BLOCK 12 - industriebau.tuwien.ac.at · Block 12. Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis....

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1 Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann BLOCK 12 BPM Praxis, Vertrag und Vertragsmanagement PlanungsProzesse und BauProjektManagement 2 Hon.Prof. Dipl.-Ing. Dr. Wilhelm Reismann Block 12

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1Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

BLOCK 12BPM Praxis, Vertrag und Vertragsmanagement

PlanungsProzesse und BauProjektManagement 2

Hon.Prof. Dipl.-Ing. Dr. Wilhelm Reismann

Block 12

2Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis

Der Vertrag

ist das Rückgrat

Ihres Projektes !!

Block 12

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Block 12Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis

Fundament eines guten Vertragssystems für Ihr Projekt sind Projektorganisation und Projektstruktur.

Verträge für Konsulenten: PS, Planung, ÖBA

Die Qualität der Verträge für die Ausführung entscheidet sich in der PPH3:- Ausschreibungsunterlagen- Anbote, Verhandlungen, Vertragsabschluß

Vertrags-AdministrationVertrags-ManagementClaim-Management

Block 12

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Block 12Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis

Schublade ?

oder

Schlachtfeld ?

Block 12

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Block 12Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis

Schublade oder Schlachtfeld ? Ihre Wahl ?

Sieg und Frieden statt Krieg und Frieden !

Sie haben nur ein Boot:Das Projekt.

Da sitzen sie alle drin.Und es ist sehr labil.

Block 12

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Block 12Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis

Sie haben nur ein Boot: Das Projekt.Da sitzen sie alle drin. Und es ist sehr labil …

… und Vorsicht !!

In jedem Projekt gibt es Krokodile !!!

Block 12

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Block 12Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis

Machen Sie Ihr Vertragswerk zu einer dicken Haut mit starken Zähnenfür Ihr Projekt.

Dann können Sie es ruhig in dieSchublade legenund warten.

Block 12

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Block 12Vertragserrichtung

Wer soll den Vertrag machen ? Den Vertragstext schreiben ? Die Bedingungen im Detail aushandeln, formulieren ?

Techniker, Ingenieure,Architekten, Fachleute, die die Sache verstehen

+Juristen, Anwälte, die die Paragraphen, die Gesetze und deren Auslegung verstehen.

Block 12

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Block 12Vertragserrichtung

Wer soll den Vertrag machen ? Den Vertragstext schreiben ? Die Bedingungen im Detail aushandeln, formulieren ?

Verträge sind Chefsache ?

Beherrschen Sie den Vertrag !!

Von der Formulierung bis zur Exekution !!

Block 12

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Block 12Vertragsmanagement in der Praxis

Erfolgreiches Vertragsmanagement:

Konsequenz, auch Härte, in der großen Linie,

Kulanz, Nachgiebigkeit, wo (1) erforderlich, (2) moralisch oder (3) pragmatisch sinnvoll, ohne die große Linie zu stören.

Block 12

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aus der PraxisStruktur > Organisation > Vertrag

Sie haben nur 2 Möglichkeiten, Ihr Projekt zu führen:

1 2Block 12

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aus der PraxisStruktur > Organisation > Vertrag

1. Chaos2. Struktur

1 Entweder

Block 12

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aus der PraxisStruktur > Organisation > Vertrag

Entweder

1. Chaos

2. Struktur

3. Organisation

Block 12

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aus der PraxisStruktur > Organisation > Vertrag

Entweder

1. Chaos

2. Struktur

3. Organisation

4. Verträge

Block 12

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aus der PraxisStruktur > Organisation > Vertrag

1. Chaos

2. Chaos

3. Chaos

4. Chaos

Oder2

Block 12

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Block 12 - Verträge, VertragsmanagementArten von Verträgen

Dienstverträge, Darlehensverträge, Gesellschaftsverträge, Kaufverträge, Leihverträge, Pachtverträge, Lieferverträge,Werkverträge, Tauschverträge, Schenkungsverträge, …

Bei einem Werkvertrag schuldet der Unternehmer gegenüber dem Bestellerzur Herstellung den vereinbarten Erfolg, z.B. in der Errichtung einesBauwerkes, ein Werk nach dem Urheberrechtsgesetz (Literatur, Film), aber auch Datenverarbeitung, Beratungsleistung, Reiseveranstaltung, Gütertransport etc.

