BLOCK 12 - industriebau.tuwien.ac.at · Block 12. Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis....
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1Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
BLOCK 12BPM Praxis, Vertrag und Vertragsmanagement
PlanungsProzesse und BauProjektManagement 2
Hon.Prof. Dipl.-Ing. Dr. Wilhelm Reismann
Block 12
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Block 12Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis
Der Vertrag
ist das Rückgrat
Ihres Projektes !!
Block 12
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Block 12Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis
Fundament eines guten Vertragssystems für Ihr Projekt sind Projektorganisation und Projektstruktur.
Verträge für Konsulenten: PS, Planung, ÖBA
Die Qualität der Verträge für die Ausführung entscheidet sich in der PPH3:- Ausschreibungsunterlagen- Anbote, Verhandlungen, Vertragsabschluß
Vertrags-AdministrationVertrags-ManagementClaim-Management
Block 12
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Block 12Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis
Schublade ?
oder
Schlachtfeld ?
Block 12
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Block 12Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis
Schublade oder Schlachtfeld ? Ihre Wahl ?
Sieg und Frieden statt Krieg und Frieden !
Sie haben nur ein Boot:Das Projekt.
Da sitzen sie alle drin.Und es ist sehr labil.
Block 12
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Block 12Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis
Sie haben nur ein Boot: Das Projekt.Da sitzen sie alle drin. Und es ist sehr labil …
… und Vorsicht !!
In jedem Projekt gibt es Krokodile !!!
Block 12
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Block 12Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis
Machen Sie Ihr Vertragswerk zu einer dicken Haut mit starken Zähnenfür Ihr Projekt.
Dann können Sie es ruhig in dieSchublade legenund warten.
Block 12
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Block 12Vertragserrichtung
Wer soll den Vertrag machen ? Den Vertragstext schreiben ? Die Bedingungen im Detail aushandeln, formulieren ?
Techniker, Ingenieure,Architekten, Fachleute, die die Sache verstehen
+Juristen, Anwälte, die die Paragraphen, die Gesetze und deren Auslegung verstehen.
Block 12
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Block 12Vertragserrichtung
Wer soll den Vertrag machen ? Den Vertragstext schreiben ? Die Bedingungen im Detail aushandeln, formulieren ?
Verträge sind Chefsache ?
Beherrschen Sie den Vertrag !!
Von der Formulierung bis zur Exekution !!
Block 12
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Block 12Vertragsmanagement in der Praxis
Erfolgreiches Vertragsmanagement:
Konsequenz, auch Härte, in der großen Linie,
Kulanz, Nachgiebigkeit, wo (1) erforderlich, (2) moralisch oder (3) pragmatisch sinnvoll, ohne die große Linie zu stören.
Block 12
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aus der PraxisStruktur > Organisation > Vertrag
Sie haben nur 2 Möglichkeiten, Ihr Projekt zu führen:
1 2Block 12
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aus der PraxisStruktur > Organisation > Vertrag
1. Chaos2. Struktur
1 Entweder
Block 12
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aus der PraxisStruktur > Organisation > Vertrag
Entweder
1. Chaos
2. Struktur
3. Organisation
Block 12
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aus der PraxisStruktur > Organisation > Vertrag
Entweder
1. Chaos
2. Struktur
3. Organisation
4. Verträge
Block 12
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aus der PraxisStruktur > Organisation > Vertrag
1. Chaos
2. Chaos
3. Chaos
4. Chaos
Oder2
Block 12
16Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 - Verträge, VertragsmanagementArten von Verträgen
Dienstverträge, Darlehensverträge, Gesellschaftsverträge, Kaufverträge, Leihverträge, Pachtverträge, Lieferverträge,Werkverträge, Tauschverträge, Schenkungsverträge, …
Bei einem Werkvertrag schuldet der Unternehmer gegenüber dem Bestellerzur Herstellung den vereinbarten Erfolg, z.B. in der Errichtung einesBauwerkes, ein Werk nach dem Urheberrechtsgesetz (Literatur, Film), aber auch Datenverarbeitung, Beratungsleistung, Reiseveranstaltung, Gütertransport etc.
