeuge zu finden (dguv.de, Webcode d925469).

Der Einsatz von Assistenzsystemen kann die Unfallrisiken beim Betreiben von Flurförderzeugen weiter reduzieren. Fahrassistenzsysteme sollen eingreifen, wenn der Fahrer Fehler macht. Sie messen permanent die Parameter Fahr-geschwindigkeit, Lenkwinkel, Lenkgeschwindigkeit und teilweise Hubhöhe und Ladungsgewicht/-schwerpunkt. Es erfolgen aktive Steuereingriffe, um ein seitliches Kippen des Staplers zu verhindern.

Bei den Anti-Kollisionssystemen erkennen Sensoren die Objekte in einem definierten Sicherheitsbereich. Sie warnen den Staplerfahrer und/oder die Person und/oder bremsen den Stapler ab.

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

HandtransportDer Handtransport, zu dem auch der Einsatz handbetriebener Transportgeräte zählt, nimmt nach wie vor einen wichtigen Anteil am inner-betrieblichen Transport ein und war 2017 mit 11 Prozent am gesamten Unfallgeschehen beteiligt.

Lässt sich der Handtransport nicht vermeiden, sollte die Unternehmensleitung im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geeignete Hilfsmittel wie Zangen, Magnete, Klauen zur Verfügung stellen, auf ausreichend breite Verkehrswege achten, diese frei, sauber und rutschhemmend halten. Geeigne-te Persönliche Schutzausrüstungen wie schnitt-feste Handschuhe mit griffiger Greiffläche und Si-cherheitsschuhe reduzieren das Verletzungsrisiko zusätzlich. Auch der sichere Umgang mit handbe-triebenen Transportgeräten muss den Beschäftig-ten im Rahmen von Einweisungen und wiederkeh-renden Unterweisungen vermittelt werden.

Durch die Nutzung der modernen Fördermittel haben die körperlichen Belastungen beim Trans-port abgenommen. Dennoch führen Transporttä-tigkeiten häufig zu starken Belastungen der Mus-kelgruppen in den Armen und am Rumpf und zeitweise zu sehr hohen Druck- und Biegebelas-tungen der Wirbelsäule. Je stärker der Oberkörper nach vorn geneigt wird, desto größer ist die Belas-tung der Rückenmuskeln und der Bandscheiben. Mit vorgeneigtem Rumpf besteht schon bei leich-ten Lasten die Gefahr einer Überbelastung, beim

Heben und Neigen mit flachem Rücken hingegen bewegt sich der Rumpf im Hüftgelenk. Die Band-scheiben werden dann nicht verformt, sondern gleichmäßig und geringer belastet.

Zur objektiven Einschätzung der vorhandenen Arbeitsbelastung kann die Leitmerkmalmethode „Heben und Tragen“ verwendet werden, die auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) beschrieben ist.

HebezeugeBeim Einsatz von Hebezeugen geht eine besonde-re Gefahr von Lasten aus, die am Kran oder einem anderen Hebezeug hängen und durch Schwen-ken, Heben, Senken oder Herabfallen zu Unfällen führen können. 2017 verloren laut DGUV-Statistik neun Personen bei diesen Tätigkeiten ihr Leben und 145 Personen wurden so schwer verletzt, dass sie wegen andauernder gesundheitlicher Beein-trächtigungen eine Unfallrente erhielten.

Unternehmer und Unternehmerinnen müssen sicherstellen, dass die Hebezeuge nur von unter-wiesenen Personen bedient werden. Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig von der zu steuernden Kranart und den auszufüh-renden Kranarbeiten einschließlich der Anschlag-arbeiten. Ebenso sind das betriebliche Umfeld, die Vorkenntnisse und die Anzahl der Lehrgangs-teilnehmenden bei der Organisation der Unter-weisung von Belang (siehe DGUV Grundsatz 309-

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

Weitere Informationen

• Seminare der BGHM: www.bghm.de, Webcode 2073

• DGUV Regel 109-601, Kapitel 3.10.3 „Eignungsuntersuchungen“: www.bghm.de, Webcode 3326

• DGUV-Grundsatz 308-001 „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeu-gen mit Fahrersitz und Fahrerstand“: www.bghm.de, Webcode 485

• BGHM-Film „Was der Gabelstaplerfahrer sieht“: www.bghm.de, Webcode 2270

• DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Un-terweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“: www.bghm.de, Webcode 485