Der Werkvertrag ist vom Dienstvertrag, bei dem kein Erfolg, sondern Dienstleistung (Arbeit) geschuldet wird, abzugrenzen. Während der Unternehmer beim Werkvertrag seine Leistung selbständig erbringt, besteht beim Dienstnehmereine persönliche Abhängigkeit zum Dienstgeber (persönliche Verrichtung der Arbeit am Arbeitsort zu einer bestimmten Arbeitszeit und nach den Weisungen des Dienstgebers).

Block 12

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Block 12 - Verträge, VertragsmanagementWerkvertrag im ABGB

Der Unternehmer hat nach ABGB § 1165 ff

• das Werk gegen Entgelt herzustellen, er schuldet den Erfolg

• das Werk rechtzeitig abzuliefern

• Weisungen des Bestellers zu befolgen

• bei untauglichem Stoff und unrichtigen Anweisungen zu warnen (Warnpflicht !)

• für allfällige Mängel einzustehen und für Schaden zu haften

• das Risiko für das unfertige Werk, auch für dessen zufälligenUntergang, bis zur Übernahme zu tragen

Block 12

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Block 12 - Verträge, VertragsmanagementVertragsfreiheit

Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit (Privatautonomie)

- Vertrag entsteht durch Willensübereinstimmung der Parteien

- schriftlich oder mündlich, Formfreiheitmit Ausnahmen (Notar, z.B. Liegenschaften, Gesellschaften)

- Gestaltungs- bzw. Inhaltsfreiheit

- solange nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten

Block 12

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Ein Wesentlicher Zusammenhang

Block 9

Struktur Organisation

Verträge

Block 12

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OFF RECORDS !!!

AG

PS

PLA ÖBA

AUSFÜHRENDE

BK

Entwicklung einer Projektorganisation für ein Großprojekt (Beispiel)

Bauherr und Konsulenten Bauherrensphäre

Block 12

21Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

OFF RECORDS !!!

PLv

PL

PSvPS

AG

AN

klare Positionen – AG und AN (vertreten durch PS)klare Führung – je ein Leiter und 1 Stv

Bauherr, AGBestellerErstellerGesamtprojektleiter

KonsulentenPS, PLA, ÖBAAusführendeGU, Baufirmen, Lieferanten

ProjektorganisationEinfache, eindeutige Grundstruktur

Block 12

22Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

OFF RECORDS !!!

Projektorganisation auf BauherrenseiteBesteller und Ersteller

Besteller (Nutzer):• Bedarfsanalyse• Projektdefinition• Bauherrenvorgaben• Nutzerkoordination• übergeordnete Kontrolle

Ersteller:• Umsetzung Planung+Ausführung• Bauherrenaufgaben

- Strukturen schaffen- wesentliche Entscheidungen- Kontrolle deren Umsetzung

PLv

PL

PSvPS

AG

AG !!

Block 12

23Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

OFF RECORDS !!!

AG

PS

PLA ÖBA

AUSFÜHRENDE

BK

ProjektorganisationZusammenschau der Sphären

PL

PS

AG

AG

AG

AN

Block 12

24Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

OFF RECORDS !!!

Projektorganisationkonkreter Vorschlag

Ersteller

PS

GP ÖBA

GU

BK

Vorstand

BestellerExperten, int+ext

Experten, int+ext

AG

AN

Block 12

25Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

OFF RECORDS !!!

Projektorganisationpraktischer Vorschlag

Ersteller

BKVorstand

Besteller

PS

GP ÖBA

GU

Experten, int+ext

Experten, int+ext

AN

AG

Block 12

26Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 - VergabestrukturSumme aller Verträge, Leistungsbilder

Bauherr, PL+PS

Generalplaner, GP

ÖBA

GeneralunternehmerGU

Bauherr, PL+PS

Einzel-Planer

ÖBA

Einzel-Unternehmer,Gewerke

Die Gesamtleistung bleibt immer gleich !!!