Der Werkvertrag ist vom Dienstvertrag, bei dem kein Erfolg, sondern Dienstleistung (Arbeit) geschuldet wird, abzugrenzen. Während der Unternehmer beim Werkvertrag seine Leistung selbständig erbringt, besteht beim Dienstnehmereine persönliche Abhängigkeit zum Dienstgeber (persönliche Verrichtung der Arbeit am Arbeitsort zu einer bestimmten Arbeitszeit und nach den Weisungen des Dienstgebers).
Block 12
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Block 12 - Verträge, VertragsmanagementWerkvertrag im ABGB
Der Unternehmer hat nach ABGB § 1165 ff
• das Werk gegen Entgelt herzustellen, er schuldet den Erfolg
• das Werk rechtzeitig abzuliefern
• Weisungen des Bestellers zu befolgen
• bei untauglichem Stoff und unrichtigen Anweisungen zu warnen (Warnpflicht !)
• für allfällige Mängel einzustehen und für Schaden zu haften
• das Risiko für das unfertige Werk, auch für dessen zufälligenUntergang, bis zur Übernahme zu tragen
Block 12
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Block 12 - Verträge, VertragsmanagementVertragsfreiheit
Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit (Privatautonomie)
- Vertrag entsteht durch Willensübereinstimmung der Parteien
- schriftlich oder mündlich, Formfreiheitmit Ausnahmen (Notar, z.B. Liegenschaften, Gesellschaften)
- Gestaltungs- bzw. Inhaltsfreiheit
- solange nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten
Block 12
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Ein Wesentlicher Zusammenhang
Block 9
Struktur Organisation
Verträge
Block 12
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OFF RECORDS !!!
AG
PS
PLA ÖBA
AUSFÜHRENDE
BK
Entwicklung einer Projektorganisation für ein Großprojekt (Beispiel)
Bauherr und Konsulenten Bauherrensphäre
Block 12
21Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
OFF RECORDS !!!
PLv
PL
PSvPS
AG
AN
klare Positionen – AG und AN (vertreten durch PS)klare Führung – je ein Leiter und 1 Stv
Bauherr, AGBestellerErstellerGesamtprojektleiter
KonsulentenPS, PLA, ÖBAAusführendeGU, Baufirmen, Lieferanten
ProjektorganisationEinfache, eindeutige Grundstruktur
Block 12
22Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
OFF RECORDS !!!
Projektorganisation auf BauherrenseiteBesteller und Ersteller
Besteller (Nutzer):• Bedarfsanalyse• Projektdefinition• Bauherrenvorgaben• Nutzerkoordination• übergeordnete Kontrolle
Ersteller:• Umsetzung Planung+Ausführung• Bauherrenaufgaben
- Strukturen schaffen- wesentliche Entscheidungen- Kontrolle deren Umsetzung
PLv
PL
PSvPS
AG
AG !!
Block 12
23Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
OFF RECORDS !!!
AG
PS
PLA ÖBA
AUSFÜHRENDE
BK
ProjektorganisationZusammenschau der Sphären
PL
PS
AG
AG
AG
AN
Block 12
24Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
OFF RECORDS !!!
Projektorganisationkonkreter Vorschlag
Ersteller
PS
GP ÖBA
GU
BK
Vorstand
BestellerExperten, int+ext
Experten, int+ext
AG
AN
Block 12
25Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
OFF RECORDS !!!
Projektorganisationpraktischer Vorschlag
Ersteller
BKVorstand
Besteller
PS
GP ÖBA
GU
Experten, int+ext
Experten, int+ext
AN
AG
Block 12
26Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 - VergabestrukturSumme aller Verträge, Leistungsbilder
Bauherr, PL+PS
Generalplaner, GP
ÖBA
GeneralunternehmerGU
Bauherr, PL+PS
Einzel-Planer
ÖBA
Einzel-Unternehmer,Gewerke
Die Gesamtleistung bleibt immer gleich !!!
