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Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten VMBG Vereinigung der Metall- Berufsgenossenschaften BG-Information BGI 582

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Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten

VMBGVereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

BG-Information

BGI 582

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Informationsschriften

Anschläger (BGI 556)

Arbeiten an Bildschirmgeräten (BGI 742)

Arbeiten an Gebäuden und Anlagen vorbereiten und durchführen (BGI 831)

Arbeiten in engen Räumen (BGI 534)

Arbeiten unter Hitzebelastung (BGI 579)

Arbeitsschutz im Handwerksbetrieb (BGI 741)

Arbeitsschutz will gelernt sein – Ein Leitfaden für denSicherheitsbeauftragten (BGI 587)

Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz (BGI 560)

Belastungstabellen für Anschlagmittel (BGI 622)

Damit Sie nicht ins Stolpern kommen (BGI 5013)

Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen (BGI 865)

Elektrofachkräfte (BGI 548)

Elektromagnetische Felder in Metallbetrieben (BGI 839)

Elektrostatisches Beschichten (BGI 764)

Fahrzeug-Instandhaltung (BGI 550)

Gabelstaplerfahrer (BGI 545)

Galvaniseure (BGI 552)

Gasschweißer (BGI 554)

Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen aus Chemiefasern (BGI 873)

Gefährdungen in derKraftfahrzeug-Instandhaltung (BGI 808)

Gefahren beim Umgang mit Blei und seinen anorganischen Verbindungen (BGI 843)

Gefahren durch Sauerstoff (BGI 644)

Gefahrstoffe in Gießereien (BGI 806)

Gießereiarbeiter (BGI 549)

Handwerker (BGI 547)

Hautschutz in Metallbetrieben (BGI 658)

Inhalt und Ablauf der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (BGI 838)

Informationen zur Ausbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit (BGI 838-1)

Instandhalter (BGI 577)

Jugendliche (BGI 624)

Kranführer (BGI 555)

Lackierer (BGI 557)

Lärm am Arbeitsplatz in der Metall-Industrie (BGI 688)

Leitern sicher benutzen (BGI 521)

Lichtbogenschweißer (BGI 553)

Maschinen der Zerspanung (BGI 5003)

Mensch und Arbeitsplatz (BGI 523)

Metallbau-Montagearbeiten (BGI 544)

Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren (BGI 743)

Presseneinrichter (BGI 551)

Prüfung von Pfannen (BGI 601)

Rückengerechtes Verhalten im Gerüstbau (BGI 821)

Schadstoffe beim Schweißenund bei verwandten Verfahren (BGI 593)

Schleifer (BGI 543)

Schutz gegen Absturz – Auffangsysteme sachkundig auswählen, anwenden und prüfen (BGI 826)

Schweißtechnische Arbeiten mit chrom- und nickel-legierten Zusatz- und Grundwerkstoffen (BGI 855)

Sichere Reifenmontage (BGI 884)

Sichere Verwendung vonFlüssiggas in Metallbetrieben (BGI 645)

Sicherheit bei der Blechbearbeitung (BGI 604)

Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkzeugen (BGI 533)

Sicherheit durch Betriebsanweisungen (BGI 578)

Sicherheit durch Unterweisung (BGI 527)

Sicherheit in Gießereien

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Transport- und Lagerarbeiten (BGI 582)

Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren (BGI 528)

Stress am Arbeitsplatz (BGI 609)

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Metallindustrie (BGI 805)

Umgang mit Gefahrstoffen (BGI 546)

Verringerung von Autoabgasen in der Kfz-Werkstatt (BGI 894)

Wolfram-Inertgasschweißen (WIG) (BGI 746)

Auf CD-ROM erhältlich:„Prävention – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz”

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Peter Frener

Sicherheit undGesundheitsschutzbei Transport-und Lagerarbeiten

Verantwortlich für den Inhalt:

MMBGMaschinenbau-und Metall- Berufsgenossenschaft

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Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

1 Gefährdungen beim Transportieren und beim Lagern . . . . . . . . . . . 6

2 Der Mensch als Transportmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112.1 Körperliche Belastungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122.2 Wie viel darf ein Mensch heben? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142.3 Empfehlungen aus

ergonomischer Sicht zur Vermeidung von Ermüdungen . . . . . . . . . 182.4 Regelungen für Frauen und Jugendliche . . . . . . . . . . . . . . . . 19

3 Richtiges Heben und Tragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

4 Hilfsmittel beim Handtransport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

5 Handbetriebene Transportmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

6 Mitgänger-Flurförderzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

7 Verkehrswege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397.1 Breite und Übersicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407.2 Beleuchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437.3 Beschilderung und Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447.4 Tragfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447.5 Trittsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447.6 Instandhaltung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

8 Be- und Entladen von Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468.1 Laderampen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468.2 Ladebrücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

9 Rangieren und Kuppeln von Fahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50

10 Lagern und Stapeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

11 Bodenlagerung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5511.1 Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5511.2 Lagergeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5511.3 Stapelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5711.4 Beleuchtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59

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Inhaltsverzeichnis

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12 Lagerung von Blechen, Bandstahlringen und Coils . . . . . . . . . . . . 6112.1 Bleche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6112.2 Coils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6212.3 Ringe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63

13 Lagerung von Langgut. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

14 Regale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6514.1 Palettenregale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6514.2 Kragarmregale. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6714.3 Durchlaufregale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6714.4 Verfahrbare Regale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6714.5 Regale mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen. . . . . . . . . . . . . 6914.6 Mehrgeschossige Regaleinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69

15 Hochregal- und Schmalganglager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71

16 Betrieb von Lagern allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73

17 Persönliche Schutzausrüstungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7417.1 Sicherheitsschuhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7417.2 Schutzhandschuhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7617.3 Industrieschutzhelme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7917.4 Schutzkleidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79

18 Erste Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81

19 Vorschriften und Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8219.1 Unfallverhütungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8219.2 BG-Regeln, BG-Informationen und sonstige Schriften . . . . . . . . . 83

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Nach der Unfallstatistik der Berufs-genossenschaften ereignen sich beim innerbetrieblichen Transport noch immerweit mehr Unfälle als bei anderen Tätig-keiten in der gewerblichen Wirtschaft. Etwa ein Drittel aller Arbeitsunfälle und fast die Hälfte aller tödlich verlaufen-den Arbeitsunfälle entfallen auf dieseTätigkeitsgruppe.

Zur Verbesserung der Arbeitssicherheit beim Transport sollte daher in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein Trans-portvorgang überhaupt notwendig istoder durch technische oder organisa-torische Veränderungen vermieden werden kann. Denn der sicherste undauch wirtschaftlichste Transport ist immernoch der, der nicht stattfindet.

In den letzten Jahren hat es an Kon-zepten zur Verringerung und Ordnung desMaterialflusses in den Betrieben nichtgefehlt. Eine Umsetzung dieser Konzepteist aber nur in größeren Betrieben fest-zustellen.

Der Einsatz von Fördermitteln hat dazugeführt, dass die körperlichen Belas-tungen beim Transport abgenommenhaben. Der Handtransport hat abernach wie vor einen wichtigen Anteil am innerbetrieblichen Transport.

Der Einsatz moderner Fördermittel, diebesonders für den Lagerbetrieb ent-wickelt worden sind, hat dazu geführt,dass im Lagerwesen ein beachtlicherWandel vollzogen worden ist. Regal-bediengeräte und Regalstapler ermög-lichen es, das Lagergut in großen Höhenein- und auszulagern. Zahlreiche Lager-systeme arbeiten rechnerunterstützt teil- oder vollautomatisch. Die Systemesind mit einer ausgereiften Sicherheits-technik versehen.

Die moderne Lagertechnik kann abernicht in allen Betrieben und Betriebs-bereichen eingesetzt werden. Die Lagerhaltung ist daher noch immer in einem beachtlichen Umfang am Unfall-geschehen beteiligt.

Diese BG-Information soll die Gefähr-dungen und Belastungen beim Transportund beim Lagern nennen und zur Ver-meidung von Unfällen und Gesundheits-schäden beitragen.

Es ist nicht vorgesehen, den BereichTransport und Lagerung umfassend ab-zuhandeln. Schon an dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass für denTransport mit Gabelstaplern und mit Kranen zusätzliche BG-Informationen erstellt worden sind.

Vorwort

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1 Gefährdungen beim Transportieren und beim Lagern

Jeder Unternehmer ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, in seinem Betrieb die Arbeitsbedingungenunter Arbeitsschutzgesichtspunkten zu beurteilen und eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz anzustreben.

Eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist nur möglich, wenn eine gezielte und systematische Ermittlung und Be-urteilung der für die Beschäftigten bestehenden Gefährdungen und Belas-tungen vorgenommen wird (Bilder 1-1 bis 1-3).

Bild 1-1: Verschiedene Transporttätigkeiten

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Bild 1-2: Absetzen „über Eck“ vermeidet Fingerverletzungen

Bild 1-3: Beim Rollen von Fässern nicht an die Fassränder greifen

Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehenund aus der Untersuchung von Berufs-krankheiten ergeben besonders für denTransport, aber auch für das Lagern, eineVielzahl von Gefährdungen.

In den Tabellen der Bilder 1-4 bis 1-6(Seiten 8 bis 10) sind Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen beim Trans-port und Lagern zusammengestellt.

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Bild 1-4: Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen beim Handtransport

Gefährdungen

Anfassen

Hochheben aus gebückterStellung

Herausrutschen

Nachrutschenoder Kippen

Einklemmen,Quetschen beimUntergreifen

nachgebende oder unebene Absetzflächen

Umkippen

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Sicherheitsmaßnahmen

● Beseitigen der Grate und scharfen Kanten

● Tragen von Handschuhen oder Handleder

● keine zu großen Lasten von Hand transportieren

● richtige Körperhaltung beim Anheben

● Rutschgefahr beseitigen, z. B. durch Entfetten bzw. Reinigen

● Handschuhe mit griffigen oder rauen Greifflächen benutzen

● geeignete Hilfsmittel, z. B. Zangen, Klauen oder Magnete, einsetzen

● sichere Lagerung und Stapelung

● nur obere Teile anheben und transportieren

● „über Eck“ absetzen

● tragfähige und ebene Flächen und/oder Unterlagen benutzen

● Kippsicherung verwenden

● Lasten möglichst legen, nicht stellen

● Last auf ihrer größten Fläche absetzen

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Bild 1-5: Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmenbeim Einsatz handbetriebener Transportgeräte

Gefährdungen

BenutzenungeeigneterTransportgeräte

Benutzen fehlerhafter Transportmittel

falsches Beladenvon Wagen und Karren

Anstoßen, Umstoßen,Gestoßen werden

Unebenheiten des Bodens

Hindernisseauf dem Boden

Herabfallenungesicherter Lasten

zu hohe Geschwindig-keit, z. B. in Kurven

Überladen

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Sicherheitsmaßnahmen

● nur mit geeigneten Transportgeräten arbeiten

● Flaschenwagen für Druckgasflaschen

● Sackkarre für Kisten und Säcke

● beschädigte Transportgeräte nicht mehr benutzen,sondern zur Reparatur melden

● stets mittig beladen

● Wege freihalten

● Wege kennzeichnen

● nur ausreichend breite und freigegebene Transportwege benutzen

● Niveauunterschiede und größere Unebenheiten, wie Schlaglöcherund Schwellen, beseitigen

● bei geringen Unebenheiten Gummi- bzw. Luftbereifung einsetzen

● für Ordnung und Sauberkeit sorgen

● sichere Lastaufnahmeeinrichtungen verwenden

● Lasten z. B. durch Seitenwände, Rungen, Zurrgurte, Ketten, Verriegelungen sichern

● geeignete Transportbehälter benutzen

● Geschwindigkeit den Kurven anpassen, um das Kippen von Wagen oder Verrutschen der Ladung zu vermeiden

● Tragfähigkeit der Transportgeräte einhalten

● Fassungsvermögen der Transportbehälter nicht überschreiten

● ausreichende Anzahl von Transportbehältern bereitstellen

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Bild 1-6: Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen beim Lagern und Stapeln

Gefährdungen

Umkippenvon Stapeln

Herabfallen von Lagergut

Umfallenvon Lagergut

Wegrollenvon Lagergut

Austreten von Flüssigkeiten

Sicherheitsmaßnahmen

● Lagergeräte (Paletten, Behälter) vor dem Stapeln auf sicheren Zustand überprüfen

● schadhafte Lagergeräte der Benutzung entziehen

● Stapelfähigkeit prüfen, besonders beim Stapeln ohne Hilfsmittel

● nur auf tragfähigem Boden lagern

● Stapel lotrecht errichten

● zulässige Stapelhöhe einhalten

● Standsicherheit nicht durch Besteigen oder Anlegen von Leitern beeinträchtigen

● Sicherheitsabstand zu Kran- und anderen Förderanlagen einhalten

● Anstoßen an Stapel verhindern

● ausreichenden Abstand zu Verkehrswegen und Arbeitsplätzen einhalten

● Überladen von Lagergeräten und Lagereinrichtungen vermeiden

● geeignete Auflagen für Lagergut und Lagergeräte anbringen

● Regale an der Stirn- und Rückseite sichern

● Lagergut ordnungsgemäß ein- und auslagern

● unbeabsichtigtes Anheben danebenoder dahinter gelagerter Paletten und Behälter vermeiden

● Platten, Tafeln, Ringe, Stangen und anderes Langgut horizontal lagern oder in Lagergestellen gegen Umkippen sichern

● Lagerung nur zwischen festen Begrenzungen oder auf abrollsicheren Unterlagen, im Einzelfall können auch Unterlegkeile verwendet werden

● Behälter und Verpackungen vor dem Lagernauf sicheren Zustand prüfen

● Stapeln nur bei tragfähigen Behältern oder Verpackungen

● besondere Lager- und Stapelgeräte verwenden

● Auffangbehälter, falls erforderlich

● Betriebsanweisung beachten

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Bild 2-1: Falsches und richtiges Heben

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2 Der Mensch als Transportmittel

Trotz weitgehender Mechanisierung sindTransportarbeiten von Hand noch an vielen Arbeitsplätzen erforderlich. Hebe-und Transportarbeiten werden als Nebenarbeit oft kaum beachtet.

Diese Tätigkeiten führen jedoch häufig zu starken Belastungen der Muskel-gruppen in den Armen und am Rumpfund zeitweise zu sehr hohen Druck- undBiegebelastungen der Wirbelsäule.

Sie lösen Schädigungen des Stütz- undBewegungsapparates aus, wie durch diegroße Anzahl der Rückenbeschwerdenund -erkrankungen bei Berufsgruppenwie Transportarbeitern und Gleisarbeiternbestätigt wird.

Die Wirbelsäule des Menschen befähigtihn, sich aufrecht zu bewegen. Sie stütztden Rumpf und den Kopf. Zum Heben

und Tragen schwerer Lasten ist derMensch wegen des Aufbaues der Wirbel-säule jedoch nur bedingt geeignet.

Wie Bild 2-1 zeigt, werden beim Heben mitgebeugtem Rücken die knorpeligen Band-scheiben keilartig verformt und an denKanten überlastet, was zu Rückenleidenführen kann. Je stärker der Oberkörpernach vorn geneigt wird, umso größer istdie Belastung der Rückenmuskeln und der Bandscheiben. Mit vorgeneigtemRumpf besteht schon bei leichten Lastendie Gefahr einer Überbelastung.

Beim Heben mit flachem Rücken neigt sichder Rumpf im Hüftgelenk; die Band-scheiben werden nicht verformt, sie wer-den gleichmäßig und nur gering belastet.Mit aufgerichtetem Oberkörper könnenschwere Lasten gefahrlos gehoben werden.