• Fachinformationen Krane, Hebezeuge, Seile, Ketten, Anschlagmittel: www.bghm.de, Webcode 230

• Fachinformationen Flurförderzeuge: www.bghm.de, Webcode 483

• zertifizierte Ausbilder für Flurförderzeuge: www.dguv.de, Webcode d1026617

• DGUV- Sachgebiet „Fördern, Lagern, Lo-gistik im Warenumschlag“: www.dguv.de, Webcode d925469

• VDI- Fachbereich 3 „Technische Logistik“: www.vdi.de/technik/fachthemen/produk-tion-und-logistik/fachbereiche/technische-logistik

• Leitmerkmalmethode: www.baua.de, The-men → Arbeitsgestaltung im Betrieb → Phy-sische Belastung → Gefährdungsbeurteilung mit Hilfe der Leitmerkmalmethode

Nutzen Sie das Plakat und die Checkliste zum Schwerpunkt- thema im Monat Oktober für Ihre betriebliche Prä-ventionsarbeit. Sie sind Bestandteil des BGHM-Wand-kalenders.

003 Ziffer 3.1.3). Vom DGUV zertifizierte Ausbilder wie bei den Flurförderzeugen gibt es dabei aller-dings nicht. Die BGHM bietet das Seminar „Aus-bilder von Kranführern“ (FKAB33) an.

Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen oder Sicherheitseinrich-tungen ergeben können, wird durch regelmäßige Prüfungen wirkungsvoll begegnet.

Grundlage für die wiederkehrende Prüfung der Hebezeuge ist neben den Prüfhinweisen des Her-stellers der DGUV Grundsatz 309-001 „Prüfung von Kranen“. Es liegt in der Verantwortung des Betreibers, eine geeignete Person mit der Prüfung von Kranen zu beauftragen.

Die Aufsichtspersonen der BGHM stellen bei der stichprobenartigen Kontrolle von Prüfproto-kollen Qualitätsunterschiede fest, die letztlich zu Lasten der Sicherheit gehen. Es ist darauf zu ach-ten, dass bei Prüfungen von Hebezeugen auch die vorgesehene Belastungsprobe durchgeführt und der verbrauchte Anteil der theoretischen Nut-zungsdauer von Serienhubwerken ermittelt wird. Ebenfalls sind die Sicherheitsabstände nach Pa-ragraf 11 DGUV-Vorschrift 52 „Krane“ zu prüfen. Festgestellte Mängel sind entsprechend ihrer si-cherheitstechnischen Bedeutung in einem ange-messenen Zeitraum beseitigen zu lassen.

Im täglichen Betrieb kontrolliert ein umsichti-ger Kranführer den Kran auf augenfällige Mängel, ehe er den Kranbetrieb aufnimmt. Die BGHM bie-tet Beratungen im Einzelfall über die zuständige Aufsichtsperson an.

Ingolf Teich, BGHM

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

Wegen der hohen Leistungsdichte in der Fluidtechnik werden die zugehörigen Maschinenachsen nicht nur elektrisch angetrieben. Bei großen Bearbeitungskräften werden auch hydraulische und bei kleinen zu bewegenden Massen oftmals pneumatische Antriebe eingesetzt. Was passiert, wenn es bei der letztgenannten Antriebsart zu Störungen, zum Beispiel durch Blockierungen, kommt?

Unfallgefahr bei Maschinen mit pneumatischen Antrieben

Wenn etwas die Achse blockiert…

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

In der Industrie laufen die Prozesse in einem immer höheren Tempo ab. Betroffen davon ist auch die Automation von Produktionsanla-

gen, bei der Maschinen- und Transportbewegun-gen zwischen den einzelnen Bearbeitungsschritten auf kürzesten Materialfluss hin optimiert werden. Dabei sind die Fertigungs- und Montageanlagen zumeist umzäunt und die Schutztüren lassen sich nur auf Anforderung und nach sicherem Stillstand der gefahrbringenden Bewegungen öffnen. Ältere Maschinen sind auf Basis der Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV) diesbezüglich in den ver-gangenen Jahren mit entsprechenden Schutzein-richtungen nachgerüstet worden.