Block 12

27Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Projektorganisation und VertragsbeziehungenAlle Funktionen im Projekt (Hochbau)

formale Beziehung:Anweisung, Auftrag, Vertrag

Koordinationsbeziehung

Block 12

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formale und informelle(Koordinations-) Beziehungen

Block 4

formale Beziehung:Anweisung, Auftrag, Vertrag

Koordinationsbeziehung

AN 1

AG

AN 2

AN1 und AN2 können solange informell alles direkt regeln, bis sie ein formales Problem miteinander haben. Dann muss der AG vertraglich eingreifen.

Block 12

29Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

GMP Guaranteed Maximum PricePPP Public-Private PartnershipPFI Private Finance InitiativeD&B Design&BuildDBFO Design Build Finance OperateBOT Build Operate TransferBOO Build Operate Own

Block 12 – Verträge und Vertragsmanagement„Neue“ Gesamtvertragsformen

Block 12

30Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Was enthält ein typischer Werkvertrag ?

Was wird vereinbart ?Vertragsegenstand, Geltungsbereich

Welches Werk ist zu erstellen ?Beschreibung, PläneKennwerte, Masse, Ort

Block 12

31Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Was enthält ein typischer Werkvertrag ?

Wer vereinbart ?Vertragsparteien, AG, AN, ARGE?Nominierte Subunternehmer, Lieferanten?

Wann, wo abgeschlossen ?Wien, am … vor Zeugen? Notar? Inkrafttreten

Block 12

32Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Was enthält ein typischer Werkvertrag ?

Was bedeutet was im Vertrag ?Begriffe, Definitionen

Woraus besteht der Vertrag ?Was gilt ? Was gilt nicht ?VertragsbestandteileReihung der GültigkeitNebenabredenmündliche Absprachen

Block 12

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Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Was enthält ein typischer Werkvertrag ?

Wie verkehren wir miteinander ?Vertragssprache, persönliches VerhaltenKommunikation und Dokumentation

Welches Recht gilt ?österreichisches, schweizer, iranischesneutrales RechtRecht des Projektlandes

Block 12

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Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Was enthält ein typischer Werkvertrag ?

Was hat der AN wie zu leisten ?Umfang, Qualität, Art der Durchführung

Wann hat der AN zu leisten ?Termine, MeilensteineZwischentermineStörungen, BehinderungVerzug + Konsequenzen Pönale

Block 12

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Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Was enthält ein typischer Werkvertrag ?

Wie hat der AG den AN zu bezahlen ?WerklohnZahlungsbedingungenLeistungsabweichungenRechnungslegungWährung, Währungsrisiko

Welche Pflichten hat der AG sonst noch ?VorleistungenBeistellungen

Block 12

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Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Was enthält ein typischer Werkvertrag ?

Was geschieht wenn ?Sanktionen bei Problemen, SchädenStreitfälle, Haftungsfälle, RücktrittGerichtsortSprache bei GerichtSchiedsgerichtordentliches Gericht

Block 12

37Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Was enthält ein typischer Werkvertrag ?

Wer trägt welche Risiken ?Sphären AG und AN, höhere Gewaltzufälliger Untergang

Welche Sicherheiten hat der AG ?Zuverlässigkeit des AN Leistungsfähigkeit des ANBankgarantienVersicherungen

Block 12

38Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Was enthält ein typischer Werkvertrag ?

Wie endet das Ganze ?Übergabe/ÜbernahmeMängel, GewährleistungSchlussfeststellungSchlussabrechnungEnde von HaftungenSicherheitenVertragsende

Block 12

39Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 – Vertrag, VertragsmanagementPraktische Beispiele aus ÖN B 2110

Diskussion einiger Beispiele, keinesfalls vollständig, nur um ein Gefühl zu vermitteln.