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Bild 2-2: Gesunde und geschädigte Bandscheibe (Bandscheibenvorfall)

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2.1 Körperliche Belastungen

Beim Transport von Hand und bei dendadurch entstehenden starken Belas-tungen zahlreicher Muskelgruppen, ins-besondere der oberen und unteren Glied-maßen, ist eine erhöhte Durchblutung des Muskelgewebes erforderlich, um dieSauerstoff- und Nährstoffzufuhr sowieden Abtransport der Stoffwechselproduk-te zu sichern. Wenn das nicht geschieht,treten sehr schnell Ermüdungserschei-nungen auf. Ermüdung bewirkt auch einerhöhtes Unfallrisiko.

Elastische Zwischenglieder zwischen denWirbelknochen – die Bandscheiben – dienen der Kraftübertragung, der Beweg-lichkeit und der Elastizität der Wirbel-säule. Die Bandscheiben bestehen ausFaserknorpelringen, die einen gallert-artigen Kern umfassen.

Die Bandscheiben verlieren mit zuneh-mendem Alter an Elastizität: Der Faser-ring wird dann oft auch schon ohne besondere Belastung überdehnt oder erreißt ein, sodass sich der Kern der Band-scheibe vorwölbt. Die Folgen dieser Ver-änderungen sind Schmerzen und Ver-krampfungen der benachbarten Muskelnsowie Bewegungseinschränkungen. Vorallem sind die Hals- und Lendenwirbelvon diesen Veränderungen betroffen, dieals „steifer Hals“ oder „Hexenschuss“ bekannt sind.

Wenn der Kern völlig durch den Faser-ring hindurchtritt, spricht man von einem„Bandscheibenvorfall“ (Bild 2-2). Der„vorgefallene“ Kern drückt auf die in seinem Bereich abgehenden Nerven-wurzeln oder direkt auf das Rückenmarkund verursacht meist sehr schmerz-hafte Störungen und teilweise oder

1 = Dornfortsatz2 = Rückenmark3 = Wirbelkörper4 = Bandscheibe5 = Kern6 = Nerv

Längsschnitt

Querschnitt

13

4

5

2

1

6

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Bild 2-3: Verhältnis von Kraftarm-Länge (K) zur Lastarm-Länge (L) bei Baukran, Bison und Mensch

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gänzliche Lähmungen der von diesenNerven versorgten Muskelpartien.

Die gleichen Störungen können bei Überbeanspruchung auftreten.

Das äußert sich in Lähmungserscheinun-gen. Durch rechtzeitige Operation könnendiese Auswirkungen vermieden werden.

Für das Heben mit stark vorgeneigtemOberkörper ist die Wirbelsäule des Men-schen ungeeignet, weil die Hebelarme –die Dornfortsätze – nur sehr kurz sind. Bei Tieren, die sich auf allen „Vieren“ bewegen, ist die Wirbelsäule wie eine

Brücke auf den vorderen und hinterenBeinpaaren abgestützt. Beim Menschenjedoch ist diese Abstützung nur in einemBeinpaar vorhanden. Jeder Technikerweiß, dass eine Abstützkonstruktion –hier die Wirbelsäule – bei gleicher Belas-tung im Falle einer doppelten Abstützungwesentlich günstiger, etwa über die Hälfte weniger, beansprucht wird. ImÜbrigen können in einer Stützkonstruk-tion wesentlich größere Lasten aufge-nommen werden, wenn nur Druck- oderZugkräfte entstehen und nicht noch zusätzlich Biegekräfte aufgenommenwerden müssen (Bild 2-3).

K : L = 1 : 3(Auslegerkran)

K : L = 1 : 2(Bison)

K : L = 1 : 8(Mensch)

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2.2 Wie viel darf ein Menschheben?

Begriffe wie „hohe Belastung“ und„Schwerarbeit“ sind ungenau und unklar,weil sie einerseits von den betrieblichenGegebenheiten bestimmt werden, aberandererseits vom Wissen, Können und Wollen der Menschen abhängen, dieTransportarbeiten durchführen.

Die zumutbare Belastung eines Menschenkann nur unter Berücksichtigung dertechnischen und organisatorischen Ge-gebenheiten des Arbeitsplatzes unter Ein-beziehung der persönlichen Risikofak-toren ermittelt werden.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaf-ten hat eine „Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriftenbezüglich der Sicherheit und des Gesund-heitsschutzes bei der manuellen Hand-habung von Lasten, die für die Arbeitneh-mer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt(90/269 EWG)“ erlassen, die mit der Verordnung über Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der manuellen Hand-habung von Lasten bei der Arbeit (Last-handhabungsverordnung) in nationalesRecht umgesetzt ist.

Nach § 2 dieser Verordnung sind, um die Gefährdungen bei der manuellen Hand-habung von Lasten gering zu halten, geeignete organisatorische Maßnahmenzu treffen sowie geeignete Mittel ein-zusetzen oder zur Verfügung zu stellen.Dabei sind zu berücksichtigen:

1. Merkmale der Last (z. B. Gewicht, Schwerpunktlage,Größe, Handhabbarkeit);

2. Geforderter körperlicher Kraftaufwand (z. B. Größe der Kraft, Körperhaltung, Drehbewegung des Rumpfes);

3. Merkmale der Arbeitsumgebung(z. B. Klima, Raummaße, Bodenbe-schaffenheit);

4. Erfordernisse der Aufgabe(z. B. Hebehöhe, Arbeitstempo, Trans-portstrecke, Arbeitsablauf, Erhol-zeiten).

Risikofaktoren können vorliegen

● bei mangelnder körper-licher Eignung zur Ausführung der Aufgabe,

● bei ungeeigneter Kleidung, unge-eignetem Schuhwerk oder sonstigen ungeeigneten persönlichen Gegenständen sowie

● bei unzureichenden oder unange-messenen Kenntnissen oder bei unzureichender oder unangemessenerUnterweisung.

Eine Abschätzung der Belastung kann mit Hilfe der „Leitmerkmalmethode“ erfolgen. Diese Methode entspricht den

BeispielEine Transportarbeit, die von einem jungen,unterwiesenen, trainierten Mann mit Leichtig-keit bewältigt wird, kann für einen älterenMann oder für einen untrainierten Jugend-lichen eine schwere, unzumutbare Belastungbedeuten.

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Bedingungen in der betrieblichen Praxis und hat einen speziellen Bezug zum Arbeitsschutzgesetz und zur Lastenhand-habungsverordnung.

Sie ist vom Länderausschuss für Arbeits-schutz und Sicherheitstechnik (LASI)zur Erfüllung der Forderungen gemäߧ§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz anerkannt.

Die Bewertung erfolgt in drei Schritten:

1. Bestimmung der Zeitwichtung;

2. Bestimmung der Wichtung der Leitmerkmale: Gewicht, Haltung undAusführungsbedingungen;

3. Bewertung.

In Bild 2-4 sind die entsprechenden Hilfsmittel dargestellt.

Hebe- oder Umsetz-Halten (> 5 s) Tragen (> 5 m) vorgänge (< 5 s)

Anzahl Zeit- Gesamtdauer Zeit- Gesamtweg Zeit-am Arbeitstag wichtung am Arbeitstag wichtung am Arbeitstag wichtung

< 10 1 < 5 min 1 < 300 m 1

10 bis < 40 2 5 bis 15 min 2 300 m bis < 1 km 2

40 bis < 200 4 15 min 4 1 km bis < 4 km 4bis < 1 h

200 bis < 500 6 1 h 6 4 bis < 8 km 6bis < 2 h

500 bis < 1000 8 2 h 8 8 bis < 16 km 8bis < 4 h

≥ 1000 10 ≥ 4 h 10 ≥ 16 km 10

Bild 2-4: 1. SchrittBestimmung der Zeitwichtung (Nur eine zutreffende Spalte ist auszuwählen!)

Beispiele:

● Setzen von Mauersteinen,

● Einlegen von Werkstückenin eine Maschine,

● Pakete aus einem Container entnehmen undauf ein Band legen

Beispiele:

● Halten und Führeneines Gussrohlings bei der Bearbeitungan einem Schleifbock,

● Halten einerHandschleifmaschine,

● Führen einer Motorsense

Beispiele:

● Möbeltransport,

● Tragen von Gerüstteilenvom Lkw zum Aufstellort

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noch Bild 2-4: 2. SchrittBestimmung der Wichtungen von Last, Haltung und Ausführungsbedingungen

Wirksame Last 1)Lastwichtung Wirksame Last 1)

Lastwichtungfür Männer für Frauen

< 10 kg 1 < 5 kg 1

10 bis < 20 kg 2 5 bis < 10 kg 2

20 bis < 30 kg 4 10 bis < 15 kg 4

30 bis < 40 kg 7 15 bis < 25 kg 7

≥ 40 kg 25 ≥ 25 kg 25

1) Mit der „wirksamen Last“ ist die Gewichtskraft bzw. Zug-/Druckkraft gemeint, die der Beschäftigtetatsächlich bei der Lastenhandhabung ausgleichen muss. Sie entspricht nicht immer der Lastmasse. BeimKippen eines Kartons wirken nur etwa 50 %, bei der Verwendung einer Schubkarre oder Sackkarre nur10 % der Lastmasse.

Charakteristische Haltungs-Körperhaltungen und Körperhaltung, Position der Last wichtung

Lastposition 2)

● Oberkörper aufrecht, nicht verdreht● Last am Körper

1

● geringes Vorneigen oder Verdrehendes Oberkörpers

● Last am Körper oder körpernah 2

● tiefes Beugen oder weites Vorneigen● geringe Vorneigung mit gleichzeitigem

Verdrehen des Oberkörpers ● Last körperfern oder über Schulterhöhe

4

● weites Vorneigen mit gleichzeitigemVerdrehen des Oberkörpers

● Last körperfern ● eingeschränkte Haltungsstabilität beim Stehen ● Hocken oder Knien

8

2) Für die Bestimmung der Haltungswichtung ist die bei der Lastenhandhabung eingenommene charak-teristische Körperhaltung einzusetzen; z. B. bei unterschiedlichen Körperhaltungen mit der Last sind mitt-lere Werte zu bilden – keine gelegentlichen Extremwerte verwenden!

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+

+

= x =

17

Ausführungsbedingungen Ausführungs-bedingungswichtung

Gute ergonomische Bedingungen, z. B. ausreichend Platz,keine Hindernisse im Arbeitsbereich, ebener, rutschfester Boden, 0ausreichend beleuchtet, gute Griffbedingungen

Einschränkung der Bewegungsfreiheit und ungünstige ergonomische Bedingungen, z. B.1. Bewegungsraum durch zu geringe Höhe oder durch eine 1

Arbeitsfläche unter 1,5 m2 eingeschränkt oder 2. Standsicherheit durch unebenen, weichen Boden eingeschränkt

Stark eingeschränkte Bewegungsfreiheit und/oder Instabilitätdes Lastschwerpunktes (z. B. Patiententransfer)

2

noch Bild 2-4: 3. SchrittBewertung der verschiedenen Wichtungen

Ausführungs-bedingungswichtung

Summe Zeitwichtung Punktwert

Lastwichtung

Haltungswichtung

Die für diese Tätigkeit zutreffenden Wichtungen sind in das Schema einzutragen und auszurechnen.

3) Grundsätzlich ist davon auzugehen, dass mit steigenden Punktwerten die Belastung des Muskel-Skelett-Systems zunimmt. Die Grenzen zwischen den Risikobereichen sind aufgrund der individuellenArbeitstechniken und Leistungsvoraussetzungen fließend. Damit darf die Einstufung nur als Orien-tierungshilfe verstanden werden.

Anhand des errechneten Punktwertes und der Tabelle auf Seite 18 kann eine grobe Bewertung vorgenommen werden 3).Unabhängig davon gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes.

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Risikobereich Punktwert Beschreibung

1 < 10Geringe Belastung, Gesundheitsgefährdung durch körperliche Überbeanspruchung ist unwahrscheinlich.

Erhöhte Belastung, eine körperliche Überbeanspruchung2 10 < 25 ist bei vermindert belastbaren Personen 4) möglich.

Für diesen Personenkreis sind Gestaltungsmaßnahmen sinnvoll.

Wesentlich erhöhte Belastung, körperliche Überbeanspruchung3 25 < 50 ist auch für normal belastbare Personen möglich. Gestaltungs-

maßnahmen sind angezeigt 5).

4 ≥ 50Hohe Belastung, körperliche Überbeanspruchung ist wahr-scheinlich. Gestaltungsmaßnahmen sind erforderlich 5).

4) Vermindert belastbare Personen sind in diesem Zusammenhang Beschäftigte, die älter als 40 oder jüngerals 21 Jahre alt, „Neulinge“ im Beruf oder durch Erkrankungen leistungsgemindert sind.

5) Gestaltungserfordernisse lassen sich anhand der Punktwerte der Tabellen ermitteln. Durch Gewichts-minderung, Verbesserung der Ausführungsbedingungen oder Verringerung der Belastungszeiten könnenBelastungen vermieden werden.

Beim manuellen Transportieren mussaußerdem zwischen Umsetzen und Tragen unterschieden werden:

● Umsetzen ist das Bewegen einer Last bis zu 2 m durch Arm- oder Körperbewegung aus dem Stand oder mit maximal 2 Schritten.

● Tragen ist das Bewegen einer Last bis zu 50 m bei gleich bleibender Körperhaltung und Trageform.

Im Übrigen muss die Trageform und Greifart berücksichtigt werden.

Bei

● schlecht gestalteten Greifflächen, z. B. zu glatt, scharfkantig,

● ungünstiger Form der Last, z. B. ein-seitige Körperbelastung, Sichtbehinde-rung, zu weite Armspreizung und

18

● Über- bzw. Unterschreitung der günstigen Greif- und Handhabungs-höhen, z. B. Aufnehmen vom Boden durch Untergreifen oder Hoch-heben über Schulterhöhe,

können Abzüge berücksichtigt werden.

Zusammen sollen die Abzüge 40 % nichtüberschreiten.

2.3 Empfehlungen aus ergono-mischer Sicht zur Ver-meidung von Ermüdungen

Untersuchungen haben ergeben, dasseine Belastung des menschlichen Körpersmit Gewichten von 6 bis 10 kg ergono-misch zweckmäßig ist. Größere Gewichte

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● lange Lasten auf gleicher Schulter tragen,

● Last mindestens mit einer Hand festhalten und

● Kommandos und Anweisungen nur von einer Person erteilen lassen.

2.4 Regelungen für Frauen und Jugendliche

Werdende Mütter dürfen nach demMutterschutzgesetz unter anderem Arbei-ten nicht durchführen, bei denen● regelmäßig Lasten

von mehr als 5 kg Gewicht,● gelegentlich Lasten

von mehr als 10 kg Gewichtohne mechanische Hilfsmittel von Handgehoben, bewegt oder befördert werdenmüssen.

Das „Gesetz zum Schutz der arbeitendenJugend“ macht dem Unternehmen Auflagen, die bei der Beschäftigung vonJugendlichen zu beachten sind.

So sind unter anderem Verfahren undMaßnahmen zu treffen, die eine Beein-trächtigung der körperlichen Entwicklungder Jugendlichen vermeiden.

bedeuten zusätzliche Beanspruchungendurch die Last und damit Auftreten vonErmüdungserscheinungen. Auch bei kleineren Gewichten tritt eine Ermüdungdes Körpers ein, jedoch vornehmlich durchdie körperliche Bewegung.

Das heißt, der häufige Transport einerkleinen Last kann ebenso ermüdend wirken wie der einmalige Transport einergroßen Last.

Einer Ermüdung kann vorgebeugt werdendurch

● Erholungspausen,

● Verringerung des Bewegungsrhythmus,d. h. der Anzahl der bewegten Lasten je Zeiteinheit und

● Verringerung gleichartiger aufeinander folgender Transportvorgänge, z. B.durch Einrichtung von Wechselarbeits-plätzen.

Außerdem sollte der Körper möglichstgleichmäßig belastet sein.