Der Störungsfall tritt einWas passiert, wenn beispielsweise in einer Mon-tagelinie von täglich tausenden geförderten Kleinteilen eine Schraube, Mutter oder Unterleg-scheibe aus einem Förderer fällt und dadurch die Führung einer automatisierten Achse blockiert wird? Oder was geschieht, wenn Blockierungen durch verbogene Führungsstangen an pneuma-tisch angetriebenen Supporten auftreten? Die meisten Achsen in automatisierten Produktions-linien werden überwacht. Auch die kleinsten Pneumatikzylinder sind mit Stellungsinitiatoren ausgerüstet, die eine Störung der Achsbewegun-gen erkennen und automatisch einen Betriebs-halt einleiten, wodurch gleichzeitig technische Schutzmaßnahmen für die betroffenen Beschäf-tigten aktiviert werden sollten.

In der Regel eilen zuständige Produktionsein-richter heran, lesen am Bedienfeld der Steuerung den Fehler aus und setzen die entsprechenden Teile der Maschine still. Sie wechseln in die Be-triebsart zur Störungssuche, öffnen die Schutztü-ren und suchen nach der angezeigten Störquelle und der Ursache für die blockierte Achse. Erfah-rene Produktionseinrichter kennen ihre Produkti-

onsanlagen und -maschinen seit Jahren und loka-lisieren die Ursache entsprechend schnell. Dann wird versucht, die Störungsursache zu beheben und die Produktionsanlage rasch wieder in Gang zu setzen.

Risiko: Organisatorische MängelOrganisatorische Mängel wirken sich dann un-fallfördernd aus, wenn Personal, das nicht aus-reichend qualifiziert und unterwiesen wurde, versucht, die Störung zu beseitigen und die Anla-ge allein wieder in Gang zu setzen: zum Beispiel, wenn an den blockierten Achsen gerüttelt oder versucht wird, von Hand ein querliegendes Klein-teil herauszunehmen. Aufgrund der gespeicher-ten Druckenergie in Pneumatikzylindern und -leitungen – die Speicherwirkung wird oft völlig unterschätzt – schießen die Zylinderachsen nach dem Entfernen der Blockierung förmlich in die jeweilige Endlage. Bei einer derartigen Vorge-hensweise ereignen sich immer wieder Unfälle, bei denen in der Regel die oberen Gliedmaßen be-troffen sind. Diese Unfälle sind jedoch vermeid-bar. Sowohl die europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) als auch die BetrSichV weisen auf die Gefahren bei der Störungssuche hin.

Nach der MRL (Anhang I, Nr. 1.7.4.2. Buchstabe q) muss der Hersteller einer Maschine in der Be-triebsanleitung genau beschreiben, wie zur Be-hebung der Störung – also auch bei blockierten Achsen – vorzugehen ist. Insbesondere gespei-cherte Energien, wie sie in Pneumatik-Einrich-tungen (Zylindern, Leitungen) vorhanden sein können, sind abzubauen. Ein allgemeiner Hin-weis, die Pneumatik-Komponenten vor Beginn der Arbeiten drucklos zu machen, reicht nicht aus. Eine blockierte Achse, ein sichtbar verboge-ner Hebel, eine verbogene Führungsstange oder das Werkstück in einem pneumatischen Spann- oder Greifsystem weisen nicht automatisch auf

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

die Energien in einem verdeckt eingebau-

ten Pneumatikzy-linder hin. Werden Achsen durch die-se Energien hoch-gehalten, sind sie unbedingt abzu-

stützen oder gezielt abzusenken, damit

es nicht zu gefahr-bringenden Bewegun-

gen kommen kann. In den Betriebsanleitungen älterer

Maschinen sind oftmals keine spe-ziellen Hinweise (wie eine Fehlercodetabelle mit zugeordneten Maßnahmen) für die Behebung von Störungen bei blockierten Achsen zu finden.