Block 12
27Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Projektorganisation und VertragsbeziehungenAlle Funktionen im Projekt (Hochbau)
formale Beziehung:Anweisung, Auftrag, Vertrag
Koordinationsbeziehung
Block 12
28Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
formale und informelle(Koordinations-) Beziehungen
Block 4
formale Beziehung:Anweisung, Auftrag, Vertrag
Koordinationsbeziehung
AN 1
AG
AN 2
AN1 und AN2 können solange informell alles direkt regeln, bis sie ein formales Problem miteinander haben. Dann muss der AG vertraglich eingreifen.
Block 12
29Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
GMP Guaranteed Maximum PricePPP Public-Private PartnershipPFI Private Finance InitiativeD&B Design&BuildDBFO Design Build Finance OperateBOT Build Operate TransferBOO Build Operate Own
Block 12 – Verträge und Vertragsmanagement„Neue“ Gesamtvertragsformen
Block 12
30Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Was enthält ein typischer Werkvertrag ?
Was wird vereinbart ?Vertragsegenstand, Geltungsbereich
Welches Werk ist zu erstellen ?Beschreibung, PläneKennwerte, Masse, Ort
Block 12
31Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Was enthält ein typischer Werkvertrag ?
Wer vereinbart ?Vertragsparteien, AG, AN, ARGE?Nominierte Subunternehmer, Lieferanten?
Wann, wo abgeschlossen ?Wien, am … vor Zeugen? Notar? Inkrafttreten
Block 12
32Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Was enthält ein typischer Werkvertrag ?
Was bedeutet was im Vertrag ?Begriffe, Definitionen
Woraus besteht der Vertrag ?Was gilt ? Was gilt nicht ?VertragsbestandteileReihung der GültigkeitNebenabredenmündliche Absprachen
Block 12
33Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Was enthält ein typischer Werkvertrag ?
Wie verkehren wir miteinander ?Vertragssprache, persönliches VerhaltenKommunikation und Dokumentation
Welches Recht gilt ?österreichisches, schweizer, iranischesneutrales RechtRecht des Projektlandes
Block 12
34Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Was enthält ein typischer Werkvertrag ?
Was hat der AN wie zu leisten ?Umfang, Qualität, Art der Durchführung
Wann hat der AN zu leisten ?Termine, MeilensteineZwischentermineStörungen, BehinderungVerzug + Konsequenzen Pönale
Block 12
35Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Was enthält ein typischer Werkvertrag ?
Wie hat der AG den AN zu bezahlen ?WerklohnZahlungsbedingungenLeistungsabweichungenRechnungslegungWährung, Währungsrisiko
Welche Pflichten hat der AG sonst noch ?VorleistungenBeistellungen
Block 12
36Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Was enthält ein typischer Werkvertrag ?
Was geschieht wenn ?Sanktionen bei Problemen, SchädenStreitfälle, Haftungsfälle, RücktrittGerichtsortSprache bei GerichtSchiedsgerichtordentliches Gericht
Block 12
37Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Was enthält ein typischer Werkvertrag ?
Wer trägt welche Risiken ?Sphären AG und AN, höhere Gewaltzufälliger Untergang
Welche Sicherheiten hat der AG ?Zuverlässigkeit des AN Leistungsfähigkeit des ANBankgarantienVersicherungen
Block 12
38Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Was enthält ein typischer Werkvertrag ?
Wie endet das Ganze ?Übergabe/ÜbernahmeMängel, GewährleistungSchlussfeststellungSchlussabrechnungEnde von HaftungenSicherheitenVertragsende
Block 12
39Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, VertragsmanagementPraktische Beispiele aus ÖN B 2110
Diskussion einiger Beispiele, keinesfalls vollständig, nur um ein Gefühl zu vermitteln.
Alles Nähere in anderen Vorlesungen, insb. Prof. Kropik
Block 12
40Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 - Verträge, VertragsmanagementBestimmungen aus der ÖN B 2110
Block 12
5 Vertrag5.1 Vertragsbestandteile5.1.1 Allgemeines
Es gelten die Begriffe gemäß Abschnitt 3. Mit Vereinbarung dieser ÖNORM gelten auch:
1) alle in Betracht kommenden, im ÖNORMEN-Verzeichnis enthaltenenNormen technischen Inhaltes,
2) alle ÖNORMEN mit vornormierten Vertragsinhalten (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) für einzelneSachgebiete, soweit die Leistung oder auch nur Teile (einzelne Positionen)derselben diese Sachgebiete betreffen und
3) die ÖNORMEN B 2111 und B 2114.HINWEIS KSCHG:Bei Verbrauchergeschäften müssen diese ÖNORMEN ausdrücklich vereinbart werden.
41Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Bestimmungen aus der ÖN B 2110 Vertragsbestandteile
Block 12
1) die schriftliche Vereinbarung(z. B. Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellschein, AuftragsbestätigungSchluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zu Stande gekommen ist;
2) die Beschreibung der Leistung oder das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis;
3) Pläne, Zeichnungen, Muster;4) Baubeschreibung, technischer Bericht, u. dgl.;
5) besondere Bestimmungen für den Einzelfall; allenfalls Hinweise auf Abweichungen von ÖNORMEN;
6) allgemeine Bestimmungen für den Bereich eines bestimmten AG oder AN;7) Normen technischen Inhaltes;8) die ÖNORMEN (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) mit
vornormierten Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten;9) die vorliegende ÖNORM sowie die ÖNORMEN B 2111 und B 2114;10) Richtlinien technischen Inhaltes.
42Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Verträge, VertragsmanagementReihenfolge der Vertragsbestandteile
Grundsatz: Besonderes gilt VOR Allgemeinem
Block 12
43Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Bestimmungen aus der ÖN B 2110 Geltung von Vertragsbestandteilen
5.1.3 Reihenfolge der Vertragsbestandteile
Ergeben sich aus dem Vertrag Widersprüche, gelten die Vertragsbestandteile in nachfolgender Reihenfolge:1) die schriftliche Vereinbarung
(z. B. Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung,Schluss- und Gegenschlussbrief), durch die der Vertrag zu Stande gekommen ist;
2) die Beschreibung der Leistung oder das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis;3) Pläne, Zeichnungen, Muster;4) Baubeschreibung, technischer Bericht, u. dgl.;5) besondere Bestimmungen für den Einzelfall; allenfalls Hinweise auf Abweichungen von
ÖNORMEN;6) allgemeine Bestimmungen für den Bereich eines bestimmten AG oder AN;7) Normen technischen Inhaltes;8) die ÖNORMEN (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) mit vornormierten
Vertragsinhalten, die für einzelne Sachgebiete gelten;9) die vorliegende ÖNORM sowie die ÖNORMEN B 2111 und B 2114;10) Richtlinien technischen Inhaltes.
Block 12
44Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Begriffe, Definitionen
Zu Beginn jedes Vertrages: BegriffsdefinitionenEinmal definieren, immer eindeutig dabei bleiben
z.B. Baustelle (ÖN B 2110 Pkt. 3.2)„vom AG zur Erfüllung der geschuldeten Leistung beigestellte und in den Ausschreibungsunterlagen definierte Flächen und Räume“
z.B. Baustellenbereich (ÖN B 2110 Pkt. 3.3)„Baustelle und zusätzlich vom Auftraggeber (AG) beigestellte, in den Ausschreibungsunterlagen definierte Flächen und RäumeBeispiele sind zusätzlich zur Baustelle vom AG zur Verfügung gestellte Arbeitsplätze oder Lagerungsmöglichkeiten.“
Genug Platz für Baustelleneinrichtung ?Rechte für das Anliefern und Lagern auf öffentlichem Grund ?Verkehrsbeschränkungen in der Stadt ?