Beim gemeinsamen Transport durchmehrere Personen gilt zusätzlich:

● Bewegungen gleichzeitig ausführen (Anheben, Gleichschritt, Absetzen),

● Personen gleichmäßig belasten,

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Bild 3-1: Die Last auf die Schulter legen.Sich mit den Beinmuskeln hochstemmen –bei aufgerichtetem Oberkörper

20

Transportarbeit ist Facharbeit. Sie setztzwar keine jahrelange Ausbildung voraus,eine sorgfältige Unterweisung und Ein-weisung ist dennoch erforderlich. In Unternehmen, die dies erkannt haben, wird im Heben und Tragen regelmäßig unterrichtet.

In einer theoretischen Schulung wird an Modellen unterwiesen. Praktische Ar-beiten werden vorgeführt und erklärt(Bilder 3-1 und 3-2). Anschließend werden

die verschiedenen Handgriffe geübt, bissie „sitzen“. Der Erfolg dieser Unter-weisungen zeigt sich auch in den Unfall-statistiken dieser Unternehmen.

Wiederholen wir noch einmal, warum die richtige Hebetechnik von solcher Be-deutung ist:

Die Wirbelsäule des Menschen ist füreine aufrechte Körperhaltung ge-schaffen und für das Heben von Lastennicht unbedingt geeignet.

3 Richtiges Heben und Tragen

Bild 3-2: Beim Gehen den Körper leicht zu der nicht belasteten Seite neigen

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Um Rückenschäden zu vermeiden,müssen Lasten mit möglichst steil aufgerichtetem Oberkörper und mit„flachem Rücken“ ruckfrei aus der Hocke angehoben bzw. abgestelltwerden (Bilder 3-3 a bis c).

Ruckfrei deshalb, weil zu der stati-schen, der ruhenden Belastung beimHeben einer Last, eine zusätzliche dynamische Belastung – die Bewe-gungsbelastung – hinzukommt.

a)

b)

c)

Bild 3-3 a:Viele Rückenleiden entstehen durchfalsches Heben. Deshalb: den Rückennicht beim Heben beugen, den Oberkörpernicht weit nach vorn neigen, Lasten nieruckartig anheben.

Bild 3-3 b und c:Richtiges Heben schont den Rücken. Deshalb wie der erfahrene Athlet heben:mit flachem Rücken, steil aufgerichtetemKörper und aus der Hocke. Die Last muss möglichst nahe an den Körper ge-bracht werden

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Bild 3-4: Die Hohlkreuzhaltung beim Tragenvon Lasten, aber auch beim Schieben oder Ziehen eines Wagens, ist unbedingtzu vermeiden

Bild 3-5: Das Verdrehender Wirbelsäule beim Anheben und Absetzen schwerer Lasten ist gefährlich

22

Beim ruckartigen Anheben kann dieBelastung auf mehr als das Doppeltedes eigentlichen Lastgewichtes an-steigen und auch bei kleinen Last-gewichten Bandscheibenbean-spruchungen von gefährlichem Aus-maß erreichen.

Das Neigen und Aufrichten des Ober-körpers erfolgt bei richtiger Hebetechnikdurch die Gesäß- und Oberschenkel-muskeln. Die belastete Wirbelsäule dient nur als Stütz- oder Tragelement und nicht als Hebel- oder Biegeelementwie beim Heben mit „gebeugtemRücken“.

Außer beim Heben mit „gebeugtemRücken“ wird die Wirbelsäule auch bei der „Hohlkreuzhaltung“ (Bild 3-4) und beim „Heben mit gleichzeitigerRumpfdrehung“ (Bild 3-5) besonders gefährdet.

Auch eine seitliche Neigung führt zu einer ungünstigen Belastung der Wirbel-säule, insbesondere der Bandscheiben.

Um die Belastung der Wirbelsäule unddie Muskelarbeit möglichst gering zu halten, müssen beim Anheben, Bewegenund Absetzen die folgenden Regeln eingehalten werden:

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Bild 3-6: Anheben und Absetzen mit flachem Rücken

23

Bild 3-7: Beim Handtransportden Körper möglichst gleichmäßig belasten

Bild 3-8: Bei beidhändigem Handtransport die Last nahe am Körpermit flachem Rücken tragen

● nur mit „flachem Rücken“ anheben und absetzen (Bild 3-6),

● wenn notwendig, Transportarbeiten aus der Hocke nur unter Bean-spruchung der Oberschenkel und Gesäßmuskeln verrichten,

● beim Anheben und Absetzen Höhenunterschiede gegenüber derTraghöhe vermeiden,

● den Körper symmetrisch belasten (Bild 3-7),

● die Last nahe an den Körper herannehmen,

● falls möglich, Hilfsmittel, wie Gurte,Tragegestelle, Tragjoche, verwenden,

● beim Tragen Körper aufrecht halten (Bild 3-8).

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24

Beim gemeinsamen Transport durch mehrere Personen (Bild 3-9)gilt zusätzlich:

● beim Anheben und Absetzen die Bewegungen gleich-zeitig ausführen,

● alle Personen gleichmäßig belasten,

● lange Lasten auf der gleichen Schulter tragen,

● mindestens mit einer Hand die Last halten,

● Kommandos und Anweisungen nur von einer Person geben lassen,

● bei drei und mehr Personen unbedingt Gleichschritt halten.

Bild 3-9: Schulter-Transport durch drei Personen

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Bild 4-1: Saugtragegriffe für glatte und ebene Teile

25

Zur Erleichterung der Transportarbeitenstehen einfache Hilfsmittel zur Verfügung.Sie sind so gebaut, dass sie bei geringemEigengewicht und einfacher Handhabung

● die Last sicher aufnehmen und festhalten,

● ein leichtes Tragen ermöglichen und

● Verletzungen, insbesondere durch Schnitt- und Quetschgefahren,vermeiden.

Hilfsmittel bei leichten Lasten sind beispielsweise

● Handmagnete,

● Handsauger (Bild 4-1),

● Tragklauen,

● Traggurte

und

● Tragklemmen.

4 Hilfsmittel beim Handtransport

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Bild 4-2: Knippstangen als Hebelin einfacher Ausführung …

Bild 4-3: … oder als Rollknippstangevervielfachen die Körperkraft

26

Bei schweren Lasten werden beispiels-weise benutzt:

● Knippstangen (Bilder 4-2 und 4-3),

● Rohrschlüssel (Bild 4-4),

● Rollknippstangen,

● Rollen oder Walzen,

● Wälzwagen und

● Transportfahrwerke.

Die Knippstange, eine Stange aus Rund-oder Vierkantstahl mit einem abge-platteten und evtl. angewinkelten Ende,wirkt nach dem Hebelprinzip. Der Last-arm ist üblicherweise das Stück der Stange, welches unter die Last gestoßenoder geschoben werden kann. Durch

den langen Kraftarm, der fast die ge-samte Stangenlänge umfasst, ist es mög-lich, die Muskelkraft zu vervielfachen.

Auch schwere Lasten können so von Hand verschoben oder beispiels-weise zum Unterlegen von Kanthölzernangehoben werden.

Die Stange muss so geführt undgehalten werden, dass ein schnellesund unbeabsichtigtes Bewegen – dasgefürchtete Schlagen – verhindert wird.Ein sicherer Standplatz, ausreichendBewegungsfreiheit, genügende Festig-keit der Last und des Drehpunktesvermeiden Abrutschen und Schlagender Knippstange sowie dadurch mög-liche Verletzungen.

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Bild 4-4: Bewegen von Material mit einem Rohrschlüssel

27

Der Rohrschlüssel kann zum Rollen von Rohren und Wenden von Profil-stählen verwendet werden. Der Vorteilzum bekannten Kanteisen besteht in dem um 180° schwenkbaren vorderen

Teil des Werkzeuges. Dadurch wird die Gefahr, bei unerwarteten Bewe-gungen des Werkstückes gequetscht oder mitgerissen zu werden, ver-ringert.

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Wichtig ist, dass unmittelbar nach Über-schreiten des Kipp-Punktes bzw. bei Beginn der selbstständigen Bewegung das C-förmige Maul vom Profil abgezo-gen wird, sonst können schwere Zer-rungen bzw. Schlagverletzungen durchdas schlagende Kanteisen die Folge sein.

Da auch routinierte Könner gelegent-lich den richtigen Zeitpunkt zum Ziehendes Kanteisens verpassen, gelten die Regeln:

● niemals in der Bewegungsrichtungdes Kanteisens stehen,

● mit dem Kanteisen nur drücken, niemals ziehen.

Mit Rollen haben schon die alten Ägypterschwere Lasten bewegt, beispielsweisedie Steinquader ihrer Pyramiden. Heuteist dieses Verfahren nur noch beim Verschieben schwerer Lasten über kurzeEntfernungen gebräuchlich.

Je nach Gewicht und Last werden Rund-hölzer, Rundstahlstangen oder Rohre unter das zu transportierende Teil gelegt.Die beim Verschieben hinten frei wer-denden Rollen müssen vorn wieder unter-gelegt werden.

Jederzeit muss eine Rolle noch vordem Schwerpunkt der Last liegen, damit die Last nicht kippt. Um dasQuetschen der Finger beim Vorlegenzu vermeiden, sollten die Rollen auf jeder Seite der Last um etwa 15 cmüberstehen.

Dem Rollenprinzip folgend gibt es vonverschiedenen Herstellern Geräte, die das Verschieben schwerer Lastenleichter und sicherer machen, z. B.Wälzwagen (Bild 4-5). Das unangenehmeund gefährliche Vorlegen der Rollen ent-fällt. Außerdem sind diese Geräte zum Teil sogar durch Transportfahrwerke (Bild 4-6) lenkbar.

Es ist jedoch darauf zu achten, dass dieWälzwagen unter der Last nicht ver-rutschen und infolgedessen die Last um-kippt. Zweckmäßiger ist es deshalb,wenn die Wälzwagen miteinander verbun-den sind und die Zugkraft an den Wälz-wagen angreift (Transportfahrwerke).

Auch durch Befestigen der Wälzwagen ander Last oder von seitlichen Stützen amTransportgut kann ein Umstürzen auf ein-fache Weise verhindert werden.

Besonders bei kopflastigen Maschinen ist darauf zu achten, dass die Last nichtumkippt. Ein glatter oder verölterMaschinenboden oder Unebenheiten imBoden können zu einem Verschieben der Fahrwerksteile führen und erhöhendamit die Kippgefahr.

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Bild 4-5: Wälzwagen erleichtern den Transport schwerer Lasten über kurze Strecken

29

Bild 4-6: Transportfahrwerke

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Bild 5-1: Sackkarre

30

Neben den einfachen Hilfsmitteln werdenin den Betrieben handbetriebene Trans-portmittel eingesetzt.

Auswahl und Einsatz richten sich nach

● Form, Zustand und Eigenschaften des Transportgutes,

● Gewicht des Transportgutes,

● Maßen des Transportgutes,

● Länge des Transportweges,

● Zustand des Transportweges und

● Größe der zu über-windenden Höhendifferenz.

Zu den handbetriebenen Transport-mitteln können auch die bereits erwähn-ten Transportfahrwerke gerechnet werden.

Weitere handbetriebene Transport-mittel, die insbesondere zur Überbrückung größerer Entfernungen beim Transport dienen, sind unter anderem:

● Stechkarren,

● Schiebkarren,

● Handwagen,

● Heberoller und

● Hubwagen.

Die Stechkarre, bekannter unter der Bezeichnung „Sackkarre“ (Bild 5-1),wird zum Transport von Einzelteilen oder Behältern, wie Säcken oder Kästen, häufig benutzt.

Sie werden auch in Sonderbauform hergestellt, z. B.

● als Flaschenkarre (Bild 5-2) und

● mit Spezialfahrgestell, durch welchesdie Karre „treppengängig“ wird.

5 Handbetriebene Transportmittel

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Wenn der Schwerpunkt der Last auf einerStechkarre genau über der Achse liegt, ist die Haltekraft an den Griffen am ge-ringsten. Das „Halten des Schwerpunktesüber der Achse“ ist umso schwieriger, jehöher der Schwerpunkt liegt.

Bild 5-2: Eine Sonderbauformder Stechkarre ist die Flaschenkarre

Der Könner belädt seine Stechkarredaher so, dass der Lastschwerpunkt

● möglichst nahe an den Holmen und

● möglichst tief liegt.

Die Gefahr von Handverletzungen wird durch Handschutzbügel vermie-den (Bild 5-3).

Bild 5-3: Handschutzbügel

Die Schiebkarre, auch Schubkarre genannt und nach DIN 4902 als Kasten-karre bezeichnet, verliert beim inner-betrieblichen Transport an Bedeutung, da es bessere und sicherere Trans-portmittel gibt.

Für Sonderaufgaben wird sie jedoch wegen ihrer universellen Einsatzmöglich-keit für Stück- und Schüttgüter sowie bedingt auch für Flüssigkeiten fast in je-dem Betrieb bereitgehalten.

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Bild 5-4: Rollpritsche und Heberoller mit Aushebesicherung

32

Beim Beladen von Schiebkarren ist zu beachten:

● Lastschwerpunkt mittig zwischen die Holme bringen,

● Lastschwerpunkt so niedrig wie möglich halten.

Auch bei der Schiebkarre werdenSonderbauformen, zum Teil auch mit zweiRädern, z. B. Plattenkarren, Mulden-karren, Tonnenkarren oder Kippkarren,von den Herstellern angeboten.

Roller sind Handfahrzeuge, deren „Fahr-werk“ aus drei oder mehr Rollen besteht.Durch zu hohes oder außermittiges Beladen verlieren Roller leicht ihre Kipp-stabilität und kippen um, ganz besonders,wenn Lenkrollen vorhanden sind.

Die Rollpritsche (Bild 5-4) ist eine Sonderform des Rollers. Bei ihr sind aufeiner Seite die Rollen durch Stützen ersetzt.

Abgestellt ist ihre Standfestigkeit sehrgut. Sie ist dann auch gegen Wegrollen,

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beispielsweise während des Beladens,gesichert. Zum Verfahren der Roll-pritsche muss die Seite mit den Stützenangehoben werden. Das geschieht üblicherweise mit einem Heberoller.

Zu beachten ist, dass insbesonderewährend des Absetzens ein Wechsel derKraftrichtung an der „Deichsel“ eintritt:Zuerst wird angehoben, aber nach Überschreitung des Totpunktes muss gegengehalten und langsam bis zum Auf-setzen der Pritsche nachgegeben werden.

Während des Fahrens muss die Ver-bindung zwischen Rollpritsche und Hebe-roller gegen Ausheben gesichert sein.

Wagen können mit unterschiedlichen Aufbauten versehen sein. Sie werden danach auch bezeichnet, z. B. als Platt-formwagen, Hordenwagen, Kasten-wagen, Tischwagen, Muldenwagen oderHubwagen.

Auf einige wichtige Punkte wird hingewiesen:

● Der Schwerpunkt der Last mussimmer zwischen den Rädern liegen.

● Die Kippgefahr ist besonders groß, wenn bei Wagen mit Dreh-schemel-Lenkung die Lenkung eingeschlagen ist.

● Die Deichsel eines Handwagens darfnicht auf dem Boden aufliegen. Siemuss in ihrer untersten Stellung eineBegrenzung haben. Beim Fallen-

lassen der Deichsel können sonst Fußverletzungen verursacht werden.

Ein Abstand von 20 cm zwischenUnterkante der Deichsel und Bodenverhindert diese Verletzungen.

● Bei abgestelltem Wagen ist die Deichsel hochzustellen, damit sie nicht in die Verkehrsfläche hinein-ragt und zur Stolperstelle wird.

● Damit die Deichsel nicht zum „Schlagwerkzeug“ wird, muss eine Vorrichtung vorhanden sein, mit der die Deichsel in oberer Stellung fest-gehalten und gegen Herabfallen gesichert ist. Am besten haben sichselbsttätig wirkende Vorrichtungen bewährt.