Die BetrSichV fordert in Paragraf 3, dass der Ar-beitgeber für Produktionseinrichter und Instand-halter eine Gefährdungsbeurteilung durchführt, Schutzmaßnahmen ableitet, Betriebsanweisun-gen erstellt und die Beschäftigten mindestens einmal jährlich unterweist. Dabei gilt insbeson-dere:• Vorhersehbare Betriebsstörungen und die

Gefährdungen bei deren Beseitigung sind zu berücksichtigen. (Paragraf 3 (2) Satz 2 Nr. 4)

• Sofern Arbeiten bei anstehender Energie durchgeführt werden müssen oder der Auf-enthalt von Personen dabei erforderlich ist, müssen geeignete Schutzmaßnahmen getrof-fen werden. (Paragraf 11 (4, 5))

• Die Energie muss dauerhaft sicher getrennt werden können, sodass ein sicherer Zustand gewährleistet ist. Systeme mit Speicherwir-kung, die nach dem Trennen von jeder Ener-giequelle noch Energien gespeichert halten, müssen über Einrichtungen verfügen, mit denen sie energiefrei gemacht werden können. (Paragraf 8 (5))

Auf erforderliche Schutzmaßnahmen achtenDer Arbeitgeber hat nach Paragraf 10 (1) BetrSichV zudem Instandhaltungsmaßnahmen zu ergrei-fen, um die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer in einem sicheren Zustand zu halten. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Notwendige Instandhaltungs-

maßnahmen sind unverzüglich durchzuführen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen umzusetzen. Im Zweifelsfall sollte dies unbedingt nochmal in der Betriebsanleitung der Maschine nachgelesen werden. Bei älteren Maschinen ohne ausreichende Informationen in der Betriebsanlei-tung müssen geeignete Maßnahmen selbst festge-legt werden. Ferner muss eine Betriebsanweisung für die Störungsbehebung erstellt werden, worin die sichere Vorgehensweise prägnant beschrieben ist. Die betreffenden Bediener, Einrichter oder Instandhalter sind auf Basis der Gefährdungs-beurteilung und mithilfe der Betriebsanweisung über die sichere Arbeitsweise zu unterweisen. Sie müssen im Notfall noch einmal nachlesen kön-nen, wie Störungen unter Berücksichtigung der Gefährdung sicher beseitigt werden können.

Diese Vorgehensweise gilt selbstverständlich auch für die Störungsbeseitigung blockierter nicht-pneumatischer Achsen mit anderen gespei-cherten Energien. Ein vorhandenes CE-Zeichen entbindet die betrieblichen Verantwortlichen nicht von der Pflicht, eine Gefährdungsbeurtei-lung zu den individuellen betrieblich vorhande-nen Maschinen durchzuführen und entsprechen-de Maßnahmen zu treffen.

Reinfried Stollewerk, BGHM

Weitere Informationen

• DGUV-I 211-005 (BGI 527) „Sicherheit durch Unterweisung“ und DGUV-I 211-010 (BGI 578) „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“: www.bghm.de Webcode 1164

• IFA-Information „Teil-Sicherheitsfunktionen nach VDMA Einheitsblatt 24584 – Beispiele zwei-kanaliger elektropneumatischer Steu-erungen“, Fassung 04.2017: www.dguv.de/medien/ifa/de/pra/hydraulik_pneumatik/beispiele_teil-sicherheitsfunktionen.pdf

Unfälle infolge von Störungen an blockierten Achsen in automatisierten Produktionsanlagen sind

vermeidbar.

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

Die hohe Nachfrage in der Seefahrtslogistik sowie in der Passagierschifffahrt haben nachhaltige Veränderungen im deutschen Schiffbau zur Folge. Die DGUV Regel 109-603 „Branche Schiffbau“ befasst sich mit den diesbezüglichen Gefährdungen und zeigt Präventionsmaßnahmen auf.

DGUV-Regel 109-603

Sicher arbeiten im Schiffbau

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

Immer mehr Waren werden auf dem See-weg transportiert, ein wachsender Bedarf an Schiffen zum Transport ist die Folge. Auch die

Nachfrage für Kreuzfahrten und somit für die Pas-sagierschifffahrt steigt. Die zunehmend kritische Betrachtung von Umweltauswirkungen der Schiff-fahrt hat darüber hinaus rasante Entwicklungen im Bereich der Schiffstechnik gefördert. Beispiele sind die Hybrid- und LNG (Liquified Natural Gas)- Antriebe. Moderne Schiffe erfordern für ihren Bau und ihre Instandhaltung zunehmend hochqualifi-ziertes Fachpersonal.