Block 12
45Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Definitionen, Sphären
Zu Beginn jedes Vertrages: BegriffsdefinitionenEinmal definieren, immer eindeutig dabei bleiben
z.B. Sphäre (ÖN B 2110 Pkt. 7.2)„vertraglich oder gesetzlich bestimmter Risikobereich des jeweiligen Vertragspartners“
Sphäre AG wie z.B.: • Alle vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen• verzögerte Auftragserteilung• Stoffe (z.B. Baugrund, Materialien, Vorleistungen)• Anordnungen (Leistungsänderungen, wenn vom AG angeordnet)
• Beschreibung aller kalkulationsrelevanten Umstände, Erschwernissen, Auflagen in der Ausschreibung
• nicht vorhersehbare Ereignisse (10-jährlich ist vorhersehbar)
Block 12
46Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Definitionen, Sphären
•Begriffsdefinitionen, z.B. Sphäre:
Sphäre AN wie z.B.:• Annahmen zur Kalkulation (Kalkulationsrisiko)• örtliche Gegebenheiten besichtigen• Dispositionen AN und der von ihm gewählten Lieferanten• alles was nicht unter „Sphäre des AG“ beschrieben ist• Risiken aus Alternativangeboten(z.B. garantierte Angebotssumme)
• Risiken aus Abänderungsangeboten
Block 12
47Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Störung der Leistungserbringung
Erkennt ein Vertragspartner, dass eine Störung der Leistungserbringung (z.B. Behinderung) droht, hat erlt.ÖN B 2110 Pkt. 7.1 und 7.3
• alles Zumutbare aufzuwenden, zu vermeiden, • Folgen abzuwehren (soferne keine Mehrkosten)• dies ehestens mitteilen• die bei zumutbarer Sorgfalt erkennbaren Auswirkungen darstellen• Wegfall ebenso mitteilen• Anspruch auf Anpassung von Leistungsfrist und/oder Entgelt (MKF) dem Grunde nach ehestens nachweislich anmelden
??
Block 12
48Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Leistungsabweichung
Leistungsabweichung (ÖN B 2110 Pkt. 3.7)
Veränderung des Leistungsumfanges durch - Leistungsänderung (AG) oder - Störung der Leistungserbringung (nicht aus Sphäre AN)
AN: Forderungen prüffähig, ehestensAG: nachvollziehbares Ergebnis der Prüfung, ehestens
??
Block 12
49Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Folgen einer Leistungsabweichung
Bei Leistungsabweichung besteht Anspruch des ANauf Anpassung der Leistungsfrist oder des Entgelts, wenn …
• der AN die Forderung auf Vertragsanpassung angemeldet hat
• ein MKF (Zusatzangebot) in prüffähiger Form vorgelegt wurde
• der AN darlegt, dass die Abweichung aus der Sphäre des AN stammt
(ÖN B 2110 Pkt. 7.4)
??
Block 12
50Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Folgen einer Leistungsabweichung
Bei Leistungsabweichung besteht Anspruch des ANauf Anpassung der Leistungsfrist oder des Entgelts, wenn …
Bei Verzögerung oder Beschleunigung ist die Leistungsfristanzupassen, wobei auch die Folgen (z.B. Ausfall-Folgezeiten)und jahreszeitliche Schwankungen zu berücksichtigen sind.
Neue Preise auf Basis des Vertrages, Preisgrundlagen
Leistungen außerhalb des Leistungsumfangesdürfen nur erbracht werden, wenn• vom AG schriftlich beauftragt• bei Gefahr im Verzug
(ÖN B 2110 Pkt. 7.4)
??
Block 12
51Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Sicherstellungen
Vadium, Bietgarantie (BVergG)Der Bieter muss zu seinem Anbot stehen, max. 5% des erwarteten Auftragswertes
Kaution, Durchführungsgarantie (ÖN B2110 Pkt. 8.7.1)Sicherheit gegen mangelnde Leistungserbringung (rechtskräftiges Urteil) oder Insolvenz des AN, bis zu 20% der Auftragssumme
Deckungsrücklass (ÖN B2110 Pkt. 8.7.2)Sicherheit von bis zu 5% des Rechnungsbetrages bei Abschlagsrechnung, gegen Überzahlung
Haftrücklass (ÖN B2110 Pkt. 8.7.3)Sicherheit von bis zu 2% von der Schlussrechnungssumme für GewährleistungsansprücheBei offenen Mängeln nach Ablauf der Gewährleistungsfrist 10% der mangelhaften Leistung, max 2% (wie oben)
Sicherheit in Form von Bargeld, Sparbuch, Bankgarantie, Versicherung
Block 12
52Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Übernahme
förmlich oder formlos (ÖN B 2110, Pkt.10)
förmlichAG meldet schriftlich die Fertigstellung der Leistung und fordert AG zur Übernahme auf.AG hat binnen 30 Tagen zu übernehmen (Vertrag kann abweichen).Übernehme gilt mit Fristablauf als erfolgt, wenn AG ohne Angabe von Gründen …
Übernahme mit Mängelnneben Haftrücklass bis zu 3fache voraussichtliche Kosten Ersatzvornahme
Verweigerung der ÜbernahmeBei Mängeln, die den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oderwenn Unterlagen (Bedienungsanleitungen, Pläne, …) fehlen.
Mit Übernahme geht die Gefahr (das Risiko) auf den AG über und beginnt die Gewährleistung.
Block 12
53Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Gewährleistung, Schadenersatz, Haftung
Gewährleistung (ÖN B 2110, Pkt.12.2)AN leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben … Beschreibung, Probe, Muster, Natur des Geschäftes entsprechen.
Mängelrüge (ÖN B 2110, Pkt.12.2.3)Bei Übernahme oder ehestens nach Bekanntwerden
Gewährleistungsfrist (ÖN B 2110, Pkt.12.2.3)3 Jahre, technische Ausrüstungen, bewegliche Sachen 2 Jahre,Frist beginnt neu, ab Behebung für die betroffenen Teile
Schadenersatz (ÖN B 2110, Pkt.12.3)Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, schuldhaftem VerhaltenMaximal bis zur Vertragsstrafe (Pönale = pauschalierter Schadenersatz)
Haftung (ÖN B 2110, Pkt.12.1, 12.4. 12.5)bei Schäden am Eigentum Dritter, bei Verletzung von Schutzrechten, Patenten
Block 12
54Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Verträge und VertragsmanagementGewährleistung und Garantie
Gewährleistunggesetzlich verankertes Recht (ABGB, Konsumentenschutzgesetz KSchG)Einstehen für Mängel, AG hat das Recht auf Behebung, Austausch, Preisminderung oder Rücknahme (Wandlung)Gewährleistung ist verschuldensunabhängigAN kann Gewährleistungsansprüche weder ausschließen noch wesentlich einschränken.
Garantieist nicht gesetzlich geregelt, Konsumentenschutz durch freie Vereinbarung von Garantiebedingungen bzw. Angebot des Herstellers bzw. Händlers
(Garantieschein, Wortlaut beachten)
Damit Sie nicht im Regen stehen bleiben …
Block 12
55Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Erfolgreiches Vertragsmanagement
• Erfolgreiches Vertragsmanagement hängt insbesondere vom gezielten Einsatz der verschiedenen PM-Tools ab.
• Das beste Vertragsmanagement kann den besten Vertrag nicht verteidigen, wenn die Organisation und Kommunikation versagen, wenn Zeitpläne nicht eingehalten werden, wenn Kosten nicht überwacht werden und die Ausführungsqualität ungenügend ist.
• Es ist von immanenter Bedeutung, dass alle Handlungsbereiche(Organisation/Kommunikation, Terminplanung, Kostenverfolgung, Qualitätsmanagement) in das Vertragsmanagement laufend und aktiv eingebunden sind und mit diesem gut abgestimmt sind.
• Obwohl das Vertragsmanagement letztlich als juristische Aufgabe gesehen werden kann, ist es unerlässlich, dass das Know-how und die Erfahrung der Architekten und Ingenieure in den Prozess einfließt, um es nicht rechtlich ausarten zu lassen.
Block 12
56Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Antithese/n
S Synthese
These
A
Erfolgsfaktor strukturierte Diskussion und gesicherte Dokumentation
T
Autorisierte Eingabe
aus: das Elektronische Baubuch, ÖBB F&E
Block 12
57Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Contracts and Risk Management
where best suitable
avoidable not avoidable
acceptable
negotiable (with client) not negotiable
reducible not reducible
accept
negotiate
reduce
allocate, insure
not acceptable
avoid
insurable ?
insurance
Block 12
58Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
allocatewhere the risk can best be taken with the right partner in the team, e.g. -construction risk with the construction company- big risks with strong partners
avoidableif possible avoid
not avoidableconsider this risk in your contract or job
acceptablefor you or the client
negotiable (with client)keep this risk out of your contract or job (by good contract clauses)
not negotiablerisk stays with your groupin your contract
reducibleby new/better technologyuse best brains, team, staff, ... good planning, organisation ...
not reducibleyou have to take it fullyto calculate itto cope with it
not acceptablenobody can take itproject stopped ?
insurable ?check in principle
insuranceeither all together (CAR, EAR) oreach project partner separately
Contracts and Risk Management
Block 12
59Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Vertragsmanagement Erfolgsfaktor „Risikomanagement“
+ Praktisch, nicht theoretisch, wissenschaftlich
+ Faktisch, nicht (nur) mathematisch
+ Losgelöst, aber nicht abgehoben
+ Von Fachleuten, für Fachleute
+ Interne und externe Fachleute
+ Brainstorming, breit aber nicht ziellos
Block 12
60Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Puzzle? Schach? Schachmatt?
Block 12
61Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis Rätsel? Suchbild? Flickwerk? Käse?
Block 12
62Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis International Contracts, Legal Systems
Source: Wikipedia
Civil law, codified lawcontinental Europe, Roman
Common law, case lawAnglo-Saxon law, UK, US
Islamic law, Sharia
Block 12
63Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
International Contracts
Typical Contract Structures
Client
Contractor
Client
Contractor
Engineer
instructionspayment
provides servicesexecutes worksreceives payment
Continental contract structure Typical English contract structure
contractpaymentservices/works
gives instructionsto the contractorreleases payment
Block 12
64Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis
Internationale Rechtssysteme
ANAG ContractorEmployer
Client
Engineer
angelsächsischklassisch FIDICthe „Engineer“act fairly, impartially
kontinentaleuropäischklassisch 2 ParteienAG und AN
Block 12
65Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – Vertrag, Vertragsmanagement in der Praxis die Rolle des FIDIC Engineer
ANAG
ContractorEmployer
Client ContractorEmployer
Client
ContractorEmployer
Client
Engineer
Dispute Adjudication BoardAdjudicator
a) b)
c) d)
DAB
Block 12
66Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Internationale Standard-Vertragsbestimmungen
FIDIC Forms of ContractFédération Internationale des Ingénieurs Conseils
Standard Forms of ContractEU, Weltbank, EBRD, UN, …
Block 12
67Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Internationale Standard-Vertragsbestimmungen
FIDIC VertragsbestimmungenVeröffentlichung der Vertragsbestimmungen in Form von kostenpflichtigen Büchern
EU VertragsbestimmungenErarbeitung durch die Europäische Kommission in starker Anlehnung an die FIDIC VertragsbestimmungenVeröffentlichung der Vertragsbestimmungen Bauleistungen kostenfrei im Internet (Formate .doc und .pdf) unter http://ec.europa.eu/europeaid/work/procedures/implementation/works/index_en.htm
EU Vertragsbestimmungen für Dienstleistungen und Lieferungen liegen ebenfalls in digitaler Form vorhttp://ec.europa.eu/europeaid/work/procedures/implementation/services/index_en.htmhttp://ec.europa.eu/europeaid/work/procedures/implementation/supplies/index_en.htm
Block 12
68Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Weltbank Vertragsbestimmungenin Anlehnung an die FIDIC Vertragsbestimmungen
http://web.worldbank.org/WBSITE/EXTERNAL/PROJECTS/PROCUREMENT/0,,contentMDK:20062006~menuPK:84284~pagePK:84269~piPK:60001558~theSitePK:84266,00.html
EBRD (European Bank for Reconstruction and Development) Vertragsbestimmungenin Anlehnung an die FIDIC Vertragsbestimmungen
http://www.ebrd.com/oppor/procure/guide/index.htm
Internationale Standard-Vertragsbestimmungen
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69Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Internationale Standard-VertragsbestimmungenWas macht FIDIC ?