Handhubwagen und Handgabelhub-wagen werden zum Transportieren von Paletten eingesetzt, wenn ein kraft-betriebener Stapler zu schwer oder sein Einsatz unwirtschaftlich ist oderwenn für seinen Einsatz kein ausreichen-der Platz vorhanden ist.

Insbesondere ist darauf zu achten, dassHochhubwagen nur gefahren werden,wenn die Last so tief wie möglich – etwa 5 bis 10 cm zwischen Unterkanteder Last und dem Boden – geführt wird.

Je höher der Schwerpunkt des Systems Hubwagen und der Last liegt,

● desto geringer ist die Stand-sicherheit und

● desto größer ist die Gefahr des Umkippens.

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Die Bilder 5-5 und 5-6 zeigen, dass durch den Einsatz von Hubwagen beimTransport von Hand das Arbeitsverfahrensicherer und leichter gestaltet werdenkann.

Bei Winden muss die Kurbel durch Sicherheitssperrklinken und bei hydrau-lischen Hebern (Bild 5-7) der Hebel durch Rückschlagventil gegen Zurück-schlagen gesichert sein.

Wenn jedoch in das Pumpengehäuse der Hydraulik Luft eingedrungen ist, kann

der Hebel stark federn und Verletzungenverursachen. In solchen Fällen ist des-halb schnellstens eine Entlüftung durcheine befähigte Person durchführen zu lassen.

Zur Vermeidung von Unfällen sind Windenund hydraulische Heber regelmäßig auf zuverlässige Funktion der Sperr-klinken und Rückschlagventile zu prüfen. Dabei ist bei Sperrklinken besonders auf Verschleiß und bei hydraulischenBauteilen auf Dichtheit und ausreichen-den Ölstand zu achten.

Bild 5-5: Transport von Hand

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Bild 5-6:Transport mit dem

Hubwagen

Bild 5-7:Hydraulisch betätigter

Handgabelhubwagen mitBremseinrichtung

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Bild 6-1: Mitgänger-Flurförderzeug mit sicherheitstechnisch und ergonomisch günstig gestaltetem Steuerungshandgriff

Für viele Transport- und Lagerauf-gaben sind Mitgänger-Flurförderzeuge (Bild 6-1 und Bild 6-2) die wirtschaft-lichste Lösung.

Eine besondere Ausbildung, wie sie für das Steuern von Gabelstaplern mit Fahrersitz gefordert wird, kann beim Betrieb dieser Geräte entfallen.

Eine gründliche Einweisung und Unter-weisung ist allerdings erforderlich.

Müssen beim Transport längere Streckenzurückgelegt werden, kann sich der Einsatz eines Mitgänger-Flurförderzeugsmit zusätzlicher Fahrerstandplattform lohnen. Im Mitgängerbetrieb werdenPlattform und Flankenschutz in die Kon-tur des Flurförderzeugs eingeklappt.

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6 Mitgänger-Flurförderzeuge

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Bild 6-2: Mitgänger-Flurförderzeug

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Flurförderzeuge mit dieser Kombinationdürfen nur von Fahrern gesteuert werden,die wie Gabelstaplerfahrer

● mindestens 18 Jahre alt sind,

● für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind,

● ihre Befähigung nachgewiesen haben

und

● schriftlich beauftragt sind.

Mitgänger-Flurförderzeuge werden übereine Steuereinrichtung im Deichselkopfgesteuert. Aus dem Unfallgeschehen ist bekannt, dass Mitgänger das Gerät indie eigenen Füße steuern. Besondershäufig treten dabei Fersenverletzungenauf.

Antriebsräder und Stützräder müssen daher im Rahmen des Flurförderzeugsangeordnet oder durch Fußabweiser gesichert sein. Diese Fußabweiser lassensich auch bei älteren Geräten nachrüs-ten. Bei der Festlegung des Abstandeszum Boden wird davon ausgegangen,dass der Mitgänger Schutzschuhe trägt.Die Handhabung des Geräts sollte ge-übt werden, damit der Mitgänger eine sichere Position beim Fahren in Deichsel-richtung einnimmt.

Deichseln der Mitgänger-Flurförderzeugemüssen eine ausreichende Länge haben

und so gebaut sein, dass der Mitgängerbei Fahrt in Deichselrichtung nicht zwi-schen einem Hindernis und dem Deich-selkopf eingeklemmt werden kann. ImDeichselkopf befindet sich daher ein Not-taster, der beim Auftreffen auf den Körperdie Fahrbewegung abschaltet oder auf die entgegengesetzte Fahrtrichtungumschaltet.

Mitgänger-Flurförderzeuge können auchmit einem Hubgerüst wie ein Gabelstaplerzum Ein- und Auslagern oder zumStapeln benutzt werden. Mitgänger-Flur-förderzeuge verfügen allerdings nichtüber ein Fahrerschutzdach. Bei an-gehobener Last ist daher ein sorgfältigesSteuern erforderlich.

Außerdem sollten die Mitgänger beach-ten, dass die schmalen Geräte nur einegeringe Standsicherheit besitzen.

Zum Ein- und Auslagern in größerenHöhen ist daher ein ebener Boden erfor-derlich.

Die Breite der Last sollte der Breite desGeräts angepasst sein. Es sollten nurNormpaletten angehoben werden.

Auch bei Mitgänger-Flurförderzeugenmuss darauf geachtet werden, dass vor dem Verlassen der Schlüssel als Sicherung gegen unbefugtes Benutzenabgezogen werden muss.

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Auf innerbetrieblichen Verkehrswegen besteht erhöhtes Unfallrisiko durch dasunmittelbare Nebeneinander von Fußgän-gern und Fahrzeugen (Bild 7-1).

In jedem Betrieb sind daher bei der Pla-nung und Einrichtung von Verkehrs- undTransportwegen folgende Bedingungenund Voraussetzungen für einen sicherenTransport zu erfüllen:

● erforderliche Breite,

● gute Übersichtlichkeit,

● ausreichende Beleuchtung,

● eindeutige Beschilderung,

● deutliche Kennzeichnung,

● Tragfähigkeit,

● Ebenheit und

● Trittsicherheit.

7 Verkehrswege

Bild 7-1: Gute Kennzeichnung und Gestaltung von Wegen sind Voraussetzungen für den sicheren innerbetrieblichen Transport und Verkehr

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Bild 7-2: Die Mindestbreite der Verkehrs-wege für Lastbewegungen richtet sichnach der Breite des Transportmittels bzw.des Ladegutes aL. Dazu wird der ZuschlagZ1 gerechnet

7.1 Breite und Übersicht

Die Breite der Wege für den Fahrverkehrrichtet sich nach der größten Breite derverwendeten Transportmittel oder destransportierten Ladegutes. Bis zu einerGeschwindigkeit von 20 km/h müssen die Wege so breit sein, dass auf beidenSeiten ein Sicherheitsabstand Z1 vonmindestens 0,5 m vorhanden ist (Bild 7-2).

Bei Gegenverkehr muss zusätzlich zwischen den Transportfahrzeugeneinschließlich Ladegut ein Begegnungs-zuschlag von Z2 = 0,4 m bleiben. Höhere Geschwindigkeiten der Fahrzeugeerfordern entsprechend größere Werte für Z1 und Z2 (Bild 7-3).

40

Bild 7-3: Bei Gegenverkehr auf dem Verkehrsweg ist außer aL und Z1 noch derAbstand Z2 zu berücksichtigen

Werden die Fahrwege auch zum Geh-verkehr benutzt, sind die RandzuschlägeZ1 auf 0,75 m zu erhöhen.

Bei geringer Benutzung der Wege können die Begegnungs- und Randzu-schläge bis auf 1,10 m herabgesetzt werden (2Z1 + Z2 =1,10 m).

Wegbreiten für den Handtransport werden im Bild 7-4 gezeigt.

Entsprechend den unterschiedlichen Be-triebsbedingungen kann auch bei Gegen-verkehr der Verkehrsweg bei genügendAusweichstellen einspurig geführt werden; dies gilt sinngemäß auch für Toreund Durchfahrten.

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Bild 7-4: Wegbreiten für den Handtransport

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Bild 7-5: Abschrankung zum Verkehrsbereich

Diese Breiten sind bis 0,2 m oberhalb der Fahrzeuge und des Ladegutes, mindestens aber bis zu einer Höhe von 2 m über dem Boden einzuhalten.

Nur gute Übersichtlichkeit ermöglicht das Sehen und Gesehenwerden. Daraufist bereits bei der Planung und Errichtungvon Verkehrswegen zu achten.

Um an unübersichtlichen Stellen, z. B.Ausgängen, Treppenzu- und -abgängen,Türen oder Durchgängen, ein rechtzeiti-ges Erkennen zu ermöglichen, muss der Querverkehr in einem Abstand vonmindestens 1 m an solchen Gefahrstellenvorbeigeführt werden. Andernfalls sindUmgehungsschranken oder ähnliche Ein-richtungen anzubringen (Bild 7-5).

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Bild 7-6: Gute Beleuchtung ermöglicht einwandfreies Sehen und Gesehenwerden

7.2 Beleuchtung

Eine gute Beleuchtung ist nicht nur durch ausreichende Beleuchtungsstärkezu erreichen (Bild 7-6).

Sie muss auch blendungsfrei sein sowie harmonische Helligkeitsverteilungund ausreichende Schattigkeit haben.

Die Auslegung von Beleuchtungs-anlagen richtet sich nach der BG-Regel „Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und Sicherheitsleitsysteme“(BGR 131). Weitere Angaben für gute Beleuchtung sind enthalten in DIN 5034„Innenraumbeleuchtung mit Tageslicht“und DIN 5035 „Innenraumbeleuchtungmit künstlichem Licht“.

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7.3 Beschilderung und Kennzeichnung

Die Beschilderung von Verkehrs- undTransportwegen sollte nach dem Motto„so viel wie nötig“, aber „so wenig wie möglich“ vorgenommen werden.

Sinnvoll ist es, allgemein bekannte Zeichen, z. B. die der Straßenverkehrs-ordnung, unter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschrift „Sicher-heits- und Gesundheitsschutzkennzeich-nung am Arbeitsplatz“ (BGV A 8) zu verwenden.

Eine deutliche Kennzeichnung ist danngegeben, wenn Abgrenzung, Nutzungsartund ggf. Bewegungsrichtung zweifelsfreierkennbar sind.

7.4 Tragfähigkeit

Auf Wegen und Lagerflächen müssen der Boden selbst und sein Belag

● den auftretenden Beanspruchungen, z. B. beim Verkehr mit Flurförderzeugen, standhalten

und

● tragfähig und eben sein.

Abdeckungen von Gruben, Kanälen und Schächten sind gegen Verrutschenzu sichern. Sie dürfen keine Stolper-stellen bilden.

Die zulässige Belastung der Lager-flächen, unter denen sich andere Räume befinden, muss z. B. an den Zugängen deutlich erkennbar an-gegeben sein.

Diese Belastung darf nicht über-schritten werden.

Dabei ist zu beachten, dass an den Füßen von Transport- und Lagergestellenhohe Punktbelastungen auftreten.

7.5 Trittsicherheit

Als trittsicher kann ein Boden dann bezeichnet werden, wenn man darauf weder ausgleitet noch rutscht.

Die Beschaffenheit richtet sich nach denjeweiligen betrieblichen Verhältnissen.Wenn mit öligen Verschmutzungen oderNässe auf Wegen zu rechnen ist, muss die Oberfläche auch bei diesen betrieblichen Verhältnissen noch rutsch-und gleithemmend wirken.

In der Winterzeit ist auf Verkehrs-wegen im Freien das Räumen vonSchnee und das Abstumpfen bei Glätteso vorzubereiten und zu organisieren,dass rechtzeitig – also vor Beginn der Arbeitszeit – geräumt und gestreut ist.

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Bild 7-7: Ausgelaufene Öl- und Schmierstoffe lassen sich durch Aufsaug-mittel schnell und wirksam entfernen

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Bild 7-8: Bei Wartungs- und Reparatur-arbeiten sind Öffnungen gegenHineinstürzen von Personen zu sichern

7.6 Instandhaltung

Fußböden sind einem ständigen Ver-schleiß unterworfen. Schäden, Uneben-heiten, Schlaglöcher und andere Stolper-stellen sind sofort zu melden. Verbogeneoder verschobene Abdeckungen sind unverzüglich in Ordnung zu bringen.

Niemand darf sich darauf verlassen,dass andere die Gefahrstellen er-kennen und beseitigen. VergosseneFlüssigkeiten oder andere Stoffe, dieden Boden schlüpfrig machen – wie Öl, Fett – sind sofort vom Boden zu entfernen und die Stellen ab-zustumpfen (Bild 7-7).

Zum Säubern dürfen niemals leicht brennbare Flüssigkeiten verwendet werden.

Wenn Abdeckungen von Gruben oder Schächten in Verkehrswegen vor-übergehend entfernt werden müssen, z. B. bei Instandhaltungsarbeiten, sind die entstehenden Öffnungen gegenHineinstürzen von Personen zu sichern (Bild 7-8).

Das kann z. B. durch allseitige Ab-sperrung und auffällige sowie in genügen-dem Abstand aufgestellte Warnschildererfolgen.

Auf im Verkehrsbereich unmittelbar hinterGebäudeecken liegende Arbeitsplätzemüssen die Fahrer von Fahrzeugen vor dem Einbiegen einen Warnhinweiserhalten.

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Beim Be- und Entladen von Fahrzeugenund Wechselaufbauten ereigneten sich Unfälle, weil die Fahrzeuge nicht gegen Wegrollen und Anhänger oderWechselaufbauten nicht gegen Kippengesichert waren.

Die Fahrer von Fahrzeugen sind verpflich-tet, die Feststellbremse anzuziehen und Unterlegkeile vor die nicht gelenktenRäder zu legen, bevor die Ladefläche mit Flurförderzeugen befahren wird. Zu-sätzlich müssen sich die Fahrer von Flurförderzeugen oder Aufsicht Führendevor der Durchführung von Be- und Ent-ladearbeiten mit dem Fahrer des Fahr-zeugs verständigen, um zu verhindern,dass mit dem Fahrzeug während des Be-oder Entladens Bewegungen durch-geführt werden. Auf die vorherige Ver-ständigung kann verzichtet werden, wennselbsttätig wirkende Einrichtungen vorhanden sind, die das Fahrzeug am Wegrollen hindern oder besondere Signaleinrichtungen den Arbeitsablauf regeln.

Beim Be- und Entladen von Wechsel-aufbauten ist darauf zu achten, dass

● die Abstützung so ausgelegt und gesichert ist, dass die auftretenden Belastungen beim Befahren aufgenommen werden können,

● die Wechselaufbauten gegen Kippen gesichert

und

● die Abstellflächen ausreichend tragfähig sind.

Beim Be- und Entladen von Sattelanhän-gern kann es erforderlich sein, zusätzlicheStützeinrichtungen anzubringen.

Bei Anhängern mit Drehschemellenkungbesteht bei stark eingeschlagener Vorder-achse Kippgefahr. Diese Anhänger sindbesonders häufig noch beim innerbetrieb-lichen Transport anzutreffen. Das Beladenist daher von der nicht gelenkten Achseaus zu beginnen, während mit dem Entladen über der Lenkachse begonnenwerden muss.

8.1 Laderampen

Laderampen sind hoch gelegene Trans-portflächen, von denen aus Fahrzeugeunmittelbar be- oder entladen werden.Sie müssen mindestens 0,8 m breit sein.Um sicher auf Laderampen aufsteigenoder von ihnen herabsteigen zu können,ist wenigstens ein Abgang vorzusehen.Bei mehr als 20 m Länge ist an jedem Ende ein Abgang erforderlich. Abgängesind als Treppen oder als geneigte, sicherbegeh- oder befahrbare Flächen auszu-führen.