Diese Aspekte haben in den vergangenen Jah-ren zu nachhaltigen Veränderungen im deutschen Schiffbau geführt. Heimische Schiffbaubetriebe konzentrieren sich primär auf den ausrüstungs-intensiven Passagier- und Spezialschiffbau. Die Wertschöpfungsprozesse erfolgen zunehmend in Kooperation mit spezialisierten Partnerunter-nehmen. Traditionelle Werften sind zu General-unternehmern geworden. Die Beschäftigten in der maritimen Industrie arbeiten immer häufiger mobil im In- und Ausland. Dieser Strukturwan-del hat auch einen unmittelbaren Einfluss auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Wirtschaftszweig Schiffbau.

Gefährdungen sind diversDer Neubau von Schiffen erfolgt in Deutschland heute weitgehend wettergeschützt in Hallen. Bei der Gestaltung der Arbeitsplätze können immer häufiger ergonomische Aspekte berücksichtigt werden. Durch moderne Bautechnologien und einen hohen Vorausrüstungsgrad wurden viele Gefährdungen der Beschäftigten signifikant redu-ziert. Jedoch sind schon aufgrund der Größe der Produkte nach wie vor auch körperlich belasten-de und potenziell gefährliche Tätigkeiten durch-zuführen. Zu nennen sind hier Arbeiten auf hoch-gelegenen Arbeitsplätzen, der Transport schwerer und sperriger Bauteile sowie die Arbeit in Tanks und engen Räumen. In der Schiffsreparatur treten häufig zusätzliche Gefährdungen durch den noch laufenden Schiffsbetrieb oder Stoff- und Gemisch-reste in Tanks und Rohrleitungen auf. Zusätzlich können sprachliche Barrieren die Zusammenar-beit mit Partnerunternehmen oder Schiffsbesat-zungen erschweren.

Untersuchungen von Arbeitsunfällen im Schiff-bau offenbaren nicht selten Mängel in der Pla-nung und bei der Abstimmung der Beteiligten. Ein Hauptproblem sind die sich mit dem Baufortschritt des Schiffes stetig verändernden Arbeitsplätze, an

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

Hintergrund

An der Entstehung der DGUV Regel 109-603 „Branche Schiffbau“ waren neben den Präventionsexperten der BGHM auch Vertreter der Branche Schiffbau und staatlicher Arbeits-schutzbehörden beteiligt. Durch die Einbindung aller betroffenen DGUV-Fachbereiche spiegelt die Schrift die abgestimmte Fachmeinung zur sicheren Arbeitsgestaltung im Schiffbau wider. Download unter: www.bghm.de, Webcode 3326

denen oft mehrere Gewerke zeitgleich tätig sind. Konsequenterweise finden die sicherheitsgerechte Planung und Konstruktion sowie die Erläuterung praxiserprobter Konzepte zur Koordination von Arbeiten in der DGUV Regel 109-603 „Branche Schiffbau“ daher besondere Berücksichtigung.

Betrachtet man die bei den Berufsgenossen-schaften angezeigten Berufskrankheiten von Beschäftigten aus dem Schiffbau, fallen die Lärmschwerhörigkeit und die asbestbedingten Erkrankungen besonders auf. Trotz erfolgreich durchgeführter Lärmminderungsmaßnahmen arbeiten auf Werften immer noch etliche Beschäf-tigte in Lärmbereichen, so dass diese Gefährdung nach wie vor besonderer Beachtung bedarf. Auf-grund der langen Latenzzeit sind die Ursachen asbestbedingter Erkrankungen dagegen in der Vergangenheit zu suchen. Seit Anfang der 1980er Jahre wurden bis zum endgültigen Verbot 1993 beim Neubau von Schiffen in Deutschland nur noch in Ausnahmefällen asbesthaltige Produkte verwendet. Gleichwohl befinden sich immer noch Schiffe in Fahrt, auf denen Asbest verbaut wurde; bei Reparaturarbeiten ist daher darauf zu achten, diese Gefährdung gesondert zu betrachten.

Regel erläutert praxiserprobte SchutzmaßnahmenDie DGUV Branchenregel Schiffbau fokussiert als Kompendium die wesentlichen Gefährdungen und erläutert praxiserprobte Schutzmaßnah-men. Sie wendet sich primär an die verantwort-lichen Akteure im Betrieb und gibt diesen durch detaillierte Verweise auf Rechtsquellen und wei-tere Fachinformationen sowie die Bereitstellung von Mustervorlagen konkrete Hilfestellungen. Sie liefert auch für andere Beschäftigte und Auf-traggeber wichtige Hinweise zum sicheren Ar-beiten und berücksichtigt dabei alle Bauphasen eines Schiffes von der ersten Planung bis zur Werftprobefahrt.