Alles Nähere in anderen Vorlesungen, insb. Prof. Kropik

Block 12

40Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 - Verträge, VertragsmanagementBestimmungen aus der ÖN B 2110

Block 12

5 Vertrag5.1 Vertragsbestandteile5.1.1 Allgemeines

Es gelten die Begriffe gemäß Abschnitt 3. Mit Vereinbarung dieser ÖNORM gelten auch:

1) alle in Betracht kommenden, im ÖNORMEN-Verzeichnis enthaltenenNormen technischen Inhaltes,

2) alle ÖNORMEN mit vornormierten Vertragsinhalten (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) für einzelneSachgebiete, soweit die Leistung oder auch nur Teile (einzelne Positionen)derselben diese Sachgebiete betreffen und

3) die ÖNORMEN B 2111 und B 2114.HINWEIS KSCHG:Bei Verbrauchergeschäften müssen diese ÖNORMEN ausdrücklich vereinbart werden.

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Bestimmungen aus der ÖN B 2110 Vertragsbestandteile

Block 12

1) die schriftliche Vereinbarung(z. B. Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellschein, AuftragsbestätigungSchluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zu Stande gekommen ist;

2) die Beschreibung der Leistung oder das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis;

3) Pläne, Zeichnungen, Muster;4) Baubeschreibung, technischer Bericht, u. dgl.;

5) besondere Bestimmungen für den Einzelfall; allenfalls Hinweise auf Abweichungen von ÖNORMEN;

6) allgemeine Bestimmungen für den Bereich eines bestimmten AG oder AN;7) Normen technischen Inhaltes;8) die ÖNORMEN (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) mit

vornormierten Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten;9) die vorliegende ÖNORM sowie die ÖNORMEN B 2111 und B 2114;10) Richtlinien technischen Inhaltes.

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Verträge, VertragsmanagementReihenfolge der Vertragsbestandteile

Grundsatz: Besonderes gilt VOR Allgemeinem

Block 12

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Bestimmungen aus der ÖN B 2110 Geltung von Vertragsbestandteilen

5.1.3 Reihenfolge der Vertragsbestandteile

Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, gelten die Vertragsbestandteile in nachfolgender Reihenfolge:1) die schriftliche Vereinbarung

(z. B. Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung,Schluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zu Stande gekommen ist;

2) die Beschreibung der Leistung oder das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis;3) Pläne, Zeichnungen, Muster;4) Baubeschreibung, technischer Bericht, u. dgl.;5) besondere Bestimmungen für den Einzelfall; allenfalls Hinweise auf Abweichungen von

ÖNORMEN;6) allgemeine Bestimmungen für den Bereich eines bestimmten AG oder AN;7) Normen technischen Inhaltes;8) die ÖNORMEN (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) mit vornormierten

Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten;9) die vorliegende ÖNORM sowie die ÖNORMEN B 2111 und B 2114;10) Richtlinien technischen Inhaltes.

Block 12

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Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Begriffe, Definitionen

Zu Beginn jedes Vertrages: BegriffsdefinitionenEinmal definieren, immer eindeutig dabei bleiben

z.B. Baustelle (ÖN B 2110 Pkt. 3.2)„vom AG zur Erfüllung der geschuldeten Leistung beigestellte und in den Ausschreibungsunterlagen definierte Flächen und Räume“

z.B. Baustellenbereich (ÖN B 2110 Pkt. 3.3)„Baustelle und zusätzlich vom Auftraggeber (AG) beigestellte, in den Ausschreibungsunterlagen definierte Flächen und RäumeBeispiele sind zusätzlich zur Baustelle vom AG zur Verfügung gestellte Arbeitsplätze oder Lagerungsmöglichkeiten.“

Genug Platz für Baustelleneinrichtung ?Rechte für das Anliefern und Lagern auf öffentlichem Grund ?Verkehrsbeschränkungen in der Stadt ?

Block 12

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Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Definitionen, Sphären

Zu Beginn jedes Vertrages: BegriffsdefinitionenEinmal definieren, immer eindeutig dabei bleiben

z.B. Sphäre (ÖN B 2110 Pkt. 7.2)„vertraglich oder gesetzlich bestimmter Risikobereich des jeweiligen Vertragspartners“

Sphäre AG wie z.B.: • Alle vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen• verzögerte Auftragserteilung• Stoffe (z.B. Baugrund, Materialien, Vorleistungen)• Anordnungen (Leistungsänderungen, wenn vom AG angeordnet)

• Beschreibung aller kalkulationsrelevanten Umstände, Erschwernissen, Auflagen in der Ausschreibung

• nicht vorhersehbare Ereignisse (10-jährlich ist vorhersehbar)

Block 12

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Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Definitionen, Sphären

•Begriffsdefinitionen, z.B. Sphäre:

Sphäre AN wie z.B.:• Annahmen zur Kalkulation (Kalkulationsrisiko)• örtliche Gegebenheiten besichtigen• Dispositionen AN und der von ihm gewählten Lieferanten• alles was nicht unter „Sphäre des AG“ beschrieben ist• Risiken aus Alternativangeboten(z.B. garantierte Angebotssumme)

• Risiken aus Abänderungsangeboten

Block 12

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Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Störung der Leistungserbringung

Erkennt ein Vertragspartner, dass eine Störung der Leistungserbringung (z.B. Behinderung) droht, hat erlt.ÖN B 2110 Pkt. 7.1 und 7.3

• alles Zumutbare aufzuwenden, zu vermeiden, • Folgen abzuwehren (soferne keine Mehrkosten)• dies ehestens mitteilen• die bei zumutbarer Sorgfalt erkennbaren Auswirkungen darstellen• Wegfall ebenso mitteilen• Anspruch auf Anpassung von Leistungsfrist und/oder Entgelt (MKF) dem Grunde nach ehestens nachweislich anmelden

??

Block 12

48Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Leistungsabweichung

Leistungsabweichung (ÖN B 2110 Pkt. 3.7)

Veränderung des Leistungsumfanges durch - Leistungsänderung (AG) oder - Störung der Leistungserbringung (nicht aus Sphäre AN)

AN: Forderungen prüffähig, ehestensAG: nachvollziehbares Ergebnis der Prüfung, ehestens

??

Block 12

49Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Folgen einer Leistungsabweichung

Bei Leistungsabweichung besteht Anspruch des ANauf Anpassung der Leistungsfrist oder des Entgelts, wenn …

• der AN die Forderung auf Vertragsanpassung angemeldet hat

• ein MKF (Zusatzangebot) in prüffähiger Form vorgelegt wurde

• der AN darlegt, dass die Abweichung aus der Sphäre des AN stammt

(ÖN B 2110 Pkt. 7.4)

??

Block 12

50Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Folgen einer Leistungsabweichung

Bei Leistungsabweichung besteht Anspruch des ANauf Anpassung der Leistungsfrist oder des Entgelts, wenn …

Bei Verzögerung oder Beschleunigung ist die Leistungsfristanzupassen, wobei auch die Folgen (z.B. Ausfall-Folgezeiten)und jahreszeitliche Schwankungen zu berücksichtigen sind.

Neue Preise auf Basis des Vertrages, Preisgrundlagen

Leistungen außerhalb des Leistungsumfangesdürfen nur erbracht werden, wenn• vom AG schriftlich beauftragt• bei Gefahr im Verzug

(ÖN B 2110 Pkt. 7.4)

??

Block 12

51Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Sicherstellungen

Vadium, Bietgarantie (BVergG)Der Bieter muss zu seinem Anbot stehen, max. 5% des erwarteten Auftragswertes

Kaution, Durchführungsgarantie (ÖN B2110 Pkt. 8.7.1)Sicherheit gegen mangelnde Leistungserbringung (rechtskräftiges Urteil) oder Insolvenz des AN, bis zu 20% der Auftragssumme

Deckungsrücklass (ÖN B2110 Pkt. 8.7.2)Sicherheit von bis zu 5% des Rechnungsbetrages bei Abschlagsrechnung, gegen Überzahlung

Haftrücklass (ÖN B2110 Pkt. 8.7.3)Sicherheit von bis zu 2% von der Schlussrechnungssumme für GewährleistungsansprücheBei offenen Mängeln nach Ablauf der Gewährleistungsfrist 10% der mangelhaften Leistung, max 2% (wie oben)

Sicherheit in Form von Bargeld, Sparbuch, Bankgarantie, Versicherung

Block 12

52Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Übernahme

förmlich oder formlos (ÖN B 2110, Pkt.10)

förmlichAG meldet schriftlich die Fertigstellung der Leistung und fordert AG zur Übernahme auf.AG hat binnen 30 Tagen zu übernehmen (Vertrag kann abweichen).Übernehme gilt mit Fristablauf als erfolgt, wenn AG ohne Angabe von Gründen …

Übernahme mit Mängelnneben Haftrücklass bis zu 3fache voraussichtliche Kosten Ersatzvornahme

Verweigerung der ÜbernahmeBei Mängeln, die den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oderwenn Unterlagen (Bedienungsanleitungen, Pläne, …) fehlen.

Mit Übernahme geht die Gefahr (das Risiko) auf den AG über und beginnt die Gewährleistung.

Block 12

53Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Gewährleistung, Schadenersatz, Haftung

Gewährleistung (ÖN B 2110, Pkt.12.2)AN leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben … Beschreibung, Probe, Muster, Natur des Geschäftes entsprechen.

Mängelrüge (ÖN B 2110, Pkt.12.2.3)Bei Übernahme oder ehestens nach Bekanntwerden

Gewährleistungsfrist (ÖN B 2110, Pkt.12.2.3)3 Jahre, technische Ausrüstungen, bewegliche Sachen 2 Jahre,Frist beginnt neu, ab Behebung für die betroffenen Teile

Schadenersatz (ÖN B 2110, Pkt.12.3)Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, schuldhaftem VerhaltenMaximal bis zur Vertragsstrafe (Pönale = pauschalierter Schadenersatz)

Haftung (ÖN B 2110, Pkt.12.1, 12.4. 12.5)bei Schäden am Eigentum Dritter, bei Verletzung von Schutzrechten, Patenten

Block 12

54Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 – Verträge und VertragsmanagementGewährleistung und Garantie

Gewährleistunggesetzlich verankertes Recht (ABGB, Konsumentenschutzgesetz KSchG)Einstehen für Mängel, AG hat das Recht auf Behebung, Austausch, Preisminderung oder Rücknahme (Wandlung)Gewährleistung ist verschuldensunabhängigAN kann Gewährleistungsansprüche weder ausschließen noch wesentlich einschränken.

Garantieist nicht gesetzlich geregelt, Konsumentenschutz durch freie Vereinbarung von Garantiebedingungen bzw. Angebot des Herstellers bzw. Händlers

(Garantieschein, Wortlaut beachten)

Damit Sie nicht im Regen stehen bleiben …

Block 12

55Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Erfolgreiches Vertragsmanagement

• Erfolgreiches Vertragsmanagement hängt insbesondere vom gezielten Einsatz der verschiedenen PM-Tools ab.

• Das beste Vertragsmanagement kann den besten Vertrag nicht verteidigen, wenn die Organisation und Kommunikation versagen, wenn Zeitpläne nicht eingehalten werden, wenn Kosten nicht überwacht werden und die Ausführungsqualität ungenügend ist.

• Es ist von immanenter Bedeutung, dass alle Handlungsbereiche(Organisation/Kommunikation, Terminplanung, Kostenverfolgung, Qualitätsmanagement) in das Vertragsmanagement laufend und aktiv eingebunden sind und mit diesem gut abgestimmt sind.

• Obwohl das Vertragsmanagement letztlich als juristische Aufgabe gesehen werden kann, ist es unerlässlich, dass das Know-how und die Erfahrung der Architekten und Ingenieure in den Prozess einfließt, um es nicht rechtlich ausarten zu lassen.

Block 12

56Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Antithese/n

S Synthese

These

A

Erfolgsfaktor strukturierte Diskussion und gesicherte Dokumentation

T

Autorisierte Eingabe

aus: das Elektronische Baubuch, ÖBB F&E

Block 12

57Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Contracts and Risk Management

where best suitable

avoidable not avoidable

acceptable

negotiable (with client) not negotiable

reducible not reducible

accept

negotiate

reduce

allocate, insure

not acceptable

avoid

insurable ?

insurance

Block 12

58Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

allocatewhere the risk can best be taken with the right partner in the team, e.g. -construction risk with the construction company- big risks with strong partners

avoidableif possible avoid

not avoidableconsider this risk in your contract or job

acceptablefor you or the client

negotiable (with client)keep this risk out of your contract or job (by good contract clauses)

not negotiablerisk stays with your groupin your contract

reducibleby new/better technologyuse best brains, team, staff, ... good planning, organisation ...

not reducibleyou have to take it fullyto calculate itto cope with it

not acceptablenobody can take itproject stopped ?

insurable ?check in principle

insuranceeither all together (CAR, EAR) oreach project partner separately

Contracts and Risk Management

Block 12

59Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Vertragsmanagement Erfolgsfaktor „Risikomanagement“

+ Praktisch, nicht theoretisch, wissenschaftlich

+ Faktisch, nicht (nur) mathematisch

+ Losgelöst, aber nicht abgehoben

+ Von Fachleuten, für Fachleute

+ Interne und externe Fachleute

+ Brainstorming, breit aber nicht ziellos

Block 12

60Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Puzzle? Schach? Schachmatt?

Block 12

61Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Rätsel? Suchbild? Flickwerk? Käse?

Block 12

62Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis International Contracts, Legal Systems

Source: Wikipedia

Civil law, codified lawcontinental Europe, Roman

Common law, case lawAnglo-Saxon law, UK, US

Islamic law, Sharia

Block 12

63Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

International Contracts

Typical Contract Structures

Client

Contractor

Client

Contractor

Engineer

instructionspayment

provides servicesexecutes worksreceives payment

Continental contract structure Typical English contract structure

contractpaymentservices/works

gives instructionsto the contractorreleases payment

Block 12

64Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis

Internationale Rechtssysteme

ANAG ContractorEmployer

Client

Engineer

angelsächsischklassisch FIDICthe „Engineer“act fairly, impartially

kontinentaleuropäischklassisch 2 ParteienAG und AN

Block 12

65Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis die Rolle des FIDIC Engineer

ANAG

ContractorEmployer

Client ContractorEmployer

Client

ContractorEmployer

Client

Engineer

Dispute Adjudication BoardAdjudicator

a) b)

c) d)

DAB

Block 12

66Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Internationale Standard-Vertragsbestimmungen

FIDIC Forms of ContractFédération Internationale des Ingénieurs Conseils

Standard Forms of ContractEU, Weltbank, EBRD, UN, …

Block 12

67Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann

Internationale Standard-Vertragsbestimmungen

FIDIC VertragsbestimmungenVeröffentlichung der Vertragsbestimmungen in Form von kostenpflichtigen Büchern

EU VertragsbestimmungenErarbeitung durch die Europäische Kommission in starker Anlehnung an die FIDIC VertragsbestimmungenVeröffentlichung der Vertragsbestimmungen Bauleistungen kostenfrei im Internet (Formate .doc und .pdf) unter http://ec.europa.eu/europeaid/work/procedures/implementation/works/index_en.htm

EU Vertragsbestimmungen für Dienstleistungen und Lieferungen liegen ebenfalls in digitaler Form vorhttp://ec.europa.eu/europeaid/work/procedures/implementation/services/index_en.htmhttp://ec.europa.eu/europeaid/work/procedures/implementation/supplies/index_en.htm

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Weltbank Vertragsbestimmungenin Anlehnung an die FIDIC Vertragsbestimmungen

http://web.worldbank.org/WBSITE/EXTERNAL/PROJECTS/PROCUREMENT/0,,contentMDK:20062006~menuPK:84284~pagePK:84269~piPK:60001558~theSitePK:84266,00.html

EBRD (European Bank for Reconstruction and Development) Vertragsbestimmungenin Anlehnung an die FIDIC Vertragsbestimmungen

http://www.ebrd.com/oppor/procure/guide/index.htm

Internationale Standard-Vertragsbestimmungen

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Internationale Standard-VertragsbestimmungenWas macht FIDIC ?

Standardisierte Allgemeine Vertragsbestimmungen für Auftraggeber (Employer),Ausführende Firmen (Contractors), Beratende Ingenieure (Planer, Engineers) bei Projekten der internationalen Entwicklungsbanken wie World Bank, European Bank for Reconstruction and Development (EBRD), European Investment Bank (EIB), …

Wer erstellt FIDIC Verträge?FIDICInternationale Vereinigung Beratender Ingenieuremit Sitz in Genf seit 19131957 erste FIDIC Conditions of Contract

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FIDIC VerträgeÜbersicht über die wichtigsten Typen

Red BookConstruction

Konstruktive Ausschreibung

Yellow BookPlant and Design-BuildFunktionale Ausschreibung

Silver BookEPC (Engineering-Procurement

Construction) / Turnkey Projects„Schlüsselfertigbau“

Green BookShort Form of Contractfür einfache Bauvorhaben

AGteilweise

ANEngineer Abrechnun

g nach LV

AN nach Vorgaben

AGEngineer Pauschale

AN AG Pauschale

AN / AG AG Pauschale

Design Admin. Vergütung

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FIDIC – Risikoverteilung im “Rainbow”

AG-Risiko hochAG hat Einfluss auf die PlanungPlanungssicherheit

AN-Risiko hochhöherer Vertragspreis

Sicherheit bei Kosten und Dauer

RED BOOK YELLOW BOOK SILVER BOOK

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Wahl des passenden FIDIC Bauvertrages

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FIDIC Yellow Book - Conditions of Contract for Construction for Plant and Design Build for electrical and mechanical plant, and for building and engineering works, designed by the contractor

Pauschalvertrag (Lump Sum), typischerweise im Anlagenbau, bei einem hohen Anteil an Werksfertigung, oder wo Planung durch Bauauftragnehmer vorteilhaft erschientEmployer‘s RequirementsFunktionale LeistungsbeschreibungPlanung beschränkt sich auf Studien, Schemata (conceptual designs), keine detaillierten Bills of Quantities (LV)Detailplanung durch BauauftragnehmerFIDIC Engineer: grundsätzlich gleiche Rolle wie im Red BookZusätzlich Planprüfung (design review, approval)Abrechnung nach Fortschritt in % (Zahlungsplan)

FIDIC Yellow Book – als Beispiel

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Vorteile von FIDIC Verträgen

• klar, schlüssig 20 Kapitel, detaillierte Erklärungen, durchgängige Struktur, klares einfaches Englisch

• fair, angemessen Risken werden jeweils der Partei zugeordnet, die es am besten kontrollieren und tragen kann

• unparteiisch Vertragserstellung durch unabhängige Dritte – Beratende Ingenieure

• umfassend, flexibel rasche Anpassung an spezifisches Projekt

• anerkannt weltweit eingesetzt, bewährt

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Der Einsatz von FIDIC Verträgen

Als international anerkannte Regeln sind FIDIC Verträge in vielen Fällen Basis für Leistungen in Projekten, die von internationalen Bankenfinanziert werden (Weltbank, EBRD, EIB, EU)

International tätige Kunden in Westeuropa, auch Österreich, (Industrie, Kommerzielle Banken, Versicherungen) haben verstärkt Bedarf nach allgemein anerkannten und bewährten Vertragsmustern.

Übersetzungen in viele Sprachen, Praxis und Judikatur in Englisch.

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Block 12 – VertragsmanagementInternationale Verträge

Worauf schauen wir zuerst ???

Vertragssprache ?Vereinbartes Recht ?Schiedsgericht oder ordentliches Gericht ?Ort des Gerichtes, der Schiedsgerichtsbarkeit ? ?

Zahlung in welcher Währung ?Zahlungsmodalitäten ? Akkreditiv ?Bankgarantien ?Zollbestimmungen ? Lokale Administration ?Steuern im Projektland ?Transporte ? Versicherungen ?

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Contract ManagementRoles and Responsibilities

oper

atio

n

Client

Consultant, PM

Architect

Special Consultants

Contractor

Suppliers

Operator

construction

responsibility

participation

control

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ICPM …

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International Construction Project Management

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Lust auf Ausland?

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ICPM am ibpm

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Seminar ICPM im Sommersemester

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Appetit auf Ausland?

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