Treppenöffnungen, die nicht am Ende einer Rampe liegen, sind so zu sichern,dass Personen nicht abstürzen und Fahrzeuge nicht in die Treppenöffnungabkippen können.

Rampen, auch Laderampen von mehr als 1 m Höhe, müssen zum Schutz gegenAbstürzen von Personen und gegen Herabfallen von Gegenständen ein Gelän-

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8 Be- und Entladen von Fahrzeugen

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Bild 8-1: Befahrbare Laderampe

der haben. Von dieser Forderung befreitsind nur solche Stellen der Laderampe,die Be- und Entladestellen sind. WennBe- und Entladestellen nicht ständig benutzt werden, sind Klapp- oder Ein-steckgeländer zu verwenden. Bereiche einer Laderampe, die nicht als Be- und Entladestellen benutzt werden, sind durch feste Geländer – 1 m hoch mit Knieleiste und Fußleiste – zu sichern.

Laderampen, die ohne Schutzabstandneben Gleisen liegen, mehr als 0,8 m überSchienenoberkante hoch oder länger als

10 m sind, müssen so ausgeführt sein,dass Personen im Gefahrfall unter derRampe Schutz finden können. Diese For-derung kann dadurch erfüllt werden, dassdie Rampen mindestens 0,7 m überkra-gen und der Hohlraum darunter mindes-tens 0,7 m hoch ist. Diese überkragendenLaderampen können durch Pfeiler abge-stützt sein. Sie müssen der Belastungbeispielsweise aus Gabelstapler und Lastgewachsen sein.

Laderampen dienen der Verladung von Gütern, nicht der Lagerung. Sie sind stets freizuhalten (Bild 8-1).

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8.2 Ladebrücken

Ladebrücken werden beim Be- und Entladen von Fahrzeugen an Rampenbenötigt, um den Abstand zwischenRampe und Fahrzeug zu überbrücken.

Die Nutzbreite von Ladebrücken und fahrbaren Rampen muss mindestens 1,25 m betragen. Sie darf jedoch bis auf1m verringert werden, wenn bestehendebauliche Einrichtungen dies zwingend erfordern. Werden Ladebrücken und fahr-bare Rampen mit handbetätigten Trans-portmitteln befahren, die eine Spurbreitevon mehr als 0,75 m haben, muss dienutzbare Breite mindestens die Spurweitedes Transportmittels plus einem Sicher-heitszuschlag von 0,5 m betragen. BeimBefahren mit einem kraftbetriebenenTransportmittel, das eine Spurbreite vonmehr als 0,55 m hat, muss die nutzbareBreite mindestens die Spurweite plus Sicherheitszuschlag von 0,7 m betragen.

Große Bedeutung kommt den zulässigenNeigungen zu. Die Ladebrücken und fahr-baren Rampen müssen das sichere Be-gehen, das kontrollierte Führen und dasAbbremsen handbetätigter Transport-mittel gewährleisten und die Wirksamkeitder Fahrbremse und Feststellbremse si-cherstellen. Die zulässige Neigung be-stimmt die Länge der Ladebrücken undder fahrbaren Rampen und hat damitwesentlichen Einfluss auf das Gewichtund die Handhabbarkeit. In Betriebs-stellung soll die Neigung der Ladebrücke12 % (ca. 7°) nicht überschreiten. Lade-stege und Ladeschienen sollen nicht

steiler als 30 % (ca. 17°) sein. Die Tritt-sicherheit muss durch eine rutsch-hemmende Ausführung gewährleistetsein, die auch Nässe, Schmutz usw. berücksichtigt.

Ladebrücken und fahrbare Rampen müssen so befestigt und unterstützt sein,dass sie beim Begehen und Befahrennicht abrutschen, kippen, schwankenoder wegrollen können. Es wird empfoh-len, als Sicherung gegen Abrutschensolche Einrichtungen zu verwenden, dieselbsttätig die Schutzstellung einnehmen.Einrichtungen dieser Art sind z. B. Leistenmit beweglichem Bolzen, welche die Ladebrücke selbsttätig gegen Verschie-ben zur Laderampe sichern.

In Verkehrsflächen eingebaute hand-betätigte Ladebrücken müssen, sofernsie nicht auf dem Fahrzeug aufliegen odersich in der Ruhestellung befinden, selbst-tätig in die untere Betriebsstellung oder in eine näher liegende, tragfähig abge-stützte Stellung absinken. Damit sollennicht tragfähige Schwebestellungen der Ladebrücken verhindert werden.Schwebestellungen können zum Stürzenvon Personen oder zum Abstürzen vonFlurförderzeugen führen.

In der unteren Betriebsstellung muss dieam Ladebrückenrahmen angebrachtegelbschwarze Sicherheitskennzeichnungals Warnmarkierung deutlich zu erkennensein. Nicht nur die selbstständige Rück-kehrbewegung, sondern alle ungewolltenBewegungen von Ladebrücken währenddes Ladevorganges müssen verhindert

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sein. Ungewollte Bewegungen können z. B.das Hochfedern der Ladebrücken vonFahrzeugladeflächen oder das Einklappenvon Klapplippen sein.

Hubbewegungen der Ladebrücke werdenerst durch das Vorlegen eines Sicher-heitsradkeiles am Fahrzeug ermöglicht(Bild 8-2).

Während des Be- und Entladevorgangesentstehen betriebsbedingt Höhenunter-

schiede zwischen Ladebrücken und den angrenzenden Verkehrsflächen. DieHöhenunterschiede können zum Stolpernund Stürzen von Personen sowie zumUmkippen von Transportgeräten führen.

Deshalb müssen Ladebrücken nachGebrauch unverzüglich in die Ruhestel-lung gebracht werden. Bei kraftbetriebe-nen Ladebrücken erfolgt die Rückkehr in die Ruhestellung selbsttätig.

Bild 8-2:Beispiel einer Überladebrücke mit Sicherung durch Radkeil

TorabdichtungSektionaltor wird geöffnet

Überladebrücke wirddurch den Sicherheits-radkeil freigeschaltet

Handgriff

Kontakt wird beim Anlegengeschlossen

Sicherheitsradkeil

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Bild 9-1: Festlegen des Fahrzeuges mit Unterlegkeilen am Rad

Jedes Jahr werden viele schwere undtödliche Unfälle beim Rangieren und Kuppeln von Fahrzeugen verursacht.

● Rangieren,

● Kuppeln und

● Zurücksetzen

von Fahrzeugen ist gefährlich.

Um dies zu vermeiden, sind folgende Regeln einzuhalten:

● Anhängefahrzeuge sind auf ebenemGelände durch Feststellbremse oder Unterlegkeile gegen unbeabsich-tigte Bewegungen zu sichern (Bild 9-1).

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9 Rangieren und Kuppeln von Fahrzeugen

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● Anhängefahrzeuge auf stark unebenemGelände oder im Gefälle sind durch die Feststellbremse und Unterlegkeilezu sichern.

● Das Auflaufenlassen – Heran-rollenlassen unter Ausnutzung eines Bodengefälles – von Anhänge-fahrzeugen an das Zugfahrzeug ist unzulässig.

● Das Heranschieben eines Mehr-achs-Anhängers an das Zugfahrzeugist im Ausnahmefall nur zulässig, wenndie Feststellbremse durch eine zu-verlässige Person betätigt wird oderdurch andere geeignete Mittel ein Zusammenstoßen der Fahrzeuge aus-geschlossen ist.

● Zwischen Fahrzeugen mit selbst-tätiger Anhängekupplung undHöheneinstelleinrichtung darf sichwährend des Heranfahrens des Zugfahrzeuges niemand aufhalten.

● Vor dem Kuppeln ist die Zug-einrichtung auf Kupplungshöhe einzustellen.

● Schon vor dem Zurücksetzen des Motorfahrzeuges muss die An-hängekupplung geöffnet und kuppel-bereit sein.

● Nach dem Kuppeln ist bei Stillstanddes Fahrzeuges die sichere Ver-bindung zum Anhänger zu kontrol-lieren. Vorhandene Brems- und Lichtanschlüsse sind ebenfalls zu kuppeln.

● Bei nicht selbsttätigen Anhänge-kupplungen ist der Kuppelbolzen nachdem Einstecken gegen Heraus-rutschen formschlüssig, beispiels-weise durch Stifte oder Haken, zu sichern.

● Die Benutzung loser Gegenstände, wie Stempel oder Riegel, beim Rangieren und Bewegen von Fahr-zeugen ist unzulässig.

● Wenn Fahrzeuge mit Seilen oder Ketten gezogen werden, dürfen sichkeine Personen im Gefahrenbereich der Zugmittel aufhalten.

● Ruckartiges Anziehen ist zu vermeiden.

● Beim Rangieren von Fahrzeugen mit Drehschemellenker dürfen sich Personen wegen der Kippgefahr nicht seitlich des Fahrzeuges aufhalten.

● Auch beim Be- oder Entladen bestehtbei Anhängefahrzeugen mit Dreh-schemellenkung und stark eingeschla-gener Vorderachse Kippgefahr.

● Vor dem Bewegen von Fahrzeugen ist die Ladung so zu verstauen und zu sichern, dass ein Herabfallen, Umfallen oder Wegrollen nicht möglich ist.

● Fahrzeuge dürfen nur von Hand bewegt werden, wenn sie jederzeit gefahrlos zum Stillstand gebracht werden können, beispielsweise mit normaler Körperkraft oder ein-gebauter Bremse.

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Bild 9-2: Einweiser beim Rückwärtsfahren

● Beim Rückwärtsfahren ist sicherzu-stellen, dass Personen nicht gefährdetwerden – bei unzureichender Sicht hat sich der Fahrer durch eine ge-eignete Person einweisen zu lassen(Bild 9-2).

● Einweiser müssen sich im Sicht-bereich des Fahrers befinden. Sie dürfen sich nicht zwischen dem Fahrzeug und anderen Hindernissenaufhalten.

● Der Einweiser muss die Hand-signale nach DIN 33 409 beherrschen (Bild 9-3).

● Fahrzeuge und Waggons dürfen nicht mit einem Kran verfahren werden.

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Bild 9-3: Handsignale für Einweiser von Fahrzeugen (siehe auch DIN 33 409)

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In der Lagerhaltung hat es in den letztenJahren beachtliche Veränderungen gege-ben. Neben der bekannten Lagerung am Boden und in Regalen sind moderne Lagersysteme entwickelt worden, bei denen die Lagereinrichtung und dieFördermittel aufeinander abgestimmt sind.

Dem Menschen sind durch seine Belast-barkeit und seine Reichweite bei Lager-arbeiten enge Grenzen gesetzt. In jedemLager sind daher Fördermittel zur Ver-besserung des Lagerbetriebs anzutreffen.Diese Fördermittel dienen dazu, Lagergutauch an hoch gelegene Lagerplätze zu befördern oder in Verbindung mit einem

hebbaren Fahrerplatz auch Kommissio-nierarbeiten durchführen zu können. Auchin der Lagerhaltung hat die Automati-sierung Einzug gehalten. In Verbindungmit einer Datenverarbeitung ist es heutemöglich, Lagergut mit Fördersystemenaus Regalen automatisch herauszu-fördern und das Entnehmen von Teilen in ergonomisch günstigeren Positionenaußerhalb des Lagers vorzunehmen.

In Verbindung mit einer ausgereiften Sicherheitstechnik und einer ergonomi-schen Gestaltung von Bedien- undArbeitsplätzen können Gefährdungen und Belastungen gering gehalten werden.

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10 Lagern und Stapeln

Bild 10-1:Merkkarte aus demSchwerpunktprogrammder Vereinigung derMetall-Berufs-genossenschaften

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11.1 Grundlagen

In der Produktion, aber auch in Material-lagern und im Versand, werden Güter auf dem Boden gelagert und gestapelt.

Lager und Stapel müssen so errichtetwerden, dass die Belastung sicher aufge-nommen werden kann.

Die zulässige Belastung von tragendenBauteilen je Flächeneinheit ist deutlich er-kennbar und dauerhaft anzugeben.

Lager und Stapel sind so zu errichten, zu erhalten und abzutragen oder abzubauen, dass Personen durch herab-fallende, umfallende oder wegrollendeGegenstände oder durch ausfließendeStoffe nicht gefährdet werden.

Die Standsicherheit muss auch bei Nei-gung der Grundfläche, bei Wind oderähnlichen Einflüssen gewährleistet bleiben. Weiterhin ist darauf zu achten,dass die zulässige Stapelhöhe nicht überschritten wird.

Die Sicherung der Lager und Stapel kann z. B. durch pyramidenförmigen Auf-bau, Aufsetzen im Verband oder Einhal-tung des natürlichen Böschungswinkels,Zwischenlagen, Keile oder andere geeignete Maßnahmen erreicht werden.

Lager und Stapel dürfen nur so errichtetwerden, dass Personen nicht durch zugeringen Abstand der Lager und Stapeluntereinander oder die Nähe des ge-lagerten oder gestapelten Gutes zu An-lagen oder durch technische Arbeitsmittelgefährdet werden.

Gegenüber bewegten Teilen der Um-gebung, wie ortsfesten oder spurgebun-denen Hebezeugen oder Fördermitteln,muss nach allen Seiten ein Sicherheits-abstand von mindestens 0,5 m ein-gehalten werden; es sei denn, dass dieskonstruktiv nicht möglich ist und dieSicherheit auf andere Weise gewährleistetwird.

Lager und Stapel müssen gegen äußereEinwirkungen so geschützt werden, dass keine gefährlichen chemischen oder physikalischen Veränderungen desgelagerten oder gestapelten Gutes ein-treten und Verpackungen in ihrer Haltbar-keit nicht angegriffen werden.

11.2 Lagergeräte

Zu den Lagergeräten zählen Paletten,Hilfsmittel zum Stapeln von Paletten undStapelbehälter. Flachpaletten können aus Holz, Stahl, Kunststoff oder Alumi-nium bestehen. Bei Stapelbehältern handelt es sich um Gitterboxpaletten (Bild 11-1 auf Seite 56), Stapelwannenund -kästen.

Lagergeräte ermöglichen den Trans-port mit Stapelgeräten und stellen die Lagereinheit dar. Es ist rationell, die Anzahl, Typen und Größen von Lager-geräten gering zu halten. Lagergerätewerden stark beansprucht und müssendeswegen regelmäßig geprüft werden.Beschädigte Geräte sind der Benut-zung zu entziehen.

11 Bodenlagerung

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Der internationale Eisenbahnverband hatfür Flachpaletten und GitterboxpalettenKriterien zusammengestellt, mit denen dieGebrauchsfähigkeit beurteilt werden kann.

An Lagergeräten müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauer-haft angebracht sein:

● Hersteller, Einführer oder Betreiber,

● Baujahr und

● Tragfähigkeit.

Bei Flachpaletten aus Holz (DIN 15 146)kann die Angabe der Tragfähigkeit entfallen, wenn eine Mindesttragfähigkeitvon 1000 kg sichergestellt ist.

Bei Stapelbehältern müssen die zuläs-sige Nutzlast und die zulässige Auf-last voneinander getrennt ausgewiesenwerden, z. B.: XYZ / 1t / 4,4 t / 93.

Es bedeuten:

XYZ Hersteller, Einführer oder Betreiber,

1t = zulässige Nutzlast je Stapeleinheit,

4,4 t = zulässige Auflast, 93 = Baujahr 1993.

Werden nicht gekennzeichnete Palettenim Betrieb angetroffen, sind diese vor einer Wiederverwendung aufgrund einer Belastungsprobe zu kennzeichnen oder der Benutzung zu entziehen.

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Bild 11-1: Gitterboxpalette gemäß DIN 15 155

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Bild 11-2: Palettenstapel mit stabilem Ladegut (Blechtafeln)

11.3 Stapelung

Bei der Stapelung von Paletten und Stapel-behältern dürfen die zulässigen Nutz-lasten, Auflasten und Stapelhöhen nichtüberschritten werden. Darüber hinaus sind

die Tragfähigkeiten des Fußbodens undder Stapelhilfsmittel zu beachten.