Carsten Thoms, BGHM

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

BGHM-Aktuell 5 | 2019

Wollen Sie Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen kontinuierlich verbessern? Bearbeiten Sie Aufträge auf dem Gelände größerer Kunden, zum Beispiel aus den Branchen Stahl- oder Energiewirtschaft? Sind Sie möglicherweise bereits aufgefordert worden, ein Arbeitsschutzmanagement-system einzuführen und nachzuweisen? Dann nehmen Sie am BGHM-Gütesiegel „Sicher mit System“ teil.

BGHM-Gütesiegel „Sicher mit System“

Ausgezeichnetes Arbeitsschutzmanagementsystem

Immer mehr Verantwortliche von Industrieunter-nehmen und Großbetrieben vergeben Aufträge nur dann, wenn die Firma nachweist, dass sie

ihren Arbeitsschutz systematisch und rechtssicher organisiert hat. Wenn Sie sicher sein wollen, dass Sie alle wesentlichen organisatorischen Pflichten im Arbeitsschutz einhalten und dies auch nach au-ßen zeigen möchten, dann ist das BGHM-Gütesiegel „Sicher mit System“ das Richtige für Sie.

Seit mehr als zehn Jahren bietet die BGHM ih-ren Mitgliedsunternehmen das Gütesiegel „Si-cher mit System“ als Präventionsdienstleistung an. Aufsichtspersonen und Managementberater unterstützen die Betriebe bei der Einführung ei-nes Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS). Ausgebildete Aufsichtspersonen begutachten, ob das AMS die Anforderungen des Nationalen Leit-fadens für Arbeitsschutzmanagement erfüllt und inwieweit es im Unternehmen tatsächlich umge-setzt und gelebt wird. Wenn die Begutachtung erfolgreich ist, erhält der Betrieb eine über drei Jahre gültige Urkunde.

AMS – weil es Vorteile bringtDie Einführung eines professionellen AMS re-duziert die Anzahl störender Ereignisse sowie unsicherer Handlungen und Bedingungen. Aus-fallzeiten werden verringert durch gesündere Beschäftigte. Unfall- und Krankenkosten werden

minimiert. Rechtssicherheit und Auftragssiche-rung erhöhen sich. Das AMS verbessert spürbar und nachgewiesen die betrieblichen Abläufe, die Qualität der Arbeitsergebnisse, die Produktivität, die Motivation der Beschäftigten, das Betriebskli-ma sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz.

So können Sie teilnehmenDas Gütesiegel „Sicher mit System“ ist ein Ange-bot für kleine und mittlere Unternehmen bis 250 Beschäftigte. Über die Mitgliedsbeiträge zur Be-rufsgenossenschaft hinaus entstehen für diese Dienstleistung keine zusätzlichen Kosten. Klären Sie mit dem auftraggebenden Unternehmen ab, ob das BG-Gütesiegel „Sicher mit System“ aner-kannt oder ein anderes AMS-Zertifikat (zum Bei-spiel SCC ) gefordert wird.

Falls Sie Interesse an einer Teilnahme am Güte-siegel „Sicher mit System“ haben, setzen Sie sich mit der BGHM in Verbindung. Gerne beraten die Fachleute Sie telefonisch oder vor Ort in Ihrem Betrieb. Natürlich hilft Ihnen auch die zuständige Aufsichtsperson gerne weiter.

Weitere Informationen

www.bghm.de, Webcode 492

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Sicheres & Gesundes Arbeiten

BGHM-Aktuell 5 | 2019

Kurz erklärt: Gütesiegel „Sicher mit System“

Das „Gütesiegel „Sicher mit System“ ist ein Arbeitsschutzmanagementsystem, das auf dem „Nationalen Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme“ beruht. • Zielgruppe: kleine und mittlere Unternehmen der BGHM bis 250 Mitarbeiter• kostenfreie Teilnahme auf freiwilliger Basis• Unterstützung bei der Optimierung der Arbeitsschutzorganisation durch Beratung und

Information• Begutachtung der Arbeitsschutzorganisation und ihrer Umsetzung durch die BG als

neutrale Stelle • nach erfolgreicher Begutachtung Verleihung des Gütesiegels „Sicher mit System“ • Gültigkeitsdauer: drei Jahre• Das Gütesiegel „Sicher mit System“ darf öffentlichkeits- und werbewirksam geführt

werden.