Standardisierte Allgemeine Vertragsbestimmungen für Auftraggeber (Employer),Ausführende Firmen (Contractors), Beratende Ingenieure (Planer, Engineers) bei Projekten der internationalen Entwicklungsbanken wie World Bank, European Bank for Reconstruction and Development (EBRD), European Investment Bank (EIB), …
Wer erstellt FIDIC Verträge?FIDICInternationale Vereinigung Beratender Ingenieuremit Sitz in Genf seit 19131957 erste FIDIC Conditions of Contract
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70Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
FIDIC VerträgeÜbersicht über die wichtigsten Typen
Red BookConstruction
Konstruktive Ausschreibung
Yellow BookPlant and Design-BuildFunktionale Ausschreibung
Silver BookEPC (Engineering-Procurement
Construction) / Turnkey Projects„Schlüsselfertigbau“
Green BookShort Form of Contractfür einfache Bauvorhaben
AGteilweise
ANEngineer Abrechnun
g nach LV
AN nach Vorgaben
AGEngineer Pauschale
AN AG Pauschale
AN / AG AG Pauschale
Design Admin. Vergütung
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71Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
FIDIC – Risikoverteilung im “Rainbow”
AG-Risiko hochAG hat Einfluss auf die PlanungPlanungssicherheit
AN-Risiko hochhöherer Vertragspreis
Sicherheit bei Kosten und Dauer
RED BOOK YELLOW BOOK SILVER BOOK
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73Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
FIDIC Yellow Book - Conditions of Contract for Construction for Plant and Design Build for electrical and mechanical plant, and for building and engineering works, designed by the contractor
Pauschalvertrag (Lump Sum), typischerweise im Anlagenbau, bei einem hohen Anteil an Werksfertigung, oder wo Planung durch Bauauftragnehmer vorteilhaft erschientEmployer‘s RequirementsFunktionale LeistungsbeschreibungPlanung beschränkt sich auf Studien, Schemata (conceptual designs), keine detaillierten Bills of Quantities (LV)Detailplanung durch BauauftragnehmerFIDIC Engineer: grundsätzlich gleiche Rolle wie im Red BookZusätzlich Planprüfung (design review, approval)Abrechnung nach Fortschritt in % (Zahlungsplan)
FIDIC Yellow Book – als Beispiel
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74Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Vorteile von FIDIC Verträgen
• klar, schlüssig 20 Kapitel, detaillierte Erklärungen, durchgängige Struktur, klares einfaches Englisch
• fair, angemessen Risken werden jeweils der Partei zugeordnet, die es am besten kontrollieren und tragen kann
• unparteiisch Vertragserstellung durch unabhängige Dritte – Beratende Ingenieure
• umfassend, flexibel rasche Anpassung an spezifisches Projekt
• anerkannt weltweit eingesetzt, bewährt
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75Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Der Einsatz von FIDIC Verträgen
Als international anerkannte Regeln sind FIDIC Verträge in vielen Fällen Basis für Leistungen in Projekten, die von internationalen Bankenfinanziert werden (Weltbank, EBRD, EIB, EU)
International tätige Kunden in Westeuropa, auch Österreich, (Industrie, Kommerzielle Banken, Versicherungen) haben verstärkt Bedarf nach allgemein anerkannten und bewährten Vertragsmustern.
Übersetzungen in viele Sprachen, Praxis und Judikatur in Englisch.
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76Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Block 12 – VertragsmanagementInternationale Verträge
Worauf schauen wir zuerst ???
Vertragssprache ?Vereinbartes Recht ?Schiedsgericht oder ordentliches Gericht ?Ort des Gerichtes, der Schiedsgerichtsbarkeit ? ?
Zahlung in welcher Währung ?Zahlungsmodalitäten ? Akkreditiv ?Bankgarantien ?Zollbestimmungen ? Lokale Administration ?Steuern im Projektland ?Transporte ? Versicherungen ?
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77Stand: 12/01/2010 © Achammer, Reismann
Contract ManagementRoles and Responsibilities
oper
atio
n
Client
Consultant, PM
Architect
Special Consultants
Contractor
Suppliers
Operator
construction
responsibility
participation
control
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