Flachpaletten sind nur stapelfähig, wenndas Ladegut stabil ist und eine waage-rechte Auflagefläche besitzt (Bild 11-2).

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In allen anderen Fällen sind Stapel-hilfsmittel zu verwenden oder es ist in Regalen zu stapeln.

Stapel sind lotrecht zu errichten. Beträgtdie Neigung mehr als 2 %, sind die Stapelin gefahrloser Weise abzubauen.

Die Stapel- und Tragfähigkeit von Lagergeräten, Stapelhilfsmitteln und Lagergut sind zu prüfen.

Beim Stapeln von Paletten und Stapel-behältern mit sehr unterschiedlichenLasten müssen diese nach oben hin ab-nehmen. Die Entnahme von Lagergutunmittelbar aus Stapeln ist nur erlaubt,wenn die Lagergeräte nach der Bauarthierfür bestimmt sind.

An Stapel dürfen keine Leitern oder sons-tigen Gegenstände angelehnt werden,wenn hierdurch die Standsicherheit derStapel beeinträchtigt werden kann.

Bei der Benutzung von Paletten und Stapelbehältern ist Folgendes zu beachten:

● Vierwege-Flachpaletten aus Holz nachDIN 15 146 „Vierwege-Flachpalettenaus Holz“, Teil 2 (800 mm x 1200 mm)und Teil 3 (1000 mm x 1200 mm) dürfen in Abhängigkeit von der Belas-tungsart und den Auflagebedingun-gen mit höchstens 1500 kg belastetwerden. Bei vollflächiger, ebener und horizontaler Auflage darf die unters-te Palette im Stapel das Vierfache der zulässigen einzelnen Palettenlastaufnehmen. Bei nicht genormten Paletten für spezielle Lagerung sind

für die zulässigen Belastungen und Stapelfähigkeiten unter Berücksich-tigung der entsprechenden Belastungs-art und der Auflagebedingungen Einzelnachweise zu führen.

● Flachpaletten aus Holz müssen bei Neubeschaffung DIN 15 147 „Flach-paletten aus Holz; Gütebedingungen“entsprechen.

● Gitterboxpaletten nach DIN 15 155 „Paletten; Gitterboxpaletten mit 2 Vorderwandklappen“ dürfen beigleichmäßig verteilter Last mit einer Nutzlast von höchstens 1000 kgbelastet und einschließlich der Grundpalette höchstens fünffachgestapelt werden.

Die Schlankheit von Stapeln – das Ver-hältnis der Höhe zur Schmalseiteder Grundfläche – darf nicht größer als6 :1 sein.

Beim Zusammenwirken besondersgünstiger Lagerbedingungen darf dieSchlankheit größer gewählt werden, sofern die erhöhten Standsicherheits-faktoren eingehalten sind. Dies bedarfdarüber hinaus der Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Günstige Lagerbedingungen ergeben sichbeim Zusammenwirken von

● ebenem Lagerboden,

● steifen Ladeeinheiten oder festem Lagergut,

● hohem Belastungsgrad der Ladeeinheiten und

● gleichmäßiger Lastverteilung.

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Bild 11-3: Künstliche Beleuchtung von Lagerräumen (Auszug aus DIN 5035 Teil 2)

Stapelpaletten und Stapelbehälter dürfennur mit geeigneten Lastaufnahmemittelnaufgenommen und gestapelt werden.

11.4 Beleuchtung

Sicheres Ein- und Ausbringen von Lastensetzt gute Sichtverhältnisse voraus. DaLager im Allgemeinen künstlich beleuch-

tet werden, ist DIN 5035 Teil 2 „Richt-werte für Arbeitsstätten in Innenräumenund im Freien“ (derzeitige FassungSeptember 1990) anzuwenden.

Die wichtigsten Bereiche sind in der Tabelle in Bild 11-3 angegeben.

Bild 11-4 auf Seite 60 zeigt ein Beleuch-tungsbeispiel für Paletten-Regallager.

Art des Raumes bzw. Tätigkeit Nennbeleuchtungsstärke lx

Lagerräume 50

● mit Suchaufgaben bei nicht gleichartigem Lagergut 100

● mit Leseaufgabe 200

Hochregallager

● Gänge 20

● Bedienungsstand 200

Verkehrswege

● für Personen 50

● für Personen und Fahrzeuge 100

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Bild 11-4: Beleuchtungsbeispiel für ein Paletten-Regallager

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Bild 12-1: Sicherung hochkantgelagerter Bleche

12.1 BlecheEinzelbleche und Blechpakete sollten beiwaagerechter Lagerung mit Freiräumenzum Anschlagen von Lastaufnahmemit-teln gelagert werden. Werden schwereBlechtafeln spaltfrei aufeinander gelagert,ist mit Gefährdungen beim Hochkippender Bleche mit angespitzten Hebestangenzu rechnen. Für diese Arbeiten ist ein be-sonderer Stoßkeil konstruiert worden, derein sicheres Anheben und Festhalten vonEinzelblechen zum Anschlagen von Last-aufnahmemitteln ermöglicht.

Einzelbleche, besonders Reststücke, wer-den häufig stehend gelagert und an Wän-de oder Lagergestelle angelehnt (Bild 12-1).Diese Art der Lagerung ist platzsparendund erleichtert das Herausnehmen einzel-ner Bleche. Vor dem Herausnehmen einzelner Bleche ist es oft erforderlich, denReststapel aufzurichten und festzuhalten,damit das Blech entnommen werdenkann. Geraten die aufgerichteten Bleche ineine Schräglage, können sie mit Muskel-kraft oft nicht mehr gehalten werden.

Scheitert der Versuch, umkippendeEinzelbleche oder Blechstapel festzu-halten, weil die Haltekräfte nicht richtigeingeschätzt wurden, können sichschwere Unfälle ereignen.

Zum Lagern von Blechen und Blechpake-ten sind besondere Lagersysteme ent-wickelt worden, die in Verbindung mit ge-eigneten Transport- und Lastaufnahme-mitteln ein wirtschaftliches und auch si-cheres Lagern und Entnehmen von Blechengewährleisten (Bild 12-2 auf Seite 62).

12 Lagern von Blechen, Bandstahlringenund Coils

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12.2 Coils

Coils werden mit waagerechter Achsegelagert und können sich besonders beiMehrfachlagerung übereinander durchMassenkräfte ungewollt und unkontrolliertin Bewegung setzen.

Werden beim Stapeln zusätzlich noch dynamische Kräfte aufgebracht und Coilsmit unterschiedlichen Durchmessern

gelagert, können die horizontal wirkendenKräfte das Coilgewicht um ein Vielfachesübersteigen.

Da die Coillagerung in Verbindung mit einer automatischen Blechbearbeitungimmer häufiger in den Betrieben an-zutreffen ist, sollten einige Grundsätze für eine sichere Coillagerung genanntwerden.

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Bild 12-2: Automatisches Blechlager mit Förderwagen

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● Der Hallenboden muss für die Belastung ausgelegt sein.

● Die Coils sollten in Mulden oder besonderen Gestellen gelagert werden, damit ein Wegrollen vermieden wird.

● Werden Keile als Wegrollschutzverwendet, sollten die Keile mit einerLasche versehen sein, die bis an die Auflage heranreicht.

● Werden Coilstapel errichtet, sollten Keile nicht verwendet werden.

● Bei Mehrfachstapelung sollte die Anzahl der Lagen in einer Betriebs-anweisung geregelt werden.

● Die äußeren Coils sollten bei einer Mehrfachlagerung besonders gegen Wegrollen gesichert sein, z. B. durch im Boden verankerte Ab-stützungen.

● Soweit möglich, sollten die Coils ohne größeren Abstand gelagert werden und einheitliche Durchmesserhaben.

12.3 Ringe

Bandstahlringe werden mit horizontaleroder vertikaler Achse gelagert. Das Unfallgeschehen zeigt, dass die Kipp-gefahr von schmalen Ringen mit größerenDurchmessern bei der Handhabung undbeim Transport unterschätzt wird. Für die Lagerung und den Transport vonBandstahlringen sind geeignete Lager-und Stapelgestelle konstruiert worden,die eine Sicherheit gegen Wegrollen und Umfallen bieten.

Bei der Lagerung mit horizontaler Achse sollten schmale Bandstahlringe zu Bundeinheiten zusammengebunden werden. Vor dem Lösen der Packbänderzur Entnahme einzelner Ringe ist es erforderlich, diese gegen Umkippen zu sichern.

Beim Lagern von Bandstahlringen mitsenkrechter Achsrichtung ist darauf zuachten, dass Stapel ohne Schieflage errichtet werden und die Stapelhöhe dasVierfache der kleinsten Abmessung derPalettenauflage oder des Abstandes derKanthölzer am Boden nicht übersteigt.

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Stangen und Rohre können senkrechtoder waagerecht gelagert werden (Bild 13-1). Bei der senkrechten Lage-rung, die weniger Platz benötigt, ist dafürzu sorgen, dass die Stangen und Rohrenicht seitwärts oder nach vorn umkippenkönnen. Seitliches Wegkippen kann durchAnbringen von Begrenzungsbolzen er-reicht werden. Durch das Vorhängen einerKette lässt sich das Umkippen nach vornvermeiden.

Langgut wird häufig zwischen Rungen gelagert. Bei höherer Lagerung müssenLeitern oder andere Aufstiege benutztwerden, um Anschlagmittel für den Kran-

transport zu befestigen. Besonders beieingefetteten Stangen, Rohren und Profilen ist mit Rutschgefahren und Ab-sturz zu rechnen, wenn das Lagergut betreten wird.

Zur Vermeidung dieser Gefährdung sollten feste Aufstiege und Laufstege zwischen den Lagerabschnitten vor-gesehen oder Magnete als Anschlagmittel eingesetzt werden.

Langgut lässt sich sicher in Lagergestel-len transportieren, stapeln und gegenWegrollen und Herabfallen sichern. Diese Gestelle lassen auch eine Lagerung in besonderen Langgut-Lagersystemen zu.

13 Lagerung von Langgut

Bild 13-1:Gestapelte Stangenund Rohre gegenWegrollen und Herab-fallen gesichert

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Zu den Lagereinrichtungen zählen Re-gale, die heute in fast jedem Betrieb an-zutreffen sind. Die Bauteile eines Regalswerden in der Regel serienmäßig herge-stellt. In einen vormontierten Stützrahmenwerden Längstraversen eingehängt undmit einem Sicherungsstift gegen Aus-heben gesichert. Als zusätzliche Auflagenkönnen Fachböden, Quertraversen oderTiefenauflagen eingesetzt werden.

Regale in moderner Ausführung lassensich mit wenig Aufwand montieren und andas Lagergut anpassen.

14.1 Palettenregale

Stand- und Tragsicherheit müssen denbetrieblichen Beanspruchungen genügenund nachgewiesen sein.

Dabei ist u. a. zu beachten:

● Stand- und Tragsicherheit müssen ausreichende Eigensteifigkeit in Längs-und Querrichtung einschließen;

● tragende Elemente aus Metall dürfeneine Durchbiegung von 1/200 der Stützweite nicht überschreiten, für andere Werkstoffe gilt 1/150;

● neben äußeren Horizontalkräften (z. B. Wind) sind Horizontalkräfte sowohl in Längs- als auch in Tiefen-richtung in Abhängigkeit von der Belastung und der Art der Be- und Entladung (Hand/Fördermittel) zu berücksichtigen;

● die Verbindung aller Bauelemente von Regalen muss so gestaltet sein,dass ein unbeabsichtigtes Lösen verhindert wird;

● Aufstellflächen müssen eine ausreichende Tragfähigkeit besitzen.

Zur Erreichung der notwendigen Stand-sicherheit kann es erforderlich sein, Regale miteinander oder mit geeignetenBauwerksteilen zu verbinden (Bild 14-1auf Seite 66).

Für Regale muss eine Aufbau- und Be-triebsanleitung vorliegen, die Hinweise fürAufstellung, Betrieb und notwendigeSicherheitsmaßnahmen enthält. Diese Anleitung liefert der Hersteller bei vorge-fertigten Regalen und Regalsystemen.Baut ein Betreiber Regale selbst, hat erden Nachweis über die Stand- und Trag-sicherheit zu erbringen und die erforder-liche Aufbau- und Betriebsanleitung zu erstellen oder erstellen zu lassen.

Werden Doppelregale von nicht zwangs-gesteuerten Fördermitteln be- und entladen, sind Durchschiebesicherungen einzubauen oder es ist ein Sicherheits-abstand von mindestens 100 mm zwi-schen den einander zugewandten Rück-seiten der Ladeeinheiten einzuhalten.

Werden Regale mit Flurförderzeugen –ausgenommen spurgebundenen – be-dient, ist es erforderlich, die Eckbereichemit einem Anfahrschutz zu sichern. DerAnfahrschutz von mindestens 0,3 m Höhedarf nicht mit dem Regal verbunden seinund ist schwarz-gelb zu kennzeichnen.

14 Regale

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Bild 14-1: Palettenregal aus Metall

Regale müssen eine Kennzeichnung haben, wenn die Last, die in ein Fach ein-gebracht werden kann, mehr als 200 kgoder die Summe der Fachlasten in einemFeld mehr als 1000 kg beträgt.

Deutlich erkennbar sind anzugeben:

● Hersteller oder Einführer,

● Typ,

● Baujahr oder Kommissionsnummer und

● zulässige Fach- und Feldlasten.

Die Fachlast ist die Summe der Lasten, die von einer Regalseite aus in ein Facheingebracht werden kann. Ein Fach in

einem Palettenregal wird an den Seitendurch die Stützrahmen begrenzt, obenund unten von den Tragbalken.

Regale müssen mit Sicherheitseinrich-tungen versehen sein, die ein Herabfallenvon Lagergut an den Seiten verhindern,die nicht für die Be- und Entladung vorgesehen sind. An der Rückseite kannes z. B. erforderlich sein, ein Schutzgitterüber die gesamte Länge und Höhe anzu-bringen, wenn kleinere Teile eingelagertwerden. Bei Palettenlagerung müssen dieSicherungen gegen herabfallende Lade-einheiten auch an den obersten Ablagenmindestens noch 0,5 m hoch sein.

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14.2 Kragarmregale

Stangenmaterial, Bleche, Coils und ande-re Lagergüter werden häufig in Kragarm-regalen gelagert. Diese müssen so be-schaffen sein, dass die Kragarme nichtüber die äußeren Abstützpunkte des Fuß-sockels hinausragen, es sei denn, dieStandsicherheit ist, z. B. durch Veranke-rung der Ständer an geeigneten Bau-werksteilen, gewährleistet. Das freie Endeder Kragarme ist bei der Lagerung von Rund- und Stangenmaterial mit einer Sicherung gegen ein Herausfallen des Lagergutes zu versehen.

14.3 Durchlaufregale

Durchlaufregale sind mit Rollenbahnenausgerüstet, auf denen eingelagertePaletten durch ein Gefälle von der Ein-lagerung zur Entnahmestelle durchlaufen.Lagergut, das zuerst eingelagert wird,verlässt auch zuerst wieder das Lager.Dabei ist sicherzustellen, dass die Paletten an der Entnahmestelle nicht her-ausfallen können.

Während des Durchlaufs können sichGefahrstellen zwischen dem durchlaufen-den Lagergut und Regalteilen ergeben.Schutzgitter verhindern ein Erreichen derGefahrstellen von Verkehrswegen aus.

Verklemmen oder verkanten sich Palettenwährend des Durchlaufs, muss dieStörung gefahrlos beseitigt werden kön-nen. Bei höher gelegenen Rollenbahnenkann es daher erforderlich sein, eine

Laufbühne neben der Durchlaufgasse anzuordnen. Eine Sicherung vonQuetschstellen zwischen Lagergut und Regalteilen ist im Bereich der Lauf-stege allerdings nicht erforderlich und wäre bei der Störungsbeseitigunghinderlich.

14.4 Verfahrbare Regale

Regaleinheiten werden beweglich gebaut, um Lagerplatz zu gewinnen. Dadurch ist für die gesamte Anlage nur ein Verkehrsweg erforderlich. Einer Gefähr-dung des Personals beim Verfahren der Einheiten ist deshalb vorzubeugen (Bild 14-2 auf Seite 68).

Sofern das Verfahren mit Muskelkrafterfolgt, sind keine weiteren Sicherheits-einrichtungen vorgeschrieben, weil dieGefahrenbereiche überschaubar und die Kräfte begrenzt sind.

Anders bei kraftbetätigten Anlagen mitNutzlastaufnahmen von 5 000 kg undmehr pro Einheit. Hier müssen technischeSicherheitseinrichtungen mit Schaltleistenoder Lichtschranken eingebaut sein, umzu verhindern, dass Menschen ge-quetscht werden. Die Schaltleiste oderder Lichtstrahl der Sicherheitseinrichtungmuss über die ganze Breite der verfahr-baren Einheit wirksam sein. Wird sieberührt, muss die Regaleinheit nach längstens 0,1 m zum Stillstand kommen.Das Wiedereinschalten darf erst nach Betätigen eines zentral gelegenen Schalters erfolgen können.

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Bild 14-2: Verfahrbare Regaleinheit

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14.5 Regale mit kraftbetrie-benen Inneneinrichtungen

Kraftbetriebene Inneneinrichtungen,hauptsächlich in Form vertikal verfahr-barer Fächer, Mulden oder Aufhänge-vorrichtungen, bieten eine bequeme Be- und Entlademöglichkeit.

Die Quetschstellen beim Hineingreifen in den Umlaufbereich werden auch hier mit Lichtschranken, Schaltleistenoder -leinen gesichert.

Bei älteren Anlagen (vor dem 01.10.1988errichtet) kann ein ungewollter Vor- oderRücklauf durch ungünstige Lastverteilungeintreten, weil Sicherheitseinrichtungenfür diese schwerkraftbedingten Bewegun-gen nicht vorhanden sind.

Dem Benutzer der Anlage muss die Ge-fahr bewusst gemacht werden, weil nurdurch gleichmäßiges Verteilen der Lastauf den vorderen und hinteren Teil desumlaufenden Stranges ein Rücklauf ver-mieden werden kann.

14.6 Mehrgeschossige Regal-einrichtungen

Für mehrgeschossige Anlagen (Bild 14-3 aufSeite 70) sind als Bühnenlasten – sofernkeine höheren Werte vom Betreiber fest-gelegt werden – mindestens anzunehmen

● 250 kg/m2 für eine gleichmäßig verteilte Last

oder

● eine Einzellast von 100 kg in ungünstiger Stellung, wenn nicht die gleichmäßig verteilte Last ungünstiger ist.

Die Eigengewichte der zur Regal-bedienung unter Umständen notwendigenFlurförderzeuge sind bei den Last-annahmen in Ansatz zu bringen.

An den Be- und Entladestellen vonRegalbühnen sind aufklappbare oder verschiebbare Geländer zulässig. DieGeländer dürfen sich nicht nach außenöffnen lassen und müssen mit Sicherun-gen gegen unbeabsichtigtes Öffnen versehen sein. Nur an eingezogenen Ab-stellplätzen von Bühnen darf eine Absturzsicherung durch Ketten erfolgen,sofern der Abstellplatz eine Tiefe vonmindestens 0,8 m hat. An Be- und Entladestellen können als Absturzsiche-rung auch moderne Schleusensystemeeingebaut werden.

Nicht geschlossene Bühnenböden, wieGitterroste oder Lochbleche, müssen soausgeführt sein, dass eine Gefährdungdarunter befindlicher Personen durch her-abfallende Gegenstände vermieden ist.Werden am Bühnenrand Güter gelagert,die durch oder über das Geländer herabfallen können, müssen zusätzlichWände oder Zäune errichtet werden.

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Bild 14-3: Mehrgeschossige Regalanlage mit Absturzsicherung

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Zur Beschickung und Entnahme vonLagergut aus Regalen werden insbeson-dere Gabelstapler, Schubmaststapler, Regalstapler und Kommissionierstaplerbis zu einer Hubhöhe von 12 m ver-wendet. Eine noch günstigere Ausnut-zung vorgegebener Grundflächen bietenauf Schienen laufende Regalbedien-geräte (Bild 15-1 auf Seite 72), mit denenbis zu 50 m hohe Hochregallager be-dient werden können.

Bei Regalstaplern handelt es sich umFlurförderzeuge, die auch außerhalb vonRegalgassen verwendet werden können.Zwischen den Regalen sind sie häufigzwangsgeführt. Regalbediengeräte, dieauf Schienen laufen, verlassen die Regalgassen außer zum Umsetzen nicht.

Gemeinsam ist beiden Fördermitteln ein Hubmast, an dem das Lastaufnahme-mittel bzw. der Bedienungsstand in einer Führung auf- und abwärts bewegtwerden kann.

Die Ein- und Auslagerung kann von mitfahrenden Bedienpersonen oder fahrerlos automatisch erfolgen.

Fahrer von Regalstaplern, Kommis-sionierstaplern oder Regalbediengerätenund Personen, die sich im Lager auf-halten, sind besonders folgenden Gefähr-dungen ausgesetzt:

● Absturz des Bedienungsstandes,

● Absturz aus dem Bedienungsstandoder vom Lastaufnahmemittel,

● Quetschgefahr zwischen Bedienungs-stand und Regalen oder Lasten,

● Anfahr- und Quetschgefahr für Personen, die sich in Regalgassen aufhalten.

Die Geräte müssen deshalb so gebautund betrieben werden, dass mitfahrendePersonen gegen Absturz und Quetschengesichert sind. Der Durchgangsverkehrvon Personen sowie das unbefugteBetreten der Regalgänge und des Um-setzerbereiches ist zu verhindern. Letzteres geschieht in der Regel durchbauliche Maßnahmen, insbesondere Absperrungen.

Wenn es aus betrieblichen Gründen nichtmöglich ist, Personen durch baulicheMaßnahmen daran zu hindern, Regal-gassen zu betreten oder müssen sich Personen zum Einlagern und Ent-nehmen von Lagergut dort aufhalten, sindbeim Einsatz von leitliniengeführten Regalflurförderzeugen die besonderenBestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen derUnfallverhütungsvorschrift „Flurförder-zeuge“ (BGV D 27) einzuhalten.

15 Hochregal- und Schmalganglager

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Bild 15-1: Regalbediengerät

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Es empfiehlt sich, den Lagerbetrieb in einer Betriebsanweisung zu regeln. Darinist auch darauf hinzuweisen, welche Lagerung unzulässig ist.

Das Lagern von Gegenständen ist unzulässig

● vor elektrischen Verteilern und Schaltanlagen,

● vor Einrichtungen zur ersten Hilfe,

● vor Feuerlöschgeräten

und

● in Rettungs- und Verkehrswegen.

Darüber hinaus dürfen Druckgase undbrennbare Flüssigkeiten nicht gelagertwerden

● an Arbeitsplätzen,

● in Durchgängen und Durchfahrten

sowie

● in Treppenräumen.

Bestimmte Stoffe, wie Sauerstoff undbrennbare Materialien, dürfen nicht zusammen gelagert werden.

Für brennbare Flüssigkeiten gibt esMengenbegrenzungen mit gestaffelten Sicherheitsanforderungen. Gefahrstoffe,die mit den Buchstaben C, Xn oder Xibezeichnet sind, müssen so gelagert werden, dass sie Betriebsfremden nicht zugänglich sind. Stoffe mit den Buch-staben T+ oder T sind wegen ihrer Giftig-keit unter Verschluss aufzubewahren, sie dürfen nur für befähigte Personen(ehemals Sachkundige) zugänglich sein.

Die Betriebsanweisung sollte auch die Beauftragung von Personen für be-stimmte Lagertätigkeiten enthalten.

Das Lagerpersonal ist durch regelmäßigeUnterweisungen auf die Gefährdungenund die Schutzmaßnahmen aufmerksamzu machen.

16 Betrieb von Lagern allgemein

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Persönliche Schutzausrüstungenals Körperschutzmittel sind immer danneinzusetzen, wenn durch technischeund/oder organisatorische Schutz-maßnahmen Verletzungs- und Gesund-heitsgefahren nicht oder nicht völligbeseitigt werden können. Persön-liche Schutzausrüstungen sind daherkein Ersatz für mögliche technische und organisatorische Schutzmaß-nahmen. Erst wenn festgestellt wird,dass z. B. Geräte, Handwerkszeugeoder Transportgüter „nicht mehr siche-rer gemacht“ werden können, sind zumSchutz von Personen Körperschutz-mittel – beispielsweise Schutzhand-schuhe, Schutzhelme und Sicherheits-schuhe – einzusetzen.

Bei der Auswahl geeigneter Schutz-ausrüstungen sind die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, da es keine universell einsetzbare Schutz-ausrüstung gegen alle möglichen Gefahren gibt.

Für Arbeiten, bei denen die Möglichkeitkörperschädigender Einflüsse nicht auf andere Weise beseitigt werden kann,muss der Unternehmer geeignete per-sönliche Schutzausrüstungen zur Ver-fügung stellen und in ordnungsgemäßem Zustand halten. Die Beschäftigtensind zum Tragen der persönlichen Schutz-ausrüstungen verpflichtet.

Die persönlichen Schutzausrüstungenmüssen der Verordnung über das Inver-kehrbringen von persönlichen Schutzaus-

rüstungen (8. Verordnung zum Geräte-sicherheitsgesetz) und einschlägigen Normen entsprechen.

17.1 Sicherheitsschuhe

Wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen,Einklemmen, umfallende, herabfallendeoder abrollende Gegenstände, durch Hin-eintreten in spitze oder scharfe Gegen-stände oder durch heiße Stoffe, heißeoder ätzende Flüssigkeiten gerechnetwerden muss, ist der vom Betrieb zurVerfügung gestellte Fußschutz zu tragen.

Beim Transportieren von Lasten ist mit einer Verletzung durch eine deraufgezählten Gefahren immer zu rech-nen – also trägt der Transportfach-mann geeigneten Fußschutz.

Gummi- oder Kunststoffstiefel sollten aushygienischen Gründen nur in den Arbeitsbereichen getragen werden, in denen Nässe oder ätzende Flüssigkeitendies erfordern.

Wenn mit dem Hineintreten in scharf-kantige oder spitze Gegenstände, z. B. Nägel, zu rechnen ist, muss eine flexible Stahlsohle, die das Durchtretenverhindert, eingearbeitet sein (Bild 17-1). Schuhe mit speziellen Sohlenfür hohes Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich, z. B. mit Luftkammer-sohlen oder angeschäumten Polyurethan-sohlen, vermindern außerdem die Gefahr von Fersenbeinbrüchen beim Herabspringen.

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17 Persönliche Schutzausrüstungen

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Bild 17-1: Innerer Aufbau eines Sicherheitsschuhsmit durchtrittsicherer Sohle und Isolierung gegen Hitze und Kälte

Da Stolpern, Ausrutschen und Ausgleitensehr häufige Unfallursachen sind, solltenentsprechend dem Arbeitsbereich Sicher-heitsschuhe mit rutschhemmenden Lauf-sohlen beschafft und getragen werden.

Schuhe für den gewerblichen Gebrauchsind nach DIN EN 345 bis 347 zu kenn-zeichnen. Die Kennzeichnung muss ent-halten:

● Schuhgröße,

● Name und Zeichen des Herstellers,

● Typenbezeichnung/Artikelnummer des Herstellers,

● Klassifizierungsdatum,

● Nummer der europäischen Norm, z. B. „EN 345“,

● Land, in dem der Hersteller oder sein in der EG niedergelassenerBevollmächtigter seinen Sitz hat,

● für möglicherweise vorhandene zu-sätzliche sicherheitstechnische Ausrüstungen sind die Kennzeich-nungssymbole nach Tabelle 1 oder das Kurzzeichen nach Tabelle 3der BGR 191 zu verwenden,

● EG-Konformitätszeichen.

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Bild 17-2: Schutzhandschuhe aus Kunststoff, mit Stahldrahteinlage und Edelstahlgeflecht

Weitere Angaben und Erläuterungen überGefährdungsermittlung, Bewertung, Auswahl, Benutzung, Unterweisung undordnungsgemäßen Zustand sind in der BG-Regel „Benutzung von Fuß- undBeinschutz“ (BGR 191) enthalten.

17.2 Schutzhandschuhe

Die am meisten gefährdeten Körperteiledes Transportarbeiters sind die Händeund an den Händen Zeigefinger, Daumenund Mittelfinger. Etwa vierzig Prozent allerArbeitsunfälle haben Handverletzungen

zur Folge. Durch das Tragen von ge-eigneten Schutzhandschuhen bei Transportarbeiten lassen sich viele Ver-letzungen vermeiden (Bild 17-2).

Handschutzmaßnahmen sollen die Hände schützen vor Verletzungen durch

● mechanische Beanspruchungen, wie Schneiden, Reißen, Stoßen,

● Einwirkungen chemischer Stoffe, wie Säuren, Laugen, Lösemittel

und

● physikalische Einflüsse, wie Hitze, Kälte, Funken, Elektrizität.

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Bild 17-3: Beim Hantieren mit scharfkantigen Werkstücken – immerSchutzhandschuhe tragen

Art und Größe der Beanspruchungenmüssen Material und Widerstandsfähig-keit der Handschuhe bestimmen. Form und Materialdicke werden vom Ar-beitsprozess bestimmt, z. B.

● Fausthandschuhe, wenn grobe Arbeiten durchgeführt werden und

● Fingerhandschuhe, wenn der Gebrauch der Finger für die Arbeitnotwendig ist.

Hier einige Tipps zur Auswahl der Schutzhandschuhe:

● Lederhandschuhe (Bild 17-3) sindgegen mechanische Beanspruchungwiderstandsfähig. Man kann mit

ihnen auch kurzzeitig heiße Gegen-stände anfassen. SchrumpfarmeSpezialleder vertragen auch eine län-gere Wärmeeinwirkung. Vorteilhaft ist, dass die Hände in Lederhand-schuhen nicht so stark schwitzen, weilLeder den auf der Haut verduns-tenden Schweiß aufnimmt bzw. durch-lässt.

● Kunststoffhandschuhe sind einzu-setzen, wenn ein Hautkontakt mit che-mischen Stoffen, wie Säuren, Laugen, Ölen, Fetten, Lösemitteln, ver-mieden werden muss. Nachteiligist das Feuchtwerden der Hände wegender fehlenden Schweißdurchlässigkeit.Außerdem dürfen heiße Gegenständemit ihnen nicht angefasst werden, da die meisten Kunststoffe schnell er-weichen bzw. schmelzen.

● Kunststoffbeschichtete Textilhand-schuhe (Bild 17-4 auf Seite 78) bietenguten Tragekomfort, da ein Schwitzender Hände weitgehend vermieden wird. Je nach Art und Dicke der Kunst-stoffbeschichtung können sie einegrößere Sicherheit gegen Schnitt- undStichverletzungen bieten als Leder-handschuhe. Eine spezielle Gestaltungder Greifflächen, beispielsweise durch Aufrauung, Noppen, Rillen, er-möglicht das sichere Greifen von fettigen und öligen Gegenständen.Heiße Gegenstände dürfen allerdingsauch mit kunststoffbeschichteten Textilhandschuhen nicht angefasst werden.

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Bild 17-4: Kunststoffbeschichteter Schutzhandschuh und Handmagnet im Einsatz

● Textilhandschuhe eignen sich nicht für Arbeiten mit feuchten oder nassenTeilen. Ihre Widerstandsfähigkeit gegenHitze und Kälte ist in Abhängigkeit vonder Stärke des Materials, bei Ver-wendung von Baumwolle oder Wolle,recht gut. Der Schutz gegen Schnitt-oder Stoßverletzungen ist jedochgering. Sie eignen sich besonders alsUnterziehhandschuhe bei der Be-nutzung von Kunststoffhandschuhenund für Arbeiten, bei denen es daraufankommt, auf empfindlichen Materia-lien keine Abdrücke zu hinterlassen.

● Handschuhe aus hitzebeständigenKunstfasern haben sich nicht nur in

Warmbereichen bewährt, sondern auchdort, wo mit Schnittverletzungengerechnet werden muss. Werden dieseKunstfasern zusätzlich noch mit eineminnen liegenden Stahldraht versehen,kann die Schnittfestigkeit nochmals erhöht werden.

Die Verwendung von Asbesthandschuhenist nicht zulässig.

Ausführliche Angaben zu Schutzhand-schuhen, z. B. zur Gefährdungsermittlung,Bewertung und Auswahl, Benutzung,Betriebsanweisung und Unterweisung,sind in der BG-Regel „Einsatz von Schutz-handschuhen“ (BGR 195) enthalten.

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17.3 Industrieschutzhelme

In allen Arbeitsbereichen, in denen beiTransportarbeiten durch Anstoßen mitdem Kopf, durch pendelnde, herabfallen-de, umfallende oder wegfliegende Gegen-stände Kopfverletzungen verursachtwerden können, sind stets Industrieschutz-helme zu tragen. In vielen Bereichen unserer Betriebe, insbesondere bei Trans-port-, Lade- und Stapelarbeiten, wird trotzaller Bemühungen um technische und organisatorische Schutzmaßnahmen dieMöglichkeit von Kopfverletzungen be-stehen bleiben. Für diese Einsatzbereichesind jeweils geeignete Industrieschutz-helme in genügender Anzahl und in ein-wandfreiem Zustand zur Verfügung zustellen und zu benutzen.

Damit Industrieschutzhelme einen wir-kungsvollen Kopfschutz bieten, müssensie folgende Schutzfunktionen erfüllen:

● Stoßdämpfung,

● Durchdringungsfestigkeit,

● Brennverhalten und

● Kinnriemenbefestigung.

Moderne Industrieschutzhelme sind gekennzeichnet durch eingeprägte odereingegossene Informationen über:

● die angewendete Norm (DIN EN 397),

● Namen oder Zeichen des Herstellers,

● Jahr und Quartal der Herstellung,

● Helmtyp (Bezeichnung des Herstellers),

● Größe oder Größenbereich (Kopfumfang in cm) und

● EG-Konformitätszeichen.

Weitere Erläuterungen sind in der BG-Regel „Benutzung von Kopfschutz“ (BGR 193) enthalten.

Moderne Industrieschutzhelme sind leicht und trotzdem stabiler als eine Schädel-decke. Auch kleine und verhältnismäßigleichte Gegenstände können schonschwere Schädelverletzungen zur Folgehaben. Außerdem ist es hygienischer einen Schutzhelm zu tragen, als mit Hut,Mütze oder ohne Kopfbedeckung zu arbeiten.

17.4 Schutzkleidung

Schutzkleidung ist eine persönlicheSchutzausrüstung, die den Rumpf, dieArme und die Beine vor schädigendenEinwirkungen bei der Arbeit schützen soll.

Auch Transportarbeiter haben Schutz-kleidung zu tragen, wenn sie in Betriebsbereichen tätig sind, in denen sie Risiken ausgesetzt sind (Bild 17-5 auf Seite 80).

In der BG-Regel „Einsatz von Schutz-kleidung“ (BGR 189) sind Informationenüber Auswahl und Benutzung enthalten.Hier sind unter anderem aufgeführt:

● Wärmeschutzkleidung,

● Warnkleidung,

● Kälteschutzkleidung,

● Wetterschutzkleidung

und

● Chemiekalienschutzkleidung.

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Bild 17-5: Beim Umgang mit ätzenden Stoffen muss „kompletter“ Körperschutz getragen werden

Schutzkleidung muss mindestensmit folgenden Angaben deutlich erkennbarund dauerhaft gekennzeichnet sein:● Name oder Kennzeichnung

des Herstellers oder Lieferers,● Typenangabe oder Modellnummer,● Größenangabe

und● EG-Konformitätszeichen.

Schutzkleidung kann selbstverständ-lich nur „schützen“, wenn sie ent-sprechend der Betriebsanweisung beschafft, in ordnungsgemäßem Zustandgehalten und auch getragen wird.

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Die erste Hilfsmaßnahme am Unfallort – erste Hilfe – ist oftmals entscheidend für den späteren Heilverlauf einer Verlet-zung oder gar für die Rettung eines Mitarbeiters. Deshalb sind auch in Trans-port-Betrieben gut ausgebildete Erst-helfer unentbehrlich, die schnell und rich-tig helfen können.

Die erste Hilfe durch Laien oder auch durch Ersthelfer kann nie eine ärztlicheHilfe ersetzen, sondern nur ein Notbehelfbis zum Eintreffen des Arztes sein! Siesoll dem Verletzten durch einfache Maß-nahmen schnell, sicher und schonendhelfen, ihn vor weiterem Schaden bewah-ren, eine Verschlimmerung seines Zu-standes verhindern und ihn – wenn erforderlich – für eine Überführung insKrankenhaus transportfähig machen.

Die Unfallverhütungsvorschrift „Grund-sätze der Prävention“ (BGV A 1) verlangtfür jeden Betrieb bis zu 20 Versicherten mindestens einen von einer anerkanntenStelle ausgebildeten Ersthelfer. Die Un-terweisung „Sofortmaßnahmen am Unfall-ort nach § 8a Straßenverkehrszulas-sungsordnung (StVZO)“ reicht nicht aus.

In größeren Betrieben mit mehr als 20 Versicherten muss mindestens jederZehnte ein ausgebildeter Ersthelfer sein. Eine Wiederholung bzw. Vertiefungder Ausbildung ist alle zwei Jahre erfor-derlich.

Auch ein guter Ersthelfer kann nur wirk-sam arbeiten, wenn er für die unter-schiedlichen Verletzungsfälle geeignetes

Verbandmaterial in ausreichender Mengezur Verfügung hat. Rechtzeitiges Er-neuern bzw. Ergänzen ist erforderlich. DieAufbewahrung muss so erfolgen, dassdas Verbandzeug gegen schädigende Einflüsse geschützt und im Bedarfsfallschnell erreichbar ist.

In jedem Betrieb muss mindestens eingroßer Verbandkasten (DIN 13 169 „Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E“)sowie eine Anleitung zur ersten Hilfe vorhanden sein.

Auch kleine Wunden müssen beachtetwerden. Auf keinen Fall darf eine Wundeausgewaschen werden. Lediglich beieiner umschriebenen Verbrennung an denGliedmaßen kann dieser Gliedmaßenteilmit kaltem Wasser gekühlt werden.

Abschließend die Brandwunde, wie auchalle anderen Brandverletzungen undoffenen Wunden, nur mit keimfreiem Ver-bandstoff bedecken. Andere Hilfsmaß-nahmen sind nicht zulässig! Isolierbanddarf nie als Pflasterverband dienen.

18 Erste Hilfe

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19 Vorschriften und Regeln

19.1 Unfallverhütungsvorschriften

● „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1)

● „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A 8)

● „Krane“ (BGV D 6)

● „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (BGV D 8)

● „Flurförderzeuge“ (BGV D 27)

● „Fahrzeuge“ (BGV D 29)

● „Schienenbahnen“ (BGV D 30)

● „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D 34)

● „Leitern und Tritte“ (BGV D 36)

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19.2 BG-Regeln, BG-Informationen und sonstige Schriften

● „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“ (BGR 104)

● „Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und Sicherheitsleitsysteme“ (BGR 131)

● „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“ (BGR 133)

● „Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen“ (BGR 151)

● „Gebrauch von Anschlag-Faserseilen“ (BGR 152)

● „Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter“ (BGR 186)

● „Einsatz von Schutzkleidung“ (BGR 189)

● „Benutzung von Fuß- und Beinschutz“ (BGR 191)

● „Einsatz von Schutzhandschuhen“ (BGR 195)

● „Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR 500)

● „Erstellung von Betriebsanweisungen für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung“ (BGI 756)

● „Sicherheitsregeln für Schienenhängebahnen“ (ZH 1/72)

● „Richtlinien für Ladebrücken und fahrbare Rampen“ (ZH 1/156)

● „Sicherheitsregeln für Verschiebewagen in Stetigförderanlagen“ (ZH 1/158)

● „Sicherheitsregeln für Vertikal-Umsetzeinrichtungen“ (ZH 1/159)

● „Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung“ (ZH 1/361)

● „Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte“ (ZH 1/428)

● „Richtlinien für fahrerlose Flurförderzeuge“ (ZH 1/473)

● „Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“ (ZH 1/494)

● „Richtlinien für Funkfernsteuerung von Kranen“ (ZH 1/547)

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Hauptverwaltungund Prävention

Präventionsdienst

Hessen

Thüringen

Sachsen

Brandenburg

Mecklenburg-Vorpommern

Schleswig-Holstein

Niedersachsen

Baden-Württemberg

Bayern

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Rostock●

Hamburg●

Bremen●

Berlin●

Leipzig●

Dresden●

Chemnitz●

Erfurt●Bad Hersfeld ●

Dortmund●

Bielefeld ●

Nürnberg●Mannheim●Saarbrücken●

Traunstein●

München●Freiburg●

Stuttgart

MainzBGMS

DüsseldorfKöln●

MMBG ·HWBG

Sachsen-Anhalt

Magdeburg●

Dessau●

HannoverNMBG

Zuständigkeitsbereiche der Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften (VMBG)

BerufsgenossenschaftMetall Süd (BGMS)Norddeutsche Metall-BG (NMBG) Maschinenbau- und Metall-BG (MMBG)

Maschinenbau- und Metall-BG (MMBG)Hütten- und Walzwerks-BG (HWBG)

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VerwaltungsgemeinschaftMaschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG)Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (HWBG)

Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften (VMBG)Federführung: Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft

40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45 Telefon (02 11) 82 24-0 · Telefax (02 11) 82 24-4 44 und 5 45

Internet: www.vmbg.de 05.0

544263 Dortmund · Semerteichstraße 98 Telefon (02 31) 41 96-0 · Telefax (02 31) 41 96-1 99 E-Mail: [email protected]

33602 Bielefeld · Oberntorwall 13/14Telefon (05 21) 9 67 04-70 · Telefax (05 21) 9 67 04-99 E-Mail: [email protected]

40239 Düsseldorf · Graf-Recke-Straße 69 Telefon (02 11) 82 24-0 · Telefax (02 11) 82 24-8 44E-Mail: [email protected]

51065 Köln · Berg. Gladbacher Straße 3 Telefon (02 21) 67 84-0 · Telefax (02 21) 67 84-2 22E-Mail: [email protected]

06842 Dessau · Raguhner Straße 49 bTelefon (03 40) 25 25-0 · Telefax (03 40) 25 25-3 62E-Mail: [email protected]

39104 Magdeburg · Ernst-Reuter-Allee 45Telefon (03 91) 5 32 29-0 · Telefax (03 91) 5 32 29-11E-Mail: [email protected]

01109 Dresden · Zur Wetterwarte 27 Telefon (03 51) 8 86-50 41 · Telefax (03 51) 8 86-45 76E-Mail: [email protected]

04109 Leipzig · Elsterstraße 8 a Telefon (03 41) 1 29 91-0 · Telefax (03 41) 1 29 91-11E-Mail: [email protected]

Außendienststellen der Präventionsabteilung

Leitung: 40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45 Telefon (02 11) 82 24-0 · Telefax (02 11) 82 24-5 45E-Mail: [email protected]

Präventionsabteilung (Aufsichtsdienst)

40210 Düsseldorf · Kreuzstraße 45 Telefon (02 11) 82 24-0 · Telefax (02 11) 82 24-4 44Internet: www.mmbg.de · www.hwbg.de

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Berufsgenossenschaft Metall Süd (BGMS)

Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft (NMBG)

80639 München · Arnulfstraße 283Telefon (0 89) 1 79 18-2 35 · Telefax (0 89) 1 79 18-2 49E-Mail: [email protected]

83278 Traunstein (Außenstelle) · Kernstraße 4Telefon (08 61) 7 08 78-0 · Telefax (08 61) 7 08 78-20E-Mail: [email protected]

90403 Nürnberg · Weinmarkt 9-11Telefon (09 11) 23 47-1 23 · Telefax (09 11) 23 47-1 52E-Mail: [email protected]

70563 Stuttgart · Vollmoellerstraße 11Telefon (0711) 1334-4000 · Telefax (0711) 1334-4100E-Mail: [email protected]

79100 Freiburg (Außenstelle) · Basler Straße 65Telefon (07 61) 4 56 88-60 · Telefax (07 61) 4 56 88-88E-Mail: [email protected]

68165 Mannheim · Augustaanlage 57Telefon (06 21) 38 01-5 40 · Telefax (06 21) 38 01-2 73E-Mail: [email protected]

66119 Saarbrücken · Koßmannstraße 48-52Telefon (06 81) 85 09-1 21 · Telefax (06 81) 85 09-87E-Mail: [email protected]

55130 Mainz · Wilh.-Theodor-Römheld-Str. 15Telefon (0 61 31) 8 02-4 00 · Telefax (0 61 31) 8 02-1 33E-Mail: [email protected]

99097 Erfurt · Lucas-Cranach-Platz 2Telefon (03 61) 43 91-6 24 · Telefax (03 61) 43 91-6 02E-Mail: [email protected]

36251 Bad Hersfeld (Außenstelle) · Seilerweg 54Telefon (0 66 21) 4 05-2 20 · Telefax (0 66 21) 4 05-2 30E-Mail: [email protected]

09117 Chemnitz (Außenstelle) · Nevoigtstraße 29Telefon (03 71) 8 42 22-0 · Telefax (03 71) 8 42 22-18E-Mail: [email protected]

55130 Mainz · Wilh.-Theodor-Römheld-Str. 15 Telefon (0 61 31) 8 02-8 02 · Telefax (0 61 31) 8 02-5 72E-Mail: [email protected]: www.bgmetallsued.de

Präventionsdienste

30173 Hannover · Seligmannallee 4 Telefon (05 11) 81 18-2 18 · Telefax (05 11) 81 18-5 69E-Mail: [email protected]

10825 Berlin · Innsbrucker Straße 26/27 Telefon (0 30) 7 56 97-3 33 · Telefax (0 30) 7 56 97-2 40E-Mail: [email protected]

28195 Bremen · Töferbohmstraße 10Telefon (04 21) 30 97-2 30 · Telefax (04 21) 30 97-2 55E-Mail: [email protected]

20149 Hamburg · Rothenbaumchaussee 145 Telefon (0 40) 4 41 12-2 10 · Telefax (0 40) 4 41 12-2 96E-Mail: [email protected]

18055 Rostock (Außenstelle) · Blücherstraße 27Telefon (03 81) 49 56-1 54 · Telefax (03 81) 49 56-2 50E-Mail: [email protected]

Präventionsbezirke

30173 Hannover · Seligmannallee 4 Telefon (05 11) 81 18-0 · Telefax (05 11) 81 18-2 00 Internet: www.nmbg.de

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Ausgabe 2005Bestell-Nr. BGI 58208.2005/16.650

Herausgeber:Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften

VerwaltungsgemeinschaftMaschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, DüsseldorfHütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft, Düsseldorf

Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, Hannover

Berufsgenossenschaft Metall Süd, Mainz

Für Mitglieder anderer Berufsgenossenschaften zu beziehen durchCarl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.