Die AMS-Fachleute der

BGHM unterstützen Sie

hierbei Schritt für Schritt.

Vorgespräch

Entscheidung der GF

Begutachtungs-bericht

Bestandsaufnahme

Beratung

Bearbeitung,Handlungsbedarf

Begutachtung

Verleihung Urkunde

gegebenenfallsKorrekturmaßnahmen

VertragBetrieb – BGHM

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28 BGHM-Aktuell 5 | 2019

Sicheres & Gesundes Arbeiten

Die BGHM berät und unterstützt mit vielfältigen Leistungen: ihre Mitgliedsbetriebe, wenn es um die

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit geht und ihre Versicherten, um ihnen nach einem Arbeitsunfall

beispielsweise die Teilhabe am

Prävention und Rehabilitation

Zahlen 2018

Prävention 2018 in Zahlen

91.030 Betriebsbesuche

2.239

246.742 Teilnehmende anErste-Hilfe-Seminaren

8.217 Hörtests

7.509 Sehtests

26.023 Fahrsicherheits-trainings

185 Gütesiegel„Sicher mit System“

4.947 Seminarveranstaltungen(ohne Erste-Hilfe & Fahrsicherheit)

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29BGHM-Aktuell 5 | 2019

Leben & Leistung

1.526 Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z. B.

berufliche Umschulungen

59.393 Hilfsmittel

125.378 Renten an

Versicherte

178.418 Anrufe bei der Reha-Hotline

ca. 1,9 Mrd. € Reha- & Entschädigungsleistungen, davon:

543 Mio. € Heilbehandlung

1.183 Mio. € Renten

185 Mio. € Bar- und sonstige Leistungen

Berufs- und am sozialen Leben zu ermöglichen. Sie sorgt mit allen geeigneten Mitteln für eine zeitnahe erfolgreiche Rehabilitation sowie eine angemessene Entschädigung. Wie diese Unterstützung aussieht, zeigen die folgenden Zahlen.

Rehabilitation 2018 in Zahlen

Weitere Informationen

Mehr Zahlen, Daten und Berichte finden Sie online im Jahresbe-richt 2018 der BGHM unter www.bghm.de, Webcode 1538

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30 BGHM-Aktuell 5 | 2019

Leben & Leistung

Diese neue Funktion bietet Ihnen als Verantwortlicher im Unternehmen folgende Möglichkeiten:• Sie können den aktuellen Kontostand Ihres Beitrags-

kontos bei der BGHM einsehen. Über die Bereitstellung der Kontoauszüge der vergangenen fünf Jahre haben Sie einen detaillierten Überblick über die Kontobewegun-gen. Natürlich können Sie sich die Kontoauszüge auch ausdrucken.

• Einfache Unbedenklichkeitsbescheinigungen können Sie sich direkt selbst erstellen und ausdrucken, wenn Ihr Beitragskonto ausgeglichen ist.

• Die Ausstellung einer qualifizierten Unbedenklichkeits-bescheinigung kann auf elektronischem Weg beantragt werden. Nach Prüfung wird Ihnen die gewünschte Bescheinigung im meineBGHM-Postfach zur Verfügung gestellt. Über den Posteingang werden Sie automatisch per Mail informiert.

• Sie können die Erstattung eines auf dem Beitragskonto Ihres Unternehmens bei der BGHM bestehenden Gutha-bens beantragen.

Alle diese Möglichkeiten stehen Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass Sie einen Zugang zu meineBGHM haben und auf Ihrem Rechner der Adobe Acrobat Reader installiert ist.

Antje Schulz und Sibylle Darmstadt, BGHM

Kurz erklärt: Unbedenklichkeitsbescheinigung

Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der BGHM wird bestätigt, dass das Unternehmen Mitglied der BGHM ist und bis zum Tag der Ausstellung die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bezahlt hat. Sie wird oft bei der Vergabe von Aufträgen verlangt.

Betriebe des Baugewerbes benötigen häufig eine soge-nannte qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Es handelt sich dabei um eine etwas ausführlichere Beschei-nigung, die zusätzlich Informationen zu den erfassten Un-ternehmensteilen und zu der Höhe der Jahresarbeitsent-gelte enthält.

Gehören Sie noch zu den Betrieben, die eine einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung per Telefon oder Mail anfordern? Seit diesem Sommer gibt es in meineBGHM – dem Extranet der BGHM – neben weiteren neuen Unterstützungsangeboten wie der Gefährdungsbeurteilung online (s. Seite 7 in diesem Heft) die Funktion „Beitragskonto einsehen“.

Schon gewusst? Ihre Möglichkeiten in meineBGHM

Unbedenklichkeitsbescheinigungen selbst ausdrucken

Gut zu wissen: Zugang zu meineBGHM

Sie wollen diesen neuen Service nutzen, haben aber noch keinen Zugang zu meineBGHM? Fordern Sie noch heute die Antragsunterlagen für den Unternehmens-zugang (Hauptkonto) an: www.bghm.de, Webcode 2149

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Leben & Leistung

Eine Hotelangestellte musste auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen unbeschrankten Bahnübergang über-queren. Dabei wurde sie von einer U-Bahn erfasst und

schwer verletzt. Die Ermittlungen der Polizei ergaben, dass die Frau zunächst telefonierend schlenderte, dann plötzlich in einem spitzen Winkel ihre Laufrichtung änderte und die Gleise überqueren wollte. Ihr Handy hatte sie an dem Ohr, welches der U-Bahn nahe war. Dadurch war ihr Blick auf die herannahende Bahn eingeschränkt. Als sie unmittelbar vor dem Zusammenstoß den Kopf hob, war der Unfall nicht mehr zu vermeiden.

Das Gericht entscheidetEin versicherter Wegeunfall von der Arbeit nach Hause lag nicht vor, entschied das Sozialgericht Frankfurt: Zwar ge-schah der Unfall auf dem direkten Weg von der Arbeit nach Hause, welcher normalerweise unter Versicherungsschutz steht. Die Betroffene hatte auf dem Weg mit dem Handy ein privates Gespräch geführt. Die Rechtsprechung spricht hier von einer sogenannten gemischten Tätigkeit. Diese setzt zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen vo-raus, von denen eine eigentlich versichert wäre. Die hier ge-gebene Situation: Die Klägerin befand sich auf einem – ver-

sicherten – Heimweg und gleichzeitig bei einem – privaten – Telefonat. Ein Arbeitsunfall liegt aber nur dann vor, wenn die versicherte Verrichtung den Unfall rechtlich wesentlich verursacht hat und die andere private Verrichtung in ihrer Wertigkeit zurücksteht.

Dies war hier nach Auffassung des Sozialgerichts aller-dings nicht der Fall. Es entspricht allgemeiner Lebenserfah-rung, so das Sozialgericht Frankfurt, dass Handys ablenken und bei ihrer Nutzung der Straßenverkehr nur eingeschränkt wahrgenommen wird. Durch das Telefonieren habe die Klä-gerin während der Fortbewegung ein erhebliches Risiko be-gründet, hinter dem das allgemeine Wegerisiko zurücktrete. Weder erkannte noch hörte sie aufgrund des Handys am lin-ken Ohr die herannahende Bahn. Auch nahm sie nicht wahr, dass weitere Passanten am Bahnübergang standen und war-teten. Nach Abwägung aller Umstände kam das Gericht zu der Überzeugung, dass dem Telefonieren hier ein deutliches Übergewicht zukommt: Der Unfall war wesentlich auf das nicht versicherte private Telefonieren zurückzuführen. (SG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2018 - S 8 U 207/18)

Karl Heinz Schwirz, BGHM

Versicherungsschutz auf dem Weg nach Hause

Unfallursache Handy

Die Kopfhörer im Ohr und der Blick auf das Smartphone oder ohne auf den Verkehr zu achten mit dem Handy telefonieren: Wer sich als Fußgänger abgelenkt durch den Straßenverkehr bewegt, lebt gefährlich. Das belegen mittlerweile zahlreiche und mitunter schwere Unfälle. Doch welche Folgen kann dies auch für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz haben?

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„Zu einer guten Fehlerkultur gehört es, Schwierigkeiten offen anzusprechen. So können wertvolle Präventionsmaßnahmen entwickelt werden.“ Birgit Degener, Degener Metall- und Montagebau

BGHM, Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz